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Entscheid

VSKLA.2001.17

Kürzung der Alters-Kinderrenten

8. Mai 2002Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

H. liess im Mai 2001 gegen die Kantonale Pensionskasse

Solothurn Klage erheben. Er stellt das Rechtsbegehren, es sei festzustellen,

dass die Kürzung der Alters-Kinderrenten ab 1. Januar 2000 unrechtmässig sei.

Die Kürzung war erfolgt, weil die Leistungen zugunsten des Klägers aus

beruflicher Vorsorge und AHV höher waren, als sein früheres Bruttogehalt inkl.

Kinderzulagen. Die Beklagte hatte auf den 1. Januar 2000 die Statuten geändert,

um die Kinderrenten in solchen Fällen kürzen zu können. Das Versicherungsgericht

heisst die Klage teilweise gut.

Erwägungen

5.

d) Eventualiter beanstandet der Kläger, eine angemessene

Übergangsfrist für die Rentenkürzung fehle.

Eine Rechtsänderung muss nicht zwingend von einer

Übergangsregelung begleitet sein; im Vordergrund steht vielmehr das öffentliche

Interesse, eine Neuordnung möglichst bald und in vollem Umfang wirksam werden

zu lassen. Eine Übergangsordnung kann jedoch im Einzelfall

verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf das Willkürverbot, erforderlich

sein (ZBl 2001, S. 319 ff.).

Die Statutenänderung bringt für den Kläger eine

Leistungskürzung von rund 25 % mit sich. Wohl kann gesagt werden, dass er sich

in guten finanziellen Verhältnissen befindet. Er hat jedoch die am 3. November

1997.

festgesetzten Renten während längerer Zeit bezogen und sich deshalb darauf

eingestellt, diesen Betrag zur Verfügung zu haben. Zwar vernahm er bereits am

26.

Juli 1999 erstmals, er werde ab Januar 2000 möglicherweise eine kleinere

Rente erhalten. Mit Gewissheit wusste er dies aber erst am 27. Dezember 1999.

In der Praxis wurde eine Gehaltskürzung um 30 % als derart massiv angesehen,

dass eine Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten zu gewähren war (ZBl

1977, S. 269), während man bei Lohneinbussen von wenigen Prozenten eine

sofortige Anwendung des Gesetzes als zulässig ansah (ZBl 2001, S. 319). Da im

vorliegenden Fall die gesamten Altersleistungen an den Kläger um ein Viertel

reduziert wurden, ist es angezeigt, eine halbjährige Übergangsfrist ab dem

Inkrafttreten der Statutenänderung zu gewähren.

Die Beklagte wird daher verurteilt, dem Kläger bis und mit

Juni 2000 die vier ungekürzten Kinderrenten auszurichten, sofern die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ab diesem Zeitpunkt besteht nur noch

Anspruch auf die reduzierten Kinderrenten.

Versicherungsgericht, Urteil vom 8. Mai 2002 (VSKLA.2001.17)