VSKLA.2015.1
Berufsvorsorge
11. September 2017Deutsch59 min
Source so.ch
Urteil vom 11. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt
und Notar
Kläger
gegen
B.___ vertreten durch Dr. iur. Hermann Walser, Rechtsanwalt
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
(Klage vom 24. Dezember 2014)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1948 geborene A.___ (im
Folgenden: Kläger) war seit dem 1. Juli 1991 als Betriebsmitarbeiter bei
der C.___, [...] (heute: D.___), , angestellt. Ab dem 20. Oktober 1993 wurde
er wegen Rücken- und Schulterbeschwerden sowie einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung arbeitsunfähig geschrieben (Klagebeilage [KB] 8). Am 22. November
1994 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug
einer Invalidenrente an (KB 7). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge per
19. Oktober 1995 beendet (vgl. KB 5). Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn veranlasste eine polydisziplinäre (allgemeinmedizinische,
orthopädische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung im E.___, welche
vom 21. bis 24. April 1997 durchgeführt wurde (Gutachten vom 13. Mai
1997; KB 10). Daraufhin sprach die IV-Stelle dem Kläger mit Verfügung vom
24. Dezember 1997 rückwirkend ab 1. Oktober 1994 aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 57 % eine halbe Invalidenrente zu (KB 9). Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Januar 1999 (URT/VSG/IVG/IRE/98000007)
ab (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.27 S. 2 ff.). Die Vorsorgeeinrichtung des
Klägers, die B.___, (im Folgenden: Beklagte), teilte dem Kläger mit Schreiben
vom 7. April 1998 mit, ihm werde rückwirkend ab dem 1. November 1995
eine provisorische halbe Invalidenrente gemäss Art. 23 bis 26 BVG
zugesprochen (KB 11). In der Folge zahlte sie ihm jährlich die
entsprechenden Rentenbeträge aus (KB 12 und 13).
1.2 Mit Schreiben vom 22. April
und 10. Juni 1998 zog der damalige Vertreter des Klägers die Berechnungen
der Beklagten in Zweifel (KB 15 und 16). Diese antwortete am 22. Juli
1998, der Kläger sei mit dem Ausscheiden aus der C.___ im überobligatorischen
Vorsorgebereich nicht mehr gedeckt. Die ihm provisorisch eröffnete 50 %-Invalidenrente
beruhe ausschliesslich auf den einschlägigen BVG-Bestimmungen. Die Abwicklung
des überobligatorischen Teils der Freizügigkeitsleistung erfolge nach Vorliegen
des hängigen IV-Rekursbescheides (KB 17). Die Teilfreizügigkeitsleistung
per 31. Oktober 1995 von CHF 46‘829.00 wurde in der Folge gemäss
Abrechnung vom 25. August 1999 zu Gunsten des Klägers an die
Freizügigkeitsstiftung der F.___, überwiesen. Zur Begründung wurde erklärt, gemäss
Art. 8.1 des Vorsorgereglements bestehe Anspruch auf eine reglementarische
(obligatorische und überobligatorische) Invalidenpension bei dauernder
Arbeitsunfähigkeit, die während der Mitgliedschaftsdauer festgestellt worden
sei. Dies treffe im Fall des Klägers nicht zu (KB 18).
1.3 Am 19. Dezember 2007 erlitt
der Kläger als Beifahrer bei einer Auffahrkollision eine Schädelprellung. In
der Folge traten bei ihm vermehrt Kopf- und Nackenschmerzen, ein störendes
Rauschen im Kopf und Schlafstörungen auf. Die Unfallmeldung bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) erfolgte am 20. August 2010. Mit Verfügung
vom 29. Januar 2013 teilte die Suva dem Kläger mit, sie richte für die
Zeit vom 22. Dezember 2007 bis 30. November 2008 nachträglich Unfalltaggelder
aus und übernehme die unfallbedingten Heilkosten. Die Versicherungsleistungen
stelle sie per 30. November 2008 ein; mangels adäquater Unfallfolgen
bestehe kein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva in Form einer
Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (Suva-Nr. 58). Nach
weiteren Abklärungen erliess die Suva am 28. März 2014 eine neue
Verfügung, worin sie die vorerwähnte Verfügung vom 29. Januar 2013 aufhob
und die Versicherungsleistungen neu per 31. Dezember 2008 einstellte
(Suva-Nr. 118). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 ab. Die vom Kläger dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit
Urteil vom 20. März 2017 ab (VSBES.2016.221).
1.4 Am 21. Oktober 2009 machte der
Kläger bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn geltend, sein Gesundheitszustand
habe sich seit dem Unfallereignis vom 19. Dezember 2007 erheblich
verschlechtert. Es sei beim Hausarzt Dr. med. G.___ ein Verlaufsbericht
einzuholen und die vorliegende Eingabe sei als Revisionsgesuch entgegenzunehmen
(Akten der IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 42.1). Die IV-Stelle veranlasste nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. H.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH) am 17. Mai 2011 eine bidisziplinäre
(rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung bei Dr. med. I.___,
Facharzt für Rheumatologie FMH, sowie Dr. med. J.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 61). Auf die entsprechende
Intervention seitens des Klägers hin teilte die IV-Stelle diesem am
7. Juni 2011 mit, die Begutachtung erfolge nun im E.___, (IV-Nr. 67).
Vom 23. bis 26. Mai 2011 musste sich der Kläger wegen einer
Durchblutungsstörung im Gehirn im K.___, , behandeln lassen (IV-Nr. 69
S. 3 f.). Wegen erfolgloser Vertragsverhandlungen zwischen dem E.___ und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen verzögerte sich die Begutachtung
(IV-Nr. 76). Nachdem eine polydisziplinäre Begutachtung mit den
gewünschten Disziplinen im L.___, , nicht hatte durchgeführt werden können (IV-Nr. 78),
veranlasste die IV-Stelle «aufgrund des Alters» des Versicherten eine
medizinische Abklärung beim RAD-Arzt Dr. med. H.___ (IV-Nr. 79, 80).
Diese fand am 19. Oktober 2012 statt (vgl. Protokolleintrag von diesem
Datum). In der Folge erhöhte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 28. Mai und
12. Juni 2013 die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von neu 71 % auf eine ganze Rente mit Wirkung ab
1. Oktober 2009. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die Gesundheit
des Klägers habe sich seit Dezember 2007 verschlechtert. Der Kläger könne noch
einer angepassten leichten Tätigkeit im Ausmass von 40 % nachgehen
(IV-Nr. 93 und 94).
1.5 Die Beklagte teilte dem Kläger am
11. Juni 2013 mit, nach Prüfung der ärztlichen Berichte sei sie zur
Ansicht gelangt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands auf neue
Ursachen zurückzuführen sei, namentlich auf die Folgen des Schleudertraumas im
Dezember 2007 und den Hirninfarkt vom Juni (recte: Mai) 2011. Aus diesem Grund
werde sie auf die Erhöhung des IV-Grades nicht eintreten und die bisher
gewährte halbe Invalidenrente nicht erhöhen (KB 24). Mit
Betreibungsbegehren vom 24. Oktober 2013 liess der Kläger zur
Unterbrechung der Verjährung gegenüber der Beklagten eine Forderung von
CHF 15‘000‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2007
geltend machen (KB 29). Auf dem entsprechenden Zahlungsbefehl (Nr. [...]/Betreibungsamt
des Distrikts «M.___») vom 25. Oktober 2013 erhob die Beklagte am
28. Oktober 2013 Rechtsvorschlag (KB 30).
2.
2.1 Mit Klage vom 24. Dezember
2014 lässt der Kläger folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 1
ff.):
1. Die Beklagte sei gerichtlich zu
verpflichten, dem Kläger spätestens mit Wirkung ab dem 1. November 1995
die gesetzlichen und reglementarischen (obligatorischen und
überobligatorischen) Leistungen nach Massgabe der IV-rechtlich ausgewiesenen
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 57 % und ab 1. Oktober 2009 die
gesetzlichen und reglementarischen (obligatorischen und überobligatorischen)
Leistungen nach Massgabe der IV-rechtlich ausgewiesenen Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 71 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens
zzgl. Teuerungszulage auszurichten.
2. Dem Kläger sei seit dem Eintritt des
Invaliditätsfalles die Prämien- und Beitragsbefreiung zu gewähren.
3. Es seien die vollständigen IV-Akten des
Klägers (Versicherten-Nr. [...]) von Amtes wegen bei der IV-Stelle
Solothurn beizuziehen.
4. Es seien die vollständigen UVG-Akten des
Klägers (Unfall-Nr. [...]) von Amtes wegen bei der SUVA beizuziehen
5. Es sei ein gerichtliches
interdisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen, das insbesondere die Frage
nach der sachlichen und zeitlichen Konnexität der im Jahre 1993 erstmals
festgestellten Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zur Erhöhung derselben nach
2007 zu beantworten hat.
6. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit
durchzuführen.
7. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides
sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben
(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
8. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
2.2 In ihrer Klageantwort vom
5. März 2015 beantragt die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der
Klage (A.S. 27 ff.).
2.3 Mit Verfügung vom 9. März
2015 werden die Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn und diejenigen der Suva
beigezogen (A.S. 37). Die IV-Akten treffen am 20. März 2015 beim
Gericht ein, die Suva-Akten nach zwischenzeitlicher Verzögerung am 21. August
2015 (A.S. 55).
2.4 In seiner Replik vom
19. Oktober 2015 lässt der Kläger folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 63 ff.):
1. a) Es sei im E.___ in unter Einbezug der
orthopädischen, psychiatrischen, neurologischen, neuropsychologischen und
neuro-otologischen Fachrichtung ein gerichtliches interdisziplinäres Gutachten
erstellen zu lassen, das insbesondere die Frage nach der sachlichen und
zeitlichen Konnexität der im Jahre 1993 erstmals festgestellten
Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zur Erhöhung derselben nach 2007 zu
beantworten hat.
b) Eventualiter: Es
sei im L.___ in unter Einbezug der orthopädischen, psychiatrischen,
neurologischen, neuropsychologischen und neuro-otologischen Fachrichtung ein
gerichtliches interdisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen, das
insbesondere die Frage nach der sachlichen und zeitlichen Konnexität der im
Jahre 1993 erstmals festgestellten Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zur Erhöhung
derselben nach 2007 zu beantworten hat.
c) Subeventualiter:
Es sei unter vorgängiger Bekanntgabe an die Parteien zwecks Prüfung und
Stellung allfälliger Ablehnungs- und Ausstandsbegehren eine andere
Gutachterstelle unter Einbezug der orthopädischen, psychiatrischen,
neurologischen, neuropsychologischen und neuro-otologischen Fachrichtung mit
der Erstellung eines gerichtlichen interdisziplinären Gutachtens zu beauftragen,
welches insbesondere die Frage nach der sachlichen und zeitlichen Konnexität
der im Jahre 1993 erstmals festgestellten Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zur
Erhöhung derselben nach 2007 zu beantworten hat.
2. Die noch gerichtlich zu bestimmende
Gutachterstelle und der gerichtlich anzuwendende Fragenkatalog seien den
Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK (verfassungsmässiger und völkerrechtlicher Anspruch auf rechtliches Gehör)
zur Stellungnahme zuzustellen.
3. Die für das Unfallereignis vom
19. Dezember 2007 zuständige und verantwortliche Haftpflichtversicherung,
die N.___, sei im vorliegenden Klageverfahren beizuladen und es sei der N.___
nach Art. 78 Abs. 1 ZPO der Streit zu verkünden.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Im Weiteren hält der Kläger an seinen
bisherigen Ausführungen und Anträgen vollumfänglich fest.
2.5 Mit Duplik vom 12. November
2015 beantragt die Beklagte erneut die vollumfängliche Abweisung der Klage. Im Übrigen
schliesst sie sich den in der Replik vom 19. Oktober 2015 gestellten Anträgen
des Klägers an (A.S. 72 f.).
2.6 Mit Eingabe vom 8. Dezember
2015 nimmt der Kläger zur Duplik Stellung (A.S. 76 f.).
2.7 Am 4. Mai 2017 werden die
Parteien zur öffentlichen Verhandlung vom Montag, 11. September 2017,
vorgeladen, an welcher die Parteivorträge angehört werden sollen. Gleichzeitig
wird der Antrag des Klägers, die Haftpflichtversicherung N.___ sei im
vorliegenden Klageverfahren beizuladen, abgewiesen (A.S. 79).
2.8 Am 11. September 2017 führt
das Versicherungsgericht die öffentliche Verhandlung durch (siehe Protokoll der
Verhandlung vom 11. September 2017; A.S. 81 ff.)
Erwägungen
II.
1.
Das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn ist als Berufsvorsorgegericht für die vorliegende
Angelegenheit sachlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]
i.V.m. § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO;
BGS 125.12]). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, leitet sich die
Forderung des Klägers doch aus dessen Anstellung bei der damaligen C.___
(heute: D.___) mit Sitz in ab (Art. 73 Abs. 3 BVG; vgl. Klagebeilagen
[KB] 5, 6 und 8).
2.
Der Kläger lässt zunächst
geltend machen, er habe spätestens mit Wirkung ab 1. November 1995 auch einen
Anspruch auf überobligatorische BVG-Invaliden-leistungen seitens der Beklagten
(Klage, S. 2, Rechtsbegehren, Ziff. 1, und S. 13 f.,
Ziff. 15). Die Beklagte verneint demgegenüber einen solchen Anspruch und
vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für die Gewährung einer
reglementarischen Invalidenrente seien nicht gegeben.
2.1
Der Kläger arbeitete seit dem 1. Juli
1991.
als Betriebsmitarbeiter bei der (damaligen) C.___, [...], wobei er ab dem
20.
Oktober 1993 dauernd vollständig arbeitsunfähig geschrieben wurde
(KB 8). Am 22. November 1994 meldete er sich wegen starken Bandscheibenschmerzen
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Invalidenrente
an (KB 7). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach dem Kläger mit Verfügung
vom 24. Dezember 1997 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von
57.
% eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 1994 zu (KB 9),
wobei sie sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre E.___-Gutachten vom
13.
Mai 1997 stützte. Darin wurden die Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit) eines lumbospondylogenen Syndroms bei deutlichen
degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, eines
Impingement-Syndroms der rechten Schulter sowie einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung gestellt (Ziff. 4.1). Zur Arbeitsfähigkeit wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Explorand verfüge über eine Volksschulbildung und
habe in seiner Heimat den Beruf eines Bierbrauers erlernt. 1974 sei er in die
Schweiz eingereist und habe sich erst im Gastgewerbe, später als
Betriebsarbeiter und Hilfsmechaniker betätigt. Zuletzt sei er von 1991 bis 1993
in der C.___ angestellt gewesen. Für den angestammten Tätigkeitsbereich als
Betriebsarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten ergebe sich aus den
orthopädischen Befunden. Für körperlich adaptierte Tätigkeiten, d.h. Arbeitseinsätze,
bei welchen repetitives Lastenheben, körperliche Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten
vermieden werden könnten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten ergebe
sich aus der Schmerzfehlverarbeitungsstörung. In einer wechselbelastenden,
körperlich adaptierten Tätigkeit wäre ein Einsatz von sechs bis sieben Stunden
täglich zumutbar. Im Schlussgespräch sei dem Exploranden eröffnet worden, dass
er in seinem angestammten Tätigkeitsbereich aufgrund seiner Rückenbefunde
zweifellos eingeschränkt sei, für rückenadaptierte Tätigkeiten jedoch noch eine
erhebliche Restarbeitsfähigkeit aufweise (Gutachten vom 13. Mai 1997,
S. 20 ff.; KB 10).
Die Beklagte teilte dem Kläger mit
Schreiben vom 7. April 1998 mit, dass ihm rückwirkend ab dem
1.
November 1995 eine provisorische halbe Invalidenrente gemäss
Art. 23 bis 26 BVG zugesprochen werde. Damit sie die Aus- bzw. Nachzahlung
der Invalidenrente vornehmen könne, sei das beigelegte Zahlungsfichet ausgefüllt
und unterschrieben zurückzusenden. Sobald der Rekursbescheid (d.h. das
rechtskräftige Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom
22.
Januar 1999; vgl. IV-Nr. 1.27 S. 2 ff.) vorliege und der
Vertrauensarzt Einsicht in die IV-Akten genommen habe, werde sie auf die
Zuwendung des im überobligatorischen Versicherungsbereich erworbenen
Vorsorgeguthabens zurückkommen (KB 11). In der Folge zahlte die Beklagte Rentenbeträge
von CHF 18‘772.00 (1998), CHF 5‘928.00 (1999), CHF 6‘072.00
(2000), CHF 6‘578.00 (2001), je CHF 6‘192.00 (2002 und 2003),
CHF 5‘590.00 (2004), je CHF 5‘268.00 (2005 und 2006),
CHF 5‘352.00 (2007), CHF 5‘798.00 (2008), je CHF 5‘352.00 (2009
und 2010) und je CHF 5‘580.00 (2011 und 2012) aus, wobei für das Jahr 2013
ebenfalls eine Auszahlung von CHF 5‘580.00 vorgesehen war (KB 12
und13). Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 sprach die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn dem Kläger eine Altersrente ab 1. Juli 2013 zu (KB 14).
Mit Schreiben vom 22. April und 10. Juni
1998.
zog der damalige Vertreter des Klägers die Berechnung der Rentenbeträge durch
die Beklagte in Zweifel und forderte bei ihr exakte Angaben zur
Rentenberechnung an (KB 15 und 16). Am 22. Juli 1998 teilte die
Beklagte dem Kläger mit, nach seinem Ausscheiden aus der C.___ sei er im
überobligatorischen Vorsorgebereich nicht mehr gedeckt. Die ihm mit Schreiben
vom 7. April 1998 provisorisch eröffnete 50 %-Invalidenrente beruhe
ausschliesslich auf den einschlägigen BVG-Bestimmungen. Wie bereits mitgeteilt,
werde die Abwicklung des überobligatorischen Teils der Freizügigkeitsleistung
nach Vorliegen des hängigen IV-Entscheides vorgenommen. Sollte es bei der 50 %-IV-Rente
bleiben, würde der Saldo der Freizügigkeitsleistung per 31. Oktober 1995,
zuzüglich gesetzlicher Verzugszins von 5 %, CHF 46‘829.00 betragen
(CHF 69‘060.00 [globale Freizügigkeitsleistung per 31.10.1995] abzüglich
CHF 22‘231.00 [50 % des BVG-Altersguthabens zur Teil-Finanzierung der
50.
%-BVG-Invalidenrente]; KB 17).
Mit E-Mail vom 27. Mai 2009 teilte
die Beklagte dem Kläger mit, dieser sei als Mitarbeiter der D.___ (vormals: C.___)
vom 1. Juli 1991 bis zu seiner Entlassung am 19. Mai (recte: Oktober)
1995.
bei ihr vorsorgeversichert gewesen. Mit Schreiben vom 7. April 1998 sei
dem Kläger eine provisorische 50 %-BVG-Invaliden-rente zugesprochen und
mit Schreiben vom 22. Juli 1998 für den nichtinvalidenberücksichtigten
obligatorischen und überobligatorischen Teil die entsprechende
Teil-Freizügigkeitsleistung zur Verfügung gestellt worden. Aufgrund der durch
den damaligen Vertreter des Klägers am 19. August 1999 übermittelten
Angaben sei die vorerwähnte Teil-Freizügigkeitsleistung gemäss Abrechnung vom
25.
August 1999 zugunsten des Klägers an die Freizügigkeitsstiftung der F.___
in übertragen worden. Im Bereich des BVG-Obligatoriums sei die IV-Verfügung grundsätzlich
bindend, während im überobligatorischen Bereich den Vorsorgeeinrichtungen in
Bezug auf die Gestaltung des Reglements gewisse Freiheiten eingeräumt würden.
Gemäss Art. 8.1 des Reglements bestehe Anspruch auf eine reglementarische
(obligatorische + überobligatorische) Invalidenpension bei dauernder
Arbeitsunfähigkeit, die während der Mitgliedschaftsdauer festgestellt worden
sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt (KB 18).
2.2
Strittig ist der Anspruch auf
Leistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge für die Zeit ab 1. November
1995.
Dieser richtet sich nach dem damals geltenden Reglement. Gemäss
Art. 8.1 des Reglements « Pensionsfonds I» (gültig ab 1. Januar 1995;
im Folgenden: Reglement) gewährt der Fonds bei dauernder Arbeitsunfähigkeit
infolge Unfall oder Krankheit nach medizinischem Gutachten und in Absprache mit
dem Arbeitgeber eine Invalidenpension, die wie folgt berechnet wird: eine
Basisinvalidenpension aufgrund der Berechnung der Mitgliedschaftsjahre im
effektiven Pensionsalter gemäss den Bestimmungen im Anhang III und eine zusätzliche
Invalidenpension, die nach dem Stand des Alterssparkontos B zum Zeitpunkt des
Pensionsanspruchs berechnet wird (Art. 8.4 und Anhang IV). Nach
Art. 8.2 des Reglements darf die zur Auszahlung gelangende Invalidenpension
die Basisinvalidenpension, berechnet für 35 Mitgliedschaftsjahre, nicht übersteigen.
Sie entspricht jedoch in jedem Fall mindestens der gemäss Art. 7 des Reglements
berechneten Alterspension. Laut Art. 8.3 des Reglements gelten bei Teilinvalidität
die Bestimmungen gemäss Art. 8.1 und 8.2 entsprechend dem Invaliditätsgrad.
Das Mitglied wird in diesem Fall anteilmässig wie ein Pensionierter behandelt,
was eine entsprechende Herabsetzung des Alterssparguthabens auf den Konti A und
B zur Folge hat. Gemäss Art. 8.4 des Reglements wird die Invalidenpension
ab dem Folgemonat nach Beendigung der Lohn- oder entsprechenden Lohnersatzzahlungen
für die Dauer der Invalidität, bis spätestens zum Tod des Mitglieds, ausbezahlt.
2.3
2.3.1
Der Kläger macht geltend, aus der
Regelung von Art. 8.1 des Reglements gehe nicht hervor, dass er keinen
Anspruch auf überobligatorische Invalidenleistungen haben könne, weil die
leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit nicht während der Mitgliedschaftsdauer
«festgestellt» worden sei; das Wort «Feststellung» fehle in dieser Bestimmung
vollständig. Der Begriff «Feststellung der Arbeitsunfähigkeit» – sollte sich
dieser denn in der Bestimmung finden – könnte auch mehrdeutig verstanden
werden. So müsste damit nicht zwangsläufig die Feststellung durch die IV im
Jahr 1997 verstanden werden, denn der Kläger habe seine Invalidität spätestens
im Jahr 1994 festgestellt, als er die IV-Anmeldung vom 22. November 1994
eingereicht habe. Die leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit hingegen sei von
der Arbeitgeberin und dem Kläger bereits im Februar 1993 festgestellt worden,
denn gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 13. Februar 1995 habe die
Arbeitsunfähigkeit am 15. Februar 1993 begonnen. Damals habe sich der
Kläger aber noch im Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten befunden. Eine
solche mehrdeutige Bestimmung müsste also nach Massgabe der
Unklarheitenregelung ohnehin zu Gunsten des Klägers verstanden werden. Eine
solche Bestimmung, welche die Leistungshöhe von Faktoren abhängig mache, die Versicherte
nicht beeinflussen könne, müsste zudem als ungewöhnlich bezeichnet werden und
könnte daher keine rechtsverbindliche Wirkung erzielen (Beschwerde, S. 13
f. Ziff. 15).
2.3.2
Die Beklagte lässt einwenden, der
Wortlaut des Reglements verweise ausdrücklich auf die Absprache mit dem
Arbeitgeber. Diese Absprache habe obligatorisch vor der Leistungszusprache zu
erfolgen. Ein solches Erfordernis mache nur Sinn, solange die betroffene Person
noch in einem Arbeitsverhältnis mit einer der Beklagten angeschlossenen Firma
stehe und damit aktives Mitglied bei der Beklagten sei. Denn nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses ende diese Mitgliedschaft. Um dies noch deutlicher zu
sagen, sei Art. 8.1 auf den 1. Januar 1997 dahingehend präzisiert
worden, dass die dauernde Arbeitsunfähigkeit während der Mitgliedschaft bei der
Beklagten festgestellt worden sein müsse. Materiell ändere sich mit dieser
Präzisierung nichts.
2.4
Wie dargelegt, richtet sich der
strittige Anspruch nach derjenigen Reglementsfassung, welche am 1. Januar
1995.
in Kraft trat (KB 3). Gemäss dem bereits zitierten Art. 8.1 des
Reglements wird eine Invalidenpension gewährt bei dauernder Arbeitsunfähigkeit
infolge Unfall oder Krankheit «nach medizinischem Gutachten und in Absprache
mit dem Arbeitgeber».
2.4.1
Ein medizinisches Gutachten liegt
in Form der durch die Invalidenversicherung eingeholten Expertise des E.___ vom
13.
Mai 1997 (KB 10) vor. Das Reglement definiert die Voraussetzungen
für die Invalidenpension abweichend von der Invalidenversicherung, indem es
eine andauernde Arbeitsunfähigkeit voraussetzt. Diese abweichende Umschreibung
der Invalidität ist zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_469/2009 vom
6.
November 2009 E. 5.2,9C_780/2007 vom 12. Februar 2009
E. 3.1 und 9C_54/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 4.4, je mit
Hinweisen). Durch das Gutachten des E.___ vom 13. Mai 1997 ist jedoch für
den Zeitraum ab 1. November 1995 auch eine dauernde Arbeitsunfähigkeit,
wie sie das Reglement verlangt, ausgewiesen. Eine Regelung, wonach die
Invalidität (im Sinne der dauernden Arbeitsunfähigkeit) durch ein während des
Versicherungsverhältnisses erstelltes Gutachten festgestellt worden sein
müsste, lässt sich dem Reglement in der ab 1. Januar 1995 geltenden
Fassung nicht entnehmen. Der entsprechende Zusatz, der am 1. Januar 1997
in Kraft trat, ist aus zeitlichen Gründen nicht relevant, so dass offenbleiben
kann, wie die dortige Formulierung unter dem Aspekt der Unklarheits- und der Ungewöhnlichkeitsregel
zu beurteilen wäre.
2.4.2
Die Beklagte leitet aus der
reglementarischen Regelung, wonach die Invalidenpension «in Absprache mit dem
Arbeitgeber» gewährt werde, ab, eine Rentenzusprechung sei nur während der
Dauer des Arbeitsverhältnisses möglich (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). Es
stellt sich somit die Frage nach der Tragweite der Absprache mit dem
Arbeitgeber. Die entsprechende Reglementsbestimmung ist gesetzes- und
verfassungskonform auszulegen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Strukturprinzipien
der weitergehenden beruflichen Vorsorge, namentlich die Grundsätze der
Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, der Kollektivität und der
Planmässigkeit (vgl. Art. 1 Abs. 3 BVG und Art. 1-1g BVV 2,
gültig seit 1. Januar 2006; diese Strukturprinzipien waren schon vor
diesem Datum, seit dem Inkrafttreten des BVG, massgebend, vgl. BGE 132 V 149 E.
5.2.5
S. 154 f. mit Hinweisen). Die Prinzipien der Gleichbehandlung und der
Planmässigkeit schliessen eine Interpretation der Reglementsbestimmung, welche
den Rentenanspruch als solchen vom Belieben der Arbeitgeberin abhängig machen
würde, von vornherein aus. Aber auch ein Ermessensentscheid der Arbeitgeberin
über den Zeitpunkt, die Höhe oder die Ausgestaltung der einem Destinatär zustehenden
Invaliditätsleistung ist im hier zur Diskussion stehenden Bereich der
steuerbegünstigten, erweiterten beruflichen Vorsorge unzulässig, da er sich
nicht mit den genannten Strukturprinzipien vereinbaren liesse. Die im Reglement
erwähnte Absprache mit dem Arbeitgeber kann daher einzig – analog zum im
gleichen Zusammenhang genannten medizinischen Gutachten – dem Ziel dienen, der
Beklagten die notwendigen Informationen zu verschaffen, damit sie beurteilen
kann, ob und seit wann eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Bei dieser
«Absprache» handelt es sich somit um eine reglementarisch vorgesehene
Abklärungsmassnahme im Hinblick auf den Leistungsentscheid, welchen die
Beklagte nach Massgabe von Gesetz und Reglement zu treffen hat. Deren
Gegenstand kann beispielsweise die Frage betreffen, wann sich eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit erstmals im Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat. Eine sachliche
Notwendigkeit, dass die so verstandene «Absprache» zwingend während der Dauer
des Arbeitsverhältnisses stattfinden müsste, besteht nicht. Je nach den
Umständen kann sie auch entbehrlich sein. So verhält es sich hier, nachdem die
dauernde Arbeitsunfähigkeit durch ein Gutachten festgestellt und der
Sachverhalt für den hier relevanten Zeitraum ab 1. November 1995 hinreichend
geklärt ist.
2.4.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass
das in Art. 8.1 des Reglements verlangte medizinische Gutachten vorliegt. Dadurch
ist der Gesundheitszustand hinreichend geklärt. Insbesondere steht fest, dass
der Kläger jedenfalls ab 1. November 1995 dauernd (teilweise)
arbeitsunfähig war, wie es Art. 8.1 des Reglements voraussetzt. Einer
zusätzlichen Absprache mit dem Arbeitgeber bedurfte es vor diesem Hintergrund
nicht. Für den Fall einer Teilinvalidität nimmt das Reglement in Art. 8.3
ausdrücklich auf den Invaliditätsgrad Bezug (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Zur
Bemessung des Invaliditätsgrades enthält das Reglement keine eigene Regelung. Daher
ist wie im Obligatoriumsbereich an die für die Invalidenversicherung geltenden
Grundsätze anzuknüpfen. Der Kläger hat somit Anspruch auf (auch)
überobligatorische Leistungen nach Massgabe des durch die IV-Stelle festgestellten
Invaliditätsgrads von 57 %.
2.5
Die Beklagte lässt vorbringen,
der geltend gemachte Anspruch sei zumindest teilweise verjährt.
2.5.1
Nach der bis Ende 2004 geltenden
Rechtslage verjährte das Stammrecht für den Rentenanspruch nach zehn Jahren
(BGE 117 V 329 E. 4 S. 332 f.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 91/02
vom 24. April 2003 E. 3.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG in
der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung verjähren die Leistungsansprüche
dagegen nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die
Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Das Rentenstammrecht kann somit
nicht mehr verjähren. Diese Regelung ist auch für die weitergehende Vorsorge
verbindlich (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG). Übergangsrechtlich
gilt, dass das Stammrecht nicht verjährt ist, wenn die versicherte Person zehn
Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Änderung, also am 1. Januar 1995, noch
bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung versichert war (vgl. BGE 140 V
213). Der Kläger war noch bis 30. November 1995 bei der Beklagten
versichert. Zudem begann der hier strittige Rentenanspruch am 1. November
1995, also weniger als zehn Jahre vor dem 1. Januar 2005. Das Stammrecht
ist daher nicht verjährt.
2.5.2
Zu prüfen bleibt, ob einzelne
Rentenbetreffnisse verjährt sind. Mit der erwähnten, am 1. Januar 2005 in
Kraft getretenen Neufassung von Art. 41 Abs. 1 BVG führte der
Gesetzgeber für die berufliche Vorsorge den Grundsatz der Unverjährbarkeit des
Stammrechts auf eine Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente ein. Hingegen
hielt er an der Verjährbarkeit der einzelnen Forderung fest, indem er den
bisherigen Abs. 1 von Art. 41 BVG unverändert in Abs. 2 des
revidierten Art. 41 BVG übernahm. Die 1. BVG-Revision hat somit
nichts daran geändert, dass die einzelnen Forderungen der Verjährung
unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007
E. 2 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die weitergehende Vorsorge
(Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG).
Nach 41 Abs. 2 BVG verjähren
Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf Jahren. Die Frist
von fünf Jahren läuft – vorbehältlich einer anderen Fälligkeitsregelung im
Reglement – ab dem Ende des Monats, für den die Rente hätte bezahlt werden
müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).
Gemäss Art. 12 des Reglements der Beklagten (Fassung gültig ab 1. Januar
1995) erfolgt die Pensionszahlung jeweils am Monatsende. Die Verjährungsfrist
wurde somit, entsprechend der vorstehend wiedergegebenen Regel, für jedes
einzelne Rentenbetreffnis am jeweiligen Monatsende ausgelöst.
Mit dem Betreibungsbegehren vom 24. Oktober
2013.
(KB 29) setzte der Kläger eine Forderung von CHF 15'000'000.00
nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2007 in Betreibung. Als Grund der
Forderung wurde angegeben: «Leistungen aus dem BVG-Vorsorgeverhältnis; AHV-Nr. […];
Verjährungsunterbrechung». Diese Umschreibung weist, auch wenn der geltend
gemachte Betrag masslos übertrieben ist, eine hinreichende Konkretisierung auf.
Sie umfasst auch die Leistungen aus überobligatorischer Vorsorge für die
ursprüngliche Invalidität ab 1. November 1995 und ist geeignet, die
Verjährung zu unterbrechen. Da die Renten nach der reglementarischen Regelung
jeweils zum Monatsende zu zahlen war, waren die monatlichen Betreffnisse für
die Zeit bis und mit September 2008 im Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung
schon seit mehr als fünf Jahren fällig und somit verjährt. Nicht verjährt ist
der Anspruch auf überobligatorische Leistungen für die Zeit ab 1. Oktober
2008.
2.6
Die Beklagte hat das Freizügigkeitsguthaben,
soweit es nicht auf die ihm ab 1. November 1995 zugesprochene halbe
BVG-Rente (Obligatorium) entfiel, am 25. August 1999 auf ein
Freizügigkeitskonto zu Gunsten des Klägers überwiesen (vgl. E. I. 1.2
hiervor). Da sie nunmehr Invalidenleistungen erbringen muss (zusätzliche
überobligatorische Rente für die damals festgestellte Invalidität von 57 %),
ist ihr die Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung
der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge [FZG, SR 831.42]). Soweit die Rückerstattung
unterbleibt, können die Invalidenleistungen gekürzt werden (Art. 3 Abs. 3
FZG).
2.7
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass der Kläger für die Zeit ab 1. Oktober 2008 Anspruch
auf überobligatorische Leistungen der beruflichen Vorsorge gemäss dem ab 1. Januar
1995.
geltenden Reglement der Beklagten (KB 3) hat. Dieser Anspruch bemisst
sich aufgrund eines Invaliditätsgrades (im Sinne von Art. 8.3 des
Reglements) von 57 %. Die Beklagte ihrerseits hat Anspruch auf teilweise
Rückerstattung der Teilfreizügigkeitsleistung, die sie zu Gunsten des Klägers
an die Freizügigkeitsstiftung der F.___ [...] überwiesen hat (vgl. E. I. 1.2
hiervor), soweit es zur Auszahlung der erwähnten, zusätzlichen
Invalidenleistungen nötig ist. Unterbleibt die Rückerstattung, kann sie die
zusätzlichen Invalidenleistungen kürzen. Die Klage ist, soweit sie die
überobligatorischen Leistungen für die seit November 1995 bestehende
Invalidität betrifft, in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur
betragsmässigen Berechnung der Ansprüche an die Beklagte zurückzuweisen (BGE
129.
V 450). Sie wird die Höhe der überobligatorischen Rente und entsprechender
Zinsen, die Höhe der Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung und
entsprechender Zinsen und gegebenenfalls den Umfang der Kürzung, falls die
Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung unterbleibt, betragsmässig
festzusetzen haben.
3.
Der Kläger verlangt weiter, die
ihm bisher gewährte (halbe) BVG-Invaliden-rente sei analog zur Rente der
Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 zu erhöhen (Klage,
S. 2, Rechtsbegehren, Ziff. 1, und S. 14 ff., Ziff. 16
ff.). Die Beklagte bestreitet einen direkten Zusammenhang zwischen einer Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Klägers und dem ursprünglich festgestellten
Gesundheitsproblem orthopädischer Natur.
3.1
Invalidenleistungen der
obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung
geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 aBVG;
seit 1. Januar 2005: Art. 23 lit. a BVG). Dieser Grundsatz
findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder
Statuten nichts anderes vorsehen. Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit
ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens
20.
% betragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_66/2015 vom 9. Juni 2015
E. 1.1 und 9C_806/2013 vom 24. April 2014 E. 1.1, je mit
Hinweisen).
Der Anspruch auf Invalidenleistungen
setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während
andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach
Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls
erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben,
wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im
Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt
(Urteile des Bundesgerichts 9C_66/2015 vom 9. Juni 2015 E. 1.2 und
9C_806/2013 vom 24. April 2014 E. 1.2, je mit Hinweisen). Die
betreffende Vorsorgeeinrichtung ist auch für eine Erhöhung des
Invaliditätsgrades leistungspflichtig, wenn und soweit die Verschlechterung der
Arbeitsfähigkeit durch denselben Gesundheitsschaden bedingt ist, welcher zur
Invalidität geführt hatte (Urteil des Bundesgerichts 9C_179/2008 vom
30.
Oktober 2008 E. 2.1 mit Hinweisen).
Verschlechtert sich die Erwerbsfähigkeit
der versicherten Person nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung auf Grund des
Hinzutretens eines neuen, von der ursprünglichen Beeinträchtigung losgelösten
und unabhängigen Leidens, hat die ursprüngliche, bereits eine Teilrente
ausrichtende Vorsorgeträgerin für die rentenrelevante Erhöhung des
Invaliditätsgrades nicht einzustehen. Im Gegensatz zur Verschlechterung aus
gleicher medizinischer Ursache stellt die nachträgliche Exazerbation auf Grund
einer neu hinzutretenden Gesundheitsbeeinträchtigung einen neuen
Versicherungsfall dar, für welchen die neue Vorsorgeeinrichtung, bei der die
teilinvalide Person für die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit vorsorgeversichert
war, aufzukommen hat (Marc Hürzeler,
in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 23
BVG S. 374 f. Rz. 48).
3.2
Die Beklagte gewährte dem Kläger
mit Schreiben vom 7. April 1998 (KB 11) eine halbe (provisorische) BVG-Rente
ab 1. November 1995, dies gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 24. Dezember 1997, worin dem Kläger nach Ermittlung
eines Invaliditätsgrades von 57 % eine halbe IV-Rente ab 1. Oktober
1994.
zugesprochen worden war. Zur Begründung wurde erklärt, gemäss den Abklärungen
könne dem Kläger eine Tätigkeit, wie er sie zuletzt bei der C.___ ausgeübt
habe, noch im Rahmen von 50 % zugemutet werden. Eine körperlich adaptierte
Tätigkeit könnte ihm sogar zu 70 % zugemutet werden. Bei der Festsetzung
des Invalideneinkommens wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger auch
bei der Ausübung einer geeigneten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit
einschränkt sei, wobei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % gewährt
wurde (KB 9). Dabei stützte sich die Beklagte im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
(allgemeinmedizinische, orthopädische, neurologische und psychiatrische) Gutachten
des E.___ vom 13. Mai 1997, worin die Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) eines lumbospondylogenen Syndroms bei deutlichen
degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, eines Impingement-Syndroms
der rechten Schulter sowie einer anhaltenden somatoformen Scherzstörung
gestellt wurden. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, für den angestammten
Tätigkeitsbereich als Betriebsarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten
ergebe sich aus den orthopädischen Befunden. Der Explorand weise deutliche
degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, vor allem auf Höhe
L5/S1, auf, wo sich allerdings lediglich eine Diskusprotrusion finde. Insgesamt
sei die Belastbarkeit des Achsenorgans vermindert, sodass dem Exploranden weder
repetitives Lastenheben noch körperliche Zwangshaltungen zumutbar seien. Im
Weiteren weise er ein Impingementsyndrom der rechten Schulter auf, welches ihm
jegliche Überkopfarbeit deutlich erschwere. Für körperlich adaptierte
Tätigkeiten (Arbeitseinsätze, bei welchen repetitives Lastenheben, körperliche
Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten vermieden werden können) wurde eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
für körperlich angepasste Tätigkeiten ergebe sich aus der Schmerzfehlverarbeitungsstörung.
In einer wechselbelastenden körperlich adaptierten Tätigkeit wäre dem
Exploranden ein Einsatz von sechs bis sieben Stunden täglich zuzumuten (KB 10).
Am 19. Dezember 2007 erlitt der
Kläger als Beifahrer bei einer Auffahrkollision eine Schädelprellung. Als Folge
dieses Ereignisses traten bei ihm vermehrt Kopf- und Nackenschmerzen sowie ein störendes
Rauschen im Kopf auf. Im Weiteren leide er seit dem Unfall unter
Schlafstörungen. Am 21. Oktober 2009 machte der Kläger bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem
Unfallereignis vom 19. Dezember 2007 erheblich verschlechtert
(IV-Nr. 42.1).
Vom 23. bis 26. Mai 2011 musste
sich der Kläger wegen einer Durchblutungsstörung im Gehirn im K.___, behandeln
lassen (IV-Nr. 69 S. 3 f.).
Nach erfolgten medizinischen Untersuchungen
beim RAD-Arzt Dr. med. H.___ vom 19. Oktober 2012 erhöhte die
IV-Stelle mit Verfügungen vom 28. Mai und 12. Juni 2013 die bisher
ausgerichtete halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von neu
71.
% auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2009. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die Gesundheit des Klägers habe
sich seit Dezember 2007 verschlechtert. Der Kläger könne noch einer angepassten
leichten Tätigkeit im Ausmass von 40 % nachgehen. Der Grund dafür seien
die reduzierte Leistung mit Pausenbedarf sowie die erforderliche Wechselhaltung.
Der Arbeitsplatz sollte die Möglichkeit zum Sitzen, Stehen und Gehen bieten
(IV-Nr. 93 und 94; KB 22).
3.3
Im Folgenden ist anhand der
vorliegenden medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob die Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Klägers auf die gleiche medizinische Ursache wie die
Rentenzusprechung ab 1. November 1995 zurückzuführen ist.
3.3.1
Gemäss dem ärztlichen Bericht des
Hausarztes Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, vom 24. Oktober 2008
erlitt der Kläger am 19. Dezember 2007 als Beifahrer bei einer
Auffahrkollision eine Schädelprellung mit leichter Gehirnerschütterung sowie
ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Der Hausarzt gab an, als Folge dieses
Ereignisses seien vermehrt Kopf- und Nackenschmerzen sowie ein störendes
Rauschen im Kopf aufgetreten. Ebenso leide der Kläger seit dem Unfall vermehrt
an Schlafstörungen. Gemäss subjektiver Einschätzung des Patienten hätten sich
diese Beschwerden kaum gebessert. Naturgemäss liessen sich solche Beschwerden nur
schwer objektivieren. Erschwerend komme hinzu, dass der Patient vorbestehend an
chronischen Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule leide, sodass es
schwierig sei festzulegen, welchen Anteil der Unfall an der Schmerzsymptomatik
habe. Es sei immerhin festzuhalten, dass die Kopfschmerzen, das Rauschen im
Kopf sowie die Schlafstörungen wohl als Folge des Unfalles anzusehen seien
(IV-Nr. 42.3).
3.3.2
Vom 10. bis 14. November
2008.
war der Kläger im K.___, , hospitalisiert. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
«1. Chronisches Lumbovertebralsyndrom, seit 15 Jahren persistierend lumbale
Schmerzen, St.n. Auffahrunfall ohne knöcherne Verletzungen 2007, MR 2003:
Diskopathie L4/L5 mit zirkulärer Protrusion, Diskopathie L5/S1 mit kleiner,
median bis paramedian links gelegener Diskushernie, aktuell: Exazerbation
9.11
, keine neurologischen Ausfälle, Labor blande, Röntgen LWS pa/seitl.
10.11
: degenerative Veränderungen, MR 13.11.08: Diskushernien L4/5 u. L5/S1,
diese berühren die Nervenwurzeln, aber keine Kompression; 2. Arterielle
Hypertonie, behandelt mit Zweierkombination;
3.
Fingergelenks-Polyarthrose, unter NSAR». Im Weiteren wurden
verschiedene Nebendiagnosen (M. Dupuytren der Strahlen III und V rechts mit
fixierter Flexion Dig. V rechts, chronisch-rezidivierende Kopfschmerzen seit
Autounfall, St.n. Vitamin-D-Mangel 02/07 [am ehesten Folge mangelnder Sonnenexposition],
aktuell Calcium normwertig, Steatosis hepatis [Sono Abdomen 05/08]) angegeben.
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, der Patient habe sich wegen einer akuten
Verschlimmerung seines seit 15 Jahren bekannten chronischen Lumbalschmerzsyndroms
vorgestellt. Aktuell strahlten die Schmerzen nach gluteal beidseits aus, links
mehr als rechts. Neurologische Ausfälle im Sinne einer Kraftminderung, Hyposensibilitäten
oder Probleme beim Stuhlgang und der Miktion seien dem Patienten nicht
aufgefallen. Im klinischen Status sei ein verminderter Allgemeinzustand
aufgefallen, insbesondere ein Klopfschmerz an der gesamten Lendenwirbelsäule
mit Schmerzausstrahlung in die Glutealmuskulatur, links mehr als rechts. Ein
Knie- und Hackenstand seien bei der Aufnahmeuntersuchung (am ehesten
schmerzbedingt) nicht möglich gewesen. Die Kraft im Liegen sei jedoch an beiden
unteren Extremitäten normal und symmetrisch gewesen. Man habe nun eine
Schmerztherapie mit einer Kombination aus Dafalgan, Inflamac und Morphin
begonnen. Da das letzte MR im Jahr 2003 stattgefunden habe, sei am 13. November
2008.
ein neues MR der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden, bei welchem sich
Diskushernien L4/L5 und L5/S1 gezeigt hätten, welche die Nervenwurzeln berührt,
aber nicht komprimiert hätten. Bei deutlicher Schmerzverbesserung unter der
genannten Medikation sei der Patient nach Hause entlassen worden
(IV-Nr. 43 S. 8 f.).
3.3.3
Im Bericht des K.___,
(Dr. med. O.___, [...]), vom 2. Dezember 2008 wurde folgende Diagnose
gestellt: «Bi-segmentale Degeneration L4-S1 mit Chondrose, Osteochondrose sowie
Spondylarthrose». Zur Anamnese wurde festgehalten, der Patient berichte schon
seit vielen Jahren über Rückenschmerzen. Offenbar seien auch schon Abklärungen
im P.___ sowie im K.___ durchgeführt worden. In einem Bericht aus dem Jahr 2003
sei von einer Diskushernie L4/5 die Rede. In der Zwischenzeit sei es Anfang
November 2008 auf der medizinischen Abteilung zu einer Hospitalisation bei
Schmerzexazerbation links gekommen. Diese Exazerbation sei in der Zwischenzeit
regredient und der Patient sei wieder auf dem Schmerzniveau wie üblich. Im
Rahmen der Befunderhebung wurde angegeben, bei der kursorischen Untersuchung
falle auf, dass die lumbale Lordose in der Grundhaltung des Patienten
aufgehoben sei. Es bestünden wenig Klopf- oder Druckschmerz sowie ein
vorsichtiges Bewegungsmuster. Die Inklination mit einem Finger-Boden-Abstand
von etwa 40 cm sei leicht schmerzhaft, ebenso bestünden nur leichte Schmerzen
bei der Aufrichtung. Es seien keine radikulären Zeichen ersichtlich, der
Lasègue sei negativ. Die periphere Sensomotorik sei beidseits seitengleich
intakt. Unter dem Titel «Beurteilung und Procedere» wurde angegeben, mit dem
Patienten sei über die Situation gesprochen worden, wobei die weitere
konservative Therapie vereinbart worden sei. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe
keine Indikation zu weiteren interventionellen diagnostischen Therapien. Sollte
eine erneute Schmerzexazerbation auftreten, könnte eventuell eine Infiltration
im Bereich der Facettengelenke hilfreich sein (IV-Nr. 43 S. 6 f.).
3.3.4
Dr. med. G.___ stellte in
seinem Bericht zu Handen der IV vom 27. November 2009 folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «HWS-Schleudertrauma, persistierend
Nacken- und Kopfschmerzen, Tinnitus, Schlafstörung, chronisch rezidivierende
Polyarthralgien der kleinen Fingergelenke, chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom, Periarthropathia humeroscapularis». Die ebenfalls
diagnostizierte arterielle Hypertonie habe keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Der Hausarzt gab eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit Februar 2006 an. Der Gesundheitszustand
verschlechtere sich. Seit dem Unfall klage der Patient zusätzlich zu den
vorbestehenden Schmerzen im Rücken und im übrigen Bewegungsapparat über Nacken-
und Kopfschmerzen, daneben über ein Rauschen im Kopf im Sinne eines Tinnitus,
Konzentrationsstörungen und über vermehrte Reizbarkeit sowie Schlafstörungen. Er
habe den Patienten seit längerem nicht mehr gründlich untersucht. Im Prinzip
finde man eine diffuse Schmerzhaftigkeit der ganzen Wirbelsäule. Insbesondere
sei die Kopfbeweglichkeit in allen Dimensionen leicht eingeschränkt. Die therapeutischen
Möglichkeiten seien sehr begrenzt; der Patient nehme regelmässig verschiedene
Medikamente ein. Er sei zusätzlich durch die chronische Erkrankung seiner
Ehefrau (Diabetes mellitus mit Spätkomplikationen) psychisch stark belastet
(IV-Nr. 43 S. 2 ff.).
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
noch vermerkt, der Patient gebe an, dass er bereits nach kürzester Zeit
allfällige Arbeiten wegen der starken Schmerzen abbrechen müsse. Wegen der
Erkrankung seiner Ehefrau müsse er auch die meisten Hausarbeiten verrichten.
Auch dabei sei er sehr eingeschränkt und könne insbesondere schwerere Arbeiten
(Lasten heben, Arbeit in gebückter Haltung) nur noch sehr kurzzeitig ausführen.
Es sei sicherlich auch eine Dekonditionierung eingetreten sowie eine
Chronifizierung des Schmerzsyndroms (IV-Nr. 43 S. 5).
3.3.5
Der Hausarzt ersuchte am
25.
Februar 2011 Dr. med. Q.___, Neurologie FMH, den Kläger im
Auftrag der Suva zu einer konsiliarischen Untersuchung aufzubieten. Er führte
aus, der Patient habe am 19. Dezember 2007 als Beifahrer einen
Auto-Auffahrunfall erlitten. Sein Auto sei in ein voranstehendes Auto geprallt.
Der Patient sei nicht auf den Aufprall vorbereitet gewesen und habe in
gebückter Haltung (er habe etwas im Fach des Armaturenbrettes gesucht) sitzend
den Kopf am Armaturenbrett angeschlagen. Er sei nicht bewusstlos gewesen und
habe keine Spitalbehandlung benötigt. Er habe ihn gleichentags in seiner Sprechstunde
gesehen. Er habe keine äusseren Verletzungen feststellen können und habe das Ganze
als leichtgradiges Schleudertrauma mit direktem Kopfanprall beurteilt. Der
Kläger habe bereits vorbestehend seit Längerem über Schulter- und
Nackenschmerzen geklagt. Nach dem Unfall seien zusätzlich Konzentrationsstörungen,
Schlafstörungen, eine vermehrte Reizbarkeit sowie ein Rauschen im Kopf
aufgetreten. Nach den Angaben des Patienten hätten sich diese Beschwerden seither
kaum gebessert. Wegen der Exazerbation der Kopfschmerzen sei am 16. Dezember
2010.
ein MRT des Schädels angefertigt worden. Es habe sich eine
fortgeschrittene degenerative und/oder mikrovaskuläre Leucencephalopathie bei
höhergradig diffuser Hirnatrophie bifrontotemporal betont gezeigt
(IV-Nr. 54.2 S. 2 f.).
3.3.6
Dr. med. R.___, FMH
Radiologie/Neuroradiologie, gelangte nach einem MRT der Halswirbelsäule vom
28.
Februar 2011 zum Schluss, bildmorphologisch gebe es keine
unmittelbaren Hinweise für eine traumatische Schädigung. Er stellte folgende
Befunde fest: 1. Leichtgradige linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung des
zervikothorakalen Übergangs sowie betonte HWS-Lordose. Konsekutive rechts
betonte Facettengelenksarthrose, insbesondere im Bereich der unteren Segmente;
2.
Foraminäre Enge der rechtsseitigen Wurzel C4 sowie geringer ausgeprägt
der rechten Wurzel C5 auf dem Boden degenerativer Veränderungen;
3.
Insgesamt relativ gut erhaltene Bandscheibenfächer (IV-Nr. 54.2
S. 1).
3.3.7
Dr. med. Q.___ stellte in
seinem Bericht vom 11. März 2011 die Diagnose «chronisches
craniocervicales Schmerzsyndrom» und hielt im Rahmen der Anamnese im
Wesentlichen fest, der Patient sei am 19. Dezember 2007 in einen Verkehrsunfall
verwickelt gewesen. Er sei auf dem Beifahrersitz eines Autos gesessen, welches
auf ein anderes Fahrzeug hinten aufgefahren sei. Er sei mit dem Kopf an das
Armaturenbrett geprallt, sei dabei aber nicht bewusstlos geworden. Bei der
ärztlichen Untersuchung gleichentags seien keine Verletzungen festgestellt worden.
Es seien ein leichtes Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule und eine
Prellung des Kopfes diagnostiziert worden. Seit diesem Ereignis klage der
Patient über chronische Schmerzen mit dauerndem Druck und Rauschen im Kopf.
Diese seien tags und nachts dauernd vorhanden, vorwiegend auf der rechten Seite
lokalisiert. Sie würden im Nacken beginnen, strahlten bis ins rechte Auge aus
und hätten gelegentlich elektrisierenden Charakter. Wegen des Kopfwehs nehme er
täglich 3 Schmerztabletten. Zusätzlich berichte er über mehrmals wöchentlich
anfallsartig einsetzendes, bis 2 Minuten dauerndes Augenflimmern beidseits,
Schwindelsensationen sowie Konzentrations- und Schlafstörungen. Die Beschwerden
hätten im Verlauf der letzten 3 Jahre sukzessive zugenommen und seien unter der
medikamentösen Behandlung weitgehend therapieresistent. Der Patient werde
zusätzlich medikamentös wegen einer arteriellen Hypertonie, einer Reizblasensymptomatik
und Refluxbeschwerden behandelt. Das MRI des Neurocraniums (16. Dezember
2010) zeige eine fortgeschrittene degenerative mikrovaskuläre Leucencephalopathie
mit diffuser Hirnatrophie bifronto-temporal betont. Vorbestehend seien beim
Patienten chronisch rezidivierende Polyarthralgien bekannt. Im Vordergrund
stünden ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine Periarthropathia humeroscapularis
mit Frozen shoulder rechts.
Im Rahmen der Beurteilung wurde im
Wesentlichen festgehalten, der Patient klage über chronisches, vom Nacken
aufsteigendes, vorwiegend rechtsseitiges Kopfweh seit einer leichten
Kopfverletzung am 19. Dezember 2007. Begleitend berichte er über visuelle
Skotome (Ausfall oder Abschwächung [Dämpfung] eines Teils des
Gesichtsfeldes), Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Bei der
Statusaufnahme finde man massive Blockierungen der Halswirbel- und der Lendenwirbelsäule.
Ausserhalb der klinischen Untersuchung bewege der Patient den Kopf weitgehend
frei. Bei unauffälligen organneurologischen Befunden und einer normalen
Hirnstromkurve bestünden keine Hinweise für eine cerebrale strukturelle Läsion.
Der Kausalzusammenhang zwischen dem Bagatellunfall und den invalidisierenden Beschwerden
sei fraglich. Die Chronifizierung von Kopfschmerzen stehe möglicherweise im
Zusammenhang mit einem Analgetika-Abusus. Die im Kernspintomogramm des
Neurocraniums vom 16. Dezember 2010 nachgewiesene fortgeschrittene Leucencephalopathie
(Erkrankung des Zentralen Nervensystems) und diffuse Hirnatrophie (Verlust von
Hirnsubstanz) bifronto-temporal sei unfallfremd. Der Befund erkläre auch das
chronische Kopfweh nicht, es handle sich wahrscheinlich um mikrovaskuläre
Marklagerveränderungen, wie sie bei einer arteriellen Hypertonie gehäuft zu
beobachten seien. Diese hätten bisher nicht zu klinischen fokalen
neurologischen Ausfällen geführt, es sei denn, man beurteile die Klagen über
Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeiten nicht als Begleitsymptome des
chronischen Kopfwehs, sondern als Erstsymptome einer beginnenden demenziellen
Entwicklung. Auf eine verhaltensneurologische Untersuchung sei aus sprachlich
kommunikativen Gründen verzichtet worden, kursorisch bestünden im Gespräch
keine Aspekte eines relevanten Hirnleistungsdefizits. Eine akut progrediente
degenerative Leucencephalopathie komme sowohl aufgrund der anamnestischen
Angaben als auch der klinisch objektiven Befunde nicht in Betracht. Dem
Patienten sei empfohlen worden, den Schmerzmittelkonsum (Zaldiar) dringlich
abzubauen. In medikamentöser Hinsicht sei eine Erhöhung des Antidepressivums
Trimipramin bis auf 150 mg diskutabel. Eine derartige Langzeitprophylaxe
sei aber unwirksam bei einer fortgesetzten Akutbehandlung mit Analgetika. Die
Leucencephalopathie rechtfertige allenfalls eine Risikoprophylaxe mit Salizylat
(IV-Nr. 57 S. 2 ff.).
3.3.8
Vom 23. bis 26. Mai 2011 wurde
der Kläger wegen eines cerebrovaskulären Insults (Schlaganfall) im K.___, ,
behandelt. Die Diagnosen lauteten: «1. Cerebrovaskuläres Ereignis mit/bei
TIA des hinteren Stromgebietes, Hypästhesie linke Gesichtshälfte und linker
Arm, Regredienz der Beschwerden innerhalb von 12 Stunden, 24.05.11
Schädel-MRI: Soweit beurteilbar alte lakunäre Infarkte im Marklager temporal
links. Keine Hinweise auf eine Blutung, 24.05.11 Schädel-CT mit KM: Keine
intrakranielle Blutung. Keine Demarkation eines frischen territorialen
Infarktes. Keine signifikanten Gefässstenosen. Keine Basilaristhrombose,
25.05.11
TEE: keine Thrombemboliequellen, 25.05.11 Carotis-Dupplex: identisch
der CT-Untersuchung, keine chirurgische Therapie nötig; 2. Arterielle
Hypertonie; 3. Chronisches Lumbovertebrales Schmerzsyndrom, MRI 11/2008:
Diskushernien L4/5 und L5/S1, Wurzelkontakt ohne Wurzelkompression, IV-Rente zu
50.
%»; 4. Fingergelenkspolyarthrose» (IV-Nr. 69 S. 3 f.).
3.3.9
Dem audio-neurootologischen
Bericht von Dr. med. S.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie,
Hals- und Gesichtschirurgie, vom 11. Juli 2011 kann im Wesentlichen
entnommen werden, der Kläger sei als angeschnallter Beifahrer in eine
Frontalkollision verwickelt gewesen, nachdem ein anderer Wagen mit einer
geschätzten Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h frontal in sein stehendes Auto
aufgefahren sei [was sich indes nicht mit dem Polizeirapport deckt, wonach das
Fahrzeug, in dem der Kläger sass, gegen das Heck eines stehenden Autos prallte].
Im Moment des Aufpralls habe sich der Patient mit dem Oberkörper nach vorne
gebeugt, da er etwas aus dem Armaturenfach habe holen wollen, und sei mit dem Kopf
- auf die Kollision nicht vorbereitet – rechts frontal gegen den Rahmen der
Windschutzscheibe geschlagen. Dabei habe er sich eine Schädelprellung
zugezogen. Im Rahmen des lauten Crash-Knalls hätten sich eine akustische
Schreckreaktion, eine kurze zeitlich-räumliche Desorientierung und unmittelbar
danach ein Unwohlsein und Rauschen im Kopf eingestellt. Nach ca. einer halben
Stunde seien starke Schwindelgefühle und eine posturale Unsicherheit sowie nach
ca. 12 Stunden schnell zunehmende Nacken- und Kopfschmerzen beidseits und
rechtsbetont mit Ausstrahlung bis zur Regio frontalis und den Augen eingetreten.
Am nächsten Tag hätten eine zunehmende Einschränkung und Dolenz bei den
Kopfbewegungen mit stark verspannter Nackenmuskulatur bestanden. Chronologisch
gesehen seien die Nacken- und Kopfschmerzen im Verlauf von 4 ½ Jahren von
Dauercharakter und gleicher Intensität mit intermittierend stärkeren
Schmerzepisoden weiterhin von eingeschränkter und dolenter Kopfbeweglichkeit begleitet
gewesen. Der Patient sei nach wie vor auf eine medikamentöse analgetische
Therapie angewiesen. Die im Verlauf von 4 ½ Jahren durchgeführten physiotherapeutischen
Massnahmen hätten nach Aussage des Patienten die Nacken- und Kopfschmerzen kaum
positiv beeinflussen können. Die vorbestehenden «low back pain» hätten sich
nach dem Unfall verstärkt und führten zunehmend zu Schwierigkeiten beim Laufen.
Der Patient habe vor dem Unfall vom
19.
Dezember 2007 nicht an Schwindel und Gleichgewichtsstörungen gelitten.
Seit dem Unfall bestünden persistierende Schwindelbeschwerden vom
fluktuierenden Charakter mit kurzen schwindelfreien Intervallen. Der Schwindel
sei nicht vom Drehschwindel-Typ, sondern werde vorwiegend als Schwankschwindel
beschrieben. Beim Laufen bestehe eine posturale Unsicherheit mit Hin- und
Hergefühl, manchmal vom Brechreiz und visueller Symptomatik mit Verschwommensehen
und «Mouches volantes» begleitet. Der Schwindel werde ausgelöst und verstärkt
bei schnelleren Kopfbewegungen, vor allem bei der Kopfreklination, stärkeren
Kopfschmerzepisoden sowie bei visuellen Reizen aus der Umgebung. Beim
Aufenthalt in der Menschenmenge sei die posturale Unsicherheit mit räumlicher
Desorientierung und visuellem Unbehagen verstärkt. Seit dem Unfall bestünden eine
subjektive Gehörminderung links und persistierendes Rauschen in beiden Ohren
und im Kopf, wechselnde Lautstärke und sehr störend, sowie von Hyperakusis (krankhafte
Überempfindlichkeit gegenüber Schall) begleitet. Auch bestehe eine störende Photophobie.
Posttraumatisch seien eine bis aktuell persistierende und zunehmend
kognitiv-mnestische Symptomatik mit Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit,
Wortfindungsstörungen und Störung der geteilten Aufmerksamkeit aufgetreten.
Die Diagnosen lauteten wie folgt: «St.n.
cervico-cephalem Akzelerations-/Dezele-rationstrauma vom «head contact»-Typ
(Contusio capitis fronto-lateralis rechts) im Rahmen der Frontalkollision vom 19.12.2007;
Posttraumatisches cervico-encepha-les Syndrom mit Tinnitus aurium utq
cochleo-motorischen und cervicogenen Ursprungs, peripher-zentraler vestibulärer
Funktionsstörung links, visuo-visuo-oculomotorischer Funktionsstörung,
visuo-vestibulärer Integrationsstörung, cervico-visuellem «Mismatch» bei
multisegmentaler Funktionsstörung der cervicalen Bewegungssegmente pp der
cervicalen Facettengelenke rechtsbetont mit rechtsbetonten Cervico-Cephalgien und
neuro-psychologischen Defiziten; Vorbestehendes lumbo-vertebralbetontes
Schmerzsyndrom; Status nach TIA bei arterieller Hypertonie am 23.05.2011».
Unter dem Titel «Beurteilung und Procedere»
wurde im Wesentlichen angegeben, die bisherige Beurteilung des Patienten, auf
seine komplexe posttraumatische Symptomatik bezogen, weise zu seinem Nachteil
einige Schwachpunkte und Unzuverlässigkeiten auf. Nach den zur Verfügung
gestellten Unterlagen sei die bisherige medizinische Abklärung des Patienten
aus polydisziplinärer Sicht rudimentär, diagnostisch abortiv, nicht
aussagekräftig und nicht symptombezogen sowie strategisch gesehen typisch
unfallversicherungsmässig konzipiert und geleitet. Die Suva vermeide die schon
längst notwendig gewordene audio-neuro-otometrische und aequilibriometrische
Diagnostik einzusetzen. Der zweite Schwachpunkt beziehe sich auf die Würdigung
des Unfallmechanismus. Die Relevanz des Unfallmechanismus bezüglich der biomechanischen
und kinematischen Belastung des Oberkörpers und der cervico-cranialen Region
und der daraus gehenden häufigsten Mikroverletzungen und Funktionsstörungen
innerhalb von zwei biokybernetischen, datenverarbeitenden Funktionssystemen
(cervicale Bewegungssegmente und posturales Kontrollsystem) seien nicht
genügend berücksichtigt worden. Als dritter Schwachpunkt vermisse man anhand
der medizinischen Unterlagen eine klare Trennung zwischen der prä- und
posttraumatischen Symptomatik.
Audiometrisch könne man in Übereinstimmung
mit dem subjektiven Empfinden des Patienten eine Gehörminderung (Verlust) links
von 22.3 % objektiv feststellen, welche vor dem Unfall nicht beklagt
worden sei. Dieser Hörverlust sei anhand des audiometrischen Musters vom sensori-neuralen
Typ (cochleär und retro-cochleär). Der Tinnitus, der ebenfalls unmittelbar nach
dem Unfall ausgelöst worden sei, sei einerseits cochleo-motorischen (fehlende
otoakustische Emissionen im Hochtonbereich) und andererseits cervicogenen
Ursprungs (Fehlinformation aus dem cervicalen Rezeptoren-Pool über die direkten
Verbindungen mit dem Innenohr und Nucleus cochlearis ventralis im Hirnstamm).
Zur Neuro-Otometrie und
Aequilibriometrie sei festzuhalten, dass der Schwindel und die
Gleichgewichtsstörung mit sehr kurzen Delay-Intervallen nach dem Unfall
ausgelöst worden seien (vor dem Unfall sei der Patient schwindelfrei gewesen)
und noch immer persistierten. Diese Schwindelbeschwerden liessen sich
neuro-otometrisch und aequilibriometrisch objektivieren. Anhand des neuro-otome-trischen
Befundmusters handle es sich um eine multimodale, multi-senso-moto-rische
Funktionsstörung innerhalb des posturalen Kontrollsystems, aller seiner drei
Subsysteme, dem vestibulären, visuo-oculomotorischen und dem cervico-proprio-ecptiven.
Befallen seien alle vier wichtigen regulativen Reflexbögen des posturalen Kontrollsystems.
Dazu wiesen alle drei Subsysteme der visuo-oculären Kontrolle ebenfalls von der
Norm abweichende Befunde auf. Elektronystagmographisch könne man noch eine visuo-vestibuläre
Integrationsstörung objektiv feststellen, welche am Niveau des vestibulären
Kernkomplexes im Hirnstamm lokalisierbar sei. Posturographisch sei der
Gesamtaequilibriumscore mittelgradig reduziert und die sensorische Analyse
weise auf eine gering- bis mittelgradig reduzierte visuelle und hochgradig
reduzierte vestibuläre Afferenz hin (auch eine zentrale Schwindelkomponente).
Die verlängerte Latenz im motorischen Koordinationstest und die mittel- bis
hochgradig reduzierte neuro-muskuläre Leistung der unteren Extremitäten sei
auch auf eine Funktionsstörung entlang des vestibulo-spinalen Reflexes
zurückzuführen (klinisch posturale Unsicherheit und Sturzgefahr). Cervico-oculometrisch
lasse sich anhand aller drei Testverfahren übereinstimmend eine Funktionsstörung
entlang des cervico-oculären und cervico-collischen Reflexes mit erhöhtem Gain
feststellen, was evidenzbasiert für einen Reizzustand des
cervico-proprio-nociceptiven Pools im Bereich der oberen cervicalen Bewegungssegmente
und cervico-cranialen Überganges spreche.
Die bildgebenden Techniken, wie auch die
Computertomographie und Kernspintomographie, seien nach zahlreichen Studien und
Publikationen für die Erfassung der multisegmentalen Mikroläsionen und Funktionsstörungen
im cervico-cranialen Bereich nicht aussagekräftig und fielen bei über 90 %
dieser Patienten mit positiven klinischen Befunden und Symptomatik negativ aus.
Anhand der sophistizierten neuro-otometrischen Testbatterie habe man beim
Patienten ein neuro-otometrisches Befundmuster erheben können, welches einerseits
eine trimodale Funktionsstörung innerhalb des posturalen Kontrollsystems und
der oberen cervicalen Bewegungssegmente sowie andererseits die sekundäre
zentrale Hypersensitisation objektiv bestätige. Ausserdem stünden diese Befunde
in guter Korrelation mit der posttraumatisch ausgelösten Symptomatik des
Patienten. Da der Patient vor dem Unfall vom 19. Dezember 2007 an dieser
komplexen Symptomatik nicht gelitten habe und da man die anderen Ursachen mit
grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen könne, stünden diese
posttraumatischen, neuro-otometrisch objektivierbaren Beschwerden des Patienten
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im direkten natürlichen
kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. Dezember 2007 (IV-Nr. 71
S. 3 ff.).
3.3.10
Im Bericht des T.___, vom
18.
August 2011 werden folgende Diagnosen gestellt: «Zervikocephales
Akzelerations-/Deze-lerationstrauma (S13.4), zervikocephales Syndrom (53.0),
zervikobrachiales Syndrom (M53.1), Schwindel (R42), Rückenschmerzen (M54.5)».
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, die klinischen Symptome deuteten auf das
Vorliegen von Verletzungen der zervikalen Facettengelenke hin. Pathognomisch
seien das eingeschränkte Seh- und Hörvermögen in lärmiger Umgebung. Zur
diagnostischen Auf-arbeitung komme «Blocken nach ISIS-Richtlinien» in Frage.
Mit diesem Verfahren liessen sich solche Verletzungen mit einer Sicherheit von
mehr als 90 % beweisen. Falls dieser Nachweis gelinge, sei eine
Langzeitbehandlung durch funktionelle perkutane Rhizotomie angezeigt. Der
Patient sei mit dem Vorgehen einverstanden und erhalte entsprechende Termine (IV-Nr. 71
S. 19 f.).
3.3.11
Der RAD-Arzt Dr. med. H.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, gelangte aufgrund seiner Untersuchung vom
19.
Oktober 2012 zum Ergebnis, zusammenfassend bestehe beim Exploranden sicherlich
eine ausgeprägte Dekonditionierung. Der medizinische Sachverhalt sei komplex
und durchzogen von kaum bis nicht objektivierbaren Befunden. Im Vordergrund der
aktuellen Beschwerden stünden Kopfschmerzen, Schmerzen in den Händen/Fingern,
sodass ihm z.B. Teller beim Abtrocknen aus den Händen fielen, Schwindel,
Schlafstörungen (frühes Erwachen), «Nervosität», «Lärm in den Ohren», tagelange
Rückenschmerzen nach Heben von mehr als leichten Lasten sowie Vergesslichkeit.
Subjektiv bestehe eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Auf genaue Nachfrage
präzisiere der Explorand aber, dass eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit
halbtags vorstellbar wäre; eine reale Perspektive, einen Job zu erhalten, bestehe
aber nicht.
Im Gespräch falle eine gewisse Verbittertheit
auf, wobei situativ durchaus auch ein Lachen möglich sei. Psychopathologisch
falle eine gewisse Bedrücktheit auf, die Konzentration und Aufmerksamkeit habe
der Versicherte während der gesamten Dauer der Anamnese aufrechterhalten können.
Für eine Störung des semantischen oder episodischen Frisch- oder Altgedächtnisses
gebe es keine klinischen Hinweise. Relevant seien die folgenden Diagnosen:
«Bekanntes Panvertebralsyndrom mit Somatisierungstendenz, Kraniozervikales
Schmerzsyndrom, verstärkt nach Auffahrunfall 19.12.2007, Intermittierender
Schwindel, dito, Fingerpolyarthrose sowie eine Dupuytren-Kontraktur Dig III und
V rechts».
Die Beurteilung des RAD-Arztes lautete
dahingehend, die Beschwerden seien teilweise durch objektive Befunde zu
erklären. Die Exploration zeige, dass zwar eine Selbstlimitierung (welche auch
die Dekonditionierung erkläre) bestehe, man könne aber nicht alle Symptome im
Sinne einer Symptomausweitung interpretieren. Es sei davon auszugehen, dass in
Bezug auf das Pensum an einem angepassten Arbeitsplatz (tendenziell leichte
Arbeit, Möglichkeit zum Sitzen, Stehen und Gehen) noch eine halbtägige Präsenz
zumutbar sei; aufgrund der reduzierten Leistung mit Pausenbedarf und Wechselhaltung
bestehe effektiv noch eine gesamthafte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von
40.
%. Seit der Rentenzusprache sei somit per Dezember 2007 eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten (KB 23).
3.3.12
Der Suva-Kreisarzt Dr. med.
U.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, hielt in seinem Bericht vom 3. Juni 2013 fest, der
Versicherte habe am 19. Dezember 2007 als Beifahrer ein
HWS-Schleudertrauma erlitten. Erstmals werde es im August 2008 erwähnt. Man könne
aber nicht differenzieren, ob die Kopfschmerzen Folge des Unfalls seien oder
auf frühere Beschwerden zurückgingen. Der Versicherte leide ja schon viele
Jahre an multiplen Schmerzsyndromen, insbesondere im Bereich der ganzen Wirbelsäule.
Das MRT vom 28. Februar 2011 zeige keine posttraumatischen strukturellen
Läsionen, sondern nur degenerative Veränderungen. Auch die neurologische
Untersuchung bei Dr. med. Q.___ sei völlig unauffällig gewesen. Nach der
allgemeinen Lebenserfahrung heilten solche HWS-Distorsionen bei Vorzuständen nach
neun, allerspätestens zwölf Monaten ab. Danach spiele der Unfall im Krankheitsbild
überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr (Suva-Nr. 77).
3.3.13
Die Suva-Kreisärztin Dr. med.
V.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, stellte nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung
vom 10. September 2013 fest, der Versicherte gebe an, dass er den Kopf an
der Seitenverstrebung im Auto angeschlagen habe, als sein Fahrer habe brüsk
bremsen müssen. Der Versicherte sei Beifahrer in einem Mitsubishi gewesen, der
auf einen stehenden Opel Corsa aufgefahren sei, welcher vor einem
Fussgängerstreifen angehalten habe. Gemäss den Unterlagen sei der Versicherte
angegurtet gewesen. Er berichte, dass er unmittelbar nach dem Unfall keine
Beschwerden verspürt habe. Zwei bis drei Stunden später sei ein Ohrensausen
aufgetreten, weshalb er noch am gleichen Tag seinen Hausarzt Dr. med. G.___
wegen rauschenden Beschwerden im Kopf aufgesucht habe. Aktuell beklage der
Versicherte, vor allem an Gleichgewichtsstörungen zu leiden. Er sei bereits
auch schon ohnmächtig gewesen. Im Weiteren habe er einen Schwankschwindel,
weshalb neurologische und HNO-Abklärungen erfolgt seien. Gemäss seinen Angaben
ertrage er seit dem Unfall Menschenmengen wegen des grossen Lärmpegels nur noch
schlecht. Therapeutisch seien verschiedene Physiotherapien durchgeführt worden
ohne anhaltende Regredienz der Beschwerden.
Im Rahmen der Beurteilung wurde
angegeben, es bestünden Zervikalgien bei Status nach PW-Auffahrkollision am
19.
Dezember 2007. Nach der Aktenlage seien innerhalb der ersten 48 bis 72
Stunden keine sensomotorischen Ausfälle festgehalten worden. In den
Zusatzuntersuchungen seien keine strukturellen Läsionen nachgewiesen worden,
welche mit den geltend gemachten Beschwerden aufgrund des Unfallereignisses in
einem Zusammenhang stünden. Die beklagten Beschwerden seien organisch nicht nachweisbar
und nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen. Schon vor
diesem hätten, auf dem Boden degenerativer Veränderungen,
Facettengelenksarthrosen und eine foraminale Enge der rechten Wurzel C4
bestanden; der Unfall habe hier keine strukturelle Veränderung bewirkt. Die
Unfallfolgen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei degenerativem
Vorzustand nach zwölf Monaten nicht mehr für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich
(Suva-Nr. 102).
3.3.14
Die Suva-Ärztin Dr. med. W.___,
Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom
19.
September 2013 fest, Dr. med. S.___ stelle seine Diagnosen trotz
überwiegend unauffälliger Befundung der einzelnen Testergebnisse (Fehlen von
Spontan- und Blickrichtungsnystagmen, kein Lagerungsnystagmus, stabiler
Rombergversuch, symmetrische Pendelstuhlprüfung, symmetrisch erregbare Labyrinthe
bei der kalorischen Prüfung, Adaptionstest im breiten Normbereich) ohne
kritische Interpretation der Einzelergebnisse. Die Interpretation der
Ergebnisse aus seiner Testbatterie, die weit über das Mass der üblicherweise
angewandten Untersuchungen hinausgehe, verliere sich in einer kryptisch-terminologischen
Beurteilung der Ursachen und vor allem der topografischen Ätiologie der
Schwindelbeschwerden. Seine Schlussfolgerungen wirkten stereotyp, redundant und
klinisch nicht relevant. Nicht alle Untersuchungsmethoden seien genügend
validiert, um daraus eindeutige Rückschlüsse auf die Gleichgewichtsorgane und
eine Unfallkausalität ziehen zu können. Die Beweiskraft dieses nun zwei Jahre
alten otoneurologischen Gutachtens sei hinsichtlich der Untersuchungsbatterie
sowie der daraus erhobenen Diagnosen, die weit in den orthopädischen,
ophthalmologischen und zentral-neurologischen Status spekulativ eingreifen
würden, als fragwürdig zu bezeichnen. Der valide Nachweis eines unfallursächlichen
Organschadens stehe aus.
Aus den bisher vorgelegten medizinischen
Beurteilungen einschliesslich des otoneurologischen Gutachtens von
Dr. med. S.___ gehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hervor,
dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden auf den Unfall von 2007 zurückzuführen
seien. Der seriöse Nachweis einer vestibulären Organschädigung fehle. In
Anbetracht der wissenschaftlich nicht validierten otoneurologischen
Untersuchung von Dr. med. S.___ im Juli 2011 erscheine eine
neurootologische Kontrolluntersuchung an einem universitären Zentrum,
beispielsweise an der ORL-Klinik des X.___, durchaus indiziert. Derzeit könne
aufgrund der vorliegenden medizinischen Ergebnisse in Bezug auf
Schwindelbeschwerden, Tinnitus und Kopfschmerzen des Versicherten weder eine
Unfallkausalität angenommen oder abgelehnt werden, noch könne eine
Stellungnahme zu einer allfälligen Integritätsentschädigung erstattet werden.
Es sei auch nicht möglich, Kostengutsprache für die von Dr. med. S.___ als
einzige Therapiemöglichkeit genannte Bogduk Therapie zu übernehmen. Es sei
nicht auszuschliessen, dass es sich beim geklagten Schwindel um eine dysfunktionale
Verarbeitung der somatischen Beschwerden handle (Suva-Nr. 101).
3.3.15
Aus dem Bericht des X.___, , vom
10.
Februar 2014 gehen folgende Hauptdiagnosen hervor: «1. Vd.a
cervikogenen Schwindel bei: St.n. Akzelerations-/Dezelerationstrauma im Rahmen
einer Frontalkollision am 19.12.2007, grenzwertiger peripher-vestibulärer
Unterfunktion rechts (Kalorik 20.01.2014) bei fehlenden Spontannystagmen und
unauffälligem KIT, am ehesten kompensiert, fortgeschrittener degenerativer
und/oder mikrovaskulärer Leukencephalopathie bei höhergradiger Hirnatrophie
(Schädel-MR 12/2010 extern); 2. St.n. TIA am 23.05.2011;
3.
Lumbovertebrales Schmerzsyndrom, vorbestehend». Im Weiteren wurde im
Rahmen der Anamnese ausgeführt, der Versicherte leide an Schwindel. Dieser sei
etwa 3 Monate nach dem Verkehrsunfall vom 19. Dezember 2007 aufgetreten. Damals
sei er als Beifahrer in einem Auto unterwegs gewesen, als es zu einer Auffahrkollision
gekommen sei, wobei er sich den Kopf an der Seitenverstrebung, trotz Tragen des
Sicherheitsgurtes, geprellt und eine leichte Gehirnerschütterung und ein
Schleudertrauma davongetragen habe. Fortan seien vermehrte Kopf- und
insbesondere Nackenschmerzen bei bereits vorbestehendem lumbovertebralem
Schmerzsyndrom vorhanden. Ebenfalls sei es zwei Stunden nach dem Unfallereignis
zu einem Rauschen in den Ohren gekommen. Im weiteren Verlauf, ca. drei Monate
nach dem Unfall, sei – vor allem beim Gehen – ein Schwankschwindel aufgetreten,
sodass sich der Patient stets stützen und festhalten müsse, da er sonst einen
Sturz befürchte. In Ruhe würden die Beschwerden nach etwa zwei bis drei Minuten
abklingen. Es komme pro Monat etwa zu 4 bis 5 solchen Schwindelepisoden bei
insgesamt konstant bestehender Gangunsicherheit. Neben dem genannten Tinnitus,
welcher sich im Rahmen der Schwindelepisoden nicht merklich ändere, seien keine
weiteren Ohrbeschwerden vorhanden. Stetig bestehende Kopfschmerzen, welche vom
Nacken nach temporal beidseits ziehen würden, seien sowohl während des
Schwindels als auch jeweils morgens verstärkt. Im Weiteren beschreibe der Patient
während der Kopfschmerzen eine Lärm- und Lichtscheu. Ebenfalls seien konstant
ausgeprägte Nackenbeschwerden vorhanden. Aufgrund der genannten Schmerzen
benötige der Patient eine stetige analgetische Therapie mit Froben.
Im Rahmen der Beurteilung wurde
ausgeführt, die Anamnese mit dominierenden Nacken- und Kopfschmerzen sowie mit
Schwankschwindelbeschwerden bzw. Unsicherheitsgefühl beim Gehen liessen in
erster Linie an einen cervicogenen Schwindel denken. In den infolge
eingeschränkter Kopfbeweglichkeit zum Teil nicht verwertbaren klinischen und
apparativen Untersuchungen zeige sich in der Kalorik eine grenzwertige
peripher-vestibuläre Unterfunktion rechts, welche – bei fehlenden Spontan- und
Kopfschüttelnystagmen sowie unauffälligem Kopfimpulstest – wohl als kompensiert
betrachtet werden könne. Infolge dessen sei wohl die cervikogene Komponente für
die Beschwerden dominierend und passe zur Anamnese, sodass eine Behandlung bei
einem Chiropraktiker oder Rheumatologen empfohlen werde (Suva-Nr. 116).
4.
4.1
Analog zu den Renten der
Eidgenössischen Invalidenversicherung sind auch jene der obligatorischen
beruflichen Vorsorge im Rahmen einer Revision anzupassen, wenn sich die
Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise verändert haben (BGE 133 V 67
E. 4.3.1 S. 68, mit Hinweisen). Dasselbe gilt, falls das Reglement keine
abweichende Regelung enthält, auch im Bereich der weitergehenden beruflichen
Vorsorge (BGE 138 V 409 E. 3.2 S. 415). Wie erwähnt, ist die betreffende
Vorsorgeeinrichtung auch für eine Erhöhung des Invaliditätsgrades
leistungspflichtig, wenn und soweit die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit
durch denselben Gesundheitsschaden bedingt ist, welcher zur Invalidität geführt
hatte. Verschlechtert sich jedoch die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person
nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung aufgrund des Hinzutretens eines
neuen, von der ursprünglichen Beeinträchtigung losgelösten und unabhängigen
Leidens, hat die ursprüngliche, bereits eine Teilrente ausrichtende
Vorsorgeträgerin für die rentenrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades nicht
einzustehen (vgl. E. II. 3.1 hiervor).
4.2
Die Verfügungen der IV-Stelle
vom 28. Mai und 12. Juni 2013, worin die bisher ausgerichtete halbe
Invalidenrente nach den vom RAD-Arzt Dr. med. H.___ vorgenommenen
medizinischen Untersuchungen infolge einer Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit Dezember 2007 auf eine ganze Rente mit Wirkung ab
1.
Oktober 2009 erhöht wurde (IV-Grad von neu 71 %), sind nicht
verbindlich, soweit es um die Ursache für die Verschlechterung des
Gesundheitszustands geht. Stets zu einer Unverbindlichkeit des
invalidenversicherungsrechtlich definierten Invaliditätsgrades muss der Umstand
führen, wenn die Vorsorgeeinrichtung bei mehreren invalidisierenden Leiden nur
für eines leistungspflichtig wird, da nur dieses in einem engen sachlichen
Zusammenhang zur während des Vorsorgeschutzes eingetretenen Arbeitsunfähigkeit
steht: Der für die Invalidenversicherung massgebende Invaliditätsgrad
entspricht diesfalls nicht demjenigen, welcher der vorsorgerechtlichen
Leistungspflicht zu Grunde liegt (Hürzeler,
a.a.O., Art. 24 BVG S. 381 Rz. 7). Zudem kann den IV-Akten
entnommen werden, dass sich die zunächst für Anfang 2011 in Aussicht genommene
Begutachtung verzögerte und dann unterblieb (vgl. E. I. 1.4 hiervor). Die
IV-Stelle beschränkte sich schliesslich auf eine Untersuchung durch den
RAD-Arzt Dr. med. H.___, welche am 19. Oktober 2012 stattfand (vgl.
KB 23). Zu diesem Zeitpunkt stand der im Juni 1948 geborene Kläger rund 8
Monate vor der ordentlichen Pensionierung, weshalb auf weitere gutachterliche
Abklärungen verzichtet wurde (vgl. IV-Nr. 80). Der Grund lag offensichtlich
darin, dass eine damals (oder auch schon im Jahr 2011) durchgeführte
Begutachtung keinerlei Bedeutung mehr gehabt hätte, weil sich eine allenfalls
festgestellte Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr
hätte verwerten lassen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3 S. 459 ff.). Somit
liegen keine umfassenden Grundlagen aus dem IV-Verfahren vor, welche die Frage
nach der Ursache der Verschlechterung umfassend hätten klären können. Demnach
ist die Frage, ob es aufgrund derselben Ursache, die zur Invalidität und
Rentenzusprechung ab 1. November 1995 geführt hat, zu einer
rentenanspruchsrelevanten Verschlechterung gekommen ist, durch das Gericht frei
zu prüfen.
4.3
Wie dargelegt, erfolgte die
seinerzeitige Rentenzusprechung gestützt auf das Gutachten des E.___ vom 13.
Mai 1997. Darin wurden die Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) eines lumbospondylogenen Syndroms bei deutlichen
degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, eines
Impingement-Syndroms der rechten Schulter sowie einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung gestellt. Entscheidend ist, ob diese gesundheitliche Leiden
seither eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Klägers verursacht
haben.
4.4
Die durch die IV-Stelle
vorgenommene Rentenerhöhung erfolgte aufgrund einer Verschlechterung, welche im
Dezember 2007 eingetreten sei (vgl. Protokolleintrag des RAD-Arztes Dr. med.
H.___ vom 19. Oktober 2012 sowie Verfügung vom 28. Mai 2013, IV-Nr. 93
S. 3). Die Kläger hatte mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 (IV-Nr. 42.1)
ebenfalls geltend gemacht, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem
Unfallereignis vom 19. Dezember 2007 erheblich verschlechtert. Der Hausarzt
Dr. med. G.___ führte in seinen Berichten vom 24. Oktober 2008, 27. November
2009.
und 25. Februar 2011 aus, als Folge dieses Ereignisses seien vermehrt
Kopf- und Nackenbeschwerden sowie ein störendes Rauschen im Kopf (Tinnitus)
aufgetreten. Ebenso leide der Kläger seit dem Unfall an Konzentrations- und
Schlafstörungen sowie vermehrter Reizbarkeit (vgl. E. II. 3.3.1, 3.3.4
und 3.3.5). Die weiteren Abklärungen, welche in der Folge durchgeführt wurden
(vgl. E. II. 3.3 hiervor), befassten sich in erster Linie mit den
erwähnten Symptomen. Ausserdem fanden umfangreiche Untersuchungen zu Schwindel-
und Gehörproblemen sowie einer möglichen Hirnschädigung statt. Dokumentiert ist
überdies der Schlaganfall (cerebrovaskulärer Insult), welcher vom 23. bis
26.
Mai 2011 im K.___ behandelt werden musste. Was das vorbestehende
Lumbovertebralsyndrom anbelangt, kam es zu einer Verschlimmerung, die zu einer
Hospitalisation des Klägers vom 10. bis 14. November 2008 im K.___ führte.
Nach erfolgter Schmerztherapie konnte er jedoch bei deutlicher
Schmerzverbesserung nach Hause entlassen werden (E. II. 3.3.2). Im
Bericht des K.___ (Dr. med. O.___) vom 2. Dezember 2008 wurde
festgehalten, die Exazerbation sei in der Zwischenzeit regredient und der
Patient sei wieder auf dem Schmerzniveau wie üblich. Dementsprechend wurden
keine weiteren interventionellen diagnostischen Therapien als indiziert
angesehen (E. II. 3.3.3). Aus diesen Arztberichten ergeben sich keine
Hinweise auf eine erhebliche, länger dauernde Verschlechterung des
Rückenleidens. Dasselbe gilt für die Schulterbeschwerden, welche im Zeitpunkt
der Rentenzusprechung vorlagen. Auch der RAD-Arzt Dr. med. H.___ hielt aufgrund
seiner Untersuchung vom 19. Oktober 2012 fest, im Vordergrund stünden
Kopfschmerzen, Hand- bzw. Fingerschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen,
Nervosität sowie ein Tinnitus. Tagelange Rückenbeschwerden seien nach dem Heben
von «mehr als leichten Lasten» vorhanden (E. II. 3.3.11).
4.5
Zusammenfassend bestehen
keinerlei Anhaltspunkte für eine Verschlechterung, welche auf dieselbe Ursache
zurückginge wie die im Gutachten des E.___ vom 13. Mai 1997 festgestellten
Beeinträchtigungen (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Ob von einer relevanten
Verschlechterung auszugehen ist, kann offenbleiben, denn eine solche – beispielsweise
in Form der von Dr. med. H.___ erwähnten Symptome – wäre mit anderen
Ursachen in Verbindung zu bringen. Angesichts des völligen Fehlens
substantiierter Hinweise für eine erhebliche, dauerhafte Verschlechterung
desjenigen Gesundheitsschadens, welcher zur Rentenzusprechung geführt hatte,
besteht auch kein Anlass für weitere diesbezügliche Abklärungen in Form eines
Gerichtsgutachtens. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen.
5.
Der Kläger verlangt weiter, es
sei ihm seit dem Eintritt des Invaliditätsfalles die Prämien- und
Beitragsbefreiung zu gewähren (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 2), wobei dieser
Antrag von ihm nicht begründet wird.
5.1
Der Anspruch auf eine
BVG-Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidität nicht wegfällt, mit dem Tod
(Art. 26 Abs. 3 BVG). Sie ist somit als lebenslängliche Leistung
konzipiert. Die Vorsorgeeinrichtung kann allerdings in ihrem Reglement
festlegen, dass die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst wird, wenn
die versicherte Person das Rentenalter erreicht. Das Reglement der Beklagten
enthält jedoch keine vom Gesetz abweichende Regelung. Gemäss Art. 8.4 wird
die Invalidenpension für die Dauer der Invalidität, bis spätestens zum Tode des
Mitglieds, ausbezahlt. Demnach ist die Invalidenrente eine grundsätzlich lebenslängliche
Leistung, wenn die Invalidität nicht wegfällt. Sie wird auch bei Erreichen des
Rentenalters nicht durch eine Altersleistung abgelöst.
5.2
Die vom Kläger erwähnte
Beitragsbefreiung mit Bezug auf die weitere Äufnung des Alterskontos ist für
den Obligatoriumsbereich in Art. 14 und (bei Teilinvalidität) Art. 15
BVV 2 geregelt. Sie kommt nur dann zum Tragen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt
eine Altersleistung ausgerichtet wird. Mit der Beitragsbefreiung soll vermieden
werden, dass der invalide Versicherte im Falle eines Wiedereintritts ins Erwerbsleben
im Rücktrittsalter eine Kürzung der Altersleistung erleidet. Deshalb muss das
vor der Invalidität erworbene Altersguthaben bewahrt und weiter geäufnet werden,
wie wenn der Versicherte weiterhin voll erwerbstätig wäre. Es handelt sich um
eine bloss fiktive Äufnung des Alterskontos, die nur nötig wird, wenn der
Invalide vor dem Rücktrittsalter wieder erwerbsfähig wird. Ein Anspruch auf Bezug
der gemäss Art. 14 BVV 2 vorgenommenen Altersgutschriften infolge
Beitragsbefreiung besteht nicht (Stauffer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl.,
2013, Art. 26 BVG, S. 87, Vetter-Schreiber,
Berufliche Vorsorge, 2009, Nr. 4 BVV 2, S. 312 Ziff. 3, je mit
Hinweis auf BGE 127 V 309 E. 2c S. 312 f.).
5.3
Im vorliegenden Fall kommt der
Weiterführung des Alterskontos des Klägers nach Art. 14 f. BVV 2 keine
Bedeutung (mehr) zu, weil der Kläger am 20. Juni 2013 das Rentenalter
erreicht hat. Da sowohl die obligatorische als auch die überobligatorische
Invalidenrente als lebenslängliche Leistung ausgestaltet ist, kann die
Konstellation, dass der Kläger eine Altersrente beziehen wird, nicht mehr
eintreten. Die beitragsbefreite Weiterführung des Alterskontos bezieht sich
aber einzig auf diese Konstellation. Der entsprechende Antrag des Klägers ist
daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Nach dem Gesagten hat der
Kläger Anspruch auf überobligatorische Leistungen nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von 57 % ab 1. Oktober 2008. Unbegründet sind
dagegen seine Rechtsbegehren, die Invalidenrente sei ab 1. Oktober 2009 zu
erhöhen und ihm sei seit Eintritt des Invaliditätsfalles die Prämien- und
Beitragsbefreiung zu gewähren. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind
keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom
21.
September 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 f. mit Hinweisen). Die Klage ist in diesem Sinn teilweise
gutzuheissen.
7.
7.1
Der Kläger hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Diese ist wegen des bloss teilweisen (etwas weniger als
hälftigen) Obsiegens zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des Prozessausgangs
und der eingereichten Kostennote erscheint eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen.
7.2
Der Beklagten ist als
Sozialversicherungsträgerin nach dem allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen
Prozessgrundsatz keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 143
E. 4b S. 150 f.; Stauffer,
a.a.O., S. 279 Ziff. 7.6 mit Hinweisen).
7.3
Gemäss Art. 73 Abs. 2
BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen.
Der Kläger hat nach erfolgter Rückzahlung der Teilfreizügigkeitsleistung in
noch zu bestimmendem Umfang für die Zeit ab 1. Oktober 2008 Anspruch auf
Leistungen (auch) der weitergehenden beruflichen Vorsorge aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 57 %. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Der Beweisantrag, es sei ein
gerichtliches Gutachten einzuholen, wird abgewiesen.
3. Die Beklagte hat dem Kläger eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
5. Je eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 11. September 2017 geht zur Kenntnis an die
Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser