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Entscheid

VSKLA.2015.10

Invalidenrente nach BVG

17. November 2017Deutsch53 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1960

geborene A.___ (im Folgenden: Kläger) arbeitete vom 1. Januar 2004 bis

30. Juni 2005 als Monteur bei der C.___, [...]. Am 22. April 2005

meldete er sich unter Hinweis auf ein chronisches pseudoradikuläres

lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine Diskushernie L5/S1, muskuläre Dysbalance,

Fehlhaltung und Verdacht auf chronische Periarthropathia humeroscapularis links,

bestehend seit 17. September 2004, bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons

Basel-Stadt führte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen durch.

Daraufhin sprach sie dem Kläger mit rechtskräftigen Verfügungen vom

5. Juli 2007 von September bis Dezember 2005 eine ganze Rente und von

Januar bis Mai 2006 eine halbe Rente zu (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 52

S. 2 ff.). Am 23. Mai 2007 nahm der Kläger bei seiner früheren

Arbeitgeberin eine 50 %-Stelle als Chefmonteur/Werkstattchef an (Arbeitsvertrag

vom 2. Mai 2007, IV-Nr. 59). Am 17. Oktober 2008 erlitt er einen

Herzinfarkt, wobei im D.___ eine Perkutane Transluminale Coronare Angioplastie

(PTCA) mit Stenteinlage erfolgreich durchgeführt werden konnte (IV-Nr. 69

S. 17 f.). In der Folge trat der Kläger am 1. Dezember 2008 eine Vollzeitstelle

als Schlosser bei der Einzelunternehmung E.___, , [...], an (IV-Nr. 73 S. 27

ff.). Berufsvorsorgeversichert war er bei der B.___, [...] (im Folgenden: Beklagte).

Am 26. Oktober 2009 erlitt der Kläger einen zweiten Herzinfarkt, wobei erneut

eine PTCA mit Stenteinlage vorgenommen wurde (Bericht des D.___ vom

30. Oktober 2009, IV-Nr. 69 S. 8 ff.). Im Weiteren wurde bei ihm

am 10. Februar 2010 eine Resektion einer AV-Fistel im D.___ durchgeführt

(IV-Nr. 69 S. 6. f.). Der Kollektivkrankentaggeldversicherer (F.___;

im Folgenden: [...]) gewährte dem Kläger in der Folge Krankentaggelder im

Zeitraum vom 25. November 2009 bis 25. Oktober 2011 (IV-Nr. 73

S. 4; Klagebeilage [KB] 14 bzw. Replikbeilage [RB]). Am 15. Juli 2011

löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auf den

31. Oktober 2011 auf (KB 3).

1.2 Am

9. März 2010 meldete sich der Kläger erneut zum Bezug von IV-Leistungen an

(IV-Nr. 63 S. 2 ff.). Am 10. Mai 2010 nahm er eine Behandlung

bei Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, auf

(IV-Nr. 73 S. 14 f.). Vom 18. Oktober bis 5. November 2010

hielt er sich zur kardialen und psychosomatischen Rehabilitation in der H.___ auf

(Austrittsbericht vom 8. November 2010, IV-Nr. 77 S. 2 ff.). Bereits

mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2010 hatte die IV-Stelle Basel-Stadt dem

Kläger angekündigt, das Rentengesuch abzulehnen. Dazu äusserte sich der Kläger

am 13. Oktober und 28. Dezember 2010 (IV-Nr. 81). Nach

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erliess sie am

12. Januar 2011 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(IV-Nr. 83). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 29. August 2011 (IV

2011.26) ab (IV-Nr. 96 S. 2 ff.). Dieses Urteil wurde auf Beschwerde

hin vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2012 (9C_727/2011)

geschützt (IV-Nr. 103).

1.3. Vom 3.

bis 30. November 2011 hielt sich der Kläger zur stationären psychosomatischen

Rehabilitation in der I.___ auf (IV-Nr. 104 S. 2 ff.). Am 30. Januar

2012 liess er bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein neues Leistungsbegehren stellen

(IV-Nr. 104 S. 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt veranlasste daraufhin eine

psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, welche am 31. August 2012 durchgeführt wurde

(Gutachten vom 3. September 2012, IV-Nr. 116). Gestützt auf dieses

Gutachten sprach die IV-Stelle dem Kläger nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. August 2013 aufgrund eines ermittelten

Invaliditätsgrades von 84 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2012

zu (IV-Nr. 129).

1.4 Mit Schreiben

vom 15. Oktober 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es bestehe für

die eingetretene Invalidität keine Leistungspflicht der Beklagten aus der

beruflichen Vorsorge. Nach erhobenem Einwand des Klägers vom 17. Oktober

2013, wonach gemäss dem Gutachten von Dr. med. J.___ bereits ab Mai 2010

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei und er in diesem Zeitpunkt noch

bei der Beklagten versichert gewesen sei (vgl. Klageantwortbeilagen [KAB] 7),

hielt die Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 erneut fest, eine

Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Gesundheitsschädigung könnte

frühestens ab November 2011 angenommen werden. Im November 2011 – und auch

bereits im Mai 2010 - habe mit der Beklagten kein Versicherungsverhältnis mehr

bestanden. Der Kläger habe ab November 2009 Krankentaggeldleistungen bezogen,

welche nicht versichert seien. Es bestehe somit keine Leistungspflicht

(KAB 8). Am 16. Dezember 2013 liess der Kläger der Beklagten mitteilen,

der Gesundheitsschaden habe sich bereits während des Arbeitsverhältnisses

ausgewirkt (KAB 9). Am 22. Januar 2014 liess der Kläger der Beklagten

verschiedene Unterlagen zukommen (KAB 10). Mit Schreiben vom

25. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie halte an ihrem

Schreiben vom 10. Dezember 2013 vollumfänglich fest (KAB 11).

1.5 Im

Rahmen eines im Juni 2014 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahrens veranlasste

die IV-Stelle Basel-Stadt ein bidisziplinäres (rheumatologisches und psychiatrisches)

Gutachten bei Dr. med. K.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, sowie Dr. med.

J.___, welches am 12. Dezember 2014 und 6. März 2015 durchgeführt

wurde (Gutachten vom 20. März 2015, IV-Nr. 147). Am 28. Juli

2015 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Kläger mit, es sei keine Veränderung

festgestellt worden, die sich auf die Rente auswirke; es bestehe deshalb weiterhin

Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (IV-Grad von 84 %;

IV-Nr. 152).

2.

2.1 Mit

Klage vom 22. September 2015 lässt der Kläger beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 1

ff.):

1.

Es sei die Beklagte

zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 eine

Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 84 % nebst Verzugszins

von 5 % auf jede fällig gewordene Rentenleistung ab dem Zeitpunkt ihrer

Fälligkeit zu bezahlen.

2.

Es sei dem Kläger

die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten

Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.

2.2 In

ihrer Klageantwort vom 23. November 2015 beantragt die Beklagte die

vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Entschädigungsfolge zulasten des

Klägers (A.S. 27 ff.).

2.3 Mit

Verfügung vom 17. Dezember 2015 wird dem Kläger ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, soweit die Prozesskosten den Betrag von

CHF 1‘000.00 übersteigen, und Advokat Nicolai Fullin als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt (A.S. 42 f).

2.4 In

seiner Replik vom 11. Februar 2016 lässt der Kläger an den in der Klage

vom 22. September 2015 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten

(A.S. 48 ff.).

2.5 Mit

Duplik vom 7. April 2016 bekräftigt die Beklagte ihren Antrag auf vollumfängliche

Abweisung der Klage (A.S. 69 ff.).

2.6 Mit

Eingabe vom 19. April 2016 lässt der Kläger dem Gericht mitteilen, er

verzichte auf eine Stellungnahme zur vorerwähnten Duplik; es sei zu betonen,

dass an der Klage und an der Replik vollumfänglich festgehalten werde

(A.S. 80).

2.7 Am

22. Dezember 2016 lässt der Vertreter des Klägers dem Gericht seine

Honorar- und Spesenrechnung einreichen (A.S. 82 ff.).

Erwägungen

II.

1.

Das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ist als Berufsvorsorgegericht für

die vorliegende Angelegenheit sachlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge [BVG], SR 831.40, i.V.m. § 54 Abs. 1 des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO], BGS 125.12). Auch die

örtliche Zuständigkeit ist gegeben, leitet sich die Forderung des Klägers doch

aus dessen Anstellung beim Einzelunternehmen E.___, mit Sitz in [...] ab

(Art. 73 Abs. 3 BVG; vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des

Kantons Solothurn vom 1. September 2015; KB 2).

2.

2.1

Die

obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses

(Art. 10 Abs. 1 BVG). Unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG

endet die Versicherungspflicht u.a., wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder

der Mindestlohn unterschritten wird (Art. 10 Abs. 2 lit. b und c

BVG). Für das Risiko der Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines

Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung

versichert. Wird ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue

Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG).

Sinkt der

Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit,

Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte

Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers

nach Art. 324a des Obligationenrechts (OR) bestehen würde (Art. 8

Abs. 3 1. Satzteil BVG).

Wird der

Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall,

Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne

sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber

für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern

das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei

Monate eingegangen ist (Art. 324a Abs. 1 OR). Sind durch Abrede,

Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte

bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen

und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach Dauer des

Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen (Art. 324 Abs. 2

OR). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag

kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen

werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist

(Art. 324a Abs. 4 OR).

2.2

Nach

Art. 7 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber

einen Jahreslohn von mehr als CHF 21‘150.00 (ab 1. Januar 2015) beziehen,

ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod

und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres

auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Dieser Lohn entspricht dem

massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen

zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG).

Zum

Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen

ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar-

oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge

(Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören u.a. die

Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die

Taggelder nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG) und nach Art. 29 des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1992 über die Militärversicherung (Art. 6 Abs. 2

lit. b AHVV).

2.3

Das

Vorsorgeverhältnis bzw. die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des korrekt

aufgelösten Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch darüber hinaus, auch wenn der

Anspruch auf Krankentaggelder noch nicht erschöpft ist. Das Vorsorgeverhältnis

wird aber auch dann beendet, wenn der Mindestlohn gemäss Art. 7 BVG

unterschritten wird (Art. 10 Abs. 2 lit. c BVG). In diesem Fall

dauert das Arbeitsverhältnis fort, aber die Krankentaggelder, welche an die

Stelle des Lohnes treten, erreichen den Schwellenwert von CHF 21‘150.00 (seit

1.

Januar 2015) nicht, weil die Krankentaggelder gemäss Art. 6

Abs. 2 lit. b AHVV nicht zum massgebenden AHV-Lohn zählen und daher

auch im Rahmen der zweiten Säule gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG nicht

versichert sind. In diesem Fall behält der koordinierte (bisherige) Lohn jedoch

solange Gültigkeit und wird somit der Schwellenwert nicht unterschritten, als

die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR dauern

würde (Art. 8 Abs. 3 BVG); bis zum Ende dieser hypothetischen Lohnfortzahlungspflicht

des Arbeitgebers (hypothetisch deshalb, weil der Arbeitgeber seiner

Lohnfortzahlungspflicht durch Abschluss einer Krankentaggeldversicherung

nachgekommen ist und deshalb die Krankentaggelder an die Stelle des Lohnes

treten) dauert das Vorsorgeverhältnis fort. Nach Ende der hypothetischen Lohnfortzahlungspflicht

enden das Vorsorgeverhältnis und die Beitragspflicht wegen Unterschreitens des

Mindestlohnes, obwohl das Arbeitsverhältnis (noch) nicht beendet ist

(Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die

berufliche Vorsorge Nr. 84 vom 12. Juli 2005, Ziff. 485).

2.4

Gemäss

Art. 3 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Beklagten (gültig ab

1.

Januar 2009; im Folgenden: Reglement; KB 4) bleibt der bisher

versicherte Lohn gültig, wenn der Jahreslohn eines versicherten Arbeitnehmenden

vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen

sinkt, solange eine Lohnfortzahlungspflicht der Firma besteht. Gemäss

Art. 8 Abs. 4 des Reglements endet der Versicherungsschutz mit dem

Austritt aus der Stiftung gemäss Art. 32 des Reglements. Für die Risiken

Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person bis zur Begründung eines

neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens während eines Monats nach Auflösung des

Vorsorgeverhältnisses, versichert. Die Stiftung wird unter den in diesem

Reglement vorgesehenen Voraussetzungen leistungspflichtig, wenn der Vorsorgefall

Alter, Invalidität oder Tod während der Dauer des Versicherungsschutzes

eintritt. Bei Invaliditätsleistungen ist massgebend, ob die Person beim

Eintritt der erheblichen Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, bei der Stiftung versichert war (Art. 8 Abs. 5 des

Reglements).

Endet das

Arbeitsverhältnis oder sinkt der Jahreslohn einer versicherten Person

voraussichtlich dauernd unter den Mindestlohn gemäss BVG, ohne dass Leistungen

gemäss diesem Reglement fällig werden, hat dies den Austritt aus der Stiftung

zur Folge. Die austretende Person hat Anspruch auf die Austrittsleistung

(Art. 32 Abs. 1 des Reglements).

3.

3.1

Im

vorliegenden Fall trat der Kläger unbestrittenermassen am 1. Dezember 2008

eine Vollzeitstelle als Schlosser bei E.___ an (IV-Nr. 73 S. 27 ff.)

und war ab diesem Zeitpunkt bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Am

26.

Oktober 2009 erlitt er einen weiteren Herzinfarkt, worauf im D.___

erneut eine PTCA mit Stenteinlage und in der Folge eine Revision einer

AV-Fistel vorgenommen werden mussten (IV-Nr. 69 S. 6 ff.). Ab dem

26.

Oktober 2009 war er vollumfänglich arbeitsunfähig und bezog in der

Folge Krankentaggelder der Taggeldversicherung des Arbeitgebers () im Zeitraum

vom 25. November 2009 bis 25. Oktober 2011 (vgl. IV-Nr. 73

S. 4, KB 14 bzw. RB). Dies wird von keiner Seiter bestritten. Demnach

arbeitete der Kläger vom 1. Dezember 2008 bis zum 26. Oktober 2009,

somit während rund 11 Monaten, bei der der Beklagten angeschlossenen

Unternehmung. Infolge des erwähnten zweiten Herzinfarkts wurde er ohne sein

Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, weshalb eine

Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a OR für drei

Wochen bestand (Art. 324a Abs. 1 und 2 OR). In Übereinstimmung mit der

gesetzlichen Regelung sehen auch die Berner, die Basler und auch die Zürcher

Skala während des ersten Dienstjahres eine Lohnfortzahlungspflicht des

Arbeitgebers von drei Wochen vor (Jürg

Brechbühl, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG,

Art. 8 BVG, S. 216 Rz. 30 ff.). Aus den Akten ist nicht

ersichtlich und es bestehen auch keine Hinweise, dass durch schriftliche Abrede,

Normalarbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag längere Zeitabschnitte bestimmt worden

wären (vgl. Art. 324a Abs. 4 OR). Nachdem der Kläger am

26.

Oktober 2009 letztmals gearbeitet hatte, lief die Lohnfortzahlungspflicht

somit am 16. November 2009 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand ein

Vorsorgeverhältnis. Unter Berücksichtigung der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss

Art. 10 Abs. 3 BVG bestand demnach ein Versicherungsschutz des

Klägers bis 16. Dezember 2009.

3.2

Dass

das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber erst auf den 31. Oktober 2011

aufgelöst wurde (vgl. KB 3), führt zu keinem längeren Versicherungsschutz

zu Gunsten des Klägers. Infolge der am 26. Oktober 2009 eingetretenen krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit sank der Jahreslohn vorübergehend, der bisherige

koordinierte Lohn behielt aber solange Gültigkeit, als die

Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR bestand (Art. 8

Abs. 3 BVG), vorliegend somit bis zum 16. November 2009. Da die in

der Folge ausgerichteten Krankentaggelder nicht zum massgebenden Lohn gehören (Art. 6

Abs. 2 lit. b AHVV; vgl. Jürg

Brechbühl, a.a.O., Art. 8 BVG S. 213 Rz. 23) und in der

beruflichen Vorsorge somit nicht versichert werden dürfen, wurde der BVG-Mindestlohn

nach dem 16. November 2009 unterschritten, was die Beendigung des

Vorsorgeverhältnisses zur Folge hatte, obwohl das Arbeitsverhältnis erst per

31.

Oktober 2011 beendet wurde (vgl. Mitteilungen des BSV über die

berufliche Vorsorge Nr. 84 vom 12. Juli 2005 Ziff. 485). Die

einmonatige Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3 BVG) führte zu einer

Verlängerung des Versicherungsschutzes bis zum 16. Dezember 2009. Die einschlägigen

Reglementsbestimmungen der Beklagten (Art. 3 Abs. 3, Art. 8

Abs. 4 und Art. 32) sehen nichts anderes vor. Wie die Beklagte zu

Recht darauf hinweist, ist hinsichtlich der Klärung der Frage nach dem Anspruch

auf eine Invaliditätsleistung nicht entscheidend, wann das Arbeitsverhältnis mit

der Beklagten aufgelöst wurde, sondern zu welchem Zeitpunkt die Lohnfortzahlung

geendet hatte. Nach dem Gesagten endete die Lohnfortzahlungspflicht am

16.

November 2009 und ab dem 17. Dezember 2009 bestand kein

Versicherungsschutz mehr für das Risiko Invalidität.

3.3

Der

Kläger wendet ein, was unter der in Art. 3 Abs. 3 des Reglements erwähnten

«Lohnfortzahlungspflicht» zu verstehen sei, müsse durch Auslegung des

Reglements ermittelt werden. Die Auslegung des Reglements geschehe nach dem

Vertrauensprinzip. Es seien dabei die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen

innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten

Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen

gelte es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges,

in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes stehe, den

objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt

haben. Dabei habe das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht sei, weil

nicht angenommen werden könne, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung

gewollt hätten. Sodann seien mehrdeutige Wendungen in vorformulierten

Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen. Nach

Art. 324a Abs. 4 OR könne im Arbeitsvertrag eine von der gesetzlichen

Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers abweichende Regelung getroffen werden,

wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig sei. In der Praxis werde

von dieser Möglichkeit regelmässig Gebrauch gemacht und eine

Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, die an die Stelle der

Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers trete. Die entsprechenden

Versicherungsleistungen ersetzten also die Lohnfortzahlungspflicht des

Arbeitgebers. Dies bedeute, dass während dieser Zeit auch das

Vorsorgeverhältnis weiter bestehen bleibe. Sinn der Bestimmung im Reglement sei

es, den Arbeitnehmer vor einer Versicherungslücke zu schützen, die eintreten

könnte, wenn er vorübergehend arbeitsunfähig sei. Dieser Schutz solle nicht

etwa dadurch «ausgehebelt» werden, dass nun – statt der gesetzlichen

Lohnfortzahlungspflicht – Taggeldleistungen erfolgten, denn in den meisten

Arbeitsverträgen werde die gesetzliche Lohnfortzahlung durch entsprechende

Versicherungsleistungen ersetzt. Die versicherte Person könne deshalb davon

ausgehen, dass sie in einem Krankheitsfall mit entsprechendem Anspruch auf

Krankentaggelder nicht der Versicherungsdeckung der Vorsorgeeinrichtung für das

Risiko einer Invalidität verlustig gehe, ansonsten sie von der

Vorsorgeeinrichtung auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen werden müsste (Replik,

S. 4 f., Ziff. 9 f.).

Dem Kläger ist

in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten entgegenzuhalten, dass die

Beklagte gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG als Vorsorgeeinrichtung lediglich

den massgebenden Lohn gemäss AHVG versichern darf. Eine Überschreitung dieses

AHV-Lohnes ist nicht erlaubt. So stellt der AHV-Lohn die obere Grenze des

versicherbaren Verdienstes dar (Vetter-Schreiber,

BVG/FZG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 7 BVG N 8). Da die

Krankentaggeldleistungen wie erwähnt keinen AHV-relevanten Lohn darstellen,

können sie nicht versichert werden. Es gilt zu beachten, dass die

Taggeldleistungen lediglich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ersetzen

und keinen versicherten Lohn darstellen. Mindestens bis zum Ablauf der

Lohnfortzahlungspflicht besteht dadurch das ursprüngliche Vorsorgeverhältnis

weiter, was eine entsprechende Beitragspflicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

während des Taggeldbezuges nach sich zieht (Jürg

Brechbühl, a.a.O., Art. 8 BVG, S. 217 f. Rz. 36). Reglementarische

Bestimmungen können eine längere Frist oder eine Regelung vorsehen, die von der

Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers unabhängig ist (Jürg Brechbühl, a.a.O., Art. 8 BVG,

S. 218 Rz. 39). Solche gehen aus dem Reglement der Beklagten jedoch nicht

hervor. So sieht Art. 3 Abs. 3 vor, dass der bisher versicherte Lohn

gültig bleibt, solange eine Lohnfortzahlungspflicht der Firma besteht. Sodann

legt Art. 8 Abs. 4 fest, dass der Versicherungsschutz mit dem

Austritt aus der Stiftung gemäss Art. 32 des Reglements endet, wobei die

versicherte Person für das Risiko Invalidität längstens während eines Monats

nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versichert bleibt. Schliesslich bestimmt

Art. 32, dass der Austritt aus der Stiftung erfolgt, wenn der Jahreslohn

einer versicherten Person voraussichtlich dauernd unter den Mindestlohn gemäss

BVG sinkt. Da der Wortlaut dieser Reglementsbestimmungen klar ist und keine

andere Auslegung möglich ist, besteht kein Raum für eine Interpretation in dem Sinne,

wie sie vom Kläger vorgenommen wird. Der Anspruch auf Beibehaltung des

koordinierten Jahreslohns dauerte mindestens so lange wie die

Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, im vorliegenden Fall somit bis zum

16.

November 2009. Versicherungsschutz bestand bis zum 16. Dezember

2019.

4.

4.1

Nach

der Rechtsprechung ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch

Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren einbezogen wurde und soweit die konkrete Fragestellung für die

Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung

entscheidend war. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage

in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die

Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der

Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen

des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der

Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse (nicht uneingeschränkte)

materiellrechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt.

Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen

Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69 mit

Hinweis auf BGE 132 V 4 f. E. 3.2).

Im

vorliegenden Fall wurde der Beklagten weder die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Basel-Stadt vom 20. August 2013, worin dem Kläger aufgrund eines

ermittelten Invaliditätsgrades von 84 % eine ganze Invalidenrente ab

1.

Juli 2012 zugesprochen wurde (IV-Nr. 129), noch der entsprechende

Vorbescheid vom 17. April 2013 (IV-Nr. 122) zugestellt. Somit wurde die

Beklagte nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen und

der Entscheid der IV-Stelle vom 20. August 2013 entfaltet für sie keine

Bindungswirkung. Die Tatsache und der Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen

relevanten Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist demnach unabhängig vom vorerwähnten

Entscheid der IV-Stelle zu prüfen.

4.2

Invalidenleistungen

der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge werden von derjenigen

Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,

versichert war (Art. 23 lit. a BVG). Für die Bestimmung der

Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an

funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich

massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen. Der Anspruch setzt zudem

einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des

Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10

Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später

eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 IVG i.V.m. Art. 26

Abs. 1 BVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2016 vom 12. Mai 2017

E. 3.1 mit Hinweisen).

4.3

Nach

der Rechtsprechung ist unter relevanter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an

funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu

verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der

Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der

Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers

oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte

Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel

dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren

rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt

nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer

gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein

gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer

Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig

zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die

ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der

Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf

nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und

spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2013

vom 24. Juli 2013 E. 4.2 mit Hinweis).

5.

Es

ist vorliegend unbestritten, dass ausschliesslich bezüglich der psychischen

Beschwerden des Klägers zu prüfen ist, ob allenfalls ein sachlicher Konnex

vorliegen könnte, weil die Einschränkungen aufgrund des Herzinfarktes nur

vorübergehend und somit nicht rentenwirksam waren (vgl. Klage, S. 6 f.

Ziff. 11 ff.; Replik, S. 7 Ziff. 16). Somit ist im Folgenden zu

prüfen, ob bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes am 16. Dezember

2009.

eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen eines psychischen

Gesundheitsschadens eingetreten ist, welcher in der Folge zu der von der

IV-Stelle Basel-Stadt festgestellten Invalidität geführt hat.

5.1

Die

behandelnde Psychiaterin, Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 29. Juli 2010 beim Kläger

folgende Diagnosen: «Mittel- bis schwere depressive Episode mit intermittierend

auftretenden Suizidgedanken (ICD-10 F32.2), Panikstörung (ICD-10 F41.0)». Im

Weiteren hielt sie fest, die aktuelle psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

habe am 10. Mai 2010 im Rahmen einer Krisensituation begonnen, nachdem der

Kardiologe gemäss den Angaben des Patienten ihm gegenüber geäussert habe, dass

keine kardiologische Erkrankung vorliege, welche die Beschwerden erklärten. Im

Vordergrund des klinischen Bildes hätten sich beim ersten Gespräch ausgeprägte

Angstsymptome und phonisches Vermeidungsverhalten gezeigt, ausserdem ein ausgeprägter

sozialer Rückzug, sodass er am Familienleben kaum noch teilnehme. Die

Freizeitaktivitäten beschränkten sich auf gelegentliches Spazierengehen. Seine

Ressourcen (Ausbildung, Berufserfahrung, Intelligenz) könne er

krankheitsbedingt nicht nutzen. Die Belastbarkeit sollte erheblich reduziert

sein. Im Weiteren berichte er über starke Müdigkeit und Energielosigkeit, er

sei traurig, nervös, wertlos, habe den Faden in seinem Leben verloren, habe

keine Freude und keine Interessen mehr. Spontan gebe er an, er würde sich

umbringen und seine Ruhe damit finden.

Der

vorgealtert wirkende Patient sei leicht ungepflegt. Er bewege sich langsam und

hinkend. Er zeige viel Trauer, wirke verzweifelt und hoffnungslos, weine

während des Gesprächs. Er erzähle seine Leidensgeschichte etwas umständlich. Es

bestünden ausgeprägte negative und pessimistische Zukunftsperspektiven.

Panikartige Angstzustände seien vorhanden. Es bestehe ein vermindertes Selbstwertgefühl

und Selbstvertrauen. Es bestehe eine Störung der Vital- und der

Insuffizienzgefühle. Es sei ein sozialer Rückzug festzustellen und der Antrieb

sei vermindert. Suizidgedanken seien vorhanden. Zur Arbeitsfähigkeit wurde

angegeben, beim Patienten imponierten schwerwiegende somatische und psychische

Erkrankungen. Aktuell sei der Patient aus psychiatrischer Sicht arbeitsunfähig

und behandlungsbedürftig. Eine Besserung des psychischen Zustandes durch

regelmässige Medikamenteneinnahme und wahrgenommene Psychotherapie, ambulant

aber auch stationär, sei zu erwarten (IV-Nr. 73 S. 14 f.).

5.2

Vom

18.

Oktober bis 5. November 2010 hielt sich der Kläger in der H.___

auf, wobei folgenden Diagnosen gestellt wurden: «1. Koronare

2-Gefässerkrankung, St.n. PCI/Stenting der RCX wegen STEMI am 17.07.2008, St.n.

PCI/Stenting des RD2 wegen NSTEMI am 27.10.2009, leicht eingeschränkte systolisch

LV-Funktion (EF 50 %); 2. Postinterventionelle AV-Fistel

inguinal rechts, St.n. operativer Resektion und PTA von 2 Stenosen der A.

femoralis superficialis am 10.02.2010, ausgeprägtes Schmerzsyndrom durch Läsion

des N. genitofemoralis rechts, 3. Diskushernie L4/5 mediolateral rechts

(MRI 10/10), bei degenerativen LWK-Veränderungen». Als kardiovaskuläre

Risikokonstellation wurden Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipidämie sowie ein persistierender

Nikotinabusus angegeben. Zum Verlauf des Rehabilitationsprogramms wurde

ausgeführt, die Einweisung des Patienten sei zur kardialen und

psychosomatischen Rehabilitation bei ausgeprägtem Schmerzsyndrom des rechten

Oberschenkels nach operativer Revision einer postinterventionellen AV-Fistel

inguinal rechts im Februar 2010 erfolgt. Bei Eintritt habe der Patient über

starke brennende Schmerzen vor allem im ventralen Bereich des rechten

Oberschenkels sowie über lumbale Schmerzen geklagt. Wegen dieser Schmerzen

könne er nicht mehr in seinem erlernten Beruf als Schlosser arbeiten, weshalb

ihm der Verlust des Arbeitsplatzes drohe. Ausserdem habe der Patient eine

starke psychosoziale (familiäre) Belastung, insbesondere wegen seines seit

Geburt kranken Sohnes, beklagt. Im klinischen Status habe sich ein 50-jähriger

Patient in gutem Allgemein- und etwas übergewichtigem Ernährungszustand

gezeigt. Er sei mit zwei Unterarmgehstöcken mobil gewesen. Kardiopulmonal sei

der Patient kompensiert gewesen, normokard und normoton. Im Bereich der

lumbosakralen Wirbelsäule habe sich ein deutlicher Druckschmerz gezeigt, zudem

habe der Patient Schmerzen und eine Hypästhesie im Bereich des rechten

Oberschenkels bis auf Kniehöhe angegeben. Die Muskeleigenreflexe seien

unauffällig gewesen, die Fusspulse symmetrisch und palpabel.

Der Patient

sei ins kardiologische Rehabilitationsprogramm, insbesondere zur Mobilisierung

und zur Rekonditionierung bei chronischem Schmerzsyndrom, nicht zuletzt auch

mit dem Ziel, auf die Unterarmgehstöcke verzichten zu können, integriert

worden. Leider sei der Patient, wahrscheinlich im Rahmen seiner durch die

chronischen Schmerzen bedingten emotionalen Anspannung, nicht leicht zu

trainieren gewesen; er habe nur sehr zögerlich Fortschritte gemacht. Es sei ein

Termin für ein psychiatrisches Konsilium bei Dr. med. L.___, Leitende

Ärztin Psychosomatik im Hause, organisiert worden, zu welchem der Patient

jedoch nicht erschienen sei. Er habe sich selbstständig nach Austritt wieder

bei seiner behandelnden Psychiaterin melden wollen, bei welcher er schon früher

in Behandlung gewesen sei. Medikamentös sei die Dosis von Lyrica und Efexor gesteigert

worden. Neu sei diese Medikation mit Zyprexa kombiniert worden, damit der

Patient zumindest nachts weniger durch seine Schmerzen gestört werde.

Konsiliarisch sei zudem die Kontaktaufnahme zu PD Dr. med. M.___,

Leitender Arzt Neurologie und Schlafmedizin im Hause, erfolgt. Die von ihm

vorgeschlagene intensivierte intravenöse Schmerztherapie habe das Verschwinden

des Brennens im Bereich des Oberschenkels gebracht, jedoch kein gänzliches

Sistieren der Schmerzen. Immerhin habe der Patient in dieser Zeit das einzige

Mal im ganzen Rehabilitationsverlauf auf seine Unterarmgehstöcke verzichtet.

Die kardiale Medikation sei weitgehend unverändert weitergeführt worden. Eine

Ergometrie habe schmerzbedingt nicht durchgeführt werden können. Im

6-Minuten-Gehtest habe der Patient beim Eintritt 238 m erreicht, beim Austritt

260.

m, jeweils an zwei Unterarmgehstöcken. Echokardiographisch habe sich eine

leicht eingeschränkte systolische LV-Funktion (EF 50 %) bei Hypo- bis

Akinesie posterior basal bis medial sowie Hypokinesie lateral gezeigt. Der

Patient habe die Klinik am 5. November 2010 in gebessertem Allgemeinzustand

verlassen. Dem Patienten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom

18.

Oktober bis 15. November 2010 attestiert worden, danach habe eine

Reevaluation durch die nachbehandelnde Ärzteschaft zu erfolgen (IV-Nr. 77

S. 2 ff.).

5.3

Dr. med.

G.___ hielt in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2010 im Wesentlichen fest,

der Patient habe drei Wochen in der H.___ verbracht, wo er wegen eines

ausgeprägten Schmerzsyndroms des rechten Oberschenkels, nach operativer

Revision einer postinterventionellen AV-Fistel, inguinal rechts, am

10.

Februar 2010 durch Prof. N.___ zur kardialen und

psychosomatischen Rehabilitation eingewiesen worden sei. Der Patient habe den

Eindruck, dass ihm die stationären Therapien nicht geholfen hätten. Er leide

nach wie vor unter starken brennenden Schmerzen im rechten Bein, Rückenschmerzen,

habe Bewegungsschwierigkeiten, verspüre immer Angst, sei angespannt, unsicher,

habe keine Energie und sei müde. Die Freude sei verloren gegangen. Die

panikartigen Ängste mit diversen körperlichen Erscheinungen (Brustschmerz,

Erstickungsgefühl, verschwommenes Sehen, Schwindel), die er nach dem ersten

operativen Eingriff entwickelt habe, würden immer noch vorkommen. Aktuell zeige

der Patient eine reduzierte psychische wie auch physische Belastbarkeit. Er

leide an starken Versagensängsten. Bereits bei der Vorstellung, wieder seine

angestammte Tätigkeit ausüben zu müssen, habe er massive Ängste, die er noch

nicht überwinden könne. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe auch

wegen des Schmerzsyndroms und der Antriebsverminderung. Der Patient sollte mit

einer Arbeit von zwei bis drei Stunden pro Tag beginnen können. Er sollte nicht

unter quantitativen bzw. qualitativen Stress gesetzt werden. Auch bei einer

angepassten Tätigkeit müsste mit einem reduzierten zeitlichen Arbeitspensum

gerechnet werden. Durch weitere regelmässige ärztliche Behandlung könne noch

ein wesentlich besseres Heilergebnis erzielt werden. Die bisherige Medikation

sei beizubehalten, eventuell anzupassen. Eine weiterführende psychotherapeutische

Behandlung sei erforderlich. Die Prognose sei zum jetzigen Zeitpunkt unklar

(IV-Nr. 86 S. 3 f.).

5.4

Die

IV-Stelle Basel-Stadt erliess am 12. Januar 2011 eine Verfügung, worin sie

den neu geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen verneinte.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe im März 2010

ein neues Leistungsgesuch gestellt. Die medizinischen Abklärungen hätten nun

aber gezeigt, dass keine neuen Diagnosen mit Auswirkung auf die ab Juni 2006

zugemutete ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Erwerbstätigkeit

festgestellt worden seien. Somit sei auch weiterhin von einem unverändert

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen. Auch die weiteren

medizinischen Abklärungen hätten klar ergeben, dass nicht von einer andauernd

verschlechterten gesundheitlichen Situation auszugehen und auch weiterhin eine

ganztägige Erwerbstätigkeit in adaptierter Hilfstätigkeit zumutbar sei

(IV-Nr. 83).

Den Erwägungen

im Urteil vom 29. August 2011 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons

Basel-Stadt (IV 2011.26) kann im Wesentlichen Folgendes entnommen werden (IV-Nr. 96

S. 2 ff.; Entscheidungsgründe, S. 4 ff. Ziff. 4.4.3 und 4.5):

«4.4.3. Gestützt

auf die vorliegenden ärztlichen Berichte kann ausserdem angenommen werden, dass

der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in einer leidensangepassten

leichten Tätigkeit nicht zusätzlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

Diesbezüglich fällt namentlich ins Gewicht, dass er den Termin für ein

psychiatrisches Konsilium in der H.___ nicht wahrgenommen hat. Dies lässt

darauf schliessen, dass der Leidensdruck nicht sehr gross ist. Der Beschwerdeführer

rügt, die psychischen Beschwerden hätten sich verstärkt; denn die H.___ habe

neu Zyprexa verordnet (vgl. S. 7 der Beschwerde). Dem ist zu entgegnen,

dass anhand der Medikation nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden

kann. Im Übrigen wird Zyprexa im Bericht des D.___, Abteilung Psychosomatik,

vom 5. April 2011 nicht (mehr) aufgeführt (vgl. S. 2 des Berichtes).

Auf den Bericht von Dr. G.___ vom 11. Dezember 2010 (IV-Akte 84,

S. 3 f.) ist nicht abzustellen. Insbesondere kann die von der behandelnden

Psychiaterin angeführte Diagnose einer mittelschweren bis schweren Depression

nicht recht nachvollzogen werden. Dagegen spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer

– wie erwähnt – den Termin für ein psychiatrisches Konsilium in der H.___ nicht

wahrgenommen hat. Überdies fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer nicht in

der Nähe seines Wohnortes behandeln lässt (vgl. dazu die Stellungnahme des

Regionalärztlichen Dienstes vom 20. Oktober 2010; IV-Akte 72, S. 2).

Mit Bezug auf die Einschätzung Dr. G.___ ist schliesslich auch der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3a/cc mit Hinweisen).

4.5

Da

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folglich bis zum massgebenden

Zeitpunkt des Verfügungserlasses (12. Januar 2011) insgesamt nicht in

relevanter Art und Weise verschlechtert hat, hat die Beschwerdebeklage zu Recht

einen Rentenanspruch verneint.»

Das

Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 23. Januar 2012 (9C_727/2011) im

Wesentlichen Folgendes fest (IV-Nr. 103; Erwägungen, S. 3 ff.

Ziff. 4.3):

«4.3

Was den psychischen Gesundheitszustand angeht, ist unbestritten, dass der Versicherte

nach den zwei Herzinfarkten und namentlich im Anschluss an den Eingriff vom

10.

Februar 2010 (operative Revision einer Fistel), dessen Verlauf

«suboptimal» kommuniziert wurde, «psychisch deutlich mitgenommen» war (Bericht

des Prof. Dr. med. N.___ vom 22. September 2010). Die von der

behandelnden Frau Dr. med. G.___ am 29. Juli 2010 diagnostizierte mittel

bis schwere depressive Episode mit intermittierend auftretenden Suizidgedanken

(ICD-10 F32.2) sowie die Panikstörung (ICD-10 F41.0) konnten aber insbesondere

im Rahmen der Hospitalisation des Beschwerdeführers in der H.___ vom

18.

Oktober bis 5. November 2010 nicht bestätigt werden

(Austrittsbericht vom 8. November 2011). Im Übrigen begründete auch Frau

Dr. med. G.___ die von ihr attestierte Arbeitsfähigkeit («der Patient

[sollte] mit 2-3 Stunden am Tag arbeiten beginnen können») am 11. Dezember

2010.

nurmehr mit einer reduzierten psychischen (wie auch physischen)

Belastbarkeit, starken Versagensängsten, einem Schmerzsyndrom und Antriebsverminderung.

Die am 29. Juli 2010 erhobenen Diagnosen finden sich in diesem Schreiben

nicht mehr. Wenn die Vorinstanz auch in Würdigung der Stellungnahme der

RAD-Ärztin Dr. med. O.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom

1.

Dezember 2010, welche festhielt, die von Frau Dr. med. G.___ am

29.

Juli 2010 prognostizierte Verbesserung unter medikamentöser Therapie

möge mittlerweile eingetreten sein, in psychischer Hinsicht ebenfalls nicht von

einer anspruchsbegründenden Verschlechterung ausging, verletzte sie kein

Bundesrecht».

5.5

Dr. med.

G.___ hielt in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2011 folgende psychiatrische

Diagnosen fest: «Mittelgradige depressive Episode (F32.0), Panikstörung (F41.0)

DD spezifische Phobie, Agoraphobie (ICD-10 F40.0), Chronische Schmerzen

mit somatischen und psychischen Faktoren». Im Weiteren wurde angegeben, beim

Patienten bestehe eine mittelgradige depressive Episode, welche von einer

Panikstörung begleitet werde. Durch seine kardiologische Erkrankung fühle sich

der Patient stark eingeschränkt und beängstigt. Obwohl er kardiologisch

versorgt werde, berichte er über häufigen Schwindel, Herzrasen und gelegentlich

Herzdruckgefühl. Ausserdem bestünden störende Kopf- und Rückenschmerzen und

Schmerzen im Bein. Der Patient erzähle spontan über Unfälle mit tödlichem

Ausgang, welche seine Mitarbeiter in der Fabrik erlitten hätten; die Bilder der

Ereignisse würden noch immer im Schlaf vorkommen.

Im Weiteren

führte die behandelnde Psychiaterin aus, der 51-jährige Patient sei

bewusstseinsklar und allseits orientiert. Konzentration, Aufmerksamkeit,

Gedächtnis und Merkfähigkeit seien im klinischen Gespräch unauffällig. Der

Patient gebe an, an Konzentrations- und Gedächtnisstörungen zu leiden. Es seien

keine Hinweise auf formale Denkstörungen, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen,

Befürchtungen oder Zwänge festgestellt worden. Im klinischen Gespräch sei er

offen und freundlich. Angesprochen auf seine Herzerkrankung, Untersuchungen und

Behandlungen durch den Kardiologen reagiere er gereizt. Die Aussage des

Kardiologen, dass er eine «schwache Herzpumpe» habe, gleichzeitig aber ein

gesunder Mann sei, obwohl er Beschwerden habe (Erstickungsgefühl, nahestehender

Tod etc.), mache ihn verrückt. Was die Rückenschmerzen und die Schmerzen im

rechten Bein betreffe, gehe er von einer somatischen Ursache aus. Die affektive

Symptomatik erfülle die Kriterien einer mittelgradig depressiven Episode. Die

körperlichen Symptome wie Herzklopfen, Atemnot und Schwindel wiesen auf eine

Panikstörung hin, differentialdiagnostisch komme eine spezifische Phobie

(Herzinfarkt) in Frage. Die Vermeidung verschiedener Situationen (z.B.

Kaufhäuser, Menschenmengen) weise zudem auf eine Agoraphobie hin. Der Patient

sei allgemein durch seine Symptomatik sehr stark belastet.

Ferner wurde

ausgeführt, der Patient komme regelmässig und pünktlich zu vereinbarten

Terminen, mache mit und habe motiviert werden können, die stationäre Behandlung

in der I.___ wahrzunehmen. Lebensgeschichtliche Konflikte seien in ihrer

Relevanz zur aktuellen Situation (behinderter Sohn, Scheidung von der an einer

Psychose leidenden zweiten Ehefrau, verlorener Kontakt mit der Tochter aus der

ersten Beziehung, Konkurs der eigenen Firma etc.) bearbeitet und die

ängstlich-depressive Symptomatik sei reduziert worden. Auch der Umgang mit den

Schmerzen sei behandelt worden. Nach einer anfänglichen Besserung des Zustandes

habe die Behandlung über weite Strecken stagniert. Der Patient ziehe sich immer

wieder zurück und sei nur langsam aus einem Zustand der Hilflosigkeit geraten. Der

Patient habe den Eindruck, dass ihm die stationäre Behandlung in der H.___

nicht geholfen habe. Allerdings sei keine psychotherapeutische Behandlung

durchgeführt worden. Beim Patienten seien schwerwiegende psychische und

somatische Beschwerden vorhanden. Die abhängigen und ängstlich-vermeidenden

Persönlichkeitszüge erschwerten den Ressourcenaufbau des Patienten und hemmten

die Progression der Behandlung im ambulanten Bereich. Der tagesstrukturierende

Milieuwechsel und die flexiblen Krisen- und Überwachungsmöglichkeiten im

stationären Rahmen würden massgeblich zur Symptomentlastung des Patienten

beitragen. Um eine ausreichende Symptomreduktion zu erreichen und einer

Rezidivbildung vorzubeugen, sei eine stationäre Behandlung daher fachlich

indiziert. Bei einer ausreichend langen Behandlungsdauer sei von einer

grundlegend günstigen Prognose auszugehen (IV-Nr. 111 S. 11 ff.).

5.6

Vom 3.

bis 30. November 2011 hielt sich der Kläger zur stationären psychosomatischen

Rehabilitation in der I.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische

Rehabilitation, auf. Die Diagnosen lauteten wie folgt: «1. depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwergradige Episode (ICD-10: F32.1);

2.

Somatisierungsstörung; 3. Diabetes mellitus Typ 2; 4. Status

nach Myokardinfarkt 7’08, 10‘09». Im Weiteren wurde im Wesentlichen ausgeführt,

bei der Aufnahme habe der Patient von schweren depressiven Beschwerden, starken

Rücken-, Kopf- und Knieschmerzen, Beschwerden im Leistenbereich rechts,

Schwindel sowie von ausgeprägten krankheitsbezogenen Ängsten und Panik

hinsichtlich eines Herz- und Hirninfarkts berichtet. Er sei erschöpft,

verzweifelt und «sein Leben sei zerstört». Ebenso habe er ausgeprägte

Schlafstörungen und Albträume. Er habe in den Jahren 2008 und 2009 zwei Herzinfarkte

erlitten und sei seitdem in seinem Beruf als Schlosser und Monteur

arbeitsunfähig. Des Weiteren schildere er eine Leisten-Operation. Hinsichtlich

psychischer Belastungsfaktoren habe er von belastenden Bedingungen während

seiner Jugend in Bosnien, von der Scheidung seiner ersten Ehe, der Muskelkrankheit

seines Kindes und dem Tod seiner Schwester infolge einer Herzerkrankung berichtet.

Schliesslich bestehe aktuell ein eskalierter Paarkonflikt in seiner zweiten

Ehe. Er verhalte sich seiner Ehefrau gegenüber oft «aggressiv» und erleide

häufiger einen «Kontrollverlust». Seine Ehefrau erwäge eine Trennung. Aufgrund

der erlebten Perspektivlosigkeit in Bezug auf seinen Schmerzzustand sowie seine

beruflichen Möglichkeiten habe er in den vergangenen Monaten auch suizidale

Gedanken entwickelt.

Im Rahmen der

Beurteilung wurde festgehalten, beim Patienten liege eine komplexe

Schmerzsymptomatik vor, welche aufgrund der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit

mit Existenzängsten ausgeprägte depressive Beschwerden begünstige. Die

Trennungsabsicht der Ehefrau und die Behinderung des Sohnes seien erschwerende

Faktoren. Im Rehabilitationsverlauf seien lediglich sehr geringe Fortschritte

erkennbar gewesen. Der medizinische Verlauf sei hauptsächlich durch eine

Medikamentenumstellung gekennzeichnet gewesen. Zur Arbeitsfähigkeit wurde

festgehalten, es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

(IV-Nr. 104 S. 2 ff.).

5.7

Dr. med.

G.___ gab im Arztbericht vom 11. Mai 2012 an, ihre ambulante Behandlung

erfolge seit dem 10. Mai 2010 bis auf weiteres. Die Prognose sei ungewiss,

die Zeitdauer der psychischen Fehlentwicklung spreche gegen eine wesentliche

Besserungsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schlosser bestehe

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. Mai 2010. Es seien eine

Panikstörung und sozialen Phobien festzustellen. Die depressive Symptomatik

habe mittelgradige Ausprägung. Wegen der Angststörung mit begleitender Depressivität

bestehe eine Restarbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen. Auf dem Beiblatt zum

Arztbericht gab die behandelnde Psychiaterin verschiedene medizinische Berichte

wieder (IV-Nr. 111 S. 2 ff.).

5.8

Dr. med.

P.___, FMH Physikalische Medizin, gab in ihrem Bericht vom 16. Mai 2012

folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) an: «Depressive

Störung gegenwärtig mittelgradige bis schwergradige Episode; Koronare

Herzkrankheit mit 2-Gefäss-Erkrankung, St.n. PTCA und Stent 09, 08; Chron.

lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Discushernie L5/S1 und Protrusion

L4/5; Chron. cervicocephales und Cervicovertebralsyndrom bei multisegmentalen

degenerativen Veränderungen, Osteochondrose C3/4, C4/5 mit foraminaler

Einengung rechts und möglicher Beeinträchtigung Nervenwurzel C4/C5 rechts;

Schwindel unklarer Genese; Metatarsalgien bds. bei Spreizfussdeformität;

Osteolytische Läsion occipital rechts mit Beteiligung der Tabula interna im

Sinne ausgeweiteter Pacchioni-Granulationen; Chron. PHS bds. bei St.n.

Schulteroperationen bds.; Läsion der Nervus fermoralis superficialis re. bei

St.n. Operation einer AV-Fistel; Periphere arterielle Verschlusskrankheit

Stadium II b re., St.n. PTA von zwei Stenosen im Bereiche der arterio femoralis

superficialis re. 02/10; Gonarthrose li.; Diabetes mellitus Typ 2». Im Weiteren

gab Dr. med. P.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober

2009.

bis auf weiteres an. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Es handle

sich um chronifizierte Rückenschmerzen mit rezidivierenden lumboradikulären

Reizsymptomen mit Wurzelbeteiligung L5 bds.. Neuerdings seien auch

beträchtliche Cervicalgien mit stark eingeschränkter Beweglichkeit der HWS bei

multisegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS vorhanden. Es bestünden

permanente Dysästhesien und brennende Sensationen am lateralen Oberschenkel rechts

bei iatrogener Läsion des Nervus femoris lateralis. Nebenbei bestünden

belastungsabhängige Schmerzen des rechten Knies und beider Schultergelenke.

Seit dem Herzinfarkt bestehe eine zunehmende depressive Entwicklung mit

Angstzuständen, wobei er in psychiatrischer Behandlung stehe.

Auf dem

Beiblatt zum Arztbericht wurde angegeben, aktuell könne dem Patienten bezüglich

der Rückenschmerzen und der depressiven Entwicklung keine Arbeit zugemutet

werden (IV-Nr. 114).

5.9

Dr. med.

J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom

3.

September 2012 (Untersuchung vom 31. August 2012) folgende

Diagnosen fest: «Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige bis

schwere Episode (ICD-10 F33.2), somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4),

Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)». Im Rahmen der Beurteilung wurde im

Wesentlichen angegeben, der Explorand sei das letzte Mal im Jahr 2006

psychiatrisch beurteilt worden. Damals sei kein Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit angenommen worden, man habe eine leichte Anpassungsstörung und

eine somatoforme Schmerzstörung feststellen können. Immerhin sei es dem Exploranden

gelungen, wieder einer vollwertigen Arbeit nachzugehen, wobei er im Oktober

2008.

einen Myorkardinfarkt erlitten habe, der erfolgreich mit einem Stent

behandelt worden sei. Er habe in der Folge auch eine Arbeit fortgesetzt bis zu

einem zweiten kardialen Ereignis im Oktober 2009. Danach habe er sich nicht

mehr in der Lage gefühlt zu arbeiten. Im Mai 2010 habe er dann eine ambulante

psychiatrische Behandlung aufgenommen.

Zusammenfassend

müsse festgestellt werden, dass der Explorand offensichtlich schon seit Jahren

unter einer Körperschmerzsymptomatik leide, zumindest sei sie schon im Jahr

2006.

im Rahmen einer IV-Anmeldung gutachterlich beurteilt, doch nicht als limitierend

eingestuft worden. Dem Exploranden sei es gelungen, wieder eine Arbeit aufzunehmen

und weiterzuführen, nachdem er im Oktober 2008 einen ersten Myokardinfarkt

erlitten habe. Seit einem zweiten Myokardinfarkt im Oktober 2009 fühle er sich

allerdings dazu nicht mehr in der Lage. Es mache sich dann eine zunehmende

affektive Problematik bemerkbar, worauf er psychiatrische Hilfe in Anspruch

nehme. Die Angaben in den Unterlagen seien teilweise etwas schwierig nachzuvollziehen.

Primär werde von Dr. med. G.___ eine mittelschwere bis schwere depressive

Episode mit Panikstörung angenommen, schliesslich im Bericht vom Dezember 2010

zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit von 2 bis 3 Stunden angenommen. Von

der Psychosomatik des D.___ sei dann im April 2011 zwar eine mittelgradige

depressive Episode erwähnt, doch ein relativ unauffälliger Explorand im

Psychostatus beschrieben worden, was nicht so recht zu einer derartigen

affektiven Störung passe. Offensichtlich sei vor allem auf die subjektiven

Angaben eingegangen oder mehr Wert auf die Darstellung der Schmerzsituation

gelegt worden. Es sei auch zum damaligen Zeitpunkt nicht recht nachvollziehbar,

weswegen eine derart hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege,

insbesondere könne die Schwere der psychischen Störung nicht nachvollzogen

werden. Eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustandes werde dann

erst im Austrittsbericht der I.___ vom Dezember 2011 angegeben, wo der

Explorand im November 2011 hospitalisiert gewesen sei. Ein etwa gleichbleibender

Zustand sei dann von der behandelnden Psychiaterin im Mai 2012 ebenfalls

bestätigt worden und könne auch heute vorgefunden werden. So wie sich der

Explorand heute präsentiere, müsse eine mindestens mittelschwere depressive

Störung oder gar auch schwere depressive Störung angenommen werden, denn es

bestehe doch eine gravierende Einschränkung, die sich auch in den Befunden

widerspiegle. Des Weiteren liege eine Schmerzstörung vor, die aus somatischer

Sicht nicht hinreichend nachvollzogen werden könne. Man finde auch nicht eigentliche

körperliche Faktoren, wodurch wenigstens ein Teil der Beschwerden erklärt

werden könnte. Es müsse eine hintergründige psychische Problematik angenommen

werden, welche ursächlich bei der Entstehung dieser Beschwerden eine grosse

Rolle gespielt habe, weswegen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung bestätigt werden könne. Sicher sei ursprünglich teilweise eine

somatische Störung vorhanden gewesen, weswegen differentialdiagnostisch eine

Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Gründen in Betracht gezogen

werden könne. Zusätzlich finde sich die schon in den Unterlagen erwähnte

zunehmende soziale Isolierung, respektive das Rückzugsverhalten, was teilweise

auf Ängste zurückgeführt werden müsse, wodurch der Explorand auch gewisse

Situationen mit Menschenansammlungen meide, was einer agoraphobischen Tendenz

entspreche. Des Weiteren bestätige er auch panikartige Zustände zwei- bis

dreimal wöchentlich, die jeweils einige Minuten anhielten. Insgesamt müsse

daher von einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustandes seit 2006

ausgegangen werden.

Zur

Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. J.___ fest, so wie sich der Explorand

heute präsentiere, müsse er als mittelschwer bis schwer depressiv eingestuft

werden, denn es bestehe ein massiver Rückzug, er sei starkvermindert belastbar,

affektiv kaum mehr erreichbar und psychomotorisch beeinträchtigt. Auch dürften

sich im Verlaufe des Tages kognitive Schwierigkeiten einstellen, zudem gelinge

es ihm nicht adäquat, mit den körperlichen Beschwerden umzugehen. Im zwischenmenschlichen

Bereich habe er ebenfalls grosse Schwierigkeiten, sich adäquat zu verhalten. Es

sei daher anzunehmen, dass er in diesem Zustand für jede Tätigkeit mindestens

zu 80 % eingeschränkt sei. Es sei allerdings schwierig, den Verlauf zu

beurteilen. Seit Mai 2010 stehe der Explorand in einer ambulanten

psychiatrischen Therapie, wobei die Schwere der psychischen Störung etwas

relativiert werden müsse, denn es werde von der Psychosomatik des D.___ im

April 2011 im Psychostatus ein kaum auffälliger Explorand beschrieben, einzig

dass er etwas gereizt reagiere, wenn er auf die aktuelle Situation und frühere

Untersuchungen angesprochen werde. Aus diesen Gründen könne allenfalls

angenommen werden, dass eine mittelschwere depressive Episode doch nicht in

schwerwiegendem Ausmass vorgelegen sei, möglicherweise eine beginnende

Panikstörung und Agoraphobie und die Körperschmerzen. Dies dürfte auch zur

Folge haben, dass wohl zumindest zum damaligen Zeitpunkt, wie ja auch von der

behandelnden Psychiaterin angegeben worden sei, zumindest stundenweise eine

Tätigkeit möglich gewesen wäre. In der Regel sei bei einem derartigen

psychischen Zustandsbild anzunehmen, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

vorliegen müsste. Die höhere Einschränkung durch die behandelnde Ärztin lasse

sich dadurch erklären, dass sie eher zu Gunsten ihres Patienten die Einstufung

vorgenommen habe. Demnach sei ab Mai 2010 eine 50%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Eine Vertiefung der psychischen Störung werde dann

erst anlässlich der Hospitalisation in der I.___ im November 2011 beschrieben,

weswegen die 80%ige Einschränkung ab diesem Datum anzunehmen sei.

Der Explorand

stehe in einer ambulanten psychiatrischen Therapie, doch falle auf, dass er

sehr passive Bewältigungsstrategien aufweise. Unter den gegebenen Umständen sei

es daher kaum möglich, mit ambulanten Massnahmen eine relevante Besserung zu

erzielen. Andererseits müsse auch bedacht werden, dass mittlerweile ein

prolongierter Verlauf bestehe. Dennoch erscheine es empfehlenswert, zumindest

noch einmal einen stationären psychiatrischen Behandlungsversuch durchzuführen.

Inwieweit der Explorand tatsächlich davon profitieren könne, sei allerdings

unsicher. Angesichts der Behinderungsüberzeugung und des aktuellen Zustandes

des Exploranden seien berufliche Massnahmen zum jetzigen Zeitpunkt nicht

nutzbringend durchführbar. Es zeige sich eine zunehmende psychische Destabilisierung

und Regression mit insuffizienten Bewältigungsstrategien, weswegen die Prognose

als insgesamt ungünstig eingestuft werden müsse. Es sei zu befürchten, dass

mittlerweile eine Chronifizierung eingetreten sei (IV-Nr. 116).

5.10

RAD-Ärztin

Dr. med. O.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, hielt in ihrer

Stellungnahme vom 7. September 2012 fest, gemäss dem Verlaufsgutachten von

Dr. med. J.___ vom 3. September 2012 bestehe bei jeglicher Tätigkeit

eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % von Mai 2010 bis Oktober 2011 und eine

solche von 80 % ab November 2011. Das Verlaufsgutachten von Dr. med. J.___

sei medizinisch nachvollziehbar. Es sei zu einer relevanten Verschlechterung des

psychischen Gesundheitszustands gekommen, sodass ab Mai 2010 von einer 50%igen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Ab November 2011 bestehe eine 80%ige

Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. J.___ habe sich mit der anderen Beurteilung

des Schweregrades der Depression und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ausführlich auseinandergesetzt und seine Beurteilung aufgrund der erhobenen

Befunde begründet. Im Vordergrund stehe die mittelschwere bis schwere

depressive Episode, welche die Arbeitsfähigkeit relevant einschränke (IV-Nr. 117

S. 2 ff.).

5.11

Im

Rahmen eines im Juni 2014 von Amtes wegen aufgenommenen Revisionsverfahrens

holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte ein. Dr. med. P.___ hielt in

ihrem Bericht vom 26. Juni 2014 im Wesentlichen fest, sowohl die bisherige

Tätigkeit als auch eine Verweistätigkeit seien dem Kläger nicht zuzumuten. Langes

Sitzen, Stehen oder Gehen seien ihm nicht zuzumuten (IV-Nr. 134).

5.12

Dr. med.

G.___ hielt in ihrem Verlaufsbericht (Gesundheitszustand des Patienten seit

August 2013) vom 29. Juli 2014 fest, der Kläger befinde sich weiterhin

ununterbrochen in kardiologischer, rheumatologischer und

psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung. In dieser Zeit hätten seine

beiden Söhne das Elternhaus verlassen. Obwohl sie beide volljährig seien, leide

der Patient stark darunter, auch wenn ein Sohn behindert sei. Er mache sich

deswegen Vorwürfe. Intermittierend würden Suizidgedanken auftreten. Er wolle

dagegen ankämpfen. Einen Suizidversuch habe er nie unternommen. Seit längerem

bestünden Ängste, aufgrund der Herzerkrankung plötzlich sterben zu müssen.

Panikattacken seien vorhanden. Alleinbleiben in kleinen Räumen, den Lift

benützen, in der Menschenmenge zu sein etc. vermeide er weiterhin. Es werde mit

dem Patienten wieder eine stationäre Behandlung thematisiert.

Der Patient

berichte über innerliche Unruhe und zwanghafte Beschäftigung mit der Angst vor

dem plötzlichen Tod. Trotz regelmässiger Medikamenteneinnahme leide er

weiterhin an Ein- und Durchschlafstörungen und Schuldgefühlen wegen der Disharmonie

in der Familie. Er halte sich für wertlos und unnütz. Durch seine

kardiologische Erkrankung fühle er sich weiterhin stark eingeschränkt und

beängstigt. Er fühle sich einsam, sein Bekanntenkreis werde immer kleiner und

die meiste Zeit verbringe er alleine. Er berichte über Rückenschmerzen und

Schmerzen im rechten Bein. Die Diagnosen lauteten wie folgt: «Depressive

Störung, chronischer Verlauf, zeitweise mittel- bis schwergradige depressive

Episode (ICD-10 F32.11; ICD-10 F32.2), Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10

F40.01), Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken (ICD-10 F42.0), Chronische

Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren». Zur Arbeitsfähigkeit hielt

die behandelnde Psychiaterin fest, sie schliesse sich der Beurteilung von

Dr. med. J.___ an. Eine Chronifizierung sei eingetreten und durch weitere

Massnahmen könne eine Besserung nicht erwartet werden. Allenfalls sei mit dem

Patienten eine stationäre Behandlung diskutiert worden und er sei bereit, diese

wahrzunehmen (IV-Nr. 136).

5.13

Dem

bidisziplinären Gutachten der Dres. med. K.___ und J.___ vom 20. März

2015.

kann entnommen werden, dass der Kläger am 12. Dezember 2014 rheumatologisch

und am 6. März 2015 psychiatrisch begutachtet wurde. Es wurden folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

«1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10 M54.5),

anamnestisch St.n. lumboradikulärem Schmerz- und Reizsyndrom S1 links, anamnestisch

breitbasige mediane nach kaudal luxierte subligamentäre Diskusprotrusion L4/L5,

mässige Spondylarthrosen L3/L4 und L5/S1 gemäss MRT der LWS vom 14.07.2010,

beginnende Osteochondrose und Spondylose betont L2/L3 (konventionelles Röntgen

LWS vom 12.12.2014), Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskuläre

Dysbalance und Insuffizienz vom Beckengürteltyp, Chronifizierungsproblematik

mit Schmerzfehlverarbeitung, Selbstlimitierung und Schmerzausweitungstendenz;

2.

Chronisches thoracovertebrales Schmerzsyndrom, Wirbelsäulenfehlform und

Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance vom Schulter-/Nackengürteltyp, akut

exazerbiert im Rahmen medio-linkslateraler Discushernie Th5/6 (MRI BWS vom

25.11

); 3. Chronische Leistenschmerzen rechts, St.n. operativer

Resektion einer postinterventionellen AV-Fistel sowie PTA von 2 Stenosen

Arteria femoralis superficialis 02/2010, chronisches Schmerzsyndrom bei anamnestisch

Läsion Nervus genito-femoralis rechts sowie V.a. mögliche Adhäsionen;

4.

Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode

(ICD-10 F33.1); 5. Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41). Die weiteren Diagnosen (1. Chronisches

unspezifisches Schmerzsyndrom mit Schmerz-ausweitung und

Halbseitenkörperhypästhesie links im Rahmen von obgenannten Diagnosen 1 – 3;

2.

Chronische koronare 2-Gefässerkrankung) haben nach den gutachterlichen

Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der

Konsensbeurteilung wurde angegeben, dem Exploranden sei vorwiegend aufgrund

einer psychischen Symptomatik eine ganze Rente zugesprochen worden. Es gehe nun

darum, eine Verlaufsbeurteilung zu erstellen, wobei auch die körperliche

Symptomatik berücksichtigt werden müsse, da der Explorand entsprechende

Beschwerden angebe. Aus rheumatologischer Sicht könne ein chronifiziertes lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom bestätigt werden, wobei neu eine thoracovertebrale

Schmerzproblematik hinzugetreten sei. Neu finde man auch chronifizierte

Leistenschmerzen rechts. Die Schmerzangabe müsse als teilweise inadäquat und

nicht nachvollziehbar beurteilt werden. Es könne bestätigt werden, dass der

Explorand aufgrund der körperlichen Befunde vermindert körperlich belastbar

sei, doch eine adaptierte Tätigkeit sollte ihm möglich sein. Aus

psychiatrischer Sicht könne eine leichte Verbesserung der depressiven

Symptomatik beobachtet werden. Die Agoraphobie, die in der Vergangenheit noch

eine Rolle gespielt habe, lasse sich heute nicht mehr nachweisen. Die in den

Unterlagen erwähnte Zwangsstörung könne ebenfalls nicht in hinderlichem Ausmass

begründet werden. Weiterhin müsse aufgrund der psychischen Symptomatik eine

Überlagerung der Körperbeschwerden angenommen werden wie bereits in der

Vergangenheit. Es sei demnach aus rein psychiatrischer Sicht seit 2012 eine

leichte Verbesserung eingetreten, wodurch auch begründet werden könne, dass dem

Exploranden zumindest wieder in Teilzeit eine Tätigkeit möglich sein sollte.

Zur

Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, körperlich belastende Tätigkeiten

seien aufgrund der körperlichen Problematik nicht mehr möglich. Eine leichte

körperliche Tätigkeit sei zu 70 % möglich. Hinderlich wirke sich noch die

psychische Symptomatik aus, wo insgesamt eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

für eine adaptierte Tätigkeit anzunehmen sei. Es sei demnach bis zur aktuellen

Gutachtenserteilung von einer weiterhin vollen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der

psychischen Symptomatik auszugehen, seit März 2015 sei dem Exploranden eine

halbtägige körperlich adaptierte Tätigkeit wieder möglich. Der Explorand sollte

sich dringend vermehrt aktivieren und auch das Rauchen sistieren. Therapeutische

Massnahmen scheiterten allerdings aufgrund der mangelnden Kooperation, weshalb

man insgesamt keine weiteren therapeutischen Empfehlungen machen könne. Die

Prognose müsse tendenziell als eher ungünstig eingestuft werden, eine relevante

Besserung sei künftig nicht zu erwarten (IV-Nr. 147).

6.

6.1

Aufgrund

der oben (unter E. II. 5. hiervor) wiedergegebenen medizinischen Berichte ist

davon auszugehen, dass während der Arbeitstätigkeit des Klägers bei E.___ im

Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum Ende des Versicherungsschutzes am

16.

Dezember 2009 kein psychisches Leiden mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit des Klägers eingetreten war. Es besteht kein Hinweis, dass der

Kläger in diesem Zeitraum eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen

erlitten hatte. So nahm der Kläger eine psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung bei Dr. med. G.___ erst im Mai 2010 im Rahmen einer

Krisensituation auf (vgl. Bericht vom 29. Juli 2010; IV-Nr. 73

S. 14). Dies wird vom Kläger nicht bestritten (vgl. Klage, S. 6 f. Ziff. 12

und 18; Replik, S. 2 f. Ziff. 3 f.). Dass diese psychische Störung

nicht erheblich und von Dauer war, muss aufgrund des Austrittsberichts der H.___

vom 8. November 2010 angenommen werden, wurde doch während der kardialen und

psychosomatischen Rehabilitation vom 18. Oktober bis 5. November 2010

keine psychiatrische Diagnose gestellt. Der Kläger beklagte damals lediglich

eine psychosoziale (familiäre) Belastung, insbesondere wegen seines seit Geburt

kranken Sohnes. Ein organisierter Termin für ein psychiatrisches Konsilium bei

der Leitenden Ärztin für Psychosomatik wurde vom Kläger nicht wahrgenommen (IV-Nr. 77

S. 3). Die RAD-Ärztin Dr. med. O.___ äusserte sich in ihrer

Stellungnahme vom 7. Januar 2011 dahingehend, an ihrer bisherigen

Beurteilung habe sich mit dem Klinikaufenthalt des Klägers in der H.___ – trotz

der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin – nichts geändert. Im

Austrittsbericht der H.___ sei als Befund lediglich eine emotionale Anspannung

festgestellt worden (IV-Nr. 82). Dementsprechend wies die IV-Stelle

Basel-Stadt das Leistungsbegehren des Klägers mit Verfügung vom 12. Januar

2011.

ab (IV-Nr. 83). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

kam auf die dagegen erhobene Beschwerde hin in seinem Urteil vom

29.

August 2011 zum Schluss, gestützt auf die vorliegenden ärztlichen

Berichte könne angenommen werden, dass der Kläger aus psychiatrischer Sicht in

einer leidensangepassten leichten Tätigkeit nicht zusätzlich in der Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt sei. Auf den Bericht von Dr. med. G.___ vom 11. Dezember

2010.

könne nicht abgestellt werden (IV-Nr. 96 S. 9). Schliesslich

erwog das Bundesgericht in seinem Urteil vom 23. Januar 2012, es sei

unbestritten, dass der Kläger nach den zwei Herzinfarkten und namentlich im

Anschluss an den Eingriff vom 10. Februar 2010 (operative Revision einer

Fistel) «psychisch deutlich mitgenommen» gewesen sei (Bericht des Prof. Dr. med.

N.___ vom 22. September 2010). Die von der behandelnden Psychiaterin am

29.

Juli 2010 diagnostizierte mittel- bis schwere depressive Episode mit

intermittierend auftretenden Suizidgedanken (ICD-10 F32.2) sowie die

Panikstörung (ICD-10 F41.0) habe man aber insbesondere im Rahmen der

Hospitalisation des Klägers in der H.___ nicht bestätigen können. Im Übrigen habe

auch Dr. med. G.___ die von ihr attestierte Arbeitsfähigkeit am

11.

Dezember 2010 nurmehr mit einer reduzierten psychischen (wie auch physischen)

Belastbarkeit, starken Versagensängsten, einem Schmerzsyndrom und Antriebsverminderung

begründet. Die am 29. Juli 2010 erhobenen Diagnosen finde man in diesem

Schreiben nicht mehr (9C_727/2011, IV-Nr. 103 S. 6 E. 4.3).

Demnach wurde vom Bundesgericht mit vorerwähntem Urteil bereits verbindlich festgestellt,

dass bis zum Verfügungszeitpunkt vom 12. Januar 2011 kein psychischer

Gesundheitsschaden des Klägers mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten

war.

6.2

Das

vom Kläger am 30. Januar 2012 veranlasste Revisionsverfahren (vgl.

IV-Nr. 104) schloss die IV-Stelle Basel-Stadt mit rechtskräftiger

Verfügung vom 20. August 2013 ab, worin sie dem Kläger aufgrund eines

ermittelten Invaliditätsgrades von 84 % eine ganze Invalidenrente ab

1.

Juli 2012 zusprach (IV-Nr. 129). Sie stützte sich dabei im

Wesentlichen auf das von ihr angeordnete psychiatrische Gutachten von Dr. med.

J.___ vom 3. September 2012 (Untersuchung vom 31. August 2012), worin

eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige bis schwere

Episode (ICD-10 F33.2), eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) sowie

eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) diagnostiziert und festgestellt

worden war, der Kläger stehe seit Mai 2010 in einer ambulanten psychiatrischen

Therapie, wobei die Schwere der psychischen Störung etwas relativiert werden

müsse. Es könne angenommen werden, dass eine mittelschwere depressive Episode

nicht in schwerwiegendem Ausmass vorgelegen sei, möglicherweise eine beginnende

Panikstörung und Agoraphobie. In der Regel sei bei einem derartigen psychischen

Zustandsbild anzunehmen, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliegen müsste. Demnach

sei ab Mai 2010 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Eine

Vertiefung der psychischen Störung werde dann erst anlässlich der

Hospitalisation in der I.___ im November 2011 beschrieben, weswegen die 80%ige

Einschränkung ab diesem Datum anzunehmen sei (IV-Nr. 116 S. 8 f.).

Nach dem

(unter E. II. 6.1 hiervor) Gesagten ist die Beantwortung der Frage, ob auf die

von Dr. med. J.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 50 % ab Mai

2010.

und 80 % ab November 2011 abzustellen wäre, nicht entscheidend, bestand

doch - wie erwähnt - ein berufsvorsorglicher Versicherungsschutz des Klägers durch

die Beklagte lediglich bis zum 16. Dezember 2009. Demnach ist

unbeachtlich, ob im Mai 2010 und im November 2011 eine relevante Änderung des

psychischen Gesundheitszustands des Klägers eingetreten war. Der Gesundheitszustand

des Klägers hatte sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 12. Januar

2011.

insgesamt nicht in relevanter Art und Weise verschlechtert, was vom Bundesgericht

mit Urteil vom 23. Januar 2012 bestätigt wurde (IV-Nr. 103). Es

besteht somit kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, zumal auch Dr. med.

J.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 3. September 2012 selber feststellte,

es sei schwierig, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen

(IV-Nr. 116 S. 8). Das im Rahmen des im Juni 2014 veranlasste

bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. K.___ und J.___ vom 20. März

2015.

führt diesbezüglich zu keinen neuen Erkenntnissen. Wie erwähnt, genügt

eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit nicht für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des

Gesetzes (E. II. 4.3 hiervor).

6.3

Nach

dem Gesagten ist bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes am

16.

Dezember 2009 kein psychischer Gesundheitsschaden eingetreten, weshalb

nicht von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit wegen eines psychischen Leidens

ausgegangen werden kann. Ein sachlicher Konnex ist somit zu verneinen. Demnach

hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten. Die Klage

ist somit abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

besteht kein Anspruch des Klägers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der

Beklagten (§ 58 des [kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11] i.V.m.

Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]).

Der Kläger

steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit die

Prozesskosten den Betrag von CHF 1'000.00 übersteigen (Verfügung vom 17. Dezember

2015; A.S. 42). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Der Vertreter des Klägers hat am 22. Dezember 2016 eine

Kostennote eingereicht. Darin macht er einen Zeitaufwand von 25 Stunden

sowie Auslagen von insgesamt CHF 187.80 geltend.

Zunächst ist

festzuhalten, dass ausschliesslich der im versicherungsgerichtlichen

Klageverfahren entstandene Aufwand zu entschädigen ist. Der vom Rechtsvertreter

des Klägers für den Zeitraum vom 25. September 2013 bis 3. August

2015.

geltend gemachte vorprozessuale Aufwand kann nicht berücksichtigt werden. Im

Weiteren ist reiner Kanzleiaufwand (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an

die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen,

das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines

Rechtsanwalts inbegriffen und nicht separat zu entschädigen. Dazu gehören

insbesondere auch die Positionen «Schreiben an Klient» von in der Regel 10

Minuten, bei welchen praxisgemäss von Orientierungskopien ausgegangen wird. Demnach

können folgende Positionen nicht berücksichtigt werden: 1. September 2015

(Schreiben an Klient; 10 Minuten), 25. September 2015 (Schreiben an

Klient; 15 Minuten), 23. Oktober 2015 (Schreiben an Klient; 10 Minuten),

27.

Oktober 2015 (Schreiben an Klient; 10 Minuten), 21. Dezember 2015

(Schreiben an Klient; 10 Minuten), 25. Januar 2016 (Orientierungskopie an

Klient; 10 Minuten), 27. Januar 2016 (Schreiben an Klient; 10 Minuten),

22.

Februar 2016 (Schreiben an Klient; 10 Minuten), 15. März 2016 (Schreiben

an Klient; 10 Minuten), 18. April 2016 (Schreiben an Klient, 10 Minuten)

und 20. Dezember 2016 (Schreiben an Versicherungsgericht; 10 Minuten). Das

Studium und die Besprechung des Urteils mit der Klientschaft kann mit einer

Stunde abgegolten werden. Demnach beläuft sich der zu berücksichtigende Zeitaufwand

auf insgesamt 15 Stunden und 15 Minuten, d.h. 15,25 Stunden. Im Weiteren können

für das vorliegende Verfahren als Auslagen 208 Kopien zu CHF 0.50, somit

CHF 104.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebürentarifs [GT;

BGS 615.11]), sowie Porti von CHF 52.10, somit Auslagen von insgesamt

CHF 156.10, entschädigt werden. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes

von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) und der

Mehrwertsteuer führt dies zu einer Kostenforderung von insgesamt CHF 3'133.20

(Honorar von CHF 2’745.00, Auslagen von CHF 156.10, MwSt. von

CHF 232.10). Damit übersteigen die Prozesskosten den Betrag von

CHF 1'000.00 um CHF 2'133.20. Dieser Betrag ist von der Zentralen

Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn der Kläger zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der

obsiegenden Beklagten ist als Sozialversicherungsträgerin nach dem allgemeinen

sozialversicherungsrechtlichen Prozessgrundsatz keine Parteientschädigung

zuzusprechen (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.; Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen

Vorsorge, 3. Aufl., 2013, S. 279 Ziff. 7.6 mit Hinweisen).

7.2

Gemäss

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Von

diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Klage wird

abgewiesen.

2.

Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Nicolai Fullin, Advokat, wird auf CHF 2'133.20

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn der Kläger zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser