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Entscheid

VSKLA.2015.1

Berufsvorsorge

11. September 2017Deutsch59 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1948 geborene A.___ (im

Folgenden: Kläger) war seit dem 1. Juli 1991 als Betriebsmitarbeiter bei

der C.___, [...] (heute: D.___), , angestellt. Ab dem 20. Oktober 1993 wurde

er wegen Rücken- und Schulterbeschwerden sowie einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung arbeitsunfähig geschrieben (Klagebeilage [KB] 8). Am 22. November

1994 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug

einer Invalidenrente an (KB 7). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge per

19. Oktober 1995 beendet (vgl. KB 5). Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn veranlasste eine polydisziplinäre (allgemeinmedizinische,

orthopädische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung im E.___, welche

vom 21. bis 24. April 1997 durchgeführt wurde (Gutachten vom 13. Mai

1997; KB 10). Daraufhin sprach die IV-Stelle dem Kläger mit Verfügung vom

24. Dezember 1997 rückwirkend ab 1. Oktober 1994 aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 57 % eine halbe Invalidenrente zu (KB 9). Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Januar 1999 (URT/VSG/IVG/IRE/98000007)

ab (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.27 S. 2 ff.). Die Vorsorgeeinrichtung des

Klägers, die B.___, (im Folgenden: Beklagte), teilte dem Kläger mit Schreiben

vom 7. April 1998 mit, ihm werde rückwirkend ab dem 1. November 1995

eine provisorische halbe Invalidenrente gemäss Art. 23 bis 26 BVG

zugesprochen (KB 11). In der Folge zahlte sie ihm jährlich die

entsprechenden Rentenbeträge aus (KB 12 und 13).

1.2 Mit Schreiben vom 22. April

und 10. Juni 1998 zog der damalige Vertreter des Klägers die Berechnungen

der Beklagten in Zweifel (KB 15 und 16). Diese antwortete am 22. Juli

1998, der Kläger sei mit dem Ausscheiden aus der C.___ im überobligatorischen

Vorsorgebereich nicht mehr gedeckt. Die ihm provisorisch eröffnete 50 %-Invalidenrente

beruhe ausschliesslich auf den einschlägigen BVG-Bestimmungen. Die Abwicklung

des überobligatorischen Teils der Freizügigkeitsleistung erfolge nach Vorliegen

des hängigen IV-Rekursbescheides (KB 17). Die Teilfreizügigkeitsleistung

per 31. Oktober 1995 von CHF 46‘829.00 wurde in der Folge gemäss

Abrechnung vom 25. August 1999 zu Gunsten des Klägers an die

Freizügigkeitsstiftung der F.___, überwiesen. Zur Begründung wurde erklärt, gemäss

Art. 8.1 des Vorsorgereglements bestehe Anspruch auf eine reglementarische

(obligatorische und überobligatorische) Invalidenpension bei dauernder

Arbeitsunfähigkeit, die während der Mitgliedschaftsdauer festgestellt worden

sei. Dies treffe im Fall des Klägers nicht zu (KB 18).

1.3 Am 19. Dezember 2007 erlitt

der Kläger als Beifahrer bei einer Auffahrkollision eine Schädelprellung. In

der Folge traten bei ihm vermehrt Kopf- und Nackenschmerzen, ein störendes

Rauschen im Kopf und Schlafstörungen auf. Die Unfallmeldung bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (Suva) erfolgte am 20. August 2010. Mit Verfügung

vom 29. Januar 2013 teilte die Suva dem Kläger mit, sie richte für die

Zeit vom 22. Dezember 2007 bis 30. November 2008 nachträglich Unfalltaggelder

aus und übernehme die unfallbedingten Heilkosten. Die Versicherungsleistungen

stelle sie per 30. November 2008 ein; mangels adäquater Unfallfolgen

bestehe kein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva in Form einer

Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (Suva-Nr. 58). Nach

weiteren Abklärungen erliess die Suva am 28. März 2014 eine neue

Verfügung, worin sie die vorerwähnte Verfügung vom 29. Januar 2013 aufhob

und die Versicherungsleistungen neu per 31. Dezember 2008 einstellte

(Suva-Nr. 118). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 ab. Die vom Kläger dagegen

gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit

Urteil vom 20. März 2017 ab (VSBES.2016.221).

1.4 Am 21. Oktober 2009 machte der

Kläger bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn geltend, sein Gesundheitszustand

habe sich seit dem Unfallereignis vom 19. Dezember 2007 erheblich

verschlechtert. Es sei beim Hausarzt Dr. med. G.___ ein Verlaufsbericht

einzuholen und die vorliegende Eingabe sei als Revisionsgesuch entgegenzunehmen

(Akten der IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 42.1). Die IV-Stelle veranlasste nach

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. H.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH) am 17. Mai 2011 eine bidisziplinäre

(rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung bei Dr. med. I.___,

Facharzt für Rheumatologie FMH, sowie Dr. med. J.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 61). Auf die entsprechende

Intervention seitens des Klägers hin teilte die IV-Stelle diesem am

7. Juni 2011 mit, die Begutachtung erfolge nun im E.___, (IV-Nr. 67).

Vom 23. bis 26. Mai 2011 musste sich der Kläger wegen einer

Durchblutungsstörung im Gehirn im K.___, , behandeln lassen (IV-Nr. 69

S. 3 f.). Wegen erfolgloser Vertragsverhandlungen zwischen dem E.___ und

dem Bundesamt für Sozialversicherungen verzögerte sich die Begutachtung

(IV-Nr. 76). Nachdem eine polydisziplinäre Begutachtung mit den

gewünschten Disziplinen im L.___, , nicht hatte durchgeführt werden können (IV-Nr. 78),

veranlasste die IV-Stelle «aufgrund des Alters» des Versicherten eine

medizinische Abklärung beim RAD-Arzt Dr. med. H.___ (IV-Nr. 79, 80).

Diese fand am 19. Oktober 2012 statt (vgl. Protokolleintrag von diesem

Datum). In der Folge erhöhte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 28. Mai und

12. Juni 2013 die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente aufgrund eines

Invaliditätsgrades von neu 71 % auf eine ganze Rente mit Wirkung ab

1. Oktober 2009. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die Gesundheit

des Klägers habe sich seit Dezember 2007 verschlechtert. Der Kläger könne noch

einer angepassten leichten Tätigkeit im Ausmass von 40 % nachgehen

(IV-Nr. 93 und 94).

1.5 Die Beklagte teilte dem Kläger am

11. Juni 2013 mit, nach Prüfung der ärztlichen Berichte sei sie zur

Ansicht gelangt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands auf neue

Ursachen zurückzuführen sei, namentlich auf die Folgen des Schleudertraumas im

Dezember 2007 und den Hirninfarkt vom Juni (recte: Mai) 2011. Aus diesem Grund

werde sie auf die Erhöhung des IV-Grades nicht eintreten und die bisher

gewährte halbe Invalidenrente nicht erhöhen (KB 24). Mit

Betreibungsbegehren vom 24. Oktober 2013 liess der Kläger zur

Unterbrechung der Verjährung gegenüber der Beklagten eine Forderung von

CHF 15‘000‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2007

geltend machen (KB 29). Auf dem entsprechenden Zahlungsbefehl (Nr. [...]/Betreibungsamt

des Distrikts «M.___») vom 25. Oktober 2013 erhob die Beklagte am

28. Oktober 2013 Rechtsvorschlag (KB 30).

2.

2.1 Mit Klage vom 24. Dezember

2014 lässt der Kläger folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 1

ff.):

1. Die Beklagte sei gerichtlich zu

verpflichten, dem Kläger spätestens mit Wirkung ab dem 1. November 1995

die gesetzlichen und reglementarischen (obligatorischen und

überobligatorischen) Leistungen nach Massgabe der IV-rechtlich ausgewiesenen

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 57 % und ab 1. Oktober 2009 die

gesetzlichen und reglementarischen (obligatorischen und überobligatorischen)

Leistungen nach Massgabe der IV-rechtlich ausgewiesenen Erwerbsunfähigkeit von

mindestens 71 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens

zzgl. Teuerungszulage auszurichten.

2. Dem Kläger sei seit dem Eintritt des

Invaliditätsfalles die Prämien- und Beitragsbefreiung zu gewähren.

3. Es seien die vollständigen IV-Akten des

Klägers (Versicherten-Nr. [...]) von Amtes wegen bei der IV-Stelle

Solothurn beizuziehen.

4. Es seien die vollständigen UVG-Akten des

Klägers (Unfall-Nr. [...]) von Amtes wegen bei der SUVA beizuziehen

5. Es sei ein gerichtliches

interdisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen, das insbesondere die Frage

nach der sachlichen und zeitlichen Konnexität der im Jahre 1993 erstmals

festgestellten Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zur Erhöhung derselben nach

2007 zu beantworten hat.

6. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung

nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit

durchzuführen.

7. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides

sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer

detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben

(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

8. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

2.2 In ihrer Klageantwort vom

5. März 2015 beantragt die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der

Klage (A.S. 27 ff.).

2.3 Mit Verfügung vom 9. März

2015 werden die Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn und diejenigen der Suva

beigezogen (A.S. 37). Die IV-Akten treffen am 20. März 2015 beim

Gericht ein, die Suva-Akten nach zwischenzeitlicher Verzögerung am 21. August

2015 (A.S. 55).

2.4 In seiner Replik vom

19. Oktober 2015 lässt der Kläger folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 63 ff.):

1. a) Es sei im E.___ in unter Einbezug der

orthopädischen, psychiatrischen, neurologischen, neuropsychologischen und

neuro-otologischen Fachrichtung ein gerichtliches interdisziplinäres Gutachten

erstellen zu lassen, das insbesondere die Frage nach der sachlichen und

zeitlichen Konnexität der im Jahre 1993 erstmals festgestellten

Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zur Erhöhung derselben nach 2007 zu

beantworten hat.

b) Eventualiter: Es

sei im L.___ in unter Einbezug der orthopädischen, psychiatrischen,

neurologischen, neuropsychologischen und neuro-otologischen Fachrichtung ein

gerichtliches interdisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen, das

insbesondere die Frage nach der sachlichen und zeitlichen Konnexität der im

Jahre 1993 erstmals festgestellten Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zur Erhöhung

derselben nach 2007 zu beantworten hat.

c) Subeventualiter:

Es sei unter vorgängiger Bekanntgabe an die Parteien zwecks Prüfung und

Stellung allfälliger Ablehnungs- und Ausstandsbegehren eine andere

Gutachterstelle unter Einbezug der orthopädischen, psychiatrischen,

neurologischen, neuropsychologischen und neuro-otologischen Fachrichtung mit

der Erstellung eines gerichtlichen interdisziplinären Gutachtens zu beauftragen,

welches insbesondere die Frage nach der sachlichen und zeitlichen Konnexität

der im Jahre 1993 erstmals festgestellten Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zur

Erhöhung derselben nach 2007 zu beantworten hat.

2. Die noch gerichtlich zu bestimmende

Gutachterstelle und der gerichtlich anzuwendende Fragenkatalog seien den

Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1

EMRK (verfassungsmässiger und völkerrechtlicher Anspruch auf rechtliches Gehör)

zur Stellungnahme zuzustellen.

3. Die für das Unfallereignis vom

19. Dezember 2007 zuständige und verantwortliche Haftpflichtversicherung,

die N.___, sei im vorliegenden Klageverfahren beizuladen und es sei der N.___

nach Art. 78 Abs. 1 ZPO der Streit zu verkünden.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Im Weiteren hält der Kläger an seinen

bisherigen Ausführungen und Anträgen vollumfänglich fest.

2.5 Mit Duplik vom 12. November

2015 beantragt die Beklagte erneut die vollumfängliche Abweisung der Klage. Im Übrigen

schliesst sie sich den in der Replik vom 19. Oktober 2015 gestellten Anträgen

des Klägers an (A.S. 72 f.).

2.6 Mit Eingabe vom 8. Dezember

2015 nimmt der Kläger zur Duplik Stellung (A.S. 76 f.).

2.7 Am 4. Mai 2017 werden die

Parteien zur öffentlichen Verhandlung vom Montag, 11. September 2017,

vorgeladen, an welcher die Parteivorträge angehört werden sollen. Gleichzeitig

wird der Antrag des Klägers, die Haftpflichtversicherung N.___ sei im

vorliegenden Klageverfahren beizuladen, abgewiesen (A.S. 79).

2.8 Am 11. September 2017 führt

das Versicherungsgericht die öffentliche Verhandlung durch (siehe Protokoll der

Verhandlung vom 11. September 2017; A.S. 81 ff.)

Erwägungen

II.

1.

Das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn ist als Berufsvorsorgegericht für die vorliegende

Angelegenheit sachlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]

i.V.m. § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO;

BGS 125.12]). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, leitet sich die

Forderung des Klägers doch aus dessen Anstellung bei der damaligen C.___

(heute: D.___) mit Sitz in ab (Art. 73 Abs. 3 BVG; vgl. Klagebeilagen

[KB] 5, 6 und 8).

2.

Der Kläger lässt zunächst

geltend machen, er habe spätestens mit Wirkung ab 1. November 1995 auch einen

Anspruch auf überobligatorische BVG-Invaliden-leistungen seitens der Beklagten

(Klage, S. 2, Rechtsbegehren, Ziff. 1, und S. 13 f.,

Ziff. 15). Die Beklagte verneint demgegenüber einen solchen Anspruch und

vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für die Gewährung einer

reglementarischen Invalidenrente seien nicht gegeben.

2.1

Der Kläger arbeitete seit dem 1. Juli

1991.

als Betriebsmitarbeiter bei der (damaligen) C.___, [...], wobei er ab dem

20.

Oktober 1993 dauernd vollständig arbeitsunfähig geschrieben wurde

(KB 8). Am 22. November 1994 meldete er sich wegen starken Bandscheibenschmerzen

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Invalidenrente

an (KB 7). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach dem Kläger mit Verfügung

vom 24. Dezember 1997 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von

57.

% eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 1994 zu (KB 9),

wobei sie sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre E.___-Gutachten vom

13.

Mai 1997 stützte. Darin wurden die Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit) eines lumbospondylogenen Syndroms bei deutlichen

degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, eines

Impingement-Syndroms der rechten Schulter sowie einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung gestellt (Ziff. 4.1). Zur Arbeitsfähigkeit wurde im

Wesentlichen ausgeführt, der Explorand verfüge über eine Volksschulbildung und

habe in seiner Heimat den Beruf eines Bierbrauers erlernt. 1974 sei er in die

Schweiz eingereist und habe sich erst im Gastgewerbe, später als

Betriebsarbeiter und Hilfsmechaniker betätigt. Zuletzt sei er von 1991 bis 1993

in der C.___ angestellt gewesen. Für den angestammten Tätigkeitsbereich als

Betriebsarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten ergebe sich aus den

orthopädischen Befunden. Für körperlich adaptierte Tätigkeiten, d.h. Arbeitseinsätze,

bei welchen repetitives Lastenheben, körperliche Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten

vermieden werden könnten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten ergebe

sich aus der Schmerzfehlverarbeitungsstörung. In einer wechselbelastenden,

körperlich adaptierten Tätigkeit wäre ein Einsatz von sechs bis sieben Stunden

täglich zumutbar. Im Schlussgespräch sei dem Exploranden eröffnet worden, dass

er in seinem angestammten Tätigkeitsbereich aufgrund seiner Rückenbefunde

zweifellos eingeschränkt sei, für rückenadaptierte Tätigkeiten jedoch noch eine

erhebliche Restarbeitsfähigkeit aufweise (Gutachten vom 13. Mai 1997,

S. 20 ff.; KB 10).

Die Beklagte teilte dem Kläger mit

Schreiben vom 7. April 1998 mit, dass ihm rückwirkend ab dem

1.

November 1995 eine provisorische halbe Invalidenrente gemäss

Art. 23 bis 26 BVG zugesprochen werde. Damit sie die Aus- bzw. Nachzahlung

der Invalidenrente vornehmen könne, sei das beigelegte Zahlungsfichet ausgefüllt

und unterschrieben zurückzusenden. Sobald der Rekursbescheid (d.h. das

rechtskräftige Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom

22.

Januar 1999; vgl. IV-Nr. 1.27 S. 2 ff.) vorliege und der

Vertrauensarzt Einsicht in die IV-Akten genommen habe, werde sie auf die

Zuwendung des im überobligatorischen Versicherungsbereich erworbenen

Vorsorgeguthabens zurückkommen (KB 11). In der Folge zahlte die Beklagte Rentenbeträge

von CHF 18‘772.00 (1998), CHF 5‘928.00 (1999), CHF 6‘072.00

(2000), CHF 6‘578.00 (2001), je CHF 6‘192.00 (2002 und 2003),

CHF 5‘590.00 (2004), je CHF 5‘268.00 (2005 und 2006),

CHF 5‘352.00 (2007), CHF 5‘798.00 (2008), je CHF 5‘352.00 (2009

und 2010) und je CHF 5‘580.00 (2011 und 2012) aus, wobei für das Jahr 2013

ebenfalls eine Auszahlung von CHF 5‘580.00 vorgesehen war (KB 12

und13). Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 sprach die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn dem Kläger eine Altersrente ab 1. Juli 2013 zu (KB 14).

Mit Schreiben vom 22. April und 10. Juni

1998.

zog der damalige Vertreter des Klägers die Berechnung der Rentenbeträge durch

die Beklagte in Zweifel und forderte bei ihr exakte Angaben zur

Rentenberechnung an (KB 15 und 16). Am 22. Juli 1998 teilte die

Beklagte dem Kläger mit, nach seinem Ausscheiden aus der C.___ sei er im

überobligatorischen Vorsorgebereich nicht mehr gedeckt. Die ihm mit Schreiben

vom 7. April 1998 provisorisch eröffnete 50 %-Invalidenrente beruhe

ausschliesslich auf den einschlägigen BVG-Bestimmungen. Wie bereits mitgeteilt,

werde die Abwicklung des überobligatorischen Teils der Freizügigkeitsleistung

nach Vorliegen des hängigen IV-Entscheides vorgenommen. Sollte es bei der 50 %-IV-Rente

bleiben, würde der Saldo der Freizügigkeitsleistung per 31. Oktober 1995,

zuzüglich gesetzlicher Verzugszins von 5 %, CHF 46‘829.00 betragen

(CHF 69‘060.00 [globale Freizügigkeitsleistung per 31.10.1995] abzüglich

CHF 22‘231.00 [50 % des BVG-Altersguthabens zur Teil-Finanzierung der

50.

%-BVG-Invalidenrente]; KB 17).

Mit E-Mail vom 27. Mai 2009 teilte

die Beklagte dem Kläger mit, dieser sei als Mitarbeiter der D.___ (vormals: C.___)

vom 1. Juli 1991 bis zu seiner Entlassung am 19. Mai (recte: Oktober)

1995.

bei ihr vorsorgeversichert gewesen. Mit Schreiben vom 7. April 1998 sei

dem Kläger eine provisorische 50 %-BVG-Invaliden-rente zugesprochen und

mit Schreiben vom 22. Juli 1998 für den nichtinvalidenberücksichtigten

obligatorischen und überobligatorischen Teil die entsprechende

Teil-Freizügigkeitsleistung zur Verfügung gestellt worden. Aufgrund der durch

den damaligen Vertreter des Klägers am 19. August 1999 übermittelten

Angaben sei die vorerwähnte Teil-Freizügigkeitsleistung gemäss Abrechnung vom

25.

August 1999 zugunsten des Klägers an die Freizügigkeitsstiftung der F.___

in übertragen worden. Im Bereich des BVG-Obligatoriums sei die IV-Verfügung grundsätzlich

bindend, während im überobligatorischen Bereich den Vorsorgeeinrichtungen in

Bezug auf die Gestaltung des Reglements gewisse Freiheiten eingeräumt würden.

Gemäss Art. 8.1 des Reglements bestehe Anspruch auf eine reglementarische

(obligatorische + überobligatorische) Invalidenpension bei dauernder

Arbeitsunfähigkeit, die während der Mitgliedschaftsdauer festgestellt worden

sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt (KB 18).

2.2

Strittig ist der Anspruch auf

Leistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge für die Zeit ab 1. November

1995.

Dieser richtet sich nach dem damals geltenden Reglement. Gemäss

Art. 8.1 des Reglements « Pensionsfonds I» (gültig ab 1. Januar 1995;

im Folgenden: Reglement) gewährt der Fonds bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

infolge Unfall oder Krankheit nach medizinischem Gutachten und in Absprache mit

dem Arbeitgeber eine Invalidenpension, die wie folgt berechnet wird: eine

Basisinvalidenpension aufgrund der Berechnung der Mitgliedschaftsjahre im

effektiven Pensionsalter gemäss den Bestimmungen im Anhang III und eine zusätzliche

Invalidenpension, die nach dem Stand des Alterssparkontos B zum Zeitpunkt des

Pensionsanspruchs berechnet wird (Art. 8.4 und Anhang IV). Nach

Art. 8.2 des Reglements darf die zur Auszahlung gelangende Invalidenpension

die Basisinvalidenpension, berechnet für 35 Mitgliedschaftsjahre, nicht übersteigen.

Sie entspricht jedoch in jedem Fall mindestens der gemäss Art. 7 des Reglements

berechneten Alterspension. Laut Art. 8.3 des Reglements gelten bei Teilinvalidität

die Bestimmungen gemäss Art. 8.1 und 8.2 entsprechend dem Invaliditätsgrad.

Das Mitglied wird in diesem Fall anteilmässig wie ein Pensionierter behandelt,

was eine entsprechende Herabsetzung des Alterssparguthabens auf den Konti A und

B zur Folge hat. Gemäss Art. 8.4 des Reglements wird die Invalidenpension

ab dem Folgemonat nach Beendigung der Lohn- oder entsprechenden Lohnersatzzahlungen

für die Dauer der Invalidität, bis spätestens zum Tod des Mitglieds, ausbezahlt.

2.3

2.3.1

Der Kläger macht geltend, aus der

Regelung von Art. 8.1 des Reglements gehe nicht hervor, dass er keinen

Anspruch auf überobligatorische Invalidenleistungen haben könne, weil die

leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit nicht während der Mitgliedschaftsdauer

«festgestellt» worden sei; das Wort «Feststellung» fehle in dieser Bestimmung

vollständig. Der Begriff «Feststellung der Arbeitsunfähigkeit» – sollte sich

dieser denn in der Bestimmung finden – könnte auch mehrdeutig verstanden

werden. So müsste damit nicht zwangsläufig die Feststellung durch die IV im

Jahr 1997 verstanden werden, denn der Kläger habe seine Invalidität spätestens

im Jahr 1994 festgestellt, als er die IV-Anmeldung vom 22. November 1994

eingereicht habe. Die leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit hingegen sei von

der Arbeitgeberin und dem Kläger bereits im Februar 1993 festgestellt worden,

denn gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 13. Februar 1995 habe die

Arbeitsunfähigkeit am 15. Februar 1993 begonnen. Damals habe sich der

Kläger aber noch im Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten befunden. Eine

solche mehrdeutige Bestimmung müsste also nach Massgabe der

Unklarheitenregelung ohnehin zu Gunsten des Klägers verstanden werden. Eine

solche Bestimmung, welche die Leistungshöhe von Faktoren abhängig mache, die Versicherte

nicht beeinflussen könne, müsste zudem als ungewöhnlich bezeichnet werden und

könnte daher keine rechtsverbindliche Wirkung erzielen (Beschwerde, S. 13

f. Ziff. 15).

2.3.2

Die Beklagte lässt einwenden, der

Wortlaut des Reglements verweise ausdrücklich auf die Absprache mit dem

Arbeitgeber. Diese Absprache habe obligatorisch vor der Leistungszusprache zu

erfolgen. Ein solches Erfordernis mache nur Sinn, solange die betroffene Person

noch in einem Arbeitsverhältnis mit einer der Beklagten angeschlossenen Firma

stehe und damit aktives Mitglied bei der Beklagten sei. Denn nach Beendigung

des Arbeitsverhältnisses ende diese Mitgliedschaft. Um dies noch deutlicher zu

sagen, sei Art. 8.1 auf den 1. Januar 1997 dahingehend präzisiert

worden, dass die dauernde Arbeitsunfähigkeit während der Mitgliedschaft bei der

Beklagten festgestellt worden sein müsse. Materiell ändere sich mit dieser

Präzisierung nichts.

2.4

Wie dargelegt, richtet sich der

strittige Anspruch nach derjenigen Reglementsfassung, welche am 1. Januar

1995.

in Kraft trat (KB 3). Gemäss dem bereits zitierten Art. 8.1 des

Reglements wird eine Invalidenpension gewährt bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

infolge Unfall oder Krankheit «nach medizinischem Gutachten und in Absprache

mit dem Arbeitgeber».

2.4.1

Ein medizinisches Gutachten liegt

in Form der durch die Invalidenversicherung eingeholten Expertise des E.___ vom

13.

Mai 1997 (KB 10) vor. Das Reglement definiert die Voraussetzungen

für die Invalidenpension abweichend von der Invalidenversicherung, indem es

eine andauernde Arbeitsunfähigkeit voraussetzt. Diese abweichende Umschreibung

der Invalidität ist zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_469/2009 vom

6.

November 2009 E. 5.2,9C_780/2007 vom 12. Februar 2009

E. 3.1 und 9C_54/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 4.4, je mit

Hinweisen). Durch das Gutachten des E.___ vom 13. Mai 1997 ist jedoch für

den Zeitraum ab 1. November 1995 auch eine dauernde Arbeitsunfähigkeit,

wie sie das Reglement verlangt, ausgewiesen. Eine Regelung, wonach die

Invalidität (im Sinne der dauernden Arbeitsunfähigkeit) durch ein während des

Versicherungsverhältnisses erstelltes Gutachten festgestellt worden sein

müsste, lässt sich dem Reglement in der ab 1. Januar 1995 geltenden

Fassung nicht entnehmen. Der entsprechende Zusatz, der am 1. Januar 1997

in Kraft trat, ist aus zeitlichen Gründen nicht relevant, so dass offenbleiben

kann, wie die dortige Formulierung unter dem Aspekt der Unklarheits- und der Ungewöhnlichkeitsregel

zu beurteilen wäre.

2.4.2

Die Beklagte leitet aus der

reglementarischen Regelung, wonach die Invalidenpension «in Absprache mit dem

Arbeitgeber» gewährt werde, ab, eine Rentenzusprechung sei nur während der

Dauer des Arbeitsverhältnisses möglich (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). Es

stellt sich somit die Frage nach der Tragweite der Absprache mit dem

Arbeitgeber. Die entsprechende Reglementsbestimmung ist gesetzes- und

verfassungskonform auszulegen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Strukturprinzipien

der weitergehenden beruflichen Vorsorge, namentlich die Grundsätze der

Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, der Kollektivität und der

Planmässigkeit (vgl. Art. 1 Abs. 3 BVG und Art. 1-1g BVV 2,

gültig seit 1. Januar 2006; diese Strukturprinzipien waren schon vor

diesem Datum, seit dem Inkrafttreten des BVG, massgebend, vgl. BGE 132 V 149 E.

5.2.5

S. 154 f. mit Hinweisen). Die Prinzipien der Gleichbehandlung und der

Planmässigkeit schliessen eine Interpretation der Reglementsbestimmung, welche

den Rentenanspruch als solchen vom Belieben der Arbeitgeberin abhängig machen

würde, von vornherein aus. Aber auch ein Ermessensentscheid der Arbeitgeberin

über den Zeitpunkt, die Höhe oder die Ausgestaltung der einem Destinatär zustehenden

Invaliditätsleistung ist im hier zur Diskussion stehenden Bereich der

steuerbegünstigten, erweiterten beruflichen Vorsorge unzulässig, da er sich

nicht mit den genannten Strukturprinzipien vereinbaren liesse. Die im Reglement

erwähnte Absprache mit dem Arbeitgeber kann daher einzig – analog zum im

gleichen Zusammenhang genannten medizinischen Gutachten – dem Ziel dienen, der

Beklagten die notwendigen Informationen zu verschaffen, damit sie beurteilen

kann, ob und seit wann eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Bei dieser

«Absprache» handelt es sich somit um eine reglementarisch vorgesehene

Abklärungsmassnahme im Hinblick auf den Leistungsentscheid, welchen die

Beklagte nach Massgabe von Gesetz und Reglement zu treffen hat. Deren

Gegenstand kann beispielsweise die Frage betreffen, wann sich eine erhebliche

Arbeitsunfähigkeit erstmals im Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat. Eine sachliche

Notwendigkeit, dass die so verstandene «Absprache» zwingend während der Dauer

des Arbeitsverhältnisses stattfinden müsste, besteht nicht. Je nach den

Umständen kann sie auch entbehrlich sein. So verhält es sich hier, nachdem die

dauernde Arbeitsunfähigkeit durch ein Gutachten festgestellt und der

Sachverhalt für den hier relevanten Zeitraum ab 1. November 1995 hinreichend

geklärt ist.

2.4.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass

das in Art. 8.1 des Reglements verlangte medizinische Gutachten vorliegt. Dadurch

ist der Gesundheitszustand hinreichend geklärt. Insbesondere steht fest, dass

der Kläger jedenfalls ab 1. November 1995 dauernd (teilweise)

arbeitsunfähig war, wie es Art. 8.1 des Reglements voraussetzt. Einer

zusätzlichen Absprache mit dem Arbeitgeber bedurfte es vor diesem Hintergrund

nicht. Für den Fall einer Teilinvalidität nimmt das Reglement in Art. 8.3

ausdrücklich auf den Invaliditätsgrad Bezug (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Zur

Bemessung des Invaliditätsgrades enthält das Reglement keine eigene Regelung. Daher

ist wie im Obligatoriumsbereich an die für die Invalidenversicherung geltenden

Grundsätze anzuknüpfen. Der Kläger hat somit Anspruch auf (auch)

überobligatorische Leistungen nach Massgabe des durch die IV-Stelle festgestellten

Invaliditätsgrads von 57 %.

2.5

Die Beklagte lässt vorbringen,

der geltend gemachte Anspruch sei zumindest teilweise verjährt.

2.5.1

Nach der bis Ende 2004 geltenden

Rechtslage verjährte das Stammrecht für den Rentenanspruch nach zehn Jahren

(BGE 117 V 329 E. 4 S. 332 f.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 91/02

vom 24. April 2003 E. 3.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG in

der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung verjähren die Leistungsansprüche

dagegen nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die

Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Das Rentenstammrecht kann somit

nicht mehr verjähren. Diese Regelung ist auch für die weitergehende Vorsorge

verbindlich (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG). Übergangsrechtlich

gilt, dass das Stammrecht nicht verjährt ist, wenn die versicherte Person zehn

Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Änderung, also am 1. Januar 1995, noch

bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung versichert war (vgl. BGE 140 V

213). Der Kläger war noch bis 30. November 1995 bei der Beklagten

versichert. Zudem begann der hier strittige Rentenanspruch am 1. November

1995, also weniger als zehn Jahre vor dem 1. Januar 2005. Das Stammrecht

ist daher nicht verjährt.

2.5.2

Zu prüfen bleibt, ob einzelne

Rentenbetreffnisse verjährt sind. Mit der erwähnten, am 1. Januar 2005 in

Kraft getretenen Neufassung von Art. 41 Abs. 1 BVG führte der

Gesetzgeber für die berufliche Vorsorge den Grundsatz der Unverjährbarkeit des

Stammrechts auf eine Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente ein. Hingegen

hielt er an der Verjährbarkeit der einzelnen Forderung fest, indem er den

bisherigen Abs. 1 von Art. 41 BVG unverändert in Abs. 2 des

revidierten Art. 41 BVG übernahm. Die 1. BVG-Revision hat somit

nichts daran geändert, dass die einzelnen Forderungen der Verjährung

unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007

E. 2 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die weitergehende Vorsorge

(Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG).

Nach 41 Abs. 2 BVG verjähren

Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf Jahren. Die Frist

von fünf Jahren läuft – vorbehältlich einer anderen Fälligkeitsregelung im

Reglement – ab dem Ende des Monats, für den die Rente hätte bezahlt werden

müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).

Gemäss Art. 12 des Reglements der Beklagten (Fassung gültig ab 1. Januar

1995) erfolgt die Pensionszahlung jeweils am Monatsende. Die Verjährungsfrist

wurde somit, entsprechend der vorstehend wiedergegebenen Regel, für jedes

einzelne Rentenbetreffnis am jeweiligen Monatsende ausgelöst.

Mit dem Betreibungsbegehren vom 24. Oktober

2013.

(KB 29) setzte der Kläger eine Forderung von CHF 15'000'000.00

nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2007 in Betreibung. Als Grund der

Forderung wurde angegeben: «Leistungen aus dem BVG-Vorsorgeverhältnis; AHV-Nr. […];

Verjährungsunterbrechung». Diese Umschreibung weist, auch wenn der geltend

gemachte Betrag masslos übertrieben ist, eine hinreichende Konkretisierung auf.

Sie umfasst auch die Leistungen aus überobligatorischer Vorsorge für die

ursprüngliche Invalidität ab 1. November 1995 und ist geeignet, die

Verjährung zu unterbrechen. Da die Renten nach der reglementarischen Regelung

jeweils zum Monatsende zu zahlen war, waren die monatlichen Betreffnisse für

die Zeit bis und mit September 2008 im Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung

schon seit mehr als fünf Jahren fällig und somit verjährt. Nicht verjährt ist

der Anspruch auf überobligatorische Leistungen für die Zeit ab 1. Oktober

2008.

2.6

Die Beklagte hat das Freizügigkeitsguthaben,

soweit es nicht auf die ihm ab 1. November 1995 zugesprochene halbe

BVG-Rente (Obligatorium) entfiel, am 25. August 1999 auf ein

Freizügigkeitskonto zu Gunsten des Klägers überwiesen (vgl. E. I. 1.2

hiervor). Da sie nunmehr Invalidenleistungen erbringen muss (zusätzliche

überobligatorische Rente für die damals festgestellte Invalidität von 57 %),

ist ihr die Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung

der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2

Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge [FZG, SR 831.42]). Soweit die Rückerstattung

unterbleibt, können die Invalidenleistungen gekürzt werden (Art. 3 Abs. 3

FZG).

2.7

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass der Kläger für die Zeit ab 1. Oktober 2008 Anspruch

auf überobligatorische Leistungen der beruflichen Vorsorge gemäss dem ab 1. Januar

1995.

geltenden Reglement der Beklagten (KB 3) hat. Dieser Anspruch bemisst

sich aufgrund eines Invaliditätsgrades (im Sinne von Art. 8.3 des

Reglements) von 57 %. Die Beklagte ihrerseits hat Anspruch auf teilweise

Rückerstattung der Teilfreizügigkeitsleistung, die sie zu Gunsten des Klägers

an die Freizügigkeitsstiftung der F.___ [...] überwiesen hat (vgl. E. I. 1.2

hiervor), soweit es zur Auszahlung der erwähnten, zusätzlichen

Invalidenleistungen nötig ist. Unterbleibt die Rückerstattung, kann sie die

zusätzlichen Invalidenleistungen kürzen. Die Klage ist, soweit sie die

überobligatorischen Leistungen für die seit November 1995 bestehende

Invalidität betrifft, in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur

betragsmässigen Berechnung der Ansprüche an die Beklagte zurückzuweisen (BGE

129.

V 450). Sie wird die Höhe der überobligatorischen Rente und entsprechender

Zinsen, die Höhe der Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung und

entsprechender Zinsen und gegebenenfalls den Umfang der Kürzung, falls die

Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung unterbleibt, betragsmässig

festzusetzen haben.

3.

Der Kläger verlangt weiter, die

ihm bisher gewährte (halbe) BVG-Invaliden-rente sei analog zur Rente der

Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 zu erhöhen (Klage,

S. 2, Rechtsbegehren, Ziff. 1, und S. 14 ff., Ziff. 16

ff.). Die Beklagte bestreitet einen direkten Zusammenhang zwischen einer Verschlechterung

des Gesundheitszustands des Klägers und dem ursprünglich festgestellten

Gesundheitsproblem orthopädischer Natur.

3.1

Invalidenleistungen der

obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung

geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,

deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 aBVG;

seit 1. Januar 2005: Art. 23 lit. a BVG). Dieser Grundsatz

findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder

Statuten nichts anderes vorsehen. Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit

ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen

im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens

20.

% betragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_66/2015 vom 9. Juni 2015

E. 1.1 und 9C_806/2013 vom 24. April 2014 E. 1.1, je mit

Hinweisen).

Der Anspruch auf Invalidenleistungen

setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während

andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach

Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls

erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben,

wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im

Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt

(Urteile des Bundesgerichts 9C_66/2015 vom 9. Juni 2015 E. 1.2 und

9C_806/2013 vom 24. April 2014 E. 1.2, je mit Hinweisen). Die

betreffende Vorsorgeeinrichtung ist auch für eine Erhöhung des

Invaliditätsgrades leistungspflichtig, wenn und soweit die Verschlechterung der

Arbeitsfähigkeit durch denselben Gesundheitsschaden bedingt ist, welcher zur

Invalidität geführt hatte (Urteil des Bundesgerichts 9C_179/2008 vom

30.

Oktober 2008 E. 2.1 mit Hinweisen).

Verschlechtert sich die Erwerbsfähigkeit

der versicherten Person nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung auf Grund des

Hinzutretens eines neuen, von der ursprünglichen Beeinträchtigung losgelösten

und unabhängigen Leidens, hat die ursprüngliche, bereits eine Teilrente

ausrichtende Vorsorgeträgerin für die rentenrelevante Erhöhung des

Invaliditätsgrades nicht einzustehen. Im Gegensatz zur Verschlechterung aus

gleicher medizinischer Ursache stellt die nachträgliche Exazerbation auf Grund

einer neu hinzutretenden Gesundheitsbeeinträchtigung einen neuen

Versicherungsfall dar, für welchen die neue Vorsorgeeinrichtung, bei der die

teilinvalide Person für die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit vorsorgeversichert

war, aufzukommen hat (Marc Hürzeler,

in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 23

BVG S. 374 f. Rz. 48).

3.2

Die Beklagte gewährte dem Kläger

mit Schreiben vom 7. April 1998 (KB 11) eine halbe (provisorische) BVG-Rente

ab 1. November 1995, dies gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 24. Dezember 1997, worin dem Kläger nach Ermittlung

eines Invaliditätsgrades von 57 % eine halbe IV-Rente ab 1. Oktober

1994.

zugesprochen worden war. Zur Begründung wurde erklärt, gemäss den Abklärungen

könne dem Kläger eine Tätigkeit, wie er sie zuletzt bei der C.___ ausgeübt

habe, noch im Rahmen von 50 % zugemutet werden. Eine körperlich adaptierte

Tätigkeit könnte ihm sogar zu 70 % zugemutet werden. Bei der Festsetzung

des Invalideneinkommens wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger auch

bei der Ausübung einer geeigneten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit

einschränkt sei, wobei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % gewährt

wurde (KB 9). Dabei stützte sich die Beklagte im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

(allgemeinmedizinische, orthopädische, neurologische und psychiatrische) Gutachten

des E.___ vom 13. Mai 1997, worin die Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit) eines lumbospondylogenen Syndroms bei deutlichen

degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, eines Impingement-Syndroms

der rechten Schulter sowie einer anhaltenden somatoformen Scherzstörung

gestellt wurden. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, für den angestammten

Tätigkeitsbereich als Betriebsarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten

ergebe sich aus den orthopädischen Befunden. Der Explorand weise deutliche

degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, vor allem auf Höhe

L5/S1, auf, wo sich allerdings lediglich eine Diskusprotrusion finde. Insgesamt

sei die Belastbarkeit des Achsenorgans vermindert, sodass dem Exploranden weder

repetitives Lastenheben noch körperliche Zwangshaltungen zumutbar seien. Im

Weiteren weise er ein Impingementsyndrom der rechten Schulter auf, welches ihm

jegliche Überkopfarbeit deutlich erschwere. Für körperlich adaptierte

Tätigkeiten (Arbeitseinsätze, bei welchen repetitives Lastenheben, körperliche

Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten vermieden werden können) wurde eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

für körperlich angepasste Tätigkeiten ergebe sich aus der Schmerzfehlverarbeitungsstörung.

In einer wechselbelastenden körperlich adaptierten Tätigkeit wäre dem

Exploranden ein Einsatz von sechs bis sieben Stunden täglich zuzumuten (KB 10).

Am 19. Dezember 2007 erlitt der

Kläger als Beifahrer bei einer Auffahrkollision eine Schädelprellung. Als Folge

dieses Ereignisses traten bei ihm vermehrt Kopf- und Nackenschmerzen sowie ein störendes

Rauschen im Kopf auf. Im Weiteren leide er seit dem Unfall unter

Schlafstörungen. Am 21. Oktober 2009 machte der Kläger bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem

Unfallereignis vom 19. Dezember 2007 erheblich verschlechtert

(IV-Nr. 42.1).

Vom 23. bis 26. Mai 2011 musste

sich der Kläger wegen einer Durchblutungsstörung im Gehirn im K.___, behandeln

lassen (IV-Nr. 69 S. 3 f.).

Nach erfolgten medizinischen Untersuchungen

beim RAD-Arzt Dr. med. H.___ vom 19. Oktober 2012 erhöhte die

IV-Stelle mit Verfügungen vom 28. Mai und 12. Juni 2013 die bisher

ausgerichtete halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von neu

71.

% auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2009. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die Gesundheit des Klägers habe

sich seit Dezember 2007 verschlechtert. Der Kläger könne noch einer angepassten

leichten Tätigkeit im Ausmass von 40 % nachgehen. Der Grund dafür seien

die reduzierte Leistung mit Pausenbedarf sowie die erforderliche Wechselhaltung.

Der Arbeitsplatz sollte die Möglichkeit zum Sitzen, Stehen und Gehen bieten

(IV-Nr. 93 und 94; KB 22).

3.3

Im Folgenden ist anhand der

vorliegenden medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob die Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Klägers auf die gleiche medizinische Ursache wie die

Rentenzusprechung ab 1. November 1995 zurückzuführen ist.

3.3.1

Gemäss dem ärztlichen Bericht des

Hausarztes Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, vom 24. Oktober 2008

erlitt der Kläger am 19. Dezember 2007 als Beifahrer bei einer

Auffahrkollision eine Schädelprellung mit leichter Gehirnerschütterung sowie

ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Der Hausarzt gab an, als Folge dieses

Ereignisses seien vermehrt Kopf- und Nackenschmerzen sowie ein störendes

Rauschen im Kopf aufgetreten. Ebenso leide der Kläger seit dem Unfall vermehrt

an Schlafstörungen. Gemäss subjektiver Einschätzung des Patienten hätten sich

diese Beschwerden kaum gebessert. Naturgemäss liessen sich solche Beschwerden nur

schwer objektivieren. Erschwerend komme hinzu, dass der Patient vorbestehend an

chronischen Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule leide, sodass es

schwierig sei festzulegen, welchen Anteil der Unfall an der Schmerzsymptomatik

habe. Es sei immerhin festzuhalten, dass die Kopfschmerzen, das Rauschen im

Kopf sowie die Schlafstörungen wohl als Folge des Unfalles anzusehen seien

(IV-Nr. 42.3).

3.3.2

Vom 10. bis 14. November

2008.

war der Kläger im K.___, , hospitalisiert. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:

«1. Chronisches Lumbovertebralsyndrom, seit 15 Jahren persistierend lumbale

Schmerzen, St.n. Auffahrunfall ohne knöcherne Verletzungen 2007, MR 2003:

Diskopathie L4/L5 mit zirkulärer Protrusion, Diskopathie L5/S1 mit kleiner,

median bis paramedian links gelegener Diskushernie, aktuell: Exazerbation

9.11

, keine neurologischen Ausfälle, Labor blande, Röntgen LWS pa/seitl.

10.11

: degenerative Veränderungen, MR 13.11.08: Diskushernien L4/5 u. L5/S1,

diese berühren die Nervenwurzeln, aber keine Kompression; 2. Arterielle

Hypertonie, behandelt mit Zweierkombination;

3.

Fingergelenks-Polyarthrose, unter NSAR». Im Weiteren wurden

verschiedene Nebendiagnosen (M. Dupuytren der Strahlen III und V rechts mit

fixierter Flexion Dig. V rechts, chronisch-rezidivierende Kopfschmerzen seit

Autounfall, St.n. Vitamin-D-Mangel 02/07 [am ehesten Folge mangelnder Sonnenexposition],

aktuell Calcium normwertig, Steatosis hepatis [Sono Abdomen 05/08]) angegeben.

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, der Patient habe sich wegen einer akuten

Verschlimmerung seines seit 15 Jahren bekannten chronischen Lumbalschmerzsyndroms

vorgestellt. Aktuell strahlten die Schmerzen nach gluteal beidseits aus, links

mehr als rechts. Neurologische Ausfälle im Sinne einer Kraftminderung, Hyposensibilitäten

oder Probleme beim Stuhlgang und der Miktion seien dem Patienten nicht

aufgefallen. Im klinischen Status sei ein verminderter Allgemeinzustand

aufgefallen, insbesondere ein Klopfschmerz an der gesamten Lendenwirbelsäule

mit Schmerzausstrahlung in die Glutealmuskulatur, links mehr als rechts. Ein

Knie- und Hackenstand seien bei der Aufnahmeuntersuchung (am ehesten

schmerzbedingt) nicht möglich gewesen. Die Kraft im Liegen sei jedoch an beiden

unteren Extremitäten normal und symmetrisch gewesen. Man habe nun eine

Schmerztherapie mit einer Kombination aus Dafalgan, Inflamac und Morphin

begonnen. Da das letzte MR im Jahr 2003 stattgefunden habe, sei am 13. November

2008.

ein neues MR der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden, bei welchem sich

Diskushernien L4/L5 und L5/S1 gezeigt hätten, welche die Nervenwurzeln berührt,

aber nicht komprimiert hätten. Bei deutlicher Schmerzverbesserung unter der

genannten Medikation sei der Patient nach Hause entlassen worden

(IV-Nr. 43 S. 8 f.).

3.3.3

Im Bericht des K.___,

(Dr. med. O.___, [...]), vom 2. Dezember 2008 wurde folgende Diagnose

gestellt: «Bi-segmentale Degeneration L4-S1 mit Chondrose, Osteochondrose sowie

Spondylarthrose». Zur Anamnese wurde festgehalten, der Patient berichte schon

seit vielen Jahren über Rückenschmerzen. Offenbar seien auch schon Abklärungen

im P.___ sowie im K.___ durchgeführt worden. In einem Bericht aus dem Jahr 2003

sei von einer Diskushernie L4/5 die Rede. In der Zwischenzeit sei es Anfang

November 2008 auf der medizinischen Abteilung zu einer Hospitalisation bei

Schmerzexazerbation links gekommen. Diese Exazerbation sei in der Zwischenzeit

regredient und der Patient sei wieder auf dem Schmerzniveau wie üblich. Im

Rahmen der Befunderhebung wurde angegeben, bei der kursorischen Untersuchung

falle auf, dass die lumbale Lordose in der Grundhaltung des Patienten

aufgehoben sei. Es bestünden wenig Klopf- oder Druckschmerz sowie ein

vorsichtiges Bewegungsmuster. Die Inklination mit einem Finger-Boden-Abstand

von etwa 40 cm sei leicht schmerzhaft, ebenso bestünden nur leichte Schmerzen

bei der Aufrichtung. Es seien keine radikulären Zeichen ersichtlich, der

Lasègue sei negativ. Die periphere Sensomotorik sei beidseits seitengleich

intakt. Unter dem Titel «Beurteilung und Procedere» wurde angegeben, mit dem

Patienten sei über die Situation gesprochen worden, wobei die weitere

konservative Therapie vereinbart worden sei. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe

keine Indikation zu weiteren interventionellen diagnostischen Therapien. Sollte

eine erneute Schmerzexazerbation auftreten, könnte eventuell eine Infiltration

im Bereich der Facettengelenke hilfreich sein (IV-Nr. 43 S. 6 f.).

3.3.4

Dr. med. G.___ stellte in

seinem Bericht zu Handen der IV vom 27. November 2009 folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «HWS-Schleudertrauma, persistierend

Nacken- und Kopfschmerzen, Tinnitus, Schlafstörung, chronisch rezidivierende

Polyarthralgien der kleinen Fingergelenke, chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom, Periarthropathia humeroscapularis». Die ebenfalls

diagnostizierte arterielle Hypertonie habe keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Der Hausarzt gab eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit Februar 2006 an. Der Gesundheitszustand

verschlechtere sich. Seit dem Unfall klage der Patient zusätzlich zu den

vorbestehenden Schmerzen im Rücken und im übrigen Bewegungsapparat über Nacken-

und Kopfschmerzen, daneben über ein Rauschen im Kopf im Sinne eines Tinnitus,

Konzentrationsstörungen und über vermehrte Reizbarkeit sowie Schlafstörungen. Er

habe den Patienten seit längerem nicht mehr gründlich untersucht. Im Prinzip

finde man eine diffuse Schmerzhaftigkeit der ganzen Wirbelsäule. Insbesondere

sei die Kopfbeweglichkeit in allen Dimensionen leicht eingeschränkt. Die therapeutischen

Möglichkeiten seien sehr begrenzt; der Patient nehme regelmässig verschiedene

Medikamente ein. Er sei zusätzlich durch die chronische Erkrankung seiner

Ehefrau (Diabetes mellitus mit Spätkomplikationen) psychisch stark belastet

(IV-Nr. 43 S. 2 ff.).

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

noch vermerkt, der Patient gebe an, dass er bereits nach kürzester Zeit

allfällige Arbeiten wegen der starken Schmerzen abbrechen müsse. Wegen der

Erkrankung seiner Ehefrau müsse er auch die meisten Hausarbeiten verrichten.

Auch dabei sei er sehr eingeschränkt und könne insbesondere schwerere Arbeiten

(Lasten heben, Arbeit in gebückter Haltung) nur noch sehr kurzzeitig ausführen.

Es sei sicherlich auch eine Dekonditionierung eingetreten sowie eine

Chronifizierung des Schmerzsyndroms (IV-Nr. 43 S. 5).

3.3.5

Der Hausarzt ersuchte am

25.

Februar 2011 Dr. med. Q.___, Neurologie FMH, den Kläger im

Auftrag der Suva zu einer konsiliarischen Untersuchung aufzubieten. Er führte

aus, der Patient habe am 19. Dezember 2007 als Beifahrer einen

Auto-Auffahrunfall erlitten. Sein Auto sei in ein voranstehendes Auto geprallt.

Der Patient sei nicht auf den Aufprall vorbereitet gewesen und habe in

gebückter Haltung (er habe etwas im Fach des Armaturenbrettes gesucht) sitzend

den Kopf am Armaturenbrett angeschlagen. Er sei nicht bewusstlos gewesen und

habe keine Spitalbehandlung benötigt. Er habe ihn gleichentags in seiner Sprechstunde

gesehen. Er habe keine äusseren Verletzungen feststellen können und habe das Ganze

als leichtgradiges Schleudertrauma mit direktem Kopfanprall beurteilt. Der

Kläger habe bereits vorbestehend seit Längerem über Schulter- und

Nackenschmerzen geklagt. Nach dem Unfall seien zusätzlich Konzentrationsstörungen,

Schlafstörungen, eine vermehrte Reizbarkeit sowie ein Rauschen im Kopf

aufgetreten. Nach den Angaben des Patienten hätten sich diese Beschwerden seither

kaum gebessert. Wegen der Exazerbation der Kopfschmerzen sei am 16. Dezember

2010.

ein MRT des Schädels angefertigt worden. Es habe sich eine

fortgeschrittene degenerative und/oder mikrovaskuläre Leucencephalopathie bei

höhergradig diffuser Hirnatrophie bifrontotemporal betont gezeigt

(IV-Nr. 54.2 S. 2 f.).

3.3.6

Dr. med. R.___, FMH

Radiologie/Neuroradiologie, gelangte nach einem MRT der Halswirbelsäule vom

28.

Februar 2011 zum Schluss, bildmorphologisch gebe es keine

unmittelbaren Hinweise für eine traumatische Schädigung. Er stellte folgende

Befunde fest: 1. Leichtgradige linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung des

zervikothorakalen Übergangs sowie betonte HWS-Lordose. Konsekutive rechts

betonte Facettengelenksarthrose, insbesondere im Bereich der unteren Segmente;

2.

Foraminäre Enge der rechtsseitigen Wurzel C4 sowie geringer ausgeprägt

der rechten Wurzel C5 auf dem Boden degenerativer Veränderungen;

3.

Insgesamt relativ gut erhaltene Bandscheibenfächer (IV-Nr. 54.2

S. 1).

3.3.7

Dr. med. Q.___ stellte in

seinem Bericht vom 11. März 2011 die Diagnose «chronisches

craniocervicales Schmerzsyndrom» und hielt im Rahmen der Anamnese im

Wesentlichen fest, der Patient sei am 19. Dezember 2007 in einen Verkehrsunfall

verwickelt gewesen. Er sei auf dem Beifahrersitz eines Autos gesessen, welches

auf ein anderes Fahrzeug hinten aufgefahren sei. Er sei mit dem Kopf an das

Armaturenbrett geprallt, sei dabei aber nicht bewusstlos geworden. Bei der

ärztlichen Untersuchung gleichentags seien keine Verletzungen festgestellt worden.

Es seien ein leichtes Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule und eine

Prellung des Kopfes diagnostiziert worden. Seit diesem Ereignis klage der

Patient über chronische Schmerzen mit dauerndem Druck und Rauschen im Kopf.

Diese seien tags und nachts dauernd vorhanden, vorwiegend auf der rechten Seite

lokalisiert. Sie würden im Nacken beginnen, strahlten bis ins rechte Auge aus

und hätten gelegentlich elektrisierenden Charakter. Wegen des Kopfwehs nehme er

täglich 3 Schmerztabletten. Zusätzlich berichte er über mehrmals wöchentlich

anfallsartig einsetzendes, bis 2 Minuten dauerndes Augenflimmern beidseits,

Schwindelsensationen sowie Konzentrations- und Schlafstörungen. Die Beschwerden

hätten im Verlauf der letzten 3 Jahre sukzessive zugenommen und seien unter der

medikamentösen Behandlung weitgehend therapieresistent. Der Patient werde

zusätzlich medikamentös wegen einer arteriellen Hypertonie, einer Reizblasensymptomatik

und Refluxbeschwerden behandelt. Das MRI des Neurocraniums (16. Dezember

2010) zeige eine fortgeschrittene degenerative mikrovaskuläre Leucencephalopathie

mit diffuser Hirnatrophie bifronto-temporal betont. Vorbestehend seien beim

Patienten chronisch rezidivierende Polyarthralgien bekannt. Im Vordergrund

stünden ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine Periarthropathia humeroscapularis

mit Frozen shoulder rechts.

Im Rahmen der Beurteilung wurde im

Wesentlichen festgehalten, der Patient klage über chronisches, vom Nacken

aufsteigendes, vorwiegend rechtsseitiges Kopfweh seit einer leichten

Kopfverletzung am 19. Dezember 2007. Begleitend berichte er über visuelle

Skotome (Ausfall oder Abschwächung [Dämpfung] eines Teils des

Gesichtsfeldes), Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Bei der

Statusaufnahme finde man massive Blockierungen der Halswirbel- und der Lendenwirbelsäule.

Ausserhalb der klinischen Untersuchung bewege der Patient den Kopf weitgehend

frei. Bei unauffälligen organneurologischen Befunden und einer normalen

Hirnstromkurve bestünden keine Hinweise für eine cerebrale strukturelle Läsion.

Der Kausalzusammenhang zwischen dem Bagatellunfall und den invalidisierenden Beschwerden

sei fraglich. Die Chronifizierung von Kopfschmerzen stehe möglicherweise im

Zusammenhang mit einem Analgetika-Abusus. Die im Kernspintomogramm des

Neurocraniums vom 16. Dezember 2010 nachgewiesene fortgeschrittene Leucencephalopathie

(Erkrankung des Zentralen Nervensystems) und diffuse Hirnatrophie (Verlust von

Hirnsubstanz) bifronto-temporal sei unfallfremd. Der Befund erkläre auch das

chronische Kopfweh nicht, es handle sich wahrscheinlich um mikrovaskuläre

Marklagerveränderungen, wie sie bei einer arteriellen Hypertonie gehäuft zu

beobachten seien. Diese hätten bisher nicht zu klinischen fokalen

neurologischen Ausfällen geführt, es sei denn, man beurteile die Klagen über

Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeiten nicht als Begleitsymptome des

chronischen Kopfwehs, sondern als Erstsymptome einer beginnenden demenziellen

Entwicklung. Auf eine verhaltensneurologische Untersuchung sei aus sprachlich

kommunikativen Gründen verzichtet worden, kursorisch bestünden im Gespräch

keine Aspekte eines relevanten Hirnleistungsdefizits. Eine akut progrediente

degenerative Leucencephalopathie komme sowohl aufgrund der anamnestischen

Angaben als auch der klinisch objektiven Befunde nicht in Betracht. Dem

Patienten sei empfohlen worden, den Schmerzmittelkonsum (Zaldiar) dringlich

abzubauen. In medikamentöser Hinsicht sei eine Erhöhung des Antidepressivums

Trimipramin bis auf 150 mg diskutabel. Eine derartige Langzeitprophylaxe

sei aber unwirksam bei einer fortgesetzten Akutbehandlung mit Analgetika. Die

Leucencephalopathie rechtfertige allenfalls eine Risikoprophylaxe mit Salizylat

(IV-Nr. 57 S. 2 ff.).

3.3.8

Vom 23. bis 26. Mai 2011 wurde

der Kläger wegen eines cerebrovaskulären Insults (Schlaganfall) im K.___, ,

behandelt. Die Diagnosen lauteten: «1. Cerebrovaskuläres Ereignis mit/bei

TIA des hinteren Stromgebietes, Hypästhesie linke Gesichtshälfte und linker

Arm, Regredienz der Beschwerden innerhalb von 12 Stunden, 24.05.11

Schädel-MRI: Soweit beurteilbar alte lakunäre Infarkte im Marklager temporal

links. Keine Hinweise auf eine Blutung, 24.05.11 Schädel-CT mit KM: Keine

intrakranielle Blutung. Keine Demarkation eines frischen territorialen

Infarktes. Keine signifikanten Gefässstenosen. Keine Basilaristhrombose,

25.05.11

TEE: keine Thrombemboliequellen, 25.05.11 Carotis-Dupplex: identisch

der CT-Untersuchung, keine chirurgische Therapie nötig; 2. Arterielle

Hypertonie; 3. Chronisches Lumbovertebrales Schmerzsyndrom, MRI 11/2008:

Diskushernien L4/5 und L5/S1, Wurzelkontakt ohne Wurzelkompression, IV-Rente zu

50.

%»; 4. Fingergelenkspolyarthrose» (IV-Nr. 69 S. 3 f.).

3.3.9

Dem audio-neurootologischen

Bericht von Dr. med. S.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie,

Hals- und Gesichtschirurgie, vom 11. Juli 2011 kann im Wesentlichen

entnommen werden, der Kläger sei als angeschnallter Beifahrer in eine

Frontalkollision verwickelt gewesen, nachdem ein anderer Wagen mit einer

geschätzten Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h frontal in sein stehendes Auto

aufgefahren sei [was sich indes nicht mit dem Polizeirapport deckt, wonach das

Fahrzeug, in dem der Kläger sass, gegen das Heck eines stehenden Autos prallte].

Im Moment des Aufpralls habe sich der Patient mit dem Oberkörper nach vorne

gebeugt, da er etwas aus dem Armaturenfach habe holen wollen, und sei mit dem Kopf

- auf die Kollision nicht vorbereitet – rechts frontal gegen den Rahmen der

Windschutzscheibe geschlagen. Dabei habe er sich eine Schädelprellung

zugezogen. Im Rahmen des lauten Crash-Knalls hätten sich eine akustische

Schreckreaktion, eine kurze zeitlich-räumliche Desorientierung und unmittelbar

danach ein Unwohlsein und Rauschen im Kopf eingestellt. Nach ca. einer halben

Stunde seien starke Schwindelgefühle und eine posturale Unsicherheit sowie nach

ca. 12 Stunden schnell zunehmende Nacken- und Kopfschmerzen beidseits und

rechtsbetont mit Ausstrahlung bis zur Regio frontalis und den Augen eingetreten.

Am nächsten Tag hätten eine zunehmende Einschränkung und Dolenz bei den

Kopfbewegungen mit stark verspannter Nackenmuskulatur bestanden. Chronologisch

gesehen seien die Nacken- und Kopfschmerzen im Verlauf von 4 ½ Jahren von

Dauercharakter und gleicher Intensität mit intermittierend stärkeren

Schmerzepisoden weiterhin von eingeschränkter und dolenter Kopfbeweglichkeit begleitet

gewesen. Der Patient sei nach wie vor auf eine medikamentöse analgetische

Therapie angewiesen. Die im Verlauf von 4 ½ Jahren durchgeführten physiotherapeutischen

Massnahmen hätten nach Aussage des Patienten die Nacken- und Kopfschmerzen kaum

positiv beeinflussen können. Die vorbestehenden «low back pain» hätten sich

nach dem Unfall verstärkt und führten zunehmend zu Schwierigkeiten beim Laufen.

Der Patient habe vor dem Unfall vom

19.

Dezember 2007 nicht an Schwindel und Gleichgewichtsstörungen gelitten.

Seit dem Unfall bestünden persistierende Schwindelbeschwerden vom

fluktuierenden Charakter mit kurzen schwindelfreien Intervallen. Der Schwindel

sei nicht vom Drehschwindel-Typ, sondern werde vorwiegend als Schwankschwindel

beschrieben. Beim Laufen bestehe eine posturale Unsicherheit mit Hin- und

Hergefühl, manchmal vom Brechreiz und visueller Symptomatik mit Verschwommensehen

und «Mouches volantes» begleitet. Der Schwindel werde ausgelöst und verstärkt

bei schnelleren Kopfbewegungen, vor allem bei der Kopfreklination, stärkeren

Kopfschmerzepisoden sowie bei visuellen Reizen aus der Umgebung. Beim

Aufenthalt in der Menschenmenge sei die posturale Unsicherheit mit räumlicher

Desorientierung und visuellem Unbehagen verstärkt. Seit dem Unfall bestünden eine

subjektive Gehörminderung links und persistierendes Rauschen in beiden Ohren

und im Kopf, wechselnde Lautstärke und sehr störend, sowie von Hyperakusis (krankhafte

Überempfindlichkeit gegenüber Schall) begleitet. Auch bestehe eine störende Photophobie.

Posttraumatisch seien eine bis aktuell persistierende und zunehmend

kognitiv-mnestische Symptomatik mit Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit,

Wortfindungsstörungen und Störung der geteilten Aufmerksamkeit aufgetreten.

Die Diagnosen lauteten wie folgt: «St.n.

cervico-cephalem Akzelerations-/Dezele-rationstrauma vom «head contact»-Typ

(Contusio capitis fronto-lateralis rechts) im Rahmen der Frontalkollision vom 19.12.2007;

Posttraumatisches cervico-encepha-les Syndrom mit Tinnitus aurium utq

cochleo-motorischen und cervicogenen Ursprungs, peripher-zentraler vestibulärer

Funktionsstörung links, visuo-visuo-oculomotorischer Funktionsstörung,

visuo-vestibulärer Integrationsstörung, cervico-visuellem «Mismatch» bei

multisegmentaler Funktionsstörung der cervicalen Bewegungssegmente pp der

cervicalen Facettengelenke rechtsbetont mit rechtsbetonten Cervico-Cephalgien und

neuro-psychologischen Defiziten; Vorbestehendes lumbo-vertebralbetontes

Schmerzsyndrom; Status nach TIA bei arterieller Hypertonie am 23.05.2011».

Unter dem Titel «Beurteilung und Procedere»

wurde im Wesentlichen angegeben, die bisherige Beurteilung des Patienten, auf

seine komplexe posttraumatische Symptomatik bezogen, weise zu seinem Nachteil

einige Schwachpunkte und Unzuverlässigkeiten auf. Nach den zur Verfügung

gestellten Unterlagen sei die bisherige medizinische Abklärung des Patienten

aus polydisziplinärer Sicht rudimentär, diagnostisch abortiv, nicht

aussagekräftig und nicht symptombezogen sowie strategisch gesehen typisch

unfallversicherungsmässig konzipiert und geleitet. Die Suva vermeide die schon

längst notwendig gewordene audio-neuro-otometrische und aequilibriometrische

Diagnostik einzusetzen. Der zweite Schwachpunkt beziehe sich auf die Würdigung

des Unfallmechanismus. Die Relevanz des Unfallmechanismus bezüglich der biomechanischen

und kinematischen Belastung des Oberkörpers und der cervico-cranialen Region

und der daraus gehenden häufigsten Mikroverletzungen und Funktionsstörungen

innerhalb von zwei biokybernetischen, datenverarbeitenden Funktionssystemen

(cervicale Bewegungssegmente und posturales Kontrollsystem) seien nicht

genügend berücksichtigt worden. Als dritter Schwachpunkt vermisse man anhand

der medizinischen Unterlagen eine klare Trennung zwischen der prä- und

posttraumatischen Symptomatik.

Audiometrisch könne man in Übereinstimmung

mit dem subjektiven Empfinden des Patienten eine Gehörminderung (Verlust) links

von 22.3 % objektiv feststellen, welche vor dem Unfall nicht beklagt

worden sei. Dieser Hörverlust sei anhand des audiometrischen Musters vom sensori-neuralen

Typ (cochleär und retro-cochleär). Der Tinnitus, der ebenfalls unmittelbar nach

dem Unfall ausgelöst worden sei, sei einerseits cochleo-motorischen (fehlende

otoakustische Emissionen im Hochtonbereich) und andererseits cervicogenen

Ursprungs (Fehlinformation aus dem cervicalen Rezeptoren-Pool über die direkten

Verbindungen mit dem Innenohr und Nucleus cochlearis ventralis im Hirnstamm).

Zur Neuro-Otometrie und

Aequilibriometrie sei festzuhalten, dass der Schwindel und die

Gleichgewichtsstörung mit sehr kurzen Delay-Intervallen nach dem Unfall

ausgelöst worden seien (vor dem Unfall sei der Patient schwindelfrei gewesen)

und noch immer persistierten. Diese Schwindelbeschwerden liessen sich

neuro-otometrisch und aequilibriometrisch objektivieren. Anhand des neuro-otome-trischen

Befundmusters handle es sich um eine multimodale, multi-senso-moto-rische

Funktionsstörung innerhalb des posturalen Kontrollsystems, aller seiner drei

Subsysteme, dem vestibulären, visuo-oculomotorischen und dem cervico-proprio-ecptiven.

Befallen seien alle vier wichtigen regulativen Reflexbögen des posturalen Kontrollsystems.

Dazu wiesen alle drei Subsysteme der visuo-oculären Kontrolle ebenfalls von der

Norm abweichende Befunde auf. Elektronystagmographisch könne man noch eine visuo-vestibuläre

Integrationsstörung objektiv feststellen, welche am Niveau des vestibulären

Kernkomplexes im Hirnstamm lokalisierbar sei. Posturographisch sei der

Gesamtaequilibriumscore mittelgradig reduziert und die sensorische Analyse

weise auf eine gering- bis mittelgradig reduzierte visuelle und hochgradig

reduzierte vestibuläre Afferenz hin (auch eine zentrale Schwindelkomponente).

Die verlängerte Latenz im motorischen Koordinationstest und die mittel- bis

hochgradig reduzierte neuro-muskuläre Leistung der unteren Extremitäten sei

auch auf eine Funktionsstörung entlang des vestibulo-spinalen Reflexes

zurückzuführen (klinisch posturale Unsicherheit und Sturzgefahr). Cervico-oculometrisch

lasse sich anhand aller drei Testverfahren übereinstimmend eine Funktionsstörung

entlang des cervico-oculären und cervico-collischen Reflexes mit erhöhtem Gain

feststellen, was evidenzbasiert für einen Reizzustand des

cervico-proprio-nociceptiven Pools im Bereich der oberen cervicalen Bewegungssegmente

und cervico-cranialen Überganges spreche.

Die bildgebenden Techniken, wie auch die

Computertomographie und Kernspintomographie, seien nach zahlreichen Studien und

Publikationen für die Erfassung der multisegmentalen Mikroläsionen und Funktionsstörungen

im cervico-cranialen Bereich nicht aussagekräftig und fielen bei über 90 %

dieser Patienten mit positiven klinischen Befunden und Symptomatik negativ aus.

Anhand der sophistizierten neuro-otometrischen Testbatterie habe man beim

Patienten ein neuro-otometrisches Befundmuster erheben können, welches einerseits

eine trimodale Funktionsstörung innerhalb des posturalen Kontrollsystems und

der oberen cervicalen Bewegungssegmente sowie andererseits die sekundäre

zentrale Hypersensitisation objektiv bestätige. Ausserdem stünden diese Befunde

in guter Korrelation mit der posttraumatisch ausgelösten Symptomatik des

Patienten. Da der Patient vor dem Unfall vom 19. Dezember 2007 an dieser

komplexen Symptomatik nicht gelitten habe und da man die anderen Ursachen mit

grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen könne, stünden diese

posttraumatischen, neuro-otometrisch objektivierbaren Beschwerden des Patienten

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im direkten natürlichen

kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. Dezember 2007 (IV-Nr. 71

S. 3 ff.).

3.3.10

Im Bericht des T.___, vom

18.

August 2011 werden folgende Diagnosen gestellt: «Zervikocephales

Akzelerations-/Deze-lerationstrauma (S13.4), zervikocephales Syndrom (53.0),

zervikobrachiales Syndrom (M53.1), Schwindel (R42), Rückenschmerzen (M54.5)».

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, die klinischen Symptome deuteten auf das

Vorliegen von Verletzungen der zervikalen Facettengelenke hin. Pathognomisch

seien das eingeschränkte Seh- und Hörvermögen in lärmiger Umgebung. Zur

diagnostischen Auf-arbeitung komme «Blocken nach ISIS-Richtlinien» in Frage.

Mit diesem Verfahren liessen sich solche Verletzungen mit einer Sicherheit von

mehr als 90 % beweisen. Falls dieser Nachweis gelinge, sei eine

Langzeitbehandlung durch funktionelle perkutane Rhizotomie angezeigt. Der

Patient sei mit dem Vorgehen einverstanden und erhalte entsprechende Termine (IV-Nr. 71

S. 19 f.).

3.3.11

Der RAD-Arzt Dr. med. H.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, gelangte aufgrund seiner Untersuchung vom

19.

Oktober 2012 zum Ergebnis, zusammenfassend bestehe beim Exploranden sicherlich

eine ausgeprägte Dekonditionierung. Der medizinische Sachverhalt sei komplex

und durchzogen von kaum bis nicht objektivierbaren Befunden. Im Vordergrund der

aktuellen Beschwerden stünden Kopfschmerzen, Schmerzen in den Händen/Fingern,

sodass ihm z.B. Teller beim Abtrocknen aus den Händen fielen, Schwindel,

Schlafstörungen (frühes Erwachen), «Nervosität», «Lärm in den Ohren», tagelange

Rückenschmerzen nach Heben von mehr als leichten Lasten sowie Vergesslichkeit.

Subjektiv bestehe eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Auf genaue Nachfrage

präzisiere der Explorand aber, dass eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit

halbtags vorstellbar wäre; eine reale Perspektive, einen Job zu erhalten, bestehe

aber nicht.

Im Gespräch falle eine gewisse Verbittertheit

auf, wobei situativ durchaus auch ein Lachen möglich sei. Psychopathologisch

falle eine gewisse Bedrücktheit auf, die Konzentration und Aufmerksamkeit habe

der Versicherte während der gesamten Dauer der Anamnese aufrechterhalten können.

Für eine Störung des semantischen oder episodischen Frisch- oder Altgedächtnisses

gebe es keine klinischen Hinweise. Relevant seien die folgenden Diagnosen:

«Bekanntes Panvertebralsyndrom mit Somatisierungstendenz, Kraniozervikales

Schmerzsyndrom, verstärkt nach Auffahrunfall 19.12.2007, Intermittierender

Schwindel, dito, Fingerpolyarthrose sowie eine Dupuytren-Kontraktur Dig III und

V rechts».

Die Beurteilung des RAD-Arztes lautete

dahingehend, die Beschwerden seien teilweise durch objektive Befunde zu

erklären. Die Exploration zeige, dass zwar eine Selbstlimitierung (welche auch

die Dekonditionierung erkläre) bestehe, man könne aber nicht alle Symptome im

Sinne einer Symptomausweitung interpretieren. Es sei davon auszugehen, dass in

Bezug auf das Pensum an einem angepassten Arbeitsplatz (tendenziell leichte

Arbeit, Möglichkeit zum Sitzen, Stehen und Gehen) noch eine halbtägige Präsenz

zumutbar sei; aufgrund der reduzierten Leistung mit Pausenbedarf und Wechselhaltung

bestehe effektiv noch eine gesamthafte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von

40.

%. Seit der Rentenzusprache sei somit per Dezember 2007 eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten (KB 23).

3.3.12

Der Suva-Kreisarzt Dr. med.

U.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, hielt in seinem Bericht vom 3. Juni 2013 fest, der

Versicherte habe am 19. Dezember 2007 als Beifahrer ein

HWS-Schleudertrauma erlitten. Erstmals werde es im August 2008 erwähnt. Man könne

aber nicht differenzieren, ob die Kopfschmerzen Folge des Unfalls seien oder

auf frühere Beschwerden zurückgingen. Der Versicherte leide ja schon viele

Jahre an multiplen Schmerzsyndromen, insbesondere im Bereich der ganzen Wirbelsäule.

Das MRT vom 28. Februar 2011 zeige keine posttraumatischen strukturellen

Läsionen, sondern nur degenerative Veränderungen. Auch die neurologische

Untersuchung bei Dr. med. Q.___ sei völlig unauffällig gewesen. Nach der

allgemeinen Lebenserfahrung heilten solche HWS-Distorsionen bei Vorzuständen nach

neun, allerspätestens zwölf Monaten ab. Danach spiele der Unfall im Krankheitsbild

überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr (Suva-Nr. 77).

3.3.13

Die Suva-Kreisärztin Dr. med.

V.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, stellte nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung

vom 10. September 2013 fest, der Versicherte gebe an, dass er den Kopf an

der Seitenverstrebung im Auto angeschlagen habe, als sein Fahrer habe brüsk

bremsen müssen. Der Versicherte sei Beifahrer in einem Mitsubishi gewesen, der

auf einen stehenden Opel Corsa aufgefahren sei, welcher vor einem

Fussgängerstreifen angehalten habe. Gemäss den Unterlagen sei der Versicherte

angegurtet gewesen. Er berichte, dass er unmittelbar nach dem Unfall keine

Beschwerden verspürt habe. Zwei bis drei Stunden später sei ein Ohrensausen

aufgetreten, weshalb er noch am gleichen Tag seinen Hausarzt Dr. med. G.___

wegen rauschenden Beschwerden im Kopf aufgesucht habe. Aktuell beklage der

Versicherte, vor allem an Gleichgewichtsstörungen zu leiden. Er sei bereits

auch schon ohnmächtig gewesen. Im Weiteren habe er einen Schwankschwindel,

weshalb neurologische und HNO-Abklärungen erfolgt seien. Gemäss seinen Angaben

ertrage er seit dem Unfall Menschenmengen wegen des grossen Lärmpegels nur noch

schlecht. Therapeutisch seien verschiedene Physiotherapien durchgeführt worden

ohne anhaltende Regredienz der Beschwerden.

Im Rahmen der Beurteilung wurde

angegeben, es bestünden Zervikalgien bei Status nach PW-Auffahrkollision am

19.

Dezember 2007. Nach der Aktenlage seien innerhalb der ersten 48 bis 72

Stunden keine sensomotorischen Ausfälle festgehalten worden. In den

Zusatzuntersuchungen seien keine strukturellen Läsionen nachgewiesen worden,

welche mit den geltend gemachten Beschwerden aufgrund des Unfallereignisses in

einem Zusammenhang stünden. Die beklagten Beschwerden seien organisch nicht nachweisbar

und nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen. Schon vor

diesem hätten, auf dem Boden degenerativer Veränderungen,

Facettengelenksarthrosen und eine foraminale Enge der rechten Wurzel C4

bestanden; der Unfall habe hier keine strukturelle Veränderung bewirkt. Die

Unfallfolgen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei degenerativem

Vorzustand nach zwölf Monaten nicht mehr für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich

(Suva-Nr. 102).

3.3.14

Die Suva-Ärztin Dr. med. W.___,

Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom

19.

September 2013 fest, Dr. med. S.___ stelle seine Diagnosen trotz

überwiegend unauffälliger Befundung der einzelnen Testergebnisse (Fehlen von

Spontan- und Blickrichtungsnystagmen, kein Lagerungsnystagmus, stabiler

Rombergversuch, symmetrische Pendelstuhlprüfung, symmetrisch erregbare Labyrinthe

bei der kalorischen Prüfung, Adaptionstest im breiten Normbereich) ohne

kritische Interpretation der Einzelergebnisse. Die Interpretation der

Ergebnisse aus seiner Testbatterie, die weit über das Mass der üblicherweise

angewandten Untersuchungen hinausgehe, verliere sich in einer kryptisch-terminologischen

Beurteilung der Ursachen und vor allem der topografischen Ätiologie der

Schwindelbeschwerden. Seine Schlussfolgerungen wirkten stereotyp, redundant und

klinisch nicht relevant. Nicht alle Untersuchungsmethoden seien genügend

validiert, um daraus eindeutige Rückschlüsse auf die Gleichgewichtsorgane und

eine Unfallkausalität ziehen zu können. Die Beweiskraft dieses nun zwei Jahre

alten otoneurologischen Gutachtens sei hinsichtlich der Untersuchungsbatterie

sowie der daraus erhobenen Diagnosen, die weit in den orthopädischen,

ophthalmologischen und zentral-neurologischen Status spekulativ eingreifen

würden, als fragwürdig zu bezeichnen. Der valide Nachweis eines unfallursächlichen

Organschadens stehe aus.

Aus den bisher vorgelegten medizinischen

Beurteilungen einschliesslich des otoneurologischen Gutachtens von

Dr. med. S.___ gehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hervor,

dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden auf den Unfall von 2007 zurückzuführen

seien. Der seriöse Nachweis einer vestibulären Organschädigung fehle. In

Anbetracht der wissenschaftlich nicht validierten otoneurologischen

Untersuchung von Dr. med. S.___ im Juli 2011 erscheine eine

neurootologische Kontrolluntersuchung an einem universitären Zentrum,

beispielsweise an der ORL-Klinik des X.___, durchaus indiziert. Derzeit könne

aufgrund der vorliegenden medizinischen Ergebnisse in Bezug auf

Schwindelbeschwerden, Tinnitus und Kopfschmerzen des Versicherten weder eine

Unfallkausalität angenommen oder abgelehnt werden, noch könne eine

Stellungnahme zu einer allfälligen Integritätsentschädigung erstattet werden.

Es sei auch nicht möglich, Kostengutsprache für die von Dr. med. S.___ als

einzige Therapiemöglichkeit genannte Bogduk Therapie zu übernehmen. Es sei

nicht auszuschliessen, dass es sich beim geklagten Schwindel um eine dysfunktionale

Verarbeitung der somatischen Beschwerden handle (Suva-Nr. 101).

3.3.15

Aus dem Bericht des X.___, , vom

10.

Februar 2014 gehen folgende Hauptdiagnosen hervor: «1. Vd.a

cervikogenen Schwindel bei: St.n. Akzelerations-/Dezelerationstrauma im Rahmen

einer Frontalkollision am 19.12.2007, grenzwertiger peripher-vestibulärer

Unterfunktion rechts (Kalorik 20.01.2014) bei fehlenden Spontannystagmen und

unauffälligem KIT, am ehesten kompensiert, fortgeschrittener degenerativer

und/oder mikrovaskulärer Leukencephalopathie bei höhergradiger Hirnatrophie

(Schädel-MR 12/2010 extern); 2. St.n. TIA am 23.05.2011;

3.

Lumbovertebrales Schmerzsyndrom, vorbestehend». Im Weiteren wurde im

Rahmen der Anamnese ausgeführt, der Versicherte leide an Schwindel. Dieser sei

etwa 3 Monate nach dem Verkehrsunfall vom 19. Dezember 2007 aufgetreten. Damals

sei er als Beifahrer in einem Auto unterwegs gewesen, als es zu einer Auffahrkollision

gekommen sei, wobei er sich den Kopf an der Seitenverstrebung, trotz Tragen des

Sicherheitsgurtes, geprellt und eine leichte Gehirnerschütterung und ein

Schleudertrauma davongetragen habe. Fortan seien vermehrte Kopf- und

insbesondere Nackenschmerzen bei bereits vorbestehendem lumbovertebralem

Schmerzsyndrom vorhanden. Ebenfalls sei es zwei Stunden nach dem Unfallereignis

zu einem Rauschen in den Ohren gekommen. Im weiteren Verlauf, ca. drei Monate

nach dem Unfall, sei – vor allem beim Gehen – ein Schwankschwindel aufgetreten,

sodass sich der Patient stets stützen und festhalten müsse, da er sonst einen

Sturz befürchte. In Ruhe würden die Beschwerden nach etwa zwei bis drei Minuten

abklingen. Es komme pro Monat etwa zu 4 bis 5 solchen Schwindelepisoden bei

insgesamt konstant bestehender Gangunsicherheit. Neben dem genannten Tinnitus,

welcher sich im Rahmen der Schwindelepisoden nicht merklich ändere, seien keine

weiteren Ohrbeschwerden vorhanden. Stetig bestehende Kopfschmerzen, welche vom

Nacken nach temporal beidseits ziehen würden, seien sowohl während des

Schwindels als auch jeweils morgens verstärkt. Im Weiteren beschreibe der Patient

während der Kopfschmerzen eine Lärm- und Lichtscheu. Ebenfalls seien konstant

ausgeprägte Nackenbeschwerden vorhanden. Aufgrund der genannten Schmerzen

benötige der Patient eine stetige analgetische Therapie mit Froben.

Im Rahmen der Beurteilung wurde

ausgeführt, die Anamnese mit dominierenden Nacken- und Kopfschmerzen sowie mit

Schwankschwindelbeschwerden bzw. Unsicherheitsgefühl beim Gehen liessen in

erster Linie an einen cervicogenen Schwindel denken. In den infolge

eingeschränkter Kopfbeweglichkeit zum Teil nicht verwertbaren klinischen und

apparativen Untersuchungen zeige sich in der Kalorik eine grenzwertige

peripher-vestibuläre Unterfunktion rechts, welche – bei fehlenden Spontan- und

Kopfschüttelnystagmen sowie unauffälligem Kopfimpulstest – wohl als kompensiert

betrachtet werden könne. Infolge dessen sei wohl die cervikogene Komponente für

die Beschwerden dominierend und passe zur Anamnese, sodass eine Behandlung bei

einem Chiropraktiker oder Rheumatologen empfohlen werde (Suva-Nr. 116).

4.

4.1

Analog zu den Renten der

Eidgenössischen Invalidenversicherung sind auch jene der obligatorischen

beruflichen Vorsorge im Rahmen einer Revision anzupassen, wenn sich die

Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise verändert haben (BGE 133 V 67

E. 4.3.1 S. 68, mit Hinweisen). Dasselbe gilt, falls das Reglement keine

abweichende Regelung enthält, auch im Bereich der weitergehenden beruflichen

Vorsorge (BGE 138 V 409 E. 3.2 S. 415). Wie erwähnt, ist die betreffende

Vorsorgeeinrichtung auch für eine Erhöhung des Invaliditätsgrades

leistungspflichtig, wenn und soweit die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit

durch denselben Gesundheitsschaden bedingt ist, welcher zur Invalidität geführt

hatte. Verschlechtert sich jedoch die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person

nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung aufgrund des Hinzutretens eines

neuen, von der ursprünglichen Beeinträchtigung losgelösten und unabhängigen

Leidens, hat die ursprüngliche, bereits eine Teilrente ausrichtende

Vorsorgeträgerin für die rentenrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades nicht

einzustehen (vgl. E. II. 3.1 hiervor).

4.2

Die Verfügungen der IV-Stelle

vom 28. Mai und 12. Juni 2013, worin die bisher ausgerichtete halbe

Invalidenrente nach den vom RAD-Arzt Dr. med. H.___ vorgenommenen

medizinischen Untersuchungen infolge einer Verschlechterung des

Gesundheitszustands seit Dezember 2007 auf eine ganze Rente mit Wirkung ab

1.

Oktober 2009 erhöht wurde (IV-Grad von neu 71 %), sind nicht

verbindlich, soweit es um die Ursache für die Verschlechterung des

Gesundheitszustands geht. Stets zu einer Unverbindlichkeit des

invalidenversicherungsrechtlich definierten Invaliditätsgrades muss der Umstand

führen, wenn die Vorsorgeeinrichtung bei mehreren invalidisierenden Leiden nur

für eines leistungspflichtig wird, da nur dieses in einem engen sachlichen

Zusammenhang zur während des Vorsorgeschutzes eingetretenen Arbeitsunfähigkeit

steht: Der für die Invalidenversicherung massgebende Invaliditätsgrad

entspricht diesfalls nicht demjenigen, welcher der vorsorgerechtlichen

Leistungspflicht zu Grunde liegt (Hürzeler,

a.a.O., Art. 24 BVG S. 381 Rz. 7). Zudem kann den IV-Akten

entnommen werden, dass sich die zunächst für Anfang 2011 in Aussicht genommene

Begutachtung verzögerte und dann unterblieb (vgl. E. I. 1.4 hiervor). Die

IV-Stelle beschränkte sich schliesslich auf eine Untersuchung durch den

RAD-Arzt Dr. med. H.___, welche am 19. Oktober 2012 stattfand (vgl.

KB 23). Zu diesem Zeitpunkt stand der im Juni 1948 geborene Kläger rund 8

Monate vor der ordentlichen Pensionierung, weshalb auf weitere gutachterliche

Abklärungen verzichtet wurde (vgl. IV-Nr. 80). Der Grund lag offensichtlich

darin, dass eine damals (oder auch schon im Jahr 2011) durchgeführte

Begutachtung keinerlei Bedeutung mehr gehabt hätte, weil sich eine allenfalls

festgestellte Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr

hätte verwerten lassen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3 S. 459 ff.). Somit

liegen keine umfassenden Grundlagen aus dem IV-Verfahren vor, welche die Frage

nach der Ursache der Verschlechterung umfassend hätten klären können. Demnach

ist die Frage, ob es aufgrund derselben Ursache, die zur Invalidität und

Rentenzusprechung ab 1. November 1995 geführt hat, zu einer

rentenanspruchsrelevanten Verschlechterung gekommen ist, durch das Gericht frei

zu prüfen.

4.3

Wie dargelegt, erfolgte die

seinerzeitige Rentenzusprechung gestützt auf das Gutachten des E.___ vom 13.

Mai 1997. Darin wurden die Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit) eines lumbospondylogenen Syndroms bei deutlichen

degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, eines

Impingement-Syndroms der rechten Schulter sowie einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung gestellt. Entscheidend ist, ob diese gesundheitliche Leiden

seither eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Klägers verursacht

haben.

4.4

Die durch die IV-Stelle

vorgenommene Rentenerhöhung erfolgte aufgrund einer Verschlechterung, welche im

Dezember 2007 eingetreten sei (vgl. Protokolleintrag des RAD-Arztes Dr. med.

H.___ vom 19. Oktober 2012 sowie Verfügung vom 28. Mai 2013, IV-Nr. 93

S. 3). Die Kläger hatte mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 (IV-Nr. 42.1)

ebenfalls geltend gemacht, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem

Unfallereignis vom 19. Dezember 2007 erheblich verschlechtert. Der Hausarzt

Dr. med. G.___ führte in seinen Berichten vom 24. Oktober 2008, 27. November

2009.

und 25. Februar 2011 aus, als Folge dieses Ereignisses seien vermehrt

Kopf- und Nackenbeschwerden sowie ein störendes Rauschen im Kopf (Tinnitus)

aufgetreten. Ebenso leide der Kläger seit dem Unfall an Konzentrations- und

Schlafstörungen sowie vermehrter Reizbarkeit (vgl. E. II. 3.3.1, 3.3.4

und 3.3.5). Die weiteren Abklärungen, welche in der Folge durchgeführt wurden

(vgl. E. II. 3.3 hiervor), befassten sich in erster Linie mit den

erwähnten Symptomen. Ausserdem fanden umfangreiche Untersuchungen zu Schwindel-

und Gehörproblemen sowie einer möglichen Hirnschädigung statt. Dokumentiert ist

überdies der Schlaganfall (cerebrovaskulärer Insult), welcher vom 23. bis

26.

Mai 2011 im K.___ behandelt werden musste. Was das vorbestehende

Lumbovertebralsyndrom anbelangt, kam es zu einer Verschlimmerung, die zu einer

Hospitalisation des Klägers vom 10. bis 14. November 2008 im K.___ führte.

Nach erfolgter Schmerztherapie konnte er jedoch bei deutlicher

Schmerzverbesserung nach Hause entlassen werden (E. II. 3.3.2). Im

Bericht des K.___ (Dr. med. O.___) vom 2. Dezember 2008 wurde

festgehalten, die Exazerbation sei in der Zwischenzeit regredient und der

Patient sei wieder auf dem Schmerzniveau wie üblich. Dementsprechend wurden

keine weiteren interventionellen diagnostischen Therapien als indiziert

angesehen (E. II. 3.3.3). Aus diesen Arztberichten ergeben sich keine

Hinweise auf eine erhebliche, länger dauernde Verschlechterung des

Rückenleidens. Dasselbe gilt für die Schulterbeschwerden, welche im Zeitpunkt

der Rentenzusprechung vorlagen. Auch der RAD-Arzt Dr. med. H.___ hielt aufgrund

seiner Untersuchung vom 19. Oktober 2012 fest, im Vordergrund stünden

Kopfschmerzen, Hand- bzw. Fingerschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen,

Nervosität sowie ein Tinnitus. Tagelange Rückenbeschwerden seien nach dem Heben

von «mehr als leichten Lasten» vorhanden (E. II. 3.3.11).

4.5

Zusammenfassend bestehen

keinerlei Anhaltspunkte für eine Verschlechterung, welche auf dieselbe Ursache

zurückginge wie die im Gutachten des E.___ vom 13. Mai 1997 festgestellten

Beeinträchtigungen (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Ob von einer relevanten

Verschlechterung auszugehen ist, kann offenbleiben, denn eine solche – beispielsweise

in Form der von Dr. med. H.___ erwähnten Symptome – wäre mit anderen

Ursachen in Verbindung zu bringen. Angesichts des völligen Fehlens

substantiierter Hinweise für eine erhebliche, dauerhafte Verschlechterung

desjenigen Gesundheitsschadens, welcher zur Rentenzusprechung geführt hatte,

besteht auch kein Anlass für weitere diesbezügliche Abklärungen in Form eines

Gerichtsgutachtens. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen.

5.

Der Kläger verlangt weiter, es

sei ihm seit dem Eintritt des Invaliditätsfalles die Prämien- und

Beitragsbefreiung zu gewähren (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 2), wobei dieser

Antrag von ihm nicht begründet wird.

5.1

Der Anspruch auf eine

BVG-Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidität nicht wegfällt, mit dem Tod

(Art. 26 Abs. 3 BVG). Sie ist somit als lebenslängliche Leistung

konzipiert. Die Vorsorgeeinrichtung kann allerdings in ihrem Reglement

festlegen, dass die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst wird, wenn

die versicherte Person das Rentenalter erreicht. Das Reglement der Beklagten

enthält jedoch keine vom Gesetz abweichende Regelung. Gemäss Art. 8.4 wird

die Invalidenpension für die Dauer der Invalidität, bis spätestens zum Tode des

Mitglieds, ausbezahlt. Demnach ist die Invalidenrente eine grundsätzlich lebenslängliche

Leistung, wenn die Invalidität nicht wegfällt. Sie wird auch bei Erreichen des

Rentenalters nicht durch eine Altersleistung abgelöst.

5.2

Die vom Kläger erwähnte

Beitragsbefreiung mit Bezug auf die weitere Äufnung des Alterskontos ist für

den Obligatoriumsbereich in Art. 14 und (bei Teilinvalidität) Art. 15

BVV 2 geregelt. Sie kommt nur dann zum Tragen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt

eine Altersleistung ausgerichtet wird. Mit der Beitragsbefreiung soll vermieden

werden, dass der invalide Versicherte im Falle eines Wiedereintritts ins Erwerbsleben

im Rücktrittsalter eine Kürzung der Altersleistung erleidet. Deshalb muss das

vor der Invalidität erworbene Altersguthaben bewahrt und weiter geäufnet werden,

wie wenn der Versicherte weiterhin voll erwerbstätig wäre. Es handelt sich um

eine bloss fiktive Äufnung des Alterskontos, die nur nötig wird, wenn der

Invalide vor dem Rücktrittsalter wieder erwerbsfähig wird. Ein Anspruch auf Bezug

der gemäss Art. 14 BVV 2 vorgenommenen Altersgutschriften infolge

Beitragsbefreiung besteht nicht (Stauffer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl.,

2013, Art. 26 BVG, S. 87, Vetter-Schreiber,

Berufliche Vorsorge, 2009, Nr. 4 BVV 2, S. 312 Ziff. 3, je mit

Hinweis auf BGE 127 V 309 E. 2c S. 312 f.).

5.3

Im vorliegenden Fall kommt der

Weiterführung des Alterskontos des Klägers nach Art. 14 f. BVV 2 keine

Bedeutung (mehr) zu, weil der Kläger am 20. Juni 2013 das Rentenalter

erreicht hat. Da sowohl die obligatorische als auch die überobligatorische

Invalidenrente als lebenslängliche Leistung ausgestaltet ist, kann die

Konstellation, dass der Kläger eine Altersrente beziehen wird, nicht mehr

eintreten. Die beitragsbefreite Weiterführung des Alterskontos bezieht sich

aber einzig auf diese Konstellation. Der entsprechende Antrag des Klägers ist

daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Nach dem Gesagten hat der

Kläger Anspruch auf überobligatorische Leistungen nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von 57 % ab 1. Oktober 2008. Unbegründet sind

dagegen seine Rechtsbegehren, die Invalidenrente sei ab 1. Oktober 2009 zu

erhöhen und ihm sei seit Eintritt des Invaliditätsfalles die Prämien- und

Beitragsbefreiung zu gewähren. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind

keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte

Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom

21.

September 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3

S. 236 f. mit Hinweisen). Die Klage ist in diesem Sinn teilweise

gutzuheissen.

7.

7.1

Der Kläger hat Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Diese ist wegen des bloss teilweisen (etwas weniger als

hälftigen) Obsiegens zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des Prozessausgangs

und der eingereichten Kostennote erscheint eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen.

7.2

Der Beklagten ist als

Sozialversicherungsträgerin nach dem allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen

Prozessgrundsatz keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 143

E. 4b S. 150 f.; Stauffer,

a.a.O., S. 279 Ziff. 7.6 mit Hinweisen).

7.3

Gemäss Art. 73 Abs. 2

BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen,

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen.

Der Kläger hat nach erfolgter Rückzahlung der Teilfreizügigkeitsleistung in

noch zu bestimmendem Umfang für die Zeit ab 1. Oktober 2008 Anspruch auf

Leistungen (auch) der weitergehenden beruflichen Vorsorge aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 57 %. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Der Beweisantrag, es sei ein

gerichtliches Gutachten einzuholen, wird abgewiesen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

5. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 11. September 2017 geht zur Kenntnis an die

Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser