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Entscheid

VSKLA.2001.32

Rückforderung Kinderrente BVG

29. Oktober 2002Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Kantonale Pensionskasse Solothurn erhob im September

2001 gegen H. Klage mit dem Rechtsbegehren, dieser habe ihr die zuviel bezogene

Kinderrente von Fr. 33'702.- nebst 5 % Zins seit wann rechtens zurückzuzahlen,

abzüglich der bereits verrechneten Teilleistungen von Fr. 13'929.-.

Nach Abschluss des doppelten Rechtsschriftenwechsels ergab

sich, dass die Rückforderung der Klägerin mittlerweile vollständig durch Verrechnung

mit der Rente des Beklagten getilgt wurde. Die Klägerin stimmte in der Folge im

September 2002 zu, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beklagte

hatte bereits in seiner Duplik im Juni 2002 vorgebracht, eigentlich könnte das

Verfahren jetzt abgeschrieben werden. Beide Parteien verlangen eine

Parteientschädigung. Das Versicherungsgericht spricht keine Entschädigungen zu.

Erwägungen

2.

b) Der Klägerin kann

von vornherein keine Entschädigung zugesprochen werden. § 7 Abs. 3 der

Verordnung über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht (VVV, BGS 125.922) sieht ausdrücklich nur für den

obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung vor. Aus diesem klaren

Wortlaut ist zu schliessen, dass einer Sozialversicherungsanstalt keine solche

Entschädigung zusteht. Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis des Eidg.

Versicherungsgerichts, wonach Vorsorgeeinrichtungen eine öffentlich-rechtliche

Aufgabe erfüllen und deshalb kein Anrecht auf Parteientschädigung haben

(Hans-Ulrich Stauffer: Die berufliche Vorsorge, BVG, FZG, ZGB, OR, Zürich 1996,

S. 102). Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Gegenpartei mutwillige oder leichtfertige Prozessführung im

Sinne von § 7 Abs. 2 VVV vorzuwerfen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge

ist dies dann der Fall, wenn sich die eingeklagte Person während des gesamten

Verfahrens passiv verhält (SOG 2001, Nr. 35). Dies trifft aber beim Beklagten

nicht zu, da er stets zu den Eingaben der Klägerin Stellung genommen und einen

bestimmten Rechtsstandpunkt vertreten hat. Das Begehren der Klägerin um

Zusprache einer Parteientschädigung ist daher abzuweisen.

c) Dem Versicherten ist

gemäss § 7 Abs. 3 VVV dann eine Parteientschädigung auszurichten, wenn er

gegenüber der klagenden Vorsorgeeinrichtung obsiegt. Dies ist zumal dann der

Fall, wenn die Klage abgewiesen oder zurückgezogen wird, wenn das Gericht

darauf nicht eintritt oder wenn die Parteien einen Vergleich abschliessen.

Davon trifft aber hier nichts zu. Auch von einer vergleichbaren Situation kann

keine Rede sein, denn wenn die Klägerin ihre Forderung gegen den Beklagten

vollumfänglich durch Verrechnung mit dessen Rentenansprüchen abträgt,

entspricht dies vom Ergebnis her einer Gutheissung der Klage.

Der Beklagte hält dafür,

die Klägerin habe mutwillig resp. leichtfertig Klage erhoben, denn durch die

Verrechnung hätte sie auch ohne Einleitung eines Prozesses ihr Ziel erreicht.

Dem ist zu entgegnen, dass für die Rückforderung zuviel bezogener Vorsorgeleistungen

eine relative Frist von einem Jahr resp. eine absolute Frist von fünf Jahren

einzuhalten ist (SOG 2001, Nr. 31). Der Klägerin darf daher nicht zum Vorwurf

gemacht werden, wenn sie vorsorglich Klage erhoben hat, um die Frist zu wahren

und jegliche Gefährdung ihres Anspruchs auszuschliessen. Der Begriff der

Leichtfertigkeit bzw. Mutwilligkeit ist restriktiv zu interpretieren; er soll

auf Fälle beschränkt bleiben, in denen das Gericht ohne jedes schützenswerte

Interesse angerufen wird. Würde man alle Klagen als leichtfertig oder mutwillig

ansehen, die sich im Nachhinein als unnötig herausstellen, z.B., weil sich die

Kontrahenten aussergerichtlich einigen, bevor es zu einem Urteil kommt, so

könnte dies dazu führen, dass eine Partei von der Beschreitung des Rechtsweges

abgehalten wird, obwohl ihr Begehren nicht aussichtslos ist. Eine solche

prohibitive Wirkung kann aber nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Versicherungsgericht,

Urteil vom 29. Oktober 2002 (VSKLA.2001.32)