VSGES.2024.4
Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2024 (Unfallversicherung / sozialversicherungsrechtliche Stellung; Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022)
28. November 2024Deutsch25 min
(nachfolgend Beigeladene) kam die Suva (nachfolgend Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (Suva-Nr. [Akten der
Source so.ch
Urteil vom 28. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Gesuchstellerin
gegen
A.___
Gesuchsgegner
B.___
Beigeladene
betreffend Urteil
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2024
(Unfallversicherung / sozialversicherungsrechtliche Stellung;
Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022) (Revisionsgesuch vom 12. August
2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nach erfolgter Revision bei der B.___
(nachfolgend Beigeladene) kam die Suva (nachfolgend Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (Suva-Nr. [Akten der
Suva] 15) zum Schluss, dass bei dem deutschen Staatsangehörigen A.___
(nachfolgend Gesuchsgegner) ein Doppelstatus vorliege. Während er für seine
Tätigkeit in Deutschland im Bereich Montage von Industrietoren per 1. Januar
2018 als selbstständigerwerbend gelte, gelte er für seine Tätigkeit in der
Schweiz im Bereich Montage von Industrietoren ab dem selben Datum als
unselbstständigerwerbend. Somit müsse jeder Arbeitgeber auf dem an den Gesuchsteller
ausbezahlten Lohn Sozialversicherungsbeiträge mit der AHV sowie der Suva
abrechnen. Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2022
erhob der Gesuchsgegner am 13. Februar 2022 Einsprache (Suva-Nr. 17), welche die
Gesuchstellerin mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 abwies (Suva-Nr. 33).
1.2 Am 23. November 2022
liess der Gesuchsgegner beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde erheben (Suva-Nr. 35). Mit
Urteil VSBES.2022.243 vom 10. April 2024 (Suva-Nr. 62) hiess das
Versicherungsgericht die Beschwerde insofern teilweise gut, als festgestellt
wurde, dass die Gesuchstellerin für den Entscheid über den
sozialversicherungsrechtlichen Status des Gesuchsgegners im Zeitraum vom 1.
Januar 2018 bis 14. Juni 2020 nicht zuständig sei. Im Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen. Das Versicherungsgericht erwog zur Begründung, es sei
davon auszugehen, dass der gesetzliche Wohnsitz des Gesuchsgegners bis
mindestens zum 14. Juni 2020 in Deutschland gelegen habe. Somit seien die von
der Deutschen Rentenversicherung ausgestellten A1-Formulare für die
Ausgleichskasse und auch für die Suva verbindlich. Darin sei dem Gesuchsgegner
für verschiedene Zeiträume zwischen dem 9. April 2018 und 19. Mai 2020
bescheinigt worden, er gelte für seine Tätigkeit für die Beigeladene in der
Schweiz als entsandte selbständig erwerbstätige Person. Dagegen sei die durch
die Gesuchstellerin ab dem 15. Juni 2020 vorgenommene Qualifikation der vom
Gesuchsgegner für die Beigeladene verrichteten Arbeiten als eine unselbständige
Erwerbstätigkeit nicht zu beanstanden.
2.
2.1 Mit Schreiben vom 12. August
2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) stellt die Gesuchstellerin ein Gesuch um
Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 10. April 2024 und stellt
folgendes Rechtsbegehren:
Das Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2022.243 vom 10. April 2024
sei revisionsweise aufzuheben und der Einspracheentscheid der Suva vom 24.
Oktober 2022 sei zu bestätigen.
Im Revisionsgesuch beruft sich die
Gesuchstellerin auf ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung
Baden-Würtemberg vom 6. Juni 2024 (Suva-Nr. 71), worin die Rentenversicherung
die von ihr am 25. Juli 2023 ausgestellten A1-Bescheinigungen widerrief. Die
Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, bei der rückwirkenden
Aufhebung der A1-Formulare handle es sich um eine neue Tatsache, bei deren
Kenntnis das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 10. April 2024 zwingend
anders hätte entscheiden müssen.
2.2 Mit Eingabe vom 13. September
2024 (A.S. 9 f.) beantragt der Gesuchsgegner sinngemäss, das Revisionsgesuch
sei abzuweisen.
2.3 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024
(A.S. 24) verzichtet die Beigeladene auf eine Stellungnahme.
2.4 Auf die Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt des – hier nicht
einschlägigen – Art. 1 Abs. 3 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren /
VwVG, SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dabei muss jedoch die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen
oder Beweismittel resp. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen
gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der
solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während
der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 Kantonales
Dispositiv
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen / VRG, BGS 124.11). Demnach
kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache
entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn
sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel
findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen
und Beweismittel ausgeschlossen sind, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO).
Das Versicherungsgericht ist demnach zur
Beurteilung eines Gesuchs um Revision eines von ihm gefällten Urteils
zuständig. Eine relative 90-tägige Frist beginnt zu laufen, sobald bei der
Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das
entscheidende Beweismittel vorhanden ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4.
Auflage 2020, Art. 61 N 250; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 55, Urteil des
Bundesgerichts 9C_764/2009 vom 26. März 2010, E. 2). Das Revisionsgesuch wurde
innerhalb der Frist von 90 Tagen, seit dem der Gesuchstellerin das Schreiben
der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg vom 6. Juni 2024 zur Kenntnis
gebracht wurde, eingereicht (s. Suva-Nr. 71). Die formellen Voraussetzungen
sind damit erfüllt.
2.
2.1 Die Revision eines
Gerichtsurteils wegen nachträglicher Entdeckung erheblicher Tatsachen und
Beweismittel nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO setzt voraus, dass die Tatsache
oder das Beweismittel erstens neu und zweitens (kumulativ) erheblich ist.
Erheblich ist eine Tatsache oder ein Beweismittel, wenn das Gericht, hätte es
sie gekannt, anders (und zwar für den Gesuchsteller günstiger) geurteilt hätte.
Neue Beweismittel sind nur dann erheblich, wenn sie sich direkt auf den dem
Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen. Mit anderen Worten müssen sie
der Tatbestandsermittlung und nicht bloss der Überprüfung der dem Urteil
zugrunde liegenden Würdigungen des damals erhobenen Beweismaterials dienen
(Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Band II, Bern 2012, Art. 328 N 15).
2.2 Die Gesuchstellerin stellt sich auf
den Standpunkt, mit Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg
vom 6. Juni 2024 (Suva-Nr. 71) habe diese die von ihr am 25. Juli 2023
ausgestellten A1-Bescheinigungen widerrufen. Der Widerruf der A1-Formulare sei
eine Tatsache, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorgelegen habe
(rückwirkende Aufhebung), indessen (noch) nicht bekannt gewesen sei. Der
rückwirkende Widerruf sei damit eine neue Tatsache i.S.v. Art. 53 Abs. 1 ATSG.
Das Versicherungsgericht hätte in seinem Urteil vom 10. April 2024 somit
zwingend anders entscheiden müssen, wenn ihm der Widerruf der A1-Formulare
bekannt gewesen wäre.
2.3 Mit Urteil VSBES.2022.243 vom
10. April 2024 hielt das Versicherungsgericht, wie oben erwähnt, unter anderem fest,
in den von der Deutschen Rentenversicherung ausgestellten A1-Formularen (Suva-Nr.
49) sei dem Gesuchsgegner für verschiedene Zeiträume zwischen dem 9. April
2018 und 19. Mai 2020 bescheinigt worden, er gelte für seine Tätigkeit für
die Beigeladene in der Schweiz als entsandte selbständig erwerbstätige Person.
Diese A1-Formulare seien für die Ausgleichskasse und auch für die Gesuchstellerin
verbindlich.
Wie sodann aus dem Schreiben der
Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg vom 6. Juni 2024 (Suva-Nr. 71)
ersichtlich, widerrief die Rentenversicherung darin die A1-Bescheinigungen für
sämtliche der vorgenannten Zeiträume. Zwar erging dieses Widerrufsschreiben
erst nach Erlass des Urteils des Versicherungsgerichts vom 10. April 2024.
Die Deutsche Rentenversicherung bezieht sich darin aber direkt auf den dem
Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt bzw. auf den Sachverhalt, wie er bereits
im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vorlag (s. E. II 2.1 hiervor). Es handelt
sich demnach um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO.
3. Nachfolgend ist somit die dem
Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. April 2024 zugrundeliegende strittige
Frage, ob der Gesuchsgegner bei seiner Tätigkeit im Bereich Montage von
Industrietoren für die Beigeladene ab dem Jahr 2018 als unselbständig oder
selbständig Erwerbender zu gelten hat, – unter Berücksichtigung des
Widerrufsschreibens der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg vom 6.
Juni 2024 – erneut zu prüfen.
4.
4.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) sind die in der
Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter,
Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten
tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als
Arbeitnehmer gilt nach Art. 1 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV,
SR 832.202), wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der
Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) ausübt. Die Versicherungsprämien werden von den
Unfallversicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt
(Art. 92 Abs. 1 UVG).
4.2 Das UVG umschreibt den Begriff
des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische
Versicherung anknüpft, nicht. Unter Berücksichtigung der von der herrschenden
Lehre aufgestellten Definitionen ist im Sinne leitender Grundsätze als
Arbeitnehmer gemäss UVG zu bezeichnen, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung
willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder
vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko
tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1, BGE 115 V 58 unten mit Hinweisen
auf Lehre und Rechtsprechung).
4.3 Die
beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom
Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die
sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen
verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig
ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen
Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen
Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Unternehmung ausgeübt werden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011, E. 3.2; BGE 122 V 172
E. 3b, BGE 104 V 127 E. b; AHI 2001 S. 186 E.4b). Zudem hat der Umstand,
dass eine beitragspflichtige Person gleichzeitig einer Ausgleichskasse als
selbständig erwerbend angeschlossen ist, für die Qualifikation eines Entgelts
AHV-rechtlich keine Bedeutung (BGE 119 V 165 E.3c). Ebenso wenig vermag
umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer
Ausgleichskasse als Unselbständige abrechnet, die beitragsrechtliche
Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011; BGE 123 V 167
E. 4a).
4.4 Charakteristische Merkmale einer
selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die
Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem
Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht darin, dass unabhängig vom
Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für
die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige
Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen
abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit,
Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche
Auftragslage.
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist
auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h.
wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom
Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb
eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann.
Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplanes, die
Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das
Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko
des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen
Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei
Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt wie dies
beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172).
4.5 Die Frage, ob im Einzelfall selbständige
oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich praxisgemäss
nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den
Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die
zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte
für die rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu
sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von
einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer
Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen
Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch
anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben
anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines
Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles
zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten,
muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten
Fall überwiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011;
BGE 119 V 161 E. 2).
4.6 Im Allgemeinen sind
Akkordantinnen und Akkordanten Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den
massgebenden Lohn [WML], Stand 1. Januar 2021, Rz. 4022). Die Annahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit kommt insbesondere dann infrage, wenn eine
erhebliche Betriebsorganisation vorliegt. Dies trifft etwa zu, wenn eine
Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht,
oder wenn bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel eingesetzt werden,
wenn das Material vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird oder wenn
in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf verschiedenen
Arbeitsplätzen im Einsatz sind (WML Rz. 4024). Als weiteres Hauptmerkmal, das
für eine selbständige Tätigkeit des Akkordanten spricht, gilt die regelmässige
Direktübernahme von Drittaufträgen (WML Rz. 4025).
5. Der Gesuchsgegner war gemäss
unbestrittener Aktenlage ab 2018 überwiegend für die Beigeladene in C.___ tätig
(vgl. Suva-Nr. 31, S. 4; 2018: 40 Wochen; 2019: 32 Wochen; 2020: 38 Wochen).
Der Gesuchsteller stellte sich in diesem Zusammenhang in seinen im Rahmen des
Verfahrens VSBES.2022.243 eingereichten Rechtsschriften auf den Standpunkt, er habe vom 1. Januar 2018 bis Mitte
2020 Wohnsitz in Deutschland gehabt, wo er als Selbständigerwerbender die Firma
D.___ betrieben habe. Seit ein paar Jahren sei er auch regelmässig für die Beigeladene
in [...] tätig. Für solche Engagements hätten seine Firma und die Beigeladene
jeweils entsprechende Verträge abgeschlossen. Der Gesuchsgegner habe sich
jeweils – sofern gemäss völkerrechtlicher Übereinstimmung möglich – gemäss Art.
12 Abs. 2 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr.
883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend VO 883/04) ins Ausland entsandt. So
auch für seine Engagements bei der Beigeladenen. Aus diesem Grund sei er bis
zum Wohnsitzwechsel in die Schweiz nicht von der Gesuchstellerin als
unselbständig erwerbender zu klassifizieren. So habe er sich gemäss Völkerrecht
als Selbständiger von Deutschland aus in die Schweiz entsandt, mit den nötigen
A1-Formularen. Wenn er in der Schweiz eine seiner selbständigen Tätigkeit in
Deutschland ähnlichen Tätigkeit ausübe, sei die Gesuchstellerin somit gar nicht
befugt über die sozialrechtliche Unterstellung des Gesuchsgegners zu urteilen,
da er unter einer völkerrechtlichen Ausnahme in der Schweiz tätig gewesen sei
und somit nicht unter das Schweizerische Sozialversicherungsrecht falle. Er tue
dies erst ab dem Zeitpunkt, in welchem er seinen Hauptwohnsitz in die Schweiz
verlegt gehabt habe.
5.1 Es ist somit vorweg zu prüfen,
welches Landesrecht im vorliegenden Fall anwendbar ist. Der Gesuchsgegner macht
wie erwähnt geltend, er habe sich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VO 883/2004 in
Ausland entsandt. In Art. 12 VO 883/2004 wird hierzu Folgendes festgehalten:
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der
gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem
Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit
für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften
des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24
Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person
ablöst (Abs. 1). Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine
selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem
anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des
ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit
vierundzwanzig Monate nicht überschreitet (Abs. 2).
5.2 Zur vorliegend interessierenden
Frage liegt in den Akten unter anderem das Schreiben des GKV-Spitzenverbands
vom 27. Dezember 2017 (Suva-Nr. 30, S. 3) vor, worin festgehalten wurde, dass
ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz anzuwenden seien. Sodann reichte
der Gesuchsgegner dem Versicherungsgericht diverse Bescheinigungen der
Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2020 (sog.
A1-Formulare; Suva-Nr. 49) ein, worin ihm für die nachfolgend aufgelisteten
Zeiträume bescheinigt wurde, er gelte für seine Tätigkeit für die B.___ in der
Schweiz als entsandte selbständig erwerbstätige Person und damit sei in diesen
Zeiträumen deutsches Recht anwendbar:
-
9. April - 9. Mai 2018
-
28. Mai - 12. Juli 2018
-
3. September - 28.
September 2018
-
9. Oktober - 2. November
2018
-
21. Januar - 8. März 2019
-
6. Mai - 24. Mai 2019
-
8. Juli - 8. August 2019
-
9. September - 23. Oktober
2019
-
31. Oktober - 20. Dezember
2019
-
27. Januar - 21. Februar
2020
-
2. März - 3. April 2020
-
20. April - 19. Mai 2020
-
29. Juni 2020 - 30. Juli
2020
Zwar wird in den grösstenteils
nachträglich als Bestätigung elektronisch ausgestellten Bescheinigungen
betreffend den Zeitraum zwischen 9. April 2018 und 19. Mai 2020 (Suva-Nr.
49) nicht angegeben, für welche Firma der Gesuchsgegner in dieser Zeit in der
Schweiz tätig war. Aufgrund der Akten ist aber davon auszugehen, dass es sich
hierbei allesamt um Tätigkeiten für die B.___ handelte (vgl. Suva-Nr. 30, S.
3).
5.3 Weiter ist in diesem
Zusammenhang auf die Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV
[WVP] zu verweisen, die zwar im Unfallversicherungsrecht nicht direkt, aber
doch analog anwendbar ist. Gemäss
Rz. 2057.1 WVP ist zur Ausstellung eines sogenannten A1-Formulars der
ausländische Träger am Wohnsitz der versicherten Person berechtigt. Es stellt
sich somit die Frage, ob die Deutsche Rentenversicherung überhaupt befugt war,
dem Gesuchsgegner im Zeitraum vom 9. April 2018 bis 30. Juli 2020 (s. E. II. 5.2
hiervor) solche Bescheinigungen auszustellen. In diesem Zusammenhang ist von
Belang, wo der Gesuchsgegner im betreffenden Zeitraum seinen gesetzlichen
Wohnsitz hatte.
Gemäss dem Einwohnerregister er Einwohnergemeinde
E.___ (SO; A.S. 37) war der Gesuchsgegner dort vom 1. Juni 2016 bis 31. Juli
2020 wohnhaft und zog per 31. Juli 2020 nach F.___ (SO). Dies wird auch durch
die Daten der Einwohnerkontrolle (GERES) belegt. Seine Ehefrau blieb in dieser
Zeit gemäss der Notiz im Einwohnerregister der Einwohnergemeinde E.___
weiterhin in Deutschland wohnhaft.
Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich
der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält. Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt
der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort
(BGE 96 II 166; BGer, ASA 62, 1993/94, 445). Dies gilt auch für diejenigen
Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach
Hause fahren (BGE 125 I 56, 458 f.; 88 III 139; 81 II 327; ASA 63, 1994/95,
839; BGer, BlSchK 1985, 175f.) sowie für den Geschäftsmann, welcher die
grössere Zeit des Jahres im Ausland verbringt (ZR 1981, 69). Der
Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss
noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Lässt die
Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr pro Monat zur
Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (ZGB-Kommentar, 7. Auflage,
Basel 2022, Rz. 11 zu Art. 23; BGE 79 I 27; BGer, ASA 63, 1994/95, 839). Sind
diese Voraussetzungen erfüllt, so befindet sich, anders als im Steuerrecht (BGE 125 I 56 f.; 121 I 16; 104 Ia 268 f.; 57 I 42 ]), auch der Wohnsitz eines
Selbständigerwerbenden oder leitenden Angestellten am Wohnort der Familie oder
Lebenspartners und nicht am Arbeitsort (ZR 1981, 69; GROSSEN, SPR II, 352 FN
37; vgl. auch BGE 132 I 29, 38 ff., wonach sogar im Steuerrecht ein
Generaldirektor kein Steuerdomizil am Arbeitsort hat, wenn er dort keine eigene
Wohngelegenheit [«pied-à-terre»] hat (ZGB-Kommentar, a.a.O., Rz. 13 zu
Art. 23).
Wie aus den A1-Bestätigungen ersichtlich
(s. E. II. 5.2 hiervor), war der Gesuchsgegner in den Jahren 2018 - 2020 nicht
durchgehend, sondern jeweils mit Unterbrüchen für die Beigeladene in der
Schweiz tätig. Dies und der Umstand, dass seine Ehefrau weiterhin in
Deutschland wohnhaft blieb, spricht im Lichte der vorerwähnten Lehrmeinungen und
Rechtsprechung dafür, dass der Gesuchsgegner seinen Lebensmittelpunkt und damit
seinen Wohnsitz im genannten Zeitraum weiterhin in Deutschland hatte. Dafür
spricht auch der Umstand, dass der Gesuchgsgegner gemäss Aktenlage vom 9.
Januar 2017 bis 14. Juni 2020 und damit im vorliegend interessierenden Zeitraum
eine Grenzgängerbewilligung (G) besass und erst seit dem 15. Juni 2020 eine
B-Bewilligung hat (s. Einwohnerregister der Gemeinde E.___ [A.S. 37] sowie
SA 1, S. 3 / 7 und SA 2). Grenzgänger sind gemäss schweizerischer Definition
Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen
Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig
sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und
ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die
Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen
Hauptwohnsitz zurückkehren (vgl. www.sem.admin.ch/sem/de/home/ themen/aufenthalt/nicht_eu_efta/ausweis_g_grenzgaengerbewilligung.html).
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der gesetzliche Wohnsitz des Gesuchsgegners
bis mindestens 14. Juni 2020 in Deutschland lag.
5.4 Da somit für den genannten
Zeitraum davon auszugehen ist, dass der Gesuchs-gegner Wohnsitz in Deutschland
hatte, kommt Rz. 2057.1 WVP zur Anwendung: «Kommt der zuständige ausländische
Träger am Wohnsitz zum Schluss, dass eine Person nicht den Rechtsvorschriften
des Wohnsitzstaates unterstellt ist, hat sie die Möglichkeit, die Versicherungsunterstellung
dieser Person vorläufig festzustellen. In der Regel teilt der ausländische
Träger seine Feststellung dem BSV mit, welches diese an die zuständige
Ausgleichskasse weiterleitet.» Dies hat der GKV-Spitzenverband mit Schreiben
vom 27. Dezember 2017 (Suva-Nr. 30, S. 3) gemacht, indem er darin festgehalten
hat, dass für den Gesuchsgegner ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz
anzuwenden seien. Indem nun die Deutsche Rentenversicherung Baden-Würtenberg
mit Schreiben vom 6. Juni 2024 sämtliche A1-Bescheinigungen betreffend die in
E. II. 5.2 hiervor genannten Zeiträume rückwirkend aufhob, hat demnach das
Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 27. Dezember 2017 weiterhin Geltung,
wonach für den Gesuchsgegner ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz
anzuwenden sind. Bei dem Widerrufsschreiben der Deutschen Rentenversicherung
vom 6. Juni 2024 handelt es sich demnach um eine erhebliche neue Tatsache im
Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, in Kenntnis derer das
Versicherungsgericht anders (und zwar für die Gesuchstellerin günstiger)
geurteilt hätte (s. E. II. 2.1. hiervor).
6. Unbestritten ist sodann, dass
der Gesuchsgegner mit seiner definitiven Einreise in die Schweiz und
Wohnsitznahme in F.___ ab 31. Juli 2020 ebenfalls schweizerischem Recht
unterstellt ist (s. dazu die Ausführungen des Gesuchsgegners in E. II. 5
hiervor). Für eine gesetzliche Wohnsitznahme in der Schweiz ab diesem Datum
spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Gesuchsgegener seit dem
15. Juni 2020 eine B-Bewilligung hat (s. SA 1, S. 7), welche eine
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hat und erteilt wird, wenn EU/EFTA-Bürgerinnen
und -Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage
befristeten Anstellung erbringen (vgl.
www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis_b_eu_efta.html).
7.
7.1 Zu prüfen ist somit nachfolgend,
ob die Gesuchstellerin den Status des Gesuchsgegners bei seiner Tätigkeit für
die Beigeladene mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (Suva-Nr. 15) bzw.
Einspracheentscheid 24. Oktober 2022 (Suva-Nr. 33) per 1. Januar 2018 zurecht
als unselbständig erwerbstätig festgelegt hat.
Der Gesuchsgegner machte in diesem
Zusammenhang im Verfahren VSBES.2022.243 geltend, er sei als selbständig
Erwerbender zu qualifizieren. Er sei in seiner Funktion nicht einfach ein
gewöhnlicher Monteur, sondern bringe spezifisches Know-How in den Betrieb der Beigeladenen.
Dies könne bereits den vereinbarten Honoraren an den Gesuchsgegner entnommen
werden. Solche Unterakkordants-Arrangements seien in der Handwerksbranche gang
und gäbe, da quasi sämtliche Betriebe händeringend nach qualifiziertem Personal
suchten. Zudem hafte der Gesuchsgegner für seine Arbeiten und habe für
mindestens einen Fall auch schon die Haftung – respektive seine Versicherung –
übernehmen müssen. Die entsprechenden Unterlagen würden auf Verlangen
unverzüglich nachgeliefert. Weiter seien sämtliche Entschädigungen als Lohnbestandteil
aufgerechnet worden. Dies obwohl die Gesuchstellerin in ihrem Entscheid
zumindest Kenntnis davon nehme, dass der Gesuchsgegner sowohl das Fahrzeug wie
auch sein Werkzeug zur Verfügung stelle. Korrekterweise müsste diesen Unkosten
Rechnung getragen und von der Aufrechnung abgezogen werden. Die Kosten könnten
effektiv belegt werden.
7.2 Wie die Gesuchstellerin im
angefochtenen Einspracheentscheid korrekt ausgeführt hat, wird der Gesuchsgegner
in der Rahmenvereinbarung mit der Beigeladenen vom 18. Januar 2016 (Suva-Nr. 1,
S. 15) als Subunternehmer bezeichnet. Des Weiteren kann aus den vorliegenden an
die Beigeladene gestellten Rechnungen entnommen werden, dass der Gesuchsgegner
für verschiedene Kunden der Beigeladenen tätig gewesen war (beispielsweise für
Bauvorhaben in Locarno Monti oder Meyrin; Rechnungen archiviert per 1.
September 2021). Die Beigeladene hat den Gesuchsgegner demnach zur
Arbeitserledigung beigezogen. Der Gesuchsgegner ist somit diesbezüglich als
Akkordant zu betrachten. Im Allgemeinen sind Akkordantinnen und Akkordanten
Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML], Stand
1. Januar 2021, Rz. 4022; s. E. II. 4.6 hiervor). Sodann sind in der erwähnten
Rahmenvereinbarung verschiedene Punkte enthalten, die für eine unselbstständige
Tätigkeit sprechen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Gesuchstellerin
verwiesen werden: In Punkt 1.1 wurde festgehalten, Ziel sei die feste
Einbindung des Gesuchsgegners in die Organisation der Beigeladenen. Zudem
würden seine Geschäftsbedingungen wegbedungen, womit nur die Beigeladene die
Umstände der Leistungserbringung bestimme (vgl. Punkt 1.2). In den Punkten 1.3
und 1.4 wurde sodann erwähnt, es sei eine für ein Arbeitsverhältnis typische
Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart worden und es bestehe ein
einseitiges Recht der Beigeladenen für eine ausserordentliche Kündigung. Des
Weiteren würden Montageaufträge mit Vorgaben von der Beigeladenen erteilt und
sie bestimme die verrechenbaren Kosten und deren Höhe (vgl. Punkt 1.5). Weiter
sind gemäss Punkt 2.12 die Modalitäten der Leistungserbringung Sache der Beigeladenen.
Sodann darf der Gesuchsgegner gemäss Punkt 1.6 dem späteren
Betreiber / Besitzer keine Angebote oder Leistungen für Wartungs- und
Reparaturarbeiten unterbreiten. Hierbei handelt es sich um ein Element eines
Konkurrenzverbots, was ebenfalls gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit
spricht. Des Weiteren wurde im Rahmenvertrag festgehalten, die Beigeladene
behalte sich vor, Kontrollen der Ausführungsqualität sowie der Arbeits- und
Montageleistung durchzuführen (vgl. Punkt 1.7). Zudem behalte sich die
Beigeladene auch unangemeldete Kontrollen und entsprechende Sanktionen vor
(vgl. Punkt 2.2). Des Weiteren stelle der Gesuchsgegner mindestens 65 % der
Jahresarbeitszeit für die Beigeladene zur Verfügung (vgl. Punkt 2). Sodann
garantiere die Beigeladene gemäss Punkt 3.1 einen Jahresmindestumsatz von
CHF 85’000.00. Damit liegen weitere typische Merkmale für eine
unselbständige Tätigkeit vor (vgl. E. II. 2.4 hiervor): Der Gesuchsgegner
ist in einem grossen Masse finanziell von der Beigeladenen abhängig und kann
somit nur vereinzelte andere Erwerbstätigkeiten ausüben. Zudem hat er über den
Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten. Sodann wurde in der Vereinbarung
festgehalten, die Arbeiten würden jeweils in Arbeitskleidung der Beigeladenen
durchgeführt (vgl. Punkt 2.6) und das Anbringen einer eigenen Firmenbeschriftung
sei dem Gesuchsgegner untersagt. Die Anlagen seien jeweils nach den Vorgaben
der Beigeladenen, mit den mitgelieferten Firmenbeschriftungen der Beigeladenen
zu versehen (vgl. Punkt 2.6). Die Beschriftung der Montagefahrzeuge habe in
Abstimmung mit der Beigeladenen zu erfolgen und müsse mit dem Schriftzug der
Beigeladenen versehen sein (vgl. Punkte 2.6 und 2.7). In den Akten ist denn
auch ein Foto des Transportfahrzeugs des Gesuchsgegners enthalten, welches mit
«B.___» beschriftet ist (Suva-Nr. 23, S. 9). Schliesslich wurde in der
Vereinbarung festgehalten, die Anlieferung und Montage / Ausführung
erfolgten unter Weisungen und Vorgaben der Beigeladenen (vgl. Punkte 2.8 und
2.9).
Gestützt auf diese Erwägungen ergibt
sich, dass bei der Tätigkeit des Gesuchsgegners für die Beigeladene kaum ein
eigenes Unternehmerrisiko vorhanden ist und vieles für ein
arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis spricht. Es ist demnach im
Resultat von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Daran vermag
auch das Argument des Gesuchsgegners nichts zu ändern, wonach er bei seiner
Arbeitstätigkeit für die Beigeladene sowohl das Fahrzeug wie auch sein Werkzeug
zur Verfügung stelle. So sind die vom Gesuchsgegner getätigten Investitionen
von Euro 18'900.00 für ein Transportfahrzeug und Euro 15'410.00 für einen
Kofferwagen (Suva-Nr. 1, S. 17 und 19) zwar nicht unerheblich. Sie vermögen
aber für sich alleine keine selbständige Erwerbstätigkeit zu begründen. Wie zudem
dem Abklärungsbericht der Gesuchstellerin vom 20. September 2021 (Suva-Nr.
2) zu entnehmen ist, wurde das Hauptmaterial (die Tore) jeweils von der
Beigeladenen geliefert. Weitere bedeutende eigene Betriebsmittel bei der
Tätigkeit für die Beigeladene werden vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht.
Hierzu hielt die Gesuchstellerin zu Recht fest, selbst wenn der Gesuchsgegner
bei den Aufträgen das eigene Fahrzeug einsetze, vermöge dies nichts an seiner
Arbeitnehmereigenschaft zu ändern, da die wirtschaftliche wie
arbeitsorganisatorische Einbindung in den Betrieb stark ausgeprägt sei. Zudem
stellt das Fahrzeug des Gesuchsgegners kein bedeutendes Betriebsmittel im Sinne
von Rz. 4024 WML dar. So werden darin als bedeutende eigene oder gemietete
Betriebsmittel exemplarisch Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger,
Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knickschlepper für Holztransporte
genannt.
Zusammenfassend ist die durch die Gesuchstellerin
ab dem 1. Januar 2018 vorgenommene Qualifikation der vom Gesuchsgegner für die
Beigeladene verrichteten Arbeiten als eine unselbständige Erwerbstätigkeit
somit nicht zu beanstanden.
8. Das Urteil des
Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2024 ist demnach revisionsweise aufzuheben.
Die Beschwerde vom 23. November 2022 wird abgewiesen
und der damit angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2022 bestätigt.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung, und zwar weder für das
Beschwerdeverfahren VSBES.2022.243 noch für das vorliegende Revisionsverfahren.
Demnach hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die ihm mit Urteil vom
VSBES.2022.243 vom 10. April 2024 zugesprochene Parteientschädigung von CHF 505.15
zurückzuerstatten.
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch vom 12. August 2024
wird gutgeheissen und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 10. April 2024 im Verfahren VSBES.2022.243 aufgehoben.
2. Die Beschwerde vom 23. November 2022 wird abgewiesen und der
angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2022 bestätigt.
3. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin die ihm mit Urteil vom VSBES.2022.243 vom 10. April 2024
zugesprochene Parteientschädigung von CHF 505.15 zurückzuerstatten.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_42/2025 vom 30. Januar
2025 nicht ein.