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Entscheid

VSKLA.2016.1

Berufsvorsorge / IV-Leistungen

4. Dezember 2017Deutsch56 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1956 geborene A.___ (im

Folgenden: Kläger) arbeitete vom 24. Mai 2004 bis 28. Februar 2006

als Maschinist mit einem Arbeitspensum von 100 % (ab 24. August 2004 mit

einem Teilzeitpensum von 50 %) bei der D.___, [...], und war bei der B.___,

[...] (im Folgenden: B.___ [Beklagte]), berufsvorsorgeversichert. Vom 5. September

2005 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2006 wurde

er krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Gestützt auf

diese Arbeitsunfähigkeit erhielt er von der Krankentaggeldversicherung (C.___) bis

zum Ende des Arbeitsverhältnisses Taggeldleistungen. Am 15. Dezember 2005

meldete sich der Kläger bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)

wegen Nacken- und Rückenschmerzen, Ohrenschmerzen, Albträumen, Ängsten, grosser

Müdigkeit und Schreckhaftigkeit zum Leistungsbezug an. Daraufhin veranlasste

die IV-Stelle des Kantons Solothurn eine interdisziplinäre (rheumatologische

und psychiatrische) Begutachtung des Klägers beim E.___, [...], welche am 21.

und 26. Oktober 2006 sowie 9. August 2007 durchgeführt wurde. Mit

Verfügung vom 14. August 2008 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im

Folgenden: IV-Stelle) den Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente aufgrund

eines ermittelten Invaliditätsgrades von 14 % ab (Klagebeilage [KB] 12).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 14. August

2009 ab (VSBES.2008.251; KB 17). Dieses Urteil erwuchs in der Folge

unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 25. September 2009

meldete sich der Versicherte bei der IV wegen einer Depression erneut zum

Leistungsbezug an. In der Folge wurde er in der F.___ polydisziplinär (internistisch,

neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch) begutachtet (Untersuchungen vom

29. April, 2. und 11. Mai 2011; Gutachten vom 17. Juni 2011

[KB 22]). Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 wurde dem Kläger aufgrund

eines Invaliditätsgrades von 62 % eine Dreiviertelsrente der IV mit Wirkung

ab 1. September 2010 zugesprochen (KB 23).

2.

2.1 Mit Klage vom 8. Januar

2016 lässt der Kläger folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 1 ff.):

Die Beklagte sei zu

verpflichten, dem Beklagten (recte: Kläger) Invalidenleistungen seit 1. September

2010, nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2013 (mittlerer Verfall) zu

bezahlen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 In ihrer Klageantwort vom

8. März 2016 stellt die Beklagte folgende Rechtsbegehren (A.S. 20

ff.):

1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei

als potentiell leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung im vorliegenden

Verfahren beizuladen.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers.

2.3 Mit Replik vom 13. April

2016 hält der Kläger an den in der Klage vom 8. Januar 2016 gestellten

Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Im Weiteren wird in prozessualer Hinsicht

beantragt, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei als potentiell

leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung im vorliegenden Verfahren beizuladen

(A.S. 38 ff.).

2.4 In ihrer Duplik vom 26. Mai

2016 hält die Beklagte an den Rechtsbegehren in der Klageantwort vom 7. März

2016 vollumfänglich fest (A.S. 51 ff.).

2.5 Mit Eingabe vom 16. Juni

2016 lässt der Kläger mitteilen, er verzichte auf weitere Bemerkungen zur

Duplik der Beklagten. Im Weiteren reicht der Vertreter des Klägers seine Kostennote

ein (A.S. 62 ff.).

Erwägungen

II.

1.

Das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn ist als Berufsvorsorgegericht für die vorliegende

Angelegenheit sachlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG],

SR 831.40, i.V.m. § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation

[GO], BGS 125.12). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, leitet

sich die Forderung des Klägers doch aus dessen Anstellung bei der Firma D.___

mit Sitz in [...] ab (Art. 73 Abs. 3 BVG; vgl. Auszug aus dem

Handelsregister des Kantons Solothurn vom 24. August 2016).

2.

2.1

Invalidenleistungen der

obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung

geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war

(Art. 23 lit. a BVG). Dieser Grundsatz findet auch in der

weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten nichts anderes

vorsehen. Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und

dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 Prozent betragen (Urteile

des Bundesgerichts 9C_491/2015 vom 19. Januar 2016 E. 1.1,9C_66/2015

vom 9. Juni 2015 E. 1.1 und 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014

E. 1.1., je mit Hinweisen).

2.2

Der Anspruch auf

Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang

zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich

Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit

und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Urteile des

Bundesgerichts 9C_491/2015 vom 19. Januar 2016 E. 1.1,9C_66/2015 vom

9.

Juni 2015 E. 1.2. und 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014

E. 1.2.).

Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn

der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im

Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt

(Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2015 vom 19. Januar 2016 E. 1.1,9C_66/2015

vom 9. Juni 2015 E. 1.2. und 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014

E. 1.2.1., je mit Hinweisen).

Die Annahme eines engen zeitlichen

Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während

längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Eine nachhaltige, den zeitlichen

Zusammenhang unterbrechende Erholung liegt grundsätzlich nicht vor, solange

eine Arbeitsfähigkeit (von über 80 Prozent) weniger als drei Monate gedauert hat.

Eine drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige

Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des

zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der

Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang

kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt

sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war,

etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch

zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte

(Urteile des Bundesgerichts 9C_66/2015 vom 9. Juni 2015 E. 1.2. und

9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2., je mit Hinweisen).

2.3

Nach der Rechtsprechung ist

unter relevanter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem

Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das

heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an

Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit

entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch

gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit

anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen

Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte

medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in

der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur

reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso

wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des

Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden)

medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der

Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch

nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative

Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2013 vom

24.

Juli 2013 E. 4.2 mit Hinweis).

2.4

Gemäss Art. 4.3.1 Abs. 1

des Vorsorgereglements der B.___ (Teil 2, Allgemeine Reglementsbestimmungen

[ARB], Ausgabe Januar 2005 [im Folgenden: Vorsorgereglement]) besteht Anspruch

auf Invalidenleistungen im gemäss den «Besonderen Reglementsbestimmungen» (BRB)

des Vorsorgeplanes vorgesehenen Umfang, wenn die versicherte Person zu

mindestens 40 % invalid wird und sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,

deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Stiftung gemäss diesem

Vorsorgereglement versichert war und bei Eintritt der Invalidität immer noch

versichert ist (lit. a) oder sich die Invalidität erhöht und die

versicherte Person im Zeitpunkt der Erhöhung bei der Stiftung gemäss diesem

Vorsorgereglement versichert war (lit. c).

Sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss

Abs. 1 des Vorsorgereglements nicht erfüllt, besteht ein Anspruch im

Rahmen und im Umfang der obligatorischen Mindestleistungen gemäss BVG, wenn die

versicherte Person zu mindestens 40 % invalid wird und bei Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, aber weniger als 40 %, deren

Ursache zur Invalidität führt, bereits bei der Stiftung gemäss diesem

Vorsorgereglement versichert war (Art. 4.3.1 Abs. 2 lit. a

Vorsorgereglement).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall arbeitete

der Kläger vom 24. Mai 2004 bis 28. Februar 2006 als Maschinist bei

der D.___, [...], und war bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (vgl.

Vorsorge-Ausweis per 1. Januar 2005 [Klageantwortbeilage {KAB}] 1, Anmeldung

zum Bezug von Versicherungsleistungen aus der beruflichen Vorsorge bei Arbeits-

und Erwerbsunfähigkeit vom 31. März 2006 [KB 2] und Anmeldung zum

Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 15. Dezember 2005 [KB 7]).

Dies wird von keiner Seite bestritten (vgl. Klage, S. 2 Ziff. B.2.,

A.S. 2; Klageantwort, S. 2 Ziff. II.2., A.S. 21). Der

Kläger meldete sich am 15. Dezember 2005 bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er eine Rente

beanspruchte (KB 7). Die IV-Stelle erliess – wie erwähnt - nach erfolgten medizinischen

Abklärungen am 14. August 2008 eine Verfügung, worin der Anspruch des Klägers

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie derjenige auf eine Invalidenrente

abgewiesen wurden (KB 12). Das Versicherungsgericht bestätigte diesen

Entscheid mit rechtskräftigem Urteil vom 14. August 2009 (VSBES.2008.251; KB 17).

Nach erfolgter Neuanmeldung des Klägers vom 25. September 2009

(KB 18) und Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen sprach die IV-Stelle

dem Kläger dann mit Verfügung vom 6. Januar 2012 aufgrund eines

ermittelten Invaliditätsgrades von 62 % eine Dreiviertelsrente ab 1. September

2010.

zu (KB 23).

3.2

3.2.1

Rechtsprechungsgemäss sind die

Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6

BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung, insbesondere

hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung

der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b [bzw. Art. 28

Abs. 1 lit. b seit 1. Januar 2008] IVG i.V.m. Art. 26

Abs. 1 BVG), gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche

Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als

offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung,

wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren

(Art. 73bis IVV) in das invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren einbezogen wird. Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im

Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf

ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins Verfahren

der Invalidenversicherung gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen

die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck

gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit

des Entscheides der Invalidenversicherung zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt

die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche

Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten

lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im

Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind

jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die

Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_83/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.1 und

9C_590/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen, u.a auf BGE 132

V 1 E. 3.2 S. 4 f. und BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.).

3.2.2

Im vorliegenden Fall geht aus den

Verfügungen der IV-Stelle vom 14. August 2008 und 6. Januar 2012 nicht

hervor, ob die Beklagte bereits im Vorbescheidverfahren in das

invalidenversicherungsrechliche Verfahren einbezogen wurde. Die Verfügung vom

14.

August 2008 wurde der Beklagten zwar zugestellt (vgl. KB 12;

IV-Nr. 54 S. 3), ob dieser aber zuvor auch der entsprechende

Vorbescheid eröffnet worden war und eine Mitwirkung der Beklagten im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens möglich war, kann den ins Recht gelegten Akten nicht entnommen

werden. Die Verfügung vom 6. Januar 2012, worin dem Kläger eine Dreiviertelsrente

ab 1. September 2010 zugesprochen wurde, enthält überhaupt keine Angaben

über die Verfügungsadressaten (KB 23; IV-Nr. 126 S. 3 ff.). Da

sich die Beklagte jedoch im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich

Verfügten hielt, ist das Problem des allfälligen Nichteinbezugs der Beklagten gegenstandslos.

Es kommt – vorbehältlich einer sich aufgrund einer gesamthaften Prüfung der

Aktenlage ergebenden offensichtlichen Unrichtigkeit der IV-Entscheide - die in den

Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung zur

Anwendung.

Im Übrigen kann – entgegen der

Auffassung des Klägers (vgl. Klage, S. 9 Ziff. 6) - aus der

Zustellung der IV-Verfügung vom 14. August 2008 an die Beklagte nicht

abgeleitet werden, die IV habe damit eine Leistungspflicht der Beklagten angenommen

oder anerkannt. Wie die Beklagte zu Recht darauf hinweist, ist die Verfügung

gemäss Art. 73bis Abs. 2 lit. f der Verordnung über

die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) generell und unabhängig vom

Bestehen einer allfälligen Leistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung

zuzustellen.

4.

Im Folgenden ist darzulegen, in

welchen Zeitpunkt beim Kläger eine relevante Arbeitsunfähigkeit wegen eines

psychischen Gesundheitsschadens eingetreten ist, der in der Folge zu einer

Invalidität geführt hat. Der massgebliche Sachverhalt präsentiert sich wie

folgt:

4.1

4.1.1

Die damalige Hausärztin, Dr. med.

G.___, Innere Medizin FMH, stellte in ihrem Arztbericht zu Handen der IV-Stelle

vom 27. Januar 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: «Anhaltende posttraumatische Belastungsstörung mit

psychophysiologischen Beschwerden, Tinnitus, HWS-Problematik mit muskulären

Verspannungen und funktioneller Kopfgelenksstörung». Die Internistin gab an,

der Patient stehe bei ihr seit dem 23. September 2005 bis auf weiteres in

Behandlung. Sie attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Maschinist) seit dem 5. September 2005,

wobei eine Arbeitsunfähigkeit von nurmehr 50 % ab März 2006 geplant sei.

Der Gesundheitszustand sei stationär. Zur Anamnese gab sie an, der Patient stamme

aus [...], wo er als Reiseleiter tätig gewesen sei. Er habe bereits in der

Jugend mehrere kriegerische Auseinandersetzungen erlebt und im Verlauf des [...]

in den Jahren 1967/68 mehrere Familienangehörige verloren, was ihn sehr

mitgenommen habe. Er habe Angstzustände gehabt und sich unsicher und bedroht

gefühlt. Um 1995 habe er zwei folgenschwere Erdbeben erlebt. Seit diesen von

ihm traumatisch erlebten Ereignissen sei nichts mehr wie vorher gewesen.

Zu den angegebenen Befunden hielt die

Ärztin fest, der Patient leide unter ständigen Kopfschmerzen, einem

therapieresistenten Tinnitus, Angstzuständen mit Schwindel, Herzrasen und

Schweissausbrüchen sowie sehr hartnäckigen Schlafproblemen mit sich

wiederholenden Albträumen. Dadurch sei er unkonzentriert, teilweise über kurze

Zeitspannen auch desorientiert und schaffe oft einfache, ihm vertraute Arbeitsabläufe

nicht mehr. Es wurden folgende Befunde erhoben: der Patient sei blass, müde und

wirke erschöpft. Die Konzentration sei eingeschränkt. Der somatische Status sei

grob geprüft worden und unauffällig. Als therapeutische Massnahmen wurden eine

Gesprächstherapie mit verhaltenstherapeutischem Ansatz sowie ein Antidepressivum

angegeben. Was die Prognose betreffe, könne aktuell keine verbindliche Aussage gemacht

werden.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht hielt Dr. med.

G.___ fest, der Patient sei in seinen kognitiven Fähigkeiten wesentlich

eingeschränkt, dies betreffe die Konzentrations- und Merkfähigkeit. Er ermüde

rasch und sei nicht belastbar. Die Stress- und Konfliktbewältigung seien stark

beeinträchtigt. Als Folge der therapieresistenten Schlafprobleme mit Albträumen

sei er zusätzlich abgeschlagen und erschöpft. Er sei sehr lärmempfindlich, das

Dröhnen und Klopfen der Maschinen setze sich in seinem Kopf fort. Es dröhne

dort lauter und der Tinnitus werde fast unerträglich. Nach der Arbeit habe er

den Maschinenlärm noch in den Ohren. In seinem Kopf werde daraus Kriegslärm mit

Schlüssen und Explosionen. Für kurze Momente (um 10 Sekunden) verliere er

wiederholt das Zeitgefühl und er wisse nicht mehr, wo er sei. Die bisherige

Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Der Patient habe mit Maschinen gearbeitet,

was in der aktuellen Gesundheitsverfassung nicht mehr zu verantworten sei. Die

Lärmbelastung verstärke seine bestehenden Beschwerden. Der Patient sei

eingeschränkt in seinem Auffassungsvermögen und seiner Belastbarkeit; er brauche

mehr Zeit. Die ausgesprochene Lärm- und Stressempfindlichkeit verunmöglichten

dies. Der bisherige Arbeitsplatz sei auf Ende Februar 2006 gekündigt worden. Andere

Tätigkeiten seien dem Patienten zuzumuten. Ideal wäre eine Beschäftigung zum

Beispiel in einem Lager, wo er Gegenstände zusammentragen, vorbereiten und

einpacken könnte. Eine solche Tätigkeit könnte er während 4 Stunden pro Tag ausführen.

Es dürften keine Lärmbelastung und kein zu hoher Zeit- und Leistungsdruck

herrschen. Angepasste Tätigkeiten könne er während 4 bis 5 Stunden täglich

ausüben, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (KB 8;

IV-Nr. 16 S. 3 ff.).

4.1.2

Dr. med. H.___, Facharzt für

Oto-Rhino-Laryngologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2005

folgende Diagnose: «V.a. HWS-bedingte Otalgie links». Im Weiteren führte er

aus, der Patient habe seit vielen Jahren diffuse Ohrenschmerzen auf der linken

Seite beklagt. Zusätzlich habe er gelegentlich Schwindel und «Nervenprobleme».

Es bestünden schmerzhaft palpable Myogelosen cervikal links. Der übrige

HNO-Status sei abgesehen von einigen Vernarbungen der Trommelfelle unauffällig.

Im Rahmen der Beurteilung hielt er fest, es dürfte sich hier um eine komplexe

multifaktorielle Problematik handeln. Die diffuse Otalgie links wäre jedenfalls

durch HWS-Probleme bzw. durch eine funktionelle Kopfgelenksstörung erklärbar. Dem

Patienten sei ein Rheumagel zur Selbstmassage verordnet worden, was eine

Erleichterung und Verbesserung gebracht habe (KB 8 bzw. IV-Nr. 16 S. 7).

4.2

Die IV-Stelle veranlasste eine

interdisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung des

Klägers beim E.___, [...], welche am 21. Oktober 2006 und 9. August

2007.

(rheumatologische Untersuchungen durch Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie,

FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation) sowie am 26. Oktober 2006

und 9. August 2007 (psychiatrische Untersuchungen durch Dr. med. J.___,

Psychiatrie und Psychotherapie) durchgeführt wurde (Gutachten vom

27.

September 2007 (KB 11; IV-Nr. 33.3).

4.2.1

Dem versicherungspsychiatrischen E.___-Gutachten

vom 9. August 2007 kann keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde eine Angsttraumstörung (ICD-10 F51.5) gestellt. Im

Rahmen der Beurteilung gab Dr. med. J.___ (Institutsleiter Dr. med. K.___,

Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, war mit der Beurteilung und

den Schlussfolgerungen einverstanden) im Wesentlichen an, zum

Untersuchungszeitpunkt seien weder Defizite der kognitiven Funktionen noch

Beeinträchtigungen des formalen Denkens, der Affektivität oder des Antriebes

festgestellt worden. Aus psychiatrischer Sicht hätten sich aktuell keine

Hinweise für das Vorliegen einer Störung von Krankheitswert ergeben.

Im Weiteren führte die Gutachterin aus,

der Explorand habe angegeben, zum Zeitpunkt, als er sich in psychiatrische

Behandlung begeben habe, Dinge gesehen und gehört zu haben, die nicht wirklich

da gewesen seien. Im Arztbericht vom Januar 2006 seien an objektiven Befunden

eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und das äussere Erscheinungsbild des

Exploranden, der blass gewesen sei und müde und erschöpft gewirkt habe, aufgeführt

worden. Im Weiteren habe man Schlafstörungen und Lärmempfindlichkeit festgehalten.

Nach der Arbeit habe er den Maschinenlärm noch in den Ohren gehabt und daraus sei

Kriegslärm mit Schüssen und Explosionen entstanden. Offenbar basierend auf den

Schilderungen des Exploranden, dass er in der Jugend mehrere kriegerische

Auseinandersetzungen erlebt und im Rahmen des [...] (1967/1968) mehrere

Familienangehörige verloren habe, ihn dies sehr mitgenommen und er damals Angstzustände

gehabt, sich unsicher und bedroht gefühlt und etwa im Jahr 1995 zwei Erdbeben

als traumatisch erlebt habe und seither nichts mehr wie vorher gewesen sei,

habe Dr. med. G.___ eine «anhaltende posttraumatische Belastungsstörung»

mit «psychophysiologischen Beschwerden» diagnostiziert. Gemäss ICD-10 sollte

diese Störung jedoch nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von

sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher

Schwere aufgetreten sei. In der Mehrzahl der Fälle könne eine Heilung erwartet

werden, laut diagnostischen Kriterien sei das Störungsbild auf zwei Jahre

begrenzt. Wenngleich der Explorand zweifelsohne im Laufe seines Lebens mehreren

Belastungssituationen ausgesetzt gewesen sei, könne er diese adäquat als

traumatisierende und belastende Erlebnisse beschreiben, sich zum heutigen

Zeitpunkt jedoch ausreichend davon distanzieren. Auch im Anschluss an das

erlebte Erdbeben habe der Explorand zwar den Entschluss gefasst, [...] zu

verlassen, er sei aber dadurch nicht unmittelbar in seiner Lebensführung

beeinträchtigt gewesen. Als er die Inhalte seiner Träume geschildert habe,

seien auch nicht die Szenarien der Erdbeben im Vordergrund gestanden. Zunächst

habe der Explorand Tiere erwähnt, dann seine Eltern. Ebenfalls hätten keine

Nachhallerinnerungen bestanden. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne

heutzutage aber auch schon aufgrund rein formaler Kriterien ausgeschlossen

werden, da das Störungsbild auf zwei Jahre begrenzt sei, die Traumatisierung

jedoch im Jahr 1995 erfolgt sei. Es erkläre sich nicht, weshalb der Explorand

ab September 2005 an Albträumen leide, zu diesem Zeitpunkt habe keine

Traumatisierung bzw. Retraumatisierung eruiert werden können.

Die psychiatrische Gutachterin hielt

sodann fest, im Wesentlichen «kranke» der Explorand heutzutage offenbar an

seiner Lebenssituation. Er fühle sich in einer Ehe ohne körperliche Intimität

gefangen und habe nicht viele soziale Kontakte oder auch

Beschäftigungsmöglichkeiten. Dies sei sehr spürbar geworden, als der Explorand

bekundet habe, dass das Explorationsgespräch ihn glücklich mache, da er sonst

nicht viel Gelegenheit zum Reden habe. Er habe nicht viele Freunde. Es habe ihn

auch glücklich gemacht, etwas im Haus bauen zu können. Im Rahmen der

Kontrolluntersuchung habe er angegeben, sich im Kurs «Bildung, Orientierung,

Arbeit» (BOA), den er im Mai/Juni 2007 über das RAV besucht habe, so wohl

gefühlt zu haben, wie sonst nie in den letzten drei Jahren. Er verfüge im

Alltag kaum über Möglichkeiten, sich abzulenken. Im Grunde bestehe auch eine

kulturelle Entwurzelung, aggravierend komme hinzu, dass der Explorand die

deutsche Sprache nur unzureichend beherrsche. Die Problematik sei gut

einfühlbar, jedoch handle es sich hierbei um krankheitsfremde Faktoren, welche

keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Es sollte dem Exploranden

theoretisch auch gut möglich sein, aktiv etwas an seiner Situation zu

verändern.

Ferner legte Dr. med. J.___ dar, die

durch Dr. med. L.___, Allgemeine und Innere Medizin FMH, angeführte

«affektive Störung» sei nicht gemäss ICD-10 kodiert worden, lediglich basierend

auf der Angabe, dass der Explorand über eine depressive Verstimmung klage. Es

sei davon auszugehen, dass hiermit eine depressive Auslenkung gemeint sei. In

der klinischen Untersuchung seien bei subjektiv geklagter Herabgestimmtheit

keine affektiven Auffälligkeiten zu beobachten gewesen. Der Explorand sei

affektiv modulationsfähig gewesen und habe sich im Rahmen der Untersuchungen

affektiv aufhellbar gezeigt. Auch andere psychopathologische Veränderungen, wie

sie im Rahmen eines depressiven Syndroms zu erwarten wären, seien nicht vorgelegen.

Wie zuvor ausgeführt, gehe man von einer Unzufriedenheit mit der

Lebenssituation aus, die sicher auch bisweilen Gefühle und Traurigkeit mit sich

bringen könne. Dies sei aber normalpsychologisch nachvollziehbar und habe

keinen eigenständigen Krankheitswert. Die beschriebenen Albträume ordne man

einer Angsttraumstörung gemäss ICD-10 F51.5 zu. Hierbei sei das Traumerleben

voller Angst oder Furcht, mit sehr detaillierter Erinnerung an den Trauminhalt.

Dieses Traumerleben sei sehr lebhaft. Themen seien die Bedrohung des Lebens,

der Sicherheit oder der Selbstachtung. Oft bestehe eine Wiederholung gleicher

oder ähnlicher erschreckender Albtraumthemen. Während einer typischen Episode

bestehe eine autonome Stimulation, aber kein wahrnehmbares Schreien oder eine Körperbewegung.

Nach dem Aufwachen werde der Patient rasch lebhaft und sei orientiert. Das

Störungsbild entspreche nicht einem anhaltenden Gesundheitsschaden und begründe

keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Weshalb die Schlafprobleme des

Exploranden durch die behandelnde Ärztin als therapierefraktär beschrieben worden

seien, könne nicht nachvollzogen werden.

Zusammenfassend liege beim Exploranden

keine psychiatrische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Auf

der Basis der diagnostizierten Angsttraumstörung gemäss ICD-10 F51.5 ergebe

sich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Rein aus psychiatrischer

Sicht sei dem Exploranden eine der bisherigen Tätigkeit vergleichbare

Arbeitstätigkeit auch heute noch vollzeitlich (8 ½ Stunden pro Tag) zumutbar,

wobei aus psychiatrischer Sicht keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Es

bestehe kein psychisches Störungsbild, das dazu führen würde, dass der

Explorand einem potentiellen Arbeitsumfeld nur eingeschränkt zumutbar wäre. Es

liege auch kein rehabilitationsbedürftiges Zustandsbild vor. Eine adäquate

Behandlung der Schlafstörung wäre ausreichend. Ein potentieller Arbeitsplatz

müsse keinen besonderen Anforderungen genügen (KB 10; IV-Nr. 33.2

S. 12 ff.).

4.2.2

Dem interdisziplinären versicherungsmedizinischen

E.___-Gutachten vom 27. September 2007 können folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Zephale und spondylogene

Beschwerden zervikal, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, muskuläre

Dysbalance; thorakovertebrale bis thorakospondylogene Symptomatik,

Hyperkyphose, Zustand nach thorakalem Morbus Scheuermann; PHS links, klinisch

Verdacht auf Impingement-Problematik». Seitens des Fachgebietes «Psychiatrie»

wurden – wie erwähnt – keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

angegeben. Die weiteren Diagnosen (Angsttraumstörung [ICD-10 F51.5]; St.n.

OSG-Distorsion mit nicht dislozierter Fraktur; Tinnitus, wahrscheinlich im

Rahmen der zephalen und spondylogenen Beschwerden zervikal) haben nach den

gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Aus der rheumatologischen Beurteilung

geht im Wesentlichen hervor, der Explorand sei in seinem bisherigen Leben von

schweren Erkrankungen verschont geblieben. Muskuloskelettale Beschwerden, welche

seine Arbeitsfähigkeit tangierten, seien seit dem Jahr 2004 vorhanden. Es

handle sich dabei um zephale sowie spondylogene Beschwerden zervikal und

thorakal. Anamnestisch nehme diese Symptomatik ihren Ursprung anlässlich eines

Sturzes mit dem Fahrrad im Jahr 1997. Anamnestisch bestehe ein unfallbedingtes

erstmaliges Auftreten thorakovertebraler bis linksseitiger thorakospondylogener

Schmerzen. Am Arbeitsplatz bei der D.___ sei der Explorand in stehender

Position mit monoton statischen Belastungen des Bewegungsapparates konfrontiert

worden. Dabei sei es zu einer Dekompensation seiner Rückenprobleme und zur

Arbeitsunfähigkeit, letztlich zum Stellenverlust gekommen. Die relevanten

Befunde, welche vertebrale bis spondylogene Beschwerden verursachten, seien

degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule sowie eine deutliche

Wirbelsäulenfehlstatik thorakal mit fixierter Hyperkyphose nach durchgemachtem

Morbus Scheuermann. In der Folge habe sich ein chronischer Beschwerdeverlauf

entwickelt. Die konservativen Behandlungsmassnahmen hätten keine Wirkung

gezeigt. Wesentliche Bemühungen zur beruflichen Wiedereingliederung seien bei

anhaltenden Beschwerden anscheinend nicht unternommen worden. Aktuell finde

sich eine muskuläre Dysbalance, eine partiell eingeschränkte

Wirbelsäulenbeweglichkeit zervikal und thorakal und im Bereich der rechten

Schulter vermutlich im Rahmen einer Impingement-Problematik eine schmerzhafte

Funktionsstörung. Die persistierenden Beschwerden bewirkten eine wechselhafte Schmerzintensität

im mittleren bis zeitweilig oberen Bereich der Schmerzskala. Mechanofaktoren

wirkten sich ungünstig auf das Beschwerdebild aus, dennoch könne der Explorand

im Alltag verschiedensten Beschäftigungen nachgehen.

Die klinisch zu objektivierenden

Befunde, inklusive vorliegende Röntgendaten, seien nicht derart gravierend,

dass dem Exploranden keine adäquate Arbeit mehr zumutbar wäre. Obwohl die

bisherigen therapeutischen Bemühungen offenbar versagt hätten, scheine es

zweckmässig, ein massvolles konservatives Therapiekonzept zur Aufrechterhaltung

der Restfunktion, zur Rekonditionierung des Patienten und damit zur

Verbesserung die Wiedereingliederungschancen aufrecht zu erhalten. Diese

Massnahmen hätten eine adäquate Schmerzmedikation und eine funktionelle

Bewegungstherapie zur Verbesserung der Kraftausdauerfunktion zu beinhalten. Die

seit einiger Zeit neu aufgetretenen Schulterprobleme seien noch nicht

abschliessend diagnostiziert. Prinzipiell könne betreffend Schulterprobleme

aber von einer günstigen Prognose ausgegangen werden, da Impingement-Probleme

heute mittels adäquater Therapie gut zu beherrschen seien. Bereits im Jahr 2006

sei die Schmerzintensität seitens des Exploranden mit einer submaximalen bis

maximalen Intensität angegeben worden. Es sei anlässlich der Nachuntersuchung

nicht nachvollziehbar, dass bei diesem subjektiv bereits massivsten

Schmerzpegel zwischenzeitlich eine noch weitere relevante Verschlechterung

stattgefunden habe. Die Wirbelsäulensymptomatik entspreche den damals erhobenen

Befunden im Sinne spondylogener Beschwerden. Zwischenzeitlich neu hinzugekommen

sei ein protrahierter Beschwerdeverlauf bei Zustand nach OSG-Distorsion mit

nicht dislozierter Fraktur. Neun Monate nach diesem Ereignis persistierten subjektiv

erhebliche Beschwerden bei klinisch fassbarer marginaler Pathologie. Eine

zusätzliche Invalidisierung infolge OSG-Distorsion und nicht dislozierter

Fraktur lasse sich nicht nachweisen.

Aus interdisziplinärer Sicht wurde schliesslich

festgehalten, der Explorand beklage seit ca. 2004 muskuloskelettale

Beschwerden, Nacken- und Rückenschmerzen, weiter Albträume, Ängste, grosse Müdigkeit

und Schreckhaftigkeit sowie seit Mai 2005 Ohrenschmerzen und Ohrgeräusche mit

Schwindel. Zudem bestehe ein Status nach OSG-Distorsion mit nicht dislozierter

Fraktur. Im Ergebnis vielfältiger Abklärungen des Exploranden seien u.a. die

Diagnosen affektive Störung, anhaltende posttraumatische Belastungsstörung mit

psychophysiologischen Beschwerden, Tinnitus sowie HWS-Problematik mit

muskulären Verspannungen und funktioneller Kopfgelenkstörung gestellt und ein

Verdacht auf eine HWS-bedingte Otalgie links geäussert worden. Nach einer

Teilarbeitsunfähigkeit habe ab dem 5. September 2005 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anlässlich der Untersuchungen zur Begutachtung

seien zephale und spondylogene Beschwerden zervikal mit/bei degenerativen

Veränderungen der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance, eine thorakovertebrale

bis thorakospondylogene Symptomatik mit/bei Hyperkyphose und St.n. thorakalem

M. Scheuermann und ein PHS links mit/bei klinisch Verdacht auf

Impingement-Problematik diagnostiziert worden. Betreffend den St.n.

OSG-Distorsion mit nicht dislozierter Fraktur lasse sich eine zusätzliche

Invalidisierung nicht nachweisen. Ein psychiatrisches Krankheitsbild mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. So

habe eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss den diagnostischen

Kriterien der ICD-10 ausgeschlossen werden können, ebenso eine affektive

Störung. Die beschriebenen Albträume seien einer Angsttraumstörung gemäss

ICD-10 F51.5 zuzuordnen, wobei das Störungsbild nicht einem anhaltenden

Gesundheitsschaden entspreche und keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit

begründe.

Der Explorand sei aus interdisziplinärer

Sicht sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen körperlich schweren

Tätigkeit als nicht arbeitsfähig zu beurteilen auf Grund der objektivierbaren

Befunde degenerativer Veränderungen, einer Fehlstatik nach thorakalem M.

Scheuermann und einer muskulären Dysbalance, weiter einer schmerzhaften

Funktionsstörung der rechten Schulter bei vermuteter Impingement-Problematik.

Zumutbar seien hingegen körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere

Tätigkeiten, ausgeführt in einem frei zu wählenden Wechsel zwischen Sitzen,

Stehen und Gehen in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an 5 Tagen

pro Woche. Gewichtsbelastungen seien mit 10 kg limitiert. Ausgeschlossen

seien monoton repetitive Tätigkeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule

und Tätigkeiten mit dem rechten Arm in Überschulterhöhe. Dabei könne

phasenweise infolge intermittierender Beschwerdeexazerbationen eine um maximal

20.

% verminderte Leistungsfähigkeit bestehen. Dabei ergebe sich aus

versicherungspsychiatrischer Sicht kein zu begründendes besonderes

Tätigkeitsprofil. Für die Durchführung von Rehabilitationsmassnahmen bestehe

keine Indikation (KB 11; IV-Nr. 33.3 S. 16 ff.).

4.3

Die IV-Stelle wies den Anspruch

des Klägers auf eine Invalidenrente sowie denjenigen auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen angesichts eines ermittelten Invaliditätsgrades von

14.

% mit Verfügung vom 14. August 2008 ab. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen angegeben, gemäss der interdisziplinären Begutachtung des E.___

liege beim Kläger keine lang andauernde Krankheit und somit keine Invalidität

vor. Die angestammte Tätigkeit als Maschinenbediener oder eine andere

körperlich schwere Tätigkeit seien zwar nicht mehr zuzumuten, körperlich

leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, ausgeführt in einem frei zu

wählenden Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen seien in einem zeitlichen

Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche ohne

Leistungseinbusse zuzumuten. Gewichtsbelastungen seien mit 10 kg

limitiert. Ausgeschlossen seien monoton repetitive Tätigkeiten, Tätigkeiten in

Zwangshaltungen der Wirbelsäule und Tätigkeiten mit dem rechten Arm in

Überschulterhöhe. Dabei könne phasenweise infolge intermittierender

Beschwerdeexazerbationen eine um maximal 20 % verminderte

Leistungsfähigkeit bestehen. Die Durchführung von weiteren medizinischen

Abklärungen dränge sich nicht auf (KB 12; IV-Nr. 54).

4.4

Dem Bericht von Dr. med. M.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. November 2008 kann folgender

Psychostatus entnommen werden: Es handle sich um einen allseits orientierten

Mann, der überdurchschnittlich intelligent und gebildet wirke. Er spreche recht

leise, aber so gut Deutsch, dass eine Unterhaltung möglich sei. Sein Verhalten

sei sehr korrekt. Seine Mimik sei wenig lebhaft. Seine Stimmung sei bedrückt

und er wirke verschlossen. Er zeige ein ausgeprägtes Gedankenkreisen. Dieses

sei von negativem Inhalt geprägt. Auch die Träume zeigten einen negativen

Inhalt. Er beschäftige sich mit dem Thema Tod und Lebensunlust. Sein Antrieb

sei stark vermindert. Er sei vermehrt von Ängsten geplagt. Er habe eine vermehrte

Tendenz, sich zurückzuziehen und in sich zu versinken. Er habe vorwiegend

zwanghafte und ängstliche Persönlichkeitszüge. Ausserdem habe er narzisstische

Persönlichkeitszüge.

Es wurde folgende Diagnose gestellt:

«Rezidivierende Depression und mittelgradige depressive Episode bestehend seit

etwa zwei Jahren bei zwanghaft-ängstlicher Persönlichkeitsstruktur, bisher

ungenügend behandelt (ICD-10 F32.1). Als weitere therapeutische Massnahme wurde

die Behandlung der Depression mit Medikamenten und Gesprächen vorgeschlagen,

welche im Vordergrund stehe. Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, der Patient

sei im Moment in einem geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsfähig. Die

körperlichen Beschwerden seien ebenfalls zu beachten. Der weitere Verlauf werde

vom Ansprechen auf die Behandlung und vom Verarbeiten weiterer innerpsychischer

Belastungen abhängen, die noch vorhanden sein könnten.

Wiedereingliederungsmassnahmen könnten begleitend begonnen werden, sollten aber

noch nicht mit allzu viel Druck durchgesetzt werden. Eine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit sollte aus der heutigen Sicht für die Zukunft möglich sein

(KB 15).

4.5

Die vom damaligen Vertreter des

Klägers gestellten Fragen beantwortete Dr. med. M.___ mit Schreiben vom 2. Februar

2009.

wie folgt: Die Behandlung des Klägers habe am 1. September 2008

begonnen. Bisher seien 8 Gespräche durchgeführt worden. Rückwirkend bestehe die

Symptomatik schon längere Zeit und es sei anzunehmen, dass sie auch kurz vor

Behandlungsbeginn bestanden habe. Der Bericht vom 5. November 2008 beruhe

auf der Anamnese, subjektiven Angaben des Patienten, Angaben der Ehefrau und

objektiven Befunden. Zudem seien die verschiedenen Gutachten vorgelegen. Ein

Teil der Befunde beruhe auf unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen. In der

Zwischenzeit sei ein Test mit dem Kläger durchgeführt worden

(Hamilton-Depressionsskala), bei welchem er eine Punktzahl von 25 erreicht

habe, was einer schweren Depression entspreche. Der Patient klage über

unruhigen Schlaf, der voller Träume sei. Er erwache regelmässig um 4 Uhr

morgens und könne nicht weiterschlafen. Trotz eines schlafinduzierenden

antidepressiven Medikaments könne er nicht ruhig schlafen. Er habe Angst zu

schlafen, weil er im Schlaf verfolgt werde. Zur Aussage, der Patient höre seit

dem Jahr 1997 Stimmen im Kopf, sei zu sagen, dass es sich dabei eher um

Geräusche und weit entfernte Stimmen handle. Dies sei nicht als Zeichen einer

psychotischen Erkrankung zu werten, sondern als starke Irritation und inneres

Gequältsein. Der Patient habe keine psychotischen Symptome.

Zur Angabe, weshalb die psychische

Störung des Patienten nach den Wahrnehmungen und Untersuchungen seit ca. 2

Jahren andauere, hielt die behandelnde Psychiaterin fest, diese Angaben habe

sie vom Patienten und seiner Ehefrau. Er habe nach dem Verlust seiner Arbeit im

Eingliederungsversuch, der vom RAV durchgeführt worden sei, mit einer

Verschlechterung der Stimmung reagiert. Im Moment sei für den Patienten

wahrscheinlich ein Aufenthalt in der Tagesklinik Olten der richtige Ort, um

beschäftigt zu sein und aus der depressiven Phase herauszukommen. Er sei im

Moment nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Es fehle ihm der Antrieb

und die innere Motivation. Er lebe seinen eigenen Tagesrhythmus und sei stark

in sich gekehrt. Er reagiere auf Aussenreize sehr negativ. Er habe

Schwierigkeiten, sich anderen Menschen zuzuwenden. Er werde erst nach Besserung

seines Zustandes in der Lage sein, zu 50 % einer ausserhäuslichen

Tätigkeit nachzugehen. In den weiteren Gesprächen habe sich gezeigt, dass der

Patient seit Jahren freudlos sei und vor Jahren bereits Suizidversuche verübt

habe. Er habe episodisch schwere Alkoholprobleme. Die bisherige Diagnose einer

rezidivierenden Depression sei zu bestätigen. Im Moment sei er schwer depressiv

und habe seit einigen Wochen einen vermehrten Alkoholkonsum. Er könne sich

nicht mehr beschäftigen, habe keine Konzentration, sei meist abwesend und in

sich gekehrt. Als Ursache für seine langandauernden Störungen gebe der Patient

an, dass er über 20 Jahre als vom Staat [...] Verfolgter im [...] gelebt habe,

weil er den Militärdienst verweigert habe.

Aufgrund einer seit Jugend instabilen

und ungesicherten Lebenssituation, der Verfolgung durch den Staat, eines zeitweise

starken Alkoholkonsums, psychischen Krisen seit Jugend, gescheiterter erster Ehe

und gescheiterter beruflicher Integration in der Schweiz habe sich eine

rezidivierende Depression entwickelt, die zur Zeit eine schwere Ausprägung habe

und behandelt werden müsse (ICD-10 F33.2). Es seien Hinweise auf mehrere

Traumatisierungen vorhanden (KB 16).

4.6

Dem rechtskräftigen Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. August 2009 (VSBES.2008.251)

kann bezüglich des oben wiedergegebenen E.___-Gutachtens vom 27. September

2007.

im Wesentlichen Folgendes entnommen werden (S. 8, E. II. 4; KB 17):

a) Dieses Gutachten beruht auf

eingehenden Untersuchungen des Beschwerdeführers in rheumatologischer und

psychiatrischer Hinsicht. Die ausführlichen Angaben im psychiatrischen

Teilgutachten (IV-Nr. 33.2) erwecken nicht den Eindruck, dass die

Untersuchung in zeitlicher Hinsicht zu kurz war ( …. ), weshalb die

entsprechende Rüge ins Leere geht. Die Gutachter haben eine detaillierte

Anamnese erhoben (IV-Nr. 33.3, S. 10-12), die wesentlichen Vorakten

bezeichnet und beschrieben (IV-Nr. 33.3, S. 3 - 5), die Angaben des

Beschwerdeführers berücksichtigt (IV-Nr. 33.3, S. 6-10) und sich eingehend

mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt

(IV-Nr. 33.3, S. 19 und 20).

b) Insgesamt erfüllt das E.___-Gutachten

vom 27.9.2007 (IV-Nr. 33.3) inkl. der fachspezifischen Teilgutachten

(IV-Nr. 33.2 und 33.4) somit ohne weiteres die Anforderungen an eine voll

beweiskräftige medizinische Expertise, nachdem es für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen

begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3.a). …. .

Zu den abweichenden medizinischen

Berichten, insbesondere denjenigen von Dr. med. M.___, erwog das Gericht

im Wesentlichen was folgt (S. 9 ff., E. II. 5.):

a) ( …. )

b) aa) Zunächst ist festzustellen,

dass sich Dr. M.___ in ihren Berichten vom 5.11.2008 (BB 4) bzw.

2.2.2009

(BB 6) nicht mit dem E.___-Gutachten vom 27.9.2007 (IV-Nr. 33.3)

auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, dass die Einschätzung der E.___-Gutachter

punkto Arbeitsfähigkeit unhaltbar sei bzw. sich beim Beschwerdeführer seit

diesem Zeitpunkt und bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

14.8.2008

(IV-Nr. 54) eine erhebliche Verschlechterung der psychischen

Situation eingestellt habe. Schon aus diesem Grund vermögen die Berichte von

Dr. M.___ die Beweiskraft des besagten E.___-Gutachtens nicht in Zweifel

zu ziehen.

bb) Die E.___-Gutachter konnten

keine depressive Störung mit Krankheitswert objektivieren (IV-Nr. 33.2, S. 14

Mitte), was umso mehr ins Gewicht fällt, als dass die Gutachter zwei

psychiatrische Untersuchungen am 26.10.2006 bzw. am 8.9.2007 durchgeführt

haben, bei welchen u.a. die affektive Schwingungsfähigkeit jeweils erhalten war

(IV-Nr. 33.2, S. 11 unten und 12 oben). Dr. M.___ stellt demgegenüber

in ihrem Bericht vom 5.11.2008 die Diagnose einer rezidivierenden Depression

und mittelgradiger Episode bestehend seit etwa zwei Jahren bei zwanghaft-ängstlicher

Persönlichkeitsstruktur, bisher ungenügend behandelt (ICD 10 F 32.1) und

attestiert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen. Dr. M.___

führt in ihrem Bericht vom 2.2.2009 auf die Frage des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers, weshalb nach ihren Wahrnehmungen und Untersuchungen die

psychische Störung des Beschwerdeführers seit ca. 2 Jahren andauere, jedoch

aus, dass sie diese Angaben vom Beschwerdeführer und seiner Frau habe. Er habe

nach dem Verlust seiner Arbeit im Eingliederungsversuch, der vom RAV durchgeführt

worden sei, mit einer Verschlechterung der Stimmung reagiert (BB 6, S. 2).

Dr. M.___ stützt sich demnach lediglich auf die subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers, die zudem im Kontrast zur Einschätzung der E.___-Gutachten

steht, welche für diesen Zeitraum eine vollständige Arbeitsfähigkeit für

leidensadaptierte Tätigkeiten attestieren (vgl. IV-Nr. 33.3, S. 26).

Eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands, welcher

bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14.8.2008 (IV-Nr. 54)

bestanden hat, lässt sich mit der unsubstanziierten Einschätzung von Dr. M.___,

wonach die psychische Störung des Beschwerdeführers seit ca. 2 Jahren andauere,

nach dem Dargelegten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen,

zumal auch die Behandlung durch Dr. M.___ erst unmittelbar nach Erlass der

angefochtenen Verfügung am 1.9.2008 begonnen hat (BB 6, S. 1).

cc) Dem neuerlichen

Bericht vom 2.2.2009 (BB 6) ist zu entnehmen, dass die „Stimmen im Kopf“ des

Beschwerdeführers nicht als Zeichen einer psychotischen Erkrankung zu werten

seien, sondern als starke Irritation und inneres Gequältsein. Der

Beschwerdeführer habe keine psychotischen Symptome (BB 6, S. 2). In

diesem Bericht diagnostiziert Dr. M.___ allerdings – offenbar gestützt auf

den Test mit der Hamilton-Depressionsskala, welcher mit 25 Punkten einen auf

eine schwere Depression hindeutenden Wert ergeben hat (BB 6, S. 2) –

eine rezidivierende Depression, die zur Zeit eine schwere Ausprägung habe und

behandelt werden müsse (ICD-10 F 33.2). Schliesslich weist sie auf einen

vermehrten Alkoholkonsum hin (BB 6, S. 3). Obwohl beachtet werden muss, dass

einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen

Exploration – wie hier die Hamilton-Depressionsskala – generell nur ergänzende

Funktion beigemessen werden kann und die klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend

bleibt (Urteil des BGer vom 23.9.2008,9C_458/2008, E. 4.2 mit Hinweis)

und die Berichte von Dr. M.___ (nicht zuletzt wegen der fehlenden

Auseinandersetzung mit den Vorakten) die Anforderungen an ein voll

beweiskräftiges medizinisches Gutachten nicht erfüllen (BGE 125 V 352 E. 3.a),

könnte die von Dr. M.___ beschriebene zunehmende depressive Entwicklung auf

eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands hindeuten. Da diese

jedoch erst ca. 6 Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14.8.2008

(IV-Nr. 54) aufgetreten ist bzw. diagnostiziert wurde, vermögen diese

Umstände die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen.

Bei einer Verschlechterung steht es dem Beschwerdeführer im Übrigen frei, sich

bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug anzumelden.

dd) Insgesamt bringt Dr. M.___

keine objektiven Gesichtspunkte vor, welche anlässlich der Begutachtung durch

das E.___ unerkannt geblieben sind. Sie geht aber in ihren nach

Verfügungserlass am 14.8.2008 (IV-Nr. 54) verfassten Berichten vom

5.11.2008

(BB 4) bzw. 2.2.2009 (BB 6) von einer wesentlich höheren

Arbeitsunfähigkeit als die E.___-Gutachter aus (50 % in geschütztem Rahmen

nach Besserung des Zustands), ohne sich indessen mit dem E.___-Gutachten vom

27.9.2007

(IV-Nr. 33.2) eingehend auseinanderzusetzen. Allerdings sind

Indizien für eine zunehmende Depression nach Verfügungserlass durchaus

vorhanden: Die im Bericht vom 5.11.2008 angegebene mittelgradige Depression (BB 4,

S. 2) bzw. noch eher die im Bericht vom 2.2.2009 diagnostizierte schwere

Depression mit vermehrtem Alkoholkonsum (BB 6, S. 3) wären gegebenenfalls im

Rahmen einer Neuanmeldung zu beachten und gutachterlich abzuklären. Da die

übrigen medizinischen Unterlagen, vor allem das E.___-Gutachten vom 27.9.2007

(IV-Nr. 33.3), eine hinreichende medizinische Entscheidungsgrundlage für

den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14.8.2008 (IV-Nr. 54) bilden,

kann auf weitere Auskünfte von Dr. M.___ gemäss Beweisantrag vom 9.3.2009

im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b) verzichtet

werden, da hiervon keine wesentlichen neuen Erkenntnisse für den hier einzig

massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 14.8.2008 (IV-Nr. 54)

zu erwarten wären.

c) Auch aus den Angaben

von Dr. G.___ – auf welche auch Dr. N.___ in seinem Arztbericht für

Erwachsene vom 9.1.2006 letztlich verweist (IV-Nr. 12, S. 4 - 6)

- im Arztbericht für Erwachsene vom 27.1.2006 (IV-Nr. 16) vermag der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen verfügt sie nicht

über einen psychiatrischen Facharzttitel, weshalb der psychiatrischen

Beurteilung (durch das E.___) im Bereich psychischer Leiden ihrer

nichtfachärztlichen Einschätzung grundsätzlicher (beweisrechtlicher) Vorrang

zukommt (vgl. das Urteil des BGer vom 21.1.2009,9C_389/2008, E. 3.2 mit

Hinweisen). Zum anderen konnte die Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch das E.___

ausgeschlossen werden (IV-Nr. 33.2, S. 13). Schliesslich ist der

Bericht auch in zeitlicher Hinsicht nicht beweiskräftig (mehr als 2 1/2 Jahre

vor Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst).

d) Dr. L.___ äussert sich in

seinem Arztbericht für Erwachsene vom 7.8.2007 nicht zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers und begründet auch die – fachfremde und nicht nach ICD-10

kodierte - Diagnose einer affektiven Störung nicht hinreichend, sondern gibt

lediglich an, dass der Beschwerdeführer über Schlaflosigkeit und depressive

Verstimmung klage (IV-Nr. 31, S. 2). Die E.___-Gutachter halten zwar

ebenfalls fest, dass beim Beschwerdeführer eine Unzufriedenheit mit der Lebenssituation

vorliege, die sicher auch bisweilen Gefühle der Traurigkeit mit sich bringen

könne, aber normalpsychologisch nachvollziehbar sei und keinen eigenständigen

Krankheitswert habe (IV-Nr. 33.3, S. 20).

e) Dem – Monate nach Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 14.8.2008 (IV-Nr. 54 verfassten –

Austrittsbericht des O.___ vom 5.1.2009 sind keine psychiatrischen Befunde zu

entnehmen. So wird ohne ein Wort der Begründung die Nebendiagnose einer

Depression gestellt. Es wird ein problemloser Verlauf und Mobilisation unter

entsprechender Analgesie beschrieben. Zudem wird keine Arbeitsunfähigkeit

attestiert. Diesem Bericht lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass sich der

Gesundheitszustand auf Grund des Sturzes wesentlich und langdauernd verschlechtert

hat (BB 7). Erst recht vermag der Beschwerdeführer aus dem am 7.5.2009

nachgereichten Bericht des O.___ vom 7.4.2009 - angesichts der enormen

zeitlichen Distanz zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14.8.2008

(IV-Nr. 54) - nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wird dort in somatischer

Hinsicht lediglich eine Kontusion der Hüfte rechts nach einem Sturz beim

Verlassen der Badewanne am 5.4.2009 in [...] diagnostiziert. Zur Behandlung

werden vorerst im Wesentlichen nur der Ausbau der Analgesie mit Tramal und

Dehnübungen vorgeschlagen, was kaum auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden

hindeutet. Die Diagnose einer Depression wird nicht erläutert. Eine Arbeitsunfähigkeit

wird denn auch nicht attestiert. Dem nachgereichten undatierten Bericht von Dr. J.P.___,

[...], [...], lassen sich für den massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 14.8.2008 (IV-Nr. 54) ebenfalls keine verlässlichen Angaben

entnehmen. So gibt Dr. P.___ an, dass er den Beschwerdeführer erst am

7.3.2009

erneut untersucht habe, wodurch seine Ausführungen – wenn überhaupt –

erst für die Zeit nach Verfügungserlass massgebend sein können. In diesem

Zusammenhang ist wiederum auf die Möglichkeit zur Neuanmeldung hinzuweisen.

f) ( …. )

g) Die Berichte der behandelnden Ärzte

vermögen den Beweiswert des E.___-Gutachtens vom 9.8.2007 (IV-Nr. 33.2)

nicht zu schmälern. Somit ist im Folgenden mit den E.___-Gutachtern von einer

vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leidensadaptierte

Tätigkeiten auszugehen (IV-Nr. 33.3, S. 26).

4.7

Dr. med. L.___, Allgemeine

und Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Oktober

2009.

eine affektive Störung sowie einen chronischen Aethylkonsum. Der Hausarzt

gab an, der Gesundheitszustand sei stationär. Die Behandlung bestehe seit dem

9.

Mai 2007. Zur Anamnese wurde festgehalten, es bestünden diverse

somatische Beschwerden, ein chronischer Durchfall sowie Flankenschmerzen. Der

Patient klage ständig über Antriebslosigkeit, Traurigkeit und Schlaflosigkeit.

Es bestehe ein trauriges, depressives Erscheinungsbild. Der Patient werde von Dr. med.

M.___ regelmässig psychiatrisch betreut. Die Prognose sei fraglich (KB 19;

IV-Nr. 80).

4.8

Mit Arztbericht vom

6.

Dezember 2009 stellte Dr. med. M.___ folgende Diagnosen:

«Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, narzisstischen und schizoiden Zügen

(ICD-10 F61.0), rezidivierende Depression, mittelgradige depressive Episode

(ICD-10 F33.1), Verdacht auf Alkoholabhängigkeit». Im Weiteren hielt die

behandelnde Psychiaterin fest, der Gesundheitszustand sei stationär. Auf dem

Beiblatt zum Arztbericht vom 7. Oktober 2009 erklärte sie, es liege eine

Alkoholsucht vor. Die Sucht sei Folge der Persönlichkeitsstörung. Es seien

keine erheblichen suchtbedingten irreversiblen Folgeschädigungen vorhanden,

welche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch bei voller Abstinenz

beeinträchtigten. Eventuell sei eine Integration im geschützten Rahmen zum

Aufbau der Arbeitsfähigkeit angezeigt.

Ergänzend wies die Psychiaterin noch

darauf hin, der Patient sei seit dem 1. September 2008 in ihrer

Behandlung. Vorher sei er bei anderen Ärzten gewesen, bisher angeblich nicht in

psychiatrischer Behandlung. Der Patient sei ein differenzierter Mann mit

Problemen auf verschiedenen Ebenen. Während eines Aufenthaltes in [...] im

Sommer 2009 habe er sich umbringen wollen. Deswegen sei er in seinem Land zu

einem Psychiater gegangen. Vor einigen Wochen habe er sich eine neue Wohnung

genommen, weil er beabsichtige, sich scheiden zu lassen.

Der Patient habe zuerst über verschiedene

körperliche Beschwerden und über eine depressive Symptomatik geklagt, die sich

in Interessen- und Freudeverlust geäussert habe. Es bestünden eine

Gleichgültigkeit dem Leben gegenüber, Suizidgedanken, innere Leere sowie Schlafstörungen.

Er habe über Stimmen geklagt, die ihm gesagt hätten, dass er nicht mehr leben

solle. Seine Ehefrau habe ihm einen vermehrten Alkoholkonsum vorgeworfen und

einen umgekehrten Nacht-Tag-Rhythmus. Er sei sehr zurückgezogen und habe kaum

soziale Kontakte. Oft sei er in seinen Angaben ambivalent und unsicher gewesen.

Er habe sich über eine Paarproblematik beklagt und über seine Sehnsucht, in

sein Heimatland zurückzukehren. Den vermehrten Alkoholkonsum habe er bestätigt.

Unter der antidepressiven Medikation sei es zu einer leichten Besserung der

depressiven Symptome und der Ambivalenz gekommen.

Im Rahmen der Befunderhebung wurde

ausgeführt, es handle sich um einen allseits orientierten, wachen Mann. Er

wirke gehemmt und ängstlich. Er spreche recht gut deutsch und englisch. Der Patient

mache einen bemühten Eindruck, es gelinge ihm aber nicht, seine Zusagen

umzusetzen. Affektiv sei er verschlossen. Auffallend seien seine leise Stimme

und die fehlende aktive Energie. Er sei psychomotorisch gehemmt und habe keine

positiven Ideen. Seine Stimmung sei depressiv, er sei hoffnungslos und könne

sich für nichts entscheiden. Er habe massive Schuldgefühle. Seine Gedanken

kreisten um Ängste, die er als diffus beschreibe. Es bestehe eine ausgeprägte

Ambivalenz. Starke Minderwertigkeitsgefühle seien vorhanden. In den Gesprächen

sei er nicht alkoholisiert gewesen. Zeitweise bestehe eine akute Suizidalität.

Zwanghafte Züge seien vorhanden. Es bestehe ein starker sozialer Rückzug

(KB 20; IV-Nr. 83).

4.9

Dr. med. Q.___, Spezialarzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Arztbericht vom

14.

Januar 2010 folgende, seit Dezember 2009 bestehende Diagnosen:

«Psychasthenie bei generalisierter Angstkrankheit, Begleitdepression».

Ausserdem bestehe seit 1970 ein chronischer Alkoholismus. Der behandelnde

Psychiater attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter seit

dem 1. November 2008 bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand sei

stationär. Im Weiteren führte er aus, der Patient habe sich im November 2009

von seiner zweiten Ehefrau getrennt. Eine berufliche Eingliederung habe seither

wegen der psychischen Krankheit nicht erfolgen können. Er sei im Netzwerk [...]

integriert gewesen. Inzwischen sei er fürsorgeabhängig geworden. Es bestehe ein

psychasthenisches Syndrom aufgrund einer generalisierten Angstkrankheit mit

Begleitdepression sowie ein chronischer Alkoholismus. Nach eigenen Angaben

trinke er bis 7 Liter Bier täglich, keinen Wein und keinen Schnaps. Er

trinke allein in seiner Wohnung, wohl auch, um seine chronische Insomnie zu

«behandeln» und seinen Albträumen zu entfliehen. Daneben bestehe eine ca.

40-jährige und andauernde Nikotinsucht. Es scheine, dass die psychische

Krankheit, nämlich die generalisierte Angstkrankheit, primär die

Arbeitsunfähigkeit verursacht habe. Diese Krankheit sei mit dem Alkoholkonsum

verbunden und auch der Grund, weshalb der Patient so wenig gegen seine

Erkrankung unternommen habe. Als Folgeschäden des Alkoholismus scheine eine

Wesensveränderung vorzuliegen mit psychomotorischer Verlangsamung und

Konzentrationseinbussen. Die psychophysische Belastbarkeit sei deutlich

eingeschränkt. Nach einer erfolgten Entzugsbehandlung wären seine Belastbarkeit

und seine Fähigkeiten in einem Arbeitsversuch zu prüfen (KB 21;

IV-Nr. 84).

4.10

Dem polydisziplinären Gutachten

des R.___ vom 17. Juni 2011 kann entnommen werden, dass der Kläger dort am

2.

Mai 2011 psychiatrisch (Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, fallführend), am 11. Mai 2011 neurologisch

(Dr. med. T.___, Facharzt für Neurologie) und am 29. April 2011

orthopädisch (Dr. med. U.___, Facharzt für Orthopädie) begutachtet worden

war. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: «1. Schizoide Persönlichkeitsstruktur (F60.1);

2.

Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode

(F33.1); 3. Lumbale Spinalkanalstenose L4/L5 und L5/S1 mit fraglicher

Claudicatio spinalis und statisch muskulärem LWS-Syndrom;

4.

Wahrscheinlich toxische Neuropathie; 5. Statisch muskuläres

unteres HWS-Syndrom ohne neurologische Defizite». Die weiteren Diagnosen

(6. langjährige Alkoholabhängigkeit [F10.2], aktuell glaubhaft abstinent;

7.

Kombinationskopf-schmerz [Migräne, Spannungskopfschmerz,

Analgetika-induzierter Kopfschmerz]; 8. Meralgie; 9. Mit orthopädischem

Schuhwerk versorgte Senk-, Spreiz-, Knickfüsse beidseits) haben nach den

gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der Beurteilung wurde im

Wesentlichen ausgeführt, polydisziplinär abzuklären sei ein aktuell 55-jähriger

verheirateter, jedoch getrennt lebender Explorand. Er sei unter schwierigen

Sozialisationsbedingungen in [...] aufgewachsen. Schon früh habe er schizoide

Persönlichkeitsstrukturen mit eingeschränkter Interaktions- und

Kontaktfähigkeit sowie eine Neigung zu sozialem und emotionalem Rückzug gezeigt.

In der Folgezeit habe sich eine rezidivierende depressive Störung entwickelt

und es habe sich ein sekundärer Äthylismus als Ausdruck eines inadäquaten

Selbstbehandlungsversuches «aufgepfropft». Trotz einzelner traumatisch erlebter

Ereignisse (kriegerische Auseinandersetzungen, später Erdbeben) lasse sich die

Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht stellen. Die

zeitweilig beschriebenen Ängste des Exploranden seien einerseits dem

jahrelangen Alkoholkonsum zuzuschreiben, aktuell noch verbliebene leichte

Angstanteile spiegelten sich im psychopathologischen Befund nicht wider und

gingen im Rahmen der depressiven Störung auf.

Bezüglich des Alkoholkonsums sei der

Explorand derzeit glaubhaft abstinent. Die Beeinträchtigungen der psychischen

Grundfunktionen wie Intentionalität, Antrieb, Affektkontrolle und

Affektregulation führten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich

werde aus neurologischer Sicht auf die äthyltoxische Polyneuropathie des

Exploranden hingewiesen. Diese führe zu dystaktischen Bewegungsstörungen sowie

zu einer Einschränkung des qualitativen Leistungsvermögens. Auszuschliessen

seien Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und auf unebenem Grund. Auch das

Arbeiten an Maschinen mit potentiellem Gefährdungspotential sei

auszuschliessen. Ferner bestehe eine lumbale Spinalkanalstenose mit möglicher

Claudicatio intermittens spinalis. Insgesamt sei aus neurologischer Sicht die

Arbeitsfähigkeit um 15 % gemindert. Aus orthopädischer Sicht werde

ebenfalls die Spinalkanalstenose L4/L5 und L5/S1 bestätigt. Ferner werde ein

muskuläres unteres HWS-Syndrom ohne neurologische Ausfälle erwähnt.

Aus polydisziplinärer Sicht gelange man somit

zur Auffassung, dass der Explorand nur noch in der Lage sei, während 4,25

Stunden pro Arbeitstag – entsprechend einem 50 %-Pensum – einfache

Arbeiten ohne besondere Verantwortungsbereiche zu verrichten. Die Einschränkung

von Psychomotorik, Antrieb und Affektregulation sowie

Konzentrationseinschränkungen reduzierten die Leistungsfähigkeit zusätzlich um

20.

%. Auszuschliessen seien Tätigkeiten an potentiell gefährdenden

Arbeitsplätzen, beispielsweise an schnelllaufenden Maschinen, auf Leitern oder

Gerüsten sowie unebenem Grund. Gegenüber dem Vorgutachten des E.___ sei eine

massgebliche Verschlechterung des psychopathologischen Befundes eingetreten.

Zu den Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, auf der psychisch-geistigen Ebene

bestehe eine deutliche Minderbelastbarkeit mit Beeinträchtigungen von

Psychomotorik, Affektregulation, Affektkontrolle und Antrieb. Auf der

körperlichen Ebene bestehe eine Minderbelastbarkeit durch eine wahrscheinlich

im Rahmen der langjährigen Alkoholabhängigkeit entstandene äthyltoxische

Polyneuropathie. Im sozialen Bereich bestünden vor dem Hintergrund der

beschriebenen schizoiden Persönlichkeitsstrukturen Einschränkungen in der

Interaktionsfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernter

Maschinenbediener könne der Explorand nicht mehr verrichten, weil sie mit

häufigem Gehen und Stehen verknüpft gewesen sei und auch Tätigkeiten mit

Absturzgefährdung beinhaltet habe. Seit September 2009 bestehe eine medizinisch

begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr. Damals sei eine schwere

depressive Episode durch den behandelnden Psychiater Dr. P.___, [...],

dokumentiert worden. Es sei retrospektiv nicht zuverlässig beurteilbar, wie

sich der Grad der Arbeitsfähigkeit seither entwickelt habe. Der Explorand sei

seinem Arbeitsumfeld aufgrund seiner psychischen Störung zuzumuten. Nach

langjähriger Abstinenz vom Arbeitsprozess sollte es über eine Rehabilitations-

bzw. Wiedereingliederungsmassnahme gelingen, den Exploranden an einen

Arbeitsprozess zu gewöhnen und eine entsprechende Tagesstruktur aufzubauen. Andere

Tätigkeiten seien dem Exploranden zuzumuten. Es müsse sich um leichte

körperliche Arbeiten einfacher geistiger Natur mit geringen

Verantwortungsbereichen, möglichst überwiegend sitzend, nur zu ebener Erde,

nicht auf Leitern oder Gerüsten handeln. Besonderer Zeitdruck und

Nachtarbeitsbedingungen seien zu vermeiden; ein möglichst zugewandtes,

empathisches Arbeitsklima sei erforderlich. Es dürfe kein intensiver

Kundenkontakt bestehen. Angepasste Tätigkeiten im Ausmass von 4,25 Stunden pro

Tag (50 %) seien zuzumuten, wobei eine um 20 % verminderte

Leistungsfähigkeit bestehe (KB 22; IV-Nr. 119.1).

4.11

Die IV-Stelle Solothurn sprach

dem Kläger gestützt auf dieses Gutachten des R.___ eine Dreiviertelsrente ab

1.

September 2010 zu (Invaliditätsgrad von 62 %; KB 23).

5.

Der Kläger lässt beantragen, die

Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Invalidenleistungen seit

1.

September 2010 zu bezahlen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht,

der Kläger sei am 5. September 2005 an einem Rückenleiden und psychischen

Problemen erkrankt. Er sei deshalb zu Beginn zu 100 % und später zu 50 %

arbeitsunfähig gewesen. Gestützt auf diese Arbeitsunfähigkeit habe er bis zum

Ende des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2006 Krankentaggeldleistungen

erhalten. Am 15. Dezember 2005 habe er sich erstmals zum Bezug von

IV-Leistungen angemeldet. Der Gesundheitszustand sei damals schwankend und

teilweise rezidivierend gewesen. Er habe unter psychischen Problemen gelitten,

welche seine Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt hätten. Ab 1. September

2008.

habe er sich psychiatrisch behandeln lassen. Aufgrund des anhaltend

schlechten Gesundheitszustandes habe er sich am 25. September 2009 erneut

zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Diese Neuanmeldung sei wegen einer

Verschlechterung des seit 2005 bestehenden Krankheitsbildes erfolgt. Eine 20%ige

Arbeitsunfähigkeit sei nicht erst im September 2009 eingetreten, wie dies im

Gutachten des R.___ festgestellt worden sei, sondern bereits im Jahr 2005, als

er noch bei seiner letzten Arbeitgeberin angestellt und bei der Beklagten

berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Der sachliche Zusammenhang sei zu

bejahen. Die Beklagte sei gestützt auf Art. 23 BVG leistungspflichtig. Die

Beklagte beantragt demgegenüber die Abweisung der Klage.

5.1

Zunächst ist festzustellen, dass

beim Kläger während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten vom

24.

Mai 2004 bis 28. Februar 2006 verschiedene Arbeitsunfähigkeiten

auftraten. So wurde er nach den Angaben seiner letzten Arbeitgeberin, der D.___,

vom 21. bis 28. Juni 2004 zu 100 %, vom 29. Juni bis

9.

Juli 2004 zu 50 %, vom 12. bis 16. Juli 2004 erneut zu

100.

%, vom 16. bis 20. August 2004 wiederum zu 50 % und vom 11.

bis 25. Mai, 20. bis 27. Juni 2005 sowie 5. September 2005 bis zum

Ende des Arbeits- und Versicherungsverhältnisses am 28. Februar 2006 krankheitshalber

erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Anmeldung zum Bezug von

Versicherungsleistungen bei Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vom 31. März

2006.

[KB 2]; vgl. auch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. N.___,

Innere Medizin FMH, vom 3. Oktober 2005 und Dr. med. G.___ vom

28.

Oktober und 28. Dezember 2005 sowie 27. Januar 2006. Danach war

er nach den Angaben seiner Hausärztin vom 1. März 2006 bis zum

29.

Februar 2008 andauernd zu 50 % arbeitsunfähig [KB 3 und 4]).

Aufgrund der andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bezog der

Kläger in der Folge Taggelder der C.___ vom 1. März 2006 bis zum Ablauf

der vertraglichen Leistungsdauer am 4. September 2007 auf der Basis einer

Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vom 8. bis 20. März 2006, 13. bis 28. Februar

und 17. bis 29. Juli 2007 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von

100.

%; vgl. KB 6). In der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 15. Dezember

2005.

hatte der Kläger angegeben, er leide seit Juni 2004 an Nacken- und

Rückenschmerzen, seit Mai 2005 an Ohrenschmerzen, Tinnitus und Schwindel und seit

September 2005 an Albträumen, Ängsten, grosser Müdigkeit und Schreckhaftigkeit (KB 7).

5.2

Aufgrund der oben (unter

E. II. 4 hiervor) wiedergegebenen echtzeitlichen medizinischen

Berichte standen beim Kläger während des Versicherungsverhältnisses bei der

Beklagten nicht ein psychisches Leiden, sondern somatische Einschränkungen im

Vordergrund, welche sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten. So konnte die IFPP-Gutachterin

im versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 9. August 2007 keine

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die von ihr

diagnostizierte Angsttraumstörung (ICD-10 F51.5) hatte gemäss ihren Angaben

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers. Aus rein psychiatrischer

Sicht bestand bei einer der bisherigen Tätigkeit vergleichbaren

Arbeitstätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (8,5 Stunden pro Tag) ohne

Leistungsminderung. Eine adäquate Behandlung der Schlafstörungen wurde als

ausreichend angesehen (KB 10; IV-Nr. 33.2 S. 15 f.; E. II. 4.2.1

hiervor). Eine anhaltende posttraumatische Belastungsstörung mit

psychophysiologischen Beschwerden, wie sie von der Hausärztin und Allgemeinmedizinerin

Dr. med. G.___ in ihrem Bericht vom 27. Januar 2006 diagnostiziert

worden war (vgl. KB 8; IV-Nr. 16 S. 5; E. II. 4.1.1), konnte

von der begutachtenden Fachärztin nicht bestätigt werden. Dementsprechend wurden

auch im interdisziplinären versicherungsmedizinischen E.___-Gutachten vom

27.

September 2007 ausschliesslich somatische Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit (zephale und spondylogene Beschwerden zervikal,

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, muskuläre Dysbalance;

thorakovertebrale bis thorakospondylogene Symptomatik, Hyperkyphose, Zustand

nach thorakalem Morbus Scheuermann; Periarthritis humeroscapularis [PHS],

klinisch Verdacht auf Impingement-Problematik) angegeben und es wurde ausdrücklich

darauf hingewiesen, seitens des Fachgebietes Psychiatrie seien keine Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vergeben worden (KB 11;

IV-Nr. 33.3 S. 16 f.). Aus psychiatrischer Sicht wurde sowohl die

bisherige Tätigkeit als auch eine der bisherigen Tätigkeit vergleichbare

Arbeitstätigkeit als vollumfänglich zumutbar erklärt. Die E.___-Gutachter kamen

zum Schluss, eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder

mehr in der bisherigen Tätigkeit sei retrospektiv seit 2004 seitens des

Fachgebietes Rheumatologie anzunehmen. Dementsprechend wurde aus

interdisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine medizinisch

begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr seit 2004 festgestellt

(KB 11; IV-Nr. 33.3 S. 23 f.; E. II. 4.2.2 hiervor). Somit steht

nach den Angaben der E.___-Gutachter fest, dass beim Kläger während des Versicherungsverhältnisses

bei der Beklagten vom 24. Mai 2004 bis 28. Februar 2006 aus

psychischen Gründen keine relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten war (vgl. E. II. 2.1. hiervor).

5.3

Das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn stützte sich in seinem rechtskräftigen Urteil vom

14.

August 2009 (VSBES.2008.251) vollumfänglich auf das oben

wiedergegebene interdisziplinäre E.___-Gutachten ab. Es erwog, dem E.___-Gutachten

vom 27. September 2007 komme voller Beweiswert zu, insgesamt erfülle es - inklusive

der fachspezifischen Teilgutachten (IV-Nr. 33.2 und 33.4) - ohne weiteres

die Anforderungen an eine voll beweiskräftige medizinische Expertise. Die

abweichenden Berichte der behandelnden Ärzte könnten daran nichts ändern. Das

Versicherungsgericht hielt fest, von den E.___-Gutachtern sei keine depressive

Störung mit Krankheitswert objektiviert worden, was umso mehr ins Gewicht

falle, als dass die Gutachter zwei psychiatrische Untersuchungen am 26. Oktober

2006.

und 9. Augst 2007 durchgeführt hätten, bei welchen u.a. die affektive

Schwingungsfähigkeit des Klägers jeweils erhalten gewesen sei. Die damalige

behandelnde Psychiaterin, Dr. med. M.___, habe sich lediglich auf die

subjektiven Angaben des Klägers abgestützt, welche im Kontrast zur Einschätzung

der E.___-Gutachter stünden. Eine wesentliche Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustands, welcher bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

vom 14. August 2008 bestanden habe, lasse sich mit der unsubstanziierten

Einschätzung von Dr. med. M.___, wonach die psychische Störung des Klägers

seit ca. 2 Jahren andauere, nach dem Dargelegten nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit begründen, zumal auch die Behandlung durch Dr. med. M.___

erst unmittelbar nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 1. September

2008.

begonnen habe. Insgesamt bringe Dr. med. M.___ keine objektiven

Gesichtspunkte vor, welche anlässlich der Begutachtung durch das E.___

unerkannt geblieben seien (KB 17 S. 8 ff. E. 4 f. [E.

II. 4.6 hiervor]; vgl. auch Berichte von Dr. med. M.___ vom

5.

November 2008 und 2. Februar 2009, KB 15 und 16 [E. II. 4.4.

und 4.5]).

Das Versicherungsgericht führte im

Weiteren aus, auch aus den Angaben der damaligen Hausärztin, Dr. med. G.___,

im Arztbericht vom 27. Januar 2006 vermöge der Kläger nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Zum einen verfüge sie nicht über einen psychiatrischen

Facharzttitel, weshalb der psychiatrischen Beurteilung durch das E.___ im

Bereich psychischer Leiden ihrer nichtfachärztlichen Einschätzung

grundsätzlicher (beweisrechtlicher) Vorrang zukomme. Zum anderen habe die

Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung anlässlich der

psychiatrischen Begutachtung durch das E.___ ausgeschlossen werden können.

Schliesslich sei der Bericht auch in zeitlicher Hinsicht nicht beweiskräftig

(KB 17 S. 11 E. 5c; E. II. 4.1 hiervor). Zum Arztbericht des

Hausarztes Dr. med. L.___ vom 7. August 2007 stellte das

Versicherungsgericht fest, dieser äussere sich darin nicht zur Arbeitsfähigkeit

des Klägers und begründet auch die – fachfremde und nicht nach ICD-10 kodierte

– Diagnose einer affektiven Störung nicht hinreichend, sondern gebe lediglich

an, dass der Patient über Schlaflosigkeit und depressive Stimmung klage. Die E.___-Gutachter

hielten zwar ebenfalls fest, dass beim Kläger eine Unzufriedenheit mit der

Lebenssituation vorliege, die sicher auch bisweilen Gefühle der Traurigkeit mit

sich bringen könne, aber normalpsychologisch nachvollziehbar sei und keinen

eigenständigen Krankheitswert habe (KB 17 S. 11 E. 5d).

Schliesslich hielt das Versicherungsgericht fest, dem Monate nach Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 14. August 2008 verfassten Austrittsbericht

des O.___ vom 5. Januar 2009 seien keine psychiatrischen Befunde zu

entnehmen (KB 17 S. 11 f. E. 5e).

Nach dem Gesagten kam das Versicherungsgericht

gestützt auf das vorerwähnte interdisziplinäre versicherungsmedizinische E.___-Gutachten

in seinem rechtskräftigen Urteil vom 14. August 2009, welches die angefochtene

Verfügung der IV-Stelle vom 14. August 2008 (KB 12) vollumfänglich bestätigt,

zum Schluss, es sei mit den E.___-Gutachtern von einer vollständigen

Arbeitsfähigkeit des Klägers für leidensadapierte Tätigkeiten auszugehen

(KB 17 S. 12 E. 5g). Indem es auch dem psychiatrischen

Teilgutachten vom 9. August 2007 volle Beweiskraft zuerkannte, stützte es

sich insbesondere auch auf die Feststellungen der psychiatrischen E.___-Gutachterin,

wonach bis zum Verfügungserlass am 14. August 2008 aus psychiatrischer

Sicht keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten war. Wie erwähnt, hielt sich die

Beklagte im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten. Die

invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise muss sich der Kläger

entgegenhalten lassen (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

5.4

5.4.1

Gemäss den vorliegenden

medizinischen Berichten verschlechterte sich die gesundheitliche Situation des

Klägers im Herbst 2008 erheblich. Die damalige behandelnde Psychiaterin

Dr. med. M.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2009 eine

Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, narzisstischen und schizoiden Zügen

(ICD-10 F61.0), eine rezidivierende Depression, mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F33.1) sowie einen Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit und

führte im Wesentlichen aus, vor dem Behandlungsbeginn am 1. September 2008

sei der Kläger angeblich nicht in einer psychiatrischen Behandlung gestanden. Der

Kläger wirke gehemmt und ängstlich und sei affektiv verschlossen. Auffallend

sei seine leise Stimme und die fehlende aktive Energie. Seine Stimmung sei

depressiv und er könne sich für nichts entscheiden. In den Gesprächen sei er

nicht alkoholisiert gewesen. Zeitweise bestehe eine akute Suizidalität. Sodann

seien zwanghafte Züge sowie ein starker sozialer Rückzug festzustellen (KB 20;

IV-Nr. 83). Der neue behandelnde Psychiater, Dr. med. Q.___,

Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem

Bericht vom 14. Januar 2010 eine seit Dezember 2009 bestehende

Psychasthenie bei generalisierter Angstkrankheit sowie eine Begleitdepression.

Ausserdem bestehe ein chronischer Alkoholismus. Für die Tätigkeit als

Hilfsarbeiter attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit

dem 1. November 2008 bis auf weiteres. Sodann gab er im Wesentlichen an, als

Folgeschaden des Alkoholismus scheine eine Wesensveränderung vorzuliegen mit

psychomotorischer Verlangsamung und Konzentrationseinbussen. Die

psychophysische Belastbarkeit sei deutlich eingeschränkt (KB 21;

IV-Nr. 84).

5.4.2

Das von der IV-Stelle Solothurn im

Rahmen des Neuanmeldeverfahrens (vgl. Neuanmeldung vom 25. September 2009;

KB 18) im März 2011 veranlasste polydisziplinäre Gutachten des R.___ vom

17.

Juni 2011 bestätigte eine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Klägers. Die Gutachter diagnostizierten beim Kläger aufgrund

ihrer internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Explorationen

vom 29. April, 2. und 11. Mai 2011 eine schizoide

Persönlichkeitsstruktur (F60.1), eine rezidivierende depressive Störung,

mittelgradige depressive Episode (F33.1), eine lumbale Spinalkanalstenose L4/L5

und L5/S1 mit fraglicher Claudicatio spinalis und statistisch muskulärem

LWS-Syndrom, wahrscheinlich eine toxische Neuropathie sowie ein statisch

muskuläres unteres HWS-Syndrom ohne neurologische Defizite und führten im

Wesentlichen aus, gegenüber dem Vorgutachten des E.___ sei eine massgebliche

Verschlechterung des psychopathologischen Befundes eingetreten. Auf der

psychisch-geistigen Ebene bestehe eine deutliche Minderbelastbarkeit mit

Beeinträchtigungen von Psychomotorik, Affektregulation, Affektkontrolle und

Antrieb. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr

bestehe seit September 2009, als eine schwere depressive Episode durch den

behandelnden Psychiater Dr. med. P.___, [...], dokumentiert worden sei (KB 22;

IV-Nr. 119.1 S. 19 ff.; E. II. 4.10 hiervor). Gestützt auf

dieses polydisziplinäre Gutachten erliess die IV-Stelle Solothurn am 6. Januar

2012.

einer Verfügung, worin sie dem Kläger aufgrund eines ermittelten

Invaliditätsgrades von 62 % eine Dreiviertelsrente ab 1. September

2010.

(Beginn des Wartejahres: 1. September 2009) zusprach (KB 23; E.

II. 4.11 hiervor). Auch dieser Verfügung kommt Verbindlichkeits-wirkung

zu.

5.4.3

Der Kläger macht geltend, die Neuanmeldung

zum Bezug von Invalidenleistungen vom 25. September 2009 sei nicht

aufgrund eines neuen, vom früheren losgelösten Krankheitsbildes erfolgt,

sondern wegen einer Verschlechterung des seit 2005 bestehenden Krankheitsbildes;

die 20%ige Arbeitsunfähigkeit habe bereits ab dem Jahr 2005 bestanden (Klage,

S. 9 Ziff. 15). Dem ist entgegenzuhalten, dass die [...]-Gutachter

des R.___ die Frage nach dem Eintritt einer relevanten, d.h. medizinisch

begründeten Arbeitsunfähigkeit von 20 % klar mit «September 2009»

beantworteten und sich dabei auf die Dokumentation einer schweren depressiven

Episode durch den damals behandelnden Psychiater Dr. med. P.___ stützten. Eine

relevante Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen vor diesem Zeitpunkt geht –

wie erwähnt - aus den Akten nicht hervor. Ein Anspruch auf Invalidenleistungen

der obligatorischen beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die

invalidisierenden gesundheitlichen Probleme während des hier fraglichen Vorsorgeverhältnisses

vom 24. Mai 2004 bis 28. Februar 2006 zu einer Arbeitsunfähigkeit im

Ausmass von mindestens 20 % geführt haben. Die Einbusse an funktionellem

Leistungsvermögen muss überdies von dauerhafter Natur sein (vgl. E. II. 2.1

hiervor). Diese Voraussetzungen sind hier angesichts der gutachterlichen Untersuchungsergebnisse

klar nicht erfüllt. Das Bestehen von gesundheitlichen Problemen, welche sich

während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nicht in massgeblicher Weise und

dauerhaft auf das funktionelle Leistungsvermögen und damit die Arbeitsfähigkeit

auswirken, begründen noch keine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung. Eine

Einbusse an Leistungsvermögen aus psychischen Gründen trat bei der Beklagten

arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Zu der erst

ab September 2010 eingetretenen Invalidität infolge einer rezidivierenden

depressiven Störung mittelgradiger oder schwerer Ausprägung vor dem Hintergrund

einer schizoiden Persönlichkeitsstruktur (F60.1) besteht somit kein sachlicher

Konnex.

Im Übrigen wurde der Kläger gutachterlich

– zumindest für den Zeitraum zwischen den beiden psychiatrischen Explorationen

vom 26. Oktober 2006 und 9. August 2007 – aus psychiatrischer Sicht

als vollumfänglich arbeitsfähig erachtet (in der Kontrolluntersuchung vom

9.

August 2007 konnte keine Befundänderung festgestellt werden [vgl.

KB 10 IV-Nr. 33.2 S. 12]), weshalb auch der zeitliche Konnex zu

verneinen ist (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

5.5

Nach dem Gesagten war der Kläger

weder beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, noch bei der Erhöhung der Invalidität bei der Stiftung gemäss dem

Vorsorgereglement (KAB 2) versichert. Es bestehen damit weder obligatorische

noch reglementarische Ansprüche des Klägers auf Invaliditätsleistungen der

Beklagten aus beruflicher Vorsorge (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die Klage

ist somit abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch des Klägers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten

(§ 58 des [kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

[Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]).

Der obsiegenden Beklagten ist als

Sozialversicherungsträgerin nach dem allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen

Prozessgrundsatz keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 143

E. 4b S. 150 f.; Stauffer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl.,

2013, S. 279 Ziff. 7.6 mit Hinweisen).

6.2

Gemäss Art. 73 Abs. 2

BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen,

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser