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Entscheid

VSGES.2022.1

Revision

27. Mai 2022Deutsch17 min

erklären, er verlange «unbedingt eine neue Verfügung». Der Antrag vom 3. Februar

Source so.ch

Urteil vom 27. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Gesuchsteller

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revision

(Antrag vom 3. Februar 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1956 geborene A.___

(nachfolgend: der Versicherte) wandte sich am 22. Dezember 2010 an die

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) und verlangte Leistungen der

obligatorischen Unfallversicherung. Er machte geltend, er leide an einer

Hörverminderung und einem Ohrensausen im rechten Ohr. Diese seien darauf

zurückzuführen, dass er bei der Arbeit in der Schweiz Lärmbelastungen

ausgesetzt gewesen sei. Er sei deswegen im Jahr 1980 im Spital C.___ am rechten

Ohr operiert worden (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1).

1.2 Eine Nachfrage der Suva beim

Spital C.___ ergab, dass keine Akten über eine Operation im Jahr 1980 vorhanden

seien. Für «stationäre Akten» gelte eine Aufbewahrungsfrist von 20 Jahren

(Suva-Nr. 3 S. 2). Auf eine entsprechende Aufforderung hin liess der

Versicherte Berichte von Ärzten aus dem [...] einreichen (Suva-Nr. 6). Die

Suva holte daraufhin eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___,

Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie

und Arbeitsmedizin FMH, vom 14. Juli 2011 ein (Suva-Nr. 7).

Anschliessend lehnte sie es mit Verfügung vom 21. Juli 2011 ab, Leistungen

zu erbringen (Suva-Nr. 8). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 9)

wurde mit Einspracheentscheid vom 8. September 2011 abgewiesen

(Suva-Nr. 12).

1.3 Auf die dagegen am

21. September 2011 beim Verwaltungsgericht Luzern,

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, erhobene Beschwerde (Suva-Nr. 13)

trat dieses mit Urteil vom 18. Oktober 2011 nicht ein und überwies die

Beschwerde zur weiteren Behandlung ans Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht, Suva-Nr. 17). Dieses wies die

Beschwerde mit Urteil VSBES.2011.315 vom 22. August 2012 ab

(Suva-Nr. 23). Auf die dagegen am 6. September 2012 erhobene

Beschwerde (Suva-Nr. 25) trat das Bundesgericht mangels hinreichender

Begründung mit Urteil 8C_692/2012 vom 18. Oktober 2012 nicht ein (Suva-Nr. 27).

2. Am 4. Februar 2014 meldete

sich der Versicherte bei der Suva erneut zum Leistungsbezug an. Er reichte

neuere ärztliche Berichte aus dem [...] ein (Suva-Nr. 29). Die Suva sandte

ihm die Akten zurück (Suva-Nr. 30).

3.

3.1 Mit Schreiben vom 3. Februar

2021 liess der Versicherte einen «Antrag auf Revisionsverfahren (unfallbedingte

Folgen 100 %)» stellen (Suva-Nr. 31). Er reichte einen neuen

Arztbericht aus dem [...] vom 2. Februar 2021 ein und verwies auf die

früher eingereichten Berichte. Am 12. März 2021 liess er ergänzend

erklären, er verlange «unbedingt eine neue Verfügung». Der Antrag vom 3. Februar

2021 sei als Revisionsantrag gestellt worden, da sich der Gesundheitszustand

des Versicherten in der letzten Zeit unfallbedingt sehr verschlimmert habe, was

durch die eingereichten Berichte aus den Jahren 2013, 2014 und 2021 belegt

werde (Suva-Nr. 34). Am 22. Mai 2021 wurden die erwähnten

Arztberichte nochmals eingereicht und durch zwei weitere Berichte aus dem [...]

(Dr. med. E.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, und Dr. med.

F.___, Facharzt für HNO-Heilkunde, vom 20. und 22. April 2021,

Suva-Nr. 37; übersetzte Fassung: Suva-Nr. 39) ergänzt.

3.2 Nach der Stellungnahme von Dr.

med. G.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin, Bereich

Facharztleistungen Arbeitsmedizin, vom 11. August 2021 (Suva-Nr. 41) holte

die Suva mittels Fragebogen weitere Auskünfte des Versicherten ein

(Suva-Nr. 42). Der Fragebogen wurde am 8. Oktober 2021 unterzeichnet

retourniert (Suva-Nr. 44). Anschliessend erstellte die Suva verschiedene

Auswertungen (Suva-Nrn. 46 – 48) und veranlasste eine nochmalige ärztliche

Beurteilung durch Dr. med. G.___ vom 25. Oktober 2021 (Suva-Nr. 49).

Anschliessend lehnte sie es mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 ab,

Leistungen unter dem Titel einer Berufskrankheit zu erbringen (Suva-Nr. 50).

Der Versicherte liess dagegen am 11. November 2021 Einsprache erheben

(Suva-Nr. 54) und einen Bericht von Dr. med. H.___ vom 21. Oktober

2021 auflegen (Suva-Nr. 52 f.; übersetzte Fassung Suva-Nr. 57). Die

Suva veranlasste daraufhin eine weitere ärztliche Beurteilung bei Dr. med. I.___,

Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, und Dr. med. J.___, Fachärztin für

Oto-Rhino-Laryngologie, Suva Abteilung Arbeitsmedizin, vom 31. März /

4. April 2022 (Suva-Nr. 62).

3.3 Am 12. April 2022 teilte

die Suva dem Versicherte mit, nach Prüfung seiner Einwände nehme sie die

Verfügung vom 27. Oktober 2021 zurück. Das Einspracheverfahren gelte damit

als erledigt (Suva-Nr. 63).

4. Mit Schreiben vom 13. April

2022 überweist die Suva das mit «Antrag auf Revisionsverfahren (unfallbedingte

Folgen 100 %)» betitelte Schreiben des Versicherten vom 3. Februar

2021 (vgl. E. I. 3.1 hiervor) mit den gesamten Akten an das

Versicherungsgericht. Es wurde ausgeführt, es handle sich um ein Gesuch um

Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 22. August 2012. Für

dessen Behandlung sei das Versicherungsgericht zuständig, weshalb die

Angelegenheit an dieses überwiesen werde.

5. Das Versicherungsgericht setzt

dem Versicherten und seinem Vertreter Frist bis 23. Mai 2022, um zu erklären,

ob ein Gesuch um Revision des Urteils vom 22. August 2012 gestellt werde,

und bietet ihnen Gelegenheit, das Gesuch innerhalb derselben Frist ergänzend zu

begründen (prozessleitende Verfügung vom 22. April 2022).

6. Der Versicherte lässt mit

Zuschrift vom 7. Mai 2022 (Eingang: 16. Mai 2022) erklären, er

verlange «ein Gesuch um Revision des Urteils vom 22.08.2012 […] und die

Einsprache gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben». Weiter

seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.

7. Ein Schriftenwechsel wird nicht

durchgeführt. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden, soweit

erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Suva hat das Schreiben des

Versicherten vom 3. Februar 2021 am 13. April 2022 zuständigkeitshalber

ans Versicherungsgericht überwiesen, weil es sich um ein Gesuch um Revision des

Urteils des Versicherungsgerichts vom 22. August 2012 handle. Der

Versicherte (nachfolgend: Gesuchsteller) lässt mit Schreiben vom 7. Mai

2022.

ausdrücklich bestätigen, dass er die Revision des genannten Urteils

Dispositiv

verlangt. Das Schreiben vom 3. Februar 2021 ist demnach als Gesuch um

Urteilsrevision zu interpretieren und entsprechend zu behandeln.

2.

2.1 Das Verfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz

vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel

oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein

(Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden

ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten

Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1

[kantonales] Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]).

Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272] kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der

Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen,

wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende

Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte;

ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid

entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des

Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329

Abs. 1 ZPO).

2.2 Der Begriff «neue Tatsachen oder

Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids nach

Art. 61 lit. i ATSG ebenso zu verstehen wie bei der prozessualen Revision eines

Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision

eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz

über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Neu sind Tatsachen, die sich bis

zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual

zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht

bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst, sie

müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision

beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung

zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem

Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem

Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,

aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist

ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil

geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon

Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss

der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es

bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die

Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249 und 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.).

2.3 Betrifft der Revisionsgrund eine

materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung

oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise

Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in

der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt

demnach nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der

untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu

erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem

anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich

verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in

(differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der

medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3

S. 249 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom

10. April 2019 E. 3). Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren,

das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gravierende oder unvertretbare

Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht (BGE 144 V 245 E. 5.4 S. 249 f.).

2.4 Wenn bildgebende Untersuchungen

zu klaren Resultaten führen, welche frühere Einschätzungen als eindeutig falsch

erscheinen lassen und die Anspruchsbeurteilung verändern, kann dies eine

Grundlage für eine (prozessuale) Revision bilden. Das Bundesgericht hat

beispielsweise einen Revisionsgrund bejaht, als sich durch eine Nierenbiopsie

eine organische Ursache für Beschwerden nachweisen liess, welche zuvor als

psychogen interpretiert worden waren (Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2017 vom

31. August 2018 E. 5).

2.5 Ob ein Revisionsgrund erfüllt

ist, hängt demnach davon ab, ob das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom

22. August 2012 zwingend anders hätte entscheiden müssen, wenn ihm die

Informationen vorgelegen hätten, welche erst im vorliegenden Revisionsverfahren

bekannt wurden oder nachgewiesen werden konnten.

3.

3.1 Mit dem Urteil des

Versicherungsgerichts vom 22. August 2012 wurde ein Anspruch des Gesuchstellers

auf Leistungen der Suva sowohl unter dem Aspekt eines Unfalls als auch unter

demjenigen einer Berufskrankheit verneint. Der Entscheid wurde rechtskräftig,

als das Bundesgericht mit Urteil 8C_692/2012 vom 18. Oktober 2012 nicht

auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat (Suva-Nr. 27).

3.2 Das Urteil des

Versicherungsgerichts betraf das Leistungsgesuch, das der Gesuchsteller am

22. Dezember 2010 gestellt hatte (Suva-Nr. 1). Dem Gericht lagen

insbesondere die folgenden Unterlagen vor: das Leistungsgesuch mit Angaben des Gesuchstellers

vom 22. Dezember 2010 (Suva-Nr. 1); die weiteren Schreiben des Gesuchstellers

vom 11. Mai und 4. Juni 2011 (Suva-Nrn. 5 f.); Berichte von Prof. Dr. med.

K.___ und Dr. med. L.___, Fachärzte für Oto-Rhino-Laryngologie, [...], vom

28. Mai und 1. Juni 2011 mit Audiogrammen (Suva-Nr. 6); die ärztliche

Beurteilung des Suva-Arztes Dr. med. D.___ vom 14. Juli 2011

(Suva-Nr. 7); die Einspracheschrift vom 1. August 2011

(Suva-Nr. 9) sowie die Beschwerdeschrift an das Versicherungsgericht vom

21. September 2011 mit einem weiteren Arztbericht von Dr. med. K.___ vom

10. September 2011 (Suva-Nr. 13). Inhaltlich folgten die Suva und das

Versicherungsgericht der Beurteilung von Dr. med. D.___.

3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für

Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und

Arbeitsmedizin FMH, hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 14. Juli

2011 (Suva-Nr. 7) fest, die eingereichten drei Audiogramme zeigten für die

linke Seite ein altersentsprechend normales Gehör ohne relevante

Schalleitungskomponente. Auf der rechten Seite finde sich eine mässiggradige,

praktisch ausschliessliche Schalleitungsschwerhörigkeit, welche dann im zweiten

Audiogramm, rund zehn Tage später, plötzlich sowohl bezüglich der

Knochenleitungsschwelle als auch und insbesondere bezüglich der Luftleitungsschwelle

deutlich schlechter sei. Was die Ursache dieser kurzfristigen Verschlechterung

sei, werde aus den Unterlagen nicht klar, offenbar sei der Gesuchsteller

hospitalisiert gewesen. Vor diesem Hintergrund lasse sich festhalten, dass mit

praktischer Sicherheit keine lärmbedingte Hörminderung vorliege, weil eine

solche für beide Seiten in etwa gleich ausgeprägt wäre und einer typischen

Hochton-Innenohrschwerhörigkeit entsprechen müsste. Dies sei vorliegend absolut

nicht der Fall, sodass eine Berufslärmschwerhörigkeit nicht infrage komme. Bei

Unfallfolgen wäre es grundsätzlich möglich, dass diese nur die rechte Seite

beträfen. Allerdings sei der Suva ein entsprechender Schadenfall nicht gemeldet

worden. Deshalb sei auch nicht davon auszugehen, dass im Jahr 1980 Unfallfolgen

operativ behandelt worden seien. Vielmehr dürfte es sich damals um eine

typische chronische Mittelohrentzündung (Otitis media chronica) gehandelt

haben, welche einer operativen Intervention (vermutlich Tympanoplastik) bedurft

habe. Im Rahmen der aktuellen Hospitalisation sei der Gesuchsteller

offensichtlich wegen eines akuten Schubes (suppurativa) der chronischen Otitis

media behandelt worden. Mithin handle es sich ebenfalls nicht um Unfallfolgen

und schon gar nicht um eine Lärmschädigung. Zusammenfassend ergäben die aktuell

zur Verfügung stehenden Unterlagen bezüglich der rechtsseitigen Hörstörung des Gesuchstellers

keinen Hinweis auf eine Berufskrankheit oder auf Unfallfolgen.

4. Im Verfahren, das durch das

Revisionsgesuch vom 3. Februar 2021 ausgelöst wurde, gelangten

insbesondere die folgenden zusätzlichen Stellungnahmen und Informationen zu den

Akten:

4.1 Der mit dem Revisionsgesuch

eingereichte Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für HNO-Heilkunde, vom

2. Februar 2021 (Suva-Nr. 31 S. 6) nennt als Diagnosen einen Status

nach einer Operation (Tympanoplastik) rechts sowie eine Hypoakusis

(Schwerhörigkeit) rechts. Im zweiten Bericht vom 22. April 2021 (Suva-Nrn. 37

S. 5, 38 S. 3; übersetzte Fassung Suva-Nr. 39 S. 3)

diagnostiziert derselbe Arzt zusätzlich eine Otitis media ch. (chronische

Mittelohrentzündung) rechts. Weiter wird ausgeführt, der Gesuchsteller sei 1980

in der Schweiz operiert worden, jedoch erfolglos. Von Zeit zu Zeit gebe es aus

dem Ohr häufig Ausfluss, der Gesuchsteller habe ein Rauschen im Ohr und höre

mit dem rechten Ohr überhaupt nichts. Bei der Osteopathie falle eine

Perforation des Trommelfells mit Eiter auf.

4.2 Dem Bericht von Dr. med. H.___,

Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, vom 20. April 2021

(Suva-Nr. 37 S. 4; übersetzte Fassung Suva-Nr. 39 S. 2) ist

zu entnehmen, der Gesuchsteller komme zur Untersuchung des rechten Ohrs, das am

6. September 1980 in der Schweiz operiert worden sei. Hauptbeschwerden

seien ein Rauschen im rechten Ohr, ein Hörverlust rechts und zeitweise Schmerzen

im rechten Ohr. Als Diagnosen genannt werden ebenfalls eine Otitis media chr.

lat. dex., ein Status nach der erwähnten Operation (Tympano-plastik) sowie eine

Schwerhörigkeit rechts (gemischt) und links (sensineural). Mit dem Bericht

wurden Audiogramme eingereicht.

4.3 Die Suva-Ärztin Dr. med. G.___,

Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin, Bereich

Facharztleistungen Arbeitsmedizin, empfahl am 11. August 2021 das Einholen

von ergänzenden Informationen zur Lärmbelastung bei der Arbeit (Suva-Nr. 41

S. 1). Gestützt auf die ergänzend eingeholten Angaben des Gesuchstellers (Suva-Nr. 44)

sowie den früheren Fragebogen vom 22. Dezember 2010 (Suva-Nr. 1)

gelangte die Suva zum Ergebnis, während der Berufstätigkeit von 49 Jahren sei

der Arbeitsplatz-Grenzwert für Lärm während zwei Jahren überschritten worden.

Die durchschnittliche Lärmexposition entspreche einem Lärmexpositionsspiegel

LEX von 87 dB (A) über zwei Jahre. Während der übrigen Berufstätigkeit sei die

Lärmbelastung LEX unter 85 db (A) gelegen (Suva-Nr. 46 S. 2).

4.4 Dr. med. G.___ stützte sich bei

ihrer ärztlichen Beurteilung vom 25. Oktober 2021 (Suva-Nr. 49) auf

die früheren und neuen Akten. Zu den mit dem Bericht vom 20. April 2021

eingereichten Tonaudiogrammen hielt sie fest, diese zeigten einen Hörverlust

rechts von 73,1 % und links von 23,2 %. Rechts handle es sich um eine

gemischte Mittelohr- / Innenohr-Schwerhörigkeit mit maximaler

Schallleitungskomponente, links um eine minimal beginnende, knapp über dem

Altersdurchschnitt liegende Hörminderung, die insbesondere im lärmvulnerablen

Hochton-Frequenzbereich keine berufslärmbedingte oder unfallbedingte Absenkung

der Hörschwelle aufweise. Eine Berufslärmschwerhörigkeit könne aufgrund der

ermittelten beruflichen Lärmexposition und der Form der Tonaudiogramme

ausgeschlossen werden. Es finde sich audiometrisch weder eine C5-Senke noch ein

Hochtoninnenohrsteilabfall, der für eine Berufslärmschwerhörigkeit typisch wäre.

Das erhebliche Ausmass der Hörstörung rechts korreliere mit einer chronischen

Mittelohrentzündung mit zentraler Trommelfellperforation und gelegentlicher

behandlungsbedürftiger Superinfektion, einer berufsfremden Erkrankung, während

das Hörvermögen des gesunden linken Ohrs keinerlei Zeichen einer beruflichen

Beeinflussung zeige. Für die Anerkennung einer Berufsschwerhörigkeit würden

drei Kriterien verlangt: Erstens wesentlich höhere Lärmbelastungspegel während

der überwiegenden Zahl der Berufsjahre; zweitens eine symmetrische Absenkung

der Innenohr-Hörschwellen im Hochtonbereich bei normalem Gehör im Tief- und

Mitteltonbereich (C5-Senke / Hochtonsteilabfall); sowie drittens das

Fehlen einer Mittelohrschwerhörigkeit bzw. von berufsfremden Ohrerkrankungen,

die das Gesamtausmass der Hörstörung (wie in diesem Fall) massgeblich

beeinflussten. Diese Kriterien seien hier gesamthaft nicht ausgewiesen. Es

ergäben sich gegenüber der Beurteilung durch Dr. med. D.___ keine neuen

Aspekte. Bei der chronischen Otitis media simplex rechts mit einem Hörverlust

von 73 % handle es sich um eine berufs- und unfallfremde Erkrankung.

4.5 Dem Bericht von Dr. med. H.___

vom 21. Oktober 2021 mit neuem Audiogramm (Suva-Nrn. 52 f.; übersetzte

Fassung Suva-Nr. 57) lassen sich die bereits zuvor genannten Diagnosen

entnehmen. Hauptsächliche Beschwerden seien ein vermindertes Hörvermögen im

rechten Ohr, das vor 41 Jahren erfolglos operiert worden sei. Die Otoskopie

habe rechts einen Zentraldefekt im unteren hinteren Quadranten ergeben, das Ohr

sei feucht; links hätten sich keine pathologischen Auffälligkeiten gezeigt. Die

Suva holte daraufhin die ergänzende ärztliche Beurteilung von Dr. med. I.___,

Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, und Dr. med. J.___, Fachärztin für

Oto-Rhino-Laryngologie, Suva Abteilung Arbeitsmedizin, vom

31. März / 4. April 2022 ein (Suva-Nr. 62). Diese

führte zum Ergebnis, dass sich an der Grundsituation aus medizinischer Sicht

und mit den neu vorliegenden Unterlagen nichts geändert habe. Es lägen keine

neuen medizinischen Tatsachen vor. Die ausführliche Beurteilung von Dr. med. G.___

vom 25. Oktober 2021 sei weiterhin gültig. In Berücksichtigung aller

eingereichten medizinischen Unterlagen seien sowohl Unfallfolgen als auch das

Vorliegen einer Berufskrankheit weiterhin auszuschliessen. Aufgrund der klaren

Sachlage seien keine weiteren Abklärungen angezeigt

5. Wie dargelegt, wäre eine

Revision des Urteils vom 22. August 2012 dann geboten, wenn anzunehmen ist, die

neu aufgelegten Beweismittel hätten zu einem anderen Urteil geführt, falls das

Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte.

Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der

Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf

neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv

mangelhaft erscheinen lassen, und die seinerzeitige Einschätzung muss im Lichte

der neuen Beweismittel als gravierende oder unvertretbare Fehlbeurteilung

erscheinen (vgl. E. II. 2.2 und 2.3 hiervor). Konkret müsste aufgrund der nun

vorliegenden Beweismittel feststehen, dass die damals zu beurteilenden

Beschwerden die Folge eines bei der Suva versicherten Unfalls oder einer bei

der Suva versicherten Berufskrankheit bilden. Aus den vorstehend

zusammengefassten medizinischen Berichten und Stellungnahmen wird deutlich,

dass diese Konstellation nicht vorliegt: Die Hörminderung am linken Ohr

entspricht ungefähr einem altersentsprechenden Ausmass, während die erhebliche

Hörminderung am rechten Ohr auch von den behandelnden Ärzten mit einer

chronischen Mittelohrentzündung in Zusammenhang gebracht wird. Ein Zusammenhang

mit der beruflichen Lärmexposition oder einem Arbeitsunfall ist

unwahrscheinlich. Deshalb lassen sich die Annahmen, welche dem Einspracheentscheid

vom 8. September 2011 und dem diesen bestätigenden Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2011.315 vom 22. August 2012 zugrunde lagen (Suva-Nrn. 12, 23),

nicht als klar fehlerhaft bezeichnen, wie es für die Revision eines

Gerichtsurteils vorauszusetzen wäre. Dies führt zur Abweisung des Revisionsgesuchs.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

6.2 Die Frage, ob in einem

Revisionsverfahren Gerichtskosten erhoben werden, richtet sich nach kantonalem

Recht; die Art. 61 lit. a ATSG und Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind nicht anwendbar

(Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 61 ATSG

N 17 und 101). Gemäss § 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das

Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das

Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (VVV,

BGS 125.922) ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Dies muss mangels

einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Eingabe des Gesuchstellers vom

7. Mai 2022 geht mit Beilagen zur Kenntnis an die Gesuchsgegnerin.

2. Das Gesuch um Revision des Urteils des

Versicherungsgerichts vom 22. August 2012 wird abgewiesen.

3. Es wird weder eine Parteientschädigung zugesprochen

noch werden Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_416/2022 vom 5. Juli

2022 nicht ein.