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Entscheid

VSKLA.2002.11

Austrittsleistungen

17. März 2004Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Richteramt überwies

dem Versicherungsgericht die Scheidungsakten in Sachen Ehegatten X. zur Teilung

der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. Das Urteil des

Gerichtspräsidenten sah eine hälftige Teilung der Austrittsleistungen beider Ehegatten

vor. Bei der Ehefrau trat vor Rechtskraft des Scheidungsurteils der

Vorsorgefall ein. Das Versicherungsgericht erachtet die vorgesehene Teilung als

unmöglich und weist die Sache zur Festlegung einer Entschädigung im Sinne von

Art. 124 ZGB an den Gerichtspräsidenten zurück.

Erwägungen

4.

b) A. X. bezieht mit

Wirkung ab September bzw. Oktober 2001 Renten der Invalidenversicherung sowie

ihrer Vorsorgeeinrichtung, d.h. der Vorsorgefall ist eingetreten, noch bevor

das Scheidungsurteil am 19. Februar 2002 in Rechtskraft erwuchs und die Ehe

endete. Die vom Scheidungsrichter angeordnete Teilung der Austrittsleistungen

ist daher nicht durchführbar, sondern es kommt nur eine angemessene

Entschädigung nach Art. 124 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) in Betracht. A. X.

geht in ihren Anträgen davon aus, für die Festsetzung dieser Entschädigung sei

das Versicherungsgericht zuständig. Dem kann aber nicht gefolgt werden, wie zu

zeigen ist.

Weder das

Zivilgesetzbuch noch das Freizügigkeitsgesetz regeln das Verfahren, wenn sich

erst nach der Prozessüberweisung an den Versicherungsrichter herausstellt, dass

der Vorsorgefall bereits vor dem Scheidungsurteil eingetreten und die dort

vorgesehene Teilung der Austrittsleistungen ausgeschlossen ist. Eine

ausdrückliche Kompetenzzuweisung an den Versicherungsrichter, er müsse

diesfalls das – mittlerweile rechtskräftige – Scheidungsurteil korrigieren und

eine angemessene Entschädigung festsetzen, fehlt. Die gesetzlichen Bestimmungen

über die Folgen der Scheidung für die berufliche Vorsorge erwähnen den

Versicherungsrichter vielmehr nur dort, wo es - wie in Art. 142 Abs. 2 ZGB und

Art. 25a Abs. 1 FZG (Freizügigkeitsgesetz, SR 831.42) - um die Teilung der

Austrittsleistungen geht, nicht aber in Zusammenhang mit der angemessenen

Entschädigung; Art. 22b Abs. 1 FZG hält sogar ausdrücklich fest, das

Scheidungsurteil – also nicht der Versicherungsrichter – könne bestimmen, dass

ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung

übertragen werde. Nach der allgemeinen Regel von Art. 73 BVG (Bundesgesetz über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, SR 831.40)

wiederum ist der Versicherungsrichter nur für Fragen zuständig, welche

spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betreffen, nicht aber für

Streitigkeiten mit einer anderen rechtlichen Grundlage, selbst wenn sich diese

vorsorgerechtlich auswirken (SVR 2002, BVG Nr. 10). Unter diesem Blickwinkel

bezieht sich die Teilung von Austrittsleistungen, welche eine Berechnung der

während der Ehedauer erworbenen Vorsorgeguthaben erfordert, direkt auf die

Berufsvorsorge und ist daher im Gesetz zu Recht dem Versicherungsrichter

überbunden worden. Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung entspringt

dagegen dem Zivilgesetzbuch. Die Höhe dieser Entschädigung bemisst sich nach

der Ehedauer, den Vorsorgebedürfnissen im Hinblick auf Alter und Gesundheit

sowie den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute (Thomas

Sutter/Dieter Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N

18.

zu Art. 124 ZGB), d.h. es geht nicht unmittelbar um

Sozialversicherungsrecht; dies gilt umso mehr, als die angemessene

Entschädigung nicht zwingend durch eine teilweise Übertragung der

Austrittsleistung erfolgen muss.

Somit fehlt es an einer

gesetzlichen Grundlage dafür, dass der Versicherungsrichter die angemessene

Entschädigung nach Art. 124 ZGB selber festsetzt. Stellt sich nachträglich

heraus, dass der Vorsorgefall schon vor der Scheidung eingetreten ist, so ist

vielmehr die Prozessüberweisung an den Versicherungsrichter hinfällig und die

Angelegenheit liegt wieder in der Zuständigkeit des Zivilrichters (Thomas Sutter/Dieter

Freiburghaus, a.a.O., N 10 zu Art. 124 ZGB; RVJ 2002, S. 119 f.; Stellungnahme

des Bundesamtes für Sozialversicherung in: Mitteilungen über die berufliche

Vorsorge Nr. 66 vom 17. Januar 2003, Ziff. 401). Aus dem Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts vom 28. Januar 2003 (B 96/00; s.a. Mitteilungen über die

berufliche Vorsorge Nr. 70 Ziff. 420) lässt sich nichts anderes ableiten. Dort

hatte der Scheidungsrichter der Ehefrau die Hälfte des Vorsorgeguthabens des

Ehemannes zugesprochen; dies stützte sich auf den bis 31. Dezember 1999

geltenden Art. 22 Abs. 1 a.F. FZG, wonach der Richter bestimmen konnte, dass

ein Teil der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung des einen Ehegatten

an die Vorsorgeeinrichtung des anderen Gatten zu übertragen sei, auf Anrechnung

an die scheidungsrechtlichen Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen. Die

Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes verweigerte indes diese Zahlung, da der

Vorsorgefall bereits eingetreten sei. Das Eidg. Versicherungsgericht hielt

dafür, zur Beurteilung der Frage, ob das Urteil des Scheidungsrichters für die

Vorsorgeeinrichtung durchführbar sei, sei der kantonale Versicherungsrichter

zuständig. Dies ergebe sich daraus, dass das Scheidungsurteil nur die Eheleute

binde, während die Vorsorgeeinrichtungen am Scheidungsverfahren nicht beteiligt

seien; die Vorsorgeeinrichtungen müssten jedoch ebenfalls Gelegenheit haben,

die Übertragung des Vorsorgeguthabens zu bestreiten. Dieser Gedanke findet sich

auch im neuen Recht: Entweder einigen sich die Ehegatten über die Teilung der

Austrittsleistungen; dann hängt die Genehmigung dieser Vereinbarung durch den

Scheidungsrichter davon ab, dass Durchführbarkeitserklärungen der

Vorsorgeeinrichtungen vorliegen. Oder aber der Scheidungsrichter setzt wegen

Uneinigkeit der Eheleute den Teilungsschlüssel fest und weist die Angelegenheit

an den Versicherungsrichter; im dortigen Verfahren können die

Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 25a Abs. 2 FZG Parteirechte ausüben und eine

Undurchführbarkeit der Teilung geltend machen. Die Frage, wer die angemessene

Entschädigung festsetzt, wenn sich die Undurchführbarkeit der Teilung erst nach

der Überweisung an den Versicherungsrichter herausstellt, beantwortet das

Urteil vom 28. Januar 2003 jedoch nicht: Einerseits ist dort nicht die Rede

davon, der Versicherungsrichter dürfe den Vorsorgeausgleich selber regeln;

vielmehr ging es nur darum, dass der Versicherungsrichter zu überprüfen hat, ob

die vom Scheidungsrichter getroffene Anordnung für die Vorsorgeeinrichtung

durchführbar sei. Andererseits kannte das alte Recht weder die Unterscheidung

zwischen Teilung der Austrittsleistung und angemessener Entschädigung noch die

Prozessüberweisung an den Versicherungsrichter; folglich konnte es gar nicht

geschehen, dass nachträglich eine Entschädigung festzusetzen war, obwohl ein

rechtskräftiges Scheidungsurteil die Teilung vorsah. Das Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts vom 28. Januar 2003 lässt sich daher nicht auf die hier

vorliegende Situation übertragen.

Versicherungsgericht,

Urteil vom 17. März 2004 (VSKLA.2002.11)