VSGES.2022.1
Revision
27. Mai 2022Deutsch17 min
erklären, er verlange «unbedingt eine neue Verfügung». Der Antrag vom 3. Februar
Source so.ch
Urteil vom 27. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Gesuchsteller
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revision
(Antrag vom 3. Februar 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1956 geborene A.___
(nachfolgend: der Versicherte) wandte sich am 22. Dezember 2010 an die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) und verlangte Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung. Er machte geltend, er leide an einer
Hörverminderung und einem Ohrensausen im rechten Ohr. Diese seien darauf
zurückzuführen, dass er bei der Arbeit in der Schweiz Lärmbelastungen
ausgesetzt gewesen sei. Er sei deswegen im Jahr 1980 im Spital C.___ am rechten
Ohr operiert worden (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1).
1.2 Eine Nachfrage der Suva beim
Spital C.___ ergab, dass keine Akten über eine Operation im Jahr 1980 vorhanden
seien. Für «stationäre Akten» gelte eine Aufbewahrungsfrist von 20 Jahren
(Suva-Nr. 3 S. 2). Auf eine entsprechende Aufforderung hin liess der
Versicherte Berichte von Ärzten aus dem [...] einreichen (Suva-Nr. 6). Die
Suva holte daraufhin eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___,
Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie
und Arbeitsmedizin FMH, vom 14. Juli 2011 ein (Suva-Nr. 7).
Anschliessend lehnte sie es mit Verfügung vom 21. Juli 2011 ab, Leistungen
zu erbringen (Suva-Nr. 8). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 9)
wurde mit Einspracheentscheid vom 8. September 2011 abgewiesen
(Suva-Nr. 12).
1.3 Auf die dagegen am
21. September 2011 beim Verwaltungsgericht Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, erhobene Beschwerde (Suva-Nr. 13)
trat dieses mit Urteil vom 18. Oktober 2011 nicht ein und überwies die
Beschwerde zur weiteren Behandlung ans Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht, Suva-Nr. 17). Dieses wies die
Beschwerde mit Urteil VSBES.2011.315 vom 22. August 2012 ab
(Suva-Nr. 23). Auf die dagegen am 6. September 2012 erhobene
Beschwerde (Suva-Nr. 25) trat das Bundesgericht mangels hinreichender
Begründung mit Urteil 8C_692/2012 vom 18. Oktober 2012 nicht ein (Suva-Nr. 27).
2. Am 4. Februar 2014 meldete
sich der Versicherte bei der Suva erneut zum Leistungsbezug an. Er reichte
neuere ärztliche Berichte aus dem [...] ein (Suva-Nr. 29). Die Suva sandte
ihm die Akten zurück (Suva-Nr. 30).
3.
3.1 Mit Schreiben vom 3. Februar
2021 liess der Versicherte einen «Antrag auf Revisionsverfahren (unfallbedingte
Folgen 100 %)» stellen (Suva-Nr. 31). Er reichte einen neuen
Arztbericht aus dem [...] vom 2. Februar 2021 ein und verwies auf die
früher eingereichten Berichte. Am 12. März 2021 liess er ergänzend
erklären, er verlange «unbedingt eine neue Verfügung». Der Antrag vom 3. Februar
2021 sei als Revisionsantrag gestellt worden, da sich der Gesundheitszustand
des Versicherten in der letzten Zeit unfallbedingt sehr verschlimmert habe, was
durch die eingereichten Berichte aus den Jahren 2013, 2014 und 2021 belegt
werde (Suva-Nr. 34). Am 22. Mai 2021 wurden die erwähnten
Arztberichte nochmals eingereicht und durch zwei weitere Berichte aus dem [...]
(Dr. med. E.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, und Dr. med.
F.___, Facharzt für HNO-Heilkunde, vom 20. und 22. April 2021,
Suva-Nr. 37; übersetzte Fassung: Suva-Nr. 39) ergänzt.
3.2 Nach der Stellungnahme von Dr.
med. G.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin, Bereich
Facharztleistungen Arbeitsmedizin, vom 11. August 2021 (Suva-Nr. 41) holte
die Suva mittels Fragebogen weitere Auskünfte des Versicherten ein
(Suva-Nr. 42). Der Fragebogen wurde am 8. Oktober 2021 unterzeichnet
retourniert (Suva-Nr. 44). Anschliessend erstellte die Suva verschiedene
Auswertungen (Suva-Nrn. 46 – 48) und veranlasste eine nochmalige ärztliche
Beurteilung durch Dr. med. G.___ vom 25. Oktober 2021 (Suva-Nr. 49).
Anschliessend lehnte sie es mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 ab,
Leistungen unter dem Titel einer Berufskrankheit zu erbringen (Suva-Nr. 50).
Der Versicherte liess dagegen am 11. November 2021 Einsprache erheben
(Suva-Nr. 54) und einen Bericht von Dr. med. H.___ vom 21. Oktober
2021 auflegen (Suva-Nr. 52 f.; übersetzte Fassung Suva-Nr. 57). Die
Suva veranlasste daraufhin eine weitere ärztliche Beurteilung bei Dr. med. I.___,
Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, und Dr. med. J.___, Fachärztin für
Oto-Rhino-Laryngologie, Suva Abteilung Arbeitsmedizin, vom 31. März /
4. April 2022 (Suva-Nr. 62).
3.3 Am 12. April 2022 teilte
die Suva dem Versicherte mit, nach Prüfung seiner Einwände nehme sie die
Verfügung vom 27. Oktober 2021 zurück. Das Einspracheverfahren gelte damit
als erledigt (Suva-Nr. 63).
4. Mit Schreiben vom 13. April
2022 überweist die Suva das mit «Antrag auf Revisionsverfahren (unfallbedingte
Folgen 100 %)» betitelte Schreiben des Versicherten vom 3. Februar
2021 (vgl. E. I. 3.1 hiervor) mit den gesamten Akten an das
Versicherungsgericht. Es wurde ausgeführt, es handle sich um ein Gesuch um
Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 22. August 2012. Für
dessen Behandlung sei das Versicherungsgericht zuständig, weshalb die
Angelegenheit an dieses überwiesen werde.
5. Das Versicherungsgericht setzt
dem Versicherten und seinem Vertreter Frist bis 23. Mai 2022, um zu erklären,
ob ein Gesuch um Revision des Urteils vom 22. August 2012 gestellt werde,
und bietet ihnen Gelegenheit, das Gesuch innerhalb derselben Frist ergänzend zu
begründen (prozessleitende Verfügung vom 22. April 2022).
6. Der Versicherte lässt mit
Zuschrift vom 7. Mai 2022 (Eingang: 16. Mai 2022) erklären, er
verlange «ein Gesuch um Revision des Urteils vom 22.08.2012 […] und die
Einsprache gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben». Weiter
seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
7. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden, soweit
erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Suva hat das Schreiben des
Versicherten vom 3. Februar 2021 am 13. April 2022 zuständigkeitshalber
ans Versicherungsgericht überwiesen, weil es sich um ein Gesuch um Revision des
Urteils des Versicherungsgerichts vom 22. August 2012 handle. Der
Versicherte (nachfolgend: Gesuchsteller) lässt mit Schreiben vom 7. Mai
2022.
ausdrücklich bestätigen, dass er die Revision des genannten Urteils
Dispositiv
verlangt. Das Schreiben vom 3. Februar 2021 ist demnach als Gesuch um
Urteilsrevision zu interpretieren und entsprechend zu behandeln.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel
oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein
(Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden
ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten
Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1
[kantonales] Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]).
Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272] kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der
Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen,
wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte;
ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des
Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329
Abs. 1 ZPO).
2.2 Der Begriff «neue Tatsachen oder
Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids nach
Art. 61 lit. i ATSG ebenso zu verstehen wie bei der prozessualen Revision eines
Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision
eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Neu sind Tatsachen, die sich bis
zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual
zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht
bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst, sie
müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision
beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung
zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem
Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist
ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil
geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon
Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss
der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es
bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die
Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249 und 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.).
2.3 Betrifft der Revisionsgrund eine
materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung
oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise
Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in
der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt
demnach nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der
untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu
erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem
anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich
verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in
(differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der
medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3
S. 249 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom
10. April 2019 E. 3). Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren,
das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gravierende oder unvertretbare
Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht (BGE 144 V 245 E. 5.4 S. 249 f.).
2.4 Wenn bildgebende Untersuchungen
zu klaren Resultaten führen, welche frühere Einschätzungen als eindeutig falsch
erscheinen lassen und die Anspruchsbeurteilung verändern, kann dies eine
Grundlage für eine (prozessuale) Revision bilden. Das Bundesgericht hat
beispielsweise einen Revisionsgrund bejaht, als sich durch eine Nierenbiopsie
eine organische Ursache für Beschwerden nachweisen liess, welche zuvor als
psychogen interpretiert worden waren (Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2017 vom
31. August 2018 E. 5).
2.5 Ob ein Revisionsgrund erfüllt
ist, hängt demnach davon ab, ob das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom
22. August 2012 zwingend anders hätte entscheiden müssen, wenn ihm die
Informationen vorgelegen hätten, welche erst im vorliegenden Revisionsverfahren
bekannt wurden oder nachgewiesen werden konnten.
3.
3.1 Mit dem Urteil des
Versicherungsgerichts vom 22. August 2012 wurde ein Anspruch des Gesuchstellers
auf Leistungen der Suva sowohl unter dem Aspekt eines Unfalls als auch unter
demjenigen einer Berufskrankheit verneint. Der Entscheid wurde rechtskräftig,
als das Bundesgericht mit Urteil 8C_692/2012 vom 18. Oktober 2012 nicht
auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat (Suva-Nr. 27).
3.2 Das Urteil des
Versicherungsgerichts betraf das Leistungsgesuch, das der Gesuchsteller am
22. Dezember 2010 gestellt hatte (Suva-Nr. 1). Dem Gericht lagen
insbesondere die folgenden Unterlagen vor: das Leistungsgesuch mit Angaben des Gesuchstellers
vom 22. Dezember 2010 (Suva-Nr. 1); die weiteren Schreiben des Gesuchstellers
vom 11. Mai und 4. Juni 2011 (Suva-Nrn. 5 f.); Berichte von Prof. Dr. med.
K.___ und Dr. med. L.___, Fachärzte für Oto-Rhino-Laryngologie, [...], vom
28. Mai und 1. Juni 2011 mit Audiogrammen (Suva-Nr. 6); die ärztliche
Beurteilung des Suva-Arztes Dr. med. D.___ vom 14. Juli 2011
(Suva-Nr. 7); die Einspracheschrift vom 1. August 2011
(Suva-Nr. 9) sowie die Beschwerdeschrift an das Versicherungsgericht vom
21. September 2011 mit einem weiteren Arztbericht von Dr. med. K.___ vom
10. September 2011 (Suva-Nr. 13). Inhaltlich folgten die Suva und das
Versicherungsgericht der Beurteilung von Dr. med. D.___.
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für
Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und
Arbeitsmedizin FMH, hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 14. Juli
2011 (Suva-Nr. 7) fest, die eingereichten drei Audiogramme zeigten für die
linke Seite ein altersentsprechend normales Gehör ohne relevante
Schalleitungskomponente. Auf der rechten Seite finde sich eine mässiggradige,
praktisch ausschliessliche Schalleitungsschwerhörigkeit, welche dann im zweiten
Audiogramm, rund zehn Tage später, plötzlich sowohl bezüglich der
Knochenleitungsschwelle als auch und insbesondere bezüglich der Luftleitungsschwelle
deutlich schlechter sei. Was die Ursache dieser kurzfristigen Verschlechterung
sei, werde aus den Unterlagen nicht klar, offenbar sei der Gesuchsteller
hospitalisiert gewesen. Vor diesem Hintergrund lasse sich festhalten, dass mit
praktischer Sicherheit keine lärmbedingte Hörminderung vorliege, weil eine
solche für beide Seiten in etwa gleich ausgeprägt wäre und einer typischen
Hochton-Innenohrschwerhörigkeit entsprechen müsste. Dies sei vorliegend absolut
nicht der Fall, sodass eine Berufslärmschwerhörigkeit nicht infrage komme. Bei
Unfallfolgen wäre es grundsätzlich möglich, dass diese nur die rechte Seite
beträfen. Allerdings sei der Suva ein entsprechender Schadenfall nicht gemeldet
worden. Deshalb sei auch nicht davon auszugehen, dass im Jahr 1980 Unfallfolgen
operativ behandelt worden seien. Vielmehr dürfte es sich damals um eine
typische chronische Mittelohrentzündung (Otitis media chronica) gehandelt
haben, welche einer operativen Intervention (vermutlich Tympanoplastik) bedurft
habe. Im Rahmen der aktuellen Hospitalisation sei der Gesuchsteller
offensichtlich wegen eines akuten Schubes (suppurativa) der chronischen Otitis
media behandelt worden. Mithin handle es sich ebenfalls nicht um Unfallfolgen
und schon gar nicht um eine Lärmschädigung. Zusammenfassend ergäben die aktuell
zur Verfügung stehenden Unterlagen bezüglich der rechtsseitigen Hörstörung des Gesuchstellers
keinen Hinweis auf eine Berufskrankheit oder auf Unfallfolgen.
4. Im Verfahren, das durch das
Revisionsgesuch vom 3. Februar 2021 ausgelöst wurde, gelangten
insbesondere die folgenden zusätzlichen Stellungnahmen und Informationen zu den
Akten:
4.1 Der mit dem Revisionsgesuch
eingereichte Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für HNO-Heilkunde, vom
2. Februar 2021 (Suva-Nr. 31 S. 6) nennt als Diagnosen einen Status
nach einer Operation (Tympanoplastik) rechts sowie eine Hypoakusis
(Schwerhörigkeit) rechts. Im zweiten Bericht vom 22. April 2021 (Suva-Nrn. 37
S. 5, 38 S. 3; übersetzte Fassung Suva-Nr. 39 S. 3)
diagnostiziert derselbe Arzt zusätzlich eine Otitis media ch. (chronische
Mittelohrentzündung) rechts. Weiter wird ausgeführt, der Gesuchsteller sei 1980
in der Schweiz operiert worden, jedoch erfolglos. Von Zeit zu Zeit gebe es aus
dem Ohr häufig Ausfluss, der Gesuchsteller habe ein Rauschen im Ohr und höre
mit dem rechten Ohr überhaupt nichts. Bei der Osteopathie falle eine
Perforation des Trommelfells mit Eiter auf.
4.2 Dem Bericht von Dr. med. H.___,
Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, vom 20. April 2021
(Suva-Nr. 37 S. 4; übersetzte Fassung Suva-Nr. 39 S. 2) ist
zu entnehmen, der Gesuchsteller komme zur Untersuchung des rechten Ohrs, das am
6. September 1980 in der Schweiz operiert worden sei. Hauptbeschwerden
seien ein Rauschen im rechten Ohr, ein Hörverlust rechts und zeitweise Schmerzen
im rechten Ohr. Als Diagnosen genannt werden ebenfalls eine Otitis media chr.
lat. dex., ein Status nach der erwähnten Operation (Tympano-plastik) sowie eine
Schwerhörigkeit rechts (gemischt) und links (sensineural). Mit dem Bericht
wurden Audiogramme eingereicht.
4.3 Die Suva-Ärztin Dr. med. G.___,
Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin, Bereich
Facharztleistungen Arbeitsmedizin, empfahl am 11. August 2021 das Einholen
von ergänzenden Informationen zur Lärmbelastung bei der Arbeit (Suva-Nr. 41
S. 1). Gestützt auf die ergänzend eingeholten Angaben des Gesuchstellers (Suva-Nr. 44)
sowie den früheren Fragebogen vom 22. Dezember 2010 (Suva-Nr. 1)
gelangte die Suva zum Ergebnis, während der Berufstätigkeit von 49 Jahren sei
der Arbeitsplatz-Grenzwert für Lärm während zwei Jahren überschritten worden.
Die durchschnittliche Lärmexposition entspreche einem Lärmexpositionsspiegel
LEX von 87 dB (A) über zwei Jahre. Während der übrigen Berufstätigkeit sei die
Lärmbelastung LEX unter 85 db (A) gelegen (Suva-Nr. 46 S. 2).
4.4 Dr. med. G.___ stützte sich bei
ihrer ärztlichen Beurteilung vom 25. Oktober 2021 (Suva-Nr. 49) auf
die früheren und neuen Akten. Zu den mit dem Bericht vom 20. April 2021
eingereichten Tonaudiogrammen hielt sie fest, diese zeigten einen Hörverlust
rechts von 73,1 % und links von 23,2 %. Rechts handle es sich um eine
gemischte Mittelohr- / Innenohr-Schwerhörigkeit mit maximaler
Schallleitungskomponente, links um eine minimal beginnende, knapp über dem
Altersdurchschnitt liegende Hörminderung, die insbesondere im lärmvulnerablen
Hochton-Frequenzbereich keine berufslärmbedingte oder unfallbedingte Absenkung
der Hörschwelle aufweise. Eine Berufslärmschwerhörigkeit könne aufgrund der
ermittelten beruflichen Lärmexposition und der Form der Tonaudiogramme
ausgeschlossen werden. Es finde sich audiometrisch weder eine C5-Senke noch ein
Hochtoninnenohrsteilabfall, der für eine Berufslärmschwerhörigkeit typisch wäre.
Das erhebliche Ausmass der Hörstörung rechts korreliere mit einer chronischen
Mittelohrentzündung mit zentraler Trommelfellperforation und gelegentlicher
behandlungsbedürftiger Superinfektion, einer berufsfremden Erkrankung, während
das Hörvermögen des gesunden linken Ohrs keinerlei Zeichen einer beruflichen
Beeinflussung zeige. Für die Anerkennung einer Berufsschwerhörigkeit würden
drei Kriterien verlangt: Erstens wesentlich höhere Lärmbelastungspegel während
der überwiegenden Zahl der Berufsjahre; zweitens eine symmetrische Absenkung
der Innenohr-Hörschwellen im Hochtonbereich bei normalem Gehör im Tief- und
Mitteltonbereich (C5-Senke / Hochtonsteilabfall); sowie drittens das
Fehlen einer Mittelohrschwerhörigkeit bzw. von berufsfremden Ohrerkrankungen,
die das Gesamtausmass der Hörstörung (wie in diesem Fall) massgeblich
beeinflussten. Diese Kriterien seien hier gesamthaft nicht ausgewiesen. Es
ergäben sich gegenüber der Beurteilung durch Dr. med. D.___ keine neuen
Aspekte. Bei der chronischen Otitis media simplex rechts mit einem Hörverlust
von 73 % handle es sich um eine berufs- und unfallfremde Erkrankung.
4.5 Dem Bericht von Dr. med. H.___
vom 21. Oktober 2021 mit neuem Audiogramm (Suva-Nrn. 52 f.; übersetzte
Fassung Suva-Nr. 57) lassen sich die bereits zuvor genannten Diagnosen
entnehmen. Hauptsächliche Beschwerden seien ein vermindertes Hörvermögen im
rechten Ohr, das vor 41 Jahren erfolglos operiert worden sei. Die Otoskopie
habe rechts einen Zentraldefekt im unteren hinteren Quadranten ergeben, das Ohr
sei feucht; links hätten sich keine pathologischen Auffälligkeiten gezeigt. Die
Suva holte daraufhin die ergänzende ärztliche Beurteilung von Dr. med. I.___,
Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, und Dr. med. J.___, Fachärztin für
Oto-Rhino-Laryngologie, Suva Abteilung Arbeitsmedizin, vom
31. März / 4. April 2022 ein (Suva-Nr. 62). Diese
führte zum Ergebnis, dass sich an der Grundsituation aus medizinischer Sicht
und mit den neu vorliegenden Unterlagen nichts geändert habe. Es lägen keine
neuen medizinischen Tatsachen vor. Die ausführliche Beurteilung von Dr. med. G.___
vom 25. Oktober 2021 sei weiterhin gültig. In Berücksichtigung aller
eingereichten medizinischen Unterlagen seien sowohl Unfallfolgen als auch das
Vorliegen einer Berufskrankheit weiterhin auszuschliessen. Aufgrund der klaren
Sachlage seien keine weiteren Abklärungen angezeigt
5. Wie dargelegt, wäre eine
Revision des Urteils vom 22. August 2012 dann geboten, wenn anzunehmen ist, die
neu aufgelegten Beweismittel hätten zu einem anderen Urteil geführt, falls das
Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte.
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf
neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv
mangelhaft erscheinen lassen, und die seinerzeitige Einschätzung muss im Lichte
der neuen Beweismittel als gravierende oder unvertretbare Fehlbeurteilung
erscheinen (vgl. E. II. 2.2 und 2.3 hiervor). Konkret müsste aufgrund der nun
vorliegenden Beweismittel feststehen, dass die damals zu beurteilenden
Beschwerden die Folge eines bei der Suva versicherten Unfalls oder einer bei
der Suva versicherten Berufskrankheit bilden. Aus den vorstehend
zusammengefassten medizinischen Berichten und Stellungnahmen wird deutlich,
dass diese Konstellation nicht vorliegt: Die Hörminderung am linken Ohr
entspricht ungefähr einem altersentsprechenden Ausmass, während die erhebliche
Hörminderung am rechten Ohr auch von den behandelnden Ärzten mit einer
chronischen Mittelohrentzündung in Zusammenhang gebracht wird. Ein Zusammenhang
mit der beruflichen Lärmexposition oder einem Arbeitsunfall ist
unwahrscheinlich. Deshalb lassen sich die Annahmen, welche dem Einspracheentscheid
vom 8. September 2011 und dem diesen bestätigenden Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2011.315 vom 22. August 2012 zugrunde lagen (Suva-Nrn. 12, 23),
nicht als klar fehlerhaft bezeichnen, wie es für die Revision eines
Gerichtsurteils vorauszusetzen wäre. Dies führt zur Abweisung des Revisionsgesuchs.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
6.2 Die Frage, ob in einem
Revisionsverfahren Gerichtskosten erhoben werden, richtet sich nach kantonalem
Recht; die Art. 61 lit. a ATSG und Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind nicht anwendbar
(Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 61 ATSG
N 17 und 101). Gemäss § 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das
Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (VVV,
BGS 125.922) ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Dies muss mangels
einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Eingabe des Gesuchstellers vom
7. Mai 2022 geht mit Beilagen zur Kenntnis an die Gesuchsgegnerin.
2. Das Gesuch um Revision des Urteils des
Versicherungsgerichts vom 22. August 2012 wird abgewiesen.
3. Es wird weder eine Parteientschädigung zugesprochen
noch werden Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_416/2022 vom 5. Juli
2022 nicht ein.