VSKLA.2016.14
Austrittsleistungen gemäss Ehescheidungsurteil vom 8. November 2016
25. September 2018Deutsch22 min
Source so.ch
Urteil vom 25. September 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
1. A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner
geschiedene Ehefrau
2. B.___
geschiedener Ehemann
gegen
C.___
Freizügigkeitseinrichtung
betreffend Austrittsleistungen
gemäss Ehescheidungsurteil vom 8. November 2016
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Richteramt [...],
Zivilabteilung, überweist dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am
30. November 2016 die Scheidungsakten in Sachen A.___ (im Folgenden: geschiedene
Ehefrau) und B.___ (im Folgenden: geschiedener Ehemann) zur Teilung der
Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. Gemäss Art. 281 Abs. 3
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, in der seit 1. Januar 2017
geltenden Fassung; SR 272) werden folgende Angaben gemacht (Aktenseite
[A.S.] 1):
1. Das Teilungsverhältnis 50 %
2. a) Datum der Eheschliessung 12. Juni
1992
b) Datum der Ehescheidung 8. November
2016
c) Rechtskraft des Urteils 22. November
2016
3. Vorsorgeeinrichtung: Ehefrau: D.___,
Postfach, [...]
Ehemann: unbekannt
4. Höhe der Guthaben: Ehefrau: CHF 1‘681.40
(D.___ Freizügigkeitskonto
[...],
Stand per 31.12.2015);
allfällig
weiteres Guthaben unbekannt
Ehemann: unbekannt
2.
2.1 Die geschiedene Ehefrau lässt am
20. Dezember 2016 folgende Anträge stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die während der Ehe erworbenen
Pensionskassenguthaben des Ehemannes und der Ehefrau seien abzuklären und in
Anwendung von Art. 122 ZGB hälftig aufzuteilen. Die Vorsorgeeinrichtung
des Ehemannes sei anzuweisen, den entsprechenden Betrag auf das Freizügigkeitskonto
der Ehefrau bei der D.___ [...], Konto Nr. [...], bzw. an deren
Pensionskasse zu überweisen.
2. Der Ehefrau sei für das Verfahren vor
Versicherungsgericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3. U.K.u.E.F.
2.2 Am 3. Januar 2017 (Eingang)
reicht die D.___, [...], verschiedene Unterlagen betreffend Austrittsleistung
zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau ein (A.S. 8 ff.).
2.3. Mit Verfügung vom
20. Februar 2017 wird festgestellt, dass der geschiedene Ehemann keine
Anträge gestellt hat. Im Weiteren werden bei der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn Auszüge der individuellen Konten (IK) der geschiedenen Ehefrau sowie
des geschiedenen Ehemannes nach Art. 141 der Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) einverlangt. Den
Geschiedenen wird mitgeteilt, dass bei den Vorsorgeeinrichtungen nach Erhalt
der entsprechenden Angaben Auskünfte eingeholt werden. Ferner wird das Gesuch
der geschiedenen Ehefrau, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren, abgewiesen (A.S. 12 f.).
2.4 Mit Eingabe vom 1. März
2017 (Eingang) stellt die Stiftung E.___, [...], dem Gericht je eine
Bestätigung der F.___, [...], sowie der G.___, [...], über die der geschiedenen
Ehefrau zustehenden Freizügigkeitsleistungen zu (A.S. 17 ff.).
2.5 Am 3. März 2017 (Eingang) werden
die Auszüge der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn aus den individuellen
Konten (IK) der geschiedenen Ehefrau sowie des geschiedenen Ehemannes übermittelt
(A.S. 20 ff.).
2.6 Das Gericht nimmt am
20. Juni 2017 weitere Abklärungen bei Behörden, Amtsstellen und verschiedenen
(ehemaligen) Arbeitgebern der Geschiedenen vor (A.S. 34 ff.).
2.7 Mit Schreiben vom
8. Dezember 2017 holt das Gericht weitere Auskünfte bei der D.___, der H.___
I.___, und der Stiftung E.___ ein (A.S. 75 ff.).
2.8 Mit Eingaben vom 13. und 18. Dezember
2017 gehen die verlangten Angaben beim Gericht ein (A.S. 79 ff.).
2.9 Am 17. Januar 2018
(Eingang) teilt die I.___, [...], dem Gericht mit, der geschiedene Ehemann beziehe
von ihr eine temporäre Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 %.
Der aktive Teil sei im Jahr 2014 auf ein Freizügigkeitskonto bei der C.___, [...],
überwiesen worden. Aufgrund der Abtretungserklärung des Zweckverbands
Sozialregion [...] werde die Rente an diese überwiesen (A.S. 86 f.).
2.10 Mit Verfügung vom 20. August
2018 werden die vom Gericht eingeholten Unterlagen der geschiedenen Ehefrau
sowie dem geschiedenen Ehemann zur ergänzenden schriftlichen Stellungnahme bis
31. August 2018 zugestellt, wobei darauf hingewiesen wird, im Unterlassungsfall
werde Verzicht angenommen (A.S. 88 f.). Die Parteien haben sich innert
Frist nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gemäss Art. 122 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210, in der seit 1. Januar
2017.
geltenden Fassung) werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der
Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen
Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die erworbenen Austrittsleistungen
samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig
geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2017
geltenden Fassung). Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach
den Artikeln 15 bis 17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom
17.
Dezember 1993 (Art. 123 Abs. 3 ZGB in der seit 1. Januar
2017.
geltenden Fassung).
Nach 7d Abs. 1 Schlusstitel (SchlT)
ZGB in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung gilt für die berufliche
Vorsorge bei Scheidung das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni
2015.
in Kraft getreten ist. Der Bundesrat hat die neuen Gesetzesbestimmungen
und die entsprechenden Verordnungen per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt
(AS 2016 S. 2313 ff.).
1.2
Im vorliegenden Fall reichte die
geschiedene Ehefrau am 20. Mai 2016 ein Gesuch betreffend Schutz der
ehelichen Gemeinschaft beim Richteramt [...] ein. Es wurde u.a. beantragt, es
sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen (Rechtsbegehren, Ziff. 1).
Mit Verfügung vom 14. September 2016 stellte der Amtsgerichtspräsident
fest, dass die Ehegatten anlässlich der Verhandlung vom 14. September 2016
den Antrag auf Scheidung gemäss Art. 111 ZGB gestellt hatten. Demnach
wurde das Eheschutzverfahren () in ein Ehescheidungsverfahren umgewandelt und
unter der Geschäftsnummer [...] weitergeführt. Mit Urteil vom 8. November
2016.
wurde die am 12. Juni 1992 vor dem Zivilstandsamt [...] geschlossene
Ehe auf Antrag beider Parteien geschieden und die von den Parteien am 14. September
2016.
abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen genehmigt. Das
Urteil erwuchs in der Folge am 22. November 2016 in Rechtskraft (vgl. Akten
betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren [...], S. 5 ff., 33 f., und
41.
ff.). Für die hier vorzunehmende Teilung der Austrittsleistung der
Geschiedenen gilt gemäss Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB das neue Recht.
2.
Können sich die Ehegatten über
die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung nicht einigen und
stehen die massgeblichen Guthaben und Renten nicht fest, so befindet der
Scheidungsrichter nach den Vorschriften des ZGB und des Freizügigkeitsgesetzes
vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42, in der seit 1. Januar
2017.
geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) über das Teilungsverhältnis
(Art. 122 bis 124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22 bis 22f FZG in
der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) und
überweist, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, die
Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen
Gericht, d.h. im Kanton Solothurn dem Versicherungsgericht. Dieses führt sodann
nach Art. 25a Abs. 1 FZG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden,
vorliegend anwendbaren Fassung) die Teilung durch und bestimmt die
massgeblichen Austrittsleistungen (Art. 281 Abs. 1 und 3 ZPO in der
seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung).
3.
3.1
Gemäss Art. 22 FZG (in der
seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) werden die
Austrittsleistungen und Rentenanteile bei Ehescheidung nach den Artikeln 122
bis 124e ZGB (in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren
Fassung) sowie den Artikeln 280 und 281 ZPO (in der seit 1. Januar 2017
geltenden, vorliegenden anwendbaren Fassung) geteilt; die Artikel 3 bis 5 FZG sind
auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.
Nach Art. 22a Abs. 1 FZG (in
der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) entspricht
die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der
Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der
Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich
allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die
Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der
Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens
aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden
nicht berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Berechnung bei laufenden
Invalidenrenten (Art. 22a Abs. 4 FZG in der seit 1. Januar 2017
geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung).
Haben die Ehegatten vor dem
1.
Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der
Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern
erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte von der Eheschliessung
bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht
fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der
Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach
Art. 22a Abs. 1 FZG massgebend (Art. 22b Abs. 1 FZG in der
seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung).
3.2
Bezieht ein Ehegatte im
Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem
reglementarischen Rentenalter, so gilt gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB (in
der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) der Betrag,
der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der
Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. Die Bestimmungen über den
Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss (Art. 124 Abs. 2
ZGB in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung).
Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen
einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich
verwendet werden kann (Art. 124 Abs. 3 ZGB in der seit 1. Januar
2017.
geltenden, vorliegen anwendbaren Fassung).
Nach Art. 2 Abs. 1ter
FZG haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung
des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der
provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs
nach Art. 26a Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Anspruch auf eine
Austrittsleistung.
3.3
Laut Art. 24 Abs. 5
BVG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung)
wird die Invalidenrente angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach
Art. 124 Abs. 1 ZGB übertragen wird. Der Bundesrat regelt die
Berechnung der Anpassung.
Bezieht ein Ehegatte eine Invalidenrente
der beruflichen Vorsorge und erfolgt die Scheidung vor dem reglementarischen
Rentenalter, so wird beim Vorsorgeausgleich auch diejenige Austrittsleistung
geteilt, die diesem Ehegatten beim Wegfall der Invalidität zustände
(Art. 124 ZGB). Allerdings muss für den Vorsorgeausgleich nicht in jedem
Fall auf diese Austrittsleistung zugegriffen werden. Bei teilinvaliden Personen
ist häufig noch genügend «aktive» Austrittsleistung vorhanden, um die Ansprüche
aus dem Vorsorgeausgleich daraus zu begleichen. Hat die invalide Person noch
Guthaben in einer Freizügigkeitseinrichtung, ist es ebenfalls sinnvoll, für den
Vorsorgeausgleich auf diese Mittel zuzugreifen und die hypothetische
Austrittsleistung dafür möglichst nicht zu verwenden. Muss die hypothetische Austrittsleistung
für den Ausgleich verwendet werden, weil keine oder eine zu kleine aktive
Austrittsleistung vorhanden ist, bringt dies Besonderheiten mit sich. So treten
u.a. Schwierigkeiten auf, wenn die Invalidenrente zur Vermeidung
ungerechtfertiger Vorteile gekürzt wird (vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 142 vom
7.
Juli 2016, S. 15 und 19 f.).
4.
Im vorliegenden Fall sieht das rechtskräftige
Scheidungsurteil des Richteramts [...], Zivilabteilung, vom 8. November
2016.
(TGZPR.2016.574-ATGWAG) vor, dass die Austrittsleistungen der Ehegatten
hälftig zu teilen sind (S. 2, Dispositiv Ziff. 2.3.; vgl. auch
Ehescheidungskonvention vom 14. September 2016, Ziff. 3, und Überweisungsschreiben
des Richteramts [...], Zivilabteilung, vom 30. November 2016, A.S. 1).
4.1
Die Ehegatten heirateten am 12. Juni
1992.
(vgl. Akten betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren,
Familienausweis, S. 1; Überweisungsschreiben des Richteramts [...],
Zivilabteilung, vom 30. November 2016, A.S. 1). Art. 22a FZG (bzw.
Art. 22b FZG in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend
anwendbaren Fassung) ist bei einer Heirat vor 1995 ohne Bedeutung, wenn keiner
der Ehegatten in diesem Zeitpunkt über Vorsorgeguthaben verfügte. Diesfalls
sind die gesamten Vorsorgeguthaben während der Ehe erworben und im
Scheidungsfall zu teilen (Thomas
Geiser/Christoph Senti, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum
BVG und FZG, 2010, Art. 22a FZG, S. 1624 Rz. 7). Nach den
Abklärungen des Gerichts verfügte die geschiedene Ehefrau vor 1995 über keine
Vorsorgeguthaben. Der geschiedene Ehemann erzielte gemäss dem Auszug aus dem
individuellen Konto (IK) Erwerbseinkommen im Zeitraum vor der Heirat bis
September 1993 bei der J.___, [...], von Juni bis Dezember 1993 bei K.___, [...],
von Oktober bis Dezember 1993 bei L.___, [...], und von Januar 1994 bis März
2001.
bei der Gemeinde [...]. Aufgrund der gerichtlichen Abklärungen bei den
erwähnten Arbeitgebern kann im Zeitraum von der Eheschliessung bis zum
1.
Januar 1995 kein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung festgestellt werden.
Nach den Angaben der Pensionskasse der Stadt [...] war der geschiedene Ehemann seit
der Eheschliessung offenbar erstmals ab dem 1. Januar 1994
berufsvorsorgeversichert. Die Pensionskasse bestätigte, dass der geschiedene
Ehemann im Zeitpunkt der Heirat am 12. September (recte: Juni) 1992 über
kein Vorsorgeguthaben verfügt habe (A.S. 50; vgl. E. II. 5.2
hiernach). Demnach ist Art. 22b FZG in der seit 1. Januar 2017
geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung auch für den geschiedenen Ehemann ohne
Bedeutung. Somit sind die gesamten seit der Eheschliessung zu ermittelnden Vorsorgeguthaben
der geschiedenen Ehegatten zu teilen.
4.2
Das neue Recht sieht als
massgebenden Zeitpunkt den Eintritt der Litispendenz des Scheidungsverfahrens
vor. Somit sind nicht mehr die Vorsorgeguthaben, die während der gesamten Dauer
der Ehe geäufnet wurden, zu teilen, sondern nur noch diejenigen, die bis zum
Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angespart wurden. Wie
erwähnt, reichte die Ehefrau am 20. Mai 2016 ein Gesuch betreffend Schutz
der ehelichen Gemeinschaft beim Richteramt [...], Zivilabteilung, ein, wobei
u.a. die Bewilligung des Getrenntlebens der Ehegatten beantragt wurde. Mit
Verfügung vom 14. September 2016 wurde das Eheschutzverfahren () antragsgemäss
in ein Ehescheidungsverfahren umgewandelt und unter der Geschäftsnummer [...]
weitergeführt (vgl. Akten des Richteramts [...] betreffend Scheidung auf
gemeinsames Begehren, S. 5 ff. und 33 f.). Somit trat die Rechtshängigkeit
des Scheidungsverfahrens am 14. September 2016 ein. Dieser Zeitpunkt ist –
neben dem Zeitpunkt der Eheschliessung (12. Juni 1992) – für die Teilung
der Vorsorgeguthaben der geschiedenen Ehegatten massgebend.
5.
Aufgrund der vom Gericht
vorgenommenen Abklärungen bei verschiedenen Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen
ergeben sich bezüglich der Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten im
fraglichen Zeitraum vom 12. Juni 1992 bis 14. September 2016 folgende
Vorgänge:
5.1
Die geschiedene Ehefrau war gemäss
ihren Angaben während der Dauer ihrer Ehe Hausfrau und Mutter und ging
lediglich im Rahmen eines Teilpensums einer Erwerbstätigkeit nach; ihre
Erwerbseinkommen seien mehrheitlich unterhalb der Eintrittsschwelle (minimaler
Jahreslohn) für die berufliche Vorsorge gelegen (vgl. A.S. 6). Dem Auszug
aus dem individuellen Konto (IK) der geschiedenen Ehefrau vom 1. März 2017
kann entnommen werden, dass sie bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig war
und Arbeitslosenentschädigung bezog (A.S. 22 ff.). Der M.___, [...], sowie
der Pensionskasse N.___ ist die geschiedene Ehefrau jedoch nicht bekannt (A.S. 54;
laut IK-Auszug erzielte die geschiedene Ehefrau im Zeitraum von Januar bis
Oktober 1992 bei der O.___, [...], ein Einkommen von CHF 33'140.00, A.S. 22).
Gemäss den Angaben der geschiedenen Ehefrau liess sie sich, soweit sie dies
noch weiss, das Vorsorgeguthaben auszahlen, als ihr Sohn am 23. Juli 1992
geboren wurde (vgl. Akten des Richteramts [...] betreffend Scheidung auf
gemeinsames Begehren, S. 28). Im Weiteren bestätigt die P.___, Finanzgesellschaft,
[...], gegenüber dem Gericht, die geschiedene Ehefrau sei im Zeitraum vom
25.
Juni 2001 bis 30. November 2008 in ihrem Betrieb «i» (seit
1.
Januar 2012: ) als Schulbusfahrerin mit Teilzeitpensum im Stundenlohn
beschäftigt gewesen. Ihr Jahresverdienst habe sich aber immer unterhalb der BVG-Eintrittsschwelle
bewegt (A.S. 69).
Ferner teilen die
Personalvorsorge-Stiftungen der Y, [...], mit, für die geschiedene Ehefrau eine
Versicherung vom 1. Oktober 2009 bis 31. Mai 2013 geführt zu haben, wobei
keine Freizügigkeitsleistungen von vorherigen Vorsorgeeinrichtungen eingebracht
worden seien. Die Austrittsleistung von CHF 1'666.05 (per 5. August
2013) sei der D.___, [...], zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos überwiesen
worden (A.S. 55 und 56). Letztere bestätigt, es sei ihr von den Personalvorsorge-Stiftungen
der Y am 5. August 2013 ein Freizügigkeitsguthaben von CHF 1'666.05 (Valuta:
6.
August 2013) auf ihr Freizügigkeitskonto Nr. [...] überwiesen
worden, welches in der Folge verzinst worden sei (vgl. A.S. 8 ff.). Per 14. September
2016.
beläuft sich das Freizügigkeitsguthaben auf CHF 1'683.77 (A.S. 79).
Die Pensionskasse des Kantons [...] teilt
sodann mit, die geschiedene Ehefrau sei vom Arbeitgeber erstmals per
1.
Januar 2014 mit einem Jahreslohn CHF 9'090.30 und einem Pensum von
14.5
% gemeldet worden. Da der massgebende Jahreslohn die
BVG-Eintrittsschwelle von damals CHF 21'060.00 nicht erreicht habe, habe
die geschiedene Ehefrau nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden können. Seither
habe sich der massgebende Jahreslohn nicht über der Eintrittsschwelle bewegt
(A.S. 67).
Nach den Angaben der Arbeitslosenkasse [...],
[...], war die geschiedene Ehefrau während der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug (vom 2. Juni 2015 bis 1. Juni 2017) vom 2. Juni
2015.
bis 30. April 2017 im Zwischenverdienst beim Personalamt des Kantons [...],
bei der G.___, [...], sowie bei der F.___, [...], tätig (A.S. 72). Die Stiftung
E.___, [...], reicht dem Gericht zwei Bestätigungen der F.___ sowie der G.___
vom 12. Dezember 2017 ein, worin Freizügigkeitsleistungen von CHF 995.50
und CHF 3'859.20 (per 14. September 2016) ausgewiesen werden
(A.S. 83 ff.).
Somit bestehen zu Gunsten der
geschiedenen Ehefrau drei Freizügigkeitsguthaben per 14. September 2016
von CHF 1'683.75, CHF 995.50 und CHF 3'859.20, somit ein
Freizügigkeitsguthaben von insgesamt CHF 6'538.45.
5.2
Laut dem IK-Auszug vom
1.
März 2017 war der geschiedene Ehemann ebenfalls bei verschiedenen
Arbeitgebern erwerbstätig und bezog Arbeitslosenentschädigung (A.S. 29 ff.).
Nach den Angaben der J.___, [...], war der geschiedene Ehemann bei ihr nie erwerbstätig
(A.S. 53; vgl. aber IK-Auszug vom 1. März 2017, wonach der
geschiedene Ehemann bei dieser Arbeitgeberin im Zeitraum von Januar bis
Dezember 1992 und von Januar bis September 1993 Einkommen von
CHF 41'441.00 und CHF 27'599.00 erzielt hatte, A.S. 29 f.). Gemäss
den weiteren Abklärungen arbeitete der geschiedene Ehemann vom 1. Oktober
bis 31. Dezember 1993 als Chauffeur bei der Transportfirma L.___, [...],
wobei keine Angaben über ein Vorsorgeverhältnis gemacht werden können (A.S. 57).
Nach den Angaben der Pensionskasse der Stadt [...] war der geschiedene Ehemann sodann
vom 1. Januar 1994 bis 31. März 2001 bei ihr berufsvorsorgeversichert,
wobei er am 19. Mai 1994 eine Freizügigkeitsleistung von CHF 585.20
von der X, [...], einbrachte. Nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses wurde
am 28. Dezember 2001 eine Freizügigkeitsleistung von CHF 51'434.85 an
die Q.___, [...], überwiesen (A.S. 50).
Von April 2001 bis Januar 2002 war der
geschiedene Ehemann bei der R.___, [...], erwerbstätig. Auf die entsprechende Anfrage
des Gerichts hin betreffend Versicherungsverhältnis und allfälliges
Vorsorgeguthaben (vgl. A.S. 35) erfolgte weder von der Arbeitgeberin noch
von einer Vorsorgeeinrichtung eine Reaktion. Im Weiteren arbeitete der geschiedene
Ehemann von Mai 2002 bis September 2007 bei der S.___, [...] (vgl. IK-Auszug
vom 1. März 2017, A.S. 30). Die Vorsorgestiftung der T.___, [...], hält
mit Schreiben vom 2. August 2017 fest, die S.___ sei der damaligen Sammelstiftung
der U.___, [...], per 1. Januar 2004 angeschlossen worden. Mit der
zuständigen Verwaltung () sei Kontakt aufgenommen worden. Aufgrund des
Unwetters vom 8. Juli 2017 sei deren Archiv im Keller überschwemmt worden.
Hinsichtlich des geschiedenen Ehemanns könne sie aber bestätigen, dass er vom
1.
Januar 2004 bis 30. September 2007 versichert gewesen sei. Per
30.
September 2007 habe die Austrittsleistung (exklusiv allfälliger Zins)
CHF 99'759.60 betragen (A.S. 73 f.).
Vom 1. November 2007 bis
31.
Januar 2008 war der geschiedene Ehemann bei der V.___, Däniken,
erwerbstätig und während dieses Zeitraums bei der Z, [...], vorsorgeversichert.
Diese erhielt am 3. Dezember 2007 von der Sammelstiftung der U.___ eine
Freizügigkeitsleistung von CHF 100'196.05 (A.S. 61). Von Juli 2008
bis Juli 2010 war der geschiedene Ehemann bei der W.___, [...], tätig (A.S. 30
f.). Die Freizügigkeitsleistung von CHF 103'657.60 (Valuta:
12.
August 2008) wurde von der Z an die I.___, [...], auf das Konto bei
der H.___ überwiesen (A.S. 61 ff.).
Nach den Angaben der Arbeitslosenkasse [...],
[...], bezog der geschiedene Ehemann in der Zeit von August 2010 bis Dezember
2016.
(recte: 2010), von März 2011 bis April 2012 und im Juli 2012 Taggelder der
Arbeitslosenversicherung (A.S. 65 f.). Dazu ist festzuhalten, dass Leistungsbezüger
der Arbeitslosenversicherung obligatorisch bei der Stiftung Auffangeinrichtung
BVG versichert sind, wobei der Vorsorgeschutz nur die Risiken «Tod» und
«Invalidität» abdeckt. Altersgutschriften werden nicht geäufnet, weshalb auch
kein Anspruch auf Altersguthaben besteht. Von allenfalls vorhandenen sonstigen
Guthaben in der zweiten Säule hat die Stiftung Auffangeinrichtung BVG keine
Kenntnis (vgl. Schreiben vom 5. Juli 2017, A.S. 70).
Die I.___, [...], bestätigt mit
Schreiben vom 14. Dezember 2017, der geschiedene Ehemann sei bei ihr für
den Invaliditätsteil von 26 % versichert. Die Austrittsleistung für die
restliche Arbeitsfähigkeit von 74 % in Höhe von CHF 98'317.80 habe
sie (mit Valuta 17. März 2014) der C.___, [...], überwiesen (A.S. 82).
Diese teilt dem Gericht den Eintritt des geschiedenen Ehemanns vom 17. März
2014, die eingebrachte Freizügigkeitsleistung von CHF 98'317.80 und einen
Stand des Freizügigkeitskontos per 14. September 2016 (inkl. Zins) von
CHF 99'051.90 mit und führt aus, sofern in der Zwischenzeit weder ein
Leistungsfall noch ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung erfolgt sei und auch
keine anderweitigen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen einem Übergang
entgegenstehen würden, werde sie den vom Gericht angeordneten Übertrag nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils veranlassen (A.S. 80 ff.).
Mit Schreiben vom 15. Januar 2018
teilt die I.___ dem Gericht mit, der geschiedene Ehemann sei bei ihr Bezüger einer
temporären Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 %. Der aktive
Teil sei im Jahr 2014 auf ein Freizügigkeitskonto bei der C.___ überwiesen
worden. Aufgrund der Abtretungserklärung des Zweckverbands Sozialregion [...]
werde die Rente an diese überwiesen. Im Weiteren bestätigt die I.___ eine
jährliche Invalidenrente (26 %) von CHF 5'070.40, einen Eintritt des
geschiedenen Ehemannes in die I.___ am 1. Juli 2008, eine eingebrachte
Freizügigkeitsleistung per 1. September 2008 von CHF 103'800.15, eine
Austrittsleistung per 31. August 2013 an die C.___ von CHF 98'317.80 (mit
Valuta 17. März 2014) für den aktiven Teil von 74 % sowie eine
hypothetische Austrittsleistung der laufenden Invalidenrente von
CHF 47'639.65 im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 14. September
2016.
(A.S. 86 f.).
Nach dem Gesagten bezieht der
geschiedene Ehemann aufgrund der oben wiedergegebenen Abklärungen im Zeitpunkt
der Einleitung des Scheidungsverfahrens (14. September 2016) vor dem
reglementarischen Rentenalter eine temporäre Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 26 %. Demnach gilt der Betrag, der ihm gemäss
Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen
würde, als Austrittsleistung (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Nach den Angaben
der I.___ vom 15. Januar 2018 beläuft sich die hypothetische
Austrittsleistung der laufenden Invalidenrente im Zeitpunkt der Einleitung des
Scheidungsverfahrens auf CHF 47'639.65 (A.S. 86).
Da nur eine Teilinvalidität des
geschiedenen Ehemannes besteht, müssen die hypothetische Austrittsleistung von
CHF 47'639.65 und die effektive Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistung von
CHF 99'051.90 (Stand Freizügigkeitskonto per 14. September 2016 inkl.
Zins; vgl. A.S. 80 f.) für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung
zusammengezählt werden. Deckt die effektive Austrittsleistung den
Differenzbetrag, der an den anderen Ehegatten zu überweisen ist, sollte in
erster Linie diese für den Vorsorgeausgleich verwendet werden. Damit kann
vermieden werden, dass die bereits laufende Teil-Invalidenrente reduziert
werden muss (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Vorsorgeausgleich bei Scheidung], vom 29. Mai 2013, S. 4908; Der
Vorsorgeausgleich bei Scheidung nach neuen Recht, in: Soziale Sicherheit CHSS
Nr. 3, Oktober 2016; vgl. E. II. 3.3 hiervor). Die Austritts- und
Freizügigkeitsleistungen des geschiedenen Ehemannes belaufen sich per
14.
September 2016 somit auf insgesamt CHF 146'691.55
(CHF 47'639.65 + CHF 99’051.90).
6.
Gemäss Art. 122 ZGB (in
der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) sind
die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens
erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung auszugleichen.
Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben werden hälftig
geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2017
geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung). Stehen den Ehegatten gegenseitig
Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen. Wie gesehen, stehen der
geschiedenen Ehefrau Freizügigkeitsguthaben per 14. September 2016 von
insgesamt CHF 6'538.45 zu (E. II. 5.1 hiervor). Die Austritts-
und Freizügigkeitsleistungen des geschiedenen Ehemannes per 14. September
2016.
belaufen sich demgegenüber auf CHF 146'691.55 (E. II. 5.2
hiervor). Der Differenzbetrag beträgt damit CHF 140'153.10. Davon steht
der geschiedenen Ehefrau die Hälfte zu, somit CHF 70'076.55.
Wie oben (unter E. II. 3.3 und 5.2 hiervor)
erwähnt, muss für den Vorsorgeausgleich nicht in jedem Fall auf die vorerwähnte
hypothetische Austrittsleistung des teilinvaliden geschiedenen Ehemannes
zugegriffen werden. Gemäss den Angaben der I.___ und der C.___ besteht noch
eine «aktive» Austrittsleistung (für eine Arbeitsfähigkeit von 74 %) auf dem
Freizügigkeitskonto Nr. [...] bei der H.___ in Höhe von CHF 99'051.90
per 14. September 2016 (inklusive Zins; A.S. 80 f.; A.S. 86 f.).
Nach dem Gesagten ist es angezeigt, für den Vorsorgeausgleich auf diese Mittel
zuzugreifen und die hypothetische Austrittsleistung der laufenden
Invalidenrente dafür nicht zu verwenden. Anhaltspunkte, dass die Übertragung der
«aktiven» Austrittsleistung nicht durchführbar wäre, sind nicht ersichtlich
(vgl. A.S. 80 f.). Demnach ist die Freizügigkeitseinrichtung des geschiedenen
Ehemannes, die C.___, [...], anzuweisen, den Betrag von CHF 70'076.55 auf
das Freizügigkeitskonto (Nr. [...]) der geschiedenen Ehefrau bei der D.___,
[...], zu übertragen, wie dies von ihr beantragt wird (vgl. A.S. 5).
Dieser Betrag ist ab dem 15. September 2016, dem Tag nach der Einleitung
des Scheidungsverfahrens, zu verzinsen. Der gesetzliche Mindestzins gemäss
Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) gilt nur für Vorsorge-, nicht aber
für Freizügigkeitseinrichtungen (Rolf
Brunner: Vorsorgeausgleich und BVG-Mindestzinssatz, in: ZBJV 2004
S. 140 Fn 38). Die D.___ hat daher den für sie massgeblichen Zinssatz
anzuwenden. Sollte die Überweisung nicht bereits zuvor erfolgen, so ist ab dem
31.
Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf der
geschuldeten Austrittsleistung einschliesslich des bis dahin aufgelaufenen
Zinses ein Verzugszins zu entrichten (BGE 129 V 251 E. 4.2.2 S. 258).
Dieser entspricht dem geltenden BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 plus
1.
% (Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV, SR 831.425]).
7.
Das Vorsorgeguthaben wird nach
dem Gesagten hälftig geteilt, was bereits im Scheidungsurteil rechtskräftig
festgelegt worden ist. Somit kann nicht gesagt werden, eine der beiden Parteien
habe gegenüber der anderen obsiegt, weshalb die Parteikosten praxisgemäss
wettzuschlagen sind.
8.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die C.___, [...], wird angewiesen, vom
Freizügigkeitskonto Nr. [...] des geschiedenen Ehemannes bei der H.___ den
Betrag von CHF 70'076.55 auf das Freizügigkeitskonto Nr. [...] der
geschiedenen Ehefrau bei der D.___, [...], zu überweisen, zuzüglich Zins im
Sinne der Erwägungen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser