VSBES.2026.25
Gutachterstelle
26. Februar 2026Deutsch14 min
pract. I.___ (Facharzt Neurologie) und Dr. med. J.___ (Facharzt FMH für Neurologie)
Source so.ch
Urteil vom 26. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gutachterstelle
(Verfügung vom 2. Dezember 2025)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. April 2021
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Akten / IV-Nr. 170). In der Folge erstattete
die Gutachterstelle B.___ am 9. April 2024 im Auftrag der
Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nrn. 272.1 ff.).
An diesem waren die Sachverständigen Dr. med. C.___ (Facharzt FMH für
Anästhesiologie / Praktischer Arzt, allgemein-internistische
Untersuchung), Dr. med. D.___ (Fachärztin FMH für Pneumologie und
Allgemeine Innere Medizin), lic. phil. E.___ (Fachpsychologin für
Neuropsychologie FSP), Dr. med. F.___ (Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie), Dr. med. G.___ (Facharzt FMH für Handchirurgie und periphere
Nervenchirurgie), med. pract. H.___ (Facharzt FMH für Kardiologie) sowie med.
pract. I.___ (Facharzt Neurologie) und Dr. med. J.___ (Facharzt FMH für Neurologie)
beteiligt.
1.2 Der Regionale Ärztliche Dienst
der Invalidenversicherung (fortan: RAD) empfahl am 6. November 2025 eine
polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung, um die Frage zu klären, inwieweit sich
der Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert habe
(IV-Nr. 325).
1.3 Die Beschwerdegegnerin teilte
der Beschwerdeführerin am 12. November 2025 mit, es sei vorgesehen, bei der
Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten mit den
Sachverständigen Dr. med. C.___, Dr. med. G.___, Dres. med. I.___ und
J.___, lic. phil. E.___ sowie Dr. med. F.___ einzuholen (IV-Nr. 328). Dagegen
liess die Beschwerdeführerin am 27. November 2025 einwenden, wegen
begründeter Besorgnis der Befangenheit resp. fehlender Ergebnisoffenheit der
Gutachterpersonen der B.___ sei die Begutachtung losbasiert bei einer anderen
Gutachterstelle in Auftrag zu geben. Ausserdem sei die Begutachtung um die
Fachrichtung der Pneumologie zu erweitern (IV-Nr. 334).
1.4 Die Beschwerdegegnerin wies das
Ausstandsbegehren mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 ab, soweit sie darauf
eintrat, und hielt an der polydisziplinären Verlaufsbegutachtung bei der B.___
mit den vorgesehenen Sachverständigen fest (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 20. Januar 2026 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 2. Dezember 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei wegen begründeter Besorgnis der
Befangenheit resp. fehlender Ergebnisoffenheit die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung bei einer anderen
Gutachterstelle als der B.___ resp. bei anderen Gutachterpersonen als gemäss
angefochtener Verfügung in Auftrag zu geben.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts stellt am 22. Januar 2026 fest, dass der Beschwerde von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese von der
Beschwerdegegnerin nicht entzogen worden sei, weshalb man den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos betrachte (A.S. 20 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 30. Januar 2026 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 23).
2.4 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 16. Februar 2026 eine Kostennote ein (A.S. 25 f.),
welche am 17. Februar 2026 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht
(A.S. 27).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im hiesigen Beschwerdeverfahren
ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die
Gutachterstelle B.___ mit der polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung
beauftragt und Ausstandsgründe gegenüber den vorgesehenen Sachverständigen
verneint hat.
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in dieser Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Die einschlägigen Bestimmungen
zur Einholung von ärztlichen Gutachten durch die Invalidenversicherung, welche
sich im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1), in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) sowie in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) finden, sind per 1. Januar 2022 revidiert worden. Diese neuen
Verfahrensvorschriften sind mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar und damit
im vorliegenden Fall massgeblich (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn
VSBES.2023.80 vom 5. Juli 2023 E. II. 1.2).
2.2
2.2.1
Erachtet der Versicherungsträger
im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so holt er
je nach Erfordernis ein monodisziplinäres, bidisziplinäres oder
polydisziplinäres Gutachten ein (Art. 44 Abs. 1 ATSG), wobei im vorliegenden Fall
nur Letzteres interessiert. Der Bundesrat kann die Art der Vergabe des
Auftrages an eine Gutachterstelle regeln (Art. 44 Abs. 7 lit. a ATSG).
Gemäss der bundesrätlichen Verordnung haben polydisziplinäre medizinische
Gutachten (d.h. Gutachten, an denen wie hier drei oder mehr Fachdisziplinen
beteiligt sind), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art.
72bis Abs. 1 IVV). Die Vergabe der Aufträge erfolgt bei
polydisziplinären Gutachten nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis
Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Rz
3098.
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung /
KSVI, gültig ab 1. Januar 2022). Dieses Zuweisungsmodell neutralisiert
generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende
Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen (BGE 139 V 349
E. 5.2.2.1 S. 355).
Abweichend von Art. 72bis
Abs. 2 IVV können polydisziplinäre Verlaufsgutachten, wie hier eines zur
Debatte steht, bei derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die
bereits das erste Gutachten erstellt hat, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt
sind. Einerseits muss der Auftrag für das Erstgutachten über die Plattform
SuisseMED@P vergeben worden sein (Rz 3099 KSVI). Da die zufallsbasierte
Auftragserteilung für das Erstgutachten wie erwähnt allgemeine Abhängigkeits-
und Befangenheitsbefürchtungen eliminiert, ist gegen ein Verlaufsgutachten
durch die gleiche Gutachterstelle nichts einzuwenden (BGE 147 V 79
E. 7.4.5 S. 84 f.). Andererseits dürfen seit dem Erstgutachten nicht
mehr als drei Jahre vergangen sein. Entscheidend ist dabei, ob das Verlaufsgutachten
innerhalb von drei Jahren seit der ersten Begutachtung notwendig ist (a.a.O. E. 7.2
S. 81 mit Hinweis). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der RAD ein
Verlaufsgutachten empfiehlt (s. a.a.O. E. 7.5 S. 85).
2.2.2
Muss der Versicherungsträger zur
Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen
Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese
kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige
ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 36
Abs. 1 ATSG treten Sachverständige in Ausstand, wenn sie in der Sache entweder
ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein
könnten. Für die Ablehnung muss nicht nachgewiesen werden, dass die
sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn
Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände
kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden.
Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen
(BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f. mit Hinweis). Hält der Versicherungsträger
trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er
dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG). Lehnt
eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ab, so hat der
Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegen keine solchen Gründe
vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Bei der
Vergabe eines Begutachtungsauftrags nach dem Zufallsprinzip (s. dazu
E. II. 2.2.1 hiervor) findet indes kein Einigungsversuch statt (Art.
7j Abs. 3 ATSV).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin begründet
den Vorwurf der Befangenheit und fehlenden Ergebnisoffenheit damit, dass es in
Wahrheit gar nicht um eine Verlaufsbegutachtung gehe, müssten sich doch die
Sachverständigen der B.___ bei einer erneuten Begutachtung mit der
Schlüssigkeit ihres eigenen früheren Gutachtens befassen.
3.2
Richtig ist, dass alle in der
angefochtenen Verfügung vorgesehenen Sachverständigen bereits am Erstgutachten vom
9.
April 2024 beteiligt waren (s. E. I. 1.1 + 1.3 hiervor). Dies
bedeutet aber noch nicht, dass sie für eine erneute Begutachtung nicht in Frage
kommen.
3.2.1
Zunächst ist
festzuhalten, dass der streitige Auftrag der Beschwerdegegnerin an die
Gutachterstelle B.___ – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – ein
Verlaufsgutachten zum Gegenstand hat. Einerseits heisst es im Auftrag ausdrücklich,
es gehe darum, die gesundheitliche Veränderung seit der letzten Begutachtung zu
objektivieren (IV-Nr. 330 S. 4). Andererseits enthält der für das neue
Gutachten vorgesehene Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin die folgenden fallspezifischen
Fragen (IV-Nr. 330 S. 10 oben):
Verlaufsbegutachtung
Haben sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person gegenüber
der Situation gemäss Gutachten vom 9. April 2024 resp. der Untersuchungen
im November / Dezember 2023 erheblich verändert? Wenn ja, worin besteht diese
Veränderung und wie wirkt sie sich auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten
Person – in der früheren und in einer leidensangepassten Tätigkeit – aus?
RAD-spezifische Fragestellungen:
Ist seit der letzten
Begutachtung eine Verschlechterung feststellbar? Wenn ja, worin besteht diese
und in welchem Umfang äussert sie sich?
Die Sachverständigen sollen sich also im
Wesentlichen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (d.h. den
geklagten Beschwerden, Befunden und Diagnosen) äussern und angeben, ob seit der
Erstbegutachtung eine Veränderung eingetreten ist. Diese Frage lässt sich zwar
nicht losgelöst von der Beurteilung im Erstgutachten beantworten. Das ist jedoch
nicht gleichbedeutend mit einer Überprüfung oder objektiven Kontrolle der
eigenen Beurteilung und lässt für sich allein noch nicht den Schluss auf
fehlende Unvoreingenommenheit zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_731/2017 vom 30.
November 2017 E. 3.4). Dafür bedarf es vielmehr weiterer Umstände.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin verweist auf
die 2024 und 2025 eingereichten Behandlungs- und Abklärungsberichte, welche das
Erstgutachten der Gutachterstelle B.___ vom 9. April 2024 widerlegen oder
zumindest erhebliche Zweifel daran erwecken sollen. Dies hilft der
Beschwerdeführerin jedoch nicht weiter. Sie übersieht, dass im vorliegenden
Zusammenhang nicht von Bedeutung ist, inwieweit die Feststellungen der
Sachverständigen im Erstgutachten überzeugen und beweiskräftig sind. Ob der
rechtserhebliche medizinische Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt
wurde, ist eine materielle Frage und erst im Rahmen der Beweiswürdigung im
Endentscheid in der Hauptsache zu behandeln (s. dazu Urteile des Bundesgerichts
8C_167/2024 vom 15. April 2024 E. 4.3.1 und 9C_731/2017 vom 30. November
2017.
E. 2). Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand, eine erneute Begutachtung
ohne Einbezug der Pneumologie und Schlafmedizin sei unvollständig. Bei
polydisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen von der Gutachterstelle
abschliessend festgelegt (Art. 44 Abs. 5 ATSG). Dies bedeutet, dass auf
eine Beschwerde, welche den Einbezug zusätzlicher Fachdisziplinen verlangt,
nicht eingetreten werden kann (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts
Solothurn VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022 E. II. 2.3.1 + 2.3.2).
3.2.3
Weiter ist auch
nicht ersichtlich, warum die Sachverständigen allein schon deshalb befangen
sein sollen, weil abweichende Berichte anderer Ärzte vorliegen, denn die
Auseinandersetzung mit solchen ist regelmässiger Bestandteil einer Begutachtung.
Von Expertinnen und Experten darf grundsätzlich erwartet werden, dass sie
abweichende Auffassungen sachlich und unvoreingenommen würdigen. Der Anschein
einer Befangenheit kann allerdings etwa dann entstehen, wenn andere Ärzte an
einem Gutachten Kritik üben und den Experten z.B. grundlegende methodische Fehler
vorwerfen. Es ist denkbar, dass sich diesfalls ein Experte verleiten lässt, die
Sache nicht mehr objektiv zu betrachten, sondern sein Gutachten um jeden Preis zu
verteidigen. Dergleichen ist hier aber nicht der Fall, denn die nach der
Erstbegutachtung ergangenen Berichte erwähnen das Gutachten gar nicht (s.
IV-Nrn. 280 / 283 / 288 / 289 / 292 - 294 / 300 / 303 S. 2 ff. / 304 S. 4 ff. /
310.
/ 311 S. 3 ff. / 313 S. 3 ff. / 315 / 319 S. 2 ff. / 324 S.
6.
ff. / 329 S. 2 ff.). Dies gilt namentlich auch für den von der
Beschwerdeführerin angerufenen Bericht von Dr. med. K.___, behandelnder Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Februar 2025 (IV-Nr. 289), welcher
leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defizite feststellte. Dieser
Bericht enthält folgenden Passus:
Eine umfassende
neuropsychologische Abklärung konnte wahrscheinlich aufgrund der aktuellen
verminderten psychischen Belastbarkeit der [Beschwerdeführerin] keine validen
Ergebnisse liefern. Eine erneute Verlaufsabklärung sollte bei einer
Stabilisierung der psychischen Symptomatik und einer relevanten Verbesserung
der psychischen Belastbarkeit erfolgen, um eine präzisere Beurteilung der
kognitiven Funktionen vorzunehmen.
Damit besteht zwar eine Abweichung vom
Erstgutachten (welches neuropsychologisch wegen einer ungenügenden
Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie Symptomverdeutlichung von einer
unplausiblen und inkonsistenten Symptomproduktion ausging, IV-Nr. 272.1 S. 9).
Von einer scharfen Kritik an diesem Gutachten, welche geeignet wäre, eine
Abwehrreaktion der Sachverständigen im erwähnten Sinne auszulösen, kann aber
schwerlich die Rede sein. Weiter fällt auf, dass sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin laut Dr. med. K.___ seit Dezember 2023
kontinuierlich verschlechtert haben soll. Da aber die Untersuchungen im Rahmen
der Erstbegutachtung vom 8. November bis 5. Dezember 2023 erfolgten
(IV-Nr. 272.1 S. 1), deutet diese Aussage darauf hin, dass sich der
von Dr. med. K.___ am 1. Februar 2025 beschriebene Zustand erst nach der
Begutachtung ergeben hat. Auf diese Weise besteht erst recht kein Anlass für
die Sachverständigen, sich durch die abweichende Beurteilung von Dr. med. K.___
angegriffen zu fühlen.
3.2.4
Sonstige Umstände, welche zur
Annahme einer Befangenheit führen würden, bringt die Beschwerdeführerin keine
vor. Somit ist davon auszugehen, dass die vorgesehenen Sachverständigen der B.___
trotz Vorbefassung in der Lage sind, eine Verlaufsbegutachtung unvoreingenommen
und ergebnisoffen durchzuführen. Der Einwand einer Befangenheit erweist sich
damit als nicht stichhaltig.
3.3
3.3.1
Im vorliegenden Fall geht es, wie
bereits dargelegt, um eine Verlaufsbegutachtung (s. E. II. 3.2.1 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin war folglich nicht gehalten, den Auftrag dazu nach dem
Zufallsprinzip zu vergeben, sondern sie durfte ihn direkt der Gutachterstelle B.___
erteilen, welche bereits das Erstgutachten erstattet hatte (a.a.O.). Die dafür
erforderlichen Voraussetzungen waren erfüllt: Einerseits war der Auftrag für
die Erstbegutachtung ordnungsgemäss nach dem Zufallsprinzip vergeben worden (s.
Protokolleintrag vom 20. September 2023 in den IV-Akten). Andererseits
datiert das Erstgutachten vom 9. April 2024, d.h. das Verlaufsgutachten erwies
sich innerhalb von drei Jahren als notwendig.
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin unternahm
keinen Versuch, sich mit der Beschwerdeführerin über die Sachverständigen zu
einigen, bevor sie ihr Ablehnungsbegehren am 2. Dezember 2025 abwies. Dies war im
vorliegenden Fall aber auch nicht notwendig. Ein Einigungsversuch ist zwar nach
dem Wortlaut der Verordnung dann vorgesehen, wenn der Begutachtungsauftrag
nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben wird (Art. 7j Abs. 3 ATSV), was
hier, mit der direkten Vergabe des Auftrags an die Gutachterstelle B.___, an
sich der Fall ist. Entscheidend ist jedoch, dass die Auftragsvergabe nach dem
Zufallsprinzip eingeführt wurde, um eine ergebnisorientierte Auswahl der
Sachverständigen durch den Versicherungsträger zu verhindern
(s. Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV), Erläuternder Bericht des BSV,
S. 75 / Art. 7j Abs. 3 ATSV,
zuletzt besucht am 26. Februar 2026). Dieses Ziel ist auch in der vorliegenden
Situation gewährleistet (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn
VSBES.2023.19 vom 27. April 2023 E. II. 2.5.2): Die Gutachterstelle B.___ wurde
nämlich nicht freihändig für die Verlaufsbegutachtung ausgewählt, sondern weil
sie bereits das Erstgutachten erstattet hatte. Damals war der
Begutachtungsauftrag aber, wie bereits erwähnt, nach dem Zufallsprinzip
vergeben worden (E. II. 3.3.1 hiervor). Folglich ergibt sich auch hier nichts
für die Beschwerdeführerin.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss
Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht
um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
5.
Bei Streitigkeiten über
Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist
(Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht
besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Da aber im
vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die
Durchführung einer Begutachtung, entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann