VSBES.2026.8
Ergänzungsleistungen IV / Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
10. Februar 2026Deutsch5 min
bereits in früheren Verfügungen zugesprochen worden sei. Gegen die Verfügung vom
Source so.ch
Urteil vom 10. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV / Krankheits- und Behinderungskosten (Einspracheentscheid vom 20.
November 2025)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sprach A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 eine Vergütung für
Krankheitskosten in Höhe von CHF 463.90 zu. Gleichzeitig wies sie weitere
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Leistungsansprüche ab, da deren Vergütung
bereits in früheren Verfügungen zugesprochen worden sei. Gegen die Verfügung vom
20. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
24. Oktober 2025 Einsprache. Die Beschwerdegegnerin wies diese mit
Einspracheentscheid vom 20. November 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.)
ab.
2.
2.1 Am 21. November 2025 reicht
der Beschwerdeführer um 12.54 Uhr beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurns mittels des E-Mail-Dienstes «IncaMail» der Schweizerischen Post
einen gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
20. November 2025 gerichteten «Rekurs» ein. Diese Eingabe wird unmittelbar
nach dem Eingang vom Verwaltungsgericht an das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn weitergeleitet. Um 13.41 Uhr wird der Beschwerdeführer von der
Kanzlei des Versicherungsgerichts per E-Mail darüber informiert, dass
elektronische Eingaben an das Versicherungsgericht nicht zulässig seien. Die Eingabe
sei mit Originalunterschrift via Schweizerische Post einzureichen. Um 13.55 Uhr
ruft der Beschwerdeführer bei der Kanzlei des Versicherungsgerichts an und
erklärt, dass er sehr wohl eine Eingabe per E-Mail machen könne. Am späteren
Nachmittag reicht der Beschwerdeführer seinen «Rekurs» nochmals per «IncaMail»
beim Verwaltungsgericht ein (A.S. 5 f.). Er hält darin ergänzend
fest, dass er auch schon elektronische Eingaben an das Versicherungsgericht habe
machen können, dass es zulässig sei, elektronische Eingaben beim
Versicherungsgericht einzureichen, und dass die Gesetze des Kantons Solothurn
dies zuliessen.
2.2 Mit Verfügung vom 8. Januar
2026 (A.S. 7 f.) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die vom
Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen
entspreche, wonach die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes,
ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten habe und schriftlich
mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen sei. Dem Beschwerdeführer werde
eine nicht erstreckbare Frist gesetzt, bis 19. Januar 2026 die Beschwerde
zu verbessern und wieder einzureichen, widrigenfalls nicht darauf eingetreten
werde. Der Beschwerdeführer lässt die Nachfrist unbenutzt verstreichen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gegen Einspracheentscheide eines
Sozialversicherungsträgers kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde
erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerde muss eine
gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze
Begründung enthalten (Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG). Sie ist zudem
schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen (Art. 61
Einleitungssatz ATSG i.V.m. § 2 Abs. 1 der kantonalen Verordnung des
Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die
Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen
[VVV; BGS 125.922] sowie Art. 13 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 2020];
vgl. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11], wonach die schriftlich
erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres
Rechtsbeistandes enthalten muss). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen
nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine
angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass
sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b
Satz 2 ATSG; vgl. Art. 10 Abs. 5 ATSV).
1.2
Die per «IncaMail» vom
Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde vom 21. November 2025
(A.S. 5 f.) erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Sie enthält
weder eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung noch ein Rechtsbegehren noch eine
Begründung. Weiter weist sie auch keine Originalunterschrift des
Beschwerdeführers auf. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom
8.
Januar 2026 (A.S. 7 f.) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
die Gelegenheit dazu gegeben, die Beschwerdeschrift innert einer nicht
erstreckbaren Nachfrist bis am 19. Januar 2026 zu verbessern und wieder
einzureichen. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer gemäss
Zustellnachweis der Schweizerischen Post am 13. Januar 2026 zugestellt
werden. Der Beschwerdeführer liess die Nachfrist unbenutzt verstreichen. Auf
die Beschwerde ist daher wie angekündigt nicht einzutreten.
2.
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichtes entscheidet als Einzelrichterin über Eingaben, auf die
offensichtlich nicht eingetreten werden kann (§ 54bis Abs. 1
lit. b des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.
Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht kein Anlass,
vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon