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Entscheid

VSKLA.2016.3

Berufsvorsorge

9. November 2017Deutsch36 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (fortan: Kläger), geb.

1968, ist gelernter [...] mit Weiterbildung zum [...] und [...] (IV-Akten /

IV-Nr. 20 f.). Ab 1994 betrieb er ein eigenes Geschäft und war daneben

seit 1998 mit einem Pensum von 20 % als [...] bei der C.___ AG angestellt

(IV-Nrn. 20 f. + 58).

Per 1. Oktober 1991 schloss der Kläger mit

der B.___ (fortan: Beklagte) eine Versicherung der gebundenen Vorsorge (Säule

3a) ab (Police Nr. [...], Beilage zur Klage / KB-Nr. 3). Die versicherten

Leistungen umfassten u.a. eine jährliche Rente von CHF 18'000.00 bei

Erwerbsunfähigkeit.

1.2 Am 2. August 2004 zog sich der

Kläger bei einem Unfall eine offene Fraktur am rechten Unterschenkel zu

(IV-Nrn. 6.25 + 6.28). In der Folge kam es zu Komplikationen, worauf am 10. Februar

2006 der Unterschenkel amputiert wurde (IV-Nr. 35 S. 7). Mit einer

Prothese war der Kläger gehfähig und nahm die Arbeit in seinem Betrieb am 3.

Juli 2006 mit einer Leistung von 50 % wieder auf (IV-Nr. 56).

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach

dem Kläger mit den Verfügungen vom 19. November 2007 und 16. Januar 2008

per 1. August 2005 eine ganze sowie per 1. Oktober 2006 eine halbe Rente

zu (IV-Nr. 76 f.). Diese wurde in der Folge mehrfach bestätigt, zuletzt am 28. Januar

2016 (IV-Nrn. 93, 115 und 128).

Die Beklagte richtete dem Kläger von August

2006 bis Dezember 2013 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % eine

Invalidenrente von jährlich CHF 9‘000.00 aus (KB-Nr. 7). Weitere Zahlungen

lehnte sie ab (KB-Nr. 10 sowie Beilage zur Klageantwort / KAB-Nr. 5) und

forderte für 2010 und 2012 Rentenbetreffnisse in der Höhe von CHF 18'000.00 zurück

(KB-Nrn. 5 + 21).

2.

2.1 Am 26. Februar 2016 lässt der

Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Klage gegen die Beklagte erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

1. Es sei festzustellen, dass der Kläger

der Beklagten für die Jahre 2010 und 2012 nicht CHF 18‘000.00 an erhaltenen

Versicherungsleistungen zurückzuzahlen hat. Das Betreibungsamt [...] sei

aufzufordern, die von der Beklagten gegen den Kläger erhobene Betreibung Nr. [...]

aus dem Register zu löschen.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger für das Jahr 2014 die ihm zustehende (halbe) Rente in Höhe von CHF 9‘000.00

nebst Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2014 auszuzahlen (die spätere Einforderung

eines höheren Rentenbetrags für das Jahr 2014, das Jahr 2015 sowie die

folgenden Jahre bleibt vorbehalten).

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beklagten.

2.2 Die Beklagte lässt mit

Klageantwort vom 5. April 2016 folgende Anträge stellen (A.S. 15 ff.):

1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter: Sollte ein Teil der

Forderung gutgeheissen werden können, sei der entsprechende Betrag mit der Rückforderung

der Beklagten von CHF 18‘000.00 für zu viel bezahlte Renten 2010 und 2012

zu verrechnen und die Klage abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Klägers.

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 18. Mai 2016 resp. Duplik vom 28. Juni 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S.

35 ff. / 61 ff.).

2.4 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts holt mit Verfügung vom 14. Juli 2016 die IV-Akten

des Klägers sowie die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Lebensfall-

und Todesfallversicherung ein (A.S. 79 f.). Der Kläger wiederum reicht am 13.

Oktober 2016 ein aktuelles Arztzeugnis ein (A.S. 85 f.).

2.5 Die Vizepräsidentin teilt den

Parteien am 14. November 2016 mit, es sei beabsichtigt, bei Dr. med. D.___ ein

Gerichtsgutachten einzuholen (A.S. 87 f.).

Der Kläger erhebt innert Frist weder

Einwände noch stellt er Zusatzfragen. Ausserdem verzichtet er auf Einsicht in

die IV-Akten (s. A.S. 94). Die Beklagte reicht am 5. Dezember 2016 eine

Zusatzfrage ein (deren Abweisung der Kläger am 22. Dezember 2016

beantragt, A.S. 97) und nimmt Einsicht in die IV-Akten (A.S. 93 + 96). Weiter

erhebt die Beklagte am 22. Dezember 2016 Einwände gegen den vorgesehenen

Experten (A.S. 99).

Die Vizepräsidentin hält mit Verfügung

vom 11. Januar 2017 an Dr. med. D.___ als Gerichtsgutachter fest und nimmt die

Zusatzfrage der Beklagten in den Fragenkatalog auf (A.S. 100 ff.).

Das Gerichtsgutachten ergeht am 17.

Februar 2017 (A.S. 105 ff.). Die Parteien äussern sich dazu am 16. resp. 27.

März 2017 (A.S. 143 ff. / 147 ff.).

2.6 Der Vertreter des Klägers reicht

am 7. April 2017 eine Kostennote ein (A.S. 158 ff.). Die Beklagte äussert

sich dazu am 13. April 2017 (A.S. 165). Diese Eingabe geht am 19. April 2017

zur Kenntnisnahme an den Kläger (A.S. 166), der sich in der Folge nicht dazu vernehmen

lässt.

Erwägungen

II.

1.

Bei der gebundenen Vorsorge im

Rahmen der Säule 3a handelt es sich um eine anerkannte und steuerlich

begünstigte berufliche Vorsorgeform (s. dazu Art. 82 Abs. 2 Bundesgesetz

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR

831.

, und Art. 1 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für

Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen / BVV 3; SR 831.461.3). Im hier zu

beurteilenden Fall hat der Kläger mit der Beklagten eine gebundene

Vorsorgeversicherung abgeschlossen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3).

Streitigkeiten über Ansprüche eines

Versicherten aus der gebundenen Vorsorge fallen in die sachliche Zuständigkeit

des Versicherungsgerichts als Berufsvorsorgegericht (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG

und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS

125.

). Dieses ist auch örtlich zuständig: Der Vorsorgevertrag bezeichnet als

Gerichtsstand u.a. den Wohnsitz des Anspruchsberechtigten in der Schweiz (Ziff.

13.

Allgemeine Bedingungen der Beklagten für die Lebensfall- und

Todesfallversicherung, KAB-Nr. 6). Dies ist beim Kläger [...] im Kanton

Solothurn.

Im Klagebegehren Ziff. 1 wird die

Feststellung beantragt, dass der Kläger der Beklagten für die Jahre 2010 und

2012.

keine Rentenleistungen zurückerstatten müsse. Eine Feststellungsklage ist

im Anwendungsbereich von Art. 73 BVG zulässig, sofern ein schutzwürdiges,

unmittelbares und aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an

der fraglichen Feststellung besteht (Isabelle Vetter-Schreiber, BVG- und

FZG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 BVG N 22 S. 277). Ein

solches Interesse ist beim Kläger gegeben, da die Beklagte die Rückforderung am

9.

April 2015 in Betreibung gesetzt hat. Andererseits liegt kein Fall vor,

in dem die Betreibung zur Unterbrechung der Verjährung in diesem Zeitpunkt eingeleitet

werden musste, bestand doch noch bis 31. Juli 2015 ein Verjährungsverzicht

(KAB-Nr. 2). Auf die Klage ist daher auch unter diesem Blickwinkel einzutreten

(BGE 141 III 68 E. 2.7 S. 78 f.).

2.

2.1

Die Vorsorgepolice des Klägers beinhaltet

«Zusätzliche Bedingungen für die Rente bei Erwerbsunfähigkeit» (KB-Nr. 3;

fortan: Bedingungen). Danach liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte

infolge medizinisch objektiv feststellbarer Krankheit oder eines Unfalls

ausserstande ist, seinen Beruf oder eine andere ihm auf Grund seiner

Lebensstellung, seiner Kenntnisse und Fähigkeiten angemessene Tätigkeit

auszuüben, und er dadurch gleichzeitig einen Erwerbsausfall oder einen diesem

entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet (Ziff. 1.1 der Bedingungen). Eine

voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist gegeben, wenn feststeht, dass

der Gesundheitszustand des Versicherten durch die ärztliche Behandlung nicht

wesentlich verbessert werden kann (Ziff. 1.3). Dabei besteht keine Bindung an

den von der Invalidenversicherung festgesetzten Invaliditätsgrad, da weder die

BVV3 noch die Bedingungen eine solche vorsehen (BGE 141 V 439 E. 4.2 S.

444.

f.). Dies schliesst nicht aus, für die Ermittlung des Sachverhalts die

Akten der Invalidenversicherung beizuziehen.

Die Wendung «dadurch gleichzeitig» in Ziff.

1.1

der Bedingungen erhellt, dass eine Arbeitsunfähigkeit für einen Anspruch

auf Invalidenleistungen nicht ausreicht, vielmehr muss die gesundheitliche

Einschränkung auch zu einer Erwerbseinbusse führen.

2.2

Ob die Leistungen der Beklagten ganz

oder nur teilweise erbracht werden, hängt vom Grad der Erwerbsunfähigkeit der

versicherten Person ab: Beträgt er 66 2/3 % oder mehr, so werden die

vollen Leistungen ausgerichtet (Ziff. 2.2 Abs. 2 der Bedingungen). Ist er

geringer als 25 %, so besteht kein Leistungsanspruch (Ziff. 2.2 Abs. 4). Zwischen

25.

und 66 2/3 % werden die Leistungen im Verhältnis zum Grad der

Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet (Ziff. 2.2 Abs. 3).

2.3

Weder in der BVV 3 noch im

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) ist

geregelt, wie die Invalidenleistungen aus einer Lebensversicherung der Säule 3a

anzupassen sind, wenn sich beispielsweise der Grad der Erwerbsunfähigkeit

ändert. Falls auch den konkreten Versicherungsbedingungen keine einschlägigen

Bestimmungen zu entnehmen sind, rechtfertigt es sich, subsidiär und analog die

in der zweiten Säule geltenden Grundsätze anzuwenden (BGE 141 V 405 E. 3.5 S.

410.

f. in fine; vgl. auch BGE 141 V 439 E. 4.1 S. 444). Diese entsprechen –

wiederum mangels abweichender autonomer Regelung und mit gewissen

Besonderheiten – analog denjenigen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1;

s. BGE 141 V 405 E. 3.6 S. 411 f.). Diese Bestimmung ermöglicht eine revisionsweise

Rentenanpassung bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades.

Gemäss den Bedingungen der Beklagten

sind ihr Änderungen des Grades der Erwerbsunfähigkeit sofort anzuzeigen (Ziff.

6.

Abs. 2 Satz 1). Zuviel bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Satz 2).

Diese Regelung setzt voraus, dass bei veränderter Erwerbsunfähigkeit die

Leistungen angepasst werden können. Dabei wird im Unterschied zu Art. 17

Abs. 1 ATSG nicht gesagt, dass die Änderung erheblich sein müsse.

3.

3.1

3.1.1

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 29. September 2006 (IV-Nr. 62.10) dafür,

eine körperlich leichte Arbeit sei ganztags möglich, idealerweise

wechselbelastend etwa 50 % gehend und stehend sowie 50 % sitzend.

Abzuraten sei vom regelmässigen Heben und Tragen schwerer Lasten sowie vom

Gehen auf unebenem Terrain. Eine Bürotätigkeit sei voll zumutbar.

3.1.2

Med. pract. F.___, Arzt für Allg.

Medizin FMH, führte in seinem Verlaufsbericht vom 28. Mai 2007 (IV-Nr. 56) aus,

die Unterschenkelamputation habe zu einer bedeutenden Verbesserung der Gehfähigkeit

geführt. Heute bestünden vor allem nach mehrstündiger Belastung noch Schmerzen

im rechten Knie. Sitzen sei unbeschränkt möglich. Stehen erfordere alle 30 Minuten

eine kurze Sitzpause. Auf ebenem Boden sei die Gehstrecke kaum limitiert, auf

unebenem Boden müsse der Kläger nach 300 m eine Pause einlegen. Das Tragen

schwerer Lasten bewirke starke Schmerzen im Amputationsstumpf. Leitern könnten

nur bestiegen werden, wenn beide Hände frei seien, sonst verliere der Kläger das

Gleichgewicht. Die ganztägige Arbeit auf dem [...] sei möglich, doch könne der Kläger

am folgenden Tag wegen der Schmerzen nur im Büro arbeiten. Wenn am

Amputationsstumpf Follikulitiden und Furunkel auftreten würden, müsse die

Arbeit für einige Tage ausgesetzt werden. Die Prothesenanpassung sei gelungen. Der

Kläger könne stockfrei gehen. Er trainiere intensiv und sei sehr motiviert, die

Arbeit in seinem Geschäft möglichst vollumfänglich wieder aufzunehmen. Die

Arbeit auf dem [...], mit Treppen, Leitern, Gerüsten und unebenen Böden, stelle

indes sehr hohe Anforderungen an einen unterschenkelamputierten Menschen; der Kläger

benötige mehr Aufmerksamkeit und Zeit, um das Arbeitsergebnis einer gesunden

Person zu erreichen. Die Leistungsfähigkeit sei nicht mehr gleich hoch wie vor

dem Unfall vom 2. August 2004. Er schätze, dass der Kläger ganztags in

seiner Firma arbeiten, im Moment aber nur ca. 50 % seiner früheren

Leistung erbringen könne. Dies gelte seit dem 3. Juli 2006. Seither habe die

Arbeitsfähigkeit nicht weiter gesteigert werden können. Der medizinische

Endzustand sei erreicht.

3.1.3

Dr. med. G.___, Arzt für Allg.

Medizin FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), bemerkte

in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2007 (IV-Nr. 65 S. 2 f.), dass die

angestammte Arbeit auf dem [...] zu 50 % möglich, eine angepasste

Verweistätigkeit hingegen voll zumutbar sei.

3.1.4

Der Abklärungsbericht für

Selbständigerwerbende der IV-Stelle vom 6. Juli 2007 (IV-Nr. 69) hielt fest, vor

dem Unfall am 2. August 2004 seien drei Angestellte beschäftigt worden,

einer davon vollzeitlich. Seit dem Unfall führe der langjährige Angestellte die

«planbaren» Aufträge aus; der Kläger helfe mit, wo dies gesundheitsbedingt noch

gehe (S. 2). Er habe das Geschäft nach seinem Herzinfarkt am 8. April 2003 mit

weniger Personal weitergeführt (S. 9 + 11). Gegenwärtig bestünden

immer noch Probleme mit Pickeln, Fisteln und Furunkeln am Amputationsstumpf

(S. 9). Die Erwerbsfähigkeit lasse sich durch Anpassung des Betriebs oder

Verlagerung der Tätigkeiten im Betrieb nicht wesentlich steigern. Durch eine

Betriebsaufgabe würden fünf Personen (Mitarbeiter, Temporärarbeiter, Lehrling,

Sekretärin sowie die Ehefrau, S. 10 + 11) ihre Arbeit verlieren; sie sei auch

im Hinblick auf das im Betrieb gebundene Kapital nicht zumutbar (S. 13).

Die Invalidenversicherung ging in der

Rentenzusprache davon aus, dass ab 3. Juli 2006 in der angestammten Tätigkeit eine

Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe. Da eine Betriebsaufgabe unzumutbar

sei, sei der Invaliditätsgrad auf dieser Grundlage zu berechnen (IV-Nr. 76 S. 3

f.).

Die unselbständige Erwerbstätigkeit

endete mit der Kündigung durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen

per 30. April 2009 (IV-Nr. 94 S. 8).

3.1.5

Vor der Rentenbestätigung vom 22.

März 2010 (IV-Nr. 93) holte die IV-Stelle einen Bericht von med. pract. F.___

vom 16. August 2009 ein (IV-Nr. 83). Danach lagen rezidivierende Follikulitiden

und Furunkel mit / bei chronischen subkutanen Fistelgängen vor. Der Kläger könne

täglich 8,5 Stunden mit halber Leistungsfähigkeit arbeiten. Der

Gesundheitszustand habe sich seit dem Bericht vom 28. Mai 2007 weder relevant

verbessert noch verschlechtert.

3.1.6

Die Rentenbestätigung vom 4.

Januar 2013 (IV-Nr. 115) stützte sich auf folgenden Unterlagen:

·

med. pract. F.___,

Bericht vom 15. Oktober 2011 (IV-Nr. 108): Der Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit seien seit dem Bericht vom 16. August 2009 stabil und

unverändert. Die Möglichkeiten zur Verbesserung von Kraft, Ausdauer,

Gleichgewicht und Geschicklichkeit seien ausgeschöpft. Es sei mit einer

Persistenz der aktuellen Beschwerden zu rechnen. Druckulzera des Stumpfes seien

jederzeit und lebenslang möglich, dies in erster Linie bei vergrösserter

Belastung.

·

Revisionsgespräch,

19.

Juni 2012 (IV-Nr. 113 S. 2.): Der Kläger sei mit der neuen Prothese sehr

zufrieden. Im Betrieb sollte er mehr leisten, was aber wegen des Beines nicht möglich

sei. Auf den [...] stosse er an seine körperlichen Grenzen. Eine weitere

Arbeitskraft wäre unbedingt erforderlich, aber finanziell nicht tragbar.

·

Stellungnahme des

Abklärungsdienstes, 21. Dezember 2012 (IV-Nr. 113 S. 3): Grundsätzlich sei die

Situation unverändert. Der Kläger habe den Wegfall seiner Teilzeitanstellung

bisher nicht kompensieren können.

3.1.7

Vor der Rentenbestätigung vom 28.

Januar 2016 (IV-Nr. 128) holte die IV-Stelle einen Bericht von med. pract. F.___

vom 12. Juni 2015 ein (IV-Nr. 121). Danach sei der Endzustand seit mehreren

Jahren erreicht und keine weitere Verbesserung zu erwarten. Die

Arbeitsfähigkeit betrage nach wie vor 50 %.

3.1.8

Der Vertreter des Klägers teilte

dem Gericht am 13. Oktober 2016 – unter Hinweis auf ein Zeugnis von med. pract.

F.___ vom 20. September 2016 – mit, dass zufolge Überreizung des Beinstumpfs

derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe.

3.1.9

Dem Gerichtsgutachten von Dr.

med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie, vom 17.

Februar 2017 (A.S. 105 ff.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S.

129):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

Unterschenkelamputation

rechts am 10. Februar 2006, prothetisch versorgt

·

nach offener

Unterschenkeifraktur rechts am 2. August 2004 mit nachfolgendem tiefen

Wundinfekt, vielfachen Revisionen und letztendlich Ausbildung einer

Infektpseudarthrose

·

wiederkehrende

Hautaufbrüche, Scheuer- und Druckstellen des Amputationsstumpfes bei mässiger

Weichteildeckung des Stumpfes

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

Keine

Der Kläger gebe an, im Dezember 2016 sei

ihm ein neuer Prothesenschaft angepasst worden, den er den ganzen Tag tragen

könne. Die Probleme des Stumpfes seien rückläufig. Kurze Tätigkeiten auf einer

Leiter gingen, er habe jedoch Schwierigkeiten mit der Balance. Er könne nur ca.

eine Stunde ununterbrochen stehen und 500 m ohne Pause gehen. Rennen etc. sei

nicht mehr möglich. Er benötige wechselnde Körperhaltungen. Gegen 06:30 Uhr stehe

er auf. Nach dem Frühstück erledige er in der Firma Bürotätigkeiten, mache Einsatzbesprechungen

und [...]. Zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr lege er eine Mittagspause ein,

anschliessend arbeite er bis 17:30 Uhr im Büro bzw. auf den [...] und

akquiriere Kunden. Nach der Unterschenkelamputation sei er rasch in der Lage

gewesen, mit der angepassten Prothese zu gehen. Dann seien Probleme

aufgetreten, die sich nach der Epilation der Haut des Stumpfes deutlich

gebessert hätten. 2016 sei das schlechteste Jahr gewesen, zwischenzeitlich habe

sich die Situation merklich verbessert (A.S. 123). Er arbeite im Betrieb teils

bei Reparaturen und Installationen mit, überwache die Mitarbeiter, pflege die Kundenkontakte

etc. (A.S. 124). Am Arbeitsplatz sei die Belastbarkeit des rechten Beines

geringer. Er könne zwar nahezu sämtliche Arbeiten erledigen, jedoch nicht so

konstant und ausdauernd wie vor dem Unfall. Die Funktionseinschränkungen sehe

er bei 50 %. Er könne seinen Betrieb nicht alleine führen, bei den

Tätigkeiten als [...] brauche er Hilfe.

Der Zeitaufwand für das Gutachten habe 90

Minuten betragen. Der Kläger begebe sich nach der Begrüssung im Warteraum ohne

Hilfsmittel, aber mit einem rechtshinkenden Gangbild in den Untersuchungsraum.

Das Einnehmen der sitzenden Position gelinge ohne Zuhilfenahme der Hände. Alle

Positionswechsel erfolgten ohne Schmerzäusserungen. Das Aufstehen vom Stuhl gestalte

sich ohne wesentliche Einschränkung. Das Entkleiden geschehe grösstenteils im

Sitzen. Der Gang auf ebener Erde sei rechtshinkend auf Grund der Prothese (A.S.

125). Der rechte Unterschenkel sei 15 cm unterhalb des inneren

Kniegelenkspaltes amputiert. Es zeigten sich eine mässige Weichteildeckung mit

deutlich sichtbarer Tibiavorderkante, wo die Haut getötet sei, sowie eine

multiple Narbenbildung nach Druck- bzw. Scheuerstellen des Stumpfes; es bestehe

weiterhin ein kleiner Hautaufbruch mit minimaler Sekretion. Der Stumpf sei

nicht druckschmerzhaft. Für Phantomschmerzen gebe es keine Hinweise. Bei den

Funktionsuntersuchungen würden die Stand- und Gangvarianten (wie Einbein- oder

Zehenstand) mit der linken unteren Extremität altersentsprechend gut

koordiniert gezeigt. Mit angelegter Prothese bestehe bezüglich des rechten

Beines eine entsprechende Unsicherheit, weshalb die Funktionsuntersuchungen nicht

verlangt werden könnten. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks sei im Sinne

eines Streckdefizits von 10° eingeschränkt. Hinter beiden Kniescheiben, rechts

mehr als links, sei ein altersentsprechend normales Kniegelenkreiben zu fühlen.

Gelenkergüsse seien keine vorhanden. Die Bandführung der beiden Kniegelenke sei

stabil (A.S. 128).

Nach der Unterschenkelamputation rechts

sei der Beschwerdeführer nur noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten

auszuüben. Verrichtungen, bei denen Gang- und Standsicherheit notwendig sei, könnten

ihm nicht abverlangt werden. Die Arbeiten müssten vorwiegend im Sitzen

stattfinden, mit der Möglichkeit von eigengewählten Positionswechseln (A.S.

129). Gerüst- oder Leitertätigkeiten, Zwangshaltungen sowie längeres Stehen

oder Gehen ohne Pausen kämen nicht in Frage. Diese Einschränkungen seien zum

einen bedingt durch die – klinisch nachvollziehbare – erhebliche Unsicherheit

der rechten unteren Extremität bei Tragen einer Unterschenkelprothese. Zum

anderen dienten sie dem Schutz des mässig gedeckten Amputationsstumpfes vor

Druck- und Scheuerstellen (A.S. 130). Der Kläger sei als selbstständig

erwerbender [...] in der eigenen Firma mit nur wenigen Angestellten tätig (A.S.

130.

f.). Die anfallenden Verrichtungen wie Gerüst- und Leiterarbeiten sowie

Stehen oder Gehen von mehr als 60 Minuten Dauer seien nicht zumutbar. Vor dem

Hintergrund der Arbeitsanamnese ergebe sich so eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

in der angestammten Tätigkeit. Eine optimal leidensadaptierte Tätigkeit sei zu

100.

% möglich (A.S. 131).

Der Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit hätten sich gegenüber Juli 2006 nicht wesentlich verändert. Nach

der Amputation sei rasch eine erfolgreiche Prothesenanpassung möglich gewesen. Die

damalige Tragezeit der Prothese von zwölf bis 14 Stunden entspreche in etwa der

jetzigen. Vor diesem Hintergrund sei ab Juli 2006 nachvollziehbar eine Arbeitsfähigkeit

von 50 % attestiert worden. Eine leidensadaptierte Tätigkeit wiederum sei

ab 3. Juli zu 100 % möglich gewesen. Unterbrechungen habe es durch die

wiederkehrenden Stumpfprobleme, Hautaufbrüche und Scheuerstellen gegeben, die

eine entsprechende Schonung des Stumpfes erfordert hätten. 2016 hätten sich

diese Probleme verschlimmert, was Ende 2016 zu einer Anpassung des

Prothesenschaftes geführt habe. Ab Anfang 2017 sei wieder von einer

Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen und 100 % in einer angepassten

Tätigkeit auszugehen (A.S. 131 + 134). Die Prothese scheine optimal angepasst und

der Zustand stabil (A.S. 133). Aber auch mit der Prothese bestünden

erhebliche, nicht verbesserungsfähige Belastungs- und Funktionseinschränkungen

der rechten unteren Extremität (A.S. 132 + 133). Im Verlaufe der Jahre habe

sich der Kläger sicher besser an den Verlust des Unterschenkels und den

Gebrauch einer Prothese angepasst, aber die spezifischen Anforderungen seiner

bisherigen Tätigkeit erlaubten trotzdem keine höhere Arbeitsfähigkeit

(A.S. 135). Wenn die Stumpfsituation weiterhin Beachtung finde und der

Stumpf nicht überlastet werde, sei die Prognose sehr günstig, dass die

vorliegende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensadaptierten

Tätigkeit weiterhin gelte (A.S. 131).

3.2

Von einem gerichtlichen

Gutachten darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135

V 465 E. 4.4 S. 469). Das vom Versicherungsgericht eingeholte

orthopädische Gutachten erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiswertige

Expertise vollumfänglich (s. dazu BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353): Es ist umfassend, indem

es die für den vorliegenden Fall bedeutsamen Aspekte abdeckt. Zudem stammt es

von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten studiert, den Kläger

gründlich untersucht und die Ergebnisse detailliert festgehalten hat. Die

Schlussfolgerungen des Gutachters sind vor dem Hintergrund der Anamnese sowie

der klinischen Befunde nachvollziehbar. Das Gerichtsgutachten besitzt daher

vollen Beweiswert.

Die Einwände der Beklagten, welche ein

Obergutachten verlangt, dringen nicht durch. Die Rüge, Dr. med. D.___ erläutere

nicht, wieso die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit genau bei 50

% liege, verfängt nicht. Einerseits steht diese Einschätzung der

Restarbeitsfähigkeit in Einklang mit den früheren Feststellungen von med. pract.

F.___ sowie der Dres. E.___ und G.___. Andererseits ist zu beachten, dass die

ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von der Natur der Sache her unausweichlich

Ermessenszüge trägt (Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2016 vom 24. November

2011.

E. 3.1). Für Zweifel besteht daher kein Anlass. Auch der Hinweis, die Suva

habe ihre Taggelder per 1. November 2006 eingestellt, ist unbehelflich, denn

Entscheide über UV-Taggelder präjudizieren den Entscheid anderer Versicherungen

über einen Rentenanspruch nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_859/2016 vom

29.

Juni 2017 E. 4.2).

Der Einwand des Klägers, das Gutachten

schweige sich darüber aus, wie eine optimale leidensadaptierte Tätigkeit

aussehen müsste, ist unzutreffend. Der Gutachter nennt diejenigen Verrichtungen

und Abläufe, welche dem Kläger nicht mehr zumutbar sind, und hält fest, eine

angepasste Arbeit müsse vorwiegend sitzend, aber mit der Möglichkeit zu

Positionswechseln ausgeübt werden (s. A.S. 129 – 131). Dies genügt, um das

Invalideneinkommen des Klägers zu bestimmen (s. E. II. 4.3.2

hiernach). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten sind praxisgemäss

keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457

E. 3.1 S. 459 f.).

3.3

Gemäss Gerichtsgutachten besteht

seit dem 3. Juli 2006, nach der erfolgreichen Anpassung der Prothese, in der

angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer

angepassten Arbeit von 100 %, welche nie länger unterbrochen wurde. Dies

bedeutet, dass seit der Entstehung des Rentenanspruchs im August 2006 (s.

KB-Nr. 7), nach Ablauf der zweijährigen Wartezeit (s. Police, KB-Nr. 3), keine

wesentliche gesundheitliche Verbesserung und auch keine bessere Angewöhnung

oder Anpassung an die Behinderung eingetreten ist, welche eine Revision der

Rente erlauben würde. Der Kläger verlor jedoch 2009 seine teilzeitliche

Festanstellung. Wegen seiner gesundheitlichen Einschränkung war es ihm nicht

möglich, seine selbständige Erwerbstätigkeit entsprechend auszudehnen (s. dazu

IV-Nr. 113 S. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die

Rente nicht nur bei einer Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar,

sondern auch, wenn sich wie hier die Auswirkungen des gleich gebliebenen

Gesundheitszustands auf die Erwerbssituation ändern (BGE 141 V 9 E. 2.3 S.

10). Liegt aber ein Revisionsgrund vor, so ist der Rentenanspruch des Klägers in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei

keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (a.a.O. E. 2.3 S. 11). Dies

bedeutet, dass auf der Basis der im Gerichtsgutachten festgestellten

Arbeitsfähigkeit zu prüfen ist, ob ein Erwerbsausfall vorliegt.

4.

4.1

Für die Bestimmung des Erwerbsausfalls

und damit der Erwerbsunfähigkeit des Klägers sind, analog zur beruflichen

Vorsorge (s. dazu Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG; Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 23 BVG

N 15 S. 89), die in der Invalidenversicherung geltenden Regeln über die

Ermittlung des Invaliditätsgrades heranzuziehen. Demnach ist das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art.

16.

ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,

dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau

ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz die Erwerbsunfähigkeit ergibt. Insoweit die fraglichen

Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie

nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so

gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs; BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Validen-

und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V

222.

E. 4.2 S. 224).

4.2

4.2.1

Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1

S. 53). Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich

erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre,

ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung

angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielt wurde; dieser ist. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE

135.

V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom

25.

November 2016 E. 3.4.1). Das Valideneinkommen von

Selbstständigerwerbenden kann zumeist auf Grund der Einträge im Individuellen

Konto (IK) bestimmt werden. Weist es starke und verhältnismässig kurzfristig in

Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren

Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_554/2013 vom 14. November 2013 E. 2.1).

4.2.2

Seine Festanstellung mit einem

Pensum von 20 % verlor der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen, d.h. dies wäre

auch ohne Invalidität geschehen. Es ist aber davon auszugehen, dass er sich

wieder eine ähnliche, seinen beruflichen Kenntnissen entsprechende Arbeit gesucht

und gefunden hätte. Für das entsprechende Einkommen ist an das auf dieser Basis

berechnete vollzeitliche Invalideneinkommen vor dem leidensbedingten Abzug anzuknüpfen

(s. E. II. 4.3.2 hiernach), d.h. dieses ist auf ein Pensum von 20 %

umzurechnen:

· 2009: CHF 15'653.00

· 2010: CHF 15'525.00

· 2011: CHF 15'665.00

· 2012: CHF 14'976.00

· 2013: CHF 15'094.00

· 2014: CHF 14'947.00

4.2.3

Beim selbständigen

Erwerbseinkommen ist einerseits zu beachten, dass sich das Geschäft des Klägers

nach der Gründung 1994 zunächst in der Aufbauphase befand, weshalb die ersten

drei Jahre auszuklammern sind. Andererseits erlitt der Kläger 2003 einen

Herzinfarkt und damit eine Erwerbseinbusse, weshalb dieses Jahr ebenfalls

ausser Acht zu lassen ist. In den Jahren dazwischen erzielte der Kläger gemäss

IK-Auszug (IV-Nr. 59) ein durchschnittliches selbständiges Einkommen von

CHF 36'179.00:

· 1998: CHF 43'400.00

· 1999: CHF 43'400.00

· 2000: CHF 40'425.00

· 2001: CHF 41'800.00

· 2002: CHF 11'869.00

Der Kläger macht wesentlich höhere Werte

geltend. Zu seinen Gunsten ist vom durchschnittlichen bereinigten Einkommen der

Jahre 2001 und 2002 auszugehen. Dieses beträgt gemäss einem von der Beklagten

bei der H.___ AG eingeholten Gutachten vom 5. Februar 2015 (KB-Nr. 5)

CHF 60'704.00. Der Experte ist dabei von den Geschäftsergebnissen des

Klägers ausgegangen, hat aber in nachvollziehbarer Weise verschiedene ausserordentliche

Faktoren wie Abschreibungen auf der Geschäftsliegenschaft und Gewinne aus

Fahrzeugverkäufen ausgeklammert, um ein repräsentativeres Bild zu erlangen. Der

Kläger vermag nicht darzutun, inwieweit dies nicht sachgerecht sein soll. Dieses

Einkommen ist an die Nominallohnentwicklung im Bereich «[...]» anzupassen (Tabellen

T1.1.93 [...] [2001 bis 2010] und T1.1.10 [...] [ab 2011], s. unter https://www.bfs.admin.ch/

bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnent-wicklung.html;

alle Webseiten besucht am 27. September 2017):

· 2009: CHF 67'640.00

·

2010: CHF 68'139.00

·

2011: CHF 68'820.00

·

2012: CHF 69'297.00

·

2013: CHF 69'706.00

·

2014: CHF 70'047.00

4.2.4

Rechnet man die so ermittelten selbständigen

und unselbständigen Einkommen zusammen, so ergeben sich für die einzelnen Jahre

insgesamt folgende Valideneinkommen:

·

2009: CHF 83'293.00

·

2010: CHF 83'664.00

·

2011: CHF 84'485.00

·

2012: CHF 84'273.00

·

2013: CHF 84'800.00

·

2014: CHF 84'994.00

4.3

4.3.1

Beim Invalideneinkommen ist vorab

auf folgenden Punkt einzugehen: Bevor die versicherte Person Leistungen

verlangt, hat sie auf Grund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare

selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein

Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die versicherte Person mit einem

Berufswechsel zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen zu erzielen. Bei der Frage, ob die Aufgabe der selbstständigen

Erwerbstätigkeit zumutbar ist, sind die gesamten subjektiven und objektiven

Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den

subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren

persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am

Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene

Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine

Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar. Weder der

Entschluss, die Verwertung der Arbeitskraft auf die eigene Firma zu beschränken,

noch der Umstand, dass die versicherte Person dort Arbeit von einer gewissen erwerblichen

Bedeutung leistet, gestatten es, einen Betrieb auf Kosten der Versicherung

aufrecht zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_372/2016 vom

29.

Dezember 2016 E. 5.2.3 [in BGE 143 V 71 nicht publiziert] und 8C_413/2015

vom 3. November 2015 E. 3.3.1).

Im Lichte dieser Rechtsprechung wäre es

dem Kläger zumutbar, seinen Betrieb aufzugeben und ein Arbeitsverhältnis

einzugehen, sofern er dadurch einen Erwerbsausfall, der einen Anspruch auf

Rentenleistungen vermittelt, vermeiden kann (s. dazu E. II. 4.3.2 hiernach). Wohl

führt er sein Geschäft seit 1994 und damit seit 23 Jahren. Eine grosse

Verbundenheit mit dem eigenhändig aufgebauten Betrieb vermag jedoch für sich

allein keine Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe zu begründen. Auf der anderen

Seite ist zu beachten, dass der Kläger über eine abgeschlossene Ausbildung nebst

Weiterbildung verfügt. In einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit besteht keine

Einschränkung des Arbeitspensums, keine Leistungseinbusse und auch kein

besonders restriktives Zumutbarkeitsprofil, welches das Feld der möglichen

Tätigkeiten stark eingrenzen würde. Hinzu kommt, dass der Kläger gegenwärtig 49

Jahre alt ist und damit noch eine beachtliche Aktivitätsdauer vor sich hat (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 und 9C_357/2014

vom 7. April 2015 E. 3.3). Im Übrigen stünden – was der Kläger nicht

geltend macht – der Wunsch, den Betrieb dereinst an einen Nachkommen

weiterzugeben, sowie Investitionen in das Unternehmen einer beruflichen

Neuausrichtung nicht grundsätzlich entgegen. Auch aus Ziff. 1.1 der Bedingungen

der Beklagten, welche nur der Lebensstellung, den Kenntnissen und Fähigkeiten

angemessene Alternativätigkeiten als zumutbar ansehen, lässt sich nichts zu

Gunsten des Klägers ableiten. Seine von 1998 bis 2009 im Anstellungsverhältnis

ausgeübte Arbeit als [...] macht vielmehr deutlich, dass angemessene unselbständige

Tätigkeiten existieren, welche auch unter diesem strengeren Blickwinkel

zumutbar sind.

Zusammenfassend ist dem Kläger eine Aufgabe

des Betriebs zumutbar, obwohl er damit ein gewisses Einkommen erzielt.

4.3.2

Da vom Kläger die Aufnahme einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, er aber keiner solchen

nachgeht, sind für das Invalideneinkommen die statistischen Durchschnittslöhne aus

der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heranzuziehen (BGE 126

V 75 E. 3b S. 76 f.). Angesichts der Ausbildung sowie der bis

2009.

bestehenden, aus invaliditätsfremden Gründen beendeten Teilzeitanstellung

ist davon auszugehen, dass sich der Kläger bei einer Betriebsaufgabe eine Ganztagsstelle

im [...] suchen würde. Ein Abstellen auf den Tabellenwert «TOTAL», welcher den

gesamten privaten Sektor des Arbeitsmarktes einbezieht, rechtfertigt sich mit

anderen Worten nicht, weil der Kläger nicht darauf angewiesen ist, ein völlig

neues Betätigungsfeld zu suchen (Bundesgerichtsurteil 9C_72/2017 vom

19.

Juli 2017 E. 4.2.2).

2009: Ein Arbeitnehmer verdiente 2008 im

Arbeitsmarktsegment «[...]», Anforderungsniveau 3 («Berufs- und Fachkenntnisse

vorausgesetzt»), durchschnittlich CHF 6‘229.00 pro Monat, einschliesslich

Anteil für den 13. Monatslohn (LSE 2008 Tabelle TA1 Ziff. [...]). Dieser Tabellenlohn

beruht auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die

betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), d.h. im Jahr

2008.

40,9 Stunden (Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen», Ziff. [...], https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erwerbstaetigkeit-arbeitszeit/arbeitszeit/normalarbeitsstunden-statistik-betriebsuebliche-arbeitszeit.assetdetail.2967272.html).

Auf diese Weise ergibt sich ein Betrag von CHF 76‘430.00. Passt man diesen

bis zum Jahr 2009 (in dem keine LSE publiziert wurde) an die

Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer im Bereich «[...]» an (Tab. T1.1.05 Ziff. [...], https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.322202.html),

beläuft sich das Invalideneinkommen auf CHF 78‘264.00. In eine

ähnliche Grössenordnung, nämlich CHF 78'650.00, gelangt man übrigens, wenn

man den zuletzt in der Teilzeitanstellung erzielten Jahreslohn von

CHF 15'730.00 (IV-Nr. 58 S. 2) von 20 % auf ein Vollzeitpensum

umrechnet.

2010: Ein Arbeitnehmer verdiente im

Segment «[...]», Anforderungsniveau 3, durchschnittlich CHF 6‘311.00 pro

Monat, einschliesslich Anteil für den 13. Monatslohn (LSE 2010 TA1 Ziff. [...]).

Aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,0 Stunden

(s. Quellenangabe unter Jahr 2009 hiervor, Ziff. [...]) ergibt sich so ein

Invalideneinkommen von CHF 77'625.00.

2011: Passt man mangels neuerer Zahlen für

das Jahr 2011 das Einkommen von 2010 an die Nominallohnentwicklung für

Arbeitnehmer im Bereich «[...]» an (Tab. T1.1.10 Lit. [...], https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.2347385.html)

ergibt sich ein Betrag von CHF 78‘324.00.

2012: Ein Arbeitnehmer verdiente im

Segment «[...]», Kompetenzniveau 2 («Praktische Tätigkeiten», welches dem

früheren Anforderungsniveau 3 gleichgesetzt werden kann, vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_198/2016 vom 8. Juni 2016 E. 3.4) CHF 6‘088.00 pro Monat,

einschliesslich Anteil für den 13. Monatslohn (LSE 2012 TA1_tirage_skill_level,

Ziff. [...], https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnniveau-schweiz/privater-oeffentlicher-sektor.assetdetail.327886.html). Aufgerechnet auf die wöchentliche

Arbeitszeit von 41,0 Stunden (s. Quellenangabe unter Jahr 2009 hiervor) ergibt

sich so ein Invalideneinkommen von CHF 74'882.00.

2013: Passt man mangels neuerer Zahlen

das Einkommen von 2012 an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer im

Bereich «[...]» an (T1.1.10 Lit. [...], s. Quellenangabe unter Jahr 2011

hiervor), so ergibt sich ein Betrag von CHF 75‘472.00.

2014: Ein Arbeitnehmer verdiente im

Segment «[...]», Kompetenzniveau 2, CHF 6‘091.00 pro Monat,

einschliesslich Anteil für den 13. Monatslohn (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level,

Ziff. [...]). Aufgerechnet auf die

wöchentliche Arbeitszeit von 40,9 Stunden (s. Quellenangabe unter Jahr 2009

hiervor) ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 74'737.00.

4.3.3

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen

oder persönlichen Umständen einer versicherten Person wie leidensbedingte

Einschränkung, Alter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen,

welche sich erfahrungsgemäss auf die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126

V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79). Ein Abzug ist

namentlich dann am Platz, wenn eine Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (a.a.O.,

E. 5a/bb S. 78). Was die Höhe des Abzugs angeht, so ist nicht für

jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorzunehmen, weil

damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden; vielmehr ist der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung

der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen

(a.a.O., E. 5b/bb S. 80).

In casu ist der Kläger Schweizer und kann

vollzeitlich arbeiten, weshalb unter dem Blickwinkel von Nationalität und

Beschäftigungsgrad kein Abzug angezeigt ist. Dasselbe gilt hinsichtlich des

Alters, da dieses für Arbeitnehmer zwischen 40 und 49 Jahren gegenüber dem

Total aller Arbeitnehmer nicht zu einer Lohneinbusse führt (s. Tabelle TA9, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnniveau-schweiz/personenbezogene-merkmale.assetdetail.304033.html).

Weiter ist zu beachten, dass ein Abzug nicht automatisch dann geboten ist, wenn

aus gesundheitlichen Gründen keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichtet

werden kann. Sind nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar, bildet dies

vielmehr grundsätzlich keinen Anlass für einen zusätzlichen leidensbedingten

Abzug. Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer auf dem in Frage

kommenden Arbeitsmarktsegment gesundheitlich bedingt nicht mehr sämtliche

Arbeiten ausführen kann. Seine Tätigkeit muss leicht und vorwiegend sitzend

sein, aber mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, und darf keine

Verrichtungen auf Leitern und Gerüsten beinhalten. Insbesondere mit Blick auf

die vom Kläger abgeschlossene Berufslehre sowie seine langjährige

Arbeitserfahrung stehen ihm aber trotz seiner Einschränkungen noch viele

Tätigkeiten offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7. Juni

2016.

E. 5.2.1). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren

Verweisungstätigkeiten auszugehen, so können unter dem Titel leidensbedingter

Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu

bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7. Juni 2016 E.

5.2

). Beim Kläger erscheinen solche Umstände fraglich. Wenn überhaupt ein

Abzug zu gewähren ist, so wären maximal 5 % angemessen. Auf dieser Basis

ergeben sich folgende anrechenbaren Invalideneinkommen und, gemessen am jeweiligen

Valideneinkommen (s. E. II. 4.2.4 hiervor), folgende Erwerbsunfähigkeit:

· 2009: CHF 74'351.00 – 10,73 %

· 2010: CHF 73'744.00 – 11,85 %

· 2011: CHF 74'408.00 – 11,92 %

· 2012: CHF 71'138.00 – 15,58 %

· 2013: CHF 71'698.00 – 15,45 %

· 2014: CHF 71'000.00 – 16,46 %

4.4

Zusammenfassend erreichte der

Kläger in keinem der Jahre von 2009 bis 2014 auch nur annähernd eine

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 %. Auf die begehrte halbe Rente für

das Jahr 2014 besteht daher kein Anspruch, weshalb die Klage insoweit

abzuweisen ist.

5.

Zu prüfen bleibt, inwieweit der

Kläger verpflichtet ist, die 2010 und 2012 ausbezahlte Rente von insgesamt CHF

18'000.00 zurückzuerstatten.

5.1

Wie bereits erwähnt, muss der

Versicherte zu viel bezogene Leistungen der Beklagten zurückerstatten (Art. 6

Abs. 2 Satz 2 der Bedingungen). Ein solcher Rückforderungssachverhalt liegt

hier vor, nachdem in den Jahren 2010 und 2012 nach richtiger Auffassung kein Rentenanspruch

bestand, die Rente aber trotzdem ausgerichtet wurde.

Angesichts der seit 2009 fehlenden

Anspruchsberechtigung sind die Ausführungen des Klägers, ihm hätten höhere

Rentenbeträge ausgerichtet werden müssen, welche nun zur Verrechnung zu bringen

seien, nicht stichhaltig. Auch der Einwand, die Beklagte habe die ausbezahlte Jahresrente

pro 2010 um den Betrag von CHF 1'332.00 gekürzt, trifft nicht zu. Der

Kläger erhielt 2010 den vollen Rentenbetrag von CHF 9'000.00; die

nachträgliche Kürzung ging zu Lasten der Rente pro 2011 (vgl. KB-Nr. 7).

5.2

Der Kläger wendet ein, die

Rückforderung pro 2010 wäre ohnehin verjährt (während er bezüglich des Jahres

2012.

keine solche Einrede vorbringt).

Die Rückforderung von Leistungen der

gebundenen Vorsorge richtet sich nach den Bestimmungen über die

ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. Obligationenrecht / OR, SR 220; s.

BGE 135 III 289 E. 6.1 f. S. 293 f.). Der Bereicherungsanspruch verjährt demnach

mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis

erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung

des Anspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR). Entscheidend für den Beginn der relativen

Frist ist der Zeitpunkt, in dem der Verletzte alle tatsächlichen Umstände

wahrgenommen hat, welche geeignet sind, ihn zur Geltendmachung des Anspruchs zu

veranlassen. Bekannt sein müssen das ungefähre Ausmass der Entreicherung, die

Grundlosigkeit der Vermögensverschiebung sowie die Person des Bereicherten.

Massgebend sind die tatsächlichen Kenntnisse (Bruno Huwiler in: Heinrich

Honsell et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel

2011, Art. 67 N 9). Die Verjährungsfrist wird unterbrochen entweder durch

Anerkennung der Forderung seitens des Schuldners (Art. 135 Ziff. 1 OR), oder

durch Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage bzw. Einrede vor einem

staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs

(Art. 135 Ziff. 2 OR).

Die Beklagte teilte dem Kläger im Schreiben

vom 17. Mai 2011 (KB-Nr. 10) mit, dass 2009 kein Erwerbsausfall mehr vorliege

und sie ihre Rentenleistungen per sofort – also pro futuro – einstelle. Die

Beklagten ging somit in diesem Zeitpunkt davon aus, dass die Rente für 2010 zu

Unrecht ausgerichtet worden war und eine Rückforderung in Frage kam. Die

Betreibung leitete die Beklagte indes erst am 9. April 2015 ein (KB-Nr.

21), also nach dem Eintritt der Verjährung am 17. Mai 2012. Der

Verjährungsverzicht, den der Kläger am 12. August 2014 erklärte (KAB-Nr. 2),

schliesst bereits verjährte Forderungen aus, weshalb er hier keine Wirkung

entfaltet.

Der Umstand, dass ein Gericht eine

negative Feststellungsklage gutheisst, berechtigt es indes nicht dazu, die

«Löschung» eines Betreibungsregistereintrags anzuordnen. Zwar gibt das

Betreibungsamt gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. a Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281.1) Dritten von einer Betreibung u.a. dann keine

Kenntnis, wenn diese auf Grund eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben wurde.

Die Anwendung dieser Bestimmung steht jedoch in der ausschliesslichen Kompetenz

des Betreibungsamtes, welches das Register führt (Urteil des Bundesgerichts

4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 4.2).

6.

Zusammenfassend ist die Klage

insoweit teilweise gutzuheissen, als festgestellt wird, dass die Rentenrückforderung

pro 2010 verjährt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.

7.1

Der obsiegende Kläger hat

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (§ 7 Abs. 3 Verordnung des

Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die

Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den

Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922).

Bei teilweisem Obsiegen ist die

Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die

Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).

Dies trifft hier zu: Hätte sich der Kläger darauf beschränkt, die Verjährung

der Rückforderung pro 2010 zu rügen, so wäre der Aufwand seines Vertreters und des

Gerichts deutlich geringer ausgefallen, denn der Rentenanspruch hätte nicht

geprüft werden müssen. Da der Kläger nur zu einem kleinen Teil obsiegt hat,

wird ihm eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Im Übrigen erweist sich die

Betreibung als zur Hälfte gerechtfertigt.

7.2

Der mehrheitlich obsiegenden Beklagten steht keine Entschädigung zu, da § 7

Abs. 3 VVV lediglich dem obsiegenden Versicherten einen solchen Anspruch

einräumt. Dies deckt sich mit der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen

grundsätzlich keine Entschädigung zusteht (Ulrich Meyer/Laurence Uttinger in:

Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und

FZG, Bern 2010, Art. 73 N 90). Eine

Ausnahme von diesem Grundsatz gilt zwar dann, wenn der Gegenpartei

leichtfertige oder mutwillige Prozessführung nach § 7 Abs. 2 VVV

vorzuwerfen ist (SOG 2002, Nr. 42). Dies trifft jedoch beim Kläger nicht zu,

denn seine fehlende Anspruchsberechtigung gegenüber der Beklagten ist nicht auf

den ersten Blick ersichtlich, sondern ergibt sich erst nach eingehender

Prüfung.

8.

Das Klageverfahren in der beruflichen Vorsorge ist in der Regel kostenlos

(Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV). Im vorliegenden

Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird in dem Sinne teilweise

gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Rückforderung der Beklagten gegen

den Kläger verjährt ist, soweit sie die Rente von CHF 9'000.00 für das Jahr

2010 betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger eine

reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann