VSKLA.2015.12
Berufsvorsorge
12. April 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 12. April 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Claude
Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar
Kläger
gegen
B.___, vertreten durch Dr.iur. Isabelle
Vetter-Schreiber, Rechtsanwältin
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
– Rentenkürzung, fehlender Einkauf
(Klage
vom 19. Oktober 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am
19. Oktober 2015 lässt A.___, geb. am [...] 1949 (fortan: Kläger), beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage
gegen die Vorsorgeeinrichtung B.___ (fortan: Beklagte) erheben. Er stellt dabei
folgende Rechtsbegehren (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
Die Beklagte sei zu verpflichten,
dem Kläger spätestens ab 1. September 2003 und weiterhin die gesetzlichen
und reglementarischen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit
von mindestens 100 % und in der Höhe von mindestens
CHF 25‘841.00 jährlich sowie eine Kinderrente von CHF 6‘460.00
jährlich, jeweils zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % seit wann
rechtens und zuzüglich Teuerungszulage auszurichten.
Es sei gerichtlich festzustellen,
dass der Kläger seit dem Eintritt des Invaliditätsfalles prämien- und beitragsbefreit
ist.
Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
Es sei eine
Instruktionsverhandlung mit separater Parteibefragung (beide Parteien)
durchzuführen.
Dem Kläger sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des
Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer
Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Am 27. Oktober 2015 lässt der
Kläger diverse Belege zur unentgeltlichen Rechtspflege einreichen (A.S. 20
f.).
2. Die
Beklagte lässt mit Klageantwort vom 17. Dezember 2015 die vollumfängliche
Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Klägers beantragen (A.S. 39 ff.).
Mit Verfügung vom 8. Januar 2016
weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege sowie die Beweisanträge des Klägers auf eine Instruktionsverhandlung
mit Parteibefragung und Edition der IV-Akten ab (A.S. 51 ff.).
3. Der
Kläger lässt in seiner Replik vom 14. März 2016 als Beweismassnahmen die Aktenedition
bei der Arbeitslosenkasse [...] und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn, die Befragung von [...] als Zeuge resp. Auskunftsperson
sowie Abklärungen zur Entstehung gewisser Bestimmungen im Vorsorgereglement der
Beklagten beantragen (A.S. 63 ff.). Zudem wird am 15. März 2016 ein
neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (A.S. 67 f.) und am
31. Mai 2016 mit Belegen ergänzt (A.S. 86 ff.).
Die
Beklagte hält mit Duplik vom 9. Mai 2016 am Begehren in der Klageantwort
fest (A.S. 79 ff.).
Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die
Beweisanträge des Klägers vom 14. März 2016 mit Verfügung vom 26. August
2016 ab (A.S. 99 ff.).
4. Die Beklagte reicht dem
Gericht am 5. Oktober 2016, der Verfügung vom 26. August 2016 Folge
leistend, drei Belege ein (A.S. 106 ff.). Dazu äussert sich der Kläger in
der Folge nicht (s. A.S. 123).
5. Am 6. April 2017 findet
vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche Hauptverhandlung statt, von
welcher der Kläger krankheitshalber dispensiert wird. Der Antrag des Vertreters
des Klägers, dessen frühere Arbeitgeberin, die C.___, sei in das Verfahren
beizuladen, wird abgewiesen. Die Parteivertreter bekräftigen und begründen in
ihren Parteivorträgen die in den Rechtsschriften gestellten Rechtsbegehren (s.
Verhandlungsprotokoll, A.S. 127 f.). Der Vertreter des Klägers reicht eine
Kostennote ein (A.S. 129 ff.).
Erwägungen
II.
1.
Streitigkeiten über Ansprüche eines Versicherten gegenüber einer
Vorsorgeeinrichtung fallen in die sachliche Zuständigkeit des
Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR
831.
, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Dieses ist auch örtlich zuständig, da sich der Betrieb, in dem
der Kläger angestellt war (s. Arbeitsvertrag, Beilage zur Klageantwort /
KAB-Nr. 4), im Kanton Solothurn befand (Art. 73 Abs. 3 BVG).
2.
2.1
Die Beklagte anerkennt, dass
sie dem Kläger auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % ab
1.
September 2003 eine Rente schuldet. Streitig ist die Höhe des Rentenbetrags.
Die Beklagte nahm dazu folgende Berechnung vor (Klagebeilage /
KB-Nr. 7):
Versicherter Lohn im Jahr 2003: 43‘068.00
abzüglich
-
Kürzung bei
Eintritt (fehlender Einkauf):
7‘240.00
-
Kürzung infolge
Erhöhung des Beschäftigungsgrades: 6‘806.00
-
Kürzung infolge
fehlender Rückzahlung der Freizügig-
keitsleistung: 17‘943.50
Rentenberechtigter Lohn: 11‘078.50
davon 60 % als jährliche Rente:
6‘647.10
Die Beklagte stützte sich dabei auf
das 2003 geltende Reglement der Rechtsvorgängerin D.___ vom 1. Juli 2000 (fortan:
Reglement; KB-Nr. 2). Anzumerken ist, dass die «Kürzung infolge Erhöhung
des Beschäftigungsgrades» lediglich aus softwaretechnischen Gründen so
bezeichnet wurde, in Wahrheit handelte es sich um eine Kürzung nach
Lohnerhöhung (s. KB-Nr. 8).
Der Kläger rügt, dass die fraglichen
Kürzungen des rentenberechtigten Lohns samt und sonders unzulässig seien. Was
die Kinderrente anbelangt, welche ebenfalls Gegenstand des Klagebegehrens
bildet (ansonsten aber weder in den Rechtsschriften noch in den Parteivorträgen
an der Verhandlung erwähnt wurde), so beträgt diese einen Prozentsatz der
Invalidenrente (Art. 5.5.3 Reglement), ist also von deren Höhe abhängig.
2.2
2.2.1
Gemäss Reglement haben
Versicherte bei Vollinvalidität Anspruch auf eine Invalidenrente von 60 %
der letzten rentenberechtigten Besoldung (Art. 5.3.2.1). Diese entspricht
der beitragspflichtigen Besoldung (d.h. dem Jahresgehalt zu
13.
Monatslöhnen, Art. 3.2.1), sofern für den Neueintretenden nach dem
Alter 25 die volle Einkaufssumme gemäss Art. 4.3 bezahlt wird (Art. 3.3.2).
Wird diese Summe nicht oder nur teilweise entrichtet, so ist die
rentenberechtigte Besoldung um einen festen Betrag zu kürzen; dieser wird auf
Grund des nicht bezahlten Teils der Einkaufssumme nach Anhang Seite 26 des
Reglements (fortan: Anhang) berechnet (Art. 3.3.3). Während der Dauer der
Kassenzugehörigkeit bleibt der Kürzungsbetrag unverändert, d.h. bei Erhöhungen
der beitragspflichtigen Besoldung erhöht sich die rentenberechtigte um den gleichen
Betrag (Art. 3.3.4).
2.2.2
In der Klage wird geltend
gemacht, es fehle an einer Berechnung der Kürzung «unter Vorlage sämtlicher
Parameter» (A.S. 10 Ziff. 14). Eine solche Berechnung hat die Beklagte nun
mit der Eingabe vom 5. Oktober 2016 vorgelegt (Beilage Nr. 1). Die anwendbaren
Werte der Tabelle im Anhang ergeben sich dabei aus dem Alter des Klägers im
Eintrittsmonat Januar 2001, d.h. 51 Jahre und [...] Monate, resp. dem Alter beim
Einkauf am 22. Februar 2001, d.h. 51 Jahre und [...] Monate (s.
Erläuterungen der Beklagten, A.S. 107 f.).
1) Beitragspflichtige Besoldung:
32‘820.00
(AHV-Lohn ./.
Koordinationsabzug gemäss Art. 3.2 Reglement:
52‘000 [13 x 4‘000,
KAB-Nr. 4] ./. 19‘180)
2) Fehlender Einkauf:
140‘329.00
(beitragspflichtiger
Lohn x Faktor gemäss Tabelle Spalte A:
32‘820 x 427,5730 %)
3) Kürzung:
22‘755.00
(Fehlender Einkauf x
Kürzungsfaktor gemäss Tabelle Spalte B:
140‘329 x
16,2155 %)
4) Rentenberechtigte Besoldung:
10‘065.00
(beitragspflichtige
Besoldung ./. Kürzung, 32‘820 ./. 22‘755)
5) Erhöhung durch Einkauf am 22. Februar
2001: 15‘516.00
(Einkaufsbetrag x
Kürzungsfaktor gemäss Tabelle Spalte B:
95‘938.50 x
16,1724 %)
6) Rentenberechtigte Besoldung nach
Einkauf, abgerundet: 25‘580.00
(bisherige
rentenberechtigte Besoldung + Erhöhung durch
Einkauf: 10‘065 + 15‘516)
7) Verbleibende Kürzung der
rentenberechtigten Besoldung: 7‘240.00
(Beitragspflichtige
Besoldung ./. neue rentenberechtigte
Besoldung: 32‘820 ./.
25‘580)
Diese Berechnung stützt sich auf die
einschlägigen reglementarischen Bestimmungen, ist nachvollziehbar und
mathematisch korrekt. Der Kläger hat denn auch zu Recht keine Einwände dagegen erhoben.
2.2.3
Der Kläger wirft der Beklagten
und seiner damaligen Arbeitgeberin vor, sie hätten ihre Aufklärungs- und Informationspflicht
verletzt und ihn so daran gehindert, sich rechtzeitig in die vollen Leistungen
einzukaufen. Das trifft bei dieser Kürzung hier aber nicht zu: Nachdem der
Kläger per 1. Januar 2001 in die Beklagte eingetreten war, erhielt er am
29.
März 2001 seinen ersten Versicherungsausweis (Beilage 5. Oktober
2016.
Nr. 2). Daraus ging hervor, dass die beitragspflichtige Besoldung auch
nach der Einzahlung vom 22. Februar 2001 immer noch um CHF 7‘240.00
zu kürzen war. Der Kläger hätte also wissen können und müssen, dass ein Einkauf
erforderlich war, um eine Rentenkürzung zu vermeiden. Dennoch unterliess er
einen solchen Einkauf.
2.3
2.3.1
Versicherte, welche die
Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt
(Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2
Abs. 1 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / FZG, SR 831.42). Tritt der
Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere
Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue Einrichtung zu überweisen
(Art. 3 Abs. 1 FZG). Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung
Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die
Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet hat, so ist
ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung
der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2
FZG). Soweit eine Rückerstattung unterbleibt, kann die frühere
Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen kürzen (Art. 3 Abs. 3 FZG).
Das Reglement sieht dazu vor, dass mit
der Erbringung der Freizügigkeitsleistung der Anspruch auf Altersleistungen
erlischt. Sind in der Folge Todesfall- oder Invaliditätsleistungen
auszurichten, so kann die erbrachte Freizügigkeitsleistung angerechnet werden (Art. 5.7.2.4).
2.3.2
Die Beklagte überwies die
Freizügigkeitsleistung des Klägers im Betrag von CHF 118‘057.70 per
29.
Januar 2003 an die Freizügigkeitsstiftung E.___ (KAB-Nr. 1). Der
Kläger liess sich dieses Geld per 25. März 2011 auszahlen und verbrauchte
es (KAB-Nr. 2). Eine Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung von
CHF 120‘317.20 (einschliesslich Zins bis 31. August 2003, s.
KB-Nr. 7) an die Beklagte unterblieb daher. Sie ist folglich unter diesem
Titel zu einer weiteren Rentenkürzung berechtigt. Dem Kläger ist einzuräumen,
dass das Reglement nicht von einer Kürzung, sondern von einer Anrechnung
spricht, was dem allgemeinen Wortverständnis nach als Verrechnung der fehlenden
Freizügigkeitsleistung mit fälligen Rentenbetreffnissen zu verstehen wäre. Die gesetzliche
Regelung in Art. 3 Abs. 3 FZG lässt jedoch für eine solche Verrechnung
keinen Raum (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] B 67/01 vom
15.
April 2003 E. 2.3). Art. 5.7.2.4 des Reglements macht
immerhin deutlich, dass die fehlende Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung
bei der Rentenleistung berücksichtigt werden soll. Deshalb ist als mutmasslicher
objektiver Vertragswille davon auszugehen, dass in Art. 5.7.2.4 ausdrücklich
eine (versicherungsmathematische) Kürzung vorgesehen worden wäre, hätten die
Parteien den Widerspruch zum Gesetz bemerkt (s. zur Auslegung von Reglementen
privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen: BGE 131 V 27 E. 2.2
S. 29; Urteil des Bundesgerichts 9C_597/2016 vom 27. März 2017
E. 5.1). Weiter erscheint es als sachgerecht, für eine solche Kürzung
analog zum fehlenden Einkauf beim Eintritt die Tabelle im Anhang heranzuziehen.
Da der Kläger im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. September 2003 53 Jahre
und [...] Monate alt war, beläuft sich der Kürzungsbetrag auf 14,9135 %
von CHF 120‘317.20, also CHF 17‘943.50. Die Vorgehensweise der Beklagten
erweist sich damit als korrekt.
Keine Rolle spielt der Grund für die
fehlende Rückzahlung, da diesbezüglich weder Gesetz noch Reglement differenzieren
und die Auswirkung auf die Leistungsfinanzierung stets die gleiche ist.
Entscheidend für die Kürzung ist daher einzig, dass die Beklagte die Freizügigkeitsleistung
nicht zurückerhalten hat.
Aus dem Äquivalenzprinzip kann der
Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn zwischen den Beiträgen und den
Leistungen besteht keine feste Relation im Sinne einer individuellen Äquivalenz
(Urteil des Bundesgerichts B 6/07 vom 26. August 2008 E. 7.2). Art. 65
Abs. 2 BVG verlangt vielmehr ein Gleichgewicht zwischen den Einnahmen und
den Ausgaben der Vorsorgeeinrichtung (Jürg Brechbühl in: Handkommentar zum BVG
und FZG, Jacques-André Schneider/ Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Bern
2010, Art. 65 BVG N 20).
2.3.3
Von einer Verletzung der Aufklärungs-
und Beratungspflicht durch die Beklagte, indem diese den Kläger nicht auf die
Rentenkürzung wegen der fehlenden Freizügigkeitsleistung hingewiesen habe, kann
von vornherein keine Rede sein. Die Kürzung hätte durch eine Rückerstattung der
Freizügigkeitsleistung an die Beklagte vermieden werden können. Diese
Rückerstattung unterblieb, weil der Kläger sich die Freizügigkeitsleistung
auszahlen liess und sie verbrauchte. Diese Auszahlung beantragte der Kläger
jedoch nicht bei der Beklagten, sondern bei der Freizügigkeitsstiftung E.___. Die
Beklagte wusste mit anderen Worten nichts davon, dass der Kläger eine Barauszahlung
der Freizügigkeitsleistung verlangte; in den Akten finden sich keine Belege
dafür, dass er sich vorab bei der Beklagten nach den Folgen einer Auszahlung
für seinen Rentenanspruch erkundigt hätte.
2.4
2.4.1
Bei jeder Erhöhung der
beitragspflichtigen Besoldung, die nicht aus einer Änderung des
Beschäftigungsgrades resultiert, haben der Versicherte und die Arbeitgeberin
einmalige Nachzahlungen zu leisten, welche sich in Prozenten der beitragspflichtigen
Mehrbesoldung bemessen (Art. 4.4.1 Reglement). Bei ausserordentlichen Besoldungserhöhungen,
die nur einzelne Versicherte oder eine bestimmte Kategorie davon betreffen und
die Erhöhungen der übrigen Versicherten im Mittel wesentlich übersteigen, haben
der Versicherte und die Arbeitgeberin die Einkaufssummen nach Art. 4.3 bzw.
Anhang zu entrichten, andernfalls eine Kürzung nach Art. 3.3.3 erfolgt
(Art. 4.4.3). Das Reglement unterscheidet also zwischen den
Lohnerhöhungen, die auf ein höheres Arbeitspensum zurückgehen, und denjenigen,
die das nicht tun. Diese letztere Kategorie enthält noch den Sonderfall der
ausserordentlichen Lohnerhöhung.
Der Kläger beanstandet, die Formulierung
«ausserordentlich» in Art. 4.4.3 sei unklar, d.h. er beruft sich
sinngemäss auf die Unklarheitsregel, wonach mehrdeutige Wendungen in
vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Ungunsten ihres Verfassers
(hier also der Beklagten) auszulegen sind (BGE 131 V 27 E. 2.2
S. 29). Der Begriff «ausserordentlich» kann in der Tat unterschiedlich aufgefasst
werden. Der Kläger postuliert, darunter dürften (im Sinne einer zusätzlichen Voraussetzung
der Kürzung und damit zu Lasten der Beklagten) nur Lohnerhöhungen «ausserhalb
der normalen Regelungen» verstanden werden (A.S. 64 unten). Dieser
Auffassung ist sinngemäss auch die Beklagte, wenn sie ausführt, die fragliche Lohnerhöhung
des Klägers sei «ausserplanmässig» erfolgt (A.S. 45 unten). Die
Formulierung «ausserordentlich» ist daher im Sinne des Klägers auszulegen.
2.4.2
Der Kläger war bei der
Arbeitgeberin per 1. Januar 2001 mit einem Monatslohn von
CHF 4‘000.00 für ein Vollzeitpensum angestellt worden. Der Arbeitsvertrag
hielt fest, gegenüber der Arbeitslosenversicherung handle es sich um einen
Zwischenverdienst; nach dessen Ablauf werde ein neuer Vertrag auf einer
Lohnbasis von CHF 5‘300.00 ausgearbeitet (KAB-Nr. 4). In einem
Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 3. Mai 2001 wurde das Gehalt per
1.
Mai 2001 auf monatlich CHF 5‘000.00 erhöht (KAB-Nr. 5). Dies
geschah gemäss Kläger auf Intervention der Arbeitslosenversicherung hin, da der
ursprünglich vereinbarte Lohn nicht orts- und branchenüblich war
(A.S. 11).
Der Kläger wendet ein, es liege gar
keine Lohnerhöhung, sondern in Tat und Wahrheit eine Lohnsenkung vor, da er
letztlich statt des vorgesehenen Monatslohns von CHF 5‘300.00 bloss
CHF 5‘000.00 erhalten habe. Diese Argumentation ist jedoch nicht
stichhaltig. Entscheidend ist, dass der Kläger beim Eintritt in die Beklagte
per 1. Januar 2001 gemäss Arbeitsvertrag einen AHV-pflichtigen Jahreslohn
von CHF 52‘000.00 (13 x 4‘000) erhielt und die beitragspflichtige
Besoldung auf dieser Grundlage beruhte. Wenn in der Folge ab Mai 2001 neu ein
Gehalt von CHF 65‘000.00 (13 x 5‘000) ausgerichtet wurde, so stellt dies
unbestreitbar eine Lohnerhöhung dar.
2.4.3
Die Gehaltstabelle 2001 der
Arbeitgeberin sah 17 Lohnklassen (nebst Zwischenklassen) sowie innerhalb jeder
Klasse 25 Lohnstufen vor (Beilage 5. Oktober 2016 Nr. 3). Ein Anstieg um
zwei Stufen auf einmal wurde nur bei ausserordentlich guter Leistung gewährt (A.S. 109).
Weiter ergibt sich aus den Gehaltstabellen 2001 und 2002, dass im Oktober 2000
eine allgemeine Lohnanpassung um 2,3 % (max. aber CHF 120.00 im Monat)
und per 1. Januar 2002 um 1 % erfolgt war. Andererseits betrug im
Jahr 2001 der ordentliche Anstieg von einer Lohnstufe zur anderen in keiner Lohnklasse
mehr als CHF 129.00 im Monat.
Vor diesem Hintergrund ist der
Beklagten beizupflichten, dass es sich bei der fraglichen Lohnerhöhung des
Klägers um keine «ordentliche Stufenerhöhung gemäss Lohnskala» (KAB-Nr. 8)
handelte, sondern um eine individuelle, einen speziellen Einzelfall betreffende
Abrede ausserhalb der bestehenden Gehaltsordnung. Diese ausserordentliche und
nur den Kläger betreffende Lohnerhöhung ging zudem mit CHF 1‘000.00 pro
Monat resp. 25 % weit über die Entwicklung bei den anderen Arbeitnehmern
hinaus. Somit wäre nach der Gehaltserhöhung per 1. Mai 2001 (d.h. im Alter
von 51 Jahren und [...] Monaten) ein Einkauf erforderlich gewesen, der aber
unterblieb. Folglich ist, analog zum fehlenden Einkauf beim Eintritt (s.
E. II. 2.2 hiervor), eine Kürzung vorzunehmen:
1) Neue beitragspflichtige Besoldung: 42‘570.00
(AHV-Lohn ./.
Koordinationsabzug gemäss Art. 3.2 Reglement:
65‘000 [13 x 5‘000,
KAB-Nr. 4] ./. 19‘180 [25 % vom AHV-Lohn,
d.h. 16‘250, plus 25 %
der einfachen max. AHV-Altersrente, d.h.
im Jahr 2001 24‘720)
2) Erhöhung der beitragspflichtigen
Besoldung: 9‘750.00
(Differenz zwischen der
früheren und der neuen beitrags-
pflichtigen Besoldung: 42‘750
./. 32‘820 [s. E. II. 2.2.2 hiervor])
3) Fehlender Einkauf: 42‘425.00
(Erhöhung des beitragspflichtigen
Lohns in Ziff. 2) hiervor x
Faktor gemäss Tabelle
Spalte A: 9‘750 x 435,1237 %)
4) Kürzung:
6‘812.00
(Fehlender Einkauf x
Kürzungsfaktor gemäss Tabelle Spalte B:
42‘425 x 16,0561 %)
Die Kürzung wäre sogar marginal höher,
als die Beklagte berechnet hat, und der rentenberechtigte Lohn dementsprechend
etwas tiefer. Die Beklagte wird aber darauf behaftet, dass sie am
18.
April 2012 eine jährliche Rente von CHF 6’647.10 anerkannt hat
(KB-Nr. 7), weshalb es damit sein Bewenden hat.
2.4.4
Der Kläger macht geltend, man
habe ihn nicht darüber orientiert, dass die Lohnerhöhung ohne Einkauf zu einer
Rentenkürzung führe. Soweit er sich auf die arbeitsvertragliche Pflicht der
Arbeitgeberin bezieht, dem Arbeitnehmer den erforderlichen Aufschluss über
Forderungen gegen eine Personalfürsorgeeinrichtung zu geben (Art. 331
Abs. 4 Schweizerisches Obligationenrecht / OR, SR 220), ist dies
hier ohne Bedeutung. Das vorliegende Verfahren betrifft allein die Pflichten
der Beklagten aus der beruflichen Vorsorge, während eine Verletzung der Informationspflicht
durch die Arbeitgeberin allenfalls Grundlage für eine zivilrechtliche
Schadenersatzforderung bilden könnte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der
Versicherungsausweis vom 31. Dezember 2002 (KB-Nr. 4) auch die Kürzung
wegen der Lohnerhöhung aufführt, ohne dass dies den Kläger in der Folge zu
einem Einkauf oder auch nur zu einer Nachfrage bei der Beklagten veranlasst
hätte. Der Umstand, dass er bereits nach dem Eintritt keinen Einkauf vornahm,
lässt es im Übrigen als unglaubwürdig erscheinen, dass er dies bei der
Lohnerhöhung getan hätte, wäre er speziell darauf hingewiesen worden.
2.5
Der Kläger bringt schliesslich
vor, es gehe nicht an, zugleich mehrere Kürzungen der beitragspflichtigen Besoldung
vorzunehmen. Er kann sich aber weder auf eine reglementarische Bestimmung
stützen, welche dies ausschliessen würde, noch lässt sich sagen, die Natur der
Kürzungsgründe spreche gegen eine kumulative Anwendung. Zwar sieht Art. 3.3.4
des Reglements vor, der Kürzungsbetrag bleibe während der Dauer der Kassenzugehörigkeit
unverändert, d.h. bei Erhöhungen der beitragspflichtigen Besoldung steige die
rentenberechtigte um den gleichen Betrag. Daraus lässt sich aber nichts für den
Kläger ableiten. Nach der Systematik des Reglements beruhen die vorgenommenen
Kürzungen auf unterschiedlichen Gründen, die in separaten Bestimmungen
enthalten sind. Art. 4.4.3 betreffend Einkauf nach Lohnerhöhung verweist
hinsichtlich der Kürzung nur auf Art. 3.3.3, welcher deren Berechnung
regelt, während Art. 3.3.4 unerwähnt bleibt. Dieser gilt daher nur für die
Kürzung, die den fehlenden Einkauf beim Eintritt betrifft. Die streitigen
Kürzungen gehen mit anderen Worten nicht ineinander auf.
2.6
Zusammenfassend hat die
Beklagte den rentenberechtigten Lohn zu Recht auf CHF 11‘078.50 gekürzt,
womit sich die Klage hinsichtlich des Rentenbegehrens als unbegründet
herausstellt und abzuweisen ist.
Was den Antrag angeht, es sei die
Prämien- und Beitragsbefreiung festzustellen, so ist darauf hinzuweisen, dass
die Beklagte diese in der Klageantwort anerkennt (A.S. 49 Ziff. 6).
Insoweit ist die Klage gegenstandslos.
3.
Dem unterlegenen Kläger steht keine Parteientschädigung zu. Der obsiegenden
Beklagten wiederum ist ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen, da das einschlägige
Recht lediglich dem obsiegenden Versicherten einen solchen Anspruch einräumt (§ 7
Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht
und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den
Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Dies deckt sich mit der
Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine Parteientschädigung
zusteht (Ulrich Meyer / Laurence Uttinger, Handkommentar, a.a.O.,
Art. 73 N 90). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt zwar dann,
wenn der Gegenpartei leichtfertige oder mutwillige Prozessführung nach § 7
Abs. 2 VVV vorzuwerfen ist (SOG 2002 Nr. 42). Dies trifft jedoch
beim Kläger nicht zu, denn dass sein Rechtsbegehren unbegründet ist, ist nicht
auf den ersten Blick ersichtlich, sondern ergibt sich erst nach eingehender Prüfung.
4.
Verfahrenskosten sind keine
zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG
und § 7 Abs. 3 VVV).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Je eine Kopie des
Verhandlungsprotokolls vom 6. April 2017 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
4. Eine Kopie der Eingabe des Klägers vom
6. April 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Beklagte.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann