VSKLA.2001.17
Kürzung der Alters-Kinderrenten
8. Mai 2002Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 41
Im Pensionsalter besteht kein Rechtsanspruch auf
Beibehaltung einer Kinderrente. Bei einer erheblichen Leistungskürzung ist eine
angemessene Übergangsfrist zu gewähren; bei einer Kürzung um 25 % ist ein
halbes Jahr angemessen.
Sachverhalt
H. liess im Mai 2001 gegen die Kantonale Pensionskasse
Solothurn Klage erheben. Er stellt das Rechtsbegehren, es sei festzustellen,
dass die Kürzung der Alters-Kinderrenten ab 1. Januar 2000 unrechtmässig sei.
Die Kürzung war erfolgt, weil die Leistungen zugunsten des Klägers aus
beruflicher Vorsorge und AHV höher waren, als sein früheres Bruttogehalt inkl.
Kinderzulagen. Die Beklagte hatte auf den 1. Januar 2000 die Statuten geändert,
um die Kinderrenten in solchen Fällen kürzen zu können. Das Versicherungsgericht
heisst die Klage teilweise gut.
Erwägungen
5.
d) Eventualiter beanstandet der Kläger, eine angemessene
Übergangsfrist für die Rentenkürzung fehle.
Eine Rechtsänderung muss nicht zwingend von einer
Übergangsregelung begleitet sein; im Vordergrund steht vielmehr das öffentliche
Interesse, eine Neuordnung möglichst bald und in vollem Umfang wirksam werden
zu lassen. Eine Übergangsordnung kann jedoch im Einzelfall
verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf das Willkürverbot, erforderlich
sein (ZBl 2001, S. 319 ff.).
Die Statutenänderung bringt für den Kläger eine
Leistungskürzung von rund 25 % mit sich. Wohl kann gesagt werden, dass er sich
in guten finanziellen Verhältnissen befindet. Er hat jedoch die am 3. November
1997.
festgesetzten Renten während längerer Zeit bezogen und sich deshalb darauf
eingestellt, diesen Betrag zur Verfügung zu haben. Zwar vernahm er bereits am
26.
Juli 1999 erstmals, er werde ab Januar 2000 möglicherweise eine kleinere
Rente erhalten. Mit Gewissheit wusste er dies aber erst am 27. Dezember 1999.
In der Praxis wurde eine Gehaltskürzung um 30 % als derart massiv angesehen,
dass eine Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten zu gewähren war (ZBl
1977, S. 269), während man bei Lohneinbussen von wenigen Prozenten eine
sofortige Anwendung des Gesetzes als zulässig ansah (ZBl 2001, S. 319). Da im
vorliegenden Fall die gesamten Altersleistungen an den Kläger um ein Viertel
reduziert wurden, ist es angezeigt, eine halbjährige Übergangsfrist ab dem
Inkrafttreten der Statutenänderung zu gewähren.
Die Beklagte wird daher verurteilt, dem Kläger bis und mit
Juni 2000 die vier ungekürzten Kinderrenten auszurichten, sofern die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ab diesem Zeitpunkt besteht nur noch
Anspruch auf die reduzierten Kinderrenten.
Versicherungsgericht, Urteil vom 8. Mai 2002 (VSKLA.2001.17)