VSGES.2025.1
Revisionsgesuch
12. Dezember 2025Deutsch7 min
Unfallversicherungsanstalt Suva obligatorisch unfallversichert. Im März 2017 wurde
Source so.ch
Urteil vom 12. Dezember 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident
Flückiger
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___
Gesuchsteller
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1973 geborene A.___
(nachfolgend: Gesuchsteller) war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva obligatorisch unfallversichert. Im März 2017 wurde
der Suva gemeldet, der Beschwerdeführer habe sich bei drei Vorfällen bei der
Arbeit Verletzungen an der rechten Schulter zugezogen. Die Suva erbrachte in
der Folge Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 27. Oktober
2017 per 20. August 2017 ein. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Januar
2018 bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
mit dem Urteil VSBES.2018.54 vom 4. Februar 2019 ab.
1.2 Am 10. Juli 2018 stürzte
der Gesuchsteller beim Kirschenpflücken zuerst auf die Leiter und anschliessend
auf den Boden, weil der Ast, an den er die Leiter angelehnt hatte, plötzlich
abbrach. Dabei zog er sich insbesondere eine Deckplattenimpressionsfraktur HWK
7 sowie eine Kontusion des Rippenbogens rechts zu. Die Suva erbrachte in der
Folge Leistungen, stellte diese aber auf Ende März 2019 ein, weil der
behandelnde Arzt dem Gesuchsteller wieder eine volle Arbeitsfähigkeit
bescheinigt habe (Verfügung vom 14. Mai 2019, bestätigt durch den Einspracheentscheid
vom 6. August 2020). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht mit dem Urteil VSBES.2020.166 vom 12. Januar 2021 ab.
1.3 Am 20. Juli 2020 wurde der
Suva gemeldet, der Gesuchsteller habe am 8. Juli 2020 beim Einfangen eines
Kalbes einen Schlag gegen die rechte Schulter erlitten. Die Suva erbrachte
wiederum Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 26. Oktober
2020 auf Ende November 2020 ein und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom
20. Januar 2021. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht mit dem Urteil VSBES.2021.8 vom 23. April 2021 ab.
1.4 Der Gesuchsteller beantragte
auch Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons [...]
lehnte sein Gesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2023 ab. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde. Auf diese wurde jedoch
mit dem Urteil VSBES.2023.156 vom 22. September 2023 nicht eingetreten,
weil der verlangte Kostenvorschuss von CHF 600.00 nicht bezahlt worden
war.
2.
2.1 Mit Schreiben vom 23. März
2025 stellt der Gesuchsteller beim Versicherungsgericht ein Gesuch um Revision
oder Wiedererwägung.
2.2 Das Gericht weist ihn am 2. September
2025 auf die Voraussetzungen der Revision eines Gerichtsurteils hin und
verbindet dies mit der Bitte, allfällige neue ärztliche Berichte bis 1. Oktober
2025 einzureichen. Diese Frist wird nach einer entsprechenden Rückmeldung des
Gesuchstellers bis 31. Oktober 2025 verlängert. Innerhalb der Frist gehen
dem Gericht keine weiteren Unterlagen zu.
Erwägungen
II.
1.
Der Gesuchsteller verlangt in
seinem Schreiben an das Versicherungsgericht vom 23. März 2025 eine
Revision oder Wiedererwägung. Eine Wiedererwägung eines Urteils des
Versicherungsgerichts ist weder bundesrechtlich noch im kantonalen Recht
vorgesehen. Grundsätzlich möglich wäre dagegen eine Revision der unter
E. I.1 hiervor genannten Urteile. Das Versicherungsgericht ist für die
Beurteilung dieses Revisionsgesuchs sachlich, örtlich und funktionell
zuständig.
2.
2.1
Das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht
(Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Revision von Entscheiden
wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch
Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein (Art. 61 lit. i
ATSG). Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den
in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen
und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 des
[kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS
124.11]). Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei
beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die
Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch
ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet
einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).
2.2
Der Begriff «neue Tatsachen oder
Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids nach
Art. 61 lit. i ATSG ebenso zu verstehen wie bei der prozessualen Revision eines
Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision
eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Neu sind Tatsachen, die sich bis
zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual
zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht
bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst,
sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision
beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung
zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem
Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist
ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil
geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis
gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf
dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als
objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 144 V 245 E. 5.2
S. 249 und 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Betrifft der
Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung
massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die
notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue
Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher)
Dispositiv
Revisionsgrund fällt demnach nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen
Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen
wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und
infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. Daran fehlt es,
wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen
erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist
(BGE 144 V 245 E. 5.3 S. 249 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3). Neue medizinische Expertisen,
die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gravierende
oder unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der
Erheblichkeit nicht (BGE 144 V 245 E. 5.4 S. 249 f.).
3. Nach dem Gesagten setzt die
Revision eines Urteils des Versicherungsgerichts voraus, dass Tatsachen
vorgebracht oder Beweismittel vorgelegt werden, welche dem Gericht nicht
bekannt waren, als es sein Urteil fällte. Da dem Schreiben des Gesuchstellers
vom 23. März 2025 keine konkreten Tatsachen oder Beweismittel zu entnehmen
waren, wurde ihm in der Folge Frist gesetzt, um solche nachzureichen. Diese
Frist ist am 31. Oktober 2025 abgelaufen, ohne dass eine Eingabe erfolgt
wäre. Vor diesem Hintergrund besteht keine andere Möglichkeit, als das Gesuch
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Der Beschwerdeführer wird
darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, sich bei der IV-Stelle neu
anzumelden, falls sich seine gesundheitliche Situation seit dem Erlass der
letzten rechtskräftigen Verfügung dieser Stelle erheblich verschlechtert hat.
5. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für das
Revisionsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und
über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den
Sozialversicherungen [VVV, BGS 125.922]).
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng