VSBES.2026.9
Ergänzungsleistungen IV / Vergütung Krankheits- und Behinderungskosten
10. Februar 2026Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 10. Februar 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV / Krankheits- und Behinderungskosten (Einspracheentscheid vom 17.
Dezember 2025)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sprach A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 24. November 2025 eine Vergütung für
Leistungen der ambulanten Wohnbegleitung in Höhe von CHF 258.75 zu.
Gleichzeitig wies sie weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Leistungsansprüche ab, da deren Vergütung bereits in früheren Verfügungen
zugesprochen worden sei. Gegen die Verfügung vom 24. November 2025 erhob
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2025 Einsprache. Die
Beschwerdegegnerin wies diese mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember
2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) ab.
2.
2.1 Am 19. Dezember 2025 reicht
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurns mittels
des E-Mail-Dienstes «IncaMail» der Schweizerischen Post einen gegen den
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2025 gerichteten
«Rekurs» ein (A.S. 4).
2.2 Mit Verfügung vom 8. Januar
2026 (A.S. 5 f.) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die vom
Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen
entspreche, wonach die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes,
ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten habe und schriftlich
mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen sei. Der Beschwerdeführer werde
aufgefordert, die Beschwerde innert der noch laufenden Beschwerdefrist zu
verbessern und wieder einzureichen, widrigenfalls nicht darauf eingetreten
werde. Der Beschwerdeführer reicht innert Beschwerdefrist keine verbesserte
Beschwerde ein.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gegen Einspracheentscheide eines
Sozialversicherungsträgers kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde
erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerde muss eine
gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze
Begründung enthalten (Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG). Sie ist zudem
schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen (Art. 61
Einleitungssatz ATSG i.V.m. § 2 Abs. 1 der kantonalen Verordnung des
Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die
Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen
[VVV; BGS 125.922] sowie Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1
des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 2020];
vgl. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11], wonach die schriftlich
erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres
Rechtsbeistandes enthalten muss). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen
nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine
angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass
sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b
Satz 2 ATSG; vgl. Art. 10 Abs. 5 ATSV).
1.2
Die per «IncaMail» vom
Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde vom 19. Dezember 2025 (A.S. 4)
erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Sie enthält weder eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung
noch ein Rechtsbegehren noch eine Begründung. Weiter weist sie auch keine
Originalunterschrift des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 8. Januar 2026 (A.S. 5 f.) unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen dazu aufgefordert, die Beschwerdeschrift innert der noch
laufenden Beschwerdefrist zu verbessern und wieder einzureichen. Diese
Verfügung konnte dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis der
Schweizerischen Post am 13. Januar 2026 zugestellt werden. Der
Beschwerdeführer liess die Beschwerdefrist unbenutzt verstreichen. Auf die
Beschwerde ist daher wie angekündigt nicht einzutreten.
2.
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichtes entscheidet als Einzelrichterin über Eingaben, auf die
offensichtlich nicht eingetreten werden kann (§ 54bis
Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation
[GO; BGS 125.12]).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.
Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht kein Anlass,
vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon