VSKLA.2014.8
Austrittsleistungen
12. Oktober 2016Deutsch25 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
1. A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti
Kläger
gegen
1. C.___
2. D.___
Beklagte
betreffend Austrittsleistungen
(Ehescheidungsurteil vom 2. Mai 2014)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Richteramt
Solothurn-Lebern überweist dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit
Verfügung vom 17. Juli 2014 die Scheidungsakten in Sachen A.___ und B.___
zur Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, wobei u.a.
festgestellt wird, das Scheidungsurteil vom 2. Mai 2014 sei am
11. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Im Weiteren
werden gemäss Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO) folgende Angaben gemacht (Aktenseite [A.S.] 1 f.):
a) Das Teilungsverhältnis ist 1 :
1;
b) Datum der Heirat:
14. Februar 2004, Datum der Scheidung: 2. Mai 2014;
c) Vorsorgeeinrichtung der
Ehefrau:
E.___:
Freizügigkeitsleistung bei
Heirat: CHF 20‘022.00
Freizügigkeitsleistung bei
Scheidung: CHF 15‘569.20
Vorbezug vom 24. November
2005 für Wohneigentum: CHF 23‘000.00;
d) Vorsorgeeinrichtungen des
Ehemannes:
1) C.___:
Freizügigkeitsleistung bei
Heirat unbekannt
Freizügigkeitsleistung bei
Scheidung CHF 21‘825.35
2)F.___:
Freizügigkeitsleistung bei
Heirat unbekannt
Freizügigkeitsleistung bei
Scheidung CHF 16‘773.90
3)G.___:
Freizügigkeitsleistung bei
Heirat unbekannt
Freizügigkeitsleistung bei
Scheidung CHF 69‘998.60
2.
2.1 B.___ (Kläger) lässt am
24. Juli 2014 folgende Anträge stellen (A.S. 6 ff.):
1. Es seien die beiliegenden Unterlagen
zu den Akten zu erkennen.
2. Es sei B.___ die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2.2. Mit Eingabe vom 5. September
2014 lässt der Kläger noch folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 f.):
1. Es sei die G.___, anzuweisen, vom
Freizügigkeitskonto Nr. [...] lautend auf B.___, den Betrag von Fr. 35‘655.45
auf das Vorsorgekonto von A.___ bei der E.___, zu übertragen.
2. Es sei B.___ die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2.3 Unter gleichem Datum lässt A.___
(Klägerin) folgende Anträge stellen (A.S. 12 ff.):
1. Die während der Ehedauer geäufneten
Guthaben der Pensionskassen seien hälftig zu teilen.
2. Die Pensionskasse des Ehemannes sei
anzuweisen, den der Ehefrau zustehenden Anteil auf deren Konto bei der
Pensionskasse bei der H.___, E.___, zu überweisen.
3. U.K.u.E.F.
3. Mit Verfügung vom 8. Dezember
2014 holt das Versicherungsgericht bei der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn einen Kontenzusammenzug nach Art. 141 AHVV und bei den Vorsorgeeinrichtungen
der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns verschiedene Angaben
ein. Gleichzeitig wird das Gesuch des Klägers (2) um unentgeltliche
Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen (A.S. 28
f.).
4. Mit Schreiben vom
20. August 2015 werden bei der Vorsorgeeinrichtung der Klägerin (E.___)
sowie bei der Vorsorgeeinrichtung des Klägers (C.___) verschiedene Angaben eingeholt
(A.S. 60 ff.).
5. Mit Verfügung vom 25. Januar
2016 werden die bisher mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 und Schreiben
vom 20. August 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn sowie
den verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen eingeholten Unterlagen der Klägerin (A.___),
dem Kläger (B.___), der Beklagten 1 (C.___) und der damaligen Beklagten 2 (G.___)
zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme bis 15. Februar 2016 zugestellt.
Im Weiteren werden sowohl die damals
zuständige SVA Aargau, IV-Stelle, als auch die IV-Stelle des Kantons Solothurn
aufgefordert, einen kurzen Bericht über allenfalls bestehende aktuelle
Leistungsgesuche des Klägers sowie allfällige in der Zwischenzeit erlassene
Verfügungen einzureichen. Ferner wird C.___ aufgefordert, dem Gericht die
fehlende Seite 6 ihres Kassenreglements zuzustellen. Schliesslich wird I.___ (Vorversichererin
der Klägerin [im Folgenden: I.___]) aufgefordert, verschiedene Fragen zur
beruflichen Vorsorge der Klägerin zu beantworten (A.S. 72 ff.).
6. Am 29. Januar 2016 teilt
die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit, das Dossier des Klägers werde wegen eines
Ausstands seit dem 30. November 1999 nicht mehr von der IV-Stelle des
Kantons Solothurn bearbeitet. Es seien deshalb keine Informationen über
aktuelle Leistungen oder entsprechende Gesuche vorhanden. Zuständig für die
Fallführung sei die IV-Stelle der SVA Aargau (A.S. 80).
7. Die SVA Aargau, IV-Stelle, orientiert
mit Schreiben vom 2. Februar 2016, der Kläger habe keine Leistungen
zugesprochen erhalten. Es seien dreimal Leistungen abgelehnt worden, wobei auf
drei beigelegte Verfügungen vom 19. September 2000, 8. Mai 2009 und
28. September 2015 verwiesen wird (A.S. 82 ff.).
8. G.___ (damalige Beklagte 2)
teilt mit Schreiben vom 3. Februar 2016 mit, das Freizügigkeitsguthaben
(Freizügigkeitskonto [...] lautend auf B.___) sei mit Valuta 10. März 2016
an D.___ in [...] überwiesen worden. G.___ sehe derzeit keinen weiteren Handlungsbedarf
(A.S. 89).
9. Mit Schreiben vom 9. Februar
2016 teilt I.___ mit, die Klägerin sei seit dem 1. Januar 2005 infolge
eines Anschlusswechsels bei ihr versichert. Leider habe sie von der Vorversichererin
(C.___ [Vertrags-Nr. [...]]) keine Angaben zur Austrittsleistung bei
Heirat erhalten. Per 1. Januar 2015 sei der Versicherten der Betrag von
CHF 22‘545.00 im Alterskonto gutgeschrieben worden. Die Austrittsleistung
im Zeitpunkt des Vorbezuges am 24. November 2005 habe CHF 23‘969.60
betragen (A.S. 90).
10. C.___ reicht am 3. März
2016 die noch ausstehende Seite 6 ihres Kassenreglements vom 23. Januar
2014 ein (A.S. 93).
11. Mit Verfügung vom
12. Juli 2016 wird festgestellt, dass die Parteien keine Stellungnahmen zu
den bisher vom Gericht eingeholten Unterlagen eingereicht haben. Im Weiteren wird
davon Kenntnis genommen, dass der Kläger von der zuständigen SVA Aargau,
IV-Stelle, keine Leistungen zugesprochen erhalten hat. Sodann wird festgestellt,
dass das Freizügigkeitsguthaben des Klägers auf dem Freizügigkeitskonto
Nr. [...] bei G.___, mit Valuta 10. März 2016 an D.___, überwiesen
worden ist. D.___ (Beklagte 2), wird aufgefordert, dem Gericht die
Durchführbarkeit der Teilung der Austrittsleistung des Klägers mitzuteilen.
Schliesslich wird den Parteien die Gelegenheit gegeben, allfällige Stellungnahmen
dem Gericht innert Frist schriftlich einzureichen (A.S. 94 f.).
12. Mit Eingabe vom 14. Juli
2016 stellt die Beklagte 2 dem Gericht ein an den Kläger gerichtetes Schreiben
vom 13. Juli 2016 zu, worin bestätigt wird, dass die Teilung der Vorsorgeleistung
(auf dem Konto Nr. [...], lautend auf B.___) - unter Vorbehalt, dass ohne
ihr Wissen ein Vorsorgefall bereits eingetreten sei - durchgeführt werden
könne. Im Weiteren wird ein Auszug aus dem Freizügigkeitskonto beigelegt
(A.S. 97 ff.).
13. Am 2. September 2016
lässt der Kläger mitteilen, anstelle einer eingehenden Stellungnahme werde auf
seine beiden Schreiben vom 24. Juli und 5. September 2014 verwiesen.
Ausser den aufgelaufenen Zinsen habe sich an der Berechnung des Anteils der
Klägerin an der Austrittsleistung des Klägers nichts geändert (A.S. 103).
Die Klägerin und die Beklagte 1 lassen sich nicht vernehmen.
14. Mit Eingabe vom
3. Oktober 2016 teilt die Beklagte 1 dem Gericht mit, der Kläger 2 sei vom
1. Januar 2012 bis zum 28. Februar 2015 durch seine ehemalige Arbeitgeberin,
J.___, ihrer Sammelstiftung angeschlossen gewesen. Die Austrittsleistung habe
sie am 11. April 2016 an die «Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Adm.
Freizügigkeitskonten in Zürich, z.G. B.___», überwiesen. In der Beilage wird
eine Kopie der Abrechnung vom 6. April 2016 eingereicht (A.S. 105
ff.)
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gemäss Art. 22
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG;
SR 831.42) sind bei einer Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelten
Austrittsleistungen der Ehegatten zu teilen. Massgeblich ist dabei nach
Art. 22 Abs. 2 FZG die Differenz zwischen der Austrittsleistung
zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und
der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt
der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das
Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung
aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.
1.2
Gehört ein Ehegatte oder
gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist
bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte
Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu
ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB], SR 210). Stehen den Ehegatten
gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen
(Art. 122 Abs. 2 ZGB). Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein
Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus
der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind,
nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet
(Art. 124 Abs. 1 ZGB).
1.3
Können sich die Ehegatten über
die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung nicht einigen und stehen
die massgeblichen Austrittsleistungen nicht fest, so befindet der
Scheidungsrichter gemäss Art. 281 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über das Teilungsverhältnis und
überweist, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, die
Streitsache von Amtes wegen an das nach Freizügigkeitsgesetz zuständige
Gericht, d.h. im Kanton Solothurn an das Versicherungsgericht. Dieses führt
sodann nach Art. 25a Abs. 1 FZG die Teilung durch und bestimmt die
massgeblichen Austrittsleistungen. Die Ehegatten und die Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung (Art. 25a
Abs. 2 FZG).
1.4
Das Scheidungsurteil des
Richteramts Solothurn-Lebern, Zivilabteilung, vom 2. Mai 2014 (SLZPR.2012.173-AGRSTB)
sieht vor, dass die Austrittsleistungen der Eheleute hälftig zu teilen sind
(Dispositiv, Ziff. 8). Dieses Urteil ist am 11. Juli 2014 in
Rechtskraft erwachsen, d.h. die am 14. Februar 2004 geschlossene Ehe
endete mit diesem Datum (vgl. Scheidungsakten [A.S. 252] und mit Verfügung
der Amtsgerichtsstatthalterin vom 17. Juli 2014 überwiesene Eckdaten des
Richteramts Solothurn-Lebern, A.S. 1 f.).
2.
2.1
Auf Anfrage des Gerichts
erklärte die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, C.___, mit Eingabe vom
15.
Januar 2015, B.___ erhalte von ihr Erwerbsunfähigkeitsleistungen. Da
ein Vorsorgefall eingetreten sei, könne man die Ansprüche aus der beruflichen
Vorsorge nicht mehr teilen. Es sei eine angemessene Entschädigung nach
Art. 124 ZGB geschuldet. Dies gelte auch dann, wenn keine vollen
Erwerbsunfähigkeitsleistungen bezogen werden (A.S. 57). Auf entsprechende Nachfrage
seitens des Gerichts erklärte C.___ mit Schreiben vom 5. Oktober 2015, der
Versicherte B.___ erhalte eine Prämienbefreiung zu 100 % ab dem
24.
Juni 2014, die Erwerbsunfähigkeit (100 %) infolge Krankheit sei
am 24. März 2014 eingetreten und von der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) habe sie noch keinen Vorbescheid und keine Verfügung erhalten
(A.S. 64). Auf eine weitere Anfrage des Gerichts hin teilte die zuständige
SVA Aargau, IV-Stelle, mit Schreiben vom 2. Februar 2016 mit, der
Versicherte B.___ habe von ihr keine Leistungen zugesprochen erhalten. Zuletzt
sei die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung – nach vorgängigen
Leistungsabweisungen vom 19. September 2000 und 8. Mai 2009 - mit beigelegter
Verfügung vom 28. September 2015 abgelehnt worden (A.S. 82 ff.). Der
Begründung der Verfügung der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 28. September 2015
kann entnommen werden, gemäss ihren Abklärungen liege keine gesundheitliche
Beeinträchtigung vor, welche die Arbeitsfähigkeit von B.___ dauerhaft
einschränken würde. Da eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
medizinischer Sicht nicht begründbar sei, liege keine Invalidität im Sinne des
Gesetzes vor. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei daher
nicht gegeben (A.S. 87 f.).
2.2
Der Vorsorgefall «Invalidität»
im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB (und Art. 124 Abs. 1 ZGB)
ist eingetreten, wenn ein Ehegatte – weitergehende reglementarische
Bestimmungen vorbehalten – mindestens zu 40 % dauernd erwerbsunfähig geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu
40.
% arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge
eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat
(Art. 23 und 26 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] sowie Art. 29
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Für
die Annahme eines Vorsorgefalles genügt somit blosse Teilinvalidität (BGE 129
III 481 E. 3.2.2 S. 484 mit Hinweisen auf die Lehre; SVR 2007 BVG
Nr. 42 S. 151 E. 4.2, B 107/06). Der massgebende Zeitpunkt
für den Entscheid darüber, ob bei einem oder bei beiden Ehegatten ein
Vorsorgefall eingetreten ist oder die Austrittsleistungen aus anderen Gründen
nicht geteilt werden können, ist der Eintritt der Rechtskraft des Urteils über
die Scheidung (BGE 134 V 384 E. 1.2 S. 387, Urteil des Bundesgerichts
5A_73/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1, je mit Hinweisen).
Das vorliegend ins Recht gelegte Kassenreglement
der C.___ für die Vorsorgekasse der J.___, gültig ab 1. Januar 2014, sieht
in Art. 7 (Versicherte Leistungen) vor, dass die obligatorischen
Leistungen gemäss BVG in jedem Falle erbracht werden, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Vorbehalt der im Vorsorgereglement
vorgesehenen Leistungsbeschränkungen sind maximal die nachstehenden Leistungen
versichert (Ziff. 7.1), u.a. die Erwerbsunfähigkeitsleistungen
(Ziff. 7.4), d.h. die «Befreiung von der Beitragszahlung»
(Ziff. 7.4.1) und die «Invalidenrenten» (Ziff. 7.4.2). Die Wartefrist
für die Befreiung von der Beitragszahlung gemäss Art. 19 Ziffer 1 des
Vorsorgereglements beträgt 3 Monate, die Wartefrist für Invalidenrenten gemäss
Art. 20 Ziffer 5 des Vorsorgereglements 24 Monate (Ziff. 7.4.1
und 7.4.2).
2.3
Im vorliegenden Fall kann den
Erwägungen des rechtskräftigen Scheidungsurteils vom 2. Mai 2014 entnommen
werden, der Ehemann mache geltend, seine damalige Arbeitgeberin, J.___, habe
ihm den Arbeitsvertrag gekündigt, wobei die Kündigung aufgrund seiner
Erkrankung und der laufenden Sperrfristen nichtig sei. Er habe kurz vor der
Verhandlung vom 2. Mai 2014 das Kündigungsschreiben seiner Arbeitgeberin
vom 29. April 2014 zu den Akten gereicht. Unterlagen zur neuerlichen
Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit seien hingegen nicht vorhanden (S. 8
E. III. C. 4.). Den im Scheidungsverfahren eingereichten Akten kann
die Kündigung der J.___ vom 24. April 2014 entnommen werden, worin das
Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin unter Einhaltung einer zweimonatigen
Kündigungsfrist auf den 30. Juni 2014 aufgelöst wurde. B.___ teilte der
Arbeitgeberin daraufhin mit Schreiben vom 29. April 2014 mit, er akzeptiere
die Kündigung vom 24. April 2014 nicht; er habe die Arztzeugnisse der
Arbeitgeberin lückenlos zugestellt. Er werde ihr seine Arbeitskraft gerne
wieder zur Verfügung stellen, sobald er dazu in der Lage sei (Scheidungsakten
Nr. 276). Gemäss den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von
Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 27. März,
11.
, 17. und 28. April 2014 war B.___ infolge Krankheit vom 24. März 2014
bis 11. Mai 2014 zu 100 % (ganztags) arbeitsunfähig (vgl. Urkunden
Nr. 49 des Ehemannes im Scheidungsverfahren). Aufgrund der vom
Versicherungsgericht veranlassten Abklärungen bei der zuständigen SVA Aargau,
IV-Stelle, steht fest, dass der Kläger keine IV-Leistungen zugesprochen
erhalten hat. Mit Verfügung vom 28. September 2015 lehnte die SVA Aargau,
IV-Stelle, zuletzt das Leistungsbegehren des Klägers mit der Begründung ab, es
liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche seine Arbeitsfähigkeit
dauerhaft einschränken würde. Da eine andauernde Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht begründbar sei, liege keine
Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Ein Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung sei daher nicht gegeben (A.S. 82 und 87).
2.4
Der Auffassung der Beklagten 1
(C.___) gemäss ihren Schreiben vom 15. Januar und 5. Oktober 2015,
wonach eine Teilung der Austrittsleistungen des Klägers wegen des Eintritts
eines Vorsorgefalles, d.h. wegen des Eintritts der vollständigen Erwerbsunfähigkeit
infolge Krankheit am 24. März 2014, nicht mehr möglich sei (A.S. 57
und 64 f.), kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, tritt der Vorsorgefall
«Invalidität» im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 124 Abs. 1 ZGB erst
ein, wenn ein Ehegatte mindestens zu 40 % dauernd erwerbsunfähig geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu
40.
% arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge
eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat. Ob
Art. 122 oder 124 ZBG anwendbar ist, bestimmt sich also allein danach, ob
der versicherte Ehegatte einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule gegenüber
einen Rentenanspruch hat. Dies ist der Fall, wenn die IV-Verfügung der eidgenössischen
Invalidenversicherung rechtskräftig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts
5A_73/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1 mit Hinweisen). Es gilt zu
beachten, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Eintritt des
Vorsorgefalles «Invalidität» mit BGE 134 V 28 E. 3.4 S. 31 f. präzisiert
hat. Danach tritt der Vorsorgefall Invalidität nicht mit der ihr zugrundeliegenden
Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung
(siehe Art. 26 Abs. 1 BVG) ein. Am Eintritt des Vorsorgefalls nichts
zu ändern vermag im Übrigen die Beitragsbefreiung (Isabelle Vetter-Schreiber, BVG-/FZG-Kommentar,
3.
Aufl., S. 88, Nr. 1 BVG, Art. 23, N. 12 mit
Hinweisen). Solange der Vorsorgefall «Invalidität» nicht eingetreten ist,
besteht Anspruch auf eine Austrittsleistung. Daraus leitet das Bundesgericht
ab, dass eine arbeitsunfähige, aber noch nicht invalide Person einen
WEF-Vorbezug tätigen oder rechtsgültig einen Barauszahlungsanspruch geltend machen
kann. Sodann kann die Austrittsleistung einer arbeitsunfähigen Person im Rahmen
einer Scheidung noch geteilt werden (Isabelle
Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 88 Nr. 1 BVG, Art. 23
N. 13 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall bestand beim
Kläger aufgrund der erwähnten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. K.___
lediglich eine befristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom
24.
März 2014 bis 11. Mai 2014. Weitere ärztlich attestierte
Arbeitsunfähigkeiten können den vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht entnommen
werden. Ein Vorsorgefall im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB (und 124 Abs. 1
ZGB) war demnach im massgebenden Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des
Urteils über die Scheidung am 11. Juli 2014 nicht eingetreten, stellte
doch auch die SVA Aargau, IV-Stelle, keine gesundheitliche Beeinträchtigung des
Klägers fest, welche seine Arbeitsfähigkeit dauernd einschränken würde. Somit werden
weder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nach den Art. 23
und 26 BVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 bis 3 IVG noch die
im vorerwähnten Kassenreglement der C.___ für Invalidenrenten erforderliche
Wartefrist von 24 Monaten mangels genügend lange andauernder Erwerbsunfähigkeit
erfüllt. Die dem Kläger nach den Angaben der C.___ seit dem 24. Juni 2014
gewährte vollständige Prämienbefreiung (vgl. Schreiben vom 5. Oktober 2015,
A.S. 64) stellt nach dem Gesagten keinen Vorsorgefall im Sinne von
Art. 122 Abs. 1 und 124 Abs. 1 ZGB dar.
Die Argumentation der C.___ mit
Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2013
vom 8. Juli 2013) dringt nicht durch. Das Bundesgericht hielt in diesem
Urteil im Wesentlichen fest, das Berufsvorsorgegericht sei zwar an die im
Scheidungsurteil festgelegte Teilung gebunden und habe diese bloss zu
vollziehen. Dies gelte auch dann, wenn nach dem massgebenden Zeitpunkt der
Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Vorsorgefall eintrete. Anders verhalte es
sich jedoch, wenn sich nachträglich herausstelle, dass de facto bereits vor dem
massgebenden Zeitpunkt ein Vorsorgefall eingetreten sei. In diesem Fall könne
das ganze in den Art. 122/141 bis 142 ZGB sowie Art. 25a FZG
geregelte Verfahren nicht zur Anwendung gelangen. Habe in einem solchen Fall
das Berufsvorsorgegericht die Teilung nach Art. 122 ZGB noch nicht vorgenommen,
habe es allenfalls das Verfahren zu sistieren, wenn die rückwirkende
Ausrichtung von Invalidenleistungen auf einen Zeitpunkt vor Eintritt der
Rechtskraft des Scheidungsurteils wahrscheinlich sei oder diesbezügliche
Abklärungen der Vorsorgeeinrichtung im Gange seien, oder – wenn eine
rückwirkende Ausrichtung feststehe – die Sache an das Scheidungsgericht zu überweisen,
damit es – allenfalls auf dem Wege der Revision des Scheidungsurteils – eine
angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB festsetze. Dies
habe auch zu gelten, wenn vorgelagert sogar noch ein Verfahren der
Invalidenversicherung laufe (E. 4). Da im vorliegenden Fall weder de facto
bereits vor dem massgebenden Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils
ein Vorsorgefall eingetreten noch danach ein solcher ausgewiesen und auch kein
IV-Verfahren hängig ist, findet die von C.___ zitierte Rechtsprechung des
Bundesgerichts auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.
3.
Aufgrund der ins Recht
gelegten Akten und der Abklärungen des Versicherungsgerichts bei den Vorsorgeeinrichtungen
ergeben sich bezüglich der Austrittsleistungen der Kläger folgende Vorgänge:
3.1
A.___ (Klägerin) arbeitet seit
Juni 2007 bei L.___ bzw. M.___ (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom
23.
Dezember 2014), und ist seit dem 1. Januar 2009 im Rahmen der
beruflichen Vorsorge bei E.___ versichert. Die Freizügigkeitsleistung im
Zeitpunkt der Heirat (14. Februar 2004) belief sich nach den Angaben der Vorsorgeeinrichtung
auf CHF 20‘022.00. Am 24. November 2005 tätigte die Klägerin einen
Vorbezug für Wohneigentum in Höhe von CHF 23‘000.00. Die Freizügigkeitsleistung
im Zeitpunkt der Scheidung (Eintritt der Rechtskraft: 11. Juli 2014) betrug
CHF 16‘375.70. E.___ bestätigte am 22. April und 15. Dezember 2014
die Durchführbarkeit der Teilung (A.S. 15 und 35; vgl. auch Verfügung vom
17.
Juli 2014, A.S. 1).
3.2
B.___ (Kläger) arbeitete von
März 2000 bis Dezember 2003 bei N.___ und war vom 1. Januar 2001 bis
31.
Dezember 2003 bei O.___ berufsvorsorgeversichert, wobei keine
Freizügigkeitsleistung eingebracht wurde. Die Höhe der Freizügigkeitsleistung
bei Heirat am 14. Februar 2004 ist nicht bekannt, da B.___ zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr bei O.___ versichert war (A.S. 51; vgl. Auszug aus
dem individuellen Konto vom 17. Dezember 2014, A.S. 42 f.). In der
Folge arbeitete er bei P.___ [...] bzw. [...], und war vom 1. Juli 2004
bis 31. Januar 2006 bei Q.___ berufsvorsorgeversichert (A.S. 33 f.). R.___
überwies der Personalvorsorgestiftung der P.___ am 7. Juli 2004 eine Freizügigkeitsleistung
von CHF 5‘487.20; die Austrittsleistung per 31. Januar 2006 belief
sich auf CHF 33‘082.05 (vgl. Beilagen des Klägers Nr. 1 und 2).
Daraufhin arbeitete B.___ bei S.___ und war vom 1. Februar 2006 bis
31.
Dezember 2008 bei T.___ berufsvorsorgeversichert. Die Freizügigkeitsleistung
von CHF 59‘126.30 (Valuta 5. Januar 2009) wurde in der Folge G.___
auf das Freizügigkeitskonto Nr. [...] überwiesen (A.S. 38, 52 bis 56;
Beilagen des Klägers Nr. 3).
Im Jahr 2009 war B.___ bei U.___ tätig
und vom 1. Januar bis 30. November 2009 bei der Pensionskasse der V.___
berufsvorsorgeversichert. Es wurde keine Freizügigkeitsleistung eingebracht.
Die Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse der V.___ von CHF 6‘787.95 (Valuta
31.
März 2010) wurde ebenfalls auf das Freizügigkeitskonto Nr. [...] bei
G.___ überwiesen (A.S. 30 ff. und 39; Beilagen des Klägers Nr. 4).
Vom Februar 2010 bis November 2011 war
B.___ bei W.___ tätig und in diesem Zeitraum bei der BVG-Sammelstiftung X.___ berufsvorsorgeversichert.
Eine Freizügigkeitsleistung eines Vorversicherers wurde nicht überwiesen. Die
Austrittsleistung von CHF 16‘293.00 (per 1. Januar 2012) wurde in der
Folge C.___ überwiesen (A.S. 58 f.; Beilagen des Klägers Nr. 5). Nach
dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Dezember 2011 arbeitete der Kläger von
Januar 2012 bis 24. März 2014 bei J.___ und war bei C.___
berufsvorsorgeversichert (vgl. A.S. 44). Diese berechnete das gesamte
angesparte Guthaben per Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung am
11.
Juli 2014 auf CHF 23‘694.05 (A.S. 57).
Nach dem Gesagten bestand im Zeitpunkt
des Eintritts der Rechtskraft der Ehescheidung am 11. Juli 2014 somit ein
Freizügigkeitsguthaben bei G.___ von insgesamt CHF 70‘066.55 (G.___ Freizügigkeitskonto
Nr. [...]; A.S. 36) sowie eine Austrittsleistung bei C.___ von
CHF 23‘694.05 (A.S. 57). Demnach beläuft sich das Freizügigkeitsguthaben
von B.___ per 11. Juli 2014 auf insgesamt CHF 93‘760.60.
G.___ teilte dem Versicherungsgericht
mit Schreiben vom 3. Februar 2016 mit, das Freizügigkeitsguthaben des
Klägers auf dem Freizügigkeitskonto Nr. [...] sei mit Valuta 10. März
2016.
an D.___ (Beklagte 2), überwiesen worden. Die Durchführbarkeit der Teilung
wurde von der Beklagten 2 am 13. Juli 2016 bestätigt (A.S. 89).
3.3
Gemäss der Verfügung des
Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. Juli 2014 tätigte die Klägerin am 24. November
2005.
im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) einen Vorbezug für Wohneigentum
in Höhe von CHF 23‘000.00 (A.S. 1). Darauf wird auch in der Eingabe
der Klägerin vom 5. September 2014 hingewiesen (A.S. 12 f.). Die
Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat (14. Februar 2004) belief
sich nach den Angaben der Vorsorgeeinrichtung der Klägerin (E.___) auf
CHF 20‘022.00. Am 24. November 2005 tätigte die Klägerin einen
Vorbezug für Wohneigentum in Höhe von CHF 23‘000.00 (A.S. 35; vgl.
auch Verfügung vom 17. Juli 2014, A.S. 1). Die Austrittsleistung im
Zeitpunkt des Vorbezuges am 24. November 2005 belief sich nach den Angaben
der I.___ (Vorsorgeeinrichtung vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember
2008) auf CHF 23‘969.60 (A.S. 90). Im Zeitpunkt der Scheidung
(Eintritt der Rechtskraft: 11. Juli 2014) betrug die Austrittsleistung
CHF 16‘375.70 (A.S. 35).
Der Vorbezug ist ein Vorsorgesurrogat;
der vorbezogene Betrag fällt zwar aus dem Vermögen der Vorsorgeeinrichtung
hinaus, dient aber nach wie vor der Vorsorge, einerseits indem das damit
erworbene Wohneigentum benützt werden kann, wodurch die Wohnkosten
(Hypothekarzinsen) reduziert werden, und andererseits indem eine bedingte und
gesicherte Rückzahlungspflicht besteht (Art. 30d und 30e BVG). Dementsprechend
gilt der Vorbezug im Falle der Scheidung als Freizügigkeitsleistung und wird
nach den Art. 122, 123 und 141 ZGB sowie Art. 22 FZG geteilt
(Art. 30c Abs. 6 BVG bzw. Art. 331e Abs. 6 OR). Dies
erfolgt so, dass der Vorbezug zu der Austrittsleistung im Zeitpunkt der
Scheidung hinzugerechnet wird, soweit eine Rückzahlungspflicht besteht (BGE 137
V 440 E. 3.1 S. 441 f., 135 V 436 E. 3.3 S. 439, je mit
Hinweisen).
Der von der Klägerin am
24.
November 2005 getätigte Vorbezug für Wohneigentum von
CHF 23‘000.00 wurde ausweislich der Akten bisher nicht zurückbezahlt.
Durch den Vorbezug reduzierte sich die Freizügigkeitsleistung der Klägerin auf
CHF 969.90 (per 25. November 2005) und unterschritt damit das im
Zeitpunkt der Eheschliessung (14. Februar 2004) vorhandene Guthaben (von
CHF 20‘022.00). Das heisst, der WEF-Vorbezug griff im Zeitpunkt des
Vorbezugs in die nicht zu teilende Austrittsleistung (da vor der Heirat
entstanden) ein. Bei dieser Konstellation ist grundsätzlich eine Zwischenabrechnung
vorzunehmen (vgl. 135 V 436, 133 V 147). Für die Zeit zwischen der Heirat und
dem Vorbezug ist die übliche Aufteilungsrechnung gemäss Art. 22
Abs. 2 FZG anzustellen, denn Gründe für eine abweichende Berechnung sind
nicht ersichtlich. Sodann soll vorrangig (aber nicht vollständig) das während
der Ehe angesparte Vorsorgekapital, d.h. die zu teilende Austrittsleistung, den
Zinsverlust tragen. Dies ist ein wertungsmässiger Entscheid, der damit
begründbar ist, dass gemäss Art. 30c Abs. 5 BVG beide Ehegatten dem
Vorbezug zustimmen müssen und in der Regel beiden Ehegatten die niedrigeren
Wohnkosten zu Gute kommen (vgl. SVR 2007 BVG Nr. 12 E. 1 und 2.1 und
BGE 135 V 436 ff. mit Hinweisen).
Demnach gestaltet sich die
Teilungsrechnung wie folgt: Im Zeitpunkt der Scheidung (11. Juli 2014)
belief sich die effektive Austrittsleistung der Klägerin auf CHF 16‘375.70
(A.S. 35). Aufzurechnen ist der WEF-Vorbezug im Nominalbetrag (BGE 132 V 337
E. 3.1 S. 344), d.h. CHF 23‘000.00, was CHF 39‘375.70
ergibt. Davon ist die nicht zu teilende Austrittsleistung im Zeitpunkt des
Vorbezugs zu subtrahieren (Freizügigkeitsleistung bei Heirat am
14.
Februar 2004 von CHF 20‘022.00 zuzüglich Zins vom
14.
Februar 2004 bis zum Vorbezug am 24. November 2005 ergibt eine
aufgezinste Freizügigkeitsleistung von CHF 20‘875.80). Ebenso sind die
Zinsen laut dem BVG-Mindestzinssatz vom 25. November 2005 bis zum Scheidungszeitpunkt
am 11. Juli 2014 auf der nach dem Vorbezug verbleibenden Austrittsleistung
(CHF 969.60 [CHF 23‘969.60 abzüglich Vorbezug von CHF 23‘000.00]),
ausmachend CHF 188.15, zu subtrahieren, denn sie sind der Ertrag auf der
verbleibenden, nicht zu teilenden Austrittsleistung. Nach dem Gesagten gelangt
seitens der Klägerin eine Austrittsleistung von CHF 18‘311.75
(CHF 39‘375.70 abzüglich CHF 20‘875.80 und abzüglich CHF 188.15)
zur Teilung.
3.4
Wie unter (E. 3.2 hiervor)
erwähnt, beläuft sich das Freizügigkeitsguthaben des Klägers per 11. Juli
2014.
auf insgesamt CHF 93‘760.60. Das genaue Freizügigkeitsguthaben im
Zeitpunkt der Heirat am 14. Februar 2004 ist nicht bekannt, da B.___ zu
diesem Zeitpunkt nicht mehr bei O.___ versichert war (vgl. A.S. 43 und 51).
Gemäss dem Schreiben der damaligen R.___ belief sich die Freizügigkeitsleistung
des Klägers per 31. Dezember 2003 auf CHF 5‘416.85 (vgl. Urkunde 1
des Klägers). Aufgezinst per Heiratsdatum (14. Februar 2004) mit dem angegebenen
Zinssatz von 2.5 % führt dies zu einem Freizügigkeitsguthaben von
CHF 5‘433.50, welches als vorehelich erworbenes Altersguthaben des Klägers
heranzuziehen ist. Demnach besteht auf Seiten des Klägers ein zu teilendes
Freizügigkeitsguthaben von CHF 88‘327.10 (CHF 93‘760.60 abzüglich
CHF 5‘433.50).
3.5
Stehen den Ehegatten
gegenseitig Ansprüche zu, so ist gemäss Art. 122 Abs. 2 ZGB nur der
Differenzbetrag zu teilen, hier CHF 70‘015.35 (CHF 88‘327.10
abzüglich CHF 18‘311.75). Davon steht der Klägerin CHF 35‘007.70 zu. G.___
teilte dem Versicherungsgericht mit Schreiben vom 3. Februar 2016 mit,
dass das Freizügigkeitsguthaben des Klägers auf dem Freizügigkeitskonto
Nr. [...] mit Valuta 10. März 2016 an D.___ (Beklagte 2), überwiesen
worden sei (A.S. 89). Demnach ist diese Freizügigkeitseinrichtung anzuweisen,
den Betrag von CHF 35‘007.70 auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei E.___
zu übertragen. Dieser Betrag ist ab dem 12. Juli 2014, dem Tag nach dem
Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, zu verzinsen (BGE 129 V 251 E. 4.1
S. 257 und E. 5 S. 258; Isabelle
Vetter-Schreiber, a.a.O., Nr. 1 BVG Art. 37, N. 13 ff.
mit Hinweisen). Der gesetzliche Mindestzins gemäss Art. 12 der Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2,
SR 831.441.1) gilt indes nur für Vorsorge-, nicht aber für
Freizügigkeitseinrichtungen (Rolf Brunner: Vorsorgeausgleich und
BVG-Mindestzinssatz, in: ZBJV 2004 S. 140 Fn 38). D.___ hat daher den
für sie massgeblichen Zinssatz anzuwenden. Sollte die Überweisung nicht bereits
zuvor erfolgen, so ist ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils auf der geschuldeten Austrittsleistung einschliesslich des
bis dahin aufgelaufenen Zinses ein Verzugszins zu entrichten (BGE 129 V 251
E. 4.2.2 S. 258). Dieser entspricht dem geltenden BVG-Mindestzinssatz
nach Art. 12 BVV2 plus 1 % (Art. 7 der Verordnung über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
[FZV, SR 831.425]).
4.
A.___ und B.___ haben im vorliegenden
Verfahren keine vom Scheidungsurteil abweichenden Anträge gestellt. Zudem wird
das Vorsorgeguthaben hälftig geteilt, was bereits im Scheidungsurteil
rechtskräftig festgelegt worden ist. Somit kann nicht gesagt werden, eine der
beiden Parteien habe gegenüber der anderen obsiegt, weshalb die Parteikosten praxisgemäss
wettzuschlagen sind.
5.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. D.___ wird angewiesen, vom
Freizügigkeitskonto des B.___ (Nr. [...]) den Betrag von CHF 35‘007.70
auf das Vorsorgekonto von A.___ bei E.___ zu überweisen, zuzüglich Zins im
Sinne der Erwägungen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Dieser Entscheid ist zu eröffnen an:
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser