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Entscheid

VSGES.2024.3

Wiedererwägungs- / Revisionsgesuch

19. Juni 2024Deutsch8 min

Oktober 2023 erhobene Beschwerde mit Urteil VSBES.2023.247 vom 23. Januar 2024 ab

Source so.ch

4616

Urteil vom 19. Juni 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Gesuchsteller

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des

Kantons Solothurn, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

betreffend Wiedererwägungs-

/ Revisionsgesuch (Urteil vom 23. Januar 2024 - VSBES.2023.247)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem der Versicherte A.___

(fortan: Gesuchsteller) sein Arbeitsverhältnis mit der [...] (fortan:

Arbeitgeberin) per 31. Juli 2023 gekündigt hatte, stellte ihn das Amt für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Gesuchsgegnerin) mit

Verfügung vom 4. September 2023 ab 1. August 2023 für neun Tage in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der

Gesuchsgegnerin / AWA S. 162 ff.). Zur Begründung gab die Gesuchsgegnerin

an, der Gesuchsteller habe sich in den letzten drei Monaten vor der Anmeldung

bei der Arbeitslosenversicherung, d.h. von Mai bis Juli 2023, nur ungenügend um

Arbeit bemüht. Die dagegen gerichtete Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin

mit Entscheid vom 22. September 2023 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer

auf sieben Tage reduzierte (AWA S. 106 ff.). Das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) wies die dagegen am 10.

Oktober 2023 erhobene Beschwerde mit Urteil VSBES.2023.247 vom 23. Januar 2024 ab

(Aktenseite / A.S. 1 ff.), welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

1.2 Die C.___ Arbeitslosenkasse

stellte den Gesuchsteller mit Verfügung vom 22. September 2023 wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2023 für 31 Tage in der

Anspruchsberechtigung ein (Akten der C.___ S. 142 ff.). Dagegen erhob der

Gesuchsteller am 27. September 2023 Einsprache (C.___ S. 136 ff.), wobei

er u.a. ausführte, seine Zeit bei der Arbeitgeberin habe ihn physisch und

seelisch über seine persönlichen Grenzen gebracht. Am 22. März 2022 sei er mit

Verdacht auf einen Herzinfarkt notfallmässig ins Spital eingeliefert worden. Der

dortige Bericht erwähne seine Stresssituation und sein Burnout vor zehn Jahren.

Der Umstand, dass es ihm gesundheitlich zunehmend wieder schlechter gegangen

sei, habe seinen Entscheid zur Kündigung beeinflusst. Nachdem der Gesuchsteller

wie verlangt einen Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 21. Oktober

2023 beigebracht hatte (C.___ S. 100 ff.), hiess die C.___ Arbeitslosenkasse

die Einsprache am 8. Februar 2024 gut und hob die Einstellungsverfügung

vom 22. September 2023 auf (C.___ S. 62 ff.), da sich der

Gesundheitszustand durch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

verschlechtert hätte.

1.3 Der Gesuchsteller gelangte mit

Eingabe vom 13. Februar 2023 [recte: 2024] an die Gesuchsgegnerin und begehrte

eine neue Beurteilung der Einstellungsverfügung vom 4. September 2023 (E. I.

1.1 hiervor), wobei er sich auf den Einspracheentscheid der C.___ vom 8. Februar

2024 berief (AWA S. 58 f.). Die Gesuchsgegnerin verwies ihn an die C.___ und

diese wiederum an das Versicherungsgericht (C.___ S. 28 + 32 f.).

2.

2.1 Am 21. Mai 2024 reicht der

Gesuchsteller beim Versicherungsgericht ein als «Wiedererwägungsgesuch»

betiteltes Schreiben ein (A.S. 10 f.). Darin beantragt er, dass auf die

Einstellung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen zurückgekommen werde, da ihm

während der Kündigungsfrist gesundheitshalber nicht mehr Bewerbungen möglich

gewesen, was die Gesuchsgegnerin und das Gericht nicht berücksichtigt hätten. Seinem

Gesundheitszustand sei Rechnung zu tragen, wie es die C.___ in ihrem Einspracheentscheid

hinsichtlich der Einstelltage wegen der Selbstkündigung getan habe.

2.2 Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts holt mit Verfügung vom 6. Juni 2024 die Akten der

Gesuchsgegnerin und der C.___ ein (A.S. 12 f.).

Erwägungen

II.

1.

Das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt des – hier nicht

einschlägigen – Art. 1 Abs. 3 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren /

VwVG, SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dabei muss jedoch die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen

oder Beweismittel resp. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen

gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der

solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während

der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 Kantonales Gesetz

Dispositiv

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen / VRG, BGS 124.11). Demnach kann

eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden

hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie

nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel

findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen

und Beweismittel ausgeschlossen sind, die erst nach dem Entscheid entstanden

sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO).

2.

2.1 Der Gesuchsteller macht in

seiner Eingabe an das Versicherungsgericht vom 21. Mai 2024 unter Hinweis

auf den Einspracheentscheid der C.___ vom 8. Februar 2024 geltend, sein schlechter

Gesundheitszustand während der Kündigungsfrist sei bei der Einstellung wegen

ungenügender Arbeitsbemühungen unberücksichtigt geblieben (E. I. 2.1 hiervor).

Damit begehrt er sinngemäss, das Urteil vom 23. Januar 2024 sei wegen

neuer Tatsachen resp. Beweismittel in Revision zu ziehen. Es trifft zu, dass das

Versicherungsgericht nichts von den gesundheitlichen Problemen des Gesuchstellers

wusste, als es das besagte Urteil fällte, da diese Probleme weder im

verwaltungsinternen Verfahren der Gesuchsgegnerin noch im Beschwerdeverfahren ein

Thema bildeten (s. AWA S. 123 f. + 169 f. sowie A.S. 4 f. E. II. 3.1.5 f.);

der Gesuchsteller hatte lediglich erwähnt, die letzten Monate bei seiner

Arbeitgeberin seien sehr intensiv und mit vielen Überstunden verbunden gewesen,

weshalb er sich ab dem 10. Juli 2023 habe erholen müssen. Das Gericht erfuhr erst

nach seinem Urteil, als es im vorliegenden Verfahren die C.___-Akten mit dem

Arztbericht vom 21. Oktober 2023 edierte (E. I. 2.2 hiervor), dass Dr. med. D.___

die Kündigung wegen zunehmender Herz- und Kreislaufbeschwerden sowie

Darmproblemen empfohlen hatte (C.___ S. 101 f.). Ob sich aus diesem Bericht auch

ableiten lässt, dass der Gesuchsteller nur begrenzt zu Arbeitsbemühungen in der

Lage war, kann indes offenbleiben. Tatsachen resp. Beweismittel sind im

Hinblick auf eine Revision dann neu, wenn sie sich zwar im Zeitpunkt des

Entscheids bereits verwirklicht hatten resp. schon vorhanden waren, der Gesuch

stellenden Person aber trotz hinreichender Sorgfalt, also unverschuldeterweise,

unbekannt geblieben waren (Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay et

al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts,

Basel 2020, Art. 61 N 102). Solche neuen Tatsachen und Beweismittel liegen

hier nicht vor, denn parallel zum Beschwerdeverfahren VSBES.2023.247 ab

10. Oktober 2023 war seit dem 28. September 2023 das Einspracheverfahren

bei der C.___ hängig, wo sich der Gesuchsteller ausdrücklich auf seinen Gesundheitszustand

berief und den erwähnten Arztbericht vom 21. Oktober 2023 einreichte (E. I. 1.1

+ 1.2 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, was ihn daran gehindert haben soll,

dasselbe im Beschwerdeverfahren zu tun, um sich gegen die Einstellung wegen

ungenügender Arbeitsbemühungen zu wehren. Das Revisionsverfahren dient nicht

dazu, derartige Unterlassungen in der Beweisführung im Beschwerdeverfahren zu

korrigieren (a.a.O.). Das Gesuch um prozessuale Revision des Urteils ist

folglich mangels eines zulässigen Revisionsgrundes abzuweisen.

2.2 Eine Wiedererwägung wegen

zweifelloser anfänglicher Unrichtigkeit des Entscheids kommt bei einem

materiell rechtskräftigen Gerichtsurteil von vornherein nicht in Frage (Thomas

Flückiger, Basler Kommentar, Art. 53 N 9 + 77). Soweit das Gesuch vom 21. Mai

2024 in diese Richtung geht, ist darauf nicht einzutreten.

2.3 Das Urteil VSBES.2023.247 vom

23. Januar 2024 erging in Einzelrichterkompetenz, da die Streitwertgrenze von

CHF 30‘000.00 nicht überschritten wurde (s. A.S. 2 E. II. 1.2

sowie § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über

die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dementsprechend ist der

Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) auch

für den Entscheid über das Gesuch um Revision dieses Urteils als Einzelrichter

zuständig.

3. Ob in einem Revisionsverfahren

Gerichtskosten zu erheben sind, richtet sich nach kantonalem Recht (Susanne

Bollinger, a.a.O., Art. 61 N 101), welches im Kanton Solothurn vorsieht,

dass das Verfahren vor dem Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos ist (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922). Dies muss mangels

einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch von A.___ um Revision resp.

Wiedererwägung des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

VSBES.2023.247 vom 23. Januar 2024 wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann