VSKLA.2015.6
Berufsvorsorge
13. Juni 2017Deutsch25 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Juni 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Dr. iur. Kaspar
Saner, Rechtsanwalt
Kläger
gegen
B.___ vertreten durch lic. iur.
Hans-Peter Stäger
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
(Klage vom 24. Juni 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1952 geborene A.___ (im
Folgenden: Kläger) war zuletzt vor seinem Altersrücktritt für die C.___, [...],
tätig und damit bei der Vorsorgestiftung der C.___, [...] (im Folgenden: Beklagte),
berufsvorsorgeversichert. Im Jahr 2012 informierte sich der Kläger über die
Modalitäten einer frühzeitigen Pensionierung. Die Beklagte, vertreten durch die
D.___, [...] (im Folgenden: D.___), teilte dem Versicherten mit Schreiben vom
18. Juni 2012 mit, bei einer frühzeitigen Pensionierung mit 61 Jahren per
1. Juli 2013 ergebe sich – unter Berücksichtigung eines voraussichtlichen
Altersguthabens per 1. Juli 2013 von CHF 402‘598.15 und eines Umwandlungssatzes
von 6.52 % - eine monatliche Altersrente von (aufgerundet)
CHF 2‘188.00. Eine ordentliche Pensionierung mit 65 Jahren per
1. Juli 2017 führe – basierend auf einem voraussichtlichen Altersguthaben
per 1. Juli 2017 von CHF 474‘496.00 und einem Umwandlungssatz von
6.6 % - zu einer monatlichen Altersrente von (aufgerundet)
CHF 2‘610.00 (Klagebeilage [KB] 2). In der Folge wurde der Kläger per
1. Juli 2013 vorzeitig pensioniert. Zuvor hatte ihn die D.___ mit
Schreiben vom 24. April 2013 dahingehend orientiert, seine monatliche
Altersrente betrage unter Berücksichtigung eines Altersguthabens von nun CHF 403‘333.70
und eines Umwandlungssatzes von 6.52 % (aufgerundet) CHF 2‘192.00 (KB 3).
1.2 In der Folge teilte die D.___
dem Kläger am 15. April 2014 mit, die jährliche Prüfung der
Revisionsstelle habe ergeben, dass der falsche Rentenumwandlungssatz von
6.52 % anstelle des korrekten Rentenumwandlungssatzes von 6.06 %
angewendet worden sei. Die neue Berechnung ergebe eine monatliche Altersrente
von (aufgerundet) CHF 2‘037.00. Der im Zeitraum von Juli 2013 bis April
2014 zu viel bezahlte Rentenbetrag von insgesamt CHF 1‘550.00 müsse
zurückgefordert bzw. verrechnet werden (KB 4). Auf entsprechende Intervention
hin teilte die D.___ dem Kläger am 26. Juni 2014 mit, der
Berechnungsfehler sei gemäss der reglementarischen Grundlage mit Wirkung ab
1. Juni 2014 korrigiert worden. Die weitere Ausrichtung der offensichtlich
unrichtigen Rentenhöhe an einen einzelnen Versicherten würde gegen das Prinzip
der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft verstossen. Da der Kläger
die zu hohen Rentenleistungen von Juli 2013 bis Mai 2014 gutgläubig empfangen
habe, werde auf die Rückforderung der zu viel erbrachten Rentenleistungen von
insgesamt CHF 1‘705.00 verzichtet (KB 5). Die daraufhin geltend
gemachte Forderung des Klägers, auch ab Mai (recte: Juni) 2014 eine Altersrente
von monatlich CHF 2‘192.00 auszurichten (vgl. Klageantwortbeilage [KAB] 8),
wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 24. November 2014 abgelehnt
(KAB 9).
2.
2.1 Mit Klage vom 24. Juni
2015 lässt der Kläger folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 1
ff.):
Es sei die Beklagte zu
verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine monatliche
Altersrente von CHF 2‘192.00 (vorbehältlich späterer Teuerungsanpassung)
zu entrichten, nebst Zins von 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab
jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
2.2 In ihrer Klageantwort vom
2. Oktober 2015 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (A.S. 16 ff.).
2.3 Mit Replik vom
11. November 2015 lässt der Kläger an den in der Klage vom 24. Juni
2015 gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 31 ff.).
2.4 In ihrer Duplik vom
1. Februar 2016 lässt die Beklagte erneut die vollumfängliche Abweisung
der Klage geltend machen (A.S. 44 ff.).
2.5 Mit Eingabe vom
23. Februar 2016 reicht der Vertreter des Klägers dem Gericht seine
Kostennote ein (A.S. 50 f.).
Erwägungen
II.
1.
Das Versicherungsgericht ist
als Berufsvorsorgegericht des Kantons Solothurn für die vorliegende Angelegenheit
sachlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetz über berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] in
Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO;
BGS 125.12]). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, leitet sich die
Forderung des Klägers doch aus dessen Anstellung bei der C.___ mit Sitz in [...]
ab (Art. 73 Abs. 3 BVG).
2.
2.1
Gemäss Art. 13 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG) haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt
haben, Anspruch auf Altersleistungen. Die reglementarischen Bestimmungen der
Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf
Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem
Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14 BVG) entsprechend anzupassen
(Art. 13 Abs. 2 BVG).
Nach Art. 14 Abs. 1 BVG wird
die Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet,
das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der
Mindestumwandlungssatz beträgt 6.8 % für das ordentliche Rentenalter 65
von Frau und Mann (Art. 14 Abs. 2).
2.2
Im Bereich der weitergehenden
Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten durch
das Vorsorgereglement der Beklagten festgelegt. Infolge der vorzeitigen
Pensionierung des Klägers per 1. Juli 2013 gelangt für die Festsetzung
seiner Altersrente das «Vorsorgereglement Plan A ()» der Vorsorgestiftung der C.___,
[...], in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung (im Folgenden:
Reglement) zur Anwendung.
2.3
Gemäss Art. 7 des
Reglements gewährt die Stiftung den Versicherten bzw. den Hinterlassenen u.a.
eine Altersrente und Alterskapital (Art. 8 des Reglements). Nach
Art. 8 Abs. 1 des Reglements entsteht der Anspruch auf eine Altersrente,
wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60. Altersjahres aufgelöst
wird, spätestens aber im Rücktrittsalter. Die Altersleistung wird in Form einer
Altersrente ausgerichtet bzw. kann gemäss Abs. 6 als Alterskapital bezogen
werden. Der Versicherte kann die Kürzung der Altersleistung, die bei Rücktritt
vor dem Rücktrittsalter entsteht, mittels monatlicher Beiträge bzw.
Einmaleinlage ganz oder teilweise auskaufen (Art. 34 des Reglements).
Die Altersrente ergibt sich durch
Umrechnung des zum Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Altersguthabens mit dem
Umwandlungssatz gemäss Anhang 1 (Art. 8 Abs. 2 des Reglements).
2.4
Laut Anhang 1 Ziff. 1 des
Reglements beträgt der Rentenumwandlungssatz für eine Altersrente eines 61-jährigen
Mannes im Jahr, in welchem er das ordentliche Rentenalter erreichen wird bzw.
würde, 6.52 % (bis 2013), 6.2 % (2014), 6.13 % (2015) und
6.06
% (2016 und später).
3.
Forderungen auf periodische
Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach 10 Jahren. Die
Art. 129 bis 142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41
Abs. 2 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen,
so gelten für die weiter gehende Vorsorge u.a. die Vorschriften über die Verjährung
von Ansprüchen (Art. 41 BVG; Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG).
Die vorliegend strittigen Altersrenten
unterliegen als periodische Leistungen der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss
Art. 41 BVG. Diese Regelung ist zwingend und auf alle auf dem BVG
basierenden Forderungen anwendbar (Sylvie
Pétremand, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG
und FZG, Art. 41 BVG, S. 662 f., N 3 ff.). Die Verjährung
richtet sich somit sowohl im obligatorischen Bereich als auch in der weitergehenden
Vorsorge nach Art. 41 BVG i.V.m. Art. 129 ff. OR (Isabelle Vetter-Schreiber, BVG- und
FZG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 41 BVG, S. 150 N 1 mit
Hinweisen).
Der Kläger macht geltend, es sei ihm infolge
seiner vorzeitigen Pensionierung ab 1. Juli 2013 eine monatliche Altersrente
von CHF 2‘192.00 zu entrichten. Die Beklagte richtete dem Kläger seit
1.
Juli 2013 eine Altersrente von monatlich CHF 2‘192.00 aus, stellte
in der Folge jedoch fest, dass dem Kläger wegen eines Berechnungsfehlers
(tieferer Rentenumwandlungssatz) eine monatliche Altersrente von lediglich
CHF 2‘037.00 zusteht (KB 4). Infolge Verzicht auf eine Rückforderung der
zu viel erbrachten Rentenleistungen durch die Beklagte für den Zeitraum von
Juli 2013 bis Mai 2014 ist die geltend gemachte Forderung (Differenz von monatlich
CHF 155.00) seit Ende Juni 2014 fällig (Art. 130 Abs. 1 OR; vgl.
KB 2 bis 5). Die Verjährungsfrist für periodische Leistungen beginnt am
Ende jedes Monats, indem sie gemäss Art. 38 BVG auszuzahlen sind (Stauffer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl., Art. 41 BVG, S. 138
mit Hinweis). Die vorliegend zu beurteilende, die Verjährung unterbrechende Klage
vom 24. Juni 2015 wurde innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist
geltend gemacht, weshalb keine Verjährung der geltend gemachten Forderung
eingetreten ist. Es besteht kein Anspruch des Klägers aus Vertrauenshaftung
nach Art. 2 ZGB, welcher der einjährigen relativen Verjährungsfrist nach
Art. 60 OR unterliegt (vgl. BGE 141 V 127 E. 2 S. 129 mit
Hinweis). Darauf wird im Folgenden noch einzugehen sein (vgl. E. II. 5.5
hiernach).
4.
Den vorliegend ins Recht
gelegten Akten kann folgender massgeblicher Sachverhalt entnommen werden:
4.1
Die D.___ teilte dem am
14.
Juni 1952 geborenen Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2012 unter
dem Titel «Vergleich einer frühzeitigen Pensionierung mit 61 und der ordentlichen
Pensionierung mit 65 Jahren» mit, die Pensionierung mit 61 Jahren per
1.
Juli 2013 führe – unter Berücksichtigung eines voraussichtlichen
Altersguthabens per 1. Juli 2013 von CHF 402‘598.15 und eines
Umwandlungssatzes von 6.52 % - zu einer monatlichen Altersrente von (aufgerundet)
CHF 2‘188.00. Die Pensionierung mit 65 Jahren per 1. Juli 2017 ergebe
– basierend auf einem voraussichtlichen Altersguthaben per 1. Juli 2017
von CHF 474‘496.00 und einem Umwandlungssatz von 6.6 % - eine
monatliche Altersrente von (aufgerundet) CHF 2‘610.00. Abschliessend wurde
darauf hingewiesen, diese Berechnungen erfolgten unter Vorbehalt allfälliger
Änderungen der Berechnungsgrundlage (Lohn, Gesetz, Reglement, Zinssatz etc.;
KB 2).
4.2
In einer Kurzmitteilung vom 24. April
2013.
gratulierte die D.___ dem Kläger zur Pensionierung per 1. Juli 2013
und orientierte ihn dahingehend, gemäss der beiliegenden Berechnung erhalte er
eine monatliche Altersrente in Höhe von (aufgerundet) CHF 2‘192.00. Dieser
Berechnung wurde ein Altersguthaben per 1. Juli 2013 von
CHF 403‘333.70 sowie ein Umwandlungssatz von 6.52 % zu Grunde gelegt.
Die Beratungsgesellschaft teilte dem Kläger abschliessend mit, die Altersrente
werde erstmals per 25. Juli 2013 auf ein von ihm gewünschtes Konto überwiesen
und die Eidgenössische Steuerverwaltung werde über diesen Rentenbezug
informiert (KB 3).
4.3
Mit Schreiben vom
15.
April 2014 teilte die D.___ dem Kläger mit, aufgrund der jährlichen
Prüfung der Revisionsstelle sei festgestellt worden, dass man bei ihm fälschlicherweise
einen Rentenumwandlungssatz von 6.52 % - statt den korrekten Rentenumwandlungssatz
von 6.06 % - angewendet habe. Die neue Berechnung führe zu einer
monatlichen Altersrente von CHF 2‘037.00. Leider müsse sie die zu viel
bezahlten Rentenleistungen im Zeitraum vom Juli 2013 bis April 2014 von
insgesamt CHF 1‘550.00 (10 x CHF 155.00) zurückfordern bzw. verrechnen
(KB 4).
4.4
Auf die entsprechende
Intervention des Klägers, vertreten durch den E.___, [...], vom 17. Juni
2014.
(vgl. KAB 7) hin hielt die D.___ mit Schreiben vom 26. Juni 2014
fest, sie habe ihren Berechnungsfehler mit Wirkung ab 1. Juni 2014 gemäss der
reglementarischen Grundlage korrigiert. Ab diesem Datum erfolgten die Rentenzahlungen
in monatlichen Raten von CHF 2‘037.00, was einer Altersrente mit einem
Umwandlungssatz von 6.06 % entspreche. Die weitere Ausrichtung der
offensichtlich unrichtigen Rentenhöhe an einen einzelnen Versicherten würde
gegen das Prinzip der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft
verstossen. Da der Kläger die zu hohen Rentenleistungen von Juli 2013 bis Mai
2014.
jedoch gutgläubig empfangen habe, werde wie angekündigt und ohne
präjudizielle Wirkung auf die Rückforderung der zu viel erbrachten
Rentenleistungen von insgesamt CHF 1‘705.00 verzichtet (KB 5).
4.5
Mit Schreiben vom
7.
Oktober 2014 liess der Kläger der Beklagten mitteilen, sie habe ihm
eine monatliche Altersrente von CHF 2‘192.00, zahlbar ab 1. Juli
2013, zugesichert. Am 15. April 2014 habe sie dann geltend gemacht, dass
sie von einem unkorrekten Umwandlungssatz ausgegangen sei und der korrigierte
Rentenbetrag lediglich CHF 2‘037.00 pro Monat betrage. Sie wolle damit
eine verbindlich zugesicherte Leistung im Nachhinein abändern, was prinzipiell
nicht möglich sei. Ausserdem sei nicht klar, welcher der im vorliegenden Fall
anwendbare Umwandlungssatz sei. Die angekündigte nachträgliche Rentenkürzung
sei unzulässig. Es sei dem Kläger auch ab Mai (recte: Juni) 2014 ein monatlicher
Rentenbetrag von CHF 2‘192.00 auszuzahlen (KAB 8).
4.6
Am 24. November 2014 orientierte
die Beklagte den Kläger dahingehend, es sei im vorliegenden Fall wie bei einer
fehlerhaften Auskunft einer Pensionskasse vorzugehen. Da die Voraussetzungen
des Gutglaubensschutzes nicht erfüllt seien, entfalte die unrichtige Auskunft
keine Rechtswirkung. Im Schreiben vom 24. April 2013 seien keine
individuelle Zusicherung und keine Schuldanerkennung erfolgt. Dem Kläger wäre
es zudem ohne weiteres möglich gewesen, die Unrichtigkeit der Auskunft zu
erkennen. Schliesslich werde zu Recht nicht geltend gemacht, der Kläger habe
aufgrund der unrichtigen Auskunft Dispositionen getroffen, welche man nicht
ohne Nachteil rückgängig machen könne. Demnach werde die Beklagte weiterhin die
korrekte (angepasste) Altersrente gemäss Schreiben vom 15. April 2014 ausrichten
(KAB 9).
5.
5.1
Die oben wiedergegebenen
Vorgänge ergeben sich aus den Akten und werden von keiner Seite bestritten. Ebenfalls
unbestritten ist, dass das vorliegend zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen
dem Kläger und der beklagten Vorsorgestiftung im Bereich der weitergehenden beruflichen
Vorsorge durch das Reglement der Beklagten festgelegt wird. Infolge der frühzeitig
erfolgten Pensionierung des Klägers per 1. Juli 2013 kommt das «Vorsorgereglement
Plan A ()», gültig ab 1. Januar 2013, der Vorsorgestiftung der C.___ zur Anwendung,
wobei die Rentenumwandlungssätze für die Altersrente im Anhang 1 Ziff. 1 festgesetzt
sind. Danach beträgt der Rentenumwandlungssatz des am 14. Juni 1952
geborenen und damit im Zeitpunkt der frühzeitigen Pensionierung (1. Juli
2013) 61-jährigen Klägers im Jahr, in welchem er das ordentliche Rentenalter
erreichen wird bzw. würde, 6.52 % (bis 2013), 6.2 % (2014),
6.13
% (2015) bzw. 6.06 % (2016 und später; vgl. KB 6 bzw.
KAB 3).
5.2
Mit der im Reglement
enthaltenen Formulierung «Jahr in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht
wird/würde» (Tabelle «Rentenumwandlungssätze für Altersrente»; Anhang 1,
Ziff. 1) kann unter dem Begriff «ordentliches Rentenalter» nur das reglementarisch
festgelegte Rücktrittsalter gemeint sein, das dem AHV-Rücktrittsalter entspricht.
So wird im Reglement das Rücktrittsalter wie folgt definiert:
AHV-Rücktrittsalter; erster Tag des Monats, welcher der Vollendung des
65.
Altersjahres bei Männern, des 64. Altersjahres bei Frauen folgt
(Art. 1). Dementsprechend sieht Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Reglements
vor, dass der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht, wenn das
Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60. Altersjahres aufgelöst wird, spätestens
aber im Rücktrittsalter. Zur Berechnung der Altersrente (Umrechnung des zum
Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Altersguthabens mit dem Umwandlungssatz)
wird in Art. 8 Abs. 2 des Reglements auf den Anhang 1 verwiesen,
worin die Umwandlungssätze nach dem Alter (und dem Geschlecht) der versicherten
Person sowie dem Zeitpunkt, in welchem diese das ordentliche Renten- bzw.
Rücktrittsalter erreicht, abgestuft werden. Die Tabelle beginnt mit dem
frühestmöglichen Bezug der Altersrente mit dem 60. Altersjahr, wobei die
Umwandlungsätze im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters (65 Jahre bei
Männern, 64 Jahre bei Frauen) fett hervorgehoben werden. Diese betragen 7.1 %
bis zum Jahr 2013, 6.8 % im Jahr 2014, 6.7 % im Jahr 2015 sowie 6.6 %
im Jahr 2016 und später. Sodann wird in Art. 8 Abs. 1 Abschnitt 4
des Reglements der Aufschub des Bezugs der Altersleistungen geregelt, wenn der
Arbeitnehmer über das Rücktrittsalter hinaus weiterarbeitet: Es wird bestimmt,
dass ein Aufschub längstens bis nach Vollendung des 70. Altersjahres
möglich ist. Die Tabelle «Rentenumwandlungssätze für Altersrente» im Anhang 1
(Ziff. 1) entspricht den Regelungen in Art. 8 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 1 Abschnitt 4 und Abs. 2 des Reglements, legt die
entsprechenden Umwandlungsätze fest und verdeutlicht, dass mit dem «ordentlichen
Rentenalter» das reglementarische «Rücktrittsalter» gemeint ist, welches dem
AHV-Rücktrittsalter entspricht.
Im Weiteren wird im Anhang 2 unter
«1. Ordentliche Pensionierung» der Einkauf von Beitragsjahren unter Berücksichtigung
der Verzinsung geregelt. Unter «2. Vorzeitige Pensionierung ab Alter 60»
erfolgt die Regelung der Ausfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung. An
dieser Stelle wird Folgendes festgehalten: «Will man sich nun fakultativ auf
ein niedrigeres Rücktrittsalter (vorzeitige Pensionierung) voll einkaufen, so
werden die für das ordentliche Rücktrittsalter 65/64 tabellierten Beträge mit
folgenden Faktoren multipliziert». Auch aus diesem Zusammenhang geht ohne weiteres
hervor, dass unter dem Begriff «ordentliches Rentenalter» das reguläre (reglementarisch
festgelegte) Rücktrittsalter zu verstehen ist. Dem Einwand des Klägers, es sei
im Vorsorgereglement nirgends festgelegt worden, was unter dem ordentlichen
Rentenalter zu verstehen sei (Klage, S. 6 oben, Ziff. 13c), kann
somit nicht gefolgt werden.
5.3
Die Beklagte, d.h. die von ihr
beauftragte D.___, erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2012 unbestrittenermassen
die Auskunft, bei einer frühzeitigen Pensionierung mit 61 Jahren per
1.
Juli 2013 stehe ihm unter Berücksichtigung eines voraussichtlichen
Altersguthabens (per 1. Juli 2013) von CHF 402‘598.15 und eines Rentenumwandlungssatzes
von 6.52 % eine monatliche Altersrente von (aufgerundet) CHF 2‘188.00
zu (vgl. KB 2 und KAB 4). Diese Auskunft ist falsch, weil der Kläger
sein ordentliches Renten- bzw. Rücktrittsalter im Alter von 65 Jahren nicht
bereits «bis 2013», sondern erst im Jahr 2017 erreichen würde. Demnach hätte
korrekterweise die Tabellenspalte «2016 und später» herangezogen werden müssen,
welche für 61-jährige Männer einen Rentenumwandlungssatz von 6.06 %
vorsieht. Anlässlich ihrer Auskunftserteilung im Juni 2012 stellte die
Beratungsgesellschaft offensichtlich irrtümlicherweise auf den im vorliegenden
Fall falschen Umwandlungssatz von 6.52 % zur Berechnung der Altersrente des
Klägers bei vorzeitiger Pensionierung ab. Den gleichen Fehler beging sie mit
ihrer Kurzmitteilung vom 24. April 2013 nochmals, als sie dem Kläger erneut
aufgrund des falschen Rentenumwandlungssatzes von 6.52 % unter
Berücksichtigung eines Altersguthabens von nun CHF 403‘333.70 eine monatliche
Altersrente von (aufgerundet) CHF 2‘192.00 in Aussicht stellte (KB 3).
5.4
Der Kläger lässt geltend
machen, das Schreiben der D.___ vom 24. April 2013 mit der Übersicht zu
den definitiven Leistungsdaten stelle eine die Beklagte verpflichtende sowie
rechtlich verbindliche Zusicherung dar. Die Rechtshandlungen der von der
Beklagten beauftragten D.___ seien für sie verbindlich. Darin werde dem Kläger
mit Bezug auf seine vorzeitige Pensionierung per 1. Juli 2013 unter
Nennung des Rentenumwandlungssatzes mit 61 Jahren von 6.52 % eine monatliche
Altersrente von CHF 2‘192.00, zahlbar ab 1. Juli 2013, zugesichert.
Entsprechend dieser Vereinbarung habe die Beklagte ab Juli 2013 die
Altersrentenzahlungen im angekündigten Umfang vorgenommen und entsprechende
Steuerbestätigungen erstellt. Eine einseitige Abänderung verbindlich zugesicherter
Leistungen sei mit Blick auf den im Vertragsrecht geltenden Grundsatz «pacta
sunt servanda» im Nachhinein nicht möglich (vgl. Klage, S. 4 f.
Ziff. 9 ff.; Replik, S. 3 f. Ziff. 4 f.).
Das hier zu beurteilende
Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wird im Bereich der
weitergehenden beruflichen Vorsorge durch den Vorsorgevertrag begründet, wobei
das Vorsorgereglement Plan A (), gültig ab 1. Januar 2013, den
vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Bedingungen
(AGB) darstellt, welchen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes
Verhalten unterzieht. Dies schliesst nicht aus, dass zwischen der
Vorsorgeeinrichtung und den Versicherten im Einzelfall auch vom Reglement abweichende
Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hierfür einer
entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem
versicherten Arbeitnehmer, welchem Erfordernis die alleinige arbeitsvertragliche
Abrede wesensgemäss nicht zu genügen vermag (BGE 122 V 142 E. 4b
S. 145 mit Hinweisen).
Die Auslegung des Reglements als
vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip.
Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten
zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und
Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend
vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine
streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven
Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei
hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen
werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann
sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen
im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen. Steht eine im Einzelfall
getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gewöhnlichen
Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen
(subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) zu suchen. Lässt sich
ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren
Erklärungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind
Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen
verstanden werden durften und mussten (BGE 122 V 142 E. 4c S. 146 mit
Hinweisen).
In Übereinstimmung mit der Auffassung
der Beklagten kann aufgrund der gegebenen Umstände nicht davon ausgegangen
werden, dass mit dem Schreiben der Beratungsgesellschaft vom 24. April
2013.
eine vom Reglement abweichende Abrede zwischen den Parteien im Hinblick
auf die Altersleistungen bei einer frühzeitigen Pensionierung getroffen wurde. Weder
beim Kläger noch bei der Beklagten ist ein Wille erkennbar, eine solche
Vereinbarung zu treffen. Die D.___ erteilte dem Kläger auf dessen Anfrage hin lediglich
eine falsche Auskunft zur voraussichtlichen Höhe der monatlichen Altersrente bei
vorzeitiger Pensionierung per 1. Juli 2013. Entgegen der Auffassung des
Klägers kann die falsche Auskunft der Beklagten zur Rentenhöhe infolge
Berücksichtigung eines falschen Rentenumwandlungssatzes nicht als eine vom
Reglement abweichende Vereinbarung angesehen werden, zumal nicht ersichtlich
ist, weshalb der Stiftungsrat im Fall des Klägers im Sinne von Art. 41
Abs. 2 des Reglements von dessen Bestimmungen abweichen, die Anwendung des
korrekten Umwandlungssatzes für den Kläger eine Härte bedeuten und die Abweichung
dem Sinn und Zweck der Stiftung entsprechen sollte. Es sind denn auch keine
Gründe ersichtlich, weshalb die Beklagte den Kläger gegenüber den übrigen
Versicherten bevorzugen sollte. Dies wird vom Kläger denn auch nicht
substanziiert. Schliesslich liegt auch kein Beschluss des Stiftungsrates vor,
wonach eine vom Vorsorgereglement abweichende Vereinbarung mit dem Kläger
geschlossen werden soll.
5.5
Im Weiteren beruft sich der
Kläger auf das Vertrauensprinzip im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung
(BV).
Der in Art. 9 BV verankerte
Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem
berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass
falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine
vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten.
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, a) wenn
die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen
gehandelt hat; b) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft
zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte; c) wenn die Person die Unrichtigkeit
der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; d) wenn sie im Vertrauen auf
die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können; e) wenn die gesetzliche Ordnung seit
der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Regeln gelten auch
dann, wenn die Behörde von sich aus Zusicherungen abgibt, die sich nachträglich
als unzutreffend erweisen. Sie sind sinngemäss auch auf das Verhältnis zwischen
Vorsorgeeinrichtung und Versicherten in der beruflichen Vorsorge anwendbar
(Urteile des Bundesgerichts B 70/05 vom 12. Juni 2007 E. 4.1 und
B 59/01 vom 24. Oktober 2003 E. 2, je mit Hinweisen; Isabelle Vetter, a.a.O., S. 270,
N 2 f. zu Art. 73 BVG mit Hinweisen; Kurt
Pärli, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und
FZG, Art. 86b BVG, S. 1412, N 13 ff.).
Die oben unter lit. a, b und e wiedergegebenen
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen. Im Folgenden
ist zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Unrichtigkeit der durch die
Beratungsgesellschaft erteilten Auskunft erkennen konnte (lit. c).
5.5.1
Der Kläger macht geltend, er
habe keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit der im Schreiben vom
24.
April 2013 gemachten Angaben zu zweifeln. Dies insbesondere deshalb,
weil im Anhang 1 Ziff. 1 des Reglements in der zweiten Spalte unter
dem Titel «Jahr in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird/würde, bis
2013, Männer» bei einer Pensionierung im Alter 61 ein Umwandlungssatz von
6.52
% aufgeführt werde, wobei im Reglement nirgends festgelegt werde, was
unter dem ordentlichen Rentenalter zu verstehen sei (Klage, S. 5 f.
Ziff. 13c). Er sei in diesem Glauben dadurch bestärkt worden, dass auch
die Beklagte sowohl in der Rentenberechnung vom 18. Juni 2012 als auch in
der Mitteilung vom 24. April 2013 ebenfalls von einem Rentenumwandlungssatz
von 6.52 % ausgegangen sei (Replik, S. 5 f. Ziff. 9).
Dieser Argumentation kann nicht
gefolgt werden. Wie bereits (unter E. II. 5.2 hiervor) erwähnt, kann mit
der im Vorsorgereglement enthaltenen fraglichen Formulierung «ordentliches
Rentenalter» nur das reguläre, d.h. reglementarisch festgelegte Rücktrittsalter
gemeint sein, welches dem AHV-Rücktrittsalter (65 Jahre bei Männern) entspricht.
Da sich der Kläger nach der erhaltenen Auskunft unbestrittenermassen mit der
Frage des korrekten Umwandlungssatzes befasst hatte, hätte er bei gebotener
Sorgfalt anhand der im Reglement enthaltenden «Rentenumwandlungssätze für
Altersrente» die Unrichtigkeit der Auskunft erkennen müssen. So wurden bei dem
für den Kläger im Zeitpunkt der frühzeitigen Pensionierung per 1. Juli
2013.
zutreffenden Alter «61» nicht nur der Umwandlungssatz von 6.52 % (bis
2013), sondern auch die Umwandlungssätze von 6.2 % (2014), 6.13 %
(2015) und 6.06 % (2016 oder später) angegeben, je nachdem, in welchem
Jahr der Versicherte das ordentliche Rentenalter erreichen wird bzw. würde. Da
der Kläger das ordentliche Rentenalter erst mit 65 Jahren und somit im Jahr
2017.
erreichen wird bzw. würde, war es offensichtlich, dass der in der Spalte
«2016 oder später» angegebene Umwandlungssatz von 6.06 % zur Berechnung
der Altersrente angewendet werden muss. Dass die Auskunft der D.___ zur Rentenhöhe
nicht zutreffend sein konnte, ergibt sich im Weiteren auch daraus, dass der für
61-jährige Männer in der Spalte «bis 2013» - welche der Kläger gemäss seinen
Angaben als massgebend erachtete - angegebene Umwandlungssatz von 6.52 % im
ordentlichen Rentenalter (mit 65 Jahren) 7.1 % (im Reglement fett hervorgehoben)
betragen hätte. Damit liegt jedoch eine erhebliche Differenz zu den Angaben der
D.___ auf dem Berechnungsblatt vom 18. Juni 2012 vor (Rentenumwandlungssatz
mit 65 Jahren: 6.60 %; vgl. KB 2). Schliesslich besteht ein weiterer
offensichtlicher Hinweis für die Unkorrektheit der Auskunft. Die D.___ gab in
ihrem Schreiben vom 18. Juni 2012 für eine Pensionierung mit 61 Jahren per
1.
Juli 2013 einen Umwandlungssatz von 6.52 % und für eine Pensionierung
mit 65 Jahren per 1. Juli 2017 einen solchen von 6.60 % an. Wie die Beklagte
zu Recht geltend macht, ist es offensichtlich, dass diese Angaben so nicht
stimmen können, da die Rentenkürzung infolge vorzeitiger Pensionierung im
Ausmass von 4 Jahren deutlich höher sein muss als lediglich 0.08 % des
Umwandlungssatzes. Aufgrund dieser offenkundigen Diskrepanzen und der offenbar auch
bestehenden Unklarheiten hätte der Kläger nach dem 18. Juni 2012 zumindest
bei der Beklagten oder der D.___ nachfragen müssen, um sich zu vergewissern,
dass keine unrichtige Auskunft vorliegt. Es kann somit nicht gesagt werden, der
Kläger habe die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen können.
Demnach ist die Voraussetzung gemäss lit. c nicht gegeben.
5.5.2
Im Weiteren ist zu lit. d festzustellen,
dass sich der Kläger bereits vor der Zustellung der Kurzmitteilung vom
24.
April 2013, worin die Höhe der monatlichen Altersrente von CHF 2‘192.00
ab 1. Juli 2013 definitiv angegeben wurde, für die vorzeitige Pensionierung
entschieden hatte (vgl. Austrittsmeldung der Arbeitgeberin [F.___, Zweigniederlassung
der C.___, [...]] vom 2. April 2013; KAB 5). Dies wird denn auch vom
Kläger selber bestätigt, indem er darauf hinweist, er habe (ausschliesslich) gestützt
auf die Informationen vom 18. Juni 2012 (Klage, S. 3 Ziff. 5; Replik,
S. 2 Ziff. 1 und 6 f. Ziff. 12) «Anfang 2013» bzw. «Frühjahr 2013»
entschieden, sich vorzeitig pensionieren zu lassen. Die Kurzmitteilung vom
24.
April 2013 sowie die beigelegte Berechnung der monatlichen Altersrente
gleichen Datums (KB 3) konnten demnach nicht ursächlich für die vorzeitige
Pensionierung des Klägers sein. So wurde dem Kläger in dieser Mitteilung denn
auch zur bereits angemeldeten Pensionierung per 1. Juli 2013 gratuliert. Es
steht zudem nicht fest, dass der Kläger - wie dies von ihm geltend gemacht wird
- im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft der D.___ vom 18. Juni
2012.
die Disposition einer frühzeitigen Pensionierung traf, da die D.___ in
ihrem «Vergleich» der Altersrenten bei einer frühzeitigen mit einer
ordentlichen Pensionierung ausdrücklich noch darauf hinwies, ihre Berechnungen erfolgten
«unter Vorbehalt allfälliger Änderungen der Berechnungsgrundlage (Lohn, Gesetz,
Reglement, Zinssatz etc.)» (KB 2). Dementsprechend musste der Kläger noch
mit allfälligen Änderungen oder Abweichungen bezüglich der Rentenhöhe bei einer
frühzeitigen Pensionierung in einem Jahr rechnen. Dabei ist erneut darauf
hinzuweisen, dass in der Mitteilung vom 18. Juni 2012 die minimale Differenz
zwischen den Umwandlungsätzen (6.52 bzw. 6.6 %) Fragen hätte aufwerfen
müssen. Ob der Kläger den Entscheid, sich per 1. Juli 2013 frühzeitig pensionieren
zu lassen, nicht getroffen hätte, wenn die D.___ am 18. Juni 2012 den
korrekten Umwandlungssatz von 6.06 % (statt 6.52 %) berücksichtigt und
mitgeteilt hätte, was zu einer monatlichen Altersrente von (aufgerundet)
CHF 2‘034.00 (statt CHF 2‘188.00) geführt hätte, kann aufgrund der
vorliegenden Akten nicht festgestellt werden, erscheint jedoch - angesichts der
relativ geringen Differenz von CHF 154.00 pro Monat - als wenig
wahrscheinlich. Es gilt zu beachten, dass die versicherte Person nachzuweisen
hat, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen, die nicht
ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, getroffen zu haben (vgl. Kurt Pärli,
a.a.O., S. 1413, N 17 zu Art. 86b BVG). Dieser Nachweis ist vom Kläger
nicht erbracht worden. Demnach fehlt es auch an der unter lit. d erwähnten
Voraussetzung des Gutglaubensschutzes. Sind dessen obgenannte Voraussetzungen
nicht kumulativ erfüllt, entfaltet die von der Beklagten bzw. der D.___
erteilte unrichtige Auskunft gegenüber dem Kläger keine Rechtswirkung.
6.
Nach dem Gesagten ist es
nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bzw. die D.___ auf ihre falsche
Auskunft zurückkam und den Berechnungsfehler mit Wirkung ab 1. Juni 2014
entsprechend der reglementarischen Grundlage korrigierte (vgl. KB 4 und 5).
Der Kläger hat ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine monatliche Altersrente der
Beklagten von CHF 2‘037.00. Die Klage ist somit abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch des Klägers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten (§ 58
des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
[Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG, BGS 124.11] i.V.m. § 106 ZPO).
Der obsiegenden Beklagten ist als Sozialversicherungsträgerin nach dem allgemeinen
sozialversicherungsrechtlichen Prozessgrundsatz ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.; Stauffer, a.a.O., S. 279
Ziff. 7.6 mit Hinweisen).
7.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 73 Abs. 2 BVG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser