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Entscheid

VSKLA.2016.11

Leistungen aus beruflicher Vorsorge

30. Oktober 2018Deutsch60 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend Kläger), geb.

1961, war ab 1988 bei der B.___ als Sachbearbeiter angestellt. Am 21. September

2009 (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 121) meldete er sich erstmals bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an. Dem Bericht des

Hausarztes des Klägers, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,

vom 28. Juli 2009 (IV-Nr. 116) ist diesbezüglich zu entnehmen, beim

Beschwerdeführer bestehe ein Erschöpfungssyndrom. Aus arbeitsmedizinischer

Sicht wäre es wünschenswert, eine betriebsinterne Umplatzierung des sehr

erfahrenen langjährigen Mitarbeiters zu erwägen, was bis anhin anlässlich der

geführten Gespräche mit dem Patienten nicht in Aussicht gestellt worden sei. Es

sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Patient nach

Schädel-Hirn-Trauma im Kindesalter an einer Hemianopsie nach links leide,

dieses Defizit ständig kompensieren müsse und demzufolge eher an den Rand der

Erschöpfung gerate. Dr. med. C.___ attestierte dem Kläger ab 30. März 2009 eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im weiteren Verlauf konnte die Arbeitsfähigkeit

wieder gesteigert werden (vgl. IV-Nr. 114, S. 3). Ab Juli 2009 erfolgte ein

stufenweiser Wiedereinstieg am bisherigen Arbeitsplatz bei der B.___ und ab

Dezember 2009 konnte der Kläger seine Arbeitstätigkeit wieder zu 100 %

aufnehmen (vgl. IV-Nr. 96). Per 31. März 2011 wurde das Arbeitsverhältnis mit

der B.___ jedoch aufgelöst (IV-Nr. 83).

In der Folge war der Beschwerdeführer

vom 18. August 2011 bis 30. November 2011 bei der D.___ angestellt

(IV-Nrn. 99 und 79, S. 3). Dr. med. C.___ hielt in seinem Bericht vom 19.

Oktober 2011 (IV-Nr. 96) in diesem Zusammenhang fest, die Arbeitgeberin B.___

habe wenig Verständnis für das Handicap des Klägers mit Hemianopsie gezeigt und

ihm die Stelle gekündigt. Im Rahmen eines arbeitsmedizinischen Arbeitsversuches

habe er eine Stelle in der Verwaltung der D.___ finden und dort im Stundenlohn

anfangen können. Leider habe sich auch dort sein Handicap negativ ausgewirkt,

so dass trotz grosser Anstrengung seitens des Klägers das Arbeitsverhältnis

nicht länger fortgesetzt werde und er aus oben genannten Gründen die Stelle per

30. November 2011 aufgrund seines Handicaps wieder verlieren werde. Mit Verfügung

vom 7. Juni 2012 (IV-Nr. 90) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des

Klägers ab.

1.2 Am 11. Dezember 2012 (IV-Nr. 88)

meldete sich der Kläger erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn an. Sodann war der Kläger im Rahmen von Integrationsmassnahmen vom 9.

Januar 2012 bis 29. Juni 2012 bei der E.___ (IV-Nr. 79, S. 2) sowie vom 2. Juli

2012 bis 25. Juli 2012 bei der F.___ (IV-Nr. 79, S. 1) tätig. Per 8. Februar

2013 trat der Kläger eine Stelle bei der G.___ AG in einem 60%-Pensum an

(IV-Nr. 76, S. 1). Schliesslich trat der Kläger per 18. Juni 2013 eine

Vollzeitstelle bei der H.___ AG an (vgl. Klagebeilage 14). In der Folge wies

die IV-Stelle Solothurn das Leistungsbegehren des Klägers mit Verfügung vom 10.

Oktober 2013 (IV-Nr. 69) ab, da dieser optimal und Renten ausschliessend

eingegliedert sei.

1.3 Am 26. September 2014 (Klagebeilage

20) kündigte die H.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 31. Dezember

2014. Am 1. Dezember 2014 trat der Kläger eine neue Stelle als Sachbearbeiter

im I.___ an (Klagebeilage 21). Mit Schreiben vom 10. April 2015 (Klagebeilage

22) teilte das I.___ dem Kläger mit, man beabsichtige das Arbeitsverhältnis per

31. Juli 2015 aufzulösen. Am 23. April 2015 meldete sich der Kläger sodann

erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, wobei infolge

Wohnortswechsels neu die IV-Stelle […] zuständig war (IV-Nr. 54). In diesem

Zusammenhang diagnostizierte der behandelnde Psychiater des Klägers, Dr. med. K.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem Bericht vom 25. Mai

2015 (IV-Nr. 40) einen Status nach längerer depressiver Reaktion (ICD-10

F42.23) auf Überforderung am Arbeitsplatz sowie einen Verdacht auf

Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich-vermeidenden (lCD-10 F 60.6)

und anankastischen (lCD-10 F60.5) Zügen, bestehend seit Juli 2009. Die

bisherige Tätigkeit sei dem Kläger in einem Pensum vom 80 - 100 % zumutbar.

Dabei sei die Leistung um 20 - 50 % vermindert, wobei dies vom Arbeitgeber

besser beurteilt werden könne. Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen

sprach die IV-Stelle […] dem Kläger nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 20) mit Verfügung vom 10. November 2015 (IV-Nr. 15) per 1. Oktober

2015 eine ganze Rente zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abklärungen

hätten ergeben, dass der Kläger seit März 2011 vollständig in seiner Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt sei. Auch nach dem Stellenverlust bei der B.___ habe er immer

wieder Anstellungen gefunden, habe diese jedoch aus gesundheitlichen Gründen

nicht halten können. Das Wartejahr sei somit per März 2012 abgelaufen. Der

Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens 6 Monate nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs. Die Anmeldung sei am 24. April 2015 eingegangen. Die

Leistungen würden somit ab 1. Oktober 2015 ausgerichtet.

1.4 In der Folge verneinten sowohl

die L.___ (IV-Nr. 14, S. 2) als auch die Pensionskasse Kanton Solothurn

(Klagebeilage 29) ihre Leistungspflicht mit der Begründung, der Kläger sei bei

Eintritt der Invalidität nicht bei ihnen versichert gewesen.

2. Am 20. September 2016 lässt der

Kläger gegen die Pensionskasse Kanton Solothurn (nachfolgend Beklagte) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage erheben (A.S. [Akten-Seite] 1

ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem

Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 die gesetzlichen und reglementarischen

Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze

Invalidenrente in Höhe von mindestens CHF 2'188.00 pro Monat, zu entrichten,

nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem

Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin (recte: Beklagten).

3. Mit Klageantwort vom 22.

November 2016 (A.S. 28 ff.) beantragt die Beklagte, die Klage sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei.

4. Mit Stellungnahme vom 18.

Januar 2017 (A.S. 42 ff.) hält der Kläger an seinen bisherigen Rechtsbegehren

fest.

5. Mit Stellungnahme vom 1. März

2017 (A.S. 63 ff.) lässt sich die Beklagte abschliessend vernehmen.

6. Mit Verfügung vom 3. März 2017

(A.S. 67) werden die den Kläger betreffenden Akten der IV-Stelle […] beigezogen.

7. Mit Verfügung vom 9. November

2017 (A.S. 76) wird festgehalten, es werde beabsichtigt, zwecks Klärung des

Sachverhalts bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, der H.___ AG,

sämtliche den Kläger betreffenden Unterlagen (Aktennotizen, Gesprächsprotokolle

etc.) einzuholen.

8. Mit Schreiben vom 5. Februar

2018 (A.S. 82) teilt M.___ von der H.___ AG dem Versicherungsgericht mit, sie

könne keine weiteren Akten zur Verfügung stellen. Bei Austritt des Klägers sei

sein Dossier zur Archivierung aufgearbeitet worden. Alle relevanten Akten habe

man bereits im September 2016 den Anwälten des Klägers zugestellt. Man könne

auch nicht auf weitere Akten- oder Gesprächsnotizen zugreifen, da man bemüht

gewesen sei, alles in die vorliegende Korrespondenz mit ihm einfliessen zu

lassen.

9. Am 5. April 2018 führt der

Instruktionsrichter eine Instruktionsverhandlung durch. Anlässlich dieser

Verhandlung werden M.___ als Zeugin und der Kläger befragt (A.S. 100 ff.)

10. Mit Verfügung vom 6. April 2018

(A.S. 108 f.) wird den Parteien Frist gesetzt, dem Versicherungsgericht bis 27.

April 2018 mitzuteilen, ob eine Vergleichsmöglichkeit bestehe und sie

allenfalls noch eine zusätzliche Frist für Vergleichsverhandlungen wünschen

würden. Falls kein Vergleich zustande komme, sei vorgesehen, das Verfahren ohne

weiteren Schriftenwechsel fortzusetzen und einen gerichtlichen Entscheid über

die Leistungspflicht der Beklagten zu fällen. Ob in diesem Entscheid auch über

den Umfang der Leistungspflicht befunden werden könne, falls diese bejaht

werde, lasse sich zurzeit nicht verbindlich festlegen.

11. Mit Stellungnahme vom 16. April

2018 (A.S. 112) teilt die Beklagte mit, sie lehne einen Vergleich ab.

12. Mit Schreiben vom 26. April 2018

lässt sich der Kläger vernehmen (A.S. 117 f.).

13. Mit Beschluss vom 8. Juni 2018

(A.S. 122 ff.) hat das Versicherungsgericht im Rahmen eines Zwischenentscheides

folgendes erkannt:

«

1. Es wird festgestellt, dass die

Pensionskasse Kanton Solothurn gegenüber dem Kläger grundsätzlich

leistungspflichtig ist.

2. Den Parteien wird Frist gesetzt dem

Versicherungsgericht bis 24. Juli 2018 mitzuteilen, ob eine

Vergleichsmöglichkeit besteht bzw. ob ein Vergleich zustande gekommen ist.

3. Falls kein Vergleich zustande kommt,

wird das Gericht einen materiellen Endentscheid über den Umfang der

Leistungspflicht der Beklagten fällen.»

14. Mit Stellungnahme vom 11. Juli

2018 (A.S. 150 f.) hält die Beklagte fest, ihre Leistungspflicht sei nicht

gegeben und es bleibe auch kein Spielraum für den Abschluss eines Vergleichs.

15. Mit Stellungnahme vom 24. Juli

2018 (A.S. 152 f.) führt der Kläger aus, er habe zur Kenntnis genommen, dass

die Beklagte an einem Vergleich nicht interessiert sei. Aus Sicht des Klägers

könne nun direkt zur materiellen Entscheidfällung geschritten werden. Die

Beklagte habe sich darauf beschränkt, ihre zeitliche Zuständigkeit zu

bestreiten und habe an keiner Stelle in den Rechtsschriften die rechtskräftige

IV-Verfügung vom 10. November 2015 hinsichtlich des Bestehens einer

rentenrelevanten Invalidität in Frage gestellt.

16. Mit Verfügung vom 9. August 2018

(A.S. 155 f.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, es werde

festgestellt, dass der Zwischenentscheid des Versicherungsgerichts vom 8. Juni

2018 unangefochten geblieben ist. Des Weiteren werde festgestellt, dass

zwischen den Parteien kein Vergleich zustande gekommen sei. Sodann werde im

vorliegenden Fall ein bidisziplinäres gerichtliches Gutachten in den

Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie eingeholt. Den Parteien werde

Gelegenheit gegeben, sich bis 30. August 2018 zu den vorgeschlagenen Gutachtern

zu äussern bzw. allfällige Zusatzfragen zu beantragen.

17. Mit Stellungnahme vom 29. August

2018 (A.S. 159 f.) führt die Beklagte aus, die IV-Stelle […] habe in ihrer

Verfügung vom 19. November 2015 die Anspruchsvoraussetzungen eingehend geprüft

und die Ausrichtung einer IV-Rente bejaht. Ebenso gestützt auf die

umfangreichen Unterlagen habe sie den Beginn des Eintritts der

Arbeitsunfähigkeit bewusst auf März 2011 festgesetzt. Für Invalidenleistungen

der beruflichen Vorsorge sei im Obligatoriumsbereich der Beschluss der IV-Stelle

nicht nur in Bezug auf die Feststellung des Invaliditätsgrades, sondern auch

für den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit verbindlich. Daher

erscheine der Beklagte die Einholung von weiteren Gutachten nicht

zweckdienlich. Es stelle sich vielmehr die Frage, ob der Anspruch auf eine

Invalidenrente überhaupt neu beurteilt werden könne. Es sei kein

diesbezügliches Rechtsbegehren gestellt worden und die Frage sei nicht

umstritten. Vorliegend gehe es einzig um die Frage, welche Vorsorgeeinrichtung verpflichtet

werden könne, dem Kläger eine Invalidenrente auszurichten. Die IV-Stelle habe

den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit auf März 2011 festgelegt.

Damit sei die Beklagte nicht leistungspflichtig.

18. Mit Verfügung vom 30. August

2018 (A.S. 162. f.) wird Beklagten Frist gesetzt dem Versicherungsgericht bis

13. September 2018 mitzuteilen, ob sie – wie aus ihrer vorgenannten

Stellungnahme geschlossen werden könnte – den von der IV-Stelle […] mit

Verfügung vom 10. November 2015 errechneten Invaliditätsgrad des Klägers

von 100 % ausdrücklich anerkenne und lediglich ihre Zuständigkeit zur

Ausrichtung von Rentenleistungen bestreite. Diesfalls könnte auf die

vorgesehene Begutachtung verzichtet werden.

19. Mit Stellungnahme vom 12.

September 2018 (A.S. 166) teilt die Beklagte mit, es gebe keinen Anlass, von

der Verfügung der IV-Stelle […] vom 19. November 2015 abzuweichen. Die

IV-Stelle […] habe daher sowohl die Invalidität als auch den Zeitpunkt des

Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit verbindlich festgelegt.

20. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018

(A.S. 170 f.) hält der Kläger abschliessend fest, aus dem Urteil des

Bundesgerichts 9C_881/2017 vom 11. September 2018 ergebe sich, dass bei

Einigkeit unter den Parteien bezüglich eines eingetretenen Leistungsfalls kein

Platz mehr für eine abweichende gerichtliche Festlegung bestehe. Auch

vorliegend sei der grundsätzliche Eintritt des Leistungsfalls und der

Invaliditätsgrad unumstritten, weshalb die Durchführung einer medizinischen

Begutachtung obsolet sei.

21. Mit Verfügung vom 15. Oktober

2018 (A.S. 175) wird festgehalten, auf die in Aussicht genommene Begutachtung

werde verzichtet.

22. Auf die Ausführungen der

Parteien und der Beigeladenen in ihren Rechtsschriften wird, soweit

erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf

die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Das Versicherungsgericht

ist nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und § 54 Abs. 1 des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) zur Beurteilung der

vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer Versicherten gegenüber einer

Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

2.

2.1

Ein Entscheid der IV-Stelle ist

für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die

Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren

einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des

Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die

invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften

Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.

4.3.2

S. 69, 130 V 270 E. 3.1 S. 273).

Sowohl der Vorbescheid vom 1. Oktober

2015.

als auch die Rentenverfügung vom 10. November 2015 wurden der

Beklagten nicht eröffnet. Eröffnet wurden diese lediglich der N.___

Pensionskasse sowie der L.___ (vgl. IV-Nr. 15). Demnach wurde die Beklagte

nicht ins IV-Verfahren einbezogen. Die invalidenversicherungsrechtliche

Festsetzung des Invaliditätsgrades und des Zeitpunkts der Entstehung des

Rentenanspruchs bzw. des Beginns der Wartezeit (Art. 26 Abs. 1 BVG

i.V.m. aArt. 29 Abs. 1 lit. b bzw. 28 Abs. 1 lit. b IVG

[in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung]) sind daher für das

Berufsvorsorgegericht nicht verbindlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_772/2014 vom 28. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen und 9C_536/2009

vom 20. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 1). Die

Feststellung der IV-Stelle zum Eintritt der für den Rentenanspruch

vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit (Beginn des Wartejahres) sind überdies auch

deshalb nicht verbindlich, weil die IV-Rente zufolge verspäteter Anmeldung erst

ab 1. Oktober 2015 zugesprochen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_197/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1 und 8C_539/2008 vom 13. Januar

2009.

E. 2.3).

2.2

Während der Beginn der relevanten

Arbeitsunfähigkeit umstritten ist (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 3), ist die

invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades unter den

Parteien aber ausdrücklich unbestritten geblieben. Im Klageverfahren gilt nach

Art. 73 Abs. 2 BVG zwar der Grundsatz, dass das Gericht den Sachverhalt von

Amtes wegen feststellt. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der

seinerseits jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien zurückgedrängt

wird, namentlich wenn diese wie im vorliegenden Fall anwaltlich vertreten sind.

Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, die besagt, dass die

wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften

enthalten sein müssen (Vetter-Schreiber, BVG-Kommentar, 3. Auflage, N. 32 zu

Art. 73; Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2014 E. 3.1). Es erscheint somit

im vorliegenden Fall angesichts der unumstrittenen Invaliditätsbemessung durch

die Invalidenversicherung vertretbar, von einer diesbezüglichen Prüfung

abzusehen und auf den unter den Parteien unbestrittenen Sachverhalt – Invaliditätsgrad

von 100 % gemäss Verfügung der IV-Stelle […] vom 10. November 2015 –

abzustellen.

3.

Dagegen ist der Beginn der relevanten

Arbeitsunfähigkeit und damit die Frage, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt bei

der Beklagten versichert war, umstritten. Wie vorgehend in Ziff. II. 2.1

hiervor dargelegt, ist die Verfügung der IV-Stelle […] vom 10. November 2015

für das Versicherungsgericht nicht verbindlich, womit es diese Frage in freier

Kognition prüft. Das Versicherungsgericht hat bereits vorweg mit

Zwischenentscheid vom 8. Juni 2018 (A.S. 122 ff.) darüber befunden, ob beim

Kläger während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eine relevante

Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG eingetreten ist und damit die

Beklagte grundsätzlich leistungspflichtig ist. Das Versicherungsgericht hat im

genannten Zwischenentscheid die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten

bejaht (vgl. Ziff. I. 13 hiervor). Die Erwägungen aus dem

Zwischenentscheid vom 8. Juni 2018 werden in wesentlichen Teilen

nachfolgend aufgeführt:

«

3.

Gemäss Art. 73 Abs. 2

stellt der Richter – unter Mitwirkung der Parteien – den Sachverhalt

von Amtes wegen fest. Das schliesst eine Beweislast der Parteien im Sinne einer

Beweisführungslast notwendigerweise aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen

diese in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (Bundesgerichts[BGer]-Urteil 9C_1027/2008 vom 10. August 2009,

E. 5.2; BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

4.

Nach Art. 23 lit. a BVG

hat Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, wer im Sinne der

Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war.

4.1

Entscheidend im Rahmen von

Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (zu

diesem Begriff vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345 f. mit Hinweisen; SZS 2003 S.

521, B 49/00 E. 3), unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse

daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die

Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben

sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der

Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der

Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete

Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig,

selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad

ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft

keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S.

263, 118 V 35 E. 5 S. 45). Umgekehrt entfällt im Anwendungsbereich von Art. 23

lit. a BVG die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die

massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Entstehung des

Versicherungsverhältnisses eintrat (BGer-Urteil 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013

mit weiteren Hinweisen).

4.2

Die Arbeitsunfähigkeit ist

relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt (BGer-Urteil 9C_772/2007 vom

26.

Februar 2008, E. 3.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 48/97

vom 7. Oktober 1998 E. 1) und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig

auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten,

dass die versicherte Person im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27) an

Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit

entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch

gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die

Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber

aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte

medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in

der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur

reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso

wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des

Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden)

medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der

Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.

Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische

Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (BGer-Urteile 9C_108/2013 vom

24.

Juli 2013, E. 4.2,9C_1034/2012 vom 5. April 2013, E. 2.1.2;9C_273/2012

vom 20. November 2012, E. 4.1.1;9C_368/2008 vom 11. September 2008, E.

2).

5.

Gemäss den Ausführungen des

Klägers sei in der dem Rentenanspruch zu Grunde liegenden IV-Verfügung die Rede

davon, dass der Versicherte seit März 2011 – mit anderen Worten seit Beendigung

des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ – in seiner Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt sei. Diese Verfügung entfalte für die Frage der Leistungspflicht

der Beklagten indes bereits deshalb keine Bindungswirkung, weil die Verfügung

der Vorsorgeeinrichtung nicht förmlich eröffnet worden sei. Die Frage, wann die

zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit begonnen habe, sei vorliegend viel

mehr einer freien Prüfung zu unterziehen (vgl. BGE 129 V 73, E. 4.1; Urteil des

EVG vom 23. September 2004 (B 49/03), E. 2.1). Zudem habe die IV vorliegend die Invalidenrente auf

der Grundlage einer verspäteten Anmeldung ausgerichtet. Der Kläger habe sich am

24.

April 2015 (erneut) bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet. Der

Rentenanspruch nach IVG habe daher frühestens sechs Monate danach – konkret am

1.

Oktober 2015 – entstehen können (Art. 29 Abs. 1 IVG). Im vorliegenden Fall

habe daher für die IV kein Anlass bestanden, Beginn und Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Oktober 2014 detailliert zu prüfen und exakt

festzustellen, was sie offensichtlich auch nicht getan habe. In solchen Fällen

habe eine freie und nicht auf offensichtliche Unhaltbarkeit beschränkte Prüfung

der tatsächlichen Verhältnisse Platz zu greifen (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1

mit Hinweisen). Die kognitiven Leistungseinschränkungen seien erstmals anlässlich

der psychologischen Begutachtung durch Dr. O.___, Klinischer Psychologe FSP, im

Rahmen der Behandlung eines Erschöpfungssyndroms diagnostiziert worden (vgl.

Gutachten vom 10. Juli 2009). Dieser habe festgestellt, dass der Kläger

aufgrund der Hemianopsie einer dauernden zusätzlichen Belastung ausgesetzt sei.

Damals sei der Kläger nach einer Umstrukturierung mit den Veränderungen am

Arbeitsplatz und den ihm zusätzlich aufgetragenen Aufgaben ständig überfordert

gewesen, was schliesslich in einer depressiven Reaktion im Rahmen eines

Erschöpfungssyndroms mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ab 30. März 2009

gemündet habe. Nach Anmeldung bei der IV habe diese Kostengutsprache für die

Durchführung beruflicher Integrationsmassnahmen erteilt. Während der Dauer der

beruflichen Massnahmen habe die Arbeitsfähigkeit unter psychotherapeutischer

Behandlung kontinuierlich gesteigert werden können (30 % arbeitsfähig ab 9.

Juli 2009, 50 % arbeitsfähig ab 16. Juli 2009, 70 % arbeitsfähig ab

24.

August 2009 und 100 % arbeitsfähig ab 26. November 2009). Mit

Verfügung vom 10. Oktober 2013 seien weitere Integrationsmassnahmen seitens der

IV abgelehnt worden, nachdem der Kläger per 18. Juni 2013 bei den H.___ AG

eine Vollzeitstelle angetreten habe. Bei der IV habe er damit als beruflich

rentenausschliessend eingegliedert gegolten. Nach ca. einem Jahr Anstellung

seien beim Kläger die kognitiven Defizite am Arbeitsplatz bemerkbar geworden.

Dem Kläger sei es nicht mehr gelungen, seine Leistungsschwächen ausreichend zu

kompensieren und die geforderten Arbeitsleistungen mit der erwarteten Effizienz

und Selbständigkeit zu erbringen. In einem Gespräch mit dem Arbeitgeber sei ein

Massnahmenkatalog mit Leistungszielen für die nächsten Monate erarbeitet

worden, welche der Kläger habe unterzeichnen müssen. Als Konsequenz der

Nichteinhaltung der vereinbarten Ziele sei die Kündigung der Arbeitsstelle in

Aussicht gestellt worden. Dies habe zu einer enormen Belastungssituation

verbunden mit Kopfschmerzen, Magenbeschwerden sowie Schlafstörungen geführt,

was seine Leistungsfähigkeit zusätzlich negativ beeinflusst habe. Im August

2014.

habe eine neuropsychologische Abklärung im P.___ stattgefunden. Diese habe

bestätigt, dass beim Kläger eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung

nach erlittenem Schädel-Hirn-Trauma vorliege. Unter Berücksichtigung der

konkreten Umstände sei gestützt darauf von einer vollen Arbeitsunfähigkeit im

angestammten Beruf sowie in sämtlichen dem Kläger zumutbaren Verweistätigkeiten

auszugehen. Die begutachtenden Ärzte gingen davon aus, dass der Kläger

jahrzehntelang an der mentalen Belastungsgrenze funktioniert habe, um die

kognitiven Defizite zu kompensieren. Dies sei ihm insbesondere dank erlernter

Coping-Mechanismen und seiner langen Berufserfahrung in der Versicherungsbranche

gelungen. Mit zunehmendem Alter hätten nun die kognitiven Einschränkungen trotz

hohen Einsatzes nicht mehr ausreichend kompensiert werden können. Bei den H.___

AG habe der ehemalige Vorgesetzte in der Gesamtbeurteilung des

Probezeitgesprächs festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich schon sehr gut

ins Team und die Arbeit des KZL integriert und sei ein geschätzter Mitarbeiter.

Aufgrund der guten Arbeitsleistung während der Probezeit habe sich die H.___ AG

entschieden, am Arbeitsverhältnis festzuhalten. Auch im weiteren Verlauf des

Arbeitsverhältnisses sei dem Kläger eine gute Arbeitsleistung attestiert

worden. Diesbezüglich sei auf das Formular Zeugnis/Zwischenzeugnis zu

verweisen, welches eine Leistungsbeurteilung zuhanden des Personalverantwortlichen

enthalte. Hinweise für die von der Beklagten geltend gemachten Probleme in

Bezug auf die Arbeitsleistung des Klägers während des ersten Arbeitsjahres

seien nicht ersichtlich und würden von dieser auch nicht belegt. Erst im Juli

2014.

seien arbeitgeberseitig Leistungsschwächen bekundet und in einem

Massnahmenkatalog in den Akten festgehalten worden. Danach sei es dem Kläger

nach Vereinbarung des Massnahmenkatalogs mit Kündigungsandrohung im Juli 2014

trotz intensiver Bemühungen nicht mehr gelungen, seine kognitiven

Leistungsschwächen ausreichend zu kompensieren, was zu einer dauerhaften

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und schliesslich zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses geführt habe. Der Zeitpunkt des Beginns der erheblichen

Arbeitsunfähigkeit sei nach dem Gesagten auf den Juli 2014, spätestens aber auf

den 1. September 2014, als die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der

neuropsychologischen Begutachtung bestätigt worden sei, festzulegen. Die

Beklagte verkenne bei ihrer Argumentation, dass eine ca. 1½ Jahre dauernde

Anstellung durchaus geeignet sei, einen allenfalls zu einer vorangehend

zuständigen Vorsorgeeinrichtung bestehenden zeitlichen Konnex zu unterbrechen,

mit der Folge, dass die Beklagte leistungspflichtig bleibe. In Anlehnung an

Art. 88a Abs. 1 IVV sei gemäss bundesgerichtlicher Praxis von der Faustregel

auszugehen, dass eine dreimonatige volle Arbeitsfähigkeit einen bestehenden

zeitlichen Konnex zu unterbrechen vermöge (vgl. BGer-Urteil 9C_197/2015 vom

26.10.2015

E. 1.2.; BGE 124 V22 E. 3.2.1). Es würden wohl auch längere Zeiten

als nicht Konnex-unterbrechend betrachtet, wenn vom Vorliegen eines

Arbeitsversuchs ausgegangen werde; nach 1½ Jahren Anstellungszeit könne jedoch

nicht mehr von einem solchen ausgegangen werden (vgl. EVG-Urteil B 94/00).

Längere Zeiten würden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zudem nur dann

als nicht-konnexunterbrechend betrachtet, wenn der Invalidisierung ein

Schubleiden (z.B. MS-Erkrankung) zu Grunde liege. Von einem solchen sei im

vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Die kognitiven Leistungsschwächen,

seien im Jahr 2009 erstmals diagnostiziert worden. Allein das Bestehen oder

Andauern einer Krankheit sei gemäss Gerichtspraxis jedoch nicht

ausschlaggebend; sie müsse gleichzeitig mit einer Einschränkung der

Leistungsfähigkeit einhergehen (vgl. Urteil des EVG vom 21. Juni 2000 (B19/98)

und BGer-Urteil vom 5. April 2013 (9C_1034/2012 E. 3.3.1.), wonach

nicht ein Gesundheitsschaden an sich, sondern die daraus resultierende

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend sei. Bei der Beurteilung der

Frage, ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig

sei, sei rechtssprechungsgemäss deshalb nicht auf retrospektive ärztliche

Einschätzungen abzustellen, sondern es sei den Beobachtungen des Arbeitgebers,

wie sich die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz konkret präsentiert habe,

massgebliches Gewicht beizumessen (vgl. z.B. BGer-Urteil 9C_847/2009, E. 4).

Eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der Arbeitgeber

eine Leistungseinbusse bemerkt hätte, reiche nicht. Die Leistungseinbusse müsse

vielmehr arbeitsrechtlich – durch einen Abfall der Leistungen mit

entsprechender Feststellung oder Ermahnung des Arbeitgebers oder durch

gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle – in

Erscheinung treten (vgl. BGer-Urteil vom 18. Juli 2012, 9C_39412012, E.

3.1

; BGer-Urteil vom 6. Juni 2012,9C_362/2012, E. 5.2.1).

Demgegenüber vertritt die Beklagte den

Standpunkt, die gesundheitlichen Probleme des Klägers und seine eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit bestünden seit vielen Jahren. Manifest seien sie nach dem

Psychologischen Gutachten vom 10. Juli 2009 ca. im Jahre 2006 geworden, als

sich die Anforderungen am damaligen Arbeitsplatz des Klägers geändert hätten.

Er habe seit 2006 die von ihm erwartete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen

können und habe zunehmend Mühe am Arbeitsplatz bekundet. Dies bestätige gerade

auch Dr. med. K.___ in seinem Arztbericht für Erwachsene vom 2. Dezember 2011.

Dort werde als Diagnose eine «Längere depressive Reaktion mit/bei Überforderung

am Arbeitsplatz, bestehend mindestens seit Juli 2009» gestellt. Zudem gehe aus

dem Bericht des Regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom 20.

Februar 2012 hervor, dass der Hausarzt des Klägers, Dr. med. C.___, am 28.

Januar 2009 die medizinische Situation des Klägers folgendermassen umschrieben

habe: Der Versicherte leide an einer depressiven Reaktion bei chronischen

Belastungssituationen. Bitte an den Arbeitgeber (B.___) um

Arbeitsplatzanpassung. Der RAD habe zudem auf Seite 2 unten festgehalten: Die

Ausführungen von Dr. med. K.___ und des Hausarztes würden klar machen, dass die

künftige Arbeitsfähigkeit des Versicherten sehr stark mit der

Arbeitsplatzbeschaffenheit korreliere und die intensive Hilfe der beruflichen

Eingliederung weiterhin gefragt sei. Den Unterlagen der IV-Stelle […] sei weiter zu entnehmen, dass sich der Kläger entgegen

seiner Ausführungen nicht wieder beruflich in den Arbeitsmarkt integriert habe.

So werde in Bezug auf die Stelle bei der D.___ von der IV-Stelle […] festgehalten: Leider habe sich auch dort sein Handicap

negativ ausgewirkt, so dass das Arbeitsverhältnis per 30. November 2011

beendet worden sei. Demselben Dokument sei auch zu entnehmen, dass nicht der

Kläger, sondern die G.___ AG das Anstellungsverhältnis gekündigt habe. Dort

werde auch festgehalten: Der Versicherte habe sich aufgrund seines Handicaps

nicht mehr in der Lage gefühlt, als Sachbearbeiter im Versicherungswesen zu

arbeiten. Er habe den Wunsch nach einer beruflichen Unterstützung geäussert,

sei jedoch auch gleichzeitig mit der IV-Begleitung unzufrieden gewesen.

Insofern der Kläger sodann auf das Protokoll betreffend das Probezeitgespräch

vom 30. August 2013 verweise, sei festzuhalten, dass dieses nicht sehr

aussagekräftig sei, was die Leistungen des Klägers als solche betreffe. Er habe

sich zu jenem Zeitpunkt noch in der Einarbeitungsphase befunden und sei bemüht

gewesen, seine Aufgaben zu erfüllen. Hinzu komme, dass der Kläger in Ziffer 9

seiner Klage selber darauf hinweise, er sei erneut in eine Belastungssituation

mit Überforderungsgefühl, Stress, Angst vor der Arbeit, Konzentrationsschwäche

etc. geraten, was seine Leistungsfähigkeit gemindert habe. Das Zwischenzeugnis

vom 30. Juni 2014 sei positiv formuliert. Tatsache sei jedoch, dass die H.___

AG mit dem Kläger am 1. Juli 2014, also einen Tag nach Ausstellung des

Zwischenzeugnisses, ein Gespräch abgehalten habe, welches zu einem

Massnahmenkatalog mit Kündigungsandrohung geführt habe. Das heisse, es hätten

seit längerer Zeit beträchtliche Probleme bestanden. Das Zwischenzeugnis habe

allein den Zweck, dem Kläger auf dem Arbeitsmarkt dienlich zu sein. Es habe für

das vorliegende Verfahren keinerlei Beweiswert. Erste Massnahmen seien nicht

erst mit dem Massnahmenkatalog vom 1. Juli 2014 getroffen worden. Einem solchen

Massnahmenkatalog mit Kündigungsandrohung gingen viele Gespräche und andere

Massnahmen voraus. Die H.___ AG sei an den Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober

2004.

(GAV; BGS 126.3) gebunden. Nach dem GAV bestehe ein starker

Kündigungsschutz für die Arbeitnehmer. Das Kündigungsverfahren sei langwierig

und umfassend. Aus der Dauer des Anstellungsverhältnisses könne nicht

geschlossen werden, dass die Leistungen ohne Einschränkungen hätten erbracht

werden können. Im Kündigungsschreiben der H.___ AG vom 26. September 2014 werde

ausdrücklich festgehalten, dass im Verlauf des vergangenen Jahres habe

festgestellt werden müssen, dass es dem Kläger schwerfalle, den hohen

Anforderungen zu entsprechen. Damit werde deutlich gemacht, dass die

verminderte Leistungsfähigkeit von Anfang an Bestand gehabt habe. Die Ursache

für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei somit nicht während der Dauer des

Anstellungsverhältnisses mit der H.___ AG entstanden, sie habe bereits vorher

bestanden. Damit könne nicht die PKSO zur Ausrichtung einer IV-Rente

verpflichtet werden. Es sei eine andere Vorsorgeeinrichtung dafür zuständig.

6.

Anlässlich der

Instruktionsverhandlung vom 5. April 2018 (A.S. 100 ff.) gab der Kläger

zusammengefasst zu Protokoll, nachdem die Abteilung der B.___ in [...]

aufgehoben worden sei, habe er die Möglichkeit angenommen, nach […] zu gehen.

Er sei in […] in seinem Tätigkeitsgebiet Spezialist gewesen, in […] dann

Generalist. Das sei eine andere Arbeit gewesen, die ihm nicht gleich gut

gelegen sei, wie in einem kleinen Gebiet als Spezialist zu arbeiten. Der

eigentliche Auslöser der Probleme sei gewesen, dass eine Vorgesetzte bei der B.___

ihm gewisse Sachen an den Kopf geworfen habe. Dies habe ihn sehr erschüttert.

Er habe sich überlegt, in […] über eine Brücke zu springen. Sein Hausarzt habe

ihn sofort krankgeschrieben und ihm eine stationäre Therapie vorgeschlagen. Der

Kläger habe sich für die Q.___ Klinik entschieden. Nach dem stationären

Aufenthalt habe er die Arbeit bei der B.___ wieder aufgenommen. Er sei dann

wieder in die gleiche Gruppe und zum gleichen Chef gekommen. Er habe aber die

Leistung offenbar nicht mehr erbringen können, die erwartet worden sei, weshalb

er entlassen worden sei. Die Anstellung ab August 2011 bei der D.___ sei auch

nicht gut gelaufen. Dort sei der Druck noch viel grösser gewesen. Schliesslich

sei es auch dort nicht weiter gegangen. Im Jahr 2013 habe er bei der G.___ AG

Freiwilligenarbeit geleistet. Er habe dort den Leuten vorgelesen. Dann habe er

im G.___ einen Tag pro Woche am Empfang arbeiten können. Später in einem 60%-Pensum,

danach wieder 20 %. Die Anstellung bei der H.___ AG per Juli 2013 habe er

selbst gefunden. Ein Teil der Arbeit habe darin bestanden, dass er im

Hintergrund die Accounts der neuen Ärzte bewirtschaftet habe. Sodann sei die

Umstellung auf ein neues Abrechnungsprogramm SAP angestanden. Dies sei ihm zum

Verhängnis geworden. Zudem habe sein damaliger Vorgesetzter, Herr R.___,

mitgeteilt, dass er die H.___ auf Ende Jahr (2013) mit 60 Jahren verlassen

werde. Dies habe Unsicherheiten hervorgerufen. Die H.___ habe sich dann

entschieden, seine Gruppe dem Gruppenleiter der stationären Abteilung

zuzuteilen. Dieser habe aber keine Ahnung von diesem Gebiet gehabt. Der Kläger

habe nie Probleme mit Herrn R.___ gehabt und habe von Herrn R.___ nie gehört,

dass er nicht gut arbeite. Er habe gerne gearbeitet, habe ein gutes Team

gehabt. Als seine Kollegin zum neuen Vorgesetzten, Herrn S.___, gegangen sei,

sie habe Angst, dass man den Auftrag – den Übergang vom alten System zu SAP –

nicht erfüllen könnte, habe man mit ihm das Gespräch gesucht und ihm Vorgaben

gemacht, was er erfüllen müsse. Er habe gewusst, dass es bei der H.___ nicht

gut aussehe und habe sich weiter beworben. Er habe dann eine neue Anstellung

beim I.___ bekommen und habe die Stelle bei der H.___ so verlassen können. Der

Kläger könne sich vorstellen, dass es besser gelaufen wäre, wenn Herr R.___ als

Chef geblieben wäre. Dieser habe gewusst, von was er spreche, und habe gut

führen und anleiten können. Es sei zum Massnahmenkatalog gekommen, da von ihm,

dem Kläger, nicht genügend Output im Zusammenhang mit dem SAP gekommen sei.

Die Zeugin, M.___, Personaldienste der H.___

AG, führte anlässlich der Zeugenbefragung im Wesentlichen aus, als der erste

Vorgesetzte des Klägers im Amt gewesen sei, habe sie noch nichts vom Kläger

gehört. Herr R.___ habe mit seinem immensen Wissen dem Kläger immer Auskunft

geben können. Deswegen sei gar nie die Frage aufgetaucht, ob es Defizite gebe.

Durch die Pensionierung von Herrn R.___ habe es offenbar eine Lücke gegeben,

die Ansprechpersonen hätten gewechselt. Diese hätten dem Kläger offenbar nicht

mehr immer Auskunft geben können oder wollen. Dadurch seien die Defizite zum

Vorschein gekommen, vor allem im fachlichen Bereich. Man habe dann versucht,

das Ganze irgendwie auf die Reihe zu bekommen. Das sei die Zeit gewesen, in

welcher sie mit dem Kläger und seinem neuen Vorgesetzten, Herr S.___, viel zu

tun gehabt habe. Auf die Frage des Instruktionsrichters, ob das Zwischenzeugnis

des Klägers vom 30. Juni 2014 ein gutes oder ein schlechtes

Zwischenzeugnis sei, führte M.___ aus, das sei ein normales Zwischenzeugnis.

Auf den Widerspruch zwischen dem «normalen» Zwischenzeugnis und dem tags darauf

am 1. Juli 2014 erfolgten Massnahmenkatalog angesprochen hielt M.___ fest, das

Zwischenzeugnis sei wohl auf Wunsch des Klägers erfolgt. Das sei wohl bei ihr

etwas liegen geblieben und hätte schon früher erfolgen sollen. Zum

Massnahmenkatalog sei es gekommen, weil offenbar Defizite aufgetaucht sei. Es

habe Reklamationen aus dem Team gegeben. Es habe vor der Erstellung des

Massnahmenkatalogs wohl vor allem Gespräche zwischen dem Kläger und Herrn S.___

gegeben. Sie habe vorher mit dem Kläger nie bewusst gesprochen. Mit Herrn S.___

habe sie aber sicher vorher allfällige Massnahmen besprochen. Das Ganze habe

sich mit der Pensionierung von Herr R.___ entwickelt. Herrn R.___ habe er alles

fragen können. Dadurch sei der Arbeitsprozess nie gestört worden. Herr R.___

sei so lange dabei gewesen und habe ein so grosses Wissen gehabt, dass es für

ihn kein Mehraufwand gewesen sei, die Fragen des Klägers zu beantworten. Nach

der Pensionierung von Herrn R.___ sei das nicht mehr gegangen. Zudem habe man

durch die Veränderungen mehr Druck bekommen. Sie gehe davon aus, dass auch wenn

Herr R.___ ein halbes Jahr länger geblieben wäre, die Probleme dann ein halbes

Jahr später aufgetreten wären. Die Situation wäre die gleiche gewesen. Die

SAP-Umstellung sei wohl vor etwa 3 Jahren erfolgt. Die Umstellung habe ein

Tohuwabohu verursacht. Alle hätten Überstunden machen müssen. Jeder sei davon

betroffen gewesen.

7.

7.1

Zur Beurteilung des

Gesundheitszustandes des Klägers sind im Wesentlichen folgende medizinische

Unterlagen von Belang:

7.1.1

Im Austrittsbericht der Q.___

Klinik vom 2. Juli 2009 (IV-Nr. 73, S. 8), in welcher der Kläger vom 18. Mai

bis 26. Juni 2009 hospitalisiert war, wurden eine Dysthymia (F34.1) und ein

Erschöpfungssyndrom diagnostiziert. Seit Januar 2009 habe der Kläger die

Leistung im Beruf (Sachbearbeiter bei der B.___) nicht mehr erbringen und die

Tagesziele nicht immer erreichen können. Er habe Mühe, mit dem täglichen Druck

und den tägl. massenhaften neuen Infos umzugehen. Im Januar 2009 habe er von

seiner Vorgesetzten ein schlechtes Feedback bekommen. Sie habe ihm unmittelbar

vor seinen Ferien gesagt, dass er «ein Zeitfresser» sei und die Gruppe

schwächen würde. Das Problem sei, dass er in einem Einzelzimmer arbeiten würde,

und bei Problemen immer zu andern ins Zimmer gehen müsse. Zudem habe seine

Partnerin die einjährige Beziehung Anfang dieses Jahres beendet, was die

depressive Verstimmung verstärkt habe. Zur Beurteilung wurde im Bericht

festgehalten, die bei Aufnahme geschilderte emotionale Belastung mit einer

schon mehr als zwei Jahre anhaltenden leichteren depressiven Verstimmung mit

phasenweiser Verstärkung sei als Dysthymie zu bewerten. Unter einem anthroposophischen

Therapiekonzept mit Medikamenten, äusseren Anwendungen und künstlerischen

Therapien habe eine Stabilisierung der Stimmung stattgefunden. Der Kläger habe

im Verlauf des Aufenthaltes zusehends Lebensfreude und eine Wendung der

Lebensbilanz ins Positive entwickelt. Die Erschöpfungssymptomatik sei

beeinflusst durch eine leicht narzisstische und zwanghafte

Persönlichkeitsakzentuierung, was im zwischenmenschlichen Bereich immer wieder

zu Enttäuschungen und Kränkungen führen könne, und durch zunehmende Belastung

am Arbeitsplatz bei gleichzeitig bestehender privater emotionaler Problematik

durch ein Beziehungsende Anfang 2009. Unter umfassendem anthroposophischem

Therapiekonzept sei die Erschöpfungssymptomatik zurückgegangen. Der Kläger sei

hinsichtlich einer beruflichen Wiedereingliederung realistisch und motiviert,

was eigene Kapazitäten und Fähigkeiten angehe. Man habe ihm vorgeschlagen, eine

neuropsychologische Testung vornehmen zu lassen, um zu sehen, ob als Folge des

schweren Schädel-Hirntraumas in der Kindheit möglicherweise leichte

Teilleistungsstörungen oder leichte kognitive Beeinträchtigungen bestünden.

7.1.2

Im psychologischen und

neuropsychologischen Gutachten von PD Dr. O.___, Klinischer Psychologe, vom 10.

Juli 2009 (IV-Nr. 86) wurde festgehalten, der Kläger bekunde Mühe am

Arbeitsplatz, insbesondere mit den vielen auf ihn einströmenden Information.

Als Kind habe er bei einem Sturz aus dem 2. Stock eine Contusio erlitten. Dabei

sei der Sehnerv gerissen, weshalb das linke Gesichtsfeld beider Augen eingeschränkt

sei. Er arbeite seit 20 Jahren bei einer Krankenkasse. Bis vor drei Jahren

habe er ein überschaubares limitiertes Arbeitsumfeld gehabt. Aufgrund von

Reorganisation des Arbeitsplatzes habe er viele zusätzliche Aufgaben übernommen

und sich zum Generalisten weiterbilden müssen. Die vielen Informationen, die er

verarbeiten müsse, würden ihm zu schaffen machen. Er habe Mühe mit dem Arbeiten

unter Druck und Stress. Gerne würde er wieder in seinen limitierten

überschaubaren Tätigkeitsbereich zurückkehren. Ende März sei er definitiv an

seine Grenzen gestossen und habe die Arbeit nicht mehr bewältigen können. Der

Arzt habe eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert und ihn krankgeschrieben.

Gestützt auf die durchgeführten Tests führte PD Dr. O.___ aus, die kognitiven

Leistungen des Klägers seien ungewöhnlich heterogen, würden sie sich doch

zwischen 5 und 90 % bewegen. Schwach seien insbesondere selektive

Aufmerksamkeit, Belastbarkeit bei Mehrfachwahlreaktionen, komplexe

Informationsverarbeitung mit und ohne Zeitdruck, logisch-schlussfolgerndes

Denken, räumlich-analytische Gliederungsfähigkeit, analytische Aspekte der

sozialen Intelligenz. Demgegenüber stünden Stärken in folgenden Bereichen:

verbale Merkfähigkeit, Gedächtniskonsolidierung (längerfristiges Behalten),

figurale Lernfähigkeit, sprachliches Abstraktionsvermögen verbal-begriffliche

Beweglichkeit. Mit dieser ungewöhnlichen Heterogenität in den kognitiven

Leistungen sei je nach Aufgabe die Gefahr von ständiger Unter- und

Überforderung gegeben. Die Schwächen seien teilweise derart gravierend, dass

von Teilleistungsstörungen gesprochen werden könne. Während der Kläger früher

in seinem überschaubaren Arbeitsbereich gut zurechtgekommen sei, gelinge ihm

dies offenbar mit seinen neuen vielfältigen Aufgaben nicht mehr. Zur Erhaltung

seiner Arbeitsfähigkeit sei es deshalb unbedingt erforderlich, ihn wieder von

einigen der neu hinzu gekommenen Aufgaben zu entlasten, ansonsten er unter der

Überforderung zusammenbreche und zum Rentenfall zu werden drohe.

7.1.3

Der Hausarzt des Klägers, Dr.

med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten:

Ab 30. März 2009 100 %, vom 9. - 15 Juli 2009 70 %, ab 16. Juli 2009 50 %,

ab 18. August 2009 30 % (IV-Nr. 114 S. 3).

7.1.4

In seinem Arztbericht vom 19.

Oktober 2011 (IV-Nr. 96) hielt Dr. med. C.___ bezüglich des Klägers folgende

Arbeitsunfähigkeiten fest: 30 % vom 24. August - 25. November 2009, 100 % vom

26.

November - 2. Dezember 2009, 30 % vom 3. - 6. Dezember 2009, 0 % ab 7.

Dezember 2009, 100 % vom 21. Dezember 2009 - 2. Januar 2010, 0 % ab 3.

Januar 2010, 100 % ab 31. Mai 2011, 0 % ab 24. August 2011, 100 % ab 30. November

2011.

Hinsichtlich der Anamnese führte Dr. med. C.___ aus, 1966 habe der

Kläger, als er aus dem 2. Stock aus dem Fenster gefallen sei, ein

Schädelhirntrauma mit Fraktur erlitten und er leide seither unter einer

Hemianopsie nach links, die er zwar gut kompensieren könne, jedoch einer

dauernden zusätzlichen Belastung ausgesetzt sei. Seit mehreren Jahren werde

erwähnt, wie sein Arbeitgeber, die B.___, seine Arbeitserwartung ständig

heraufschraube und er zunehmend, trotz zu Hilfenahme mehrerer

Coping-Mechanismen, die erwarteten Leistungen trotz langjähriger Erfahrung in

diesem Arbeitsbereich nicht mehr erfüllen könne, sondern vielmehr trotz seiner

maximalsten Anstrengung eher seine Ressourcen schwinden sehe. Unter diversen

therapeutischen Massnahmen (Klinik T.___, psychiatrische Behandlung bei Herrn K.___,

alternative Therapien) sei es gelungen, eine Teilarbeitsfähigkeit aufrecht zu

erhalten. Der Arbeitgeber B.___ habe jedoch insbesondere wenig Verständnis für

das Handicap des Klägers mit Hemianopsie gezeigt und ihm die Stelle gekündigt.

Im Rahmen eines arbeitsmedizinischen Arbeitsversuches habe der Kläger eine

Stelle in der Verwaltung der D.___ finden und dort per 24. August 2011 im

Stundenlohn anfangen können. Leider habe sich auch dort sein Handicap negativ

ausgewirkt, so dass trotz grosser Anstrengung seitens des Patienten das

Arbeitsverhältnis nicht länger fortgesetzt werde und er aus oben genannten

Gründen die Stelle per 30. November 2011 aufgrund seines Handicaps wieder

verlieren werde. Zur Beurteilung führte Dr. med. C.___ aus, dem Kläger sei eine

Anstellung im Verwaltungsbereich einer Krankenkasse mit weniger Stress und

Leistungsanforderung, Geschwindigkeitszunahme und Druck, im Rahmen von 8

Stunden pro Tag zumutbar. Hierbei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit

von ca. 40 %.

7.1.5

Dr. med. K.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 2. Dezember

2011.

(IV-Nr. 94) folgende Diagnosen:

-

Längere depressive

Reaktion (ICD-10 F42.23)

mit/bei Überforderung am

Arbeitsplatz.

-

Verdacht auf

Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich-vermeidenden (lCD-10 F60.6),

anankastischen (lCD-10 F60.5) und narzisstischen Zügen.

-

St. n.

Schädelhirntrauma im Kindesalter

mit unbekannten Residuen,

unter anderem jedoch einer Hemianopsie.

-

Migräne

Anfangs der Behandlung sei der Kläger

von einem extremen unbelehrbaren Negativismus geprägt gewesen. Er habe sich

völlig hilflos den äusseren Verhältnissen, insbesondere am Arbeitsplatz,

ausgeliefert gefühlt. Alle die Symptome hätten sich im Verlaufe der

psychotherapeutischen Behandlung deutlich verbessern können, dies im Hinblick

auf die Anspannung, das Selbstbild, den sozialen Umgang, das Entwickeln von

eigenen Interessen usw. Er habe stets grosse Erwartungen an die Hilfe, die ihm

von aussen geboten werden müsste, dies beziehe sich auf seine Vorgesetzten,

seinen Therapeuten und in beruflicher Hinsicht insbesondere auf die IV. Seine

berufliche Lage schätze er zurzeit als vollkommen aussichtslos ein auf dem

heutigen Arbeitsmarkt bei seiner wenigstens subjektiv mangelnden

Leistungsfähigkeit. Hinzu komme, dass der Kläger sehr ängstlich gegenüber

jeglicher Veränderung sei und sich einen beruflichen Wechsel allenfalls auch in

ein anderes Fachgebiet nicht gut vorstellen könne. Diese negative

Selbsteinschätzung und der Pessimismus würden sicherlich erheblich seine

berufliche Integration erschweren. Der Kläger erscheine seit über 2 Jahren in 2

bis 3-wöchiger Frequenz zur Psychotherapie. Angesichts der bisher erreichten

Verbesserung in psychischer Hinsicht erscheine die Prognose langfristig

grundsätzlich gut. Inwieweit seine Leistungsfähigkeit den heutigen

Anforderungen im Berufsleben gerecht werden könne, vermöge er, Dr. med. K.___,

nur eingeschränkt zu beurteilen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm im Rahmen von

70.

- 100 % zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit um 30 - 50 %

vermindert sei. Eine angepasste kaufmännische Tätigkeit im Büro mit

wohlwollendem, beständigen Arbeitsklima mit verminderten qualitativen und

quantitativen Ansprüchen sei dem Kläger vollzeitig oder annähernd vollzeitig

zumutbar.

7.1.6

Im Bericht vom 20. Februar 2012

(IV-Nr. 93) hielt Dr. med. U.___, Allgemeine Medizin FMH, vom RAD [...], fest,

die Arbeitsunfähigkeiten ab 30. März 2009 in der angestammten Tätigkeit als

Versicherungsfachmann laut Dr. med. C.___ seien medizinisch ausgewiesen. Denn

sie würden sich auf den bisherigen Arbeitsplatz beziehen. Mit der

Einschränkung, dass der Arbeitsplatz passen müsse und der Kläger gut geführt

werde, sei dem Kläger eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ohne

Leistungseinschränkung zumutbar.

7.1.7

In seinem Schreiben vom 24. Juni

2013.

(IV-Nr. 73, S. 7) führte Dr. med. C.___ aus, durch seine unablässige, über

mehrere hundert Bewerbung führende Stellensuche sei es dem Kläger gelungen,

aktuell in der H.___ eine Stelle als Sachbearbeiter im Kompetenzzentrum

Leistung zu finden, wo er seine früheren Kenntnisse der Krankenkasse mit

einbinden könne. Die Stelle entspreche einem 100%-Pensum. Demnach würden sich

aktuell weitere Massnahmen seitens der IV erübrigen. Sollte aber aufgrund der

neurologischen Defizite bei dieser Wiederanstellung die selbe negative

Erfahrung erfolgen, müsste auf den Antrag zurückgekommen werden. In diesem

Falle müsste erneut eine Umschulung für einen geeigneten Bereich erwogen

werden.

7.1.8

Dr. med. K.___ hielt in seinem

Bericht vom 12. August 2013 (IV-Nr. 72) fest, der Kläger habe bislang

verschiedene Arbeitsversuche und Integrationsmassnahmen vonseiten des RAV

erfolglos absolviert. Seit Kurzem habe er jedoch eine Stelle, die ihm gefalle,

wo er sich nicht überfordert fühle und der Arbeitgeber bisher auch mit ihm

zufrieden sein solle. Angesichts der Erfahrung der Vergangenheit sei dies

jedoch sicher zunächst einmal als Arbeitsversuch zu werten. Die von ihm,

Dr. med. K.___, im Bericht vom Dezember 2011 geschilderten subjektiven

Beschwerden und objektiven Befunde seien weiterhin vorhanden, hätten sich

jedoch insgesamt deutlich abgeschwächt. Insbesondere sei in der Therapie an

einer positiven Selbsteinschätzung und Lebenseinstellung gearbeitet worden, der

Kläger habe auch für sich selbst erhebliche Bemühungen in dieser Hinsicht

gemacht, was sich nun auszuzahlen scheine. Bisher hätten ein ständiges

Überforderungsgefühl, Stress, Angst zur Arbeit zu gehen, Angst vor den

Vorgesetzten, Gedankenkreisen und Konzentrationsschwäche bei der Arbeit

bestanden. Zudem habe es vom Geschäft Rückmeldungen gegeben, dass er die

Leistungsanforderungen nicht erfülle mit entsprechendem Druck und Drohungen.

Beim jetzigen Arbeitsplatz scheine es jedoch, dass er unter diesen bisher

aufgetretenen psychischen Symptomen bei der Arbeit deutlich weniger bis

zeitweise gar nicht zu leiden habe. Er scheine aktuell einen sehr

verständnisvollen Vorgesetzten zu haben.

7.1.9

Im Bericht des P.___ vom 1.

September 2014 betreffend die neuropsychologische Abklärung vom 23. August 2014

(Klagebeilage 18) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Status nach contusio

cerebri bei Schädelkalottentrümmerfraktur rechts parietooccipal 1966

-

Intrazerebrales

Hämatom occipitobasal 1966

-

Diskretes

Hemisyndrom links

-

Neuropsychologische

Defizite mit Teilleistungsschwäche, Erstdiagnose 07/2009

-

Posttraumatische

Epilepsie, inaktiv

-

Burn-out Syndrom

2011.

bei Hemianopsie nach links nach SHT mit 5 1/2 Jahren

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, im

Vordergrund stünden Einschränkungen der Aufmerksamkeitsfunktionen. Zudem liegen

eine Beeinträchtigung der verbalen Merkspanne und der exekutiven Funktion

Konzepterkennung sowie des kurzfristigen Abrufs visuellen Materials vor. Im

Test zur Untersuchung des Gesichtsfeldes fielen Ausreisser im linken

Gesichtsfeld vorwiegend unten auf. Dies sei mit der anamnestisch bekannten

diskreten Hemianopsie gut vereinbar. Die Befunde wiesen insgesamt auf eine

leichte neuropsychologische Funktionsstörung nach erlittenem

Schädel-Hirn-Trauma im Kindesalter hin. Vor dem Hintergrund der kognitiven

Einschränkungen infolge dieser Hirnverletzung sowie aufgrund der schulischen

und beruflichen Anamnese müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger

jahrzehntelang an der mentalen Belastungsgrenze funktioniert habe. Mit der

Erhöhung der Komplexität der Aufgaben und zunehmendem Leistungsdruck am

Arbeitsplatz könnten die kognitiven Einschränkungen seit einigen Jahren trotz

hohen Einsatzes des Klägers nicht mehr ausreichend kompensiert werden.

Psychische Schwierigkeiten in den vergangenen Jahren (siehe St.n. Burn-out-Syndrom

2011) könnten in diesem Zusammenhang interpretiert werden. Es werde eine

einfachere Tätigkeit im Büro mit regelmässig wiederkehrenden Tätigkeiten

empfohlen, wie der Kläger sie in früheren Jahren ausgeführt habe. Zudem brauche

er eine verlängerte Einführungszeit.

7.1.10

In seinem Bericht vom 25. Mai

2015.

(IV-Nr. 40) führte Dr. med. K.___ aus, der Kläger habe seit seinem letzten

Arztbericht mehrere Arbeitsstellen gehabt. Die von ihm, Dr. med. K.___, zuletzt

(2013) abgegebene Prognose, dass die damalige Stelle auch als Arbeitsversuch

einzuordnen wäre, habe sich bestätigt, der Kläger habe auch diese Arbeitsstelle

nicht halten können. So sei es ihm an sämtlichen Arbeitsplätzen ergangen, dass

er nach der Probezeit bzw. verlängerter Probezeit den Erwartungen seiner

Arbeitgeber an seine Leistungen nicht habe entsprechen können und trotz viel

gutem Willen auf beiden Seiten die Stelle jeweils verloren habe. Die Befunde

seien im Wesentlichen gleich zu den Vorbefunden, weil sie grossenteils auf

Persönlichkeitsveränderungen zurückzuführen seien. Jedoch sei der Kläger im

Laufe der Jahre doch deutlich selbstbewusster geworden, aufgeschlossener,

positiver gestimmt und gebe sich nicht mehr so schnell geschlagen oder gerate

in Verzweiflung. So könne man sagen, dass die deutliche affektive Komponente

inzwischen praktisch vollständig verschwunden sei. Es verbleibe jedoch die –

vermutlich seit Kindheit – vorbestehende kognitive Einschränkung. Wenn auch in

vermindertem Masse so gerate der Kläger – nachvollziehbarerweise – bei dem

immer wiederkehrenden drohenden Verlust des Arbeitsplatzes und den

offensichtlich nicht genügenden Leistungen bei den jeweiligen Arbeitsplätzen,

obgleich sie vollständig seiner Qualifikation entsprechen würden, in ein

Überforderungsgefühl, welches seine Leistungsfähigkeit noch weiter mindere.

Unter der Annahme, dass die erwähnten neurologischen, kognitiven und

psychologischen Einschränkungen seit Kindheit bestünden, sei die Prognose die,

dass der jetzige Zustand und das Leistungsniveau des Klägers nicht wesentlich

gesteigert werden könne, zumal die affektiven Komponenten kaum mehr bestünden.

Der Kläger sei sehr auf ein vertrauensvolles, menschliches, verständnisvolles,

ruhiges, druckarmes, geduldiges Arbeitsklima angewiesen, insbesondere wenn er neue

Abläufe lernen müsse. Es scheine, als sei er von Aufgaben oberhalb einer

bestimmten Komplexität schnell überfordert und werde nervös, während er

standardisierte, bekannte Abläufe ruhig und zuverlässig, wenn wahrscheinlich

auch etwas verlangsamt mit hoher Perfektion zu erfüllen in der Lage sei.

7.1.11

Dr. med. V.___, Allgemeine

Medizin FMH, vom RAD Zentralschweiz hielt in seinem Bericht und der ergänzenden

Stellungnahme vom 24. August 2015 (IV-Nr. 24 und 25) fest, der

Gesundheitsschaden sei nach wie vor identisch. Dessen Auswirkung sei aber rein

medizinisch-theoretisch nur schwerlich zu beurteilen. Offenbar genüge der

Versicherte höheren arbeitsmarktlichen Anforderungen nicht. Seine letzte

Anstellung im I.___ habe der Versicherte in der verlängerten Probezeit wegen

ungenügender Leistungen verloren, was krankheitsbedingt sei. Dr. med. V.___

schlage aufgrund dieser neuen Entwicklungen vor, anzuerkennen, dass der

Versicherte im ersten Arbeitsmarkt nicht eingesetzt werden könne. Die Wartezeit

sei ab Stellenverlust bei der B.___ im März 2011 zu eröffnen, wo der

Versicherte über 22 Jahre gearbeitet habe. Möglich seien nur Tätigkeiten im

geschützten Rahmen mit einer Leistungsminderung von bis zu 50 % bezogen auf das

Anwesenheitspensum.

7.2

Soweit hier von Interesse, ist

den Akten zur Erwerbstätigkeit des Klägers folgendes zu entnehmen:

7.2.1

Im Arbeitgeberfragebogen vom

26.

November 2009 (IV-Nr. 115, S. 2) wurde von der B.___ ausgeführt, der Kläger

habe in folgenden Bereichen den Anforderungen der Arbeit nicht entsprechen

können: Flexibilität; er sei ängstlich und zurückhaltend gegenüber

Veränderungen; er sei überfordert mit elektronischen Rechnungen; Effizienz;

Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt. Er sei überfordert von Abweichungen vom

normalen Tagesgeschäft. Er sei mit der 70%igen Arbeitstätigkeit schon eher

überfordert.

7.2.2

Im Zwischenbericht der

IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 13. September 2011 (Klagebeilage 33) wurde

festgehalten, der Kläger sei bei der D.___ am 24. August 2011 erfolgreich

gestartet. Er fühle sich wohl im Team und verstehe die Arbeitsprozesse

einwandfrei. Der Arbeitsdruck sei anders als er es sich bisher bei der B.___

gewohnt gewesen sei. Er müsse sich in Acht nehmen, dass er seine Arbeit

kontrolliere, bevor er diese weiterreiche. Der laufende Radio störe ihn in

seiner Konzentration. Er müsse allerdings lernen, sich als «Neuer» damit

abzufinden.

7.2.3

In der Arbeitsbestätigung der W.___

AG vom 30. Juli 2012 (Klagebeilage 34) wurde ausgeführt, der Kläger sei vom 2. -

25.

Juli 2012 temporär für die Leistungserfassung beschäftigt gewesen. Er habe

die ihm übertragenen Arbeiten zur guten Zufriedenheit erledigt, was

stellvertretend für die Kundin, die F.___ in [...], bestätigt werde. Man habe

den Kläger als sehr positive und zuverlässige Person kennengelernt, welche man

jederzeit gerne wieder einsetzen würde.

7.2.4

Im Formular betreffend das

Probezeitgespräch mit dem Kläger und seinem damaligen Vorgesetzten bei der H.___

AG, R.___ (Klagebeilage 15), wurde am 30. August 2013 (Klagebeilage 15)

festgehalten, der Kläger habe die Probezeit bestanden. Sämtliche Anforderungen

werden als erfüllt angegeben. Der Kläger erledige bereits komplizierte Arbeiten

wie Blockleistungen konstruieren. Die Kenntnisse würden laufend erweitert. Die

Integration sei problemlos gelungen. Die Eigenkontrolle der Arbeit sei noch

konsequenter durchzuführen. Der Kläger habe zusätzliches Fachwissen aufgebaut,

organisiere seine Arbeit zweckmässig und beweise die notwendige Flexibilität.

7.2.5

Im Zwischenzeugnis des Klägers vom

30.

Juni 2014 (Klagebeilage 17), unterzeichnet von S.___ und M.___ von der H.___

AG, wurde festgehalten, der Kläger verfüge über ein gutes Fachwissen und

langjährige Erfahrung in seinem Aufgabengebiet. Er erweitere und vertiefe seine

Fachkenntnisse laufend und setze diese in der Praxis ein. Er sei

vertrauenswürdig und verantwortungsbewusst. Er agiere pflichtbewusst und

geniesse das Vertrauen der Vorgesetzten. Er arbeite gewissenhaft, zuverlässig

und sorgfältig. Sein kooperatives und hilfsbereites Verhalten trage zu einem

guten Arbeitsklima bei und ermögliche eine gute Zusammenarbeit.

7.2.6

Im Massnahmenkatalog der H.___ AG

vom 1. Juli 2014 (Klagbeilage 19) wurde bezüglich des Klägers festgehalten, das

bereits vorhandene Wissen müsse gefestigt und vertieft werden, damit der Kläger

wiederkehrende Fälle selbständig und sicher bearbeiten könne. Arbeitsbereiche

würden schrittweise definiert, bearbeitet und der Lernerfolg überprüft. Enge

Betreuung durch X.___. Das Basiswissen müsse den Level erreichen, dass der Kläger

Anträge inkl. Schulungen selbständig verarbeiten können. Er müsse die Werkzeuge

kennen und die Tarpoint-Vernetzung zwischen den verschiedenen Systemen

herstellen können. Sollten die Ziele bis Ende September 2014 nicht mit

mindestens gut realisiert werden können, müsse die Kündigung beantragt werden.

7.2.7

Am 26. September 2014 löste die H.___

AG das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 31. Dezember 2014 auf (Klagebeilage

20). Zur Begründung wurde festgehalten, es sei festgestellt worden, dass der Kläger

wegen mangelnder Eignung nicht in der Lage sei, seine Aufgaben den sehr hohen

Anforderungen entsprechend zu erfüllen. Entsprechend sei die Beurteilung des

letzten BEG nicht befriedigend gewesen. Die Leistungen hätten trotz enger

Begleitung und zusätzlicher Unterstützung nicht verbessert werden können. Die

Ziele aus dem Massnahmenkatalog 2014 seien nicht erreicht worden.

7.2.8

Im Protokoll betreffend das

Arbeitsgespräch des Klägers mit seiner Vorgesetzten im I.___, Y.___, vom 30.

Januar 2015 (IV-Nr. 51) wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Y.___

stelle fest, dass der Kläger bei der täglichen Pendenzenbearbeitung /

Rechnungskontrolle noch sehr viel Unterstützung brauche. Die Erwartung der

Arbeitsleistung nach 2 Monaten sei nicht erreicht. Eventuelle gesundheitliche

Probleme mit Konzentrationsschwierigkeiten (Namensverwechslung) würden vom

Kläger verneint. Er fühle sich immer sicherer bei der Anwendung der

PC-Programme. Frau Y.___ schätze den Kläger als sehr teamfähigen Mitarbeiter.

Seine ruhige Art wirke sich sehr positiv auf das Team aus. Dem Kläger werde in

diesem Gespräch mitgeteilt, dass die Probezeit um 3 Monate verlängert werde,

das heisse bis 31. Mai 2015.

7.2.9

Mit Schreiben vom 10. April

2015.

wurde dem Kläger mitgeteilt, es sei beabsichtigt, das

Anstellungsverhältnis per 31. Juli 2015 aufzulösen. Die Leistung werde nicht

erbracht, die man nach dieser Zeit von einem Sachbearbeiter Rechnungswesen

verlange. Die Effizienz sei mangelhaft und das Wissen nicht förderbar.

7.2.10

Im Bericht Frühintervention der

IV-Stelle […] vom 21. August 2015 (IV-Nr. 26) wurden folgende Tätigkeiten des

Klägers aufgeführt:

05/83 - 09/83 Sportartikelverkäufer, [...]

11/83 - 11/85 Sportartikelverkäufer, [...]

12/85 - 10/88 Sachbearbeiter Disposition

Inland

11/88 - 12/89 Sachbearbeiter ambulant,

Spezialgebiete, [...]

01/90 - 03/97 Sachbearbeitung

Spezialgebiete, [...]

04/97 - 11/05 Sachbearbeitung ambulant

Spezialgebiete

12/05 - 03/11 Sachbearbeiter B.___, [...]

08/11 - 11/11 Sachbearbeiter D.___, [...]

07/12 - 07/12 Sachbearbeiter im

Temporäreinsatz, F.___, [...]

06/13 - 12/14 H.___ AG Sachbearbeiter

12/14 - 31. Juli 2015 I.___

Sachbearbeiter Rechnungswesen

Weiter wurde im Verlaufsprotokoll zur

beruflichen Anamnese ausgeführt (IV-Nr. 26, S. 14): Infolge der kognitiven

Minderleistung der selektiven Wahrnehmungsfähigkeit (laut neuropsychologischer

Abklärung 2009) habe der Kläger seit der Umstrukturierung bei der B.___ 12/05 -

03/11, wo er über Jahre 11/98 - 12/05 in einem begrenzten Spezialgebiet gearbeitet

habe, beruflich nicht mehr Fuss fassen können. Er habe innerhalb der B.___ bei

der geforderten Entwicklung vom Spezialisten zum Generalisten immer mehr Mühe

bekundet, was zu einer Erschöpfungskrankheit geführt habe, zu einer

zweijährigen Begleitung durch ein Care Team und schliesslich 2011 zur

Kündigung.

Obwohl er sich bei den folgenden Stellen

um Einzelgebiete der Sachbearbeitung beworben habe: D.___: 08/11 - 11/11

Verarbeitung Physiotherapieverordnungen, sei der temporäre Job nicht verlängert

worden, die Leistungen seien nicht zufriedenstellend gewesen.

F.___: 07/12 - 07/12

Leistungsabrechnungen ambulant, die Anzahl Abrechnungen seien ihm zu hoch

gewesen, er sei zur Pendenzenbearbeitung eingesetzt worden, was nicht geklappt

habe. Abschluss in Probezeit, 1. Woche.

G.___ AG: 02/13 - 06/13, Die Stelle habe

sich aus Spontanbewerbungen für Altersheime ergeben. Idee: Im Vorlesen,

Betreuung für Betagte im Heim: G.___ AG: 02/13 - 06/13 vorerst Angebot Empfang

und Administration, Entlastung für Sekretärin: Er hätte zusätzlich

Buchhaltungsaufgaben bekommen im 60%-Pensum. Weil es am Empfang im 20%-Pensum

schon nicht geklappt habe, (Multitasking) Post, Anfragen Pensionäre,

Telefonate, sei ihm gekündet worden, bevor er die 60 % in der Buchhaltung

habe antreten können.

H.___ AG: 06/13 - 12/14 Abrechnung

ROSOL, Schulung Tarmed, Ambulante Abrechnung, Pendenzenbearbeitung, Stornos.

Bewerbung Jan. 13. Der Kläger sei wohlwollend ins Team aufgenommen und gut

eingeführt worden. Ende Jahr 2013 habe es einen Chefwechsel gegeben und im 2015

sei eine EDV-Umstellung geplant gewesen, mit Vorbereitungen ab 2014. Er habe

sich nicht in die Prozesse hineindenken können, dies sei als Hindernis

wahrgenommen worden. Es sei ihm ein Coaching angeboten worden, wobei er zu

wenig Fortschritte erzielt habe. Nach einem Monat sei die Übung abgebrochen,

der Kläger sei intern in die Zentrale versetzt worden: Empfang, Post-Büro,

Telefon im 60%-Pensum. Der Kläger hätte ab 1. Januar 2015 eine markante

Lohneinbusse hinnehmen müssen. Deshalb habe er gekündigt und sich die

vermeintlich angepasste Stelle im I.___ gesucht.

Im Gespräch mit der direkten

Vorgesetzten Frau Y.___, Leitung ambulante Abrechnung im I.___, 12/14 - 07/15

seien bereits im Januar 2015 Schwierigkeiten in der Einarbeitung festgestellt

und die Probezeit verlängert worden, im April 2015 sei die Kündigung in

Aussicht gestellt worden mit der Feststellung: Die Leistung werde nicht

erbracht, die man nach dieser Zeit von einem Sachbearbeiter Rechnungswesen

verlange. Die Effizienz sei mangelhaft und das Wissen nicht förderbar.

Bereits im Zentrum E.___ (AMM vom RAV)

Jan. - Juni 12 sei sein hoher Unterstützungsbedarf bei der Einführung und

Erschliessung neuer Lerninhalte thematisiert worden: «holt in kurzen Takten

Hilfestellung ein, holt viel Bestätigung und Feedback ab», «wird nicht

geholfen, blockiert er und engagiert sich nicht mehr». Der Kläger habe sich im E.___

nicht wohl gefühlt, sei heruntergezogen worden von den anderen negativ

denkenden Teilnehmenden, habe sich im Gebäude nicht zurechtgefunden, zu gross,

zu stressig.

8.

Ein Entscheid der IV-Stelle ist

für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die

Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren

einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des

Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die

invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften

Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.

4.3.2

S. 69, 130 V 270 E. 3.1 S. 273).

Sowohl der Vorbescheid vom 1. Oktober

2015.

als auch die Rentenverfügung vom 10. November 2015 wurden der

Beklagten nicht eröffnet. Eröffnet wurden diese lediglich der N.___

Pensionskasse sowie der L.___ (vgl. IV-Nr. 15). Demnach wurde die Beklagte

nicht ins IV-Verfahren einbezogen. Die invalidenversicherungsrechtliche

Festsetzung des Invaliditätsgrades und des Zeitpunkts der Entstehung des

Rentenanspruchs bzw. des Beginns der Wartezeit (Art. 26 Abs. 1 BVG

i.V.m. aArt. 29 Abs. 1 lit. b bzw. 28 Abs. 1 lit. b

IVG [in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung]) sind daher für das

Berufsvorsorgegericht nicht verbindlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_772/2014 vom 28. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen und 9C_536/2009

vom 20. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 1).

9.

Im vorliegenden

Zwischenentscheid ist zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

von der IV-Stelle […] mit Verfügung vom 10. November 2015 (IV-Nr. 15)

anerkannten Invalidität (vgl. Ziff. I. 1.3 hiervor) führte, wie vom Kläger

geltend gemacht, durch die Arbeitstätigkeit bei der H.___ AG wieder

unterbrochen wurde, danach noch während des Versicherungsverhältnisses mit der

Beklagten wieder eingetreten ist und demnach die Leistungspflicht der Beklagten

grundsätzlich zu bejahen ist.

9.1

Für den Eintritt der relevanten

Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % (vgl. Ziff. II. 4.2 hiervor; BGer-Urteil

9C_772/2007 vom 26. Februar 2008, E. 3.2; Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts B 48/97 vom 7. Oktober 1998 E. 1) ist die

Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter der B.___

relevant. Eine solche ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen gegeben, nachdem

der Kläger ab 30. März 2009 und während seines Aufenthaltes in der Q.___

Klinik vom 18. Mai bis 26. Juni 2009 zu 100 % arbeitsunfähig war, danach

sein Pensum bei der B.___ zwar wieder stufenweise erhöhte (vgl. IV-Nr. 114 S. 2

f.), ihm schliesslich aber aufgrund ungenügender Leistungsfähigkeit per März

2011.

gekündigt wurde. Es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass in

diesem Zeitraum durchgehend eine relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20

% gegeben war. Dies geht auch aus dem Arbeitgeberfragebogen der B.___ vom 26.

November 2009 (IV-Nr. 115) hervor, wo die Überforderung und die eingeschränkte

Konzentrationsfähigkeit des Klägers angesprochen wurden.

9.2

Die Annahme eines engen

zeitlichen Zusammenhangs zwischen der relevanten Arbeitsunfähigkeit und dem

Eintritt der Invalidität setzt voraus, dass die versicherte Person nach

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,

nicht während längerer Zeit wieder voll (bzw. mind. 80 %, vgl. E II. 9.4

hiernach) arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten

Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des

Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die

Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder

Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Eine medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der Arbeitgeber eine Leistungseinbusse bemerkt

hätte, reicht nicht. Die Leistungseinbusse muss vielmehr arbeitsrechtlich –

durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder

Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende

gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle – in Erscheinung treten (vgl. BGer-Urteil

vom 18. Juli 2012, 9C_39412012, E. 3.1.1; BGer-Urteil vom 6. Juni 2012,

9C_362/2012, E. 5.2.1).

Zu den für die Beurteilung des

zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt

nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass

ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger

Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings

kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten

effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex

unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als

Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle

Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung

der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges

Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält

es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als

Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen

des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung

unwahrscheinlich war (Urteil des Bundesgerichts 9C_944/2012 vom 10. Juli 2013,

E. 1.1.3, BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).

9.3

Bezüglich der nachfolgenden

Tätigkeit bei der D.___ vom 24. August - 30. November 2011 liegt lediglich

eine Arbeitsbestätigung vor (IV-Nr. 73, S. 3). Echtzeitliche Angaben zur

Arbeitsfähigkeit des Klägers in diesem Zeitraum liegen keine vor. Aufgrund der

Angaben des Klägers anlässlich der Parteibefragung und seines Hausarztes, Dr. med.

C.___, ist aber davon auszugehen, dass auch während dieser 3-monatigen

Tätigkeit eine zumindest 20%ige-Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weiter

bestehen blieb, da auch die D.___ davon absah, das vertraglich per

30.

November 2011 befristete Arbeitsverhältnis zu verlängern (vgl. IV-Nrn.

96, 26 S. 14). Das Gleiche kann auch zur darauf folgenden Anstellung des Klägers

in der G.___ AG von Februar - Juni 2013 gesagt werden. Gemäss Bericht

betreffend Frühintervention der IV-Stelle […] habe der Kläger bei der G.___ AG

ein Angebot erhalten, in der Administration als Entlastung der Sekretärin zu

arbeiten. Er hätte zusätzliche Buchhaltungsaufgaben bekommen im 60%-Pensum.

Weil es aber schon am Empfang im 20%-Pensum nicht geklappt habe, (Multitasking)

Post, Anfragen Pensionäre, Telefonate, sei ihm gekündigt worden, bevor er die

60%-Stelle habe antreten können (vgl. IV-Nrn. 76 und 26, S. 14). Selbst wenn

man aufgrund der lückenhaften Aktenlage davon ausgehen wollte, dass die

relevante Arbeitsfähigkeit bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der G.___

AG unterbrochen worden sei, so würde dies nicht zur Leistungspflicht der diesbezüglich

zuständigen Vorsorgeeinrichtung führen, da eine relevante Arbeitsunfähigkeit

spätestens während des Anstellungsverhältnisses mit der H.___ AG wiederum

unterbrochen wurde, wie nachfolgend darzulegen sein wird.

9.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

unterbricht eine Arbeitsfähigkeit über 80 % den zeitlichen Konnex zwischen

ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität, wenn die

Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert

(Urteile 9C_147/2017 vom 20. Februar 2018, 9C 569/2013 vom 18. Februar 2014

E. 1.2.2, 9C 115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2, 9C 142/2016 vom 9.

November 2016 E. 3.2). Soll diese Vermutung umgestossen werden, müsste

dies mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden.

Bei diesbezüglicher Beweislosigkeit hätte die Beklagte die Beweislast zu

tragen, bzw. die Beweislosigkeit würde zu ihren Ungunsten ausfallen.

Vorliegend muss aufgrund der Unterlagen

und der übereinstimmenden Aussagen des Klägers sowie der

Personalverantwortlichen, M.___, davon ausgegangen werden, dass der Kläger

während des ersten halben Jahres der Anstellung bei der H.___ AG, als er noch

unter seinem damaligen Vorgesetzten, Herrn R.___, gearbeitet hat, zumindest

ausreichende Leistungen erbracht hat. Für das Gegenteil gibt es keine

Anhaltspunkte. Das Zwischenzeugnis vom 30. Juni 2014 ist normal ausgefallen,

was auch M.___ bestätigt hat. Sie gibt denn auch an, dass sie während der Zeit,

in der der Kläger unter Herrn R.___ gearbeitet habe, nichts vom Kläger gehört

habe. Erst unter dem neuen Chef, Herr S.___, seien ihr Probleme gemeldet

worden. Zudem wurde dem Kläger anlässlich des Probezeitgesprächs vom 30. August

2013.

nach knapp zweieinhalbmonatiger Anstellung ein durchaus positives Feedback

gegeben und es wurden praktisch sämtliche Ziele als erfüllt erachtet (vgl.

Klagebeilage 15). Aktenkundig sind Defizite in der Arbeitsleistung des Klägers

erst mit dem Massnahmenkatalog vom 1. Juli 2014 geworden, also mehr als ein

Jahr nach Stellenantritt durch den Kläger. Es ist zwar davon auszugehen, dass

die Leistungsdefizite schon früher aufgefallen sein müssen, bevor es zu diesem

Massnahmenkatalog gekommen ist. Aber das ändert nichts daran, dass solche

Defizite zumindest während des ersten halben Jahres der Tätigkeit bei der H.___

AG weder aufgrund der Akten erstellt sind, noch von der Zeugin behauptet

werden. Wie erwähnt, setzt eine relevante Arbeitsunfähigkeit voraus, dass der

Arbeitgeber eine Leistungseinbusse bemerkt hat. Die Leistungseinbusse muss

arbeitsrechtlich – durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender

Feststellung oder Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem

Rahmen fallende gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle – in Erscheinung treten

(vgl. BGer-Urteil vom 18. Juli 2012, 9C_39412012, E. 3.1.1; BGer-Urteil vom

6.

Juni 2012,9C_362/2012, E. 5.2.1). Zwar gaben sowohl der Kläger als

auch M.___ übereinstimmend zu Protokoll, dass es wesentlich war, dass Herr R.___

mit seiner Berufserfahrung und wohl auch seiner Art in der Lage war, auf den

Kläger einzugehen, ihn stets zu unterstützen und seine Fragen zu beantworten.

Aber es ist auch erstellt, dass die Umstellung auf das SAP-Programm, welche dem

Kläger – neben dem Chefwechsel – schlussendlich wohl «zum Verhängnis» wurde,

auf der ganzen Abteilung für eine grosse Druckphase sorgte. Gemäss der Aussage

von M.___ habe die Umstellung ein Tohuwabohu hervorgerufen. Es hätten alle

Überstunden machen müssen. Jeder sei davon betroffen worden. Dies zeigt, dass

es sich hierbei offensichtlich um eine eher ungewöhnliche Drucksituation

gehandelt hat, die alle Arbeitnehmer betroffen hat. Dass der Kläger mit diesen

sicher nicht alltäglichen Zusatzbelastungen nicht mehr klarkam, jedoch vorher

seine Arbeitsleistungen zwar nicht brillant, aber angemessen erbringen konnte,

erscheint damit nachvollziehbar und aufgrund der Akten und der Aussagen

anlässlich der Instruktionsverhandlung plausibel. Damit ist davon auszugehen,

dass der Kläger bei der H.___ AG seine Arbeitsleistung in einem 100%-Pensum mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit länger als 3 Monate mit einer Leistungsfähigkeit

von mehr als 80 % erbringen konnte, womit der zeitliche Konnex zwischen

ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität – gemäss der hiervor

erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – unterbrochen wurde (Urteil

9C_147/2017 vom 20. Februar 2018). Im Übrigen ist aufgrund der Akten davon

auszugehen, dass das Verwerten der Arbeitsfähigkeit durch den Kläger für die H.___

AG auch zumutbar gewesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 94/00 vom 4. Mai

2001).

Damit ist eine allfällige vorbestehende

Invalidität unterbrochen worden und erst während dem Arbeitsverhältnis bei der H.___

AG wieder eingetreten, wie aus den Akten ersichtlich ist. Die Invalidität wurde

danach auch nicht mehr durch die Tätigkeit beim I.___ unterbrochen. Dies geht aus

den vorliegenden Unterlagen hervor: Im Protokoll betreffend das Arbeitsgespräch

des Klägers mit seiner Vorgesetzten im I.___, Y.___, vom 30. Januar 2015

(IV-Nr. 51) wurde festgehalten, der Kläger brauche bei der täglichen

Pendenzenbearbeitung / Rechnungskontrolle noch sehr viel Unterstützung. Die

Erwartung der Arbeitsleistung nach 2 Monaten sei nicht erreicht. Dem Kläger

werde in diesem Gespräch mitgeteilt, dass die Probezeit um 3 Monate verlängert

werde, das heisse bis 31. Mai 2015. Mit Schreiben vom 10. April 2015

(IV-Nr. 53) wurde dem Kläger schliesslich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei,

das Anstellungsverhältnis per 31. Juli 2015 aufzulösen. Die Leistung werde

nicht erbracht, die man nach dieser Zeit von einem Sachbearbeiter

Rechnungswesen verlange. Die Effizienz sei mangelhaft und das Wissen nicht

förderbar.

9.5

Gestützt auf die vorgehenden

Erwägungen ist demnach die Leistungspflicht der Pensionskasse Solothurn

grundsätzlich zu bejahen.

(….)

10.

Über eine allfällige

Parteientschädigung und die Verfahrenskosten wird das Versicherungsgericht erst

im Rahmen des Endentscheides befinden.»

4.

Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen ist somit festzuhalten, dass eine allfällige vorbestehende erhebliche

Arbeitsunfähigkeit des Klägers unterbrochen worden und erst während des

Arbeitsverhältnisses bei der H.___ AG wieder eingetreten ist. Die Beklagte ist

damit leistungspflichtig, wobei bezüglich der Höhe der Leistung auf einen

Invaliditätsgrad von 100 % abzustellen ist (vgl. Ziff. II. 2 hiervor).

Bezüglich des Anspruchsbeginns ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit,

deren Ursache zur Invalidität geführt hat, spätestens mit Kündigung der H.___

AG per 31. Dezember 2014 eingetreten war. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit für

einen früheren Zeitpunkt lässt sich nicht mit dem notwendigen Grad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. Art. 26 Abs. 1 BVG verweist für den

Beginn des Anspruchs auf obligatorische berufsvorsorgerechtliche

Invalidenleistungen auf Art. 29 IVG. Damit wird eine grundsätzliche Koinzidenz

zwischen der Entstehung des Anspruchs auf BVG-Invalidenleistungen und

IV-Invalidenrenten hergestellt (Hürzeler; in Schneider / Geiser / Gächter,

Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, N1 zu Art. 26 BVG). Infolgedessen ist

auch Art. 28 IVG für den berufsvorsorgerechtlichen Anspruch auf

Invalidenleistungen massgebend, wonach die Entstehung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres

ohne wesentliche Unterbrechung durchschnittlich mindestens 40 Prozent

arbeitsunfähig gewesen ist. Nach dem Gesagten ist hinreichend ausgewiesen, dass

die erforderliche Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2015 erstellt ist. Der Kläger hat

somit in teilweiser Gutheissung der Klage ab 1. Januar 2016 Anspruch auf

eine ganze Rente der Beklagten (vgl. § 35 Abs. 1 lit. a der Statuten der

Beklagten vom 5. Januar 2015; Klagebeilage 30).

Es ist nun Sache der Beklagten, gestützt

auf die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen den genauen Rentenbetrag

unter Berücksichtigung einer allfälligen Überentschädigung festzusetzen.

4.2

Auf Invalidenrenten der

beruflichen Vorsorge sind erst ab dem Zeitpunkt der Betreibung oder

Klageanhebung Verzugszinsen zu bezahlen (BGE 119 V 135 E. 4c und 4d). Im

vorliegenden Fall ergibt sich somit ein Verzugszinsanspruch ab 20. September

2016.

Der Zinssatz beträgt 5 % (BGE 119 V 135 E. 4d).

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

hat der Kläger Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese hat sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der

Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.

Der Vertreter des Klägers macht einen

Aufwand von 41.20 Stunden geltend. Vorweg sind bei den Kostennoten Kürzungen

vorzunehmen. So sind folgende Positionen in Abzug zu bringen, welche

praxisgemäss Kanzleiaufwand darstellen, der im Stundenansatz eines

Rechtsanwalts inbegriffen ist: Vollmacht Klient / Weiterleitung vom 1.

September 2016, Fristerstreckungsgesuch vom 13. Dezember 2016, Einreichung der

Kostennote am 16. März 2017, Vollmacht von Klient / Schreiben an

Versicherungsgericht vom 20. November 2017, Fristerstreckungsgesuch

29.

August 2018. Sodann wird das Studium der nicht komplexen Verfügungen

des Versicherungsgerichts praxisgemäss nicht vergütet (Positionen vom 27. September

2016, 10. Oktober 2016, 15. Dezember 2016, 26. Januar 2017, 20. Februar

2017, 23. März 2017, 13. November 2017, 7. August 2018). Zudem wurde der

nachprozessuale Aufwand in der Kostennote doppelt aufgeführt (Position vom 9.

März 2017). Aber auch der nach der Kürzung verbleibende Aufwand von 39 Stunden

erscheint angesichts der Schwierigkeit der Sache und im Vergleich mit ähnlich

gelagerten Fällen als sehr hoch. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der

vorliegende Sachverhalt komplex ist und zusätzlich eine Instruktionsverhandlung

durchgeführt werden musste. Dennoch wird in solchen Fällen selten ein Aufwand

von mehr als 20 Stunden vergütet. Angesichts der besonderen Umstände des Falls

ist der Aufwand aber lediglich auf 30 Stunden zu kürzen, was eine

Aufwandsentschädigung von CHF 6'900.00 ergibt (30 x CHF 230.00; vgl. § 160

Abs. 2 GebT). Des Weiteren erscheinen die geltend gemachten Auslagen von CHF

370.80

verhältnismässig hoch, zumal der Vertreter nicht näher spezifiziert hat,

wie sich diese zusammensetzen. Somit sind diese praxisgemäss auf 3 % des

vergüteten Aufwandes zu kürzen. Die geltend gemachten Fahrspesen von CHF 60.30

sind dagegen einzurechnen.

Somit beläuft sich die Parteientschädigung

auf CHF 7'735.50 (30 x CHF 230.00, zuzüglich CHF 267.30 Auslagen und

8.

% Mehrwertsteuer auf Positionen vor 2018 bzw. 7.7 % ab 2018).

6.

Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG

sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Von

diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird in dem Sinne teilweise

gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger ab 1. Januar 2016

eine ganze Rente auszurichten, zuzüglich 5 % Zinsen ab 20. September 2016.

2. Die Beklagte hat dem Kläger eine

Parteientschädigung von CHF 7'735.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch