VSKLA.2002.11
Austrittsleistungen
17. März 2004Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 42
Art. 25a Abs. 1 FZG. Teilung der
Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. Zuständigkeit. Stellt sich bei
der Überweisung der Sache an das Versicherungsgericht heraus, dass bei einem
der Ehegatten zwischenzeitlich der Vorsorgefall eingetreten ist, so ist für die
Festlegung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB wieder der Zivilrichter zuständig.
Sachverhalt
Das Richteramt überwies
dem Versicherungsgericht die Scheidungsakten in Sachen Ehegatten X. zur Teilung
der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. Das Urteil des
Gerichtspräsidenten sah eine hälftige Teilung der Austrittsleistungen beider Ehegatten
vor. Bei der Ehefrau trat vor Rechtskraft des Scheidungsurteils der
Vorsorgefall ein. Das Versicherungsgericht erachtet die vorgesehene Teilung als
unmöglich und weist die Sache zur Festlegung einer Entschädigung im Sinne von
Art. 124 ZGB an den Gerichtspräsidenten zurück.
Erwägungen
4.
b) A. X. bezieht mit
Wirkung ab September bzw. Oktober 2001 Renten der Invalidenversicherung sowie
ihrer Vorsorgeeinrichtung, d.h. der Vorsorgefall ist eingetreten, noch bevor
das Scheidungsurteil am 19. Februar 2002 in Rechtskraft erwuchs und die Ehe
endete. Die vom Scheidungsrichter angeordnete Teilung der Austrittsleistungen
ist daher nicht durchführbar, sondern es kommt nur eine angemessene
Entschädigung nach Art. 124 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) in Betracht. A. X.
geht in ihren Anträgen davon aus, für die Festsetzung dieser Entschädigung sei
das Versicherungsgericht zuständig. Dem kann aber nicht gefolgt werden, wie zu
zeigen ist.
Weder das
Zivilgesetzbuch noch das Freizügigkeitsgesetz regeln das Verfahren, wenn sich
erst nach der Prozessüberweisung an den Versicherungsrichter herausstellt, dass
der Vorsorgefall bereits vor dem Scheidungsurteil eingetreten und die dort
vorgesehene Teilung der Austrittsleistungen ausgeschlossen ist. Eine
ausdrückliche Kompetenzzuweisung an den Versicherungsrichter, er müsse
diesfalls das – mittlerweile rechtskräftige – Scheidungsurteil korrigieren und
eine angemessene Entschädigung festsetzen, fehlt. Die gesetzlichen Bestimmungen
über die Folgen der Scheidung für die berufliche Vorsorge erwähnen den
Versicherungsrichter vielmehr nur dort, wo es - wie in Art. 142 Abs. 2 ZGB und
Art. 25a Abs. 1 FZG (Freizügigkeitsgesetz, SR 831.42) - um die Teilung der
Austrittsleistungen geht, nicht aber in Zusammenhang mit der angemessenen
Entschädigung; Art. 22b Abs. 1 FZG hält sogar ausdrücklich fest, das
Scheidungsurteil – also nicht der Versicherungsrichter – könne bestimmen, dass
ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung
übertragen werde. Nach der allgemeinen Regel von Art. 73 BVG (Bundesgesetz über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, SR 831.40)
wiederum ist der Versicherungsrichter nur für Fragen zuständig, welche
spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betreffen, nicht aber für
Streitigkeiten mit einer anderen rechtlichen Grundlage, selbst wenn sich diese
vorsorgerechtlich auswirken (SVR 2002, BVG Nr. 10). Unter diesem Blickwinkel
bezieht sich die Teilung von Austrittsleistungen, welche eine Berechnung der
während der Ehedauer erworbenen Vorsorgeguthaben erfordert, direkt auf die
Berufsvorsorge und ist daher im Gesetz zu Recht dem Versicherungsrichter
überbunden worden. Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung entspringt
dagegen dem Zivilgesetzbuch. Die Höhe dieser Entschädigung bemisst sich nach
der Ehedauer, den Vorsorgebedürfnissen im Hinblick auf Alter und Gesundheit
sowie den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute (Thomas
Sutter/Dieter Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N
18.
zu Art. 124 ZGB), d.h. es geht nicht unmittelbar um
Sozialversicherungsrecht; dies gilt umso mehr, als die angemessene
Entschädigung nicht zwingend durch eine teilweise Übertragung der
Austrittsleistung erfolgen muss.
Somit fehlt es an einer
gesetzlichen Grundlage dafür, dass der Versicherungsrichter die angemessene
Entschädigung nach Art. 124 ZGB selber festsetzt. Stellt sich nachträglich
heraus, dass der Vorsorgefall schon vor der Scheidung eingetreten ist, so ist
vielmehr die Prozessüberweisung an den Versicherungsrichter hinfällig und die
Angelegenheit liegt wieder in der Zuständigkeit des Zivilrichters (Thomas Sutter/Dieter
Freiburghaus, a.a.O., N 10 zu Art. 124 ZGB; RVJ 2002, S. 119 f.; Stellungnahme
des Bundesamtes für Sozialversicherung in: Mitteilungen über die berufliche
Vorsorge Nr. 66 vom 17. Januar 2003, Ziff. 401). Aus dem Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts vom 28. Januar 2003 (B 96/00; s.a. Mitteilungen über die
berufliche Vorsorge Nr. 70 Ziff. 420) lässt sich nichts anderes ableiten. Dort
hatte der Scheidungsrichter der Ehefrau die Hälfte des Vorsorgeguthabens des
Ehemannes zugesprochen; dies stützte sich auf den bis 31. Dezember 1999
geltenden Art. 22 Abs. 1 a.F. FZG, wonach der Richter bestimmen konnte, dass
ein Teil der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung des einen Ehegatten
an die Vorsorgeeinrichtung des anderen Gatten zu übertragen sei, auf Anrechnung
an die scheidungsrechtlichen Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen. Die
Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes verweigerte indes diese Zahlung, da der
Vorsorgefall bereits eingetreten sei. Das Eidg. Versicherungsgericht hielt
dafür, zur Beurteilung der Frage, ob das Urteil des Scheidungsrichters für die
Vorsorgeeinrichtung durchführbar sei, sei der kantonale Versicherungsrichter
zuständig. Dies ergebe sich daraus, dass das Scheidungsurteil nur die Eheleute
binde, während die Vorsorgeeinrichtungen am Scheidungsverfahren nicht beteiligt
seien; die Vorsorgeeinrichtungen müssten jedoch ebenfalls Gelegenheit haben,
die Übertragung des Vorsorgeguthabens zu bestreiten. Dieser Gedanke findet sich
auch im neuen Recht: Entweder einigen sich die Ehegatten über die Teilung der
Austrittsleistungen; dann hängt die Genehmigung dieser Vereinbarung durch den
Scheidungsrichter davon ab, dass Durchführbarkeitserklärungen der
Vorsorgeeinrichtungen vorliegen. Oder aber der Scheidungsrichter setzt wegen
Uneinigkeit der Eheleute den Teilungsschlüssel fest und weist die Angelegenheit
an den Versicherungsrichter; im dortigen Verfahren können die
Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 25a Abs. 2 FZG Parteirechte ausüben und eine
Undurchführbarkeit der Teilung geltend machen. Die Frage, wer die angemessene
Entschädigung festsetzt, wenn sich die Undurchführbarkeit der Teilung erst nach
der Überweisung an den Versicherungsrichter herausstellt, beantwortet das
Urteil vom 28. Januar 2003 jedoch nicht: Einerseits ist dort nicht die Rede
davon, der Versicherungsrichter dürfe den Vorsorgeausgleich selber regeln;
vielmehr ging es nur darum, dass der Versicherungsrichter zu überprüfen hat, ob
die vom Scheidungsrichter getroffene Anordnung für die Vorsorgeeinrichtung
durchführbar sei. Andererseits kannte das alte Recht weder die Unterscheidung
zwischen Teilung der Austrittsleistung und angemessener Entschädigung noch die
Prozessüberweisung an den Versicherungsrichter; folglich konnte es gar nicht
geschehen, dass nachträglich eine Entschädigung festzusetzen war, obwohl ein
rechtskräftiges Scheidungsurteil die Teilung vorsah. Das Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts vom 28. Januar 2003 lässt sich daher nicht auf die hier
vorliegende Situation übertragen.
Versicherungsgericht,
Urteil vom 17. März 2004 (VSKLA.2002.11)