VSKLA.2013.3
Austrittsleistungen gemäss Ehescheidungsurteil vom 4. März 2013
29. August 2014Deutsch9 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 32
Art. 13 Abs. 2 BVG,
Art. 122 ZGB, Art. 22 FZG. Jemand lässt sich mit 58 Jahren durch die
Pensionskasse vorzeitig pensionieren, schiebt den Bezug der Rente aber bis zum
Alter von 65 Jahren auf: Kann die Austrittsleistung noch geteilt werden, wenn
er mit 62 Jahren geschieden wird? Diese Frage wurde mit Blick auf das konkrete
Reglement bejaht.
Sachverhalt
A. liess sich im Alter von 58 Jahren
vorzeitig pensionieren, schob den Bezug der Altersrente der beruflichen
Vorsorge aber bis zum 65. Altersjahr auf. Mit Urteil vom 13. Februar 2013
schied der Amtsgerichtsstatthalter des Richteramts Olten-Gösgen die Ehe
zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und ordnete gleichzeitig an, die während
der Ehe vom Ehemann erworbene Austrittsleistung sei im Verhältnis 60 zu 40 % zugunsten
der Ehefrau zu teilen. In der Folge weigerte sich die Vorsorgeeinrichtung des
Ehemannes, die Vorsorgestiftung P., die Teilung vorzunehmen, da eine solche aufgrund
des Eintritts des Vorsorgefalls «Alter» nicht mehr möglich sei. A. (nachfolgend
Kläger genannt) reichte gegen die Vorsorgestiftung P. (nachfolgend Beklagte
genannt) Klage beim Versicherungsgericht ein. Das Versicherungsgericht heisst
die Klage gut.
Erwägungen
4.1
Die Versicherungspflicht (und
damit das obligatorische Versicherungsverhältnis) endet, wenn das
Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. In diesem Moment tritt gemäss Art. 2 Abs. 1
Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42) entweder ein Freizügigkeits- oder ein
Vorsorgefall ein. Die beiden Möglichkeiten schliessen sich aus. Die versicherte
Person kann, wenn sie anschliessend eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt, daran
interessiert sein, nicht vorzeitig pensioniert zu werden, sondern eine
Freizügigkeitsleistung in die neue Pensionskasse einzubringen. Gemäss Art. 2
Abs. 1bis FZG (in Kraft seit 1. Januar 2010) können Versicherte
deshalb auch dann eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die
Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen
reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen
oder als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein ordentliches
Rentenalter, gilt dasjenige nach Art. 13 Abs. 1 Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40).
Damit sind vorzeitige Pensionierungen im Sinne von Berentungen gegen den Willen
der Versicherten nicht mehr möglich. Im Zeitpunkt der «vorzeitigen
Pensionierung» des Klägers am 28. Februar 2009 galt Art. 2 Abs. 1bis
FZG allerdings noch nicht.
4.2
Analog zur vorzeitigen
Pensionierung kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement auch einen
Aufschub des Rentenbezugs zulassen. Ein solcher setzt grundsätzlich voraus,
dass die versicherte Person weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies ergibt
sich aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG.
4.3
Nicht gesetzlich geregelt ist
dagegen der vorliegende Fall, in welchem die beklagte Vorsorgeeinrichtung in
ihrem Reglement einen Aufschub des Rentenbezugs zulässt, ohne dass dies mit
einer Weiterführung der Erwerbstätigkeit verbunden sein muss. Während bei einem
Rentenaufschub im Zusammenhang mit der Weiterführung der Erwerbstätigkeit der
Vorsorgefall fraglos noch nicht eintritt, ist es im vorliegend interessierenden
Fall umstritten, ob der Vorsorgefall nun bereits mit der Erklärung der vorzeitigen
Pensionierung per 28. Februar 2009 oder aber erst mit Beginn der Ausrichtung
der bis zum 1. März 2016 aufgeschobenen Altersrente eintritt.
5.
In den massgebenden
Reglementbestimmungen der Beklagten (in der vorliegend anwendbaren und ab 1.
Oktober 2006 gültigen Version) wird der Rentenaufschub wie folgt geregelt:
Art. 18
Alters- und Kinderrenten,
Alterskapital
Jeder Versicherte kann im Einvernehmen
mit dem Unternehmen ab Vollendung des 58. Altersjahres bis spätestens zur
Vollendung des 65. Altersjahres eine lebenslängliche Altersrente beanspruchen.
(….)
Jeder Versicherte kann nach
vollendetem 58. Altersjahr und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem
Unternehmen verlangen, dass die Beitragszahlungen eingestellt und der Beginn
der Altersrente längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres aufgeschoben
wird. Für jeden Monat bei beitragsfreiem Rentenaufschub wird die auf die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnete Altersrente um 0,45 %
erhöht.
5.1
In den Fällen von Art. 2 Abs. 1bis
FZG, wo die versicherte Person auch dann eine Austrittsleistung beanspruchen
kann, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem
ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlässt und die Erwerbstätigkeit weiterführt
oder als arbeitslos gemeldet ist, sind die Freizügigkeitsleistungen im
Vorsorgekreislauf verblieben. Im Gegensatz dazu tritt die Freizügigkeitsleistung
bei einer frühzeitigen Pensionierung ohne Weiterführung einer Erwerbstätigkeit
oder Anmeldung wegen Arbeitslosigkeit grundsätzlich aus dem Vorsorgekreislauf
aus und wird nicht mehr durch weitere Beiträge geäufnet. Dieser Logik folgend
könnte man davon ausgehen, im vorliegenden Fall sei der Vorsorgefall bereits
mit Beginn der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Frühpensionierung
per 28. Februar 2009 eingetreten. Mit dem Entscheid bezüglich Frühpensionierung
und der Erklärung, die Altersrente bis 1. März 2016 aufzuschieben, hätte der
Kläger nach dieser Betrachtungsweise faktisch gleichzeitig seinen Anspruch auf
eine Altersrente geltend gemacht. Damit könnte man sich auf den Standpunkt
stellen, das vorhandene Vorsorgeguthaben werde bereits zur
Leistungsfinanzierung durch die Beklagte herangezogen und sei diesem
prävalenten Zweck verhaftet, solange die Leistungspflicht bestehe (vgl. Markus
Moser: Teilung mit Tücken – der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden
Scheidungsrechtsrevision, in: SZS 2014 S. 100 ff.).
Für den Gegenstandpunkt spricht, dass
ein vor dem für die Teilung massgeblichen Zeitpunkt erklärter vorzeitiger oder
auch regulärer Altersrücktritt, der jedoch erst danach wirksam wird, nicht zur
Unmöglichkeit der Teilung führt. Ebenso wenig steht ein auf einen Zeitpunkt
nach der Teilung hin aufgeschobener Altersrücktritt, auch wenn das reguläre
Pensionierungsalter bereits erreicht wäre, der Teilung entgegen. In der Lehre
wird dazu ausgeführt, massgeblich sei allein die Leistungsausrichtung der Vorsorgeeinrichtung.
Dies bedeute, dass eine Teilung auch dort möglich bleibe, wo die Altersrente
der AHV bezogen, diejenige der beruflichen Vorsorge jedoch noch aufgeschoben
wurde (Ivo Schwegler: Vorsorgeausgleich bei Scheidung aus sozialversicherungsrechtlicher
Sicht, in: ZBJV 146/2010 S. 77). Ebenfalls eher für diese Auslegung
spricht BGE 130 III 297, wo festgehalten wurde, ein Altersvorsorgefall im Sinne
der Art. 122 und 124 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) entstehe im Moment, in dem
der Versicherte tatsächlich Altersleistungen beziehe (E. 3.3.1). In BGE 133 V
288.
konkretisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahingehend, die
vorgenannte Formulierung könne nicht in dem Sinne verstanden werden, dass für
den Eintritt des Vorsorgefalles «Alter» der Zeitpunkt der effektiven Auszahlung
der Leistungen massgebend wäre. Eine derartige allzu einschränkende Auslegung
würde die Tatsache ausser Acht lassen, dass der Eintritt des Vorsorgefalls
nicht vom Zeitpunkt abhängen könne, in welchem die Vorsorgeeinrichtung die
Leistungen effektiv erbringe, sondern von der Erfüllung der Bedingungen, die für
die Entstehung des Anspruchs aufgestellt worden seien, sowie vom Zeitpunkt, ab
welchem sie geschuldet seien (BGE 133 V 288 E. 4.1.2 S. 291 f.; Die Praxis 2008
Nr. 47).
5.2
In der neueren Lehre werden die
möglichen Ausgestaltungen, die hier konkret in Frage kommen, wie folgt
beschrieben: Einerseits ist es denkbar, sich vorzeitig pensionieren zu lassen,
aber die Auszahlung der Altersleistungen in dem Sinne aufzuschieben, dass der
Vorsorgefall «Alter» erst eintritt, wenn die Altersleistung fällig wird (Isabelle
Vetter-Schreiber: BVG/FZG-Kommentar, Zürich 2013, Art. 13 N 16; vgl. auch
Basile Cardinaux: Der Eintritt des Vorsorgefalls in der beruflichen Vorsorge,
in: Gabriela Riemer-Kafka / Alexandra Rumo-Jungo [Hrsg.]: Soziale Sicherheit –
Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer, Bern 2010, S. 121 ff., 146).
Vom Hinausschieben des Rentenalters zu unterscheiden ist eine Regelung, mit der
es die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten erlaubt, die Altersleistung nicht
sogleich nach der Pensionierung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu
beziehen, dies im Sinne eines Fälligkeitsaufschubs, nachdem der Vorsorgefall
«Alter» eingetreten ist. Die versicherte Person entscheidet sich damit für eine
kürzere Rentenbezugsdauer mit versicherungstechnisch entsprechend erhöhter
Rentenleistung. Letztlich findet ein Auskauf von Rentenkürzungen durch einen
temporären Leistungsverzicht statt. Ob diese Variante überhaupt zulässig ist,
wurde durch das Bundesgericht noch nicht entschieden (Basile Cardinaux, in:
Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]: Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 27.8).
5.3
Für die Frage der Teilbarkeit im
Sinne von Art. 122 ZGB ist der Eintritt des Vorsorgefalls deshalb entscheidend,
weil er dazu führt, dass die Austrittsleistung, welche geteilt werden sollte,
nicht mehr zur Verfügung steht, sondern zur Leistungsfinanzierung herangezogen
wird. Aufgrund der subsidiären Natur des Freizügigkeitsfalles (Art. 2 Abs. 1
FZG) bestehen – gemäss der zurzeit geltenden Regelung – nach Verwirklichung
eines versicherten Risikos keine Austrittsansprüche mehr, welche geteilt werden
könnten. Die entsprechenden Guthaben dienen der Leistungserbringung und sind
diesem prävalenten Zweck verhaftet, solange die Leistungspflicht besteht
(Markus Moser, a.a.O., S. 105). Umgekehrt bleibt eine Teilung möglich, solange
noch kein Ereignis eingetreten ist, welches dem Bezug der
Freizügigkeitsleistung entgegensteht. Es stellt sich daher die Frage, ob die
durch das Reglement der Beklagten geschaffene und vom Kläger genutzte
Möglichkeit eines «Altersrücktritts» mit Beendigung der Erwerbstätigkeit im
Alter von 58 Jahren bei gleichzeitigem Aufschub des Rentenbezugs so
ausgestaltet ist, dass sie den Bezug einer Freizügigkeitsleistung während des
Aufschubs ausschliesst.
6.
Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 1 des
Reglements der Beklagten kann jeder Versicherte nach dem vollendeten 58.
Altersjahr und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen
verlangen, dass die Beitragszahlungen eingestellt und der Beginn der
Altersrente längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres aufgeschoben wird
(vgl. E. II. 5 hiervor). Der Terminus «Beginn der Altersrente» wird in Art. 18
Abs. 6 des Reglements wieder aufgenommen. Laut Satz 1 dieser Bestimmung kann
ein Versicherter, der nicht bereits eine Invalidenrente bezieht, «vor Beginn
der Altersrente» verlangen, dass anstelle der Altersrente die
Freizügigkeitsleistung ganz oder teilweise ausgezahlt wird. Mit Blick auf diese
übereinstimmende Terminologie, die regelrecht ins Auge springt, erweckt das
Reglement klar den Eindruck, der Bezug einer Freizügigkeitsleistung sei bis zum
Beginn der Altersrente möglich und dieser Beginn der Altersrente trete im Fall
eines Aufschubs erst mit dessen Ablauf ein. Mit anderen Worten führt eine
Auslegung des Reglements nach dem Vertrauensprinzip (nicht publizierte E. II.
2.
hiervor) zum Ergebnis, die Freizügigkeitsleistung werde während des
Aufschubs noch nicht zur Leistungsfinanzierung herangezogen und sei damit auch
noch nicht diesem Zweck verhaftet (vgl. E. 5.3 hiervor), sondern könne noch
bezogen werden. Ist aber ein Bezug der ganzen Freizügigkeits- bzw.
Austrittsleistung möglich, steht auch einer Teilung nichts entgegen. Auf diesem
Auslegungsergebnis muss sich die Beklagte, welche den Text verfasst hat,
behaften lassen. Die Teilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 122
ZGB war demnach im massgebenden Zeitpunkt möglich. Die Klage ist daher
gutzuheissen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 29.
August 2014 (VSKLA.2013.3)