VSGES.2024.1
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 28. November 2018 / VSBES.2018.162
5. März 2024Deutsch5 min
vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung durch die Experten der Gutachterstelle
Source so.ch
Urteil vom 5. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Gesuchsteller
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch
gegen das Urteil vom 28. November 2018 / VSBES.2018.162
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Gesuchsgegnerin) hielt mit Verfügung vom 6. Juni 2018 an der
vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung durch die Experten der Gutachterstelle
B.___ fest, wogegen der Versicherte A.___ (fortan: Gesuchsteller) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde erhob. Das Versicherungsgericht wies diese mit Urteil VSBES.2018.162
vom 28. November 2018 ab, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
2.
2.1 Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) gab am 4. Oktober 2023 bekannt, dass die
Invalidenversicherung keine medizinischen Gutachten mehr an die Gutachterstelle
B.___ vergibt. Der Gesuchsteller gelangt in der Folge mit Schreiben vom 16. Februar
2024 an das Versicherungsgericht und begehrt die Revision des erwähnten Urteils
VSBES.2018.162 vom 28. November 2018, da zu prüfen sei, ob das B.___-Gutachten nochmals
beurteilt werden müsse (A.S. 1).
2.2 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts gibt dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 21. Februar 2024
Gelegenheit, sich bis 6. März 2024 zur Einhaltung der Revisionsfrist zu äussern
(A.S. 2 f.). Der Gesuchsteller teilt dem Gericht daraufhin am 23. Februar 2024
telefonisch mit, er habe Mitte Oktober 2023 erfahren, dass die Gutachterstelle B.___
keine neuen Begutachtungsaufträge erhalte, weil ihre Gutachten die
Qualitätsanforderungen nicht erfüllten (A.S. 4). In seiner schriftlichen
Eingabe vom 28. Februar 2024 bekräftigt der Gesuchsteller sodann sein
Revisionsbegehren (A.S. 5).
Erwägungen
II.
1.
Das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt des – hier nicht
einschlägigen – Art. 1 Abs. 3 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren /
VwVG, SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 ATSG). Die
Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel resp.
wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein
(Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden
ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig
(§ 73 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in
Dispositiv
Verwaltungssachen / VRG, BGS 124.11). Demnach kann eine Partei beim Gericht,
welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des
rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind, ausgeschlossen sind (Art. 328
Abs. 1 lit. a ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit
Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 329 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1 Der Gesuchsteller erblickt einen
Revisionsgrund darin, dass das Versicherungsgericht in seinem Urteil
VSBES.2018.162 die B.___ als Gutachterstelle bestätigt habe, diese aber wegen
der ungenügenden Qualität ihrer Gutachten nun keine Aufträge mehr erhalte. Der
Gesuchsteller räumt indes ein, dass ihm diese neue Situation seit Mitte Oktober
2023 bekannt war (A.S. 4), was denn auch damit korrespondiert, dass die Medien in
dieser Zeit über den Entscheid des BSV berichteten. Zwischen der Kenntnisnahme des
BSV-Entscheides durch den Gesuchsteller Mitte Oktober 2023 und dem am 16. Februar
2024 gestellten Revisionsgesuch sind indes – auch unter Berücksichtigung des
Fristenstillstands über Weihnachten – mehr als 90 Tagge verstrichen, weshalb
auf das Gesuch zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten werden kann; dies umso
mehr, als der Gesuchsteller nicht geltend macht, er sei unverschuldet nicht in
der Lage gewesen, rechtzeitig zu handeln, weshalb die Frist wiederhergestellt
werden müsse. Richtig ist, dass bei der Gesuchsgegnerin bereits am 23. Oktober
2023 ein Revisionsgesuch eingegangen war (s. Beschwerdebeilage). Dieses
bezog sich indes nicht auf das Urteil VSBES.2018.162, sondern auf diejenige Verfügung
der Gesuchsgegnerin, worin gestützt auf das eingeholte B.___-Gutachten ein
Rentenanspruch verneint worden war (s. A.S. 4). Das im Schreiben der
Gesuchsgegnerin vom 18. Februar 2021 erwähnte Revisionsgesuch wiederum (s.
Beschwerdebeilage) hatte das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.59 vom
24. Februar 2017 zum Gegenstand, ist im hiesigen Verfahren also ebenfalls ohne
Belang.
Da das Revisionsbegehren vom 16. Februar
2024 verspätet erfolgte, muss nicht näher geprüft werden, ob die materiellen
Voraussetzungen einer Revision erfüllt sind. Insbesondere kann die Frage
offenbleiben, ob der Ausschluss der Gutachterstelle B.___ von weiteren
Begutachtungsaufträgen, welcher nach dem Urteil VSBES.2018.162 erfolgte, überhaupt
einen zulässigen Revisionsgrund darstellt.
2.2 Das Urteil VSBES.2018.162 vom
28. November 2018 erging durch die Präsidentin des Versicherungsgerichts als
Einzelrichterin, da es sich um eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung
handelte (s. § 54bis Abs. 1 lit. abis
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Dementsprechend fällt auch der Entscheid über das Gesuch um Revision des
Urteils in die Präsidialkompetenz.
3. Die Frage, ob in einem
Revisionsverfahren Gerichtskosten erhoben werden, richtet sich nach kantonalem
Recht (Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020,
Art. 61 N 101). Danach ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht
grundsätzlich kostenlos (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht, BGS 125.922). Dies muss mangels einer
entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Gesuch von A.___ um Revision des
Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2018.162 vom 28.
November 2018 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Eine Kopie der Eingabe des
Gesuchstellers A.___ vom 28. Februar 2024 geht samt Beilagen zur Kenntnis
an die Gesuchsgegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann