VSBES.2026.27
Krankenversicherung KVG
10. Februar 2026Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Beschluss vom 10. Februar 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jana Sadik
Beschwerdeführer
gegen
Mutuel Krankenversicherung AG
Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 wies die Mutuel Krankenversicherung
AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Einsprache von A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen eine Verfügung vom 26. August 2025 betreffend Vergütung
von Pflegeleistungen ab.
2. Mit
Schreiben vom 15. Januar 2026 unter dem Titel «Wiedererwägung nach Art. 53
Abs. 3 ATSG» teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie hebe
den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 auf, da ergänzende Abklärungen
notwendig seien. Das Schreiben enthielt das folgende Dispositiv: «1. Der
Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 wird aufgehoben. 2. Wir nehmen die
erforderlichen Abklärungen vor und werden in der Sache neu entscheiden und
einen neuen Einspracheentscheid erlassen.» Weiter wurde erklärt, bei diesem
Schreiben handle es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]).
3.
Mit Zuschrift vom 21. Januar 2026 lässt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 erheben. Er stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2025 aufzuheben und
diese zu verpflichten, die für den beantragten Zeitraum beantragten
Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a und c KLV im beantragten Umfang
gutzuheissen.
2.
Eventuell sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2025 aufzuheben und
die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Es sei die als
«Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 3 ATSG» bezeichnete «Verfügung» der
Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2026 als nichtig zu erklären.
4.
Eventuell sei die
als «Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 3 ATSG» bezeichnete «Verfügung» der
Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2026 aufzuheben.
5.
Es sei der
Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu untersagen,
weitere Abklärungen des Verfahrensgegenstandes ohne Erwägungen des Gerichts
vorzunehmen.
6.
Alles unter
gesetzlicher Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
4.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar
2026, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen.
Eventualiter sei eine neue Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung
anzusetzen.
5. Der
Beschwerdeführer lässt seinen Standpunkt und die gestellten Anträge mit Eingabe
vom 4. Februar 2026 bestätigen.
Erwägungen
II.
1.
Zwischen den Parteien ist
umstritten, ob es zulässig war, dass die Beschwerdegegnerin ihren
Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 mit dem als Verfügung deklarierten
Schreiben vom 15. Januar 2026 wieder aufgehoben hat, um weitere Abklärungen zu
treffen.
1.1
Gemäss dem im Schreiben vom 15.
Januar 2026 genannten Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine
Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde,
so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt
(sogenannte Wiedererwägung lite pendente). Diese Regelung, welche inhaltlich
weitgehend den für das Bundesverwaltungsverfahren geltenden Art. 58 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) übernimmt, bezieht sich auf eine
Wiedererwägung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens. Eine solche führt,
wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführen lässt, nur insoweit (grundsätzlich)
zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens, als den materiellen Anträgen
der Beschwerde führenden Partei entsprochen wird. Ein sogenannter «reiner
Widerruf», mit dem der Einspracheentscheid lediglich aufgehoben, aber nicht
durch einen neuen materiellen Entscheid ersetzt wird, ist grundsätzlich
unzulässig und führt nur dann zur Abschreibung des Verfahrens, wenn die
Gegenpartei zustimmt (vgl. zum Ganzen Thomas Flückiger, Basler Kommentar zum
ATSG, 2. Auflage 2025, N 96 ff.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Tobias
Bolt, Zulässigkeit eines reinen Widerrufs lite pendente, in: Kieser/Lendfers
[Hrsg.], Jahrbuch für Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2019, 231 ff.). Diese
Konstellation liegt hier aber nicht vor, denn am 15. Januar 2026, als die
Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 aufhob,
war noch keine Beschwerde erhoben worden. Ein hängiges Verfahren lag somit
nicht vor, eine Wiedererwägung «lite pendente» konnte daher schon begrifflich
nicht stattfinden.
1.2
Das Bundesgericht anerkennt
jedoch darüber hinaus in ständiger, langjähriger Rechtsprechung die Möglichkeit
des Versicherungsträgers, unabhängig von Art. 53 Abs. 3 ATSG auf eine Verfügung
oder einen Einspracheentscheid zurückzukommen, solange die Rechtsmittelfrist
noch läuft und kein Rechtsmittelverfahren hängig, also keine Litispendenz
eingetreten ist, so dass der Devolutiveffekt, der durch die Beschwerdeerhebung
ausgelöst wird, noch nicht greift. Auf formelle Verfügungen und
Einspracheentscheide darf die Verwaltung nach dieser Rechtsprechung während der
Rechtsmittelfrist zurückkommen, solange nicht eine Anfechtung erfolgt ist oder
der Verzicht auf eine solche erklärt wurde (BGE 134 V 257 E. 2.2 S. 260 f.;
129.
V 110 E. 1.2.1 S. 111; 124 V 246 E. 2 S. 247 f.; 122 V 367 E. 3 S. 368
f. am Ende; 107 V 191 E. 1; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts
1C_381/2022 vom 3. September 2023 E. 2.4 und 9C_188/2019 vom 10. September
2019.
E. 4.2). In der Lehre wurde diese Rechtsprechung bisher, soweit
ersichtlich, nicht infrage gestellt. Diese Befugnis umfasst grundsätzlich auch
die Möglichkeit eines «reinen Widerrufs», wenn der Versicherer zum Ergebnis
gelangt ist, es seien weitere Abklärungen erforderlich. Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin lässt sich daher aus formeller Sicht nicht beanstanden. Als
die Beschwerde vom 21. Januar 2026 erhoben wurde, hatte die Beschwerdegegnerin
den Einspracheentscheid bereits aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist daher
als gegenstandslos abzuschreiben.
1.3
Falls das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf zu einer übermässigen Verzögerung des
Verfahrens führen sollte, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, dagegen mit
einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG vorzugehen.
2.
Die Abschreibung des Verfahrens
fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil und kein
Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. b GO). Der
Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin)
ist damit für den Beschluss in vorliegender Angelegenheit zuständig.
3.
3.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn die Gründe,
welche zur Beschwerdeerhebung geführt haben, der Beschwerdegegnerin anzulasten
sind (vgl. Susanne Bollinger, Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage, 2025, Art.
61.
N 85). Wie erwähnt, ist eine Aufhebung eines gefällten und anfechtbaren
Entscheids in der gegebenen Konstellation gemäss langjähriger Rechtsprechung
zulässig. Der Beschwerdegegnerin könnte daher nur dann vorgeworfen werden, sie
habe das Rechtsmittelverfahren veranlasst, wenn keine vernünftigen Gründe für
ihr Vorgehen ersichtlich wären. So verhält es sich jedoch nicht, denn es
erscheint – im Rahmen der summarischen Prüfung, welche bei der Beurteilung des
Anspruchs auf eine Parteientschädigung stattzufinden hat – als grundsätzlich
nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin durch das von ihr eingereichte
Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 18. November 2025 veranlasst wurde, die
Abklärungen von sich aus, im Verwaltungsverfahren, zu ergänzen.
3.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht keine
Kostenpflicht vor. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4.
Februar 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2. Das Verfahren wird als gegenstandslos
geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn abgeschrieben.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch