VSKLA.2015.10
Invalidenrente nach BVG
17. November 2017Deutsch53 min
Source so.ch
Urteil vom 17. November 2017
Es
wirken mit:
Vizepräsidentin
Weber-Probst
Oberrichter
Marti
Oberrichter
Kiefer
Gerichtsschreiber
Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat
Kläger
gegen
B.___ vertreten durch lic. iur. Andreas Gnädinger
Beklagte
betreffend Invalidenrente nach BVG (Klage vom
22. September 2015)
zieht
das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1960
geborene A.___ (im Folgenden: Kläger) arbeitete vom 1. Januar 2004 bis
30. Juni 2005 als Monteur bei der C.___, [...]. Am 22. April 2005
meldete er sich unter Hinweis auf ein chronisches pseudoradikuläres
lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine Diskushernie L5/S1, muskuläre Dysbalance,
Fehlhaltung und Verdacht auf chronische Periarthropathia humeroscapularis links,
bestehend seit 17. September 2004, bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Basel-Stadt führte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen durch.
Daraufhin sprach sie dem Kläger mit rechtskräftigen Verfügungen vom
5. Juli 2007 von September bis Dezember 2005 eine ganze Rente und von
Januar bis Mai 2006 eine halbe Rente zu (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 52
S. 2 ff.). Am 23. Mai 2007 nahm der Kläger bei seiner früheren
Arbeitgeberin eine 50 %-Stelle als Chefmonteur/Werkstattchef an (Arbeitsvertrag
vom 2. Mai 2007, IV-Nr. 59). Am 17. Oktober 2008 erlitt er einen
Herzinfarkt, wobei im D.___ eine Perkutane Transluminale Coronare Angioplastie
(PTCA) mit Stenteinlage erfolgreich durchgeführt werden konnte (IV-Nr. 69
S. 17 f.). In der Folge trat der Kläger am 1. Dezember 2008 eine Vollzeitstelle
als Schlosser bei der Einzelunternehmung E.___, , [...], an (IV-Nr. 73 S. 27
ff.). Berufsvorsorgeversichert war er bei der B.___, [...] (im Folgenden: Beklagte).
Am 26. Oktober 2009 erlitt der Kläger einen zweiten Herzinfarkt, wobei erneut
eine PTCA mit Stenteinlage vorgenommen wurde (Bericht des D.___ vom
30. Oktober 2009, IV-Nr. 69 S. 8 ff.). Im Weiteren wurde bei ihm
am 10. Februar 2010 eine Resektion einer AV-Fistel im D.___ durchgeführt
(IV-Nr. 69 S. 6. f.). Der Kollektivkrankentaggeldversicherer (F.___;
im Folgenden: [...]) gewährte dem Kläger in der Folge Krankentaggelder im
Zeitraum vom 25. November 2009 bis 25. Oktober 2011 (IV-Nr. 73
S. 4; Klagebeilage [KB] 14 bzw. Replikbeilage [RB]). Am 15. Juli 2011
löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auf den
31. Oktober 2011 auf (KB 3).
1.2 Am
9. März 2010 meldete sich der Kläger erneut zum Bezug von IV-Leistungen an
(IV-Nr. 63 S. 2 ff.). Am 10. Mai 2010 nahm er eine Behandlung
bei Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, auf
(IV-Nr. 73 S. 14 f.). Vom 18. Oktober bis 5. November 2010
hielt er sich zur kardialen und psychosomatischen Rehabilitation in der H.___ auf
(Austrittsbericht vom 8. November 2010, IV-Nr. 77 S. 2 ff.). Bereits
mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2010 hatte die IV-Stelle Basel-Stadt dem
Kläger angekündigt, das Rentengesuch abzulehnen. Dazu äusserte sich der Kläger
am 13. Oktober und 28. Dezember 2010 (IV-Nr. 81). Nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erliess sie am
12. Januar 2011 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Nr. 83). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 29. August 2011 (IV
2011.26) ab (IV-Nr. 96 S. 2 ff.). Dieses Urteil wurde auf Beschwerde
hin vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2012 (9C_727/2011)
geschützt (IV-Nr. 103).
1.3. Vom 3.
bis 30. November 2011 hielt sich der Kläger zur stationären psychosomatischen
Rehabilitation in der I.___ auf (IV-Nr. 104 S. 2 ff.). Am 30. Januar
2012 liess er bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein neues Leistungsbegehren stellen
(IV-Nr. 104 S. 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt veranlasste daraufhin eine
psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, welche am 31. August 2012 durchgeführt wurde
(Gutachten vom 3. September 2012, IV-Nr. 116). Gestützt auf dieses
Gutachten sprach die IV-Stelle dem Kläger nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. August 2013 aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 84 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2012
zu (IV-Nr. 129).
1.4 Mit Schreiben
vom 15. Oktober 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es bestehe für
die eingetretene Invalidität keine Leistungspflicht der Beklagten aus der
beruflichen Vorsorge. Nach erhobenem Einwand des Klägers vom 17. Oktober
2013, wonach gemäss dem Gutachten von Dr. med. J.___ bereits ab Mai 2010
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei und er in diesem Zeitpunkt noch
bei der Beklagten versichert gewesen sei (vgl. Klageantwortbeilagen [KAB] 7),
hielt die Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 erneut fest, eine
Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Gesundheitsschädigung könnte
frühestens ab November 2011 angenommen werden. Im November 2011 – und auch
bereits im Mai 2010 - habe mit der Beklagten kein Versicherungsverhältnis mehr
bestanden. Der Kläger habe ab November 2009 Krankentaggeldleistungen bezogen,
welche nicht versichert seien. Es bestehe somit keine Leistungspflicht
(KAB 8). Am 16. Dezember 2013 liess der Kläger der Beklagten mitteilen,
der Gesundheitsschaden habe sich bereits während des Arbeitsverhältnisses
ausgewirkt (KAB 9). Am 22. Januar 2014 liess der Kläger der Beklagten
verschiedene Unterlagen zukommen (KAB 10). Mit Schreiben vom
25. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie halte an ihrem
Schreiben vom 10. Dezember 2013 vollumfänglich fest (KAB 11).
1.5 Im
Rahmen eines im Juni 2014 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahrens veranlasste
die IV-Stelle Basel-Stadt ein bidisziplinäres (rheumatologisches und psychiatrisches)
Gutachten bei Dr. med. K.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, sowie Dr. med.
J.___, welches am 12. Dezember 2014 und 6. März 2015 durchgeführt
wurde (Gutachten vom 20. März 2015, IV-Nr. 147). Am 28. Juli
2015 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Kläger mit, es sei keine Veränderung
festgestellt worden, die sich auf die Rente auswirke; es bestehe deshalb weiterhin
Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (IV-Grad von 84 %;
IV-Nr. 152).
2.
2.1 Mit
Klage vom 22. September 2015 lässt der Kläger beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 1
ff.):
1.
Es sei die Beklagte
zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 eine
Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 84 % nebst Verzugszins
von 5 % auf jede fällig gewordene Rentenleistung ab dem Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit zu bezahlen.
2.
Es sei dem Kläger
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten
Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
2.2 In
ihrer Klageantwort vom 23. November 2015 beantragt die Beklagte die
vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Entschädigungsfolge zulasten des
Klägers (A.S. 27 ff.).
2.3 Mit
Verfügung vom 17. Dezember 2015 wird dem Kläger ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, soweit die Prozesskosten den Betrag von
CHF 1‘000.00 übersteigen, und Advokat Nicolai Fullin als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt (A.S. 42 f).
2.4 In
seiner Replik vom 11. Februar 2016 lässt der Kläger an den in der Klage
vom 22. September 2015 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten
(A.S. 48 ff.).
2.5 Mit
Duplik vom 7. April 2016 bekräftigt die Beklagte ihren Antrag auf vollumfängliche
Abweisung der Klage (A.S. 69 ff.).
2.6 Mit
Eingabe vom 19. April 2016 lässt der Kläger dem Gericht mitteilen, er
verzichte auf eine Stellungnahme zur vorerwähnten Duplik; es sei zu betonen,
dass an der Klage und an der Replik vollumfänglich festgehalten werde
(A.S. 80).
2.7 Am
22. Dezember 2016 lässt der Vertreter des Klägers dem Gericht seine
Honorar- und Spesenrechnung einreichen (A.S. 82 ff.).
Erwägungen
II.
1.
Das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ist als Berufsvorsorgegericht für
die vorliegende Angelegenheit sachlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [BVG], SR 831.40, i.V.m. § 54 Abs. 1 des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO], BGS 125.12). Auch die
örtliche Zuständigkeit ist gegeben, leitet sich die Forderung des Klägers doch
aus dessen Anstellung beim Einzelunternehmen E.___, mit Sitz in [...] ab
(Art. 73 Abs. 3 BVG; vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des
Kantons Solothurn vom 1. September 2015; KB 2).
2.
2.1
Die
obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses
(Art. 10 Abs. 1 BVG). Unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG
endet die Versicherungspflicht u.a., wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder
der Mindestlohn unterschritten wird (Art. 10 Abs. 2 lit. b und c
BVG). Für das Risiko der Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines
Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
versichert. Wird ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue
Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG).
Sinkt der
Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit,
Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte
Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
nach Art. 324a des Obligationenrechts (OR) bestehen würde (Art. 8
Abs. 3 1. Satzteil BVG).
Wird der
Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall,
Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne
sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber
für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern
das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei
Monate eingegangen ist (Art. 324a Abs. 1 OR). Sind durch Abrede,
Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte
bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen
und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach Dauer des
Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen (Art. 324 Abs. 2
OR). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag
kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen
werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist
(Art. 324a Abs. 4 OR).
2.2
Nach
Art. 7 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber
einen Jahreslohn von mehr als CHF 21‘150.00 (ab 1. Januar 2015) beziehen,
ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod
und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres
auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Dieser Lohn entspricht dem
massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen
zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG).
Zum
Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen
ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar-
oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge
(Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören u.a. die
Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die
Taggelder nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG) und nach Art. 29 des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1992 über die Militärversicherung (Art. 6 Abs. 2
lit. b AHVV).
2.3
Das
Vorsorgeverhältnis bzw. die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des korrekt
aufgelösten Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch darüber hinaus, auch wenn der
Anspruch auf Krankentaggelder noch nicht erschöpft ist. Das Vorsorgeverhältnis
wird aber auch dann beendet, wenn der Mindestlohn gemäss Art. 7 BVG
unterschritten wird (Art. 10 Abs. 2 lit. c BVG). In diesem Fall
dauert das Arbeitsverhältnis fort, aber die Krankentaggelder, welche an die
Stelle des Lohnes treten, erreichen den Schwellenwert von CHF 21‘150.00 (seit
1.
Januar 2015) nicht, weil die Krankentaggelder gemäss Art. 6
Abs. 2 lit. b AHVV nicht zum massgebenden AHV-Lohn zählen und daher
auch im Rahmen der zweiten Säule gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG nicht
versichert sind. In diesem Fall behält der koordinierte (bisherige) Lohn jedoch
solange Gültigkeit und wird somit der Schwellenwert nicht unterschritten, als
die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR dauern
würde (Art. 8 Abs. 3 BVG); bis zum Ende dieser hypothetischen Lohnfortzahlungspflicht
des Arbeitgebers (hypothetisch deshalb, weil der Arbeitgeber seiner
Lohnfortzahlungspflicht durch Abschluss einer Krankentaggeldversicherung
nachgekommen ist und deshalb die Krankentaggelder an die Stelle des Lohnes
treten) dauert das Vorsorgeverhältnis fort. Nach Ende der hypothetischen Lohnfortzahlungspflicht
enden das Vorsorgeverhältnis und die Beitragspflicht wegen Unterschreitens des
Mindestlohnes, obwohl das Arbeitsverhältnis (noch) nicht beendet ist
(Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die
berufliche Vorsorge Nr. 84 vom 12. Juli 2005, Ziff. 485).
2.4
Gemäss
Art. 3 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Beklagten (gültig ab
1.
Januar 2009; im Folgenden: Reglement; KB 4) bleibt der bisher
versicherte Lohn gültig, wenn der Jahreslohn eines versicherten Arbeitnehmenden
vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen
sinkt, solange eine Lohnfortzahlungspflicht der Firma besteht. Gemäss
Art. 8 Abs. 4 des Reglements endet der Versicherungsschutz mit dem
Austritt aus der Stiftung gemäss Art. 32 des Reglements. Für die Risiken
Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person bis zur Begründung eines
neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens während eines Monats nach Auflösung des
Vorsorgeverhältnisses, versichert. Die Stiftung wird unter den in diesem
Reglement vorgesehenen Voraussetzungen leistungspflichtig, wenn der Vorsorgefall
Alter, Invalidität oder Tod während der Dauer des Versicherungsschutzes
eintritt. Bei Invaliditätsleistungen ist massgebend, ob die Person beim
Eintritt der erheblichen Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, bei der Stiftung versichert war (Art. 8 Abs. 5 des
Reglements).
Endet das
Arbeitsverhältnis oder sinkt der Jahreslohn einer versicherten Person
voraussichtlich dauernd unter den Mindestlohn gemäss BVG, ohne dass Leistungen
gemäss diesem Reglement fällig werden, hat dies den Austritt aus der Stiftung
zur Folge. Die austretende Person hat Anspruch auf die Austrittsleistung
(Art. 32 Abs. 1 des Reglements).
3.
3.1
Im
vorliegenden Fall trat der Kläger unbestrittenermassen am 1. Dezember 2008
eine Vollzeitstelle als Schlosser bei E.___ an (IV-Nr. 73 S. 27 ff.)
und war ab diesem Zeitpunkt bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Am
26.
Oktober 2009 erlitt er einen weiteren Herzinfarkt, worauf im D.___
erneut eine PTCA mit Stenteinlage und in der Folge eine Revision einer
AV-Fistel vorgenommen werden mussten (IV-Nr. 69 S. 6 ff.). Ab dem
26.
Oktober 2009 war er vollumfänglich arbeitsunfähig und bezog in der
Folge Krankentaggelder der Taggeldversicherung des Arbeitgebers () im Zeitraum
vom 25. November 2009 bis 25. Oktober 2011 (vgl. IV-Nr. 73
S. 4, KB 14 bzw. RB). Dies wird von keiner Seiter bestritten. Demnach
arbeitete der Kläger vom 1. Dezember 2008 bis zum 26. Oktober 2009,
somit während rund 11 Monaten, bei der der Beklagten angeschlossenen
Unternehmung. Infolge des erwähnten zweiten Herzinfarkts wurde er ohne sein
Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, weshalb eine
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a OR für drei
Wochen bestand (Art. 324a Abs. 1 und 2 OR). In Übereinstimmung mit der
gesetzlichen Regelung sehen auch die Berner, die Basler und auch die Zürcher
Skala während des ersten Dienstjahres eine Lohnfortzahlungspflicht des
Arbeitgebers von drei Wochen vor (Jürg
Brechbühl, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG,
Art. 8 BVG, S. 216 Rz. 30 ff.). Aus den Akten ist nicht
ersichtlich und es bestehen auch keine Hinweise, dass durch schriftliche Abrede,
Normalarbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag längere Zeitabschnitte bestimmt worden
wären (vgl. Art. 324a Abs. 4 OR). Nachdem der Kläger am
26.
Oktober 2009 letztmals gearbeitet hatte, lief die Lohnfortzahlungspflicht
somit am 16. November 2009 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand ein
Vorsorgeverhältnis. Unter Berücksichtigung der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss
Art. 10 Abs. 3 BVG bestand demnach ein Versicherungsschutz des
Klägers bis 16. Dezember 2009.
3.2
Dass
das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber erst auf den 31. Oktober 2011
aufgelöst wurde (vgl. KB 3), führt zu keinem längeren Versicherungsschutz
zu Gunsten des Klägers. Infolge der am 26. Oktober 2009 eingetretenen krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit sank der Jahreslohn vorübergehend, der bisherige
koordinierte Lohn behielt aber solange Gültigkeit, als die
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR bestand (Art. 8
Abs. 3 BVG), vorliegend somit bis zum 16. November 2009. Da die in
der Folge ausgerichteten Krankentaggelder nicht zum massgebenden Lohn gehören (Art. 6
Abs. 2 lit. b AHVV; vgl. Jürg
Brechbühl, a.a.O., Art. 8 BVG S. 213 Rz. 23) und in der
beruflichen Vorsorge somit nicht versichert werden dürfen, wurde der BVG-Mindestlohn
nach dem 16. November 2009 unterschritten, was die Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses zur Folge hatte, obwohl das Arbeitsverhältnis erst per
31.
Oktober 2011 beendet wurde (vgl. Mitteilungen des BSV über die
berufliche Vorsorge Nr. 84 vom 12. Juli 2005 Ziff. 485). Die
einmonatige Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3 BVG) führte zu einer
Verlängerung des Versicherungsschutzes bis zum 16. Dezember 2009. Die einschlägigen
Reglementsbestimmungen der Beklagten (Art. 3 Abs. 3, Art. 8
Abs. 4 und Art. 32) sehen nichts anderes vor. Wie die Beklagte zu
Recht darauf hinweist, ist hinsichtlich der Klärung der Frage nach dem Anspruch
auf eine Invaliditätsleistung nicht entscheidend, wann das Arbeitsverhältnis mit
der Beklagten aufgelöst wurde, sondern zu welchem Zeitpunkt die Lohnfortzahlung
geendet hatte. Nach dem Gesagten endete die Lohnfortzahlungspflicht am
16.
November 2009 und ab dem 17. Dezember 2009 bestand kein
Versicherungsschutz mehr für das Risiko Invalidität.
3.3
Der
Kläger wendet ein, was unter der in Art. 3 Abs. 3 des Reglements erwähnten
«Lohnfortzahlungspflicht» zu verstehen sei, müsse durch Auslegung des
Reglements ermittelt werden. Die Auslegung des Reglements geschehe nach dem
Vertrauensprinzip. Es seien dabei die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten
Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen
gelte es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges,
in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes stehe, den
objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt
haben. Dabei habe das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht sei, weil
nicht angenommen werden könne, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung
gewollt hätten. Sodann seien mehrdeutige Wendungen in vorformulierten
Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen. Nach
Art. 324a Abs. 4 OR könne im Arbeitsvertrag eine von der gesetzlichen
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers abweichende Regelung getroffen werden,
wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig sei. In der Praxis werde
von dieser Möglichkeit regelmässig Gebrauch gemacht und eine
Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, die an die Stelle der
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers trete. Die entsprechenden
Versicherungsleistungen ersetzten also die Lohnfortzahlungspflicht des
Arbeitgebers. Dies bedeute, dass während dieser Zeit auch das
Vorsorgeverhältnis weiter bestehen bleibe. Sinn der Bestimmung im Reglement sei
es, den Arbeitnehmer vor einer Versicherungslücke zu schützen, die eintreten
könnte, wenn er vorübergehend arbeitsunfähig sei. Dieser Schutz solle nicht
etwa dadurch «ausgehebelt» werden, dass nun – statt der gesetzlichen
Lohnfortzahlungspflicht – Taggeldleistungen erfolgten, denn in den meisten
Arbeitsverträgen werde die gesetzliche Lohnfortzahlung durch entsprechende
Versicherungsleistungen ersetzt. Die versicherte Person könne deshalb davon
ausgehen, dass sie in einem Krankheitsfall mit entsprechendem Anspruch auf
Krankentaggelder nicht der Versicherungsdeckung der Vorsorgeeinrichtung für das
Risiko einer Invalidität verlustig gehe, ansonsten sie von der
Vorsorgeeinrichtung auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen werden müsste (Replik,
S. 4 f., Ziff. 9 f.).
Dem Kläger ist
in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten entgegenzuhalten, dass die
Beklagte gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG als Vorsorgeeinrichtung lediglich
den massgebenden Lohn gemäss AHVG versichern darf. Eine Überschreitung dieses
AHV-Lohnes ist nicht erlaubt. So stellt der AHV-Lohn die obere Grenze des
versicherbaren Verdienstes dar (Vetter-Schreiber,
BVG/FZG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 7 BVG N 8). Da die
Krankentaggeldleistungen wie erwähnt keinen AHV-relevanten Lohn darstellen,
können sie nicht versichert werden. Es gilt zu beachten, dass die
Taggeldleistungen lediglich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ersetzen
und keinen versicherten Lohn darstellen. Mindestens bis zum Ablauf der
Lohnfortzahlungspflicht besteht dadurch das ursprüngliche Vorsorgeverhältnis
weiter, was eine entsprechende Beitragspflicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
während des Taggeldbezuges nach sich zieht (Jürg
Brechbühl, a.a.O., Art. 8 BVG, S. 217 f. Rz. 36). Reglementarische
Bestimmungen können eine längere Frist oder eine Regelung vorsehen, die von der
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers unabhängig ist (Jürg Brechbühl, a.a.O., Art. 8 BVG,
S. 218 Rz. 39). Solche gehen aus dem Reglement der Beklagten jedoch nicht
hervor. So sieht Art. 3 Abs. 3 vor, dass der bisher versicherte Lohn
gültig bleibt, solange eine Lohnfortzahlungspflicht der Firma besteht. Sodann
legt Art. 8 Abs. 4 fest, dass der Versicherungsschutz mit dem
Austritt aus der Stiftung gemäss Art. 32 des Reglements endet, wobei die
versicherte Person für das Risiko Invalidität längstens während eines Monats
nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versichert bleibt. Schliesslich bestimmt
Art. 32, dass der Austritt aus der Stiftung erfolgt, wenn der Jahreslohn
einer versicherten Person voraussichtlich dauernd unter den Mindestlohn gemäss
BVG sinkt. Da der Wortlaut dieser Reglementsbestimmungen klar ist und keine
andere Auslegung möglich ist, besteht kein Raum für eine Interpretation in dem Sinne,
wie sie vom Kläger vorgenommen wird. Der Anspruch auf Beibehaltung des
koordinierten Jahreslohns dauerte mindestens so lange wie die
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, im vorliegenden Fall somit bis zum
16.
November 2009. Versicherungsschutz bestand bis zum 16. Dezember
2019.
4.
4.1
Nach
der Rechtsprechung ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch
Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren einbezogen wurde und soweit die konkrete Fragestellung für die
Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung
entscheidend war. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage
in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die
Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der
Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen
des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der
Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse (nicht uneingeschränkte)
materiellrechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt.
Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen
Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69 mit
Hinweis auf BGE 132 V 4 f. E. 3.2).
Im
vorliegenden Fall wurde der Beklagten weder die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Basel-Stadt vom 20. August 2013, worin dem Kläger aufgrund eines
ermittelten Invaliditätsgrades von 84 % eine ganze Invalidenrente ab
1.
Juli 2012 zugesprochen wurde (IV-Nr. 129), noch der entsprechende
Vorbescheid vom 17. April 2013 (IV-Nr. 122) zugestellt. Somit wurde die
Beklagte nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen und
der Entscheid der IV-Stelle vom 20. August 2013 entfaltet für sie keine
Bindungswirkung. Die Tatsache und der Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen
relevanten Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist demnach unabhängig vom vorerwähnten
Entscheid der IV-Stelle zu prüfen.
4.2
Invalidenleistungen
der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge werden von derjenigen
Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert war (Art. 23 lit. a BVG). Für die Bestimmung der
Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen. Der Anspruch setzt zudem
einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des
Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10
Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später
eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 IVG i.V.m. Art. 26
Abs. 1 BVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2016 vom 12. Mai 2017
E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3
Nach
der Rechtsprechung ist unter relevanter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu
verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der
Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der
Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers
oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte
Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel
dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren
rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt
nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer
gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein
gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer
Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig
zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die
ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf
nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und
spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2013
vom 24. Juli 2013 E. 4.2 mit Hinweis).
5.
Es
ist vorliegend unbestritten, dass ausschliesslich bezüglich der psychischen
Beschwerden des Klägers zu prüfen ist, ob allenfalls ein sachlicher Konnex
vorliegen könnte, weil die Einschränkungen aufgrund des Herzinfarktes nur
vorübergehend und somit nicht rentenwirksam waren (vgl. Klage, S. 6 f.
Ziff. 11 ff.; Replik, S. 7 Ziff. 16). Somit ist im Folgenden zu
prüfen, ob bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes am 16. Dezember
2009.
eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen eines psychischen
Gesundheitsschadens eingetreten ist, welcher in der Folge zu der von der
IV-Stelle Basel-Stadt festgestellten Invalidität geführt hat.
5.1
Die
behandelnde Psychiaterin, Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 29. Juli 2010 beim Kläger
folgende Diagnosen: «Mittel- bis schwere depressive Episode mit intermittierend
auftretenden Suizidgedanken (ICD-10 F32.2), Panikstörung (ICD-10 F41.0)». Im
Weiteren hielt sie fest, die aktuelle psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
habe am 10. Mai 2010 im Rahmen einer Krisensituation begonnen, nachdem der
Kardiologe gemäss den Angaben des Patienten ihm gegenüber geäussert habe, dass
keine kardiologische Erkrankung vorliege, welche die Beschwerden erklärten. Im
Vordergrund des klinischen Bildes hätten sich beim ersten Gespräch ausgeprägte
Angstsymptome und phonisches Vermeidungsverhalten gezeigt, ausserdem ein ausgeprägter
sozialer Rückzug, sodass er am Familienleben kaum noch teilnehme. Die
Freizeitaktivitäten beschränkten sich auf gelegentliches Spazierengehen. Seine
Ressourcen (Ausbildung, Berufserfahrung, Intelligenz) könne er
krankheitsbedingt nicht nutzen. Die Belastbarkeit sollte erheblich reduziert
sein. Im Weiteren berichte er über starke Müdigkeit und Energielosigkeit, er
sei traurig, nervös, wertlos, habe den Faden in seinem Leben verloren, habe
keine Freude und keine Interessen mehr. Spontan gebe er an, er würde sich
umbringen und seine Ruhe damit finden.
Der
vorgealtert wirkende Patient sei leicht ungepflegt. Er bewege sich langsam und
hinkend. Er zeige viel Trauer, wirke verzweifelt und hoffnungslos, weine
während des Gesprächs. Er erzähle seine Leidensgeschichte etwas umständlich. Es
bestünden ausgeprägte negative und pessimistische Zukunftsperspektiven.
Panikartige Angstzustände seien vorhanden. Es bestehe ein vermindertes Selbstwertgefühl
und Selbstvertrauen. Es bestehe eine Störung der Vital- und der
Insuffizienzgefühle. Es sei ein sozialer Rückzug festzustellen und der Antrieb
sei vermindert. Suizidgedanken seien vorhanden. Zur Arbeitsfähigkeit wurde
angegeben, beim Patienten imponierten schwerwiegende somatische und psychische
Erkrankungen. Aktuell sei der Patient aus psychiatrischer Sicht arbeitsunfähig
und behandlungsbedürftig. Eine Besserung des psychischen Zustandes durch
regelmässige Medikamenteneinnahme und wahrgenommene Psychotherapie, ambulant
aber auch stationär, sei zu erwarten (IV-Nr. 73 S. 14 f.).
5.2
Vom
18.
Oktober bis 5. November 2010 hielt sich der Kläger in der H.___
auf, wobei folgenden Diagnosen gestellt wurden: «1. Koronare
2-Gefässerkrankung, St.n. PCI/Stenting der RCX wegen STEMI am 17.07.2008, St.n.
PCI/Stenting des RD2 wegen NSTEMI am 27.10.2009, leicht eingeschränkte systolisch
LV-Funktion (EF 50 %); 2. Postinterventionelle AV-Fistel
inguinal rechts, St.n. operativer Resektion und PTA von 2 Stenosen der A.
femoralis superficialis am 10.02.2010, ausgeprägtes Schmerzsyndrom durch Läsion
des N. genitofemoralis rechts, 3. Diskushernie L4/5 mediolateral rechts
(MRI 10/10), bei degenerativen LWK-Veränderungen». Als kardiovaskuläre
Risikokonstellation wurden Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipidämie sowie ein persistierender
Nikotinabusus angegeben. Zum Verlauf des Rehabilitationsprogramms wurde
ausgeführt, die Einweisung des Patienten sei zur kardialen und
psychosomatischen Rehabilitation bei ausgeprägtem Schmerzsyndrom des rechten
Oberschenkels nach operativer Revision einer postinterventionellen AV-Fistel
inguinal rechts im Februar 2010 erfolgt. Bei Eintritt habe der Patient über
starke brennende Schmerzen vor allem im ventralen Bereich des rechten
Oberschenkels sowie über lumbale Schmerzen geklagt. Wegen dieser Schmerzen
könne er nicht mehr in seinem erlernten Beruf als Schlosser arbeiten, weshalb
ihm der Verlust des Arbeitsplatzes drohe. Ausserdem habe der Patient eine
starke psychosoziale (familiäre) Belastung, insbesondere wegen seines seit
Geburt kranken Sohnes, beklagt. Im klinischen Status habe sich ein 50-jähriger
Patient in gutem Allgemein- und etwas übergewichtigem Ernährungszustand
gezeigt. Er sei mit zwei Unterarmgehstöcken mobil gewesen. Kardiopulmonal sei
der Patient kompensiert gewesen, normokard und normoton. Im Bereich der
lumbosakralen Wirbelsäule habe sich ein deutlicher Druckschmerz gezeigt, zudem
habe der Patient Schmerzen und eine Hypästhesie im Bereich des rechten
Oberschenkels bis auf Kniehöhe angegeben. Die Muskeleigenreflexe seien
unauffällig gewesen, die Fusspulse symmetrisch und palpabel.
Der Patient
sei ins kardiologische Rehabilitationsprogramm, insbesondere zur Mobilisierung
und zur Rekonditionierung bei chronischem Schmerzsyndrom, nicht zuletzt auch
mit dem Ziel, auf die Unterarmgehstöcke verzichten zu können, integriert
worden. Leider sei der Patient, wahrscheinlich im Rahmen seiner durch die
chronischen Schmerzen bedingten emotionalen Anspannung, nicht leicht zu
trainieren gewesen; er habe nur sehr zögerlich Fortschritte gemacht. Es sei ein
Termin für ein psychiatrisches Konsilium bei Dr. med. L.___, Leitende
Ärztin Psychosomatik im Hause, organisiert worden, zu welchem der Patient
jedoch nicht erschienen sei. Er habe sich selbstständig nach Austritt wieder
bei seiner behandelnden Psychiaterin melden wollen, bei welcher er schon früher
in Behandlung gewesen sei. Medikamentös sei die Dosis von Lyrica und Efexor gesteigert
worden. Neu sei diese Medikation mit Zyprexa kombiniert worden, damit der
Patient zumindest nachts weniger durch seine Schmerzen gestört werde.
Konsiliarisch sei zudem die Kontaktaufnahme zu PD Dr. med. M.___,
Leitender Arzt Neurologie und Schlafmedizin im Hause, erfolgt. Die von ihm
vorgeschlagene intensivierte intravenöse Schmerztherapie habe das Verschwinden
des Brennens im Bereich des Oberschenkels gebracht, jedoch kein gänzliches
Sistieren der Schmerzen. Immerhin habe der Patient in dieser Zeit das einzige
Mal im ganzen Rehabilitationsverlauf auf seine Unterarmgehstöcke verzichtet.
Die kardiale Medikation sei weitgehend unverändert weitergeführt worden. Eine
Ergometrie habe schmerzbedingt nicht durchgeführt werden können. Im
6-Minuten-Gehtest habe der Patient beim Eintritt 238 m erreicht, beim Austritt
260.
m, jeweils an zwei Unterarmgehstöcken. Echokardiographisch habe sich eine
leicht eingeschränkte systolische LV-Funktion (EF 50 %) bei Hypo- bis
Akinesie posterior basal bis medial sowie Hypokinesie lateral gezeigt. Der
Patient habe die Klinik am 5. November 2010 in gebessertem Allgemeinzustand
verlassen. Dem Patienten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom
18.
Oktober bis 15. November 2010 attestiert worden, danach habe eine
Reevaluation durch die nachbehandelnde Ärzteschaft zu erfolgen (IV-Nr. 77
S. 2 ff.).
5.3
Dr. med.
G.___ hielt in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2010 im Wesentlichen fest,
der Patient habe drei Wochen in der H.___ verbracht, wo er wegen eines
ausgeprägten Schmerzsyndroms des rechten Oberschenkels, nach operativer
Revision einer postinterventionellen AV-Fistel, inguinal rechts, am
10.
Februar 2010 durch Prof. N.___ zur kardialen und
psychosomatischen Rehabilitation eingewiesen worden sei. Der Patient habe den
Eindruck, dass ihm die stationären Therapien nicht geholfen hätten. Er leide
nach wie vor unter starken brennenden Schmerzen im rechten Bein, Rückenschmerzen,
habe Bewegungsschwierigkeiten, verspüre immer Angst, sei angespannt, unsicher,
habe keine Energie und sei müde. Die Freude sei verloren gegangen. Die
panikartigen Ängste mit diversen körperlichen Erscheinungen (Brustschmerz,
Erstickungsgefühl, verschwommenes Sehen, Schwindel), die er nach dem ersten
operativen Eingriff entwickelt habe, würden immer noch vorkommen. Aktuell zeige
der Patient eine reduzierte psychische wie auch physische Belastbarkeit. Er
leide an starken Versagensängsten. Bereits bei der Vorstellung, wieder seine
angestammte Tätigkeit ausüben zu müssen, habe er massive Ängste, die er noch
nicht überwinden könne. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe auch
wegen des Schmerzsyndroms und der Antriebsverminderung. Der Patient sollte mit
einer Arbeit von zwei bis drei Stunden pro Tag beginnen können. Er sollte nicht
unter quantitativen bzw. qualitativen Stress gesetzt werden. Auch bei einer
angepassten Tätigkeit müsste mit einem reduzierten zeitlichen Arbeitspensum
gerechnet werden. Durch weitere regelmässige ärztliche Behandlung könne noch
ein wesentlich besseres Heilergebnis erzielt werden. Die bisherige Medikation
sei beizubehalten, eventuell anzupassen. Eine weiterführende psychotherapeutische
Behandlung sei erforderlich. Die Prognose sei zum jetzigen Zeitpunkt unklar
(IV-Nr. 86 S. 3 f.).
5.4
Die
IV-Stelle Basel-Stadt erliess am 12. Januar 2011 eine Verfügung, worin sie
den neu geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen verneinte.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe im März 2010
ein neues Leistungsgesuch gestellt. Die medizinischen Abklärungen hätten nun
aber gezeigt, dass keine neuen Diagnosen mit Auswirkung auf die ab Juni 2006
zugemutete ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Erwerbstätigkeit
festgestellt worden seien. Somit sei auch weiterhin von einem unverändert
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen. Auch die weiteren
medizinischen Abklärungen hätten klar ergeben, dass nicht von einer andauernd
verschlechterten gesundheitlichen Situation auszugehen und auch weiterhin eine
ganztägige Erwerbstätigkeit in adaptierter Hilfstätigkeit zumutbar sei
(IV-Nr. 83).
Den Erwägungen
im Urteil vom 29. August 2011 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt (IV 2011.26) kann im Wesentlichen Folgendes entnommen werden (IV-Nr. 96
S. 2 ff.; Entscheidungsgründe, S. 4 ff. Ziff. 4.4.3 und 4.5):
«4.4.3. Gestützt
auf die vorliegenden ärztlichen Berichte kann ausserdem angenommen werden, dass
der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in einer leidensangepassten
leichten Tätigkeit nicht zusätzlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Diesbezüglich fällt namentlich ins Gewicht, dass er den Termin für ein
psychiatrisches Konsilium in der H.___ nicht wahrgenommen hat. Dies lässt
darauf schliessen, dass der Leidensdruck nicht sehr gross ist. Der Beschwerdeführer
rügt, die psychischen Beschwerden hätten sich verstärkt; denn die H.___ habe
neu Zyprexa verordnet (vgl. S. 7 der Beschwerde). Dem ist zu entgegnen,
dass anhand der Medikation nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden
kann. Im Übrigen wird Zyprexa im Bericht des D.___, Abteilung Psychosomatik,
vom 5. April 2011 nicht (mehr) aufgeführt (vgl. S. 2 des Berichtes).
Auf den Bericht von Dr. G.___ vom 11. Dezember 2010 (IV-Akte 84,
S. 3 f.) ist nicht abzustellen. Insbesondere kann die von der behandelnden
Psychiaterin angeführte Diagnose einer mittelschweren bis schweren Depression
nicht recht nachvollzogen werden. Dagegen spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer
– wie erwähnt – den Termin für ein psychiatrisches Konsilium in der H.___ nicht
wahrgenommen hat. Überdies fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer nicht in
der Nähe seines Wohnortes behandeln lässt (vgl. dazu die Stellungnahme des
Regionalärztlichen Dienstes vom 20. Oktober 2010; IV-Akte 72, S. 2).
Mit Bezug auf die Einschätzung Dr. G.___ ist schliesslich auch der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3a/cc mit Hinweisen).
4.5
Da
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folglich bis zum massgebenden
Zeitpunkt des Verfügungserlasses (12. Januar 2011) insgesamt nicht in
relevanter Art und Weise verschlechtert hat, hat die Beschwerdebeklage zu Recht
einen Rentenanspruch verneint.»
Das
Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 23. Januar 2012 (9C_727/2011) im
Wesentlichen Folgendes fest (IV-Nr. 103; Erwägungen, S. 3 ff.
Ziff. 4.3):
«4.3
Was den psychischen Gesundheitszustand angeht, ist unbestritten, dass der Versicherte
nach den zwei Herzinfarkten und namentlich im Anschluss an den Eingriff vom
10.
Februar 2010 (operative Revision einer Fistel), dessen Verlauf
«suboptimal» kommuniziert wurde, «psychisch deutlich mitgenommen» war (Bericht
des Prof. Dr. med. N.___ vom 22. September 2010). Die von der
behandelnden Frau Dr. med. G.___ am 29. Juli 2010 diagnostizierte mittel
bis schwere depressive Episode mit intermittierend auftretenden Suizidgedanken
(ICD-10 F32.2) sowie die Panikstörung (ICD-10 F41.0) konnten aber insbesondere
im Rahmen der Hospitalisation des Beschwerdeführers in der H.___ vom
18.
Oktober bis 5. November 2010 nicht bestätigt werden
(Austrittsbericht vom 8. November 2011). Im Übrigen begründete auch Frau
Dr. med. G.___ die von ihr attestierte Arbeitsfähigkeit («der Patient
[sollte] mit 2-3 Stunden am Tag arbeiten beginnen können») am 11. Dezember
2010.
nurmehr mit einer reduzierten psychischen (wie auch physischen)
Belastbarkeit, starken Versagensängsten, einem Schmerzsyndrom und Antriebsverminderung.
Die am 29. Juli 2010 erhobenen Diagnosen finden sich in diesem Schreiben
nicht mehr. Wenn die Vorinstanz auch in Würdigung der Stellungnahme der
RAD-Ärztin Dr. med. O.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom
1.
Dezember 2010, welche festhielt, die von Frau Dr. med. G.___ am
29.
Juli 2010 prognostizierte Verbesserung unter medikamentöser Therapie
möge mittlerweile eingetreten sein, in psychischer Hinsicht ebenfalls nicht von
einer anspruchsbegründenden Verschlechterung ausging, verletzte sie kein
Bundesrecht».
5.5
Dr. med.
G.___ hielt in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2011 folgende psychiatrische
Diagnosen fest: «Mittelgradige depressive Episode (F32.0), Panikstörung (F41.0)
DD spezifische Phobie, Agoraphobie (ICD-10 F40.0), Chronische Schmerzen
mit somatischen und psychischen Faktoren». Im Weiteren wurde angegeben, beim
Patienten bestehe eine mittelgradige depressive Episode, welche von einer
Panikstörung begleitet werde. Durch seine kardiologische Erkrankung fühle sich
der Patient stark eingeschränkt und beängstigt. Obwohl er kardiologisch
versorgt werde, berichte er über häufigen Schwindel, Herzrasen und gelegentlich
Herzdruckgefühl. Ausserdem bestünden störende Kopf- und Rückenschmerzen und
Schmerzen im Bein. Der Patient erzähle spontan über Unfälle mit tödlichem
Ausgang, welche seine Mitarbeiter in der Fabrik erlitten hätten; die Bilder der
Ereignisse würden noch immer im Schlaf vorkommen.
Im Weiteren
führte die behandelnde Psychiaterin aus, der 51-jährige Patient sei
bewusstseinsklar und allseits orientiert. Konzentration, Aufmerksamkeit,
Gedächtnis und Merkfähigkeit seien im klinischen Gespräch unauffällig. Der
Patient gebe an, an Konzentrations- und Gedächtnisstörungen zu leiden. Es seien
keine Hinweise auf formale Denkstörungen, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen,
Befürchtungen oder Zwänge festgestellt worden. Im klinischen Gespräch sei er
offen und freundlich. Angesprochen auf seine Herzerkrankung, Untersuchungen und
Behandlungen durch den Kardiologen reagiere er gereizt. Die Aussage des
Kardiologen, dass er eine «schwache Herzpumpe» habe, gleichzeitig aber ein
gesunder Mann sei, obwohl er Beschwerden habe (Erstickungsgefühl, nahestehender
Tod etc.), mache ihn verrückt. Was die Rückenschmerzen und die Schmerzen im
rechten Bein betreffe, gehe er von einer somatischen Ursache aus. Die affektive
Symptomatik erfülle die Kriterien einer mittelgradig depressiven Episode. Die
körperlichen Symptome wie Herzklopfen, Atemnot und Schwindel wiesen auf eine
Panikstörung hin, differentialdiagnostisch komme eine spezifische Phobie
(Herzinfarkt) in Frage. Die Vermeidung verschiedener Situationen (z.B.
Kaufhäuser, Menschenmengen) weise zudem auf eine Agoraphobie hin. Der Patient
sei allgemein durch seine Symptomatik sehr stark belastet.
Ferner wurde
ausgeführt, der Patient komme regelmässig und pünktlich zu vereinbarten
Terminen, mache mit und habe motiviert werden können, die stationäre Behandlung
in der I.___ wahrzunehmen. Lebensgeschichtliche Konflikte seien in ihrer
Relevanz zur aktuellen Situation (behinderter Sohn, Scheidung von der an einer
Psychose leidenden zweiten Ehefrau, verlorener Kontakt mit der Tochter aus der
ersten Beziehung, Konkurs der eigenen Firma etc.) bearbeitet und die
ängstlich-depressive Symptomatik sei reduziert worden. Auch der Umgang mit den
Schmerzen sei behandelt worden. Nach einer anfänglichen Besserung des Zustandes
habe die Behandlung über weite Strecken stagniert. Der Patient ziehe sich immer
wieder zurück und sei nur langsam aus einem Zustand der Hilflosigkeit geraten. Der
Patient habe den Eindruck, dass ihm die stationäre Behandlung in der H.___
nicht geholfen habe. Allerdings sei keine psychotherapeutische Behandlung
durchgeführt worden. Beim Patienten seien schwerwiegende psychische und
somatische Beschwerden vorhanden. Die abhängigen und ängstlich-vermeidenden
Persönlichkeitszüge erschwerten den Ressourcenaufbau des Patienten und hemmten
die Progression der Behandlung im ambulanten Bereich. Der tagesstrukturierende
Milieuwechsel und die flexiblen Krisen- und Überwachungsmöglichkeiten im
stationären Rahmen würden massgeblich zur Symptomentlastung des Patienten
beitragen. Um eine ausreichende Symptomreduktion zu erreichen und einer
Rezidivbildung vorzubeugen, sei eine stationäre Behandlung daher fachlich
indiziert. Bei einer ausreichend langen Behandlungsdauer sei von einer
grundlegend günstigen Prognose auszugehen (IV-Nr. 111 S. 11 ff.).
5.6
Vom 3.
bis 30. November 2011 hielt sich der Kläger zur stationären psychosomatischen
Rehabilitation in der I.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische
Rehabilitation, auf. Die Diagnosen lauteten wie folgt: «1. depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwergradige Episode (ICD-10: F32.1);
2.
Somatisierungsstörung; 3. Diabetes mellitus Typ 2; 4. Status
nach Myokardinfarkt 7’08, 10‘09». Im Weiteren wurde im Wesentlichen ausgeführt,
bei der Aufnahme habe der Patient von schweren depressiven Beschwerden, starken
Rücken-, Kopf- und Knieschmerzen, Beschwerden im Leistenbereich rechts,
Schwindel sowie von ausgeprägten krankheitsbezogenen Ängsten und Panik
hinsichtlich eines Herz- und Hirninfarkts berichtet. Er sei erschöpft,
verzweifelt und «sein Leben sei zerstört». Ebenso habe er ausgeprägte
Schlafstörungen und Albträume. Er habe in den Jahren 2008 und 2009 zwei Herzinfarkte
erlitten und sei seitdem in seinem Beruf als Schlosser und Monteur
arbeitsunfähig. Des Weiteren schildere er eine Leisten-Operation. Hinsichtlich
psychischer Belastungsfaktoren habe er von belastenden Bedingungen während
seiner Jugend in Bosnien, von der Scheidung seiner ersten Ehe, der Muskelkrankheit
seines Kindes und dem Tod seiner Schwester infolge einer Herzerkrankung berichtet.
Schliesslich bestehe aktuell ein eskalierter Paarkonflikt in seiner zweiten
Ehe. Er verhalte sich seiner Ehefrau gegenüber oft «aggressiv» und erleide
häufiger einen «Kontrollverlust». Seine Ehefrau erwäge eine Trennung. Aufgrund
der erlebten Perspektivlosigkeit in Bezug auf seinen Schmerzzustand sowie seine
beruflichen Möglichkeiten habe er in den vergangenen Monaten auch suizidale
Gedanken entwickelt.
Im Rahmen der
Beurteilung wurde festgehalten, beim Patienten liege eine komplexe
Schmerzsymptomatik vor, welche aufgrund der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit
mit Existenzängsten ausgeprägte depressive Beschwerden begünstige. Die
Trennungsabsicht der Ehefrau und die Behinderung des Sohnes seien erschwerende
Faktoren. Im Rehabilitationsverlauf seien lediglich sehr geringe Fortschritte
erkennbar gewesen. Der medizinische Verlauf sei hauptsächlich durch eine
Medikamentenumstellung gekennzeichnet gewesen. Zur Arbeitsfähigkeit wurde
festgehalten, es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
(IV-Nr. 104 S. 2 ff.).
5.7
Dr. med.
G.___ gab im Arztbericht vom 11. Mai 2012 an, ihre ambulante Behandlung
erfolge seit dem 10. Mai 2010 bis auf weiteres. Die Prognose sei ungewiss,
die Zeitdauer der psychischen Fehlentwicklung spreche gegen eine wesentliche
Besserungsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schlosser bestehe
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. Mai 2010. Es seien eine
Panikstörung und sozialen Phobien festzustellen. Die depressive Symptomatik
habe mittelgradige Ausprägung. Wegen der Angststörung mit begleitender Depressivität
bestehe eine Restarbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen. Auf dem Beiblatt zum
Arztbericht gab die behandelnde Psychiaterin verschiedene medizinische Berichte
wieder (IV-Nr. 111 S. 2 ff.).
5.8
Dr. med.
P.___, FMH Physikalische Medizin, gab in ihrem Bericht vom 16. Mai 2012
folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) an: «Depressive
Störung gegenwärtig mittelgradige bis schwergradige Episode; Koronare
Herzkrankheit mit 2-Gefäss-Erkrankung, St.n. PTCA und Stent 09, 08; Chron.
lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Discushernie L5/S1 und Protrusion
L4/5; Chron. cervicocephales und Cervicovertebralsyndrom bei multisegmentalen
degenerativen Veränderungen, Osteochondrose C3/4, C4/5 mit foraminaler
Einengung rechts und möglicher Beeinträchtigung Nervenwurzel C4/C5 rechts;
Schwindel unklarer Genese; Metatarsalgien bds. bei Spreizfussdeformität;
Osteolytische Läsion occipital rechts mit Beteiligung der Tabula interna im
Sinne ausgeweiteter Pacchioni-Granulationen; Chron. PHS bds. bei St.n.
Schulteroperationen bds.; Läsion der Nervus fermoralis superficialis re. bei
St.n. Operation einer AV-Fistel; Periphere arterielle Verschlusskrankheit
Stadium II b re., St.n. PTA von zwei Stenosen im Bereiche der arterio femoralis
superficialis re. 02/10; Gonarthrose li.; Diabetes mellitus Typ 2». Im Weiteren
gab Dr. med. P.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober
2009.
bis auf weiteres an. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Es handle
sich um chronifizierte Rückenschmerzen mit rezidivierenden lumboradikulären
Reizsymptomen mit Wurzelbeteiligung L5 bds.. Neuerdings seien auch
beträchtliche Cervicalgien mit stark eingeschränkter Beweglichkeit der HWS bei
multisegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS vorhanden. Es bestünden
permanente Dysästhesien und brennende Sensationen am lateralen Oberschenkel rechts
bei iatrogener Läsion des Nervus femoris lateralis. Nebenbei bestünden
belastungsabhängige Schmerzen des rechten Knies und beider Schultergelenke.
Seit dem Herzinfarkt bestehe eine zunehmende depressive Entwicklung mit
Angstzuständen, wobei er in psychiatrischer Behandlung stehe.
Auf dem
Beiblatt zum Arztbericht wurde angegeben, aktuell könne dem Patienten bezüglich
der Rückenschmerzen und der depressiven Entwicklung keine Arbeit zugemutet
werden (IV-Nr. 114).
5.9
Dr. med.
J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom
3.
September 2012 (Untersuchung vom 31. August 2012) folgende
Diagnosen fest: «Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige bis
schwere Episode (ICD-10 F33.2), somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4),
Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)». Im Rahmen der Beurteilung wurde im
Wesentlichen angegeben, der Explorand sei das letzte Mal im Jahr 2006
psychiatrisch beurteilt worden. Damals sei kein Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit angenommen worden, man habe eine leichte Anpassungsstörung und
eine somatoforme Schmerzstörung feststellen können. Immerhin sei es dem Exploranden
gelungen, wieder einer vollwertigen Arbeit nachzugehen, wobei er im Oktober
2008.
einen Myorkardinfarkt erlitten habe, der erfolgreich mit einem Stent
behandelt worden sei. Er habe in der Folge auch eine Arbeit fortgesetzt bis zu
einem zweiten kardialen Ereignis im Oktober 2009. Danach habe er sich nicht
mehr in der Lage gefühlt zu arbeiten. Im Mai 2010 habe er dann eine ambulante
psychiatrische Behandlung aufgenommen.
Zusammenfassend
müsse festgestellt werden, dass der Explorand offensichtlich schon seit Jahren
unter einer Körperschmerzsymptomatik leide, zumindest sei sie schon im Jahr
2006.
im Rahmen einer IV-Anmeldung gutachterlich beurteilt, doch nicht als limitierend
eingestuft worden. Dem Exploranden sei es gelungen, wieder eine Arbeit aufzunehmen
und weiterzuführen, nachdem er im Oktober 2008 einen ersten Myokardinfarkt
erlitten habe. Seit einem zweiten Myokardinfarkt im Oktober 2009 fühle er sich
allerdings dazu nicht mehr in der Lage. Es mache sich dann eine zunehmende
affektive Problematik bemerkbar, worauf er psychiatrische Hilfe in Anspruch
nehme. Die Angaben in den Unterlagen seien teilweise etwas schwierig nachzuvollziehen.
Primär werde von Dr. med. G.___ eine mittelschwere bis schwere depressive
Episode mit Panikstörung angenommen, schliesslich im Bericht vom Dezember 2010
zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit von 2 bis 3 Stunden angenommen. Von
der Psychosomatik des D.___ sei dann im April 2011 zwar eine mittelgradige
depressive Episode erwähnt, doch ein relativ unauffälliger Explorand im
Psychostatus beschrieben worden, was nicht so recht zu einer derartigen
affektiven Störung passe. Offensichtlich sei vor allem auf die subjektiven
Angaben eingegangen oder mehr Wert auf die Darstellung der Schmerzsituation
gelegt worden. Es sei auch zum damaligen Zeitpunkt nicht recht nachvollziehbar,
weswegen eine derart hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege,
insbesondere könne die Schwere der psychischen Störung nicht nachvollzogen
werden. Eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustandes werde dann
erst im Austrittsbericht der I.___ vom Dezember 2011 angegeben, wo der
Explorand im November 2011 hospitalisiert gewesen sei. Ein etwa gleichbleibender
Zustand sei dann von der behandelnden Psychiaterin im Mai 2012 ebenfalls
bestätigt worden und könne auch heute vorgefunden werden. So wie sich der
Explorand heute präsentiere, müsse eine mindestens mittelschwere depressive
Störung oder gar auch schwere depressive Störung angenommen werden, denn es
bestehe doch eine gravierende Einschränkung, die sich auch in den Befunden
widerspiegle. Des Weiteren liege eine Schmerzstörung vor, die aus somatischer
Sicht nicht hinreichend nachvollzogen werden könne. Man finde auch nicht eigentliche
körperliche Faktoren, wodurch wenigstens ein Teil der Beschwerden erklärt
werden könnte. Es müsse eine hintergründige psychische Problematik angenommen
werden, welche ursächlich bei der Entstehung dieser Beschwerden eine grosse
Rolle gespielt habe, weswegen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung bestätigt werden könne. Sicher sei ursprünglich teilweise eine
somatische Störung vorhanden gewesen, weswegen differentialdiagnostisch eine
Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Gründen in Betracht gezogen
werden könne. Zusätzlich finde sich die schon in den Unterlagen erwähnte
zunehmende soziale Isolierung, respektive das Rückzugsverhalten, was teilweise
auf Ängste zurückgeführt werden müsse, wodurch der Explorand auch gewisse
Situationen mit Menschenansammlungen meide, was einer agoraphobischen Tendenz
entspreche. Des Weiteren bestätige er auch panikartige Zustände zwei- bis
dreimal wöchentlich, die jeweils einige Minuten anhielten. Insgesamt müsse
daher von einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustandes seit 2006
ausgegangen werden.
Zur
Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. J.___ fest, so wie sich der Explorand
heute präsentiere, müsse er als mittelschwer bis schwer depressiv eingestuft
werden, denn es bestehe ein massiver Rückzug, er sei starkvermindert belastbar,
affektiv kaum mehr erreichbar und psychomotorisch beeinträchtigt. Auch dürften
sich im Verlaufe des Tages kognitive Schwierigkeiten einstellen, zudem gelinge
es ihm nicht adäquat, mit den körperlichen Beschwerden umzugehen. Im zwischenmenschlichen
Bereich habe er ebenfalls grosse Schwierigkeiten, sich adäquat zu verhalten. Es
sei daher anzunehmen, dass er in diesem Zustand für jede Tätigkeit mindestens
zu 80 % eingeschränkt sei. Es sei allerdings schwierig, den Verlauf zu
beurteilen. Seit Mai 2010 stehe der Explorand in einer ambulanten
psychiatrischen Therapie, wobei die Schwere der psychischen Störung etwas
relativiert werden müsse, denn es werde von der Psychosomatik des D.___ im
April 2011 im Psychostatus ein kaum auffälliger Explorand beschrieben, einzig
dass er etwas gereizt reagiere, wenn er auf die aktuelle Situation und frühere
Untersuchungen angesprochen werde. Aus diesen Gründen könne allenfalls
angenommen werden, dass eine mittelschwere depressive Episode doch nicht in
schwerwiegendem Ausmass vorgelegen sei, möglicherweise eine beginnende
Panikstörung und Agoraphobie und die Körperschmerzen. Dies dürfte auch zur
Folge haben, dass wohl zumindest zum damaligen Zeitpunkt, wie ja auch von der
behandelnden Psychiaterin angegeben worden sei, zumindest stundenweise eine
Tätigkeit möglich gewesen wäre. In der Regel sei bei einem derartigen
psychischen Zustandsbild anzunehmen, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
vorliegen müsste. Die höhere Einschränkung durch die behandelnde Ärztin lasse
sich dadurch erklären, dass sie eher zu Gunsten ihres Patienten die Einstufung
vorgenommen habe. Demnach sei ab Mai 2010 eine 50%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Eine Vertiefung der psychischen Störung werde dann
erst anlässlich der Hospitalisation in der I.___ im November 2011 beschrieben,
weswegen die 80%ige Einschränkung ab diesem Datum anzunehmen sei.
Der Explorand
stehe in einer ambulanten psychiatrischen Therapie, doch falle auf, dass er
sehr passive Bewältigungsstrategien aufweise. Unter den gegebenen Umständen sei
es daher kaum möglich, mit ambulanten Massnahmen eine relevante Besserung zu
erzielen. Andererseits müsse auch bedacht werden, dass mittlerweile ein
prolongierter Verlauf bestehe. Dennoch erscheine es empfehlenswert, zumindest
noch einmal einen stationären psychiatrischen Behandlungsversuch durchzuführen.
Inwieweit der Explorand tatsächlich davon profitieren könne, sei allerdings
unsicher. Angesichts der Behinderungsüberzeugung und des aktuellen Zustandes
des Exploranden seien berufliche Massnahmen zum jetzigen Zeitpunkt nicht
nutzbringend durchführbar. Es zeige sich eine zunehmende psychische Destabilisierung
und Regression mit insuffizienten Bewältigungsstrategien, weswegen die Prognose
als insgesamt ungünstig eingestuft werden müsse. Es sei zu befürchten, dass
mittlerweile eine Chronifizierung eingetreten sei (IV-Nr. 116).
5.10
RAD-Ärztin
Dr. med. O.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, hielt in ihrer
Stellungnahme vom 7. September 2012 fest, gemäss dem Verlaufsgutachten von
Dr. med. J.___ vom 3. September 2012 bestehe bei jeglicher Tätigkeit
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % von Mai 2010 bis Oktober 2011 und eine
solche von 80 % ab November 2011. Das Verlaufsgutachten von Dr. med. J.___
sei medizinisch nachvollziehbar. Es sei zu einer relevanten Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustands gekommen, sodass ab Mai 2010 von einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Ab November 2011 bestehe eine 80%ige
Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. J.___ habe sich mit der anderen Beurteilung
des Schweregrades der Depression und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
ausführlich auseinandergesetzt und seine Beurteilung aufgrund der erhobenen
Befunde begründet. Im Vordergrund stehe die mittelschwere bis schwere
depressive Episode, welche die Arbeitsfähigkeit relevant einschränke (IV-Nr. 117
S. 2 ff.).
5.11
Im
Rahmen eines im Juni 2014 von Amtes wegen aufgenommenen Revisionsverfahrens
holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte ein. Dr. med. P.___ hielt in
ihrem Bericht vom 26. Juni 2014 im Wesentlichen fest, sowohl die bisherige
Tätigkeit als auch eine Verweistätigkeit seien dem Kläger nicht zuzumuten. Langes
Sitzen, Stehen oder Gehen seien ihm nicht zuzumuten (IV-Nr. 134).
5.12
Dr. med.
G.___ hielt in ihrem Verlaufsbericht (Gesundheitszustand des Patienten seit
August 2013) vom 29. Juli 2014 fest, der Kläger befinde sich weiterhin
ununterbrochen in kardiologischer, rheumatologischer und
psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung. In dieser Zeit hätten seine
beiden Söhne das Elternhaus verlassen. Obwohl sie beide volljährig seien, leide
der Patient stark darunter, auch wenn ein Sohn behindert sei. Er mache sich
deswegen Vorwürfe. Intermittierend würden Suizidgedanken auftreten. Er wolle
dagegen ankämpfen. Einen Suizidversuch habe er nie unternommen. Seit längerem
bestünden Ängste, aufgrund der Herzerkrankung plötzlich sterben zu müssen.
Panikattacken seien vorhanden. Alleinbleiben in kleinen Räumen, den Lift
benützen, in der Menschenmenge zu sein etc. vermeide er weiterhin. Es werde mit
dem Patienten wieder eine stationäre Behandlung thematisiert.
Der Patient
berichte über innerliche Unruhe und zwanghafte Beschäftigung mit der Angst vor
dem plötzlichen Tod. Trotz regelmässiger Medikamenteneinnahme leide er
weiterhin an Ein- und Durchschlafstörungen und Schuldgefühlen wegen der Disharmonie
in der Familie. Er halte sich für wertlos und unnütz. Durch seine
kardiologische Erkrankung fühle er sich weiterhin stark eingeschränkt und
beängstigt. Er fühle sich einsam, sein Bekanntenkreis werde immer kleiner und
die meiste Zeit verbringe er alleine. Er berichte über Rückenschmerzen und
Schmerzen im rechten Bein. Die Diagnosen lauteten wie folgt: «Depressive
Störung, chronischer Verlauf, zeitweise mittel- bis schwergradige depressive
Episode (ICD-10 F32.11; ICD-10 F32.2), Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10
F40.01), Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken (ICD-10 F42.0), Chronische
Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren». Zur Arbeitsfähigkeit hielt
die behandelnde Psychiaterin fest, sie schliesse sich der Beurteilung von
Dr. med. J.___ an. Eine Chronifizierung sei eingetreten und durch weitere
Massnahmen könne eine Besserung nicht erwartet werden. Allenfalls sei mit dem
Patienten eine stationäre Behandlung diskutiert worden und er sei bereit, diese
wahrzunehmen (IV-Nr. 136).
5.13
Dem
bidisziplinären Gutachten der Dres. med. K.___ und J.___ vom 20. März
2015.
kann entnommen werden, dass der Kläger am 12. Dezember 2014 rheumatologisch
und am 6. März 2015 psychiatrisch begutachtet wurde. Es wurden folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
«1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10 M54.5),
anamnestisch St.n. lumboradikulärem Schmerz- und Reizsyndrom S1 links, anamnestisch
breitbasige mediane nach kaudal luxierte subligamentäre Diskusprotrusion L4/L5,
mässige Spondylarthrosen L3/L4 und L5/S1 gemäss MRT der LWS vom 14.07.2010,
beginnende Osteochondrose und Spondylose betont L2/L3 (konventionelles Röntgen
LWS vom 12.12.2014), Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskuläre
Dysbalance und Insuffizienz vom Beckengürteltyp, Chronifizierungsproblematik
mit Schmerzfehlverarbeitung, Selbstlimitierung und Schmerzausweitungstendenz;
2.
Chronisches thoracovertebrales Schmerzsyndrom, Wirbelsäulenfehlform und
Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance vom Schulter-/Nackengürteltyp, akut
exazerbiert im Rahmen medio-linkslateraler Discushernie Th5/6 (MRI BWS vom
25.11
); 3. Chronische Leistenschmerzen rechts, St.n. operativer
Resektion einer postinterventionellen AV-Fistel sowie PTA von 2 Stenosen
Arteria femoralis superficialis 02/2010, chronisches Schmerzsyndrom bei anamnestisch
Läsion Nervus genito-femoralis rechts sowie V.a. mögliche Adhäsionen;
4.
Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode
(ICD-10 F33.1); 5. Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41). Die weiteren Diagnosen (1. Chronisches
unspezifisches Schmerzsyndrom mit Schmerz-ausweitung und
Halbseitenkörperhypästhesie links im Rahmen von obgenannten Diagnosen 1 – 3;
2.
Chronische koronare 2-Gefässerkrankung) haben nach den gutachterlichen
Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der
Konsensbeurteilung wurde angegeben, dem Exploranden sei vorwiegend aufgrund
einer psychischen Symptomatik eine ganze Rente zugesprochen worden. Es gehe nun
darum, eine Verlaufsbeurteilung zu erstellen, wobei auch die körperliche
Symptomatik berücksichtigt werden müsse, da der Explorand entsprechende
Beschwerden angebe. Aus rheumatologischer Sicht könne ein chronifiziertes lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom bestätigt werden, wobei neu eine thoracovertebrale
Schmerzproblematik hinzugetreten sei. Neu finde man auch chronifizierte
Leistenschmerzen rechts. Die Schmerzangabe müsse als teilweise inadäquat und
nicht nachvollziehbar beurteilt werden. Es könne bestätigt werden, dass der
Explorand aufgrund der körperlichen Befunde vermindert körperlich belastbar
sei, doch eine adaptierte Tätigkeit sollte ihm möglich sein. Aus
psychiatrischer Sicht könne eine leichte Verbesserung der depressiven
Symptomatik beobachtet werden. Die Agoraphobie, die in der Vergangenheit noch
eine Rolle gespielt habe, lasse sich heute nicht mehr nachweisen. Die in den
Unterlagen erwähnte Zwangsstörung könne ebenfalls nicht in hinderlichem Ausmass
begründet werden. Weiterhin müsse aufgrund der psychischen Symptomatik eine
Überlagerung der Körperbeschwerden angenommen werden wie bereits in der
Vergangenheit. Es sei demnach aus rein psychiatrischer Sicht seit 2012 eine
leichte Verbesserung eingetreten, wodurch auch begründet werden könne, dass dem
Exploranden zumindest wieder in Teilzeit eine Tätigkeit möglich sein sollte.
Zur
Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, körperlich belastende Tätigkeiten
seien aufgrund der körperlichen Problematik nicht mehr möglich. Eine leichte
körperliche Tätigkeit sei zu 70 % möglich. Hinderlich wirke sich noch die
psychische Symptomatik aus, wo insgesamt eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
für eine adaptierte Tätigkeit anzunehmen sei. Es sei demnach bis zur aktuellen
Gutachtenserteilung von einer weiterhin vollen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der
psychischen Symptomatik auszugehen, seit März 2015 sei dem Exploranden eine
halbtägige körperlich adaptierte Tätigkeit wieder möglich. Der Explorand sollte
sich dringend vermehrt aktivieren und auch das Rauchen sistieren. Therapeutische
Massnahmen scheiterten allerdings aufgrund der mangelnden Kooperation, weshalb
man insgesamt keine weiteren therapeutischen Empfehlungen machen könne. Die
Prognose müsse tendenziell als eher ungünstig eingestuft werden, eine relevante
Besserung sei künftig nicht zu erwarten (IV-Nr. 147).
6.
6.1
Aufgrund
der oben (unter E. II. 5. hiervor) wiedergegebenen medizinischen Berichte ist
davon auszugehen, dass während der Arbeitstätigkeit des Klägers bei E.___ im
Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum Ende des Versicherungsschutzes am
16.
Dezember 2009 kein psychisches Leiden mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit des Klägers eingetreten war. Es besteht kein Hinweis, dass der
Kläger in diesem Zeitraum eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
erlitten hatte. So nahm der Kläger eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung bei Dr. med. G.___ erst im Mai 2010 im Rahmen einer
Krisensituation auf (vgl. Bericht vom 29. Juli 2010; IV-Nr. 73
S. 14). Dies wird vom Kläger nicht bestritten (vgl. Klage, S. 6 f. Ziff. 12
und 18; Replik, S. 2 f. Ziff. 3 f.). Dass diese psychische Störung
nicht erheblich und von Dauer war, muss aufgrund des Austrittsberichts der H.___
vom 8. November 2010 angenommen werden, wurde doch während der kardialen und
psychosomatischen Rehabilitation vom 18. Oktober bis 5. November 2010
keine psychiatrische Diagnose gestellt. Der Kläger beklagte damals lediglich
eine psychosoziale (familiäre) Belastung, insbesondere wegen seines seit Geburt
kranken Sohnes. Ein organisierter Termin für ein psychiatrisches Konsilium bei
der Leitenden Ärztin für Psychosomatik wurde vom Kläger nicht wahrgenommen (IV-Nr. 77
S. 3). Die RAD-Ärztin Dr. med. O.___ äusserte sich in ihrer
Stellungnahme vom 7. Januar 2011 dahingehend, an ihrer bisherigen
Beurteilung habe sich mit dem Klinikaufenthalt des Klägers in der H.___ – trotz
der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin – nichts geändert. Im
Austrittsbericht der H.___ sei als Befund lediglich eine emotionale Anspannung
festgestellt worden (IV-Nr. 82). Dementsprechend wies die IV-Stelle
Basel-Stadt das Leistungsbegehren des Klägers mit Verfügung vom 12. Januar
2011.
ab (IV-Nr. 83). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
kam auf die dagegen erhobene Beschwerde hin in seinem Urteil vom
29.
August 2011 zum Schluss, gestützt auf die vorliegenden ärztlichen
Berichte könne angenommen werden, dass der Kläger aus psychiatrischer Sicht in
einer leidensangepassten leichten Tätigkeit nicht zusätzlich in der Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt sei. Auf den Bericht von Dr. med. G.___ vom 11. Dezember
2010.
könne nicht abgestellt werden (IV-Nr. 96 S. 9). Schliesslich
erwog das Bundesgericht in seinem Urteil vom 23. Januar 2012, es sei
unbestritten, dass der Kläger nach den zwei Herzinfarkten und namentlich im
Anschluss an den Eingriff vom 10. Februar 2010 (operative Revision einer
Fistel) «psychisch deutlich mitgenommen» gewesen sei (Bericht des Prof. Dr. med.
N.___ vom 22. September 2010). Die von der behandelnden Psychiaterin am
29.
Juli 2010 diagnostizierte mittel- bis schwere depressive Episode mit
intermittierend auftretenden Suizidgedanken (ICD-10 F32.2) sowie die
Panikstörung (ICD-10 F41.0) habe man aber insbesondere im Rahmen der
Hospitalisation des Klägers in der H.___ nicht bestätigen können. Im Übrigen habe
auch Dr. med. G.___ die von ihr attestierte Arbeitsfähigkeit am
11.
Dezember 2010 nurmehr mit einer reduzierten psychischen (wie auch physischen)
Belastbarkeit, starken Versagensängsten, einem Schmerzsyndrom und Antriebsverminderung
begründet. Die am 29. Juli 2010 erhobenen Diagnosen finde man in diesem
Schreiben nicht mehr (9C_727/2011, IV-Nr. 103 S. 6 E. 4.3).
Demnach wurde vom Bundesgericht mit vorerwähntem Urteil bereits verbindlich festgestellt,
dass bis zum Verfügungszeitpunkt vom 12. Januar 2011 kein psychischer
Gesundheitsschaden des Klägers mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten
war.
6.2
Das
vom Kläger am 30. Januar 2012 veranlasste Revisionsverfahren (vgl.
IV-Nr. 104) schloss die IV-Stelle Basel-Stadt mit rechtskräftiger
Verfügung vom 20. August 2013 ab, worin sie dem Kläger aufgrund eines
ermittelten Invaliditätsgrades von 84 % eine ganze Invalidenrente ab
1.
Juli 2012 zusprach (IV-Nr. 129). Sie stützte sich dabei im
Wesentlichen auf das von ihr angeordnete psychiatrische Gutachten von Dr. med.
J.___ vom 3. September 2012 (Untersuchung vom 31. August 2012), worin
eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige bis schwere
Episode (ICD-10 F33.2), eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) sowie
eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) diagnostiziert und festgestellt
worden war, der Kläger stehe seit Mai 2010 in einer ambulanten psychiatrischen
Therapie, wobei die Schwere der psychischen Störung etwas relativiert werden
müsse. Es könne angenommen werden, dass eine mittelschwere depressive Episode
nicht in schwerwiegendem Ausmass vorgelegen sei, möglicherweise eine beginnende
Panikstörung und Agoraphobie. In der Regel sei bei einem derartigen psychischen
Zustandsbild anzunehmen, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliegen müsste. Demnach
sei ab Mai 2010 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Eine
Vertiefung der psychischen Störung werde dann erst anlässlich der
Hospitalisation in der I.___ im November 2011 beschrieben, weswegen die 80%ige
Einschränkung ab diesem Datum anzunehmen sei (IV-Nr. 116 S. 8 f.).
Nach dem
(unter E. II. 6.1 hiervor) Gesagten ist die Beantwortung der Frage, ob auf die
von Dr. med. J.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 50 % ab Mai
2010.
und 80 % ab November 2011 abzustellen wäre, nicht entscheidend, bestand
doch - wie erwähnt - ein berufsvorsorglicher Versicherungsschutz des Klägers durch
die Beklagte lediglich bis zum 16. Dezember 2009. Demnach ist
unbeachtlich, ob im Mai 2010 und im November 2011 eine relevante Änderung des
psychischen Gesundheitszustands des Klägers eingetreten war. Der Gesundheitszustand
des Klägers hatte sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 12. Januar
2011.
insgesamt nicht in relevanter Art und Weise verschlechtert, was vom Bundesgericht
mit Urteil vom 23. Januar 2012 bestätigt wurde (IV-Nr. 103). Es
besteht somit kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, zumal auch Dr. med.
J.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 3. September 2012 selber feststellte,
es sei schwierig, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen
(IV-Nr. 116 S. 8). Das im Rahmen des im Juni 2014 veranlasste
bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. K.___ und J.___ vom 20. März
2015.
führt diesbezüglich zu keinen neuen Erkenntnissen. Wie erwähnt, genügt
eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit nicht für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des
Gesetzes (E. II. 4.3 hiervor).
6.3
Nach
dem Gesagten ist bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes am
16.
Dezember 2009 kein psychischer Gesundheitsschaden eingetreten, weshalb
nicht von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit wegen eines psychischen Leidens
ausgegangen werden kann. Ein sachlicher Konnex ist somit zu verneinen. Demnach
hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten. Die Klage
ist somit abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
besteht kein Anspruch des Klägers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Beklagten (§ 58 des [kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11] i.V.m.
Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]).
Der Kläger
steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit die
Prozesskosten den Betrag von CHF 1'000.00 übersteigen (Verfügung vom 17. Dezember
2015; A.S. 42). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Der Vertreter des Klägers hat am 22. Dezember 2016 eine
Kostennote eingereicht. Darin macht er einen Zeitaufwand von 25 Stunden
sowie Auslagen von insgesamt CHF 187.80 geltend.
Zunächst ist
festzuhalten, dass ausschliesslich der im versicherungsgerichtlichen
Klageverfahren entstandene Aufwand zu entschädigen ist. Der vom Rechtsvertreter
des Klägers für den Zeitraum vom 25. September 2013 bis 3. August
2015.
geltend gemachte vorprozessuale Aufwand kann nicht berücksichtigt werden. Im
Weiteren ist reiner Kanzleiaufwand (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an
die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen,
das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines
Rechtsanwalts inbegriffen und nicht separat zu entschädigen. Dazu gehören
insbesondere auch die Positionen «Schreiben an Klient» von in der Regel 10
Minuten, bei welchen praxisgemäss von Orientierungskopien ausgegangen wird. Demnach
können folgende Positionen nicht berücksichtigt werden: 1. September 2015
(Schreiben an Klient; 10 Minuten), 25. September 2015 (Schreiben an
Klient; 15 Minuten), 23. Oktober 2015 (Schreiben an Klient; 10 Minuten),
27.
Oktober 2015 (Schreiben an Klient; 10 Minuten), 21. Dezember 2015
(Schreiben an Klient; 10 Minuten), 25. Januar 2016 (Orientierungskopie an
Klient; 10 Minuten), 27. Januar 2016 (Schreiben an Klient; 10 Minuten),
22.
Februar 2016 (Schreiben an Klient; 10 Minuten), 15. März 2016 (Schreiben
an Klient; 10 Minuten), 18. April 2016 (Schreiben an Klient, 10 Minuten)
und 20. Dezember 2016 (Schreiben an Versicherungsgericht; 10 Minuten). Das
Studium und die Besprechung des Urteils mit der Klientschaft kann mit einer
Stunde abgegolten werden. Demnach beläuft sich der zu berücksichtigende Zeitaufwand
auf insgesamt 15 Stunden und 15 Minuten, d.h. 15,25 Stunden. Im Weiteren können
für das vorliegende Verfahren als Auslagen 208 Kopien zu CHF 0.50, somit
CHF 104.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebürentarifs [GT;
BGS 615.11]), sowie Porti von CHF 52.10, somit Auslagen von insgesamt
CHF 156.10, entschädigt werden. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes
von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) und der
Mehrwertsteuer führt dies zu einer Kostenforderung von insgesamt CHF 3'133.20
(Honorar von CHF 2’745.00, Auslagen von CHF 156.10, MwSt. von
CHF 232.10). Damit übersteigen die Prozesskosten den Betrag von
CHF 1'000.00 um CHF 2'133.20. Dieser Betrag ist von der Zentralen
Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn der Kläger zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der
obsiegenden Beklagten ist als Sozialversicherungsträgerin nach dem allgemeinen
sozialversicherungsrechtlichen Prozessgrundsatz keine Parteientschädigung
zuzusprechen (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.; Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen
Vorsorge, 3. Aufl., 2013, S. 279 Ziff. 7.6 mit Hinweisen).
7.2
Gemäss
Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Von
diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Klage wird
abgewiesen.
2.
Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Nicolai Fullin, Advokat, wird auf CHF 2'133.20
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn der Kläger zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser