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Entscheid

VSKLA.2015.12

Berufsvorsorge

12. April 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am

19. Oktober 2015 lässt A.___, geb. am [...] 1949 (fortan: Kläger), beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage

gegen die Vorsorgeeinrichtung B.___ (fortan: Beklagte) erheben. Er stellt dabei

folgende Rechtsbegehren (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

Die Beklagte sei zu verpflichten,

dem Kläger spätestens ab 1. September 2003 und weiterhin die gesetzlichen

und reglementarischen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit

von mindestens 100 % und in der Höhe von mindestens

CHF 25‘841.00 jährlich sowie eine Kinderrente von CHF 6‘460.00

jährlich, jeweils zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % seit wann

rechtens und zuzüglich Teuerungszulage auszurichten.

Es sei gerichtlich festzustellen,

dass der Kläger seit dem Eintritt des Invaliditätsfalles prämien- und beitragsbefreit

ist.

Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

Es sei eine

Instruktionsverhandlung mit separater Parteibefragung (beide Parteien)

durchzuführen.

Dem Kläger sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des

Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer

Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Am 27. Oktober 2015 lässt der

Kläger diverse Belege zur unentgeltlichen Rechtspflege einreichen (A.S. 20

f.).

2. Die

Beklagte lässt mit Klageantwort vom 17. Dezember 2015 die vollumfängliche

Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Klägers beantragen (A.S. 39 ff.).

Mit Verfügung vom 8. Januar 2016

weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege sowie die Beweisanträge des Klägers auf eine Instruktionsverhandlung

mit Parteibefragung und Edition der IV-Akten ab (A.S. 51 ff.).

3. Der

Kläger lässt in seiner Replik vom 14. März 2016 als Beweismassnahmen die Aktenedition

bei der Arbeitslosenkasse [...] und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn, die Befragung von [...] als Zeuge resp. Auskunftsperson

sowie Abklärungen zur Entstehung gewisser Bestimmungen im Vorsorgereglement der

Beklagten beantragen (A.S. 63 ff.). Zudem wird am 15. März 2016 ein

neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (A.S. 67 f.) und am

31. Mai 2016 mit Belegen ergänzt (A.S. 86 ff.).

Die

Beklagte hält mit Duplik vom 9. Mai 2016 am Begehren in der Klageantwort

fest (A.S. 79 ff.).

Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die

Beweisanträge des Klägers vom 14. März 2016 mit Verfügung vom 26. August

2016 ab (A.S. 99 ff.).

4. Die Beklagte reicht dem

Gericht am 5. Oktober 2016, der Verfügung vom 26. August 2016 Folge

leistend, drei Belege ein (A.S. 106 ff.). Dazu äussert sich der Kläger in

der Folge nicht (s. A.S. 123).

5. Am 6. April 2017 findet

vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche Hauptverhandlung statt, von

welcher der Kläger krankheitshalber dispensiert wird. Der Antrag des Vertreters

des Klägers, dessen frühere Arbeitgeberin, die C.___, sei in das Verfahren

beizuladen, wird abgewiesen. Die Parteivertreter bekräftigen und begründen in

ihren Parteivorträgen die in den Rechtsschriften gestellten Rechtsbegehren (s.

Verhandlungsprotokoll, A.S. 127 f.). Der Vertreter des Klägers reicht eine

Kostennote ein (A.S. 129 ff.).

Erwägungen

II.

1.

Streitigkeiten über Ansprüche eines Versicherten gegenüber einer

Vorsorgeeinrichtung fallen in die sachliche Zuständigkeit des

Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR

831.

, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Dieses ist auch örtlich zuständig, da sich der Betrieb, in dem

der Kläger angestellt war (s. Arbeitsvertrag, Beilage zur Klageantwort /

KAB-Nr. 4), im Kanton Solothurn befand (Art. 73 Abs. 3 BVG).

2.

2.1

Die Beklagte anerkennt, dass

sie dem Kläger auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % ab

1.

September 2003 eine Rente schuldet. Streitig ist die Höhe des Rentenbetrags.

Die Beklagte nahm dazu folgende Berechnung vor (Klagebeilage /

KB-Nr. 7):

Versicherter Lohn im Jahr 2003: 43‘068.00

abzüglich

-

Kürzung bei

Eintritt (fehlender Einkauf):

7‘240.00

-

Kürzung infolge

Erhöhung des Beschäftigungsgrades: 6‘806.00

-

Kürzung infolge

fehlender Rückzahlung der Freizügig-

keitsleistung: 17‘943.50

Rentenberechtigter Lohn: 11‘078.50

davon 60 % als jährliche Rente:

6‘647.10

Die Beklagte stützte sich dabei auf

das 2003 geltende Reglement der Rechtsvorgängerin D.___ vom 1. Juli 2000 (fortan:

Reglement; KB-Nr. 2). Anzumerken ist, dass die «Kürzung infolge Erhöhung

des Beschäftigungsgrades» lediglich aus softwaretechnischen Gründen so

bezeichnet wurde, in Wahrheit handelte es sich um eine Kürzung nach

Lohnerhöhung (s. KB-Nr. 8).

Der Kläger rügt, dass die fraglichen

Kürzungen des rentenberechtigten Lohns samt und sonders unzulässig seien. Was

die Kinderrente anbelangt, welche ebenfalls Gegenstand des Klagebegehrens

bildet (ansonsten aber weder in den Rechtsschriften noch in den Parteivorträgen

an der Verhandlung erwähnt wurde), so beträgt diese einen Prozentsatz der

Invalidenrente (Art. 5.5.3 Reglement), ist also von deren Höhe abhängig.

2.2

2.2.1

Gemäss Reglement haben

Versicherte bei Vollinvalidität Anspruch auf eine Invalidenrente von 60 %

der letzten rentenberechtigten Besoldung (Art. 5.3.2.1). Diese entspricht

der beitragspflichtigen Besoldung (d.h. dem Jahresgehalt zu

13.

Monatslöhnen, Art. 3.2.1), sofern für den Neueintretenden nach dem

Alter 25 die volle Einkaufssumme gemäss Art. 4.3 bezahlt wird (Art. 3.3.2).

Wird diese Summe nicht oder nur teilweise entrichtet, so ist die

rentenberechtigte Besoldung um einen festen Betrag zu kürzen; dieser wird auf

Grund des nicht bezahlten Teils der Einkaufssumme nach Anhang Seite 26 des

Reglements (fortan: Anhang) berechnet (Art. 3.3.3). Während der Dauer der

Kassenzugehörigkeit bleibt der Kürzungsbetrag unverändert, d.h. bei Erhöhungen

der beitragspflichtigen Besoldung erhöht sich die rentenberechtigte um den gleichen

Betrag (Art. 3.3.4).

2.2.2

In der Klage wird geltend

gemacht, es fehle an einer Berechnung der Kürzung «unter Vorlage sämtlicher

Parameter» (A.S. 10 Ziff. 14). Eine solche Berechnung hat die Beklagte nun

mit der Eingabe vom 5. Oktober 2016 vorgelegt (Beilage Nr. 1). Die anwendbaren

Werte der Tabelle im Anhang ergeben sich dabei aus dem Alter des Klägers im

Eintrittsmonat Januar 2001, d.h. 51 Jahre und [...] Monate, resp. dem Alter beim

Einkauf am 22. Februar 2001, d.h. 51 Jahre und [...] Monate (s.

Erläuterungen der Beklagten, A.S. 107 f.).

1) Beitragspflichtige Besoldung:

32‘820.00

(AHV-Lohn ./.

Koordinationsabzug gemäss Art. 3.2 Reglement:

52‘000 [13 x 4‘000,

KAB-Nr. 4] ./. 19‘180)

2) Fehlender Einkauf:

140‘329.00

(beitragspflichtiger

Lohn x Faktor gemäss Tabelle Spalte A:

32‘820 x 427,5730 %)

3) Kürzung:

22‘755.00

(Fehlender Einkauf x

Kürzungsfaktor gemäss Tabelle Spalte B:

140‘329 x

16,2155 %)

4) Rentenberechtigte Besoldung:

10‘065.00

(beitragspflichtige

Besoldung ./. Kürzung, 32‘820 ./. 22‘755)

5) Erhöhung durch Einkauf am 22. Februar

2001: 15‘516.00

(Einkaufsbetrag x

Kürzungsfaktor gemäss Tabelle Spalte B:

95‘938.50 x

16,1724 %)

6) Rentenberechtigte Besoldung nach

Einkauf, abgerundet: 25‘580.00

(bisherige

rentenberechtigte Besoldung + Erhöhung durch

Einkauf: 10‘065 + 15‘516)

7) Verbleibende Kürzung der

rentenberechtigten Besoldung: 7‘240.00

(Beitragspflichtige

Besoldung ./. neue rentenberechtigte

Besoldung: 32‘820 ./.

25‘580)

Diese Berechnung stützt sich auf die

einschlägigen reglementarischen Bestimmungen, ist nachvollziehbar und

mathematisch korrekt. Der Kläger hat denn auch zu Recht keine Einwände dagegen erhoben.

2.2.3

Der Kläger wirft der Beklagten

und seiner damaligen Arbeitgeberin vor, sie hätten ihre Aufklärungs- und Informationspflicht

verletzt und ihn so daran gehindert, sich rechtzeitig in die vollen Leistungen

einzukaufen. Das trifft bei dieser Kürzung hier aber nicht zu: Nachdem der

Kläger per 1. Januar 2001 in die Beklagte eingetreten war, erhielt er am

29.

März 2001 seinen ersten Versicherungsausweis (Beilage 5. Oktober

2016.

Nr. 2). Daraus ging hervor, dass die beitragspflichtige Besoldung auch

nach der Einzahlung vom 22. Februar 2001 immer noch um CHF 7‘240.00

zu kürzen war. Der Kläger hätte also wissen können und müssen, dass ein Einkauf

erforderlich war, um eine Rentenkürzung zu vermeiden. Dennoch unterliess er

einen solchen Einkauf.

2.3

2.3.1

Versicherte, welche die

Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt

(Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2

Abs. 1 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / FZG, SR 831.42). Tritt der

Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere

Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue Einrichtung zu überweisen

(Art. 3 Abs. 1 FZG). Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung

Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die

Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet hat, so ist

ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung

der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2

FZG). Soweit eine Rückerstattung unterbleibt, kann die frühere

Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen kürzen (Art. 3 Abs. 3 FZG).

Das Reglement sieht dazu vor, dass mit

der Erbringung der Freizügigkeitsleistung der Anspruch auf Altersleistungen

erlischt. Sind in der Folge Todesfall- oder Invaliditätsleistungen

auszurichten, so kann die erbrachte Freizügigkeitsleistung angerechnet werden (Art. 5.7.2.4).

2.3.2

Die Beklagte überwies die

Freizügigkeitsleistung des Klägers im Betrag von CHF 118‘057.70 per

29.

Januar 2003 an die Freizügigkeitsstiftung E.___ (KAB-Nr. 1). Der

Kläger liess sich dieses Geld per 25. März 2011 auszahlen und verbrauchte

es (KAB-Nr. 2). Eine Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung von

CHF 120‘317.20 (einschliesslich Zins bis 31. August 2003, s.

KB-Nr. 7) an die Beklagte unterblieb daher. Sie ist folglich unter diesem

Titel zu einer weiteren Rentenkürzung berechtigt. Dem Kläger ist einzuräumen,

dass das Reglement nicht von einer Kürzung, sondern von einer Anrechnung

spricht, was dem allgemeinen Wortverständnis nach als Verrechnung der fehlenden

Freizügigkeitsleistung mit fälligen Rentenbetreffnissen zu verstehen wäre. Die gesetzliche

Regelung in Art. 3 Abs. 3 FZG lässt jedoch für eine solche Verrechnung

keinen Raum (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] B 67/01 vom

15.

April 2003 E. 2.3). Art. 5.7.2.4 des Reglements macht

immerhin deutlich, dass die fehlende Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung

bei der Rentenleistung berücksichtigt werden soll. Deshalb ist als mutmasslicher

objektiver Vertragswille davon auszugehen, dass in Art. 5.7.2.4 ausdrücklich

eine (versicherungsmathematische) Kürzung vorgesehen worden wäre, hätten die

Parteien den Widerspruch zum Gesetz bemerkt (s. zur Auslegung von Reglementen

privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen: BGE 131 V 27 E. 2.2

S. 29; Urteil des Bundesgerichts 9C_597/2016 vom 27. März 2017

E. 5.1). Weiter erscheint es als sachgerecht, für eine solche Kürzung

analog zum fehlenden Einkauf beim Eintritt die Tabelle im Anhang heranzuziehen.

Da der Kläger im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. September 2003 53 Jahre

und [...] Monate alt war, beläuft sich der Kürzungsbetrag auf 14,9135 %

von CHF 120‘317.20, also CHF 17‘943.50. Die Vorgehensweise der Beklagten

erweist sich damit als korrekt.

Keine Rolle spielt der Grund für die

fehlende Rückzahlung, da diesbezüglich weder Gesetz noch Reglement differenzieren

und die Auswirkung auf die Leistungsfinanzierung stets die gleiche ist.

Entscheidend für die Kürzung ist daher einzig, dass die Beklagte die Freizügigkeitsleistung

nicht zurückerhalten hat.

Aus dem Äquivalenzprinzip kann der

Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn zwischen den Beiträgen und den

Leistungen besteht keine feste Relation im Sinne einer individuellen Äquivalenz

(Urteil des Bundesgerichts B 6/07 vom 26. August 2008 E. 7.2). Art. 65

Abs. 2 BVG verlangt vielmehr ein Gleichgewicht zwischen den Einnahmen und

den Ausgaben der Vorsorgeeinrichtung (Jürg Brechbühl in: Handkommentar zum BVG

und FZG, Jacques-André Schneider/ Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Bern

2010, Art. 65 BVG N 20).

2.3.3

Von einer Verletzung der Aufklärungs-

und Beratungspflicht durch die Beklagte, indem diese den Kläger nicht auf die

Rentenkürzung wegen der fehlenden Freizügigkeitsleistung hingewiesen habe, kann

von vornherein keine Rede sein. Die Kürzung hätte durch eine Rückerstattung der

Freizügigkeitsleistung an die Beklagte vermieden werden können. Diese

Rückerstattung unterblieb, weil der Kläger sich die Freizügigkeitsleistung

auszahlen liess und sie verbrauchte. Diese Auszahlung beantragte der Kläger

jedoch nicht bei der Beklagten, sondern bei der Freizügigkeitsstiftung E.___. Die

Beklagte wusste mit anderen Worten nichts davon, dass der Kläger eine Barauszahlung

der Freizügigkeitsleistung verlangte; in den Akten finden sich keine Belege

dafür, dass er sich vorab bei der Beklagten nach den Folgen einer Auszahlung

für seinen Rentenanspruch erkundigt hätte.

2.4

2.4.1

Bei jeder Erhöhung der

beitragspflichtigen Besoldung, die nicht aus einer Änderung des

Beschäftigungsgrades resultiert, haben der Versicherte und die Arbeitgeberin

einmalige Nachzahlungen zu leisten, welche sich in Prozenten der beitragspflichtigen

Mehrbesoldung bemessen (Art. 4.4.1 Reglement). Bei ausserordentlichen Besoldungserhöhungen,

die nur einzelne Versicherte oder eine bestimmte Kategorie davon betreffen und

die Erhöhungen der übrigen Versicherten im Mittel wesentlich übersteigen, haben

der Versicherte und die Arbeitgeberin die Einkaufssummen nach Art. 4.3 bzw.

Anhang zu entrichten, andernfalls eine Kürzung nach Art. 3.3.3 erfolgt

(Art. 4.4.3). Das Reglement unterscheidet also zwischen den

Lohnerhöhungen, die auf ein höheres Arbeitspensum zurückgehen, und denjenigen,

die das nicht tun. Diese letztere Kategorie enthält noch den Sonderfall der

ausserordentlichen Lohnerhöhung.

Der Kläger beanstandet, die Formulierung

«ausserordentlich» in Art. 4.4.3 sei unklar, d.h. er beruft sich

sinngemäss auf die Unklarheitsregel, wonach mehrdeutige Wendungen in

vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Ungunsten ihres Verfassers

(hier also der Beklagten) auszulegen sind (BGE 131 V 27 E. 2.2

S. 29). Der Begriff «ausserordentlich» kann in der Tat unterschiedlich aufgefasst

werden. Der Kläger postuliert, darunter dürften (im Sinne einer zusätzlichen Voraussetzung

der Kürzung und damit zu Lasten der Beklagten) nur Lohnerhöhungen «ausserhalb

der normalen Regelungen» verstanden werden (A.S. 64 unten). Dieser

Auffassung ist sinngemäss auch die Beklagte, wenn sie ausführt, die fragliche Lohnerhöhung

des Klägers sei «ausserplanmässig» erfolgt (A.S. 45 unten). Die

Formulierung «ausserordentlich» ist daher im Sinne des Klägers auszulegen.

2.4.2

Der Kläger war bei der

Arbeitgeberin per 1. Januar 2001 mit einem Monatslohn von

CHF 4‘000.00 für ein Vollzeitpensum angestellt worden. Der Arbeitsvertrag

hielt fest, gegenüber der Arbeitslosenversicherung handle es sich um einen

Zwischenverdienst; nach dessen Ablauf werde ein neuer Vertrag auf einer

Lohnbasis von CHF 5‘300.00 ausgearbeitet (KAB-Nr. 4). In einem

Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 3. Mai 2001 wurde das Gehalt per

1.

Mai 2001 auf monatlich CHF 5‘000.00 erhöht (KAB-Nr. 5). Dies

geschah gemäss Kläger auf Intervention der Arbeitslosenversicherung hin, da der

ursprünglich vereinbarte Lohn nicht orts- und branchenüblich war

(A.S. 11).

Der Kläger wendet ein, es liege gar

keine Lohnerhöhung, sondern in Tat und Wahrheit eine Lohnsenkung vor, da er

letztlich statt des vorgesehenen Monatslohns von CHF 5‘300.00 bloss

CHF 5‘000.00 erhalten habe. Diese Argumentation ist jedoch nicht

stichhaltig. Entscheidend ist, dass der Kläger beim Eintritt in die Beklagte

per 1. Januar 2001 gemäss Arbeitsvertrag einen AHV-pflichtigen Jahreslohn

von CHF 52‘000.00 (13 x 4‘000) erhielt und die beitragspflichtige

Besoldung auf dieser Grundlage beruhte. Wenn in der Folge ab Mai 2001 neu ein

Gehalt von CHF 65‘000.00 (13 x 5‘000) ausgerichtet wurde, so stellt dies

unbestreitbar eine Lohnerhöhung dar.

2.4.3

Die Gehaltstabelle 2001 der

Arbeitgeberin sah 17 Lohnklassen (nebst Zwischenklassen) sowie innerhalb jeder

Klasse 25 Lohnstufen vor (Beilage 5. Oktober 2016 Nr. 3). Ein Anstieg um

zwei Stufen auf einmal wurde nur bei ausserordentlich guter Leistung gewährt (A.S. 109).

Weiter ergibt sich aus den Gehaltstabellen 2001 und 2002, dass im Oktober 2000

eine allgemeine Lohnanpassung um 2,3 % (max. aber CHF 120.00 im Monat)

und per 1. Januar 2002 um 1 % erfolgt war. Andererseits betrug im

Jahr 2001 der ordentliche Anstieg von einer Lohnstufe zur anderen in keiner Lohnklasse

mehr als CHF 129.00 im Monat.

Vor diesem Hintergrund ist der

Beklagten beizupflichten, dass es sich bei der fraglichen Lohnerhöhung des

Klägers um keine «ordentliche Stufenerhöhung gemäss Lohnskala» (KAB-Nr. 8)

handelte, sondern um eine individuelle, einen speziellen Einzelfall betreffende

Abrede ausserhalb der bestehenden Gehaltsordnung. Diese ausserordentliche und

nur den Kläger betreffende Lohnerhöhung ging zudem mit CHF 1‘000.00 pro

Monat resp. 25 % weit über die Entwicklung bei den anderen Arbeitnehmern

hinaus. Somit wäre nach der Gehaltserhöhung per 1. Mai 2001 (d.h. im Alter

von 51 Jahren und [...] Monaten) ein Einkauf erforderlich gewesen, der aber

unterblieb. Folglich ist, analog zum fehlenden Einkauf beim Eintritt (s.

E. II. 2.2 hiervor), eine Kürzung vorzunehmen:

1) Neue beitragspflichtige Besoldung: 42‘570.00

(AHV-Lohn ./.

Koordinationsabzug gemäss Art. 3.2 Reglement:

65‘000 [13 x 5‘000,

KAB-Nr. 4] ./. 19‘180 [25 % vom AHV-Lohn,

d.h. 16‘250, plus 25 %

der einfachen max. AHV-Altersrente, d.h.

im Jahr 2001 24‘720)

2) Erhöhung der beitragspflichtigen

Besoldung: 9‘750.00

(Differenz zwischen der

früheren und der neuen beitrags-

pflichtigen Besoldung: 42‘750

./. 32‘820 [s. E. II. 2.2.2 hiervor])

3) Fehlender Einkauf: 42‘425.00

(Erhöhung des beitragspflichtigen

Lohns in Ziff. 2) hiervor x

Faktor gemäss Tabelle

Spalte A: 9‘750 x 435,1237 %)

4) Kürzung:

6‘812.00

(Fehlender Einkauf x

Kürzungsfaktor gemäss Tabelle Spalte B:

42‘425 x 16,0561 %)

Die Kürzung wäre sogar marginal höher,

als die Beklagte berechnet hat, und der rentenberechtigte Lohn dementsprechend

etwas tiefer. Die Beklagte wird aber darauf behaftet, dass sie am

18.

April 2012 eine jährliche Rente von CHF 6’647.10 anerkannt hat

(KB-Nr. 7), weshalb es damit sein Bewenden hat.

2.4.4

Der Kläger macht geltend, man

habe ihn nicht darüber orientiert, dass die Lohnerhöhung ohne Einkauf zu einer

Rentenkürzung führe. Soweit er sich auf die arbeitsvertragliche Pflicht der

Arbeitgeberin bezieht, dem Arbeitnehmer den erforderlichen Aufschluss über

Forderungen gegen eine Personalfürsorgeeinrichtung zu geben (Art. 331

Abs. 4 Schweizerisches Obligationenrecht / OR, SR 220), ist dies

hier ohne Bedeutung. Das vorliegende Verfahren betrifft allein die Pflichten

der Beklagten aus der beruflichen Vorsorge, während eine Verletzung der Informationspflicht

durch die Arbeitgeberin allenfalls Grundlage für eine zivilrechtliche

Schadenersatzforderung bilden könnte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der

Versicherungsausweis vom 31. Dezember 2002 (KB-Nr. 4) auch die Kürzung

wegen der Lohnerhöhung aufführt, ohne dass dies den Kläger in der Folge zu

einem Einkauf oder auch nur zu einer Nachfrage bei der Beklagten veranlasst

hätte. Der Umstand, dass er bereits nach dem Eintritt keinen Einkauf vornahm,

lässt es im Übrigen als unglaubwürdig erscheinen, dass er dies bei der

Lohnerhöhung getan hätte, wäre er speziell darauf hingewiesen worden.

2.5

Der Kläger bringt schliesslich

vor, es gehe nicht an, zugleich mehrere Kürzungen der beitragspflichtigen Besoldung

vorzunehmen. Er kann sich aber weder auf eine reglementarische Bestimmung

stützen, welche dies ausschliessen würde, noch lässt sich sagen, die Natur der

Kürzungsgründe spreche gegen eine kumulative Anwendung. Zwar sieht Art. 3.3.4

des Reglements vor, der Kürzungsbetrag bleibe während der Dauer der Kassenzugehörigkeit

unverändert, d.h. bei Erhöhungen der beitragspflichtigen Besoldung steige die

rentenberechtigte um den gleichen Betrag. Daraus lässt sich aber nichts für den

Kläger ableiten. Nach der Systematik des Reglements beruhen die vorgenommenen

Kürzungen auf unterschiedlichen Gründen, die in separaten Bestimmungen

enthalten sind. Art. 4.4.3 betreffend Einkauf nach Lohnerhöhung verweist

hinsichtlich der Kürzung nur auf Art. 3.3.3, welcher deren Berechnung

regelt, während Art. 3.3.4 unerwähnt bleibt. Dieser gilt daher nur für die

Kürzung, die den fehlenden Einkauf beim Eintritt betrifft. Die streitigen

Kürzungen gehen mit anderen Worten nicht ineinander auf.

2.6

Zusammenfassend hat die

Beklagte den rentenberechtigten Lohn zu Recht auf CHF 11‘078.50 gekürzt,

womit sich die Klage hinsichtlich des Rentenbegehrens als unbegründet

herausstellt und abzuweisen ist.

Was den Antrag angeht, es sei die

Prämien- und Beitragsbefreiung festzustellen, so ist darauf hinzuweisen, dass

die Beklagte diese in der Klageantwort anerkennt (A.S. 49 Ziff. 6).

Insoweit ist die Klage gegenstandslos.

3.

Dem unterlegenen Kläger steht keine Parteientschädigung zu. Der obsiegenden

Beklagten wiederum ist ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen, da das einschlägige

Recht lediglich dem obsiegenden Versicherten einen solchen Anspruch einräumt (§ 7

Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht

und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den

Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Dies deckt sich mit der

Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine Parteientschädigung

zusteht (Ulrich Meyer / Laurence Uttinger, Handkommentar, a.a.O.,

Art. 73 N 90). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt zwar dann,

wenn der Gegenpartei leichtfertige oder mutwillige Prozessführung nach § 7

Abs. 2 VVV vorzuwerfen ist (SOG 2002 Nr. 42). Dies trifft jedoch

beim Kläger nicht zu, denn dass sein Rechtsbegehren unbegründet ist, ist nicht

auf den ersten Blick ersichtlich, sondern ergibt sich erst nach eingehender Prüfung.

4.

Verfahrenskosten sind keine

zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG

und § 7 Abs. 3 VVV).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie

nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Je eine Kopie des

Verhandlungsprotokolls vom 6. April 2017 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

4. Eine Kopie der Eingabe des Klägers vom

6. April 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Beklagte.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann