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Entscheid

VSKLA.1999.49

Teilweise Rückforderung ausgezahlter Freizügigkeitsleistungen

21. Februar 2001Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

(gekürzt):

Die

Pensionskasse des Kantons Solothurn richtete Frau A. eine

Freizügigkeitsleistung aus. Die Pensionskasse orientierte A., es sei ihr zu

viel ausbezahlt worden. Die Pensionskasse forderte von A. den irrtümlich zu

viel gutgeschriebenen Betrag von Fr. 108'197.75 zurück. Nachdem A. nicht zu

einer Rückzahlung bereit war, erhob die Pensionskasse Klage. Das Versicherungsgericht

weist die Klage ab.

Aus den

Erwägungen

3.

Das

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(BVG, SR 831.40) schweigt sich hinsichtlich der Rückforderung von

obligatorischen Leistungen aus und enthält demzufolge eine Lücke. Nach Roman

Schnyder schreibt das BVG die Minimalleistungen der obligatorischen Vorsorge

zwingend vor, weswegen diese Lücken nicht durch reglementarische Bestimmungen

gefüllt werden können. Nur im erweiterten Leistungsbereich seien die

Vorsorgeeinrichtungen zur Regelung der materiellrechtlichen Frage der

Rückforderung befugt (René Schaffhauser/Hans-Ulrich Stauffer (Hrsg.): Neue

Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, Veröffentlichung des Schweizerischen

Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, Bd. 49, St.

Gallen 2000, S. 183 f.) Laut Schnyder bieten sich zur Füllung der Lücken in der

obligatorischen Vorsorge zwei verschiedene Regelungen zum Analogieschluss an

(a.a.O., S. 184 mit Hinweis auf BGE 115 V 115 ff.). Zum einen sind dies die

Bereicherungsregeln des Obligationenrechts (OR, SR 220). Danach verjähren die

Rückforderungsansprüche innert eines Jahres seit Kenntnis des Anspruches,

jedenfalls aber mit dem Ablauf von 10 Jahren (Art. 67 OR). Zum anderen ist dies

die Regelung von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) welche auch in den meisten

Sozialversicherungen gilt (vgl. Art. 49 IVG i.V.m. Art. 47 AHVG; Art. 52 UVG,

SR 832.20; Art. 27 ELG, SR 831.30). Danach verwirken die Rückforderungsansprüche

mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis

erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen

Rentenzahlung. Für das Versicherungsverhältnis der erweiterten Vorsorge gelten

die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts, also auch Art. 62 ff. OR. Es

bestehe hier also keine Lücke im Gesetz, die gefüllt werden müsse. Diese

Bereicherungsregeln kommen aber in jedem Fall nur subsidiär zu vertraglichen

Ansprüchen zum Tragen. Sind reglementarische Bestimmungen über die

Rückforderung vorhanden, so gehen diese vor. Ulrich Meyer-Blaser hält

demgegenüber fest, die Rechtsprechung habe bisher nur Rückforderungsstreitigkeiten

zu beurteilen gehabt, in denen eine reglementarisch-statutarische Grundlage

vorgelegen habe. Ob und welche Rückerstattungsordnung bei Fehlen einer

reglementarisch-statutarischen Grundlage zur Anwendung komme, bleibe nach der

bisherigen Rechtsprechung offen (Ulrich Meyer-Blaser: Die Rückerstattung von

Sozialversicherungsleistungen, SZS 1995, S. 496 f.).

Nachdem das Gesetz also keine

Rückerstattungsregeln enthält, stellt sich die weitere Frage, ob sich das

Vorsorgereglement bzw. die Statuten der Pensionskasse zur Frage der

Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen äussern.

§ 11 der

Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn stipuliert unter den allgemeinen

Bestimmungen (§§ 1-12), grundsätzlich sei "eidgenössisches Sozialversicherungsrecht"

anzuwenden. Danach sollen die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts den

Statuten vorgehen und die übrigen bundesrechtlichen Bestimmungen Anwendung

finden, soweit die Statuten keine eigenen Vorschriften enthalten (§ 11 Abs. 1).

In § 11 Abs. 2 der Statuten wird ausgeführt: "Enthalten weder das BVG, das

FZG, das OR, noch diese Statuten eine Regelung, sind die Bestimmungen des AHVG

sinngemäss anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Rückforderung

unrechtmässig bezogener Leistungen, die Nachzahlung von Leistungen, die

Nachforderung von Beiträgen, die Gewährleistung zweckmässiger Verwendung der

Versicherungsleistungen und für den Schadenersatz".

Wie erwähnt,

enthält das BVG keine Grundlagen für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener

Berufsvorsorgeleistungen. Ein Analogieschluss zur Anwendung der Bereicherungsregeln

nach Art. 62 ff. OR oder der Regelung von Art. 47 AHVG wäre daher zu ziehen,

wenn nicht eine statutarische Normierung des Vorgehens gegeben wäre. § 11 der

Statuten der PKS weist nun, wie ebenfalls erwähnt, für diesen Fall auf die

analoge Anwendung der Bestimmungen des AHVG hin. Daher ist für die Beurteilung

der vorliegenden Klage bzw. des von der Pensionskasse geltend gemachten

Rückforderungsanspruches die Rechtsprechung zu Art. 47 AHVG analog anzuwenden.

(Das

Versicherungsgericht hält in der Folge fest, die einjährige Verwirkungsfrist

nach Art. 47 Abs. 2 AHVG habe in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in welchem

die Pensionskasse bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte

erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung vorlagen,

wozu insbesondere gehöre, dass die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten

Freizügigkeitsleistung feststellbar war. Nach dem Beweisergebnis war die

Pensionskasse spätestens am 10. November 1998 in der Lage, den

zurückzufordernden Betrag innert kurzer Zeit zu berechnen, womit die Klage nach

Ablauf der einjährigen V-erwirkungsfrist eingereicht wurde).

Versicherungsgericht,

Urteil vom 21. Februar 2001 (VSKLA.1999.49)