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Entscheid

VSGES.2020.2

Revisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. März 2018 / Rechtsverzögerung

29. Januar 2021Deutsch33 min

Gutachten (allgemeininternistisch, neurologisch, otorhinolaryngologisch, orthopädisch

Source so.ch

Urteil vom 29. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Gesuchsteller/Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin

betreffend Revisionsgesuch

VSG-Urteil vom 27. März 2018 / Rechtsverzögerungsbeschwerde

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1987 geborene A.___

(nachfolgend: der Versicherte) meldete sich am 18. Mai 2015 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 32).

Die Beschwerdegegnerin traf verschiedene Abklärungen. Insbesondere holte sie

bei der Begutachtungsstelle B.___, ein polydisziplinäres medizinisches

Gutachten (allgemeininternistisch, neurologisch, otorhinolaryngologisch, orthopädisch

und psychiatrisch) ein, das am 28. Dezember 2015 erstattet wurde (IV-Nr. 51). Schliesslich

verneinte sie mit Verfügung vom 11. August 2016 (IV-Nr. 64) einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen. Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 27. März 2018 im Rentenpunkt

ab. In Bezug auf berufliche Massnahmen wurde die angefochtene Verfügung

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (IV-Nr. 87

S. 2 ff.).

2. In der Folge führte die

IV-Stelle berufliche Massnahmen durch. Ab 13. August 2018 fand ein

Belastbarkeitstraining in der Institution C.___ statt. Dieses wurde am

17. Februar 2019 beendet, da die angestrebte Erhöhung des Pensums nicht

erreicht worden war und der Versicherte viele Krankheitsabsenzen aufgewiesen

hatte (vgl. IV-Nr. 100, 111 und 123 f.).

3. Am 21. Februar 2019 liess der

Versicherte zwei Berichte des Spitals D.___, Schwindelzentrum, vom 5. Februar

2019 und 19. Februar 2019 einreichen und sinngemäss um erneute Prüfung des

Rentenanspruchs ersuchen (IV-Nr. 119). Mit Schreiben vom 1. März 2019

wurde ein weiterer Bericht desselben Spitals vom 19. Februar 2018

eingereicht (IV-Nr. 122). Die IV-Stelle holte daraufhin ein polydisziplinäres

medizinisches Gutachten (allgemeininternistisch, neurologisch,

otorhinolaryngologisch und psychiatrisch) der Begutachtungsstelle E.___, [...],

vom 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 136) ein. Anschliessend nahm Dr. med.

F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom Regionalen

Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) am 17. Dezember 2019 zum Gutachten

Stellung (IV-Nr. 140). Diese Stellungnahme wurde dem Vertreter des

Versicherten mit Schreiben vom 29. Januar 2020 zugestellt (IV-Nr. 141

f.).

4. Mit Zuschrift vom 28. April

2020 (Aktenseiten [A.S.] 21 ff.) wendet sich der Versicherte an das

Versicherungsgericht. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Versicherungsgerichts des

Kantons Solothurn vom 27. März 2018 sei revisionsweise aufzuheben.

2. In der Sache VSBES.2016.243 sei wie

folgt neu zu entscheiden:

(……………………………………..)

3. Das vorliegende Revisionsverfahren sei

bis zum Erlass des neuen Vorbescheids durch die IV-Stelle Solothurn betreffend

die Neuanmeldung des Versicherten vom 21. Februar 2019 zu sistieren.

4. Die IV-Stelle sei anzuweisen, innert

einer Frist von 30 Tagen betreffend die Neuanmeldung vom 21. Februar 2019 einen

neuen Vorbescheid über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, IV-Rente)

zu erlassen.

5. Dem Gesuchsteller sei die volle unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

Von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.

6. Alles unter Kosten-und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

5. Die Gesuchsgegnerin bzw.

Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. September

2020, auf das Gesuch um prozessuale Revision des Urteils vom 27. März 2018

sei nicht einzutreten. Weiter stellt sie den Antrag, die

Rechtsverzögerungsbeschwerde sei abzuweisen (A.S. 58 ff.).

6. Mit prozessleitender Verfügung

vom 7. Oktober 2020 wird dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und es wird Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt (A.S. 61 f.).

7. Mit Schreiben vom 9. Oktober

2020 reicht der Vertreter des Versicherten seine Honorarnote sowie eine

Honorarvereinbarung ein (A.S. 64 ff.).

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, im Folgenden

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Wie sich aus den Rechtsbegehren

der Eingabe vom 28. April 2020 ergibt, enthält diese einerseits ein Gesuch

um Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 27. März 2018 und

andererseits eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Es rechtfertigt sich, die

Rechtsverzögerungsbeschwerde zuerst zu behandeln und das Revisionsgesuch

anschliessend zu prüfen. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

des Versicherungsgerichts ist für beide Rechtsmittel gegeben.

2.

Zu beurteilen ist zunächst die

Rechtsverzögerungsbeschwerde.

2.1

Gegen Einspracheentscheide oder

Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde

erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem

Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid

erlässt (Rechtsverzögerungsbeschwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG).

2.2

Der für die Beurteilung

massgebende Sachverhalt präsentiert sich zusammengefasst wie folgt:

2.2.1

Das Versicherungsgericht

bestätigte in seinem Urteil vom 27. März 2018 die damals angefochtene Verfügung

vom 11. August 2016, mit der ein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf

berufliche Massnahmen verneint worden war, in Bezug auf die Rente. Demgegenüber

wies es die Angelegenheit hinsichtlich der beruflichen Massnahmen an die

Beschwerdegegnerin zurück, damit sie diesen Anspruch erneut prüfe (A.S. 1

ff.). Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin das Belastbarkeits- bzw. Arbeitstraining

in der Institution C.___ durch. Das Arbeitstraining begann am 13. August

2018.

Per 17. Februar 2019 wurde es beendet, da keine Steigerung des Pensums

möglich war und die Krankheitsabsenzen zu hoch waren (vgl. Abschlussbericht vom

6.

März 2019, IV-Nr. 123). Im Abschlussbericht der Institution vom

28.

Februar 2019 wird empfohlen, der Beschwerdeführer möge seine

gesundheitliche Situation abklären lassen (IV-Nr. 124).

2.2.2

Am 21. Februar 2019 liess der Versicherte

(nachfolgend: Beschwerdeführer) der Beschwerdegegnerin Berichte des Spitals D.___,

Schwindelzentrum, vom 5. und 19. Februar 2019 zukommen. Gleichzeitig bat

er um Mitteilung, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt neu

abklären werde (IV-Nr. 119). Am 1. März 2019 liess er weitere Unterlagen

einreichen (IV-Nr. 122). Am 10. April 2019 liess der Beschwerdeführer

mitteilen, bei seinem Schreiben vom 21. Februar 2019 habe es sich um eine

Neuanmeldung gehandelt, und beantragen, auf diese sei einzutreten (IV-Nr. 126).

Nach einer entsprechenden Empfehlung der RAD-Ärztin Dr. med. F.___ vom 4. Juni

2019.

(IV-Nr. 128) veranlasste die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre

Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.___. Diese erstattete ihr

Gutachten am 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 136).

2.2.3

Der Beschwerdeführer liess am 7.

November 2019 mitteilen, er verzichte zurzeit auf eine Stellungnahme zum

Gutachten und bitte die Beschwerdegegnerin, einen Vorbescheid zu erlassen

(IV-Nr. 139). Dr. med. F.___ vom RAD nahm am 17. Dezember 2019 zum Gutachten

Stellung. Sie erklärte, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit

50.

% arbeitsunfähig; diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Januar 2013. Im

Vergleich mit den früheren Beurteilungen handle es sich um eine andere

Beurteilung des gleichen Sachverhalts aufgrund weiterer Informationen (IV-Nr.

140). Die Stellungnahme von Dr. med. F.___ wurde am 29. Januar 2020 an den

Vertreter des Beschwerdeführers weitergeleitet (IV-Nr. 141 f.) und traf bei ihm

am 30. Januar 2020 ein (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). In der Folge wurde

ohne weitere Zwischenschritte die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 28. April

2020.

erhoben.

2.3

Eine Rechtsverzögerung im Sinne

von Art. 56 Abs. 2 ATSG liegt vor, wenn die Verwaltung nicht innert

angemessener Frist einen Entscheid fällt. Wann von einer überlangen

Verfahrensdauer und damit von einer Rechtsverzögerung auszugehen ist, lässt

sich nicht pauschal beantworten. Die Rechtsprechung hält dazu fest, die Behörde

solle nicht mehr Zeit verstreichen lassen, als nach der Natur der Sache und den

gegebenen Umständen gerechtfertigt sei (vgl. Miriam Lendfers, Basler Kommentar

ATSG, 2020, Art. 56 N 42). Bevor eine Beschwerde wegen

Rechtsverzögerung erhoben wird, ist die als säumig betrachtete Behörde

aufzufordern, innert angemessener Frist ordnungsgemäss verfügen (Lendfers,

a.a.O., Art. 56 N 39).

2.4

Wie erwähnt, erklärte der

Beschwerdeführer am 7. November 2019, er verzichte zurzeit auf eine

Stellungnahme und bitte um Erlass des Vorbescheids. In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 17. Dezember

2019.

ein. Der Vertreter des Beschwerdeführers erhielt am 30. Januar 2020

Kenntnis von dieser Stellungnahme. Im weiteren Verlauf erfolgte keine

Aufforderung an die Beschwerdegegnerin, den Entscheid zu fällen. Die zuvor im

November 2019 geäusserte Bitte, es sei ein Vorbescheid zu erlassen, kann in

dieser Konstellation nicht als Begehren um Erlass eines Entscheids gelten, wie

es für die Annahme einer Rechtsverzögerung nach Art. 56 Abs. 2 ATSG

vorausgesetzt wird: Erstens fehlt es an der Dringlichkeit der Aufforderung,

welche erkennen liesse, dass die versicherte Person Wert auf ein beförderliches

Handeln legt und eine Verzögerung als Rechtsverzögerung betrachten würde.

Zweitens hatte sich durch die RAD-Stellungnahme vom 17. Dezember 2019

insofern eine neue Situation ergeben, als die Frage, ob seit der Verfügung vom

11.

August 2016, welche durch das Versicherungsgericht im Rentenpunkt

bestätigt worden war, eine erhebliche Veränderung eingetreten sei, näher zu

prüfen war. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung war, darüber müsse zeitnah

ein Entscheid gefällt werden, hätte er dies entsprechend kundtun müssen. Die

Verfahrensdauer von einem halben Jahr zwischen der Erstattung des Gutachtens

der Begutachtungsstelle E.___ und der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann auch

nicht grundsätzlich als übermässig lang gelten. Der Beschwerdeführer begründet

den Vorwurf der Rechtsverzögerung denn auch in erster Linie mit der Situation,

die sich für ihn aus der Frist von 90 Tagen für ein Gesuch um Revision des

Gerichtsurteils vom 27. März 2018 ergibt. Dieser Aspekt lässt sich

nachvollziehen; er vermag aber jedenfalls dann keine Rechtsverzögerung zu

begründen, wenn nicht zuvor eine Aufforderung an die Beschwerdegegnerin

ergangen ist, innerhalb der Frist einen Vorbescheid über die Neuanmeldung zu

erlassen. Es kommt hinzu, dass der Vorbescheid keine Garantie für einen

künftigen Entscheid bietet und somit dem Beschwerdeführer die von ihm

angestrebte «Absicherung» ohnehin nicht hätte verschaffen können. Eine

Rechtsverzögerung liegt nicht vor.

3.

Zu behandeln ist weiter das

Revisionsgesuch.

3.1

Das Verfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht

(Art. 61 Satz 1 ATSG). Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung

neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder

Vergehen muss gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile

der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen

Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen

zulässig (§ 73 Abs. 1 des [kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz

in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Gemäss Art. 328 Abs. 1

lit. a ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in

der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids

verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende

Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte;

ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid

entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des

Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1

ZPO).

3.2

Zu prüfen ist zunächst, ob die

Frist von 90 Tagen zur Stellung des Revisionsgesuchs gewahrt wurde.

3.2.1

Der Beschwerdeführer (nachfolgend:

Gesuchsteller) erblickt die neue Tatsache darin, dass das Versicherungsgericht

in seinem Urteil vom 27. März 2018 gestützt auf die damalige Aktenlage von

einem linksseitigen Morbus Menière ausging, während durch die zwischenzeitlich

durchgeführten Untersuchungen im Spital D.___ und das Gutachten der Begutachtungsstelle

E.___ vom 18. Oktober 2019 erstellt sei, dass es sich um einen

beidseitigen Morbus Menière handle. Er macht geltend, er sei zunächst davon

ausgegangen, es handle sich um eine Veränderung des Sachverhalts. Erst durch

die ihm am 30. Januar 2020 zugestellte Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr.

med. F.___ vom 17. Dezember 2019 hätten sich ernsthafte Anhaltspunkte

dafür ergeben, dass der durch die neuen Untersuchungen festgestellte

beidseitige Morbus Menière bereits während des Zeitraums vor der Verfügung vom

11.

August 2016 bestanden haben könnte.

3.2.2

Die Diagnose «sicherer

beidseitiger endolymphatischer Hydrops, rechtbetont» findet sich erstmals im

Bericht des Spitals D.___ vom 19. Februar 2018, der am 3. Juli 2018 zu den

Akten der Beschwerdegegnerin gelangte und auf eine MRI-Untersuchung vom 2.

Februar 2018 Bezug nimmt (IV-Nr. 96). Adressiert ist der Bericht an den Hausarzt

des Gesuchsstellers. Wie das Dokument in die IV-Akten gelangte, ist unklar. Es

ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesuchsteller und sein Vertreter

zunächst keine Kenntnis von diesem Bericht und der MRI-Untersuchung vom 2. Februar

2018.

hatten. Am 21. Februar 2019 liess der Gesuchsteller sinngemäss eine

Neuanmeldung für den Rentenanspruch vornehmen und gleichzeitig um Akteneinsicht

ersuchen. Mit der Akteneinsicht erlangte er kurz darauf Kenntnis des Berichts

vom 19. Februar 2018. Mit dem Schreiben vom 21. Februar 2019 (IV-Nr. 119)

liess er überdies einen Bericht desselben Spitals vom 5. Februar 2019

einreichen, in dem ebenfalls die Diagnose «sicherer beidseitiger

endolymphastischer Hydrops» gestellt wird (IV-Nr. 120 S. 3 f.), gleichzeitig

allerdings auch einen weiteren Bericht derselben Institution vom 19. Februar

2019, der wieder von einem Morbus Menière links spricht und erklärt, die

Situation habe sich seit August 2016 nicht verändert (IV-Nr. 120

S. 1 f.). Am 1. März 2019 liess der Gesuchsteller überdies den

bereits erwähnten Bericht vom 19. Februar 2018 nochmals zu den Akten geben

(IV-Nr. 122 S. 2 f.). Am 10. April 2019 ersuchte er darum, das

Schreiben vom 21. Februar 2019 als Neuanmeldung (für den Rentenanspruch)

zu behandeln und darauf einzutreten (IV-Nr. 126). Definitiv gestellt wurde

die Diagnose eines endolymphatischen Hydrops beidseits sodann im Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 136.2

S. 5, 136.5 S. 5). Der Gesuchsteller liess am 7. November 2019

erklären, er verzichte auf eine Stellungnahme zu diesem Gutachten (IV-Nr. 139).

In der Folge gelangte die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ am 17. Dezember 2019 zum

Ergebnis, es handle sich dabei nicht um eine Sachverhaltsänderung, sondern um

eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhalts (IV-Nr. 140).

Diese Stellungnahme wurde dem Vertreter des Gesuchstellers am 29. Januar

2020.

zugestellt (IV-Nr. 142) und ging ihm am 30. Januar 2020 zu (vgl.

Revisionsgesuch, S. 7 und 8; A.S. 27 f.). Dieser stellte am 28. April

2020.

das Revisionsgesuch.

3.2.3

Das Vorliegen eines

endolymphatischen Hydrops beidseits (und nicht nur links) wurde erstmals in der

MRI-Untersuchung vom 2. Februar 2018 festgestellt. Es leuchtet ein, dass der Gesuchsteller

zunächst davon ausging, der linksseitige Morbus Menière, der im früheren

Verfahren festgestellt worden war, habe sich in der Folge zu einem beidseitigen

Morbus Menière entwickelt, und deshalb am 21. Februar 2019 eine

Neuanmeldung in Bezug auf den Rentenanspruch vornahm. Erst die Stellungnahme

der RAD-Ärztin vom 17. Dezember 2019 lieferte eine Grundlage für die

Annahme, es könnte sich um einen Befund handeln, der bereits während des im

früheren Verfahren zu beurteilenden Zeitraums bis zur Verfügung vom 11. August

2016.

vorgelegen war. Da diese Stellungnahme dem Vertreter des Gesuchstellers am

30.

Januar 2020 zuging, wurde die Frist von 90 Tagen mit der Eingabe

vom 28. April 2020 gewahrt.

4.

Zu prüfen bleibt, ob das

Revisionsgesuch materiell begründet ist. Zum in diesem Zusammenhang relevanten

Sachverhalt ergeben sich aus den Akten insbesondere die folgenden Umstände:

4.1

4.1.1

In seinem Urteil vom 27. März

2018.

stützte sich das Versicherungsgericht auf das Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ vom 28. Dezember 2015 (IV-Nr. 51). Die darin

enthaltenen Aussagen zur Diagnose und zur Arbeitsfähigkeit fasste es in E. II. 3.1,

2.

Absatz, S. 7 des Urteils wie folgt zusammen:

«Im Weiteren wurde ausgeführt, der

Explorand leide an rezidivierenden Drehschwindelattacken mit Nausea und einem

Tinnitus links, welcher trotz Hörgeräten nicht verschwunden sei. Bei der

durchgeführten otorhinolaryngologischen Untersuchung seien ein Morbus Menière

links mit pantonaler Schallempfindungsschwerhörigkeit und ein mittelgradiger

Tinnitus links diagnostiziert worden. Auf der rechten Seite bestehe eine

Schallempfindungsschwerhörigkeit bei Status nach Hörsturz im Jahr 2009.

Aufgrund der Schwindelsymptomatik seien dem Exploranden sturzgefährdende

Tätigkeiten und solche mit rotierenden Maschinen nicht mehr zumutbar. Auch das

berufsmässige Führen eines Kraftfahrzeugs sei nicht geeignet. Die Tätigkeit als

Automechaniker sei daher kaum mehr möglich. Wegen der Schallempfindungsschwerhörigkeit

seien auch Tätigkeiten mit hohem Umgebungsgeräuschpegel sowie höhergradigen

Anforderungen ans Gehör nicht mehr möglich. Aufgrund der instabilen

Beschwerdesymptomatik mit Schwindelerscheinungen bei Bewegungen sei die

Leistungsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit um 30 % vermindert.»

4.1.2

Dem Gericht lagen in Bezug auf

die hier interessierenden otorhynolaringologischen Aspekte insbesondere die

folgenden weiteren Dokumente vor:

Der Hausarzt Dr. med. G.___,

Facharzt für Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht an die

Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2015 (IV-Nr. 41) aus, der Gesuchsteller

habe sich am 17. November 2010 erstmals auf der Notfallstation des Spitals

H.___ vorgestellt wegen Schwindels. Die Diagnose habe auf unklaren

Schwankschwindel gelautet. Am 23. November 2010 habe der Gesuchsteller ihn,

Dr. med. G.___, wegen eines im Winter akzentuierten Schwindels und eines

Pfeiftinnitus links aufgesucht. An Fremdunterlagen sei ein MRI-Befund des

Schädels vorgelegen, welcher unauffällige Verhältnisse beschrieben habe. Es sei

die Zuweisung an den HNO-Spezialisten Dr. med. I.___ erfolgt, der die

Diagnose eines Morbus Menière gestellt habe. Dr. med. I.___ habe den Gesuchsteller

in der Folge für eine Zweitmeinung an das Spital D.___, Universitätsklinik für

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (nachfolgend: ORL-Universitätsklinik) überwiesen.

Der Bericht der ORL-Universitätsklinik vom

17.

Dezember 2012 nennt als Diagnosen ein cochleovestibuläres Defizit links mit

Verdacht auf endolymphatic Hydrops und einen Status nach Hörsturz rechts. Zur

Anamnese wird erklärt, seit vier Jahren werde der Gesuchsteller jeweils im

Winter von Schwankschwindel und Gangunsicherheit heimgesucht. Vor drei Jahren

sei aufgrund einer gleichen Symptomatik auf der rechten Seite eine

HNO-ärztliche Beurteilung vorgenommen und ein Morbus Menière rechts

diagnostiziert worden. Damals sei eine MRT-Untersuchung des Schädels

durchgeführt worden, welche normale Verhältnisse gezeigt habe. In der

Beurteilung wird ausgeführt, die Untersuchung habe ein cochleovestibuläres

Defizit links gezeigt, welches gut zu einem endolymphatic Hydrops passen würde

(IV-Nr. 37.8 S. 12 f.).

Am 7. Januar 2013 erfolgte bei der

klinischen Diagnose eines Morbus Menière links in der ORL-Universitätsklinik

ein operativer Eingriff. Es wurde eine Paukenröhrcheneinlage links vorgenommen

(IV-Nr. 37.8 S. 14). In der Folge klagte der Gesuchsteller aber weiterhin über

Schwindelbeschwerden (vgl. IV-Nr. 37.8 S. 18). Am 17. September 2013 fand

bei unveränderter klinischer Diagnose eines Morbus Menière links eine weitere

Operation statt (Ohrmikroskopie links, Gehörgangsreinigung und Instillation von

Gentamycin 40 mg/ml; IV-Nr. 37.8 S. 1).

Ab 22. Juli 2013 war der Gesuchsteller arbeitsunfähig

geschrieben. Nach einer Anmeldung zur Früherfassung (IV-Nr. 1) fand am 28. November

2013.

ein Gespräch mit der Beschwerdegegnerin statt. Dabei erklärte der Gesuchsteller,

er leide seit dreieinhalb bis vier Jahren an einem Morbus Menière. Zuerst sei

nur die rechte Seite befallen gewesen, jetzt sei es die linke Seite. Rechts sei

es spontan gut geworden mit wieder gutem Gehör. Jeden Morgen, wenn er sich

drehe, bekomme er Schwindel. Je nach Bewegungen könne dieser bis viermal pro

Tag auftreten. Auch ohne Schwindel könne er nicht sicher geradeaus gehen. Das

Gehör links sei schlecht und es bestehe ein Geräusch (Tinnitus; vgl. IV-Nr. 6).

In einem Bericht vom 31. März 2014

diagnostizierte die ORL-Universitätsklinik nach einer Nachkontrolle (für

frühere Nachkontrollen vgl. IV-Nr. 37.8 S. 8 und S. 15) einen endolymphatic

Hydrops links bei Status nach Paukenröhrcheneinlage links am 7. Januar

2013.

sowie Status nach Hörsturz rechts 2009 (vgl. zur Terminologie betreffend

endolymphatic Hydrops und Morbus Menière die Ausführungen im

oto-rhino-laryngologischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle E.___, IV-Nr. 136.5

S. 6 oben). Zum Status wird ausgeführt, der Rinne-Versuch sei rechts

positiv links negativ ausgefallen, der Weber-Test in der Mitte (IV-Nr. 27).

Dem als ärztliche Erstexpertise zuhanden

der Beschwerdegegnerin bezeichneten Bericht der ORL-Universitätsklinik vom

19.

Dezember 2014 (IV-Nr. 13) lässt sich entnehmen, der Gesuchsteller

stelle sich vor mit progredienter Hörminderung bei Morbus Menière beidseits. Seit

einem Jahr sei die Hörminderung nicht weiter fortgeschritten bei konstantem

Tinnitus links und gelegentlich fluktuierendem Gehör. Im Reintonaudiogramm

hatte sich laut dem Bericht eine Hörminderung rechts von 10 % und links

von 59.1 % ergeben. Im Sprachaudiogramm wurde ein Hörverlust rechts von 13.3 % und

links von 60 % gemessen (IV-Nr. 13). Gestützt auf diesen Bericht leistete

die Beschwerdegegnerin am 10. März 2015 Kostengutsprache für eine

Hörgerätepauschale (IV-Nr. 23).

4.2

Im Urteil vom 27. März 2018 war

der Zeitraum bis zur Verfügung vom 11. August 2016 zu beurteilen. Später

ergaben sich die folgenden neuen Erkenntnisse und Sachverhaltselemente:

4.2.1

Ein an den Hausarzt gerichteter

Bericht der ORL-Universitätsklinik vom 19. Februar 2018 über eine weitere

klinische Nachkontrolle vom 13. Februar 2018 (IV-Nr. 96; 122 S. 2 f.) nennt

folgende Diagnosen:

·

Sicherer

beidseitiger endolymphatischer Hydrops, rechtsbetont mit/bei

- leicht bis

mittelgradiger sensorineuraler Schwerhörigkeit beidseits

- peripher

vestibulärem Defizit links im tieffrequenten Bereich

·

Vestibuläre Migräne

Weiter wird ausgeführt, in einer

MRI-Aufnahme des Felsenbeins nativ und km vom 2. Februar 2018 hätten sich

Zeichen des endolymphatischen Hydrops Grad I-II beidseits rechtsbetont gezeigt.

In der Beurteilung wird erklärt, die Bildgebung bestätige nun einen

beidseitigen endolymphatischen Hydrops.

4.2.2

Am Erstgespräch betreffend

berufliche Eingliederung vom 19. Juni 2018 erklärte der Beschwerdeführer,

er habe seit ca. zwei Monaten auch auf dem anderen Ohr die gleichen Beschwerden

(vgl. Protokolleintrag vom 19. Juni 2018).

4.2.3

In einem Schreiben vom 5. Februar

2019.

(IV-Nr. 120 S. 3 f.) nennt das Spital D.___, Schwindelzentrum,

gestützt auf die interdisziplinäre Schwindelsprechstunde vom 18. Januar

2019.

ebenfalls die im vorstehend erwähnten Bericht vom 19. Februar 2018

genannten Diagnosen.

In einem Schreiben vom 19. Februar

2019.

(IV-Nr. 120 S. 1 f.) nennt das Spital D.___, Schwindelzentrum,

als Diagnosen einen Morbus Menière links mit/bei Status nach

Paukenröhrcheneinlage im Januar 2013, ein peripher vestibuläres Defizit links,

einen Status nach Hörsturz rechts im Jahr 2009, sowie Zeichen des

endolymphatischen Hydrops Grad I-II beidseits rechtsbetont (DD bilateraler

Morbus Menière; DD vestibuläre Migräne). In der Beurteilung wird erklärt, der

objektive Zustand des Gesuchstellers sei aus neurootologischer Sicht seit

August 2016 stabil und habe sich nicht geändert. Subjektiv gebe der Gesuchsteller

eine Verschlechterung im Sinne von Kopfschmerzen und kurzen Schwindelattacken

an, die man symptomatisch behandle.

4.2.4

Das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2019 enthält ein

oto-rhino-laryngologisches Teilgutachten von Dr. med. J.___, Fachärztin

Oto-Rhino-Laryngologie (Exploration vom 3. September 2019; IV-Nr. 136.5).

Sie diagnostiziert ebenfalls einen endolymphatischen Hydrops beidseits (im

Sinne eines beidseitigen Morbus Menière). In ihrer Beurteilung führt die

Expertin aus, in den Akten werde zuerst eine Hörstörung rechts als Morbus

Menière rechts festgehalten (Bericht vom 17. Dezember 2012, E. II. 4.1.2

hiervor). Später sei dann aus diesem Morbus Menière in den Akten ein «Hörsturz

rechts» geworden. Der Beschwerdeführer sage jedoch (anlässlich der aktuellen

Begutachtung) aus, er habe bereits damals unter wiederkehrenden

Schwindelanfällen gelitten, danach habe sich aber das rechte Ohr gebessert und

sei ruhig geworden. Man könne davon ausgehen, dass der rechtsseitige Morbus

Menière bereits ca. 2009 in Erscheinung getreten sei. In der MRT-Untersuchung

sei damals nicht gezielt nach einem Hydrops gesucht worden, da dies erst in den

letzten Jahren diagnostisch relevant geworden sei. Später habe sich dann eine

Problematik linksseitig «hinzugesellt», welche zur Diagnose eines Morbus

Menière links geführt habe. Da auf der linken Seite die Beschwerden zugenommen

hätten, habe man sich nach einer erfolglosen medikamentösen Therapie zu einer

Paukendrainage entschieden, welche anfänglich geholfen habe. Bei Zunahme der

Beschwerden sei schlussendlich eine Gentamycin-Instillation im linken Ohr

durchgeführt worden zur Ausschaltung des peripheren Vestibularorganes. Bei

Beidseitigkeit der Erkrankung (subjektiv durch Druck im rechten Ohr, Fluktuation

des Hörvermögens und Verstärkung der Hörminderung), aber auch durch eine

objektiv nachgewiesene MRI-Untersuchung, sei diese Behandlung auf der rechten,

ebenfalls betroffenen Seite nicht mehr möglich. Somit bestehe ein

dokumentierter, objektiver Ausfall des linken Vestibularorgans, welcher die

Gangunsicherheit und ständigen kleinen, kurzzeitigen Schwindelbeschwerden gut

erkläre. Wie aber auch die wiederkehrenden, grösseren Schwindelanfälle durch

den wiederaufgetretenen und gesicherten Morbus Menière rechts. Zusätzlich werde

eine vestibuläre Migräne festgehalten, welche den Gesuchsteller zusätzlich

störe. Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, geht die Gutachterin in der

angestammten Tätigkeit als Automechaniker von einer dauerhaften vollständigen

Arbeitsunfähigkeit aus. In einer angepassten Tätigkeit (mit der Möglichkeit zu

verlängerten Pausen und kurzfristigen Ausfällen bei Schwindelanfällen) bestehe

eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Weiter hält die Gutachterin fest, die im

Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ (vgl. E. II. 4.1.1 hiervor)

geschätzte Arbeitsfähigkeit von 70 % sehe sie als zu hoch an, zumal damals

die Beidseitigkeit des endolymphatischen Hydrops nicht konkret bekannt gewesen

sei. Insofern habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden

und sie halte aus ORL-Gründen eine maximale Arbeitsfähigkeit in einem

angepassten Beruf von 50 % für angebracht. Den Beginn der

Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit schätze sie

gemäss Aktenlage und Anamnese auf Januar 2013 ein. Dasselbe gelte für die

vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Auf die Frage, ob

sich der Gesundheitszustand verglichen mit dem Zeitpunkt der Rentenablehnung

vom 11. August 2016 wesentlich verändert habe, antwortet die Gutachterin: «Ja,

im MRI von 2018 wurde nun definitiv auch zusätzlich die Diagnose eines

endolymphatischen Hydrops rechts gestellt». Auf die Frage, worin diese

Veränderung bestehe und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, erklärt

Dr. med. J.___, die Arbeitsfähigkeit von 70 %, welche im Gutachten

von 2015 attestiert worden sei, sei zu hoch bei dieser beidseitigen

Problematik.

5.

Der dargestellte Sachverhalt

ist unter dem Aspekt des Revisionsgesuchs wie folgt zu beurteilen:

5.1

Der Begriff «neue Tatsachen oder

Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids nach

Art. 61 lit. i ATSG ebenso zu verstehen wie bei der prozessualen Revision eines

Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines

Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Neu sind Tatsachen,

die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen

prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender

Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein,

das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur

Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher

Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben

entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen

oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt

gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind.

Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen

Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon

Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss

der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es

bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die

Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249 und 143 V

105.

E. 2.3 S. 107 f.). Betrifft der Revisionsgrund eine materielle

Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder

Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge

aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht

Dispositiv

erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach nur in

Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und

die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend

anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten

gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis

fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen

Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung

anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 S. 249 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3). Neue

medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt

hat, keine gravierende oder unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen

das Kriterium der Erheblichkeit nicht (BGE 144 V 245 E. 5.4 S. 249

f.).

5.2 Wenn bildgebende Untersuchungen

zu klaren Resultaten führen, welche frühere Einschätzungen als eindeutig falsch

erscheinen lassen und die Anspruchsbeurteilung verändern, kann dies eine

Grundlage für eine (prozessuale) Revision bilden. Das Bundesgericht hat

beispielsweise einen Revisionsgrund bejaht, als sich durch eine Nierenbiospsie

eine organische Ursache für Beschwerden nachweisen liess, welche zuvor als

psychogen interpretiert worden waren (Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2017 vom

31. August 2018 E. 5). Ein Revisionsgrund könnte sich hier daraus

ergeben, dass die Ärztinnen und Ärzte der ORL-Universitätsklinik aufgrund der

Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 2. Februar 2018 neu einen beidseitigen

Morbus Menière diagnostizierten, nachdem zuvor von einem linksseitigen Morbus

Menière ausgegangen worden war. Im Rahmen des in der Folge eingeholten polydisziplinären

Gutachtens bestätigte die ORL-Gutachterin Dr. med. J.___ die Diagnose

eines beidseitigen Morbus Menière.

5.3 Ob ein Revisionsgrund erfüllt

ist, hängt demnach davon ab, ob das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom

27. März 2018 zwingend anders hätte entscheiden müssen, wenn ihm der

Bericht vom 19. Februar 2018 über die Ergebnisse der MRT-Untersuchung vom

2. Februar 2018 und die anschliessenden Interpretationen dieses Berichts

vorgelegen hätten. Zu beurteilen war damals der Sachverhalt, wie er sich bis

zur Verfügung vom 11. August 2016 entwickelt hatte. Aufgrund der ärztlichen

Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass die am 2. Februar 2018

erstellten MRT-Aufnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Bestehen

eines beidseitigen Morbus Menière schliessen lassen und dass diese Feststellung

in Verbindung mit den sonstigen Abklärungsergebnissen zu einer

Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Verweistätigkeit führt.

5.4

5.4.1 Das Versicherungsgericht stützte

sich bei seinem Urteil auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___, welches

einen Morbus Menière links diagnostiziert hatte und rechts von einem Status

nach Hörsturz ausgegangen war. Falls als erwiesen zu gelten hat, dass bereits

früher ein beidseitiger (und nicht bloss linksseitiger) Morbus Menière vorlag,

welcher die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Ausmass von 50 %

(und nicht bloss 30 %) reduzierte, so dass vor dem 11. August 2016

ein Rentenanspruch entstand, läge ein Grund für eine Revision des Urteils vom

27. März 2018 vor.

5.4.2 Der Umstand, dass in der

MRI-Untersuchung vom 2. Februar 2018 ein beidseitiger endolymphatischer Hydrops

festgestellt wurde, bildet für sich allein keinen Beweis dafür, dass es sich

schon vor dem 11. August 2016 so verhalten hätte. Insbesondere lässt sich

den Akten nicht die Aussage entnehmen, es sei generell ausgeschlossen, dass ein

zunächst einseitig gegebener Morbus Menière im späteren Verlauf auf beiden

Seiten auftritt. Vielmehr besteht soweit ersichtlich Einigkeit darin, dass sich

ein zunächst nur einseitiger Morbus Menière zu einem beidseitigen entwickeln

kann. Ein Nachweis dafür, dass die Beidseitigkeit schon früher gegeben war,

müsste sich daher aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falls ergeben.

5.4.3 Dr. med. J.___, welche das

otorhinolaryngologische Teilgutachten im Rahmen des Gutachtens der

Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 136)

verfasste, geht von einem seit längerer Zeit bestehenden beidseitigen Morbus

Menière aus. Sie weist darauf hin, dass im Jahr 2009 ein Morbus Menière rechts

diagnostiziert worden sei. Die Expertin bezieht sich dabei auf den Bericht der

ORL-Klinik vom 17. Dezember 2012 (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor), der

einen Verdacht auf einen endolymphatic Hydrops links erwähnt und festhält, «vor

drei Jahren» sei aufgrund einer gleichen Symptomatik auf der rechten Seite ein

Morbus Menière rechts diagnostiziert worden. Vor dem Hintergrund der übrigen aktenkundigen

Berichte, insbesondere der Darstellung des Hausarztes, der den Gesuchsteller

über die ganze Zeit hinweg begleitete, liegt es eher näher anzunehmen, ein

rechtsseitiger Morbus Menière sei Ende 2010 durch Dr. med. I.___

angenommen worden (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor). Dieser Arzt verwies den Gesuchsteller

allerdings für eine Zweitmeinung an die ORL-Universitätsklinik, was dafür

spricht, dass er sich bei seiner Einschätzung nicht völlig sicher war, und die

dortigen Ärzte gingen in der Folge rechtsseitig von einem Status nach einem

Hörsturz aus. Die Gutachterin Dr. med. J.___ vertritt rückblickend die

Auffassung, es habe sich nicht um einen Hörsturz gehandelt, sondern schon

damals sei der rechtsseitige Morbus Menière aufgetreten. Sie begründet dies

damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration vom 3. September

2019 erklärt habe, er habe schon damals unter wiederkehrenden Schwindelanfällen

gelitten. Diese Begründung, welche auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers

zu einem sehr weit zurückliegenden Sachverhalt beruht, genügt jedoch nicht, um

die entgegenstehende Auffassung, welche in den zeitlich sehr viel näheren

Berichten der ORL-Universitätsklinik geäussert wird, zu widerlegen. Da auch ein

Hörsturz mit Schwindel einhergehen kann und die in der Folge eingetretene Remission

gut mit einem solchen Beschwerdebild vereinbar ist (vgl. zu beiden Punkten Pschyrembel,

Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, S. 830), kann nicht gesagt werden,

diese durch die ORL-Universitätsklinik gestellte Diagnose sei klar falsch

gewesen. Wohl schliesst der Umstand, dass die im Jahr 2010 durchgeführten

MRI-Untersuchungen unauffällige Ergebnisse zeigten, nicht aus, dass bereits

damals ein Morbus Menière rechts bestanden haben könnte, denn das Verfahren, um

den hierfür beweisenden endolymphatischen Hydrops im MRI festzustellen, wurde

erst später entwickelt (vgl. Wettstein/Huber/Hegemann/Röösli,

ORL-, Hals- und Gesichtschirurgie: Kann man den Morbus Menière im MRI sehen?,

in: Swiss Medical Forum 2014, S. 985 f.); dieser Aspekt war daher, wie die

Gutachterin darlegt, im Jahr 2010 diagnostisch nicht relevant. Aus diesem

Umstand lässt sich aber nur ableiten, dass unbekannt ist, zu welchem Ergebnis

eine Untersuchung, welche den heutigen Möglichkeiten entspricht, damals geführt

hätte. Aktenkundig ist demgegenüber, dass im Verlauf der durch echtzeitliche

Berichte dokumentierten Behandlungen und klinischen Untersuchungen ab 2012 jeweils

linksseitige Beschwerden geklagt wurden. Auch die durchgeführten Tests ergaben

eine links betonte Symptomatik (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor). Erst im

Bericht über das Erstgespräch für die berufliche Eingliederung vom 19. Juni

2018 wird die Aussage des Gesuchstellers festgehalten, die gleiche Symptomatik

sei nun auch am anderen, d.h. rechten Ohr aufgetreten (vgl. E. II. 4.2.2

hiervor), was für eine erst im Jahr 2018 aufgetretene Verschlechterung spricht.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass gemäss dem zitierten Aufsatz

von Wettstein/Huber/Wegemann/Röösli

bei 22 % der Patienten bei klinisch einseitigem Befall auch auf der

asymptomatischen Seite ein Hydrops im MRI diagnostiziert wurde (a.a.O., S. 985

f.). Wenn ein beidseitiger Hydrops dargestellt wird, bedeutet dies demnach

nicht zwingend, dass auch entsprechende Symptome vorliegen und die

Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird. Klinische Feststellungen aus der Zeit vor

der MRI-Untersuchungen vom 2. Februar 2018, welche auf eine erhebliche

Symptomatik am rechten Ohr hindeuten würden, finden sich in den Akten aus der

Zeit ab 2012 nicht. Die vorhandenen Unterlagen (MRI-Untersuchung; Angaben des Gesuchstellers

vom 19. Juni 2018) belegen demnach im Jahr 2018 einen Zustand

(beidseitiger Morbus Menière), der sich gegenüber den Feststellungen, welche

echtzeitlich für den Zeitraum bis zur Verfügung vom 11. August 2016

getroffen wurden (linksseitiger Morbus Menière; rechtsseitig Status nach

Hörsturz), verschlechtert hat. Dass diese Verschlechterung bereits zu einem

früheren, insbesondere vor der Verfügung vom 11. August 2016 liegenden

Zeitraum eingetreten sein könnte, ist zwar möglich, kann aber angesichts der

fehlenden echtzeitlichen Feststellungen nicht als überwiegend wahrscheinlich

gelten. Dies gilt sowohl für das Bestehen eines (auch) rechtsseitigen Morbus

Menière als auch für das Auftreten damit assoziierter Beschwerden (die Angaben

derartiger rechtsseitiger Beschwerden ist, wie erwähnt, erstmals am 19. Juni

2018 dokumentiert). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch

die Stellungnahme der Gutachterin Dr. med. J.___ zu dieser Frage nicht

eindeutig ausfällt. Sie geht zwar davon aus, die von ihr attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit bestehe schon seit

Anfang 2013 (IV-Nr. 136.5 S. 7), sie spricht aber auch von einem

«wiederaufgetretenen» Morbus Menière rechts (was impliziert, dass dieser zuvor

nicht mehr bestanden hatte; IV-Nr. 136.5 S. 6) und bejaht die Frage,

ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der

Situation am 11. August 2016 wesentlich verändert habe (vgl. IV-Nr. 136.5

S. 7 f.). Selbst wenn aber anzunehmen wäre, die Gutachterin gehe von einer

schon seit längerer Zeit bestehenden Situation (beidseitiger Morbus Menière;

Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit) aus, könnte dieser

Einschätzung, was die Zeit bis 11. August 2016 anbelangt, wegen fehlender

Anhaltspunkte in den echtzeitlichen Akten nicht gefolgt werden. Weil eine vor

diesem Datum eingetretene erhebliche Verschlechterung (im Sinne eines auch

rechtsseitigen Morbus Menière) als zwar möglich, aber nicht überwiegend

wahrscheinlich zu gelten hat, lassen sich die Annahmen, welche der Verfügung

vom 11. August 2016 und dem diese bestätigenden Urteil des

Versicherungsgerichts vom 27. März 2018 zugrunde lagen, nicht als klar fehlerhaft

bezeichnen, wie es für die Revision eines Gerichtsurteils vorauszusetzen wäre. Dies

führt zur Abweisung des Revisionsgesuchs.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

6.2 Dem Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer

wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wurde als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt (A.S. 61). Da der Gesuchsteller/Beschwerdeführer

unterliegt, hat der Kanton den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen zu

entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Zu vergüten ist ein

Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 in Verbindung mit § 160

Abs. 3 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwalt Wyssmann

macht in seiner Kostennote vom 9. Oktober 2020 einen Aufwand von 10.21 Stunden

geltend. Hiervon in Abzug zu bringen ist die Korrespondenz mit den Sozialen

Diensten, bei der eine Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht zu erkennen

ist, sowie die Positionen «Brief an Klient», soweit davon auszugehen ist, dass

es sich um die Zustellung von Orientierungskopien handelt, welche praxisgemäss Kanzleiaufwand

darstellt, der im Stundenansatz des Rechtsanwalts inbegriffen ist. Insgesamt handelt

es sich um 1,7 Stunden, so dass ein Aufwand von 8.51 Stunden verbleibt. Bei den

Auslagen sind die 95 Kopien zu CHF 0.50 (nicht CHF 1.00) einzusetzen. Zudem

ist nicht einsichtig, warum für den Brief an den Gesuchsteller/Beschwerdeführer

vom 9. Oktober 2020 das Porto 8 Mal angefallen sein sollte, so dass sich hier

eine Kürzung um CHF 7.00 rechtfertigt. Die Auslagen von CHF 130.90

reduzieren sich damit um CHF 54.50 auf CHF 76.40. Mit der Mehrwertsteuer von

7,7 % resultiert eine Entschädigung von CHF 1'732.05 (8.51 x 180 plus

CHF 76.40 plus 7.7%).Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Vertreters

im Umfang von CHF 641.55 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 250.00

[vgl. die eingereichte Honorarvereinbarung, A.S. 67] ermittelten Honorar),

wenn der Gesuchsteller/Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

6.3

6.3.1 Die Frage, ob in einem

Revisionsverfahren Gerichtskosten erhoben werden, richtet sich nach kantonalem

Recht; die Art. 61 lit. a ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG

sind nicht anwendbar (Susanne Bollinger,

Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 61 N 17 und 101). Gemäss § 7

Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht (VVV, BGS 125.922) ist das Verfahren grundsätzlich

kostenlos. Dies muss mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für

Revisionsverfahren gelten.

6.3.2 Das Verfahren betreffend die

Rechtsverzögerungsbeschwerde unterliegt dagegen der Kostenpflicht nach

Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 1, wo ein kantonaler Entscheid, der einer

Partei die Gerichtskosten eines Verfahrens wegen Rechtsverzögerung auferlegte,

bestätigt wurde). Da dem Gericht hierfür ein vergleichsweise geringer Aufwand

entstanden ist, sind die Gerichtskosten für das Rechtsverzögerungsverfahren auf

CHF 300.00 festzulegen. Sie werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt,

sind aber zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird

abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'732.05

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von

CHF 641.55, wenn der Gesuchsteller/Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Für das Revisionsverfahren werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

6. Die Kosten des Verfahrens betreffend

Rechtsverzögerung von CHF 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

sind aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO)

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser