VSBES.2026.24
Prämienverbilligung kantonal
27. April 2026Deutsch8 min
S. 48 ff.). Die Beschwerdeführerin sandte dieses Formular, ausgefüllt, unterzeichnet
Source so.ch
Urteil vom 27. April 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal (Einspracheentscheid vom 16. Januar 2026)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) am 12. September 2025 ein Antragsformular für die
Prämienverbilligung pro 2024 zu (Akten der Beschwerdegegnerin / AK
S. 48 ff.). Die Beschwerdeführerin sandte dieses Formular, ausgefüllt, unterzeichnet
und auf den 9. Oktober 2025 datiert (AK S. 39 f.), am 12. Dezember
2025 an die Beschwerdegegnerin zurück (s. AK S. 41). Diese trat auf das
Prämienverbilligungsgesuch mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 nicht ein. Zur
Begründung gab sie an, der Antrag sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist
gestellt worden, womit der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024
verwirkt sei (AK S. 37 f.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK
S. 35) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16. Januar 2026 ab
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt mit
Schreiben vom 18. Januar 2026 (Postaufgabe: 19. Januar 2026) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde (A.S. 5). Diese wird mit Schreiben vom 5. Februar 2026 (Postaufgabe:
6. Februar 2026) innerhalb der gesetzten Frist bis 17. Februar 2026 begründet und
mit dem Rechtsbegehren versehen, es sei die Prämienverbilligung zu gewähren (A.S.
6 + 8).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2026 die Abweisung der Beschwerde
u.K.u.E.F. (A.S. 11 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin gibt innert
der Frist bis 24. März 2026 keine Replik ab (s. A.S. 13 + 16) und
lässt sich auch in der Folge nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Der Beschwerdeführerin könnten als Prämienverbilligung für sich und ihre
Tochter maximal die Richtprämie für eine Erwachsene von CHF 4'632.00 plus die
Richtprämie für eine junge Erwachsene von CHF 3'408.00 ausgerichtet
werden, insgesamt also CHF 8'040.00 (s. Berechnung der Beschwerdegegnerin
im Antragsformular, AK S. 48). Dieser Betrag bleibt unter der
Grenze von CHF 30'000.00, womit der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung dieser Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den
versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die
entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die
Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten,
die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das
neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Das
Bundesrecht untersagt es dabei nicht, den Anspruch auf Prämienverbilligung im
Interesse der Rechtssicherheit von der Einhaltung gewisser Fristen abhängig zu
machen; den Kantonen kommt vielmehr nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei
der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu
(s. Urteil des Bundesgerichts 2P.18/2000 vom 25. April 2000 E. 2a). Für den
Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.
Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.
Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind diejenigen
Bestimmungen, welche im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2
2.2.1
Die Ausgleichskasse stellt
denjenigen Personen, welche auf Grund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich
Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zu (§ 75 Abs. 1 SV). Dieses Formular ist der Kasse innert 30 Tagen seit
Zustellung einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf
Prämienverbilligung (§ 75 Abs. 3 SV).
2.2.2
Die Beschwerdeführerin gibt nicht
an, wann sie das Antragsformular vom 12. September 2025 zugestellt
erhielt. Da sie dieses indes auf den 9. Oktober 2025 datierte, als sie es
ausfüllte und unterzeichnete (E. I. 1 hiervor), ist als überwiegend
wahrscheinlich davon auszugehen, dass ihr das Formular spätestens an diesem
Datum zuging. Die Frist zur Einreichung von 30 Tagen endete damit spätestens
am Samstag, den 8. November 2025, womit sie sich bis zum Montag, den 10. November
2025, verlängerte. Die Beschwerdeführerin übergab das ausgefüllte Formular jedoch
erst am 12. Dezember 2025 der Post (a.a.O.), also verspätet.
2.3
2.3.1
Die Nichteinhaltung der Antragsfrist hat nach dem unmissverständlichen
Gesetzeswortlaut die Verwirkung des Anspruchs zur Folge. Eine Ausnahme kann nur
dann gelten, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist
erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person oder ihre Vertretung
unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern sie
unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um
Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (§ 160 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 41 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
2.3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei an Krebs erkrankt und habe operiert
werden müssen. Da sie noch weitere Krankheiten gehabt habe und mehrmals
hospitalisiert worden sei, sei es ihr unmöglich gewesen, die Frist einzuhalten
(AK S. 35). Aus den Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin beibrachte,
geht in der Tat hervor, dass sie am 1. Oktober 2025 ambulant am
Gebärmutterhals operiert wurde (AK S. 27 f.). Ausserdem ist belegt,
dass sie im hier interessierenden Zeitraum vom 12. September bis
10.
November 2025 wie folgt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war:
· 1. bis 19. September 2025 (AK
S. 21 + 23 f.)
· 22. bis 23. September 2025 (AK
S. 25)
· 26. September 2025 (AK S. 20)
· 1. bis 14. Oktober 2025 (AK S. 19)
· 16. bis 17. Oktober 2025 (AK S. 26)
Damit sind erhebliche Einschränkungen
belegt. Nach der Rechtsprechung bedeutet jedoch auch eine vollständige
Unfähigkeit, eine Arbeit auszuüben, nicht automatisch, dass die Beschwerdeführerin
ausserstande war, das Antragsformular einzureichen. Voraussetzung für eine Wiederherstellung der versäumten Frist wäre auf
jeden Fall, dass die gesundheitliche Einschränkung jegliches auf die
Fristwahrung gerichtete Handeln, namentlich auch den Beizug eines Vertreters
oder einer Vertreterin, verunmöglicht hat (Madeleine Randacher / Richard Weber
in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl.,
Basel 2025, Art. 41 N 9; Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2022 vom
19.
Dezember 2022 E. 4). Dergleichen geht aus den vorliegenden
Arztzeugnissen und Schreiben nicht hervor und lässt sich daraus auch nicht
ableiten. Es liegt zwar durchaus nahe, dass die Beschwerdeführerin nach dem
Eingriff vom 1. Oktober 2025 eine gewisse Erholungsphase benötigte.
Entscheidend ist hier jedoch, dass sie das Formular am 9. Oktober 2025 ausfüllte,
d.h. sie war trotz der zu diesem Zeitpunkt attestierten Arbeitsunfähigkeit in
der Lage, sich mit der Angelegenheit zu befassen. Angesichts dessen ist auch nicht
ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin damals oder in den darauffolgenden
Wochen nicht wenigstens eine Drittperson hätte beauftragen können, das Formular
zur Post zu bringen. Kann das Fristversäumnis aber nicht als unverschuldet
gelten, so entfällt eine Wiederherstellung der verpassten Antragsfrist.
2.4
Zusammenfassend ging die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 verwirkt ist, womit sich die
Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen) keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150
E. 4a).
4.
In Beschwerdesachen über
Prämienverbilligungen hat das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht
interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)
keine Verfahrenskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 und 2 Kantonale
Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die
Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen,
BGS 125.922).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und
90 ff. des Bundesgerichts-gesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann