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Entscheid

VSBES.2026.27

Krankenversicherung KVG

10. Februar 2026Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Beschluss vom 10. Februar 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jana Sadik

Beschwerdeführer

gegen

Mutuel Krankenversicherung AG

Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG (Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit

Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 wies die Mutuel Krankenversicherung

AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Einsprache von A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) gegen eine Verfügung vom 26. August 2025 betreffend Vergütung

von Pflegeleistungen ab.

2. Mit

Schreiben vom 15. Januar 2026 unter dem Titel «Wiedererwägung nach Art. 53

Abs. 3 ATSG» teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie hebe

den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 auf, da ergänzende Abklärungen

notwendig seien. Das Schreiben enthielt das folgende Dispositiv: «1. Der

Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 wird aufgehoben. 2. Wir nehmen die

erforderlichen Abklärungen vor und werden in der Sache neu entscheiden und

einen neuen Einspracheentscheid erlassen.» Weiter wurde erklärt, bei diesem

Schreiben handle es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1]).

3.

Mit Zuschrift vom 21. Januar 2026 lässt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 erheben. Er stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1.

Es sei der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2025 aufzuheben und

diese zu verpflichten, die für den beantragten Zeitraum beantragten

Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a und c KLV im beantragten Umfang

gutzuheissen.

2.

Eventuell sei der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2025 aufzuheben und

die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Es sei die als

«Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 3 ATSG» bezeichnete «Verfügung» der

Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2026 als nichtig zu erklären.

4.

Eventuell sei die

als «Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 3 ATSG» bezeichnete «Verfügung» der

Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2026 aufzuheben.

5.

Es sei der

Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu untersagen,

weitere Abklärungen des Verfahrensgegenstandes ohne Erwägungen des Gerichts

vorzunehmen.

6.

Alles unter

gesetzlicher Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

4.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar

2026, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen.

Eventualiter sei eine neue Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung

anzusetzen.

5. Der

Beschwerdeführer lässt seinen Standpunkt und die gestellten Anträge mit Eingabe

vom 4. Februar 2026 bestätigen.

Erwägungen

II.

1.

Zwischen den Parteien ist

umstritten, ob es zulässig war, dass die Beschwerdegegnerin ihren

Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 mit dem als Verfügung deklarierten

Schreiben vom 15. Januar 2026 wieder aufgehoben hat, um weitere Abklärungen zu

treffen.

1.1

Gemäss dem im Schreiben vom 15.

Januar 2026 genannten Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine

Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde,

so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt

(sogenannte Wiedererwägung lite pendente). Diese Regelung, welche inhaltlich

weitgehend den für das Bundesverwaltungsverfahren geltenden Art. 58 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) übernimmt, bezieht sich auf eine

Wiedererwägung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens. Eine solche führt,

wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführen lässt, nur insoweit (grundsätzlich)

zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens, als den materiellen Anträgen

der Beschwerde führenden Partei entsprochen wird. Ein sogenannter «reiner

Widerruf», mit dem der Einspracheentscheid lediglich aufgehoben, aber nicht

durch einen neuen materiellen Entscheid ersetzt wird, ist grundsätzlich

unzulässig und führt nur dann zur Abschreibung des Verfahrens, wenn die

Gegenpartei zustimmt (vgl. zum Ganzen Thomas Flückiger, Basler Kommentar zum

ATSG, 2. Auflage 2025, N 96 ff.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Tobias

Bolt, Zulässigkeit eines reinen Widerrufs lite pendente, in: Kieser/Lendfers

[Hrsg.], Jahrbuch für Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2019, 231 ff.). Diese

Konstellation liegt hier aber nicht vor, denn am 15. Januar 2026, als die

Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 aufhob,

war noch keine Beschwerde erhoben worden. Ein hängiges Verfahren lag somit

nicht vor, eine Wiedererwägung «lite pendente» konnte daher schon begrifflich

nicht stattfinden.

1.2

Das Bundesgericht anerkennt

jedoch darüber hinaus in ständiger, langjähriger Rechtsprechung die Möglichkeit

des Versicherungsträgers, unabhängig von Art. 53 Abs. 3 ATSG auf eine Verfügung

oder einen Einspracheentscheid zurückzukommen, solange die Rechtsmittelfrist

noch läuft und kein Rechtsmittelverfahren hängig, also keine Litispendenz

eingetreten ist, so dass der Devolutiveffekt, der durch die Beschwerdeerhebung

ausgelöst wird, noch nicht greift. Auf formelle Verfügungen und

Einspracheentscheide darf die Verwaltung nach dieser Rechtsprechung während der

Rechtsmittelfrist zurückkommen, solange nicht eine Anfechtung erfolgt ist oder

der Verzicht auf eine solche erklärt wurde (BGE 134 V 257 E. 2.2 S. 260 f.;

129.

V 110 E. 1.2.1 S. 111; 124 V 246 E. 2 S. 247 f.; 122 V 367 E. 3 S. 368

f. am Ende; 107 V 191 E. 1; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts

1C_381/2022 vom 3. September 2023 E. 2.4 und 9C_188/2019 vom 10. September

2019.

E. 4.2). In der Lehre wurde diese Rechtsprechung bisher, soweit

ersichtlich, nicht infrage gestellt. Diese Befugnis umfasst grundsätzlich auch

die Möglichkeit eines «reinen Widerrufs», wenn der Versicherer zum Ergebnis

gelangt ist, es seien weitere Abklärungen erforderlich. Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin lässt sich daher aus formeller Sicht nicht beanstanden. Als

die Beschwerde vom 21. Januar 2026 erhoben wurde, hatte die Beschwerdegegnerin

den Einspracheentscheid bereits aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist daher

als gegenstandslos abzuschreiben.

1.3

Falls das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf zu einer übermässigen Verzögerung des

Verfahrens führen sollte, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, dagegen mit

einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG vorzugehen.

2.

Die Abschreibung des Verfahrens

fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil und kein

Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. b GO). Der

Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin)

ist damit für den Beschluss in vorliegender Angelegenheit zuständig.

3.

3.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn die Gründe,

welche zur Beschwerdeerhebung geführt haben, der Beschwerdegegnerin anzulasten

sind (vgl. Susanne Bollinger, Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage, 2025, Art.

61.

N 85). Wie erwähnt, ist eine Aufhebung eines gefällten und anfechtbaren

Entscheids in der gegebenen Konstellation gemäss langjähriger Rechtsprechung

zulässig. Der Beschwerdegegnerin könnte daher nur dann vorgeworfen werden, sie

habe das Rechtsmittelverfahren veranlasst, wenn keine vernünftigen Gründe für

ihr Vorgehen ersichtlich wären. So verhält es sich jedoch nicht, denn es

erscheint – im Rahmen der summarischen Prüfung, welche bei der Beurteilung des

Anspruchs auf eine Parteientschädigung stattzufinden hat – als grundsätzlich

nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin durch das von ihr eingereichte

Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 18. November 2025 veranlasst wurde, die

Abklärungen von sich aus, im Verwaltungsverfahren, zu ergänzen.

3.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht keine

Kostenpflicht vor. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4.

Februar 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2. Das Verfahren wird als gegenstandslos

geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn abgeschrieben.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch