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Entscheid

VSGES.2025.1

Revisionsgesuch

12. Dezember 2025Deutsch7 min

Unfallversicherungsanstalt Suva obligatorisch unfallversichert. Im März 2017 wurde

Source so.ch

Urteil vom 12. Dezember 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident

Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___

Gesuchsteller

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1973 geborene A.___

(nachfolgend: Gesuchsteller) war bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva obligatorisch unfallversichert. Im März 2017 wurde

der Suva gemeldet, der Beschwerdeführer habe sich bei drei Vorfällen bei der

Arbeit Verletzungen an der rechten Schulter zugezogen. Die Suva erbrachte in

der Folge Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 27. Oktober

2017 per 20. August 2017 ein. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Januar

2018 bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht

mit dem Urteil VSBES.2018.54 vom 4. Februar 2019 ab.

1.2 Am 10. Juli 2018 stürzte

der Gesuchsteller beim Kirschenpflücken zuerst auf die Leiter und anschliessend

auf den Boden, weil der Ast, an den er die Leiter angelehnt hatte, plötzlich

abbrach. Dabei zog er sich insbesondere eine Deckplattenimpressionsfraktur HWK

7 sowie eine Kontusion des Rippenbogens rechts zu. Die Suva erbrachte in der

Folge Leistungen, stellte diese aber auf Ende März 2019 ein, weil der

behandelnde Arzt dem Gesuchsteller wieder eine volle Arbeitsfähigkeit

bescheinigt habe (Verfügung vom 14. Mai 2019, bestätigt durch den Einspracheentscheid

vom 6. August 2020). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Versicherungsgericht mit dem Urteil VSBES.2020.166 vom 12. Januar 2021 ab.

1.3 Am 20. Juli 2020 wurde der

Suva gemeldet, der Gesuchsteller habe am 8. Juli 2020 beim Einfangen eines

Kalbes einen Schlag gegen die rechte Schulter erlitten. Die Suva erbrachte

wiederum Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 26. Oktober

2020 auf Ende November 2020 ein und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom

20. Januar 2021. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Versicherungsgericht mit dem Urteil VSBES.2021.8 vom 23. April 2021 ab.

1.4 Der Gesuchsteller beantragte

auch Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons [...]

lehnte sein Gesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2023 ab. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde. Auf diese wurde jedoch

mit dem Urteil VSBES.2023.156 vom 22. September 2023 nicht eingetreten,

weil der verlangte Kostenvorschuss von CHF 600.00 nicht bezahlt worden

war.

2.

2.1 Mit Schreiben vom 23. März

2025 stellt der Gesuchsteller beim Versicherungsgericht ein Gesuch um Revision

oder Wiedererwägung.

2.2 Das Gericht weist ihn am 2. September

2025 auf die Voraussetzungen der Revision eines Gerichtsurteils hin und

verbindet dies mit der Bitte, allfällige neue ärztliche Berichte bis 1. Oktober

2025 einzureichen. Diese Frist wird nach einer entsprechenden Rückmeldung des

Gesuchstellers bis 31. Oktober 2025 verlängert. Innerhalb der Frist gehen

dem Gericht keine weiteren Unterlagen zu.

Erwägungen

II.

1.

Der Gesuchsteller verlangt in

seinem Schreiben an das Versicherungsgericht vom 23. März 2025 eine

Revision oder Wiedererwägung. Eine Wiedererwägung eines Urteils des

Versicherungsgerichts ist weder bundesrechtlich noch im kantonalen Recht

vorgesehen. Grundsätzlich möglich wäre dagegen eine Revision der unter

E. I.1 hiervor genannten Urteile. Das Versicherungsgericht ist für die

Beurteilung dieses Revisionsgesuchs sachlich, örtlich und funktionell

zuständig.

2.

2.1

Das Verfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht

(Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Revision von Entscheiden

wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch

Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein (Art. 61 lit. i

ATSG). Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den

in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen

und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 des

[kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS

124.11]). Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei

beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die

Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich

erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im

früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und

Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch

ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet

einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).

2.2

Der Begriff «neue Tatsachen oder

Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids nach

Art. 61 lit. i ATSG ebenso zu verstehen wie bei der prozessualen Revision eines

Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision

eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz

über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Neu sind Tatsachen, die sich bis

zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual

zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht

bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst,

sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision

beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung

zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem

Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem

Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,

aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist

ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil

geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis

gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der

Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf

dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als

objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 144 V 245 E. 5.2

S. 249 und 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Betrifft der

Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung

massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die

notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue

Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher)

Dispositiv

Revisionsgrund fällt demnach nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen

Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen

wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und

infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. Daran fehlt es,

wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen

erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist

(BGE 144 V 245 E. 5.3 S. 249 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3). Neue medizinische Expertisen,

die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gravierende

oder unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der

Erheblichkeit nicht (BGE 144 V 245 E. 5.4 S. 249 f.).

3. Nach dem Gesagten setzt die

Revision eines Urteils des Versicherungsgerichts voraus, dass Tatsachen

vorgebracht oder Beweismittel vorgelegt werden, welche dem Gericht nicht

bekannt waren, als es sein Urteil fällte. Da dem Schreiben des Gesuchstellers

vom 23. März 2025 keine konkreten Tatsachen oder Beweismittel zu entnehmen

waren, wurde ihm in der Folge Frist gesetzt, um solche nachzureichen. Diese

Frist ist am 31. Oktober 2025 abgelaufen, ohne dass eine Eingabe erfolgt

wäre. Vor diesem Hintergrund besteht keine andere Möglichkeit, als das Gesuch

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Der Beschwerdeführer wird

darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, sich bei der IV-Stelle neu

anzumelden, falls sich seine gesundheitliche Situation seit dem Erlass der

letzten rechtskräftigen Verfügung dieser Stelle erheblich verschlechtert hat.

5. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für das

Revisionsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und

über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den

Sozialversicherungen [VVV, BGS 125.922]).

Demnach wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng