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Entscheid

VSGES.2024.2

Revisionsgesuch

15. März 2024Deutsch11 min

Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), dass in der Steuerveranlagung der Gesuchstellerin

Source so.ch

Urteil vom 15. März 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Gesuchstellerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, ,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch

(Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. November 2023 [VSBES.2023.67])

zieht der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Gesuchstellerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente. Im

Rahmen einer periodischen Überprüfung erfuhr die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), dass in der Steuerveranlagung der Gesuchstellerin

für das Jahr 2019 als Vermögensbestandteil eine in Italien gelegene

Liegenschaft mit einem Wert von CHF 42'766.00 berücksichtigt worden war

(vgl. AK-Nr. 490 S. 6). Die Gesuchsgegnerin setzte daraufhin mit

Verfügung vom 28. September 2020 den Ergänzungsleistungs-Anspruch der Gesuchstellerin

rückwirkend ab 1. Oktober 2015 neu fest und forderte einen Betrag von CHF 14'556.00

zurück.

2. Die dagegen am 24. Oktober 2020

erhobene Einsprache hiess die Gesuchsgegnerin mit Einspracheentscheid vom 21.

Juni 2022 teilweise gut, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Wert der

genannten Liegenschaft im Steuerverfahren reduziert worden war. Dieser Wert

wurde neu auf CHF 25'338.00 beziffert; zudem wurde ein Ertrag von 4 % dieses

Betrags, also CHF 1'012.00 pro Jahr, als Einkommen berücksichtigt. Insgesamt

resultierte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2022 ein

zusätzlicher Anspruch von CHF 12'123.00. Diese Summe wurde in der Folge

nicht mit der Rückforderung verrechnet, sondern der Gesuchstellerin am

29. Juni 2022 ausbezahlt.

3.

3.1 Am 31. Oktober 2022 erliess die Gesuchsgegnerin

eine Verfügung «betreffend das Gesuch der Versicherten vom 24. Oktober 2020 um

Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV vom 28. September

2020». Sie hielt fest, mit der Einsprache vom 24. Oktober 2020 sei

gleichzeitig um Erlass der Rückforderung, welche inzwischen rechtskräftig auf

CHF 14'556.00 festgesetzt worden sei, ersucht worden. Dieses Gesuch werde

abgewiesen, denn der gute Glaube müsse verneint werden, weil die Gesuchstellerin

der Gesuchsgegnerin bis zur periodischen Überprüfung vom 30. April 2020

nicht gemeldet habe, dass sie Eigentümerin (zu 40/60) einer Liegenschaft in

Italien sei.

3.2 Die dagegen am 14. November

2022 erhobene Einsprache (AK-Nr. 666) wurde mit Einspracheentscheid vom

17. Februar 2023 (AK-Nr. 693; A.S. 1 ff.) abgewiesen.

3.3 Gegen den Einspracheentscheid vom

17. Februar 2023 liess die Gesuchstellerin am 15. März 2023 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellte

sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die

Rückforderung sei zu erlassen.

3.4 Mit Urteil vom 27. November 2023

(VSBES.2023.67) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Dieses Urteil

blieb unangefochten.

4. Mit einem als

Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Schreiben vom 28. Februar 2024 wendet sich

die Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin. Ihr Vertreter reicht weitere

Unterlagen ein und macht Ausführungen zum Verkauf der Liegenschaft in Italien.

Die Gesuchsgegnerin leitet das Schreiben unter Hinweis auf das Verfahren

VSBES.2023.67 an das Versicherungsgericht weiter.

5. Ein Schriftenwechsel wurde nicht

durchgeführt.

Erwägungen

II.

1.

Der Vertreter der

Gesuchstellerin wendet sich in seinem Schreiben vom 28. Februar 2024 an

die Gesuchsgegnerin. Das Schreiben ist als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet.

Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts kann der Versicherungsträger auf formell

rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese

zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

ist. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur dann, wenn der strittige Anspruch

nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung gebildet hat (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f.). Dies trifft hier nicht zu, soweit es um die Frage geht,

ob der Gesuchstellerin die Rückforderung von CHF 14'556.00 zu erlassen

ist, denn gegen die dazu ergangene Verfügung vom 31. Oktober 2022 bzw. den

diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 wurde

Beschwerde erhoben und diese wurde durch das Versicherungsgericht mit dem

Urteil VSBES.2023.67 vom 27. November 2023 abgewiesen. Dabei wurden die Voraussetzungen

des Erlasses durch das Versicherungsgericht materiell geprüft. Eine Korrektur

der Abweisung des Erlassgesuches wäre einzig auf dem Weg einer Revision des

Gerichtsurteils vom 27. November 2023 möglich. Das Schreiben vom 28. Februar

2024.

ist daher unter diesem Aspekt zu prüfen.

2.

Das Versicherungsgericht hat

dementsprechend das Schreiben vom 28. Februar 2024, das ihm am 7. März

2024.

weitergeleitet wurde, als Gesuch um Revision des Gerichtsurteils vom 27. November

2023.

(VSBES.2023.67) entgegengenommen.

2.1

Das Verfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,

SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die

Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel

oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein

(Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden

ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten

Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1

des [kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG,

BGS 124.11]). Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a der

schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann eine Partei beim

Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision

des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche

Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren

Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und

Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch

ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und

begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).

2.2

Der Begriff «neue Tatsachen oder

Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids nach

Art. 61 lit. i ATSG ebenso zu verstehen wie bei der prozessualen Revision eines

Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision

eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a

Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Neu sind Tatsachen,

die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen

prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender

Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das

heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur

Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher

Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben

entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen

oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt

gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind.

Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen

Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon

Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss

der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es

bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die

Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249 und 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.).

3.

3.1

Das Versicherungsgericht hatte in

seinem Urteil vom 27. November 2023 nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für

einen Erlass der Rückforderung erfüllt sind. Die Rückforderung als solche war

durch den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022, der in diesem Punkt nicht

angefochten worden war, rechtskräftig entschieden worden. Das Gericht erwog zur

Frage des gutgläubigen Leistungsbezugs, die im Zentrum des Beschwerdeverfahrens

stand, im Wesentlichen Folgendes (E. II. 4.1 und 4.2):

4.1

In Bezug auf den

Teilbetrag von CHF 8'703.00, welcher der Beschwerdeführerin am 29. Juni

2022.

(als Teil der «Nachzahlung» von CHF 12'123.00) für den

Rückforderungszeitraum von Oktober 2015 bis September 2020 ausbezahlt wurde,

ist der gute Glaube ohne weiteres zu verneinen, denn die Beschwerdeführerin

wusste, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgt war. In der Beschwerde ist denn

auch ausdrücklich von «den von Ihnen fälschlicherweise am 29.6.2022

ausbezahlten CHF 12'123.00» die Rede. Insoweit kann die Rückforderung von

vornherein nicht erlassen werden.

4.2

Für die

verbleibende Summe von CHF 5'853.00 kann im vorliegenden Verfahren, das

einzig den Erlass der Rückforderung betrifft, nicht anders entschieden werden:

Die Beschwerdeführerin, welche seit vielen Jahren Ergänzungsleistungen bezieht,

wurde bei der Anmeldung und später regelmässig im Rahmen periodischer

Überprüfungen aufgefordert, ihre Verhältnisse darzulegen und sämtliche

Vermögenswerte anzunehmen. Dabei erwähnte sie nie, dass sie Miteigentümerin

einer Liegenschaft in Italien war. Vielmehr wurde die Rubrik «Grundeigentum im

In- und Ausland» jeweils leergelassen (vgl. z.B. AK-Nr. 266 S. 3). Gestützt auf

die eingereichten Unterlagen ist zwar davon auszugehen, dass geplant war, die

Liegenschaft in Italien schon im Jahr 2007 zu verkaufen (in Unterlagen des

Steueramtes aus dem Jahr 2018 ist sogar die Rede von einem bereits im Jahr 1986

erfolgten Verkauf, vgl. AK-Nr. 490 S. 1). Dies misslang jedoch und

die erforderliche notarielle Beurkundung fand erst sehr viel später, im Jahr

2022, statt. In der Zwischenzeit blieb die Beschwerdeführerin zunächst

Eigentümerin (mit 40/60 Anteil) der Liegenschaft (vgl. den Grundbuchauszug vom

21.

Juli 2018, AK-Nr. 490 S. 5). Deklariert wurde dieser

Vermögenswert erst im Jahr 2018 mit einer Selbstanzeige bei der Steuerbehörde

(vgl. AK-Nr. 618, 490). Die Beschwerdeführerin erklärte damals auch, sie

zahle für diese Liegenschaft «bis heute Steuern in Italien», was ohne weiteres

den – sich ohnehin aufdrängenden – Schluss zulässt, ihr sei während der

gesamten Zeit bewusst gewesen, dass sie noch an der Liegenschaft beteiligt war.

Gegenüber der Beschwerdegegnerin erfolgte die entsprechende Mitteilung erst im

Rahmen der periodischen Überprüfung im Jahr 2020. Angesichts der speziellen

Rubrik «Grundeigentum im Ausland», welche in den Meldeformularen enthalten ist,

und des klaren Hinweises auf die Meldepflicht bei Veränderungen, sowie mit

Blick auf die überdies bestehende Pflicht zur Überprüfung der Berechnungen

(vgl. E. II. 3.3 hiervor) kann der gute Glaube nicht bejaht werden. Auch

wenn die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht perfekt beherrscht und

allenfalls kognitive Einschränkungen aufweist, wäre es ihr ohne Zweifel schon

ab 2015 (und bereits früher) möglich gewesen, diesen eher banalen Umstand zu

melden, wie sie es im Jahr 2018 gegenüber den Steuerbehörden schliesslich auch

tat. Der gute Glaube muss daher verneint werden, was den Erlass der

Rückforderung ausschliesst.

3.2

Mit dem Schreiben vom 28. Februar

2024.

wurden verschiedene Unterlagen eingereicht. Zunächst liegt ein nicht

unterzeichnetes Dokument vor, laut dem die Gesuchstellerin und ihr Bruder eine

Drittperson eine Spezialvollmacht für einen Immobilienverkauf erteilen. In

diesem Dokument wird ein «preliminare di vendita», also wohl ein Vorvertrag für

einen Verkauf, vom 9. Januar 2007 erwähnt und es ist von einem Restpreis

(prezzo residuo) von Euro 5'000 die Rede. Es folgt ein Dokument mit demselben

Text, das am 23. Juni 2021 unterzeichnet wurde. Weitere Unterlagen beziehen

sich auf Zahlungen an staatliche Einrichtungen, auf Notar-, Anwalts- und

Geometerkosten, eine notarielle Bestätigung sowie gemäss den Angaben des

Vertreters einen Beleg für die Überweisung der Restkaufsumme. Die datierten

Dokumente stammen aus der Zeit von November 2020 bis Juli 2022. Die

eingereichten Papiere und die Ausführungen im Schreiben vom 28. Februar 2024

beziehen sich in erster Linie auf den Kaufpreis und den Wert der Liegenschaft,

also die Rückforderung als solche. Sie sind aber nicht geeignet, die vorstehend

zitierten Erwägungen aus dem Urteil vom 27. November 2023 zum guten

Glauben als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen. Das Revisionsgesuch ist

daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Wie dargelegt, beziehen sich die

Ausführungen im Schreiben vom 28. Februar 2024 und die eingereichten Belege inhaltlich

auf die rückwirkende EL-Neuberechnung und Rückforderung, welche mit der

Verfügung vom 28. September 2020 und dem Einspracheentscheid vom 21. Juni

2022.

vorgenommen wurden. Die Eingabe könnte daher allenfalls als Gesuch um

Wiedererwägung oder prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 21. Juni

2022.

über die Rückforderung interpretiert werden. Sie ist daher an die

Gesuchsgegnerin zu überweisen, damit sie eine Behandlung unter diesem Titel

prüfe.

5.

Für diesen Entscheid sind keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Das Schreiben vom 28. Februar 2024 wird

zur allfälligen Behandlung als Gesuch um Wiedererwägung oder prozessuale

Revision des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2022 betreffend

Rückforderung an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn überwiesen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser