VSGES.2020.1
Revisionsgesuch
17. Mai 2023Deutsch38 min
«Gesuch um erneute Rentenprüfung» an die Gesuchsgegnerin (Aktenseiten [A.S.] 1).
Source so.ch
Urteil vom 17. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Gesuchsteller
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 14. September
2017 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegnerin)
dem 1965 geborenen A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) rückwirkend für die Zeit
vom 1. Juli 2014 bis 30. November 2015 eine ganze Rente und vom
1. Dezember 2015 bis 31. März 2016 eine halbe Rente zu. Ab 1. April
2016 wurde ein Rentenanspruch verneint.
1.2 Die dagegen am 3. Oktober
2017 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 9. März 2018
(irrtümlich datiert mit 9. März 2017) ab. Bei der Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts stützten sich Verwaltung und Gericht auf ein
polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 16. Januar
2017.
2.
2.1 Am 12. Juni 2019 gelangte
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, , mit einem
«Gesuch um erneute Rentenprüfung» an die Gesuchsgegnerin (Aktenseiten [A.S.] 1).
Er machte geltend, eine im Mai 2019 durchgeführte neuropsychologische
Untersuchung im Spital D.___ habe zu neuen Erkenntnissen geführt. Die
Gesuchsgegnerin überweist das Schreiben am 10. Januar 2020 (A.S. 2) zur
allfälligen Behandlung als Gesuch um Revision des Gerichtsurteils vom 9. März
2018 an das Versicherungsgericht. Dieses nimmt das Schreiben vom 12. Juni
2019 als Revisionsgesuch entgegen (Verfügung vom 27. Januar 2020,
A.S. 3 f.).
2.2 In der Folge holt das
Versicherungsgericht bei der Begutachtungsstelle B.___ ein gerichtliches
Gutachten ein. Dieses datiert vom 10. Mai 2021 und wurde dem Gericht mit einem
Begleitschreiben vom 8. November 2021 eingereicht (A.S. 29 ff.).
2.3 Mit Verfügung vom 26. November
2021 wird dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Claude Wyssmann, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S.
127 f.).
2.4 Am 3. Februar 2022 (A.S. 136
ff.) nimmt der Beschwerdeführer zum Gerichtsgutachten Stellung. Weiter lässt er
beantragen, es sei erneut ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug
mindestens der psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen in
Auftrag zu geben und es sei das neuropsychologische Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ der Neuropsychologie des Spitals D.___ zur
allgemeinen Stellungnahme zu unterbreiten. Ausserdem wird die Durchführung
einer Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt. Am 29. August 2022 (A.S. 141
ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Diese
geht mit Verfügung vom 30. August 2022 (A.S. 147) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
2.5
2.5.1 Mit Verfügung vom 6. Februar
2023 (A.S. 148 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf
den 17. Mai 2023, 09.00 Uhr, vorgeladen.
2.5.2 Im Rahmen der öffentlichen
Verhandlung (vgl. Protokoll, A.S. 151 ff.) reicht der Vertreter des
Beschwerdeführers eine ergänzende Kostennote ein und der Beschwerdeführer lässt
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Das Urteil des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn VSBES.2017.259 vom 9. März 2018 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. Das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn habe den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu beurteilen
und dem Beschwerdeführer eine über den 1. April 2016 unbefristete
Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter: Es sei ein neues
medizinisches Gutachten bei einer nicht vorbefassten Gutachterstelle in Auftrag
zu geben.
4. Die Kosten der Gerichtsgutachten habe
die IV-Stelle zu tragen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle.
2.6 Auf die Ausführungen der Parteien
in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Das Versicherungsgericht hat das
Schreiben vom 12. Juni 2019, das ihm im Januar 2020 weitergeleitet wurde,
als Gesuch um Revision des Gerichtsurteils vom 9. März 2018
(VSBES.2017.259) entgegengenommen.
1.1
Das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Revision
von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen
Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein (Art. 61
Abs. 1 und lit. i ATSG). Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist
die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten
Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1
des [kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]).
Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann eine Partei beim Gericht, welches
als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des
rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch
ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).
1.2
Der Beschwerdeführer macht
sinngemäss geltend, der Bericht über die Ergebnisse der neuropsychologischen
Untersuchung vom Mai 2019 (vgl. Bericht vom 23. Mai 2019; Gesuchsbeilage 1)
bilde ein neues Beweismittel, welches eine Tatsache belege, die schon bei
Erlass des Urteils vom 9. März 2018 bestanden habe, aber damals unentdeckt
geblieben sei. Damit liege ein Revisionsgrund vor.
1.3
Der Begriff «neue Tatsachen oder
Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids nach
Art. 61 lit. i ATSG ebenso zu verstehen wie bei der prozessualen Revision eines
Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision
eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a
Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Neu sind Tatsachen,
die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen
prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das
heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur
Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben
entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen
oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind.
Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen
Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon
Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss
der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es
bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die
Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249 und 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.).
1.4
Betrifft der Revisionsgrund eine
materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung
oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise
Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in
der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt
Dispositiv
demnach nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der
untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu
erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem
anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich
verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in
(differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der
medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3
S. 249 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom
10. April 2019 E. 3).
1.5 Wenn bildgebende Untersuchungen
zu klaren Resultaten führen, welche die Anspruchsbeurteilung verändern, kann
dies eine Grundlage für eine (prozessuale) Revision bilden. Das Bundesgericht
hat beispielsweise einen Revisionsgrund bejaht, als sich durch eine
Nierenbiopsie eine organische Ursache für Beschwerden nachweisen liess, welche
zuvor als psychogen interpretiert worden waren (Urteil des Bundesgerichts
8C_607/2017 vom 31. August 2018 E. 5). Daraus ergibt sich der in
einem Revisionsverfahren geltende Massstab: Untersuchungsergebnisse, welche
sich (wie hier) nicht bildgebend darstellen lassen, müssen eine Zuverlässigkeit
und Eindeutigkeit aufweisen, welches sich mit klaren bildgebend ausgewiesenen
Befunden vergleichen lässt.
2. In seinem Urteil vom 9. März
2018 im Verfahren VSBES.2017.259 ging das Versicherungsgericht unter anderem
von den folgenden Sachverhaltselementen aus:
2.1 Zur Ausbildungs- und
Berufsbiographie des Beschwerdeführers hielt das Gericht in E. II. 9.3 Folgendes
fest:
Nach der Realschule von 1972 bis 1982
absolvierte der Beschwerdeführer von 1982 bis 1984 eine Anlehre als Maler bei
der E.___ in [...] (IV-Nr. 11 S. 2, S. 8). Vom Mai 1983 bis im
Dezember 1991 war er als Maler im Malergeschäft F.___, [...], tätig und vom
März 1992 bis Juni 1997 als Sandstrahler und Industriemaler bei der G.___, in [...].
Anschliessend hatte er zwischen 1997 und 1999 diverse Temporäreinsätze als
Maler, Zimmermann und Spengler, so z.B. vom 1. Dezember 1998 bis
31. Mai 1999 im H.___ (vgl. IV-Nr. 19 S. 5). Vom 8. Mai
2000 bis 31. Juli 2000 arbeitete er temporär als SDM-Operator im Bereich
Bestücken in der Produktion bei der I.___, in [...], wo er dann vom
1. August 2000 bis 13. Juli 2003 fest angestellt war (IV-Nr. 19
S. 7). Vom 26. Januar bis am 8. August 2004 folgte eine
Temporäranstellung und anschliessend vom 9. August 2004 bis am
31. Dezember 2008 ein festes Arbeitsverhältnis (IV-Nr. 11 S. 5)
als Mitarbeiter im 4-Schichtbetrieb in der Abteilung Sintern / Fügen
bei der J.___, in [...] (IV-Nr. 11 S. 5). Die Kündigung erfolgte aus
wirtschaftlichen Gründen (vgl. IV-Nr. 49.1 S. 8). Vom 5. Oktober
2009 bis zum 31. März 2010 wurde der Beschwerdeführer als Mitarbeiter im
Bereich Handwerkliche Projektarbeit im K.___ in [...] beschäftigt
(IV-Nr. 11 S. 4). Das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers
vom 9. Juli bis 15. November 2010 war temporär in der Bauabteilung
bei der L.___, in [...] (IV-Nr. 11 S. 3). Anschliessend war er vom
Januar 2011 bis Januar 2012 erneut als Mitarbeiter für die handwerkliche
Projektarbeit des K.___ tätig (vgl. IV-Nrn. 15 S. 1, 3, 49.1
S. 8). Seit dem 1. November 2010 ist der Beschwerdeführer
ausgesteuert und konnte über die Sozialhilfe ab Mai 2012 für die M.___ in [...]
arbeiten, wo er am 1. Juli 2013 einen Arbeitsunfall erlitt
(IV-Nrn. 15 S. 2, 49.1 S. 8). Seither ist der Beschwerdeführer
arbeitslos.
2.2 Zur Beurteilung der medizinischen
Situation stellte das Gericht auf das polydisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ vom 16. Januar 2017 ab.
2.2.1 Das Gericht hielt dazu in seinem
Urteil vom 9. März 2018 fest (E. II. 6.11) fest, die Gutachter hätten die
folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Ein
Quetschtrauma Dig. III – V Hand rechts am 1. Juli 2013 (ICD-10
S60.0) mit Status nach mehreren Operationen und Amputation des Ringfingers;
Visuseinschränkung beidseits; Makroprolaktinom (lCD-10 D35.2). Als Diagnosen
ohne solchen Einfluss würden u.a. genannt Adipositas, arterielle Hypertonie
(medikamentös eingestellt) und episodischer Spannungskopfschmerz. Zur
Arbeitsfähigkeit führte das Gericht aus, laut dem Gutachten bestehe aus polydisziplinärer
Sicht in den bis anhin ausgeübten Tätigkeiten als Baumaler, Spengler,
Zimmermann und Sandstrahler eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte auch für
andere, schwere, mechanische manuelle Tätigkeiten. Dagegen bestehe seit Januar
2016 in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 75 %, vollschichtig realisierbar, mit erhöhtem
Pausenbedarf von 10 – 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem
Rendement. Die Leistungseinbussen der verschiedenen Fachrichtungen addierten
sich nicht. Einerseits sei dieselbe Funktionseinbusse betroffen, andererseits
könnten die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden
(S. 33 f.). Diese Einschätzung sei beweiswertig. Sie stimme überein mit
der Stellungnahme von Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom
Regionalen Ärztlichen Dienst der Gesuchsgegnerin (RAD), vom 8. Mai 2017
(IV-Nr. 52).
2.2.2 Im psychiatrischen Teilgutachten
(AK-Nr. 53 S. 11 ff.) gab Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, u.a. folgende Angaben des Beschwerdeführers wieder: Der
Beschwerdeführer erzähle, er habe 2013 einen Handunfall gehabt im
Arbeitsprojekt in der Aussengruppe im Wald. Ein Finger sei zum Teil weg und der
Nagel am benachbarten Finger wachse ein seit der Verletzung. Er sei auch in
psychiatrischer Behandlung gewesen während 1.5 Jahren in [...], bis der Behandler
damals nach [...] gezogen sei ca. 2014. Er sei einmal in der Woche in
Behandlung gewesen. Heute brauche er keinen Psychiater. In der Familie seien
ihm keine psychischen Krankheiten bekannt. Tumorleiden kämen auch nicht vor. Der
Gesuchsteller sei in [...] im Kinderheim gewesen. Die nachgeborene Schwester
sei in einer Pflegefamilie gewesen. Die übrigen Geschwister seien auch mit ihm
im Kinderheim gewesen. Er wisse nicht genau, warum die Eltern nicht zu den
Kindern hätten schauen können, die Fremdplatzierung sei durch die Fürsorge
erfolgt. Von der 3. bis zur 9. Klasse sei er im Kinderheim [...] gewesen. Die
Schule habe er mit der Realschule abgeschlossen, ohne eine Klasse zu
wiederholen. Im Militärdienst sei er in der Rekrutenschule wegen Knieproblemen
nach einem Bänderriss ausgemustert worden. Dann sei er im Zivilschutz gewesen. Im
Lehrlingsheim P.___ habe er eine 2-jährige Ausbildung als Maler absolviert mit
der Durchschnittsnote 5 in der Lehrabschlussprüfung. In längster Anstellung
habe er nach der Berufsausbildung an einer Stelle in [...] als Maler während 10
Jahren gearbeitet, wo er die Stelle infolge von Personalabbau verloren habe.
Seine beste Stelle sei dann während ca. 6 Jahren in der Nachtschicht in [...]
gewesen, wo er mit dem Bestücken von Leitplatten beschäftigt gewesen sei, bis
die Firma verkauft worden sei, wonach er auch 3 – 4 Monate arbeitslos
gewesen sei. Er habe dann auch als Sandstrahler gearbeitet. Schliesslich habe
er auch bei der Firma Q.___ gearbeitet, wo er mit Nockenwellen beschäftigt
gewesen sei. Er sei dann in einem Projekt für Arbeitslose im [...] gewesen, wo
er in der Schreinerei und Werkzeugausgabe tätig gewesen sei 2010. 2012 – 2013
sei er auch im [...] gewesen, auch zu 100 %, wo er dann den Unfall mit der
rechten Hand erlitten habe. Seither habe er nicht mehr gearbeitet. Krank sei er
seit den Tumoren.
Er wohne alleine in einer
3-Zimmer-Parterre-Wohnung zur Miete. Im Haus habe es einen Lift. Finanziell
lebe er vom Sozialamt. 1998 bis 2004 sei er verheiratet gewesen. Er habe in der
Nacht gearbeitet. Die Frau habe zum Teil auch gearbeitet. So habe man
aneinander vorbeigelebt und sich in gegenseitigem Einvernehmen getrennt. Die
Ex-Frau wohne im gleichen Haus. Kinder habe er keine.
Bei schönem Wetter gehe er Velo fahren.
Er gehe auch gerne spazieren. Wenn er starke Kopfschmerzen habe, ziehe er sich
in der Wohnung zurück und sei dann am liebsten alleine. Einmal in der Woche
erhalte er eine Hilfe im Haushalt, so beim Staubsaugen und beim Aufnehmen der
Böden. Kochen gehe einigermassen. Bei der Wäsche brauche er auch Hilfe. Einkaufen
gehe er meistens in [...], da er kein grosses Budget habe, wobei er jeweils mit
Kollegen mitfahren könne. Er habe sehr viele Kollegen verloren. Früher habe er
im 4-Schichtbetrieb gearbeitet, so sei es nicht mehr so gut möglich gewesen,
Kontakte aufrecht zu erhalten. Sein Hobby sei Motorradfahren gewesen. Er habe
ein eigenes Motorrad gehabt. Heute könne er wegen der Hand nicht mehr Motorrad
fahren, da er nicht mehr bremsen könne. Wenn er verreise, gehe er meistens ins [...]
oder nach [...], aber auch nach [...]. Er sei schon länger nicht mehr in den
Ferien gewesen. Er gehe gerne wieder einmal in die Ferien zusammen mit
Kollegen, wenn es sich ergebe. Eine Freundin habe er zurzeit nicht, was für ihn
so stimme. Er habe eine Hauskatze, an der er sich freue. Er sei alleine mit dem
Auto mit Automatikgetriebe zur Untersuchung nach [...] gefahren. Er habe kein
eigenes Auto. Zukunftsvorstellungen allgemein und in Bezug auf berufliche
Tätigkeiten bzw. Eingliederung: Er könne zu 50 % arbeiten. Mehr sei ihm
nicht möglich. Er habe häufig Kopfschmerzen. Er sei behindert mit der rechten
Hand. Er wolle gerne irgendeine Hilfsarbeit in einer Firma verrichten. Er sei
Rechtshänder, so dass er mit den Verletzungen an der rechten Hand besonders
beeinträchtigt sei.
Zum psychopathologischen Befund führte
der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. O.___ aus, der Explorand wirke etwas
verschlossen, spreche eher wenig, sei sonst aber zugänglich, freundlich und
beantworte die gestellten Fragen ausreichend. Die Stimmung sei eher zum
depressiven Pol gerichtet gewesen, etwas gedrückt, aber noch nicht eigentlich
depressiv. Der Beschwerdeführer habe teilweise Schlafstörungen in der Nacht und
teilweise erhöhte Ermüdbarkeit am Tag angegeben. Den Appetit habe er als normal
geschildert. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als
Ausdruck der Angst und Zwänge hätten nicht bestanden. Die Vigilanz sei
nicht gestört gewesen, der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und
allseits orientiert gewesen. Am Schluss habe er den Namen des Untersuchers noch
gut gewusst. Mit der Angabe von Lebensdaten habe er Mühe gehabt, er habe dazu
auch seinen mitgebrachten Lebenslauf zu Hilfe genommen. Er sei durchwegs gleich
konzentriert gewesen und habe keine deutlichen Ermüdungserscheinungen gezeigt.
Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien sonst intakt
gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich hätten keine
Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen bestanden. Gelegentlich, eher
seltener, habe der Beschwerdeführer das Auftreten traumatischer Erinnerungen in
sich aufdrängenden Gedanken vom Unfallereignis angegeben. Als Hauptbeschwerde
habe er häufige Kopfschmerzen und die unfallbedingte Behinderung mit der
rechten Hand genannt. Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt gewesen. Hinweise
auf Suizidalität hätten nicht bestanden.
Der Explorand klage über somatische
Probleme mit Kopfschmerzen und bei einer Behinderung mit der rechten Hand. In
den Akten seien neben einem Motorradunfall mit Schulter-Rippenfrakturen 2006
der Unfall an einer Holzspaltmaschine mit schwerer Quetschverletzung der Finger
III – V der rechten Hand 2013 sowie die subtotale Resektion eines
Makroprolaktinoms 2011 und die Tumorresektion der intrasellären progressiven
Anteile des bekannten Makroprolaktinoms 2015, auch mit postoperativer
Bestrahlung im gleichen Jahr, aufgeführt. Aktenkundig sei auch eine Angst und
depressive Störung, gemischt, mit Behandlung im Psychiatrischen Ambulatorium [...]
2013 bis 2014. Der Explorand habe damals nach seinen Angaben unter posttraumatischen
Symptomen infolge des Unfallereignisses mit der Hand gelitten. Gegenwärtig seien
affektive Symptome nicht genügend ausgeprägt für die Diagnose einer depressiven
Episode. Eine Angststörung bestehe auch nicht. Gelegentlich, eher selten komme
es noch zu sich aufdrängenden posttraumatischen Gedanken. Die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung könne deshalb nicht gestellt werden. Eine
psychiatrische Diagnose könne gegenwärtig nicht gestellt werden. Der Explorand
fühle sich auch nicht psychisch krank und leide in seinem Alltag sonst auch
nicht unter psychopathologischen Symptomen. Bei der gutachterlichen
Untersuchung seien leichte Konzentrationsstörungen bei der genauen Angabe von Lebensdaten
aufgefallen. Aus neurologischer Sicht müsse beurteilt werden, ob die Diagnose
einer psychoorganischen Störung gestellt werden könne bzw. ob organische
Korrelate bestünden, womit die Symptomatik erklärt werden könne. Bei der
heutigen Untersuchung habe der Explorand erklärt, nur noch zu 50 %
arbeiten zu können in einer Hilfsarbeit. Als Grund habe er seine Kopfschmerzen und
die Behinderung mit der rechten Hand angegeben. Aus psychiatrischer Sicht könne
eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden. Es besteht ein chronischer
Verlauf. Es bestehe aber auch eine doch deutlich ausgeprägte Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung. Die Prognose sei deshalb ungewiss.
Aus psychiatrischer Sicht ist die
somatische Arbeitsfähigkeit realisierbar. Beim Exploranden bestehe in allen
seinen Fähigkeiten entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten
Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Auch im
Verlauf habe keine langanhaltende psychiatrische Arbeitsunfähigkeit bestanden.
2.2.3 Der neurologische Teilgutachter
Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie FMH, führte aus (AK-Nr. 53.1
S. 18 ff.), der Versicherte berichte, im Jahr 2011 sei wegen eines
Visusverlusts ein Gehirntumor entdeckt worden. Nach der Operation sei es zu
einer Besserung der Sehfähigkeit gekommen. Er habe aktuell noch Mühe beim Lesen
von kleiner Schrift und benutze deswegen eine Brille. Die im Jahr 2015 erfolgte
Bestrahlung habe er gut überstanden. Aktuell sei er in seinem Alltag aufgrund
einer eingeschränkten Handfunktion beeinträchtigt. Zum neurologischen Status
wurde erklärt, die HWS sei frei beweglich, Karotiden ohne pathologische
Geräusche. Der Geruchssinn sei deutlich vermindert, Geruchsproben würden nur
auf Vorschlag erkannt. Das Gesichtsfeld sei fingerperimetrisch normal. Pupillen
isokor mit normaler Lichtreaktion. Beim rechtshändigen Versicherten finde sich
an allen Extremitäten ein normaler Tonus. Die muskuläre Trophik sei symmetrisch
normal. Die grobe Kraft an allen Extremitäten sei normal. Es bestehe jedoch
eine deutliche Bewegungseinschränkung des Mittelfingers und des Kleinfingers.
Zudem Status nach Amputation Ringfinger im PIP. Die Feinmotorik und Kraft der
Finger Dig. I und II sei normal. Kein pathologischer Tremor. Positionsversuche
gehalten. Finger-Nasen-Versuch und Knie-Hacken-Versuch beidseits zielsicher.
Lasègue beidseits negativ. Die Muskeleigenreflexe seien beidseits sehr schwach
auslösbar ohne verwertbare Seitendifferenz. Keine pathologischen Reflexe. Sensibilität
für Berührung und Schmerz mit Angabe einer Allodynie bzw. Hyperalgesie (leicht ausgeprägt)
im Bereich des Endgliedes von Dig. III sehr leichtgradig auch im Bereich des Amputationsstumpfes
Dig. IV. Normale Temperaturempfindung. Vibrationssinn normal.
Als Diagnosen nannte der neurologische
Teilgutachter aus der Sicht seines Fachgebiets einen Status nach
Quetschverletzung der Finger III, IV und V [d.h. Mittel-, Ring- und
Kleinfinger], Status nach mehreren operativen Eingriffen, Teilamputation Finger
IV [Ringfinger]; ein Makroprolaktinom (Status nach Radiotherapie 18. Mai
bis 22. Juni 2015) sowie einen episodischen Spannungskopfschmerz.
In der neurologischen Beurteilung wurde
dargelegt, der Beschwerdeführer habe am 1. Juli 2013 einen Unfall mit
Verletzung der dominanten rechten Hand erlitten. Dabei sei es zu einer schweren
Quetschverletzung der Finger Dig. III – V gekommen, wobei der Ringfinger
im PIP habe amputiert werden müssen. Nach mehreren operativen Korrekturen habe
ein recht gutes Resultat erreicht werden können. Die Beweglichkeit der Finger
Dig. III und V sei jedoch schwer beeinträchtigt. Dagegen könne der Versicherte
den Pinzettengriff normal ausführen. Insgesamt resultiere eine leichte bis
mittelgradige Funktionseinschränkung der rechten dominanten Hand. Im Weiteren
leide der Versicherte unter einem Makroprolaktinom mit intrasellärer und suprasellärer
Ausdehnung. Der Tumor habe operativ nicht vollständig entfernt werden können.
Es sei deswegen im Juni letzten Jahres eine Strahlentherapie erfolgt. Initial
habe eine Visusabnahme bestanden, wobei es subjektiv inzwischen zu einer
deutlichen Besserung gekommen sei. Der Versicherte berichte, dass er auf das
Tragen einer Lesebrille angewiesen sei. Im Detail sei diesbezüglich auf die
ophthalmologische Beurteilung zu verweisen. Heute berichte der Versicherte, er leide
unter intermittierend auftretenden wetterabhängigen Kopfschmerzen. Er ziehe
sich jeweils zurück, da eine allgemeine Reizbarkeit bestehe. Es handle sich
dabei wahrscheinlich um einen episodischen Spannungskopfschmerz. Insgesamt
bestehe jedoch kein Anhalt, dass die Alltagsfunktionen durch die Kopfschmerzen allein
relevant beeinträchtigt würden.
Zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer
Sicht führte der neurologische Teilgutachter aus, die angestammte berufliche
Tätigkeit als Maler könne dem Versicherten aufgrund der eingeschränkten
Handfunktion rechts nicht zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit, welche
keine hohen Anforderungen an die Kraftentwicklung, aber auch an die Feinmotorik
der rechten Hand stelle, sei der Versicherte vollzeitlich arbeitsfähig.
Aufgrund des verlangsamten Arbeitstempos bestehe hier jedoch ebenfalls eine
Leistungseinbusse von 20 %. Die Einschränkungen bestünden zumindest seit
dem Unfall vom 1. Juli 2013, wobei bis zum Abschluss der operativen
Behandlung (Ende 2014) eine höhergradige Einschränkung von 100 % bestanden
habe.
3. Mit dem Schreiben vom 12. Juni
2019 (A.S. 1) wurde der Bericht über die neuropsychologische Testung im
Spital D.___ vom 20. Mai 2019 eingereicht (Gesuchsbeilage 1). Der
Beschwerdeführer war durch den Hausarzt zur Abklärung zugewiesen worden, bei
Verdacht auf verminderte Intelligenz. Die Untersuchung wurde durchgeführt durch
lic. phil. S.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und eidg. anerkannte
Psychotherapeutin, sowie T.___, B. Sc. Psychology; der Bericht wurde visiert
durch lic. phil. U.___, Leiter Neuropsychologie, Fachpsychologe für
Verkehrspsychologie FSP. Zu den Ergebnissen wird erklärt, das
neuropsychologische Leistungsprofil objektiviere mittelstarke Einschränkungen
in der selektiven Aufmerksamkeit und im Bereich der Exekutivfunktionen
(Handlungsplanung, verbale und figurale Ideenproduktion, Interferenzkontrolle).
Im Bereich der visuell-räumlichen
Fähigkeiten bestünden starke Strukturierungsdefizite beim Kopieren einer
komplexen Figur bei Vorliegen leichter Auffälligkeiten in der
Gestaltwahrnehmung. Im Bereich der Mnestik seien die Merkspanne und das
Arbeitsgedächtnis mittelstark reduziert. Einfache verbale Inhalte (Wortliste)
würden normentsprechend gelernt, erinnert und wiedererkannt, komplexe Inhalte
würden mit leicht reduzierter Leistung im Langzeitabruf wiedergegeben (kein
Informationsverlust). Die visuelle Lernleistung sei grenzwertig, die visuelle
Erinnerungsleistung sei leicht bis mittelgradig reduziert. Das Lese-, Schreib-
und Rechenscreening weise auf eine ausgeprägte Dyslexie und eine Akalkulie hin.
Der Index-Wert Arbeitsgedächtnis liege
im sehr weit unterdurchschnittlichen Bereich. Die Index-Werte für
Sprachverständnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit lägen im weit
unterdurchschnittlichen Bereich. Der Index-Wert für wahrnehmungsgebundenes
logisches Denken sei unterdurchschnittlich. Der Gesuchsteller habe beim WAIS-IV
einen Gesamt-IQ von 60 Punkten erreicht. Dies entspreche einer leichten
Intelligenzminderung (ICD-10 F70).
Zur neuropsychologischen Diagnose wird
ausgeführt, die Befunde in attentiven, exekutiven, visuokonstruktiven und
mnestischen Funktionen auf dem Hintergrund eines gesamthaft weit
unterdurchschnittlichen allgemeinen intellektuellen Leistungsniveaus seien mit
einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung vereinbar. Als
Ursache werde eine frühkindliche Hirnfunktionsstörung angenommen. Das
Makroprolaktinom mit ausgedehnter Raumforderung intra- und suprasellär könnte
zu einer Verstärkung der Defizite in der visuellen Verarbeitung führen. Das
kognitive Störungsbild könne nicht durch die depressive Entwicklung erklärt
werden, allenfalls führe diese zu einer leichten Akzentuierung der kognitiven
Leistungsminderung.
4. Im vorliegenden Urteils-Revisionsverfahren
wurde ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie,
Neurologie und Neuropsychologie eingeholt. Da für die Beurteilung einer Revision
des Gerichtsurteils vom 9. März 2018 die Verhältnisse relevant sind,
welche im damals zu beurteilenden Zeitraum (bis zur Verfügung vom 14. September
2017) vorlagen, ging der Begutachtungsauftrag wiederum an die
Begutachtungsstelle B.___, welche das damals als massgebend erachtete Gutachten
vom 16. Januar 2017 erstellt hatte. Aus dem neuen, dem Gericht erstatteten
Gutachten vom 10. Mai 2021 (A.S. 30 ff.) geht Folgendes hervor:
4.1 Der neuropsychologische
Teilgutachter Dr. phil. V.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, führte
aus (Gutachten S. 62 ff.; A.S. 91 ff.), der Gesuchsteller habe
Instruktionen auf Anhieb verstanden, Schwierigkeiten seien in der Regel bemerkt
worden. Das Lesen einzelner Wörter gelinge dem Gesuchsteller, vereinzelt werde
eine Silbe nicht korrekt gelesen, was der Versuchsleiter korrigiere. Bei einer
Beschwerdevalidierungsaufgabe mit vielen Wörtern würden diese in den
Lerndurchgängen vorgelesen. Nach der Untersuchung habe der Gesuchsteller normal
ermüdet gewirkt.
Zu den Testergebnissen wird ausgeführt,
es seien fünf Beschwerdevalidierungsverfahren eingesetzt worden. In einem
dieser Verfahren habe der Versicherte ein höchst auffälliges Ergebnis erzielt.
Die vier anderen Beschwerdevalidisierungstests seien unauffällig ausgefallen.
In einer computergestützten Aufgabe zur Aufmerksamkeitsprüfung sei die mittlere
Reaktionszeit bei einer einfachen Reiz-Reaktionsaufgabe stark
unterdurchschnittlich, die Streuung der Einzelreaktionszeiten sei stark erhöht
bzw. die Leistung sei stark unterdurchschnittlich. Auch bei Durchführung am
Ende der Untersuchung sei die Leistung stark unterdurchschnittlich. Bei der
Prüfung der phasischen Alertness sei die mittlere Reaktionszeit in Durchgängen
mit Warnton stark unterdurchschnittlich, die Streuung der Einzelreaktionszeiten
sei deutlich erhöht bzw. die Leistung sei deutlich vermindert. Am Ende der
Untersuchungen zeigten sich stark verminderte Leistungen. Bei einer Aufgabe zur
selektiven Aufmerksamkeit, bei der auf bestimmte Zeichen reagiert werden solle,
sei die mittlere Reaktionszeit leicht unterdurchschnittlich, die Streuung der
Reaktionszeiten entspreche einer deutlich unterdurchschnittlichen Leistung. Es
trete keine Auslassung auf, was als durchschnittliche Leistung zu werten sei.
Es träten drei Fehlreaktionen auf, was als durchschnittliche Leistung zu werten
sei. Die Leistung beim unmittelbaren Behalten und das verbale Arbeitsgedächtnis
seien stark unterdurchschnittlich. Eine komplexe Figur werde unsystematisch,
unsauber, verändert und stark verzerrt abgezeichnet, es komme zu Verschiebungen
und Ergänzungen. Die Leistung sei stark vermindert (Rey-Figur). Was die höheren
Denkleistungen anbelange, sei die Leistung beim Lösen einfacher
Rechenleistungen stark unterdurchschnittlich, das allgemeine Wissensniveau
stark unterdurchschnittlich und die verbale Abstraktionsfähigkeit ebenfalls
stark unterdurchschnittlich. Beim Index «Sprachverständnis» erreiche der
Gesuchsteller einen Indexwert von 59. Dieses Ergebnis entspreche einem
Prozentrang von 0.3. Es handle sich um ein weit unterdurchschnittliches
Ergebnis. Anstelle einer neuropsychologischen Diagnose hält der Gutachter fest,
eine negative Antwortverzerrung sei überwiegend wahrscheinlich.
In der neuropsychologischen Beurteilung
führt Dr. phil. V.___ aus, es ergäben sich Hinweise auf suboptimales
Leistungsverhalten. Es sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass
die erbrachten Leistungen nicht durchgängig mit dem eigentlichen
Leistungspotenzial übereinstimmten. Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten
ergäben sich aus Resultaten in durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren
und Diskrepanzen zwischen Testleistungen und bekannten Mustern von
Hirnleistungen und Hirnleistungsstörungen. Im Einzelnen hätten sich in einem
der fünf eingesetzten Beschwerdevalidierungstests hoch auffällige Resultate
gezeigt. Das Resultat liege in einem Bereich, der klar auf suboptimales
Leistungsverhalten hinweise. Auch Personen mit sehr schweren Beeinträchtigungen
erreichten sehr viel bessere Resultate. Auffällig gering sei vor dem
Hintergrund der bestehenden Beschwerden auch die Leistung beim unmittelbaren
Behalten und bezüglich des verbalen Arbeitsgedächtnisses. Entsprechende
Auffälligkeiten würden vermehrt in Zusammenhang mit suboptimalem
Leistungsverhalten beobachtet. Auch weitere Testresultate seien mitunter
ungewöhnlich gering ausgefallen. Eine gewisse Diskrepanz zeige sich zwischen
der Spontansprache und den Testleistungen. Im Indexwert Sprachverständnis
ergebe sich aktuell ein IQ von 59. Entsprechend geringe (oder geringere)
Leistungen würden in der Referenzpopulation bei lediglich 0.3 % der
Personen beobachtet. Die Leistung bezüglich des Wortschatzes sei im Test sehr
stark vermindert, in der Spontansprache falle jedoch nur ein leicht bis
allenfalls mässig unterdurchschnittlicher Wortschatz auf. Verminderte
Reaktionszeiten, wie sie beim Probanden beobachtet worden seien, seien auch bei
schweren hirnorganischen Störungen in der Regel nicht zu erwarten, könnten
jedoch bei Personen mit suboptimalem Leistungsverhalten häufig beobachtet
werden. Als Diskrepanz sei festzustellen, dass bei der genannten einfachen
Reaktionszeitaufgabe etwas schlechtere mittlere Reaktionszeiten erbracht worden
seien als bei einer komplexeren Reaktionszeitaufgabe, bei der nur auf bestimmte
Reize reagiert werden solle. Dieses Muster sei als auffällig zu werten und bei
Hirnleistungsstörungen üblicherweise nicht zu erwarten. Entsprechend
schwankende Reaktionszeiten, wie sie bei einer einfachen Reiz-Reaktionsaufgabe
beobachtet worden seien, seien bei authentischen Störungen in der Regel nicht
zu erwarten, jedoch zeigten Personen mit Verdacht auf negative
Antwortverzerrungen oft erhöhte Schwankungen von Reaktionszeiten. Vor dem Hintergrund
entsprechender Studien seien die vom Probanden in der Untersuchung gezeigten
Schwankungen der Reaktionszeiten von bis zu 200 Millisekunden als extrem
auffällig zu bezeichnen. In der Untersuchung und in den Akten fänden sich keine
Hinweise auf Beschwerden, welche die beschriebenen Auffälligkeiten erklären
könnten. Der Gutachter erachte daher die Kriterien für das wahrscheinliche
Vorliegen von suboptimalem Leistungsverhalten als erfüllt. Zu den
Testleistungen insgesamt sei zu sagen, dass in der neuropsychologischen
Untersuchung unterdurchschnittliche Leistungen zu beobachten gewesen seien.
Aufgrund der Konfundierung von Begabung und Anstrengung bei Leistungstests und
des wahrscheinlich suboptimalen Leistungsverhaltens sei eine zuverlässige
Interpretation der erbrachten Resultate nicht möglich. Das Ausmass von
möglicherweise tatsächlich vorliegenden Einschränkungen lasse sich daher nicht
festlegen. Zur Arbeitsfähigkeit könne anhand der vorliegende Befunde keine
zuverlässige Aussage gemacht werden. Jedenfalls seien keine Befunde
objektivierbar und reproduzierbar, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
valide begründen würden.
Bezogen auf den Bericht über die
neuropsychologischen Untersuchungen im Spital D.___ vom Mai 2019 und den
entsprechenden Bericht vom 23. Mai 2019 führt Dr. phil. V.___ aus, auch
damals hätten sich teilweise stark unterdurchschnittliche Resultate ergeben. So
sei, wie in der aktuellen Untersuchung, die Leistung beim unmittelbaren
Behalten ungewöhnlich gering gewesen. Der Einsatz von
Beschwerdevalidierungsverfahren werde im Vorbericht nicht erwähnt und die
Validität der Befunde werde nicht diskutiert. Es könne nicht zuverlässig
beurteilt werden, ob der Versicherte in der Voruntersuchung besser
mitgearbeitet habe als zum aktuellen Zeitpunkt. Die dokumentierten Testleistungen
(z.B. unmittelbares Behalten) gäben jedoch gewisse Hinweise auf suboptimales
Leistungsverhalten auch in der Voruntersuchung.
Im Vorbericht werde als Ursache der
festgestellten mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung eine
frühkindliche Hirnfunktionsstörung gesehen. Es werde jedoch nicht kritisch
diskutiert, dass die Anamnese gegen das Vorliegen einer leichten Intelligenzminderung
spreche und somit die Befunde kritisch zu betrachten seien. Für die Diagnose
einer Intelligenzminderung seien deutliche Einschränkungen bezüglich der
adaptiven Fähigkeiten voraussetzend. Wenngleich beim Versicherten vorbestehend
unterdurchschnittliche Leistungen im Bereich der Lernbehinderung gut denkbar
erschienen aufgrund der schulischen und beruflichen Anamnese mit
Schwierigkeiten beim Erwerb schulischer Fertigkeiten, habe der Versicherte ein
selbständiges Leben führen können. Seine Angaben in der Berufs- und
Ausbildungsanamnese wiesen auf eine gewisse Flexibilität und Fähigkeit, sich
Kompetenzen anzueignen, hin. So gebe er unter anderem an, er habe eine Anlehre
als Maler mit guten praktischen Leistungen absolviert und in verschiedenen Fabriken,
als Hilfszimmermann, als Hilfsspengler, als Hilfsarbeiter im Fassadenbau,
gearbeitet. Dabei habe es sich gemäss den Angaben des Versicherten meist um
mehrjährige Anstellungen gehandelt, so dass davon auszugehen sei, dass der
Versicherte sogar in der Lage gewesen sei, verschiedene berufliche
Anforderungen erfolgreich zu meistern, wenngleich auf vermutlich einfachem
Niveau. Entsprechende Fähigkeiten wären, so der Gutachter abschliessend, bei
Personen mit leichter Intelligenzminderung nicht zu erwarten.
4.2 Aus allgemeininternistischer
Sicht wurde ein unveränderter Zustand bei voller Arbeitsfähigkeit festgestellt
(vgl. Gutachten S. 23 ff., 38 ff.; A.S. 61 ff., 67 ff.).
4.3 Im psychiatrischen Teilgutachten
(Gutachten S. 42 ff.; A.S. 71 ff.) gelangte Dr. med. W.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zur Diagnose eines Status nach
leichter depressiver Episode (ICD-10 F33.0). Diese Diagnose habe keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dem Gutachten lässt sich u.a. entnehmen,
der Explorand spreche langsam, habe zum Teil etwas Mühe, die richtigen Worte zu
finden. Die Sprache sei einfach. Die Stimmung sei leicht herabgesetzt, er
beklage sich über den Druck des Sozialamtes. Er befinde sich in psychiatrischer
Behandlung. Eine psychopharmakologische Therapie wegen der Schlafstörungen sei beendet
worden, weil sich die Schlafstörungen deutlich gebessert hätten. Die vom
behandelnden Psychiater erwähnten depressiven Verstimmungen hätten sich
vollständig zurückgebildet. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass der
Explorand im Alltag durch psychische Beschwerden, beispielsweise depressive
Verstimmungen, eingeschränkt sei. Es handle sich um einen Status nach leichter
depressiver Episode. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sich der
Explorand relativ einfach ausgedrückt, langsam gesprochen und teilweise auch
Mühe gehabt, die richtige Worte zu finden. Es sei davon auszugehen, dass die
intellektuelle Leistungsfähigkeit leicht unterdurchschnittlich sei. Der
Explorand habe aber eine Anlehre als Maler erfolgreich abgeschlossen, danach
auch während Jahren in verschiedenen beruflichen Tätigkeiten gearbeitet, gute Leistungen
erbracht und während Jahren an den gleichen Arbeitsstellen gearbeitet, die er
zweimal wegen Personalabbaus verloren habe.
Zu den Vorakten führte Dr. med. W.___
aus, der Explorand sei bereits 2016 psychiatrisch begutachtet worden, damals
sei aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt und keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 2014 hätten die Psychiatrischen Dienste
einen Status nach Anpassungsstörung diagnostiziert. Der behandelnde Psychiater
Dr. med. C.___ habe in seinem Bericht vom 30. August 2019 eine
mittelgradige depressive Episode und eine leichte Intelligenzminderung
diagnostiziert. Die damals erwähnten depressiven Verstimmungen hätten sich
vollständig zurückgebildet. Der Explorand sei nie stationär psychiatrisch
behandelt worden. Es fänden sich keine Hinweise darauf, dass der Explorand
jemals während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven
Störung gelitten hätte.
4.4 Der neurologische Teilgutachter
Dr. med. R.___ gelangte wiederum zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könnte die
angestammte Tätigkeit wegen der Einschränkungen an der rechten Hand nicht mehr
ausüben. In einer angepassten Tätigkeit (leicht bis mittelschwer belastend,
ohne höhergradige Anforderungen an die Feinmotorik) bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 80 %, dies im Sinne eines Pensums von 100 % mit einer
Leistungseinbusse von 20 %, weil das Arbeitstempo aufgrund der
Verletzungsfolgen an der rechten Hand reduziert sei (vgl. Gutachten S. 59,
A.S. 88).
5.
5.1 Das Gerichtsgutachten wurde eingeholt,
weil der Bericht vom 23. Mai 2019 über die neuropsychologische
Untersuchung im Spital D.___ (Gesuchsbeilage 1) zur Diagnose einer
mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung gelangte, welche auf eine
frühkindliche Hirnfunktionsstörung zurückgeführt wurde. Ein klarer Nachweis
einer frühkindlichen Hirnfunktionsstörung mit erheblichen Auswirkungen auf das
intellektuelle Leistungsniveau könnte grundsätzlich geeignet sein, eine Revision
des Gerichtsurteils vom 9. März 2018 zu begründen. Dies namentlich mit
Blick darauf, dass im psychiatrischen Teil des Gutachtens der
Begutachtungsstelle B.___ vom 16. Januar 2017, auf welches sich das
Gericht damals stützte, erklärt worden war, es müsse aus neurologischer Sicht
beurteilt werden, ob die Diagnose einer psychoorganischen Störung gestellt
werden könne oder ob organische Korrelate bestünden, welche die Symptomatik
erklärten könnten (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). Es lässt sich grundsätzlich
nicht generell ausschliessen, dass eine neuropsychologische Untersuchung,
welche in allen Punkten dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht,
anerkannte Beschwerdevalidierungstests umfasst und zu eindeutigen Ergebnissen
führt, welche eine frühkindliche Hirnfunktionsstörung als nachgewiesen
erscheinen lassen (im Sinne einer Feststellung und nicht einer blossen
Würdigung des Sachverhalts), einen Revisionsgrund bilden könnte. Der Bericht
vom 23. Mai 2019 enthielt zwar gewisse Hinweise, wurde diesen
Anforderungen aber für sich allein genommen nicht gerecht. Daher wurde eine
ergänzende, gerichtlich angeordnete Begutachtung veranlasst.
5.2
5.2.1 Im Rahmen der öffentlichen
Verhandlung liess der Beschwerdeführer, ergänzend zur Argumentation in der
Beschwerdeschrift, primär geltend machen, das Gerichtsgutachten hätte nicht an
die Begutachtungsstelle B.___ vergeben werden dürfen, welche bereits das
Gutachten vom 16. Januar 2017 erstellt habe. Im Ergebnis habe die
Begutachtungsstelle damit den Auftrag erhalten, die Validität ihrer eigenen
früheren Beurteilung zu überprüfen, und dies sei unzulässig. Auf das
Gerichtsgutachten dürfe daher nicht abgestellt werden. Stattdessen sei entweder
das Urteil vom 9. März 2018 gestützt auf die vorhandenen Akten (ohne das
Gerichtsgutachten) revisionsweise abzuändern und dem Beschwerdeführer über den
1. April 2016 hinaus eine unbefristete Rente zuzusprechen, oder es sei eine
erneute Begutachtung zu veranlassen.
5.2.2 Das Versicherungsgericht
eröffnete, nachdem ihm die Gesuchsgegnerin im Januar 2020 den Bericht über die
neuropsychologische Untersuchung vom Mai 2019 weitergeleitet hatte, ein
Verfahren betreffend Revision des Urteils vom 9. März 2018 (irrtümlich
datiert mit 9. März 2017). Die anschliessende Prüfung führte zum Ergebnis, der
Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom Mai 2019 könne inhaltlich
nicht als beweiskräftig gelten und bilde daher keine Grundlage für eine
Revision des Urteils, er rechtfertige aber ergänzende neuropsychologische
Abklärungen. Die Expertise der Begutachtungsstelle B.___ vom 16. Januar
2017 hatte keine solche enthalten. Der gerichtlich bestellte
neuropsychologische Gutachter war deshalb nicht in der Situation, dass er
frühere eigene Aussagen hätten überprüfen müssen. Um die Möglichkeit abzudecken,
dass die neuropsychologische Begutachtung neue Erkenntnisse ergeben sollte,
wurden auch die im früheren Verfahren herangezogenen medizinischen
Fachdisziplinen einbezogen. Da es sich nicht um eine voraussetzungslose
Neubeurteilung handeln sollte, erschien es als sinnvoll, zu diesem Zweck die
bereits früher mit dem Beschwerdeführer befasste Begutachtungsstelle beizuziehen.
Diese medizinischen Fachdisziplinen wären, wie aus der Fragestellung in der
Verfügung vom 28. Oktober 2020 (A.S. 7 f., Fragen 4 – 6) deutlich
wird, für die Thematik der Urteilsrevision nur dann relevant gewesen, wenn die
neuropsychologische Begutachtung zu klaren, im Sinne von E. II. 5.1 hiervor
«revisionsbegründenden» Resultaten geführt hätte. Gleichzeitig wurde, da
ohnehin ein Gutachten einzuholen war, auch die Möglichkeit einer nach der
Verfügung vom 14. September 2017 eingetretenen anspruchsrelevanten
Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG thematisiert (Fragen 7 ff. der Verfügung
vom 28. Oktober 2020), was zweckmässigerweise bei der bereits früher
befassten Begutachtungsstelle zu erfolgen hat (vgl. BGE 147 V 79). Für den
Entscheid, das Gerichtsgutachten an die Begutachtungsstelle B.___) zu vergeben,
sprachen demnach sachliche Gründe. Die im Parteivortrag an der öffentlichen
Verhandlung vom 17. Mai 2023 vorgebrachten Einwände gegen das beschriebene
Vorgehen vermögen daher nicht zu überzeugen.
5.3 Das Gerichtsgutachten umfasst –
als für die «Urteilsrevisionsfrage» zentralen Bestandteil – eine
neuropsychologische Begutachtung. Die entsprechende Untersuchung wurde durch
einen ausgewiesenen Experten durchgeführt. Dieser gelangt in seiner Beurteilung
der Ergebnisse zum Schluss, eine zuverlässige Interpretation der erbrachten
Resultate sei nicht möglich, weil Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten
bestünden. Das Ausmass von möglicherweise tatsächlich vorliegenden
Einschränkungen lasse sich daher nicht festlegen. Zur Arbeitsfähigkeit könne
anhand der vorliegende Befunde keine zuverlässige Aussage gemacht werden.
Jedenfalls seien keine Befunde objektivierbar und reproduzierbar, die eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründeten. Diese Einschätzung wird
nachvollziehbar hergeleitet und plausibel begründet. Sie basiert auf dem
Einsatz von anerkannten Beschwerdevalidierungsverfahren, wobei ein
Testverfahren klare Hinweise auf gravierendes suboptimales Leistungsverhalten
ergab. Wenn der Gesuchsteller ausführen lässt, diese Argumentation (Ergebnisse
der Beschwerdevalidierungsverfahren) sei nicht zulässig, vermag dies nicht zu
überzeugen; vielmehr kann der Einsatz derartiger Verfahren geradezu als
Voraussetzung für eine beweiswertige Auswertung einer neuropsychologischen
Untersuchung gelten. Sodann trifft es zwar zu, dass der neuropsychologische
Experte nicht ausdrücklich dazu Stellung nimmt, ob die von ihm festgestellte
Überlagerung der Symptomatik durch ein depressives Syndrom verursacht worden
sei. Diese Frage fällt aber nicht in die Zuständigkeit des Neuropsychologen,
sondern in jene des Psychiaters. Der psychiatrische Teilgutachter hält
ausdrücklich fest, die vom behandelnden Psychiater erwähnten depressiven
Verstimmungen hätten sich vollständig zurückgebildet. Diese Aussage, welche als
beweiswertig anzusehen ist, schliesst die vom Gesuchsteller erwähnte
Möglichkeit aus. Weiter trifft es zwar ebenfalls zu, dass der
neuropsychologische Teilgutachter erklärte, er wisse nicht, inwieweit der
Explorand bei der neuropsychologischen Untersuchung im Spital D.___ im Mai 2019
kooperiert habe. Aus dem Untersuchungsbericht vom 23. Mai 2019 (Gesuchsbeilage
1) geht jedoch nicht hervor, dass Beschwerdevalidierungsverfahren eingesetzt
worden wären, was auch überraschen würde, zumal die Untersuchung nicht zu
Begutachtungszwecken, sondern im Rahmen der ärztlichen Behandlung veranlasst
wurde. Ohne den Einsatz solcher Verfahren ist aber eine zuverlässige Aussage
zur Kooperation nicht möglich, so dass sich ergänzende Nachfragen hierzu
erübrigen. Für die hier zu beurteilende Frage, ob Gründe für eine Revision des
Urteils vom 9. März 2018 vorliegen, genügt die Feststellung, dass sich die
von den Untersuchern im Mai 2019 geäusserte Vermutung, der Gesuchsteller leide
an einer frühkindlichen Hirnfunktionsstörung mit erheblichen Auswirkungen auf
das Leistungsvermögen, im Rahmen des Gerichtsgutachtens nicht bestätigen liess.
Damit fehlt es am klaren Nachweis (im Sinne einer Feststellung, nicht bloss
Würdigung des Sachverhalts, vgl. E. II. 1.3 – 1.5 hiervor) einer
zuvor unbekannt gewesenen, vorbestehenden Tatsache, welche durch ein neues
Beweismittel zweifellos festgestellt wurde.
5.4 Ergänzend bleibt festzustellen,
dass auch die aktenkundige Berufsbiographie des Beschwerdeführers gegen die
Annahme einer frühkindlichen Hirnfunktionsstörung und einer leichten
Intelligenzminderung mit einem IQ von 60 spricht. Der Gesuchsteller vermochte
nach der Schule eine Anlehre als Maler zu absolvieren und in der Folge mehrere
Arbeitsstellen über Jahre hinweg auszuüben. Die Akten enthalten keine klaren
Hinweise darauf, dass er mit diesen Arbeiten dauerhaft überfordert gewesen
wäre. Auch die erzielten Löhne, welche im Individuellen Konto (IV-Nr. 11)
vermerkt sind, erlauben diese Schlussfolgerung nicht. So belief sich der Lohn
bei der Arbeitgeberin Q.___ auf CHF 56'674.00 im Jahr 2005, CHF 57'620.00
im Jahr 2006, CHF 59'195.00 im Jahr 2007 und CHF 59'927.00 im Jahr
2008. Dieser Verdienst liegt zwar etwas unter dem Durchschnitt, die Differenz
ist aber nicht derart massiv, dass sie als Nachweis für völlig ungenügende
Leistungen geltend könnte, zumal der Lohn jeweils angehoben wurde. Auch das
früher intensiv ausgeübte Hobby Motorradfahren, welches sehr hohe Anforderungen
an Aufmerksamkeit und Konzentration stellt, spricht tendenziell gegen eine
solche Beeinträchtigung. Ein Grund für eine Revision des Urteils vom 9. März
2018 wäre daher auch unabhängig von der gerichtlichen Begutachtung zu
verneinen.
5.5 Zusammenfassend erweist sich das Gesuch
um Revision des Urteils vom 9. März 2018 als unbegründet. Es ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61
lit. g ATSG).
6.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3
hiervor).
6.2.1 Da der Beschwerdeführer unterlegen
ist, entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen
(Art. 122 Abs. 1 lit. a [Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Das Gericht
setzt die Kostenforderung fest, wobei der Stundenansatz bis 31. Dezember
2022 CHF 180.00 und für Verrichtungen ab 1. Januar 2023 CHF 190.00
beträgt (§ 161 i.V.m. 160 Abs. 3 und 4 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]; Beschluss
der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022, abrufbar unter https://so.ch
– Gerichte – Gerichtsverwaltung – Reglemente – Festlegung Stundenansätze nach
§§ 158 und 160 GT).
6.2.2 Die von Rechtsanwalt Wyssmann am
29. August 2022 eingereichte und am 17. Mai 2023 ergänzte Kostennote (A.S. 141
ff., 153 f.) weist einen Aufwand von total 11.32 Stunden (7 + 4.32
Stunden) und Auslagen von insgesamt CHF 371.00 (CHF 365.80 + CHF 5.20)
auf.
Der Aufwand bis Ende 2022 beträgt 7.25
Stunden. Darin ist ein Kanzleiaufwand für sieben Klientenbriefe (25. November,
29. November, 22. Dezember 2021, 3. Februar, 10. August, 29. August,
2. September 2022) à je 0.17 Stunden (total 1.19 Stunden), zwei
Fristerstreckungen (17. Dezember 2021 [recte: 16. Dezember 2021]
und 21. Januar 2022, à je 0.33 Stunden; total 0.66 Stunden) und das
Einreichen der Kostennote (29. August 2022 à 0.33 Stunden) enthalten, die
im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und daher nicht gesondert zu
entschädigen sind. Der geltend gemachte Brief an das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn vom 8. Dezember 2021 (0.17 Stunden) findet sich nicht
in den Akten. Daher ist dieser Aufwand ebenfalls zu kürzen. Damit beträgt der
Aufwand bis 31. Dezember 2022 noch insgesamt 4.9 Stunden. Unter Berücksichtigung
des Stundenansatzes von CHF 180.00 ergibt sich eine Entschädigung von
CHF 882.00.
Der geltend gemachte Aufwand ab
1. Januar 2023 beträgt 4.07 Stunden und umfasst einen Klientenbrief vom
7. Februar 2023 à 0.17 Stunden, der – wie oben ausgeführt – nicht zu
entschädigen ist. Da die öffentliche Verhandlung anstelle der geltend gemachten
Stunde lediglich 20 Minuten dauerte, reduziert sich der geltend gemachte
Aufwand auf total 3.15 Stunden. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von
CHF 190.00 ergibt sich eine Entschädigung von CHF 598.50.
Folglich beträgt das Honorar insgesamt
CHF 1'480.50 (CHF 882.00 + CHF 598.50).
Was die Auslagen von total CHF 371.00
anbelangt, so sind die 323 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten
(§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend
gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 161.50 auf CHF 209.50.
Daraus ergibt sich eine Kostenforderung
von total CHF 1'820.15 (Aufwand [CHF 1'480.50] + Auslagen [CHF 209.50]
und Mehrwertsteuer von 7,7 % [CHF 130.15]), zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6.2.3 Vorbehalten bleibt auch der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 572.95 ([bis 31. Dezember 2022 CHF 369.40 + ab 1. Januar
2023 CHF 203.55] Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier eine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorliegt und daher – wie vom Rechtsvertreter in der Kostennote geltend
gemacht (A.S. 146) – von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen
ist.
6.3 Die Frage, ob in einem
Revisionsverfahren Gerichtskosten erhoben werden, richtet sich nach kantonalem
Recht; die Art. 61 lit. a ATSG und Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind nicht
anwendbar (Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 61 ATSG N 17 und 101). Gemäss
§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte
in den Sozialversicherungen (VVV, BGS 125.922) ist das Verfahren
grundsätzlich kostenlos. Dies muss mangels einer entsprechenden
Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes Claude Wyssmann wird auf CHF 1'820.15 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 572.95 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
5. Eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 17. Mai 2023 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
6. Eine Kopie der am 17. Mai 2023
durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten ergänzenden Kostennote
geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_449/2023 vom 9. April 2024 bestätigt.