VSGES.2024.3
Wiedererwägungs- / Revisionsgesuch
19. Juni 2024Deutsch8 min
Oktober 2023 erhobene Beschwerde mit Urteil VSBES.2023.247 vom 23. Januar 2024 ab
Source so.ch
4616
Urteil vom 19. Juni 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Gesuchsteller
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Solothurn, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffend Wiedererwägungs-
/ Revisionsgesuch (Urteil vom 23. Januar 2024 - VSBES.2023.247)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem der Versicherte A.___
(fortan: Gesuchsteller) sein Arbeitsverhältnis mit der [...] (fortan:
Arbeitgeberin) per 31. Juli 2023 gekündigt hatte, stellte ihn das Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Gesuchsgegnerin) mit
Verfügung vom 4. September 2023 ab 1. August 2023 für neun Tage in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der
Gesuchsgegnerin / AWA S. 162 ff.). Zur Begründung gab die Gesuchsgegnerin
an, der Gesuchsteller habe sich in den letzten drei Monaten vor der Anmeldung
bei der Arbeitslosenversicherung, d.h. von Mai bis Juli 2023, nur ungenügend um
Arbeit bemüht. Die dagegen gerichtete Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin
mit Entscheid vom 22. September 2023 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer
auf sieben Tage reduzierte (AWA S. 106 ff.). Das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) wies die dagegen am 10.
Oktober 2023 erhobene Beschwerde mit Urteil VSBES.2023.247 vom 23. Januar 2024 ab
(Aktenseite / A.S. 1 ff.), welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
1.2 Die C.___ Arbeitslosenkasse
stellte den Gesuchsteller mit Verfügung vom 22. September 2023 wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2023 für 31 Tage in der
Anspruchsberechtigung ein (Akten der C.___ S. 142 ff.). Dagegen erhob der
Gesuchsteller am 27. September 2023 Einsprache (C.___ S. 136 ff.), wobei
er u.a. ausführte, seine Zeit bei der Arbeitgeberin habe ihn physisch und
seelisch über seine persönlichen Grenzen gebracht. Am 22. März 2022 sei er mit
Verdacht auf einen Herzinfarkt notfallmässig ins Spital eingeliefert worden. Der
dortige Bericht erwähne seine Stresssituation und sein Burnout vor zehn Jahren.
Der Umstand, dass es ihm gesundheitlich zunehmend wieder schlechter gegangen
sei, habe seinen Entscheid zur Kündigung beeinflusst. Nachdem der Gesuchsteller
wie verlangt einen Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 21. Oktober
2023 beigebracht hatte (C.___ S. 100 ff.), hiess die C.___ Arbeitslosenkasse
die Einsprache am 8. Februar 2024 gut und hob die Einstellungsverfügung
vom 22. September 2023 auf (C.___ S. 62 ff.), da sich der
Gesundheitszustand durch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
verschlechtert hätte.
1.3 Der Gesuchsteller gelangte mit
Eingabe vom 13. Februar 2023 [recte: 2024] an die Gesuchsgegnerin und begehrte
eine neue Beurteilung der Einstellungsverfügung vom 4. September 2023 (E. I.
1.1 hiervor), wobei er sich auf den Einspracheentscheid der C.___ vom 8. Februar
2024 berief (AWA S. 58 f.). Die Gesuchsgegnerin verwies ihn an die C.___ und
diese wiederum an das Versicherungsgericht (C.___ S. 28 + 32 f.).
2.
2.1 Am 21. Mai 2024 reicht der
Gesuchsteller beim Versicherungsgericht ein als «Wiedererwägungsgesuch»
betiteltes Schreiben ein (A.S. 10 f.). Darin beantragt er, dass auf die
Einstellung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen zurückgekommen werde, da ihm
während der Kündigungsfrist gesundheitshalber nicht mehr Bewerbungen möglich
gewesen, was die Gesuchsgegnerin und das Gericht nicht berücksichtigt hätten. Seinem
Gesundheitszustand sei Rechnung zu tragen, wie es die C.___ in ihrem Einspracheentscheid
hinsichtlich der Einstelltage wegen der Selbstkündigung getan habe.
2.2 Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts holt mit Verfügung vom 6. Juni 2024 die Akten der
Gesuchsgegnerin und der C.___ ein (A.S. 12 f.).
Erwägungen
II.
1.
Das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt des – hier nicht
einschlägigen – Art. 1 Abs. 3 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren /
VwVG, SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dabei muss jedoch die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen
oder Beweismittel resp. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen
gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der
solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während
der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 Kantonales Gesetz
Dispositiv
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen / VRG, BGS 124.11). Demnach kann
eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden
hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel
findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen
und Beweismittel ausgeschlossen sind, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO).
2.
2.1 Der Gesuchsteller macht in
seiner Eingabe an das Versicherungsgericht vom 21. Mai 2024 unter Hinweis
auf den Einspracheentscheid der C.___ vom 8. Februar 2024 geltend, sein schlechter
Gesundheitszustand während der Kündigungsfrist sei bei der Einstellung wegen
ungenügender Arbeitsbemühungen unberücksichtigt geblieben (E. I. 2.1 hiervor).
Damit begehrt er sinngemäss, das Urteil vom 23. Januar 2024 sei wegen
neuer Tatsachen resp. Beweismittel in Revision zu ziehen. Es trifft zu, dass das
Versicherungsgericht nichts von den gesundheitlichen Problemen des Gesuchstellers
wusste, als es das besagte Urteil fällte, da diese Probleme weder im
verwaltungsinternen Verfahren der Gesuchsgegnerin noch im Beschwerdeverfahren ein
Thema bildeten (s. AWA S. 123 f. + 169 f. sowie A.S. 4 f. E. II. 3.1.5 f.);
der Gesuchsteller hatte lediglich erwähnt, die letzten Monate bei seiner
Arbeitgeberin seien sehr intensiv und mit vielen Überstunden verbunden gewesen,
weshalb er sich ab dem 10. Juli 2023 habe erholen müssen. Das Gericht erfuhr erst
nach seinem Urteil, als es im vorliegenden Verfahren die C.___-Akten mit dem
Arztbericht vom 21. Oktober 2023 edierte (E. I. 2.2 hiervor), dass Dr. med. D.___
die Kündigung wegen zunehmender Herz- und Kreislaufbeschwerden sowie
Darmproblemen empfohlen hatte (C.___ S. 101 f.). Ob sich aus diesem Bericht auch
ableiten lässt, dass der Gesuchsteller nur begrenzt zu Arbeitsbemühungen in der
Lage war, kann indes offenbleiben. Tatsachen resp. Beweismittel sind im
Hinblick auf eine Revision dann neu, wenn sie sich zwar im Zeitpunkt des
Entscheids bereits verwirklicht hatten resp. schon vorhanden waren, der Gesuch
stellenden Person aber trotz hinreichender Sorgfalt, also unverschuldeterweise,
unbekannt geblieben waren (Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay et
al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts,
Basel 2020, Art. 61 N 102). Solche neuen Tatsachen und Beweismittel liegen
hier nicht vor, denn parallel zum Beschwerdeverfahren VSBES.2023.247 ab
10. Oktober 2023 war seit dem 28. September 2023 das Einspracheverfahren
bei der C.___ hängig, wo sich der Gesuchsteller ausdrücklich auf seinen Gesundheitszustand
berief und den erwähnten Arztbericht vom 21. Oktober 2023 einreichte (E. I. 1.1
+ 1.2 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, was ihn daran gehindert haben soll,
dasselbe im Beschwerdeverfahren zu tun, um sich gegen die Einstellung wegen
ungenügender Arbeitsbemühungen zu wehren. Das Revisionsverfahren dient nicht
dazu, derartige Unterlassungen in der Beweisführung im Beschwerdeverfahren zu
korrigieren (a.a.O.). Das Gesuch um prozessuale Revision des Urteils ist
folglich mangels eines zulässigen Revisionsgrundes abzuweisen.
2.2 Eine Wiedererwägung wegen
zweifelloser anfänglicher Unrichtigkeit des Entscheids kommt bei einem
materiell rechtskräftigen Gerichtsurteil von vornherein nicht in Frage (Thomas
Flückiger, Basler Kommentar, Art. 53 N 9 + 77). Soweit das Gesuch vom 21. Mai
2024 in diese Richtung geht, ist darauf nicht einzutreten.
2.3 Das Urteil VSBES.2023.247 vom
23. Januar 2024 erging in Einzelrichterkompetenz, da die Streitwertgrenze von
CHF 30‘000.00 nicht überschritten wurde (s. A.S. 2 E. II. 1.2
sowie § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über
die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dementsprechend ist der
Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) auch
für den Entscheid über das Gesuch um Revision dieses Urteils als Einzelrichter
zuständig.
3. Ob in einem Revisionsverfahren
Gerichtskosten zu erheben sind, richtet sich nach kantonalem Recht (Susanne
Bollinger, a.a.O., Art. 61 N 101), welches im Kanton Solothurn vorsieht,
dass das Verfahren vor dem Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos ist (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922). Dies muss mangels
einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch von A.___ um Revision resp.
Wiedererwägung des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
VSBES.2023.247 vom 23. Januar 2024 wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann