Lexipedia

Entscheid

VSGES.2024.4

Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2024 (Unfallversicherung / sozialversicherungsrechtliche Stellung; Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022)

28. November 2024Deutsch25 min

(nachfolgend Beigeladene) kam die Suva (nachfolgend Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (Suva-Nr. [Akten der

Source so.ch

Urteil vom 28. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Gesuchstellerin

gegen

A.___

Gesuchsgegner

B.___

Beigeladene

betreffend Urteil

des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2024

(Unfallversicherung / sozialversicherungsrechtliche Stellung;

Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022) (Revisionsgesuch vom 12. August

2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nach erfolgter Revision bei der B.___

(nachfolgend Beigeladene) kam die Suva (nachfolgend Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (Suva-Nr. [Akten der

Suva] 15) zum Schluss, dass bei dem deutschen Staatsangehörigen A.___

(nachfolgend Gesuchsgegner) ein Doppelstatus vorliege. Während er für seine

Tätigkeit in Deutschland im Bereich Montage von Industrietoren per 1. Januar

2018 als selbstständigerwerbend gelte, gelte er für seine Tätigkeit in der

Schweiz im Bereich Montage von Industrietoren ab dem selben Datum als

unselbstständigerwerbend. Somit müsse jeder Arbeitgeber auf dem an den Gesuchsteller

ausbezahlten Lohn Sozialversicherungsbeiträge mit der AHV sowie der Suva

abrechnen. Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2022

erhob der Gesuchsgegner am 13. Februar 2022 Einsprache (Suva-Nr. 17), welche die

Gesuchstellerin mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 abwies (Suva-Nr. 33).

1.2 Am 23. November 2022

liess der Gesuchsgegner beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde erheben (Suva-Nr. 35). Mit

Urteil VSBES.2022.243 vom 10. April 2024 (Suva-Nr. 62) hiess das

Versicherungsgericht die Beschwerde insofern teilweise gut, als festgestellt

wurde, dass die Gesuchstellerin für den Entscheid über den

sozialversicherungsrechtlichen Status des Gesuchsgegners im Zeitraum vom 1.

Januar 2018 bis 14. Juni 2020 nicht zuständig sei. Im Übrigen wurde die

Beschwerde abgewiesen. Das Versicherungsgericht erwog zur Begründung, es sei

davon auszugehen, dass der gesetzliche Wohnsitz des Gesuchsgegners bis

mindestens zum 14. Juni 2020 in Deutschland gelegen habe. Somit seien die von

der Deutschen Rentenversicherung ausgestellten A1-Formulare für die

Ausgleichskasse und auch für die Suva verbindlich. Darin sei dem Gesuchsgegner

für verschiedene Zeiträume zwischen dem 9. April 2018 und 19. Mai 2020

bescheinigt worden, er gelte für seine Tätigkeit für die Beigeladene in der

Schweiz als entsandte selbständig erwerbstätige Person. Dagegen sei die durch

die Gesuchstellerin ab dem 15. Juni 2020 vorgenommene Qualifikation der vom

Gesuchsgegner für die Beigeladene verrichteten Arbeiten als eine unselbständige

Erwerbstätigkeit nicht zu beanstanden.

2.

2.1 Mit Schreiben vom 12. August

2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) stellt die Gesuchstellerin ein Gesuch um

Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 10. April 2024 und stellt

folgendes Rechtsbegehren:

Das Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2022.243 vom 10. April 2024

sei revisionsweise aufzuheben und der Einspracheentscheid der Suva vom 24.

Oktober 2022 sei zu bestätigen.

Im Revisionsgesuch beruft sich die

Gesuchstellerin auf ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung

Baden-Würtemberg vom 6. Juni 2024 (Suva-Nr. 71), worin die Rentenversicherung

die von ihr am 25. Juli 2023 ausgestellten A1-Bescheinigungen widerrief. Die

Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, bei der rückwirkenden

Aufhebung der A1-Formulare handle es sich um eine neue Tatsache, bei deren

Kenntnis das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 10. April 2024 zwingend

anders hätte entscheiden müssen.

2.2 Mit Eingabe vom 13. September

2024 (A.S. 9 f.) beantragt der Gesuchsgegner sinngemäss, das Revisionsgesuch

sei abzuweisen.

2.3 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024

(A.S. 24) verzichtet die Beigeladene auf eine Stellungnahme.

2.4 Auf die Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt des – hier nicht

einschlägigen – Art. 1 Abs. 3 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren /

VwVG, SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dabei muss jedoch die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen

oder Beweismittel resp. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen

gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der

solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während

der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 Kantonales

Dispositiv

Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen / VRG, BGS 124.11). Demnach

kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache

entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn

sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel

findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen

und Beweismittel ausgeschlossen sind, die erst nach dem Entscheid entstanden

sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO).

Das Versicherungsgericht ist demnach zur

Beurteilung eines Gesuchs um Revision eines von ihm gefällten Urteils

zuständig. Eine relative 90-tägige Frist beginnt zu laufen, sobald bei der

Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das

entscheidende Beweismittel vorhanden ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4.

Auflage 2020, Art. 61 N 250; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 55, Urteil des

Bundesgerichts 9C_764/2009 vom 26. März 2010, E. 2). Das Revisionsgesuch wurde

innerhalb der Frist von 90 Tagen, seit dem der Gesuchstellerin das Schreiben

der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg vom 6. Juni 2024 zur Kenntnis

gebracht wurde, eingereicht (s. Suva-Nr. 71). Die formellen Voraussetzungen

sind damit erfüllt.

2.

2.1 Die Revision eines

Gerichtsurteils wegen nachträglicher Entdeckung erheblicher Tatsachen und

Beweismittel nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO setzt voraus, dass die Tatsache

oder das Beweismittel erstens neu und zweitens (kumulativ) erheblich ist.

Erheblich ist eine Tatsache oder ein Beweismittel, wenn das Gericht, hätte es

sie gekannt, anders (und zwar für den Gesuchsteller günstiger) geurteilt hätte.

Neue Beweismittel sind nur dann erheblich, wenn sie sich direkt auf den dem

Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen. Mit anderen Worten müssen sie

der Tatbestandsermittlung und nicht bloss der Überprüfung der dem Urteil

zugrunde liegenden Würdigungen des damals erhobenen Beweismaterials dienen

(Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Band II, Bern 2012, Art. 328 N 15).

2.2 Die Gesuchstellerin stellt sich auf

den Standpunkt, mit Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg

vom 6. Juni 2024 (Suva-Nr. 71) habe diese die von ihr am 25. Juli 2023

ausgestellten A1-Bescheinigungen widerrufen. Der Widerruf der A1-Formulare sei

eine Tatsache, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorgelegen habe

(rückwirkende Aufhebung), indessen (noch) nicht bekannt gewesen sei. Der

rückwirkende Widerruf sei damit eine neue Tatsache i.S.v. Art. 53 Abs. 1 ATSG.

Das Versicherungsgericht hätte in seinem Urteil vom 10. April 2024 somit

zwingend anders entscheiden müssen, wenn ihm der Widerruf der A1-Formulare

bekannt gewesen wäre.

2.3 Mit Urteil VSBES.2022.243 vom

10. April 2024 hielt das Versicherungsgericht, wie oben erwähnt, unter anderem fest,

in den von der Deutschen Rentenversicherung ausgestellten A1-Formularen (Suva-Nr.

49) sei dem Gesuchsgegner für verschiedene Zeiträume zwischen dem 9. April

2018 und 19. Mai 2020 bescheinigt worden, er gelte für seine Tätigkeit für

die Beigeladene in der Schweiz als entsandte selbständig erwerbstätige Person.

Diese A1-Formulare seien für die Ausgleichskasse und auch für die Gesuchstellerin

verbindlich.

Wie sodann aus dem Schreiben der

Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg vom 6. Juni 2024 (Suva-Nr. 71)

ersichtlich, widerrief die Rentenversicherung darin die A1-Bescheinigungen für

sämtliche der vorgenannten Zeiträume. Zwar erging dieses Widerrufsschreiben

erst nach Erlass des Urteils des Versicherungsgerichts vom 10. April 2024.

Die Deutsche Rentenversicherung bezieht sich darin aber direkt auf den dem

Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt bzw. auf den Sachverhalt, wie er bereits

im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vorlag (s. E. II 2.1 hiervor). Es handelt

sich demnach um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO.

3. Nachfolgend ist somit die dem

Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. April 2024 zugrundeliegende strittige

Frage, ob der Gesuchsgegner bei seiner Tätigkeit im Bereich Montage von

Industrietoren für die Beigeladene ab dem Jahr 2018 als unselbständig oder

selbständig Erwerbender zu gelten hat, – unter Berücksichtigung des

Widerrufsschreibens der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg vom 6.

Juni 2024 – erneut zu prüfen.

4.

4.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) sind die in der

Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter,

Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten

tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als

Arbeitnehmer gilt nach Art. 1 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV,

SR 832.202), wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der

Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,

SR 831.10) ausübt. Die Versicherungsprämien werden von den

Unfallversicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt

(Art. 92 Abs. 1 UVG).

4.2 Das UVG umschreibt den Begriff

des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische

Versicherung anknüpft, nicht. Unter Berücksichtigung der von der herrschenden

Lehre aufgestellten Definitionen ist im Sinne leitender Grundsätze als

Arbeitnehmer gemäss UVG zu bezeichnen, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung

willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder

vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko

tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1, BGE 115 V 58 unten mit Hinweisen

auf Lehre und Rechtsprechung).

4.3 Die

beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom

Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die

sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen

verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig

ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen

Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen

Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Unternehmung ausgeübt werden (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011, E. 3.2; BGE 122 V 172

E. 3b, BGE 104 V 127 E. b; AHI 2001 S. 186 E.4b). Zudem hat der Umstand,

dass eine beitragspflichtige Person gleichzeitig einer Ausgleichskasse als

selbständig erwerbend angeschlossen ist, für die Qualifikation eines Entgelts

AHV-rechtlich keine Bedeutung (BGE 119 V 165 E.3c). Ebenso wenig vermag

umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer

Ausgleichskasse als Unselbständige abrechnet, die beitragsrechtliche

Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011; BGE 123 V 167

E. 4a).

4.4 Charakteristische Merkmale einer

selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die

Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem

Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht darin, dass unabhängig vom

Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für

die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige

Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen

abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit,

Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche

Auftragslage.

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist

auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h.

wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom

Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb

eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann.

Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplanes, die

Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das

Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko

des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen

Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei

Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt wie dies

beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172).

4.5 Die Frage, ob im Einzelfall selbständige

oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich praxisgemäss

nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den

Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die

zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte

für die rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu

sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von

einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer

Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen

Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch

anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben

anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines

Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles

zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten,

muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten

Fall überwiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011;

BGE 119 V 161 E. 2).

4.6 Im Allgemeinen sind

Akkordantinnen und Akkordanten Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den

massgebenden Lohn [WML], Stand 1. Januar 2021, Rz. 4022). Die Annahme einer

selbständigen Erwerbstätigkeit kommt insbesondere dann infrage, wenn eine

erhebliche Betriebsorganisation vorliegt. Dies trifft etwa zu, wenn eine

Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht,

oder wenn bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel eingesetzt werden,

wenn das Material vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird oder wenn

in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf verschiedenen

Arbeitsplätzen im Einsatz sind (WML Rz. 4024). Als weiteres Hauptmerkmal, das

für eine selbständige Tätigkeit des Akkordanten spricht, gilt die regelmässige

Direktübernahme von Drittaufträgen (WML Rz. 4025).

5. Der Gesuchsgegner war gemäss

unbestrittener Aktenlage ab 2018 überwiegend für die Beigeladene in C.___ tätig

(vgl. Suva-Nr. 31, S. 4; 2018: 40 Wochen; 2019: 32 Wochen; 2020: 38 Wochen).

Der Gesuchsteller stellte sich in diesem Zusammenhang in seinen im Rahmen des

Verfahrens VSBES.2022.243 eingereichten Rechtsschriften auf den Standpunkt, er habe vom 1. Januar 2018 bis Mitte

2020 Wohnsitz in Deutschland gehabt, wo er als Selbständigerwerbender die Firma

D.___ betrieben habe. Seit ein paar Jahren sei er auch regelmässig für die Beigeladene

in [...] tätig. Für solche Engagements hätten seine Firma und die Beigeladene

jeweils entsprechende Verträge abgeschlossen. Der Gesuchsgegner habe sich

jeweils – sofern gemäss völkerrechtlicher Übereinstimmung möglich – gemäss Art.

12 Abs. 2 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr.

883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend VO 883/04) ins Ausland entsandt. So

auch für seine Engagements bei der Beigeladenen. Aus diesem Grund sei er bis

zum Wohnsitzwechsel in die Schweiz nicht von der Gesuchstellerin als

unselbständig erwerbender zu klassifizieren. So habe er sich gemäss Völkerrecht

als Selbständiger von Deutschland aus in die Schweiz entsandt, mit den nötigen

A1-Formularen. Wenn er in der Schweiz eine seiner selbständigen Tätigkeit in

Deutschland ähnlichen Tätigkeit ausübe, sei die Gesuchstellerin somit gar nicht

befugt über die sozialrechtliche Unterstellung des Gesuchsgegners zu urteilen,

da er unter einer völkerrechtlichen Ausnahme in der Schweiz tätig gewesen sei

und somit nicht unter das Schweizerische Sozialversicherungsrecht falle. Er tue

dies erst ab dem Zeitpunkt, in welchem er seinen Hauptwohnsitz in die Schweiz

verlegt gehabt habe.

5.1 Es ist somit vorweg zu prüfen,

welches Landesrecht im vorliegenden Fall anwendbar ist. Der Gesuchsgegner macht

wie erwähnt geltend, er habe sich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VO 883/2004 in

Ausland entsandt. In Art. 12 VO 883/2004 wird hierzu Folgendes festgehalten:

Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der

gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem

Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit

für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften

des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24

Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person

ablöst (Abs. 1). Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine

selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem

anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des

ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit

vierundzwanzig Monate nicht überschreitet (Abs. 2).

5.2 Zur vorliegend interessierenden

Frage liegt in den Akten unter anderem das Schreiben des GKV-Spitzenverbands

vom 27. Dezember 2017 (Suva-Nr. 30, S. 3) vor, worin festgehalten wurde, dass

ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz anzuwenden seien. Sodann reichte

der Gesuchsgegner dem Versicherungsgericht diverse Bescheinigungen der

Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2020 (sog.

A1-Formulare; Suva-Nr. 49) ein, worin ihm für die nachfolgend aufgelisteten

Zeiträume bescheinigt wurde, er gelte für seine Tätigkeit für die B.___ in der

Schweiz als entsandte selbständig erwerbstätige Person und damit sei in diesen

Zeiträumen deutsches Recht anwendbar:

-

9. April - 9. Mai 2018

-

28. Mai - 12. Juli 2018

-

3. September - 28.

September 2018

-

9. Oktober - 2. November

2018

-

21. Januar - 8. März 2019

-

6. Mai - 24. Mai 2019

-

8. Juli - 8. August 2019

-

9. September - 23. Oktober

2019

-

31. Oktober - 20. Dezember

2019

-

27. Januar - 21. Februar

2020

-

2. März - 3. April 2020

-

20. April - 19. Mai 2020

-

29. Juni 2020 - 30. Juli

2020

Zwar wird in den grösstenteils

nachträglich als Bestätigung elektronisch ausgestellten Bescheinigungen

betreffend den Zeitraum zwischen 9. April 2018 und 19. Mai 2020 (Suva-Nr.

49) nicht angegeben, für welche Firma der Gesuchsgegner in dieser Zeit in der

Schweiz tätig war. Aufgrund der Akten ist aber davon auszugehen, dass es sich

hierbei allesamt um Tätigkeiten für die B.___ handelte (vgl. Suva-Nr. 30, S.

3).

5.3 Weiter ist in diesem

Zusammenhang auf die Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV

[WVP] zu verweisen, die zwar im Unfallversicherungsrecht nicht direkt, aber

doch analog anwendbar ist. Gemäss

Rz. 2057.1 WVP ist zur Ausstellung eines sogenannten A1-Formulars der

ausländische Träger am Wohnsitz der versicherten Person berechtigt. Es stellt

sich somit die Frage, ob die Deutsche Rentenversicherung überhaupt befugt war,

dem Gesuchsgegner im Zeitraum vom 9. April 2018 bis 30. Juli 2020 (s. E. II. 5.2

hiervor) solche Bescheinigungen auszustellen. In diesem Zusammenhang ist von

Belang, wo der Gesuchsgegner im betreffenden Zeitraum seinen gesetzlichen

Wohnsitz hatte.

Gemäss dem Einwohnerregister er Einwohnergemeinde

E.___ (SO; A.S. 37) war der Gesuchsgegner dort vom 1. Juni 2016 bis 31. Juli

2020 wohnhaft und zog per 31. Juli 2020 nach F.___ (SO). Dies wird auch durch

die Daten der Einwohnerkontrolle (GERES) belegt. Seine Ehefrau blieb in dieser

Zeit gemäss der Notiz im Einwohnerregister der Einwohnergemeinde E.___

weiterhin in Deutschland wohnhaft.

Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich

der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden

Verbleibens aufhält. Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt

der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort

(BGE 96 II 166; BGer, ASA 62, 1993/94, 445). Dies gilt auch für diejenigen

Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach

Hause fahren (BGE 125 I 56, 458 f.; 88 III 139; 81 II 327; ASA 63, 1994/95,

839; BGer, BlSchK 1985, 175f.) sowie für den Geschäftsmann, welcher die

grössere Zeit des Jahres im Ausland verbringt (ZR 1981, 69). Der

Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss

noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Lässt die

Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr pro Monat zur

Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (ZGB-Kommentar, 7. Auflage,

Basel 2022, Rz. 11 zu Art. 23; BGE 79 I 27; BGer, ASA 63, 1994/95, 839). Sind

diese Voraussetzungen erfüllt, so befindet sich, anders als im Steuerrecht (BGE 125 I 56 f.; 121 I 16; 104 Ia 268 f.; 57 I 42 ]), auch der Wohnsitz eines

Selbständigerwerbenden oder leitenden Angestellten am Wohnort der Familie oder

Lebenspartners und nicht am Arbeitsort (ZR 1981, 69; GROSSEN, SPR II, 352 FN

37; vgl. auch BGE 132 I 29, 38 ff., wonach sogar im Steuerrecht ein

Generaldirektor kein Steuerdomizil am Arbeitsort hat, wenn er dort keine eigene

Wohngelegenheit [«pied-à-terre»] hat (ZGB-Kommentar, a.a.O., Rz. 13 zu

Art. 23).

Wie aus den A1-Bestätigungen ersichtlich

(s. E. II. 5.2 hiervor), war der Gesuchsgegner in den Jahren 2018 - 2020 nicht

durchgehend, sondern jeweils mit Unterbrüchen für die Beigeladene in der

Schweiz tätig. Dies und der Umstand, dass seine Ehefrau weiterhin in

Deutschland wohnhaft blieb, spricht im Lichte der vorerwähnten Lehrmeinungen und

Rechtsprechung dafür, dass der Gesuchsgegner seinen Lebensmittelpunkt und damit

seinen Wohnsitz im genannten Zeitraum weiterhin in Deutschland hatte. Dafür

spricht auch der Umstand, dass der Gesuchgsgegner gemäss Aktenlage vom 9.

Januar 2017 bis 14. Juni 2020 und damit im vorliegend interessierenden Zeitraum

eine Grenzgängerbewilligung (G) besass und erst seit dem 15. Juni 2020 eine

B-Bewilligung hat (s. Einwohnerregister der Gemeinde E.___ [A.S. 37] sowie

SA 1, S. 3 / 7 und SA 2). Grenzgänger sind gemäss schweizerischer Definition

Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen

Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig

sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und

ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die

Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen

Hauptwohnsitz zurückkehren (vgl. www.sem.admin.ch/sem/de/home/ themen/aufenthalt/nicht_eu_efta/ausweis_g_grenzgaengerbewilligung.html).

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der gesetzliche Wohnsitz des Gesuchsgegners

bis mindestens 14. Juni 2020 in Deutschland lag.

5.4 Da somit für den genannten

Zeitraum davon auszugehen ist, dass der Gesuchs-gegner Wohnsitz in Deutschland

hatte, kommt Rz. 2057.1 WVP zur Anwendung: «Kommt der zuständige ausländische

Träger am Wohnsitz zum Schluss, dass eine Person nicht den Rechtsvorschriften

des Wohnsitzstaates unterstellt ist, hat sie die Möglichkeit, die Versicherungsunterstellung

dieser Person vorläufig festzustellen. In der Regel teilt der ausländische

Träger seine Feststellung dem BSV mit, welches diese an die zuständige

Ausgleichskasse weiterleitet.» Dies hat der GKV-Spitzenverband mit Schreiben

vom 27. Dezember 2017 (Suva-Nr. 30, S. 3) gemacht, indem er darin festgehalten

hat, dass für den Gesuchsgegner ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz

anzuwenden seien. Indem nun die Deutsche Rentenversicherung Baden-Würtenberg

mit Schreiben vom 6. Juni 2024 sämtliche A1-Bescheinigungen betreffend die in

E. II. 5.2 hiervor genannten Zeiträume rückwirkend aufhob, hat demnach das

Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 27. Dezember 2017 weiterhin Geltung,

wonach für den Gesuchsgegner ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz

anzuwenden sind. Bei dem Widerrufsschreiben der Deutschen Rentenversicherung

vom 6. Juni 2024 handelt es sich demnach um eine erhebliche neue Tatsache im

Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, in Kenntnis derer das

Versicherungsgericht anders (und zwar für die Gesuchstellerin günstiger)

geurteilt hätte (s. E. II. 2.1. hiervor).

6. Unbestritten ist sodann, dass

der Gesuchsgegner mit seiner definitiven Einreise in die Schweiz und

Wohnsitznahme in F.___ ab 31. Juli 2020 ebenfalls schweizerischem Recht

unterstellt ist (s. dazu die Ausführungen des Gesuchsgegners in E. II. 5

hiervor). Für eine gesetzliche Wohnsitznahme in der Schweiz ab diesem Datum

spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Gesuchsgegener seit dem

15. Juni 2020 eine B-Bewilligung hat (s. SA 1, S. 7), welche eine

Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hat und erteilt wird, wenn EU/EFTA-Bürgerinnen

und -Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage

befristeten Anstellung erbringen (vgl.

www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis_b_eu_efta.html).

7.

7.1 Zu prüfen ist somit nachfolgend,

ob die Gesuchstellerin den Status des Gesuchsgegners bei seiner Tätigkeit für

die Beigeladene mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (Suva-Nr. 15) bzw.

Einspracheentscheid 24. Oktober 2022 (Suva-Nr. 33) per 1. Januar 2018 zurecht

als unselbständig erwerbstätig festgelegt hat.

Der Gesuchsgegner machte in diesem

Zusammenhang im Verfahren VSBES.2022.243 geltend, er sei als selbständig

Erwerbender zu qualifizieren. Er sei in seiner Funktion nicht einfach ein

gewöhnlicher Monteur, sondern bringe spezifisches Know-How in den Betrieb der Beigeladenen.

Dies könne bereits den vereinbarten Honoraren an den Gesuchsgegner entnommen

werden. Solche Unterakkordants-Arrangements seien in der Handwerksbranche gang

und gäbe, da quasi sämtliche Betriebe händeringend nach qualifiziertem Personal

suchten. Zudem hafte der Gesuchsgegner für seine Arbeiten und habe für

mindestens einen Fall auch schon die Haftung – respektive seine Versicherung –

übernehmen müssen. Die entsprechenden Unterlagen würden auf Verlangen

unverzüglich nachgeliefert. Weiter seien sämtliche Entschädigungen als Lohnbestandteil

aufgerechnet worden. Dies obwohl die Gesuchstellerin in ihrem Entscheid

zumindest Kenntnis davon nehme, dass der Gesuchsgegner sowohl das Fahrzeug wie

auch sein Werkzeug zur Verfügung stelle. Korrekterweise müsste diesen Unkosten

Rechnung getragen und von der Aufrechnung abgezogen werden. Die Kosten könnten

effektiv belegt werden.

7.2 Wie die Gesuchstellerin im

angefochtenen Einspracheentscheid korrekt ausgeführt hat, wird der Gesuchsgegner

in der Rahmenvereinbarung mit der Beigeladenen vom 18. Januar 2016 (Suva-Nr. 1,

S. 15) als Subunternehmer bezeichnet. Des Weiteren kann aus den vorliegenden an

die Beigeladene gestellten Rechnungen entnommen werden, dass der Gesuchsgegner

für verschiedene Kunden der Beigeladenen tätig gewesen war (beispielsweise für

Bauvorhaben in Locarno Monti oder Meyrin; Rechnungen archiviert per 1.

September 2021). Die Beigeladene hat den Gesuchsgegner demnach zur

Arbeitserledigung beigezogen. Der Gesuchsgegner ist somit diesbezüglich als

Akkordant zu betrachten. Im Allgemeinen sind Akkordantinnen und Akkordanten

Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML], Stand

1. Januar 2021, Rz. 4022; s. E. II. 4.6 hiervor). Sodann sind in der erwähnten

Rahmenvereinbarung verschiedene Punkte enthalten, die für eine unselbstständige

Tätigkeit sprechen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Gesuchstellerin

verwiesen werden: In Punkt 1.1 wurde festgehalten, Ziel sei die feste

Einbindung des Gesuchsgegners in die Organisation der Beigeladenen. Zudem

würden seine Geschäftsbedingungen wegbedungen, womit nur die Beigeladene die

Umstände der Leistungserbringung bestimme (vgl. Punkt 1.2). In den Punkten 1.3

und 1.4 wurde sodann erwähnt, es sei eine für ein Arbeitsverhältnis typische

Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart worden und es bestehe ein

einseitiges Recht der Beigeladenen für eine ausserordentliche Kündigung. Des

Weiteren würden Montageaufträge mit Vorgaben von der Beigeladenen erteilt und

sie bestimme die verrechenbaren Kosten und deren Höhe (vgl. Punkt 1.5). Weiter

sind gemäss Punkt 2.12 die Modalitäten der Leistungserbringung Sache der Beigeladenen.

Sodann darf der Gesuchsgegner gemäss Punkt 1.6 dem späteren

Betreiber / Besitzer keine Angebote oder Leistungen für Wartungs- und

Reparaturarbeiten unterbreiten. Hierbei handelt es sich um ein Element eines

Konkurrenzverbots, was ebenfalls gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit

spricht. Des Weiteren wurde im Rahmenvertrag festgehalten, die Beigeladene

behalte sich vor, Kontrollen der Ausführungsqualität sowie der Arbeits- und

Montageleistung durchzuführen (vgl. Punkt 1.7). Zudem behalte sich die

Beigeladene auch unangemeldete Kontrollen und entsprechende Sanktionen vor

(vgl. Punkt 2.2). Des Weiteren stelle der Gesuchsgegner mindestens 65 % der

Jahresarbeitszeit für die Beigeladene zur Verfügung (vgl. Punkt 2). Sodann

garantiere die Beigeladene gemäss Punkt 3.1 einen Jahresmindestumsatz von

CHF 85’000.00. Damit liegen weitere typische Merkmale für eine

unselbständige Tätigkeit vor (vgl. E. II. 2.4 hiervor): Der Gesuchsgegner

ist in einem grossen Masse finanziell von der Beigeladenen abhängig und kann

somit nur vereinzelte andere Erwerbstätigkeiten ausüben. Zudem hat er über den

Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten. Sodann wurde in der Vereinbarung

festgehalten, die Arbeiten würden jeweils in Arbeitskleidung der Beigeladenen

durchgeführt (vgl. Punkt 2.6) und das Anbringen einer eigenen Firmenbeschriftung

sei dem Gesuchsgegner untersagt. Die Anlagen seien jeweils nach den Vorgaben

der Beigeladenen, mit den mitgelieferten Firmenbeschriftungen der Beigeladenen

zu versehen (vgl. Punkt 2.6). Die Beschriftung der Montagefahrzeuge habe in

Abstimmung mit der Beigeladenen zu erfolgen und müsse mit dem Schriftzug der

Beigeladenen versehen sein (vgl. Punkte 2.6 und 2.7). In den Akten ist denn

auch ein Foto des Transportfahrzeugs des Gesuchsgegners enthalten, welches mit

«B.___» beschriftet ist (Suva-Nr. 23, S. 9). Schliesslich wurde in der

Vereinbarung festgehalten, die Anlieferung und Montage / Ausführung

erfolgten unter Weisungen und Vorgaben der Beigeladenen (vgl. Punkte 2.8 und

2.9).

Gestützt auf diese Erwägungen ergibt

sich, dass bei der Tätigkeit des Gesuchsgegners für die Beigeladene kaum ein

eigenes Unternehmerrisiko vorhanden ist und vieles für ein

arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis spricht. Es ist demnach im

Resultat von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Daran vermag

auch das Argument des Gesuchsgegners nichts zu ändern, wonach er bei seiner

Arbeitstätigkeit für die Beigeladene sowohl das Fahrzeug wie auch sein Werkzeug

zur Verfügung stelle. So sind die vom Gesuchsgegner getätigten Investitionen

von Euro 18'900.00 für ein Transportfahrzeug und Euro 15'410.00 für einen

Kofferwagen (Suva-Nr. 1, S. 17 und 19) zwar nicht unerheblich. Sie vermögen

aber für sich alleine keine selbständige Erwerbstätigkeit zu begründen. Wie zudem

dem Abklärungsbericht der Gesuchstellerin vom 20. September 2021 (Suva-Nr.

2) zu entnehmen ist, wurde das Hauptmaterial (die Tore) jeweils von der

Beigeladenen geliefert. Weitere bedeutende eigene Betriebsmittel bei der

Tätigkeit für die Beigeladene werden vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht.

Hierzu hielt die Gesuchstellerin zu Recht fest, selbst wenn der Gesuchsgegner

bei den Aufträgen das eigene Fahrzeug einsetze, vermöge dies nichts an seiner

Arbeitnehmereigenschaft zu ändern, da die wirtschaftliche wie

arbeitsorganisatorische Einbindung in den Betrieb stark ausgeprägt sei. Zudem

stellt das Fahrzeug des Gesuchsgegners kein bedeutendes Betriebsmittel im Sinne

von Rz. 4024 WML dar. So werden darin als bedeutende eigene oder gemietete

Betriebsmittel exemplarisch Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger,

Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knickschlepper für Holztransporte

genannt.

Zusammenfassend ist die durch die Gesuchstellerin

ab dem 1. Januar 2018 vorgenommene Qualifikation der vom Gesuchsgegner für die

Beigeladene verrichteten Arbeiten als eine unselbständige Erwerbstätigkeit

somit nicht zu beanstanden.

8. Das Urteil des

Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2024 ist demnach revisionsweise aufzuheben.

Die Beschwerde vom 23. November 2022 wird abgewiesen

und der damit angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2022 bestätigt.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung, und zwar weder für das

Beschwerdeverfahren VSBES.2022.243 noch für das vorliegende Revisionsverfahren.

Demnach hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die ihm mit Urteil vom

VSBES.2022.243 vom 10. April 2024 zugesprochene Parteientschädigung von CHF 505.15

zurückzuerstatten.

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch vom 12. August 2024

wird gutgeheissen und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn vom 10. April 2024 im Verfahren VSBES.2022.243 aufgehoben.

2. Die Beschwerde vom 23. November 2022 wird abgewiesen und der

angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2022 bestätigt.

3. Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin die ihm mit Urteil vom VSBES.2022.243 vom 10. April 2024

zugesprochene Parteientschädigung von CHF 505.15 zurückzuerstatten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_42/2025 vom 30. Januar

2025 nicht ein.