VSGES.2024.2
Revisionsgesuch
15. März 2024Deutsch11 min
Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), dass in der Steuerveranlagung der Gesuchstellerin
Source so.ch
Urteil vom 15. März 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Gesuchstellerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, ,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch
(Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. November 2023 [VSBES.2023.67])
zieht der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente. Im
Rahmen einer periodischen Überprüfung erfuhr die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), dass in der Steuerveranlagung der Gesuchstellerin
für das Jahr 2019 als Vermögensbestandteil eine in Italien gelegene
Liegenschaft mit einem Wert von CHF 42'766.00 berücksichtigt worden war
(vgl. AK-Nr. 490 S. 6). Die Gesuchsgegnerin setzte daraufhin mit
Verfügung vom 28. September 2020 den Ergänzungsleistungs-Anspruch der Gesuchstellerin
rückwirkend ab 1. Oktober 2015 neu fest und forderte einen Betrag von CHF 14'556.00
zurück.
2. Die dagegen am 24. Oktober 2020
erhobene Einsprache hiess die Gesuchsgegnerin mit Einspracheentscheid vom 21.
Juni 2022 teilweise gut, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Wert der
genannten Liegenschaft im Steuerverfahren reduziert worden war. Dieser Wert
wurde neu auf CHF 25'338.00 beziffert; zudem wurde ein Ertrag von 4 % dieses
Betrags, also CHF 1'012.00 pro Jahr, als Einkommen berücksichtigt. Insgesamt
resultierte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2022 ein
zusätzlicher Anspruch von CHF 12'123.00. Diese Summe wurde in der Folge
nicht mit der Rückforderung verrechnet, sondern der Gesuchstellerin am
29. Juni 2022 ausbezahlt.
3.
3.1 Am 31. Oktober 2022 erliess die Gesuchsgegnerin
eine Verfügung «betreffend das Gesuch der Versicherten vom 24. Oktober 2020 um
Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV vom 28. September
2020». Sie hielt fest, mit der Einsprache vom 24. Oktober 2020 sei
gleichzeitig um Erlass der Rückforderung, welche inzwischen rechtskräftig auf
CHF 14'556.00 festgesetzt worden sei, ersucht worden. Dieses Gesuch werde
abgewiesen, denn der gute Glaube müsse verneint werden, weil die Gesuchstellerin
der Gesuchsgegnerin bis zur periodischen Überprüfung vom 30. April 2020
nicht gemeldet habe, dass sie Eigentümerin (zu 40/60) einer Liegenschaft in
Italien sei.
3.2 Die dagegen am 14. November
2022 erhobene Einsprache (AK-Nr. 666) wurde mit Einspracheentscheid vom
17. Februar 2023 (AK-Nr. 693; A.S. 1 ff.) abgewiesen.
3.3 Gegen den Einspracheentscheid vom
17. Februar 2023 liess die Gesuchstellerin am 15. März 2023 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellte
sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die
Rückforderung sei zu erlassen.
3.4 Mit Urteil vom 27. November 2023
(VSBES.2023.67) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Dieses Urteil
blieb unangefochten.
4. Mit einem als
Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Schreiben vom 28. Februar 2024 wendet sich
die Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin. Ihr Vertreter reicht weitere
Unterlagen ein und macht Ausführungen zum Verkauf der Liegenschaft in Italien.
Die Gesuchsgegnerin leitet das Schreiben unter Hinweis auf das Verfahren
VSBES.2023.67 an das Versicherungsgericht weiter.
5. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.
Erwägungen
II.
1.
Der Vertreter der
Gesuchstellerin wendet sich in seinem Schreiben vom 28. Februar 2024 an
die Gesuchsgegnerin. Das Schreiben ist als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur dann, wenn der strittige Anspruch
nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung gebildet hat (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f.). Dies trifft hier nicht zu, soweit es um die Frage geht,
ob der Gesuchstellerin die Rückforderung von CHF 14'556.00 zu erlassen
ist, denn gegen die dazu ergangene Verfügung vom 31. Oktober 2022 bzw. den
diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 wurde
Beschwerde erhoben und diese wurde durch das Versicherungsgericht mit dem
Urteil VSBES.2023.67 vom 27. November 2023 abgewiesen. Dabei wurden die Voraussetzungen
des Erlasses durch das Versicherungsgericht materiell geprüft. Eine Korrektur
der Abweisung des Erlassgesuches wäre einzig auf dem Weg einer Revision des
Gerichtsurteils vom 27. November 2023 möglich. Das Schreiben vom 28. Februar
2024.
ist daher unter diesem Aspekt zu prüfen.
2.
Das Versicherungsgericht hat
dementsprechend das Schreiben vom 28. Februar 2024, das ihm am 7. März
2024.
weitergeleitet wurde, als Gesuch um Revision des Gerichtsurteils vom 27. November
2023.
(VSBES.2023.67) entgegengenommen.
2.1
Das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die
Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel
oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein
(Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden
ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten
Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1
des [kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG,
BGS 124.11]). Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a der
schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann eine Partei beim
Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision
des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch
ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).
2.2
Der Begriff «neue Tatsachen oder
Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids nach
Art. 61 lit. i ATSG ebenso zu verstehen wie bei der prozessualen Revision eines
Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision
eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a
Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Neu sind Tatsachen,
die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen
prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das
heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur
Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben
entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen
oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind.
Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen
Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon
Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss
der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es
bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die
Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249 und 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.).
3.
3.1
Das Versicherungsgericht hatte in
seinem Urteil vom 27. November 2023 nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
einen Erlass der Rückforderung erfüllt sind. Die Rückforderung als solche war
durch den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022, der in diesem Punkt nicht
angefochten worden war, rechtskräftig entschieden worden. Das Gericht erwog zur
Frage des gutgläubigen Leistungsbezugs, die im Zentrum des Beschwerdeverfahrens
stand, im Wesentlichen Folgendes (E. II. 4.1 und 4.2):
4.1
In Bezug auf den
Teilbetrag von CHF 8'703.00, welcher der Beschwerdeführerin am 29. Juni
2022.
(als Teil der «Nachzahlung» von CHF 12'123.00) für den
Rückforderungszeitraum von Oktober 2015 bis September 2020 ausbezahlt wurde,
ist der gute Glaube ohne weiteres zu verneinen, denn die Beschwerdeführerin
wusste, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgt war. In der Beschwerde ist denn
auch ausdrücklich von «den von Ihnen fälschlicherweise am 29.6.2022
ausbezahlten CHF 12'123.00» die Rede. Insoweit kann die Rückforderung von
vornherein nicht erlassen werden.
4.2
Für die
verbleibende Summe von CHF 5'853.00 kann im vorliegenden Verfahren, das
einzig den Erlass der Rückforderung betrifft, nicht anders entschieden werden:
Die Beschwerdeführerin, welche seit vielen Jahren Ergänzungsleistungen bezieht,
wurde bei der Anmeldung und später regelmässig im Rahmen periodischer
Überprüfungen aufgefordert, ihre Verhältnisse darzulegen und sämtliche
Vermögenswerte anzunehmen. Dabei erwähnte sie nie, dass sie Miteigentümerin
einer Liegenschaft in Italien war. Vielmehr wurde die Rubrik «Grundeigentum im
In- und Ausland» jeweils leergelassen (vgl. z.B. AK-Nr. 266 S. 3). Gestützt auf
die eingereichten Unterlagen ist zwar davon auszugehen, dass geplant war, die
Liegenschaft in Italien schon im Jahr 2007 zu verkaufen (in Unterlagen des
Steueramtes aus dem Jahr 2018 ist sogar die Rede von einem bereits im Jahr 1986
erfolgten Verkauf, vgl. AK-Nr. 490 S. 1). Dies misslang jedoch und
die erforderliche notarielle Beurkundung fand erst sehr viel später, im Jahr
2022, statt. In der Zwischenzeit blieb die Beschwerdeführerin zunächst
Eigentümerin (mit 40/60 Anteil) der Liegenschaft (vgl. den Grundbuchauszug vom
21.
Juli 2018, AK-Nr. 490 S. 5). Deklariert wurde dieser
Vermögenswert erst im Jahr 2018 mit einer Selbstanzeige bei der Steuerbehörde
(vgl. AK-Nr. 618, 490). Die Beschwerdeführerin erklärte damals auch, sie
zahle für diese Liegenschaft «bis heute Steuern in Italien», was ohne weiteres
den – sich ohnehin aufdrängenden – Schluss zulässt, ihr sei während der
gesamten Zeit bewusst gewesen, dass sie noch an der Liegenschaft beteiligt war.
Gegenüber der Beschwerdegegnerin erfolgte die entsprechende Mitteilung erst im
Rahmen der periodischen Überprüfung im Jahr 2020. Angesichts der speziellen
Rubrik «Grundeigentum im Ausland», welche in den Meldeformularen enthalten ist,
und des klaren Hinweises auf die Meldepflicht bei Veränderungen, sowie mit
Blick auf die überdies bestehende Pflicht zur Überprüfung der Berechnungen
(vgl. E. II. 3.3 hiervor) kann der gute Glaube nicht bejaht werden. Auch
wenn die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht perfekt beherrscht und
allenfalls kognitive Einschränkungen aufweist, wäre es ihr ohne Zweifel schon
ab 2015 (und bereits früher) möglich gewesen, diesen eher banalen Umstand zu
melden, wie sie es im Jahr 2018 gegenüber den Steuerbehörden schliesslich auch
tat. Der gute Glaube muss daher verneint werden, was den Erlass der
Rückforderung ausschliesst.
3.2
Mit dem Schreiben vom 28. Februar
2024.
wurden verschiedene Unterlagen eingereicht. Zunächst liegt ein nicht
unterzeichnetes Dokument vor, laut dem die Gesuchstellerin und ihr Bruder eine
Drittperson eine Spezialvollmacht für einen Immobilienverkauf erteilen. In
diesem Dokument wird ein «preliminare di vendita», also wohl ein Vorvertrag für
einen Verkauf, vom 9. Januar 2007 erwähnt und es ist von einem Restpreis
(prezzo residuo) von Euro 5'000 die Rede. Es folgt ein Dokument mit demselben
Text, das am 23. Juni 2021 unterzeichnet wurde. Weitere Unterlagen beziehen
sich auf Zahlungen an staatliche Einrichtungen, auf Notar-, Anwalts- und
Geometerkosten, eine notarielle Bestätigung sowie gemäss den Angaben des
Vertreters einen Beleg für die Überweisung der Restkaufsumme. Die datierten
Dokumente stammen aus der Zeit von November 2020 bis Juli 2022. Die
eingereichten Papiere und die Ausführungen im Schreiben vom 28. Februar 2024
beziehen sich in erster Linie auf den Kaufpreis und den Wert der Liegenschaft,
also die Rückforderung als solche. Sie sind aber nicht geeignet, die vorstehend
zitierten Erwägungen aus dem Urteil vom 27. November 2023 zum guten
Glauben als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen. Das Revisionsgesuch ist
daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Wie dargelegt, beziehen sich die
Ausführungen im Schreiben vom 28. Februar 2024 und die eingereichten Belege inhaltlich
auf die rückwirkende EL-Neuberechnung und Rückforderung, welche mit der
Verfügung vom 28. September 2020 und dem Einspracheentscheid vom 21. Juni
2022.
vorgenommen wurden. Die Eingabe könnte daher allenfalls als Gesuch um
Wiedererwägung oder prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 21. Juni
2022.
über die Rückforderung interpretiert werden. Sie ist daher an die
Gesuchsgegnerin zu überweisen, damit sie eine Behandlung unter diesem Titel
prüfe.
5.
Für diesen Entscheid sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Das Schreiben vom 28. Februar 2024 wird
zur allfälligen Behandlung als Gesuch um Wiedererwägung oder prozessuale
Revision des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2022 betreffend
Rückforderung an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn überwiesen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser