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Entscheid

VSKLA.2001.1

Beitragsforderungen BVG / berufliche Vorsorge

5. September 2001Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

4. a) Nach Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ist

das Verfahren in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleiben allerdings Fälle

mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung (BGE 124 V 287). Mutwilligkeit

liegt bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vor, wenn ein

Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 289 f.).

5. Klagt eine

Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so ist ihr gemäss

der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gleichwohl keine Parteientschädigung

zuzusprechen, da sie eine Organisation mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe

Erwägungen

ist (Hans-Ulrich Stauffer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen

Vorsorge, Zürich 1996, S. 102, mit Hinweisen). Auch § 7 Abs. 3 der Verordnung

über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und

das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung (BGS

125.

) sieht ausdrücklich vor, dass nur der obsiegende Beschwerdeführer oder

Kläger gegenüber der unterliegenden Sozialversicherungsanstalt einen Anspruch

auf Parteientschädigung erheben kann. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn dem

Beklagten – wie im vorliegenden Fall - mutwillige oder leichtfertige

Prozessführung vorzuwerfen ist; § 7 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht ist, soweit er auch in solchen Fällen eine

Parteientschädigung an eine Vorsorgeeinrichtung ausschliesst,

bundesrechtswidrig (s. nicht publizierter Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes

vom 29. Juni 2001, Erw. 2). A hat daher der obsiegenden Klägerin eine

Parteientschädigung auszurichten.

Versicherungsgericht,

Urteil vom 5. September 2001 (VSKLA.2001.1)