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Entscheid

VSBES.2026.47

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

21. April 2026Deutsch6 min

Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit

Source so.ch

Urteil vom 21. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Plus

Solothurn, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 14. Januar 2026)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit

Verfügung vom 4. November 2025 ab 1. Oktober 2025 für sieben Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da sie die

Arbeitsbemühungen für den Monat September 2025 verspätet eingereicht habe. Die

dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14.

Januar 2026 ab.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt

mit einer undatierten Eingabe (Postaufgabe: 10. Februar 2026), welche

nicht unterschrieben ist, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die verfügten

Sperrtage seien zu annullieren.

2.2 Der Instruktionsrichter des

Versicherungsgerichts setzt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11.

Februar 2026 Frist bis 23. Februar 2026, um ihre Beschwerde zu unterzeichnen

und wieder einzureichen, widrigenfalls darauf nicht eingetreten werde. Diese

Verfügung kann der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2026 zugestellt werden,

doch die gesetzte Frist verstreicht in der Folge ungenutzt.

2.3 Am 2. März 2026 teilt die

Beschwerdeführerin dem Gericht telefonisch mit, die Unterzeichnung der

Beschwerde erfolge wegen ihrer zu frühen Niederkunft verspätet. Sodann reicht

sie am 9. März 2026 die unterzeichnete Beschwerdeschrift ein. Sie legt

eine Bestätigung des [Spitals] B.___ vom 22. Februar 2026 bei, wonach sie

am 21. Februar 2026 einen Knaben auf die Welt brachte.

2.4 Mit Verfügung vom 11. März 2026

setzt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist bis 16. April 2026, um durch ein Arztzeugnis zu

belegen, dass es ihr im Zeitraum vom 21. Februar bis 8. März 2026 objektiv

unmöglich war, die Beschwerde zu unterschreiben und zu retournieren resp. eine

Drittperson damit zu beauftragen. In ihrer undatierten Antwort (Postaufgabe:

16. April 2026) hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass es ihr

nicht möglich war, fristgerecht tätig zu werden. Sie reicht ein Attest von Dr.

med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 7. April 2026

ein, wonach dieser sie ab 9. März 2026 wegen einer Magen-Darm-Erkrankung

behandelte.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde an das kantonale

Versicherungsgericht muss unterschrieben sein. Dabei handelt es sich um ein

Gültigkeitserfordernis (Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii

[Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 61 N 16).

Fehlt die Unterschrift, so hat das Gericht eine Nachfrist zur Verbesserung der

mangelhaften Beschwerdeschrift zu setzen (a.a.O., N 24), dies verbunden

mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (s. Art. 61

lit. b Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

1.2

Die Beschwerdeführerin hatte ihre

Beschwerde bei der Einreichung am 10. Februar 2026 nicht unterschrieben.

Das Versicherungsgericht gab ihr deshalb mit Verfügung vom 11. Februar

2026.

unter Hinweis auf die Säumnisfolgen ordnungsgemäss Gelegenheit, die

Unterzeichnung nachzuholen (E. I. 2.2 und E. II. 1.1 hiervor).

Die Beschwerdeführerin reichte jedoch innert dieser Frist keine unterzeichnete

Beschwerde ein, sondern tat dies erst am 9. März 2026, also verspätet, wie

sie selber einräumt (E. I. 2.3 hiervor); sie macht im Übrigen auch

nicht geltend, die Beschwerdefrist von 30 Tagen ab Eröffnung des

Einspracheentscheides sei in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen. Da

aber ohne (rechtzeitige) Unterzeichnung und Rücksendung der Beschwerdeschrift eine

formelle Eintretensvoraussetzung nicht erfüllt ist, ist auf die Beschwerde wie

angedroht nicht einzutreten.

1.3

Die Beschwerdeführerin brachte am 16. April 2026 vor, ihr Sohn sei am 21. Februar 2026

anderthalb Monate zu früh auf die Welt gekommen. Er habe wegen einer Gelbsucht

und zeitweiser Atemaussetzer eine besonders intensive Betreuung sowie ärztliche

Abklärungen benötigt. Man habe sie erst am 25. Februar 2026 aus dem Spital

entlassen. Unmittelbar danach seien ihr anderer Sohn und später auch sie und

ihre Tochter an einer Magen-Darm-Infektion erkrankt. Vor diesem Hintergrund sei

es ihr vom 21. Februar bis 9. März 2026 nicht möglich gewesen, die

geforderten Unterlagen fristgerecht zu bearbeiten und einzureichen; sie habe

das am 9. März 2026 nachgeholt, als es ihr gesundheitlich und

organisatorisch wieder möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin begehrt

somit eine Wiederherstellung der versäumten Frist zur Unterzeichnung der

Beschwerde. Eine solche restitutio in

integrum kommt in Frage, wenn eine Person oder ihre Vertretung

unverschuldeterweise, etwa krankheitshalber, abgehalten wurde, binnen Frist zu

handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des

Hindernisses um Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung

nachholt (Art. 41 ATSG). Voraussetzung dafür ist, dass die gesundheitliche

Einschränkung jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln, namentlich

auch den Beizug eines Vertreters oder einer Vertreterin, verunmöglicht hat

(Madeleine Randacher / Richard Weber in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 41 N 9;

Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4). Dies ist

hier nicht nachgewiesen, obwohl das Gericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit

gab, sachdienliche Unterlagen beizubringen. Aus den beiden eingereichten

Urkunden, der Bestätigung des [Spitals] B.___ und dem Attest von Dr. med. C.___ (s. E. I. 2.3 + 2.4

hiervor), geht jedoch lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin am

21.

Februar 2026 ein Kind geboren hat und sich ab 9. März 2026 wegen

einer Krankheit in Behandlung befand (wobei seltsam anmutet, dass dies genau

der Tag ist, an dem sie dann die Beschwerde wieder einreichte). Nicht belegt

ist, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Frist am 23. Februar

2026.

schlechterdings ausserstande war, die Beschwerde zu unterzeichnen und

(allenfalls mit Hilfe einer Drittperson) zurückzuschicken. Eine

Wiederherstellung der verpassten Antragsfrist entfällt vor diesem Hintergrund.

2.

Entscheide über Eingaben, auf

die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in der vorliegenden Sache als

Einzelrichterin zuständig.

3.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Die undatierte Eingabe der

Beschwerdeführerin (Postaufgabe: 16. April 2026) geht samt Beilage an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann