VSGES.2026.1
Revisionsgesuch zum Urteil VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025
27. Februar 2026Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Urteil und Beschluss vom 27. Februar 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Gesuchsteller
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch
zum Urteil VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil vom 28. Februar 2025
hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.___
(nachfolgend: Gesuchsteller) gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) vom 23. Februar 2024
teilweise gut und sprach dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF
2'252.00 zu. Die Parteientschädigung basierte auf einem Stundenansatz von CHF
125.00 und einem Aufwand des Vertreters von 26.4 Stunden, der zufolge des bloss
teilweisen Obsiegens im Umfang von 18 Stunden entschädigt wurde
(VSBES.2024.76).
2. In der Folge erkundigte sich
der Vertreter des Gesuchstellers, warum seine Eingabe vom 23. September 2024 im
Urteil keine Erwähnung gefunden habe, bei der Bemessung des Aufwands
unberücksichtigt geblieben sei und sich auch anlässlich einer persönlichen
Akteneinsicht vor Ort (durch die Beiständin) nicht im Dossier befunden habe.
Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts, der im Verfahren VSBES.2024.76 den
Vorsitz geführt hatte, teilte dem Vertreter des Gesuchstellers mit E-Mail vom
28. März 2025 mit, die genannte Eingabe sei dem Gericht zugekommen, in der
Folge aber wegen eines Versehens/Missverständnisses nicht in das Dossier
integriert und deshalb auch im Rahmen des Urteils nicht berücksichtigt worden.
3. Am 7. April 2025 liess der
Gesuchsteller gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 28. Februar 2025
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
erheben. Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 zog er die Beschwerde zurück, worauf
das Bundesgericht das Verfahren abschrieb (Verfügung vom 26. Januar 2026,
8C_212/2015).
4. Mit Zuschrift vom 6. Februar
2026 lässt der Gesuchsteller beim Versicherungsgericht ein Revisionsgesuch
stellen. Er stellt den Antrag, das Urteil VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025
sei in Revision zu ziehen und es sei neu über die Höhe der Parteientschädigung
zu entscheiden, dies unter Berücksichtigung des Aufwands für die Eingabe vom
23. September 2024 von 1.93 Stunden und für die Nachbearbeitung (Besprechung
des Urteils vom 28. Februar 2025 mit der Beiständin). Weiter sei ihm eine
Parteientschädigung für das Revisionsverfahren zuzusprechen.
Erwägungen
II.
1.
Das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt des – hier nicht
einschlägigen – Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Dabei muss jedoch die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen
oder Beweismittel resp. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen
gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der
solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während
der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 kantonales Gesetz über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Gemäss Art. 328
Abs. 1 lit. a kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte
Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen
Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen
seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 329 Abs. 1 ZPO).
2.
Der Gesuchsteller macht als
neue erhebliche Tatsache den Umstand geltend, dass dem Versicherungsgericht,
als es das Urteil vom 28. Februar 2025 fällte, die Eingabe vom 23. September
2024.
nicht bekannt war. Bekannt wurde diese Tatsache seinem Vertreter am 28.
März 2025, durch die entsprechende E-Mail des Vizepräsidenten des
Versicherungsgerichts.
2.1
Die relative Frist von 90 Tagen
beginnt grundsätzlich zu laufen, sobald bei der Partei sichere Kenntnis über
die neue erhebliche Tatsache vorhanden ist. Dies war, wie der Gesuchsteller
darlegt, am 28. März 2025 der Fall. Der Gesuchsteller weist jedoch darauf hin,
dass bis am 26. Januar 2026 das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht
hängig war. Er macht geltend, dieses habe die Rechtskraft des Urteils vom 28.
Februar 2025 gehemmt. Ein Revisionsgesuch setze die Rechtskraft des zu
revidierenden Entscheids voraus und sei deshalb bis zum 26. Januar 2026 nicht
möglich gewesen. Art. 61 lit. i ATSG verpflichte die kantonalen
Versicherungsgerichte nicht, auf Revisionsgesuche gegen formell nicht in
Rechtskraft erwachsene (sondern eben beim Bundesgericht angefochtene) Urteile
einzutreten (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2010 vom 16.
August 2011 E. 3.2.2 i.V.m. E. 3.1). Daher liege in Bezug auf die Frist von 90
Tagen ein Wiederherstellungsgrund vor, da es dem Gesuchsteller
unverschuldetermassen nicht möglich gewesen sei, ein Revisionsgesuch zu
stellen.
2.2
Das Urteil 9C_774/2010 wird im
Revisionsgesuch korrekt zitiert. Es entspricht aber nicht mehr der geltenden
Rechtsprechung. Im rund ein Jahr später ergangenen Urteil BGE 138 II 386 (8C_45/2012
vom 11. Juli 2012) hielt das Bundesgericht stattdessen fest, «dass eine
Vorinstanz des Bundesgerichts auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der
Begründung nicht eintreten darf, gegen den zu revidierenden Entscheid sei
Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden» (BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391 f.).
Soweit in früheren Urteilen Abweichendes gesagt worden sei, könne daran nicht
festgehalten werden. Vielmehr habe das kantonale Gericht während der Hängigkeit
des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das bei ihm eingereichte
Revisionsgesuch auf der Grundlage seines massgeblichen Prozessrechts allseitig
zu prüfen und seinen Entscheid allenfalls zu revidieren. Um hinsichtlich der
Frage, ob ein Revisionsgrund auch ein vor Bundesgericht zulässiges Novum sein
könnte, Widersprüche mit einer abweichenden Qualifikation im späteren
Bundesgerichtsentscheid zu vermeiden, habe die Vorinstanz
von einer eigenständigen Prüfung dieser Frage und einem so begründeten
Nichteintreten auf das Revisionsgesuch unter Hinweis auf den Grundsatz der
Subsidiarität der Revision abzusehen (BGE 138 II 386 E. 6.4 .S. 391 f.).
2.3
Nach dem Gesagten hätte der
Gesuchsteller, nachdem die neue Tatsache am 28. März 2025 bekannt geworden war,
trotz der durch ihn am 7. April 2025 erhobenen Beschwerde beim Bundesgericht
auch ein Revisionsgesuch beim kantonalen Versicherungsgericht stellen können.
Ein Hindernis, welches den Lauf der relativen Frist von 90 Tagen gehemmt hätte,
Dispositiv
bestand demnach nicht. Die Frist lief somit Ende Juni 2025 ab. Das am 6.
Februar 2026 eingereichte Revisionsgesuch ist verspätet und kann daher nicht
materiell behandelt werden. Stattdessen ist ein Nichteintretensentscheid zu
fällen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
3.2 Die Frage, ob in einem
Revisionsverfahren Gerichtskosten erhoben werden, richtet sich nach kantonalem
Recht (Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2025,
Art. 61 ATSG N 17 und 104). Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung des
Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die
Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen
(VVV, BGS 125.922) ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Dies muss
mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren
gelten.
4. Ergänzend sei angefügt, dass
das Gericht das Versehen, welches dazu führte, dass die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 23. September 2024 nicht in das Dossier integriert wurde
und deshalb auch im Rahmen des Urteils vom 28. Februar 2025 unberücksichtigt blieb,
bedauert. Immerhin blieb dieser Fehler ohne Einfluss auf den materiellen
Ausgang des Verfahrens, da die Beschwerde in denjenigen Punkten, auf die sich
die Eingabe bezog, ohnehin gutgeheissen wurde.
Demnach wird erkannt:
1. Das Doppel des Revisionsgesuchs vom 6.
Februar 2026 geht zur Kenntnis an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer