VSBES.2026.47
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
21. April 2026Deutsch6 min
Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit
Source so.ch
Urteil vom 21. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Plus
Solothurn, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 14. Januar 2026)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit
Verfügung vom 4. November 2025 ab 1. Oktober 2025 für sieben Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da sie die
Arbeitsbemühungen für den Monat September 2025 verspätet eingereicht habe. Die
dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14.
Januar 2026 ab.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt
mit einer undatierten Eingabe (Postaufgabe: 10. Februar 2026), welche
nicht unterschrieben ist, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die verfügten
Sperrtage seien zu annullieren.
2.2 Der Instruktionsrichter des
Versicherungsgerichts setzt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11.
Februar 2026 Frist bis 23. Februar 2026, um ihre Beschwerde zu unterzeichnen
und wieder einzureichen, widrigenfalls darauf nicht eingetreten werde. Diese
Verfügung kann der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2026 zugestellt werden,
doch die gesetzte Frist verstreicht in der Folge ungenutzt.
2.3 Am 2. März 2026 teilt die
Beschwerdeführerin dem Gericht telefonisch mit, die Unterzeichnung der
Beschwerde erfolge wegen ihrer zu frühen Niederkunft verspätet. Sodann reicht
sie am 9. März 2026 die unterzeichnete Beschwerdeschrift ein. Sie legt
eine Bestätigung des [Spitals] B.___ vom 22. Februar 2026 bei, wonach sie
am 21. Februar 2026 einen Knaben auf die Welt brachte.
2.4 Mit Verfügung vom 11. März 2026
setzt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist bis 16. April 2026, um durch ein Arztzeugnis zu
belegen, dass es ihr im Zeitraum vom 21. Februar bis 8. März 2026 objektiv
unmöglich war, die Beschwerde zu unterschreiben und zu retournieren resp. eine
Drittperson damit zu beauftragen. In ihrer undatierten Antwort (Postaufgabe:
16. April 2026) hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass es ihr
nicht möglich war, fristgerecht tätig zu werden. Sie reicht ein Attest von Dr.
med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 7. April 2026
ein, wonach dieser sie ab 9. März 2026 wegen einer Magen-Darm-Erkrankung
behandelte.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde an das kantonale
Versicherungsgericht muss unterschrieben sein. Dabei handelt es sich um ein
Gültigkeitserfordernis (Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii
[Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 61 N 16).
Fehlt die Unterschrift, so hat das Gericht eine Nachfrist zur Verbesserung der
mangelhaften Beschwerdeschrift zu setzen (a.a.O., N 24), dies verbunden
mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (s. Art. 61
lit. b Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
1.2
Die Beschwerdeführerin hatte ihre
Beschwerde bei der Einreichung am 10. Februar 2026 nicht unterschrieben.
Das Versicherungsgericht gab ihr deshalb mit Verfügung vom 11. Februar
2026.
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen ordnungsgemäss Gelegenheit, die
Unterzeichnung nachzuholen (E. I. 2.2 und E. II. 1.1 hiervor).
Die Beschwerdeführerin reichte jedoch innert dieser Frist keine unterzeichnete
Beschwerde ein, sondern tat dies erst am 9. März 2026, also verspätet, wie
sie selber einräumt (E. I. 2.3 hiervor); sie macht im Übrigen auch
nicht geltend, die Beschwerdefrist von 30 Tagen ab Eröffnung des
Einspracheentscheides sei in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen. Da
aber ohne (rechtzeitige) Unterzeichnung und Rücksendung der Beschwerdeschrift eine
formelle Eintretensvoraussetzung nicht erfüllt ist, ist auf die Beschwerde wie
angedroht nicht einzutreten.
1.3
Die Beschwerdeführerin brachte am 16. April 2026 vor, ihr Sohn sei am 21. Februar 2026
anderthalb Monate zu früh auf die Welt gekommen. Er habe wegen einer Gelbsucht
und zeitweiser Atemaussetzer eine besonders intensive Betreuung sowie ärztliche
Abklärungen benötigt. Man habe sie erst am 25. Februar 2026 aus dem Spital
entlassen. Unmittelbar danach seien ihr anderer Sohn und später auch sie und
ihre Tochter an einer Magen-Darm-Infektion erkrankt. Vor diesem Hintergrund sei
es ihr vom 21. Februar bis 9. März 2026 nicht möglich gewesen, die
geforderten Unterlagen fristgerecht zu bearbeiten und einzureichen; sie habe
das am 9. März 2026 nachgeholt, als es ihr gesundheitlich und
organisatorisch wieder möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin begehrt
somit eine Wiederherstellung der versäumten Frist zur Unterzeichnung der
Beschwerde. Eine solche restitutio in
integrum kommt in Frage, wenn eine Person oder ihre Vertretung
unverschuldeterweise, etwa krankheitshalber, abgehalten wurde, binnen Frist zu
handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses um Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (Art. 41 ATSG). Voraussetzung dafür ist, dass die gesundheitliche
Einschränkung jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln, namentlich
auch den Beizug eines Vertreters oder einer Vertreterin, verunmöglicht hat
(Madeleine Randacher / Richard Weber in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 41 N 9;
Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4). Dies ist
hier nicht nachgewiesen, obwohl das Gericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit
gab, sachdienliche Unterlagen beizubringen. Aus den beiden eingereichten
Urkunden, der Bestätigung des [Spitals] B.___ und dem Attest von Dr. med. C.___ (s. E. I. 2.3 + 2.4
hiervor), geht jedoch lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin am
21.
Februar 2026 ein Kind geboren hat und sich ab 9. März 2026 wegen
einer Krankheit in Behandlung befand (wobei seltsam anmutet, dass dies genau
der Tag ist, an dem sie dann die Beschwerde wieder einreichte). Nicht belegt
ist, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Frist am 23. Februar
2026.
schlechterdings ausserstande war, die Beschwerde zu unterzeichnen und
(allenfalls mit Hilfe einer Drittperson) zurückzuschicken. Eine
Wiederherstellung der verpassten Antragsfrist entfällt vor diesem Hintergrund.
2.
Entscheide über Eingaben, auf
die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in der vorliegenden Sache als
Einzelrichterin zuständig.
3.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Die undatierte Eingabe der
Beschwerdeführerin (Postaufgabe: 16. April 2026) geht samt Beilage an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann