VSKLA.2001.1
Beitragsforderungen BVG / berufliche Vorsorge
5. September 2001Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 35
Art. 73 Abs. 2 BVG. Einem Arbeitgeber, der Beiträge der
beruflichen Vorsorge schuldig bleibt und sich sowohl während des Betreibungs-
als auch des Klageverfahrens nie vernehmen lässt, können wegen mutwilliger
Prozessführung Kosten auferlegt werden (Erw. 4). Die klagende
Vorsorgeeinrichtung hat in diesem Fall auch Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Erw. 5).
Sachverhalt (gekürzt):
Das Versicherungsgericht verurteilte den Arbeitgeber A dazu,
seiner Vorsorgeeinrichtung die ausstehenden Beiträge der beruflichen Vorsorge
zu bezahlen: A blieb trotz Mahnung durch
die Klägerin untätig, und gegen die nachfolgende Betreibung erhob er ohne
Begründung Rechtsvorschlag. Im Prozess vor dem Versicherungsgericht reichte er
keine Klageantwort ein.
Sachverhalt
4. a) Nach Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ist
das Verfahren in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleiben allerdings Fälle
mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung (BGE 124 V 287). Mutwilligkeit
liegt bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vor, wenn ein
Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung
Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens
nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 289 f.).
5. Klagt eine
Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so ist ihr gemäss
der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gleichwohl keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da sie eine Organisation mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe
Erwägungen
ist (Hans-Ulrich Stauffer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen
Vorsorge, Zürich 1996, S. 102, mit Hinweisen). Auch § 7 Abs. 3 der Verordnung
über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und
das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung (BGS
125.
) sieht ausdrücklich vor, dass nur der obsiegende Beschwerdeführer oder
Kläger gegenüber der unterliegenden Sozialversicherungsanstalt einen Anspruch
auf Parteientschädigung erheben kann. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn dem
Beklagten – wie im vorliegenden Fall - mutwillige oder leichtfertige
Prozessführung vorzuwerfen ist; § 7 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht ist, soweit er auch in solchen Fällen eine
Parteientschädigung an eine Vorsorgeeinrichtung ausschliesst,
bundesrechtswidrig (s. nicht publizierter Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes
vom 29. Juni 2001, Erw. 2). A hat daher der obsiegenden Klägerin eine
Parteientschädigung auszurichten.
Versicherungsgericht,
Urteil vom 5. September 2001 (VSKLA.2001.1)