VSKLA.2016.4
BVG-Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG
5. März 2018Deutsch70 min
Source so.ch
Urteil vom 5. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Andreas Kummer
Kläger
Gegen
Sammelstiftung BVG Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, vertreten durch Allianz Suisse
Rechtsdienst PLHRD, Postfach, 8010 Zürich
Beklagte
betreffend BVG-Invalidenleistungen
nach Art. 23 BVG (Klage vom 29. Februar 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 23. September 1997 erlitt A.___
(nachfolgend Kläger), geb. 1964, an seinem Arbeitsplatz in [...] einen Unfall,
indem er bei Arbeiten an einem Drehwalzenstuhl mit der rechten Hand seitlich in
die Walze kam und sich dabei am
Zeig-, Mittel- und Ringfinger starke Quetschungen zuzog, die eine
sofortige operative Versorgung im Spital in [...] nötig machten (IV-Nr. [Akten
der IV-Stelle] 7.13). In diesem Zeitpunkt war er bei der B.___ in [...] als
Mitarbeiter in der Fabrikation angestellt und dadurch bei der Rechtsvorgängerin
der Sammelstiftung BVG Allianz Suisse Lebensversicherungsgesellschaft in der
beruflichen Vorsorge versichert.
1.2 Mit Verfügung vom 29. April 1999
sprach die Suva dem Kläger basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % eine
Rente zu, und zwar befristet vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 (IV-Nr.
7.6, S. 4). Aufgrund der medizinischen Abklärungen, wonach die bei der
Rentenfestsetzung erwartete Angewöhnung und Anpassung nicht eingetreten und der
Kläger in seiner Leistungsfähigkeit nach wie vor eingeschränkt sei, sprach die Suva
dem Kläger am 2. August 2001 weiterhin bzw. ab 1. Januar 2001
Rentenleistungen basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von wiederum 15 % zu
(IV-Nr. 7.5, S. 1).
1.3 Am 27. Februar 2003 meldete die B.___
der Suva einen Rückfall des Klägers mit der Begründung, dass die damals beim
Unfall verletzte Hand schmerze und geschwollen sei. Aus diesem Grund habe der
Arbeitnehmer die Arbeit ab 12. Februar 2003 ausgesetzt (IV-Nr. 7.4).
Am 23. Oktober 2003 meldete sich der Kläger
zudem zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 3). In
der Folge veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn unter anderem ein
psychiatrisches Gutachten beim C.___. Im Gutachtensbericht vom 9. Oktober 2007
(IV-Nr. 53) kamen die Gutachter zum Schluss, dass keine krankheitswertige
psychische Störung vorliege. Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 (IV-Nr. 62) hielt
die IV-Stelle fest, das Leistungsbegehren werde bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 14 % abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2006 (IV-Nr.
43) und Einspracheentscheid vom 21. Januar 2008 (IV-Nr. 64) stellte die Suva
fest, dass der Versicherte im Rahmen der Invalidenrente (15 %) wieder
arbeitsfähig sei und keine erhebliche Verschlimmerung des Integritätsschadens
vorliege. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts vom
2. April 2009 (VSBES.2008.72; IV-Nr. 79.10, S. 13) sowie mit Urteil des
Bundesgerichts 8C_416/2009 vom 3. Juli 2009 (IV-Nr. 79.10) bestätigt.
1.4 Mit Schreiben vom 7. September
2010 (IV-Nr. 70) erfolgte sinngemäss eine erneute Anmeldung des Klägers zum Bezug
von IV-Leistungen. Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Kläger
mit Verfügung vom 23. April 2013 (IV-Nr. 121) mit, man habe festgestellt, dass
er seit September 2010 aus gesundheitlichen Gründen in jeglichen Tätigkeiten
eingeschränkt sei. Per 1. März 2011 bestehe bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 67 % ein Anspruch auf die Ausrichtung einer
Dreiviertelsrente. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht
mit Urteil vom 11. September 2014 (VSBES.2013.146; IV-Nr. 137, S. 2)
insofern gutgeheissen, dass dem Kläger ab 1. März 2011 basierend auf einen
Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zugesprochen wurde.
1.5 Aufgrund neuer Arztberichte
wurde von der Suva ab 1. Oktober 2010 sodann ebenfalls eine mögliche
gesundheitliche Verschlechterung geprüft. In der Folge holte die Suva weitere
medizinische Unterlagen ein und veranlasste eine handchirurgische Beurteilung
im D.___ (IV-Nr. 86, S. 2). Schliesslich kam die Suva mit Verfügung vom
19. Juni 2012 und Einspracheentscheid vom 13. November 2012 (IV-Nr. 107) zum
Schluss, gemäss der medizinischen Beurteilung sei die rechte Hand des Klägers
aufgrund der Unfallfolgen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einsetzbar. Die
Rente werde deshalb ab 1. Oktober 2010 auf 43 % erhöht. Zudem werde
eine Integritätsentschädigung bei einem zusätzlichen Integritätsschaden von
25 % ausgerichtet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom
Versicherungsgericht mit Urteil vom 15. September 2014 (VSBES.2012.321)
abgewiesen.
2. Am 1. März 2016 lässt der
Kläger gegen die Sammelstiftung BVG Allianz Suisse
Lebensversicherungsgesellschaft (nachfolgend Beklagte) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage erheben (A.S. [Akten-Seite] 1
ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem
Kläger Invalidenleistungen seit 1. September 2010, nebst Zins zu 5 % seit 1.
Mai 2013 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Klageantwort vom 15. April
2016 (A.S. 16 ff.) stellt die Beklagte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter: Die Klage sei abzuweisen,
soweit der Kläger lnvalidenleistungen beantragt, die höher sind als die
minimale obligatorische BVG-Viertelsrente, gekürzt um den Betrag der noch nicht
zurückerstatteten Austrittsleistung, und
soweit er
Leistungen vor dem 1. März 2011 beantragt.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers.
4. Mit Replik vom 11. Mai 2016
(A.S. 38 ff.) hält der Kläger an seinen gestellten Rechtsbegehren fest.
5. Mit Duplik vom 3. Juni 2016
(A.S. 46 ff.) verweist die Beklagte ebenfalls auf ihre bereits gestellten
Rechtsbegehren.
6. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017
(A.S. 62) werden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn die IV-Akten
betreffend den Kläger eingeholt.
7. Mit Verfügung vom 15. Januar
2018 (A.S. 63) werden bei der Suva die UV-Akten betreffend den Kläger
eingeholt.
8. Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Versicherungsgericht ist
nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und § 54 Abs. 1 des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) zur Beurteilung der
vorliegenden Streitsache über Ansprüche eines Versicherten gegenüber einer
Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
2.
Gemäss Art. 73 Abs. 2
stellt der Richter – unter Mitwirkung der Parteien – den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Das schliesst eine Beweislast der Parteien im Sinne einer
Beweisführungslast notwendigerweise aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen
diese in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009, E.
5.
; BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
3.
Nach Art. 23 lit. a BVG
hat Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, wer im Sinne der
Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war.
3.1
Entscheidend im Rahmen von
Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (zu
diesem Begriff vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345 f. mit Hinweisen), unabhängig
davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf
Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im
Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine
einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit
geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit
leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses
der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der
Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e
contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263; 118 V 35 E. 5 S. 45). Umgekehrt
entfällt im Anwendungsbereich von Art. 23 lit. a BVG die Leistungspflicht einer
Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor der
Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten war (Urteil des Bundesgerichts
9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 mit weiteren Hinweisen).
3.2
Die Arbeitsunfähigkeit ist
relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt (Urteil des Bundesgerichts
9C_772/2007 vom 26. Februar 2008, E. 3.2; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts B 48/97 vom 7. Oktober 1998 E. 1) und sich auf das
Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss
arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im
bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27) an Leistungsvermögen
eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender
Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte,
gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle.
4.
4.1
Gemäss den Ausführungen des Klägers sei er vom 28. Oktober
1996.
bis 30. November 2006 bei der B.___ angestellt gewesen. Die
Arbeitgeberin sei für die berufliche Vorsorge bei der Beklagten angeschlossen
gewesen. Am 23. September 1997 habe er einen Arbeitsunfall erlitten, bei
welchem er sich am Zeig-, Mittel- und Ringfinger der rechten Hand starke
Quetschungen zugezogen habe. Nach rund fünfmonatiger Arbeitsunfähigkeit habe er
seine angestammte Tätigkeit in einem reduzierten Pensum wieder aufgenommen.
Gemäss Bericht vom 26. Februar 1999 (IV-Nr. 7.7, S. 11) habe der Kläger
nach dem Unfall eine Leistungseinbusse von 15 - 20 % gehabt. Als
Gründe für diese Einbusse seien die Verlangsamung sowie die eingeschränkte
Versetzbarkeit benannt worden. Zudem habe er teilweise Mithilfe von
Arbeitskollegen gebraucht. Gemäss Bericht habe sicherlich eine unfallbedingte
Einschränkung der Handfunktion bestanden. Der Kläger erbringe kein volles
Rendement mehr, da er häufig über Schmerzen klage und die Finger sichtbar
geschwollen seien. Daraufhin habe ihm die Suva mit Verfügung vom 29. April 1999
eine IV-Rente von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung zugesprochen.
Der Kläger habe in der Folge unter starken Schmerzen in den Fingern
gelitten und habe sich deshalb im Juni 1999 erneut in ärztliche Behandlung
begeben. Es sei eine Schmerzproblematik sowie ein mässiggradiges
Karpaltunnelsyndrom und eine muskuläre Beschwerdesymptomatik am Vorderarm und
des seitlichen Oberarmes diagnostiziert worden (Gutachten D.___ vom 24. Juni
2011). Mit Verfügung vom 2. August 2001 habe die Suva die befristete IV-Rente
aufgrund der weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit von 15 % weitergeführt. Der
Zustand des Klägers habe sich gemäss Austrittsbericht der E.___ vom 29.
September 2003 (IV-Nr. 7.3, S. 28) seit dem Unfall sukzessive verschlechtert.
Im Verlauf der Jahre seien myo-fasziale Schultergürtelbeschwerden dazu
gekommen. Es bestehe ein Hand-Arm-Schulter-Schmerzsyndrom rechts, welches auch
auf den Nacken übergreife. An der Hand bestünden intermittierende Symptome
eines CRPS wie Lividität, Schwellung, grober Tremor und eine diffuse
Hyposensibilität. Der lange, schmerzreiche Verlauf habe inzwischen zu
rezidivierenden depressiven Episoden geführt. Am 20. Oktober 2003 sei
eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt worden. Dr. med. F.___ habe
anlässlich dieser Untersuchung festgestellt, dass sich der Zustand des Klägers
trotz der Rehabilitationsbemühungen verschlechtert habe. Der Kläger sei
weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 7.3, S. 19). Mit Arztbericht vom 1.
März 2004 habe Dr. med. G.___ festgehalten, dass der Kläger seit dem 13. Februar
2003.
bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig sei. Infolge der
langandauernden Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vom 17. März 2003 sei dem
Kläger im Jahr 2006 von der B.___ gekündigt worden. Mit Arztbericht vom 9.
Februar 2011 (IV-Nr. 82, S. 2) habe der behandelnde Psychiater Dr. med. H.___
festgehalten, es bestehe eine zur Chronifizierung neigende reaktive Depression
mittleren Grades, zu klassifizieren unter «längerdauernde depressive
Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen», (gemäss ICD-10
Definition bestehe nach so langer Zeit heute ein Stadium der andauernden
Persönlichkeitsveränderung, ICD-10 F.62.1) seit ca. 2003/2004; aus rein
psychiatrischer Sicht bestehe eine 40 - 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit ca.
2004.
Am 2. Dezember 2011 habe der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle
(RAD) in seiner Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt folgendes
festgehalten (IV-Nr. 89): Gemäss Hausarzt und der Psychiater Dr. med. I.___ und
Dr. med. H.___ bestehe eine Verschlechterung der psychischen
Gesundheitssituation ab 2004. Zudem hätten auch Dr. med. J.___ und die
Gutachter des D.___ psychische Probleme festgestellt. Die psychiatrische
Beurteilung von Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ würden überzeugen und wirkten
realistisch. Bezüglich der somatischen Situation gehe der RAD davon aus, dass
es sich bereits im Anschluss an die Karpaltunneloperation um ein begründetes
CRPS gehandelt habe. Es sei dem Kläger direkt nach der Operation schlechter
gegangen. In der Stellungnahme werde betreffend Arbeitsfähigkeit darauf
hingewiesen, dass in der angestammten Tätigkeit als Maschinist aus psychischen
und aus somatischen Gründen eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit 17. März 2003
bestanden habe. In einer Verweistätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil sei er ab
2004.
aus psychischen Gründen 2 x 2.5 Stunden/Tag mit einer
Leistungseinschränkung von 25 % arbeitsfähig gewesen. Aus somatischen
Gründen sei eine ganztägige, einhändige Arbeit mit der nicht dominanten linken
Hand unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils möglich. Diese Arbeitsunfähigkeit
gelte ab dem 17. März 2003, bereits damals sei die rechte Oberextremität nur
noch sehr limitiert einsetzbar gewesen. Eine Verschlechterung sei sicher ab
2008.
gegeben. Wie die Stellungnahme des RAD nachvollziehbar erläutere, sei der
Kläger nach der Operation im März 2003 nie mehr zu 100 % arbeitsfähig
gewesen. Bereits ab 2004 sei er aufgrund der psychischen Probleme nur noch sehr
eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Zudem sei der Kläger aus somatischen Gründen
stark eingeschränkt. Bereits ab dem 17. März 2003 sei die rechte Oberextremität
nur noch sehr limitiert einsetzbar gewesen. Der RAD sei zudem korrekterweise
der Ansicht, dass eine Neubeurteilung ab 2003 hätte erfolgen sollen, da diverse
Ärzte nachvollziehbar dargelegt hätten, dass die bisherigen Annahmen nicht
korrekt gewesen seien. Die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei
somit zweifellos eingetreten, als der Kläger noch bei der Beklagten versichert
gewesen sei. Der sachliche Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden,
der zur Arbeitsunfähigkeit und demjenigen, welcher zur Invalidität geführt
habe, sei zu bejahen. Eine Unterbrechung sei nicht erfolgt, da der Kläger
seither immer mehr als 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dem Kläger sei deshalb
ab dem 1. September 2010 eine BVG-Invalidenleistung auszurichten.
4.2
Demgegenüber vertritt die
Beklagte die Ansicht, es sei versicherungsmedizinisch erstmals nach dem 1.
Oktober 2010 ein (für die berufliche Vorsorge massgebender) Arbeitsunfähigkeitsgrad
von 20 Prozent angenommen worden. Den Invaliditätsfestlegungen in den früheren
Entscheiden liege die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit (zumindest in einer
Verweistätigkeit) zugrunde. Die Invalidität sei gemäss IV-Stelle Solothurn im
März 2011 eingetreten. Im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts sei der Kläger
somit nicht mehr bei der Beklagten versichert gewesen, weshalb kein Anspruch
auf die reglementarischen Invalidenleistungen gegeben sei. Nach Artikel 4.3.1
Abs. 1 Buchstabe a ARB (Allgemeine Reglementsbestimmungen) habe die versicherte
Person Anspruch auf die reglementarischen Invalidenleistungen, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid werde und sie bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führe, bereits bei der
Stiftung versichert gewesen sei und bei Eintritt der Invalidität immer noch
versichert gewesen sei. Gehöre die versicherte Person hingegen im Zeitpunkt des
Invaliditätseintritts nicht mehr der Vorsorgeeinrichtung an, habe sie gemäss
Artikel 4.3.1 Absatz 2 Buchstabe a ARB (lediglich) Anspruch auf die
obligatorischen Minimalleistungen gemäss BVG. Entsprechend sei nachfolgend zu
prüfen, ob ein Anspruch auf die obligatorischen BVG-Minimalleistungen nach
Artikel 23 BVG bestehe. Nur der Vollständigkeit halber sei auf
Folgendes hingewiesen: Der unfallkausale Invaliditätsanteil betrage vorliegend
43.
Prozent, der nicht-unfallkausale Invaliditätsanteil hingegen 29 Prozent.
Damit liege der unfallkausale Invaliditätsanteil zwar über dem erforderlichen
Mindestgrad von 40 Prozent, jedoch sehe der Vorsorgeplan bei Unfall keine
reglementarischen Leistungen vor, sondern nur gegebenenfalls die gesetzlichen
BVG-Minimalleistungen. Für die nicht unfallkausale, rein krankheitsbedingte
Invalidität bestehe zwar im Rahmen der reglementarischen Leistungen Deckung,
jedoch liege der konkrete Invaliditätsanteil vorliegend mit 29 Prozent unter
dem erforderlichen Mindestgrad von 40 Prozent, weshalb die Voraussetzungen für
den Bezug von reglementarischen Leistungen nicht erfüllt seien. Insoweit ergebe
sich somit zusätzlich auch aus Artikel 4.7.2 ARB, dass kein Anspruch auf die
reglementarischen Leistungen bestehe, sondern nur allenfalls, soweit die
Voraussetzungen hierfür erfüllt seien, auf die gesetzlichen BVG-Minimalleistungen.
Nach Art. 23 Buchstabe a BVG habe Anspruch auf die obligatorischen BVG
Minimalleistungen, wer im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sei und
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt
habe, bei der beklagten Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen sei. Die
massgebliche Arbeitsunfähigkeit müsse mindestens 20 Prozent betragen haben und
dauerhaft gewesen sein. Hätten, wie vorliegend verschiedene
Gesundheitsschädigungen zur Invalidität beigetragen, so sei je gesondert zu
prüfen, ob diese einzelnen Gesundheitsschädigungen eine Arbeitsunfähigkeit
während dem Vorsorgeverhältnis bewirkt hätten und in diesem Vorsorgeverhältnis
versichert seien (BGE 138 V 409, E. 6.3; BGer 9C_604/2014 vom 31 März
2015, E. 3.3). Dies gelte insbesondere in Situationen wie der Vorliegenden, bei
welcher nach und in Zusammenhang mit einem Unfall psychische Probleme
hinzugetreten seien (BGer 9C_330/2008 vom 4. September 2008, E. 4.2).
Somit sei vorliegend zu prüfen, in wie weit die aus heutiger Sicht bestehenden
Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf gesundheitliche Probleme
zurückzuführen seien, die während dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten zu
(dauerhaften) Arbeitsunfähigkeiten von mindestens 20 Prozent geführt
hätten. Die ausschliesslich auf die Verletzungen an der rechten Hand zurückzuführenden
Einschränkungen in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seien im ärztlichen
Gutachten des D.___ vom 24. Juni 2011 letztmals gutachterlich beurteilt worden.
Auf dieser Grundlage habe die Suva in der Verfügung vom 19. Juni 2012
einen lnvaliditätsgrad von 43 Prozent errechnet. Somit führe die
Handproblematik isoliert betrachtet, d.h. ohne die Auswirkungen der psychischen
Erkrankung, zu einer Erwerbseinbusse von 43 Prozent; werde auch die psychische
Erkrankung bei der lnvaliditätsbemessung mitberücksichtigt, erhöhe sich der
lnvaliditätsgrad um 29 Prozentpunkte auf 72 Prozent. Die Unfallkausalität
der psychischen Leiden sei durch die Suva verneint worden und sei deshalb im Suva-Entscheid
unberücksichtigt geblieben. Dies stehe in Einklang mit dem
versicherungspsychiatrischen Gutachten des C.___ vom 9. Oktober 2007, in
welchem keine krankheitswertige unfallkausale oder mit dem Behandlungsverlauf
in Zusammenhang stehende krankheitswertige psychische Störung habe festgestellt
werden können. Zu prüfen sei somit nachfolgend, ob sich die berufliche Vorsorge
an dem höheren Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung oder dem tieferen der
Suva zu orientieren habe. Dies sei zunächst abhängig davon, ob die durch die
Psyche verursachten Einschränkungen bei der obligatorischen beruflichen
Vorsorge zu berücksichtigen seien oder nicht. Massgebend hierfür sei, ob
während dem Vorsorgeverhältnis (d.h. vor dem 30. November 2006) eine
Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, die auch auf den Beschwerdekomplex Psyche
zurückzuführen gewesen sei (vgl. auch BGer 9C_330/2008 vom 4. September 2008,
E. 4.2). Eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20.
Prozent sei jedoch gestützt auf die vorliegenden Unterlagen während dem
Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten nicht nachgewiesen. Zu prüfen sei somit
einzig, ob im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge - analog der Suva
- aufgrund der während dem Vorsorgeverhältnis eingetretenen Handverletzungen
eine Invalidität im Umfang von 43 Prozent bestehe, was Anspruch auf die
minimale obligatorische BVG-Viertelsrente geben würde. Eine Leistungspflicht
nach Artikel 23 BVG setze zunächst voraus, dass der Gesundheitsschaden
(vorliegend: Handverletzung) eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20.
Prozent bewirkt habe. Vorliegend ergebe sich aus den Akten, dass der Unfall
vom 23. September 1997 zwar eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100
Prozent bewirkt habe, jedoch sei diese nicht dauerhaft gewesen, so habe der
Kläger nach fünfmonatiger Rehabilitation seine bisherige Arbeit ohne
Einschränkungen wieder ausüben können (D.___-gutachten vom 24. Juni 2011, S.
13). Nach der operativen Behandlung des Karpaltunnelsyndroms am 17. März 2003
sei der Kläger erneut arbeitsunfähig gewesen. Gemäss dem Gutachten des D.___
vom 24. Juni 2011 habe sich ab diesem Zeitpunkt eine CRPS-Erkrankung, die
zusammen mit der erstmals im Jahr 2008 aufgetretenen Lunatummalazie zu den
heutigen Beschwerden mit Schmerzausstrahlung in die Schulter und den Nacken
geführt hätten, und die gemäss der Suva-Verfügung vom 19. Juni 2012 eine
Erwerbseinbusse von 43 Prozent bewirkt hätten, entwickelt. Fraglich sei
zunächst, ob die ab dem Jahr 2003 einsetzende CPRS-Erkrankung bereits während
dem Vorsorgeverhältnis zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von mehr als
20.
Prozent geführt habe. Vorliegend habe die CPRS-Erkrankung nach dem
Eingriff im Jahr 2003 eingesetzt, das Arbeitsverhältnis sei mehr als drei Jahre
später, am 30. November 2006 aufgelöst worden. Dabei sei versucht worden,
den Kläger auch in einer anderweitigen als der bisherigen Tätigkeit
einzusetzen. Entsprechend sei somit die (für die obligatorische berufliche
Vorsorge entscheidende) Frage des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit
nicht nach den Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit zu beurteilen,
sondern nach solchen in einer zumutbaren Verweistätigkeit. Aus den Akten – und
insbesondere aus dem handchirurgischen orthopädischen Gutachten vom 28.
Dezember 2005 – ergebe sich, dass während dem Vorsorgeverhältnis keine durch
die Handverletzung bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent bestanden habe.
Die Suva komme in der (mit Bundesgerichtsurteil vom 3. Juli 2009 bestätigten)
Verfügung vom 14. Juni 2006 zum Schluss, der Kläger sei in einer
Verweistätigkeit (ganztätige Arbeiten ohne das Heben von Gewichten über 15
bis 20 Kg) zu 100 Prozent arbeitsfähig und könne dabei ein (im
Vergleich zum bisherigen Einkommen leicht reduziertes) Einkommen erzielen. Auch
die Invalidenversicherung sei am 18. Januar 2008 zum gleichen Schluss gekommen und
habe einen Invaliditätsgrad von 14 % errechnet, dem die Annahme einer
vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zugrunde liege.
Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass sowohl in der Unfall- als
auch in der Invalidenversicherung während dem Vorsorgeverhältnis eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent verneint worden sei. Demnach sei
während dem Vorsorgeverhältnis keine (durch die Handverletzung bedingte) Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20 Prozent nachgewiesen, weshalb die Voraussetzungen nach
Artikel 23 BVG nicht erfüllt seien und eine Leistungspflicht der Beklagten
nicht gegeben sei. Im Übrigen sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass dem
lnvaliditätsgrad der Suva, der nur knapp über 40 Prozent liege, als Teilursache
auch eine Lunatummalazie zugrunde liege, die erstmals im 2008 aufgetreten und
somit nicht während dem Vorsorgeverhältnis entstanden sei. Gemäss dem Gutachten
solle es sich dabei um eine selbständige Erkrankung handeln, die nicht in
Zusammenhang mit dem Unfall von 1997 oder dem chirurgischen Eingriff von 2003
stehe. Ohne diese Teilursache dürfte der lnvaliditätsgrad unter 40 Prozent
liegen, weshalb auch aus diesem Grund kein Anspruch auf die Invalidenleistungen
nach Artikel 23 BVG bestehe. Zu berücksichtigen wäre im Fall einer Verurteilung
zur Ausrichtung einer BVG-Viertelsrente auch Artikel 3 Absatz 3 FZG, wonach die
Invalidenleistungen gekürzt werden könnten, soweit eine Rückerstattung der
Austrittsleistung unterbleibe. Vorliegend habe sich der Kläger die
Austrittsleistung der Beklagten auf ein Freizügigkeitskonto bei der K.___ überweisen
lassen. Eine Rücküberweisung sei – trotz der beantragten Invalidenleistungen –
bisher unterblieben. Somit wäre im Falle einer Verurteilung auch dem Umstand
der Nichtrücküberweisung Rechnung zu tragen und der Beklagten ein
entsprechendes Kürzungsrecht zuzugestehen.
5.
Es ist unbestritten, dass der
Kläger an Beschwerden leidet, die zu einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit in
rentenbegründendem Ausmass geführt haben. Umstritten ist dagegen, wann eine
Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % eingetreten ist.
5.1
Soweit hier von Interesse,
ist den Akten zur Erwerbstätigkeit des Klägers folgendes zu entnehmen:
Am 23. September 1997 erlitt der Kläger
an seinem Arbeitsplatz in [...] einen Unfall, indem er bei Arbeiten an einem
Drehwalzenstuhl mit der rechten Hand seitlich in die Walze geriet und sich
dabei am Zeig-, Mittel- und Ringfinger starke Quetschungen zuzog. (IV-Nr.
[Akten der IV-Stelle] 7.13). In diesem Zeitpunkt war er bei der B.___ in [...]
als Mitarbeiter in der Fabrikation angestellt.
Ab 17. November 1997 nahm der Kläger
seine Tätigkeit bei der B.___ wieder in einem 50 %-Pensum auf (IV-Nr.
7.
, S. 15). Ab 22. Dezember 1997 war der Kläger wieder in einem vollen Pensum
arbeitsfähig und arbeitstätig (IV-Nr. 7.12, S. 14 und S. 7).
Im Schreiben von Herrn L.___ von der B.___
vom 1. Februar 1999 (IV-Nr. 7.8, S. 5.5) wurde festgehalten, der Kläger arbeite
nach wie vor zuverlässig, aber mit gewissen unfallbedingten Einschränkungen. Er
habe keine genügende Kontrolle über seine rechte Hand. Diese sei weiterhin
unbeweglich. Fast alle Arbeiten erledige er linkshändig, um nicht Farbgebinde
fallen zu lassen oder an der Maschine einen neuen Unfall zu erleiden. Manches
gehe etwas langsamer. Arbeitskollegen würden ihm bisher beim Heben schwerer
Güter helfen, weil sie seine Probleme sehen würden und seine Stelle vor Umbesetzungen
schützen wollten. Die B.___ schätze die stetige Zuverlässigkeit des Klägers und
habe deshalb aus sozialen Erwägungen seit dem Unfall auf eine Lohnreduktion
verzichtet.
Am 24. Februar 1999 berichtete der
Kläger anlässlich von Abklärungen in der Firma B.___ gegenüber der Suva, der
Gesundheitszustand habe sich in den letzten Wochen und Monaten nicht sichtbar
verbessert. Seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Dezember 1998
sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Die Finger seien häufig stark
angeschwollen. Die Beweglichkeit sei eingeschränkt. Er leide auch unter einem
Kraftdefizit. Seiner Meinung nach könne der Gesundheitszustand durch weitere
medizinische Massnahmen nicht wesentlich verbessert werden. Aufgrund der
Verletzung der rechten, dominanten Hand sei er beim Verrichten gewisser
Tätigkeiten wie Heben von Lasten usw. eingeschränkt. Seit dem Unfall habe er
kein volles Rendement mehr erbringen können. Aufgrund der Verletzung an der
rechten, dominanten Hand sei er beim Verrichten gewisser Tätigkeiten wie Heben
von Lasten usw. eingeschränkt. Aus diesem Grund sei er auch intern versetzt
worden. Er könne leichtere manuelle Tätigkeiten verrichten. Vor dem Ereignis
habe er alles machen können. Er leide unter der Tatsache, dass er nicht mehr zu
den vollwertigen Mitarbeitern gehöre (IV-Nr. 7.7, S. 13).
Anlässlich der Abklärung bei der B.___
am 24. Februar 1999 erklärten Herr L.___, Leiter Personal- und Rechnungswesen,
sowie Herr M.___, Betriebsleiter, beim Kläger handle es sich um einen sehr zuverlässigen,
willigen, polyvalent einsatzbaren Mitarbeiter, der eine überdurchschnittliche
Leistung erbracht habe. Vor dem Unfallereignis habe er vor allem am sogenannten
Drehwalzstuhl gearbeitet. 100 - 150 kg schwere Farbfässer würden zur
vorgenannten Maschine transportiert. Dort müssten die Behälter durch Stossen,
Anheben usw. in die richtige Position gebracht werden. Mit einem Hubstapler
würden die Fässer angehoben, damit der Inhalt in den Drehwalzstuhl gelangte.
Die Farbe sei sehr zähflüssig und müsse mit einem Spachtel weggeschabt werden.
Dies sei eine anstrengende Tätigkeit, es sei grosser Kraftaufwand erforderlich.
Diese Tätigkeit werde normalerweise mit der dominanten Hand ausgeübt. Im
Übrigen habe der Kläger im Betrieb praktisch alle anfallenden manuellen
Tätigkeiten verrichtet, diese seien mit Heben und Tragen von Lasten usw.
verbunden gewesen. Aufgrund der Fingerverletzungen an der rechten, dominanten
Hand habe er die vorgenannte Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Er sei
während einiger Zeit am Arbeitsplatz «Einwaagen» eingesetzt worden. Dort habe
die Aufgabe darin bestanden, bis 35 kg schwere Säcke, die Farbpulver
enthalten würden, in Kessel zu füllen usw. Beidhändiges Zupacken sei
erforderlich, es sei eine schwere manuelle Tätigkeit. Es habe sich gezeigt,
dass er aufgrund der unfallbedingten Verletzung nicht mehr dort habe eingesetzt
werden können. Der Kläger werde nun seit einigen Monaten am Arbeitsplatz
«Etikettieren/Palettieren» beschäftigt. Er müsse dort Farbkübel etikettieren,
Palettware mit Plastikfolie umwickeln, Palettwagen ziehen/stossen. Der Einsatz
beider Hände sei erforderlich. Schweres Heben von Lasten wie an den beiden
anderen Arbeitsplätzen komme nicht mehr derart häufig vor. Es liege eine
Leistungseinbusse von schätzungsweise 15 - 20 % vor. Gründe: Verlangsamung,
eingeschränkte Versetzbarkeit, er benötige gelegentlich Mithilfe der
Arbeitskollegen, bei der Arbeitszuteilung werde Rücksicht genommen, es bestehe
sicher eine unfallbedingte Einschränkung der Handfunktion, es entstehe ein
organisatorischer Mehraufwand, er könne nicht mehr polyvalent, d. h. als
«Springer» eingesetzt werden. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Kriterien
und in Anbetracht dessen, dass er häufig über Schmerzen klage, und die Finger
sichtbar geschwollen seien, erbringe er sicherlich kein volles Rendement.
Die Weiterbeschäftigung sei
sichergestellt. Der Kläger habe ab 1. Januar 1998 einen monatlichen Bruttolohn
von CHF 3'850.00 bezogen und ab 1. Januar 1999 einen von CHF 4'000.00. Obwohl
er seit dem Unfall kein volles Rendement mehr erbracht habe, sei bei ihm
dennoch eine gewisse Lohnerhöhung vorgenommen worden. Gründe: Der Kläger sei
ein sehr guter, einsatzwilliger Mann, habe ein sehr tiefes Anfangsgehalt
gehabt, zudem sei er den anderen Mitarbeitern gleichgestellt worden. Dennoch
sei man bei ihm mit Lohnanpassungen zurückhaltend geblieben. Er könnte heute -
ohne Unfallfolgen - ca. CHF 4'200.00 verdienen. Der effektive Leistungslohn
betrage schätzungsweise CHF 3'500.00 bis 3'700.00 (IV-Nr. 7.7, S. 11).
Mit Verfügung vom 29. April 1999 sprach
die Suva dem Kläger, basierend auf die oben genannte Lohneinbusse bzw. auf eine
Erwerbsunfähigkeit von 15 % eine entsprechende Rente zu, und zwar befristet vom
1.
Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 (IV-Nr. 7.6, S. 4).
Nach der kreisärztlichen Untersuchung
vom 30. April 2001 erklärte der Kläger anlässlich der Besprechung mit der Suva
Solothurn (IV-Nr. 7.5, S. 8), seit der Rentenzusprechung habe sich der
Gesundheitszustand eher leicht verschlechtert. Er habe sich in den letzten
Monaten mehrmals zu seinem Hausarzt, Dr. med. G.___, begeben. Im April 2001
habe eine spezialärztliche Untersuchung bei Dr. med. N.___, [...],
stattgefunden. Der Kläger wolle sich nicht operieren lassen. Er nehme
regelmässig Schmerztabletten ein. Die Funktionsfähigkeit der Hand sei immer
noch erheblich eingeschränkt. Er arbeite nach wie vor in der Firma B.___. Seine
angestammte Tätigkeit am Drehwalzenstuhl könne er noch nicht verrichten. Er sei
nicht in der Lage, schwere manuelle Tätigkeiten vorzunehmen. Die Greiffähigkeit
der Hand sei erheblich eingeschränkt, es plage ihn ein Kraftdefizit. Er
verspüre auch belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen. Im Betrieb
verrichte er ausgesuchte, d.h. behinderungsgerechte Arbeiten. Er werde meist an
einem Farbenmischplatz beschäftigt, wo er 2 - 3 kg schwere Kübel behändige,
Farben zusammenmische usw. Er halte die normale betriebsübliche Präsenzzeit ein
und erbringe am vorgenannten Arbeitsplatz ein volles Rendement.
Anlässlich der Abklärung bei der B.___
vom 15. Mai 2001 (IV-Nr. 7.5) gaben Herr O.___, Leiter Rechnungswesen, und Herr
M.___, Betriebsleiter, an, der Kläger werde seit einiger Zeit am Arbeitsplatz
«Einwaagen» beschäftigt. Nachdem der Produktionsablauf in letzter Zeit immer
mehr automatisiert worden sei, falle das Heben schwerer Lasten weitgehend weg.
Der Kläger müsse dennoch regelmässig Lasten heben und transportieren. Die
Behinderung an der Hand mache sich nach wie vor bemerkbar (Verlangsamung,
reduzierte Versetzbarkeit, organisatorischer Mehraufwand usw.). Am jetzigen
Arbeitsplatz betrage die Leistungsfähigkeit rund 85 %. Nach anstrengenden
Arbeitstagen klage er häufig über Schmerzen, die Leistungsfähigkeit nehme
jeweils rapide ab. Die Weiterbeschäftigung sei sichergestellt.
Am 21. Mai 2001 erklärte der Kläger an
seinem Wohnort gegenüber der Suva, dass sich seiner Meinung nach der
unfallbedingte Gesundheitszustand leicht verschlechtert habe. Die Intensität
der Schmerzen habe zugenommen. Mit einer Besserung dürfe kaum gerechnet werden
(IV-Nr. 7.5, S. 5).
Aufgrund der Abklärungen, wonach die bei
der Rentenfestsetzung erwartete Angewöhnung und Anpassung nicht eingetreten und
der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit nach wie vor eingeschränkt sei, sprach
die Suva dem Kläger am 2. August 2001 weiterhin bzw. ab 1. Januar 2001
Rentenleistungen basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von wiederum 15 % zu
(IV-Nr. 7.5, S. 1).
Am 27. Februar 2003 meldete die B.___
der Suva einen Rückfall des Klägers mit der Begründung, dass die damals beim
Unfall verletzte Hand schmerze und geschwollen sei. Aus diesem Grund habe der
Arbeitnehmer die Arbeit ab 12. Februar 2003 ausgesetzt (IV-Nr. 7.4).
Im Arbeitgeberfragebogen vom 22. März
2004.
(IV-Nr. 17, S. 1) gab die B.___ an, der Kläger sei seit dem 9. Januar 2003
zu 100 % arbeitsunfähig.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 teilte
die Firma P.___ (Suva-Nr. 139) dem Kläger mit, da er seit Januar 2003 wegen
Unfalls bei der Arbeit verhindert sei, werde ihm seine Stelle als Raumpfleger
im Nebenamt per 31. August 2004 gekündigt.
Am 19. Oktober 2004 meldete Dr. med. Q.___
der Suva, der Versicherte habe ihr aus [...] telefoniert und gesagt, dass es
ihm nicht gut gehe. Er sei in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert (Suva-Nr.
[Akten der Suva] 151).
Am 13. Dezember 2004 erklärte der Kläger
gegenüber der Suva Solothurn, die Anstellung in der Firma P.___ (Nebenerwerb)
sei per August 2004 aufgelöst worden. Hingegen sei er noch offiziell in der
Firma B.___ angestellt. Aufgrund der jetzigen Restbeschwerden könne ihm leider
keine leichte, behinderungsgerechte Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden. Er
habe in den letzten drei Monaten 8 kg abgenommen. Der psychische Zustand
habe sich stabilisiert. Die rechte, dominante Hand könne er nach wie vor kaum
einsetzen. Die Finger seien geschwollen, er habe keine Kraft, kein Gefühl
(IV-Nr. 24, S. 2).
Am 19. Januar 2005 (IV-Nr. 29.5, S. 3)
erklärte der Kläger gegenüber der Suva, offiziell sei er immer noch bei der
Firma B.___ angestellt. Aufgrund der Restbeschwerden sei er nach wie vor zu 100
% arbeitsunfähig geschrieben.
Insgesamt scheine sich die Situation –
so meldete Dr. med. Q.___ dem Suva-Kreisarzt am 31. Januar 2005 – wieder
stabilisiert zu haben. Der Versicherte empfinde die regelmässigen Gespräche mit
der Psychologin als sehr hilfreich und berichte über ein besseres Zusammenleben
mit seiner Ehefrau; beide Parteien wünschten keine Trennung bzw. Scheidung. Den
Alkoholkonsum habe der Patient im Griff (IV-Nr. 29.4).
Im Abschlussbericht der IV-Stelle vom
21.
Februar 2005 betreffend berufliche Eingliederung (IV-Nr. 25) wurde
festgehalten, der Kläger wolle zurück an seinen alten Arbeitsplatz bei der
Firma B.___. Medizinisch-theoretisch könnte er zwar eine angepasste Tätigkeit
ohne Einschränkung im Vollpensum ausführen. Der Kläger sei aber aufgrund der
unnachgiebigen Haltung sowie von seinen persönlichen und sprachlichen
Ressourcen her in der Privatwirtschaft schwierig zu vermitteln. Der Kläger
könne seine zumutbare Erwerbsfähigkeit aus behinderungsfremden (sprachlichen,
soziokulturellen) Gründen nicht ausschöpfen.
Im Arbeitgeberfragebogen vom 10. März
2006.
(IV-Nr. 39, S. 1) gab die B.___ an, der Kläger sei seit dem 1. Januar 2003
durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 (Suva-Nr.
214) teilte die Suva der B.___ mit, ab dem 13. Februar 2003 sei im Rahmen eines
Rückfalles für die vorübergehende Verschlimmerung des unfallbedingten Zustandes
wiederum ein volles Taggeld ausgerichtet und die unfallbedingt notwendigen Heilbehandlungen
seien übernommen worden. Aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 2.
Februar 2006 sowie der vorliegenden medizinischen Befunde sei die Heilung
soweit fortgeschritten, dass der Rückfall nun unfallbedingt abgeschlossen
werden könne. Dem Kläger seien unfallbedingt wiederum die gleichen Arbeiten
zumutbar wie vor dem jetzt abzuschliessenden Rückfall, d.h. ganztägige Arbeiten
ohne das Heben von Gewichten über 15 – 20 kg. Arbeiten, welche Schläge oder
Vibrationen beinhalten würden, seien eher ungünstig. Da keine erhebliche
Verschlimmerung der Unfallfolgen vorliege, sei er im Rahmen der Invalidenrente
(15 %) wieder arbeitsfähig.
Mit Schreiben vom 24. August 2006
(Klagebeilage 2) teilte die B.___ dem Kläger mit, dass sie das
Arbeitsverhältnis per 31. August 2006 unter Einhaltung der dreimonatigen
Kündigungsfrist auf den 30. November 2006 beenden müsse. Gemäss Brief der Suva
vom 23. Juni 2006 sei der Kläger aus unfallbedingten Gründen im Rahmen der Rente
wieder arbeitsfähig. Leider habe die B.___ keine Möglichkeit gefunden, ihn
weiter in der Firma zu beschäftigen.
Gemäss Unfallschein bestätigte Dr. med. G.___
vom 19. Dezember 2007 bis 15. Dezember 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(IV-Nr. 79.17, S. 3).
5.2
Zur Beurteilung des
Gesundheitszustandes des Klägers sind im Wesentlichen folgende medizinische
Unterlagen von Belang:
5.2.1
Gemäss Operationsbericht vom 23.
September 1997 (Suva-Nr. 3) wurden aufgrund des starken Quetschtraumas der
Endglieder Dig. II, III, und IV der rechten Hand mit Teilamputation des
Endgliedes Dig. II rechts und grossem palmarem Defekt der Endglieder Dig. III
und IV folgende Operationen vorgenommen: Am rechten Zeigfinger eine Revision
der Wunde, eine Naht des Nagelbettes und Refixation des abgelösten Nagels; am
rechten Ringfinger eine Deckung des palmaren Defektes mit Thenarlappen; am
rechten Mittelfinger eine Deckung des palmaren Defektes durch
Crossfingerlappen.
5.2.2
Dr. med. R.___, Facharzt für
Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 25. November 1997 (IV-Nr. 7.12, S.
16) aus, angesichts des erheblichen Quetschtraumas (Walzenverletzung P3 Dig.
III-IV rechts) dürfe sich das Operationsresultat sehen lassen. Es sei eine
weitere Besserung des funktionellen Resultats durch intensive Handtherapie zu
erwarten. Die beste Handtherapie stelle allerding die Wiederaufnahme der
beruflichen Normalarbeit dar, der im Moment nichts im Wege stehe. Natürlich
müsse auch eine gewisse psychologische Abwehr gegen eine völlige normale
Arbeitsaufnahme und vor allem die Angst vor der Maschine mitberücksichtigt
werden. Bezüglich der jetzt noch unbefriedigenden Flexion der einzelnen
Langfinger könne man sich zu einem späteren Zeitpunkt überlegen, ob
chirurgische Massnahmen indiziert seien.
5.2.3
Dr. med. S.___, Facharzt für
Orthopädie FMH, hielt in seinem Bericht vom 5. Juni 1998 (IV-Nr. 7.12, S. 8) fest,
es bestehe eine deutlich herabgesetzte Sensibilität an der Fingerkuppe III und
IV, der Faustschluss gelinge kräftig, die Streckung sei an allen Fingern voll.
Die vom Kläger geklagten Beschwerden dürften bedingt sein durch Hypo- und
Anästhesien sowie der chronischen Fehlbelastung. Der Kläger sei auch weiterhin
zu 100 % arbeitsfähig.
5.2.4
Der
Beurteilung von Dr. med. T.___, Suva Kreisarzt-Stellvertreter, in seiner
Abschlussuntersuchung vom 21. Dezember 1998 (IV-Nr. 7.11) lässt sich entnehmen,
dass 15 Monate nach der Walzenverletzung an der rechten Hand heute ein
funktionell ansprechendes Resultat vorliege. Die Funktion der rechten Hand sei
noch durch Hypo- bzw. Anästhesien sowie durch eine vorwiegend
belastungsabhängige vermehrte Schmerzempfindlichkeit beeinträchtigt. Von
weiteren medizinisch therapeutischen Massnahmen sei keine wesentliche Änderung
des Zustandes zu erwarten.
5.2.5
In seinem
Bericht vom 14. Januar 1999 (IV-Nr. 7.9) hielt Dr. med. S.___ fest, es
bestünden reizfreie Narben im Bereich der Hand, etwas vermehrte Behaarung am
Handrücken, eine leichte Schwellung mittags um 12 Uhr, etwas vermehrte Rötung
rechts gegenüber links. Die Schulterbeweglichkeit sei symmetrisch ohne
Einschränkung mit voller Abduktion und Anteversion, rechts endphasig aber
subjektive Schmerzen. Nach Ansicht von Dr. med. S.___ ändere sich an der
aktuellen Arbeitsfähigkeit nichts.
5.2.6
Aus der
kreisärztlichen Untersuchung vom 30. April 2001 durch Dr. med. F.___,
Spezialarzt für Chirurgie FMH, geht im Wesentlichen hervor, dass sich seit der
Abschlussuntersuchung vom 21. Dezember 1998 durch Dr. med. T.___ insgesamt kaum
etwas verändert habe. Die Hand- und Fingermotilität sei mit Ausnahme eines
gelegentlichen Blockierens des Ringfingers gut. Nach wie vor störend seien die
ausgeprägten Hyposensibilitäten bis Asensibilitäten der ganzen Finger resp. -kuppen.
Die rohe Kraft des rechten Faustschlusses sei fast hälftig vermindert. Der
Versicherte habe angegeben, keine Schmerzen zu haben, wenn er nicht arbeite.
Nach dem Arbeiten habe er dann Schmerzen und im Übrigen in der rechten Hand
einfach keine Kraft mehr. Allerdings sei ihm – so führte der Kreisarzt aus –
eine ganztägige, zeitlich uneingeschränkte Arbeitsleistung weiterhin zuzumuten,
wogegen schwerere handwerkliche Tätigkeiten mit Heben von Gewichten über 15 bis
20.
kg nicht möglich seien. Schliesslich machte der Kreisarzt den
Versicherten darauf aufmerksam, die proximalen Klettverschlüsse seiner
Mafraschiene möglichst locker zu fixieren, um nicht durch eine Stauung die
Situation des CTS (Karpaltunnelsyndrom) zusätzlich zu verschlimmern. Eine
Besserung des Zustandes erwarte er jedoch nicht (IV-Nr. 7.5, S. 19).
5.2.7
In seinem
Bericht vom 25. Februar 2003 an den Hausarzt des Versicherten führte Dr. med. U.___,
Spezialarzt FMH für Neurologie, [...], u.a. an, dass elektrophysiologisch eine
deutliche Verschlechterung der Nervus medianus-Kompression im Karpaltunnel
rechts festzustellen sei, so dass eine Nervus medianus-Neurolyse im
Karpaltunnel rechts indiziert sei. An der rechten Hand bestehe eine deutliche
Schwellung unklarer Genese. Insofern es sich um ein Lymphödem handle, wäre
probatorisch eine Lymphdrainage vorzunehmen (IV-Nr. 7.3, S. 87).
5.2.8
Am 17. März
2003.
unterzog sich der Kläger im V.___ einer Operation bzw. einer Dekompression
und Neurolyse des Nervus medianus und des Karpaltunnels rechts (IV-Nr. 7.3, S.
77).
5.2.9
Der
Hausarzt des Versicherten, med. prakt. G.___, teilte der Suva in seinem
Zwischenbericht vom 25. März 2003 mit, dass der Kläger – bei einem zu
diagnostizierenden, posttraumatisch indizierten Karpaltunnelsyndrom rechts bei
Status nach einem Quetschtrauma 1997 – unter starken Schmerzen leide. Trotz
konservativer Therapie stelle sich keine Besserung ein. Nach einem
neurologischen Konsilium sei der Patient zu einer operativen Dekompression eingewiesen
worden, die am 17. März 2003 erfolgt sei. Zur Wiederaufnahme der Arbeit
bzw. Arbeitsfähigkeit machte der Arzt keine Angaben (IV-Nr. 7.3, S. 79).
5.2.10
In seinem
kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 20. Juni 2003 (IV-Nr. 7.3, S. 61)
hielt Dr. med. F.___ fest, dass der Versicherte sichtlich leidend sei und
seinen Arm in Schonhaltung trage. Seines Erachtens persistiere die
Handgelenksschwellung vorwiegend durch eine falsch benutzte Mafraschiene, die
proximal viel zu eng und somit distal rückstauend angelegt werde. Er nehme an,
dass die Mafraschiene bereits vorgängig des Eingriffs zur persistierenden
Handschwellung beigetragen habe. Der Verlauf der Medianusneurolyse sei primär
komplikationslos gewesen. Auch die heutige Motilität des Handgelenkes und der
Finger würden auf ein günstiges Resultat hoffen lassen. Er habe dem
Versicherten den Zusammenhang seiner Handschwellung mit dem Tragen der Schiene
erklärt und ihn gebeten, diese weitgehend wegzulassen oder zumindest sehr
locker anzupassen und die Finger wiederholt zu bewegen. Die myofaszialen
Spannungsschmerzen, die bereits bei der letzten kreisärztlichen Untersuchung im
2001.
bemerkt worden seien, seien nun verstärkt. Das Entwickeln einer
Sudeckschen Dystrophie (entzündliche Erkrankung des Bindegewebes) sei seines
Erachtens zurzeit drohend, wenn auch noch nicht etabliert. Eine
Entstauungsgymnastik und Lymphdrainage sowie Calzitonin würde er dringend
empfehlen.
5.2.11
Als
Zwischenanamnese teilte Dr. med. U.___ am 24. Juni 2003 Dr. med. W.___,
Leitender Arzt Chirurgie/Orthopädie, V.___, mit, dass die Schmerzen im
Handgelenksbereich nach der Nervus medianus-Neurolyse vom 17. März 2003
bewegungsabhängig, vor allem bei der Fingerflexion sowie Drehungen im
Handgelenksbereich, zugenommen hätten. Die Schmerzen würden in den ganzen
rechten Arm ausstrahlen, am ehesten ulnarseits. Auch beim Heben von Lasten
hätten die Schmerzen zugenommen. Postoperativ bestünden eine deutliche
subjektive Kraftverminderung sowie das Auftreten eines Arm-/Handtremors. In
seiner Beurteilung kam Dr. U.___ zum Schluss, konstitutionell sowie bei einer
deutlichen Verspannung im Nacken-/Schulterbereich und anamnestisch käme sicher
differenzialdiagnostisch ein Thoracic-outlet-Syndrom als Genese der diffusen
Störung des rechten Arms in Frage. Eine arterielle Kompressionskomponente sei
nicht feststellbar. Elektrophysiologisch ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine
untere bzw. obere Plexus-Läsion. Elektroneurografisch sei eine deutliche
Besserung der sensiblen bzw. motorischen Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus
medianus rechts festzustellen (IV-Nr. 7.3, S. 48).
5.2.12
Vom 26. Juni bis 16. Juli und
vom 20. August bis 10. September 2003 hielt sich der Versicherte in der E.___
auf. Dem Austrittsbericht (IV-Nr. 7.3, S. 28) vom 29. September 2003 lässt
sich – bei einem diagnostizierten Quetsch-trauma der rechten Hand
sowie rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F33.0) – im Wesentlichen
entnehmen, dass aufgrund des neurologischen Konsiliums für das Vorliegen eines
Thoracic-outlet-Syndroms, das extern diagnostiziert worden sei, die klinische
Symptomatik nicht typisch sei. Auch gebe es klinisch keinen Hinweis für das
ebenfalls vermutete C7-Reizsyndrom auf der rechten Seite. Die
elektrophysiologisch festgestellte Leistungsverzögerung (distal motorische
Latenz) im Bereich des Nervus medianus rechts sei Anlass zu einer CTS-Operation
gewesen. Kritisch müsse allerdings gewertet werden, dass sich auch linksseitig
eine fast gleichartige Leistungsverzögerung gefunden habe, wo der Patient
jedoch keine Beschwerden aufweise. Insofern liege die Vermutung nahe, dass es
sich eher um einen elektrophysiologischen Zufallsbefund handle, der nicht in
einem Kausalzusammenhang mit der aktuellen Beschwerdesymptomatik des Klägers zu
sehen sei. Zu diskutieren wäre das Vorliegen eines CRPS (Complex regional pain
syndrome [komplexes regionales Schmerzsyndrom]). Aus dem psychosomatischen
Konsilium gehe hervor, dass sich der Patient mit seiner Situation schwertue und
bis anhin ausserstande gewesen sei, zu einem adäquaten und für ihn hilfreichen
Umgang mit Schmerzen und körperlichen Einschränkungen zu finden. Dieser
maladaptive Umgang sei allerdings weniger durch eigentliche Selbstlimitierungen
und/oder Inkonsistenzen geprägt als vielmehr durch stark überhöhte Erwartungen,
in welcher Zeit welche Fortschritte realistischerweise erwartet werden könnten.
Der bisherige posttraumatische Verlauf mit geglücktem Wiedereinstieg und (trotz
einer gewissen Leistungsverminderung) über Jahre aufrecht erhaltener,
regelmässiger Arbeitstätigkeit und den erneut aufgetretenen Beschwerden, einer
erneuten Operation und dem komplikationsreichen Verlauf sei für die weitere
Rehabilitation eine schwere Hypothek und könnte sich als unüberwindbares
Rehabilitationshindernis herausstellen. Die Extensionsfähigkeit aller Finger
sei im Vergleich zur Gegenseite symmetrisch gewesen. Dieses an sich erfreuliche
Bild habe sich bis zum Austritt eher wieder verschlechtert. Im Weiteren wird
im Bericht ausgeführt, dass der Kläger den rechten Arm in Schonhaltung halte
und die Langfinger unvollständig bewege, obwohl keine strukturellen
Bewegungseinschränkungen bestünden. Bei einer Konzentration auf die Hand trete
ein grober Tremor auf, der jedoch unter Ablenkung nicht vorhanden sei.
Klinisch-neurologisch könne weder ein Thoracic-outlet-Syndrom noch ein
C7-Reizsyndrom festgestellt werden, die beide in früheren Untersuchungen
vermutet worden seien. Die Beschwerden am Oberarm, der Schulter und im Nacken
seien myofaszialer Genese. Es bestehe heute auch keine Symptomatik eines
Carpaltunnelsyndroms. Die durch den Patienten angegebene
Sensibilitätsverminderung an der gesamten rechten Hand und dem gesamten rechten
Oberarm könnten nicht einem bestimmten Nerv oder einer bestimmten Nervenwurzel zugeordnet
werden. Nach dem Unfall habe der Patient nur eine Hyposensibilität an der Pulpa
des Dig. II sowie eine Asensibilität im Bereich der Lappendeckung an den
Fingern III und IV gehabt. Der lange, schmerzreiche Verlauf habe inzwischen zu
rezidivierenden depressiven Episoden geführt. Der Patient tue sich mit der
Akzeptanz seiner Beschwerden und Beeinträchtigungen schwer. Er habe eine «alles
oder nichts»-Einstellung. Die Prognose erscheine zurzeit als düster, nachdem es
nicht gelungen sei, den Patienten aus seinen ausgedehnten Schmerzen
herauszuholen. Schliesslich
erachteten die Ärzte der E.___ ganztägige leichte Arbeiten für den Kläger als
zumutbar, wogegen ihm grobmotorische Tätigkeiten mit kräftigem Einsatz der
rechten Hand nicht zuzumuten seien. Auch feinmotorische Arbeiten, die eine gute
Sensibilität an den Fingerkuppen erfordern würden, seien nicht möglich. Ebenso
wenig seien Vibrationen und Schläge auf die rechte Hand wie auch Arbeiten auf
Leitern und Gerüsten zumutbar.
5.2.13
Grundsätzlich
habe sich – so führte Dr. med. F.___ in seinem kreisärztlichen
Untersuchungsbericht vom 20. Oktober 2003 aus – am Allgemeinstatus seit der
letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juni 2003 wenig verändert.
Allerdings habe sich der Zustand des Versicherten seither trotz den
Rehabilitationsbemühungen in [...] eher verschlechtert. Der Versicherte sehe
sich keineswegs in der Lage, mit seiner rechten Hand bzw. dem rechten Arm
irgendeine brauchbare Tätigkeit auszuführen. Dementsprechend sei in seiner
angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei
mit einem Stellenverlust gerechnet werde. Medizinisch deutlich imponierend
seien die Schonhaltung und der Schoneinsatz der rechten Hand und des rechten
Arms mit deutlichem Muskelzittern, das sich Dr. med. F.___ nur durch die
gleichzeitige andauernde Aktivierung von Agonisten und Antagonisten im Bereich
des Schultergürtels und des Oberarms, zu einem geringen Teil auch im Bereich
des Vorderarms, erklären könne. Dagegen würden gezielte Bewegungen (Schuhe
binden, Schreibstift ergreifen) im Bewegungsablauf einwandfrei, wenn auch nur
sehr schwach, ausgeführt. Die Schwellung des Handrückens und der Finger könnte
durch das Hängenlassen des Armes und der Hand – bei vermindertem Gebrauch der
Vorderarmmuskulatur infolge des Schonverhaltens – sowie allenfalls durch eine
Störung des venösen Rückflusses im Bereich der Thoraxapertur bedingt sein. Dr.
med. F.___ nehme nicht an, dass ein Sudeck vorliege, da hierfür eindeutig
trophische Veränderungen der Weichteile sowie der Sudation fehlen würden. Das
Entstehen und Persistieren der Beschwerden trotz Rehabilitationsbemühungen und
das grundsätzliche Fehlen organischer Defekte, die ein Unterhalten des
Beschwerdebildes dieses Ausmasses erklären würden, sprächen seines Erachtens
für eine schwerwiegende psychosomatische Fehlentwicklung. Es sei richtig, die
depressive Reaktion medikamentös, allenfalls auch psychotherapeutisch anzugehen
(IV-Nr. 7.3, S. 19).
5.2.14
Am 2.
Februar 2004 stellte Dr. med. F.___ fest, dass sich grundsätzlich am
Allgemeinstatus wenig verändert habe. Im Weiteren lässt sich seinem
kreisärztlichen Bericht entnehmen, dass tendenziell eine leichte Verbesserung
«vom Versicherten», aber auch in den objektivierbaren Befunden feststellbar
werde. Die Schwellung der rechten Hand werde durch eine manuelle Strangulation
verursacht. Daneben bestehe weiterhin das verkrampfte Zittern ähnlich einem
Clonus, was sicher einen Teil der muskulären Schmerzen des ganzen Arms und auch
des Schultergürtels in Schonhaltung ausmache. Die Finger liessen sich
problemlos passiv durchstrecken; auch ein aktives Strecken wäre möglich, könne
aber vom Versicherten nur mittels Überlisten durch den Untersuchenden bewerkstelligt
werden (IV-Nr. 18.2, S. 8).
5.2.15
Gegenüber
dem Kreisarzt gab der Kläger am 27. April 2004 an, dass es ihm ein wenig besser
gehe. Die Schmerzen im Schulterbereich hätten sich ein wenig gebessert. Die
Hand sei jedoch immer geschwollen, und die Schmerzen seien ständig da. Ferner
hielt Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 28. April 2004 fest, dass die
Beschwerden des Versicherten, wie schon wiederholt festgehalten, aus
organischen Gründen nicht nachvollziehbar seien. An sich seien sämtliche Gelenke
frei beweglich. Der Versicherte persistiere in seinem grotesken Tremor des
ganzen rechten Arms, den er klonusartig ausführe. Dass damit gewisse
myofasziale Verspannungen erklärt werden könnten, verstehe sich von selbst. Die
Schwellneigung der rechten Hand sei weiterhin als hypostatisches Ödem zu
verstehen, würden doch weder trophische Störungen noch ein Sudeckverdacht
bestehen. Die Zirkulation sei an sich mit einem guten Radialispuls und einer
guten kapillaren Nachfüllung korrekt. Er, Dr. F.___, sei der Meinung, dass der
Versicherte eine psychologische bzw. psychiatrische Begleittherapie benötige,
um seine Somatisierung zu überwinden (IV-Nr. 18.2, S. 3).
5.2.16
Dr. med.
Renate Q.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, [...], diagnostizierte am
27.
September 2004 ein Complex regional pain-Syndrom Typ I, aufgetreten nach
der Medianusneurolyse, sowie ein Quetschtrauma der rechten Hand mit
Teilamputation der Endglieder II-IV rechts. Es handle sich um eine
unvollständige, atypische Form eines CRPS I. Bei einer genauen Erhebung der
Anamnese sei augenfällig, dass die frühere Arbeitsleistung initial trotz
langwierigen unbefriedigenden Verlaufs wenigstens annähernd habe erbracht
werden können. Erst die Medianusneurolyse im Jahr 2002 (recte: 2003)
habe zu einer Dekompensation mit zunehmender Schmerzsymptomatik und
Arbeitsunfähigkeit geführt. Aus der umfassenden Anamnese würden weitere
invaliditätsfremde, die Prognose negativ beeinflussende Gründe hervorgehen.
Wesentliche Punkte (Alkoholkonsum, depressive Entwicklung) seien in der
Zwischenzeit angegangen worden. Bei den Zusatzuntersuchungen hat Dr. med. Q.___
zur Radiologie vom 9. September 2004 Folgendes angeführt: «Alte traumatische
Veränderungen des Processus unguicularis Digitus II – V rechts, konsolidiert.
Seitengleiche Dichte der ossären Strukturen, keine umschriebene oder diffuse
Osteopenie, keine osteolytischen Destruktionen. Deutliche Weichteilschwellung
der rechten Hand» (Suva-Nr. 149).
5.2.17
In seinem
Bericht vom 13. Dezember 2004 über die kreisärztliche Untersuchung des
Versicherten hielt Dr. med. T.___, Kreisarzt-Stellvertreter, fest, dass sich
heute die schon bei den früheren Untersuchungen festgehaltenen Befunde,
insbesondere auch diejenigen der letzten Untersuchung vom 28. April 2004,
bestätigten. Für das weitere Prozedere schlage er die Weiterbehandlung bei Dr.
med. Q.___ mit der von ihr vorgesehenen Medikation vor. Ferner sollte die
angefangene Psychotherapie in der Praxis von Dr. med. I.___ fortgeführt werden
(IV-Nr. 24, S. 3).
5.2.18
Am 12.
Januar 2005 berichtete Dr. med. Q.___ dem Kreisarzt Dr. med. F.___ über die
Verlaufskontrollen des Versicherten vom 4. und 11. Januar 2005. Sie
diagnostizierte dabei eine schwere depressive Verstimmung, ein Complex regional
pain-Syndrom Typ I, eine Alkoholproblematik sowie ein Quetschtrauma der rechten
Hand mit einer Teilamputation der Endglieder II-V rechts. Im Weiteren führte
Dr. med. Q.___ aus, dass während eines [...]aufenthaltes im Herbst 2004
eine psychische Dekompensation aufgetreten und ein Notfallpsychiater beigezogen
worden sei, der die Antabus-Therapie gestoppt und durch Cianamid ersetzt habe.
Es sei weder eine psychiatrische Hospitalisation vorgenommen noch eine entsprechende
Betreuung eingeleitet worden. Die von der Suva vorgesehene Zweitbeurteilung
durch Dr. med. X.___ habe wegen terminlichen Schwierigkeiten nicht stattfinden
können. Nach der Rückkehr des Versicherten am 4. Januar 2005 sei die
Therapie mit Miacalcic intranasal eingeleitet worden, die nicht unerwartet
keinen Effekt gezeigt habe, so dass am 11. Januar 2005 der Wechsel auf
subkutane Injektionen vorgeschlagen worden sei. Obwohl sie den Kläger auf diese
Möglichkeit vorbereitet habe, habe sich dieser äusserst ungehalten gezeigt und
nur mit Mühe überzeugt werden können. Den Vorschlag, die Physiotherapie zur
Behandlung des myofaszialen Schulter-/Arm-Syndroms wieder aufzunehmen, habe der
Kläger apodiktisch abgelehnt mit der Begründung, er habe während Jahren alle Therapien
mitgemacht und dennoch nur eine Verschlechterung erfahren. Auch wenn beim
Kläger eine unvollständige Form eines CRPS I vorliege, bestehe mit Sicherheit
zusätzlich eine wesentliche psychogene Überlagerung. Trotz initial
vordergründiger Kooperation durch den Patienten liege eine deutlich ambivalente
Haltung mit aggressiv-forderndem Verhalten und fehlender Krankheitseinsicht vor
(IV-Nr. 29.8).
5.2.19
In seinem
Bericht vom 17. Januar 2005 (Suva-Nr. 173) hielt Kreisarzt, Dr. med. F.___,
fest, im letzten Herbst habe der Kläger gegenüber dem Hausarzt und gegenüber
Dr. med. Q.___ von der Verbitterung gegenüber der Suva und dem Kreisarzt sowie Dr. med.
W.___ (Operateur des CTS) gesprochen. Er habe offenbar geäussert, er werde sich
selber das Leben nehmen, aber vorerst werde er noch Dr. med. W.___ und den
Kreisarzt umbringen. Der Versicherte sei seines Wissens im September erstmals
von Hr. Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
betreut worden. Dieser habe im Verlauf die Psychotherapie an Frau Y.___,
Psychologin, delegiert - aus sprachlichen Gründen. Während seines Aufenthaltes
in [...] anfangs Oktober sei es offenbar zu einer persönlichen Krise gekommen,
bei der erheblicher Alkoholkonsum im Spiel gewesen sei. Es sei eine kurze
notfallmässige Einweisung in Universitätsklinik Santiago erfolgt. Die
handschriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes sei von Dr. med. T.___,
Kreisarzt-Stellvertreter übersetzt worden. Festgestellt werde als Beurteilung
(unvollständig): zeitweise vermehrter Alkoholkonsum und psychotische Symptome.
5.2.20
Dr. med. Q.___
hielt in ihrem Bericht vom 25. Februar 2005 (IV-Nr. 29.2, S. 10) an den
Kreisarzt fest, dass es nach einer vierwöchigen Applikation von Calcitonin
subkutan in subjektiver Hinsicht zu keiner Veränderung der Schmerzsymptomatik
gekommen sei. Das fehlende Ansprechen (auf Calcitonin) könne sowohl auf das
lange Intervall zwischen dem Auftreten der Beschwerden und dem Behandlungsbeginn
zurückgeführt werden; es sei jedoch ebenso mit einer Chronifizierung vereinbar,
die auf der somatischen Grundlage einer möglichen durchgemachten CRPS I
basiere. Diese Differentialdiagnose werde offenbleiben und habe bezüglich
weiterer therapeutischer Ansätze keine Konsequenzen. Eine psychogene
Überlagerung müsse in beiden Fällen angenommen werden, wobei der Anteil der
somatisch bedingten Schmerzen nicht exakt eruiert werden könne. Falls es nach
dem Absetzen von Miacalcic zu einer glaubhaften Schmerzverstärkung komme,
spreche dies für eine relevante somatische Genese und ein Fortführen der
Therapie. Falls es subjektiv zu keiner Veränderung komme, stehe eine psychogene
Genese im Vordergrund. Die Prognose sei ungünstig. Sie erachte jede auf die rechte
obere Extremität zentrierte Therapieform als kontraproduktiv, weil damit eine
weitere Fixierung gefördert werde. Hingegen sei ein ganzheitlicher Ansatz
sinnvoll. Sie befürworte die Aufnahme eines allgemeinen Konditions- und
Muskelaufbautrainings, was vom Kläger jedoch zurzeit klar abgelehnt werde.
5.2.21
Am 16.
März 2005 hielt Dr. med. T.___ in seinem kreisärztlichen Untersuchungsbericht
fest, dass die auch vom Versicherten als nützlich beurteilte Psychotherapie bei
Y.___ in der Praxis von Dr. med. I.___ weitergeführt werde. Die Therapeutin
habe einen zirka dreiwöchigen Aufenthalt in [...] im nächsten Monat
vorgeschlagen, was er, Dr. med. T.___, unterstütze. Bei dieser Gelegenheit
könnte die früher verpasste Konsultation beim Traumatologen Dr. med. X.___
nachgeholt werden. Der Versicherte sei mit diesem Vorgehen einverstanden und
werde sich von seinem spanischen Domizil aus mit Dr. X.___ in Verbindung
setzen. Medizinisch/theoretisch könnte der Versicherte – so lässt sich den
Ausführungen des Kreisarztes weiter entnehmen – eine seinen Fähigkeiten
angepasste Tätigkeit im Vollpensum ausführen. Tätigkeiten wie
Vertragungsdienst, Zählerablesen, als Ladendetektiv, im Ordnungsdienst sowie
Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in der Fertigung wären theoretisch
zumutbar (IV-Nr. 29.2, S. 2).
5.2.22
In ihrem
Bericht vom 15. April 2005 an den Suva-Kreisarzt Dr. med. F.___ führten Dr.
med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, und lic. phil. Y.___,
Psychotherapeutin SPV/ASP, dipl. analyt. Psychologin, [...], im Wesentlichen
aus, dass der Kläger zu Beginn der Psychotherapie sehr depressiv gewesen sei.
Die durch sein Leiden bedingte Arbeitsunfähigkeit und die daraus offensichtlich
folgenden familiären und partnerschaftlichen Probleme hätten ihn gänzlich in
Besitz genommen. Seit Januar 2005 komme er nun regelmässig zur Psychotherapie.
Seine Depression sei zeitweise etwas aufgehellt. Gelegentlich sei er etwas
aktiver, gehe mehr aus dem Haus, treffe Freunde und interessiere sich, soweit
es sein Zustand zulasse, für deren Aktivitäten. Seine familiäre Situation habe
sich etwas verbessert. Die körperlichen Schmerzen würden allerdings immer
wieder zu (gesundheitlichen) Einbrüchen führen (IV-Nr. 34, S. 4).
5.2.23
In seinem
Schreiben vom 27. November 2005 (Suva-Nr. 198) an Dr. med. T.___ teilte Dr.
med. I.___ mit, der Kläger sei seit 20. September 2004 in delegierter
psychotherapeutischer Behandlung bei Frau lic. phil. Y.___, bisher insgesamt 22
Stunden.
5.2.24
In dem am
28.
Dezember 2005 erstellten orthopädischen Gutachten (IV-Nr. 37, S. 3), das
sich auf die dem Experten überlassenen Akten und Röntgenbilder, die Angaben des
Versicherten sowie die Untersuchungsbefunde und Röntgenabklärungen des
Gutachters abstützt, ist Dr. med. X.___, Facharzt für Orthopädie und
orthopädische Chirurgie, Albir, Alfaz del Pi (E), zu folgenden Diagnosen
gelangt:
-
Residuen nach Fingerkuppenverletzung II-IV rechts
-
funktionelle Behinderung der rechten Hand ohne organisches Korrelat
-
Symptomausweitung
-
Verdacht auf maladaptive psychische Überlagerung
Im Weiteren führte
Dr. med. X.___ in seinem Bericht an, dass sich das aktuelle subjektive
Beschwerdebild und die objektiven klinischen Befunde, nämlich die umschriebenen
Sensibilitätsstörungen, die Kraftverminderung und Bewegungseinschränkung der
Finger mässigen Grades bei weiterhin ungestörter normaler Trophik und
Temperatur, im Vergleich mit früheren Untersuchungen nicht entscheidend
geändert hätten. Andererseits finde sich objektiv für die im weiteren Verlauf aufgetretenen
Symptome, beispielsweise die Schwellung und das Zittern der Hand, kein
organisches Korrelat. Die mehrfach geäusserte Verdachtsdiagnose eines
sogenannten CRPS I könne er weder anamnestisch noch klinisch nachvollziehen.
Zwar weise die rechte Hand eine leichte Schwellung und eine ebenso leichte
Lividität aus. Nach sehr kurzem Hochhalten der Hand würden sich jedoch beide
Befunde vollständig normalisieren, was seines Erachtens gegen das Vorliegen
eines chronischen Ödems spreche. Davon abgesehen, hätte man zwei Jahre nach
einer Dekompression des Karpaltunnels mit anschliessender Entwicklung eines
Sudecks, aktuell wohl im Spätstadium, Zeichen einer Weichteilatrophie,
geschweige denn charakteristische trophische Symptome und vor allem ossäre
Merkmale einer solchen Dystrophie erwartet, die momentan ganz einfach fehlten.
Besonders illustrativ sei die radiologische seitengleiche ossäre Struktur der
Hände ohne die geringsten Demineralisationszeichen, die unter Umständen auf
eine Inaktivitätsosteopenie als Folge der angegebenen Funktionslosigkeit des
Arms hätte hindeuten können. Berücksichtige man den auffällig inkonstanten
Ruhetremor, so liege die Vermutung nahe, dass alle diese nicht imponierenden
Veränderungen als Folge einer Hypostase des Arms entstünden, wobei eine Willkür
nicht ausgeschlossen werden könne. Nach exakter klinischer Untersuchung könne
jedoch keine Selbstschädigung durch artifizielle Manipulation nachgewiesen
werden.
Nach eingehender
Betrachtung des gesamten Aktendossiers und der Röntgenbilder sowie aufgrund
seiner eigenen Untersuchungsbefunde sei er, Dr. med. X.___, nicht in der Lage,
die Ursache des weitgehend invalidisierenden subjektiven Beschwerdebildes
nachzuweisen; dieses sei vermutungsweise nicht organischer Ursache, sondern
Konsequenz eines psychisch induzierten, maladaptiven Umgangs mit den
Unfallfolgen. Da die «alles oder nichts»-Einstellung des Versicherten ein
unüberwindliches Hindernis für einen neuen Rehabilitationsversuch darstelle und
keine erfolgsversprechenden, speziellen therapeutischen Massnahmen empfohlen
werden könnten, sei der Fall versicherungstechnisch abzuschliessen.
Abschliessend führte der Gutachter an, dass gegenüber der Abschlussuntersuchung
vom 21. Dezember 1998 derzeit keine erhebliche Verschlimmerung der organischen
Unfallfolgen vorliege, die die damalige Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. die
Schätzung des Integritätsschadens entscheidend beeinflussen könnte.
5.2.25
Am 2.
Februar 2006 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung des
Versicherten. Dabei habe der Kläger – so hielt Dr. med. T.___ fest – angegeben,
dass sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung keine Besserung des
Zustandes ergeben habe. Im Gegenteil, die Schmerzen seien eher schlimmer
geworden und würden jetzt auch in die Schulter-/Nackengegend und in den Rücken
ausstrahlen. Der Suva-Kreisarzt-Stellvertreter stellte am Schluss seiner
Beurteilung fest, im jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeit zu sehen, dem
Versicherten mittels weiteren medizinischen – mit Ausnahme der noch laufenden –
Massnahmen weiterzuhelfen. Der Versicherte müsse lernen, sich mit der jetzigen
Situation zu arrangieren und den jetzigen Zustand mit den in der Physiotherapie
gelernten Übungen zu erhalten oder im optimalen Fall zu verbessern. Wie aus dem
Gutachten von Dr. med. X.___ hervorgehe, finde sich für die funktionelle
Behinderung an der rechten Hand kein organisches Korrelat.
Medizinisch-theoretisch könnte dem Versicherten eine seinen Fähigkeiten
angepasste Tätigkeit in einem Vollpensum zugemutet werden. Als mögliche
Tätigkeiten wären z.B. ein Kurierdienst, das Ablesen von Zählern, als
Ladendetektiv, im Ordnungsdienst sowie Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in
der Fertigung oder der Qualitätskontrolle denkbar. Wie Dr. med. X.___ in seiner
Begutachtung festgehalten habe, habe sich seit der Abschlussuntersuchung vom
21.
Dezember 1998 objektiv keine signifikante Verschlimmerung der organischen
Unfallfolgen ergeben, weshalb sich (auch) die Schätzung des Integritätsschadens
nicht verändert habe (IV-Nr. 40, S. 2).
5.2.26
In seiner
Beurteilung vom 6. Juni 2006 (Suva-Nr. 211) hielt Kreisarzt Dr. med. Z.___,
fest, ergänzend zu den Aussagen des Kreisarztes Dr. med. T.___ vom 2. Februar
2006.
müsse angefügt werden, dass dem Kläger aufgrund organischer Veränderungen
dieselben Tätigkeiten zumutbar wären, wie sie anlässlich der
Abschlussuntersuchung vom 21. Dezember 1998 geäussert worden seien. Es liege
keine erhebliche Verschlimmerung der organischen Unfallfolgen vor.
5.2.27
Dem durch
die IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlassten psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. AA.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, [...], vom
9.
Oktober 2007 (IV-Nr. 53) lässt sich unter «Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit» entnehmen, dass beim Kläger keine krankheitswertige
psychische Störung vorliege. Möglicherweise habe im Jahre 2003 eine
Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion vorgelegen, die allerdings
keine eigenständige Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % oder mehr nach
sich gezogen hätte. Im Weiteren legte der Gutachter dar, dass die in den
Unterlagen (insbesondere im Entlassungsbericht der E.___) ausgeführte
Interpretation der im Grund bereits im Jahre 2003 nicht unterschiedlichen
Situation aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden
könne. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode sei durch eine
Psychopathologie oder eine entsprechende Verlaufsbeobachtung während der
stationären Rehabilitation nicht nachvollziehbar begründet worden. Vielmehr
seien bereits im Arztbericht krankheitsfremde Faktoren genannt worden. Aus
psychiatrischer Sicht seien auch die Angaben wie «der lange schmerzreiche
Verlauf hat inzwischen zu rezidivierenden depressiven Episoden geführt» und
«eine vorgängig erwähnte depressive Episode war auch der Grund, die vom
Patienten gewünschten Ferien (Therapieunterbruch vom 7. Juli – 20. August 2003)
zu gewähren» nicht nachzuvollziehen. Weder würden sich aus den Unterlagen
Hinweise auf wiederkehrende Episoden einer depressiven Erkrankung im Sinne von
ICD-10, also einer rezidivierenden depressiven Störung, ergeben, noch könnte
eine «depressive Episode» der Grund sein, einem Patienten während der
Rehabilitationsbehandlung Ferien zu gewähren. Auch im psychosomatischen
Konsilium vom 1. September 2003 seien «rezidivierende depressive Reaktionen»
diagnostiziert worden, die zwar nach ICD-10 F33.0 klassifiziert worden seien.
Die Einschätzung einer «agitiert-depressiven Reaktion», wie sie auch in der
Beurteilung ausgeführt worden sei, lasse jedoch eher die Diagnosestellung einer
Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.2 zu.
Gegebenenfalls könnte eine derartige Anpassungsstörung in früheren Jahren
vorgelegen haben. In den letzten Jahren habe eine derartige depressive Reaktion
im Sinne einer Anpassungsstörung nicht bestanden. Ebenfalls könne eine
anderweitige psychische Störung ausgeschlossen werden. Der Versicherte leide
weder unter einer Angsterkrankung noch einer somatoformen Störung. Für eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien die entsprechenden Kriterien nicht
erfüllt. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei kein eigenständiger
psychischer Gesundheitsschaden festzustellen. Vielmehr seien die
krankheitsfremden Faktoren eindeutig nachzuvollziehen. In Beantwortung der
Fragen gab der Gutachter im Weiteren an, dass der Versicherte aktuell nicht an
einer eigenständigen psychischen Störung leide, die ihn in verschiedenen
Lebensbereichen anhaltend beeinträchtige. Auch eine berufliche Tätigkeit wäre
aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht durch einen eigenständigen
psychischen Gesundheitsschaden andauernd beeinträchtigt. So sei auch die
zuletzt erbrachte Tätigkeit psychiatrisch zumutbar, und zwar während
8.
½ Stunden pro Arbeitstag an fünf Tagen in der Woche. Dabei bestehe
aus psychiatrischer Sicht keine verminderte Leistungsfähigkeit. Ebenso habe aus
versicherungspsychiatrischer Sicht durchgehend eine Arbeitsfähigkeit bestanden.
Der Versicherte leide nicht unter einer psychischen Störung und wäre so einem
potenziellen Arbeitsumfeld vollumfänglich zumutbar. Aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei keine medizinische
Rehabilitationsmassnahme angezeigt. Vielmehr werde aufgrund des Weiterbestehens
der krankheitsfremden Faktoren keine deutliche Besserung des Gesamtzustandes
erwartet. Dem Versicherten seien alle Tätigkeiten zuzumuten, ohne dass der
Arbeitsplatz wegen eines psychischen Gesundheitsschadens besonderen Anforderungen
genügen müsste.
5.2.28
In seinem Schreiben vom 31. März
2008.
hat Dr. med. G.___ ausgeführt, dass sich der Versicherte wegen seiner
Beschwerden nach dem Quetschtrauma der Hand im Jahr 1997 in Behandlung befinde.
Nach der Operation des Karpaltunnels im 2003 habe sich die Lage verschlechtert.
Durch die Immobilisation sei es wahrscheinlich zu einem M. Sudeck gekommen. In
der Folge habe der Kläger regelmässige bzw. praktisch monatliche Injektionen
und ein starkes Schmerzpflaster gebraucht. Daneben habe er wegen depressiven
Phasen mehrmals mit Remeron behandelt werden müssen. Auffallenderweise habe ihn
die Suva als psychisch auffällig bezeichnet und die Kosten für eine
Psychotherapie übernommen, währenddem der IV-Experte eine psychiatrische
Krankheit völlig ausschliesse. Aus seiner Sicht handle es sich zumindest um ein
fragwürdiges psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 79.10, S. 39).
5.2.29
Im Bericht des V.___ vom 8.
Oktober 2009 (IV-Nr. 84, S. 7) wurden folgende Diagnosen festgehalten:
- Muskulärer Schiefhals rechts bei
Schonhaltung des rechten Arms
- Chronische PHS rechts im Sinne einer
Kapselschrumpfung mit Ausbildung einer Frozen Shoulder rechts bei Schonhaltung
des rechten Arms
- Mögliche somatisierte Depression
- Quetschtrauma der rechten Hand
·
Posttraumatisches
Carpaltunnelsyndrom rechts mit Dekompression und Neurolyse des Nervus medianus
·
Intermittierende
Symptome eines komplexen regionalen Schmerzsyndromes (CRPS 1)
·
Oedembildung,
Zittern, neurologische Sensationen, diffuse Hyposensibilität und Hyperalgesie
der rechten Hand
·
mit zunehmender
Symptomausweitung auf rechten Arm und rechte Schulter
- Lunatummalazie rechts
Weiter halten die Ärzte fest, das Ziel,
einen Therapiezugang zu finden, sei während des stationären Aufenthalts vom 21.
September bis 11. Oktober 2010 nur bedingt erreicht worden. Der Kläger habe
gewisse Fortschritte bezüglich Aktivität und Selbstmanagement erreicht, habe
diese aber nicht in seinen Alltag übertragen. Die verschiedenen beitragenden
Faktoren (Sprachbarriere, familiäre Situation, Krankheitsgeschichte und
Krankheitsverständnis sowie fehlende Bereitschaft, neues zu lernen und zu
verstehen) würden einen Rehabilitationserfolg verhindern. Eine weiterführende
ambulante Physiotherapie sei im Moment nicht indiziert, da zurzeit kein Therapiezugang
vorhanden sei.
5.2.30
Dr. med. W.___, FMH
orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 10. Juli 2010
(IV-Nr. 73, S. 3) folgende Diagnosen:
- Komplexes regionales Schmerzsyndrom der
rechten oberen Extremität mit chronischer Schwellung der Hand, radiologisch
offenbar Lunatummalazie, Status nach Quetschtrauma der rechten Hand 1997 mit
Teilamputation der Fingerkuppen DIII und IV
- Degenerative Veränderungen der
cervikothorakalen Foramina mit Neurokompression auf dieser Etage
- Lumboischialgien links
Weiter führte Dr. med. W.___ aus, die
klinische Untersuchung zeige eine massiv dystrophe Extremität mit Tremor und
chronischem Schwellzustand der Hand und der Finger mit starker Einschränkung
der Fingerbeweglichkeit, Einschränkung der Ellbogenbeweglichkeit und der
muskulären Balance des Oberarmes.
5.2.31
In seinem Überweisungsschreiben
an Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31.
August 2010 (IV-Nr. 74, S. 3), führte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH aus, klinisch im Vordergrund stünden affektive Symptome:
«Gebrochener Mann, knapp gepflegt, schwunglos, verminderter Tonus in Haltung,
Gestik und Artikulation, Stimme leise, in der meisten Zeit ratlos, verzweifelt
und resigniert wirkend, bisweilen aber auch plötzlich gespannt, gereizt und
explosiv, nicht ohne dabei aber auch zu kraftlos anmutend für ein raptusartiges
Geschehen. Passive Todeswünsche, Suizidwünsche mit ausgestalteten Phantasien
(Eisenbahn), jedoch zurückgehalten von seiner Bezogenheit als Vater seiner
beiden Töchter.» Die kognitiven Einbussen seien nicht so ausgeprägt, aber doch
auffallend, zumal auch im Vergleich zu seinem – Dr. med. I.___ – noch
erinnerlichen Eindruck von 2004. Damals habe der Kläger als belesen und
literarisch interessiert beeindruckt, jetzt zeige er sich thematisch maximal
eingeengt auf seine Gequältheit durch Ohnmacht und Verzweiflung, wodurch er
nicht in der Lage zu sein scheine, sich auf anderes zu konzentrieren.
5.2.32
In der Beurteilung vom 3.
November 2010 (IV-Nr. 79.4) hielt Kreisarzt Dr. med. T.___ fest, bei
der heutigen Untersuchung bestätige sich das Vorliegen eines CRPS der rechten
Oberextremität mit chronischer Schwellung der Hand und radiologisch
objektivierter Lunatummalazie nach einem Quetschtrauma im Jahr 1997. Zusätzlich
bestehe auch der früher schon beschriebene grobschlägige Tremor der rechten
Oberextremität.
5.2.33
In seinem Schreiben vom 14.
Dezember 2010 (IV-Nr. 78) führte Kreisarzt Dr. med. T.___ aus, es bestehe
ein Status nach Fingerquetschtrauma am 23. September 1997 mit einer
Teilamputation der Endglieder Dig. II und grossem palmarem Defekt der
Endglieder III und IV. Danach sehr protrahierter Verlauf mit Schwellneigung der
Hand, die primär als hypostatisches Ödem interpretiert worden sei. Am 16. Juni
2004.
habe Dr. med. AB.___ (Suva-Nr. 134) ein komplettes Schmerzsyndrom mit
unklaren neurologischen Symptomen und psychischer Überlastung diagnostiziert.
Am 27. September 2004 habe die Rheumatologin Dr. med. Q.___ ein Complex
regional pain-Syndrom Typ 1 festgestellt, aufgetreten nach Medianusneurolyse
postoperativ am 17. M.z 2002 (recte: 2003). Erst diese Operation habe zur
Dekompensation mit zunehmender Schmerzsymptomatik und Arbeitsunfähigkeit
geführt. Am 3. Juni 2008 habe ein kontrastmittelverstärktes MRT (Suva-Nr.
242) des rechten Handgelenks eine Lunatum Malazie Stadium 1 nach Lechtmann
gezeigt, begleitet von einer perilunären Synovitis. Ferner bestehe ein unklarer
Intertionstremor. Bei der letzten Kreisarztuntersuchung am 3. November 2010
habe sich wiederum eine massive Schwellung der Hand und am Vorderarm gezeigt.
Das CRPS bestehe weiterhin. Der Patient habe zusätzlich über Schmerzen im Arm,
Nackenbereich, Hinterkopf sowie in der Lumbalwirbelsäule mit Ausstrahlung ins
linke Bein geklagt. Diese Ausweitung der Schmerzlokalisation sei nicht als
unfallkausal angesehen worden.
5.2.34
In seinem Arztbericht vom 9.
Februar 2011 (IV-Nr. 82 S. 2) diagnostiziert der behandelnde Psychiater, Dr. med.
H.___, eine zur Chronifizierung neigende reaktive Depression mittleren Grades,
zu klassifizieren unter «längerdauernde depressive Anpassungsstörung mit
Beeinträchtigung von anderen Gefühlen», ICD-10 F43.23. Aus rein psychiatrischer
Sicht bestehe seit ca. 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 - 50 %.
5.2.35
Im handchirurgischen Gutachten
des D.___ vom 24. Juni 2011 (IV-Nr. 86, S. 2) werden folgende Diagnosen
gestellt:
- CRPS Typ I/II der rechten oberen
Extremität
- Morbus Kienböck rechts Stadium II nach
Lichtmann
- St. n. Quetschtrauma Hand rechts mit
palmarbetonten Pulpadefekten der Endglieder II-IV vom 23. September 1997
- Rezidivierende depressive Episoden ohne
psychiatrische Diagnosen
- Diskretes Karpaltunnelsydnrom links
Zur Beurteilung wird festgehalten, wie
in den Unterlagen dokumentiert seien die aktuellen Beschwerden nach
durchgeführter Karpaltunnelspaltung rechts im Jahr 2003 aufgetreten. Vor dieser
Operation und nach dem Arbeitsunfall aus dem Jahr 1997 seien keinerlei Symptome
beschrieben worden, die auf das Vorliegen eines CRPS bereits vor dieser
Karpaltunnelspaltung schliessen lassen würden. Neben den trophischen Störungen
und den vom Kläger beklagten Schmerzen falle ein neurologisch nicht fassbarer
Tremor der rechten oberen Extremität auf, der nach der Karpaltunnelspaltung im
Jahr 2003 erstmalig aufgetreten sei. Die sich fortsetzende und ausbreitende
Schmerzsymptomatik in der Schulter, des Nackens und des Rückens könne als
aufsteigende Schmerzausstrahlung und Verarbeitungsstörung der Beschwerden
gesehen werden. Auch sei die Schmerzentstehung durch degenerative Prozesse der
Wirbelsäule denkbar. Eine Lunatummalazie Stadium I werde erstmalig in der MRT
Untersuchung der Hand aus dem Jahr 2008 beschrieben. Alleine eine
Lunatummalazie könne Beschwerden verursachen, die ein bestehendes CRPS unterhalten
könnten. Hypothetisch sei es denkbar, dass sich der protrahierte Verlauf
dadurch erklären lasse. Beweisend sei das aber nicht. In Anbetracht der
Aktenlage und des klinischen Verlaufes lasse sich kein Zusammenhang zwischen
dem Unfallereignis vom 23. September 1997 und der erstmals diagnostizierten
Lunatummalazie ableiten. Sodann führen die Gutachter hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit aus, da bereits bei der handchirurgischen Untersuchung eine
funktionsunfähige rechte obere Extremität habe festgestellt werden müssen, bei
der bereits kleinste Bewegungen eine Zunahme der Schmerzen bedeutet hätten, sei
auf einen Belastungsparcours verzichtet worden. Der Kläger sei funktionell als
Einhänder zu betrachten, da die rechte obere Extremität zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht einsetzbar sei. Tätigkeiten, welche ausschliesslich mit der
linken Hand ausgeübt würden, könnten dem Kläger aber zugemutet werden. Das
Pensum einer solchen angepassten Tätigkeit werde nur durch die
Schmerzausweitung eingeschränkt.
5.2.36
In seiner Stellungnahme vom 2.
Dezember 2011 (IV-Nr. 89) hielt Dr. med. AC.___ vom RAD folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Zur Chronifizierung neigende reaktive
Depression mittleren Grades, zu klassifizieren unter «länger dauernde
depressive Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen» (gemäss
ICD 10 bestehe heute nach so langer Dauer ein Stadium der andauernden
Persönlichkeitsveränderung).
- Zustand nach Quetschtrauma der rechten
Hand 1997 mit palmar betonten Pulpadefekten der Endglieder II-IV
- CRPS Grad I/II der rechten oberen
Extremität nach operativer Medianus-Dekompression
- Morbus Kienböck rechts Stadium II nach
Lichtmann (Lunatummalazie)
Zur Beurteilung führte Dr. med. AC.___
aus, in Übereinstimmung mit dem Hausarzt sowie den Psychiatern Dr. med. I.___
und Dr. med. H.___ bestehe eine Verschlechterung der psychischen
Gesundheitssituation ab 2004. Des Weiteren werde die somatische Situation
sowohl vom Hausarzt als auch vom überzeugenden Gutachten des D.___ im Vergleich
zum Gutachten von 2006 anders beurteilt. Das Gutachten des D.___ von 2011
stelle einwandfrei an der rechten Oberextremität ein somatisch begründetes
Schmerz- und Schwellungssyndrom mit Handtremor fest. Aus den Akten werde klar
ersichtlich, dass es sich bereits im Anschluss an die Karpaltunneloperation am
17.
Februar 2003 um ein somatisch begründetes CRPS gehandelt habe. Die
Lunatummalazie habe dann 2008 das CRPS weiter unterhalten oder noch
verschlimmert. In der angestammten Tätigkeit als Maschinist sei der Kläger aus
psychischen und somatischen Gründen ab dem 17. März 2013 nicht mehr
arbeitsfähig. In einer Verweistätigkeit sei der Kläger aus psychischen Gründen
2.
x 2.5 Stunden pro Tag mit einer Leistungseinschränkung von 25 %
arbeitsfähig ab 2004. Aus somatischen Gründen sei eine ganztägige, einhändige
Arbeit mit der nicht dominanten linken Hand unter Beachtung des
Zumutbarkeitsprofils möglich. Eine Verschlechterung sei sicher ab 2008 gegeben.
6.
Für den Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Der zeitliche
Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für
den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung
beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in
einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit
(BGE 134 V 20 E. 5.3).
Bezüglich des vorliegenden Falles ist
demnach folgendes festzuhalten: Für den Eintritt der relevanten
Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % ist die Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter in der Produktion der B.___ relevant. Eine
solche ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen zweifellos gegeben, nachdem der
Kläger im weiteren Verlauf nach dem Unfallereignis vom 23. September 1997 bei
der B.___ nur noch in angepassten Tätigkeiten eingesetzt werden konnte. Ob die
Arbeitsunfähigkeit danach bis zum Eintritt der Invalidität im Jahr 2010
unterbrochen war, also längere Zeit weniger als 20 % betrug, beurteilt sich
dagegen, wie vorgehend ausgeführt, nach der Arbeitsunfähigkeit in einer
Verweistätigkeit.
7.
Die Annahme eines engen
zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
nicht während längerer Zeit wieder voll arbeitsfähig war. Bei der Prüfung
dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu
berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen
prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die
versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten
Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung
tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über
längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die
gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit.
Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit
kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser
Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand
während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien
gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als
objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine
Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn
die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als
Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen
des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung
unwahrscheinlich war (Urteil des Bundesgerichts 9C_944/2012 vom 10. Juli 2013,
E. 1.1.3, BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).
8.
Der Kläger stellt sich hinsichtlich
der psychischen Beschwerden auf den Standpunkt, bereits ab 2004 sei er aufgrund
der psychischen Probleme nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Eine
Unterbrechung sei seither nicht erfolgt. Diesbezüglich verweist der Kläger auf
die Berichte der Psychiater Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___.
In diesem Zusammenhang wurde bereits im
Urteil des Versicherungsgerichts vom 11. September 2014 (VSBES.2013.146) darauf
hingewiesen, dass gemäss C.___-Gutachten vom 9. Oktober 2007 sowohl im
Zeitpunkt des Gutachtens als auch vorher keine krankheitswertige psychische
Störung vorgelegen habe. Dieses Gutachten wurde zudem mit Urteil des
Versicherungsgerichts vom 2. April 2009 (VSBES.2008.72; IV-Nr. 79.10, S.
13) betreffend das parallel laufende Unfallversicherungsverfahren als
beweiswertig anerkannt, was in der Folge auch durch das Bundesgericht gestützt
wurde (Urteil 8C_416/2009 vom 3. Juli 2009; IV-Nr. 79.10, S. 1). Dem Gutachten
lässt sich schlüssig entnehmen, dass möglicherweise im Jahre 2003 eine
Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion vorgelegen habe, die
allerdings keine eigenständige Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % oder
mehr nach sich gezogen hätte. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Episode sei durch eine Psychopathologie oder eine entsprechende Verlaufsbeobachtung
während der stationären Rehabilitation in [...] nicht nachvollziehbar begründet
worden. Vielmehr seien bereits im Arztbericht der E.___ krankheitsfremde
Faktoren genannt worden. Aus den Unterlagen würden sich weder Hinweise auf
wiederkehrende Episoden einer depressiven Erkrankung im Sinne von ICD-10, also
einer rezidivierenden depressiven Störung, ergeben noch könnte eine «depressive
Episode» der Grund sein, einem Patienten während der Rehabilitationsbehandlung
Ferien zu gewähren. Ebenfalls könne eine anderweitige psychische Störung
ausgeschlossen werden. Der Versicherte leide weder unter einer Angsterkrankung
noch einer somatoformen Störung. Für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
seien die entsprechenden Kriterien nicht erfüllt. Aus versicherungspsychiatrischer
Sicht sei kein eigenständiger psychischer Gesundheitsschaden festzustellen.
Vielmehr seien die krankheitsfremden Faktoren eindeutig nachzuvollziehen.
An dieser beweiswertigen Beurteilung
vermögen auch die retrospektiv erstellten Berichte von Dr. med. H.___ vom 9.
November 2011 und Dr. med. I.___ vom 31. August 2010 nichts zu ändern. Der
RAD-Arzt, Dr. med. AC. ___, erachtete es in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember
2011.
(IV-Nr. 89) aufgrund der vorgenannten Berichte von Dr. med. H.___ und Dr.
med. I.___ zwar als wahrscheinlich, dass ab 2004 eine Verschlechterung der
psychischen Gesundheitssituation bestehe. Bei diesen Berichten handelt es sich aber
eben um retrospektive Beurteilungen, welche diesbezüglich zudem unzureichend
begründet sind. Dr. med. I.___ hielt diesbezüglich lediglich fest, die
kognitiven Einbussen seien nicht so ausgeprägt, aber doch auffallend, zumal
auch im Vergleich zu seinem noch erinnerlichen Eindruck von 2004. Damals habe
der Kläger als belesen und literarisch interessiert beeindruckt, jetzt zeige er
sich thematisch maximal eingeengt auf seine Gequältheit durch Ohnmacht und
Verzweiflung, wodurch er nicht in der Lage zu sein scheine, sich auf anderes zu
konzentrieren. Und Dr. H.___ schloss gestützt auf die Akten ohne eingehende
Begründung, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe seit ca. 2004 eine Arbeitsunfähigkeit
von 40 - 50 %. Zudem fehlt es an echtzeitlichen Berichten, die eine mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits während des Arbeitsverhältnisses bei
der B.___ vorliegende relevante psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
beweiswertig begründen. In ihrem Bericht vom 15. April 2005 führten Dr. med. I.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie, und lic. phil. Y.___, Psychotherapeutin SPV/ASP,
dipl. analyt. Psychologin, [...], aus, dass der Patient zu Beginn der
Psychotherapie sehr depressiv gewesen sei. Die durch sein Leiden bedingte
Arbeitsunfähigkeit und die daraus offensichtlich folgenden familiären und
partnerschaftlichen Probleme hätten ihn gänzlich in Besitz genommen. Seit
Januar 2005 komme er nun regelmässig zur Psychotherapie. Seine Depression sei
zeitweise etwas aufgehellt. Gelegentlich sei er etwas aktiver, gehe mehr aus
dem Haus, treffe Freunde und interessiere sich, soweit es sein Zustand zulasse,
für deren Aktivitäten. Zum Schweregrad der Depression oder der allfälligen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht jedoch keine
Informationen entnehmen. Auch die bereits im Bericht der E.___ vom 29.
September 2003 diagnostizierten rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10
F33.0) lassen sich aufgrund der vorgehend aufgeführten schlüssigen Ausführungen
im C.___-Gutachten vom 9. Oktober 2007 nicht halten, zumal auch die Ärzte
der E.___ ganztägige leichte Arbeiten für den Kläger als zumutbar erachteten.
Zusammenfassend ist demnach
festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine bereits während
des Arbeitsverhältnisses bei der B.___ (bzw. während des Vorsorgeverhältnisses,
d.h. vor dem 30. November 2006) bestehende wesentliche Arbeitsunfähigkeit aus
psychischen Gründen von mindestens 20 % nicht erstellt ist. Damit besteht
für den Kläger bezüglich der später eingetretenen Invalidität, was den
psychischen Anteil anbelangt, gegenüber der Beklagten kein Leistungsanspruch.
9.
Bezüglich der somatischen Beschwerden
ist den Akten zu entnehmen, dass der Kläger nach dem Unfall vom 23. September
1997.
bis 16. November 1997 zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab 17. November
1997.
nahm er seine Tätigkeit bei der B.___ wieder in einem 50 %-Pensum auf
(IV-Nr. 7.12, S. 15). Ab 22. Dezember 1997 war der Kläger wieder in einem
vollen Pensum arbeitstätig (IV-Nr. 7.12, S. 14 und S. 7). Die Suva
richtete dem Kläger in der Folge eine 15%ige-Rente aus, welche sich daraus
ergab, dass die B.___ dem Kläger einen Soziallohn bezahlte, der 15 % über der
tatsächlich noch erbrachten Leistung lag (vgl. IV-Nr. 7.7, S. 11). Es kann
demnach davon ausgegangen werden, dass beim Kläger in der Folge bis Ende 2002
keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % bestand, zumal es sich
bei der nach dem Unfall ausgeübten Tätigkeit bei der B.___ trotz Anpassung wohl
nicht um eine den Beschwerden ideal angepasste Tätigkeit gehandelt hat.
Sodann stellt sich der Kläger auf den
Standpunkt, bereits ab dem 17. März 2003 sei die rechte Oberextremität nur noch
sehr limitiert einsetzbar gewesen. Der RAD sei zudem korrekterweise der Ansicht
gewesen, dass eine Neubeurteilung ab 2003 hätte erfolgen sollen, da diverse
Ärzte nachvollziehbar dargelegt hätten, dass die bisherigen Annahmen nicht
korrekt gewesen seien. Die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei
somit zweifellos eingetreten, als der Kläger noch bei der Beklagten versichert
gewesen sei.
Den Akten ist hierzu zu entnehmen, dass
der Kläger aufgrund seiner geschwollenen und schmerzenden Hand seit dem 12.
Februar 2003 nicht mehr gearbeitet hat und ihm von seinem Hausarzt, Dr. med. G.___,
ab 13. Februar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (IV-Nrn.
7.
, 16, 39). In der Folge wurde am 17. März 2003 eine Dekompression und
Neurolyse des Nervus medianus und des Karpaltunnels rechts durchgeführt (IV-Nr.
7.
, S. 77) und der Kläger war vom 26. Juni 2003 bis 16. Juli 2003
sowie vom 20. August 2003 bis 10. September 2003 in der E.___ hospitalisiert. Die
Ärzte der E.___ kamen in ihrem Austrittsbericht vom 29. September 2003 (IV-Nr.
16, S. 18) zum Schluss, für den Kläger seien ganztägige leichte Arbeiten
zumutbar, wogegen ihm grobmotorische Tätigkeiten mit kräftigem Einsatz der
rechten Hand nicht zuzumuten seien. Auch feinmotorische Arbeiten, die eine gute
Sensibilität an den Fingerkuppen erfordern würden, seien nicht möglich. Ebenso
wenig seien Vibrationen und Schläge auf die rechte Hand wie auch Arbeiten auf
Leitern und Gerüsten zumutbar. Im Kreisarztbericht vom 20. Oktober 2003
(IV-Nr. 7.3, S. 19) hielt Dr. med. F.___ sodann fest, der Kläger sehe
sich keineswegs in der Lage, mit seiner rechten Hand bzw. dem rechten Arm
irgendeine brauchbare Tätigkeit auszuführen. Dementsprechend sei in seiner
angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei
mit einem Stellenverlust gerechnet werde. Dr. med. Q.___ diagnostizierte am 27.
September 2004 ein Complex regional pain-Syndrom Typ I, aufgetreten nach der
Medianusneurolyse, sowie ein Quetschtrauma der rechten Hand mit Teilamputation
der Endglieder II-IV rechts. Es handle sich um eine unvollständige, atypische
Form eines CRPS I. Bei einer genauen Erhebung der Anamnese sei augenfällig,
dass die frühere Arbeitsleistung initial trotz langwierigen unbefriedigenden
Verlaufs wenigstens annähernd habe erbracht werden können. Erst die
Medianusneurolyse im Jahr 2002 (recte: 2003) habe zu einer
Dekompensation mit zunehmender Schmerzsymptomatik und Arbeitsunfähigkeit
geführt (Suva-Nr. 149). In dem am 28. Dezember 2005 erstellten
orthopädischen Gutachten (IV-Nr. 37, S. 3), hielt Dr. med. X.___ fest, er
sei nicht in der Lage, die Ursache des weitgehend invalidisierenden subjektiven
Beschwerdebildes nachzuweisen; dieses sei vermutungsweise nicht organischer
Ursache, sondern Konsequenz eines psychisch induzierten, maladaptiven Umgangs
mit den Unfallfolgen. Gegenüber der Abschlussuntersuchung vom 21. Dezember 1998
liege derzeit keine erhebliche Verschlimmerung der organischen Unfallfolgen
vor, die die damalige Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. die Schätzung des
Integritätsschadens entscheidend beeinflussen könnte. Darauf stützte sich
schliesslich auch Kreisarzt Dr. med. T.___ in seiner ärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 2. Februar 2006 (IV-Nr. 40, S. 2) ab.
Aufgrund dieser
Unterlagen erscheint es bereits fraglich, ob während des Vorsorgeverhältnisses
bei der Beklagten (bis November 2006) in einer angepassten Tätigkeit zumindest
vorübergehend eine relevante Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 %
vorgelegen hat. Dies kann jedoch offen bleiben, da spätestens ab der vorgenannten
gutachterlichen Beurteilung von Dr. med. X.___ vom 28. Dezember 2005 wieder
eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 20 % vorgelegen hat. Dies wurde in
der Folge auch mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 2. April 2009 (VSBES.2008.72)
sowie durch das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2009 (8C_416/2009)
bestätigt und rechtskräftig entschieden. Darin hatten die Gerichte den
Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. Januar 2008 zu
beurteilen. Da für diesen Zeitraum auch im vorliegenden Verfahren keine neuen relevanten
ärztlichen Berichte vorliegen, hat die Beweiswürdigung und das Urteil des
Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2009 grundsätzlich auch für das vorliegende
Verfahren Geltung. Darin wurde festgehalten, es sei aufgrund der fachärztlichen, mithin massgebenden
Einschätzung davon auszugehen, dass dem Versicherten in
medizinisch-theoretischer Hinsicht eine ganztägige, seinen Leiden angepasste
Arbeitstätigkeit uneingeschränkt zuzumuten sei; zumindest hätten die
medizinischen Experten stipuliert, dass im Vergleich zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung
vom 21. Dezember 1998 derzeit keine erhebliche Verschlimmerung der organischen
Unfallfolgen vorliege, die zu einer entscheidenden Änderung der damaligen
Beurteilung über die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit führen würde. Vielmehr
seien im Rahmen der fachärztlichen Beurteilungen auch krankheitsfremde Faktoren
sowie das Fehlen eines organischen Korrelats für die im weiteren
Krankheitsverlauf aufgetretenen Symptome deutlich geworden. Die sich allenfalls
ergebenden Abweichungen in den Beurteilungen der Ärzte der E.___ sowie jener
von Dr. med. Q.___ seien mit Blick auf die entsprechenden,
nachvollziehbaren Ausführungen der beiden Gutachter, Dres. med. X.___ und AA.___,
als aufgelöst zu bezeichnen (VSBES.2008.72 E. 5.a).
Damit steht fest,
dass die aus ärztlicher Sicht wiedererlangte Arbeitsfähigkeit in der Folge mehr
als drei Monate und auch über die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses per
30.
November 2006 hinaus andauerte, womit eine wesentliche Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit vorliegt
(vgl. E. II. 7 hiervor). Demnach ist der Konnex zu der später
eingetretenen Invalidität nicht mehr gegeben. Damit besteht auch aus
somatischer Sicht kein Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten.
10.
10.1
Zusammengefasst ergibt sich
somit, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Eintritt der
Invalidität geführt hat, bis zum tatsächlichen Eintritt der Invalidität
wesentlich unterbrochen wurde und während des Vorsorgeverhältnisses mit der
Beklagten (Ende November 2006) nicht wieder in einem wesentlichen Ausmass
eingetreten war. Die Beklagte ist damit nicht leistungspflichtig, weshalb die
Klage abzuweisen ist.
10.2
Da der Kläger unterlegen ist, hat
er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.3
Der obsiegenden Beklagten ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben
(Art. 73 Abs. 2 BVG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch