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Entscheid

VSGES.2026.1

Revisionsgesuch zum Urteil VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025

27. Februar 2026Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Urteil und Beschluss vom 27. Februar 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Gesuchsteller

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch

zum Urteil VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil vom 28. Februar 2025

hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.___

(nachfolgend: Gesuchsteller) gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) vom 23. Februar 2024

teilweise gut und sprach dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF

2'252.00 zu. Die Parteientschädigung basierte auf einem Stundenansatz von CHF

125.00 und einem Aufwand des Vertreters von 26.4 Stunden, der zufolge des bloss

teilweisen Obsiegens im Umfang von 18 Stunden entschädigt wurde

(VSBES.2024.76).

2. In der Folge erkundigte sich

der Vertreter des Gesuchstellers, warum seine Eingabe vom 23. September 2024 im

Urteil keine Erwähnung gefunden habe, bei der Bemessung des Aufwands

unberücksichtigt geblieben sei und sich auch anlässlich einer persönlichen

Akteneinsicht vor Ort (durch die Beiständin) nicht im Dossier befunden habe.

Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts, der im Verfahren VSBES.2024.76 den

Vorsitz geführt hatte, teilte dem Vertreter des Gesuchstellers mit E-Mail vom

28. März 2025 mit, die genannte Eingabe sei dem Gericht zugekommen, in der

Folge aber wegen eines Versehens/Missverständnisses nicht in das Dossier

integriert und deshalb auch im Rahmen des Urteils nicht berücksichtigt worden.

3. Am 7. April 2025 liess der

Gesuchsteller gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 28. Februar 2025

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht

erheben. Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 zog er die Beschwerde zurück, worauf

das Bundesgericht das Verfahren abschrieb (Verfügung vom 26. Januar 2026,

8C_212/2015).

4. Mit Zuschrift vom 6. Februar

2026 lässt der Gesuchsteller beim Versicherungsgericht ein Revisionsgesuch

stellen. Er stellt den Antrag, das Urteil VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025

sei in Revision zu ziehen und es sei neu über die Höhe der Parteientschädigung

zu entscheiden, dies unter Berücksichtigung des Aufwands für die Eingabe vom

23. September 2024 von 1.93 Stunden und für die Nachbearbeitung (Besprechung

des Urteils vom 28. Februar 2025 mit der Beiständin). Weiter sei ihm eine

Parteientschädigung für das Revisionsverfahren zuzusprechen.

Erwägungen

II.

1.

Das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt des – hier nicht

einschlägigen – Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG,

SR 172.021]) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Dabei muss jedoch die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen

oder Beweismittel resp. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen

gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der

solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während

der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 kantonales Gesetz über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Gemäss Art. 328

Abs. 1 lit. a kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte

Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen

Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder

entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht

beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst

nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen

seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen

(Art. 329 Abs. 1 ZPO).

2.

Der Gesuchsteller macht als

neue erhebliche Tatsache den Umstand geltend, dass dem Versicherungsgericht,

als es das Urteil vom 28. Februar 2025 fällte, die Eingabe vom 23. September

2024.

nicht bekannt war. Bekannt wurde diese Tatsache seinem Vertreter am 28.

März 2025, durch die entsprechende E-Mail des Vizepräsidenten des

Versicherungsgerichts.

2.1

Die relative Frist von 90 Tagen

beginnt grundsätzlich zu laufen, sobald bei der Partei sichere Kenntnis über

die neue erhebliche Tatsache vorhanden ist. Dies war, wie der Gesuchsteller

darlegt, am 28. März 2025 der Fall. Der Gesuchsteller weist jedoch darauf hin,

dass bis am 26. Januar 2026 das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht

hängig war. Er macht geltend, dieses habe die Rechtskraft des Urteils vom 28.

Februar 2025 gehemmt. Ein Revisionsgesuch setze die Rechtskraft des zu

revidierenden Entscheids voraus und sei deshalb bis zum 26. Januar 2026 nicht

möglich gewesen. Art. 61 lit. i ATSG verpflichte die kantonalen

Versicherungsgerichte nicht, auf Revisionsgesuche gegen formell nicht in

Rechtskraft erwachsene (sondern eben beim Bundesgericht angefochtene) Urteile

einzutreten (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2010 vom 16.

August 2011 E. 3.2.2 i.V.m. E. 3.1). Daher liege in Bezug auf die Frist von 90

Tagen ein Wiederherstellungsgrund vor, da es dem Gesuchsteller

unverschuldetermassen nicht möglich gewesen sei, ein Revisionsgesuch zu

stellen.

2.2

Das Urteil 9C_774/2010 wird im

Revisionsgesuch korrekt zitiert. Es entspricht aber nicht mehr der geltenden

Rechtsprechung. Im rund ein Jahr später ergangenen Urteil BGE 138 II 386 (8C_45/2012

vom 11. Juli 2012) hielt das Bundesgericht stattdessen fest, «dass eine

Vorinstanz des Bundesgerichts auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der

Begründung nicht eintreten darf, gegen den zu revidierenden Entscheid sei

Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden» (BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391 f.).

Soweit in früheren Urteilen Abweichendes gesagt worden sei, könne daran nicht

festgehalten werden. Vielmehr habe das kantonale Gericht während der Hängigkeit

des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das bei ihm eingereichte

Revisionsgesuch auf der Grundlage seines massgeblichen Prozessrechts allseitig

zu prüfen und seinen Entscheid allenfalls zu revidieren. Um hinsichtlich der

Frage, ob ein Revisionsgrund auch ein vor Bundesgericht zulässiges Novum sein

könnte, Widersprüche mit einer abweichenden Qualifikation im späteren

Bundesgerichtsentscheid zu vermeiden, habe die Vorinstanz

von einer eigenständigen Prüfung dieser Frage und einem so begründeten

Nichteintreten auf das Revisionsgesuch unter Hinweis auf den Grundsatz der

Subsidiarität der Revision abzusehen (BGE 138 II 386 E. 6.4 .S. 391 f.).

2.3

Nach dem Gesagten hätte der

Gesuchsteller, nachdem die neue Tatsache am 28. März 2025 bekannt geworden war,

trotz der durch ihn am 7. April 2025 erhobenen Beschwerde beim Bundesgericht

auch ein Revisionsgesuch beim kantonalen Versicherungsgericht stellen können.

Ein Hindernis, welches den Lauf der relativen Frist von 90 Tagen gehemmt hätte,

Dispositiv

bestand demnach nicht. Die Frist lief somit Ende Juni 2025 ab. Das am 6.

Februar 2026 eingereichte Revisionsgesuch ist verspätet und kann daher nicht

materiell behandelt werden. Stattdessen ist ein Nichteintretensentscheid zu

fällen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

3.2 Die Frage, ob in einem

Revisionsverfahren Gerichtskosten erhoben werden, richtet sich nach kantonalem

Recht (Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2025,

Art. 61 ATSG N 17 und 104). Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung des

Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die

Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen

(VVV, BGS 125.922) ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Dies muss

mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren

gelten.

4. Ergänzend sei angefügt, dass

das Gericht das Versehen, welches dazu führte, dass die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 23. September 2024 nicht in das Dossier integriert wurde

und deshalb auch im Rahmen des Urteils vom 28. Februar 2025 unberücksichtigt blieb,

bedauert. Immerhin blieb dieser Fehler ohne Einfluss auf den materiellen

Ausgang des Verfahrens, da die Beschwerde in denjenigen Punkten, auf die sich

die Eingabe bezog, ohnehin gutgeheissen wurde.

Demnach wird erkannt:

1. Das Doppel des Revisionsgesuchs vom 6.

Februar 2026 geht zur Kenntnis an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer