VSKLA.1999.49
Teilweise Rückforderung ausgezahlter Freizügigkeitsleistungen
21. Februar 2001Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr.
31
Art. 47 AHVG. Die Rückforderung unrechtmässig
bezogener Vorsorgeleistungen der Pensionskasse des Kantons unterliegt einer
einjährigen relativen und einer fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist.
Sachverhalt
(gekürzt):
Die
Pensionskasse des Kantons Solothurn richtete Frau A. eine
Freizügigkeitsleistung aus. Die Pensionskasse orientierte A., es sei ihr zu
viel ausbezahlt worden. Die Pensionskasse forderte von A. den irrtümlich zu
viel gutgeschriebenen Betrag von Fr. 108'197.75 zurück. Nachdem A. nicht zu
einer Rückzahlung bereit war, erhob die Pensionskasse Klage. Das Versicherungsgericht
weist die Klage ab.
Aus den
Erwägungen
3.
Das
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG, SR 831.40) schweigt sich hinsichtlich der Rückforderung von
obligatorischen Leistungen aus und enthält demzufolge eine Lücke. Nach Roman
Schnyder schreibt das BVG die Minimalleistungen der obligatorischen Vorsorge
zwingend vor, weswegen diese Lücken nicht durch reglementarische Bestimmungen
gefüllt werden können. Nur im erweiterten Leistungsbereich seien die
Vorsorgeeinrichtungen zur Regelung der materiellrechtlichen Frage der
Rückforderung befugt (René Schaffhauser/Hans-Ulrich Stauffer (Hrsg.): Neue
Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, Veröffentlichung des Schweizerischen
Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, Bd. 49, St.
Gallen 2000, S. 183 f.) Laut Schnyder bieten sich zur Füllung der Lücken in der
obligatorischen Vorsorge zwei verschiedene Regelungen zum Analogieschluss an
(a.a.O., S. 184 mit Hinweis auf BGE 115 V 115 ff.). Zum einen sind dies die
Bereicherungsregeln des Obligationenrechts (OR, SR 220). Danach verjähren die
Rückforderungsansprüche innert eines Jahres seit Kenntnis des Anspruches,
jedenfalls aber mit dem Ablauf von 10 Jahren (Art. 67 OR). Zum anderen ist dies
die Regelung von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) welche auch in den meisten
Sozialversicherungen gilt (vgl. Art. 49 IVG i.V.m. Art. 47 AHVG; Art. 52 UVG,
SR 832.20; Art. 27 ELG, SR 831.30). Danach verwirken die Rückforderungsansprüche
mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen
Rentenzahlung. Für das Versicherungsverhältnis der erweiterten Vorsorge gelten
die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts, also auch Art. 62 ff. OR. Es
bestehe hier also keine Lücke im Gesetz, die gefüllt werden müsse. Diese
Bereicherungsregeln kommen aber in jedem Fall nur subsidiär zu vertraglichen
Ansprüchen zum Tragen. Sind reglementarische Bestimmungen über die
Rückforderung vorhanden, so gehen diese vor. Ulrich Meyer-Blaser hält
demgegenüber fest, die Rechtsprechung habe bisher nur Rückforderungsstreitigkeiten
zu beurteilen gehabt, in denen eine reglementarisch-statutarische Grundlage
vorgelegen habe. Ob und welche Rückerstattungsordnung bei Fehlen einer
reglementarisch-statutarischen Grundlage zur Anwendung komme, bleibe nach der
bisherigen Rechtsprechung offen (Ulrich Meyer-Blaser: Die Rückerstattung von
Sozialversicherungsleistungen, SZS 1995, S. 496 f.).
Nachdem das Gesetz also keine
Rückerstattungsregeln enthält, stellt sich die weitere Frage, ob sich das
Vorsorgereglement bzw. die Statuten der Pensionskasse zur Frage der
Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen äussern.
§ 11 der
Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn stipuliert unter den allgemeinen
Bestimmungen (§§ 1-12), grundsätzlich sei "eidgenössisches Sozialversicherungsrecht"
anzuwenden. Danach sollen die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts den
Statuten vorgehen und die übrigen bundesrechtlichen Bestimmungen Anwendung
finden, soweit die Statuten keine eigenen Vorschriften enthalten (§ 11 Abs. 1).
In § 11 Abs. 2 der Statuten wird ausgeführt: "Enthalten weder das BVG, das
FZG, das OR, noch diese Statuten eine Regelung, sind die Bestimmungen des AHVG
sinngemäss anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Rückforderung
unrechtmässig bezogener Leistungen, die Nachzahlung von Leistungen, die
Nachforderung von Beiträgen, die Gewährleistung zweckmässiger Verwendung der
Versicherungsleistungen und für den Schadenersatz".
Wie erwähnt,
enthält das BVG keine Grundlagen für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener
Berufsvorsorgeleistungen. Ein Analogieschluss zur Anwendung der Bereicherungsregeln
nach Art. 62 ff. OR oder der Regelung von Art. 47 AHVG wäre daher zu ziehen,
wenn nicht eine statutarische Normierung des Vorgehens gegeben wäre. § 11 der
Statuten der PKS weist nun, wie ebenfalls erwähnt, für diesen Fall auf die
analoge Anwendung der Bestimmungen des AHVG hin. Daher ist für die Beurteilung
der vorliegenden Klage bzw. des von der Pensionskasse geltend gemachten
Rückforderungsanspruches die Rechtsprechung zu Art. 47 AHVG analog anzuwenden.
(Das
Versicherungsgericht hält in der Folge fest, die einjährige Verwirkungsfrist
nach Art. 47 Abs. 2 AHVG habe in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in welchem
die Pensionskasse bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte
erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung vorlagen,
wozu insbesondere gehöre, dass die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten
Freizügigkeitsleistung feststellbar war. Nach dem Beweisergebnis war die
Pensionskasse spätestens am 10. November 1998 in der Lage, den
zurückzufordernden Betrag innert kurzer Zeit zu berechnen, womit die Klage nach
Ablauf der einjährigen V-erwirkungsfrist eingereicht wurde).
Versicherungsgericht,
Urteil vom 21. Februar 2001 (VSKLA.1999.49)