VSKLA.2001.32
Rückforderung Kinderrente BVG
29. Oktober 2002Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 42
§ 7 Abs. 3 VVV. Eine Vorsorgeeinrichtung kann
keine Parteientschädigung verlangen. Einer Vorsorgeeinrichtung kann nicht
mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorgeworfen werden, wenn sie bei
bestehendem schützenswertem Interesse vorsorglich eine Klage einreicht, die
sich im Nachhinein als unnötig erweist.
Sachverhalt
Die Kantonale Pensionskasse Solothurn erhob im September
2001 gegen H. Klage mit dem Rechtsbegehren, dieser habe ihr die zuviel bezogene
Kinderrente von Fr. 33'702.- nebst 5 % Zins seit wann rechtens zurückzuzahlen,
abzüglich der bereits verrechneten Teilleistungen von Fr. 13'929.-.
Nach Abschluss des doppelten Rechtsschriftenwechsels ergab
sich, dass die Rückforderung der Klägerin mittlerweile vollständig durch Verrechnung
mit der Rente des Beklagten getilgt wurde. Die Klägerin stimmte in der Folge im
September 2002 zu, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beklagte
hatte bereits in seiner Duplik im Juni 2002 vorgebracht, eigentlich könnte das
Verfahren jetzt abgeschrieben werden. Beide Parteien verlangen eine
Parteientschädigung. Das Versicherungsgericht spricht keine Entschädigungen zu.
Erwägungen
2.
b) Der Klägerin kann
von vornherein keine Entschädigung zugesprochen werden. § 7 Abs. 3 der
Verordnung über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht (VVV, BGS 125.922) sieht ausdrücklich nur für den
obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung vor. Aus diesem klaren
Wortlaut ist zu schliessen, dass einer Sozialversicherungsanstalt keine solche
Entschädigung zusteht. Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis des Eidg.
Versicherungsgerichts, wonach Vorsorgeeinrichtungen eine öffentlich-rechtliche
Aufgabe erfüllen und deshalb kein Anrecht auf Parteientschädigung haben
(Hans-Ulrich Stauffer: Die berufliche Vorsorge, BVG, FZG, ZGB, OR, Zürich 1996,
S. 102). Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Gegenpartei mutwillige oder leichtfertige Prozessführung im
Sinne von § 7 Abs. 2 VVV vorzuwerfen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge
ist dies dann der Fall, wenn sich die eingeklagte Person während des gesamten
Verfahrens passiv verhält (SOG 2001, Nr. 35). Dies trifft aber beim Beklagten
nicht zu, da er stets zu den Eingaben der Klägerin Stellung genommen und einen
bestimmten Rechtsstandpunkt vertreten hat. Das Begehren der Klägerin um
Zusprache einer Parteientschädigung ist daher abzuweisen.
c) Dem Versicherten ist
gemäss § 7 Abs. 3 VVV dann eine Parteientschädigung auszurichten, wenn er
gegenüber der klagenden Vorsorgeeinrichtung obsiegt. Dies ist zumal dann der
Fall, wenn die Klage abgewiesen oder zurückgezogen wird, wenn das Gericht
darauf nicht eintritt oder wenn die Parteien einen Vergleich abschliessen.
Davon trifft aber hier nichts zu. Auch von einer vergleichbaren Situation kann
keine Rede sein, denn wenn die Klägerin ihre Forderung gegen den Beklagten
vollumfänglich durch Verrechnung mit dessen Rentenansprüchen abträgt,
entspricht dies vom Ergebnis her einer Gutheissung der Klage.
Der Beklagte hält dafür,
die Klägerin habe mutwillig resp. leichtfertig Klage erhoben, denn durch die
Verrechnung hätte sie auch ohne Einleitung eines Prozesses ihr Ziel erreicht.
Dem ist zu entgegnen, dass für die Rückforderung zuviel bezogener Vorsorgeleistungen
eine relative Frist von einem Jahr resp. eine absolute Frist von fünf Jahren
einzuhalten ist (SOG 2001, Nr. 31). Der Klägerin darf daher nicht zum Vorwurf
gemacht werden, wenn sie vorsorglich Klage erhoben hat, um die Frist zu wahren
und jegliche Gefährdung ihres Anspruchs auszuschliessen. Der Begriff der
Leichtfertigkeit bzw. Mutwilligkeit ist restriktiv zu interpretieren; er soll
auf Fälle beschränkt bleiben, in denen das Gericht ohne jedes schützenswerte
Interesse angerufen wird. Würde man alle Klagen als leichtfertig oder mutwillig
ansehen, die sich im Nachhinein als unnötig herausstellen, z.B., weil sich die
Kontrahenten aussergerichtlich einigen, bevor es zu einem Urteil kommt, so
könnte dies dazu führen, dass eine Partei von der Beschreitung des Rechtsweges
abgehalten wird, obwohl ihr Begehren nicht aussichtslos ist. Eine solche
prohibitive Wirkung kann aber nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Versicherungsgericht,
Urteil vom 29. Oktober 2002 (VSKLA.2001.32)