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Entscheid

VSBES.2026.9

Ergänzungsleistungen IV / Vergütung Krankheits- und Behinderungskosten

10. Februar 2026Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 10. Februar 2026

Es wirken mit:

Oberrichter Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6,

4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV / Krankheits- und Behinderungskosten (Einspracheentscheid vom 17.

Dezember 2025)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sprach A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 24. November 2025 eine Vergütung für

Leistungen der ambulanten Wohnbegleitung in Höhe von CHF 258.75 zu.

Gleichzeitig wies sie weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Leistungsansprüche ab, da deren Vergütung bereits in früheren Verfügungen

zugesprochen worden sei. Gegen die Verfügung vom 24. November 2025 erhob

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2025 Einsprache. Die

Beschwerdegegnerin wies diese mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember

2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) ab.

2.

2.1 Am 19. Dezember 2025 reicht

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurns mittels

des E-Mail-Dienstes «IncaMail» der Schweizerischen Post einen gegen den

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2025 gerichteten

«Rekurs» ein (A.S. 4).

2.2 Mit Verfügung vom 8. Januar

2026 (A.S. 5 f.) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die vom

Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen

entspreche, wonach die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes,

ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten habe und schriftlich

mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen sei. Der Beschwerdeführer werde

aufgefordert, die Beschwerde innert der noch laufenden Beschwerdefrist zu

verbessern und wieder einzureichen, widrigenfalls nicht darauf eingetreten

werde. Der Beschwerdeführer reicht innert Beschwerdefrist keine verbesserte

Beschwerde ein.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gegen Einspracheentscheide eines

Sozialversicherungsträgers kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde

erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerde muss eine

gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze

Begründung enthalten (Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG). Sie ist zudem

schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen (Art. 61

Einleitungssatz ATSG i.V.m. § 2 Abs. 1 der kantonalen Verordnung des

Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die

Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen

[VVV; BGS 125.922] sowie Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1

des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 2020];

vgl. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11], wonach die schriftlich

erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres

Rechtsbeistandes enthalten muss). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen

nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine

angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass

sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b

Satz 2 ATSG; vgl. Art. 10 Abs. 5 ATSV).

1.2

Die per «IncaMail» vom

Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde vom 19. Dezember 2025 (A.S. 4)

erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Sie enthält weder eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung

noch ein Rechtsbegehren noch eine Begründung. Weiter weist sie auch keine

Originalunterschrift des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 8. Januar 2026 (A.S. 5 f.) unter Hinweis auf die

Säumnisfolgen dazu aufgefordert, die Beschwerdeschrift innert der noch

laufenden Beschwerdefrist zu verbessern und wieder einzureichen. Diese

Verfügung konnte dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis der

Schweizerischen Post am 13. Januar 2026 zugestellt werden. Der

Beschwerdeführer liess die Beschwerdefrist unbenutzt verstreichen. Auf die

Beschwerde ist daher wie angekündigt nicht einzutreten.

2.

Die Präsidentin des

Versicherungsgerichtes entscheidet als Einzelrichterin über Eingaben, auf die

offensichtlich nicht eingetreten werden kann (§ 54bis

Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation

[GO; BGS 125.12]).

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.

Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht kein Anlass,

vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon