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Entscheid

VSGES.2020.3

Gesuch um Erläuterung des Urteils VSBES.2019.169 vom 17. August 2020

21. September 2020Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 21. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Gesuchstellerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Gesuchsgegnerin

betreffend Gesuch

um Erläuterung des Urteils VSBES.2019.169 vom 17. August 2020

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 18. März 2019

sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegnerin)

der Versicherten A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) für die Zeit vom 1. Mai

2018 bis 30. Juni 2018 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von

CHF 3'414.00 pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale für die

Krankenversicherung von CHF 108.00 pro Monat) zu. Die Anspruchsbeurteilung und

-berechnung basierte auf einer separaten Berechnung für B.___, die

minderjährige Tochter der Gesuchstellerin.

1.2 Die dagegen erhobene Einsprache

wies die Gesuchsgegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 ab.

2. Die Gesuchstellerin erhob am 9.

Juni 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019.

Mit Urteil vom 17. August 2020 wies das Versicherungsgericht (nach Einholung

zusätzlicher Informationen) die Beschwerde ab.

3. Mit Zuschrift vom 17. September

2020 stellt die Gesuchstellerin ein Erläuterungsgesuch. Sie stellt die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beschwerdeführerin das

Dispositiv in Ziffer 2. und Ziffer 3.1. des Urteils vom 17. August 2020 zu

erläutern.

2. Es sei ihr ein beschwerdefähiger

Entscheid über das vorliegende Erläuterungsgesuch zuzustellen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Erläuterung des Entscheids

eines kantonalen Sozialversicherungsgerichts ist bundesrechtlich nur insoweit

geregelt, als aus Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ein

verfassungsmässiger Erläuterungsanspruch abgeleitet wird (BGE 130 V 320

E. 2.3 S. 325 f.). Darüber hinaus folgt das

Erläuterungsverfahren ausschliesslich den Regeln des kantonalen Rechts (Urteil

des Bundesgerichts 9C_807/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.2

Die kantonalrechtlichen

Bestimmungen enthalten keine Regelung des Erläuterungsverfahrens. Gemäss § 1

Abs. 3 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (VVV, BGS 125.922) in Verbindung

mit § 58 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) finden, soweit nichts anderes bestimmt ist,

auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss Anwendung.

Art. 334 Abs. 1 ZPO lautet wie folgt:

Ist das Dispositiv unklar,

widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im

Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen

eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die

beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.

1.3

Eine Erläuterung kann einzig in

Bezug auf das Dispositiv verlangt werden (Karin

Scherrer, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2.

Auflage, Zürich 2016, Art. 69 N 3). Sie steht nur zur Verfügung, wenn das

Dispositiv in sich widersprüchlich ist oder den Erwägungen widerspricht

(BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326). Das Erläuterungsgesuch kann auch noch

gestellt werden, wenn die Frist zur Anfechtung des Entscheids bereits

abgelaufen ist (vgl. BGE 130 V 320 E. 3.4 S. 327 f.).

1.4

Zuständig für die Beurteilung

des Erläuterungsgesuchs ist die Beschwerdeinstanz, die den «unklaren» Entscheid

getroffen hat, möglichst in gleicher Zusammensetzung wie der ursprüngliche

Spruchkörper. Da es allein Sache der entscheidenden Instanz ist, Sinn und

Tragweite ihres Entscheids klarzustellen, besteht im Erläuterungsverfahren kein

Anspruch auf rechtliches Gehör weiterer Beteiligter, und auch ein

Schriftenwechsel ist meist nicht nötig (Scherrer,

a.a.O., Art. 69 N 4).

2.

Nach dem Gesagten kann die

Erläuterung einzig in Bezug auf das Dispositiv verlangt werden. Das Dispositiv

ist die Zusammenfassung des Ergebnisses am Ende eines Urteils. Das Dispositiv

des Urteils vom 17. August 2020 (VSBES.2019.169) lautet wie folgt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Daraus wird deutlich, dass das Gericht

den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 und die darin enthaltene

Anspruchsbeurteilung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen hat. In den dem

Dispositiv vorangehenden Erwägungen (Abschnitt II des Urteils) wird dieses

Ergebnis hergeleitet. Inwiefern das Dispositiv unklar sein oder den Erwägungen

widersprechen sollte, ist nicht ersichtlich. Das Erläuterungsgesuch ist

offensichtlich unbegründet und deshalb ohne Durchführung eines

Schriftenwechsels abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 334 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 330 ZPO).

3.

Wie sich der Begründung des

Erläuterungsgesuchs entnehmen lässt, beantragt die Gesuchstellerin nicht eine

Erläuterung des Dispositivs, sondern beanstandet einzelne Erwägungen des

Urteils vom 17. August 2020. Diese Argumente können aber nicht Gegenstand eines

Erläuterungsgesuchs bilden, da sich dieses, wie erwähnt, nur auf das Dispositiv

beziehen kann.

4.

Die Gesuchstellerin ist darauf

hinzuweisen, dass eine bereits laufende Rechtsmittelfrist durch ein

Erläuterungsverfahren nicht gehemmt wird (Scherrer,

a.a.O., Art. 69 N 4). Wenn sie inhaltlich mit dem Urteil vom 17. August 2020

nicht einverstanden ist, muss sie dieses mittels Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechten. Die

Rechtsmittelfrist beträgt, wie im Urteil angegeben, 30 Tage seit der Mitteilung

des Entscheids. Laut Auskunft der Post hat die Gesuchstellerin das Urteil am

26.

August 2020 entgegengenommen.

5.

Das Verfahren ist kostenlos (§ 7 Abs. 1 VVV).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Ein Doppel des Erläuterungsgesuchs vom

17. September 2020 geht zur Kenntnis an die Ausgleichkasse des Kantons

Solothurn.

2. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer