VSGES.2020.2
Revisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. März 2018 / Rechtsverzögerung
29. Januar 2021Deutsch33 min
Gutachten (allgemeininternistisch, neurologisch, otorhinolaryngologisch, orthopädisch
Source so.ch
Urteil vom 29. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Gesuchsteller/Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin
betreffend Revisionsgesuch
VSG-Urteil vom 27. März 2018 / Rechtsverzögerungsbeschwerde
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1987 geborene A.___
(nachfolgend: der Versicherte) meldete sich am 18. Mai 2015 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 32).
Die Beschwerdegegnerin traf verschiedene Abklärungen. Insbesondere holte sie
bei der Begutachtungsstelle B.___, ein polydisziplinäres medizinisches
Gutachten (allgemeininternistisch, neurologisch, otorhinolaryngologisch, orthopädisch
und psychiatrisch) ein, das am 28. Dezember 2015 erstattet wurde (IV-Nr. 51). Schliesslich
verneinte sie mit Verfügung vom 11. August 2016 (IV-Nr. 64) einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 27. März 2018 im Rentenpunkt
ab. In Bezug auf berufliche Massnahmen wurde die angefochtene Verfügung
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (IV-Nr. 87
S. 2 ff.).
2. In der Folge führte die
IV-Stelle berufliche Massnahmen durch. Ab 13. August 2018 fand ein
Belastbarkeitstraining in der Institution C.___ statt. Dieses wurde am
17. Februar 2019 beendet, da die angestrebte Erhöhung des Pensums nicht
erreicht worden war und der Versicherte viele Krankheitsabsenzen aufgewiesen
hatte (vgl. IV-Nr. 100, 111 und 123 f.).
3. Am 21. Februar 2019 liess der
Versicherte zwei Berichte des Spitals D.___, Schwindelzentrum, vom 5. Februar
2019 und 19. Februar 2019 einreichen und sinngemäss um erneute Prüfung des
Rentenanspruchs ersuchen (IV-Nr. 119). Mit Schreiben vom 1. März 2019
wurde ein weiterer Bericht desselben Spitals vom 19. Februar 2018
eingereicht (IV-Nr. 122). Die IV-Stelle holte daraufhin ein polydisziplinäres
medizinisches Gutachten (allgemeininternistisch, neurologisch,
otorhinolaryngologisch und psychiatrisch) der Begutachtungsstelle E.___, [...],
vom 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 136) ein. Anschliessend nahm Dr. med.
F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom Regionalen
Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) am 17. Dezember 2019 zum Gutachten
Stellung (IV-Nr. 140). Diese Stellungnahme wurde dem Vertreter des
Versicherten mit Schreiben vom 29. Januar 2020 zugestellt (IV-Nr. 141
f.).
4. Mit Zuschrift vom 28. April
2020 (Aktenseiten [A.S.] 21 ff.) wendet sich der Versicherte an das
Versicherungsgericht. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 27. März 2018 sei revisionsweise aufzuheben.
2. In der Sache VSBES.2016.243 sei wie
folgt neu zu entscheiden:
(……………………………………..)
3. Das vorliegende Revisionsverfahren sei
bis zum Erlass des neuen Vorbescheids durch die IV-Stelle Solothurn betreffend
die Neuanmeldung des Versicherten vom 21. Februar 2019 zu sistieren.
4. Die IV-Stelle sei anzuweisen, innert
einer Frist von 30 Tagen betreffend die Neuanmeldung vom 21. Februar 2019 einen
neuen Vorbescheid über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, IV-Rente)
zu erlassen.
5. Dem Gesuchsteller sei die volle unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.
6. Alles unter Kosten-und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
5. Die Gesuchsgegnerin bzw.
Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. September
2020, auf das Gesuch um prozessuale Revision des Urteils vom 27. März 2018
sei nicht einzutreten. Weiter stellt sie den Antrag, die
Rechtsverzögerungsbeschwerde sei abzuweisen (A.S. 58 ff.).
6. Mit prozessleitender Verfügung
vom 7. Oktober 2020 wird dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und es wird Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt (A.S. 61 f.).
7. Mit Schreiben vom 9. Oktober
2020 reicht der Vertreter des Versicherten seine Honorarnote sowie eine
Honorarvereinbarung ein (A.S. 64 ff.).
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, im Folgenden
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Wie sich aus den Rechtsbegehren
der Eingabe vom 28. April 2020 ergibt, enthält diese einerseits ein Gesuch
um Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 27. März 2018 und
andererseits eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Es rechtfertigt sich, die
Rechtsverzögerungsbeschwerde zuerst zu behandeln und das Revisionsgesuch
anschliessend zu prüfen. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des Versicherungsgerichts ist für beide Rechtsmittel gegeben.
2.
Zu beurteilen ist zunächst die
Rechtsverzögerungsbeschwerde.
2.1
Gegen Einspracheentscheide oder
Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde
erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem
Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid
erlässt (Rechtsverzögerungsbeschwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG).
2.2
Der für die Beurteilung
massgebende Sachverhalt präsentiert sich zusammengefasst wie folgt:
2.2.1
Das Versicherungsgericht
bestätigte in seinem Urteil vom 27. März 2018 die damals angefochtene Verfügung
vom 11. August 2016, mit der ein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf
berufliche Massnahmen verneint worden war, in Bezug auf die Rente. Demgegenüber
wies es die Angelegenheit hinsichtlich der beruflichen Massnahmen an die
Beschwerdegegnerin zurück, damit sie diesen Anspruch erneut prüfe (A.S. 1
ff.). Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin das Belastbarkeits- bzw. Arbeitstraining
in der Institution C.___ durch. Das Arbeitstraining begann am 13. August
2018.
Per 17. Februar 2019 wurde es beendet, da keine Steigerung des Pensums
möglich war und die Krankheitsabsenzen zu hoch waren (vgl. Abschlussbericht vom
6.
März 2019, IV-Nr. 123). Im Abschlussbericht der Institution vom
28.
Februar 2019 wird empfohlen, der Beschwerdeführer möge seine
gesundheitliche Situation abklären lassen (IV-Nr. 124).
2.2.2
Am 21. Februar 2019 liess der Versicherte
(nachfolgend: Beschwerdeführer) der Beschwerdegegnerin Berichte des Spitals D.___,
Schwindelzentrum, vom 5. und 19. Februar 2019 zukommen. Gleichzeitig bat
er um Mitteilung, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt neu
abklären werde (IV-Nr. 119). Am 1. März 2019 liess er weitere Unterlagen
einreichen (IV-Nr. 122). Am 10. April 2019 liess der Beschwerdeführer
mitteilen, bei seinem Schreiben vom 21. Februar 2019 habe es sich um eine
Neuanmeldung gehandelt, und beantragen, auf diese sei einzutreten (IV-Nr. 126).
Nach einer entsprechenden Empfehlung der RAD-Ärztin Dr. med. F.___ vom 4. Juni
2019.
(IV-Nr. 128) veranlasste die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre
Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.___. Diese erstattete ihr
Gutachten am 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 136).
2.2.3
Der Beschwerdeführer liess am 7.
November 2019 mitteilen, er verzichte zurzeit auf eine Stellungnahme zum
Gutachten und bitte die Beschwerdegegnerin, einen Vorbescheid zu erlassen
(IV-Nr. 139). Dr. med. F.___ vom RAD nahm am 17. Dezember 2019 zum Gutachten
Stellung. Sie erklärte, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit
50.
% arbeitsunfähig; diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Januar 2013. Im
Vergleich mit den früheren Beurteilungen handle es sich um eine andere
Beurteilung des gleichen Sachverhalts aufgrund weiterer Informationen (IV-Nr.
140). Die Stellungnahme von Dr. med. F.___ wurde am 29. Januar 2020 an den
Vertreter des Beschwerdeführers weitergeleitet (IV-Nr. 141 f.) und traf bei ihm
am 30. Januar 2020 ein (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). In der Folge wurde
ohne weitere Zwischenschritte die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 28. April
2020.
erhoben.
2.3
Eine Rechtsverzögerung im Sinne
von Art. 56 Abs. 2 ATSG liegt vor, wenn die Verwaltung nicht innert
angemessener Frist einen Entscheid fällt. Wann von einer überlangen
Verfahrensdauer und damit von einer Rechtsverzögerung auszugehen ist, lässt
sich nicht pauschal beantworten. Die Rechtsprechung hält dazu fest, die Behörde
solle nicht mehr Zeit verstreichen lassen, als nach der Natur der Sache und den
gegebenen Umständen gerechtfertigt sei (vgl. Miriam Lendfers, Basler Kommentar
ATSG, 2020, Art. 56 N 42). Bevor eine Beschwerde wegen
Rechtsverzögerung erhoben wird, ist die als säumig betrachtete Behörde
aufzufordern, innert angemessener Frist ordnungsgemäss verfügen (Lendfers,
a.a.O., Art. 56 N 39).
2.4
Wie erwähnt, erklärte der
Beschwerdeführer am 7. November 2019, er verzichte zurzeit auf eine
Stellungnahme und bitte um Erlass des Vorbescheids. In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 17. Dezember
2019.
ein. Der Vertreter des Beschwerdeführers erhielt am 30. Januar 2020
Kenntnis von dieser Stellungnahme. Im weiteren Verlauf erfolgte keine
Aufforderung an die Beschwerdegegnerin, den Entscheid zu fällen. Die zuvor im
November 2019 geäusserte Bitte, es sei ein Vorbescheid zu erlassen, kann in
dieser Konstellation nicht als Begehren um Erlass eines Entscheids gelten, wie
es für die Annahme einer Rechtsverzögerung nach Art. 56 Abs. 2 ATSG
vorausgesetzt wird: Erstens fehlt es an der Dringlichkeit der Aufforderung,
welche erkennen liesse, dass die versicherte Person Wert auf ein beförderliches
Handeln legt und eine Verzögerung als Rechtsverzögerung betrachten würde.
Zweitens hatte sich durch die RAD-Stellungnahme vom 17. Dezember 2019
insofern eine neue Situation ergeben, als die Frage, ob seit der Verfügung vom
11.
August 2016, welche durch das Versicherungsgericht im Rentenpunkt
bestätigt worden war, eine erhebliche Veränderung eingetreten sei, näher zu
prüfen war. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung war, darüber müsse zeitnah
ein Entscheid gefällt werden, hätte er dies entsprechend kundtun müssen. Die
Verfahrensdauer von einem halben Jahr zwischen der Erstattung des Gutachtens
der Begutachtungsstelle E.___ und der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann auch
nicht grundsätzlich als übermässig lang gelten. Der Beschwerdeführer begründet
den Vorwurf der Rechtsverzögerung denn auch in erster Linie mit der Situation,
die sich für ihn aus der Frist von 90 Tagen für ein Gesuch um Revision des
Gerichtsurteils vom 27. März 2018 ergibt. Dieser Aspekt lässt sich
nachvollziehen; er vermag aber jedenfalls dann keine Rechtsverzögerung zu
begründen, wenn nicht zuvor eine Aufforderung an die Beschwerdegegnerin
ergangen ist, innerhalb der Frist einen Vorbescheid über die Neuanmeldung zu
erlassen. Es kommt hinzu, dass der Vorbescheid keine Garantie für einen
künftigen Entscheid bietet und somit dem Beschwerdeführer die von ihm
angestrebte «Absicherung» ohnehin nicht hätte verschaffen können. Eine
Rechtsverzögerung liegt nicht vor.
3.
Zu behandeln ist weiter das
Revisionsgesuch.
3.1
Das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht
(Art. 61 Satz 1 ATSG). Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung
neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder
Vergehen muss gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile
der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen
Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen
zulässig (§ 73 Abs. 1 des [kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz
in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Gemäss Art. 328 Abs. 1
lit. a ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in
der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids
verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte;
ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des
Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1
ZPO).
3.2
Zu prüfen ist zunächst, ob die
Frist von 90 Tagen zur Stellung des Revisionsgesuchs gewahrt wurde.
3.2.1
Der Beschwerdeführer (nachfolgend:
Gesuchsteller) erblickt die neue Tatsache darin, dass das Versicherungsgericht
in seinem Urteil vom 27. März 2018 gestützt auf die damalige Aktenlage von
einem linksseitigen Morbus Menière ausging, während durch die zwischenzeitlich
durchgeführten Untersuchungen im Spital D.___ und das Gutachten der Begutachtungsstelle
E.___ vom 18. Oktober 2019 erstellt sei, dass es sich um einen
beidseitigen Morbus Menière handle. Er macht geltend, er sei zunächst davon
ausgegangen, es handle sich um eine Veränderung des Sachverhalts. Erst durch
die ihm am 30. Januar 2020 zugestellte Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr.
med. F.___ vom 17. Dezember 2019 hätten sich ernsthafte Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass der durch die neuen Untersuchungen festgestellte
beidseitige Morbus Menière bereits während des Zeitraums vor der Verfügung vom
11.
August 2016 bestanden haben könnte.
3.2.2
Die Diagnose «sicherer
beidseitiger endolymphatischer Hydrops, rechtbetont» findet sich erstmals im
Bericht des Spitals D.___ vom 19. Februar 2018, der am 3. Juli 2018 zu den
Akten der Beschwerdegegnerin gelangte und auf eine MRI-Untersuchung vom 2.
Februar 2018 Bezug nimmt (IV-Nr. 96). Adressiert ist der Bericht an den Hausarzt
des Gesuchsstellers. Wie das Dokument in die IV-Akten gelangte, ist unklar. Es
ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesuchsteller und sein Vertreter
zunächst keine Kenntnis von diesem Bericht und der MRI-Untersuchung vom 2. Februar
2018.
hatten. Am 21. Februar 2019 liess der Gesuchsteller sinngemäss eine
Neuanmeldung für den Rentenanspruch vornehmen und gleichzeitig um Akteneinsicht
ersuchen. Mit der Akteneinsicht erlangte er kurz darauf Kenntnis des Berichts
vom 19. Februar 2018. Mit dem Schreiben vom 21. Februar 2019 (IV-Nr. 119)
liess er überdies einen Bericht desselben Spitals vom 5. Februar 2019
einreichen, in dem ebenfalls die Diagnose «sicherer beidseitiger
endolymphastischer Hydrops» gestellt wird (IV-Nr. 120 S. 3 f.), gleichzeitig
allerdings auch einen weiteren Bericht derselben Institution vom 19. Februar
2019, der wieder von einem Morbus Menière links spricht und erklärt, die
Situation habe sich seit August 2016 nicht verändert (IV-Nr. 120
S. 1 f.). Am 1. März 2019 liess der Gesuchsteller überdies den
bereits erwähnten Bericht vom 19. Februar 2018 nochmals zu den Akten geben
(IV-Nr. 122 S. 2 f.). Am 10. April 2019 ersuchte er darum, das
Schreiben vom 21. Februar 2019 als Neuanmeldung (für den Rentenanspruch)
zu behandeln und darauf einzutreten (IV-Nr. 126). Definitiv gestellt wurde
die Diagnose eines endolymphatischen Hydrops beidseits sodann im Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 136.2
S. 5, 136.5 S. 5). Der Gesuchsteller liess am 7. November 2019
erklären, er verzichte auf eine Stellungnahme zu diesem Gutachten (IV-Nr. 139).
In der Folge gelangte die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ am 17. Dezember 2019 zum
Ergebnis, es handle sich dabei nicht um eine Sachverhaltsänderung, sondern um
eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhalts (IV-Nr. 140).
Diese Stellungnahme wurde dem Vertreter des Gesuchstellers am 29. Januar
2020.
zugestellt (IV-Nr. 142) und ging ihm am 30. Januar 2020 zu (vgl.
Revisionsgesuch, S. 7 und 8; A.S. 27 f.). Dieser stellte am 28. April
2020.
das Revisionsgesuch.
3.2.3
Das Vorliegen eines
endolymphatischen Hydrops beidseits (und nicht nur links) wurde erstmals in der
MRI-Untersuchung vom 2. Februar 2018 festgestellt. Es leuchtet ein, dass der Gesuchsteller
zunächst davon ausging, der linksseitige Morbus Menière, der im früheren
Verfahren festgestellt worden war, habe sich in der Folge zu einem beidseitigen
Morbus Menière entwickelt, und deshalb am 21. Februar 2019 eine
Neuanmeldung in Bezug auf den Rentenanspruch vornahm. Erst die Stellungnahme
der RAD-Ärztin vom 17. Dezember 2019 lieferte eine Grundlage für die
Annahme, es könnte sich um einen Befund handeln, der bereits während des im
früheren Verfahren zu beurteilenden Zeitraums bis zur Verfügung vom 11. August
2016.
vorgelegen war. Da diese Stellungnahme dem Vertreter des Gesuchstellers am
30.
Januar 2020 zuging, wurde die Frist von 90 Tagen mit der Eingabe
vom 28. April 2020 gewahrt.
4.
Zu prüfen bleibt, ob das
Revisionsgesuch materiell begründet ist. Zum in diesem Zusammenhang relevanten
Sachverhalt ergeben sich aus den Akten insbesondere die folgenden Umstände:
4.1
4.1.1
In seinem Urteil vom 27. März
2018.
stützte sich das Versicherungsgericht auf das Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ vom 28. Dezember 2015 (IV-Nr. 51). Die darin
enthaltenen Aussagen zur Diagnose und zur Arbeitsfähigkeit fasste es in E. II. 3.1,
2.
Absatz, S. 7 des Urteils wie folgt zusammen:
«Im Weiteren wurde ausgeführt, der
Explorand leide an rezidivierenden Drehschwindelattacken mit Nausea und einem
Tinnitus links, welcher trotz Hörgeräten nicht verschwunden sei. Bei der
durchgeführten otorhinolaryngologischen Untersuchung seien ein Morbus Menière
links mit pantonaler Schallempfindungsschwerhörigkeit und ein mittelgradiger
Tinnitus links diagnostiziert worden. Auf der rechten Seite bestehe eine
Schallempfindungsschwerhörigkeit bei Status nach Hörsturz im Jahr 2009.
Aufgrund der Schwindelsymptomatik seien dem Exploranden sturzgefährdende
Tätigkeiten und solche mit rotierenden Maschinen nicht mehr zumutbar. Auch das
berufsmässige Führen eines Kraftfahrzeugs sei nicht geeignet. Die Tätigkeit als
Automechaniker sei daher kaum mehr möglich. Wegen der Schallempfindungsschwerhörigkeit
seien auch Tätigkeiten mit hohem Umgebungsgeräuschpegel sowie höhergradigen
Anforderungen ans Gehör nicht mehr möglich. Aufgrund der instabilen
Beschwerdesymptomatik mit Schwindelerscheinungen bei Bewegungen sei die
Leistungsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit um 30 % vermindert.»
4.1.2
Dem Gericht lagen in Bezug auf
die hier interessierenden otorhynolaringologischen Aspekte insbesondere die
folgenden weiteren Dokumente vor:
Der Hausarzt Dr. med. G.___,
Facharzt für Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht an die
Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2015 (IV-Nr. 41) aus, der Gesuchsteller
habe sich am 17. November 2010 erstmals auf der Notfallstation des Spitals
H.___ vorgestellt wegen Schwindels. Die Diagnose habe auf unklaren
Schwankschwindel gelautet. Am 23. November 2010 habe der Gesuchsteller ihn,
Dr. med. G.___, wegen eines im Winter akzentuierten Schwindels und eines
Pfeiftinnitus links aufgesucht. An Fremdunterlagen sei ein MRI-Befund des
Schädels vorgelegen, welcher unauffällige Verhältnisse beschrieben habe. Es sei
die Zuweisung an den HNO-Spezialisten Dr. med. I.___ erfolgt, der die
Diagnose eines Morbus Menière gestellt habe. Dr. med. I.___ habe den Gesuchsteller
in der Folge für eine Zweitmeinung an das Spital D.___, Universitätsklinik für
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (nachfolgend: ORL-Universitätsklinik) überwiesen.
Der Bericht der ORL-Universitätsklinik vom
17.
Dezember 2012 nennt als Diagnosen ein cochleovestibuläres Defizit links mit
Verdacht auf endolymphatic Hydrops und einen Status nach Hörsturz rechts. Zur
Anamnese wird erklärt, seit vier Jahren werde der Gesuchsteller jeweils im
Winter von Schwankschwindel und Gangunsicherheit heimgesucht. Vor drei Jahren
sei aufgrund einer gleichen Symptomatik auf der rechten Seite eine
HNO-ärztliche Beurteilung vorgenommen und ein Morbus Menière rechts
diagnostiziert worden. Damals sei eine MRT-Untersuchung des Schädels
durchgeführt worden, welche normale Verhältnisse gezeigt habe. In der
Beurteilung wird ausgeführt, die Untersuchung habe ein cochleovestibuläres
Defizit links gezeigt, welches gut zu einem endolymphatic Hydrops passen würde
(IV-Nr. 37.8 S. 12 f.).
Am 7. Januar 2013 erfolgte bei der
klinischen Diagnose eines Morbus Menière links in der ORL-Universitätsklinik
ein operativer Eingriff. Es wurde eine Paukenröhrcheneinlage links vorgenommen
(IV-Nr. 37.8 S. 14). In der Folge klagte der Gesuchsteller aber weiterhin über
Schwindelbeschwerden (vgl. IV-Nr. 37.8 S. 18). Am 17. September 2013 fand
bei unveränderter klinischer Diagnose eines Morbus Menière links eine weitere
Operation statt (Ohrmikroskopie links, Gehörgangsreinigung und Instillation von
Gentamycin 40 mg/ml; IV-Nr. 37.8 S. 1).
Ab 22. Juli 2013 war der Gesuchsteller arbeitsunfähig
geschrieben. Nach einer Anmeldung zur Früherfassung (IV-Nr. 1) fand am 28. November
2013.
ein Gespräch mit der Beschwerdegegnerin statt. Dabei erklärte der Gesuchsteller,
er leide seit dreieinhalb bis vier Jahren an einem Morbus Menière. Zuerst sei
nur die rechte Seite befallen gewesen, jetzt sei es die linke Seite. Rechts sei
es spontan gut geworden mit wieder gutem Gehör. Jeden Morgen, wenn er sich
drehe, bekomme er Schwindel. Je nach Bewegungen könne dieser bis viermal pro
Tag auftreten. Auch ohne Schwindel könne er nicht sicher geradeaus gehen. Das
Gehör links sei schlecht und es bestehe ein Geräusch (Tinnitus; vgl. IV-Nr. 6).
In einem Bericht vom 31. März 2014
diagnostizierte die ORL-Universitätsklinik nach einer Nachkontrolle (für
frühere Nachkontrollen vgl. IV-Nr. 37.8 S. 8 und S. 15) einen endolymphatic
Hydrops links bei Status nach Paukenröhrcheneinlage links am 7. Januar
2013.
sowie Status nach Hörsturz rechts 2009 (vgl. zur Terminologie betreffend
endolymphatic Hydrops und Morbus Menière die Ausführungen im
oto-rhino-laryngologischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle E.___, IV-Nr. 136.5
S. 6 oben). Zum Status wird ausgeführt, der Rinne-Versuch sei rechts
positiv links negativ ausgefallen, der Weber-Test in der Mitte (IV-Nr. 27).
Dem als ärztliche Erstexpertise zuhanden
der Beschwerdegegnerin bezeichneten Bericht der ORL-Universitätsklinik vom
19.
Dezember 2014 (IV-Nr. 13) lässt sich entnehmen, der Gesuchsteller
stelle sich vor mit progredienter Hörminderung bei Morbus Menière beidseits. Seit
einem Jahr sei die Hörminderung nicht weiter fortgeschritten bei konstantem
Tinnitus links und gelegentlich fluktuierendem Gehör. Im Reintonaudiogramm
hatte sich laut dem Bericht eine Hörminderung rechts von 10 % und links
von 59.1 % ergeben. Im Sprachaudiogramm wurde ein Hörverlust rechts von 13.3 % und
links von 60 % gemessen (IV-Nr. 13). Gestützt auf diesen Bericht leistete
die Beschwerdegegnerin am 10. März 2015 Kostengutsprache für eine
Hörgerätepauschale (IV-Nr. 23).
4.2
Im Urteil vom 27. März 2018 war
der Zeitraum bis zur Verfügung vom 11. August 2016 zu beurteilen. Später
ergaben sich die folgenden neuen Erkenntnisse und Sachverhaltselemente:
4.2.1
Ein an den Hausarzt gerichteter
Bericht der ORL-Universitätsklinik vom 19. Februar 2018 über eine weitere
klinische Nachkontrolle vom 13. Februar 2018 (IV-Nr. 96; 122 S. 2 f.) nennt
folgende Diagnosen:
·
Sicherer
beidseitiger endolymphatischer Hydrops, rechtsbetont mit/bei
- leicht bis
mittelgradiger sensorineuraler Schwerhörigkeit beidseits
- peripher
vestibulärem Defizit links im tieffrequenten Bereich
·
Vestibuläre Migräne
Weiter wird ausgeführt, in einer
MRI-Aufnahme des Felsenbeins nativ und km vom 2. Februar 2018 hätten sich
Zeichen des endolymphatischen Hydrops Grad I-II beidseits rechtsbetont gezeigt.
In der Beurteilung wird erklärt, die Bildgebung bestätige nun einen
beidseitigen endolymphatischen Hydrops.
4.2.2
Am Erstgespräch betreffend
berufliche Eingliederung vom 19. Juni 2018 erklärte der Beschwerdeführer,
er habe seit ca. zwei Monaten auch auf dem anderen Ohr die gleichen Beschwerden
(vgl. Protokolleintrag vom 19. Juni 2018).
4.2.3
In einem Schreiben vom 5. Februar
2019.
(IV-Nr. 120 S. 3 f.) nennt das Spital D.___, Schwindelzentrum,
gestützt auf die interdisziplinäre Schwindelsprechstunde vom 18. Januar
2019.
ebenfalls die im vorstehend erwähnten Bericht vom 19. Februar 2018
genannten Diagnosen.
In einem Schreiben vom 19. Februar
2019.
(IV-Nr. 120 S. 1 f.) nennt das Spital D.___, Schwindelzentrum,
als Diagnosen einen Morbus Menière links mit/bei Status nach
Paukenröhrcheneinlage im Januar 2013, ein peripher vestibuläres Defizit links,
einen Status nach Hörsturz rechts im Jahr 2009, sowie Zeichen des
endolymphatischen Hydrops Grad I-II beidseits rechtsbetont (DD bilateraler
Morbus Menière; DD vestibuläre Migräne). In der Beurteilung wird erklärt, der
objektive Zustand des Gesuchstellers sei aus neurootologischer Sicht seit
August 2016 stabil und habe sich nicht geändert. Subjektiv gebe der Gesuchsteller
eine Verschlechterung im Sinne von Kopfschmerzen und kurzen Schwindelattacken
an, die man symptomatisch behandle.
4.2.4
Das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2019 enthält ein
oto-rhino-laryngologisches Teilgutachten von Dr. med. J.___, Fachärztin
Oto-Rhino-Laryngologie (Exploration vom 3. September 2019; IV-Nr. 136.5).
Sie diagnostiziert ebenfalls einen endolymphatischen Hydrops beidseits (im
Sinne eines beidseitigen Morbus Menière). In ihrer Beurteilung führt die
Expertin aus, in den Akten werde zuerst eine Hörstörung rechts als Morbus
Menière rechts festgehalten (Bericht vom 17. Dezember 2012, E. II. 4.1.2
hiervor). Später sei dann aus diesem Morbus Menière in den Akten ein «Hörsturz
rechts» geworden. Der Beschwerdeführer sage jedoch (anlässlich der aktuellen
Begutachtung) aus, er habe bereits damals unter wiederkehrenden
Schwindelanfällen gelitten, danach habe sich aber das rechte Ohr gebessert und
sei ruhig geworden. Man könne davon ausgehen, dass der rechtsseitige Morbus
Menière bereits ca. 2009 in Erscheinung getreten sei. In der MRT-Untersuchung
sei damals nicht gezielt nach einem Hydrops gesucht worden, da dies erst in den
letzten Jahren diagnostisch relevant geworden sei. Später habe sich dann eine
Problematik linksseitig «hinzugesellt», welche zur Diagnose eines Morbus
Menière links geführt habe. Da auf der linken Seite die Beschwerden zugenommen
hätten, habe man sich nach einer erfolglosen medikamentösen Therapie zu einer
Paukendrainage entschieden, welche anfänglich geholfen habe. Bei Zunahme der
Beschwerden sei schlussendlich eine Gentamycin-Instillation im linken Ohr
durchgeführt worden zur Ausschaltung des peripheren Vestibularorganes. Bei
Beidseitigkeit der Erkrankung (subjektiv durch Druck im rechten Ohr, Fluktuation
des Hörvermögens und Verstärkung der Hörminderung), aber auch durch eine
objektiv nachgewiesene MRI-Untersuchung, sei diese Behandlung auf der rechten,
ebenfalls betroffenen Seite nicht mehr möglich. Somit bestehe ein
dokumentierter, objektiver Ausfall des linken Vestibularorgans, welcher die
Gangunsicherheit und ständigen kleinen, kurzzeitigen Schwindelbeschwerden gut
erkläre. Wie aber auch die wiederkehrenden, grösseren Schwindelanfälle durch
den wiederaufgetretenen und gesicherten Morbus Menière rechts. Zusätzlich werde
eine vestibuläre Migräne festgehalten, welche den Gesuchsteller zusätzlich
störe. Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, geht die Gutachterin in der
angestammten Tätigkeit als Automechaniker von einer dauerhaften vollständigen
Arbeitsunfähigkeit aus. In einer angepassten Tätigkeit (mit der Möglichkeit zu
verlängerten Pausen und kurzfristigen Ausfällen bei Schwindelanfällen) bestehe
eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Weiter hält die Gutachterin fest, die im
Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ (vgl. E. II. 4.1.1 hiervor)
geschätzte Arbeitsfähigkeit von 70 % sehe sie als zu hoch an, zumal damals
die Beidseitigkeit des endolymphatischen Hydrops nicht konkret bekannt gewesen
sei. Insofern habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden
und sie halte aus ORL-Gründen eine maximale Arbeitsfähigkeit in einem
angepassten Beruf von 50 % für angebracht. Den Beginn der
Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit schätze sie
gemäss Aktenlage und Anamnese auf Januar 2013 ein. Dasselbe gelte für die
vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Auf die Frage, ob
sich der Gesundheitszustand verglichen mit dem Zeitpunkt der Rentenablehnung
vom 11. August 2016 wesentlich verändert habe, antwortet die Gutachterin: «Ja,
im MRI von 2018 wurde nun definitiv auch zusätzlich die Diagnose eines
endolymphatischen Hydrops rechts gestellt». Auf die Frage, worin diese
Veränderung bestehe und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, erklärt
Dr. med. J.___, die Arbeitsfähigkeit von 70 %, welche im Gutachten
von 2015 attestiert worden sei, sei zu hoch bei dieser beidseitigen
Problematik.
5.
Der dargestellte Sachverhalt
ist unter dem Aspekt des Revisionsgesuchs wie folgt zu beurteilen:
5.1
Der Begriff «neue Tatsachen oder
Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids nach
Art. 61 lit. i ATSG ebenso zu verstehen wie bei der prozessualen Revision eines
Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines
Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Neu sind Tatsachen,
die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen
prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein,
das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur
Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben
entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen
oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind.
Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen
Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon
Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss
der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es
bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die
Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249 und 143 V
105.
E. 2.3 S. 107 f.). Betrifft der Revisionsgrund eine materielle
Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder
Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge
aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht
Dispositiv
erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach nur in
Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und
die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend
anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten
gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis
fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen
Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung
anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 S. 249 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3). Neue
medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt
hat, keine gravierende oder unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen
das Kriterium der Erheblichkeit nicht (BGE 144 V 245 E. 5.4 S. 249
f.).
5.2 Wenn bildgebende Untersuchungen
zu klaren Resultaten führen, welche frühere Einschätzungen als eindeutig falsch
erscheinen lassen und die Anspruchsbeurteilung verändern, kann dies eine
Grundlage für eine (prozessuale) Revision bilden. Das Bundesgericht hat
beispielsweise einen Revisionsgrund bejaht, als sich durch eine Nierenbiospsie
eine organische Ursache für Beschwerden nachweisen liess, welche zuvor als
psychogen interpretiert worden waren (Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2017 vom
31. August 2018 E. 5). Ein Revisionsgrund könnte sich hier daraus
ergeben, dass die Ärztinnen und Ärzte der ORL-Universitätsklinik aufgrund der
Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 2. Februar 2018 neu einen beidseitigen
Morbus Menière diagnostizierten, nachdem zuvor von einem linksseitigen Morbus
Menière ausgegangen worden war. Im Rahmen des in der Folge eingeholten polydisziplinären
Gutachtens bestätigte die ORL-Gutachterin Dr. med. J.___ die Diagnose
eines beidseitigen Morbus Menière.
5.3 Ob ein Revisionsgrund erfüllt
ist, hängt demnach davon ab, ob das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom
27. März 2018 zwingend anders hätte entscheiden müssen, wenn ihm der
Bericht vom 19. Februar 2018 über die Ergebnisse der MRT-Untersuchung vom
2. Februar 2018 und die anschliessenden Interpretationen dieses Berichts
vorgelegen hätten. Zu beurteilen war damals der Sachverhalt, wie er sich bis
zur Verfügung vom 11. August 2016 entwickelt hatte. Aufgrund der ärztlichen
Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass die am 2. Februar 2018
erstellten MRT-Aufnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Bestehen
eines beidseitigen Morbus Menière schliessen lassen und dass diese Feststellung
in Verbindung mit den sonstigen Abklärungsergebnissen zu einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Verweistätigkeit führt.
5.4
5.4.1 Das Versicherungsgericht stützte
sich bei seinem Urteil auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___, welches
einen Morbus Menière links diagnostiziert hatte und rechts von einem Status
nach Hörsturz ausgegangen war. Falls als erwiesen zu gelten hat, dass bereits
früher ein beidseitiger (und nicht bloss linksseitiger) Morbus Menière vorlag,
welcher die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Ausmass von 50 %
(und nicht bloss 30 %) reduzierte, so dass vor dem 11. August 2016
ein Rentenanspruch entstand, läge ein Grund für eine Revision des Urteils vom
27. März 2018 vor.
5.4.2 Der Umstand, dass in der
MRI-Untersuchung vom 2. Februar 2018 ein beidseitiger endolymphatischer Hydrops
festgestellt wurde, bildet für sich allein keinen Beweis dafür, dass es sich
schon vor dem 11. August 2016 so verhalten hätte. Insbesondere lässt sich
den Akten nicht die Aussage entnehmen, es sei generell ausgeschlossen, dass ein
zunächst einseitig gegebener Morbus Menière im späteren Verlauf auf beiden
Seiten auftritt. Vielmehr besteht soweit ersichtlich Einigkeit darin, dass sich
ein zunächst nur einseitiger Morbus Menière zu einem beidseitigen entwickeln
kann. Ein Nachweis dafür, dass die Beidseitigkeit schon früher gegeben war,
müsste sich daher aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falls ergeben.
5.4.3 Dr. med. J.___, welche das
otorhinolaryngologische Teilgutachten im Rahmen des Gutachtens der
Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 136)
verfasste, geht von einem seit längerer Zeit bestehenden beidseitigen Morbus
Menière aus. Sie weist darauf hin, dass im Jahr 2009 ein Morbus Menière rechts
diagnostiziert worden sei. Die Expertin bezieht sich dabei auf den Bericht der
ORL-Klinik vom 17. Dezember 2012 (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor), der
einen Verdacht auf einen endolymphatic Hydrops links erwähnt und festhält, «vor
drei Jahren» sei aufgrund einer gleichen Symptomatik auf der rechten Seite ein
Morbus Menière rechts diagnostiziert worden. Vor dem Hintergrund der übrigen aktenkundigen
Berichte, insbesondere der Darstellung des Hausarztes, der den Gesuchsteller
über die ganze Zeit hinweg begleitete, liegt es eher näher anzunehmen, ein
rechtsseitiger Morbus Menière sei Ende 2010 durch Dr. med. I.___
angenommen worden (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor). Dieser Arzt verwies den Gesuchsteller
allerdings für eine Zweitmeinung an die ORL-Universitätsklinik, was dafür
spricht, dass er sich bei seiner Einschätzung nicht völlig sicher war, und die
dortigen Ärzte gingen in der Folge rechtsseitig von einem Status nach einem
Hörsturz aus. Die Gutachterin Dr. med. J.___ vertritt rückblickend die
Auffassung, es habe sich nicht um einen Hörsturz gehandelt, sondern schon
damals sei der rechtsseitige Morbus Menière aufgetreten. Sie begründet dies
damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration vom 3. September
2019 erklärt habe, er habe schon damals unter wiederkehrenden Schwindelanfällen
gelitten. Diese Begründung, welche auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
zu einem sehr weit zurückliegenden Sachverhalt beruht, genügt jedoch nicht, um
die entgegenstehende Auffassung, welche in den zeitlich sehr viel näheren
Berichten der ORL-Universitätsklinik geäussert wird, zu widerlegen. Da auch ein
Hörsturz mit Schwindel einhergehen kann und die in der Folge eingetretene Remission
gut mit einem solchen Beschwerdebild vereinbar ist (vgl. zu beiden Punkten Pschyrembel,
Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, S. 830), kann nicht gesagt werden,
diese durch die ORL-Universitätsklinik gestellte Diagnose sei klar falsch
gewesen. Wohl schliesst der Umstand, dass die im Jahr 2010 durchgeführten
MRI-Untersuchungen unauffällige Ergebnisse zeigten, nicht aus, dass bereits
damals ein Morbus Menière rechts bestanden haben könnte, denn das Verfahren, um
den hierfür beweisenden endolymphatischen Hydrops im MRI festzustellen, wurde
erst später entwickelt (vgl. Wettstein/Huber/Hegemann/Röösli,
ORL-, Hals- und Gesichtschirurgie: Kann man den Morbus Menière im MRI sehen?,
in: Swiss Medical Forum 2014, S. 985 f.); dieser Aspekt war daher, wie die
Gutachterin darlegt, im Jahr 2010 diagnostisch nicht relevant. Aus diesem
Umstand lässt sich aber nur ableiten, dass unbekannt ist, zu welchem Ergebnis
eine Untersuchung, welche den heutigen Möglichkeiten entspricht, damals geführt
hätte. Aktenkundig ist demgegenüber, dass im Verlauf der durch echtzeitliche
Berichte dokumentierten Behandlungen und klinischen Untersuchungen ab 2012 jeweils
linksseitige Beschwerden geklagt wurden. Auch die durchgeführten Tests ergaben
eine links betonte Symptomatik (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor). Erst im
Bericht über das Erstgespräch für die berufliche Eingliederung vom 19. Juni
2018 wird die Aussage des Gesuchstellers festgehalten, die gleiche Symptomatik
sei nun auch am anderen, d.h. rechten Ohr aufgetreten (vgl. E. II. 4.2.2
hiervor), was für eine erst im Jahr 2018 aufgetretene Verschlechterung spricht.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass gemäss dem zitierten Aufsatz
von Wettstein/Huber/Wegemann/Röösli
bei 22 % der Patienten bei klinisch einseitigem Befall auch auf der
asymptomatischen Seite ein Hydrops im MRI diagnostiziert wurde (a.a.O., S. 985
f.). Wenn ein beidseitiger Hydrops dargestellt wird, bedeutet dies demnach
nicht zwingend, dass auch entsprechende Symptome vorliegen und die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird. Klinische Feststellungen aus der Zeit vor
der MRI-Untersuchungen vom 2. Februar 2018, welche auf eine erhebliche
Symptomatik am rechten Ohr hindeuten würden, finden sich in den Akten aus der
Zeit ab 2012 nicht. Die vorhandenen Unterlagen (MRI-Untersuchung; Angaben des Gesuchstellers
vom 19. Juni 2018) belegen demnach im Jahr 2018 einen Zustand
(beidseitiger Morbus Menière), der sich gegenüber den Feststellungen, welche
echtzeitlich für den Zeitraum bis zur Verfügung vom 11. August 2016
getroffen wurden (linksseitiger Morbus Menière; rechtsseitig Status nach
Hörsturz), verschlechtert hat. Dass diese Verschlechterung bereits zu einem
früheren, insbesondere vor der Verfügung vom 11. August 2016 liegenden
Zeitraum eingetreten sein könnte, ist zwar möglich, kann aber angesichts der
fehlenden echtzeitlichen Feststellungen nicht als überwiegend wahrscheinlich
gelten. Dies gilt sowohl für das Bestehen eines (auch) rechtsseitigen Morbus
Menière als auch für das Auftreten damit assoziierter Beschwerden (die Angaben
derartiger rechtsseitiger Beschwerden ist, wie erwähnt, erstmals am 19. Juni
2018 dokumentiert). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch
die Stellungnahme der Gutachterin Dr. med. J.___ zu dieser Frage nicht
eindeutig ausfällt. Sie geht zwar davon aus, die von ihr attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit bestehe schon seit
Anfang 2013 (IV-Nr. 136.5 S. 7), sie spricht aber auch von einem
«wiederaufgetretenen» Morbus Menière rechts (was impliziert, dass dieser zuvor
nicht mehr bestanden hatte; IV-Nr. 136.5 S. 6) und bejaht die Frage,
ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der
Situation am 11. August 2016 wesentlich verändert habe (vgl. IV-Nr. 136.5
S. 7 f.). Selbst wenn aber anzunehmen wäre, die Gutachterin gehe von einer
schon seit längerer Zeit bestehenden Situation (beidseitiger Morbus Menière;
Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit) aus, könnte dieser
Einschätzung, was die Zeit bis 11. August 2016 anbelangt, wegen fehlender
Anhaltspunkte in den echtzeitlichen Akten nicht gefolgt werden. Weil eine vor
diesem Datum eingetretene erhebliche Verschlechterung (im Sinne eines auch
rechtsseitigen Morbus Menière) als zwar möglich, aber nicht überwiegend
wahrscheinlich zu gelten hat, lassen sich die Annahmen, welche der Verfügung
vom 11. August 2016 und dem diese bestätigenden Urteil des
Versicherungsgerichts vom 27. März 2018 zugrunde lagen, nicht als klar fehlerhaft
bezeichnen, wie es für die Revision eines Gerichtsurteils vorauszusetzen wäre. Dies
führt zur Abweisung des Revisionsgesuchs.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
6.2 Dem Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer
wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wurde als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt (A.S. 61). Da der Gesuchsteller/Beschwerdeführer
unterliegt, hat der Kanton den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen zu
entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Zu vergüten ist ein
Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 in Verbindung mit § 160
Abs. 3 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwalt Wyssmann
macht in seiner Kostennote vom 9. Oktober 2020 einen Aufwand von 10.21 Stunden
geltend. Hiervon in Abzug zu bringen ist die Korrespondenz mit den Sozialen
Diensten, bei der eine Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht zu erkennen
ist, sowie die Positionen «Brief an Klient», soweit davon auszugehen ist, dass
es sich um die Zustellung von Orientierungskopien handelt, welche praxisgemäss Kanzleiaufwand
darstellt, der im Stundenansatz des Rechtsanwalts inbegriffen ist. Insgesamt handelt
es sich um 1,7 Stunden, so dass ein Aufwand von 8.51 Stunden verbleibt. Bei den
Auslagen sind die 95 Kopien zu CHF 0.50 (nicht CHF 1.00) einzusetzen. Zudem
ist nicht einsichtig, warum für den Brief an den Gesuchsteller/Beschwerdeführer
vom 9. Oktober 2020 das Porto 8 Mal angefallen sein sollte, so dass sich hier
eine Kürzung um CHF 7.00 rechtfertigt. Die Auslagen von CHF 130.90
reduzieren sich damit um CHF 54.50 auf CHF 76.40. Mit der Mehrwertsteuer von
7,7 % resultiert eine Entschädigung von CHF 1'732.05 (8.51 x 180 plus
CHF 76.40 plus 7.7%).Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Vertreters
im Umfang von CHF 641.55 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 250.00
[vgl. die eingereichte Honorarvereinbarung, A.S. 67] ermittelten Honorar),
wenn der Gesuchsteller/Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
6.3
6.3.1 Die Frage, ob in einem
Revisionsverfahren Gerichtskosten erhoben werden, richtet sich nach kantonalem
Recht; die Art. 61 lit. a ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG
sind nicht anwendbar (Susanne Bollinger,
Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 61 N 17 und 101). Gemäss § 7
Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht (VVV, BGS 125.922) ist das Verfahren grundsätzlich
kostenlos. Dies muss mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für
Revisionsverfahren gelten.
6.3.2 Das Verfahren betreffend die
Rechtsverzögerungsbeschwerde unterliegt dagegen der Kostenpflicht nach
Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 1, wo ein kantonaler Entscheid, der einer
Partei die Gerichtskosten eines Verfahrens wegen Rechtsverzögerung auferlegte,
bestätigt wurde). Da dem Gericht hierfür ein vergleichsweise geringer Aufwand
entstanden ist, sind die Gerichtskosten für das Rechtsverzögerungsverfahren auf
CHF 300.00 festzulegen. Sie werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt,
sind aber zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird
abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'732.05
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von
CHF 641.55, wenn der Gesuchsteller/Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Für das Revisionsverfahren werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
6. Die Kosten des Verfahrens betreffend
Rechtsverzögerung von CHF 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
sind aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO)
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser