VSKLA.2016.1
Berufsvorsorge / IV-Leistungen
4. Dezember 2017Deutsch56 min
Source so.ch
Urteil vom 4. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___, vertreten durch lic. iur. Andreas Kummer,
Rechtsanwalt und Notar
Kläger
gegen
B.___, c/o C.___
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
/ Invalidenrente nach BVG (Klage vom 8. Januar 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1956 geborene A.___ (im
Folgenden: Kläger) arbeitete vom 24. Mai 2004 bis 28. Februar 2006
als Maschinist mit einem Arbeitspensum von 100 % (ab 24. August 2004 mit
einem Teilzeitpensum von 50 %) bei der D.___, [...], und war bei der B.___,
[...] (im Folgenden: B.___ [Beklagte]), berufsvorsorgeversichert. Vom 5. September
2005 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2006 wurde
er krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Gestützt auf
diese Arbeitsunfähigkeit erhielt er von der Krankentaggeldversicherung (C.___) bis
zum Ende des Arbeitsverhältnisses Taggeldleistungen. Am 15. Dezember 2005
meldete sich der Kläger bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
wegen Nacken- und Rückenschmerzen, Ohrenschmerzen, Albträumen, Ängsten, grosser
Müdigkeit und Schreckhaftigkeit zum Leistungsbezug an. Daraufhin veranlasste
die IV-Stelle des Kantons Solothurn eine interdisziplinäre (rheumatologische
und psychiatrische) Begutachtung des Klägers beim E.___, [...], welche am 21.
und 26. Oktober 2006 sowie 9. August 2007 durchgeführt wurde. Mit
Verfügung vom 14. August 2008 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im
Folgenden: IV-Stelle) den Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente aufgrund
eines ermittelten Invaliditätsgrades von 14 % ab (Klagebeilage [KB] 12).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 14. August
2009 ab (VSBES.2008.251; KB 17). Dieses Urteil erwuchs in der Folge
unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 25. September 2009
meldete sich der Versicherte bei der IV wegen einer Depression erneut zum
Leistungsbezug an. In der Folge wurde er in der F.___ polydisziplinär (internistisch,
neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch) begutachtet (Untersuchungen vom
29. April, 2. und 11. Mai 2011; Gutachten vom 17. Juni 2011
[KB 22]). Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 wurde dem Kläger aufgrund
eines Invaliditätsgrades von 62 % eine Dreiviertelsrente der IV mit Wirkung
ab 1. September 2010 zugesprochen (KB 23).
2.
2.1 Mit Klage vom 8. Januar
2016 lässt der Kläger folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 1 ff.):
Die Beklagte sei zu
verpflichten, dem Beklagten (recte: Kläger) Invalidenleistungen seit 1. September
2010, nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2013 (mittlerer Verfall) zu
bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 In ihrer Klageantwort vom
8. März 2016 stellt die Beklagte folgende Rechtsbegehren (A.S. 20
ff.):
1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei
als potentiell leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung im vorliegenden
Verfahren beizuladen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers.
2.3 Mit Replik vom 13. April
2016 hält der Kläger an den in der Klage vom 8. Januar 2016 gestellten
Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Im Weiteren wird in prozessualer Hinsicht
beantragt, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei als potentiell
leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung im vorliegenden Verfahren beizuladen
(A.S. 38 ff.).
2.4 In ihrer Duplik vom 26. Mai
2016 hält die Beklagte an den Rechtsbegehren in der Klageantwort vom 7. März
2016 vollumfänglich fest (A.S. 51 ff.).
2.5 Mit Eingabe vom 16. Juni
2016 lässt der Kläger mitteilen, er verzichte auf weitere Bemerkungen zur
Duplik der Beklagten. Im Weiteren reicht der Vertreter des Klägers seine Kostennote
ein (A.S. 62 ff.).
Erwägungen
II.
1.
Das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn ist als Berufsvorsorgegericht für die vorliegende
Angelegenheit sachlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG],
SR 831.40, i.V.m. § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation
[GO], BGS 125.12). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, leitet
sich die Forderung des Klägers doch aus dessen Anstellung bei der Firma D.___
mit Sitz in [...] ab (Art. 73 Abs. 3 BVG; vgl. Auszug aus dem
Handelsregister des Kantons Solothurn vom 24. August 2016).
2.
2.1
Invalidenleistungen der
obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung
geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war
(Art. 23 lit. a BVG). Dieser Grundsatz findet auch in der
weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten nichts anderes
vorsehen. Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und
dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 Prozent betragen (Urteile
des Bundesgerichts 9C_491/2015 vom 19. Januar 2016 E. 1.1,9C_66/2015
vom 9. Juni 2015 E. 1.1 und 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014
E. 1.1., je mit Hinweisen).
2.2
Der Anspruch auf
Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich
Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit
und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Urteile des
Bundesgerichts 9C_491/2015 vom 19. Januar 2016 E. 1.1,9C_66/2015 vom
9.
Juni 2015 E. 1.2. und 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014
E. 1.2.).
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn
der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im
Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt
(Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2015 vom 19. Januar 2016 E. 1.1,9C_66/2015
vom 9. Juni 2015 E. 1.2. und 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014
E. 1.2.1., je mit Hinweisen).
Die Annahme eines engen zeitlichen
Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während
längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Eine nachhaltige, den zeitlichen
Zusammenhang unterbrechende Erholung liegt grundsätzlich nicht vor, solange
eine Arbeitsfähigkeit (von über 80 Prozent) weniger als drei Monate gedauert hat.
Eine drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige
Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des
zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der
Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang
kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt
sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war,
etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch
zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte
(Urteile des Bundesgerichts 9C_66/2015 vom 9. Juni 2015 E. 1.2. und
9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2., je mit Hinweisen).
2.3
Nach der Rechtsprechung ist
unter relevanter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das
heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an
Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit
entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch
gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit
anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen
Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in
der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur
reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso
wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des
Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden)
medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch
nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative
Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2013 vom
24.
Juli 2013 E. 4.2 mit Hinweis).
2.4
Gemäss Art. 4.3.1 Abs. 1
des Vorsorgereglements der B.___ (Teil 2, Allgemeine Reglementsbestimmungen
[ARB], Ausgabe Januar 2005 [im Folgenden: Vorsorgereglement]) besteht Anspruch
auf Invalidenleistungen im gemäss den «Besonderen Reglementsbestimmungen» (BRB)
des Vorsorgeplanes vorgesehenen Umfang, wenn die versicherte Person zu
mindestens 40 % invalid wird und sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Stiftung gemäss diesem
Vorsorgereglement versichert war und bei Eintritt der Invalidität immer noch
versichert ist (lit. a) oder sich die Invalidität erhöht und die
versicherte Person im Zeitpunkt der Erhöhung bei der Stiftung gemäss diesem
Vorsorgereglement versichert war (lit. c).
Sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss
Abs. 1 des Vorsorgereglements nicht erfüllt, besteht ein Anspruch im
Rahmen und im Umfang der obligatorischen Mindestleistungen gemäss BVG, wenn die
versicherte Person zu mindestens 40 % invalid wird und bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, aber weniger als 40 %, deren
Ursache zur Invalidität führt, bereits bei der Stiftung gemäss diesem
Vorsorgereglement versichert war (Art. 4.3.1 Abs. 2 lit. a
Vorsorgereglement).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall arbeitete
der Kläger vom 24. Mai 2004 bis 28. Februar 2006 als Maschinist bei
der D.___, [...], und war bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (vgl.
Vorsorge-Ausweis per 1. Januar 2005 [Klageantwortbeilage {KAB}] 1, Anmeldung
zum Bezug von Versicherungsleistungen aus der beruflichen Vorsorge bei Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit vom 31. März 2006 [KB 2] und Anmeldung zum
Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 15. Dezember 2005 [KB 7]).
Dies wird von keiner Seite bestritten (vgl. Klage, S. 2 Ziff. B.2.,
A.S. 2; Klageantwort, S. 2 Ziff. II.2., A.S. 21). Der
Kläger meldete sich am 15. Dezember 2005 bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er eine Rente
beanspruchte (KB 7). Die IV-Stelle erliess – wie erwähnt - nach erfolgten medizinischen
Abklärungen am 14. August 2008 eine Verfügung, worin der Anspruch des Klägers
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie derjenige auf eine Invalidenrente
abgewiesen wurden (KB 12). Das Versicherungsgericht bestätigte diesen
Entscheid mit rechtskräftigem Urteil vom 14. August 2009 (VSBES.2008.251; KB 17).
Nach erfolgter Neuanmeldung des Klägers vom 25. September 2009
(KB 18) und Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen sprach die IV-Stelle
dem Kläger dann mit Verfügung vom 6. Januar 2012 aufgrund eines
ermittelten Invaliditätsgrades von 62 % eine Dreiviertelsrente ab 1. September
2010.
zu (KB 23).
3.2
3.2.1
Rechtsprechungsgemäss sind die
Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6
BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung, insbesondere
hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung
der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b [bzw. Art. 28
Abs. 1 lit. b seit 1. Januar 2008] IVG i.V.m. Art. 26
Abs. 1 BVG), gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche
Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als
offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung,
wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren
(Art. 73bis IVV) in das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren einbezogen wird. Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im
Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf
ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins Verfahren
der Invalidenversicherung gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen
die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck
gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit
des Entscheides der Invalidenversicherung zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt
die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche
Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten
lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im
Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind
jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die
Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_83/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.1 und
9C_590/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen, u.a auf BGE 132
V 1 E. 3.2 S. 4 f. und BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.).
3.2.2
Im vorliegenden Fall geht aus den
Verfügungen der IV-Stelle vom 14. August 2008 und 6. Januar 2012 nicht
hervor, ob die Beklagte bereits im Vorbescheidverfahren in das
invalidenversicherungsrechliche Verfahren einbezogen wurde. Die Verfügung vom
14.
August 2008 wurde der Beklagten zwar zugestellt (vgl. KB 12;
IV-Nr. 54 S. 3), ob dieser aber zuvor auch der entsprechende
Vorbescheid eröffnet worden war und eine Mitwirkung der Beklagten im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens möglich war, kann den ins Recht gelegten Akten nicht entnommen
werden. Die Verfügung vom 6. Januar 2012, worin dem Kläger eine Dreiviertelsrente
ab 1. September 2010 zugesprochen wurde, enthält überhaupt keine Angaben
über die Verfügungsadressaten (KB 23; IV-Nr. 126 S. 3 ff.). Da
sich die Beklagte jedoch im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich
Verfügten hielt, ist das Problem des allfälligen Nichteinbezugs der Beklagten gegenstandslos.
Es kommt – vorbehältlich einer sich aufgrund einer gesamthaften Prüfung der
Aktenlage ergebenden offensichtlichen Unrichtigkeit der IV-Entscheide - die in den
Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung zur
Anwendung.
Im Übrigen kann – entgegen der
Auffassung des Klägers (vgl. Klage, S. 9 Ziff. 6) - aus der
Zustellung der IV-Verfügung vom 14. August 2008 an die Beklagte nicht
abgeleitet werden, die IV habe damit eine Leistungspflicht der Beklagten angenommen
oder anerkannt. Wie die Beklagte zu Recht darauf hinweist, ist die Verfügung
gemäss Art. 73bis Abs. 2 lit. f der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) generell und unabhängig vom
Bestehen einer allfälligen Leistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung
zuzustellen.
4.
Im Folgenden ist darzulegen, in
welchen Zeitpunkt beim Kläger eine relevante Arbeitsunfähigkeit wegen eines
psychischen Gesundheitsschadens eingetreten ist, der in der Folge zu einer
Invalidität geführt hat. Der massgebliche Sachverhalt präsentiert sich wie
folgt:
4.1
4.1.1
Die damalige Hausärztin, Dr. med.
G.___, Innere Medizin FMH, stellte in ihrem Arztbericht zu Handen der IV-Stelle
vom 27. Januar 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: «Anhaltende posttraumatische Belastungsstörung mit
psychophysiologischen Beschwerden, Tinnitus, HWS-Problematik mit muskulären
Verspannungen und funktioneller Kopfgelenksstörung». Die Internistin gab an,
der Patient stehe bei ihr seit dem 23. September 2005 bis auf weiteres in
Behandlung. Sie attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Maschinist) seit dem 5. September 2005,
wobei eine Arbeitsunfähigkeit von nurmehr 50 % ab März 2006 geplant sei.
Der Gesundheitszustand sei stationär. Zur Anamnese gab sie an, der Patient stamme
aus [...], wo er als Reiseleiter tätig gewesen sei. Er habe bereits in der
Jugend mehrere kriegerische Auseinandersetzungen erlebt und im Verlauf des [...]
in den Jahren 1967/68 mehrere Familienangehörige verloren, was ihn sehr
mitgenommen habe. Er habe Angstzustände gehabt und sich unsicher und bedroht
gefühlt. Um 1995 habe er zwei folgenschwere Erdbeben erlebt. Seit diesen von
ihm traumatisch erlebten Ereignissen sei nichts mehr wie vorher gewesen.
Zu den angegebenen Befunden hielt die
Ärztin fest, der Patient leide unter ständigen Kopfschmerzen, einem
therapieresistenten Tinnitus, Angstzuständen mit Schwindel, Herzrasen und
Schweissausbrüchen sowie sehr hartnäckigen Schlafproblemen mit sich
wiederholenden Albträumen. Dadurch sei er unkonzentriert, teilweise über kurze
Zeitspannen auch desorientiert und schaffe oft einfache, ihm vertraute Arbeitsabläufe
nicht mehr. Es wurden folgende Befunde erhoben: der Patient sei blass, müde und
wirke erschöpft. Die Konzentration sei eingeschränkt. Der somatische Status sei
grob geprüft worden und unauffällig. Als therapeutische Massnahmen wurden eine
Gesprächstherapie mit verhaltenstherapeutischem Ansatz sowie ein Antidepressivum
angegeben. Was die Prognose betreffe, könne aktuell keine verbindliche Aussage gemacht
werden.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht hielt Dr. med.
G.___ fest, der Patient sei in seinen kognitiven Fähigkeiten wesentlich
eingeschränkt, dies betreffe die Konzentrations- und Merkfähigkeit. Er ermüde
rasch und sei nicht belastbar. Die Stress- und Konfliktbewältigung seien stark
beeinträchtigt. Als Folge der therapieresistenten Schlafprobleme mit Albträumen
sei er zusätzlich abgeschlagen und erschöpft. Er sei sehr lärmempfindlich, das
Dröhnen und Klopfen der Maschinen setze sich in seinem Kopf fort. Es dröhne
dort lauter und der Tinnitus werde fast unerträglich. Nach der Arbeit habe er
den Maschinenlärm noch in den Ohren. In seinem Kopf werde daraus Kriegslärm mit
Schlüssen und Explosionen. Für kurze Momente (um 10 Sekunden) verliere er
wiederholt das Zeitgefühl und er wisse nicht mehr, wo er sei. Die bisherige
Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Der Patient habe mit Maschinen gearbeitet,
was in der aktuellen Gesundheitsverfassung nicht mehr zu verantworten sei. Die
Lärmbelastung verstärke seine bestehenden Beschwerden. Der Patient sei
eingeschränkt in seinem Auffassungsvermögen und seiner Belastbarkeit; er brauche
mehr Zeit. Die ausgesprochene Lärm- und Stressempfindlichkeit verunmöglichten
dies. Der bisherige Arbeitsplatz sei auf Ende Februar 2006 gekündigt worden. Andere
Tätigkeiten seien dem Patienten zuzumuten. Ideal wäre eine Beschäftigung zum
Beispiel in einem Lager, wo er Gegenstände zusammentragen, vorbereiten und
einpacken könnte. Eine solche Tätigkeit könnte er während 4 Stunden pro Tag ausführen.
Es dürften keine Lärmbelastung und kein zu hoher Zeit- und Leistungsdruck
herrschen. Angepasste Tätigkeiten könne er während 4 bis 5 Stunden täglich
ausüben, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (KB 8;
IV-Nr. 16 S. 3 ff.).
4.1.2
Dr. med. H.___, Facharzt für
Oto-Rhino-Laryngologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2005
folgende Diagnose: «V.a. HWS-bedingte Otalgie links». Im Weiteren führte er
aus, der Patient habe seit vielen Jahren diffuse Ohrenschmerzen auf der linken
Seite beklagt. Zusätzlich habe er gelegentlich Schwindel und «Nervenprobleme».
Es bestünden schmerzhaft palpable Myogelosen cervikal links. Der übrige
HNO-Status sei abgesehen von einigen Vernarbungen der Trommelfelle unauffällig.
Im Rahmen der Beurteilung hielt er fest, es dürfte sich hier um eine komplexe
multifaktorielle Problematik handeln. Die diffuse Otalgie links wäre jedenfalls
durch HWS-Probleme bzw. durch eine funktionelle Kopfgelenksstörung erklärbar. Dem
Patienten sei ein Rheumagel zur Selbstmassage verordnet worden, was eine
Erleichterung und Verbesserung gebracht habe (KB 8 bzw. IV-Nr. 16 S. 7).
4.2
Die IV-Stelle veranlasste eine
interdisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung des
Klägers beim E.___, [...], welche am 21. Oktober 2006 und 9. August
2007.
(rheumatologische Untersuchungen durch Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie,
FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation) sowie am 26. Oktober 2006
und 9. August 2007 (psychiatrische Untersuchungen durch Dr. med. J.___,
Psychiatrie und Psychotherapie) durchgeführt wurde (Gutachten vom
27.
September 2007 (KB 11; IV-Nr. 33.3).
4.2.1
Dem versicherungspsychiatrischen E.___-Gutachten
vom 9. August 2007 kann keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde eine Angsttraumstörung (ICD-10 F51.5) gestellt. Im
Rahmen der Beurteilung gab Dr. med. J.___ (Institutsleiter Dr. med. K.___,
Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, war mit der Beurteilung und
den Schlussfolgerungen einverstanden) im Wesentlichen an, zum
Untersuchungszeitpunkt seien weder Defizite der kognitiven Funktionen noch
Beeinträchtigungen des formalen Denkens, der Affektivität oder des Antriebes
festgestellt worden. Aus psychiatrischer Sicht hätten sich aktuell keine
Hinweise für das Vorliegen einer Störung von Krankheitswert ergeben.
Im Weiteren führte die Gutachterin aus,
der Explorand habe angegeben, zum Zeitpunkt, als er sich in psychiatrische
Behandlung begeben habe, Dinge gesehen und gehört zu haben, die nicht wirklich
da gewesen seien. Im Arztbericht vom Januar 2006 seien an objektiven Befunden
eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und das äussere Erscheinungsbild des
Exploranden, der blass gewesen sei und müde und erschöpft gewirkt habe, aufgeführt
worden. Im Weiteren habe man Schlafstörungen und Lärmempfindlichkeit festgehalten.
Nach der Arbeit habe er den Maschinenlärm noch in den Ohren gehabt und daraus sei
Kriegslärm mit Schüssen und Explosionen entstanden. Offenbar basierend auf den
Schilderungen des Exploranden, dass er in der Jugend mehrere kriegerische
Auseinandersetzungen erlebt und im Rahmen des [...] (1967/1968) mehrere
Familienangehörige verloren habe, ihn dies sehr mitgenommen und er damals Angstzustände
gehabt, sich unsicher und bedroht gefühlt und etwa im Jahr 1995 zwei Erdbeben
als traumatisch erlebt habe und seither nichts mehr wie vorher gewesen sei,
habe Dr. med. G.___ eine «anhaltende posttraumatische Belastungsstörung»
mit «psychophysiologischen Beschwerden» diagnostiziert. Gemäss ICD-10 sollte
diese Störung jedoch nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von
sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher
Schwere aufgetreten sei. In der Mehrzahl der Fälle könne eine Heilung erwartet
werden, laut diagnostischen Kriterien sei das Störungsbild auf zwei Jahre
begrenzt. Wenngleich der Explorand zweifelsohne im Laufe seines Lebens mehreren
Belastungssituationen ausgesetzt gewesen sei, könne er diese adäquat als
traumatisierende und belastende Erlebnisse beschreiben, sich zum heutigen
Zeitpunkt jedoch ausreichend davon distanzieren. Auch im Anschluss an das
erlebte Erdbeben habe der Explorand zwar den Entschluss gefasst, [...] zu
verlassen, er sei aber dadurch nicht unmittelbar in seiner Lebensführung
beeinträchtigt gewesen. Als er die Inhalte seiner Träume geschildert habe,
seien auch nicht die Szenarien der Erdbeben im Vordergrund gestanden. Zunächst
habe der Explorand Tiere erwähnt, dann seine Eltern. Ebenfalls hätten keine
Nachhallerinnerungen bestanden. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne
heutzutage aber auch schon aufgrund rein formaler Kriterien ausgeschlossen
werden, da das Störungsbild auf zwei Jahre begrenzt sei, die Traumatisierung
jedoch im Jahr 1995 erfolgt sei. Es erkläre sich nicht, weshalb der Explorand
ab September 2005 an Albträumen leide, zu diesem Zeitpunkt habe keine
Traumatisierung bzw. Retraumatisierung eruiert werden können.
Die psychiatrische Gutachterin hielt
sodann fest, im Wesentlichen «kranke» der Explorand heutzutage offenbar an
seiner Lebenssituation. Er fühle sich in einer Ehe ohne körperliche Intimität
gefangen und habe nicht viele soziale Kontakte oder auch
Beschäftigungsmöglichkeiten. Dies sei sehr spürbar geworden, als der Explorand
bekundet habe, dass das Explorationsgespräch ihn glücklich mache, da er sonst
nicht viel Gelegenheit zum Reden habe. Er habe nicht viele Freunde. Es habe ihn
auch glücklich gemacht, etwas im Haus bauen zu können. Im Rahmen der
Kontrolluntersuchung habe er angegeben, sich im Kurs «Bildung, Orientierung,
Arbeit» (BOA), den er im Mai/Juni 2007 über das RAV besucht habe, so wohl
gefühlt zu haben, wie sonst nie in den letzten drei Jahren. Er verfüge im
Alltag kaum über Möglichkeiten, sich abzulenken. Im Grunde bestehe auch eine
kulturelle Entwurzelung, aggravierend komme hinzu, dass der Explorand die
deutsche Sprache nur unzureichend beherrsche. Die Problematik sei gut
einfühlbar, jedoch handle es sich hierbei um krankheitsfremde Faktoren, welche
keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Es sollte dem Exploranden
theoretisch auch gut möglich sein, aktiv etwas an seiner Situation zu
verändern.
Ferner legte Dr. med. J.___ dar, die
durch Dr. med. L.___, Allgemeine und Innere Medizin FMH, angeführte
«affektive Störung» sei nicht gemäss ICD-10 kodiert worden, lediglich basierend
auf der Angabe, dass der Explorand über eine depressive Verstimmung klage. Es
sei davon auszugehen, dass hiermit eine depressive Auslenkung gemeint sei. In
der klinischen Untersuchung seien bei subjektiv geklagter Herabgestimmtheit
keine affektiven Auffälligkeiten zu beobachten gewesen. Der Explorand sei
affektiv modulationsfähig gewesen und habe sich im Rahmen der Untersuchungen
affektiv aufhellbar gezeigt. Auch andere psychopathologische Veränderungen, wie
sie im Rahmen eines depressiven Syndroms zu erwarten wären, seien nicht vorgelegen.
Wie zuvor ausgeführt, gehe man von einer Unzufriedenheit mit der
Lebenssituation aus, die sicher auch bisweilen Gefühle und Traurigkeit mit sich
bringen könne. Dies sei aber normalpsychologisch nachvollziehbar und habe
keinen eigenständigen Krankheitswert. Die beschriebenen Albträume ordne man
einer Angsttraumstörung gemäss ICD-10 F51.5 zu. Hierbei sei das Traumerleben
voller Angst oder Furcht, mit sehr detaillierter Erinnerung an den Trauminhalt.
Dieses Traumerleben sei sehr lebhaft. Themen seien die Bedrohung des Lebens,
der Sicherheit oder der Selbstachtung. Oft bestehe eine Wiederholung gleicher
oder ähnlicher erschreckender Albtraumthemen. Während einer typischen Episode
bestehe eine autonome Stimulation, aber kein wahrnehmbares Schreien oder eine Körperbewegung.
Nach dem Aufwachen werde der Patient rasch lebhaft und sei orientiert. Das
Störungsbild entspreche nicht einem anhaltenden Gesundheitsschaden und begründe
keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Weshalb die Schlafprobleme des
Exploranden durch die behandelnde Ärztin als therapierefraktär beschrieben worden
seien, könne nicht nachvollzogen werden.
Zusammenfassend liege beim Exploranden
keine psychiatrische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Auf
der Basis der diagnostizierten Angsttraumstörung gemäss ICD-10 F51.5 ergebe
sich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Rein aus psychiatrischer
Sicht sei dem Exploranden eine der bisherigen Tätigkeit vergleichbare
Arbeitstätigkeit auch heute noch vollzeitlich (8 ½ Stunden pro Tag) zumutbar,
wobei aus psychiatrischer Sicht keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Es
bestehe kein psychisches Störungsbild, das dazu führen würde, dass der
Explorand einem potentiellen Arbeitsumfeld nur eingeschränkt zumutbar wäre. Es
liege auch kein rehabilitationsbedürftiges Zustandsbild vor. Eine adäquate
Behandlung der Schlafstörung wäre ausreichend. Ein potentieller Arbeitsplatz
müsse keinen besonderen Anforderungen genügen (KB 10; IV-Nr. 33.2
S. 12 ff.).
4.2.2
Dem interdisziplinären versicherungsmedizinischen
E.___-Gutachten vom 27. September 2007 können folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Zephale und spondylogene
Beschwerden zervikal, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, muskuläre
Dysbalance; thorakovertebrale bis thorakospondylogene Symptomatik,
Hyperkyphose, Zustand nach thorakalem Morbus Scheuermann; PHS links, klinisch
Verdacht auf Impingement-Problematik». Seitens des Fachgebietes «Psychiatrie»
wurden – wie erwähnt – keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
angegeben. Die weiteren Diagnosen (Angsttraumstörung [ICD-10 F51.5]; St.n.
OSG-Distorsion mit nicht dislozierter Fraktur; Tinnitus, wahrscheinlich im
Rahmen der zephalen und spondylogenen Beschwerden zervikal) haben nach den
gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Aus der rheumatologischen Beurteilung
geht im Wesentlichen hervor, der Explorand sei in seinem bisherigen Leben von
schweren Erkrankungen verschont geblieben. Muskuloskelettale Beschwerden, welche
seine Arbeitsfähigkeit tangierten, seien seit dem Jahr 2004 vorhanden. Es
handle sich dabei um zephale sowie spondylogene Beschwerden zervikal und
thorakal. Anamnestisch nehme diese Symptomatik ihren Ursprung anlässlich eines
Sturzes mit dem Fahrrad im Jahr 1997. Anamnestisch bestehe ein unfallbedingtes
erstmaliges Auftreten thorakovertebraler bis linksseitiger thorakospondylogener
Schmerzen. Am Arbeitsplatz bei der D.___ sei der Explorand in stehender
Position mit monoton statischen Belastungen des Bewegungsapparates konfrontiert
worden. Dabei sei es zu einer Dekompensation seiner Rückenprobleme und zur
Arbeitsunfähigkeit, letztlich zum Stellenverlust gekommen. Die relevanten
Befunde, welche vertebrale bis spondylogene Beschwerden verursachten, seien
degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule sowie eine deutliche
Wirbelsäulenfehlstatik thorakal mit fixierter Hyperkyphose nach durchgemachtem
Morbus Scheuermann. In der Folge habe sich ein chronischer Beschwerdeverlauf
entwickelt. Die konservativen Behandlungsmassnahmen hätten keine Wirkung
gezeigt. Wesentliche Bemühungen zur beruflichen Wiedereingliederung seien bei
anhaltenden Beschwerden anscheinend nicht unternommen worden. Aktuell finde
sich eine muskuläre Dysbalance, eine partiell eingeschränkte
Wirbelsäulenbeweglichkeit zervikal und thorakal und im Bereich der rechten
Schulter vermutlich im Rahmen einer Impingement-Problematik eine schmerzhafte
Funktionsstörung. Die persistierenden Beschwerden bewirkten eine wechselhafte Schmerzintensität
im mittleren bis zeitweilig oberen Bereich der Schmerzskala. Mechanofaktoren
wirkten sich ungünstig auf das Beschwerdebild aus, dennoch könne der Explorand
im Alltag verschiedensten Beschäftigungen nachgehen.
Die klinisch zu objektivierenden
Befunde, inklusive vorliegende Röntgendaten, seien nicht derart gravierend,
dass dem Exploranden keine adäquate Arbeit mehr zumutbar wäre. Obwohl die
bisherigen therapeutischen Bemühungen offenbar versagt hätten, scheine es
zweckmässig, ein massvolles konservatives Therapiekonzept zur Aufrechterhaltung
der Restfunktion, zur Rekonditionierung des Patienten und damit zur
Verbesserung die Wiedereingliederungschancen aufrecht zu erhalten. Diese
Massnahmen hätten eine adäquate Schmerzmedikation und eine funktionelle
Bewegungstherapie zur Verbesserung der Kraftausdauerfunktion zu beinhalten. Die
seit einiger Zeit neu aufgetretenen Schulterprobleme seien noch nicht
abschliessend diagnostiziert. Prinzipiell könne betreffend Schulterprobleme
aber von einer günstigen Prognose ausgegangen werden, da Impingement-Probleme
heute mittels adäquater Therapie gut zu beherrschen seien. Bereits im Jahr 2006
sei die Schmerzintensität seitens des Exploranden mit einer submaximalen bis
maximalen Intensität angegeben worden. Es sei anlässlich der Nachuntersuchung
nicht nachvollziehbar, dass bei diesem subjektiv bereits massivsten
Schmerzpegel zwischenzeitlich eine noch weitere relevante Verschlechterung
stattgefunden habe. Die Wirbelsäulensymptomatik entspreche den damals erhobenen
Befunden im Sinne spondylogener Beschwerden. Zwischenzeitlich neu hinzugekommen
sei ein protrahierter Beschwerdeverlauf bei Zustand nach OSG-Distorsion mit
nicht dislozierter Fraktur. Neun Monate nach diesem Ereignis persistierten subjektiv
erhebliche Beschwerden bei klinisch fassbarer marginaler Pathologie. Eine
zusätzliche Invalidisierung infolge OSG-Distorsion und nicht dislozierter
Fraktur lasse sich nicht nachweisen.
Aus interdisziplinärer Sicht wurde schliesslich
festgehalten, der Explorand beklage seit ca. 2004 muskuloskelettale
Beschwerden, Nacken- und Rückenschmerzen, weiter Albträume, Ängste, grosse Müdigkeit
und Schreckhaftigkeit sowie seit Mai 2005 Ohrenschmerzen und Ohrgeräusche mit
Schwindel. Zudem bestehe ein Status nach OSG-Distorsion mit nicht dislozierter
Fraktur. Im Ergebnis vielfältiger Abklärungen des Exploranden seien u.a. die
Diagnosen affektive Störung, anhaltende posttraumatische Belastungsstörung mit
psychophysiologischen Beschwerden, Tinnitus sowie HWS-Problematik mit
muskulären Verspannungen und funktioneller Kopfgelenkstörung gestellt und ein
Verdacht auf eine HWS-bedingte Otalgie links geäussert worden. Nach einer
Teilarbeitsunfähigkeit habe ab dem 5. September 2005 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anlässlich der Untersuchungen zur Begutachtung
seien zephale und spondylogene Beschwerden zervikal mit/bei degenerativen
Veränderungen der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance, eine thorakovertebrale
bis thorakospondylogene Symptomatik mit/bei Hyperkyphose und St.n. thorakalem
M. Scheuermann und ein PHS links mit/bei klinisch Verdacht auf
Impingement-Problematik diagnostiziert worden. Betreffend den St.n.
OSG-Distorsion mit nicht dislozierter Fraktur lasse sich eine zusätzliche
Invalidisierung nicht nachweisen. Ein psychiatrisches Krankheitsbild mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. So
habe eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss den diagnostischen
Kriterien der ICD-10 ausgeschlossen werden können, ebenso eine affektive
Störung. Die beschriebenen Albträume seien einer Angsttraumstörung gemäss
ICD-10 F51.5 zuzuordnen, wobei das Störungsbild nicht einem anhaltenden
Gesundheitsschaden entspreche und keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit
begründe.
Der Explorand sei aus interdisziplinärer
Sicht sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen körperlich schweren
Tätigkeit als nicht arbeitsfähig zu beurteilen auf Grund der objektivierbaren
Befunde degenerativer Veränderungen, einer Fehlstatik nach thorakalem M.
Scheuermann und einer muskulären Dysbalance, weiter einer schmerzhaften
Funktionsstörung der rechten Schulter bei vermuteter Impingement-Problematik.
Zumutbar seien hingegen körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere
Tätigkeiten, ausgeführt in einem frei zu wählenden Wechsel zwischen Sitzen,
Stehen und Gehen in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an 5 Tagen
pro Woche. Gewichtsbelastungen seien mit 10 kg limitiert. Ausgeschlossen
seien monoton repetitive Tätigkeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule
und Tätigkeiten mit dem rechten Arm in Überschulterhöhe. Dabei könne
phasenweise infolge intermittierender Beschwerdeexazerbationen eine um maximal
20.
% verminderte Leistungsfähigkeit bestehen. Dabei ergebe sich aus
versicherungspsychiatrischer Sicht kein zu begründendes besonderes
Tätigkeitsprofil. Für die Durchführung von Rehabilitationsmassnahmen bestehe
keine Indikation (KB 11; IV-Nr. 33.3 S. 16 ff.).
4.3
Die IV-Stelle wies den Anspruch
des Klägers auf eine Invalidenrente sowie denjenigen auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen angesichts eines ermittelten Invaliditätsgrades von
14.
% mit Verfügung vom 14. August 2008 ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angegeben, gemäss der interdisziplinären Begutachtung des E.___
liege beim Kläger keine lang andauernde Krankheit und somit keine Invalidität
vor. Die angestammte Tätigkeit als Maschinenbediener oder eine andere
körperlich schwere Tätigkeit seien zwar nicht mehr zuzumuten, körperlich
leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, ausgeführt in einem frei zu
wählenden Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen seien in einem zeitlichen
Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche ohne
Leistungseinbusse zuzumuten. Gewichtsbelastungen seien mit 10 kg
limitiert. Ausgeschlossen seien monoton repetitive Tätigkeiten, Tätigkeiten in
Zwangshaltungen der Wirbelsäule und Tätigkeiten mit dem rechten Arm in
Überschulterhöhe. Dabei könne phasenweise infolge intermittierender
Beschwerdeexazerbationen eine um maximal 20 % verminderte
Leistungsfähigkeit bestehen. Die Durchführung von weiteren medizinischen
Abklärungen dränge sich nicht auf (KB 12; IV-Nr. 54).
4.4
Dem Bericht von Dr. med. M.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. November 2008 kann folgender
Psychostatus entnommen werden: Es handle sich um einen allseits orientierten
Mann, der überdurchschnittlich intelligent und gebildet wirke. Er spreche recht
leise, aber so gut Deutsch, dass eine Unterhaltung möglich sei. Sein Verhalten
sei sehr korrekt. Seine Mimik sei wenig lebhaft. Seine Stimmung sei bedrückt
und er wirke verschlossen. Er zeige ein ausgeprägtes Gedankenkreisen. Dieses
sei von negativem Inhalt geprägt. Auch die Träume zeigten einen negativen
Inhalt. Er beschäftige sich mit dem Thema Tod und Lebensunlust. Sein Antrieb
sei stark vermindert. Er sei vermehrt von Ängsten geplagt. Er habe eine vermehrte
Tendenz, sich zurückzuziehen und in sich zu versinken. Er habe vorwiegend
zwanghafte und ängstliche Persönlichkeitszüge. Ausserdem habe er narzisstische
Persönlichkeitszüge.
Es wurde folgende Diagnose gestellt:
«Rezidivierende Depression und mittelgradige depressive Episode bestehend seit
etwa zwei Jahren bei zwanghaft-ängstlicher Persönlichkeitsstruktur, bisher
ungenügend behandelt (ICD-10 F32.1). Als weitere therapeutische Massnahme wurde
die Behandlung der Depression mit Medikamenten und Gesprächen vorgeschlagen,
welche im Vordergrund stehe. Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, der Patient
sei im Moment in einem geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsfähig. Die
körperlichen Beschwerden seien ebenfalls zu beachten. Der weitere Verlauf werde
vom Ansprechen auf die Behandlung und vom Verarbeiten weiterer innerpsychischer
Belastungen abhängen, die noch vorhanden sein könnten.
Wiedereingliederungsmassnahmen könnten begleitend begonnen werden, sollten aber
noch nicht mit allzu viel Druck durchgesetzt werden. Eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit sollte aus der heutigen Sicht für die Zukunft möglich sein
(KB 15).
4.5
Die vom damaligen Vertreter des
Klägers gestellten Fragen beantwortete Dr. med. M.___ mit Schreiben vom 2. Februar
2009.
wie folgt: Die Behandlung des Klägers habe am 1. September 2008
begonnen. Bisher seien 8 Gespräche durchgeführt worden. Rückwirkend bestehe die
Symptomatik schon längere Zeit und es sei anzunehmen, dass sie auch kurz vor
Behandlungsbeginn bestanden habe. Der Bericht vom 5. November 2008 beruhe
auf der Anamnese, subjektiven Angaben des Patienten, Angaben der Ehefrau und
objektiven Befunden. Zudem seien die verschiedenen Gutachten vorgelegen. Ein
Teil der Befunde beruhe auf unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen. In der
Zwischenzeit sei ein Test mit dem Kläger durchgeführt worden
(Hamilton-Depressionsskala), bei welchem er eine Punktzahl von 25 erreicht
habe, was einer schweren Depression entspreche. Der Patient klage über
unruhigen Schlaf, der voller Träume sei. Er erwache regelmässig um 4 Uhr
morgens und könne nicht weiterschlafen. Trotz eines schlafinduzierenden
antidepressiven Medikaments könne er nicht ruhig schlafen. Er habe Angst zu
schlafen, weil er im Schlaf verfolgt werde. Zur Aussage, der Patient höre seit
dem Jahr 1997 Stimmen im Kopf, sei zu sagen, dass es sich dabei eher um
Geräusche und weit entfernte Stimmen handle. Dies sei nicht als Zeichen einer
psychotischen Erkrankung zu werten, sondern als starke Irritation und inneres
Gequältsein. Der Patient habe keine psychotischen Symptome.
Zur Angabe, weshalb die psychische
Störung des Patienten nach den Wahrnehmungen und Untersuchungen seit ca. 2
Jahren andauere, hielt die behandelnde Psychiaterin fest, diese Angaben habe
sie vom Patienten und seiner Ehefrau. Er habe nach dem Verlust seiner Arbeit im
Eingliederungsversuch, der vom RAV durchgeführt worden sei, mit einer
Verschlechterung der Stimmung reagiert. Im Moment sei für den Patienten
wahrscheinlich ein Aufenthalt in der Tagesklinik Olten der richtige Ort, um
beschäftigt zu sein und aus der depressiven Phase herauszukommen. Er sei im
Moment nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Es fehle ihm der Antrieb
und die innere Motivation. Er lebe seinen eigenen Tagesrhythmus und sei stark
in sich gekehrt. Er reagiere auf Aussenreize sehr negativ. Er habe
Schwierigkeiten, sich anderen Menschen zuzuwenden. Er werde erst nach Besserung
seines Zustandes in der Lage sein, zu 50 % einer ausserhäuslichen
Tätigkeit nachzugehen. In den weiteren Gesprächen habe sich gezeigt, dass der
Patient seit Jahren freudlos sei und vor Jahren bereits Suizidversuche verübt
habe. Er habe episodisch schwere Alkoholprobleme. Die bisherige Diagnose einer
rezidivierenden Depression sei zu bestätigen. Im Moment sei er schwer depressiv
und habe seit einigen Wochen einen vermehrten Alkoholkonsum. Er könne sich
nicht mehr beschäftigen, habe keine Konzentration, sei meist abwesend und in
sich gekehrt. Als Ursache für seine langandauernden Störungen gebe der Patient
an, dass er über 20 Jahre als vom Staat [...] Verfolgter im [...] gelebt habe,
weil er den Militärdienst verweigert habe.
Aufgrund einer seit Jugend instabilen
und ungesicherten Lebenssituation, der Verfolgung durch den Staat, eines zeitweise
starken Alkoholkonsums, psychischen Krisen seit Jugend, gescheiterter erster Ehe
und gescheiterter beruflicher Integration in der Schweiz habe sich eine
rezidivierende Depression entwickelt, die zur Zeit eine schwere Ausprägung habe
und behandelt werden müsse (ICD-10 F33.2). Es seien Hinweise auf mehrere
Traumatisierungen vorhanden (KB 16).
4.6
Dem rechtskräftigen Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. August 2009 (VSBES.2008.251)
kann bezüglich des oben wiedergegebenen E.___-Gutachtens vom 27. September
2007.
im Wesentlichen Folgendes entnommen werden (S. 8, E. II. 4; KB 17):
a) Dieses Gutachten beruht auf
eingehenden Untersuchungen des Beschwerdeführers in rheumatologischer und
psychiatrischer Hinsicht. Die ausführlichen Angaben im psychiatrischen
Teilgutachten (IV-Nr. 33.2) erwecken nicht den Eindruck, dass die
Untersuchung in zeitlicher Hinsicht zu kurz war ( …. ), weshalb die
entsprechende Rüge ins Leere geht. Die Gutachter haben eine detaillierte
Anamnese erhoben (IV-Nr. 33.3, S. 10-12), die wesentlichen Vorakten
bezeichnet und beschrieben (IV-Nr. 33.3, S. 3 - 5), die Angaben des
Beschwerdeführers berücksichtigt (IV-Nr. 33.3, S. 6-10) und sich eingehend
mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt
(IV-Nr. 33.3, S. 19 und 20).
b) Insgesamt erfüllt das E.___-Gutachten
vom 27.9.2007 (IV-Nr. 33.3) inkl. der fachspezifischen Teilgutachten
(IV-Nr. 33.2 und 33.4) somit ohne weiteres die Anforderungen an eine voll
beweiskräftige medizinische Expertise, nachdem es für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen
begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3.a). …. .
Zu den abweichenden medizinischen
Berichten, insbesondere denjenigen von Dr. med. M.___, erwog das Gericht
im Wesentlichen was folgt (S. 9 ff., E. II. 5.):
a) ( …. )
b) aa) Zunächst ist festzustellen,
dass sich Dr. M.___ in ihren Berichten vom 5.11.2008 (BB 4) bzw.
2.2.2009
(BB 6) nicht mit dem E.___-Gutachten vom 27.9.2007 (IV-Nr. 33.3)
auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, dass die Einschätzung der E.___-Gutachter
punkto Arbeitsfähigkeit unhaltbar sei bzw. sich beim Beschwerdeführer seit
diesem Zeitpunkt und bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
14.8.2008
(IV-Nr. 54) eine erhebliche Verschlechterung der psychischen
Situation eingestellt habe. Schon aus diesem Grund vermögen die Berichte von
Dr. M.___ die Beweiskraft des besagten E.___-Gutachtens nicht in Zweifel
zu ziehen.
bb) Die E.___-Gutachter konnten
keine depressive Störung mit Krankheitswert objektivieren (IV-Nr. 33.2, S. 14
Mitte), was umso mehr ins Gewicht fällt, als dass die Gutachter zwei
psychiatrische Untersuchungen am 26.10.2006 bzw. am 8.9.2007 durchgeführt
haben, bei welchen u.a. die affektive Schwingungsfähigkeit jeweils erhalten war
(IV-Nr. 33.2, S. 11 unten und 12 oben). Dr. M.___ stellt demgegenüber
in ihrem Bericht vom 5.11.2008 die Diagnose einer rezidivierenden Depression
und mittelgradiger Episode bestehend seit etwa zwei Jahren bei zwanghaft-ängstlicher
Persönlichkeitsstruktur, bisher ungenügend behandelt (ICD 10 F 32.1) und
attestiert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen. Dr. M.___
führt in ihrem Bericht vom 2.2.2009 auf die Frage des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers, weshalb nach ihren Wahrnehmungen und Untersuchungen die
psychische Störung des Beschwerdeführers seit ca. 2 Jahren andauere, jedoch
aus, dass sie diese Angaben vom Beschwerdeführer und seiner Frau habe. Er habe
nach dem Verlust seiner Arbeit im Eingliederungsversuch, der vom RAV durchgeführt
worden sei, mit einer Verschlechterung der Stimmung reagiert (BB 6, S. 2).
Dr. M.___ stützt sich demnach lediglich auf die subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers, die zudem im Kontrast zur Einschätzung der E.___-Gutachten
steht, welche für diesen Zeitraum eine vollständige Arbeitsfähigkeit für
leidensadaptierte Tätigkeiten attestieren (vgl. IV-Nr. 33.3, S. 26).
Eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands, welcher
bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14.8.2008 (IV-Nr. 54)
bestanden hat, lässt sich mit der unsubstanziierten Einschätzung von Dr. M.___,
wonach die psychische Störung des Beschwerdeführers seit ca. 2 Jahren andauere,
nach dem Dargelegten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen,
zumal auch die Behandlung durch Dr. M.___ erst unmittelbar nach Erlass der
angefochtenen Verfügung am 1.9.2008 begonnen hat (BB 6, S. 1).
cc) Dem neuerlichen
Bericht vom 2.2.2009 (BB 6) ist zu entnehmen, dass die „Stimmen im Kopf“ des
Beschwerdeführers nicht als Zeichen einer psychotischen Erkrankung zu werten
seien, sondern als starke Irritation und inneres Gequältsein. Der
Beschwerdeführer habe keine psychotischen Symptome (BB 6, S. 2). In
diesem Bericht diagnostiziert Dr. M.___ allerdings – offenbar gestützt auf
den Test mit der Hamilton-Depressionsskala, welcher mit 25 Punkten einen auf
eine schwere Depression hindeutenden Wert ergeben hat (BB 6, S. 2) –
eine rezidivierende Depression, die zur Zeit eine schwere Ausprägung habe und
behandelt werden müsse (ICD-10 F 33.2). Schliesslich weist sie auf einen
vermehrten Alkoholkonsum hin (BB 6, S. 3). Obwohl beachtet werden muss, dass
einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen
Exploration – wie hier die Hamilton-Depressionsskala – generell nur ergänzende
Funktion beigemessen werden kann und die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend
bleibt (Urteil des BGer vom 23.9.2008,9C_458/2008, E. 4.2 mit Hinweis)
und die Berichte von Dr. M.___ (nicht zuletzt wegen der fehlenden
Auseinandersetzung mit den Vorakten) die Anforderungen an ein voll
beweiskräftiges medizinisches Gutachten nicht erfüllen (BGE 125 V 352 E. 3.a),
könnte die von Dr. M.___ beschriebene zunehmende depressive Entwicklung auf
eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands hindeuten. Da diese
jedoch erst ca. 6 Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14.8.2008
(IV-Nr. 54) aufgetreten ist bzw. diagnostiziert wurde, vermögen diese
Umstände die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen.
Bei einer Verschlechterung steht es dem Beschwerdeführer im Übrigen frei, sich
bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug anzumelden.
dd) Insgesamt bringt Dr. M.___
keine objektiven Gesichtspunkte vor, welche anlässlich der Begutachtung durch
das E.___ unerkannt geblieben sind. Sie geht aber in ihren nach
Verfügungserlass am 14.8.2008 (IV-Nr. 54) verfassten Berichten vom
5.11.2008
(BB 4) bzw. 2.2.2009 (BB 6) von einer wesentlich höheren
Arbeitsunfähigkeit als die E.___-Gutachter aus (50 % in geschütztem Rahmen
nach Besserung des Zustands), ohne sich indessen mit dem E.___-Gutachten vom
27.9.2007
(IV-Nr. 33.2) eingehend auseinanderzusetzen. Allerdings sind
Indizien für eine zunehmende Depression nach Verfügungserlass durchaus
vorhanden: Die im Bericht vom 5.11.2008 angegebene mittelgradige Depression (BB 4,
S. 2) bzw. noch eher die im Bericht vom 2.2.2009 diagnostizierte schwere
Depression mit vermehrtem Alkoholkonsum (BB 6, S. 3) wären gegebenenfalls im
Rahmen einer Neuanmeldung zu beachten und gutachterlich abzuklären. Da die
übrigen medizinischen Unterlagen, vor allem das E.___-Gutachten vom 27.9.2007
(IV-Nr. 33.3), eine hinreichende medizinische Entscheidungsgrundlage für
den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14.8.2008 (IV-Nr. 54) bilden,
kann auf weitere Auskünfte von Dr. M.___ gemäss Beweisantrag vom 9.3.2009
im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b) verzichtet
werden, da hiervon keine wesentlichen neuen Erkenntnisse für den hier einzig
massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 14.8.2008 (IV-Nr. 54)
zu erwarten wären.
c) Auch aus den Angaben
von Dr. G.___ – auf welche auch Dr. N.___ in seinem Arztbericht für
Erwachsene vom 9.1.2006 letztlich verweist (IV-Nr. 12, S. 4 - 6)
- im Arztbericht für Erwachsene vom 27.1.2006 (IV-Nr. 16) vermag der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen verfügt sie nicht
über einen psychiatrischen Facharzttitel, weshalb der psychiatrischen
Beurteilung (durch das E.___) im Bereich psychischer Leiden ihrer
nichtfachärztlichen Einschätzung grundsätzlicher (beweisrechtlicher) Vorrang
zukommt (vgl. das Urteil des BGer vom 21.1.2009,9C_389/2008, E. 3.2 mit
Hinweisen). Zum anderen konnte die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch das E.___
ausgeschlossen werden (IV-Nr. 33.2, S. 13). Schliesslich ist der
Bericht auch in zeitlicher Hinsicht nicht beweiskräftig (mehr als 2 1/2 Jahre
vor Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst).
d) Dr. L.___ äussert sich in
seinem Arztbericht für Erwachsene vom 7.8.2007 nicht zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers und begründet auch die – fachfremde und nicht nach ICD-10
kodierte - Diagnose einer affektiven Störung nicht hinreichend, sondern gibt
lediglich an, dass der Beschwerdeführer über Schlaflosigkeit und depressive
Verstimmung klage (IV-Nr. 31, S. 2). Die E.___-Gutachter halten zwar
ebenfalls fest, dass beim Beschwerdeführer eine Unzufriedenheit mit der Lebenssituation
vorliege, die sicher auch bisweilen Gefühle der Traurigkeit mit sich bringen
könne, aber normalpsychologisch nachvollziehbar sei und keinen eigenständigen
Krankheitswert habe (IV-Nr. 33.3, S. 20).
e) Dem – Monate nach Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 14.8.2008 (IV-Nr. 54 verfassten –
Austrittsbericht des O.___ vom 5.1.2009 sind keine psychiatrischen Befunde zu
entnehmen. So wird ohne ein Wort der Begründung die Nebendiagnose einer
Depression gestellt. Es wird ein problemloser Verlauf und Mobilisation unter
entsprechender Analgesie beschrieben. Zudem wird keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Diesem Bericht lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass sich der
Gesundheitszustand auf Grund des Sturzes wesentlich und langdauernd verschlechtert
hat (BB 7). Erst recht vermag der Beschwerdeführer aus dem am 7.5.2009
nachgereichten Bericht des O.___ vom 7.4.2009 - angesichts der enormen
zeitlichen Distanz zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14.8.2008
(IV-Nr. 54) - nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wird dort in somatischer
Hinsicht lediglich eine Kontusion der Hüfte rechts nach einem Sturz beim
Verlassen der Badewanne am 5.4.2009 in [...] diagnostiziert. Zur Behandlung
werden vorerst im Wesentlichen nur der Ausbau der Analgesie mit Tramal und
Dehnübungen vorgeschlagen, was kaum auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden
hindeutet. Die Diagnose einer Depression wird nicht erläutert. Eine Arbeitsunfähigkeit
wird denn auch nicht attestiert. Dem nachgereichten undatierten Bericht von Dr. J.P.___,
[...], [...], lassen sich für den massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 14.8.2008 (IV-Nr. 54) ebenfalls keine verlässlichen Angaben
entnehmen. So gibt Dr. P.___ an, dass er den Beschwerdeführer erst am
7.3.2009
erneut untersucht habe, wodurch seine Ausführungen – wenn überhaupt –
erst für die Zeit nach Verfügungserlass massgebend sein können. In diesem
Zusammenhang ist wiederum auf die Möglichkeit zur Neuanmeldung hinzuweisen.
f) ( …. )
g) Die Berichte der behandelnden Ärzte
vermögen den Beweiswert des E.___-Gutachtens vom 9.8.2007 (IV-Nr. 33.2)
nicht zu schmälern. Somit ist im Folgenden mit den E.___-Gutachtern von einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leidensadaptierte
Tätigkeiten auszugehen (IV-Nr. 33.3, S. 26).
4.7
Dr. med. L.___, Allgemeine
und Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Oktober
2009.
eine affektive Störung sowie einen chronischen Aethylkonsum. Der Hausarzt
gab an, der Gesundheitszustand sei stationär. Die Behandlung bestehe seit dem
9.
Mai 2007. Zur Anamnese wurde festgehalten, es bestünden diverse
somatische Beschwerden, ein chronischer Durchfall sowie Flankenschmerzen. Der
Patient klage ständig über Antriebslosigkeit, Traurigkeit und Schlaflosigkeit.
Es bestehe ein trauriges, depressives Erscheinungsbild. Der Patient werde von Dr. med.
M.___ regelmässig psychiatrisch betreut. Die Prognose sei fraglich (KB 19;
IV-Nr. 80).
4.8
Mit Arztbericht vom
6.
Dezember 2009 stellte Dr. med. M.___ folgende Diagnosen:
«Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, narzisstischen und schizoiden Zügen
(ICD-10 F61.0), rezidivierende Depression, mittelgradige depressive Episode
(ICD-10 F33.1), Verdacht auf Alkoholabhängigkeit». Im Weiteren hielt die
behandelnde Psychiaterin fest, der Gesundheitszustand sei stationär. Auf dem
Beiblatt zum Arztbericht vom 7. Oktober 2009 erklärte sie, es liege eine
Alkoholsucht vor. Die Sucht sei Folge der Persönlichkeitsstörung. Es seien
keine erheblichen suchtbedingten irreversiblen Folgeschädigungen vorhanden,
welche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch bei voller Abstinenz
beeinträchtigten. Eventuell sei eine Integration im geschützten Rahmen zum
Aufbau der Arbeitsfähigkeit angezeigt.
Ergänzend wies die Psychiaterin noch
darauf hin, der Patient sei seit dem 1. September 2008 in ihrer
Behandlung. Vorher sei er bei anderen Ärzten gewesen, bisher angeblich nicht in
psychiatrischer Behandlung. Der Patient sei ein differenzierter Mann mit
Problemen auf verschiedenen Ebenen. Während eines Aufenthaltes in [...] im
Sommer 2009 habe er sich umbringen wollen. Deswegen sei er in seinem Land zu
einem Psychiater gegangen. Vor einigen Wochen habe er sich eine neue Wohnung
genommen, weil er beabsichtige, sich scheiden zu lassen.
Der Patient habe zuerst über verschiedene
körperliche Beschwerden und über eine depressive Symptomatik geklagt, die sich
in Interessen- und Freudeverlust geäussert habe. Es bestünden eine
Gleichgültigkeit dem Leben gegenüber, Suizidgedanken, innere Leere sowie Schlafstörungen.
Er habe über Stimmen geklagt, die ihm gesagt hätten, dass er nicht mehr leben
solle. Seine Ehefrau habe ihm einen vermehrten Alkoholkonsum vorgeworfen und
einen umgekehrten Nacht-Tag-Rhythmus. Er sei sehr zurückgezogen und habe kaum
soziale Kontakte. Oft sei er in seinen Angaben ambivalent und unsicher gewesen.
Er habe sich über eine Paarproblematik beklagt und über seine Sehnsucht, in
sein Heimatland zurückzukehren. Den vermehrten Alkoholkonsum habe er bestätigt.
Unter der antidepressiven Medikation sei es zu einer leichten Besserung der
depressiven Symptome und der Ambivalenz gekommen.
Im Rahmen der Befunderhebung wurde
ausgeführt, es handle sich um einen allseits orientierten, wachen Mann. Er
wirke gehemmt und ängstlich. Er spreche recht gut deutsch und englisch. Der Patient
mache einen bemühten Eindruck, es gelinge ihm aber nicht, seine Zusagen
umzusetzen. Affektiv sei er verschlossen. Auffallend seien seine leise Stimme
und die fehlende aktive Energie. Er sei psychomotorisch gehemmt und habe keine
positiven Ideen. Seine Stimmung sei depressiv, er sei hoffnungslos und könne
sich für nichts entscheiden. Er habe massive Schuldgefühle. Seine Gedanken
kreisten um Ängste, die er als diffus beschreibe. Es bestehe eine ausgeprägte
Ambivalenz. Starke Minderwertigkeitsgefühle seien vorhanden. In den Gesprächen
sei er nicht alkoholisiert gewesen. Zeitweise bestehe eine akute Suizidalität.
Zwanghafte Züge seien vorhanden. Es bestehe ein starker sozialer Rückzug
(KB 20; IV-Nr. 83).
4.9
Dr. med. Q.___, Spezialarzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Arztbericht vom
14.
Januar 2010 folgende, seit Dezember 2009 bestehende Diagnosen:
«Psychasthenie bei generalisierter Angstkrankheit, Begleitdepression».
Ausserdem bestehe seit 1970 ein chronischer Alkoholismus. Der behandelnde
Psychiater attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter seit
dem 1. November 2008 bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand sei
stationär. Im Weiteren führte er aus, der Patient habe sich im November 2009
von seiner zweiten Ehefrau getrennt. Eine berufliche Eingliederung habe seither
wegen der psychischen Krankheit nicht erfolgen können. Er sei im Netzwerk [...]
integriert gewesen. Inzwischen sei er fürsorgeabhängig geworden. Es bestehe ein
psychasthenisches Syndrom aufgrund einer generalisierten Angstkrankheit mit
Begleitdepression sowie ein chronischer Alkoholismus. Nach eigenen Angaben
trinke er bis 7 Liter Bier täglich, keinen Wein und keinen Schnaps. Er
trinke allein in seiner Wohnung, wohl auch, um seine chronische Insomnie zu
«behandeln» und seinen Albträumen zu entfliehen. Daneben bestehe eine ca.
40-jährige und andauernde Nikotinsucht. Es scheine, dass die psychische
Krankheit, nämlich die generalisierte Angstkrankheit, primär die
Arbeitsunfähigkeit verursacht habe. Diese Krankheit sei mit dem Alkoholkonsum
verbunden und auch der Grund, weshalb der Patient so wenig gegen seine
Erkrankung unternommen habe. Als Folgeschäden des Alkoholismus scheine eine
Wesensveränderung vorzuliegen mit psychomotorischer Verlangsamung und
Konzentrationseinbussen. Die psychophysische Belastbarkeit sei deutlich
eingeschränkt. Nach einer erfolgten Entzugsbehandlung wären seine Belastbarkeit
und seine Fähigkeiten in einem Arbeitsversuch zu prüfen (KB 21;
IV-Nr. 84).
4.10
Dem polydisziplinären Gutachten
des R.___ vom 17. Juni 2011 kann entnommen werden, dass der Kläger dort am
2.
Mai 2011 psychiatrisch (Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, fallführend), am 11. Mai 2011 neurologisch
(Dr. med. T.___, Facharzt für Neurologie) und am 29. April 2011
orthopädisch (Dr. med. U.___, Facharzt für Orthopädie) begutachtet worden
war. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: «1. Schizoide Persönlichkeitsstruktur (F60.1);
2.
Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode
(F33.1); 3. Lumbale Spinalkanalstenose L4/L5 und L5/S1 mit fraglicher
Claudicatio spinalis und statisch muskulärem LWS-Syndrom;
4.
Wahrscheinlich toxische Neuropathie; 5. Statisch muskuläres
unteres HWS-Syndrom ohne neurologische Defizite». Die weiteren Diagnosen
(6. langjährige Alkoholabhängigkeit [F10.2], aktuell glaubhaft abstinent;
7.
Kombinationskopf-schmerz [Migräne, Spannungskopfschmerz,
Analgetika-induzierter Kopfschmerz]; 8. Meralgie; 9. Mit orthopädischem
Schuhwerk versorgte Senk-, Spreiz-, Knickfüsse beidseits) haben nach den
gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der Beurteilung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, polydisziplinär abzuklären sei ein aktuell 55-jähriger
verheirateter, jedoch getrennt lebender Explorand. Er sei unter schwierigen
Sozialisationsbedingungen in [...] aufgewachsen. Schon früh habe er schizoide
Persönlichkeitsstrukturen mit eingeschränkter Interaktions- und
Kontaktfähigkeit sowie eine Neigung zu sozialem und emotionalem Rückzug gezeigt.
In der Folgezeit habe sich eine rezidivierende depressive Störung entwickelt
und es habe sich ein sekundärer Äthylismus als Ausdruck eines inadäquaten
Selbstbehandlungsversuches «aufgepfropft». Trotz einzelner traumatisch erlebter
Ereignisse (kriegerische Auseinandersetzungen, später Erdbeben) lasse sich die
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht stellen. Die
zeitweilig beschriebenen Ängste des Exploranden seien einerseits dem
jahrelangen Alkoholkonsum zuzuschreiben, aktuell noch verbliebene leichte
Angstanteile spiegelten sich im psychopathologischen Befund nicht wider und
gingen im Rahmen der depressiven Störung auf.
Bezüglich des Alkoholkonsums sei der
Explorand derzeit glaubhaft abstinent. Die Beeinträchtigungen der psychischen
Grundfunktionen wie Intentionalität, Antrieb, Affektkontrolle und
Affektregulation führten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich
werde aus neurologischer Sicht auf die äthyltoxische Polyneuropathie des
Exploranden hingewiesen. Diese führe zu dystaktischen Bewegungsstörungen sowie
zu einer Einschränkung des qualitativen Leistungsvermögens. Auszuschliessen
seien Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und auf unebenem Grund. Auch das
Arbeiten an Maschinen mit potentiellem Gefährdungspotential sei
auszuschliessen. Ferner bestehe eine lumbale Spinalkanalstenose mit möglicher
Claudicatio intermittens spinalis. Insgesamt sei aus neurologischer Sicht die
Arbeitsfähigkeit um 15 % gemindert. Aus orthopädischer Sicht werde
ebenfalls die Spinalkanalstenose L4/L5 und L5/S1 bestätigt. Ferner werde ein
muskuläres unteres HWS-Syndrom ohne neurologische Ausfälle erwähnt.
Aus polydisziplinärer Sicht gelange man somit
zur Auffassung, dass der Explorand nur noch in der Lage sei, während 4,25
Stunden pro Arbeitstag – entsprechend einem 50 %-Pensum – einfache
Arbeiten ohne besondere Verantwortungsbereiche zu verrichten. Die Einschränkung
von Psychomotorik, Antrieb und Affektregulation sowie
Konzentrationseinschränkungen reduzierten die Leistungsfähigkeit zusätzlich um
20.
%. Auszuschliessen seien Tätigkeiten an potentiell gefährdenden
Arbeitsplätzen, beispielsweise an schnelllaufenden Maschinen, auf Leitern oder
Gerüsten sowie unebenem Grund. Gegenüber dem Vorgutachten des E.___ sei eine
massgebliche Verschlechterung des psychopathologischen Befundes eingetreten.
Zu den Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, auf der psychisch-geistigen Ebene
bestehe eine deutliche Minderbelastbarkeit mit Beeinträchtigungen von
Psychomotorik, Affektregulation, Affektkontrolle und Antrieb. Auf der
körperlichen Ebene bestehe eine Minderbelastbarkeit durch eine wahrscheinlich
im Rahmen der langjährigen Alkoholabhängigkeit entstandene äthyltoxische
Polyneuropathie. Im sozialen Bereich bestünden vor dem Hintergrund der
beschriebenen schizoiden Persönlichkeitsstrukturen Einschränkungen in der
Interaktionsfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernter
Maschinenbediener könne der Explorand nicht mehr verrichten, weil sie mit
häufigem Gehen und Stehen verknüpft gewesen sei und auch Tätigkeiten mit
Absturzgefährdung beinhaltet habe. Seit September 2009 bestehe eine medizinisch
begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr. Damals sei eine schwere
depressive Episode durch den behandelnden Psychiater Dr. P.___, [...],
dokumentiert worden. Es sei retrospektiv nicht zuverlässig beurteilbar, wie
sich der Grad der Arbeitsfähigkeit seither entwickelt habe. Der Explorand sei
seinem Arbeitsumfeld aufgrund seiner psychischen Störung zuzumuten. Nach
langjähriger Abstinenz vom Arbeitsprozess sollte es über eine Rehabilitations-
bzw. Wiedereingliederungsmassnahme gelingen, den Exploranden an einen
Arbeitsprozess zu gewöhnen und eine entsprechende Tagesstruktur aufzubauen. Andere
Tätigkeiten seien dem Exploranden zuzumuten. Es müsse sich um leichte
körperliche Arbeiten einfacher geistiger Natur mit geringen
Verantwortungsbereichen, möglichst überwiegend sitzend, nur zu ebener Erde,
nicht auf Leitern oder Gerüsten handeln. Besonderer Zeitdruck und
Nachtarbeitsbedingungen seien zu vermeiden; ein möglichst zugewandtes,
empathisches Arbeitsklima sei erforderlich. Es dürfe kein intensiver
Kundenkontakt bestehen. Angepasste Tätigkeiten im Ausmass von 4,25 Stunden pro
Tag (50 %) seien zuzumuten, wobei eine um 20 % verminderte
Leistungsfähigkeit bestehe (KB 22; IV-Nr. 119.1).
4.11
Die IV-Stelle Solothurn sprach
dem Kläger gestützt auf dieses Gutachten des R.___ eine Dreiviertelsrente ab
1.
September 2010 zu (Invaliditätsgrad von 62 %; KB 23).
5.
Der Kläger lässt beantragen, die
Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Invalidenleistungen seit
1.
September 2010 zu bezahlen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht,
der Kläger sei am 5. September 2005 an einem Rückenleiden und psychischen
Problemen erkrankt. Er sei deshalb zu Beginn zu 100 % und später zu 50 %
arbeitsunfähig gewesen. Gestützt auf diese Arbeitsunfähigkeit habe er bis zum
Ende des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2006 Krankentaggeldleistungen
erhalten. Am 15. Dezember 2005 habe er sich erstmals zum Bezug von
IV-Leistungen angemeldet. Der Gesundheitszustand sei damals schwankend und
teilweise rezidivierend gewesen. Er habe unter psychischen Problemen gelitten,
welche seine Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt hätten. Ab 1. September
2008.
habe er sich psychiatrisch behandeln lassen. Aufgrund des anhaltend
schlechten Gesundheitszustandes habe er sich am 25. September 2009 erneut
zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Diese Neuanmeldung sei wegen einer
Verschlechterung des seit 2005 bestehenden Krankheitsbildes erfolgt. Eine 20%ige
Arbeitsunfähigkeit sei nicht erst im September 2009 eingetreten, wie dies im
Gutachten des R.___ festgestellt worden sei, sondern bereits im Jahr 2005, als
er noch bei seiner letzten Arbeitgeberin angestellt und bei der Beklagten
berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Der sachliche Zusammenhang sei zu
bejahen. Die Beklagte sei gestützt auf Art. 23 BVG leistungspflichtig. Die
Beklagte beantragt demgegenüber die Abweisung der Klage.
5.1
Zunächst ist festzustellen, dass
beim Kläger während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten vom
24.
Mai 2004 bis 28. Februar 2006 verschiedene Arbeitsunfähigkeiten
auftraten. So wurde er nach den Angaben seiner letzten Arbeitgeberin, der D.___,
vom 21. bis 28. Juni 2004 zu 100 %, vom 29. Juni bis
9.
Juli 2004 zu 50 %, vom 12. bis 16. Juli 2004 erneut zu
100.
%, vom 16. bis 20. August 2004 wiederum zu 50 % und vom 11.
bis 25. Mai, 20. bis 27. Juni 2005 sowie 5. September 2005 bis zum
Ende des Arbeits- und Versicherungsverhältnisses am 28. Februar 2006 krankheitshalber
erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Anmeldung zum Bezug von
Versicherungsleistungen bei Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vom 31. März
2006.
[KB 2]; vgl. auch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. N.___,
Innere Medizin FMH, vom 3. Oktober 2005 und Dr. med. G.___ vom
28.
Oktober und 28. Dezember 2005 sowie 27. Januar 2006. Danach war
er nach den Angaben seiner Hausärztin vom 1. März 2006 bis zum
29.
Februar 2008 andauernd zu 50 % arbeitsunfähig [KB 3 und 4]).
Aufgrund der andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bezog der
Kläger in der Folge Taggelder der C.___ vom 1. März 2006 bis zum Ablauf
der vertraglichen Leistungsdauer am 4. September 2007 auf der Basis einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vom 8. bis 20. März 2006, 13. bis 28. Februar
und 17. bis 29. Juli 2007 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von
100.
%; vgl. KB 6). In der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 15. Dezember
2005.
hatte der Kläger angegeben, er leide seit Juni 2004 an Nacken- und
Rückenschmerzen, seit Mai 2005 an Ohrenschmerzen, Tinnitus und Schwindel und seit
September 2005 an Albträumen, Ängsten, grosser Müdigkeit und Schreckhaftigkeit (KB 7).
5.2
Aufgrund der oben (unter
E. II. 4 hiervor) wiedergegebenen echtzeitlichen medizinischen
Berichte standen beim Kläger während des Versicherungsverhältnisses bei der
Beklagten nicht ein psychisches Leiden, sondern somatische Einschränkungen im
Vordergrund, welche sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten. So konnte die IFPP-Gutachterin
im versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 9. August 2007 keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die von ihr
diagnostizierte Angsttraumstörung (ICD-10 F51.5) hatte gemäss ihren Angaben
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers. Aus rein psychiatrischer
Sicht bestand bei einer der bisherigen Tätigkeit vergleichbaren
Arbeitstätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (8,5 Stunden pro Tag) ohne
Leistungsminderung. Eine adäquate Behandlung der Schlafstörungen wurde als
ausreichend angesehen (KB 10; IV-Nr. 33.2 S. 15 f.; E. II. 4.2.1
hiervor). Eine anhaltende posttraumatische Belastungsstörung mit
psychophysiologischen Beschwerden, wie sie von der Hausärztin und Allgemeinmedizinerin
Dr. med. G.___ in ihrem Bericht vom 27. Januar 2006 diagnostiziert
worden war (vgl. KB 8; IV-Nr. 16 S. 5; E. II. 4.1.1), konnte
von der begutachtenden Fachärztin nicht bestätigt werden. Dementsprechend wurden
auch im interdisziplinären versicherungsmedizinischen E.___-Gutachten vom
27.
September 2007 ausschliesslich somatische Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit (zephale und spondylogene Beschwerden zervikal,
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, muskuläre Dysbalance;
thorakovertebrale bis thorakospondylogene Symptomatik, Hyperkyphose, Zustand
nach thorakalem Morbus Scheuermann; Periarthritis humeroscapularis [PHS],
klinisch Verdacht auf Impingement-Problematik) angegeben und es wurde ausdrücklich
darauf hingewiesen, seitens des Fachgebietes Psychiatrie seien keine Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vergeben worden (KB 11;
IV-Nr. 33.3 S. 16 f.). Aus psychiatrischer Sicht wurde sowohl die
bisherige Tätigkeit als auch eine der bisherigen Tätigkeit vergleichbare
Arbeitstätigkeit als vollumfänglich zumutbar erklärt. Die E.___-Gutachter kamen
zum Schluss, eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder
mehr in der bisherigen Tätigkeit sei retrospektiv seit 2004 seitens des
Fachgebietes Rheumatologie anzunehmen. Dementsprechend wurde aus
interdisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine medizinisch
begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr seit 2004 festgestellt
(KB 11; IV-Nr. 33.3 S. 23 f.; E. II. 4.2.2 hiervor). Somit steht
nach den Angaben der E.___-Gutachter fest, dass beim Kläger während des Versicherungsverhältnisses
bei der Beklagten vom 24. Mai 2004 bis 28. Februar 2006 aus
psychischen Gründen keine relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten war (vgl. E. II. 2.1. hiervor).
5.3
Das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn stützte sich in seinem rechtskräftigen Urteil vom
14.
August 2009 (VSBES.2008.251) vollumfänglich auf das oben
wiedergegebene interdisziplinäre E.___-Gutachten ab. Es erwog, dem E.___-Gutachten
vom 27. September 2007 komme voller Beweiswert zu, insgesamt erfülle es - inklusive
der fachspezifischen Teilgutachten (IV-Nr. 33.2 und 33.4) - ohne weiteres
die Anforderungen an eine voll beweiskräftige medizinische Expertise. Die
abweichenden Berichte der behandelnden Ärzte könnten daran nichts ändern. Das
Versicherungsgericht hielt fest, von den E.___-Gutachtern sei keine depressive
Störung mit Krankheitswert objektiviert worden, was umso mehr ins Gewicht
falle, als dass die Gutachter zwei psychiatrische Untersuchungen am 26. Oktober
2006.
und 9. Augst 2007 durchgeführt hätten, bei welchen u.a. die affektive
Schwingungsfähigkeit des Klägers jeweils erhalten gewesen sei. Die damalige
behandelnde Psychiaterin, Dr. med. M.___, habe sich lediglich auf die
subjektiven Angaben des Klägers abgestützt, welche im Kontrast zur Einschätzung
der E.___-Gutachter stünden. Eine wesentliche Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustands, welcher bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 14. August 2008 bestanden habe, lasse sich mit der unsubstanziierten
Einschätzung von Dr. med. M.___, wonach die psychische Störung des Klägers
seit ca. 2 Jahren andauere, nach dem Dargelegten nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit begründen, zumal auch die Behandlung durch Dr. med. M.___
erst unmittelbar nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 1. September
2008.
begonnen habe. Insgesamt bringe Dr. med. M.___ keine objektiven
Gesichtspunkte vor, welche anlässlich der Begutachtung durch das E.___
unerkannt geblieben seien (KB 17 S. 8 ff. E. 4 f. [E.
II. 4.6 hiervor]; vgl. auch Berichte von Dr. med. M.___ vom
5.
November 2008 und 2. Februar 2009, KB 15 und 16 [E. II. 4.4.
und 4.5]).
Das Versicherungsgericht führte im
Weiteren aus, auch aus den Angaben der damaligen Hausärztin, Dr. med. G.___,
im Arztbericht vom 27. Januar 2006 vermöge der Kläger nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Zum einen verfüge sie nicht über einen psychiatrischen
Facharzttitel, weshalb der psychiatrischen Beurteilung durch das E.___ im
Bereich psychischer Leiden ihrer nichtfachärztlichen Einschätzung
grundsätzlicher (beweisrechtlicher) Vorrang zukomme. Zum anderen habe die
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung anlässlich der
psychiatrischen Begutachtung durch das E.___ ausgeschlossen werden können.
Schliesslich sei der Bericht auch in zeitlicher Hinsicht nicht beweiskräftig
(KB 17 S. 11 E. 5c; E. II. 4.1 hiervor). Zum Arztbericht des
Hausarztes Dr. med. L.___ vom 7. August 2007 stellte das
Versicherungsgericht fest, dieser äussere sich darin nicht zur Arbeitsfähigkeit
des Klägers und begründet auch die – fachfremde und nicht nach ICD-10 kodierte
– Diagnose einer affektiven Störung nicht hinreichend, sondern gebe lediglich
an, dass der Patient über Schlaflosigkeit und depressive Stimmung klage. Die E.___-Gutachter
hielten zwar ebenfalls fest, dass beim Kläger eine Unzufriedenheit mit der
Lebenssituation vorliege, die sicher auch bisweilen Gefühle der Traurigkeit mit
sich bringen könne, aber normalpsychologisch nachvollziehbar sei und keinen
eigenständigen Krankheitswert habe (KB 17 S. 11 E. 5d).
Schliesslich hielt das Versicherungsgericht fest, dem Monate nach Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 14. August 2008 verfassten Austrittsbericht
des O.___ vom 5. Januar 2009 seien keine psychiatrischen Befunde zu
entnehmen (KB 17 S. 11 f. E. 5e).
Nach dem Gesagten kam das Versicherungsgericht
gestützt auf das vorerwähnte interdisziplinäre versicherungsmedizinische E.___-Gutachten
in seinem rechtskräftigen Urteil vom 14. August 2009, welches die angefochtene
Verfügung der IV-Stelle vom 14. August 2008 (KB 12) vollumfänglich bestätigt,
zum Schluss, es sei mit den E.___-Gutachtern von einer vollständigen
Arbeitsfähigkeit des Klägers für leidensadapierte Tätigkeiten auszugehen
(KB 17 S. 12 E. 5g). Indem es auch dem psychiatrischen
Teilgutachten vom 9. August 2007 volle Beweiskraft zuerkannte, stützte es
sich insbesondere auch auf die Feststellungen der psychiatrischen E.___-Gutachterin,
wonach bis zum Verfügungserlass am 14. August 2008 aus psychiatrischer
Sicht keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten war. Wie erwähnt, hielt sich die
Beklagte im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten. Die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise muss sich der Kläger
entgegenhalten lassen (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
5.4
5.4.1
Gemäss den vorliegenden
medizinischen Berichten verschlechterte sich die gesundheitliche Situation des
Klägers im Herbst 2008 erheblich. Die damalige behandelnde Psychiaterin
Dr. med. M.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2009 eine
Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, narzisstischen und schizoiden Zügen
(ICD-10 F61.0), eine rezidivierende Depression, mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F33.1) sowie einen Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit und
führte im Wesentlichen aus, vor dem Behandlungsbeginn am 1. September 2008
sei der Kläger angeblich nicht in einer psychiatrischen Behandlung gestanden. Der
Kläger wirke gehemmt und ängstlich und sei affektiv verschlossen. Auffallend
sei seine leise Stimme und die fehlende aktive Energie. Seine Stimmung sei
depressiv und er könne sich für nichts entscheiden. In den Gesprächen sei er
nicht alkoholisiert gewesen. Zeitweise bestehe eine akute Suizidalität. Sodann
seien zwanghafte Züge sowie ein starker sozialer Rückzug festzustellen (KB 20;
IV-Nr. 83). Der neue behandelnde Psychiater, Dr. med. Q.___,
Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem
Bericht vom 14. Januar 2010 eine seit Dezember 2009 bestehende
Psychasthenie bei generalisierter Angstkrankheit sowie eine Begleitdepression.
Ausserdem bestehe ein chronischer Alkoholismus. Für die Tätigkeit als
Hilfsarbeiter attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit
dem 1. November 2008 bis auf weiteres. Sodann gab er im Wesentlichen an, als
Folgeschaden des Alkoholismus scheine eine Wesensveränderung vorzuliegen mit
psychomotorischer Verlangsamung und Konzentrationseinbussen. Die
psychophysische Belastbarkeit sei deutlich eingeschränkt (KB 21;
IV-Nr. 84).
5.4.2
Das von der IV-Stelle Solothurn im
Rahmen des Neuanmeldeverfahrens (vgl. Neuanmeldung vom 25. September 2009;
KB 18) im März 2011 veranlasste polydisziplinäre Gutachten des R.___ vom
17.
Juni 2011 bestätigte eine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Klägers. Die Gutachter diagnostizierten beim Kläger aufgrund
ihrer internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Explorationen
vom 29. April, 2. und 11. Mai 2011 eine schizoide
Persönlichkeitsstruktur (F60.1), eine rezidivierende depressive Störung,
mittelgradige depressive Episode (F33.1), eine lumbale Spinalkanalstenose L4/L5
und L5/S1 mit fraglicher Claudicatio spinalis und statistisch muskulärem
LWS-Syndrom, wahrscheinlich eine toxische Neuropathie sowie ein statisch
muskuläres unteres HWS-Syndrom ohne neurologische Defizite und führten im
Wesentlichen aus, gegenüber dem Vorgutachten des E.___ sei eine massgebliche
Verschlechterung des psychopathologischen Befundes eingetreten. Auf der
psychisch-geistigen Ebene bestehe eine deutliche Minderbelastbarkeit mit
Beeinträchtigungen von Psychomotorik, Affektregulation, Affektkontrolle und
Antrieb. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr
bestehe seit September 2009, als eine schwere depressive Episode durch den
behandelnden Psychiater Dr. med. P.___, [...], dokumentiert worden sei (KB 22;
IV-Nr. 119.1 S. 19 ff.; E. II. 4.10 hiervor). Gestützt auf
dieses polydisziplinäre Gutachten erliess die IV-Stelle Solothurn am 6. Januar
2012.
einer Verfügung, worin sie dem Kläger aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 62 % eine Dreiviertelsrente ab 1. September
2010.
(Beginn des Wartejahres: 1. September 2009) zusprach (KB 23; E.
II. 4.11 hiervor). Auch dieser Verfügung kommt Verbindlichkeits-wirkung
zu.
5.4.3
Der Kläger macht geltend, die Neuanmeldung
zum Bezug von Invalidenleistungen vom 25. September 2009 sei nicht
aufgrund eines neuen, vom früheren losgelösten Krankheitsbildes erfolgt,
sondern wegen einer Verschlechterung des seit 2005 bestehenden Krankheitsbildes;
die 20%ige Arbeitsunfähigkeit habe bereits ab dem Jahr 2005 bestanden (Klage,
S. 9 Ziff. 15). Dem ist entgegenzuhalten, dass die [...]-Gutachter
des R.___ die Frage nach dem Eintritt einer relevanten, d.h. medizinisch
begründeten Arbeitsunfähigkeit von 20 % klar mit «September 2009»
beantworteten und sich dabei auf die Dokumentation einer schweren depressiven
Episode durch den damals behandelnden Psychiater Dr. med. P.___ stützten. Eine
relevante Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen vor diesem Zeitpunkt geht –
wie erwähnt - aus den Akten nicht hervor. Ein Anspruch auf Invalidenleistungen
der obligatorischen beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die
invalidisierenden gesundheitlichen Probleme während des hier fraglichen Vorsorgeverhältnisses
vom 24. Mai 2004 bis 28. Februar 2006 zu einer Arbeitsunfähigkeit im
Ausmass von mindestens 20 % geführt haben. Die Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen muss überdies von dauerhafter Natur sein (vgl. E. II. 2.1
hiervor). Diese Voraussetzungen sind hier angesichts der gutachterlichen Untersuchungsergebnisse
klar nicht erfüllt. Das Bestehen von gesundheitlichen Problemen, welche sich
während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nicht in massgeblicher Weise und
dauerhaft auf das funktionelle Leistungsvermögen und damit die Arbeitsfähigkeit
auswirken, begründen noch keine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung. Eine
Einbusse an Leistungsvermögen aus psychischen Gründen trat bei der Beklagten
arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Zu der erst
ab September 2010 eingetretenen Invalidität infolge einer rezidivierenden
depressiven Störung mittelgradiger oder schwerer Ausprägung vor dem Hintergrund
einer schizoiden Persönlichkeitsstruktur (F60.1) besteht somit kein sachlicher
Konnex.
Im Übrigen wurde der Kläger gutachterlich
– zumindest für den Zeitraum zwischen den beiden psychiatrischen Explorationen
vom 26. Oktober 2006 und 9. August 2007 – aus psychiatrischer Sicht
als vollumfänglich arbeitsfähig erachtet (in der Kontrolluntersuchung vom
9.
August 2007 konnte keine Befundänderung festgestellt werden [vgl.
KB 10 IV-Nr. 33.2 S. 12]), weshalb auch der zeitliche Konnex zu
verneinen ist (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
5.5
Nach dem Gesagten war der Kläger
weder beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, noch bei der Erhöhung der Invalidität bei der Stiftung gemäss dem
Vorsorgereglement (KAB 2) versichert. Es bestehen damit weder obligatorische
noch reglementarische Ansprüche des Klägers auf Invaliditätsleistungen der
Beklagten aus beruflicher Vorsorge (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die Klage
ist somit abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch des Klägers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten
(§ 58 des [kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
[Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]).
Der obsiegenden Beklagten ist als
Sozialversicherungsträgerin nach dem allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen
Prozessgrundsatz keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 143
E. 4b S. 150 f.; Stauffer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl.,
2013, S. 279 Ziff. 7.6 mit Hinweisen).
6.2
Gemäss Art. 73 Abs. 2
BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser