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Entscheid

VSGES.2020.1

Revisionsgesuch

17. Mai 2023Deutsch38 min

«Gesuch um erneute Rentenprüfung» an die Gesuchsgegnerin (Aktenseiten [A.S.] 1).

Source so.ch

Urteil vom 17. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Gesuchsteller

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 14. September

2017 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegnerin)

dem 1965 geborenen A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) rückwirkend für die Zeit

vom 1. Juli 2014 bis 30. November 2015 eine ganze Rente und vom

1. Dezember 2015 bis 31. März 2016 eine halbe Rente zu. Ab 1. April

2016 wurde ein Rentenanspruch verneint.

1.2 Die dagegen am 3. Oktober

2017 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 9. März 2018

(irrtümlich datiert mit 9. März 2017) ab. Bei der Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts stützten sich Verwaltung und Gericht auf ein

polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 16. Januar

2017.

2.

2.1 Am 12. Juni 2019 gelangte

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, , mit einem

«Gesuch um erneute Rentenprüfung» an die Gesuchsgegnerin (Aktenseiten [A.S.] 1).

Er machte geltend, eine im Mai 2019 durchgeführte neuropsychologische

Untersuchung im Spital D.___ habe zu neuen Erkenntnissen geführt. Die

Gesuchsgegnerin überweist das Schreiben am 10. Januar 2020 (A.S. 2) zur

allfälligen Behandlung als Gesuch um Revision des Gerichtsurteils vom 9. März

2018 an das Versicherungsgericht. Dieses nimmt das Schreiben vom 12. Juni

2019 als Revisionsgesuch entgegen (Verfügung vom 27. Januar 2020,

A.S. 3 f.).

2.2 In der Folge holt das

Versicherungsgericht bei der Begutachtungsstelle B.___ ein gerichtliches

Gutachten ein. Dieses datiert vom 10. Mai 2021 und wurde dem Gericht mit einem

Begleitschreiben vom 8. November 2021 eingereicht (A.S. 29 ff.).

2.3 Mit Verfügung vom 26. November

2021 wird dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und

Rechtsanwalt Claude Wyssmann, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S.

127 f.).

2.4 Am 3. Februar 2022 (A.S. 136

ff.) nimmt der Beschwerdeführer zum Gerichtsgutachten Stellung. Weiter lässt er

beantragen, es sei erneut ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug

mindestens der psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen in

Auftrag zu geben und es sei das neuropsychologische Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ der Neuropsychologie des Spitals D.___ zur

allgemeinen Stellungnahme zu unterbreiten. Ausserdem wird die Durchführung

einer Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt. Am 29. August 2022 (A.S. 141

ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Diese

geht mit Verfügung vom 30. August 2022 (A.S. 147) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

2.5

2.5.1 Mit Verfügung vom 6. Februar

2023 (A.S. 148 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf

den 17. Mai 2023, 09.00 Uhr, vorgeladen.

2.5.2 Im Rahmen der öffentlichen

Verhandlung (vgl. Protokoll, A.S. 151 ff.) reicht der Vertreter des

Beschwerdeführers eine ergänzende Kostennote ein und der Beschwerdeführer lässt

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Das Urteil des Versicherungsgerichts des

Kantons Solothurn VSBES.2017.259 vom 9. März 2018 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. Das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn habe den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu beurteilen

und dem Beschwerdeführer eine über den 1. April 2016 unbefristete

Invalidenrente auszurichten.

3. Eventualiter: Es sei ein neues

medizinisches Gutachten bei einer nicht vorbefassten Gutachterstelle in Auftrag

zu geben.

4. Die Kosten der Gerichtsgutachten habe

die IV-Stelle zu tragen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle.

2.6 Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Das Versicherungsgericht hat das

Schreiben vom 12. Juni 2019, das ihm im Januar 2020 weitergeleitet wurde,

als Gesuch um Revision des Gerichtsurteils vom 9. März 2018

(VSBES.2017.259) entgegengenommen.

1.1

Das Verfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)

nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Revision

von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen

Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein (Art. 61

Abs. 1 und lit. i ATSG). Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist

die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten

Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1

des [kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]).

Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann eine Partei beim Gericht, welches

als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des

rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche

Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren

Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und

Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch

ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und

begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).

1.2

Der Beschwerdeführer macht

sinngemäss geltend, der Bericht über die Ergebnisse der neuropsychologischen

Untersuchung vom Mai 2019 (vgl. Bericht vom 23. Mai 2019; Gesuchsbeilage 1)

bilde ein neues Beweismittel, welches eine Tatsache belege, die schon bei

Erlass des Urteils vom 9. März 2018 bestanden habe, aber damals unentdeckt

geblieben sei. Damit liege ein Revisionsgrund vor.

1.3

Der Begriff «neue Tatsachen oder

Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids nach

Art. 61 lit. i ATSG ebenso zu verstehen wie bei der prozessualen Revision eines

Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision

eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a

Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Neu sind Tatsachen,

die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen

prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender

Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das

heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur

Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher

Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben

entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen

oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt

gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind.

Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen

Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon

Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss

der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es

bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die

Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249 und 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.).

1.4

Betrifft der Revisionsgrund eine

materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung

oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise

Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in

der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt

Dispositiv

demnach nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der

untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu

erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem

anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich

verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in

(differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der

medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3

S. 249 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom

10. April 2019 E. 3).

1.5 Wenn bildgebende Untersuchungen

zu klaren Resultaten führen, welche die Anspruchsbeurteilung verändern, kann

dies eine Grundlage für eine (prozessuale) Revision bilden. Das Bundesgericht

hat beispielsweise einen Revisionsgrund bejaht, als sich durch eine

Nierenbiopsie eine organische Ursache für Beschwerden nachweisen liess, welche

zuvor als psychogen interpretiert worden waren (Urteil des Bundesgerichts

8C_607/2017 vom 31. August 2018 E. 5). Daraus ergibt sich der in

einem Revisionsverfahren geltende Massstab: Untersuchungsergebnisse, welche

sich (wie hier) nicht bildgebend darstellen lassen, müssen eine Zuverlässigkeit

und Eindeutigkeit aufweisen, welches sich mit klaren bildgebend ausgewiesenen

Befunden vergleichen lässt.

2. In seinem Urteil vom 9. März

2018 im Verfahren VSBES.2017.259 ging das Versicherungsgericht unter anderem

von den folgenden Sachverhaltselementen aus:

2.1 Zur Ausbildungs- und

Berufsbiographie des Beschwerdeführers hielt das Gericht in E. II. 9.3 Folgendes

fest:

Nach der Realschule von 1972 bis 1982

absolvierte der Beschwerdeführer von 1982 bis 1984 eine Anlehre als Maler bei

der E.___ in [...] (IV-Nr. 11 S. 2, S. 8). Vom Mai 1983 bis im

Dezember 1991 war er als Maler im Malergeschäft F.___, [...], tätig und vom

März 1992 bis Juni 1997 als Sandstrahler und Industriemaler bei der G.___, in [...].

Anschliessend hatte er zwischen 1997 und 1999 diverse Temporäreinsätze als

Maler, Zimmermann und Spengler, so z.B. vom 1. Dezember 1998 bis

31. Mai 1999 im H.___ (vgl. IV-Nr. 19 S. 5). Vom 8. Mai

2000 bis 31. Juli 2000 arbeitete er temporär als SDM-Operator im Bereich

Bestücken in der Produktion bei der I.___, in [...], wo er dann vom

1. August 2000 bis 13. Juli 2003 fest angestellt war (IV-Nr. 19

S. 7). Vom 26. Januar bis am 8. August 2004 folgte eine

Temporäranstellung und anschliessend vom 9. August 2004 bis am

31. Dezember 2008 ein festes Arbeitsverhältnis (IV-Nr. 11 S. 5)

als Mitarbeiter im 4-Schichtbetrieb in der Abteilung Sintern / Fügen

bei der J.___, in [...] (IV-Nr. 11 S. 5). Die Kündigung erfolgte aus

wirtschaftlichen Gründen (vgl. IV-Nr. 49.1 S. 8). Vom 5. Oktober

2009 bis zum 31. März 2010 wurde der Beschwerdeführer als Mitarbeiter im

Bereich Handwerkliche Projektarbeit im K.___ in [...] beschäftigt

(IV-Nr. 11 S. 4). Das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers

vom 9. Juli bis 15. November 2010 war temporär in der Bauabteilung

bei der L.___, in [...] (IV-Nr. 11 S. 3). Anschliessend war er vom

Januar 2011 bis Januar 2012 erneut als Mitarbeiter für die handwerkliche

Projektarbeit des K.___ tätig (vgl. IV-Nrn. 15 S. 1, 3, 49.1

S. 8). Seit dem 1. November 2010 ist der Beschwerdeführer

ausgesteuert und konnte über die Sozialhilfe ab Mai 2012 für die M.___ in [...]

arbeiten, wo er am 1. Juli 2013 einen Arbeitsunfall erlitt

(IV-Nrn. 15 S. 2, 49.1 S. 8). Seither ist der Beschwerdeführer

arbeitslos.

2.2 Zur Beurteilung der medizinischen

Situation stellte das Gericht auf das polydisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ vom 16. Januar 2017 ab.

2.2.1 Das Gericht hielt dazu in seinem

Urteil vom 9. März 2018 fest (E. II. 6.11) fest, die Gutachter hätten die

folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Ein

Quetschtrauma Dig. III – V Hand rechts am 1. Juli 2013 (ICD-10

S60.0) mit Status nach mehreren Operationen und Amputation des Ringfingers;

Visuseinschränkung beidseits; Makroprolaktinom (lCD-10 D35.2). Als Diagnosen

ohne solchen Einfluss würden u.a. genannt Adipositas, arterielle Hypertonie

(medikamentös eingestellt) und episodischer Spannungskopfschmerz. Zur

Arbeitsfähigkeit führte das Gericht aus, laut dem Gutachten bestehe aus polydisziplinärer

Sicht in den bis anhin ausgeübten Tätigkeiten als Baumaler, Spengler,

Zimmermann und Sandstrahler eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte auch für

andere, schwere, mechanische manuelle Tätigkeiten. Dagegen bestehe seit Januar

2016 in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 75 %, vollschichtig realisierbar, mit erhöhtem

Pausenbedarf von 10 – 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem

Rendement. Die Leistungseinbussen der verschiedenen Fachrichtungen addierten

sich nicht. Einerseits sei dieselbe Funktionseinbusse betroffen, andererseits

könnten die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden

(S. 33 f.). Diese Einschätzung sei beweiswertig. Sie stimme überein mit

der Stellungnahme von Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom

Regionalen Ärztlichen Dienst der Gesuchsgegnerin (RAD), vom 8. Mai 2017

(IV-Nr. 52).

2.2.2 Im psychiatrischen Teilgutachten

(AK-Nr. 53 S. 11 ff.) gab Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, u.a. folgende Angaben des Beschwerdeführers wieder: Der

Beschwerdeführer erzähle, er habe 2013 einen Handunfall gehabt im

Arbeitsprojekt in der Aussengruppe im Wald. Ein Finger sei zum Teil weg und der

Nagel am benachbarten Finger wachse ein seit der Verletzung. Er sei auch in

psychiatrischer Behandlung gewesen während 1.5 Jahren in [...], bis der Behandler

damals nach [...] gezogen sei ca. 2014. Er sei einmal in der Woche in

Behandlung gewesen. Heute brauche er keinen Psychiater. In der Familie seien

ihm keine psychischen Krankheiten bekannt. Tumorleiden kämen auch nicht vor. Der

Gesuchsteller sei in [...] im Kinderheim gewesen. Die nachgeborene Schwester

sei in einer Pflegefamilie gewesen. Die übrigen Geschwister seien auch mit ihm

im Kinderheim gewesen. Er wisse nicht genau, warum die Eltern nicht zu den

Kindern hätten schauen können, die Fremdplatzierung sei durch die Fürsorge

erfolgt. Von der 3. bis zur 9. Klasse sei er im Kinderheim [...] gewesen. Die

Schule habe er mit der Realschule abgeschlossen, ohne eine Klasse zu

wiederholen. Im Militärdienst sei er in der Rekrutenschule wegen Knieproblemen

nach einem Bänderriss ausgemustert worden. Dann sei er im Zivilschutz gewesen. Im

Lehrlingsheim P.___ habe er eine 2-jährige Ausbildung als Maler absolviert mit

der Durchschnittsnote 5 in der Lehrabschlussprüfung. In längster Anstellung

habe er nach der Berufsausbildung an einer Stelle in [...] als Maler während 10

Jahren gearbeitet, wo er die Stelle infolge von Personalabbau verloren habe.

Seine beste Stelle sei dann während ca. 6 Jahren in der Nachtschicht in [...]

gewesen, wo er mit dem Bestücken von Leitplatten beschäftigt gewesen sei, bis

die Firma verkauft worden sei, wonach er auch 3 – 4 Monate arbeitslos

gewesen sei. Er habe dann auch als Sandstrahler gearbeitet. Schliesslich habe

er auch bei der Firma Q.___ gearbeitet, wo er mit Nockenwellen beschäftigt

gewesen sei. Er sei dann in einem Projekt für Arbeitslose im [...] gewesen, wo

er in der Schreinerei und Werkzeugausgabe tätig gewesen sei 2010. 2012 – 2013

sei er auch im [...] gewesen, auch zu 100 %, wo er dann den Unfall mit der

rechten Hand erlitten habe. Seither habe er nicht mehr gearbeitet. Krank sei er

seit den Tumoren.

Er wohne alleine in einer

3-Zimmer-Parterre-Wohnung zur Miete. Im Haus habe es einen Lift. Finanziell

lebe er vom Sozialamt. 1998 bis 2004 sei er verheiratet gewesen. Er habe in der

Nacht gearbeitet. Die Frau habe zum Teil auch gearbeitet. So habe man

aneinander vorbeigelebt und sich in gegenseitigem Einvernehmen getrennt. Die

Ex-Frau wohne im gleichen Haus. Kinder habe er keine.

Bei schönem Wetter gehe er Velo fahren.

Er gehe auch gerne spazieren. Wenn er starke Kopfschmerzen habe, ziehe er sich

in der Wohnung zurück und sei dann am liebsten alleine. Einmal in der Woche

erhalte er eine Hilfe im Haushalt, so beim Staubsaugen und beim Aufnehmen der

Böden. Kochen gehe einigermassen. Bei der Wäsche brauche er auch Hilfe. Einkaufen

gehe er meistens in [...], da er kein grosses Budget habe, wobei er jeweils mit

Kollegen mitfahren könne. Er habe sehr viele Kollegen verloren. Früher habe er

im 4-Schichtbetrieb gearbeitet, so sei es nicht mehr so gut möglich gewesen,

Kontakte aufrecht zu erhalten. Sein Hobby sei Motorradfahren gewesen. Er habe

ein eigenes Motorrad gehabt. Heute könne er wegen der Hand nicht mehr Motorrad

fahren, da er nicht mehr bremsen könne. Wenn er verreise, gehe er meistens ins [...]

oder nach [...], aber auch nach [...]. Er sei schon länger nicht mehr in den

Ferien gewesen. Er gehe gerne wieder einmal in die Ferien zusammen mit

Kollegen, wenn es sich ergebe. Eine Freundin habe er zurzeit nicht, was für ihn

so stimme. Er habe eine Hauskatze, an der er sich freue. Er sei alleine mit dem

Auto mit Automatikgetriebe zur Untersuchung nach [...] gefahren. Er habe kein

eigenes Auto. Zukunftsvorstellungen allgemein und in Bezug auf berufliche

Tätigkeiten bzw. Eingliederung: Er könne zu 50 % arbeiten. Mehr sei ihm

nicht möglich. Er habe häufig Kopfschmerzen. Er sei behindert mit der rechten

Hand. Er wolle gerne irgendeine Hilfsarbeit in einer Firma verrichten. Er sei

Rechtshänder, so dass er mit den Verletzungen an der rechten Hand besonders

beeinträchtigt sei.

Zum psychopathologischen Befund führte

der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. O.___ aus, der Explorand wirke etwas

verschlossen, spreche eher wenig, sei sonst aber zugänglich, freundlich und

beantworte die gestellten Fragen ausreichend. Die Stimmung sei eher zum

depressiven Pol gerichtet gewesen, etwas gedrückt, aber noch nicht eigentlich

depressiv. Der Beschwerdeführer habe teilweise Schlafstörungen in der Nacht und

teilweise erhöhte Ermüdbarkeit am Tag angegeben. Den Appetit habe er als normal

geschildert. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als

Ausdruck der Angst und Zwänge hätten nicht bestanden. Die Vigilanz sei

nicht gestört gewesen, der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und

allseits orientiert gewesen. Am Schluss habe er den Namen des Untersuchers noch

gut gewusst. Mit der Angabe von Lebensdaten habe er Mühe gehabt, er habe dazu

auch seinen mitgebrachten Lebenslauf zu Hilfe genommen. Er sei durchwegs gleich

konzentriert gewesen und habe keine deutlichen Ermüdungserscheinungen gezeigt.

Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien sonst intakt

gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich hätten keine

Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen bestanden. Gelegentlich, eher

seltener, habe der Beschwerdeführer das Auftreten traumatischer Erinnerungen in

sich aufdrängenden Gedanken vom Unfallereignis angegeben. Als Hauptbeschwerde

habe er häufige Kopfschmerzen und die unfallbedingte Behinderung mit der

rechten Hand genannt. Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt gewesen. Hinweise

auf Suizidalität hätten nicht bestanden.

Der Explorand klage über somatische

Probleme mit Kopfschmerzen und bei einer Behinderung mit der rechten Hand. In

den Akten seien neben einem Motorradunfall mit Schulter-Rippenfrakturen 2006

der Unfall an einer Holzspaltmaschine mit schwerer Quetschverletzung der Finger

III – V der rechten Hand 2013 sowie die subtotale Resektion eines

Makroprolaktinoms 2011 und die Tumorresektion der intrasellären progressiven

Anteile des bekannten Makroprolaktinoms 2015, auch mit postoperativer

Bestrahlung im gleichen Jahr, aufgeführt. Aktenkundig sei auch eine Angst und

depressive Störung, gemischt, mit Behandlung im Psychiatrischen Ambulatorium [...]

2013 bis 2014. Der Explorand habe damals nach seinen Angaben unter posttraumatischen

Symptomen infolge des Unfallereignisses mit der Hand gelitten. Gegenwärtig seien

affektive Symptome nicht genügend ausgeprägt für die Diagnose einer depressiven

Episode. Eine Angststörung bestehe auch nicht. Gelegentlich, eher selten komme

es noch zu sich aufdrängenden posttraumatischen Gedanken. Die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung könne deshalb nicht gestellt werden. Eine

psychiatrische Diagnose könne gegenwärtig nicht gestellt werden. Der Explorand

fühle sich auch nicht psychisch krank und leide in seinem Alltag sonst auch

nicht unter psychopathologischen Symptomen. Bei der gutachterlichen

Untersuchung seien leichte Konzentrationsstörungen bei der genauen Angabe von Lebensdaten

aufgefallen. Aus neurologischer Sicht müsse beurteilt werden, ob die Diagnose

einer psychoorganischen Störung gestellt werden könne bzw. ob organische

Korrelate bestünden, womit die Symptomatik erklärt werden könne. Bei der

heutigen Untersuchung habe der Explorand erklärt, nur noch zu 50 %

arbeiten zu können in einer Hilfsarbeit. Als Grund habe er seine Kopfschmerzen und

die Behinderung mit der rechten Hand angegeben. Aus psychiatrischer Sicht könne

eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden. Es besteht ein chronischer

Verlauf. Es bestehe aber auch eine doch deutlich ausgeprägte Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung. Die Prognose sei deshalb ungewiss.

Aus psychiatrischer Sicht ist die

somatische Arbeitsfähigkeit realisierbar. Beim Exploranden bestehe in allen

seinen Fähigkeiten entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten

Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Auch im

Verlauf habe keine langanhaltende psychiatrische Arbeitsunfähigkeit bestanden.

2.2.3 Der neurologische Teilgutachter

Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie FMH, führte aus (AK-Nr. 53.1

S. 18 ff.), der Versicherte berichte, im Jahr 2011 sei wegen eines

Visusverlusts ein Gehirntumor entdeckt worden. Nach der Operation sei es zu

einer Besserung der Sehfähigkeit gekommen. Er habe aktuell noch Mühe beim Lesen

von kleiner Schrift und benutze deswegen eine Brille. Die im Jahr 2015 erfolgte

Bestrahlung habe er gut überstanden. Aktuell sei er in seinem Alltag aufgrund

einer eingeschränkten Handfunktion beeinträchtigt. Zum neurologischen Status

wurde erklärt, die HWS sei frei beweglich, Karotiden ohne pathologische

Geräusche. Der Geruchssinn sei deutlich vermindert, Geruchsproben würden nur

auf Vorschlag erkannt. Das Gesichtsfeld sei fingerperimetrisch normal. Pupillen

isokor mit normaler Lichtreaktion. Beim rechtshändigen Versicherten finde sich

an allen Extremitäten ein normaler Tonus. Die muskuläre Trophik sei symmetrisch

normal. Die grobe Kraft an allen Extremitäten sei normal. Es bestehe jedoch

eine deutliche Bewegungseinschränkung des Mittelfingers und des Kleinfingers.

Zudem Status nach Amputation Ringfinger im PIP. Die Feinmotorik und Kraft der

Finger Dig. I und II sei normal. Kein pathologischer Tremor. Positionsversuche

gehalten. Finger-Nasen-Versuch und Knie-Hacken-Versuch beidseits zielsicher.

Lasègue beidseits negativ. Die Muskeleigenreflexe seien beidseits sehr schwach

auslösbar ohne verwertbare Seitendifferenz. Keine pathologischen Reflexe. Sensibilität

für Berührung und Schmerz mit Angabe einer Allodynie bzw. Hyperalgesie (leicht ausgeprägt)

im Bereich des Endgliedes von Dig. III sehr leichtgradig auch im Bereich des Amputationsstumpfes

Dig. IV. Normale Temperaturempfindung. Vibrationssinn normal.

Als Diagnosen nannte der neurologische

Teilgutachter aus der Sicht seines Fachgebiets einen Status nach

Quetschverletzung der Finger III, IV und V [d.h. Mittel-, Ring- und

Kleinfinger], Status nach mehreren operativen Eingriffen, Teilamputation Finger

IV [Ringfinger]; ein Makroprolaktinom (Status nach Radiotherapie 18. Mai

bis 22. Juni 2015) sowie einen episodischen Spannungskopfschmerz.

In der neurologischen Beurteilung wurde

dargelegt, der Beschwerdeführer habe am 1. Juli 2013 einen Unfall mit

Verletzung der dominanten rechten Hand erlitten. Dabei sei es zu einer schweren

Quetschverletzung der Finger Dig. III – V gekommen, wobei der Ringfinger

im PIP habe amputiert werden müssen. Nach mehreren operativen Korrekturen habe

ein recht gutes Resultat erreicht werden können. Die Beweglichkeit der Finger

Dig. III und V sei jedoch schwer beeinträchtigt. Dagegen könne der Versicherte

den Pinzettengriff normal ausführen. Insgesamt resultiere eine leichte bis

mittelgradige Funktionseinschränkung der rechten dominanten Hand. Im Weiteren

leide der Versicherte unter einem Makroprolaktinom mit intrasellärer und suprasellärer

Ausdehnung. Der Tumor habe operativ nicht vollständig entfernt werden können.

Es sei deswegen im Juni letzten Jahres eine Strahlentherapie erfolgt. Initial

habe eine Visusabnahme bestanden, wobei es subjektiv inzwischen zu einer

deutlichen Besserung gekommen sei. Der Versicherte berichte, dass er auf das

Tragen einer Lesebrille angewiesen sei. Im Detail sei diesbezüglich auf die

ophthalmologische Beurteilung zu verweisen. Heute berichte der Versicherte, er leide

unter intermittierend auftretenden wetterabhängigen Kopfschmerzen. Er ziehe

sich jeweils zurück, da eine allgemeine Reizbarkeit bestehe. Es handle sich

dabei wahrscheinlich um einen episodischen Spannungskopfschmerz. Insgesamt

bestehe jedoch kein Anhalt, dass die Alltagsfunktionen durch die Kopfschmerzen allein

relevant beeinträchtigt würden.

Zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer

Sicht führte der neurologische Teilgutachter aus, die angestammte berufliche

Tätigkeit als Maler könne dem Versicherten aufgrund der eingeschränkten

Handfunktion rechts nicht zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit, welche

keine hohen Anforderungen an die Kraftentwicklung, aber auch an die Feinmotorik

der rechten Hand stelle, sei der Versicherte vollzeitlich arbeitsfähig.

Aufgrund des verlangsamten Arbeitstempos bestehe hier jedoch ebenfalls eine

Leistungseinbusse von 20 %. Die Einschränkungen bestünden zumindest seit

dem Unfall vom 1. Juli 2013, wobei bis zum Abschluss der operativen

Behandlung (Ende 2014) eine höhergradige Einschränkung von 100 % bestanden

habe.

3. Mit dem Schreiben vom 12. Juni

2019 (A.S. 1) wurde der Bericht über die neuropsychologische Testung im

Spital D.___ vom 20. Mai 2019 eingereicht (Gesuchsbeilage 1). Der

Beschwerdeführer war durch den Hausarzt zur Abklärung zugewiesen worden, bei

Verdacht auf verminderte Intelligenz. Die Untersuchung wurde durchgeführt durch

lic. phil. S.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und eidg. anerkannte

Psychotherapeutin, sowie T.___, B. Sc. Psychology; der Bericht wurde visiert

durch lic. phil. U.___, Leiter Neuropsychologie, Fachpsychologe für

Verkehrspsychologie FSP. Zu den Ergebnissen wird erklärt, das

neuropsychologische Leistungsprofil objektiviere mittelstarke Einschränkungen

in der selektiven Aufmerksamkeit und im Bereich der Exekutivfunktionen

(Handlungsplanung, verbale und figurale Ideenproduktion, Interferenzkontrolle).

Im Bereich der visuell-räumlichen

Fähigkeiten bestünden starke Strukturierungsdefizite beim Kopieren einer

komplexen Figur bei Vorliegen leichter Auffälligkeiten in der

Gestaltwahrnehmung. Im Bereich der Mnestik seien die Merkspanne und das

Arbeitsgedächtnis mittelstark reduziert. Einfache verbale Inhalte (Wortliste)

würden normentsprechend gelernt, erinnert und wiedererkannt, komplexe Inhalte

würden mit leicht reduzierter Leistung im Langzeitabruf wiedergegeben (kein

Informationsverlust). Die visuelle Lernleistung sei grenzwertig, die visuelle

Erinnerungsleistung sei leicht bis mittelgradig reduziert. Das Lese-, Schreib-

und Rechenscreening weise auf eine ausgeprägte Dyslexie und eine Akalkulie hin.

Der Index-Wert Arbeitsgedächtnis liege

im sehr weit unterdurchschnittlichen Bereich. Die Index-Werte für

Sprachverständnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit lägen im weit

unterdurchschnittlichen Bereich. Der Index-Wert für wahrnehmungsgebundenes

logisches Denken sei unterdurchschnittlich. Der Gesuchsteller habe beim WAIS-IV

einen Gesamt-IQ von 60 Punkten erreicht. Dies entspreche einer leichten

Intelligenzminderung (ICD-10 F70).

Zur neuropsychologischen Diagnose wird

ausgeführt, die Befunde in attentiven, exekutiven, visuokonstruktiven und

mnestischen Funktionen auf dem Hintergrund eines gesamthaft weit

unterdurchschnittlichen allgemeinen intellektuellen Leistungsniveaus seien mit

einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung vereinbar. Als

Ursache werde eine frühkindliche Hirnfunktionsstörung angenommen. Das

Makroprolaktinom mit ausgedehnter Raumforderung intra- und suprasellär könnte

zu einer Verstärkung der Defizite in der visuellen Verarbeitung führen. Das

kognitive Störungsbild könne nicht durch die depressive Entwicklung erklärt

werden, allenfalls führe diese zu einer leichten Akzentuierung der kognitiven

Leistungsminderung.

4. Im vorliegenden Urteils-Revisionsverfahren

wurde ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie,

Neurologie und Neuropsychologie eingeholt. Da für die Beurteilung einer Revision

des Gerichtsurteils vom 9. März 2018 die Verhältnisse relevant sind,

welche im damals zu beurteilenden Zeitraum (bis zur Verfügung vom 14. September

2017) vorlagen, ging der Begutachtungsauftrag wiederum an die

Begutachtungsstelle B.___, welche das damals als massgebend erachtete Gutachten

vom 16. Januar 2017 erstellt hatte. Aus dem neuen, dem Gericht erstatteten

Gutachten vom 10. Mai 2021 (A.S. 30 ff.) geht Folgendes hervor:

4.1 Der neuropsychologische

Teilgutachter Dr. phil. V.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, führte

aus (Gutachten S. 62 ff.; A.S. 91 ff.), der Gesuchsteller habe

Instruktionen auf Anhieb verstanden, Schwierigkeiten seien in der Regel bemerkt

worden. Das Lesen einzelner Wörter gelinge dem Gesuchsteller, vereinzelt werde

eine Silbe nicht korrekt gelesen, was der Versuchsleiter korrigiere. Bei einer

Beschwerdevalidierungsaufgabe mit vielen Wörtern würden diese in den

Lerndurchgängen vorgelesen. Nach der Untersuchung habe der Gesuchsteller normal

ermüdet gewirkt.

Zu den Testergebnissen wird ausgeführt,

es seien fünf Beschwerdevalidierungsverfahren eingesetzt worden. In einem

dieser Verfahren habe der Versicherte ein höchst auffälliges Ergebnis erzielt.

Die vier anderen Beschwerdevalidisierungstests seien unauffällig ausgefallen.

In einer computergestützten Aufgabe zur Aufmerksamkeitsprüfung sei die mittlere

Reaktionszeit bei einer einfachen Reiz-Reaktionsaufgabe stark

unterdurchschnittlich, die Streuung der Einzelreaktionszeiten sei stark erhöht

bzw. die Leistung sei stark unterdurchschnittlich. Auch bei Durchführung am

Ende der Untersuchung sei die Leistung stark unterdurchschnittlich. Bei der

Prüfung der phasischen Alertness sei die mittlere Reaktionszeit in Durchgängen

mit Warnton stark unterdurchschnittlich, die Streuung der Einzelreaktionszeiten

sei deutlich erhöht bzw. die Leistung sei deutlich vermindert. Am Ende der

Untersuchungen zeigten sich stark verminderte Leistungen. Bei einer Aufgabe zur

selektiven Aufmerksamkeit, bei der auf bestimmte Zeichen reagiert werden solle,

sei die mittlere Reaktionszeit leicht unterdurchschnittlich, die Streuung der

Reaktionszeiten entspreche einer deutlich unterdurchschnittlichen Leistung. Es

trete keine Auslassung auf, was als durchschnittliche Leistung zu werten sei.

Es träten drei Fehlreaktionen auf, was als durchschnittliche Leistung zu werten

sei. Die Leistung beim unmittelbaren Behalten und das verbale Arbeitsgedächtnis

seien stark unterdurchschnittlich. Eine komplexe Figur werde unsystematisch,

unsauber, verändert und stark verzerrt abgezeichnet, es komme zu Verschiebungen

und Ergänzungen. Die Leistung sei stark vermindert (Rey-Figur). Was die höheren

Denkleistungen anbelange, sei die Leistung beim Lösen einfacher

Rechenleistungen stark unterdurchschnittlich, das allgemeine Wissensniveau

stark unterdurchschnittlich und die verbale Abstraktionsfähigkeit ebenfalls

stark unterdurchschnittlich. Beim Index «Sprachverständnis» erreiche der

Gesuchsteller einen Indexwert von 59. Dieses Ergebnis entspreche einem

Prozentrang von 0.3. Es handle sich um ein weit unterdurchschnittliches

Ergebnis. Anstelle einer neuropsychologischen Diagnose hält der Gutachter fest,

eine negative Antwortverzerrung sei überwiegend wahrscheinlich.

In der neuropsychologischen Beurteilung

führt Dr. phil. V.___ aus, es ergäben sich Hinweise auf suboptimales

Leistungsverhalten. Es sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass

die erbrachten Leistungen nicht durchgängig mit dem eigentlichen

Leistungspotenzial übereinstimmten. Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten

ergäben sich aus Resultaten in durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren

und Diskrepanzen zwischen Testleistungen und bekannten Mustern von

Hirnleistungen und Hirnleistungsstörungen. Im Einzelnen hätten sich in einem

der fünf eingesetzten Beschwerdevalidierungstests hoch auffällige Resultate

gezeigt. Das Resultat liege in einem Bereich, der klar auf suboptimales

Leistungsverhalten hinweise. Auch Personen mit sehr schweren Beeinträchtigungen

erreichten sehr viel bessere Resultate. Auffällig gering sei vor dem

Hintergrund der bestehenden Beschwerden auch die Leistung beim unmittelbaren

Behalten und bezüglich des verbalen Arbeitsgedächtnisses. Entsprechende

Auffälligkeiten würden vermehrt in Zusammenhang mit suboptimalem

Leistungsverhalten beobachtet. Auch weitere Testresultate seien mitunter

ungewöhnlich gering ausgefallen. Eine gewisse Diskrepanz zeige sich zwischen

der Spontansprache und den Testleistungen. Im Indexwert Sprachverständnis

ergebe sich aktuell ein IQ von 59. Entsprechend geringe (oder geringere)

Leistungen würden in der Referenzpopulation bei lediglich 0.3 % der

Personen beobachtet. Die Leistung bezüglich des Wortschatzes sei im Test sehr

stark vermindert, in der Spontansprache falle jedoch nur ein leicht bis

allenfalls mässig unterdurchschnittlicher Wortschatz auf. Verminderte

Reaktionszeiten, wie sie beim Probanden beobachtet worden seien, seien auch bei

schweren hirnorganischen Störungen in der Regel nicht zu erwarten, könnten

jedoch bei Personen mit suboptimalem Leistungsverhalten häufig beobachtet

werden. Als Diskrepanz sei festzustellen, dass bei der genannten einfachen

Reaktionszeitaufgabe etwas schlechtere mittlere Reaktionszeiten erbracht worden

seien als bei einer komplexeren Reaktionszeitaufgabe, bei der nur auf bestimmte

Reize reagiert werden solle. Dieses Muster sei als auffällig zu werten und bei

Hirnleistungsstörungen üblicherweise nicht zu erwarten. Entsprechend

schwankende Reaktionszeiten, wie sie bei einer einfachen Reiz-Reaktionsaufgabe

beobachtet worden seien, seien bei authentischen Störungen in der Regel nicht

zu erwarten, jedoch zeigten Personen mit Verdacht auf negative

Antwortverzerrungen oft erhöhte Schwankungen von Reaktionszeiten. Vor dem Hintergrund

entsprechender Studien seien die vom Probanden in der Untersuchung gezeigten

Schwankungen der Reaktionszeiten von bis zu 200 Millisekunden als extrem

auffällig zu bezeichnen. In der Untersuchung und in den Akten fänden sich keine

Hinweise auf Beschwerden, welche die beschriebenen Auffälligkeiten erklären

könnten. Der Gutachter erachte daher die Kriterien für das wahrscheinliche

Vorliegen von suboptimalem Leistungsverhalten als erfüllt. Zu den

Testleistungen insgesamt sei zu sagen, dass in der neuropsychologischen

Untersuchung unterdurchschnittliche Leistungen zu beobachten gewesen seien.

Aufgrund der Konfundierung von Begabung und Anstrengung bei Leistungstests und

des wahrscheinlich suboptimalen Leistungsverhaltens sei eine zuverlässige

Interpretation der erbrachten Resultate nicht möglich. Das Ausmass von

möglicherweise tatsächlich vorliegenden Einschränkungen lasse sich daher nicht

festlegen. Zur Arbeitsfähigkeit könne anhand der vorliegende Befunde keine

zuverlässige Aussage gemacht werden. Jedenfalls seien keine Befunde

objektivierbar und reproduzierbar, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

valide begründen würden.

Bezogen auf den Bericht über die

neuropsychologischen Untersuchungen im Spital D.___ vom Mai 2019 und den

entsprechenden Bericht vom 23. Mai 2019 führt Dr. phil. V.___ aus, auch

damals hätten sich teilweise stark unterdurchschnittliche Resultate ergeben. So

sei, wie in der aktuellen Untersuchung, die Leistung beim unmittelbaren

Behalten ungewöhnlich gering gewesen. Der Einsatz von

Beschwerdevalidierungsverfahren werde im Vorbericht nicht erwähnt und die

Validität der Befunde werde nicht diskutiert. Es könne nicht zuverlässig

beurteilt werden, ob der Versicherte in der Voruntersuchung besser

mitgearbeitet habe als zum aktuellen Zeitpunkt. Die dokumentierten Testleistungen

(z.B. unmittelbares Behalten) gäben jedoch gewisse Hinweise auf suboptimales

Leistungsverhalten auch in der Voruntersuchung.

Im Vorbericht werde als Ursache der

festgestellten mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung eine

frühkindliche Hirnfunktionsstörung gesehen. Es werde jedoch nicht kritisch

diskutiert, dass die Anamnese gegen das Vorliegen einer leichten Intelligenzminderung

spreche und somit die Befunde kritisch zu betrachten seien. Für die Diagnose

einer Intelligenzminderung seien deutliche Einschränkungen bezüglich der

adaptiven Fähigkeiten voraussetzend. Wenngleich beim Versicherten vorbestehend

unterdurchschnittliche Leistungen im Bereich der Lernbehinderung gut denkbar

erschienen aufgrund der schulischen und beruflichen Anamnese mit

Schwierigkeiten beim Erwerb schulischer Fertigkeiten, habe der Versicherte ein

selbständiges Leben führen können. Seine Angaben in der Berufs- und

Ausbildungsanamnese wiesen auf eine gewisse Flexibilität und Fähigkeit, sich

Kompetenzen anzueignen, hin. So gebe er unter anderem an, er habe eine Anlehre

als Maler mit guten praktischen Leistungen absolviert und in verschiedenen Fabriken,

als Hilfszimmermann, als Hilfsspengler, als Hilfsarbeiter im Fassadenbau,

gearbeitet. Dabei habe es sich gemäss den Angaben des Versicherten meist um

mehrjährige Anstellungen gehandelt, so dass davon auszugehen sei, dass der

Versicherte sogar in der Lage gewesen sei, verschiedene berufliche

Anforderungen erfolgreich zu meistern, wenngleich auf vermutlich einfachem

Niveau. Entsprechende Fähigkeiten wären, so der Gutachter abschliessend, bei

Personen mit leichter Intelligenzminderung nicht zu erwarten.

4.2 Aus allgemeininternistischer

Sicht wurde ein unveränderter Zustand bei voller Arbeitsfähigkeit festgestellt

(vgl. Gutachten S. 23 ff., 38 ff.; A.S. 61 ff., 67 ff.).

4.3 Im psychiatrischen Teilgutachten

(Gutachten S. 42 ff.; A.S. 71 ff.) gelangte Dr. med. W.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zur Diagnose eines Status nach

leichter depressiver Episode (ICD-10 F33.0). Diese Diagnose habe keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dem Gutachten lässt sich u.a. entnehmen,

der Explorand spreche langsam, habe zum Teil etwas Mühe, die richtigen Worte zu

finden. Die Sprache sei einfach. Die Stimmung sei leicht herabgesetzt, er

beklage sich über den Druck des Sozialamtes. Er befinde sich in psychiatrischer

Behandlung. Eine psychopharmakologische Therapie wegen der Schlafstörungen sei beendet

worden, weil sich die Schlafstörungen deutlich gebessert hätten. Die vom

behandelnden Psychiater erwähnten depressiven Verstimmungen hätten sich

vollständig zurückgebildet. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass der

Explorand im Alltag durch psychische Beschwerden, beispielsweise depressive

Verstimmungen, eingeschränkt sei. Es handle sich um einen Status nach leichter

depressiver Episode. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sich der

Explorand relativ einfach ausgedrückt, langsam gesprochen und teilweise auch

Mühe gehabt, die richtige Worte zu finden. Es sei davon auszugehen, dass die

intellektuelle Leistungsfähigkeit leicht unterdurchschnittlich sei. Der

Explorand habe aber eine Anlehre als Maler erfolgreich abgeschlossen, danach

auch während Jahren in verschiedenen beruflichen Tätigkeiten gearbeitet, gute Leistungen

erbracht und während Jahren an den gleichen Arbeitsstellen gearbeitet, die er

zweimal wegen Personalabbaus verloren habe.

Zu den Vorakten führte Dr. med. W.___

aus, der Explorand sei bereits 2016 psychiatrisch begutachtet worden, damals

sei aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt und keine

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 2014 hätten die Psychiatrischen Dienste

einen Status nach Anpassungsstörung diagnostiziert. Der behandelnde Psychiater

Dr. med. C.___ habe in seinem Bericht vom 30. August 2019 eine

mittelgradige depressive Episode und eine leichte Intelligenzminderung

diagnostiziert. Die damals erwähnten depressiven Verstimmungen hätten sich

vollständig zurückgebildet. Der Explorand sei nie stationär psychiatrisch

behandelt worden. Es fänden sich keine Hinweise darauf, dass der Explorand

jemals während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven

Störung gelitten hätte.

4.4 Der neurologische Teilgutachter

Dr. med. R.___ gelangte wiederum zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könnte die

angestammte Tätigkeit wegen der Einschränkungen an der rechten Hand nicht mehr

ausüben. In einer angepassten Tätigkeit (leicht bis mittelschwer belastend,

ohne höhergradige Anforderungen an die Feinmotorik) bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 80 %, dies im Sinne eines Pensums von 100 % mit einer

Leistungseinbusse von 20 %, weil das Arbeitstempo aufgrund der

Verletzungsfolgen an der rechten Hand reduziert sei (vgl. Gutachten S. 59,

A.S. 88).

5.

5.1 Das Gerichtsgutachten wurde eingeholt,

weil der Bericht vom 23. Mai 2019 über die neuropsychologische

Untersuchung im Spital D.___ (Gesuchsbeilage 1) zur Diagnose einer

mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung gelangte, welche auf eine

frühkindliche Hirnfunktionsstörung zurückgeführt wurde. Ein klarer Nachweis

einer frühkindlichen Hirnfunktionsstörung mit erheblichen Auswirkungen auf das

intellektuelle Leistungsniveau könnte grundsätzlich geeignet sein, eine Revision

des Gerichtsurteils vom 9. März 2018 zu begründen. Dies namentlich mit

Blick darauf, dass im psychiatrischen Teil des Gutachtens der

Begutachtungsstelle B.___ vom 16. Januar 2017, auf welches sich das

Gericht damals stützte, erklärt worden war, es müsse aus neurologischer Sicht

beurteilt werden, ob die Diagnose einer psychoorganischen Störung gestellt

werden könne oder ob organische Korrelate bestünden, welche die Symptomatik

erklärten könnten (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). Es lässt sich grundsätzlich

nicht generell ausschliessen, dass eine neuropsychologische Untersuchung,

welche in allen Punkten dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht,

anerkannte Beschwerdevalidierungstests umfasst und zu eindeutigen Ergebnissen

führt, welche eine frühkindliche Hirnfunktionsstörung als nachgewiesen

erscheinen lassen (im Sinne einer Feststellung und nicht einer blossen

Würdigung des Sachverhalts), einen Revisionsgrund bilden könnte. Der Bericht

vom 23. Mai 2019 enthielt zwar gewisse Hinweise, wurde diesen

Anforderungen aber für sich allein genommen nicht gerecht. Daher wurde eine

ergänzende, gerichtlich angeordnete Begutachtung veranlasst.

5.2

5.2.1 Im Rahmen der öffentlichen

Verhandlung liess der Beschwerdeführer, ergänzend zur Argumentation in der

Beschwerdeschrift, primär geltend machen, das Gerichtsgutachten hätte nicht an

die Begutachtungsstelle B.___ vergeben werden dürfen, welche bereits das

Gutachten vom 16. Januar 2017 erstellt habe. Im Ergebnis habe die

Begutachtungsstelle damit den Auftrag erhalten, die Validität ihrer eigenen

früheren Beurteilung zu überprüfen, und dies sei unzulässig. Auf das

Gerichtsgutachten dürfe daher nicht abgestellt werden. Stattdessen sei entweder

das Urteil vom 9. März 2018 gestützt auf die vorhandenen Akten (ohne das

Gerichtsgutachten) revisionsweise abzuändern und dem Beschwerdeführer über den

1. April 2016 hinaus eine unbefristete Rente zuzusprechen, oder es sei eine

erneute Begutachtung zu veranlassen.

5.2.2 Das Versicherungsgericht

eröffnete, nachdem ihm die Gesuchsgegnerin im Januar 2020 den Bericht über die

neuropsychologische Untersuchung vom Mai 2019 weitergeleitet hatte, ein

Verfahren betreffend Revision des Urteils vom 9. März 2018 (irrtümlich

datiert mit 9. März 2017). Die anschliessende Prüfung führte zum Ergebnis, der

Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom Mai 2019 könne inhaltlich

nicht als beweiskräftig gelten und bilde daher keine Grundlage für eine

Revision des Urteils, er rechtfertige aber ergänzende neuropsychologische

Abklärungen. Die Expertise der Begutachtungsstelle B.___ vom 16. Januar

2017 hatte keine solche enthalten. Der gerichtlich bestellte

neuropsychologische Gutachter war deshalb nicht in der Situation, dass er

frühere eigene Aussagen hätten überprüfen müssen. Um die Möglichkeit abzudecken,

dass die neuropsychologische Begutachtung neue Erkenntnisse ergeben sollte,

wurden auch die im früheren Verfahren herangezogenen medizinischen

Fachdisziplinen einbezogen. Da es sich nicht um eine voraussetzungslose

Neubeurteilung handeln sollte, erschien es als sinnvoll, zu diesem Zweck die

bereits früher mit dem Beschwerdeführer befasste Begutachtungsstelle beizuziehen.

Diese medizinischen Fachdisziplinen wären, wie aus der Fragestellung in der

Verfügung vom 28. Oktober 2020 (A.S. 7 f., Fragen 4 – 6) deutlich

wird, für die Thematik der Urteilsrevision nur dann relevant gewesen, wenn die

neuropsychologische Begutachtung zu klaren, im Sinne von E. II. 5.1 hiervor

«revisionsbegründenden» Resultaten geführt hätte. Gleichzeitig wurde, da

ohnehin ein Gutachten einzuholen war, auch die Möglichkeit einer nach der

Verfügung vom 14. September 2017 eingetretenen anspruchsrelevanten

Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG thematisiert (Fragen 7 ff. der Verfügung

vom 28. Oktober 2020), was zweckmässigerweise bei der bereits früher

befassten Begutachtungsstelle zu erfolgen hat (vgl. BGE 147 V 79). Für den

Entscheid, das Gerichtsgutachten an die Begutachtungsstelle B.___) zu vergeben,

sprachen demnach sachliche Gründe. Die im Parteivortrag an der öffentlichen

Verhandlung vom 17. Mai 2023 vorgebrachten Einwände gegen das beschriebene

Vorgehen vermögen daher nicht zu überzeugen.

5.3 Das Gerichtsgutachten umfasst –

als für die «Urteilsrevisionsfrage» zentralen Bestandteil – eine

neuropsychologische Begutachtung. Die entsprechende Untersuchung wurde durch

einen ausgewiesenen Experten durchgeführt. Dieser gelangt in seiner Beurteilung

der Ergebnisse zum Schluss, eine zuverlässige Interpretation der erbrachten

Resultate sei nicht möglich, weil Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten

bestünden. Das Ausmass von möglicherweise tatsächlich vorliegenden

Einschränkungen lasse sich daher nicht festlegen. Zur Arbeitsfähigkeit könne

anhand der vorliegende Befunde keine zuverlässige Aussage gemacht werden.

Jedenfalls seien keine Befunde objektivierbar und reproduzierbar, die eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründeten. Diese Einschätzung wird

nachvollziehbar hergeleitet und plausibel begründet. Sie basiert auf dem

Einsatz von anerkannten Beschwerdevalidierungsverfahren, wobei ein

Testverfahren klare Hinweise auf gravierendes suboptimales Leistungsverhalten

ergab. Wenn der Gesuchsteller ausführen lässt, diese Argumentation (Ergebnisse

der Beschwerdevalidierungsverfahren) sei nicht zulässig, vermag dies nicht zu

überzeugen; vielmehr kann der Einsatz derartiger Verfahren geradezu als

Voraussetzung für eine beweiswertige Auswertung einer neuropsychologischen

Untersuchung gelten. Sodann trifft es zwar zu, dass der neuropsychologische

Experte nicht ausdrücklich dazu Stellung nimmt, ob die von ihm festgestellte

Überlagerung der Symptomatik durch ein depressives Syndrom verursacht worden

sei. Diese Frage fällt aber nicht in die Zuständigkeit des Neuropsychologen,

sondern in jene des Psychiaters. Der psychiatrische Teilgutachter hält

ausdrücklich fest, die vom behandelnden Psychiater erwähnten depressiven

Verstimmungen hätten sich vollständig zurückgebildet. Diese Aussage, welche als

beweiswertig anzusehen ist, schliesst die vom Gesuchsteller erwähnte

Möglichkeit aus. Weiter trifft es zwar ebenfalls zu, dass der

neuropsychologische Teilgutachter erklärte, er wisse nicht, inwieweit der

Explorand bei der neuropsychologischen Untersuchung im Spital D.___ im Mai 2019

kooperiert habe. Aus dem Untersuchungsbericht vom 23. Mai 2019 (Gesuchsbeilage

1) geht jedoch nicht hervor, dass Beschwerdevalidierungsverfahren eingesetzt

worden wären, was auch überraschen würde, zumal die Untersuchung nicht zu

Begutachtungszwecken, sondern im Rahmen der ärztlichen Behandlung veranlasst

wurde. Ohne den Einsatz solcher Verfahren ist aber eine zuverlässige Aussage

zur Kooperation nicht möglich, so dass sich ergänzende Nachfragen hierzu

erübrigen. Für die hier zu beurteilende Frage, ob Gründe für eine Revision des

Urteils vom 9. März 2018 vorliegen, genügt die Feststellung, dass sich die

von den Untersuchern im Mai 2019 geäusserte Vermutung, der Gesuchsteller leide

an einer frühkindlichen Hirnfunktionsstörung mit erheblichen Auswirkungen auf

das Leistungsvermögen, im Rahmen des Gerichtsgutachtens nicht bestätigen liess.

Damit fehlt es am klaren Nachweis (im Sinne einer Feststellung, nicht bloss

Würdigung des Sachverhalts, vgl. E. II. 1.3 – 1.5 hiervor) einer

zuvor unbekannt gewesenen, vorbestehenden Tatsache, welche durch ein neues

Beweismittel zweifellos festgestellt wurde.

5.4 Ergänzend bleibt festzustellen,

dass auch die aktenkundige Berufsbiographie des Beschwerdeführers gegen die

Annahme einer frühkindlichen Hirnfunktionsstörung und einer leichten

Intelligenzminderung mit einem IQ von 60 spricht. Der Gesuchsteller vermochte

nach der Schule eine Anlehre als Maler zu absolvieren und in der Folge mehrere

Arbeitsstellen über Jahre hinweg auszuüben. Die Akten enthalten keine klaren

Hinweise darauf, dass er mit diesen Arbeiten dauerhaft überfordert gewesen

wäre. Auch die erzielten Löhne, welche im Individuellen Konto (IV-Nr. 11)

vermerkt sind, erlauben diese Schlussfolgerung nicht. So belief sich der Lohn

bei der Arbeitgeberin Q.___ auf CHF 56'674.00 im Jahr 2005, CHF 57'620.00

im Jahr 2006, CHF 59'195.00 im Jahr 2007 und CHF 59'927.00 im Jahr

2008. Dieser Verdienst liegt zwar etwas unter dem Durchschnitt, die Differenz

ist aber nicht derart massiv, dass sie als Nachweis für völlig ungenügende

Leistungen geltend könnte, zumal der Lohn jeweils angehoben wurde. Auch das

früher intensiv ausgeübte Hobby Motorradfahren, welches sehr hohe Anforderungen

an Aufmerksamkeit und Konzentration stellt, spricht tendenziell gegen eine

solche Beeinträchtigung. Ein Grund für eine Revision des Urteils vom 9. März

2018 wäre daher auch unabhängig von der gerichtlichen Begutachtung zu

verneinen.

5.5 Zusammenfassend erweist sich das Gesuch

um Revision des Urteils vom 9. März 2018 als unbegründet. Es ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61

lit. g ATSG).

6.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3

hiervor).

6.2.1 Da der Beschwerdeführer unterlegen

ist, entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen

(Art. 122 Abs. 1 lit. a [Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Das Gericht

setzt die Kostenforderung fest, wobei der Stundenansatz bis 31. Dezember

2022 CHF 180.00 und für Verrichtungen ab 1. Januar 2023 CHF 190.00

beträgt (§ 161 i.V.m. 160 Abs. 3 und 4 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]; Beschluss

der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022, abrufbar unter https://so.ch

– Gerichte – Gerichtsverwaltung – Reglemente – Festlegung Stundenansätze nach

§§ 158 und 160 GT).

6.2.2 Die von Rechtsanwalt Wyssmann am

29. August 2022 eingereichte und am 17. Mai 2023 ergänzte Kostennote (A.S. 141

ff., 153 f.) weist einen Aufwand von total 11.32 Stunden (7 + 4.32

Stunden) und Auslagen von insgesamt CHF 371.00 (CHF 365.80 + CHF 5.20)

auf.

Der Aufwand bis Ende 2022 beträgt 7.25

Stunden. Darin ist ein Kanzleiaufwand für sieben Klientenbriefe (25. November,

29. November, 22. Dezember 2021, 3. Februar, 10. August, 29. August,

2. September 2022) à je 0.17 Stunden (total 1.19 Stunden), zwei

Fristerstreckungen (17. Dezember 2021 [recte: 16. Dezember 2021]

und 21. Januar 2022, à je 0.33 Stunden; total 0.66 Stunden) und das

Einreichen der Kostennote (29. August 2022 à 0.33 Stunden) enthalten, die

im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und daher nicht gesondert zu

entschädigen sind. Der geltend gemachte Brief an das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn vom 8. Dezember 2021 (0.17 Stunden) findet sich nicht

in den Akten. Daher ist dieser Aufwand ebenfalls zu kürzen. Damit beträgt der

Aufwand bis 31. Dezember 2022 noch insgesamt 4.9 Stunden. Unter Berücksichtigung

des Stundenansatzes von CHF 180.00 ergibt sich eine Entschädigung von

CHF 882.00.

Der geltend gemachte Aufwand ab

1. Januar 2023 beträgt 4.07 Stunden und umfasst einen Klientenbrief vom

7. Februar 2023 à 0.17 Stunden, der – wie oben ausgeführt – nicht zu

entschädigen ist. Da die öffentliche Verhandlung anstelle der geltend gemachten

Stunde lediglich 20 Minuten dauerte, reduziert sich der geltend gemachte

Aufwand auf total 3.15 Stunden. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von

CHF 190.00 ergibt sich eine Entschädigung von CHF 598.50.

Folglich beträgt das Honorar insgesamt

CHF 1'480.50 (CHF 882.00 + CHF 598.50).

Was die Auslagen von total CHF 371.00

anbelangt, so sind die 323 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten

(§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend

gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 161.50 auf CHF 209.50.

Daraus ergibt sich eine Kostenforderung

von total CHF 1'820.15 (Aufwand [CHF 1'480.50] + Auslagen [CHF 209.50]

und Mehrwertsteuer von 7,7 % [CHF 130.15]), zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.2.3 Vorbehalten bleibt auch der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 572.95 ([bis 31. Dezember 2022 CHF 369.40 + ab 1. Januar

2023 CHF 203.55] Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier eine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorliegt und daher – wie vom Rechtsvertreter in der Kostennote geltend

gemacht (A.S. 146) – von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen

ist.

6.3 Die Frage, ob in einem

Revisionsverfahren Gerichtskosten erhoben werden, richtet sich nach kantonalem

Recht; die Art. 61 lit. a ATSG und Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind nicht

anwendbar (Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des

Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 61 ATSG N 17 und 101). Gemäss

§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte

in den Sozialversicherungen (VVV, BGS 125.922) ist das Verfahren

grundsätzlich kostenlos. Dies muss mangels einer entsprechenden

Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.

Demnach wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes Claude Wyssmann wird auf CHF 1'820.15 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 572.95 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

5. Eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 17. Mai 2023 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

6. Eine Kopie der am 17. Mai 2023

durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten ergänzenden Kostennote

geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_449/2023 vom 9. April 2024 bestätigt.