Lexipedia

Entscheid

VSBES.2026.24

Prämienverbilligung kantonal

27. April 2026Deutsch8 min

S. 48 ff.). Die Beschwerdeführerin sandte dieses Formular, ausgefüllt, unterzeichnet

Source so.ch

Urteil vom 27. April 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prämienverbilligung

kantonal (Einspracheentscheid vom 16. Januar 2026)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) am 12. September 2025 ein Antragsformular für die

Prämienverbilligung pro 2024 zu (Akten der Beschwerdegegnerin / AK

S. 48 ff.). Die Beschwerdeführerin sandte dieses Formular, ausgefüllt, unterzeichnet

und auf den 9. Oktober 2025 datiert (AK S. 39 f.), am 12. Dezember

2025 an die Beschwerdegegnerin zurück (s. AK S. 41). Diese trat auf das

Prämienverbilligungsgesuch mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 nicht ein. Zur

Begründung gab sie an, der Antrag sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist

gestellt worden, womit der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024

verwirkt sei (AK S. 37 f.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK

S. 35) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16. Januar 2026 ab

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt mit

Schreiben vom 18. Januar 2026 (Postaufgabe: 19. Januar 2026) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde (A.S. 5). Diese wird mit Schreiben vom 5. Februar 2026 (Postaufgabe:

6. Februar 2026) innerhalb der gesetzten Frist bis 17. Februar 2026 begründet und

mit dem Rechtsbegehren versehen, es sei die Prämienverbilligung zu gewähren (A.S.

6 + 8).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2026 die Abweisung der Beschwerde

u.K.u.E.F. (A.S. 11 f.).

2.3 Die Beschwerdeführerin gibt innert

der Frist bis 24. März 2026 keine Replik ab (s. A.S. 13 + 16) und

lässt sich auch in der Folge nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

Der Beschwerdeführerin könnten als Prämienverbilligung für sich und ihre

Tochter maximal die Richtprämie für eine Erwachsene von CHF 4'632.00 plus die

Richtprämie für eine junge Erwachsene von CHF 3'408.00 ausgerichtet

werden, insgesamt also CHF 8'040.00 (s. Berechnung der Beschwerdegegnerin

im Antragsformular, AK S. 48). Dieser Betrag bleibt unter der

Grenze von CHF 30'000.00, womit der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung dieser Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den

versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die

entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die

Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten,

die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das

neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Das

Bundesrecht untersagt es dabei nicht, den Anspruch auf Prämienverbilligung im

Interesse der Rechtssicherheit von der Einhaltung gewisser Fristen abhängig zu

machen; den Kantonen kommt vielmehr nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei

der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu

(s. Urteil des Bundesgerichts 2P.18/2000 vom 25. April 2000 E. 2a). Für den

Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.

Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.

Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind diejenigen

Bestimmungen, welche im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

2.2

2.2.1

Die Ausgleichskasse stellt

denjenigen Personen, welche auf Grund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich

Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zu (§ 75 Abs. 1 SV). Dieses Formular ist der Kasse innert 30 Tagen seit

Zustellung einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf

Prämienverbilligung (§ 75 Abs. 3 SV).

2.2.2

Die Beschwerdeführerin gibt nicht

an, wann sie das Antragsformular vom 12. September 2025 zugestellt

erhielt. Da sie dieses indes auf den 9. Oktober 2025 datierte, als sie es

ausfüllte und unterzeichnete (E. I. 1 hiervor), ist als überwiegend

wahrscheinlich davon auszugehen, dass ihr das Formular spätestens an diesem

Datum zuging. Die Frist zur Einreichung von 30 Tagen endete damit spätestens

am Samstag, den 8. November 2025, womit sie sich bis zum Montag, den 10. November

2025, verlängerte. Die Beschwerdeführerin übergab das ausgefüllte Formular jedoch

erst am 12. Dezember 2025 der Post (a.a.O.), also verspätet.

2.3

2.3.1

Die Nichteinhaltung der Antragsfrist hat nach dem unmissverständlichen

Gesetzeswortlaut die Verwirkung des Anspruchs zur Folge. Eine Ausnahme kann nur

dann gelten, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist

erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person oder ihre Vertretung

unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern sie

unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um

Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (§ 160 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 41 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

2.3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei an Krebs erkrankt und habe operiert

werden müssen. Da sie noch weitere Krankheiten gehabt habe und mehrmals

hospitalisiert worden sei, sei es ihr unmöglich gewesen, die Frist einzuhalten

(AK S. 35). Aus den Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin beibrachte,

geht in der Tat hervor, dass sie am 1. Oktober 2025 ambulant am

Gebärmutterhals operiert wurde (AK S. 27 f.). Ausserdem ist belegt,

dass sie im hier interessierenden Zeitraum vom 12. September bis

10.

November 2025 wie folgt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war:

· 1. bis 19. September 2025 (AK

S. 21 + 23 f.)

· 22. bis 23. September 2025 (AK

S. 25)

· 26. September 2025 (AK S. 20)

· 1. bis 14. Oktober 2025 (AK S. 19)

· 16. bis 17. Oktober 2025 (AK S. 26)

Damit sind erhebliche Einschränkungen

belegt. Nach der Rechtsprechung bedeutet jedoch auch eine vollständige

Unfähigkeit, eine Arbeit auszuüben, nicht automatisch, dass die Beschwerdeführerin

ausserstande war, das Antragsformular einzureichen. Voraussetzung für eine Wiederherstellung der versäumten Frist wäre auf

jeden Fall, dass die gesundheitliche Einschränkung jegliches auf die

Fristwahrung gerichtete Handeln, namentlich auch den Beizug eines Vertreters

oder einer Vertreterin, verunmöglicht hat (Madeleine Randacher / Richard Weber

in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl.,

Basel 2025, Art. 41 N 9; Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2022 vom

19.

Dezember 2022 E. 4). Dergleichen geht aus den vorliegenden

Arztzeugnissen und Schreiben nicht hervor und lässt sich daraus auch nicht

ableiten. Es liegt zwar durchaus nahe, dass die Beschwerdeführerin nach dem

Eingriff vom 1. Oktober 2025 eine gewisse Erholungsphase benötigte.

Entscheidend ist hier jedoch, dass sie das Formular am 9. Oktober 2025 ausfüllte,

d.h. sie war trotz der zu diesem Zeitpunkt attestierten Arbeitsunfähigkeit in

der Lage, sich mit der Angelegenheit zu befassen. Angesichts dessen ist auch nicht

ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin damals oder in den darauffolgenden

Wochen nicht wenigstens eine Drittperson hätte beauftragen können, das Formular

zur Post zu bringen. Kann das Fristversäumnis aber nicht als unverschuldet

gelten, so entfällt eine Wiederherstellung der verpassten Antragsfrist.

2.4

Zusammenfassend ging die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin

auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 verwirkt ist, womit sich die

Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen) keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150

E. 4a).

4.

In Beschwerdesachen über

Prämienverbilligungen hat das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht

interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)

keine Verfahrenskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 und 2 Kantonale

Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die

Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen,

BGS 125.922).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und

90 ff. des Bundesgerichts-gesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann