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Entscheid

VSBES.2026.25

Gutachterstelle

26. Februar 2026Deutsch14 min

pract. I.___ (Facharzt Neurologie) und Dr. med. J.___ (Facharzt FMH für Neurologie)

Source so.ch

Urteil vom 26. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Gutachterstelle

(Verfügung vom 2. Dezember 2025)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. April 2021

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Akten / IV-Nr. 170). In der Folge erstattete

die Gutachterstelle B.___ am 9. April 2024 im Auftrag der

Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nrn. 272.1 ff.).

An diesem waren die Sachverständigen Dr. med. C.___ (Facharzt FMH für

Anästhesiologie / Praktischer Arzt, allgemein-internistische

Untersuchung), Dr. med. D.___ (Fachärztin FMH für Pneumologie und

Allgemeine Innere Medizin), lic. phil. E.___ (Fachpsychologin für

Neuropsychologie FSP), Dr. med. F.___ (Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie), Dr. med. G.___ (Facharzt FMH für Handchirurgie und periphere

Nervenchirurgie), med. pract. H.___ (Facharzt FMH für Kardiologie) sowie med.

pract. I.___ (Facharzt Neurologie) und Dr. med. J.___ (Facharzt FMH für Neurologie)

beteiligt.

1.2 Der Regionale Ärztliche Dienst

der Invalidenversicherung (fortan: RAD) empfahl am 6. November 2025 eine

polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung, um die Frage zu klären, inwieweit sich

der Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert habe

(IV-Nr. 325).

1.3 Die Beschwerdegegnerin teilte

der Beschwerdeführerin am 12. November 2025 mit, es sei vorgesehen, bei der

Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten mit den

Sachverständigen Dr. med. C.___, Dr. med. G.___, Dres. med. I.___ und

J.___, lic. phil. E.___ sowie Dr. med. F.___ einzuholen (IV-Nr. 328). Dagegen

liess die Beschwerdeführerin am 27. November 2025 einwenden, wegen

begründeter Besorgnis der Befangenheit resp. fehlender Ergebnisoffenheit der

Gutachterpersonen der B.___ sei die Begutachtung losbasiert bei einer anderen

Gutachterstelle in Auftrag zu geben. Ausserdem sei die Begutachtung um die

Fachrichtung der Pneumologie zu erweitern (IV-Nr. 334).

1.4 Die Beschwerdegegnerin wies das

Ausstandsbegehren mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 ab, soweit sie darauf

eintrat, und hielt an der polydisziplinären Verlaufsbegutachtung bei der B.___

mit den vorgesehenen Sachverständigen fest (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 20. Januar 2026 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 2. Dezember 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei wegen begründeter Besorgnis der

Befangenheit resp. fehlender Ergebnisoffenheit die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung bei einer anderen

Gutachterstelle als der B.___ resp. bei anderen Gutachterpersonen als gemäss

angefochtener Verfügung in Auftrag zu geben.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts stellt am 22. Januar 2026 fest, dass der Beschwerde von

Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese von der

Beschwerdegegnerin nicht entzogen worden sei, weshalb man den Antrag der

Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als

gegenstandslos betrachte (A.S. 20 f.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 30. Januar 2026 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 23).

2.4 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 16. Februar 2026 eine Kostennote ein (A.S. 25 f.),

welche am 17. Februar 2026 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht

(A.S. 27).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im hiesigen Beschwerdeverfahren

ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die

Gutachterstelle B.___ mit der polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung

beauftragt und Ausstandsgründe gegenüber den vorgesehenen Sachverständigen

verneint hat.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in dieser Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Die einschlägigen Bestimmungen

zur Einholung von ärztlichen Gutachten durch die Invalidenversicherung, welche

sich im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1), in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,

SR 830.11) sowie in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) finden, sind per 1. Januar 2022 revidiert worden. Diese neuen

Verfahrensvorschriften sind mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar und damit

im vorliegenden Fall massgeblich (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn

VSBES.2023.80 vom 5. Juli 2023 E. II. 1.2).

2.2

2.2.1

Erachtet der Versicherungsträger

im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so holt er

je nach Erfordernis ein monodisziplinäres, bidisziplinäres oder

polydisziplinäres Gutachten ein (Art. 44 Abs. 1 ATSG), wobei im vorliegenden Fall

nur Letzteres interessiert. Der Bundesrat kann die Art der Vergabe des

Auftrages an eine Gutachterstelle regeln (Art. 44 Abs. 7 lit. a ATSG).

Gemäss der bundesrätlichen Verordnung haben polydisziplinäre medizinische

Gutachten (d.h. Gutachten, an denen wie hier drei oder mehr Fachdisziplinen

beteiligt sind), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das

Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art.

72bis Abs. 1 IVV). Die Vergabe der Aufträge erfolgt bei

polydisziplinären Gutachten nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis

Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Rz

3098.

Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung /

KSVI, gültig ab 1. Januar 2022). Dieses Zuweisungsmodell neutralisiert

generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende

Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen (BGE 139 V 349

E. 5.2.2.1 S. 355).

Abweichend von Art. 72bis

Abs. 2 IVV können polydisziplinäre Verlaufsgutachten, wie hier eines zur

Debatte steht, bei derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die

bereits das erste Gutachten erstellt hat, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt

sind. Einerseits muss der Auftrag für das Erstgutachten über die Plattform

SuisseMED@P vergeben worden sein (Rz 3099 KSVI). Da die zufallsbasierte

Auftragserteilung für das Erstgutachten wie erwähnt allgemeine Abhängigkeits-

und Befangenheitsbefürchtungen eliminiert, ist gegen ein Verlaufsgutachten

durch die gleiche Gutachterstelle nichts einzuwenden (BGE 147 V 79

E. 7.4.5 S. 84 f.). Andererseits dürfen seit dem Erstgutachten nicht

mehr als drei Jahre vergangen sein. Entscheidend ist dabei, ob das Verlaufsgutachten

innerhalb von drei Jahren seit der ersten Begutachtung notwendig ist (a.a.O. E. 7.2

S. 81 mit Hinweis). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der RAD ein

Verlaufsgutachten empfiehlt (s. a.a.O. E. 7.5 S. 85).

2.2.2

Muss der Versicherungsträger zur

Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen

Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese

kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige

ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 36

Abs. 1 ATSG treten Sachverständige in Ausstand, wenn sie in der Sache entweder

ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein

könnten. Für die Ablehnung muss nicht nachgewiesen werden, dass die

sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn

Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände

kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden.

Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen

(BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f. mit Hinweis). Hält der Versicherungsträger

trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er

dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG). Lehnt

eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ab, so hat der

Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegen keine solchen Gründe

vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Bei der

Vergabe eines Begutachtungsauftrags nach dem Zufallsprinzip (s. dazu

E. II. 2.2.1 hiervor) findet indes kein Einigungsversuch statt (Art.

7j Abs. 3 ATSV).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin begründet

den Vorwurf der Befangenheit und fehlenden Ergebnisoffenheit damit, dass es in

Wahrheit gar nicht um eine Verlaufsbegutachtung gehe, müssten sich doch die

Sachverständigen der B.___ bei einer erneuten Begutachtung mit der

Schlüssigkeit ihres eigenen früheren Gutachtens befassen.

3.2

Richtig ist, dass alle in der

angefochtenen Verfügung vorgesehenen Sachverständigen bereits am Erstgutachten vom

9.

April 2024 beteiligt waren (s. E. I. 1.1 + 1.3 hiervor). Dies

bedeutet aber noch nicht, dass sie für eine erneute Begutachtung nicht in Frage

kommen.

3.2.1

Zunächst ist

festzuhalten, dass der streitige Auftrag der Beschwerdegegnerin an die

Gutachterstelle B.___ – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – ein

Verlaufsgutachten zum Gegenstand hat. Einerseits heisst es im Auftrag ausdrücklich,

es gehe darum, die gesundheitliche Veränderung seit der letzten Begutachtung zu

objektivieren (IV-Nr. 330 S. 4). Andererseits enthält der für das neue

Gutachten vorgesehene Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin die folgenden fallspezifischen

Fragen (IV-Nr. 330 S. 10 oben):

Verlaufsbegutachtung

Haben sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person gegenüber

der Situation gemäss Gutachten vom 9. April 2024 resp. der Untersuchungen

im November / Dezember 2023 erheblich verändert? Wenn ja, worin besteht diese

Veränderung und wie wirkt sie sich auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten

Person – in der früheren und in einer leidensangepassten Tätigkeit – aus?

RAD-spezifische Fragestellungen:

Ist seit der letzten

Begutachtung eine Verschlechterung feststellbar? Wenn ja, worin besteht diese

und in welchem Umfang äussert sie sich?

Die Sachverständigen sollen sich also im

Wesentlichen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (d.h. den

geklagten Beschwerden, Befunden und Diagnosen) äussern und angeben, ob seit der

Erstbegutachtung eine Veränderung eingetreten ist. Diese Frage lässt sich zwar

nicht losgelöst von der Beurteilung im Erstgutachten beantworten. Das ist jedoch

nicht gleichbedeutend mit einer Überprüfung oder objektiven Kontrolle der

eigenen Beurteilung und lässt für sich allein noch nicht den Schluss auf

fehlende Unvoreingenommenheit zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_731/2017 vom 30.

November 2017 E. 3.4). Dafür bedarf es vielmehr weiterer Umstände.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin verweist auf

die 2024 und 2025 eingereichten Behandlungs- und Abklärungsberichte, welche das

Erstgutachten der Gutachterstelle B.___ vom 9. April 2024 widerlegen oder

zumindest erhebliche Zweifel daran erwecken sollen. Dies hilft der

Beschwerdeführerin jedoch nicht weiter. Sie übersieht, dass im vorliegenden

Zusammenhang nicht von Bedeutung ist, inwieweit die Feststellungen der

Sachverständigen im Erstgutachten überzeugen und beweiskräftig sind. Ob der

rechtserhebliche medizinische Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt

wurde, ist eine materielle Frage und erst im Rahmen der Beweiswürdigung im

Endentscheid in der Hauptsache zu behandeln (s. dazu Urteile des Bundesgerichts

8C_167/2024 vom 15. April 2024 E. 4.3.1 und 9C_731/2017 vom 30. November

2017.

E. 2). Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand, eine erneute Begutachtung

ohne Einbezug der Pneumologie und Schlafmedizin sei unvollständig. Bei

polydisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen von der Gutachterstelle

abschliessend festgelegt (Art. 44 Abs. 5 ATSG). Dies bedeutet, dass auf

eine Beschwerde, welche den Einbezug zusätzlicher Fachdisziplinen verlangt,

nicht eingetreten werden kann (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts

Solothurn VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022 E. II. 2.3.1 + 2.3.2).

3.2.3

Weiter ist auch

nicht ersichtlich, warum die Sachverständigen allein schon deshalb befangen

sein sollen, weil abweichende Berichte anderer Ärzte vorliegen, denn die

Auseinandersetzung mit solchen ist regelmässiger Bestandteil einer Begutachtung.

Von Expertinnen und Experten darf grundsätzlich erwartet werden, dass sie

abweichende Auffassungen sachlich und unvoreingenommen würdigen. Der Anschein

einer Befangenheit kann allerdings etwa dann entstehen, wenn andere Ärzte an

einem Gutachten Kritik üben und den Experten z.B. grundlegende methodische Fehler

vorwerfen. Es ist denkbar, dass sich diesfalls ein Experte verleiten lässt, die

Sache nicht mehr objektiv zu betrachten, sondern sein Gutachten um jeden Preis zu

verteidigen. Dergleichen ist hier aber nicht der Fall, denn die nach der

Erstbegutachtung ergangenen Berichte erwähnen das Gutachten gar nicht (s.

IV-Nrn. 280 / 283 / 288 / 289 / 292 - 294 / 300 / 303 S. 2 ff. / 304 S. 4 ff. /

310.

/ 311 S. 3 ff. / 313 S. 3 ff. / 315 / 319 S. 2 ff. / 324 S.

6.

ff. / 329 S. 2 ff.). Dies gilt namentlich auch für den von der

Beschwerdeführerin angerufenen Bericht von Dr. med. K.___, behandelnder Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Februar 2025 (IV-Nr. 289), welcher

leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defizite feststellte. Dieser

Bericht enthält folgenden Passus:

Eine umfassende

neuropsychologische Abklärung konnte wahrscheinlich aufgrund der aktuellen

verminderten psychischen Belastbarkeit der [Beschwerdeführerin] keine validen

Ergebnisse liefern. Eine erneute Verlaufsabklärung sollte bei einer

Stabilisierung der psychischen Symptomatik und einer relevanten Verbesserung

der psychischen Belastbarkeit erfolgen, um eine präzisere Beurteilung der

kognitiven Funktionen vorzunehmen.

Damit besteht zwar eine Abweichung vom

Erstgutachten (welches neuropsychologisch wegen einer ungenügenden

Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie Symptomverdeutlichung von einer

unplausiblen und inkonsistenten Symptomproduktion ausging, IV-Nr. 272.1 S. 9).

Von einer scharfen Kritik an diesem Gutachten, welche geeignet wäre, eine

Abwehrreaktion der Sachverständigen im erwähnten Sinne auszulösen, kann aber

schwerlich die Rede sein. Weiter fällt auf, dass sich der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin laut Dr. med. K.___ seit Dezember 2023

kontinuierlich verschlechtert haben soll. Da aber die Untersuchungen im Rahmen

der Erstbegutachtung vom 8. November bis 5. Dezember 2023 erfolgten

(IV-Nr. 272.1 S. 1), deutet diese Aussage darauf hin, dass sich der

von Dr. med. K.___ am 1. Februar 2025 beschriebene Zustand erst nach der

Begutachtung ergeben hat. Auf diese Weise besteht erst recht kein Anlass für

die Sachverständigen, sich durch die abweichende Beurteilung von Dr. med. K.___

angegriffen zu fühlen.

3.2.4

Sonstige Umstände, welche zur

Annahme einer Befangenheit führen würden, bringt die Beschwerdeführerin keine

vor. Somit ist davon auszugehen, dass die vorgesehenen Sachverständigen der B.___

trotz Vorbefassung in der Lage sind, eine Verlaufsbegutachtung unvoreingenommen

und ergebnisoffen durchzuführen. Der Einwand einer Befangenheit erweist sich

damit als nicht stichhaltig.

3.3

3.3.1

Im vorliegenden Fall geht es, wie

bereits dargelegt, um eine Verlaufsbegutachtung (s. E. II. 3.2.1 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin war folglich nicht gehalten, den Auftrag dazu nach dem

Zufallsprinzip zu vergeben, sondern sie durfte ihn direkt der Gutachterstelle B.___

erteilen, welche bereits das Erstgutachten erstattet hatte (a.a.O.). Die dafür

erforderlichen Voraussetzungen waren erfüllt: Einerseits war der Auftrag für

die Erstbegutachtung ordnungsgemäss nach dem Zufallsprinzip vergeben worden (s.

Protokolleintrag vom 20. September 2023 in den IV-Akten). Andererseits

datiert das Erstgutachten vom 9. April 2024, d.h. das Verlaufsgutachten erwies

sich innerhalb von drei Jahren als notwendig.

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin unternahm

keinen Versuch, sich mit der Beschwerdeführerin über die Sachverständigen zu

einigen, bevor sie ihr Ablehnungsbegehren am 2. Dezember 2025 abwies. Dies war im

vorliegenden Fall aber auch nicht notwendig. Ein Einigungsversuch ist zwar nach

dem Wortlaut der Verordnung dann vorgesehen, wenn der Begutachtungsauftrag

nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben wird (Art. 7j Abs. 3 ATSV), was

hier, mit der direkten Vergabe des Auftrags an die Gutachterstelle B.___, an

sich der Fall ist. Entscheidend ist jedoch, dass die Auftragsvergabe nach dem

Zufallsprinzip eingeführt wurde, um eine ergebnisorientierte Auswahl der

Sachverständigen durch den Versicherungsträger zu verhindern

(s. Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV), Erläuternder Bericht des BSV,

S. 75 / Art. 7j Abs. 3 ATSV,

zuletzt besucht am 26. Februar 2026). Dieses Ziel ist auch in der vorliegenden

Situation gewährleistet (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn

VSBES.2023.19 vom 27. April 2023 E. II. 2.5.2): Die Gutachterstelle B.___ wurde

nämlich nicht freihändig für die Verlaufsbegutachtung ausgewählt, sondern weil

sie bereits das Erstgutachten erstattet hatte. Damals war der

Begutachtungsauftrag aber, wie bereits erwähnt, nach dem Zufallsprinzip

vergeben worden (E. II. 3.3.1 hiervor). Folglich ergibt sich auch hier nichts

für die Beschwerdeführerin.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss

Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht

um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

5.

Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist

(Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht

besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Da aber im

vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die

Durchführung einer Begutachtung, entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann