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Entscheid

VSKLA.2013.3

Austrittsleistungen gemäss Ehescheidungsurteil vom 4. März 2013

29. August 2014Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. liess sich im Alter von 58 Jahren

vorzeitig pensionieren, schob den Bezug der Altersrente der beruflichen

Vorsorge aber bis zum 65. Altersjahr auf. Mit Urteil vom 13. Februar 2013

schied der Amtsgerichtsstatthalter des Richteramts Olten-Gösgen die Ehe

zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und ordnete gleichzeitig an, die während

der Ehe vom Ehemann erworbene Austrittsleistung sei im Verhältnis 60 zu 40 % zugunsten

der Ehefrau zu teilen. In der Folge weigerte sich die Vorsorgeeinrichtung des

Ehemannes, die Vorsorgestiftung P., die Teilung vorzunehmen, da eine solche aufgrund

des Eintritts des Vorsorgefalls «Alter» nicht mehr möglich sei. A. (nachfolgend

Kläger genannt) reichte gegen die Vorsorgestiftung P. (nachfolgend Beklagte

genannt) Klage beim Versicherungsgericht ein. Das Versicherungsgericht heisst

die Klage gut.

Erwägungen

4.1

Die Versicherungspflicht (und

damit das obligatorische Versicherungsverhältnis) endet, wenn das

Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. In diesem Moment tritt gemäss Art. 2 Abs. 1

Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42) entweder ein Freizügigkeits- oder ein

Vorsorgefall ein. Die beiden Möglichkeiten schliessen sich aus. Die versicherte

Person kann, wenn sie anschliessend eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt, daran

interessiert sein, nicht vorzeitig pensioniert zu werden, sondern eine

Freizügigkeitsleistung in die neue Pensionskasse einzubringen. Gemäss Art. 2

Abs. 1bis FZG (in Kraft seit 1. Januar 2010) können Versicherte

deshalb auch dann eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die

Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen

reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen

oder als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein ordentliches

Rentenalter, gilt dasjenige nach Art. 13 Abs. 1 Bundesgesetz über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40).

Damit sind vorzeitige Pensionierungen im Sinne von Berentungen gegen den Willen

der Versicherten nicht mehr möglich. Im Zeitpunkt der «vorzeitigen

Pensionierung» des Klägers am 28. Februar 2009 galt Art. 2 Abs. 1bis

FZG allerdings noch nicht.

4.2

Analog zur vorzeitigen

Pensionierung kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement auch einen

Aufschub des Rentenbezugs zulassen. Ein solcher setzt grundsätzlich voraus,

dass die versicherte Person weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies ergibt

sich aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG.

4.3

Nicht gesetzlich geregelt ist

dagegen der vorliegende Fall, in welchem die beklagte Vorsorgeeinrichtung in

ihrem Reglement einen Aufschub des Rentenbezugs zulässt, ohne dass dies mit

einer Weiterführung der Erwerbstätigkeit verbunden sein muss. Während bei einem

Rentenaufschub im Zusammenhang mit der Weiterführung der Erwerbstätigkeit der

Vorsorgefall fraglos noch nicht eintritt, ist es im vorliegend interessierenden

Fall umstritten, ob der Vorsorgefall nun bereits mit der Erklärung der vorzeitigen

Pensionierung per 28. Februar 2009 oder aber erst mit Beginn der Ausrichtung

der bis zum 1. März 2016 aufgeschobenen Altersrente eintritt.

5.

In den massgebenden

Reglementbestimmungen der Beklagten (in der vorliegend anwendbaren und ab 1.

Oktober 2006 gültigen Ver­sion) wird der Rentenaufschub wie folgt geregelt:

Art. 18

Alters- und Kinderrenten,

Alterskapital

Jeder Versicherte kann im Einvernehmen

mit dem Unternehmen ab Vollendung des 58. Altersjahres bis spätestens zur

Vollendung des 65. Altersjahres eine lebenslängliche Altersrente beanspruchen.

(….)

Jeder Versicherte kann nach

vollendetem 58. Altersjahr und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem

Unternehmen verlangen, dass die Beitragszahlungen eingestellt und der Beginn

der Altersrente längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres aufgeschoben

wird. Für jeden Monat bei beitragsfreiem Rentenaufschub wird die auf die

Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnete Altersrente um 0,45 %

erhöht.

5.1

In den Fällen von Art. 2 Abs. 1bis

FZG, wo die versicherte Person auch dann eine Austrittsleistung beanspruchen

kann, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem

ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlässt und die Erwerbstätigkeit weiterführt

oder als arbeitslos gemeldet ist, sind die Freizügigkeitsleistungen im

Vorsorgekreislauf verblieben. Im Gegensatz dazu tritt die Freizügigkeitsleistung

bei einer frühzeitigen Pensionierung ohne Weiterführung einer Erwerbstätigkeit

oder Anmeldung wegen Arbeitslosigkeit grundsätzlich aus dem Vorsorgekreislauf

aus und wird nicht mehr durch weitere Beiträge geäufnet. Dieser Logik folgend

könnte man davon ausgehen, im vorliegenden Fall sei der Vorsorgefall bereits

mit Beginn der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Frühpensionierung

per 28. Februar 2009 eingetreten. Mit dem Entscheid bezüglich Frühpensionierung

und der Erklärung, die Altersrente bis 1. März 2016 aufzuschieben, hätte der

Kläger nach dieser Betrachtungsweise faktisch gleichzeitig seinen Anspruch auf

eine Altersrente geltend gemacht. Damit könnte man sich auf den Standpunkt

stellen, das vorhandene Vorsorgeguthaben werde bereits zur

Leistungsfinanzierung durch die Beklagte herangezogen und sei diesem

prävalenten Zweck verhaftet, solange die Leistungspflicht bestehe (vgl. Markus

Moser: Teilung mit Tücken – der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden

Scheidungsrechtsrevision, in: SZS 2014 S. 100 ff.).

Für den Gegenstandpunkt spricht, dass

ein vor dem für die Teilung massgeblichen Zeitpunkt erklärter vorzeitiger oder

auch regulärer Altersrücktritt, der jedoch erst danach wirksam wird, nicht zur

Unmöglichkeit der Teilung führt. Ebenso wenig steht ein auf einen Zeitpunkt

nach der Teilung hin aufgeschobener Altersrücktritt, auch wenn das reguläre

Pensionierungsalter bereits erreicht wäre, der Teilung entgegen. In der Lehre

wird dazu ausgeführt, massgeblich sei allein die Leistungsausrichtung der Vorsorgeeinrichtung.

Dies bedeute, dass eine Teilung auch dort möglich bleibe, wo die Altersrente

der AHV bezogen, diejenige der beruflichen Vorsorge jedoch noch aufgeschoben

wurde (Ivo Schwegler: Vorsorgeausgleich bei Scheidung aus sozialversicherungsrechtlicher

Sicht, in: ZBJV 146/2010 S. 77). Ebenfalls eher für diese Auslegung

spricht BGE 130 III 297, wo festgehalten wurde, ein Altersvorsorgefall im Sinne

der Art. 122 und 124 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) entstehe im Moment, in dem

der Versicherte tatsächlich Altersleistungen beziehe (E. 3.3.1). In BGE 133 V

288.

konkretisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahingehend, die

vorgenannte Formulierung könne nicht in dem Sinne verstanden werden, dass für

den Eintritt des Vorsorgefalles «Alter» der Zeitpunkt der effektiven Auszahlung

der Leistungen massgebend wäre. Eine derartige allzu einschränkende Auslegung

würde die Tatsache ausser Acht lassen, dass der Eintritt des Vorsorgefalls

nicht vom Zeitpunkt abhängen könne, in welchem die Vorsorgeeinrichtung die

Leistungen effektiv erbringe, sondern von der Erfüllung der Bedingungen, die für

die Entstehung des Anspruchs aufgestellt worden seien, sowie vom Zeitpunkt, ab

welchem sie geschuldet seien (BGE 133 V 288 E. 4.1.2 S. 291 f.; Die Praxis 2008

Nr. 47).

5.2

In der neueren Lehre werden die

möglichen Ausgestaltungen, die hier konkret in Frage kommen, wie folgt

beschrieben: Einerseits ist es denkbar, sich vorzeitig pensionieren zu lassen,

aber die Auszahlung der Altersleistungen in dem Sinne aufzuschieben, dass der

Vorsorgefall «Alter» erst eintritt, wenn die Altersleistung fällig wird (Isabelle

Vetter-Schreiber: BVG/FZG-Kommentar, Zürich 2013, Art. 13 N 16; vgl. auch

Basile Cardinaux: Der Eintritt des Vorsorgefalls in der beruflichen Vorsorge,

in: Gabriela Riemer-Kafka / Alexandra Rumo-Jungo [Hrsg.]: Soziale Sicherheit –

Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer, Bern 2010, S. 121 ff., 146).

Vom Hinausschieben des Rentenalters zu unterscheiden ist eine Regelung, mit der

es die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten erlaubt, die Altersleistung nicht

sogleich nach der Pensionierung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu

beziehen, dies im Sinne eines Fälligkeitsaufschubs, nachdem der Vorsorgefall

«Alter» eingetreten ist. Die versicherte Person entscheidet sich damit für eine

kürzere Rentenbezugsdauer mit versicherungstechnisch entsprechend erhöhter

Rentenleistung. Letztlich findet ein Auskauf von Rentenkürzungen durch einen

temporären Leistungsverzicht statt. Ob diese Variante überhaupt zulässig ist,

wurde durch das Bundesgericht noch nicht entschieden (Basile Cardinaux, in:

Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]: Handbücher für die

Anwaltspraxis, Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 27.8).

5.3

Für die Frage der Teilbarkeit im

Sinne von Art. 122 ZGB ist der Eintritt des Vorsorgefalls deshalb entscheidend,

weil er dazu führt, dass die Austrittsleistung, welche geteilt werden sollte,

nicht mehr zur Verfügung steht, sondern zur Leistungsfinanzierung herangezogen

wird. Aufgrund der subsidiären Natur des Freizügigkeitsfalles (Art. 2 Abs. 1

FZG) bestehen – gemäss der zurzeit geltenden Regelung – nach Verwirklichung

eines versicherten Risikos keine Austrittsansprüche mehr, welche geteilt werden

könnten. Die entsprechenden Guthaben dienen der Leistungserbringung und sind

diesem prävalenten Zweck verhaftet, solange die Leistungspflicht besteht

(Markus Moser, a.a.O., S. 105). Umgekehrt bleibt eine Teilung möglich, solange

noch kein Ereignis eingetreten ist, welches dem Bezug der

Freizügigkeitsleistung entgegensteht. Es stellt sich daher die Frage, ob die

durch das Reglement der Beklagten geschaffene und vom Kläger genutzte

Möglichkeit eines «Altersrücktritts» mit Beendigung der Erwerbstätigkeit im

Alter von 58 Jahren bei gleichzeitigem Aufschub des Rentenbezugs so

ausgestaltet ist, dass sie den Bezug einer Freizügigkeitsleistung während des

Aufschubs ausschliesst.

6.

Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 1 des

Reglements der Beklagten kann jeder Versicherte nach dem vollendeten 58.

Altersjahr und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen

verlangen, dass die Beitragszahlungen eingestellt und der Beginn der

Altersrente längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres aufgeschoben wird

(vgl. E. II. 5 hiervor). Der Terminus «Beginn der Altersrente» wird in Art. 18

Abs. 6 des Reglements wieder aufgenommen. Laut Satz 1 dieser Bestimmung kann

ein Versicherter, der nicht bereits eine Invalidenrente bezieht, «vor Beginn

der Altersrente» verlangen, dass anstelle der Altersrente die

Freizügigkeitsleistung ganz oder teilweise ausgezahlt wird. Mit Blick auf diese

übereinstimmende Terminologie, die regelrecht ins Auge springt, erweckt das

Reglement klar den Eindruck, der Bezug einer Freizügigkeitsleistung sei bis zum

Beginn der Altersrente möglich und dieser Beginn der Altersrente trete im Fall

eines Aufschubs erst mit dessen Ablauf ein. Mit anderen Worten führt eine

Auslegung des Reglements nach dem Vertrauensprinzip (nicht publizierte E. II.

2.

hiervor) zum Ergebnis, die Freizügigkeitsleistung werde während des

Aufschubs noch nicht zur Leistungsfinanzierung herangezogen und sei damit auch

noch nicht diesem Zweck verhaftet (vgl. E. 5.3 hiervor), sondern könne noch

bezogen werden. Ist aber ein Bezug der ganzen Freizügigkeits- bzw.

Austrittsleistung möglich, steht auch einer Teilung nichts entgegen. Auf diesem

Auslegungsergebnis muss sich die Beklagte, welche den Text verfasst hat,

behaften lassen. Die Teilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 122

ZGB war demnach im massgebenden Zeitpunkt möglich. Die Klage ist daher

gutzuheissen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 29.

August 2014 (VSKLA.2013.3)