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Entscheid

VSKLA.2014.8

Austrittsleistungen

12. Oktober 2016Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Das Richteramt

Solothurn-Lebern überweist dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit

Verfügung vom 17. Juli 2014 die Scheidungsakten in Sachen A.___ und B.___

zur Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, wobei u.a.

festgestellt wird, das Scheidungsurteil vom 2. Mai 2014 sei am

11. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Im Weiteren

werden gemäss Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO) folgende Angaben gemacht (Aktenseite [A.S.] 1 f.):

a) Das Teilungsverhältnis ist 1 :

1;

b) Datum der Heirat:

14. Februar 2004, Datum der Scheidung: 2. Mai 2014;

c) Vorsorgeeinrichtung der

Ehefrau:

E.___:

Freizügigkeitsleistung bei

Heirat: CHF 20‘022.00

Freizügigkeitsleistung bei

Scheidung: CHF 15‘569.20

Vorbezug vom 24. November

2005 für Wohneigentum: CHF 23‘000.00;

d) Vorsorgeeinrichtungen des

Ehemannes:

1) C.___:

Freizügigkeitsleistung bei

Heirat unbekannt

Freizügigkeitsleistung bei

Scheidung CHF 21‘825.35

2)F.___:

Freizügigkeitsleistung bei

Heirat unbekannt

Freizügigkeitsleistung bei

Scheidung CHF 16‘773.90

3)G.___:

Freizügigkeitsleistung bei

Heirat unbekannt

Freizügigkeitsleistung bei

Scheidung CHF 69‘998.60

2.

2.1 B.___ (Kläger) lässt am

24. Juli 2014 folgende Anträge stellen (A.S. 6 ff.):

1. Es seien die beiliegenden Unterlagen

zu den Akten zu erkennen.

2. Es sei B.___ die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.2. Mit Eingabe vom 5. September

2014 lässt der Kläger noch folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 f.):

1. Es sei die G.___, anzuweisen, vom

Freizügigkeitskonto Nr. [...] lautend auf B.___, den Betrag von Fr. 35‘655.45

auf das Vorsorgekonto von A.___ bei der E.___, zu übertragen.

2. Es sei B.___ die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.3 Unter gleichem Datum lässt A.___

(Klägerin) folgende Anträge stellen (A.S. 12 ff.):

1. Die während der Ehedauer geäufneten

Guthaben der Pensionskassen seien hälftig zu teilen.

2. Die Pensionskasse des Ehemannes sei

anzuweisen, den der Ehefrau zustehenden Anteil auf deren Konto bei der

Pensionskasse bei der H.___, E.___, zu überweisen.

3. U.K.u.E.F.

3. Mit Verfügung vom 8. Dezember

2014 holt das Versicherungsgericht bei der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn einen Kontenzusammenzug nach Art. 141 AHVV und bei den Vorsorgeeinrichtungen

der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns verschiedene Angaben

ein. Gleichzeitig wird das Gesuch des Klägers (2) um unentgeltliche

Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen (A.S. 28

f.).

4. Mit Schreiben vom

20. August 2015 werden bei der Vorsorgeeinrichtung der Klägerin (E.___)

sowie bei der Vorsorgeeinrichtung des Klägers (C.___) verschiedene Angaben eingeholt

(A.S. 60 ff.).

5. Mit Verfügung vom 25. Januar

2016 werden die bisher mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 und Schreiben

vom 20. August 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn sowie

den verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen eingeholten Unterlagen der Klägerin (A.___),

dem Kläger (B.___), der Beklagten 1 (C.___) und der damaligen Beklagten 2 (G.___)

zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme bis 15. Februar 2016 zugestellt.

Im Weiteren werden sowohl die damals

zuständige SVA Aargau, IV-Stelle, als auch die IV-Stelle des Kantons Solothurn

aufgefordert, einen kurzen Bericht über allenfalls bestehende aktuelle

Leistungsgesuche des Klägers sowie allfällige in der Zwischenzeit erlassene

Verfügungen einzureichen. Ferner wird C.___ aufgefordert, dem Gericht die

fehlende Seite 6 ihres Kassenreglements zuzustellen. Schliesslich wird I.___ (Vorversichererin

der Klägerin [im Folgenden: I.___]) aufgefordert, verschiedene Fragen zur

beruflichen Vorsorge der Klägerin zu beantworten (A.S. 72 ff.).

6. Am 29. Januar 2016 teilt

die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit, das Dossier des Klägers werde wegen eines

Ausstands seit dem 30. November 1999 nicht mehr von der IV-Stelle des

Kantons Solothurn bearbeitet. Es seien deshalb keine Informationen über

aktuelle Leistungen oder entsprechende Gesuche vorhanden. Zuständig für die

Fallführung sei die IV-Stelle der SVA Aargau (A.S. 80).

7. Die SVA Aargau, IV-Stelle, orientiert

mit Schreiben vom 2. Februar 2016, der Kläger habe keine Leistungen

zugesprochen erhalten. Es seien dreimal Leistungen abgelehnt worden, wobei auf

drei beigelegte Verfügungen vom 19. September 2000, 8. Mai 2009 und

28. September 2015 verwiesen wird (A.S. 82 ff.).

8. G.___ (damalige Beklagte 2)

teilt mit Schreiben vom 3. Februar 2016 mit, das Freizügigkeitsguthaben

(Freizügigkeitskonto [...] lautend auf B.___) sei mit Valuta 10. März 2016

an D.___ in [...] überwiesen worden. G.___ sehe derzeit keinen weiteren Handlungsbedarf

(A.S. 89).

9. Mit Schreiben vom 9. Februar

2016 teilt I.___ mit, die Klägerin sei seit dem 1. Januar 2005 infolge

eines Anschlusswechsels bei ihr versichert. Leider habe sie von der Vorversichererin

(C.___ [Vertrags-Nr. [...]]) keine Angaben zur Austrittsleistung bei

Heirat erhalten. Per 1. Januar 2015 sei der Versicherten der Betrag von

CHF 22‘545.00 im Alterskonto gutgeschrieben worden. Die Austrittsleistung

im Zeitpunkt des Vorbezuges am 24. November 2005 habe CHF 23‘969.60

betragen (A.S. 90).

10. C.___ reicht am 3. März

2016 die noch ausstehende Seite 6 ihres Kassenreglements vom 23. Januar

2014 ein (A.S. 93).

11. Mit Verfügung vom

12. Juli 2016 wird festgestellt, dass die Parteien keine Stellungnahmen zu

den bisher vom Gericht eingeholten Unterlagen eingereicht haben. Im Weiteren wird

davon Kenntnis genommen, dass der Kläger von der zuständigen SVA Aargau,

IV-Stelle, keine Leistungen zugesprochen erhalten hat. Sodann wird festgestellt,

dass das Freizügigkeitsguthaben des Klägers auf dem Freizügigkeitskonto

Nr. [...] bei G.___, mit Valuta 10. März 2016 an D.___, überwiesen

worden ist. D.___ (Beklagte 2), wird aufgefordert, dem Gericht die

Durchführbarkeit der Teilung der Austrittsleistung des Klägers mitzuteilen.

Schliesslich wird den Parteien die Gelegenheit gegeben, allfällige Stellungnahmen

dem Gericht innert Frist schriftlich einzureichen (A.S. 94 f.).

12. Mit Eingabe vom 14. Juli

2016 stellt die Beklagte 2 dem Gericht ein an den Kläger gerichtetes Schreiben

vom 13. Juli 2016 zu, worin bestätigt wird, dass die Teilung der Vorsorgeleistung

(auf dem Konto Nr. [...], lautend auf B.___) - unter Vorbehalt, dass ohne

ihr Wissen ein Vorsorgefall bereits eingetreten sei - durchgeführt werden

könne. Im Weiteren wird ein Auszug aus dem Freizügigkeitskonto beigelegt

(A.S. 97 ff.).

13. Am 2. September 2016

lässt der Kläger mitteilen, anstelle einer eingehenden Stellungnahme werde auf

seine beiden Schreiben vom 24. Juli und 5. September 2014 verwiesen.

Ausser den aufgelaufenen Zinsen habe sich an der Berechnung des Anteils der

Klägerin an der Austrittsleistung des Klägers nichts geändert (A.S. 103).

Die Klägerin und die Beklagte 1 lassen sich nicht vernehmen.

14. Mit Eingabe vom

3. Oktober 2016 teilt die Beklagte 1 dem Gericht mit, der Kläger 2 sei vom

1. Januar 2012 bis zum 28. Februar 2015 durch seine ehemalige Arbeitgeberin,

J.___, ihrer Sammelstiftung angeschlossen gewesen. Die Austrittsleistung habe

sie am 11. April 2016 an die «Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Adm.

Freizügigkeitskonten in Zürich, z.G. B.___», überwiesen. In der Beilage wird

eine Kopie der Abrechnung vom 6. April 2016 eingereicht (A.S. 105

ff.)

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gemäss Art. 22

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG;

SR 831.42) sind bei einer Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelten

Austrittsleistungen der Ehegatten zu teilen. Massgeblich ist dabei nach

Art. 22 Abs. 2 FZG die Differenz zwischen der Austrittsleistung

zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und

der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt

der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das

Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung

aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.

1.2

Gehört ein Ehegatte oder

gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist

bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte

Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu

ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB], SR 210). Stehen den Ehegatten

gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen

(Art. 122 Abs. 2 ZGB). Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein

Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus

der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind,

nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet

(Art. 124 Abs. 1 ZGB).

1.3

Können sich die Ehegatten über

die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung nicht einigen und stehen

die massgeblichen Austrittsleistungen nicht fest, so befindet der

Scheidungsrichter gemäss Art. 281 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über das Teilungsverhältnis und

überweist, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, die

Streitsache von Amtes wegen an das nach Freizügigkeitsgesetz zuständige

Gericht, d.h. im Kanton Solothurn an das Versicherungsgericht. Dieses führt

sodann nach Art. 25a Abs. 1 FZG die Teilung durch und bestimmt die

massgeblichen Austrittsleistungen. Die Ehegatten und die Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung (Art. 25a

Abs. 2 FZG).

1.4

Das Scheidungsurteil des

Richteramts Solothurn-Lebern, Zivilabteilung, vom 2. Mai 2014 (SLZPR.2012.173-AGRSTB)

sieht vor, dass die Austrittsleistungen der Eheleute hälftig zu teilen sind

(Dispositiv, Ziff. 8). Dieses Urteil ist am 11. Juli 2014 in

Rechtskraft erwachsen, d.h. die am 14. Februar 2004 geschlossene Ehe

endete mit diesem Datum (vgl. Scheidungsakten [A.S. 252] und mit Verfügung

der Amtsgerichtsstatthalterin vom 17. Juli 2014 überwiesene Eckdaten des

Richteramts Solothurn-Lebern, A.S. 1 f.).

2.

2.1

Auf Anfrage des Gerichts

erklärte die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, C.___, mit Eingabe vom

15.

Januar 2015, B.___ erhalte von ihr Erwerbsunfähigkeitsleistungen. Da

ein Vorsorgefall eingetreten sei, könne man die Ansprüche aus der beruflichen

Vorsorge nicht mehr teilen. Es sei eine angemessene Entschädigung nach

Art. 124 ZGB geschuldet. Dies gelte auch dann, wenn keine vollen

Erwerbsunfähigkeitsleistungen bezogen werden (A.S. 57). Auf entsprechende Nachfrage

seitens des Gerichts erklärte C.___ mit Schreiben vom 5. Oktober 2015, der

Versicherte B.___ erhalte eine Prämienbefreiung zu 100 % ab dem

24.

Juni 2014, die Erwerbsunfähigkeit (100 %) infolge Krankheit sei

am 24. März 2014 eingetreten und von der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) habe sie noch keinen Vorbescheid und keine Verfügung erhalten

(A.S. 64). Auf eine weitere Anfrage des Gerichts hin teilte die zuständige

SVA Aargau, IV-Stelle, mit Schreiben vom 2. Februar 2016 mit, der

Versicherte B.___ habe von ihr keine Leistungen zugesprochen erhalten. Zuletzt

sei die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung – nach vorgängigen

Leistungsabweisungen vom 19. September 2000 und 8. Mai 2009 - mit beigelegter

Verfügung vom 28. September 2015 abgelehnt worden (A.S. 82 ff.). Der

Begründung der Verfügung der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 28. September 2015

kann entnommen werden, gemäss ihren Abklärungen liege keine gesundheitliche

Beeinträchtigung vor, welche die Arbeitsfähigkeit von B.___ dauerhaft

einschränken würde. Da eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus

medizinischer Sicht nicht begründbar sei, liege keine Invalidität im Sinne des

Gesetzes vor. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei daher

nicht gegeben (A.S. 87 f.).

2.2

Der Vorsorgefall «Invalidität»

im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB (und Art. 124 Abs. 1 ZGB)

ist eingetreten, wenn ein Ehegatte – weitergehende reglementarische

Bestimmungen vorbehalten – mindestens zu 40 % dauernd erwerbsunfähig geworden

ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu

40.

% arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge

eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat

(Art. 23 und 26 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] sowie Art. 29

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Für

die Annahme eines Vorsorgefalles genügt somit blosse Teilinvalidität (BGE 129

III 481 E. 3.2.2 S. 484 mit Hinweisen auf die Lehre; SVR 2007 BVG

Nr. 42 S. 151 E. 4.2, B 107/06). Der massgebende Zeitpunkt

für den Entscheid darüber, ob bei einem oder bei beiden Ehegatten ein

Vorsorgefall eingetreten ist oder die Austrittsleistungen aus anderen Gründen

nicht geteilt werden können, ist der Eintritt der Rechtskraft des Urteils über

die Scheidung (BGE 134 V 384 E. 1.2 S. 387, Urteil des Bundesgerichts

5A_73/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1, je mit Hinweisen).

Das vorliegend ins Recht gelegte Kassenreglement

der C.___ für die Vorsorgekasse der J.___, gültig ab 1. Januar 2014, sieht

in Art. 7 (Versicherte Leistungen) vor, dass die obligatorischen

Leistungen gemäss BVG in jedem Falle erbracht werden, sofern die gesetzlichen

Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Vorbehalt der im Vorsorgereglement

vorgesehenen Leistungsbeschränkungen sind maximal die nachstehenden Leistungen

versichert (Ziff. 7.1), u.a. die Erwerbsunfähigkeitsleistungen

(Ziff. 7.4), d.h. die «Befreiung von der Beitragszahlung»

(Ziff. 7.4.1) und die «Invalidenrenten» (Ziff. 7.4.2). Die Wartefrist

für die Befreiung von der Beitragszahlung gemäss Art. 19 Ziffer 1 des

Vorsorgereglements beträgt 3 Monate, die Wartefrist für Invalidenrenten gemäss

Art. 20 Ziffer 5 des Vorsorgereglements 24 Monate (Ziff. 7.4.1

und 7.4.2).

2.3

Im vorliegenden Fall kann den

Erwägungen des rechtskräftigen Scheidungsurteils vom 2. Mai 2014 entnommen

werden, der Ehemann mache geltend, seine damalige Arbeitgeberin, J.___, habe

ihm den Arbeitsvertrag gekündigt, wobei die Kündigung aufgrund seiner

Erkrankung und der laufenden Sperrfristen nichtig sei. Er habe kurz vor der

Verhandlung vom 2. Mai 2014 das Kündigungsschreiben seiner Arbeitgeberin

vom 29. April 2014 zu den Akten gereicht. Unterlagen zur neuerlichen

Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit seien hingegen nicht vorhanden (S. 8

E. III. C. 4.). Den im Scheidungsverfahren eingereichten Akten kann

die Kündigung der J.___ vom 24. April 2014 entnommen werden, worin das

Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin unter Einhaltung einer zweimonatigen

Kündigungsfrist auf den 30. Juni 2014 aufgelöst wurde. B.___ teilte der

Arbeitgeberin daraufhin mit Schreiben vom 29. April 2014 mit, er akzeptiere

die Kündigung vom 24. April 2014 nicht; er habe die Arztzeugnisse der

Arbeitgeberin lückenlos zugestellt. Er werde ihr seine Arbeitskraft gerne

wieder zur Verfügung stellen, sobald er dazu in der Lage sei (Scheidungsakten

Nr. 276). Gemäss den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von

Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 27. März,

11.

, 17. und 28. April 2014 war B.___ infolge Krankheit vom 24. März 2014

bis 11. Mai 2014 zu 100 % (ganztags) arbeitsunfähig (vgl. Urkunden

Nr. 49 des Ehemannes im Scheidungsverfahren). Aufgrund der vom

Versicherungsgericht veranlassten Abklärungen bei der zuständigen SVA Aargau,

IV-Stelle, steht fest, dass der Kläger keine IV-Leistungen zugesprochen

erhalten hat. Mit Verfügung vom 28. September 2015 lehnte die SVA Aargau,

IV-Stelle, zuletzt das Leistungsbegehren des Klägers mit der Begründung ab, es

liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche seine Arbeitsfähigkeit

dauerhaft einschränken würde. Da eine andauernde Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht begründbar sei, liege keine

Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Ein Anspruch auf Leistungen der

Invalidenversicherung sei daher nicht gegeben (A.S. 82 und 87).

2.4

Der Auffassung der Beklagten 1

(C.___) gemäss ihren Schreiben vom 15. Januar und 5. Oktober 2015,

wonach eine Teilung der Austrittsleistungen des Klägers wegen des Eintritts

eines Vorsorgefalles, d.h. wegen des Eintritts der vollständigen Erwerbsunfähigkeit

infolge Krankheit am 24. März 2014, nicht mehr möglich sei (A.S. 57

und 64 f.), kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, tritt der Vorsorgefall

«Invalidität» im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 124 Abs. 1 ZGB erst

ein, wenn ein Ehegatte mindestens zu 40 % dauernd erwerbsunfähig geworden

ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu

40.

% arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge

eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat. Ob

Art. 122 oder 124 ZBG anwendbar ist, bestimmt sich also allein danach, ob

der versicherte Ehegatte einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule gegenüber

einen Rentenanspruch hat. Dies ist der Fall, wenn die IV-Verfügung der eidgenössischen

Invalidenversicherung rechtskräftig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts

5A_73/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1 mit Hinweisen). Es gilt zu

beachten, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Eintritt des

Vorsorgefalles «Invalidität» mit BGE 134 V 28 E. 3.4 S. 31 f. präzisiert

hat. Danach tritt der Vorsorgefall Invalidität nicht mit der ihr zugrundeliegenden

Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung

(siehe Art. 26 Abs. 1 BVG) ein. Am Eintritt des Vorsorgefalls nichts

zu ändern vermag im Übrigen die Beitragsbefreiung (Isabelle Vetter-Schreiber, BVG-/FZG-Kommentar,

3.

Aufl., S. 88, Nr. 1 BVG, Art. 23, N. 12 mit

Hinweisen). Solange der Vorsorgefall «Invalidität» nicht eingetreten ist,

besteht Anspruch auf eine Austrittsleistung. Daraus leitet das Bundesgericht

ab, dass eine arbeitsunfähige, aber noch nicht invalide Person einen

WEF-Vorbezug tätigen oder rechtsgültig einen Barauszahlungsanspruch geltend machen

kann. Sodann kann die Austrittsleistung einer arbeitsunfähigen Person im Rahmen

einer Scheidung noch geteilt werden (Isabelle

Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 88 Nr. 1 BVG, Art. 23

N. 13 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall bestand beim

Kläger aufgrund der erwähnten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. K.___

lediglich eine befristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom

24.

März 2014 bis 11. Mai 2014. Weitere ärztlich attestierte

Arbeitsunfähigkeiten können den vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht entnommen

werden. Ein Vorsorgefall im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB (und 124 Abs. 1

ZGB) war demnach im massgebenden Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des

Urteils über die Scheidung am 11. Juli 2014 nicht eingetreten, stellte

doch auch die SVA Aargau, IV-Stelle, keine gesundheitliche Beeinträchtigung des

Klägers fest, welche seine Arbeitsfähigkeit dauernd einschränken würde. Somit werden

weder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nach den Art. 23

und 26 BVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 bis 3 IVG noch die

im vorerwähnten Kassenreglement der C.___ für Invalidenrenten erforderliche

Wartefrist von 24 Monaten mangels genügend lange andauernder Erwerbsunfähigkeit

erfüllt. Die dem Kläger nach den Angaben der C.___ seit dem 24. Juni 2014

gewährte vollständige Prämienbefreiung (vgl. Schreiben vom 5. Oktober 2015,

A.S. 64) stellt nach dem Gesagten keinen Vorsorgefall im Sinne von

Art. 122 Abs. 1 und 124 Abs. 1 ZGB dar.

Die Argumentation der C.___ mit

Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2013

vom 8. Juli 2013) dringt nicht durch. Das Bundesgericht hielt in diesem

Urteil im Wesentlichen fest, das Berufsvorsorgegericht sei zwar an die im

Scheidungsurteil festgelegte Teilung gebunden und habe diese bloss zu

vollziehen. Dies gelte auch dann, wenn nach dem massgebenden Zeitpunkt der

Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Vorsorgefall eintrete. Anders verhalte es

sich jedoch, wenn sich nachträglich herausstelle, dass de facto bereits vor dem

massgebenden Zeitpunkt ein Vorsorgefall eingetreten sei. In diesem Fall könne

das ganze in den Art. 122/141 bis 142 ZGB sowie Art. 25a FZG

geregelte Verfahren nicht zur Anwendung gelangen. Habe in einem solchen Fall

das Berufsvorsorgegericht die Teilung nach Art. 122 ZGB noch nicht vorgenommen,

habe es allenfalls das Verfahren zu sistieren, wenn die rückwirkende

Ausrichtung von Invalidenleistungen auf einen Zeitpunkt vor Eintritt der

Rechtskraft des Scheidungsurteils wahrscheinlich sei oder diesbezügliche

Abklärungen der Vorsorgeeinrichtung im Gange seien, oder – wenn eine

rückwirkende Ausrichtung feststehe – die Sache an das Scheidungsgericht zu überweisen,

damit es – allenfalls auf dem Wege der Revision des Scheidungsurteils – eine

angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB festsetze. Dies

habe auch zu gelten, wenn vorgelagert sogar noch ein Verfahren der

Invalidenversicherung laufe (E. 4). Da im vorliegenden Fall weder de facto

bereits vor dem massgebenden Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils

ein Vorsorgefall eingetreten noch danach ein solcher ausgewiesen und auch kein

IV-Verfahren hängig ist, findet die von C.___ zitierte Rechtsprechung des

Bundesgerichts auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.

3.

Aufgrund der ins Recht

gelegten Akten und der Abklärungen des Versicherungsgerichts bei den Vorsorgeeinrichtungen

ergeben sich bezüglich der Austrittsleistungen der Kläger folgende Vorgänge:

3.1

A.___ (Klägerin) arbeitet seit

Juni 2007 bei L.___ bzw. M.___ (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom

23.

Dezember 2014), und ist seit dem 1. Januar 2009 im Rahmen der

beruflichen Vorsorge bei E.___ versichert. Die Freizügigkeitsleistung im

Zeitpunkt der Heirat (14. Februar 2004) belief sich nach den Angaben der Vorsorgeeinrichtung

auf CHF 20‘022.00. Am 24. November 2005 tätigte die Klägerin einen

Vorbezug für Wohneigentum in Höhe von CHF 23‘000.00. Die Freizügigkeitsleistung

im Zeitpunkt der Scheidung (Eintritt der Rechtskraft: 11. Juli 2014) betrug

CHF 16‘375.70. E.___ bestätigte am 22. April und 15. Dezember 2014

die Durchführbarkeit der Teilung (A.S. 15 und 35; vgl. auch Verfügung vom

17.

Juli 2014, A.S. 1).

3.2

B.___ (Kläger) arbeitete von

März 2000 bis Dezember 2003 bei N.___ und war vom 1. Januar 2001 bis

31.

Dezember 2003 bei O.___ berufsvorsorgeversichert, wobei keine

Freizügigkeitsleistung eingebracht wurde. Die Höhe der Freizügigkeitsleistung

bei Heirat am 14. Februar 2004 ist nicht bekannt, da B.___ zu diesem

Zeitpunkt nicht mehr bei O.___ versichert war (A.S. 51; vgl. Auszug aus

dem individuellen Konto vom 17. Dezember 2014, A.S. 42 f.). In der

Folge arbeitete er bei P.___ [...] bzw. [...], und war vom 1. Juli 2004

bis 31. Januar 2006 bei Q.___ berufsvorsorgeversichert (A.S. 33 f.). R.___

überwies der Personalvorsorgestiftung der P.___ am 7. Juli 2004 eine Freizügigkeitsleistung

von CHF 5‘487.20; die Austrittsleistung per 31. Januar 2006 belief

sich auf CHF 33‘082.05 (vgl. Beilagen des Klägers Nr. 1 und 2).

Daraufhin arbeitete B.___ bei S.___ und war vom 1. Februar 2006 bis

31.

Dezember 2008 bei T.___ berufsvorsorgeversichert. Die Freizügigkeitsleistung

von CHF 59‘126.30 (Valuta 5. Januar 2009) wurde in der Folge G.___

auf das Freizügigkeitskonto Nr. [...] überwiesen (A.S. 38, 52 bis 56;

Beilagen des Klägers Nr. 3).

Im Jahr 2009 war B.___ bei U.___ tätig

und vom 1. Januar bis 30. November 2009 bei der Pensionskasse der V.___

berufsvorsorgeversichert. Es wurde keine Freizügigkeitsleistung eingebracht.

Die Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse der V.___ von CHF 6‘787.95 (Valuta

31.

März 2010) wurde ebenfalls auf das Freizügigkeitskonto Nr. [...] bei

G.___ überwiesen (A.S. 30 ff. und 39; Beilagen des Klägers Nr. 4).

Vom Februar 2010 bis November 2011 war

B.___ bei W.___ tätig und in diesem Zeitraum bei der BVG-Sammelstiftung X.___ berufsvorsorgeversichert.

Eine Freizügigkeitsleistung eines Vorversicherers wurde nicht überwiesen. Die

Austrittsleistung von CHF 16‘293.00 (per 1. Januar 2012) wurde in der

Folge C.___ überwiesen (A.S. 58 f.; Beilagen des Klägers Nr. 5). Nach

dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Dezember 2011 arbeitete der Kläger von

Januar 2012 bis 24. März 2014 bei J.___ und war bei C.___

berufsvorsorgeversichert (vgl. A.S. 44). Diese berechnete das gesamte

angesparte Guthaben per Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung am

11.

Juli 2014 auf CHF 23‘694.05 (A.S. 57).

Nach dem Gesagten bestand im Zeitpunkt

des Eintritts der Rechtskraft der Ehescheidung am 11. Juli 2014 somit ein

Freizügigkeitsguthaben bei G.___ von insgesamt CHF 70‘066.55 (G.___ Freizügigkeitskonto

Nr. [...]; A.S. 36) sowie eine Austrittsleistung bei C.___ von

CHF 23‘694.05 (A.S. 57). Demnach beläuft sich das Freizügigkeitsguthaben

von B.___ per 11. Juli 2014 auf insgesamt CHF 93‘760.60.

G.___ teilte dem Versicherungsgericht

mit Schreiben vom 3. Februar 2016 mit, das Freizügigkeitsguthaben des

Klägers auf dem Freizügigkeitskonto Nr. [...] sei mit Valuta 10. März

2016.

an D.___ (Beklagte 2), überwiesen worden. Die Durchführbarkeit der Teilung

wurde von der Beklagten 2 am 13. Juli 2016 bestätigt (A.S. 89).

3.3

Gemäss der Verfügung des

Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. Juli 2014 tätigte die Klägerin am 24. November

2005.

im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) einen Vorbezug für Wohneigentum

in Höhe von CHF 23‘000.00 (A.S. 1). Darauf wird auch in der Eingabe

der Klägerin vom 5. September 2014 hingewiesen (A.S. 12 f.). Die

Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat (14. Februar 2004) belief

sich nach den Angaben der Vorsorgeeinrichtung der Klägerin (E.___) auf

CHF 20‘022.00. Am 24. November 2005 tätigte die Klägerin einen

Vorbezug für Wohneigentum in Höhe von CHF 23‘000.00 (A.S. 35; vgl.

auch Verfügung vom 17. Juli 2014, A.S. 1). Die Austrittsleistung im

Zeitpunkt des Vorbezuges am 24. November 2005 belief sich nach den Angaben

der I.___ (Vorsorgeeinrichtung vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember

2008) auf CHF 23‘969.60 (A.S. 90). Im Zeitpunkt der Scheidung

(Eintritt der Rechtskraft: 11. Juli 2014) betrug die Austrittsleistung

CHF 16‘375.70 (A.S. 35).

Der Vorbezug ist ein Vorsorgesurrogat;

der vorbezogene Betrag fällt zwar aus dem Vermögen der Vorsorgeeinrichtung

hinaus, dient aber nach wie vor der Vorsorge, einerseits indem das damit

erworbene Wohneigentum benützt werden kann, wodurch die Wohnkosten

(Hypothekarzinsen) reduziert werden, und andererseits indem eine bedingte und

gesicherte Rückzahlungspflicht besteht (Art. 30d und 30e BVG). Dementsprechend

gilt der Vorbezug im Falle der Scheidung als Freizügigkeitsleistung und wird

nach den Art. 122, 123 und 141 ZGB sowie Art. 22 FZG geteilt

(Art. 30c Abs. 6 BVG bzw. Art. 331e Abs. 6 OR). Dies

erfolgt so, dass der Vorbezug zu der Austrittsleistung im Zeitpunkt der

Scheidung hinzugerechnet wird, soweit eine Rückzahlungspflicht besteht (BGE 137

V 440 E. 3.1 S. 441 f., 135 V 436 E. 3.3 S. 439, je mit

Hinweisen).

Der von der Klägerin am

24.

November 2005 getätigte Vorbezug für Wohneigentum von

CHF 23‘000.00 wurde ausweislich der Akten bisher nicht zurückbezahlt.

Durch den Vorbezug reduzierte sich die Freizügigkeitsleistung der Klägerin auf

CHF 969.90 (per 25. November 2005) und unterschritt damit das im

Zeitpunkt der Eheschliessung (14. Februar 2004) vorhandene Guthaben (von

CHF 20‘022.00). Das heisst, der WEF-Vorbezug griff im Zeitpunkt des

Vorbezugs in die nicht zu teilende Austrittsleistung (da vor der Heirat

entstanden) ein. Bei dieser Konstellation ist grundsätzlich eine Zwischenabrechnung

vorzunehmen (vgl. 135 V 436, 133 V 147). Für die Zeit zwischen der Heirat und

dem Vorbezug ist die übliche Aufteilungsrechnung gemäss Art. 22

Abs. 2 FZG anzustellen, denn Gründe für eine abweichende Berechnung sind

nicht ersichtlich. Sodann soll vorrangig (aber nicht vollständig) das während

der Ehe angesparte Vorsorgekapital, d.h. die zu teilende Austrittsleistung, den

Zinsverlust tragen. Dies ist ein wertungsmässiger Entscheid, der damit

begründbar ist, dass gemäss Art. 30c Abs. 5 BVG beide Ehegatten dem

Vorbezug zustimmen müssen und in der Regel beiden Ehegatten die niedrigeren

Wohnkosten zu Gute kommen (vgl. SVR 2007 BVG Nr. 12 E. 1 und 2.1 und

BGE 135 V 436 ff. mit Hinweisen).

Demnach gestaltet sich die

Teilungsrechnung wie folgt: Im Zeitpunkt der Scheidung (11. Juli 2014)

belief sich die effektive Austrittsleistung der Klägerin auf CHF 16‘375.70

(A.S. 35). Aufzurechnen ist der WEF-Vorbezug im Nominalbetrag (BGE 132 V 337

E. 3.1 S. 344), d.h. CHF 23‘000.00, was CHF 39‘375.70

ergibt. Davon ist die nicht zu teilende Austrittsleistung im Zeitpunkt des

Vorbezugs zu subtrahieren (Freizügigkeitsleistung bei Heirat am

14.

Februar 2004 von CHF 20‘022.00 zuzüglich Zins vom

14.

Februar 2004 bis zum Vorbezug am 24. November 2005 ergibt eine

aufgezinste Freizügigkeitsleistung von CHF 20‘875.80). Ebenso sind die

Zinsen laut dem BVG-Mindestzinssatz vom 25. November 2005 bis zum Scheidungszeitpunkt

am 11. Juli 2014 auf der nach dem Vorbezug verbleibenden Austrittsleistung

(CHF 969.60 [CHF 23‘969.60 abzüglich Vorbezug von CHF 23‘000.00]),

ausmachend CHF 188.15, zu subtrahieren, denn sie sind der Ertrag auf der

verbleibenden, nicht zu teilenden Austrittsleistung. Nach dem Gesagten gelangt

seitens der Klägerin eine Austrittsleistung von CHF 18‘311.75

(CHF 39‘375.70 abzüglich CHF 20‘875.80 und abzüglich CHF 188.15)

zur Teilung.

3.4

Wie unter (E. 3.2 hiervor)

erwähnt, beläuft sich das Freizügigkeitsguthaben des Klägers per 11. Juli

2014.

auf insgesamt CHF 93‘760.60. Das genaue Freizügigkeitsguthaben im

Zeitpunkt der Heirat am 14. Februar 2004 ist nicht bekannt, da B.___ zu

diesem Zeitpunkt nicht mehr bei O.___ versichert war (vgl. A.S. 43 und 51).

Gemäss dem Schreiben der damaligen R.___ belief sich die Freizügigkeitsleistung

des Klägers per 31. Dezember 2003 auf CHF 5‘416.85 (vgl. Urkunde 1

des Klägers). Aufgezinst per Heiratsdatum (14. Februar 2004) mit dem angegebenen

Zinssatz von 2.5 % führt dies zu einem Freizügigkeitsguthaben von

CHF 5‘433.50, welches als vorehelich erworbenes Altersguthaben des Klägers

heranzuziehen ist. Demnach besteht auf Seiten des Klägers ein zu teilendes

Freizügigkeitsguthaben von CHF 88‘327.10 (CHF 93‘760.60 abzüglich

CHF 5‘433.50).

3.5

Stehen den Ehegatten

gegenseitig Ansprüche zu, so ist gemäss Art. 122 Abs. 2 ZGB nur der

Differenzbetrag zu teilen, hier CHF 70‘015.35 (CHF 88‘327.10

abzüglich CHF 18‘311.75). Davon steht der Klägerin CHF 35‘007.70 zu. G.___

teilte dem Versicherungsgericht mit Schreiben vom 3. Februar 2016 mit,

dass das Freizügigkeitsguthaben des Klägers auf dem Freizügigkeitskonto

Nr. [...] mit Valuta 10. März 2016 an D.___ (Beklagte 2), überwiesen

worden sei (A.S. 89). Demnach ist diese Freizügigkeitseinrichtung anzuweisen,

den Betrag von CHF 35‘007.70 auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei E.___

zu übertragen. Dieser Betrag ist ab dem 12. Juli 2014, dem Tag nach dem

Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, zu verzinsen (BGE 129 V 251 E. 4.1

S. 257 und E. 5 S. 258; Isabelle

Vetter-Schreiber, a.a.O., Nr. 1 BVG Art. 37, N. 13 ff.

mit Hinweisen). Der gesetzliche Mindestzins gemäss Art. 12 der Verordnung

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2,

SR 831.441.1) gilt indes nur für Vorsorge-, nicht aber für

Freizügigkeitseinrichtungen (Rolf Brunner: Vorsorgeausgleich und

BVG-Mindestzinssatz, in: ZBJV 2004 S. 140 Fn 38). D.___ hat daher den

für sie massgeblichen Zinssatz anzuwenden. Sollte die Überweisung nicht bereits

zuvor erfolgen, so ist ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des

vorliegenden Urteils auf der geschuldeten Austrittsleistung einschliesslich des

bis dahin aufgelaufenen Zinses ein Verzugszins zu entrichten (BGE 129 V 251

E. 4.2.2 S. 258). Dieser entspricht dem geltenden BVG-Mindestzinssatz

nach Art. 12 BVV2 plus 1 % (Art. 7 der Verordnung über die

Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

[FZV, SR 831.425]).

4.

A.___ und B.___ haben im vorliegenden

Verfahren keine vom Scheidungsurteil abweichenden Anträge gestellt. Zudem wird

das Vorsorgeguthaben hälftig geteilt, was bereits im Scheidungsurteil

rechtskräftig festgelegt worden ist. Somit kann nicht gesagt werden, eine der

beiden Parteien habe gegenüber der anderen obsiegt, weshalb die Parteikosten praxisgemäss

wettzuschlagen sind.

5.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. D.___ wird angewiesen, vom

Freizügigkeitskonto des B.___ (Nr. [...]) den Betrag von CHF 35‘007.70

auf das Vorsorgekonto von A.___ bei E.___ zu überweisen, zuzüglich Zins im

Sinne der Erwägungen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Dieser Entscheid ist zu eröffnen an:

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser