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Entscheid

VSKLA.2006.26

Berufsvorsorge

10. Januar 2007Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Vorsorgeeinrichtung X. gewährte ihrem Versicherten A.

einen Vorbezug für Wohn­eigentum, obwohl keine Zustimmung der Ehefrau Y.

vorlag. A. hatte deren Unterschrift auf dem Antragsformular gefälscht.

Nachdem Y. die Scheidung eingereicht hatte, erhob sie Klage

gegen die Vorsorgeeinrichtung X. und verlangte, im Hinblick auf die Teilung der

Austrittsleistung von A. sei die Ungültigkeit des Vorbezugs festzustellen. Das

Versicherungsgericht heisst dieses Begehren gut.

Erwägungen

3.

a) Gemäss Art. 30c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) kann

der Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Vorsorgeeinrichtung

einen Betrag zum Erwerb von Wohneigentum beziehen. Ist der Versicherte

verheiratet, so bedarf er dazu laut Art. 30c Abs. 5 BVG der schriftlichen

Zustimmung seines Ehegatten.

Ein ohne Zustimmung des Ehegatten vorgenommener Vorbezug

muss gleich behandelt werden wie eine entsprechende Barauszahlung nach Art. 5 Abs.

2.

des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42). Für den durch eine

fehlerhafte Barauszahlung entstandenen Schaden hat die Einrichtung der

beruflichen Vorsorge nach Art. 97 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220)

Ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr keinerlei Verschulden zur

Last fällt. Um eine Haftung zu begründen, genügt schon leichte Fahrlässigkeit.

Ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt, weil die gefälschte

Unterschrift des Ehegatten auf dem Auszahlungsformular nicht überprüft wurde,

ist auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (s. Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2004, B 45/00, E.

3.

).

b) Im vorliegenden Fall ist auf Grund des rechtskräftigen

Strafurteils erstellt, dass A. die Unterschrift der Klägerin Y. fälschte, um

ohne ihre Zustimmung einen Vorbezug für Wohneigentum zu erhalten.

Entscheidend ist nun, dass die Beklagte X. eine Vervollständigung

des Formulars sowie eine beglaubigte Unterschrift der Klägerin Y. verlangte,

als erstmals ein Vorbezug beantragt wurde. Der Versicherte A. ergänzte zwar in

der Folge das Antragsformular, brachte aber keine Beglaubigung bei. Als die

Beklagte an diesem Erfordernis festhielt, begab sich A. auf die Gemeindekanzlei

in H., wo man auf dem Formular bei den Unterschriften einen undatierten Stempel

nebst einer nicht entzifferbaren Signatur anbrachte. Dabei handelt es sich aber

keinesfalls um eine Beglaubigung. Eine solche kann zwar bei

Privatunterschriften auch von den Präsidenten und Gemeindeschreibern der

Einwohnergemeinden vorgenommen werden (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über die

Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Der vorliegende

Stempel bestätigt jedoch bestenfalls, dass die Klägerin Y. in der Gemeinde H.

Wohnsitz hatte. Die Beglaubigung einer Unterschrift setzt nämlich voraus, dass

diese in der Gegenwart des Beglaubigenden hingesetzt wird, der Aussteller sie

persönlich als seine bezeichnet oder aber dass die Echtheit sonst wie ausser

Zweifel steht (§ 29 Abs. 1 EG ZGB). Darüber, ob eine dieser Voraussetzungen

erfüllt ist, gibt der vorliegende Stempel der Einwohnergemeinde keinen

Aufschluss. Ausserdem ist noch nicht einmal ersichtlich, welche Person den

Stempel angebracht hat und an welchem Datum dies geschehen ist. Nachdem die

Beklagte X. zweimal ausdrücklich eine Beglaubigung verlangt hatte, der

Versicherte A. aber keine solche beibrachte, sondern bloss einen Stempel ohne Aussagekraft,

hätte die Beklagte X. erst recht misstrauisch werden und abklären müssen, ob

die angebliche Unterschrift der Ehefrau echt ist. Indem sie dies unterliess und

den Vorbezug trotz des verdächtigen Verhaltens des Ehemannes ohne weitere

Prüfung gewährte, missachtete sie ihre Sorgfaltspflichten in fahrlässiger

Weise.

Versicherungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2007 (VSKLA.2006.26)