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Entscheid

VSKLA.2012.17

Klage vom 11. Dezember 2012 (Invalidenrente nach BVG / Vorleistungspflicht)

13. Januar 2014Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

C. (nachfolgend Kläger genannt) war

aufgrund verschiedener Unfallereignisse und deren somatischer Folgen im Rahmen

von Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle bzw. einer Umschulung ab 1.

September 2007 in einem 100 %-Pensum bei der G. AG arbeitstätig und dort

bei der BVG Sammelstiftung X. (nachfolgend Beklagte) berufsvorsorge-versichert.

Nachdem der Kläger im Jahr 2007 psychiatrisch hospitalisiert werden musste,

wurde bei ihm die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, episodisch mit

stabilem Residuum (ICD-10 F20.02), bestehend seit 2007, gestellt. Schliesslich

sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn aufgrund einer

Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen rückwirkend per 1. Oktober 2009 eine

halbe Invalidenrente zu. In der Folge stellten sich sowohl die

Vorsorgeeinrichtung Y. als auch die Beklagte auf den Standpunkt, bezüglich

einer BVG-Rente zugunsten des Klägers nicht leistungspflichtig zu sein. Am 11.

Dezember 2012 reicht der Kläger Klage ein und verlangt im Wesentlichen, die

Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juli 2009 gestützt auf einen

IV-Grad von 58 % sämtliche statuarischen und gesetzlichen Leistungen,

insbesondere Rente/Kinderrente, nebst Zins zu 5 % seit 11. Dezember 2012,

im Rahmen der Vorleistungspflicht zu entrichten. Das Versicherungsgericht weist

die Klage ab.

Erwägungen

3.1

Begründet ein Versicherungsfall

einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel

darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die

berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Befindet

sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der

leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung

vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die

leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die

vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26

Abs. 4 BVG, Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge, SR 831.40).

3.2

Der Entscheid über die

Vorleistungspflicht eines Versicherers im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG regelt

dessen Leistungspflicht noch nicht endgültig. Wird nachträglich die endgültige

Leistungspflicht der vorleistungspflichtigen Einrichtung bejaht, so ist die

aufgrund der Vorleistungspflicht erbrachte Leistung an die endgültig zu

erbringende anzurechnen. Entscheidend ist, dass diese Anordnung nicht zwingend

im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die endgültige Leistungspflicht

ergehen muss, sondern auch losgelöst von einem solchen Verfahren getroffen

werden kann (vgl. BGE 131 V 78 E. 3.2 S. 83 zur Vorleistungspflicht gemäss Art.

70.

ATSG) und auch nicht mit diesem wegfällt: Wird zunächst die

Vorleistungspflicht bejaht, nachträglich aber die endgültige Leistungspflicht

verneint, entfällt damit die Vorleistungspflicht noch nicht, sondern sie bleibt

weiter bestehen, bis die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung feststeht

(Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG). Wenn ein entsprechender Regress aus irgendwelchen

Gründen nicht ausgeübt werden kann, wird die Vorleistung faktisch zu einer

definitiven Leistung. Der Entscheid über die Anordnung der Vorleistung ist

daher als Endentscheid zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen: Urteil des

Bundesgerichts 9C_848/2009).

4.

Vorweg ist auf die Rüge der

Beklagten einzugehen, wonach der Kläger mangels Versicherteneigenschaft keinen

Anspruch auf Vorsorgeleistungen der Beklagten begründen könne, weshalb auch

eine Vorleistungspflicht zu verneinen sei. So habe es sich beim

Arbeitsverhältnis mit der G. AG um eine Eingliederungsmassnahme der

Invalidenversicherung gehandelt, wobei die G. AG lediglich als

Durchführungsstelle fungiert habe.

4.1

Hierbei geht es konkret um die

Fragestellung, ob eine Person BVG-versichert ist, wenn sie im Rahmen einer

Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (Umschulung) bei einem

Arbeitgeber angestellt wird, wobei der Lohn, wie im vorliegenden Fall, aus dem

IV-Taggeld und einer relativ geringen zusätzlichen Entschädigung des

Arbeitgebers besteht.

4.1.1

Einerseits begründet eine

IV-Eingliederungsmassnahme für sich allein genommen grundsätzlich kein

Arbeitsverhältnis. Es handelt sich um eine Sachleistung der

Invalidenversicherung. Taggelder, die im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen

bezahlt werden, sind demnach nicht Lohn im Rechtssinne (vgl. dazu auch Thomas

Locher: Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 62 N 16).

Vom Taggeld werden zwar Beiträge an die anderen Sozialversicherungen, aber

keine BVG-Beiträge abgezogen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Andererseits besteht im vorliegenden

Fall ein Arbeitsvertrag vom 30. August / 3. September 2007, welcher in Ziffer 8

und 11 die Versicherung in der Personalvorsorgestiftung ausdrücklich vorsieht.

Gemäss Ziffer 8 beläuft sich der Lohn auf CHF 5‘000.00 brutto, wobei das

IV-Taggeld von CHF 152.00 pro Tag, welches Bestandteil des Lohnes bildet,

über den Arbeitgeber verrechnet und ausbezahlt wird. Weiter sieht Ziffer 8 vor,

die Beiträge des Arbeitnehmers an die Personalfürsorgestiftung würden vom

Gehalt abgezogen. Man ging also offensichtlich davon aus, das Arbeitsverhältnis

führe zu einer BVG-Versicherung. Zudem nahm die IV-Stelle offenbar ebenfalls

an, wenn sie das Taggeld der Arbeitgeberin überweise, führe dies zu einer

entsprechenden Versicherung in der Pensionskasse, andernfalls zähle für die

BVG-Mindestlimite nur der zusätzlich ausgerichtete Lohn. Der Arbeitsvertrag mit

der G. AG wurde sogar auf Wunsch der IV-Stelle «aus versicherungstechnischen

Gründen» in diesem Sinn angepasst. Ziel war vermutlich in erster Linie genau

das Erreichen einer BVG-Versicherungsdeckung.

4.1.2

Das Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) hat sich in der Mitteilung Nr. 23 vom 20. November

1992.

zur Problematik in Ziffer 139 wie folgt geäussert:

«Von verschiedener Seite her wurde die

Frage aufgeworfen, ob IV-Taggelder, die während einer Umschulung als berufliche

Massnahme der Eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtet werden,

BVG-beitragspflichtig sind. In der Tat stellt sich hier ein praktisches

Problem. Während bezüglich der AHV-Beitragspflicht Art. 25ter IVG

bestimmt, dass von IV-Taggeldern Beiträge an die AHV bezahlt werden müssen, und

diese hälftig von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu

bezahlen sind, fehlt eine analoge Bestimmung im Bereich der beruflichen

Vorsorge. Hier gilt als Bedingung für eine Beitragspflicht die Unterstellung

unter das BVG-Obligatorium. Dabei müssen folgende Grundvoraussetzungen erfüllt

sein: Zunächst muss die oder der Versicherte in der AHV versichert sein (Art. 5

BVG). Weiter muss ein Arbeitsverhältnis bestehen (Art. 2 BVG). Die oder der

Versicherte muss zusätzlich das 17. Altersjahr vollendet haben und einen Mindestjahresverdienst

von CHF 21‘600.00 (Stand 1. Januar 1992) erzielen.

Bei einer beruflichen Massnahme der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) werden regelmässig Taggelder

ausgerichtet. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung und dem Eingliederungszuschlag.

Die auszahlende Stelle ist in der Regel die AHV-Ausgleichskasse, wobei bei

Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Lehre oder Anlehre) auf Begehren der

Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers hin diese das Taggeld auszahlen können. Die

Taggelder sind indessen kein Lohnersatz hinsichtlich des jetzigen

Arbeitsverhältnisses. Diese basieren vielmehr auf demjenigen Lohn, den die oder

der Versicherte früher, d.h. vor dem Eintritt des invalidisierenden

Ereignisses, erzielt hatte und heute noch erzielen würde.

Im Bereich der beruflichen Vorsorge

ist demnach nur ein allfälliger Lehrlings- oder Anlernlohn während der

Umschulung für die Frage der Unterstellung unter das BVG massgebend. Hier

allein besteht ein Arbeitsverhältnis, bei dem Arbeitgeber- wie Arbeitnehmereigenschaft

im Sinne von Art. 2 BVG erfüllt sind. Indessen dürfte die aufgrund dieses

Arbeitsverhältnisses erzielte Lohnsumme in der Regel unter dem erforderlichen

Minimaljahresgehalt von CHF 21'600.00 liegen.»

4.1.3

Im Lichte der obigen Ausführungen

des BSV ist davon auszugehen, dass für die Frage der BVG-Versicherung bzw. das

Erreichen des Mindesteinkommens gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG einzig der

Ausbildungslohn massgebend ist, welchen der Arbeitgeber über das IV-Taggeld

hinaus bezahlt. Das Taggeld als solches ist für die Beurteilung der Frage, ob

das Mindesteinkommen erreicht wird, nicht mitzuzählen. Für diese Auslegung

spricht e contrario auch die Gesetzgebung in anderen Sozialversicherungsrechtszweigen.

So hat der Gesetzgeber – damit kein Unterbruch im Aufbau des Versicherungsschutzes

in der ersten Säule entsteht – im Interesse der versicherten Personen das

Ersatzeinkommen verschiedener Sozialversicherungen dem massgebenden Lohn

gleichgestellt und beitragspflichtig erklärt. Dieses Ersatzeinkommen erfüllt

zwar die Tatbestandsmerkmale des massgebenden Lohnes eindeutig nicht, wird aber

beitragsrechtlich so erfasst, wie wenn es sich um massgebenden Lohn handeln

würde. Diese Regelung trifft nicht nur für die IV-Taggelder zu, sondern auch

für diejenigen der Militärversicherung (Art. 29 Abs. 3 Bundesgesetz über die

Militärversicherung, MVG, SR 833.1), der Erwerbsersatzordnung (Art. 19a

Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) und der Arbeitslosenversicherung (ALV; Art.

22a Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung, AVIG, SR 837.0). Die Aufzählung der

Sozialversicherungen, an die Beiträge bezahlt werden müssen, ist in der IV, der

MV und der EO identisch (vgl. Locher, a.a.O., § 62 N 16 f.). In der ALV galt bis

Mitte 1997 dasselbe wie für die eben genannten Versicherungszweige: Eine

BVG-Beitragspflicht wurde nicht aufgeführt. Eine solche wurde erst mit Art. 22a

Abs. 3 AVIG statuiert und am 1. Juli 1997 in Kraft gesetzt (vgl. auch die

ALV-Berufliche-Vorsorge-VO, SR 837.174). Diese Spe­zialregelung für den Bereich

des AVIG spricht ebenfalls dafür, dass in den anderen Taggeldbereichen die

BVG-Beitragspflicht bewusst nicht statuiert werden sollte.

Für die genannte Auslegung sprechen

schliesslich auch die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zu Art. 25

Abs. 1 IVG bzw. aArt. 25ter IVG. In der Botschaft zur 4. Revision

zum IVG vom 21. Februar 2001 (BBl 2001 3205 f.) wird darauf verwiesen, dass die

neue Formulierung von Art. 25 IVG grundsätzlich der in der Botschaft zur 11.

AHV-Revision vorgeschlagenen geänderten Fassung des damals noch geltenden

Art. 25ter IVG entspreche. In der diesbezüglichen Botschaft zur

11.

AHV-Revision vom 2. Februar 2000 wurde zu Art. 25ter IVG unter

anderem festgehalten: «Um bisherige Unklarheiten zu beseitigen, werden neu,

anstelle der «mit ihr verbundenen Versicherungszweige», die tatsächlich

gemeinten Sozialversicherungszweige aufgeführt, an die Beiträge von den

IV-Taggeldern zu leisten sind.» Dieser Passus lässt keinen anderen Schluss zu,

als dass sich der Gesetzgeber insbesondere bei den IV-Taggeldern bewusst gegen

eine BVG-Beitragspflicht entschieden hat.

4.1.4

(….) Wie sich aus den Akten

ergibt, betrug der Ausbildungslohn ohne Taggeld knapp CHF 10‘000.00, was

für eine BVG-Unterstellung nicht ausreicht. Da die Umschulung kein

Arbeitsverhältnis ist, kann sie auch nicht für sich allein eine

BVG-Versicherung begründen, sondern eine solche muss sich eben aus dem

Arbeitsverhältnis als solchem und dem damit verbundenen, neben dem Taggeld

bezahlten Lohn ergeben. Demnach liegt keine Versicherung nach BVG vor, womit

auch keine Vorleistungspflicht nach Art. 26 Abs. 4 BVG gegeben ist. Somit ist

die Klage abzuweisen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 13.

Januar 2014 (VSKLA.2012.17)