VSGES.2020.3
Gesuch um Erläuterung des Urteils VSBES.2019.169 vom 17. August 2020
21. September 2020Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 21. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Gesuchstellerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Gesuchsgegnerin
betreffend Gesuch
um Erläuterung des Urteils VSBES.2019.169 vom 17. August 2020
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 18. März 2019
sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegnerin)
der Versicherten A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) für die Zeit vom 1. Mai
2018 bis 30. Juni 2018 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von
CHF 3'414.00 pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale für die
Krankenversicherung von CHF 108.00 pro Monat) zu. Die Anspruchsbeurteilung und
-berechnung basierte auf einer separaten Berechnung für B.___, die
minderjährige Tochter der Gesuchstellerin.
1.2 Die dagegen erhobene Einsprache
wies die Gesuchsgegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 ab.
2. Die Gesuchstellerin erhob am 9.
Juni 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019.
Mit Urteil vom 17. August 2020 wies das Versicherungsgericht (nach Einholung
zusätzlicher Informationen) die Beschwerde ab.
3. Mit Zuschrift vom 17. September
2020 stellt die Gesuchstellerin ein Erläuterungsgesuch. Sie stellt die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beschwerdeführerin das
Dispositiv in Ziffer 2. und Ziffer 3.1. des Urteils vom 17. August 2020 zu
erläutern.
2. Es sei ihr ein beschwerdefähiger
Entscheid über das vorliegende Erläuterungsgesuch zuzustellen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Erläuterung des Entscheids
eines kantonalen Sozialversicherungsgerichts ist bundesrechtlich nur insoweit
geregelt, als aus Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ein
verfassungsmässiger Erläuterungsanspruch abgeleitet wird (BGE 130 V 320
E. 2.3 S. 325 f.). Darüber hinaus folgt das
Erläuterungsverfahren ausschliesslich den Regeln des kantonalen Rechts (Urteil
des Bundesgerichts 9C_807/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2
Die kantonalrechtlichen
Bestimmungen enthalten keine Regelung des Erläuterungsverfahrens. Gemäss § 1
Abs. 3 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (VVV, BGS 125.922) in Verbindung
mit § 58 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) finden, soweit nichts anderes bestimmt ist,
auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss Anwendung.
Art. 334 Abs. 1 ZPO lautet wie folgt:
Ist das Dispositiv unklar,
widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im
Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen
eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die
beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1.3
Eine Erläuterung kann einzig in
Bezug auf das Dispositiv verlangt werden (Karin
Scherrer, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 69 N 3). Sie steht nur zur Verfügung, wenn das
Dispositiv in sich widersprüchlich ist oder den Erwägungen widerspricht
(BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326). Das Erläuterungsgesuch kann auch noch
gestellt werden, wenn die Frist zur Anfechtung des Entscheids bereits
abgelaufen ist (vgl. BGE 130 V 320 E. 3.4 S. 327 f.).
1.4
Zuständig für die Beurteilung
des Erläuterungsgesuchs ist die Beschwerdeinstanz, die den «unklaren» Entscheid
getroffen hat, möglichst in gleicher Zusammensetzung wie der ursprüngliche
Spruchkörper. Da es allein Sache der entscheidenden Instanz ist, Sinn und
Tragweite ihres Entscheids klarzustellen, besteht im Erläuterungsverfahren kein
Anspruch auf rechtliches Gehör weiterer Beteiligter, und auch ein
Schriftenwechsel ist meist nicht nötig (Scherrer,
a.a.O., Art. 69 N 4).
2.
Nach dem Gesagten kann die
Erläuterung einzig in Bezug auf das Dispositiv verlangt werden. Das Dispositiv
ist die Zusammenfassung des Ergebnisses am Ende eines Urteils. Das Dispositiv
des Urteils vom 17. August 2020 (VSBES.2019.169) lautet wie folgt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Daraus wird deutlich, dass das Gericht
den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 und die darin enthaltene
Anspruchsbeurteilung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen hat. In den dem
Dispositiv vorangehenden Erwägungen (Abschnitt II des Urteils) wird dieses
Ergebnis hergeleitet. Inwiefern das Dispositiv unklar sein oder den Erwägungen
widersprechen sollte, ist nicht ersichtlich. Das Erläuterungsgesuch ist
offensichtlich unbegründet und deshalb ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 334 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 330 ZPO).
3.
Wie sich der Begründung des
Erläuterungsgesuchs entnehmen lässt, beantragt die Gesuchstellerin nicht eine
Erläuterung des Dispositivs, sondern beanstandet einzelne Erwägungen des
Urteils vom 17. August 2020. Diese Argumente können aber nicht Gegenstand eines
Erläuterungsgesuchs bilden, da sich dieses, wie erwähnt, nur auf das Dispositiv
beziehen kann.
4.
Die Gesuchstellerin ist darauf
hinzuweisen, dass eine bereits laufende Rechtsmittelfrist durch ein
Erläuterungsverfahren nicht gehemmt wird (Scherrer,
a.a.O., Art. 69 N 4). Wenn sie inhaltlich mit dem Urteil vom 17. August 2020
nicht einverstanden ist, muss sie dieses mittels Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechten. Die
Rechtsmittelfrist beträgt, wie im Urteil angegeben, 30 Tage seit der Mitteilung
des Entscheids. Laut Auskunft der Post hat die Gesuchstellerin das Urteil am
26.
August 2020 entgegengenommen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 7 Abs. 1 VVV).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Ein Doppel des Erläuterungsgesuchs vom
17. September 2020 geht zur Kenntnis an die Ausgleichkasse des Kantons
Solothurn.
2. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer