VSKLA.2006.26
Berufsvorsorge
10. Januar 2007Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 24
Art. 30c Abs. 5 BVG. Eine Vorsorgeeinrichtung darf
einem verheirateten Versicherten nur dann einen Vorbezug für Wohneigentum
gewähren, wenn die schriftliche Zustimmung des Ehegatten vorliegt. Hat der
Versicherte die entsprechende Unterschrift gefälscht, so handelt die
Vorsorgeeinrichtung schuldhaft pflichtwidrig, wenn sie zuerst ausdrücklich eine
amtliche Beglaubigung der Unterschrift verlangt, den Vorbezug dann aber
ausrichtet, obwohl diese Beglaubigung unterblieben ist.
Sachverhalt
Die Vorsorgeeinrichtung X. gewährte ihrem Versicherten A.
einen Vorbezug für Wohneigentum, obwohl keine Zustimmung der Ehefrau Y.
vorlag. A. hatte deren Unterschrift auf dem Antragsformular gefälscht.
Nachdem Y. die Scheidung eingereicht hatte, erhob sie Klage
gegen die Vorsorgeeinrichtung X. und verlangte, im Hinblick auf die Teilung der
Austrittsleistung von A. sei die Ungültigkeit des Vorbezugs festzustellen. Das
Versicherungsgericht heisst dieses Begehren gut.
Erwägungen
3.
a) Gemäss Art. 30c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) kann
der Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Vorsorgeeinrichtung
einen Betrag zum Erwerb von Wohneigentum beziehen. Ist der Versicherte
verheiratet, so bedarf er dazu laut Art. 30c Abs. 5 BVG der schriftlichen
Zustimmung seines Ehegatten.
Ein ohne Zustimmung des Ehegatten vorgenommener Vorbezug
muss gleich behandelt werden wie eine entsprechende Barauszahlung nach Art. 5 Abs.
2.
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42). Für den durch eine
fehlerhafte Barauszahlung entstandenen Schaden hat die Einrichtung der
beruflichen Vorsorge nach Art. 97 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
Ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr keinerlei Verschulden zur
Last fällt. Um eine Haftung zu begründen, genügt schon leichte Fahrlässigkeit.
Ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt, weil die gefälschte
Unterschrift des Ehegatten auf dem Auszahlungsformular nicht überprüft wurde,
ist auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (s. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2004, B 45/00, E.
3.
).
b) Im vorliegenden Fall ist auf Grund des rechtskräftigen
Strafurteils erstellt, dass A. die Unterschrift der Klägerin Y. fälschte, um
ohne ihre Zustimmung einen Vorbezug für Wohneigentum zu erhalten.
Entscheidend ist nun, dass die Beklagte X. eine Vervollständigung
des Formulars sowie eine beglaubigte Unterschrift der Klägerin Y. verlangte,
als erstmals ein Vorbezug beantragt wurde. Der Versicherte A. ergänzte zwar in
der Folge das Antragsformular, brachte aber keine Beglaubigung bei. Als die
Beklagte an diesem Erfordernis festhielt, begab sich A. auf die Gemeindekanzlei
in H., wo man auf dem Formular bei den Unterschriften einen undatierten Stempel
nebst einer nicht entzifferbaren Signatur anbrachte. Dabei handelt es sich aber
keinesfalls um eine Beglaubigung. Eine solche kann zwar bei
Privatunterschriften auch von den Präsidenten und Gemeindeschreibern der
Einwohnergemeinden vorgenommen werden (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Der vorliegende
Stempel bestätigt jedoch bestenfalls, dass die Klägerin Y. in der Gemeinde H.
Wohnsitz hatte. Die Beglaubigung einer Unterschrift setzt nämlich voraus, dass
diese in der Gegenwart des Beglaubigenden hingesetzt wird, der Aussteller sie
persönlich als seine bezeichnet oder aber dass die Echtheit sonst wie ausser
Zweifel steht (§ 29 Abs. 1 EG ZGB). Darüber, ob eine dieser Voraussetzungen
erfüllt ist, gibt der vorliegende Stempel der Einwohnergemeinde keinen
Aufschluss. Ausserdem ist noch nicht einmal ersichtlich, welche Person den
Stempel angebracht hat und an welchem Datum dies geschehen ist. Nachdem die
Beklagte X. zweimal ausdrücklich eine Beglaubigung verlangt hatte, der
Versicherte A. aber keine solche beibrachte, sondern bloss einen Stempel ohne Aussagekraft,
hätte die Beklagte X. erst recht misstrauisch werden und abklären müssen, ob
die angebliche Unterschrift der Ehefrau echt ist. Indem sie dies unterliess und
den Vorbezug trotz des verdächtigen Verhaltens des Ehemannes ohne weitere
Prüfung gewährte, missachtete sie ihre Sorgfaltspflichten in fahrlässiger
Weise.
Versicherungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2007 (VSKLA.2006.26)