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Entscheid

VSBES.2026.8

Ergänzungsleistungen IV / Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

10. Februar 2026Deutsch5 min

bereits in früheren Verfügungen zugesprochen worden sei. Gegen die Verfügung vom

Source so.ch

Urteil vom 10. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV / Krankheits- und Behinderungskosten (Einspracheentscheid vom 20.

November 2025)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sprach A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 eine Vergütung für

Krankheitskosten in Höhe von CHF 463.90 zu. Gleichzeitig wies sie weitere

vom Beschwerdeführer geltend gemachte Leistungsansprüche ab, da deren Vergütung

bereits in früheren Verfügungen zugesprochen worden sei. Gegen die Verfügung vom

20. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

24. Oktober 2025 Einsprache. Die Beschwerdegegnerin wies diese mit

Einspracheentscheid vom 20. November 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.)

ab.

2.

2.1 Am 21. November 2025 reicht

der Beschwerdeführer um 12.54 Uhr beim Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurns mittels des E-Mail-Dienstes «IncaMail» der Schweizerischen Post

einen gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

20. November 2025 gerichteten «Rekurs» ein. Diese Eingabe wird unmittelbar

nach dem Eingang vom Verwaltungsgericht an das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn weitergeleitet. Um 13.41 Uhr wird der Beschwerdeführer von der

Kanzlei des Versicherungsgerichts per E-Mail darüber informiert, dass

elektronische Eingaben an das Versicherungsgericht nicht zulässig seien. Die Eingabe

sei mit Originalunterschrift via Schweizerische Post einzureichen. Um 13.55 Uhr

ruft der Beschwerdeführer bei der Kanzlei des Versicherungsgerichts an und

erklärt, dass er sehr wohl eine Eingabe per E-Mail machen könne. Am späteren

Nachmittag reicht der Beschwerdeführer seinen «Rekurs» nochmals per «IncaMail»

beim Verwaltungsgericht ein (A.S. 5 f.). Er hält darin ergänzend

fest, dass er auch schon elektronische Eingaben an das Versicherungsgericht habe

machen können, dass es zulässig sei, elektronische Eingaben beim

Versicherungsgericht einzureichen, und dass die Gesetze des Kantons Solothurn

dies zuliessen.

2.2 Mit Verfügung vom 8. Januar

2026 (A.S. 7 f.) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die vom

Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen

entspreche, wonach die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes,

ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten habe und schriftlich

mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen sei. Dem Beschwerdeführer werde

eine nicht erstreckbare Frist gesetzt, bis 19. Januar 2026 die Beschwerde

zu verbessern und wieder einzureichen, widrigenfalls nicht darauf eingetreten

werde. Der Beschwerdeführer lässt die Nachfrist unbenutzt verstreichen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gegen Einspracheentscheide eines

Sozialversicherungsträgers kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde

erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerde muss eine

gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze

Begründung enthalten (Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG). Sie ist zudem

schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen (Art. 61

Einleitungssatz ATSG i.V.m. § 2 Abs. 1 der kantonalen Verordnung des

Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die

Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen

[VVV; BGS 125.922] sowie Art. 13 Abs. 1 und Art. 14

Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 2020];

vgl. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11], wonach die schriftlich

erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres

Rechtsbeistandes enthalten muss). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen

nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine

angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass

sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b

Satz 2 ATSG; vgl. Art. 10 Abs. 5 ATSV).

1.2

Die per «IncaMail» vom

Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde vom 21. November 2025

(A.S. 5 f.) erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Sie enthält

weder eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung noch ein Rechtsbegehren noch eine

Begründung. Weiter weist sie auch keine Originalunterschrift des

Beschwerdeführers auf. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom

8.

Januar 2026 (A.S. 7 f.) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen

die Gelegenheit dazu gegeben, die Beschwerdeschrift innert einer nicht

erstreckbaren Nachfrist bis am 19. Januar 2026 zu verbessern und wieder

einzureichen. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer gemäss

Zustellnachweis der Schweizerischen Post am 13. Januar 2026 zugestellt

werden. Der Beschwerdeführer liess die Nachfrist unbenutzt verstreichen. Auf

die Beschwerde ist daher wie angekündigt nicht einzutreten.

2.

Die Präsidentin des

Versicherungsgerichtes entscheidet als Einzelrichterin über Eingaben, auf die

offensichtlich nicht eingetreten werden kann (§ 54bis Abs. 1

lit. b des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]).

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.

Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht kein Anlass,

vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon