VSKLA.2016.11
Leistungen aus beruflicher Vorsorge
30. Oktober 2018Deutsch60 min
Source so.ch
Urteil vom 30. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner
Kläger
gegen
Pensionskasse Kanton Solothurn
Beklagte
betreffend Leistungen
aus beruflicher Vorsorge
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend Kläger), geb.
1961, war ab 1988 bei der B.___ als Sachbearbeiter angestellt. Am 21. September
2009 (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 121) meldete er sich erstmals bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an. Dem Bericht des
Hausarztes des Klägers, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,
vom 28. Juli 2009 (IV-Nr. 116) ist diesbezüglich zu entnehmen, beim
Beschwerdeführer bestehe ein Erschöpfungssyndrom. Aus arbeitsmedizinischer
Sicht wäre es wünschenswert, eine betriebsinterne Umplatzierung des sehr
erfahrenen langjährigen Mitarbeiters zu erwägen, was bis anhin anlässlich der
geführten Gespräche mit dem Patienten nicht in Aussicht gestellt worden sei. Es
sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Patient nach
Schädel-Hirn-Trauma im Kindesalter an einer Hemianopsie nach links leide,
dieses Defizit ständig kompensieren müsse und demzufolge eher an den Rand der
Erschöpfung gerate. Dr. med. C.___ attestierte dem Kläger ab 30. März 2009 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im weiteren Verlauf konnte die Arbeitsfähigkeit
wieder gesteigert werden (vgl. IV-Nr. 114, S. 3). Ab Juli 2009 erfolgte ein
stufenweiser Wiedereinstieg am bisherigen Arbeitsplatz bei der B.___ und ab
Dezember 2009 konnte der Kläger seine Arbeitstätigkeit wieder zu 100 %
aufnehmen (vgl. IV-Nr. 96). Per 31. März 2011 wurde das Arbeitsverhältnis mit
der B.___ jedoch aufgelöst (IV-Nr. 83).
In der Folge war der Beschwerdeführer
vom 18. August 2011 bis 30. November 2011 bei der D.___ angestellt
(IV-Nrn. 99 und 79, S. 3). Dr. med. C.___ hielt in seinem Bericht vom 19.
Oktober 2011 (IV-Nr. 96) in diesem Zusammenhang fest, die Arbeitgeberin B.___
habe wenig Verständnis für das Handicap des Klägers mit Hemianopsie gezeigt und
ihm die Stelle gekündigt. Im Rahmen eines arbeitsmedizinischen Arbeitsversuches
habe er eine Stelle in der Verwaltung der D.___ finden und dort im Stundenlohn
anfangen können. Leider habe sich auch dort sein Handicap negativ ausgewirkt,
so dass trotz grosser Anstrengung seitens des Klägers das Arbeitsverhältnis
nicht länger fortgesetzt werde und er aus oben genannten Gründen die Stelle per
30. November 2011 aufgrund seines Handicaps wieder verlieren werde. Mit Verfügung
vom 7. Juni 2012 (IV-Nr. 90) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des
Klägers ab.
1.2 Am 11. Dezember 2012 (IV-Nr. 88)
meldete sich der Kläger erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn an. Sodann war der Kläger im Rahmen von Integrationsmassnahmen vom 9.
Januar 2012 bis 29. Juni 2012 bei der E.___ (IV-Nr. 79, S. 2) sowie vom 2. Juli
2012 bis 25. Juli 2012 bei der F.___ (IV-Nr. 79, S. 1) tätig. Per 8. Februar
2013 trat der Kläger eine Stelle bei der G.___ AG in einem 60%-Pensum an
(IV-Nr. 76, S. 1). Schliesslich trat der Kläger per 18. Juni 2013 eine
Vollzeitstelle bei der H.___ AG an (vgl. Klagebeilage 14). In der Folge wies
die IV-Stelle Solothurn das Leistungsbegehren des Klägers mit Verfügung vom 10.
Oktober 2013 (IV-Nr. 69) ab, da dieser optimal und Renten ausschliessend
eingegliedert sei.
1.3 Am 26. September 2014 (Klagebeilage
20) kündigte die H.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 31. Dezember
2014. Am 1. Dezember 2014 trat der Kläger eine neue Stelle als Sachbearbeiter
im I.___ an (Klagebeilage 21). Mit Schreiben vom 10. April 2015 (Klagebeilage
22) teilte das I.___ dem Kläger mit, man beabsichtige das Arbeitsverhältnis per
31. Juli 2015 aufzulösen. Am 23. April 2015 meldete sich der Kläger sodann
erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, wobei infolge
Wohnortswechsels neu die IV-Stelle […] zuständig war (IV-Nr. 54). In diesem
Zusammenhang diagnostizierte der behandelnde Psychiater des Klägers, Dr. med. K.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem Bericht vom 25. Mai
2015 (IV-Nr. 40) einen Status nach längerer depressiver Reaktion (ICD-10
F42.23) auf Überforderung am Arbeitsplatz sowie einen Verdacht auf
Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich-vermeidenden (lCD-10 F 60.6)
und anankastischen (lCD-10 F60.5) Zügen, bestehend seit Juli 2009. Die
bisherige Tätigkeit sei dem Kläger in einem Pensum vom 80 - 100 % zumutbar.
Dabei sei die Leistung um 20 - 50 % vermindert, wobei dies vom Arbeitgeber
besser beurteilt werden könne. Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen
sprach die IV-Stelle […] dem Kläger nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 20) mit Verfügung vom 10. November 2015 (IV-Nr. 15) per 1. Oktober
2015 eine ganze Rente zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abklärungen
hätten ergeben, dass der Kläger seit März 2011 vollständig in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt sei. Auch nach dem Stellenverlust bei der B.___ habe er immer
wieder Anstellungen gefunden, habe diese jedoch aus gesundheitlichen Gründen
nicht halten können. Das Wartejahr sei somit per März 2012 abgelaufen. Der
Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens 6 Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs. Die Anmeldung sei am 24. April 2015 eingegangen. Die
Leistungen würden somit ab 1. Oktober 2015 ausgerichtet.
1.4 In der Folge verneinten sowohl
die L.___ (IV-Nr. 14, S. 2) als auch die Pensionskasse Kanton Solothurn
(Klagebeilage 29) ihre Leistungspflicht mit der Begründung, der Kläger sei bei
Eintritt der Invalidität nicht bei ihnen versichert gewesen.
2. Am 20. September 2016 lässt der
Kläger gegen die Pensionskasse Kanton Solothurn (nachfolgend Beklagte) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage erheben (A.S. [Akten-Seite] 1
ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem
Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 die gesetzlichen und reglementarischen
Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze
Invalidenrente in Höhe von mindestens CHF 2'188.00 pro Monat, zu entrichten,
nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem
Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin (recte: Beklagten).
3. Mit Klageantwort vom 22.
November 2016 (A.S. 28 ff.) beantragt die Beklagte, die Klage sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
4. Mit Stellungnahme vom 18.
Januar 2017 (A.S. 42 ff.) hält der Kläger an seinen bisherigen Rechtsbegehren
fest.
5. Mit Stellungnahme vom 1. März
2017 (A.S. 63 ff.) lässt sich die Beklagte abschliessend vernehmen.
6. Mit Verfügung vom 3. März 2017
(A.S. 67) werden die den Kläger betreffenden Akten der IV-Stelle […] beigezogen.
7. Mit Verfügung vom 9. November
2017 (A.S. 76) wird festgehalten, es werde beabsichtigt, zwecks Klärung des
Sachverhalts bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, der H.___ AG,
sämtliche den Kläger betreffenden Unterlagen (Aktennotizen, Gesprächsprotokolle
etc.) einzuholen.
8. Mit Schreiben vom 5. Februar
2018 (A.S. 82) teilt M.___ von der H.___ AG dem Versicherungsgericht mit, sie
könne keine weiteren Akten zur Verfügung stellen. Bei Austritt des Klägers sei
sein Dossier zur Archivierung aufgearbeitet worden. Alle relevanten Akten habe
man bereits im September 2016 den Anwälten des Klägers zugestellt. Man könne
auch nicht auf weitere Akten- oder Gesprächsnotizen zugreifen, da man bemüht
gewesen sei, alles in die vorliegende Korrespondenz mit ihm einfliessen zu
lassen.
9. Am 5. April 2018 führt der
Instruktionsrichter eine Instruktionsverhandlung durch. Anlässlich dieser
Verhandlung werden M.___ als Zeugin und der Kläger befragt (A.S. 100 ff.)
10. Mit Verfügung vom 6. April 2018
(A.S. 108 f.) wird den Parteien Frist gesetzt, dem Versicherungsgericht bis 27.
April 2018 mitzuteilen, ob eine Vergleichsmöglichkeit bestehe und sie
allenfalls noch eine zusätzliche Frist für Vergleichsverhandlungen wünschen
würden. Falls kein Vergleich zustande komme, sei vorgesehen, das Verfahren ohne
weiteren Schriftenwechsel fortzusetzen und einen gerichtlichen Entscheid über
die Leistungspflicht der Beklagten zu fällen. Ob in diesem Entscheid auch über
den Umfang der Leistungspflicht befunden werden könne, falls diese bejaht
werde, lasse sich zurzeit nicht verbindlich festlegen.
11. Mit Stellungnahme vom 16. April
2018 (A.S. 112) teilt die Beklagte mit, sie lehne einen Vergleich ab.
12. Mit Schreiben vom 26. April 2018
lässt sich der Kläger vernehmen (A.S. 117 f.).
13. Mit Beschluss vom 8. Juni 2018
(A.S. 122 ff.) hat das Versicherungsgericht im Rahmen eines Zwischenentscheides
folgendes erkannt:
«
1. Es wird festgestellt, dass die
Pensionskasse Kanton Solothurn gegenüber dem Kläger grundsätzlich
leistungspflichtig ist.
2. Den Parteien wird Frist gesetzt dem
Versicherungsgericht bis 24. Juli 2018 mitzuteilen, ob eine
Vergleichsmöglichkeit besteht bzw. ob ein Vergleich zustande gekommen ist.
3. Falls kein Vergleich zustande kommt,
wird das Gericht einen materiellen Endentscheid über den Umfang der
Leistungspflicht der Beklagten fällen.»
14. Mit Stellungnahme vom 11. Juli
2018 (A.S. 150 f.) hält die Beklagte fest, ihre Leistungspflicht sei nicht
gegeben und es bleibe auch kein Spielraum für den Abschluss eines Vergleichs.
15. Mit Stellungnahme vom 24. Juli
2018 (A.S. 152 f.) führt der Kläger aus, er habe zur Kenntnis genommen, dass
die Beklagte an einem Vergleich nicht interessiert sei. Aus Sicht des Klägers
könne nun direkt zur materiellen Entscheidfällung geschritten werden. Die
Beklagte habe sich darauf beschränkt, ihre zeitliche Zuständigkeit zu
bestreiten und habe an keiner Stelle in den Rechtsschriften die rechtskräftige
IV-Verfügung vom 10. November 2015 hinsichtlich des Bestehens einer
rentenrelevanten Invalidität in Frage gestellt.
16. Mit Verfügung vom 9. August 2018
(A.S. 155 f.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, es werde
festgestellt, dass der Zwischenentscheid des Versicherungsgerichts vom 8. Juni
2018 unangefochten geblieben ist. Des Weiteren werde festgestellt, dass
zwischen den Parteien kein Vergleich zustande gekommen sei. Sodann werde im
vorliegenden Fall ein bidisziplinäres gerichtliches Gutachten in den
Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie eingeholt. Den Parteien werde
Gelegenheit gegeben, sich bis 30. August 2018 zu den vorgeschlagenen Gutachtern
zu äussern bzw. allfällige Zusatzfragen zu beantragen.
17. Mit Stellungnahme vom 29. August
2018 (A.S. 159 f.) führt die Beklagte aus, die IV-Stelle […] habe in ihrer
Verfügung vom 19. November 2015 die Anspruchsvoraussetzungen eingehend geprüft
und die Ausrichtung einer IV-Rente bejaht. Ebenso gestützt auf die
umfangreichen Unterlagen habe sie den Beginn des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit bewusst auf März 2011 festgesetzt. Für Invalidenleistungen
der beruflichen Vorsorge sei im Obligatoriumsbereich der Beschluss der IV-Stelle
nicht nur in Bezug auf die Feststellung des Invaliditätsgrades, sondern auch
für den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit verbindlich. Daher
erscheine der Beklagte die Einholung von weiteren Gutachten nicht
zweckdienlich. Es stelle sich vielmehr die Frage, ob der Anspruch auf eine
Invalidenrente überhaupt neu beurteilt werden könne. Es sei kein
diesbezügliches Rechtsbegehren gestellt worden und die Frage sei nicht
umstritten. Vorliegend gehe es einzig um die Frage, welche Vorsorgeeinrichtung verpflichtet
werden könne, dem Kläger eine Invalidenrente auszurichten. Die IV-Stelle habe
den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit auf März 2011 festgelegt.
Damit sei die Beklagte nicht leistungspflichtig.
18. Mit Verfügung vom 30. August
2018 (A.S. 162. f.) wird Beklagten Frist gesetzt dem Versicherungsgericht bis
13. September 2018 mitzuteilen, ob sie – wie aus ihrer vorgenannten
Stellungnahme geschlossen werden könnte – den von der IV-Stelle […] mit
Verfügung vom 10. November 2015 errechneten Invaliditätsgrad des Klägers
von 100 % ausdrücklich anerkenne und lediglich ihre Zuständigkeit zur
Ausrichtung von Rentenleistungen bestreite. Diesfalls könnte auf die
vorgesehene Begutachtung verzichtet werden.
19. Mit Stellungnahme vom 12.
September 2018 (A.S. 166) teilt die Beklagte mit, es gebe keinen Anlass, von
der Verfügung der IV-Stelle […] vom 19. November 2015 abzuweichen. Die
IV-Stelle […] habe daher sowohl die Invalidität als auch den Zeitpunkt des
Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit verbindlich festgelegt.
20. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018
(A.S. 170 f.) hält der Kläger abschliessend fest, aus dem Urteil des
Bundesgerichts 9C_881/2017 vom 11. September 2018 ergebe sich, dass bei
Einigkeit unter den Parteien bezüglich eines eingetretenen Leistungsfalls kein
Platz mehr für eine abweichende gerichtliche Festlegung bestehe. Auch
vorliegend sei der grundsätzliche Eintritt des Leistungsfalls und der
Invaliditätsgrad unumstritten, weshalb die Durchführung einer medizinischen
Begutachtung obsolet sei.
21. Mit Verfügung vom 15. Oktober
2018 (A.S. 175) wird festgehalten, auf die in Aussicht genommene Begutachtung
werde verzichtet.
22. Auf die Ausführungen der
Parteien und der Beigeladenen in ihren Rechtsschriften wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf
die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Das Versicherungsgericht
ist nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und § 54 Abs. 1 des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) zur Beurteilung der
vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer Versicherten gegenüber einer
Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
2.
2.1
Ein Entscheid der IV-Stelle ist
für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die
Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des
Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften
Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.
4.3.2
S. 69, 130 V 270 E. 3.1 S. 273).
Sowohl der Vorbescheid vom 1. Oktober
2015.
als auch die Rentenverfügung vom 10. November 2015 wurden der
Beklagten nicht eröffnet. Eröffnet wurden diese lediglich der N.___
Pensionskasse sowie der L.___ (vgl. IV-Nr. 15). Demnach wurde die Beklagte
nicht ins IV-Verfahren einbezogen. Die invalidenversicherungsrechtliche
Festsetzung des Invaliditätsgrades und des Zeitpunkts der Entstehung des
Rentenanspruchs bzw. des Beginns der Wartezeit (Art. 26 Abs. 1 BVG
i.V.m. aArt. 29 Abs. 1 lit. b bzw. 28 Abs. 1 lit. b IVG
[in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung]) sind daher für das
Berufsvorsorgegericht nicht verbindlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_772/2014 vom 28. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen und 9C_536/2009
vom 20. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 1). Die
Feststellung der IV-Stelle zum Eintritt der für den Rentenanspruch
vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit (Beginn des Wartejahres) sind überdies auch
deshalb nicht verbindlich, weil die IV-Rente zufolge verspäteter Anmeldung erst
ab 1. Oktober 2015 zugesprochen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_197/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1 und 8C_539/2008 vom 13. Januar
2009.
E. 2.3).
2.2
Während der Beginn der relevanten
Arbeitsunfähigkeit umstritten ist (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 3), ist die
invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades unter den
Parteien aber ausdrücklich unbestritten geblieben. Im Klageverfahren gilt nach
Art. 73 Abs. 2 BVG zwar der Grundsatz, dass das Gericht den Sachverhalt von
Amtes wegen feststellt. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der
seinerseits jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien zurückgedrängt
wird, namentlich wenn diese wie im vorliegenden Fall anwaltlich vertreten sind.
Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, die besagt, dass die
wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften
enthalten sein müssen (Vetter-Schreiber, BVG-Kommentar, 3. Auflage, N. 32 zu
Art. 73; Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2014 E. 3.1). Es erscheint somit
im vorliegenden Fall angesichts der unumstrittenen Invaliditätsbemessung durch
die Invalidenversicherung vertretbar, von einer diesbezüglichen Prüfung
abzusehen und auf den unter den Parteien unbestrittenen Sachverhalt – Invaliditätsgrad
von 100 % gemäss Verfügung der IV-Stelle […] vom 10. November 2015 –
abzustellen.
3.
Dagegen ist der Beginn der relevanten
Arbeitsunfähigkeit und damit die Frage, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt bei
der Beklagten versichert war, umstritten. Wie vorgehend in Ziff. II. 2.1
hiervor dargelegt, ist die Verfügung der IV-Stelle […] vom 10. November 2015
für das Versicherungsgericht nicht verbindlich, womit es diese Frage in freier
Kognition prüft. Das Versicherungsgericht hat bereits vorweg mit
Zwischenentscheid vom 8. Juni 2018 (A.S. 122 ff.) darüber befunden, ob beim
Kläger während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eine relevante
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG eingetreten ist und damit die
Beklagte grundsätzlich leistungspflichtig ist. Das Versicherungsgericht hat im
genannten Zwischenentscheid die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten
bejaht (vgl. Ziff. I. 13 hiervor). Die Erwägungen aus dem
Zwischenentscheid vom 8. Juni 2018 werden in wesentlichen Teilen
nachfolgend aufgeführt:
«
3.
Gemäss Art. 73 Abs. 2
stellt der Richter – unter Mitwirkung der Parteien – den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Das schliesst eine Beweislast der Parteien im Sinne einer
Beweisführungslast notwendigerweise aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen
diese in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (Bundesgerichts[BGer]-Urteil 9C_1027/2008 vom 10. August 2009,
E. 5.2; BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
4.
Nach Art. 23 lit. a BVG
hat Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, wer im Sinne der
Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war.
4.1
Entscheidend im Rahmen von
Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (zu
diesem Begriff vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345 f. mit Hinweisen; SZS 2003 S.
521, B 49/00 E. 3), unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse
daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die
Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben
sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der
Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der
Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete
Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig,
selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad
ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft
keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S.
263, 118 V 35 E. 5 S. 45). Umgekehrt entfällt im Anwendungsbereich von Art. 23
lit. a BVG die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die
massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Entstehung des
Versicherungsverhältnisses eintrat (BGer-Urteil 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013
mit weiteren Hinweisen).
4.2
Die Arbeitsunfähigkeit ist
relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt (BGer-Urteil 9C_772/2007 vom
26.
Februar 2008, E. 3.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 48/97
vom 7. Oktober 1998 E. 1) und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig
auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten,
dass die versicherte Person im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27) an
Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit
entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch
gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die
Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber
aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in
der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur
reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso
wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des
Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden)
medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.
Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische
Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (BGer-Urteile 9C_108/2013 vom
24.
Juli 2013, E. 4.2,9C_1034/2012 vom 5. April 2013, E. 2.1.2;9C_273/2012
vom 20. November 2012, E. 4.1.1;9C_368/2008 vom 11. September 2008, E.
2).
5.
Gemäss den Ausführungen des
Klägers sei in der dem Rentenanspruch zu Grunde liegenden IV-Verfügung die Rede
davon, dass der Versicherte seit März 2011 – mit anderen Worten seit Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ – in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt sei. Diese Verfügung entfalte für die Frage der Leistungspflicht
der Beklagten indes bereits deshalb keine Bindungswirkung, weil die Verfügung
der Vorsorgeeinrichtung nicht förmlich eröffnet worden sei. Die Frage, wann die
zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit begonnen habe, sei vorliegend viel
mehr einer freien Prüfung zu unterziehen (vgl. BGE 129 V 73, E. 4.1; Urteil des
EVG vom 23. September 2004 (B 49/03), E. 2.1). Zudem habe die IV vorliegend die Invalidenrente auf
der Grundlage einer verspäteten Anmeldung ausgerichtet. Der Kläger habe sich am
24.
April 2015 (erneut) bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet. Der
Rentenanspruch nach IVG habe daher frühestens sechs Monate danach – konkret am
1.
Oktober 2015 – entstehen können (Art. 29 Abs. 1 IVG). Im vorliegenden Fall
habe daher für die IV kein Anlass bestanden, Beginn und Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Oktober 2014 detailliert zu prüfen und exakt
festzustellen, was sie offensichtlich auch nicht getan habe. In solchen Fällen
habe eine freie und nicht auf offensichtliche Unhaltbarkeit beschränkte Prüfung
der tatsächlichen Verhältnisse Platz zu greifen (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1
mit Hinweisen). Die kognitiven Leistungseinschränkungen seien erstmals anlässlich
der psychologischen Begutachtung durch Dr. O.___, Klinischer Psychologe FSP, im
Rahmen der Behandlung eines Erschöpfungssyndroms diagnostiziert worden (vgl.
Gutachten vom 10. Juli 2009). Dieser habe festgestellt, dass der Kläger
aufgrund der Hemianopsie einer dauernden zusätzlichen Belastung ausgesetzt sei.
Damals sei der Kläger nach einer Umstrukturierung mit den Veränderungen am
Arbeitsplatz und den ihm zusätzlich aufgetragenen Aufgaben ständig überfordert
gewesen, was schliesslich in einer depressiven Reaktion im Rahmen eines
Erschöpfungssyndroms mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ab 30. März 2009
gemündet habe. Nach Anmeldung bei der IV habe diese Kostengutsprache für die
Durchführung beruflicher Integrationsmassnahmen erteilt. Während der Dauer der
beruflichen Massnahmen habe die Arbeitsfähigkeit unter psychotherapeutischer
Behandlung kontinuierlich gesteigert werden können (30 % arbeitsfähig ab 9.
Juli 2009, 50 % arbeitsfähig ab 16. Juli 2009, 70 % arbeitsfähig ab
24.
August 2009 und 100 % arbeitsfähig ab 26. November 2009). Mit
Verfügung vom 10. Oktober 2013 seien weitere Integrationsmassnahmen seitens der
IV abgelehnt worden, nachdem der Kläger per 18. Juni 2013 bei den H.___ AG
eine Vollzeitstelle angetreten habe. Bei der IV habe er damit als beruflich
rentenausschliessend eingegliedert gegolten. Nach ca. einem Jahr Anstellung
seien beim Kläger die kognitiven Defizite am Arbeitsplatz bemerkbar geworden.
Dem Kläger sei es nicht mehr gelungen, seine Leistungsschwächen ausreichend zu
kompensieren und die geforderten Arbeitsleistungen mit der erwarteten Effizienz
und Selbständigkeit zu erbringen. In einem Gespräch mit dem Arbeitgeber sei ein
Massnahmenkatalog mit Leistungszielen für die nächsten Monate erarbeitet
worden, welche der Kläger habe unterzeichnen müssen. Als Konsequenz der
Nichteinhaltung der vereinbarten Ziele sei die Kündigung der Arbeitsstelle in
Aussicht gestellt worden. Dies habe zu einer enormen Belastungssituation
verbunden mit Kopfschmerzen, Magenbeschwerden sowie Schlafstörungen geführt,
was seine Leistungsfähigkeit zusätzlich negativ beeinflusst habe. Im August
2014.
habe eine neuropsychologische Abklärung im P.___ stattgefunden. Diese habe
bestätigt, dass beim Kläger eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung
nach erlittenem Schädel-Hirn-Trauma vorliege. Unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände sei gestützt darauf von einer vollen Arbeitsunfähigkeit im
angestammten Beruf sowie in sämtlichen dem Kläger zumutbaren Verweistätigkeiten
auszugehen. Die begutachtenden Ärzte gingen davon aus, dass der Kläger
jahrzehntelang an der mentalen Belastungsgrenze funktioniert habe, um die
kognitiven Defizite zu kompensieren. Dies sei ihm insbesondere dank erlernter
Coping-Mechanismen und seiner langen Berufserfahrung in der Versicherungsbranche
gelungen. Mit zunehmendem Alter hätten nun die kognitiven Einschränkungen trotz
hohen Einsatzes nicht mehr ausreichend kompensiert werden können. Bei den H.___
AG habe der ehemalige Vorgesetzte in der Gesamtbeurteilung des
Probezeitgesprächs festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich schon sehr gut
ins Team und die Arbeit des KZL integriert und sei ein geschätzter Mitarbeiter.
Aufgrund der guten Arbeitsleistung während der Probezeit habe sich die H.___ AG
entschieden, am Arbeitsverhältnis festzuhalten. Auch im weiteren Verlauf des
Arbeitsverhältnisses sei dem Kläger eine gute Arbeitsleistung attestiert
worden. Diesbezüglich sei auf das Formular Zeugnis/Zwischenzeugnis zu
verweisen, welches eine Leistungsbeurteilung zuhanden des Personalverantwortlichen
enthalte. Hinweise für die von der Beklagten geltend gemachten Probleme in
Bezug auf die Arbeitsleistung des Klägers während des ersten Arbeitsjahres
seien nicht ersichtlich und würden von dieser auch nicht belegt. Erst im Juli
2014.
seien arbeitgeberseitig Leistungsschwächen bekundet und in einem
Massnahmenkatalog in den Akten festgehalten worden. Danach sei es dem Kläger
nach Vereinbarung des Massnahmenkatalogs mit Kündigungsandrohung im Juli 2014
trotz intensiver Bemühungen nicht mehr gelungen, seine kognitiven
Leistungsschwächen ausreichend zu kompensieren, was zu einer dauerhaften
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und schliesslich zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses geführt habe. Der Zeitpunkt des Beginns der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit sei nach dem Gesagten auf den Juli 2014, spätestens aber auf
den 1. September 2014, als die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der
neuropsychologischen Begutachtung bestätigt worden sei, festzulegen. Die
Beklagte verkenne bei ihrer Argumentation, dass eine ca. 1½ Jahre dauernde
Anstellung durchaus geeignet sei, einen allenfalls zu einer vorangehend
zuständigen Vorsorgeeinrichtung bestehenden zeitlichen Konnex zu unterbrechen,
mit der Folge, dass die Beklagte leistungspflichtig bleibe. In Anlehnung an
Art. 88a Abs. 1 IVV sei gemäss bundesgerichtlicher Praxis von der Faustregel
auszugehen, dass eine dreimonatige volle Arbeitsfähigkeit einen bestehenden
zeitlichen Konnex zu unterbrechen vermöge (vgl. BGer-Urteil 9C_197/2015 vom
26.10.2015
E. 1.2.; BGE 124 V22 E. 3.2.1). Es würden wohl auch längere Zeiten
als nicht Konnex-unterbrechend betrachtet, wenn vom Vorliegen eines
Arbeitsversuchs ausgegangen werde; nach 1½ Jahren Anstellungszeit könne jedoch
nicht mehr von einem solchen ausgegangen werden (vgl. EVG-Urteil B 94/00).
Längere Zeiten würden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zudem nur dann
als nicht-konnexunterbrechend betrachtet, wenn der Invalidisierung ein
Schubleiden (z.B. MS-Erkrankung) zu Grunde liege. Von einem solchen sei im
vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Die kognitiven Leistungsschwächen,
seien im Jahr 2009 erstmals diagnostiziert worden. Allein das Bestehen oder
Andauern einer Krankheit sei gemäss Gerichtspraxis jedoch nicht
ausschlaggebend; sie müsse gleichzeitig mit einer Einschränkung der
Leistungsfähigkeit einhergehen (vgl. Urteil des EVG vom 21. Juni 2000 (B19/98)
und BGer-Urteil vom 5. April 2013 (9C_1034/2012 E. 3.3.1.), wonach
nicht ein Gesundheitsschaden an sich, sondern die daraus resultierende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend sei. Bei der Beurteilung der
Frage, ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig
sei, sei rechtssprechungsgemäss deshalb nicht auf retrospektive ärztliche
Einschätzungen abzustellen, sondern es sei den Beobachtungen des Arbeitgebers,
wie sich die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz konkret präsentiert habe,
massgebliches Gewicht beizumessen (vgl. z.B. BGer-Urteil 9C_847/2009, E. 4).
Eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der Arbeitgeber
eine Leistungseinbusse bemerkt hätte, reiche nicht. Die Leistungseinbusse müsse
vielmehr arbeitsrechtlich – durch einen Abfall der Leistungen mit
entsprechender Feststellung oder Ermahnung des Arbeitgebers oder durch
gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle – in
Erscheinung treten (vgl. BGer-Urteil vom 18. Juli 2012, 9C_39412012, E.
3.1
; BGer-Urteil vom 6. Juni 2012,9C_362/2012, E. 5.2.1).
Demgegenüber vertritt die Beklagte den
Standpunkt, die gesundheitlichen Probleme des Klägers und seine eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit bestünden seit vielen Jahren. Manifest seien sie nach dem
Psychologischen Gutachten vom 10. Juli 2009 ca. im Jahre 2006 geworden, als
sich die Anforderungen am damaligen Arbeitsplatz des Klägers geändert hätten.
Er habe seit 2006 die von ihm erwartete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen
können und habe zunehmend Mühe am Arbeitsplatz bekundet. Dies bestätige gerade
auch Dr. med. K.___ in seinem Arztbericht für Erwachsene vom 2. Dezember 2011.
Dort werde als Diagnose eine «Längere depressive Reaktion mit/bei Überforderung
am Arbeitsplatz, bestehend mindestens seit Juli 2009» gestellt. Zudem gehe aus
dem Bericht des Regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom 20.
Februar 2012 hervor, dass der Hausarzt des Klägers, Dr. med. C.___, am 28.
Januar 2009 die medizinische Situation des Klägers folgendermassen umschrieben
habe: Der Versicherte leide an einer depressiven Reaktion bei chronischen
Belastungssituationen. Bitte an den Arbeitgeber (B.___) um
Arbeitsplatzanpassung. Der RAD habe zudem auf Seite 2 unten festgehalten: Die
Ausführungen von Dr. med. K.___ und des Hausarztes würden klar machen, dass die
künftige Arbeitsfähigkeit des Versicherten sehr stark mit der
Arbeitsplatzbeschaffenheit korreliere und die intensive Hilfe der beruflichen
Eingliederung weiterhin gefragt sei. Den Unterlagen der IV-Stelle […] sei weiter zu entnehmen, dass sich der Kläger entgegen
seiner Ausführungen nicht wieder beruflich in den Arbeitsmarkt integriert habe.
So werde in Bezug auf die Stelle bei der D.___ von der IV-Stelle […] festgehalten: Leider habe sich auch dort sein Handicap
negativ ausgewirkt, so dass das Arbeitsverhältnis per 30. November 2011
beendet worden sei. Demselben Dokument sei auch zu entnehmen, dass nicht der
Kläger, sondern die G.___ AG das Anstellungsverhältnis gekündigt habe. Dort
werde auch festgehalten: Der Versicherte habe sich aufgrund seines Handicaps
nicht mehr in der Lage gefühlt, als Sachbearbeiter im Versicherungswesen zu
arbeiten. Er habe den Wunsch nach einer beruflichen Unterstützung geäussert,
sei jedoch auch gleichzeitig mit der IV-Begleitung unzufrieden gewesen.
Insofern der Kläger sodann auf das Protokoll betreffend das Probezeitgespräch
vom 30. August 2013 verweise, sei festzuhalten, dass dieses nicht sehr
aussagekräftig sei, was die Leistungen des Klägers als solche betreffe. Er habe
sich zu jenem Zeitpunkt noch in der Einarbeitungsphase befunden und sei bemüht
gewesen, seine Aufgaben zu erfüllen. Hinzu komme, dass der Kläger in Ziffer 9
seiner Klage selber darauf hinweise, er sei erneut in eine Belastungssituation
mit Überforderungsgefühl, Stress, Angst vor der Arbeit, Konzentrationsschwäche
etc. geraten, was seine Leistungsfähigkeit gemindert habe. Das Zwischenzeugnis
vom 30. Juni 2014 sei positiv formuliert. Tatsache sei jedoch, dass die H.___
AG mit dem Kläger am 1. Juli 2014, also einen Tag nach Ausstellung des
Zwischenzeugnisses, ein Gespräch abgehalten habe, welches zu einem
Massnahmenkatalog mit Kündigungsandrohung geführt habe. Das heisse, es hätten
seit längerer Zeit beträchtliche Probleme bestanden. Das Zwischenzeugnis habe
allein den Zweck, dem Kläger auf dem Arbeitsmarkt dienlich zu sein. Es habe für
das vorliegende Verfahren keinerlei Beweiswert. Erste Massnahmen seien nicht
erst mit dem Massnahmenkatalog vom 1. Juli 2014 getroffen worden. Einem solchen
Massnahmenkatalog mit Kündigungsandrohung gingen viele Gespräche und andere
Massnahmen voraus. Die H.___ AG sei an den Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober
2004.
(GAV; BGS 126.3) gebunden. Nach dem GAV bestehe ein starker
Kündigungsschutz für die Arbeitnehmer. Das Kündigungsverfahren sei langwierig
und umfassend. Aus der Dauer des Anstellungsverhältnisses könne nicht
geschlossen werden, dass die Leistungen ohne Einschränkungen hätten erbracht
werden können. Im Kündigungsschreiben der H.___ AG vom 26. September 2014 werde
ausdrücklich festgehalten, dass im Verlauf des vergangenen Jahres habe
festgestellt werden müssen, dass es dem Kläger schwerfalle, den hohen
Anforderungen zu entsprechen. Damit werde deutlich gemacht, dass die
verminderte Leistungsfähigkeit von Anfang an Bestand gehabt habe. Die Ursache
für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei somit nicht während der Dauer des
Anstellungsverhältnisses mit der H.___ AG entstanden, sie habe bereits vorher
bestanden. Damit könne nicht die PKSO zur Ausrichtung einer IV-Rente
verpflichtet werden. Es sei eine andere Vorsorgeeinrichtung dafür zuständig.
6.
Anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 5. April 2018 (A.S. 100 ff.) gab der Kläger
zusammengefasst zu Protokoll, nachdem die Abteilung der B.___ in [...]
aufgehoben worden sei, habe er die Möglichkeit angenommen, nach […] zu gehen.
Er sei in […] in seinem Tätigkeitsgebiet Spezialist gewesen, in […] dann
Generalist. Das sei eine andere Arbeit gewesen, die ihm nicht gleich gut
gelegen sei, wie in einem kleinen Gebiet als Spezialist zu arbeiten. Der
eigentliche Auslöser der Probleme sei gewesen, dass eine Vorgesetzte bei der B.___
ihm gewisse Sachen an den Kopf geworfen habe. Dies habe ihn sehr erschüttert.
Er habe sich überlegt, in […] über eine Brücke zu springen. Sein Hausarzt habe
ihn sofort krankgeschrieben und ihm eine stationäre Therapie vorgeschlagen. Der
Kläger habe sich für die Q.___ Klinik entschieden. Nach dem stationären
Aufenthalt habe er die Arbeit bei der B.___ wieder aufgenommen. Er sei dann
wieder in die gleiche Gruppe und zum gleichen Chef gekommen. Er habe aber die
Leistung offenbar nicht mehr erbringen können, die erwartet worden sei, weshalb
er entlassen worden sei. Die Anstellung ab August 2011 bei der D.___ sei auch
nicht gut gelaufen. Dort sei der Druck noch viel grösser gewesen. Schliesslich
sei es auch dort nicht weiter gegangen. Im Jahr 2013 habe er bei der G.___ AG
Freiwilligenarbeit geleistet. Er habe dort den Leuten vorgelesen. Dann habe er
im G.___ einen Tag pro Woche am Empfang arbeiten können. Später in einem 60%-Pensum,
danach wieder 20 %. Die Anstellung bei der H.___ AG per Juli 2013 habe er
selbst gefunden. Ein Teil der Arbeit habe darin bestanden, dass er im
Hintergrund die Accounts der neuen Ärzte bewirtschaftet habe. Sodann sei die
Umstellung auf ein neues Abrechnungsprogramm SAP angestanden. Dies sei ihm zum
Verhängnis geworden. Zudem habe sein damaliger Vorgesetzter, Herr R.___,
mitgeteilt, dass er die H.___ auf Ende Jahr (2013) mit 60 Jahren verlassen
werde. Dies habe Unsicherheiten hervorgerufen. Die H.___ habe sich dann
entschieden, seine Gruppe dem Gruppenleiter der stationären Abteilung
zuzuteilen. Dieser habe aber keine Ahnung von diesem Gebiet gehabt. Der Kläger
habe nie Probleme mit Herrn R.___ gehabt und habe von Herrn R.___ nie gehört,
dass er nicht gut arbeite. Er habe gerne gearbeitet, habe ein gutes Team
gehabt. Als seine Kollegin zum neuen Vorgesetzten, Herrn S.___, gegangen sei,
sie habe Angst, dass man den Auftrag – den Übergang vom alten System zu SAP –
nicht erfüllen könnte, habe man mit ihm das Gespräch gesucht und ihm Vorgaben
gemacht, was er erfüllen müsse. Er habe gewusst, dass es bei der H.___ nicht
gut aussehe und habe sich weiter beworben. Er habe dann eine neue Anstellung
beim I.___ bekommen und habe die Stelle bei der H.___ so verlassen können. Der
Kläger könne sich vorstellen, dass es besser gelaufen wäre, wenn Herr R.___ als
Chef geblieben wäre. Dieser habe gewusst, von was er spreche, und habe gut
führen und anleiten können. Es sei zum Massnahmenkatalog gekommen, da von ihm,
dem Kläger, nicht genügend Output im Zusammenhang mit dem SAP gekommen sei.
Die Zeugin, M.___, Personaldienste der H.___
AG, führte anlässlich der Zeugenbefragung im Wesentlichen aus, als der erste
Vorgesetzte des Klägers im Amt gewesen sei, habe sie noch nichts vom Kläger
gehört. Herr R.___ habe mit seinem immensen Wissen dem Kläger immer Auskunft
geben können. Deswegen sei gar nie die Frage aufgetaucht, ob es Defizite gebe.
Durch die Pensionierung von Herrn R.___ habe es offenbar eine Lücke gegeben,
die Ansprechpersonen hätten gewechselt. Diese hätten dem Kläger offenbar nicht
mehr immer Auskunft geben können oder wollen. Dadurch seien die Defizite zum
Vorschein gekommen, vor allem im fachlichen Bereich. Man habe dann versucht,
das Ganze irgendwie auf die Reihe zu bekommen. Das sei die Zeit gewesen, in
welcher sie mit dem Kläger und seinem neuen Vorgesetzten, Herr S.___, viel zu
tun gehabt habe. Auf die Frage des Instruktionsrichters, ob das Zwischenzeugnis
des Klägers vom 30. Juni 2014 ein gutes oder ein schlechtes
Zwischenzeugnis sei, führte M.___ aus, das sei ein normales Zwischenzeugnis.
Auf den Widerspruch zwischen dem «normalen» Zwischenzeugnis und dem tags darauf
am 1. Juli 2014 erfolgten Massnahmenkatalog angesprochen hielt M.___ fest, das
Zwischenzeugnis sei wohl auf Wunsch des Klägers erfolgt. Das sei wohl bei ihr
etwas liegen geblieben und hätte schon früher erfolgen sollen. Zum
Massnahmenkatalog sei es gekommen, weil offenbar Defizite aufgetaucht sei. Es
habe Reklamationen aus dem Team gegeben. Es habe vor der Erstellung des
Massnahmenkatalogs wohl vor allem Gespräche zwischen dem Kläger und Herrn S.___
gegeben. Sie habe vorher mit dem Kläger nie bewusst gesprochen. Mit Herrn S.___
habe sie aber sicher vorher allfällige Massnahmen besprochen. Das Ganze habe
sich mit der Pensionierung von Herr R.___ entwickelt. Herrn R.___ habe er alles
fragen können. Dadurch sei der Arbeitsprozess nie gestört worden. Herr R.___
sei so lange dabei gewesen und habe ein so grosses Wissen gehabt, dass es für
ihn kein Mehraufwand gewesen sei, die Fragen des Klägers zu beantworten. Nach
der Pensionierung von Herrn R.___ sei das nicht mehr gegangen. Zudem habe man
durch die Veränderungen mehr Druck bekommen. Sie gehe davon aus, dass auch wenn
Herr R.___ ein halbes Jahr länger geblieben wäre, die Probleme dann ein halbes
Jahr später aufgetreten wären. Die Situation wäre die gleiche gewesen. Die
SAP-Umstellung sei wohl vor etwa 3 Jahren erfolgt. Die Umstellung habe ein
Tohuwabohu verursacht. Alle hätten Überstunden machen müssen. Jeder sei davon
betroffen gewesen.
7.
7.1
Zur Beurteilung des
Gesundheitszustandes des Klägers sind im Wesentlichen folgende medizinische
Unterlagen von Belang:
7.1.1
Im Austrittsbericht der Q.___
Klinik vom 2. Juli 2009 (IV-Nr. 73, S. 8), in welcher der Kläger vom 18. Mai
bis 26. Juni 2009 hospitalisiert war, wurden eine Dysthymia (F34.1) und ein
Erschöpfungssyndrom diagnostiziert. Seit Januar 2009 habe der Kläger die
Leistung im Beruf (Sachbearbeiter bei der B.___) nicht mehr erbringen und die
Tagesziele nicht immer erreichen können. Er habe Mühe, mit dem täglichen Druck
und den tägl. massenhaften neuen Infos umzugehen. Im Januar 2009 habe er von
seiner Vorgesetzten ein schlechtes Feedback bekommen. Sie habe ihm unmittelbar
vor seinen Ferien gesagt, dass er «ein Zeitfresser» sei und die Gruppe
schwächen würde. Das Problem sei, dass er in einem Einzelzimmer arbeiten würde,
und bei Problemen immer zu andern ins Zimmer gehen müsse. Zudem habe seine
Partnerin die einjährige Beziehung Anfang dieses Jahres beendet, was die
depressive Verstimmung verstärkt habe. Zur Beurteilung wurde im Bericht
festgehalten, die bei Aufnahme geschilderte emotionale Belastung mit einer
schon mehr als zwei Jahre anhaltenden leichteren depressiven Verstimmung mit
phasenweiser Verstärkung sei als Dysthymie zu bewerten. Unter einem anthroposophischen
Therapiekonzept mit Medikamenten, äusseren Anwendungen und künstlerischen
Therapien habe eine Stabilisierung der Stimmung stattgefunden. Der Kläger habe
im Verlauf des Aufenthaltes zusehends Lebensfreude und eine Wendung der
Lebensbilanz ins Positive entwickelt. Die Erschöpfungssymptomatik sei
beeinflusst durch eine leicht narzisstische und zwanghafte
Persönlichkeitsakzentuierung, was im zwischenmenschlichen Bereich immer wieder
zu Enttäuschungen und Kränkungen führen könne, und durch zunehmende Belastung
am Arbeitsplatz bei gleichzeitig bestehender privater emotionaler Problematik
durch ein Beziehungsende Anfang 2009. Unter umfassendem anthroposophischem
Therapiekonzept sei die Erschöpfungssymptomatik zurückgegangen. Der Kläger sei
hinsichtlich einer beruflichen Wiedereingliederung realistisch und motiviert,
was eigene Kapazitäten und Fähigkeiten angehe. Man habe ihm vorgeschlagen, eine
neuropsychologische Testung vornehmen zu lassen, um zu sehen, ob als Folge des
schweren Schädel-Hirntraumas in der Kindheit möglicherweise leichte
Teilleistungsstörungen oder leichte kognitive Beeinträchtigungen bestünden.
7.1.2
Im psychologischen und
neuropsychologischen Gutachten von PD Dr. O.___, Klinischer Psychologe, vom 10.
Juli 2009 (IV-Nr. 86) wurde festgehalten, der Kläger bekunde Mühe am
Arbeitsplatz, insbesondere mit den vielen auf ihn einströmenden Information.
Als Kind habe er bei einem Sturz aus dem 2. Stock eine Contusio erlitten. Dabei
sei der Sehnerv gerissen, weshalb das linke Gesichtsfeld beider Augen eingeschränkt
sei. Er arbeite seit 20 Jahren bei einer Krankenkasse. Bis vor drei Jahren
habe er ein überschaubares limitiertes Arbeitsumfeld gehabt. Aufgrund von
Reorganisation des Arbeitsplatzes habe er viele zusätzliche Aufgaben übernommen
und sich zum Generalisten weiterbilden müssen. Die vielen Informationen, die er
verarbeiten müsse, würden ihm zu schaffen machen. Er habe Mühe mit dem Arbeiten
unter Druck und Stress. Gerne würde er wieder in seinen limitierten
überschaubaren Tätigkeitsbereich zurückkehren. Ende März sei er definitiv an
seine Grenzen gestossen und habe die Arbeit nicht mehr bewältigen können. Der
Arzt habe eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert und ihn krankgeschrieben.
Gestützt auf die durchgeführten Tests führte PD Dr. O.___ aus, die kognitiven
Leistungen des Klägers seien ungewöhnlich heterogen, würden sie sich doch
zwischen 5 und 90 % bewegen. Schwach seien insbesondere selektive
Aufmerksamkeit, Belastbarkeit bei Mehrfachwahlreaktionen, komplexe
Informationsverarbeitung mit und ohne Zeitdruck, logisch-schlussfolgerndes
Denken, räumlich-analytische Gliederungsfähigkeit, analytische Aspekte der
sozialen Intelligenz. Demgegenüber stünden Stärken in folgenden Bereichen:
verbale Merkfähigkeit, Gedächtniskonsolidierung (längerfristiges Behalten),
figurale Lernfähigkeit, sprachliches Abstraktionsvermögen verbal-begriffliche
Beweglichkeit. Mit dieser ungewöhnlichen Heterogenität in den kognitiven
Leistungen sei je nach Aufgabe die Gefahr von ständiger Unter- und
Überforderung gegeben. Die Schwächen seien teilweise derart gravierend, dass
von Teilleistungsstörungen gesprochen werden könne. Während der Kläger früher
in seinem überschaubaren Arbeitsbereich gut zurechtgekommen sei, gelinge ihm
dies offenbar mit seinen neuen vielfältigen Aufgaben nicht mehr. Zur Erhaltung
seiner Arbeitsfähigkeit sei es deshalb unbedingt erforderlich, ihn wieder von
einigen der neu hinzu gekommenen Aufgaben zu entlasten, ansonsten er unter der
Überforderung zusammenbreche und zum Rentenfall zu werden drohe.
7.1.3
Der Hausarzt des Klägers, Dr.
med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten:
Ab 30. März 2009 100 %, vom 9. - 15 Juli 2009 70 %, ab 16. Juli 2009 50 %,
ab 18. August 2009 30 % (IV-Nr. 114 S. 3).
7.1.4
In seinem Arztbericht vom 19.
Oktober 2011 (IV-Nr. 96) hielt Dr. med. C.___ bezüglich des Klägers folgende
Arbeitsunfähigkeiten fest: 30 % vom 24. August - 25. November 2009, 100 % vom
26.
November - 2. Dezember 2009, 30 % vom 3. - 6. Dezember 2009, 0 % ab 7.
Dezember 2009, 100 % vom 21. Dezember 2009 - 2. Januar 2010, 0 % ab 3.
Januar 2010, 100 % ab 31. Mai 2011, 0 % ab 24. August 2011, 100 % ab 30. November
2011.
Hinsichtlich der Anamnese führte Dr. med. C.___ aus, 1966 habe der
Kläger, als er aus dem 2. Stock aus dem Fenster gefallen sei, ein
Schädelhirntrauma mit Fraktur erlitten und er leide seither unter einer
Hemianopsie nach links, die er zwar gut kompensieren könne, jedoch einer
dauernden zusätzlichen Belastung ausgesetzt sei. Seit mehreren Jahren werde
erwähnt, wie sein Arbeitgeber, die B.___, seine Arbeitserwartung ständig
heraufschraube und er zunehmend, trotz zu Hilfenahme mehrerer
Coping-Mechanismen, die erwarteten Leistungen trotz langjähriger Erfahrung in
diesem Arbeitsbereich nicht mehr erfüllen könne, sondern vielmehr trotz seiner
maximalsten Anstrengung eher seine Ressourcen schwinden sehe. Unter diversen
therapeutischen Massnahmen (Klinik T.___, psychiatrische Behandlung bei Herrn K.___,
alternative Therapien) sei es gelungen, eine Teilarbeitsfähigkeit aufrecht zu
erhalten. Der Arbeitgeber B.___ habe jedoch insbesondere wenig Verständnis für
das Handicap des Klägers mit Hemianopsie gezeigt und ihm die Stelle gekündigt.
Im Rahmen eines arbeitsmedizinischen Arbeitsversuches habe der Kläger eine
Stelle in der Verwaltung der D.___ finden und dort per 24. August 2011 im
Stundenlohn anfangen können. Leider habe sich auch dort sein Handicap negativ
ausgewirkt, so dass trotz grosser Anstrengung seitens des Patienten das
Arbeitsverhältnis nicht länger fortgesetzt werde und er aus oben genannten
Gründen die Stelle per 30. November 2011 aufgrund seines Handicaps wieder
verlieren werde. Zur Beurteilung führte Dr. med. C.___ aus, dem Kläger sei eine
Anstellung im Verwaltungsbereich einer Krankenkasse mit weniger Stress und
Leistungsanforderung, Geschwindigkeitszunahme und Druck, im Rahmen von 8
Stunden pro Tag zumutbar. Hierbei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit
von ca. 40 %.
7.1.5
Dr. med. K.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 2. Dezember
2011.
(IV-Nr. 94) folgende Diagnosen:
-
Längere depressive
Reaktion (ICD-10 F42.23)
mit/bei Überforderung am
Arbeitsplatz.
-
Verdacht auf
Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich-vermeidenden (lCD-10 F60.6),
anankastischen (lCD-10 F60.5) und narzisstischen Zügen.
-
St. n.
Schädelhirntrauma im Kindesalter
mit unbekannten Residuen,
unter anderem jedoch einer Hemianopsie.
-
Migräne
Anfangs der Behandlung sei der Kläger
von einem extremen unbelehrbaren Negativismus geprägt gewesen. Er habe sich
völlig hilflos den äusseren Verhältnissen, insbesondere am Arbeitsplatz,
ausgeliefert gefühlt. Alle die Symptome hätten sich im Verlaufe der
psychotherapeutischen Behandlung deutlich verbessern können, dies im Hinblick
auf die Anspannung, das Selbstbild, den sozialen Umgang, das Entwickeln von
eigenen Interessen usw. Er habe stets grosse Erwartungen an die Hilfe, die ihm
von aussen geboten werden müsste, dies beziehe sich auf seine Vorgesetzten,
seinen Therapeuten und in beruflicher Hinsicht insbesondere auf die IV. Seine
berufliche Lage schätze er zurzeit als vollkommen aussichtslos ein auf dem
heutigen Arbeitsmarkt bei seiner wenigstens subjektiv mangelnden
Leistungsfähigkeit. Hinzu komme, dass der Kläger sehr ängstlich gegenüber
jeglicher Veränderung sei und sich einen beruflichen Wechsel allenfalls auch in
ein anderes Fachgebiet nicht gut vorstellen könne. Diese negative
Selbsteinschätzung und der Pessimismus würden sicherlich erheblich seine
berufliche Integration erschweren. Der Kläger erscheine seit über 2 Jahren in 2
bis 3-wöchiger Frequenz zur Psychotherapie. Angesichts der bisher erreichten
Verbesserung in psychischer Hinsicht erscheine die Prognose langfristig
grundsätzlich gut. Inwieweit seine Leistungsfähigkeit den heutigen
Anforderungen im Berufsleben gerecht werden könne, vermöge er, Dr. med. K.___,
nur eingeschränkt zu beurteilen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm im Rahmen von
70.
- 100 % zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit um 30 - 50 %
vermindert sei. Eine angepasste kaufmännische Tätigkeit im Büro mit
wohlwollendem, beständigen Arbeitsklima mit verminderten qualitativen und
quantitativen Ansprüchen sei dem Kläger vollzeitig oder annähernd vollzeitig
zumutbar.
7.1.6
Im Bericht vom 20. Februar 2012
(IV-Nr. 93) hielt Dr. med. U.___, Allgemeine Medizin FMH, vom RAD [...], fest,
die Arbeitsunfähigkeiten ab 30. März 2009 in der angestammten Tätigkeit als
Versicherungsfachmann laut Dr. med. C.___ seien medizinisch ausgewiesen. Denn
sie würden sich auf den bisherigen Arbeitsplatz beziehen. Mit der
Einschränkung, dass der Arbeitsplatz passen müsse und der Kläger gut geführt
werde, sei dem Kläger eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ohne
Leistungseinschränkung zumutbar.
7.1.7
In seinem Schreiben vom 24. Juni
2013.
(IV-Nr. 73, S. 7) führte Dr. med. C.___ aus, durch seine unablässige, über
mehrere hundert Bewerbung führende Stellensuche sei es dem Kläger gelungen,
aktuell in der H.___ eine Stelle als Sachbearbeiter im Kompetenzzentrum
Leistung zu finden, wo er seine früheren Kenntnisse der Krankenkasse mit
einbinden könne. Die Stelle entspreche einem 100%-Pensum. Demnach würden sich
aktuell weitere Massnahmen seitens der IV erübrigen. Sollte aber aufgrund der
neurologischen Defizite bei dieser Wiederanstellung die selbe negative
Erfahrung erfolgen, müsste auf den Antrag zurückgekommen werden. In diesem
Falle müsste erneut eine Umschulung für einen geeigneten Bereich erwogen
werden.
7.1.8
Dr. med. K.___ hielt in seinem
Bericht vom 12. August 2013 (IV-Nr. 72) fest, der Kläger habe bislang
verschiedene Arbeitsversuche und Integrationsmassnahmen vonseiten des RAV
erfolglos absolviert. Seit Kurzem habe er jedoch eine Stelle, die ihm gefalle,
wo er sich nicht überfordert fühle und der Arbeitgeber bisher auch mit ihm
zufrieden sein solle. Angesichts der Erfahrung der Vergangenheit sei dies
jedoch sicher zunächst einmal als Arbeitsversuch zu werten. Die von ihm,
Dr. med. K.___, im Bericht vom Dezember 2011 geschilderten subjektiven
Beschwerden und objektiven Befunde seien weiterhin vorhanden, hätten sich
jedoch insgesamt deutlich abgeschwächt. Insbesondere sei in der Therapie an
einer positiven Selbsteinschätzung und Lebenseinstellung gearbeitet worden, der
Kläger habe auch für sich selbst erhebliche Bemühungen in dieser Hinsicht
gemacht, was sich nun auszuzahlen scheine. Bisher hätten ein ständiges
Überforderungsgefühl, Stress, Angst zur Arbeit zu gehen, Angst vor den
Vorgesetzten, Gedankenkreisen und Konzentrationsschwäche bei der Arbeit
bestanden. Zudem habe es vom Geschäft Rückmeldungen gegeben, dass er die
Leistungsanforderungen nicht erfülle mit entsprechendem Druck und Drohungen.
Beim jetzigen Arbeitsplatz scheine es jedoch, dass er unter diesen bisher
aufgetretenen psychischen Symptomen bei der Arbeit deutlich weniger bis
zeitweise gar nicht zu leiden habe. Er scheine aktuell einen sehr
verständnisvollen Vorgesetzten zu haben.
7.1.9
Im Bericht des P.___ vom 1.
September 2014 betreffend die neuropsychologische Abklärung vom 23. August 2014
(Klagebeilage 18) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Status nach contusio
cerebri bei Schädelkalottentrümmerfraktur rechts parietooccipal 1966
-
Intrazerebrales
Hämatom occipitobasal 1966
-
Diskretes
Hemisyndrom links
-
Neuropsychologische
Defizite mit Teilleistungsschwäche, Erstdiagnose 07/2009
-
Posttraumatische
Epilepsie, inaktiv
-
Burn-out Syndrom
2011.
bei Hemianopsie nach links nach SHT mit 5 1/2 Jahren
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, im
Vordergrund stünden Einschränkungen der Aufmerksamkeitsfunktionen. Zudem liegen
eine Beeinträchtigung der verbalen Merkspanne und der exekutiven Funktion
Konzepterkennung sowie des kurzfristigen Abrufs visuellen Materials vor. Im
Test zur Untersuchung des Gesichtsfeldes fielen Ausreisser im linken
Gesichtsfeld vorwiegend unten auf. Dies sei mit der anamnestisch bekannten
diskreten Hemianopsie gut vereinbar. Die Befunde wiesen insgesamt auf eine
leichte neuropsychologische Funktionsstörung nach erlittenem
Schädel-Hirn-Trauma im Kindesalter hin. Vor dem Hintergrund der kognitiven
Einschränkungen infolge dieser Hirnverletzung sowie aufgrund der schulischen
und beruflichen Anamnese müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger
jahrzehntelang an der mentalen Belastungsgrenze funktioniert habe. Mit der
Erhöhung der Komplexität der Aufgaben und zunehmendem Leistungsdruck am
Arbeitsplatz könnten die kognitiven Einschränkungen seit einigen Jahren trotz
hohen Einsatzes des Klägers nicht mehr ausreichend kompensiert werden.
Psychische Schwierigkeiten in den vergangenen Jahren (siehe St.n. Burn-out-Syndrom
2011) könnten in diesem Zusammenhang interpretiert werden. Es werde eine
einfachere Tätigkeit im Büro mit regelmässig wiederkehrenden Tätigkeiten
empfohlen, wie der Kläger sie in früheren Jahren ausgeführt habe. Zudem brauche
er eine verlängerte Einführungszeit.
7.1.10
In seinem Bericht vom 25. Mai
2015.
(IV-Nr. 40) führte Dr. med. K.___ aus, der Kläger habe seit seinem letzten
Arztbericht mehrere Arbeitsstellen gehabt. Die von ihm, Dr. med. K.___, zuletzt
(2013) abgegebene Prognose, dass die damalige Stelle auch als Arbeitsversuch
einzuordnen wäre, habe sich bestätigt, der Kläger habe auch diese Arbeitsstelle
nicht halten können. So sei es ihm an sämtlichen Arbeitsplätzen ergangen, dass
er nach der Probezeit bzw. verlängerter Probezeit den Erwartungen seiner
Arbeitgeber an seine Leistungen nicht habe entsprechen können und trotz viel
gutem Willen auf beiden Seiten die Stelle jeweils verloren habe. Die Befunde
seien im Wesentlichen gleich zu den Vorbefunden, weil sie grossenteils auf
Persönlichkeitsveränderungen zurückzuführen seien. Jedoch sei der Kläger im
Laufe der Jahre doch deutlich selbstbewusster geworden, aufgeschlossener,
positiver gestimmt und gebe sich nicht mehr so schnell geschlagen oder gerate
in Verzweiflung. So könne man sagen, dass die deutliche affektive Komponente
inzwischen praktisch vollständig verschwunden sei. Es verbleibe jedoch die –
vermutlich seit Kindheit – vorbestehende kognitive Einschränkung. Wenn auch in
vermindertem Masse so gerate der Kläger – nachvollziehbarerweise – bei dem
immer wiederkehrenden drohenden Verlust des Arbeitsplatzes und den
offensichtlich nicht genügenden Leistungen bei den jeweiligen Arbeitsplätzen,
obgleich sie vollständig seiner Qualifikation entsprechen würden, in ein
Überforderungsgefühl, welches seine Leistungsfähigkeit noch weiter mindere.
Unter der Annahme, dass die erwähnten neurologischen, kognitiven und
psychologischen Einschränkungen seit Kindheit bestünden, sei die Prognose die,
dass der jetzige Zustand und das Leistungsniveau des Klägers nicht wesentlich
gesteigert werden könne, zumal die affektiven Komponenten kaum mehr bestünden.
Der Kläger sei sehr auf ein vertrauensvolles, menschliches, verständnisvolles,
ruhiges, druckarmes, geduldiges Arbeitsklima angewiesen, insbesondere wenn er neue
Abläufe lernen müsse. Es scheine, als sei er von Aufgaben oberhalb einer
bestimmten Komplexität schnell überfordert und werde nervös, während er
standardisierte, bekannte Abläufe ruhig und zuverlässig, wenn wahrscheinlich
auch etwas verlangsamt mit hoher Perfektion zu erfüllen in der Lage sei.
7.1.11
Dr. med. V.___, Allgemeine
Medizin FMH, vom RAD Zentralschweiz hielt in seinem Bericht und der ergänzenden
Stellungnahme vom 24. August 2015 (IV-Nr. 24 und 25) fest, der
Gesundheitsschaden sei nach wie vor identisch. Dessen Auswirkung sei aber rein
medizinisch-theoretisch nur schwerlich zu beurteilen. Offenbar genüge der
Versicherte höheren arbeitsmarktlichen Anforderungen nicht. Seine letzte
Anstellung im I.___ habe der Versicherte in der verlängerten Probezeit wegen
ungenügender Leistungen verloren, was krankheitsbedingt sei. Dr. med. V.___
schlage aufgrund dieser neuen Entwicklungen vor, anzuerkennen, dass der
Versicherte im ersten Arbeitsmarkt nicht eingesetzt werden könne. Die Wartezeit
sei ab Stellenverlust bei der B.___ im März 2011 zu eröffnen, wo der
Versicherte über 22 Jahre gearbeitet habe. Möglich seien nur Tätigkeiten im
geschützten Rahmen mit einer Leistungsminderung von bis zu 50 % bezogen auf das
Anwesenheitspensum.
7.2
Soweit hier von Interesse, ist
den Akten zur Erwerbstätigkeit des Klägers folgendes zu entnehmen:
7.2.1
Im Arbeitgeberfragebogen vom
26.
November 2009 (IV-Nr. 115, S. 2) wurde von der B.___ ausgeführt, der Kläger
habe in folgenden Bereichen den Anforderungen der Arbeit nicht entsprechen
können: Flexibilität; er sei ängstlich und zurückhaltend gegenüber
Veränderungen; er sei überfordert mit elektronischen Rechnungen; Effizienz;
Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt. Er sei überfordert von Abweichungen vom
normalen Tagesgeschäft. Er sei mit der 70%igen Arbeitstätigkeit schon eher
überfordert.
7.2.2
Im Zwischenbericht der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 13. September 2011 (Klagebeilage 33) wurde
festgehalten, der Kläger sei bei der D.___ am 24. August 2011 erfolgreich
gestartet. Er fühle sich wohl im Team und verstehe die Arbeitsprozesse
einwandfrei. Der Arbeitsdruck sei anders als er es sich bisher bei der B.___
gewohnt gewesen sei. Er müsse sich in Acht nehmen, dass er seine Arbeit
kontrolliere, bevor er diese weiterreiche. Der laufende Radio störe ihn in
seiner Konzentration. Er müsse allerdings lernen, sich als «Neuer» damit
abzufinden.
7.2.3
In der Arbeitsbestätigung der W.___
AG vom 30. Juli 2012 (Klagebeilage 34) wurde ausgeführt, der Kläger sei vom 2. -
25.
Juli 2012 temporär für die Leistungserfassung beschäftigt gewesen. Er habe
die ihm übertragenen Arbeiten zur guten Zufriedenheit erledigt, was
stellvertretend für die Kundin, die F.___ in [...], bestätigt werde. Man habe
den Kläger als sehr positive und zuverlässige Person kennengelernt, welche man
jederzeit gerne wieder einsetzen würde.
7.2.4
Im Formular betreffend das
Probezeitgespräch mit dem Kläger und seinem damaligen Vorgesetzten bei der H.___
AG, R.___ (Klagebeilage 15), wurde am 30. August 2013 (Klagebeilage 15)
festgehalten, der Kläger habe die Probezeit bestanden. Sämtliche Anforderungen
werden als erfüllt angegeben. Der Kläger erledige bereits komplizierte Arbeiten
wie Blockleistungen konstruieren. Die Kenntnisse würden laufend erweitert. Die
Integration sei problemlos gelungen. Die Eigenkontrolle der Arbeit sei noch
konsequenter durchzuführen. Der Kläger habe zusätzliches Fachwissen aufgebaut,
organisiere seine Arbeit zweckmässig und beweise die notwendige Flexibilität.
7.2.5
Im Zwischenzeugnis des Klägers vom
30.
Juni 2014 (Klagebeilage 17), unterzeichnet von S.___ und M.___ von der H.___
AG, wurde festgehalten, der Kläger verfüge über ein gutes Fachwissen und
langjährige Erfahrung in seinem Aufgabengebiet. Er erweitere und vertiefe seine
Fachkenntnisse laufend und setze diese in der Praxis ein. Er sei
vertrauenswürdig und verantwortungsbewusst. Er agiere pflichtbewusst und
geniesse das Vertrauen der Vorgesetzten. Er arbeite gewissenhaft, zuverlässig
und sorgfältig. Sein kooperatives und hilfsbereites Verhalten trage zu einem
guten Arbeitsklima bei und ermögliche eine gute Zusammenarbeit.
7.2.6
Im Massnahmenkatalog der H.___ AG
vom 1. Juli 2014 (Klagbeilage 19) wurde bezüglich des Klägers festgehalten, das
bereits vorhandene Wissen müsse gefestigt und vertieft werden, damit der Kläger
wiederkehrende Fälle selbständig und sicher bearbeiten könne. Arbeitsbereiche
würden schrittweise definiert, bearbeitet und der Lernerfolg überprüft. Enge
Betreuung durch X.___. Das Basiswissen müsse den Level erreichen, dass der Kläger
Anträge inkl. Schulungen selbständig verarbeiten können. Er müsse die Werkzeuge
kennen und die Tarpoint-Vernetzung zwischen den verschiedenen Systemen
herstellen können. Sollten die Ziele bis Ende September 2014 nicht mit
mindestens gut realisiert werden können, müsse die Kündigung beantragt werden.
7.2.7
Am 26. September 2014 löste die H.___
AG das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 31. Dezember 2014 auf (Klagebeilage
20). Zur Begründung wurde festgehalten, es sei festgestellt worden, dass der Kläger
wegen mangelnder Eignung nicht in der Lage sei, seine Aufgaben den sehr hohen
Anforderungen entsprechend zu erfüllen. Entsprechend sei die Beurteilung des
letzten BEG nicht befriedigend gewesen. Die Leistungen hätten trotz enger
Begleitung und zusätzlicher Unterstützung nicht verbessert werden können. Die
Ziele aus dem Massnahmenkatalog 2014 seien nicht erreicht worden.
7.2.8
Im Protokoll betreffend das
Arbeitsgespräch des Klägers mit seiner Vorgesetzten im I.___, Y.___, vom 30.
Januar 2015 (IV-Nr. 51) wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Y.___
stelle fest, dass der Kläger bei der täglichen Pendenzenbearbeitung /
Rechnungskontrolle noch sehr viel Unterstützung brauche. Die Erwartung der
Arbeitsleistung nach 2 Monaten sei nicht erreicht. Eventuelle gesundheitliche
Probleme mit Konzentrationsschwierigkeiten (Namensverwechslung) würden vom
Kläger verneint. Er fühle sich immer sicherer bei der Anwendung der
PC-Programme. Frau Y.___ schätze den Kläger als sehr teamfähigen Mitarbeiter.
Seine ruhige Art wirke sich sehr positiv auf das Team aus. Dem Kläger werde in
diesem Gespräch mitgeteilt, dass die Probezeit um 3 Monate verlängert werde,
das heisse bis 31. Mai 2015.
7.2.9
Mit Schreiben vom 10. April
2015.
wurde dem Kläger mitgeteilt, es sei beabsichtigt, das
Anstellungsverhältnis per 31. Juli 2015 aufzulösen. Die Leistung werde nicht
erbracht, die man nach dieser Zeit von einem Sachbearbeiter Rechnungswesen
verlange. Die Effizienz sei mangelhaft und das Wissen nicht förderbar.
7.2.10
Im Bericht Frühintervention der
IV-Stelle […] vom 21. August 2015 (IV-Nr. 26) wurden folgende Tätigkeiten des
Klägers aufgeführt:
05/83 - 09/83 Sportartikelverkäufer, [...]
11/83 - 11/85 Sportartikelverkäufer, [...]
12/85 - 10/88 Sachbearbeiter Disposition
Inland
11/88 - 12/89 Sachbearbeiter ambulant,
Spezialgebiete, [...]
01/90 - 03/97 Sachbearbeitung
Spezialgebiete, [...]
04/97 - 11/05 Sachbearbeitung ambulant
Spezialgebiete
12/05 - 03/11 Sachbearbeiter B.___, [...]
08/11 - 11/11 Sachbearbeiter D.___, [...]
07/12 - 07/12 Sachbearbeiter im
Temporäreinsatz, F.___, [...]
06/13 - 12/14 H.___ AG Sachbearbeiter
12/14 - 31. Juli 2015 I.___
Sachbearbeiter Rechnungswesen
Weiter wurde im Verlaufsprotokoll zur
beruflichen Anamnese ausgeführt (IV-Nr. 26, S. 14): Infolge der kognitiven
Minderleistung der selektiven Wahrnehmungsfähigkeit (laut neuropsychologischer
Abklärung 2009) habe der Kläger seit der Umstrukturierung bei der B.___ 12/05 -
03/11, wo er über Jahre 11/98 - 12/05 in einem begrenzten Spezialgebiet gearbeitet
habe, beruflich nicht mehr Fuss fassen können. Er habe innerhalb der B.___ bei
der geforderten Entwicklung vom Spezialisten zum Generalisten immer mehr Mühe
bekundet, was zu einer Erschöpfungskrankheit geführt habe, zu einer
zweijährigen Begleitung durch ein Care Team und schliesslich 2011 zur
Kündigung.
Obwohl er sich bei den folgenden Stellen
um Einzelgebiete der Sachbearbeitung beworben habe: D.___: 08/11 - 11/11
Verarbeitung Physiotherapieverordnungen, sei der temporäre Job nicht verlängert
worden, die Leistungen seien nicht zufriedenstellend gewesen.
F.___: 07/12 - 07/12
Leistungsabrechnungen ambulant, die Anzahl Abrechnungen seien ihm zu hoch
gewesen, er sei zur Pendenzenbearbeitung eingesetzt worden, was nicht geklappt
habe. Abschluss in Probezeit, 1. Woche.
G.___ AG: 02/13 - 06/13, Die Stelle habe
sich aus Spontanbewerbungen für Altersheime ergeben. Idee: Im Vorlesen,
Betreuung für Betagte im Heim: G.___ AG: 02/13 - 06/13 vorerst Angebot Empfang
und Administration, Entlastung für Sekretärin: Er hätte zusätzlich
Buchhaltungsaufgaben bekommen im 60%-Pensum. Weil es am Empfang im 20%-Pensum
schon nicht geklappt habe, (Multitasking) Post, Anfragen Pensionäre,
Telefonate, sei ihm gekündet worden, bevor er die 60 % in der Buchhaltung
habe antreten können.
H.___ AG: 06/13 - 12/14 Abrechnung
ROSOL, Schulung Tarmed, Ambulante Abrechnung, Pendenzenbearbeitung, Stornos.
Bewerbung Jan. 13. Der Kläger sei wohlwollend ins Team aufgenommen und gut
eingeführt worden. Ende Jahr 2013 habe es einen Chefwechsel gegeben und im 2015
sei eine EDV-Umstellung geplant gewesen, mit Vorbereitungen ab 2014. Er habe
sich nicht in die Prozesse hineindenken können, dies sei als Hindernis
wahrgenommen worden. Es sei ihm ein Coaching angeboten worden, wobei er zu
wenig Fortschritte erzielt habe. Nach einem Monat sei die Übung abgebrochen,
der Kläger sei intern in die Zentrale versetzt worden: Empfang, Post-Büro,
Telefon im 60%-Pensum. Der Kläger hätte ab 1. Januar 2015 eine markante
Lohneinbusse hinnehmen müssen. Deshalb habe er gekündigt und sich die
vermeintlich angepasste Stelle im I.___ gesucht.
Im Gespräch mit der direkten
Vorgesetzten Frau Y.___, Leitung ambulante Abrechnung im I.___, 12/14 - 07/15
seien bereits im Januar 2015 Schwierigkeiten in der Einarbeitung festgestellt
und die Probezeit verlängert worden, im April 2015 sei die Kündigung in
Aussicht gestellt worden mit der Feststellung: Die Leistung werde nicht
erbracht, die man nach dieser Zeit von einem Sachbearbeiter Rechnungswesen
verlange. Die Effizienz sei mangelhaft und das Wissen nicht förderbar.
Bereits im Zentrum E.___ (AMM vom RAV)
Jan. - Juni 12 sei sein hoher Unterstützungsbedarf bei der Einführung und
Erschliessung neuer Lerninhalte thematisiert worden: «holt in kurzen Takten
Hilfestellung ein, holt viel Bestätigung und Feedback ab», «wird nicht
geholfen, blockiert er und engagiert sich nicht mehr». Der Kläger habe sich im E.___
nicht wohl gefühlt, sei heruntergezogen worden von den anderen negativ
denkenden Teilnehmenden, habe sich im Gebäude nicht zurechtgefunden, zu gross,
zu stressig.
8.
Ein Entscheid der IV-Stelle ist
für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die
Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des
Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften
Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.
4.3.2
S. 69, 130 V 270 E. 3.1 S. 273).
Sowohl der Vorbescheid vom 1. Oktober
2015.
als auch die Rentenverfügung vom 10. November 2015 wurden der
Beklagten nicht eröffnet. Eröffnet wurden diese lediglich der N.___
Pensionskasse sowie der L.___ (vgl. IV-Nr. 15). Demnach wurde die Beklagte
nicht ins IV-Verfahren einbezogen. Die invalidenversicherungsrechtliche
Festsetzung des Invaliditätsgrades und des Zeitpunkts der Entstehung des
Rentenanspruchs bzw. des Beginns der Wartezeit (Art. 26 Abs. 1 BVG
i.V.m. aArt. 29 Abs. 1 lit. b bzw. 28 Abs. 1 lit. b
IVG [in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung]) sind daher für das
Berufsvorsorgegericht nicht verbindlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_772/2014 vom 28. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen und 9C_536/2009
vom 20. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 1).
9.
Im vorliegenden
Zwischenentscheid ist zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
von der IV-Stelle […] mit Verfügung vom 10. November 2015 (IV-Nr. 15)
anerkannten Invalidität (vgl. Ziff. I. 1.3 hiervor) führte, wie vom Kläger
geltend gemacht, durch die Arbeitstätigkeit bei der H.___ AG wieder
unterbrochen wurde, danach noch während des Versicherungsverhältnisses mit der
Beklagten wieder eingetreten ist und demnach die Leistungspflicht der Beklagten
grundsätzlich zu bejahen ist.
9.1
Für den Eintritt der relevanten
Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % (vgl. Ziff. II. 4.2 hiervor; BGer-Urteil
9C_772/2007 vom 26. Februar 2008, E. 3.2; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts B 48/97 vom 7. Oktober 1998 E. 1) ist die
Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter der B.___
relevant. Eine solche ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen gegeben, nachdem
der Kläger ab 30. März 2009 und während seines Aufenthaltes in der Q.___
Klinik vom 18. Mai bis 26. Juni 2009 zu 100 % arbeitsunfähig war, danach
sein Pensum bei der B.___ zwar wieder stufenweise erhöhte (vgl. IV-Nr. 114 S. 2
f.), ihm schliesslich aber aufgrund ungenügender Leistungsfähigkeit per März
2011.
gekündigt wurde. Es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass in
diesem Zeitraum durchgehend eine relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20
% gegeben war. Dies geht auch aus dem Arbeitgeberfragebogen der B.___ vom 26.
November 2009 (IV-Nr. 115) hervor, wo die Überforderung und die eingeschränkte
Konzentrationsfähigkeit des Klägers angesprochen wurden.
9.2
Die Annahme eines engen
zeitlichen Zusammenhangs zwischen der relevanten Arbeitsunfähigkeit und dem
Eintritt der Invalidität setzt voraus, dass die versicherte Person nach
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
nicht während längerer Zeit wieder voll (bzw. mind. 80 %, vgl. E II. 9.4
hiernach) arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten
Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des
Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die
Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder
Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Eine medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der Arbeitgeber eine Leistungseinbusse bemerkt
hätte, reicht nicht. Die Leistungseinbusse muss vielmehr arbeitsrechtlich –
durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder
Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende
gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle – in Erscheinung treten (vgl. BGer-Urteil
vom 18. Juli 2012, 9C_39412012, E. 3.1.1; BGer-Urteil vom 6. Juni 2012,
9C_362/2012, E. 5.2.1).
Zu den für die Beurteilung des
zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt
nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass
ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger
Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings
kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten
effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex
unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als
Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle
Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung
der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges
Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält
es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als
Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen
des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung
unwahrscheinlich war (Urteil des Bundesgerichts 9C_944/2012 vom 10. Juli 2013,
E. 1.1.3, BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).
9.3
Bezüglich der nachfolgenden
Tätigkeit bei der D.___ vom 24. August - 30. November 2011 liegt lediglich
eine Arbeitsbestätigung vor (IV-Nr. 73, S. 3). Echtzeitliche Angaben zur
Arbeitsfähigkeit des Klägers in diesem Zeitraum liegen keine vor. Aufgrund der
Angaben des Klägers anlässlich der Parteibefragung und seines Hausarztes, Dr. med.
C.___, ist aber davon auszugehen, dass auch während dieser 3-monatigen
Tätigkeit eine zumindest 20%ige-Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weiter
bestehen blieb, da auch die D.___ davon absah, das vertraglich per
30.
November 2011 befristete Arbeitsverhältnis zu verlängern (vgl. IV-Nrn.
96, 26 S. 14). Das Gleiche kann auch zur darauf folgenden Anstellung des Klägers
in der G.___ AG von Februar - Juni 2013 gesagt werden. Gemäss Bericht
betreffend Frühintervention der IV-Stelle […] habe der Kläger bei der G.___ AG
ein Angebot erhalten, in der Administration als Entlastung der Sekretärin zu
arbeiten. Er hätte zusätzliche Buchhaltungsaufgaben bekommen im 60%-Pensum.
Weil es aber schon am Empfang im 20%-Pensum nicht geklappt habe, (Multitasking)
Post, Anfragen Pensionäre, Telefonate, sei ihm gekündigt worden, bevor er die
60%-Stelle habe antreten können (vgl. IV-Nrn. 76 und 26, S. 14). Selbst wenn
man aufgrund der lückenhaften Aktenlage davon ausgehen wollte, dass die
relevante Arbeitsfähigkeit bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der G.___
AG unterbrochen worden sei, so würde dies nicht zur Leistungspflicht der diesbezüglich
zuständigen Vorsorgeeinrichtung führen, da eine relevante Arbeitsunfähigkeit
spätestens während des Anstellungsverhältnisses mit der H.___ AG wiederum
unterbrochen wurde, wie nachfolgend darzulegen sein wird.
9.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
unterbricht eine Arbeitsfähigkeit über 80 % den zeitlichen Konnex zwischen
ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität, wenn die
Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert
(Urteile 9C_147/2017 vom 20. Februar 2018, 9C 569/2013 vom 18. Februar 2014
E. 1.2.2, 9C 115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2, 9C 142/2016 vom 9.
November 2016 E. 3.2). Soll diese Vermutung umgestossen werden, müsste
dies mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden.
Bei diesbezüglicher Beweislosigkeit hätte die Beklagte die Beweislast zu
tragen, bzw. die Beweislosigkeit würde zu ihren Ungunsten ausfallen.
Vorliegend muss aufgrund der Unterlagen
und der übereinstimmenden Aussagen des Klägers sowie der
Personalverantwortlichen, M.___, davon ausgegangen werden, dass der Kläger
während des ersten halben Jahres der Anstellung bei der H.___ AG, als er noch
unter seinem damaligen Vorgesetzten, Herrn R.___, gearbeitet hat, zumindest
ausreichende Leistungen erbracht hat. Für das Gegenteil gibt es keine
Anhaltspunkte. Das Zwischenzeugnis vom 30. Juni 2014 ist normal ausgefallen,
was auch M.___ bestätigt hat. Sie gibt denn auch an, dass sie während der Zeit,
in der der Kläger unter Herrn R.___ gearbeitet habe, nichts vom Kläger gehört
habe. Erst unter dem neuen Chef, Herr S.___, seien ihr Probleme gemeldet
worden. Zudem wurde dem Kläger anlässlich des Probezeitgesprächs vom 30. August
2013.
nach knapp zweieinhalbmonatiger Anstellung ein durchaus positives Feedback
gegeben und es wurden praktisch sämtliche Ziele als erfüllt erachtet (vgl.
Klagebeilage 15). Aktenkundig sind Defizite in der Arbeitsleistung des Klägers
erst mit dem Massnahmenkatalog vom 1. Juli 2014 geworden, also mehr als ein
Jahr nach Stellenantritt durch den Kläger. Es ist zwar davon auszugehen, dass
die Leistungsdefizite schon früher aufgefallen sein müssen, bevor es zu diesem
Massnahmenkatalog gekommen ist. Aber das ändert nichts daran, dass solche
Defizite zumindest während des ersten halben Jahres der Tätigkeit bei der H.___
AG weder aufgrund der Akten erstellt sind, noch von der Zeugin behauptet
werden. Wie erwähnt, setzt eine relevante Arbeitsunfähigkeit voraus, dass der
Arbeitgeber eine Leistungseinbusse bemerkt hat. Die Leistungseinbusse muss
arbeitsrechtlich – durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender
Feststellung oder Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem
Rahmen fallende gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle – in Erscheinung treten
(vgl. BGer-Urteil vom 18. Juli 2012, 9C_39412012, E. 3.1.1; BGer-Urteil vom
6.
Juni 2012,9C_362/2012, E. 5.2.1). Zwar gaben sowohl der Kläger als
auch M.___ übereinstimmend zu Protokoll, dass es wesentlich war, dass Herr R.___
mit seiner Berufserfahrung und wohl auch seiner Art in der Lage war, auf den
Kläger einzugehen, ihn stets zu unterstützen und seine Fragen zu beantworten.
Aber es ist auch erstellt, dass die Umstellung auf das SAP-Programm, welche dem
Kläger – neben dem Chefwechsel – schlussendlich wohl «zum Verhängnis» wurde,
auf der ganzen Abteilung für eine grosse Druckphase sorgte. Gemäss der Aussage
von M.___ habe die Umstellung ein Tohuwabohu hervorgerufen. Es hätten alle
Überstunden machen müssen. Jeder sei davon betroffen worden. Dies zeigt, dass
es sich hierbei offensichtlich um eine eher ungewöhnliche Drucksituation
gehandelt hat, die alle Arbeitnehmer betroffen hat. Dass der Kläger mit diesen
sicher nicht alltäglichen Zusatzbelastungen nicht mehr klarkam, jedoch vorher
seine Arbeitsleistungen zwar nicht brillant, aber angemessen erbringen konnte,
erscheint damit nachvollziehbar und aufgrund der Akten und der Aussagen
anlässlich der Instruktionsverhandlung plausibel. Damit ist davon auszugehen,
dass der Kläger bei der H.___ AG seine Arbeitsleistung in einem 100%-Pensum mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit länger als 3 Monate mit einer Leistungsfähigkeit
von mehr als 80 % erbringen konnte, womit der zeitliche Konnex zwischen
ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität – gemäss der hiervor
erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – unterbrochen wurde (Urteil
9C_147/2017 vom 20. Februar 2018). Im Übrigen ist aufgrund der Akten davon
auszugehen, dass das Verwerten der Arbeitsfähigkeit durch den Kläger für die H.___
AG auch zumutbar gewesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 94/00 vom 4. Mai
2001).
Damit ist eine allfällige vorbestehende
Invalidität unterbrochen worden und erst während dem Arbeitsverhältnis bei der H.___
AG wieder eingetreten, wie aus den Akten ersichtlich ist. Die Invalidität wurde
danach auch nicht mehr durch die Tätigkeit beim I.___ unterbrochen. Dies geht aus
den vorliegenden Unterlagen hervor: Im Protokoll betreffend das Arbeitsgespräch
des Klägers mit seiner Vorgesetzten im I.___, Y.___, vom 30. Januar 2015
(IV-Nr. 51) wurde festgehalten, der Kläger brauche bei der täglichen
Pendenzenbearbeitung / Rechnungskontrolle noch sehr viel Unterstützung. Die
Erwartung der Arbeitsleistung nach 2 Monaten sei nicht erreicht. Dem Kläger
werde in diesem Gespräch mitgeteilt, dass die Probezeit um 3 Monate verlängert
werde, das heisse bis 31. Mai 2015. Mit Schreiben vom 10. April 2015
(IV-Nr. 53) wurde dem Kläger schliesslich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei,
das Anstellungsverhältnis per 31. Juli 2015 aufzulösen. Die Leistung werde
nicht erbracht, die man nach dieser Zeit von einem Sachbearbeiter
Rechnungswesen verlange. Die Effizienz sei mangelhaft und das Wissen nicht
förderbar.
9.5
Gestützt auf die vorgehenden
Erwägungen ist demnach die Leistungspflicht der Pensionskasse Solothurn
grundsätzlich zu bejahen.
(….)
10.
Über eine allfällige
Parteientschädigung und die Verfahrenskosten wird das Versicherungsgericht erst
im Rahmen des Endentscheides befinden.»
4.
Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen ist somit festzuhalten, dass eine allfällige vorbestehende erhebliche
Arbeitsunfähigkeit des Klägers unterbrochen worden und erst während des
Arbeitsverhältnisses bei der H.___ AG wieder eingetreten ist. Die Beklagte ist
damit leistungspflichtig, wobei bezüglich der Höhe der Leistung auf einen
Invaliditätsgrad von 100 % abzustellen ist (vgl. Ziff. II. 2 hiervor).
Bezüglich des Anspruchsbeginns ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, spätestens mit Kündigung der H.___
AG per 31. Dezember 2014 eingetreten war. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit für
einen früheren Zeitpunkt lässt sich nicht mit dem notwendigen Grad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. Art. 26 Abs. 1 BVG verweist für den
Beginn des Anspruchs auf obligatorische berufsvorsorgerechtliche
Invalidenleistungen auf Art. 29 IVG. Damit wird eine grundsätzliche Koinzidenz
zwischen der Entstehung des Anspruchs auf BVG-Invalidenleistungen und
IV-Invalidenrenten hergestellt (Hürzeler; in Schneider / Geiser / Gächter,
Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, N1 zu Art. 26 BVG). Infolgedessen ist
auch Art. 28 IVG für den berufsvorsorgerechtlichen Anspruch auf
Invalidenleistungen massgebend, wonach die Entstehung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres
ohne wesentliche Unterbrechung durchschnittlich mindestens 40 Prozent
arbeitsunfähig gewesen ist. Nach dem Gesagten ist hinreichend ausgewiesen, dass
die erforderliche Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2015 erstellt ist. Der Kläger hat
somit in teilweiser Gutheissung der Klage ab 1. Januar 2016 Anspruch auf
eine ganze Rente der Beklagten (vgl. § 35 Abs. 1 lit. a der Statuten der
Beklagten vom 5. Januar 2015; Klagebeilage 30).
Es ist nun Sache der Beklagten, gestützt
auf die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen den genauen Rentenbetrag
unter Berücksichtigung einer allfälligen Überentschädigung festzusetzen.
4.2
Auf Invalidenrenten der
beruflichen Vorsorge sind erst ab dem Zeitpunkt der Betreibung oder
Klageanhebung Verzugszinsen zu bezahlen (BGE 119 V 135 E. 4c und 4d). Im
vorliegenden Fall ergibt sich somit ein Verzugszinsanspruch ab 20. September
2016.
Der Zinssatz beträgt 5 % (BGE 119 V 135 E. 4d).
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
hat der Kläger Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese hat sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der
Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.
Der Vertreter des Klägers macht einen
Aufwand von 41.20 Stunden geltend. Vorweg sind bei den Kostennoten Kürzungen
vorzunehmen. So sind folgende Positionen in Abzug zu bringen, welche
praxisgemäss Kanzleiaufwand darstellen, der im Stundenansatz eines
Rechtsanwalts inbegriffen ist: Vollmacht Klient / Weiterleitung vom 1.
September 2016, Fristerstreckungsgesuch vom 13. Dezember 2016, Einreichung der
Kostennote am 16. März 2017, Vollmacht von Klient / Schreiben an
Versicherungsgericht vom 20. November 2017, Fristerstreckungsgesuch
29.
August 2018. Sodann wird das Studium der nicht komplexen Verfügungen
des Versicherungsgerichts praxisgemäss nicht vergütet (Positionen vom 27. September
2016, 10. Oktober 2016, 15. Dezember 2016, 26. Januar 2017, 20. Februar
2017, 23. März 2017, 13. November 2017, 7. August 2018). Zudem wurde der
nachprozessuale Aufwand in der Kostennote doppelt aufgeführt (Position vom 9.
März 2017). Aber auch der nach der Kürzung verbleibende Aufwand von 39 Stunden
erscheint angesichts der Schwierigkeit der Sache und im Vergleich mit ähnlich
gelagerten Fällen als sehr hoch. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der
vorliegende Sachverhalt komplex ist und zusätzlich eine Instruktionsverhandlung
durchgeführt werden musste. Dennoch wird in solchen Fällen selten ein Aufwand
von mehr als 20 Stunden vergütet. Angesichts der besonderen Umstände des Falls
ist der Aufwand aber lediglich auf 30 Stunden zu kürzen, was eine
Aufwandsentschädigung von CHF 6'900.00 ergibt (30 x CHF 230.00; vgl. § 160
Abs. 2 GebT). Des Weiteren erscheinen die geltend gemachten Auslagen von CHF
370.80
verhältnismässig hoch, zumal der Vertreter nicht näher spezifiziert hat,
wie sich diese zusammensetzen. Somit sind diese praxisgemäss auf 3 % des
vergüteten Aufwandes zu kürzen. Die geltend gemachten Fahrspesen von CHF 60.30
sind dagegen einzurechnen.
Somit beläuft sich die Parteientschädigung
auf CHF 7'735.50 (30 x CHF 230.00, zuzüglich CHF 267.30 Auslagen und
8.
% Mehrwertsteuer auf Positionen vor 2018 bzw. 7.7 % ab 2018).
6.
Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG
sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Von
diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger ab 1. Januar 2016
eine ganze Rente auszurichten, zuzüglich 5 % Zinsen ab 20. September 2016.
2. Die Beklagte hat dem Kläger eine
Parteientschädigung von CHF 7'735.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch