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Entscheid

VSKLA.2015.6

Berufsvorsorge

13. Juni 2017Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1952 geborene A.___ (im

Folgenden: Kläger) war zuletzt vor seinem Altersrücktritt für die C.___, [...],

tätig und damit bei der Vorsorgestiftung der C.___, [...] (im Folgenden: Beklagte),

berufsvorsorgeversichert. Im Jahr 2012 informierte sich der Kläger über die

Modalitäten einer frühzeitigen Pensionierung. Die Beklagte, vertreten durch die

D.___, [...] (im Folgenden: D.___), teilte dem Versicherten mit Schreiben vom

18. Juni 2012 mit, bei einer frühzeitigen Pensionierung mit 61 Jahren per

1. Juli 2013 ergebe sich – unter Berücksichtigung eines voraussichtlichen

Altersguthabens per 1. Juli 2013 von CHF 402‘598.15 und eines Umwandlungssatzes

von 6.52 % - eine monatliche Altersrente von (aufgerundet)

CHF 2‘188.00. Eine ordentliche Pensionierung mit 65 Jahren per

1. Juli 2017 führe – basierend auf einem voraussichtlichen Altersguthaben

per 1. Juli 2017 von CHF 474‘496.00 und einem Umwandlungssatz von

6.6 % - zu einer monatlichen Altersrente von (aufgerundet)

CHF 2‘610.00 (Klagebeilage [KB] 2). In der Folge wurde der Kläger per

1. Juli 2013 vorzeitig pensioniert. Zuvor hatte ihn die D.___ mit

Schreiben vom 24. April 2013 dahingehend orientiert, seine monatliche

Altersrente betrage unter Berücksichtigung eines Altersguthabens von nun CHF 403‘333.70

und eines Umwandlungssatzes von 6.52 % (aufgerundet) CHF 2‘192.00 (KB 3).

1.2 In der Folge teilte die D.___

dem Kläger am 15. April 2014 mit, die jährliche Prüfung der

Revisionsstelle habe ergeben, dass der falsche Rentenumwandlungssatz von

6.52 % anstelle des korrekten Rentenumwandlungssatzes von 6.06 %

angewendet worden sei. Die neue Berechnung ergebe eine monatliche Altersrente

von (aufgerundet) CHF 2‘037.00. Der im Zeitraum von Juli 2013 bis April

2014 zu viel bezahlte Rentenbetrag von insgesamt CHF 1‘550.00 müsse

zurückgefordert bzw. verrechnet werden (KB 4). Auf entsprechende Intervention

hin teilte die D.___ dem Kläger am 26. Juni 2014 mit, der

Berechnungsfehler sei gemäss der reglementarischen Grundlage mit Wirkung ab

1. Juni 2014 korrigiert worden. Die weitere Ausrichtung der offensichtlich

unrichtigen Rentenhöhe an einen einzelnen Versicherten würde gegen das Prinzip

der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft verstossen. Da der Kläger

die zu hohen Rentenleistungen von Juli 2013 bis Mai 2014 gutgläubig empfangen

habe, werde auf die Rückforderung der zu viel erbrachten Rentenleistungen von

insgesamt CHF 1‘705.00 verzichtet (KB 5). Die daraufhin geltend

gemachte Forderung des Klägers, auch ab Mai (recte: Juni) 2014 eine Altersrente

von monatlich CHF 2‘192.00 auszurichten (vgl. Klageantwortbeilage [KAB] 8),

wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 24. November 2014 abgelehnt

(KAB 9).

2.

2.1 Mit Klage vom 24. Juni

2015 lässt der Kläger folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 1

ff.):

Es sei die Beklagte zu

verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine monatliche

Altersrente von CHF 2‘192.00 (vorbehältlich späterer Teuerungsanpassung)

zu entrichten, nebst Zins von 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab

jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

2.2 In ihrer Klageantwort vom

2. Oktober 2015 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (A.S. 16 ff.).

2.3 Mit Replik vom

11. November 2015 lässt der Kläger an den in der Klage vom 24. Juni

2015 gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 31 ff.).

2.4 In ihrer Duplik vom

1. Februar 2016 lässt die Beklagte erneut die vollumfängliche Abweisung

der Klage geltend machen (A.S. 44 ff.).

2.5 Mit Eingabe vom

23. Februar 2016 reicht der Vertreter des Klägers dem Gericht seine

Kostennote ein (A.S. 50 f.).

Erwägungen

II.

1.

Das Versicherungsgericht ist

als Berufsvorsorgegericht des Kantons Solothurn für die vorliegende Angelegenheit

sachlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetz über berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] in

Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO;

BGS 125.12]). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, leitet sich die

Forderung des Klägers doch aus dessen Anstellung bei der C.___ mit Sitz in [...]

ab (Art. 73 Abs. 3 BVG).

2.

2.1

Gemäss Art. 13 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (BVG) haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt

haben, Anspruch auf Altersleistungen. Die reglementarischen Bestimmungen der

Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf

Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem

Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14 BVG) entsprechend anzupassen

(Art. 13 Abs. 2 BVG).

Nach Art. 14 Abs. 1 BVG wird

die Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet,

das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der

Mindestumwandlungssatz beträgt 6.8 % für das ordentliche Rentenalter 65

von Frau und Mann (Art. 14 Abs. 2).

2.2

Im Bereich der weitergehenden

Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten durch

das Vorsorgereglement der Beklagten festgelegt. Infolge der vorzeitigen

Pensionierung des Klägers per 1. Juli 2013 gelangt für die Festsetzung

seiner Altersrente das «Vorsorgereglement Plan A ()» der Vorsorgestiftung der C.___,

[...], in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung (im Folgenden:

Reglement) zur Anwendung.

2.3

Gemäss Art. 7 des

Reglements gewährt die Stiftung den Versicherten bzw. den Hinterlassenen u.a.

eine Altersrente und Alterskapital (Art. 8 des Reglements). Nach

Art. 8 Abs. 1 des Reglements entsteht der Anspruch auf eine Altersrente,

wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60. Altersjahres aufgelöst

wird, spätestens aber im Rücktrittsalter. Die Altersleistung wird in Form einer

Altersrente ausgerichtet bzw. kann gemäss Abs. 6 als Alterskapital bezogen

werden. Der Versicherte kann die Kürzung der Altersleistung, die bei Rücktritt

vor dem Rücktrittsalter entsteht, mittels monatlicher Beiträge bzw.

Einmaleinlage ganz oder teilweise auskaufen (Art. 34 des Reglements).

Die Altersrente ergibt sich durch

Umrechnung des zum Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Altersguthabens mit dem

Umwandlungssatz gemäss Anhang 1 (Art. 8 Abs. 2 des Reglements).

2.4

Laut Anhang 1 Ziff. 1 des

Reglements beträgt der Rentenumwandlungssatz für eine Altersrente eines 61-jährigen

Mannes im Jahr, in welchem er das ordentliche Rentenalter erreichen wird bzw.

würde, 6.52 % (bis 2013), 6.2 % (2014), 6.13 % (2015) und

6.06

% (2016 und später).

3.

Forderungen auf periodische

Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach 10 Jahren. Die

Art. 129 bis 142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41

Abs. 2 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen,

so gelten für die weiter gehende Vorsorge u.a. die Vorschriften über die Verjährung

von Ansprüchen (Art. 41 BVG; Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG).

Die vorliegend strittigen Altersrenten

unterliegen als periodische Leistungen der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss

Art. 41 BVG. Diese Regelung ist zwingend und auf alle auf dem BVG

basierenden Forderungen anwendbar (Sylvie

Pétremand, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG

und FZG, Art. 41 BVG, S. 662 f., N 3 ff.). Die Verjährung

richtet sich somit sowohl im obligatorischen Bereich als auch in der weitergehenden

Vorsorge nach Art. 41 BVG i.V.m. Art. 129 ff. OR (Isabelle Vetter-Schreiber, BVG- und

FZG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 41 BVG, S. 150 N 1 mit

Hinweisen).

Der Kläger macht geltend, es sei ihm infolge

seiner vorzeitigen Pensionierung ab 1. Juli 2013 eine monatliche Altersrente

von CHF 2‘192.00 zu entrichten. Die Beklagte richtete dem Kläger seit

1.

Juli 2013 eine Altersrente von monatlich CHF 2‘192.00 aus, stellte

in der Folge jedoch fest, dass dem Kläger wegen eines Berechnungsfehlers

(tieferer Rentenumwandlungssatz) eine monatliche Altersrente von lediglich

CHF 2‘037.00 zusteht (KB 4). Infolge Verzicht auf eine Rückforderung der

zu viel erbrachten Rentenleistungen durch die Beklagte für den Zeitraum von

Juli 2013 bis Mai 2014 ist die geltend gemachte Forderung (Differenz von monatlich

CHF 155.00) seit Ende Juni 2014 fällig (Art. 130 Abs. 1 OR; vgl.

KB 2 bis 5). Die Verjährungsfrist für periodische Leistungen beginnt am

Ende jedes Monats, indem sie gemäss Art. 38 BVG auszuzahlen sind (Stauffer, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl., Art. 41 BVG, S. 138

mit Hinweis). Die vorliegend zu beurteilende, die Verjährung unterbrechende Klage

vom 24. Juni 2015 wurde innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist

geltend gemacht, weshalb keine Verjährung der geltend gemachten Forderung

eingetreten ist. Es besteht kein Anspruch des Klägers aus Vertrauenshaftung

nach Art. 2 ZGB, welcher der einjährigen relativen Verjährungsfrist nach

Art. 60 OR unterliegt (vgl. BGE 141 V 127 E. 2 S. 129 mit

Hinweis). Darauf wird im Folgenden noch einzugehen sein (vgl. E. II. 5.5

hiernach).

4.

Den vorliegend ins Recht

gelegten Akten kann folgender massgeblicher Sachverhalt entnommen werden:

4.1

Die D.___ teilte dem am

14.

Juni 1952 geborenen Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2012 unter

dem Titel «Vergleich einer frühzeitigen Pensionierung mit 61 und der ordentlichen

Pensionierung mit 65 Jahren» mit, die Pensionierung mit 61 Jahren per

1.

Juli 2013 führe – unter Berücksichtigung eines voraussichtlichen

Altersguthabens per 1. Juli 2013 von CHF 402‘598.15 und eines

Umwandlungssatzes von 6.52 % - zu einer monatlichen Altersrente von (aufgerundet)

CHF 2‘188.00. Die Pensionierung mit 65 Jahren per 1. Juli 2017 ergebe

– basierend auf einem voraussichtlichen Altersguthaben per 1. Juli 2017

von CHF 474‘496.00 und einem Umwandlungssatz von 6.6 % - eine

monatliche Altersrente von (aufgerundet) CHF 2‘610.00. Abschliessend wurde

darauf hingewiesen, diese Berechnungen erfolgten unter Vorbehalt allfälliger

Änderungen der Berechnungsgrundlage (Lohn, Gesetz, Reglement, Zinssatz etc.;

KB 2).

4.2

In einer Kurzmitteilung vom 24. April

2013.

gratulierte die D.___ dem Kläger zur Pensionierung per 1. Juli 2013

und orientierte ihn dahingehend, gemäss der beiliegenden Berechnung erhalte er

eine monatliche Altersrente in Höhe von (aufgerundet) CHF 2‘192.00. Dieser

Berechnung wurde ein Altersguthaben per 1. Juli 2013 von

CHF 403‘333.70 sowie ein Umwandlungssatz von 6.52 % zu Grunde gelegt.

Die Beratungsgesellschaft teilte dem Kläger abschliessend mit, die Altersrente

werde erstmals per 25. Juli 2013 auf ein von ihm gewünschtes Konto überwiesen

und die Eidgenössische Steuerverwaltung werde über diesen Rentenbezug

informiert (KB 3).

4.3

Mit Schreiben vom

15.

April 2014 teilte die D.___ dem Kläger mit, aufgrund der jährlichen

Prüfung der Revisionsstelle sei festgestellt worden, dass man bei ihm fälschlicherweise

einen Rentenumwandlungssatz von 6.52 % - statt den korrekten Rentenumwandlungssatz

von 6.06 % - angewendet habe. Die neue Berechnung führe zu einer

monatlichen Altersrente von CHF 2‘037.00. Leider müsse sie die zu viel

bezahlten Rentenleistungen im Zeitraum vom Juli 2013 bis April 2014 von

insgesamt CHF 1‘550.00 (10 x CHF 155.00) zurückfordern bzw. verrechnen

(KB 4).

4.4

Auf die entsprechende

Intervention des Klägers, vertreten durch den E.___, [...], vom 17. Juni

2014.

(vgl. KAB 7) hin hielt die D.___ mit Schreiben vom 26. Juni 2014

fest, sie habe ihren Berechnungsfehler mit Wirkung ab 1. Juni 2014 gemäss der

reglementarischen Grundlage korrigiert. Ab diesem Datum erfolgten die Rentenzahlungen

in monatlichen Raten von CHF 2‘037.00, was einer Altersrente mit einem

Umwandlungssatz von 6.06 % entspreche. Die weitere Ausrichtung der

offensichtlich unrichtigen Rentenhöhe an einen einzelnen Versicherten würde

gegen das Prinzip der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft

verstossen. Da der Kläger die zu hohen Rentenleistungen von Juli 2013 bis Mai

2014.

jedoch gutgläubig empfangen habe, werde wie angekündigt und ohne

präjudizielle Wirkung auf die Rückforderung der zu viel erbrachten

Rentenleistungen von insgesamt CHF 1‘705.00 verzichtet (KB 5).

4.5

Mit Schreiben vom

7.

Oktober 2014 liess der Kläger der Beklagten mitteilen, sie habe ihm

eine monatliche Altersrente von CHF 2‘192.00, zahlbar ab 1. Juli

2013, zugesichert. Am 15. April 2014 habe sie dann geltend gemacht, dass

sie von einem unkorrekten Umwandlungssatz ausgegangen sei und der korrigierte

Rentenbetrag lediglich CHF 2‘037.00 pro Monat betrage. Sie wolle damit

eine verbindlich zugesicherte Leistung im Nachhinein abändern, was prinzipiell

nicht möglich sei. Ausserdem sei nicht klar, welcher der im vorliegenden Fall

anwendbare Umwandlungssatz sei. Die angekündigte nachträgliche Rentenkürzung

sei unzulässig. Es sei dem Kläger auch ab Mai (recte: Juni) 2014 ein monatlicher

Rentenbetrag von CHF 2‘192.00 auszuzahlen (KAB 8).

4.6

Am 24. November 2014 orientierte

die Beklagte den Kläger dahingehend, es sei im vorliegenden Fall wie bei einer

fehlerhaften Auskunft einer Pensionskasse vorzugehen. Da die Voraussetzungen

des Gutglaubensschutzes nicht erfüllt seien, entfalte die unrichtige Auskunft

keine Rechtswirkung. Im Schreiben vom 24. April 2013 seien keine

individuelle Zusicherung und keine Schuldanerkennung erfolgt. Dem Kläger wäre

es zudem ohne weiteres möglich gewesen, die Unrichtigkeit der Auskunft zu

erkennen. Schliesslich werde zu Recht nicht geltend gemacht, der Kläger habe

aufgrund der unrichtigen Auskunft Dispositionen getroffen, welche man nicht

ohne Nachteil rückgängig machen könne. Demnach werde die Beklagte weiterhin die

korrekte (angepasste) Altersrente gemäss Schreiben vom 15. April 2014 ausrichten

(KAB 9).

5.

5.1

Die oben wiedergegebenen

Vorgänge ergeben sich aus den Akten und werden von keiner Seite bestritten. Ebenfalls

unbestritten ist, dass das vorliegend zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen

dem Kläger und der beklagten Vorsorgestiftung im Bereich der weitergehenden beruflichen

Vorsorge durch das Reglement der Beklagten festgelegt wird. Infolge der frühzeitig

erfolgten Pensionierung des Klägers per 1. Juli 2013 kommt das «Vorsorgereglement

Plan A ()», gültig ab 1. Januar 2013, der Vorsorgestiftung der C.___ zur Anwendung,

wobei die Rentenumwandlungssätze für die Altersrente im Anhang 1 Ziff. 1 festgesetzt

sind. Danach beträgt der Rentenumwandlungssatz des am 14. Juni 1952

geborenen und damit im Zeitpunkt der frühzeitigen Pensionierung (1. Juli

2013) 61-jährigen Klägers im Jahr, in welchem er das ordentliche Rentenalter

erreichen wird bzw. würde, 6.52 % (bis 2013), 6.2 % (2014),

6.13

% (2015) bzw. 6.06 % (2016 und später; vgl. KB 6 bzw.

KAB 3).

5.2

Mit der im Reglement

enthaltenen Formulierung «Jahr in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht

wird/würde» (Tabelle «Rentenumwandlungssätze für Altersrente»; Anhang 1,

Ziff. 1) kann unter dem Begriff «ordentliches Rentenalter» nur das reglementarisch

festgelegte Rücktrittsalter gemeint sein, das dem AHV-Rücktrittsalter entspricht.

So wird im Reglement das Rücktrittsalter wie folgt definiert:

AHV-Rücktrittsalter; erster Tag des Monats, welcher der Vollendung des

65.

Altersjahres bei Männern, des 64. Altersjahres bei Frauen folgt

(Art. 1). Dementsprechend sieht Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Reglements

vor, dass der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht, wenn das

Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60. Altersjahres aufgelöst wird, spätestens

aber im Rücktrittsalter. Zur Berechnung der Altersrente (Umrechnung des zum

Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Altersguthabens mit dem Umwandlungssatz)

wird in Art. 8 Abs. 2 des Reglements auf den Anhang 1 verwiesen,

worin die Umwandlungssätze nach dem Alter (und dem Geschlecht) der versicherten

Person sowie dem Zeitpunkt, in welchem diese das ordentliche Renten- bzw.

Rücktrittsalter erreicht, abgestuft werden. Die Tabelle beginnt mit dem

frühestmöglichen Bezug der Altersrente mit dem 60. Altersjahr, wobei die

Umwandlungsätze im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters (65 Jahre bei

Männern, 64 Jahre bei Frauen) fett hervorgehoben werden. Diese betragen 7.1 %

bis zum Jahr 2013, 6.8 % im Jahr 2014, 6.7 % im Jahr 2015 sowie 6.6 %

im Jahr 2016 und später. Sodann wird in Art. 8 Abs. 1 Abschnitt 4

des Reglements der Aufschub des Bezugs der Altersleistungen geregelt, wenn der

Arbeitnehmer über das Rücktrittsalter hinaus weiterarbeitet: Es wird bestimmt,

dass ein Aufschub längstens bis nach Vollendung des 70. Altersjahres

möglich ist. Die Tabelle «Rentenumwandlungssätze für Altersrente» im Anhang 1

(Ziff. 1) entspricht den Regelungen in Art. 8 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 1 Abschnitt 4 und Abs. 2 des Reglements, legt die

entsprechenden Umwandlungsätze fest und verdeutlicht, dass mit dem «ordentlichen

Rentenalter» das reglementarische «Rücktrittsalter» gemeint ist, welches dem

AHV-Rücktrittsalter entspricht.

Im Weiteren wird im Anhang 2 unter

«1. Ordentliche Pensionierung» der Einkauf von Beitragsjahren unter Berücksichtigung

der Verzinsung geregelt. Unter «2. Vorzeitige Pensionierung ab Alter 60»

erfolgt die Regelung der Ausfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung. An

dieser Stelle wird Folgendes festgehalten: «Will man sich nun fakultativ auf

ein niedrigeres Rücktrittsalter (vorzeitige Pensionierung) voll einkaufen, so

werden die für das ordentliche Rücktrittsalter 65/64 tabellierten Beträge mit

folgenden Faktoren multipliziert». Auch aus diesem Zusammenhang geht ohne weiteres

hervor, dass unter dem Begriff «ordentliches Rentenalter» das reguläre (reglementarisch

festgelegte) Rücktrittsalter zu verstehen ist. Dem Einwand des Klägers, es sei

im Vorsorgereglement nirgends festgelegt worden, was unter dem ordentlichen

Rentenalter zu verstehen sei (Klage, S. 6 oben, Ziff. 13c), kann

somit nicht gefolgt werden.

5.3

Die Beklagte, d.h. die von ihr

beauftragte D.___, erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2012 unbestrittenermassen

die Auskunft, bei einer frühzeitigen Pensionierung mit 61 Jahren per

1.

Juli 2013 stehe ihm unter Berücksichtigung eines voraussichtlichen

Altersguthabens (per 1. Juli 2013) von CHF 402‘598.15 und eines Rentenumwandlungssatzes

von 6.52 % eine monatliche Altersrente von (aufgerundet) CHF 2‘188.00

zu (vgl. KB 2 und KAB 4). Diese Auskunft ist falsch, weil der Kläger

sein ordentliches Renten- bzw. Rücktrittsalter im Alter von 65 Jahren nicht

bereits «bis 2013», sondern erst im Jahr 2017 erreichen würde. Demnach hätte

korrekterweise die Tabellenspalte «2016 und später» herangezogen werden müssen,

welche für 61-jährige Männer einen Rentenumwandlungssatz von 6.06 %

vorsieht. Anlässlich ihrer Auskunftserteilung im Juni 2012 stellte die

Beratungsgesellschaft offensichtlich irrtümlicherweise auf den im vorliegenden

Fall falschen Umwandlungssatz von 6.52 % zur Berechnung der Altersrente des

Klägers bei vorzeitiger Pensionierung ab. Den gleichen Fehler beging sie mit

ihrer Kurzmitteilung vom 24. April 2013 nochmals, als sie dem Kläger erneut

aufgrund des falschen Rentenumwandlungssatzes von 6.52 % unter

Berücksichtigung eines Altersguthabens von nun CHF 403‘333.70 eine monatliche

Altersrente von (aufgerundet) CHF 2‘192.00 in Aussicht stellte (KB 3).

5.4

Der Kläger lässt geltend

machen, das Schreiben der D.___ vom 24. April 2013 mit der Übersicht zu

den definitiven Leistungsdaten stelle eine die Beklagte verpflichtende sowie

rechtlich verbindliche Zusicherung dar. Die Rechtshandlungen der von der

Beklagten beauftragten D.___ seien für sie verbindlich. Darin werde dem Kläger

mit Bezug auf seine vorzeitige Pensionierung per 1. Juli 2013 unter

Nennung des Rentenumwandlungssatzes mit 61 Jahren von 6.52 % eine monatliche

Altersrente von CHF 2‘192.00, zahlbar ab 1. Juli 2013, zugesichert.

Entsprechend dieser Vereinbarung habe die Beklagte ab Juli 2013 die

Altersrentenzahlungen im angekündigten Umfang vorgenommen und entsprechende

Steuerbestätigungen erstellt. Eine einseitige Abänderung verbindlich zugesicherter

Leistungen sei mit Blick auf den im Vertragsrecht geltenden Grundsatz «pacta

sunt servanda» im Nachhinein nicht möglich (vgl. Klage, S. 4 f.

Ziff. 9 ff.; Replik, S. 3 f. Ziff. 4 f.).

Das hier zu beurteilende

Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wird im Bereich der

weitergehenden beruflichen Vorsorge durch den Vorsorgevertrag begründet, wobei

das Vorsorgereglement Plan A (), gültig ab 1. Januar 2013, den

vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Bedingungen

(AGB) darstellt, welchen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes

Verhalten unterzieht. Dies schliesst nicht aus, dass zwischen der

Vorsorgeeinrichtung und den Versicherten im Einzelfall auch vom Reglement abweichende

Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hierfür einer

entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem

versicherten Arbeitnehmer, welchem Erfordernis die alleinige arbeitsvertragliche

Abrede wesensgemäss nicht zu genügen vermag (BGE 122 V 142 E. 4b

S. 145 mit Hinweisen).

Die Auslegung des Reglements als

vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip.

Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten

zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und

Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend

vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine

streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven

Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei

hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen

werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann

sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen

im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen. Steht eine im Einzelfall

getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gewöhnlichen

Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen

(subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) zu suchen. Lässt sich

ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren

Erklärungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind

Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen

verstanden werden durften und mussten (BGE 122 V 142 E. 4c S. 146 mit

Hinweisen).

In Übereinstimmung mit der Auffassung

der Beklagten kann aufgrund der gegebenen Umstände nicht davon ausgegangen

werden, dass mit dem Schreiben der Beratungsgesellschaft vom 24. April

2013.

eine vom Reglement abweichende Abrede zwischen den Parteien im Hinblick

auf die Altersleistungen bei einer frühzeitigen Pensionierung getroffen wurde. Weder

beim Kläger noch bei der Beklagten ist ein Wille erkennbar, eine solche

Vereinbarung zu treffen. Die D.___ erteilte dem Kläger auf dessen Anfrage hin lediglich

eine falsche Auskunft zur voraussichtlichen Höhe der monatlichen Altersrente bei

vorzeitiger Pensionierung per 1. Juli 2013. Entgegen der Auffassung des

Klägers kann die falsche Auskunft der Beklagten zur Rentenhöhe infolge

Berücksichtigung eines falschen Rentenumwandlungssatzes nicht als eine vom

Reglement abweichende Vereinbarung angesehen werden, zumal nicht ersichtlich

ist, weshalb der Stiftungsrat im Fall des Klägers im Sinne von Art. 41

Abs. 2 des Reglements von dessen Bestimmungen abweichen, die Anwendung des

korrekten Umwandlungssatzes für den Kläger eine Härte bedeuten und die Abweichung

dem Sinn und Zweck der Stiftung entsprechen sollte. Es sind denn auch keine

Gründe ersichtlich, weshalb die Beklagte den Kläger gegenüber den übrigen

Versicherten bevorzugen sollte. Dies wird vom Kläger denn auch nicht

substanziiert. Schliesslich liegt auch kein Beschluss des Stiftungsrates vor,

wonach eine vom Vorsorgereglement abweichende Vereinbarung mit dem Kläger

geschlossen werden soll.

5.5

Im Weiteren beruft sich der

Kläger auf das Vertrauensprinzip im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung

(BV).

Der in Art. 9 BV verankerte

Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem

berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass

falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine

vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten.

Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, a) wenn

die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen

gehandelt hat; b) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft

zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden

Gründen als zuständig betrachten durfte; c) wenn die Person die Unrichtigkeit

der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; d) wenn sie im Vertrauen auf

die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne

Nachteil rückgängig gemacht werden können; e) wenn die gesetzliche Ordnung seit

der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Regeln gelten auch

dann, wenn die Behörde von sich aus Zusicherungen abgibt, die sich nachträglich

als unzutreffend erweisen. Sie sind sinngemäss auch auf das Verhältnis zwischen

Vorsorgeeinrichtung und Versicherten in der beruflichen Vorsorge anwendbar

(Urteile des Bundesgerichts B 70/05 vom 12. Juni 2007 E. 4.1 und

B 59/01 vom 24. Oktober 2003 E. 2, je mit Hinweisen; Isabelle Vetter, a.a.O., S. 270,

N 2 f. zu Art. 73 BVG mit Hinweisen; Kurt

Pärli, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und

FZG, Art. 86b BVG, S. 1412, N 13 ff.).

Die oben unter lit. a, b und e wiedergegebenen

Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen. Im Folgenden

ist zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Unrichtigkeit der durch die

Beratungsgesellschaft erteilten Auskunft erkennen konnte (lit. c).

5.5.1

Der Kläger macht geltend, er

habe keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit der im Schreiben vom

24.

April 2013 gemachten Angaben zu zweifeln. Dies insbesondere deshalb,

weil im Anhang 1 Ziff. 1 des Reglements in der zweiten Spalte unter

dem Titel «Jahr in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird/würde, bis

2013, Männer» bei einer Pensionierung im Alter 61 ein Umwandlungssatz von

6.52

% aufgeführt werde, wobei im Reglement nirgends festgelegt werde, was

unter dem ordentlichen Rentenalter zu verstehen sei (Klage, S. 5 f.

Ziff. 13c). Er sei in diesem Glauben dadurch bestärkt worden, dass auch

die Beklagte sowohl in der Rentenberechnung vom 18. Juni 2012 als auch in

der Mitteilung vom 24. April 2013 ebenfalls von einem Rentenumwandlungssatz

von 6.52 % ausgegangen sei (Replik, S. 5 f. Ziff. 9).

Dieser Argumentation kann nicht

gefolgt werden. Wie bereits (unter E. II. 5.2 hiervor) erwähnt, kann mit

der im Vorsorgereglement enthaltenen fraglichen Formulierung «ordentliches

Rentenalter» nur das reguläre, d.h. reglementarisch festgelegte Rücktrittsalter

gemeint sein, welches dem AHV-Rücktrittsalter (65 Jahre bei Männern) entspricht.

Da sich der Kläger nach der erhaltenen Auskunft unbestrittenermassen mit der

Frage des korrekten Umwandlungssatzes befasst hatte, hätte er bei gebotener

Sorgfalt anhand der im Reglement enthaltenden «Rentenumwandlungssätze für

Altersrente» die Unrichtigkeit der Auskunft erkennen müssen. So wurden bei dem

für den Kläger im Zeitpunkt der frühzeitigen Pensionierung per 1. Juli

2013.

zutreffenden Alter «61» nicht nur der Umwandlungssatz von 6.52 % (bis

2013), sondern auch die Umwandlungssätze von 6.2 % (2014), 6.13 %

(2015) und 6.06 % (2016 oder später) angegeben, je nachdem, in welchem

Jahr der Versicherte das ordentliche Rentenalter erreichen wird bzw. würde. Da

der Kläger das ordentliche Rentenalter erst mit 65 Jahren und somit im Jahr

2017.

erreichen wird bzw. würde, war es offensichtlich, dass der in der Spalte

«2016 oder später» angegebene Umwandlungssatz von 6.06 % zur Berechnung

der Altersrente angewendet werden muss. Dass die Auskunft der D.___ zur Rentenhöhe

nicht zutreffend sein konnte, ergibt sich im Weiteren auch daraus, dass der für

61-jährige Männer in der Spalte «bis 2013» - welche der Kläger gemäss seinen

Angaben als massgebend erachtete - angegebene Umwandlungssatz von 6.52 % im

ordentlichen Rentenalter (mit 65 Jahren) 7.1 % (im Reglement fett hervorgehoben)

betragen hätte. Damit liegt jedoch eine erhebliche Differenz zu den Angaben der

D.___ auf dem Berechnungsblatt vom 18. Juni 2012 vor (Rentenumwandlungssatz

mit 65 Jahren: 6.60 %; vgl. KB 2). Schliesslich besteht ein weiterer

offensichtlicher Hinweis für die Unkorrektheit der Auskunft. Die D.___ gab in

ihrem Schreiben vom 18. Juni 2012 für eine Pensionierung mit 61 Jahren per

1.

Juli 2013 einen Umwandlungssatz von 6.52 % und für eine Pensionierung

mit 65 Jahren per 1. Juli 2017 einen solchen von 6.60 % an. Wie die Beklagte

zu Recht geltend macht, ist es offensichtlich, dass diese Angaben so nicht

stimmen können, da die Rentenkürzung infolge vorzeitiger Pensionierung im

Ausmass von 4 Jahren deutlich höher sein muss als lediglich 0.08 % des

Umwandlungssatzes. Aufgrund dieser offenkundigen Diskrepanzen und der offenbar auch

bestehenden Unklarheiten hätte der Kläger nach dem 18. Juni 2012 zumindest

bei der Beklagten oder der D.___ nachfragen müssen, um sich zu vergewissern,

dass keine unrichtige Auskunft vorliegt. Es kann somit nicht gesagt werden, der

Kläger habe die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen können.

Demnach ist die Voraussetzung gemäss lit. c nicht gegeben.

5.5.2

Im Weiteren ist zu lit. d festzustellen,

dass sich der Kläger bereits vor der Zustellung der Kurzmitteilung vom

24.

April 2013, worin die Höhe der monatlichen Altersrente von CHF 2‘192.00

ab 1. Juli 2013 definitiv angegeben wurde, für die vorzeitige Pensionierung

entschieden hatte (vgl. Austrittsmeldung der Arbeitgeberin [F.___, Zweigniederlassung

der C.___, [...]] vom 2. April 2013; KAB 5). Dies wird denn auch vom

Kläger selber bestätigt, indem er darauf hinweist, er habe (ausschliesslich) gestützt

auf die Informationen vom 18. Juni 2012 (Klage, S. 3 Ziff. 5; Replik,

S. 2 Ziff. 1 und 6 f. Ziff. 12) «Anfang 2013» bzw. «Frühjahr 2013»

entschieden, sich vorzeitig pensionieren zu lassen. Die Kurzmitteilung vom

24.

April 2013 sowie die beigelegte Berechnung der monatlichen Altersrente

gleichen Datums (KB 3) konnten demnach nicht ursächlich für die vorzeitige

Pensionierung des Klägers sein. So wurde dem Kläger in dieser Mitteilung denn

auch zur bereits angemeldeten Pensionierung per 1. Juli 2013 gratuliert. Es

steht zudem nicht fest, dass der Kläger - wie dies von ihm geltend gemacht wird

- im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft der D.___ vom 18. Juni

2012.

die Disposition einer frühzeitigen Pensionierung traf, da die D.___ in

ihrem «Vergleich» der Altersrenten bei einer frühzeitigen mit einer

ordentlichen Pensionierung ausdrücklich noch darauf hinwies, ihre Berechnungen erfolgten

«unter Vorbehalt allfälliger Änderungen der Berechnungsgrundlage (Lohn, Gesetz,

Reglement, Zinssatz etc.)» (KB 2). Dementsprechend musste der Kläger noch

mit allfälligen Änderungen oder Abweichungen bezüglich der Rentenhöhe bei einer

frühzeitigen Pensionierung in einem Jahr rechnen. Dabei ist erneut darauf

hinzuweisen, dass in der Mitteilung vom 18. Juni 2012 die minimale Differenz

zwischen den Umwandlungsätzen (6.52 bzw. 6.6 %) Fragen hätte aufwerfen

müssen. Ob der Kläger den Entscheid, sich per 1. Juli 2013 frühzeitig pensionieren

zu lassen, nicht getroffen hätte, wenn die D.___ am 18. Juni 2012 den

korrekten Umwandlungssatz von 6.06 % (statt 6.52 %) berücksichtigt und

mitgeteilt hätte, was zu einer monatlichen Altersrente von (aufgerundet)

CHF 2‘034.00 (statt CHF 2‘188.00) geführt hätte, kann aufgrund der

vorliegenden Akten nicht festgestellt werden, erscheint jedoch - angesichts der

relativ geringen Differenz von CHF 154.00 pro Monat - als wenig

wahrscheinlich. Es gilt zu beachten, dass die versicherte Person nachzuweisen

hat, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen, die nicht

ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, getroffen zu haben (vgl. Kurt Pärli,

a.a.O., S. 1413, N 17 zu Art. 86b BVG). Dieser Nachweis ist vom Kläger

nicht erbracht worden. Demnach fehlt es auch an der unter lit. d erwähnten

Voraussetzung des Gutglaubensschutzes. Sind dessen obgenannte Voraussetzungen

nicht kumulativ erfüllt, entfaltet die von der Beklagten bzw. der D.___

erteilte unrichtige Auskunft gegenüber dem Kläger keine Rechtswirkung.

6.

Nach dem Gesagten ist es

nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bzw. die D.___ auf ihre falsche

Auskunft zurückkam und den Berechnungsfehler mit Wirkung ab 1. Juni 2014

entsprechend der reglementarischen Grundlage korrigierte (vgl. KB 4 und 5).

Der Kläger hat ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine monatliche Altersrente der

Beklagten von CHF 2‘037.00. Die Klage ist somit abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch des Klägers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten (§ 58

des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

[Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG, BGS 124.11] i.V.m. § 106 ZPO).

Der obsiegenden Beklagten ist als Sozialversicherungsträgerin nach dem allgemeinen

sozialversicherungsrechtlichen Prozessgrundsatz ebenfalls keine

Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.; Stauffer, a.a.O., S. 279

Ziff. 7.6 mit Hinweisen).

7.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 73 Abs. 2 BVG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser