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Entscheid

VSKLA.2016.4

BVG-Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG

5. März 2018Deutsch70 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 23. September 1997 erlitt A.___

(nachfolgend Kläger), geb. 1964, an seinem Arbeitsplatz in [...] einen Unfall,

indem er bei Arbeiten an einem Drehwalzenstuhl mit der rechten Hand seitlich in

die Walze kam und sich dabei am

Zeig-, Mittel- und Ringfinger starke Quetschungen zuzog, die eine

sofortige operative Versorgung im Spital in [...] nötig machten (IV-Nr. [Akten

der IV-Stelle] 7.13). In diesem Zeitpunkt war er bei der B.___ in [...] als

Mitarbeiter in der Fabrikation angestellt und dadurch bei der Rechtsvorgängerin

der Sammelstiftung BVG Allianz Suisse Lebensversicherungsgesellschaft in der

beruflichen Vorsorge versichert.

1.2 Mit Verfügung vom 29. April 1999

sprach die Suva dem Kläger basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % eine

Rente zu, und zwar befristet vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 (IV-Nr.

7.6, S. 4). Aufgrund der medizinischen Abklärungen, wonach die bei der

Rentenfestsetzung erwartete Angewöhnung und Anpassung nicht eingetreten und der

Kläger in seiner Leistungsfähigkeit nach wie vor eingeschränkt sei, sprach die Suva

dem Kläger am 2. August 2001 weiterhin bzw. ab 1. Januar 2001

Rentenleistungen basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von wiederum 15 % zu

(IV-Nr. 7.5, S. 1).

1.3 Am 27. Februar 2003 meldete die B.___

der Suva einen Rückfall des Klägers mit der Begründung, dass die damals beim

Unfall verletzte Hand schmerze und geschwollen sei. Aus diesem Grund habe der

Arbeitnehmer die Arbeit ab 12. Februar 2003 ausgesetzt (IV-Nr. 7.4).

Am 23. Oktober 2003 meldete sich der Kläger

zudem zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 3). In

der Folge veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn unter anderem ein

psychiatrisches Gutachten beim C.___. Im Gutachtensbericht vom 9. Oktober 2007

(IV-Nr. 53) kamen die Gutachter zum Schluss, dass keine krankheitswertige

psychische Störung vorliege. Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 (IV-Nr. 62) hielt

die IV-Stelle fest, das Leistungsbegehren werde bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 14 % abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 14. Juni 2006 (IV-Nr.

43) und Einspracheentscheid vom 21. Januar 2008 (IV-Nr. 64) stellte die Suva

fest, dass der Versicherte im Rahmen der Invalidenrente (15 %) wieder

arbeitsfähig sei und keine erhebliche Verschlimmerung des Integritätsschadens

vorliege. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts vom

2. April 2009 (VSBES.2008.72; IV-Nr. 79.10, S. 13) sowie mit Urteil des

Bundesgerichts 8C_416/2009 vom 3. Juli 2009 (IV-Nr. 79.10) bestätigt.

1.4 Mit Schreiben vom 7. September

2010 (IV-Nr. 70) erfolgte sinngemäss eine erneute Anmeldung des Klägers zum Bezug

von IV-Leistungen. Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Kläger

mit Verfügung vom 23. April 2013 (IV-Nr. 121) mit, man habe festgestellt, dass

er seit September 2010 aus gesundheitlichen Gründen in jeglichen Tätigkeiten

eingeschränkt sei. Per 1. März 2011 bestehe bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 67 % ein Anspruch auf die Ausrichtung einer

Dreiviertelsrente. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht

mit Urteil vom 11. September 2014 (VSBES.2013.146; IV-Nr. 137, S. 2)

insofern gutgeheissen, dass dem Kläger ab 1. März 2011 basierend auf einen

Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung

zugesprochen wurde.

1.5 Aufgrund neuer Arztberichte

wurde von der Suva ab 1. Oktober 2010 sodann ebenfalls eine mögliche

gesundheitliche Verschlechterung geprüft. In der Folge holte die Suva weitere

medizinische Unterlagen ein und veranlasste eine handchirurgische Beurteilung

im D.___ (IV-Nr. 86, S. 2). Schliesslich kam die Suva mit Verfügung vom

19. Juni 2012 und Einspracheentscheid vom 13. November 2012 (IV-Nr. 107) zum

Schluss, gemäss der medizinischen Beurteilung sei die rechte Hand des Klägers

aufgrund der Unfallfolgen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einsetzbar. Die

Rente werde deshalb ab 1. Oktober 2010 auf 43 % erhöht. Zudem werde

eine Integritätsentschädigung bei einem zusätzlichen Integritätsschaden von

25 % ausgerichtet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom

Versicherungsgericht mit Urteil vom 15. September 2014 (VSBES.2012.321)

abgewiesen.

2. Am 1. März 2016 lässt der

Kläger gegen die Sammelstiftung BVG Allianz Suisse

Lebensversicherungsgesellschaft (nachfolgend Beklagte) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage erheben (A.S. [Akten-Seite] 1

ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger Invalidenleistungen seit 1. September 2010, nebst Zins zu 5 % seit 1.

Mai 2013 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Klageantwort vom 15. April

2016 (A.S. 16 ff.) stellt die Beklagte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter: Die Klage sei abzuweisen,

soweit der Kläger lnvalidenleistungen beantragt, die höher sind als die

minimale obligatorische BVG-Viertelsrente, gekürzt um den Betrag der noch nicht

zurückerstatteten Austrittsleistung, und

soweit er

Leistungen vor dem 1. März 2011 beantragt.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers.

4. Mit Replik vom 11. Mai 2016

(A.S. 38 ff.) hält der Kläger an seinen gestellten Rechtsbegehren fest.

5. Mit Duplik vom 3. Juni 2016

(A.S. 46 ff.) verweist die Beklagte ebenfalls auf ihre bereits gestellten

Rechtsbegehren.

6. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017

(A.S. 62) werden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn die IV-Akten

betreffend den Kläger eingeholt.

7. Mit Verfügung vom 15. Januar

2018 (A.S. 63) werden bei der Suva die UV-Akten betreffend den Kläger

eingeholt.

8. Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Versicherungsgericht ist

nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und § 54 Abs. 1 des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) zur Beurteilung der

vorliegenden Streitsache über Ansprüche eines Versicherten gegenüber einer

Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

2.

Gemäss Art. 73 Abs. 2

stellt der Richter – unter Mitwirkung der Parteien – den Sachverhalt

von Amtes wegen fest. Das schliesst eine Beweislast der Parteien im Sinne einer

Beweisführungslast notwendigerweise aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen

diese in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009, E.

5.

; BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

3.

Nach Art. 23 lit. a BVG

hat Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, wer im Sinne der

Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war.

3.1

Entscheidend im Rahmen von

Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (zu

diesem Begriff vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345 f. mit Hinweisen), unabhängig

davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf

Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im

Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine

einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit

geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit

leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses

der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der

Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e

contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263; 118 V 35 E. 5 S. 45). Umgekehrt

entfällt im Anwendungsbereich von Art. 23 lit. a BVG die Leistungspflicht einer

Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor der

Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten war (Urteil des Bundesgerichts

9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 mit weiteren Hinweisen).

3.2

Die Arbeitsunfähigkeit ist

relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt (Urteil des Bundesgerichts

9C_772/2007 vom 26. Februar 2008, E. 3.2; Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts B 48/97 vom 7. Oktober 1998 E. 1) und sich auf das

Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss

arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im

bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27) an Leistungsvermögen

eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender

Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte,

gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle.

4.

4.1

Gemäss den Ausführungen des Klägers sei er vom 28. Oktober

1996.

bis 30. November 2006 bei der B.___ angestellt gewesen. Die

Arbeitgeberin sei für die berufliche Vorsorge bei der Beklagten angeschlossen

gewesen. Am 23. September 1997 habe er einen Arbeitsunfall erlitten, bei

welchem er sich am Zeig-, Mittel- und Ringfinger der rechten Hand starke

Quetschungen zugezogen habe. Nach rund fünfmonatiger Arbeitsunfähigkeit habe er

seine angestammte Tätigkeit in einem reduzierten Pensum wieder aufgenommen.

Gemäss Bericht vom 26. Februar 1999 (IV-Nr. 7.7, S. 11) habe der Kläger

nach dem Unfall eine Leistungseinbusse von 15 - 20 % gehabt. Als

Gründe für diese Einbusse seien die Verlangsamung sowie die eingeschränkte

Versetzbarkeit benannt worden. Zudem habe er teilweise Mithilfe von

Arbeitskollegen gebraucht. Gemäss Bericht habe sicherlich eine unfallbedingte

Einschränkung der Handfunktion bestanden. Der Kläger erbringe kein volles

Rendement mehr, da er häufig über Schmerzen klage und die Finger sichtbar

geschwollen seien. Daraufhin habe ihm die Suva mit Verfügung vom 29. April 1999

eine IV-Rente von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung zugesprochen.

Der Kläger habe in der Folge unter starken Schmerzen in den Fingern

gelitten und habe sich deshalb im Juni 1999 erneut in ärztliche Behandlung

begeben. Es sei eine Schmerzproblematik sowie ein mässiggradiges

Karpaltunnelsyndrom und eine muskuläre Beschwerdesymptomatik am Vorderarm und

des seitlichen Oberarmes diagnostiziert worden (Gutachten D.___ vom 24. Juni

2011). Mit Verfügung vom 2. August 2001 habe die Suva die befristete IV-Rente

aufgrund der weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit von 15 % weitergeführt. Der

Zustand des Klägers habe sich gemäss Austrittsbericht der E.___ vom 29.

September 2003 (IV-Nr. 7.3, S. 28) seit dem Unfall sukzessive verschlechtert.

Im Verlauf der Jahre seien myo-fasziale Schultergürtelbeschwerden dazu

gekommen. Es bestehe ein Hand-Arm-Schulter-Schmerzsyndrom rechts, welches auch

auf den Nacken übergreife. An der Hand bestünden intermittierende Symptome

eines CRPS wie Lividität, Schwellung, grober Tremor und eine diffuse

Hyposensibilität. Der lange, schmerzreiche Verlauf habe inzwischen zu

rezidivierenden depressiven Episoden geführt. Am 20. Oktober 2003 sei

eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt worden. Dr. med. F.___ habe

anlässlich dieser Untersuchung festgestellt, dass sich der Zustand des Klägers

trotz der Rehabilitationsbemühungen verschlechtert habe. Der Kläger sei

weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 7.3, S. 19). Mit Arztbericht vom 1.

März 2004 habe Dr. med. G.___ festgehalten, dass der Kläger seit dem 13. Februar

2003.

bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig sei. Infolge der

langandauernden Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vom 17. März 2003 sei dem

Kläger im Jahr 2006 von der B.___ gekündigt worden. Mit Arztbericht vom 9.

Februar 2011 (IV-Nr. 82, S. 2) habe der behandelnde Psychiater Dr. med. H.___

festgehalten, es bestehe eine zur Chronifizierung neigende reaktive Depression

mittleren Grades, zu klassifizieren unter «längerdauernde depressive

Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen», (gemäss ICD-10

Definition bestehe nach so langer Zeit heute ein Stadium der andauernden

Persönlichkeitsveränderung, ICD-10 F.62.1) seit ca. 2003/2004; aus rein

psychiatrischer Sicht bestehe eine 40 - 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit ca.

2004.

Am 2. Dezember 2011 habe der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle

(RAD) in seiner Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt folgendes

festgehalten (IV-Nr. 89): Gemäss Hausarzt und der Psychiater Dr. med. I.___ und

Dr. med. H.___ bestehe eine Verschlechterung der psychischen

Gesundheitssituation ab 2004. Zudem hätten auch Dr. med. J.___ und die

Gutachter des D.___ psychische Probleme festgestellt. Die psychiatrische

Beurteilung von Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ würden überzeugen und wirkten

realistisch. Bezüglich der somatischen Situation gehe der RAD davon aus, dass

es sich bereits im Anschluss an die Karpaltunneloperation um ein begründetes

CRPS gehandelt habe. Es sei dem Kläger direkt nach der Operation schlechter

gegangen. In der Stellungnahme werde betreffend Arbeitsfähigkeit darauf

hingewiesen, dass in der angestammten Tätigkeit als Maschinist aus psychischen

und aus somatischen Gründen eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit 17. März 2003

bestanden habe. In einer Verweistätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil sei er ab

2004.

aus psychischen Gründen 2 x 2.5 Stunden/Tag mit einer

Leistungseinschränkung von 25 % arbeitsfähig gewesen. Aus somatischen

Gründen sei eine ganztägige, einhändige Arbeit mit der nicht dominanten linken

Hand unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils möglich. Diese Arbeitsunfähigkeit

gelte ab dem 17. März 2003, bereits damals sei die rechte Oberextremität nur

noch sehr limitiert einsetzbar gewesen. Eine Verschlechterung sei sicher ab

2008.

gegeben. Wie die Stellungnahme des RAD nachvollziehbar erläutere, sei der

Kläger nach der Operation im März 2003 nie mehr zu 100 % arbeitsfähig

gewesen. Bereits ab 2004 sei er aufgrund der psychischen Probleme nur noch sehr

eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Zudem sei der Kläger aus somatischen Gründen

stark eingeschränkt. Bereits ab dem 17. März 2003 sei die rechte Oberextremität

nur noch sehr limitiert einsetzbar gewesen. Der RAD sei zudem korrekterweise

der Ansicht, dass eine Neubeurteilung ab 2003 hätte erfolgen sollen, da diverse

Ärzte nachvollziehbar dargelegt hätten, dass die bisherigen Annahmen nicht

korrekt gewesen seien. Die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei

somit zweifellos eingetreten, als der Kläger noch bei der Beklagten versichert

gewesen sei. Der sachliche Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden,

der zur Arbeitsunfähigkeit und demjenigen, welcher zur Invalidität geführt

habe, sei zu bejahen. Eine Unterbrechung sei nicht erfolgt, da der Kläger

seither immer mehr als 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dem Kläger sei deshalb

ab dem 1. September 2010 eine BVG-Invalidenleistung auszurichten.

4.2

Demgegenüber vertritt die

Beklagte die Ansicht, es sei versicherungsmedizinisch erstmals nach dem 1.

Oktober 2010 ein (für die berufliche Vorsorge massgebender) Arbeitsunfähigkeitsgrad

von 20 Prozent angenommen worden. Den Invaliditätsfestlegungen in den früheren

Entscheiden liege die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit (zumindest in einer

Verweistätigkeit) zugrunde. Die Invalidität sei gemäss IV-Stelle Solothurn im

März 2011 eingetreten. Im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts sei der Kläger

somit nicht mehr bei der Beklagten versichert gewesen, weshalb kein Anspruch

auf die reglementarischen Invalidenleistungen gegeben sei. Nach Artikel 4.3.1

Abs. 1 Buchstabe a ARB (Allgemeine Reglementsbestimmungen) habe die versicherte

Person Anspruch auf die reglementarischen Invalidenleistungen, wenn sie zu

mindestens 40 Prozent invalid werde und sie bei Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führe, bereits bei der

Stiftung versichert gewesen sei und bei Eintritt der Invalidität immer noch

versichert gewesen sei. Gehöre die versicherte Person hingegen im Zeitpunkt des

Invaliditätseintritts nicht mehr der Vorsorgeeinrichtung an, habe sie gemäss

Artikel 4.3.1 Absatz 2 Buchstabe a ARB (lediglich) Anspruch auf die

obligatorischen Minimalleistungen gemäss BVG. Entsprechend sei nachfolgend zu

prüfen, ob ein Anspruch auf die obligatorischen BVG-Minimalleistungen nach

Artikel 23 BVG bestehe. Nur der Vollständigkeit halber sei auf

Folgendes hingewiesen: Der unfallkausale Invaliditätsanteil betrage vorliegend

43.

Prozent, der nicht-unfallkausale Invaliditätsanteil hingegen 29 Prozent.

Damit liege der unfallkausale Invaliditätsanteil zwar über dem erforderlichen

Mindestgrad von 40 Prozent, jedoch sehe der Vorsorgeplan bei Unfall keine

reglementarischen Leistungen vor, sondern nur gegebenenfalls die gesetzlichen

BVG-Minimalleistungen. Für die nicht unfallkausale, rein krankheitsbedingte

Invalidität bestehe zwar im Rahmen der reglementarischen Leistungen Deckung,

jedoch liege der konkrete Invaliditätsanteil vorliegend mit 29 Prozent unter

dem erforderlichen Mindestgrad von 40 Prozent, weshalb die Voraussetzungen für

den Bezug von reglementarischen Leistungen nicht erfüllt seien. Insoweit ergebe

sich somit zusätzlich auch aus Artikel 4.7.2 ARB, dass kein Anspruch auf die

reglementarischen Leistungen bestehe, sondern nur allenfalls, soweit die

Voraussetzungen hierfür erfüllt seien, auf die gesetzlichen BVG-Minimalleistungen.

Nach Art. 23 Buchstabe a BVG habe Anspruch auf die obligatorischen BVG

Minimalleistungen, wer im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sei und

bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt

habe, bei der beklagten Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen sei. Die

massgebliche Arbeitsunfähigkeit müsse mindestens 20 Prozent betragen haben und

dauerhaft gewesen sein. Hätten, wie vorliegend verschiedene

Gesundheitsschädigungen zur Invalidität beigetragen, so sei je gesondert zu

prüfen, ob diese einzelnen Gesundheitsschädigungen eine Arbeitsunfähigkeit

während dem Vorsorgeverhältnis bewirkt hätten und in diesem Vorsorgeverhältnis

versichert seien (BGE 138 V 409, E. 6.3; BGer 9C_604/2014 vom 31 März

2015, E. 3.3). Dies gelte insbesondere in Situationen wie der Vorliegenden, bei

welcher nach und in Zusammenhang mit einem Unfall psychische Probleme

hinzugetreten seien (BGer 9C_330/2008 vom 4. September 2008, E. 4.2).

Somit sei vorliegend zu prüfen, in wie weit die aus heutiger Sicht bestehenden

Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf gesundheitliche Probleme

zurückzuführen seien, die während dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten zu

(dauerhaften) Arbeitsunfähigkeiten von mindestens 20 Prozent geführt

hätten. Die ausschliesslich auf die Verletzungen an der rechten Hand zurückzuführenden

Einschränkungen in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seien im ärztlichen

Gutachten des D.___ vom 24. Juni 2011 letztmals gutachterlich beurteilt worden.

Auf dieser Grundlage habe die Suva in der Verfügung vom 19. Juni 2012

einen lnvaliditätsgrad von 43 Prozent errechnet. Somit führe die

Handproblematik isoliert betrachtet, d.h. ohne die Auswirkungen der psychischen

Erkrankung, zu einer Erwerbseinbusse von 43 Prozent; werde auch die psychische

Erkrankung bei der lnvaliditätsbemessung mitberücksichtigt, erhöhe sich der

lnvaliditätsgrad um 29 Prozentpunkte auf 72 Prozent. Die Unfallkausalität

der psychischen Leiden sei durch die Suva verneint worden und sei deshalb im Suva-Entscheid

unberücksichtigt geblieben. Dies stehe in Einklang mit dem

versicherungspsychiatrischen Gutachten des C.___ vom 9. Oktober 2007, in

welchem keine krankheitswertige unfallkausale oder mit dem Behandlungsverlauf

in Zusammenhang stehende krankheitswertige psychische Störung habe festgestellt

werden können. Zu prüfen sei somit nachfolgend, ob sich die berufliche Vorsorge

an dem höheren Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung oder dem tieferen der

Suva zu orientieren habe. Dies sei zunächst abhängig davon, ob die durch die

Psyche verursachten Einschränkungen bei der obligatorischen beruflichen

Vorsorge zu berücksichtigen seien oder nicht. Massgebend hierfür sei, ob

während dem Vorsorgeverhältnis (d.h. vor dem 30. November 2006) eine

Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, die auch auf den Beschwerdekomplex Psyche

zurückzuführen gewesen sei (vgl. auch BGer 9C_330/2008 vom 4. September 2008,

E. 4.2). Eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20.

Prozent sei jedoch gestützt auf die vorliegenden Unterlagen während dem

Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten nicht nachgewiesen. Zu prüfen sei somit

einzig, ob im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge - analog der Suva

- aufgrund der während dem Vorsorgeverhältnis eingetretenen Handverletzungen

eine Invalidität im Umfang von 43 Prozent bestehe, was Anspruch auf die

minimale obligatorische BVG-Viertelsrente geben würde. Eine Leistungspflicht

nach Artikel 23 BVG setze zunächst voraus, dass der Gesundheitsschaden

(vorliegend: Handverletzung) eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20.

Prozent bewirkt habe. Vorliegend ergebe sich aus den Akten, dass der Unfall

vom 23. September 1997 zwar eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100

Prozent bewirkt habe, jedoch sei diese nicht dauerhaft gewesen, so habe der

Kläger nach fünfmonatiger Rehabilitation seine bisherige Arbeit ohne

Einschränkungen wieder ausüben können (D.___-gutachten vom 24. Juni 2011, S.

13). Nach der operativen Behandlung des Karpaltunnelsyndroms am 17. März 2003

sei der Kläger erneut arbeitsunfähig gewesen. Gemäss dem Gutachten des D.___

vom 24. Juni 2011 habe sich ab diesem Zeitpunkt eine CRPS-Erkrankung, die

zusammen mit der erstmals im Jahr 2008 aufgetretenen Lunatummalazie zu den

heutigen Beschwerden mit Schmerzausstrahlung in die Schulter und den Nacken

geführt hätten, und die gemäss der Suva-Verfügung vom 19. Juni 2012 eine

Erwerbseinbusse von 43 Prozent bewirkt hätten, entwickelt. Fraglich sei

zunächst, ob die ab dem Jahr 2003 einsetzende CPRS-Erkrankung bereits während

dem Vorsorgeverhältnis zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von mehr als

20.

Prozent geführt habe. Vorliegend habe die CPRS-Erkrankung nach dem

Eingriff im Jahr 2003 eingesetzt, das Arbeitsverhältnis sei mehr als drei Jahre

später, am 30. November 2006 aufgelöst worden. Dabei sei versucht worden,

den Kläger auch in einer anderweitigen als der bisherigen Tätigkeit

einzusetzen. Entsprechend sei somit die (für die obligatorische berufliche

Vorsorge entscheidende) Frage des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit

nicht nach den Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit zu beurteilen,

sondern nach solchen in einer zumutbaren Verweistätigkeit. Aus den Akten – und

insbesondere aus dem handchirurgischen orthopädischen Gutachten vom 28.

Dezember 2005 – ergebe sich, dass während dem Vorsorgeverhältnis keine durch

die Handverletzung bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent bestanden habe.

Die Suva komme in der (mit Bundesgerichtsurteil vom 3. Juli 2009 bestätigten)

Verfügung vom 14. Juni 2006 zum Schluss, der Kläger sei in einer

Verweistätigkeit (ganztätige Arbeiten ohne das Heben von Gewichten über 15

bis 20 Kg) zu 100 Prozent arbeitsfähig und könne dabei ein (im

Vergleich zum bisherigen Einkommen leicht reduziertes) Einkommen erzielen. Auch

die Invalidenversicherung sei am 18. Januar 2008 zum gleichen Schluss gekommen und

habe einen Invaliditätsgrad von 14 % errechnet, dem die Annahme einer

vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zugrunde liege.

Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass sowohl in der Unfall- als

auch in der Invalidenversicherung während dem Vorsorgeverhältnis eine

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent verneint worden sei. Demnach sei

während dem Vorsorgeverhältnis keine (durch die Handverletzung bedingte) Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 20 Prozent nachgewiesen, weshalb die Voraussetzungen nach

Artikel 23 BVG nicht erfüllt seien und eine Leistungspflicht der Beklagten

nicht gegeben sei. Im Übrigen sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass dem

lnvaliditätsgrad der Suva, der nur knapp über 40 Prozent liege, als Teilursache

auch eine Lunatummalazie zugrunde liege, die erstmals im 2008 aufgetreten und

somit nicht während dem Vorsorgeverhältnis entstanden sei. Gemäss dem Gutachten

solle es sich dabei um eine selbständige Erkrankung handeln, die nicht in

Zusammenhang mit dem Unfall von 1997 oder dem chirurgischen Eingriff von 2003

stehe. Ohne diese Teilursache dürfte der lnvaliditätsgrad unter 40 Prozent

liegen, weshalb auch aus diesem Grund kein Anspruch auf die Invalidenleistungen

nach Artikel 23 BVG bestehe. Zu berücksichtigen wäre im Fall einer Verurteilung

zur Ausrichtung einer BVG-Viertelsrente auch Artikel 3 Absatz 3 FZG, wonach die

Invalidenleistungen gekürzt werden könnten, soweit eine Rückerstattung der

Austrittsleistung unterbleibe. Vorliegend habe sich der Kläger die

Austrittsleistung der Beklagten auf ein Freizügigkeitskonto bei der K.___ überweisen

lassen. Eine Rücküberweisung sei – trotz der beantragten Invalidenleistungen –

bisher unterblieben. Somit wäre im Falle einer Verurteilung auch dem Umstand

der Nichtrücküberweisung Rechnung zu tragen und der Beklagten ein

entsprechendes Kürzungsrecht zuzugestehen.

5.

Es ist unbestritten, dass der

Kläger an Beschwerden leidet, die zu einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit in

rentenbegründendem Ausmass geführt haben. Umstritten ist dagegen, wann eine

Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % eingetreten ist.

5.1

Soweit hier von Interesse,

ist den Akten zur Erwerbstätigkeit des Klägers folgendes zu entnehmen:

Am 23. September 1997 erlitt der Kläger

an seinem Arbeitsplatz in [...] einen Unfall, indem er bei Arbeiten an einem

Drehwalzenstuhl mit der rechten Hand seitlich in die Walze geriet und sich

dabei am Zeig-, Mittel- und Ringfinger starke Quetschungen zuzog. (IV-Nr.

[Akten der IV-Stelle] 7.13). In diesem Zeitpunkt war er bei der B.___ in [...]

als Mitarbeiter in der Fabrikation angestellt.

Ab 17. November 1997 nahm der Kläger

seine Tätigkeit bei der B.___ wieder in einem 50 %-Pensum auf (IV-Nr.

7.

, S. 15). Ab 22. Dezember 1997 war der Kläger wieder in einem vollen Pensum

arbeitsfähig und arbeitstätig (IV-Nr. 7.12, S. 14 und S. 7).

Im Schreiben von Herrn L.___ von der B.___

vom 1. Februar 1999 (IV-Nr. 7.8, S. 5.5) wurde festgehalten, der Kläger arbeite

nach wie vor zuverlässig, aber mit gewissen unfallbedingten Einschränkungen. Er

habe keine genügende Kontrolle über seine rechte Hand. Diese sei weiterhin

unbeweglich. Fast alle Arbeiten erledige er linkshändig, um nicht Farbgebinde

fallen zu lassen oder an der Maschine einen neuen Unfall zu erleiden. Manches

gehe etwas langsamer. Arbeitskollegen würden ihm bisher beim Heben schwerer

Güter helfen, weil sie seine Probleme sehen würden und seine Stelle vor Umbesetzungen

schützen wollten. Die B.___ schätze die stetige Zuverlässigkeit des Klägers und

habe deshalb aus sozialen Erwägungen seit dem Unfall auf eine Lohnreduktion

verzichtet.

Am 24. Februar 1999 berichtete der

Kläger anlässlich von Abklärungen in der Firma B.___ gegenüber der Suva, der

Gesundheitszustand habe sich in den letzten Wochen und Monaten nicht sichtbar

verbessert. Seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Dezember 1998

sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Die Finger seien häufig stark

angeschwollen. Die Beweglichkeit sei eingeschränkt. Er leide auch unter einem

Kraftdefizit. Seiner Meinung nach könne der Gesundheitszustand durch weitere

medizinische Massnahmen nicht wesentlich verbessert werden. Aufgrund der

Verletzung der rechten, dominanten Hand sei er beim Verrichten gewisser

Tätigkeiten wie Heben von Lasten usw. eingeschränkt. Seit dem Unfall habe er

kein volles Rendement mehr erbringen können. Aufgrund der Verletzung an der

rechten, dominanten Hand sei er beim Verrichten gewisser Tätigkeiten wie Heben

von Lasten usw. eingeschränkt. Aus diesem Grund sei er auch intern versetzt

worden. Er könne leichtere manuelle Tätigkeiten verrichten. Vor dem Ereignis

habe er alles machen können. Er leide unter der Tatsache, dass er nicht mehr zu

den vollwertigen Mitarbeitern gehöre (IV-Nr. 7.7, S. 13).

Anlässlich der Abklärung bei der B.___

am 24. Februar 1999 erklärten Herr L.___, Leiter Personal- und Rechnungswesen,

sowie Herr M.___, Betriebsleiter, beim Kläger handle es sich um einen sehr zuverlässigen,

willigen, polyvalent einsatzbaren Mitarbeiter, der eine überdurchschnittliche

Leistung erbracht habe. Vor dem Unfallereignis habe er vor allem am sogenannten

Drehwalzstuhl gearbeitet. 100 - 150 kg schwere Farbfässer würden zur

vorgenannten Maschine transportiert. Dort müssten die Behälter durch Stossen,

Anheben usw. in die richtige Position gebracht werden. Mit einem Hubstapler

würden die Fässer angehoben, damit der Inhalt in den Drehwalzstuhl gelangte.

Die Farbe sei sehr zähflüssig und müsse mit einem Spachtel weggeschabt werden.

Dies sei eine anstrengende Tätigkeit, es sei grosser Kraftaufwand erforderlich.

Diese Tätigkeit werde normalerweise mit der dominanten Hand ausgeübt. Im

Übrigen habe der Kläger im Betrieb praktisch alle anfallenden manuellen

Tätigkeiten verrichtet, diese seien mit Heben und Tragen von Lasten usw.

verbunden gewesen. Aufgrund der Fingerverletzungen an der rechten, dominanten

Hand habe er die vorgenannte Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Er sei

während einiger Zeit am Arbeitsplatz «Einwaagen» eingesetzt worden. Dort habe

die Aufgabe darin bestanden, bis 35 kg schwere Säcke, die Farbpulver

enthalten würden, in Kessel zu füllen usw. Beidhändiges Zupacken sei

erforderlich, es sei eine schwere manuelle Tätigkeit. Es habe sich gezeigt,

dass er aufgrund der unfallbedingten Verletzung nicht mehr dort habe eingesetzt

werden können. Der Kläger werde nun seit einigen Monaten am Arbeitsplatz

«Etikettieren/Palettieren» beschäftigt. Er müsse dort Farbkübel etikettieren,

Palettware mit Plastikfolie umwickeln, Palettwagen ziehen/stossen. Der Einsatz

beider Hände sei erforderlich. Schweres Heben von Lasten wie an den beiden

anderen Arbeitsplätzen komme nicht mehr derart häufig vor. Es liege eine

Leistungseinbusse von schätzungsweise 15 - 20 % vor. Gründe: Verlangsamung,

eingeschränkte Versetzbarkeit, er benötige gelegentlich Mithilfe der

Arbeitskollegen, bei der Arbeitszuteilung werde Rücksicht genommen, es bestehe

sicher eine unfallbedingte Einschränkung der Handfunktion, es entstehe ein

organisatorischer Mehraufwand, er könne nicht mehr polyvalent, d. h. als

«Springer» eingesetzt werden. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Kriterien

und in Anbetracht dessen, dass er häufig über Schmerzen klage, und die Finger

sichtbar geschwollen seien, erbringe er sicherlich kein volles Rendement.

Die Weiterbeschäftigung sei

sichergestellt. Der Kläger habe ab 1. Januar 1998 einen monatlichen Bruttolohn

von CHF 3'850.00 bezogen und ab 1. Januar 1999 einen von CHF 4'000.00. Obwohl

er seit dem Unfall kein volles Rendement mehr erbracht habe, sei bei ihm

dennoch eine gewisse Lohnerhöhung vorgenommen worden. Gründe: Der Kläger sei

ein sehr guter, einsatzwilliger Mann, habe ein sehr tiefes Anfangsgehalt

gehabt, zudem sei er den anderen Mitarbeitern gleichgestellt worden. Dennoch

sei man bei ihm mit Lohnanpassungen zurückhaltend geblieben. Er könnte heute -

ohne Unfallfolgen - ca. CHF 4'200.00 verdienen. Der effektive Leistungslohn

betrage schätzungsweise CHF 3'500.00 bis 3'700.00 (IV-Nr. 7.7, S. 11).

Mit Verfügung vom 29. April 1999 sprach

die Suva dem Kläger, basierend auf die oben genannte Lohneinbusse bzw. auf eine

Erwerbsunfähigkeit von 15 % eine entsprechende Rente zu, und zwar befristet vom

1.

Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 (IV-Nr. 7.6, S. 4).

Nach der kreisärztlichen Untersuchung

vom 30. April 2001 erklärte der Kläger anlässlich der Besprechung mit der Suva

Solothurn (IV-Nr. 7.5, S. 8), seit der Rentenzusprechung habe sich der

Gesundheitszustand eher leicht verschlechtert. Er habe sich in den letzten

Monaten mehrmals zu seinem Hausarzt, Dr. med. G.___, begeben. Im April 2001

habe eine spezialärztliche Untersuchung bei Dr. med. N.___, [...],

stattgefunden. Der Kläger wolle sich nicht operieren lassen. Er nehme

regelmässig Schmerztabletten ein. Die Funktionsfähigkeit der Hand sei immer

noch erheblich eingeschränkt. Er arbeite nach wie vor in der Firma B.___. Seine

angestammte Tätigkeit am Drehwalzenstuhl könne er noch nicht verrichten. Er sei

nicht in der Lage, schwere manuelle Tätigkeiten vorzunehmen. Die Greiffähigkeit

der Hand sei erheblich eingeschränkt, es plage ihn ein Kraftdefizit. Er

verspüre auch belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen. Im Betrieb

verrichte er ausgesuchte, d.h. behinderungsgerechte Arbeiten. Er werde meist an

einem Farbenmischplatz beschäftigt, wo er 2 - 3 kg schwere Kübel behändige,

Farben zusammenmische usw. Er halte die normale betriebsübliche Präsenzzeit ein

und erbringe am vorgenannten Arbeitsplatz ein volles Rendement.

Anlässlich der Abklärung bei der B.___

vom 15. Mai 2001 (IV-Nr. 7.5) gaben Herr O.___, Leiter Rechnungswesen, und Herr

M.___, Betriebsleiter, an, der Kläger werde seit einiger Zeit am Arbeitsplatz

«Einwaagen» beschäftigt. Nachdem der Produktionsablauf in letzter Zeit immer

mehr automatisiert worden sei, falle das Heben schwerer Lasten weitgehend weg.

Der Kläger müsse dennoch regelmässig Lasten heben und transportieren. Die

Behinderung an der Hand mache sich nach wie vor bemerkbar (Verlangsamung,

reduzierte Versetzbarkeit, organisatorischer Mehraufwand usw.). Am jetzigen

Arbeitsplatz betrage die Leistungsfähigkeit rund 85 %. Nach anstrengenden

Arbeitstagen klage er häufig über Schmerzen, die Leistungsfähigkeit nehme

jeweils rapide ab. Die Weiterbeschäftigung sei sichergestellt.

Am 21. Mai 2001 erklärte der Kläger an

seinem Wohnort gegenüber der Suva, dass sich seiner Meinung nach der

unfallbedingte Gesundheitszustand leicht verschlechtert habe. Die Intensität

der Schmerzen habe zugenommen. Mit einer Besserung dürfe kaum gerechnet werden

(IV-Nr. 7.5, S. 5).

Aufgrund der Abklärungen, wonach die bei

der Rentenfestsetzung erwartete Angewöhnung und Anpassung nicht eingetreten und

der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit nach wie vor eingeschränkt sei, sprach

die Suva dem Kläger am 2. August 2001 weiterhin bzw. ab 1. Januar 2001

Rentenleistungen basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von wiederum 15 % zu

(IV-Nr. 7.5, S. 1).

Am 27. Februar 2003 meldete die B.___

der Suva einen Rückfall des Klägers mit der Begründung, dass die damals beim

Unfall verletzte Hand schmerze und geschwollen sei. Aus diesem Grund habe der

Arbeitnehmer die Arbeit ab 12. Februar 2003 ausgesetzt (IV-Nr. 7.4).

Im Arbeitgeberfragebogen vom 22. März

2004.

(IV-Nr. 17, S. 1) gab die B.___ an, der Kläger sei seit dem 9. Januar 2003

zu 100 % arbeitsunfähig.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 teilte

die Firma P.___ (Suva-Nr. 139) dem Kläger mit, da er seit Januar 2003 wegen

Unfalls bei der Arbeit verhindert sei, werde ihm seine Stelle als Raumpfleger

im Nebenamt per 31. August 2004 gekündigt.

Am 19. Oktober 2004 meldete Dr. med. Q.___

der Suva, der Versicherte habe ihr aus [...] telefoniert und gesagt, dass es

ihm nicht gut gehe. Er sei in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert (Suva-Nr.

[Akten der Suva] 151).

Am 13. Dezember 2004 erklärte der Kläger

gegenüber der Suva Solothurn, die Anstellung in der Firma P.___ (Nebenerwerb)

sei per August 2004 aufgelöst worden. Hingegen sei er noch offiziell in der

Firma B.___ angestellt. Aufgrund der jetzigen Restbeschwerden könne ihm leider

keine leichte, behinderungsgerechte Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden. Er

habe in den letzten drei Monaten 8 kg abgenommen. Der psychische Zustand

habe sich stabilisiert. Die rechte, dominante Hand könne er nach wie vor kaum

einsetzen. Die Finger seien geschwollen, er habe keine Kraft, kein Gefühl

(IV-Nr. 24, S. 2).

Am 19. Januar 2005 (IV-Nr. 29.5, S. 3)

erklärte der Kläger gegenüber der Suva, offiziell sei er immer noch bei der

Firma B.___ angestellt. Aufgrund der Restbeschwerden sei er nach wie vor zu 100

% arbeitsunfähig geschrieben.

Insgesamt scheine sich die Situation –

so meldete Dr. med. Q.___ dem Suva-Kreisarzt am 31. Januar 2005 – wieder

stabilisiert zu haben. Der Versicherte empfinde die regelmässigen Gespräche mit

der Psychologin als sehr hilfreich und berichte über ein besseres Zusammenleben

mit seiner Ehefrau; beide Parteien wünschten keine Trennung bzw. Scheidung. Den

Alkoholkonsum habe der Patient im Griff (IV-Nr. 29.4).

Im Abschlussbericht der IV-Stelle vom

21.

Februar 2005 betreffend berufliche Eingliederung (IV-Nr. 25) wurde

festgehalten, der Kläger wolle zurück an seinen alten Arbeitsplatz bei der

Firma B.___. Medizinisch-theoretisch könnte er zwar eine angepasste Tätigkeit

ohne Einschränkung im Vollpensum ausführen. Der Kläger sei aber aufgrund der

unnachgiebigen Haltung sowie von seinen persönlichen und sprachlichen

Ressourcen her in der Privatwirtschaft schwierig zu vermitteln. Der Kläger

könne seine zumutbare Erwerbsfähigkeit aus behinderungsfremden (sprachlichen,

soziokulturellen) Gründen nicht ausschöpfen.

Im Arbeitgeberfragebogen vom 10. März

2006.

(IV-Nr. 39, S. 1) gab die B.___ an, der Kläger sei seit dem 1. Januar 2003

durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 (Suva-Nr.

214) teilte die Suva der B.___ mit, ab dem 13. Februar 2003 sei im Rahmen eines

Rückfalles für die vorübergehende Verschlimmerung des unfallbedingten Zustandes

wiederum ein volles Taggeld ausgerichtet und die unfallbedingt notwendigen Heilbehandlungen

seien übernommen worden. Aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 2.

Februar 2006 sowie der vorliegenden medizinischen Befunde sei die Heilung

soweit fortgeschritten, dass der Rückfall nun unfallbedingt abgeschlossen

werden könne. Dem Kläger seien unfallbedingt wiederum die gleichen Arbeiten

zumutbar wie vor dem jetzt abzuschliessenden Rückfall, d.h. ganztägige Arbeiten

ohne das Heben von Gewichten über 15 – 20 kg. Arbeiten, welche Schläge oder

Vibrationen beinhalten würden, seien eher ungünstig. Da keine erhebliche

Verschlimmerung der Unfallfolgen vorliege, sei er im Rahmen der Invalidenrente

(15 %) wieder arbeitsfähig.

Mit Schreiben vom 24. August 2006

(Klagebeilage 2) teilte die B.___ dem Kläger mit, dass sie das

Arbeitsverhältnis per 31. August 2006 unter Einhaltung der dreimonatigen

Kündigungsfrist auf den 30. November 2006 beenden müsse. Gemäss Brief der Suva

vom 23. Juni 2006 sei der Kläger aus unfallbedingten Gründen im Rahmen der Rente

wieder arbeitsfähig. Leider habe die B.___ keine Möglichkeit gefunden, ihn

weiter in der Firma zu beschäftigen.

Gemäss Unfallschein bestätigte Dr. med. G.___

vom 19. Dezember 2007 bis 15. Dezember 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

(IV-Nr. 79.17, S. 3).

5.2

Zur Beurteilung des

Gesundheitszustandes des Klägers sind im Wesentlichen folgende medizinische

Unterlagen von Belang:

5.2.1

Gemäss Operationsbericht vom 23.

September 1997 (Suva-Nr. 3) wurden aufgrund des starken Quetschtraumas der

Endglieder Dig. II, III, und IV der rechten Hand mit Teilamputation des

Endgliedes Dig. II rechts und grossem palmarem Defekt der Endglieder Dig. III

und IV folgende Operationen vorgenommen: Am rechten Zeigfinger eine Revision

der Wunde, eine Naht des Nagelbettes und Refixation des abgelösten Nagels; am

rechten Ringfinger eine Deckung des palmaren Defektes mit Thenarlappen; am

rechten Mittelfinger eine Deckung des palmaren Defektes durch

Crossfingerlappen.

5.2.2

Dr. med. R.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 25. November 1997 (IV-Nr. 7.12, S.

16) aus, angesichts des erheblichen Quetschtraumas (Walzenverletzung P3 Dig.

III-IV rechts) dürfe sich das Operationsresultat sehen lassen. Es sei eine

weitere Besserung des funktionellen Resultats durch intensive Handtherapie zu

erwarten. Die beste Handtherapie stelle allerding die Wiederaufnahme der

beruflichen Normalarbeit dar, der im Moment nichts im Wege stehe. Natürlich

müsse auch eine gewisse psychologische Abwehr gegen eine völlige normale

Arbeitsaufnahme und vor allem die Angst vor der Maschine mitberücksichtigt

werden. Bezüglich der jetzt noch unbefriedigenden Flexion der einzelnen

Langfinger könne man sich zu einem späteren Zeitpunkt überlegen, ob

chirurgische Massnahmen indiziert seien.

5.2.3

Dr. med. S.___, Facharzt für

Orthopädie FMH, hielt in seinem Bericht vom 5. Juni 1998 (IV-Nr. 7.12, S. 8) fest,

es bestehe eine deutlich herabgesetzte Sensibilität an der Fingerkuppe III und

IV, der Faustschluss gelinge kräftig, die Streckung sei an allen Fingern voll.

Die vom Kläger geklagten Beschwerden dürften bedingt sein durch Hypo- und

Anästhesien sowie der chronischen Fehlbelastung. Der Kläger sei auch weiterhin

zu 100 % arbeitsfähig.

5.2.4

Der

Beurteilung von Dr. med. T.___, Suva Kreisarzt-Stellvertreter, in seiner

Abschlussuntersuchung vom 21. Dezember 1998 (IV-Nr. 7.11) lässt sich entnehmen,

dass 15 Monate nach der Walzenverletzung an der rechten Hand heute ein

funktionell ansprechendes Resultat vorliege. Die Funktion der rechten Hand sei

noch durch Hypo- bzw. Anästhesien sowie durch eine vorwiegend

belastungsabhängige vermehrte Schmerzempfindlichkeit beeinträchtigt. Von

weiteren medizinisch therapeutischen Massnahmen sei keine wesentliche Änderung

des Zustandes zu erwarten.

5.2.5

In seinem

Bericht vom 14. Januar 1999 (IV-Nr. 7.9) hielt Dr. med. S.___ fest, es

bestünden reizfreie Narben im Bereich der Hand, etwas vermehrte Behaarung am

Handrücken, eine leichte Schwellung mittags um 12 Uhr, etwas vermehrte Rötung

rechts gegenüber links. Die Schulterbeweglichkeit sei symmetrisch ohne

Einschränkung mit voller Abduktion und Anteversion, rechts endphasig aber

subjektive Schmerzen. Nach Ansicht von Dr. med. S.___ ändere sich an der

aktuellen Arbeitsfähigkeit nichts.

5.2.6

Aus der

kreisärztlichen Untersuchung vom 30. April 2001 durch Dr. med. F.___,

Spezialarzt für Chirurgie FMH, geht im Wesentlichen hervor, dass sich seit der

Abschlussuntersuchung vom 21. Dezember 1998 durch Dr. med. T.___ insgesamt kaum

etwas verändert habe. Die Hand- und Fingermotilität sei mit Ausnahme eines

gelegentlichen Blockierens des Ringfingers gut. Nach wie vor störend seien die

ausgeprägten Hyposensibilitäten bis Asensibilitäten der ganzen Finger resp. -kuppen.

Die rohe Kraft des rechten Faustschlusses sei fast hälftig vermindert. Der

Versicherte habe angegeben, keine Schmerzen zu haben, wenn er nicht arbeite.

Nach dem Arbeiten habe er dann Schmerzen und im Übrigen in der rechten Hand

einfach keine Kraft mehr. Allerdings sei ihm – so führte der Kreisarzt aus –

eine ganztägige, zeitlich uneingeschränkte Arbeitsleistung weiterhin zuzumuten,

wogegen schwerere handwerkliche Tätigkeiten mit Heben von Gewichten über 15 bis

20.

kg nicht möglich seien. Schliesslich machte der Kreisarzt den

Versicherten darauf aufmerksam, die proximalen Klettverschlüsse seiner

Mafraschiene möglichst locker zu fixieren, um nicht durch eine Stauung die

Situation des CTS (Karpaltunnelsyndrom) zusätzlich zu verschlimmern. Eine

Besserung des Zustandes erwarte er jedoch nicht (IV-Nr. 7.5, S. 19).

5.2.7

In seinem

Bericht vom 25. Februar 2003 an den Hausarzt des Versicherten führte Dr. med. U.___,

Spezialarzt FMH für Neurologie, [...], u.a. an, dass elektrophysiologisch eine

deutliche Verschlechterung der Nervus medianus-Kompression im Karpaltunnel

rechts festzustellen sei, so dass eine Nervus medianus-Neurolyse im

Karpaltunnel rechts indiziert sei. An der rechten Hand bestehe eine deutliche

Schwellung unklarer Genese. Insofern es sich um ein Lymphödem handle, wäre

probatorisch eine Lymphdrainage vorzunehmen (IV-Nr. 7.3, S. 87).

5.2.8

Am 17. März

2003.

unterzog sich der Kläger im V.___ einer Operation bzw. einer Dekompression

und Neurolyse des Nervus medianus und des Karpaltunnels rechts (IV-Nr. 7.3, S.

77).

5.2.9

Der

Hausarzt des Versicherten, med. prakt. G.___, teilte der Suva in seinem

Zwischenbericht vom 25. März 2003 mit, dass der Kläger – bei einem zu

diagnostizierenden, posttraumatisch indizierten Karpaltunnelsyndrom rechts bei

Status nach einem Quetschtrauma 1997 – unter starken Schmerzen leide. Trotz

konservativer Therapie stelle sich keine Besserung ein. Nach einem

neurologischen Konsilium sei der Patient zu einer operativen Dekompression eingewiesen

worden, die am 17. März 2003 erfolgt sei. Zur Wiederaufnahme der Arbeit

bzw. Arbeitsfähigkeit machte der Arzt keine Angaben (IV-Nr. 7.3, S. 79).

5.2.10

In seinem

kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 20. Juni 2003 (IV-Nr. 7.3, S. 61)

hielt Dr. med. F.___ fest, dass der Versicherte sichtlich leidend sei und

seinen Arm in Schonhaltung trage. Seines Erachtens persistiere die

Handgelenksschwellung vorwiegend durch eine falsch benutzte Mafraschiene, die

proximal viel zu eng und somit distal rückstauend angelegt werde. Er nehme an,

dass die Mafraschiene bereits vorgängig des Eingriffs zur persistierenden

Handschwellung beigetragen habe. Der Verlauf der Medianusneurolyse sei primär

komplikationslos gewesen. Auch die heutige Motilität des Handgelenkes und der

Finger würden auf ein günstiges Resultat hoffen lassen. Er habe dem

Versicherten den Zusammenhang seiner Handschwellung mit dem Tragen der Schiene

erklärt und ihn gebeten, diese weitgehend wegzulassen oder zumindest sehr

locker anzupassen und die Finger wiederholt zu bewegen. Die myofaszialen

Spannungsschmerzen, die bereits bei der letzten kreisärztlichen Untersuchung im

2001.

bemerkt worden seien, seien nun verstärkt. Das Entwickeln einer

Sudeckschen Dystrophie (entzündliche Erkrankung des Bindegewebes) sei seines

Erachtens zurzeit drohend, wenn auch noch nicht etabliert. Eine

Entstauungsgymnastik und Lymphdrainage sowie Calzitonin würde er dringend

empfehlen.

5.2.11

Als

Zwischenanamnese teilte Dr. med. U.___ am 24. Juni 2003 Dr. med. W.___,

Leitender Arzt Chirurgie/Orthopädie, V.___, mit, dass die Schmerzen im

Handgelenksbereich nach der Nervus medianus-Neurolyse vom 17. März 2003

bewegungsabhängig, vor allem bei der Fingerflexion sowie Drehungen im

Handgelenksbereich, zugenommen hätten. Die Schmerzen würden in den ganzen

rechten Arm ausstrahlen, am ehesten ulnarseits. Auch beim Heben von Lasten

hätten die Schmerzen zugenommen. Postoperativ bestünden eine deutliche

subjektive Kraftverminderung sowie das Auftreten eines Arm-/Handtremors. In

seiner Beurteilung kam Dr. U.___ zum Schluss, konstitutionell sowie bei einer

deutlichen Verspannung im Nacken-/Schulterbereich und anamnestisch käme sicher

differenzialdiagnostisch ein Thoracic-outlet-Syndrom als Genese der diffusen

Störung des rechten Arms in Frage. Eine arterielle Kompressionskomponente sei

nicht feststellbar. Elektrophysiologisch ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine

untere bzw. obere Plexus-Läsion. Elektroneurografisch sei eine deutliche

Besserung der sensiblen bzw. motorischen Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus

medianus rechts festzustellen (IV-Nr. 7.3, S. 48).

5.2.12

Vom 26. Juni bis 16. Juli und

vom 20. August bis 10. September 2003 hielt sich der Versicherte in der E.___

auf. Dem Austrittsbericht (IV-Nr. 7.3, S. 28) vom 29. September 2003 lässt

sich – bei einem diagnostizierten Quetsch-trauma der rechten Hand

sowie rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F33.0) – im Wesentlichen

entnehmen, dass aufgrund des neurologischen Konsiliums für das Vorliegen eines

Thoracic-outlet-Syndroms, das extern diagnostiziert worden sei, die klinische

Symptomatik nicht typisch sei. Auch gebe es klinisch keinen Hinweis für das

ebenfalls vermutete C7-Reizsyndrom auf der rechten Seite. Die

elektrophysiologisch festgestellte Leistungsverzögerung (distal motorische

Latenz) im Bereich des Nervus medianus rechts sei Anlass zu einer CTS-Operation

gewesen. Kritisch müsse allerdings gewertet werden, dass sich auch linksseitig

eine fast gleichartige Leistungsverzögerung gefunden habe, wo der Patient

jedoch keine Beschwerden aufweise. Insofern liege die Vermutung nahe, dass es

sich eher um einen elektrophysiologischen Zufallsbefund handle, der nicht in

einem Kausalzusammenhang mit der aktuellen Beschwerdesymptomatik des Klägers zu

sehen sei. Zu diskutieren wäre das Vorliegen eines CRPS (Complex regional pain

syndrome [komplexes regionales Schmerzsyndrom]). Aus dem psychosomatischen

Konsilium gehe hervor, dass sich der Patient mit seiner Situation schwertue und

bis anhin ausserstande gewesen sei, zu einem adäquaten und für ihn hilfreichen

Umgang mit Schmerzen und körperlichen Einschränkungen zu finden. Dieser

maladaptive Umgang sei allerdings weniger durch eigentliche Selbstlimitierungen

und/oder Inkonsistenzen geprägt als vielmehr durch stark überhöhte Erwartungen,

in welcher Zeit welche Fortschritte realistischerweise erwartet werden könnten.

Der bisherige posttraumatische Verlauf mit geglücktem Wiedereinstieg und (trotz

einer gewissen Leistungsverminderung) über Jahre aufrecht erhaltener,

regelmässiger Arbeitstätigkeit und den erneut aufgetretenen Beschwerden, einer

erneuten Operation und dem komplikationsreichen Verlauf sei für die weitere

Rehabilitation eine schwere Hypothek und könnte sich als unüberwindbares

Rehabilitationshindernis herausstellen. Die Extensionsfähigkeit aller Finger

sei im Vergleich zur Gegenseite symmetrisch gewesen. Dieses an sich erfreuliche

Bild habe sich bis zum Austritt eher wieder verschlechtert. Im Weiteren wird

im Bericht ausgeführt, dass der Kläger den rechten Arm in Schonhaltung halte

und die Langfinger unvollständig bewege, obwohl keine strukturellen

Bewegungseinschränkungen bestünden. Bei einer Konzentration auf die Hand trete

ein grober Tremor auf, der jedoch unter Ablenkung nicht vorhanden sei.

Klinisch-neurologisch könne weder ein Thoracic-outlet-Syndrom noch ein

C7-Reizsyndrom festgestellt werden, die beide in früheren Untersuchungen

vermutet worden seien. Die Beschwerden am Oberarm, der Schulter und im Nacken

seien myofaszialer Genese. Es bestehe heute auch keine Symptomatik eines

Carpaltunnelsyndroms. Die durch den Patienten angegebene

Sensibilitätsverminderung an der gesamten rechten Hand und dem gesamten rechten

Oberarm könnten nicht einem bestimmten Nerv oder einer bestimmten Nervenwurzel zugeordnet

werden. Nach dem Unfall habe der Patient nur eine Hyposensibilität an der Pulpa

des Dig. II sowie eine Asensibilität im Bereich der Lappendeckung an den

Fingern III und IV gehabt. Der lange, schmerzreiche Verlauf habe inzwischen zu

rezidivierenden depressiven Episoden geführt. Der Patient tue sich mit der

Akzeptanz seiner Beschwerden und Beeinträchtigungen schwer. Er habe eine «alles

oder nichts»-Einstellung. Die Prognose erscheine zurzeit als düster, nachdem es

nicht gelungen sei, den Patienten aus seinen ausgedehnten Schmerzen

herauszuholen. Schliesslich

erachteten die Ärzte der E.___ ganztägige leichte Arbeiten für den Kläger als

zumutbar, wogegen ihm grobmotorische Tätigkeiten mit kräftigem Einsatz der

rechten Hand nicht zuzumuten seien. Auch feinmotorische Arbeiten, die eine gute

Sensibilität an den Fingerkuppen erfordern würden, seien nicht möglich. Ebenso

wenig seien Vibrationen und Schläge auf die rechte Hand wie auch Arbeiten auf

Leitern und Gerüsten zumutbar.

5.2.13

Grundsätzlich

habe sich – so führte Dr. med. F.___ in seinem kreisärztlichen

Untersuchungsbericht vom 20. Oktober 2003 aus – am Allgemeinstatus seit der

letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juni 2003 wenig verändert.

Allerdings habe sich der Zustand des Versicherten seither trotz den

Rehabilitationsbemühungen in [...] eher verschlechtert. Der Versicherte sehe

sich keineswegs in der Lage, mit seiner rechten Hand bzw. dem rechten Arm

irgendeine brauchbare Tätigkeit auszuführen. Dementsprechend sei in seiner

angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei

mit einem Stellenverlust gerechnet werde. Medizinisch deutlich imponierend

seien die Schonhaltung und der Schoneinsatz der rechten Hand und des rechten

Arms mit deutlichem Muskelzittern, das sich Dr. med. F.___ nur durch die

gleichzeitige andauernde Aktivierung von Agonisten und Antagonisten im Bereich

des Schultergürtels und des Oberarms, zu einem geringen Teil auch im Bereich

des Vorderarms, erklären könne. Dagegen würden gezielte Bewegungen (Schuhe

binden, Schreibstift ergreifen) im Bewegungsablauf einwandfrei, wenn auch nur

sehr schwach, ausgeführt. Die Schwellung des Handrückens und der Finger könnte

durch das Hängenlassen des Armes und der Hand – bei vermindertem Gebrauch der

Vorderarmmuskulatur infolge des Schonverhaltens – sowie allenfalls durch eine

Störung des venösen Rückflusses im Bereich der Thoraxapertur bedingt sein. Dr.

med. F.___ nehme nicht an, dass ein Sudeck vorliege, da hierfür eindeutig

trophische Veränderungen der Weichteile sowie der Sudation fehlen würden. Das

Entstehen und Persistieren der Beschwerden trotz Rehabilitationsbemühungen und

das grundsätzliche Fehlen organischer Defekte, die ein Unterhalten des

Beschwerdebildes dieses Ausmasses erklären würden, sprächen seines Erachtens

für eine schwerwiegende psychosomatische Fehlentwicklung. Es sei richtig, die

depressive Reaktion medikamentös, allenfalls auch psychotherapeutisch anzugehen

(IV-Nr. 7.3, S. 19).

5.2.14

Am 2.

Februar 2004 stellte Dr. med. F.___ fest, dass sich grundsätzlich am

Allgemeinstatus wenig verändert habe. Im Weiteren lässt sich seinem

kreisärztlichen Bericht entnehmen, dass tendenziell eine leichte Verbesserung

«vom Versicherten», aber auch in den objektivierbaren Befunden feststellbar

werde. Die Schwellung der rechten Hand werde durch eine manuelle Strangulation

verursacht. Daneben bestehe weiterhin das verkrampfte Zittern ähnlich einem

Clonus, was sicher einen Teil der muskulären Schmerzen des ganzen Arms und auch

des Schultergürtels in Schonhaltung ausmache. Die Finger liessen sich

problemlos passiv durchstrecken; auch ein aktives Strecken wäre möglich, könne

aber vom Versicherten nur mittels Überlisten durch den Untersuchenden bewerkstelligt

werden (IV-Nr. 18.2, S. 8).

5.2.15

Gegenüber

dem Kreisarzt gab der Kläger am 27. April 2004 an, dass es ihm ein wenig besser

gehe. Die Schmerzen im Schulterbereich hätten sich ein wenig gebessert. Die

Hand sei jedoch immer geschwollen, und die Schmerzen seien ständig da. Ferner

hielt Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 28. April 2004 fest, dass die

Beschwerden des Versicherten, wie schon wiederholt festgehalten, aus

organischen Gründen nicht nachvollziehbar seien. An sich seien sämtliche Gelenke

frei beweglich. Der Versicherte persistiere in seinem grotesken Tremor des

ganzen rechten Arms, den er klonusartig ausführe. Dass damit gewisse

myofasziale Verspannungen erklärt werden könnten, verstehe sich von selbst. Die

Schwellneigung der rechten Hand sei weiterhin als hypostatisches Ödem zu

verstehen, würden doch weder trophische Störungen noch ein Sudeckverdacht

bestehen. Die Zirkulation sei an sich mit einem guten Radialispuls und einer

guten kapillaren Nachfüllung korrekt. Er, Dr. F.___, sei der Meinung, dass der

Versicherte eine psychologische bzw. psychiatrische Begleittherapie benötige,

um seine Somatisierung zu überwinden (IV-Nr. 18.2, S. 3).

5.2.16

Dr. med.

Renate Q.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, [...], diagnostizierte am

27.

September 2004 ein Complex regional pain-Syndrom Typ I, aufgetreten nach

der Medianusneurolyse, sowie ein Quetschtrauma der rechten Hand mit

Teilamputation der Endglieder II-IV rechts. Es handle sich um eine

unvollständige, atypische Form eines CRPS I. Bei einer genauen Erhebung der

Anamnese sei augenfällig, dass die frühere Arbeitsleistung initial trotz

langwierigen unbefriedigenden Verlaufs wenigstens annähernd habe erbracht

werden können. Erst die Medianusneurolyse im Jahr 2002 (recte: 2003)

habe zu einer Dekompensation mit zunehmender Schmerzsymptomatik und

Arbeitsunfähigkeit geführt. Aus der umfassenden Anamnese würden weitere

invaliditätsfremde, die Prognose negativ beeinflussende Gründe hervorgehen.

Wesentliche Punkte (Alkoholkonsum, depressive Entwicklung) seien in der

Zwischenzeit angegangen worden. Bei den Zusatzuntersuchungen hat Dr. med. Q.___

zur Radiologie vom 9. September 2004 Folgendes angeführt: «Alte traumatische

Veränderungen des Processus unguicularis Digitus II – V rechts, konsolidiert.

Seitengleiche Dichte der ossären Strukturen, keine umschriebene oder diffuse

Osteopenie, keine osteolytischen Destruktionen. Deutliche Weichteilschwellung

der rechten Hand» (Suva-Nr. 149).

5.2.17

In seinem

Bericht vom 13. Dezember 2004 über die kreisärztliche Untersuchung des

Versicherten hielt Dr. med. T.___, Kreisarzt-Stellvertreter, fest, dass sich

heute die schon bei den früheren Untersuchungen festgehaltenen Befunde,

insbesondere auch diejenigen der letzten Untersuchung vom 28. April 2004,

bestätigten. Für das weitere Prozedere schlage er die Weiterbehandlung bei Dr.

med. Q.___ mit der von ihr vorgesehenen Medikation vor. Ferner sollte die

angefangene Psychotherapie in der Praxis von Dr. med. I.___ fortgeführt werden

(IV-Nr. 24, S. 3).

5.2.18

Am 12.

Januar 2005 berichtete Dr. med. Q.___ dem Kreisarzt Dr. med. F.___ über die

Verlaufskontrollen des Versicherten vom 4. und 11. Januar 2005. Sie

diagnostizierte dabei eine schwere depressive Verstimmung, ein Complex regional

pain-Syndrom Typ I, eine Alkoholproblematik sowie ein Quetschtrauma der rechten

Hand mit einer Teilamputation der Endglieder II-V rechts. Im Weiteren führte

Dr. med. Q.___ aus, dass während eines [...]aufenthaltes im Herbst 2004

eine psychische Dekompensation aufgetreten und ein Notfallpsychiater beigezogen

worden sei, der die Antabus-Therapie gestoppt und durch Cianamid ersetzt habe.

Es sei weder eine psychiatrische Hospitalisation vorgenommen noch eine entsprechende

Betreuung eingeleitet worden. Die von der Suva vorgesehene Zweitbeurteilung

durch Dr. med. X.___ habe wegen terminlichen Schwierigkeiten nicht stattfinden

können. Nach der Rückkehr des Versicherten am 4. Januar 2005 sei die

Therapie mit Miacalcic intranasal eingeleitet worden, die nicht unerwartet

keinen Effekt gezeigt habe, so dass am 11. Januar 2005 der Wechsel auf

subkutane Injektionen vorgeschlagen worden sei. Obwohl sie den Kläger auf diese

Möglichkeit vorbereitet habe, habe sich dieser äusserst ungehalten gezeigt und

nur mit Mühe überzeugt werden können. Den Vorschlag, die Physiotherapie zur

Behandlung des myofaszialen Schulter-/Arm-Syndroms wieder aufzunehmen, habe der

Kläger apodiktisch abgelehnt mit der Begründung, er habe während Jahren alle Therapien

mitgemacht und dennoch nur eine Verschlechterung erfahren. Auch wenn beim

Kläger eine unvollständige Form eines CRPS I vorliege, bestehe mit Sicherheit

zusätzlich eine wesentliche psychogene Überlagerung. Trotz initial

vordergründiger Kooperation durch den Patienten liege eine deutlich ambivalente

Haltung mit aggressiv-forderndem Verhalten und fehlender Krankheitseinsicht vor

(IV-Nr. 29.8).

5.2.19

In seinem

Bericht vom 17. Januar 2005 (Suva-Nr. 173) hielt Kreisarzt, Dr. med. F.___,

fest, im letzten Herbst habe der Kläger gegenüber dem Hausarzt und gegenüber

Dr. med. Q.___ von der Verbitterung gegenüber der Suva und dem Kreisarzt sowie Dr. med.

W.___ (Operateur des CTS) gesprochen. Er habe offenbar geäussert, er werde sich

selber das Leben nehmen, aber vorerst werde er noch Dr. med. W.___ und den

Kreisarzt umbringen. Der Versicherte sei seines Wissens im September erstmals

von Hr. Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

betreut worden. Dieser habe im Verlauf die Psychotherapie an Frau Y.___,

Psychologin, delegiert - aus sprachlichen Gründen. Während seines Aufenthaltes

in [...] anfangs Oktober sei es offenbar zu einer persönlichen Krise gekommen,

bei der erheblicher Alkoholkonsum im Spiel gewesen sei. Es sei eine kurze

notfallmässige Einweisung in Universitätsklinik Santiago erfolgt. Die

handschriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes sei von Dr. med. T.___,

Kreisarzt-Stellvertreter übersetzt worden. Festgestellt werde als Beurteilung

(unvollständig): zeitweise vermehrter Alkoholkonsum und psychotische Symptome.

5.2.20

Dr. med. Q.___

hielt in ihrem Bericht vom 25. Februar 2005 (IV-Nr. 29.2, S. 10) an den

Kreisarzt fest, dass es nach einer vierwöchigen Applikation von Calcitonin

subkutan in subjektiver Hinsicht zu keiner Veränderung der Schmerzsymptomatik

gekommen sei. Das fehlende Ansprechen (auf Calcitonin) könne sowohl auf das

lange Intervall zwischen dem Auftreten der Beschwerden und dem Behandlungsbeginn

zurückgeführt werden; es sei jedoch ebenso mit einer Chronifizierung vereinbar,

die auf der somatischen Grundlage einer möglichen durchgemachten CRPS I

basiere. Diese Differentialdiagnose werde offenbleiben und habe bezüglich

weiterer therapeutischer Ansätze keine Konsequenzen. Eine psychogene

Überlagerung müsse in beiden Fällen angenommen werden, wobei der Anteil der

somatisch bedingten Schmerzen nicht exakt eruiert werden könne. Falls es nach

dem Absetzen von Miacalcic zu einer glaubhaften Schmerzverstärkung komme,

spreche dies für eine relevante somatische Genese und ein Fortführen der

Therapie. Falls es subjektiv zu keiner Veränderung komme, stehe eine psychogene

Genese im Vordergrund. Die Prognose sei ungünstig. Sie erachte jede auf die rechte

obere Extremität zentrierte Therapieform als kontraproduktiv, weil damit eine

weitere Fixierung gefördert werde. Hingegen sei ein ganzheitlicher Ansatz

sinnvoll. Sie befürworte die Aufnahme eines allgemeinen Konditions- und

Muskelaufbautrainings, was vom Kläger jedoch zurzeit klar abgelehnt werde.

5.2.21

Am 16.

März 2005 hielt Dr. med. T.___ in seinem kreisärztlichen Untersuchungsbericht

fest, dass die auch vom Versicherten als nützlich beurteilte Psychotherapie bei

Y.___ in der Praxis von Dr. med. I.___ weitergeführt werde. Die Therapeutin

habe einen zirka dreiwöchigen Aufenthalt in [...] im nächsten Monat

vorgeschlagen, was er, Dr. med. T.___, unterstütze. Bei dieser Gelegenheit

könnte die früher verpasste Konsultation beim Traumatologen Dr. med. X.___

nachgeholt werden. Der Versicherte sei mit diesem Vorgehen einverstanden und

werde sich von seinem spanischen Domizil aus mit Dr. X.___ in Verbindung

setzen. Medizinisch/theoretisch könnte der Versicherte – so lässt sich den

Ausführungen des Kreisarztes weiter entnehmen – eine seinen Fähigkeiten

angepasste Tätigkeit im Vollpensum ausführen. Tätigkeiten wie

Vertragungsdienst, Zählerablesen, als Ladendetektiv, im Ordnungsdienst sowie

Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in der Fertigung wären theoretisch

zumutbar (IV-Nr. 29.2, S. 2).

5.2.22

In ihrem

Bericht vom 15. April 2005 an den Suva-Kreisarzt Dr. med. F.___ führten Dr.

med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, und lic. phil. Y.___,

Psychotherapeutin SPV/ASP, dipl. analyt. Psychologin, [...], im Wesentlichen

aus, dass der Kläger zu Beginn der Psychotherapie sehr depressiv gewesen sei.

Die durch sein Leiden bedingte Arbeitsunfähigkeit und die daraus offensichtlich

folgenden familiären und partnerschaftlichen Probleme hätten ihn gänzlich in

Besitz genommen. Seit Januar 2005 komme er nun regelmässig zur Psychotherapie.

Seine Depression sei zeitweise etwas aufgehellt. Gelegentlich sei er etwas

aktiver, gehe mehr aus dem Haus, treffe Freunde und interessiere sich, soweit

es sein Zustand zulasse, für deren Aktivitäten. Seine familiäre Situation habe

sich etwas verbessert. Die körperlichen Schmerzen würden allerdings immer

wieder zu (gesundheitlichen) Einbrüchen führen (IV-Nr. 34, S. 4).

5.2.23

In seinem

Schreiben vom 27. November 2005 (Suva-Nr. 198) an Dr. med. T.___ teilte Dr.

med. I.___ mit, der Kläger sei seit 20. September 2004 in delegierter

psychotherapeutischer Behandlung bei Frau lic. phil. Y.___, bisher insgesamt 22

Stunden.

5.2.24

In dem am

28.

Dezember 2005 erstellten orthopädischen Gutachten (IV-Nr. 37, S. 3), das

sich auf die dem Experten überlassenen Akten und Röntgenbilder, die Angaben des

Versicherten sowie die Untersuchungsbefunde und Röntgenabklärungen des

Gutachters abstützt, ist Dr. med. X.___, Facharzt für Orthopädie und

orthopädische Chirurgie, Albir, Alfaz del Pi (E), zu folgenden Diagnosen

gelangt:

-

Residuen nach Fingerkuppenverletzung II-IV rechts

-

funktionelle Behinderung der rechten Hand ohne organisches Korrelat

-

Symptomausweitung

-

Verdacht auf maladaptive psychische Überlagerung

Im Weiteren führte

Dr. med. X.___ in seinem Bericht an, dass sich das aktuelle subjektive

Beschwerdebild und die objektiven klinischen Befunde, nämlich die umschriebenen

Sensibilitätsstörungen, die Kraftverminderung und Bewegungseinschränkung der

Finger mässigen Grades bei weiterhin ungestörter normaler Trophik und

Temperatur, im Vergleich mit früheren Untersuchungen nicht entscheidend

geändert hätten. Andererseits finde sich objektiv für die im weiteren Verlauf aufgetretenen

Symptome, beispielsweise die Schwellung und das Zittern der Hand, kein

organisches Korrelat. Die mehrfach geäusserte Verdachtsdiagnose eines

sogenannten CRPS I könne er weder anamnestisch noch klinisch nachvollziehen.

Zwar weise die rechte Hand eine leichte Schwellung und eine ebenso leichte

Lividität aus. Nach sehr kurzem Hochhalten der Hand würden sich jedoch beide

Befunde vollständig normalisieren, was seines Erachtens gegen das Vorliegen

eines chronischen Ödems spreche. Davon abgesehen, hätte man zwei Jahre nach

einer Dekompression des Karpaltunnels mit anschliessender Entwicklung eines

Sudecks, aktuell wohl im Spätstadium, Zeichen einer Weichteilatrophie,

geschweige denn charakteristische trophische Symptome und vor allem ossäre

Merkmale einer solchen Dystrophie erwartet, die momentan ganz einfach fehlten.

Besonders illustrativ sei die radiologische seitengleiche ossäre Struktur der

Hände ohne die geringsten Demineralisationszeichen, die unter Umständen auf

eine Inaktivitätsosteopenie als Folge der angegebenen Funktionslosigkeit des

Arms hätte hindeuten können. Berücksichtige man den auffällig inkonstanten

Ruhetremor, so liege die Vermutung nahe, dass alle diese nicht imponierenden

Veränderungen als Folge einer Hypostase des Arms entstünden, wobei eine Willkür

nicht ausgeschlossen werden könne. Nach exakter klinischer Untersuchung könne

jedoch keine Selbstschädigung durch artifizielle Manipulation nachgewiesen

werden.

Nach eingehender

Betrachtung des gesamten Aktendossiers und der Röntgenbilder sowie aufgrund

seiner eigenen Untersuchungsbefunde sei er, Dr. med. X.___, nicht in der Lage,

die Ursache des weitgehend invalidisierenden subjektiven Beschwerdebildes

nachzuweisen; dieses sei vermutungsweise nicht organischer Ursache, sondern

Konsequenz eines psychisch induzierten, maladaptiven Umgangs mit den

Unfallfolgen. Da die «alles oder nichts»-Einstellung des Versicherten ein

unüberwindliches Hindernis für einen neuen Rehabilitationsversuch darstelle und

keine erfolgsversprechenden, speziellen therapeutischen Massnahmen empfohlen

werden könnten, sei der Fall versicherungstechnisch abzuschliessen.

Abschliessend führte der Gutachter an, dass gegenüber der Abschlussuntersuchung

vom 21. Dezember 1998 derzeit keine erhebliche Verschlimmerung der organischen

Unfallfolgen vorliege, die die damalige Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. die

Schätzung des Integritätsschadens entscheidend beeinflussen könnte.

5.2.25

Am 2.

Februar 2006 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung des

Versicherten. Dabei habe der Kläger – so hielt Dr. med. T.___ fest – angegeben,

dass sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung keine Besserung des

Zustandes ergeben habe. Im Gegenteil, die Schmerzen seien eher schlimmer

geworden und würden jetzt auch in die Schulter-/Nackengegend und in den Rücken

ausstrahlen. Der Suva-Kreisarzt-Stellvertreter stellte am Schluss seiner

Beurteilung fest, im jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeit zu sehen, dem

Versicherten mittels weiteren medizinischen – mit Ausnahme der noch laufenden –

Massnahmen weiterzuhelfen. Der Versicherte müsse lernen, sich mit der jetzigen

Situation zu arrangieren und den jetzigen Zustand mit den in der Physiotherapie

gelernten Übungen zu erhalten oder im optimalen Fall zu verbessern. Wie aus dem

Gutachten von Dr. med. X.___ hervorgehe, finde sich für die funktionelle

Behinderung an der rechten Hand kein organisches Korrelat.

Medizinisch-theoretisch könnte dem Versicherten eine seinen Fähigkeiten

angepasste Tätigkeit in einem Vollpensum zugemutet werden. Als mögliche

Tätigkeiten wären z.B. ein Kurierdienst, das Ablesen von Zählern, als

Ladendetektiv, im Ordnungsdienst sowie Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in

der Fertigung oder der Qualitätskontrolle denkbar. Wie Dr. med. X.___ in seiner

Begutachtung festgehalten habe, habe sich seit der Abschlussuntersuchung vom

21.

Dezember 1998 objektiv keine signifikante Verschlimmerung der organischen

Unfallfolgen ergeben, weshalb sich (auch) die Schätzung des Integritätsschadens

nicht verändert habe (IV-Nr. 40, S. 2).

5.2.26

In seiner

Beurteilung vom 6. Juni 2006 (Suva-Nr. 211) hielt Kreisarzt Dr. med. Z.___,

fest, ergänzend zu den Aussagen des Kreisarztes Dr. med. T.___ vom 2. Februar

2006.

müsse angefügt werden, dass dem Kläger aufgrund organischer Veränderungen

dieselben Tätigkeiten zumutbar wären, wie sie anlässlich der

Abschlussuntersuchung vom 21. Dezember 1998 geäussert worden seien. Es liege

keine erhebliche Verschlimmerung der organischen Unfallfolgen vor.

5.2.27

Dem durch

die IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlassten psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. AA.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, [...], vom

9.

Oktober 2007 (IV-Nr. 53) lässt sich unter «Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit» entnehmen, dass beim Kläger keine krankheitswertige

psychische Störung vorliege. Möglicherweise habe im Jahre 2003 eine

Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion vorgelegen, die allerdings

keine eigenständige Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % oder mehr nach

sich gezogen hätte. Im Weiteren legte der Gutachter dar, dass die in den

Unterlagen (insbesondere im Entlassungsbericht der E.___) ausgeführte

Interpretation der im Grund bereits im Jahre 2003 nicht unterschiedlichen

Situation aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden

könne. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode sei durch eine

Psychopathologie oder eine entsprechende Verlaufsbeobachtung während der

stationären Rehabilitation nicht nachvollziehbar begründet worden. Vielmehr

seien bereits im Arztbericht krankheitsfremde Faktoren genannt worden. Aus

psychiatrischer Sicht seien auch die Angaben wie «der lange schmerzreiche

Verlauf hat inzwischen zu rezidivierenden depressiven Episoden geführt» und

«eine vorgängig erwähnte depressive Episode war auch der Grund, die vom

Patienten gewünschten Ferien (Therapieunterbruch vom 7. Juli – 20. August 2003)

zu gewähren» nicht nachzuvollziehen. Weder würden sich aus den Unterlagen

Hinweise auf wiederkehrende Episoden einer depressiven Erkrankung im Sinne von

ICD-10, also einer rezidivierenden depressiven Störung, ergeben, noch könnte

eine «depressive Episode» der Grund sein, einem Patienten während der

Rehabilitationsbehandlung Ferien zu gewähren. Auch im psychosomatischen

Konsilium vom 1. September 2003 seien «rezidivierende depressive Reaktionen»

diagnostiziert worden, die zwar nach ICD-10 F33.0 klassifiziert worden seien.

Die Einschätzung einer «agitiert-depressiven Reaktion», wie sie auch in der

Beurteilung ausgeführt worden sei, lasse jedoch eher die Diagnosestellung einer

Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.2 zu.

Gegebenenfalls könnte eine derartige Anpassungsstörung in früheren Jahren

vorgelegen haben. In den letzten Jahren habe eine derartige depressive Reaktion

im Sinne einer Anpassungsstörung nicht bestanden. Ebenfalls könne eine

anderweitige psychische Störung ausgeschlossen werden. Der Versicherte leide

weder unter einer Angsterkrankung noch einer somatoformen Störung. Für eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien die entsprechenden Kriterien nicht

erfüllt. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei kein eigenständiger

psychischer Gesundheitsschaden festzustellen. Vielmehr seien die

krankheitsfremden Faktoren eindeutig nachzuvollziehen. In Beantwortung der

Fragen gab der Gutachter im Weiteren an, dass der Versicherte aktuell nicht an

einer eigenständigen psychischen Störung leide, die ihn in verschiedenen

Lebensbereichen anhaltend beeinträchtige. Auch eine berufliche Tätigkeit wäre

aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht durch einen eigenständigen

psychischen Gesundheitsschaden andauernd beeinträchtigt. So sei auch die

zuletzt erbrachte Tätigkeit psychiatrisch zumutbar, und zwar während

8.

½ Stunden pro Arbeitstag an fünf Tagen in der Woche. Dabei bestehe

aus psychiatrischer Sicht keine verminderte Leistungsfähigkeit. Ebenso habe aus

versicherungspsychiatrischer Sicht durchgehend eine Arbeitsfähigkeit bestanden.

Der Versicherte leide nicht unter einer psychischen Störung und wäre so einem

potenziellen Arbeitsumfeld vollumfänglich zumutbar. Aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei keine medizinische

Rehabilitationsmassnahme angezeigt. Vielmehr werde aufgrund des Weiterbestehens

der krankheitsfremden Faktoren keine deutliche Besserung des Gesamtzustandes

erwartet. Dem Versicherten seien alle Tätigkeiten zuzumuten, ohne dass der

Arbeitsplatz wegen eines psychischen Gesundheitsschadens besonderen Anforderungen

genügen müsste.

5.2.28

In seinem Schreiben vom 31. März

2008.

hat Dr. med. G.___ ausgeführt, dass sich der Versicherte wegen seiner

Beschwerden nach dem Quetschtrauma der Hand im Jahr 1997 in Behandlung befinde.

Nach der Operation des Karpaltunnels im 2003 habe sich die Lage verschlechtert.

Durch die Immobilisation sei es wahrscheinlich zu einem M. Sudeck gekommen. In

der Folge habe der Kläger regelmässige bzw. praktisch monatliche Injektionen

und ein starkes Schmerzpflaster gebraucht. Daneben habe er wegen depressiven

Phasen mehrmals mit Remeron behandelt werden müssen. Auffallenderweise habe ihn

die Suva als psychisch auffällig bezeichnet und die Kosten für eine

Psychotherapie übernommen, währenddem der IV-Experte eine psychiatrische

Krankheit völlig ausschliesse. Aus seiner Sicht handle es sich zumindest um ein

fragwürdiges psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 79.10, S. 39).

5.2.29

Im Bericht des V.___ vom 8.

Oktober 2009 (IV-Nr. 84, S. 7) wurden folgende Diagnosen festgehalten:

- Muskulärer Schiefhals rechts bei

Schonhaltung des rechten Arms

- Chronische PHS rechts im Sinne einer

Kapselschrumpfung mit Ausbildung einer Frozen Shoulder rechts bei Schonhaltung

des rechten Arms

- Mögliche somatisierte Depression

- Quetschtrauma der rechten Hand

·

Posttraumatisches

Carpaltunnelsyndrom rechts mit Dekompression und Neurolyse des Nervus medianus

·

Intermittierende

Symptome eines komplexen regionalen Schmerzsyndromes (CRPS 1)

·

Oedembildung,

Zittern, neurologische Sensationen, diffuse Hyposensibilität und Hyperalgesie

der rechten Hand

·

mit zunehmender

Symptomausweitung auf rechten Arm und rechte Schulter

- Lunatummalazie rechts

Weiter halten die Ärzte fest, das Ziel,

einen Therapiezugang zu finden, sei während des stationären Aufenthalts vom 21.

September bis 11. Oktober 2010 nur bedingt erreicht worden. Der Kläger habe

gewisse Fortschritte bezüglich Aktivität und Selbstmanagement erreicht, habe

diese aber nicht in seinen Alltag übertragen. Die verschiedenen beitragenden

Faktoren (Sprachbarriere, familiäre Situation, Krankheitsgeschichte und

Krankheitsverständnis sowie fehlende Bereitschaft, neues zu lernen und zu

verstehen) würden einen Rehabilitationserfolg verhindern. Eine weiterführende

ambulante Physiotherapie sei im Moment nicht indiziert, da zurzeit kein Therapiezugang

vorhanden sei.

5.2.30

Dr. med. W.___, FMH

orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 10. Juli 2010

(IV-Nr. 73, S. 3) folgende Diagnosen:

- Komplexes regionales Schmerzsyndrom der

rechten oberen Extremität mit chronischer Schwellung der Hand, radiologisch

offenbar Lunatummalazie, Status nach Quetschtrauma der rechten Hand 1997 mit

Teilamputation der Fingerkuppen DIII und IV

- Degenerative Veränderungen der

cervikothorakalen Foramina mit Neurokompression auf dieser Etage

- Lumboischialgien links

Weiter führte Dr. med. W.___ aus, die

klinische Untersuchung zeige eine massiv dystrophe Extremität mit Tremor und

chronischem Schwellzustand der Hand und der Finger mit starker Einschränkung

der Fingerbeweglichkeit, Einschränkung der Ellbogenbeweglichkeit und der

muskulären Balance des Oberarmes.

5.2.31

In seinem Überweisungsschreiben

an Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31.

August 2010 (IV-Nr. 74, S. 3), führte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH aus, klinisch im Vordergrund stünden affektive Symptome:

«Gebrochener Mann, knapp gepflegt, schwunglos, verminderter Tonus in Haltung,

Gestik und Artikulation, Stimme leise, in der meisten Zeit ratlos, verzweifelt

und resigniert wirkend, bisweilen aber auch plötzlich gespannt, gereizt und

explosiv, nicht ohne dabei aber auch zu kraftlos anmutend für ein raptusartiges

Geschehen. Passive Todeswünsche, Suizidwünsche mit ausgestalteten Phantasien

(Eisenbahn), jedoch zurückgehalten von seiner Bezogenheit als Vater seiner

beiden Töchter.» Die kognitiven Einbussen seien nicht so ausgeprägt, aber doch

auffallend, zumal auch im Vergleich zu seinem – Dr. med. I.___ – noch

erinnerlichen Eindruck von 2004. Damals habe der Kläger als belesen und

literarisch interessiert beeindruckt, jetzt zeige er sich thematisch maximal

eingeengt auf seine Gequältheit durch Ohnmacht und Verzweiflung, wodurch er

nicht in der Lage zu sein scheine, sich auf anderes zu konzentrieren.

5.2.32

In der Beurteilung vom 3.

November 2010 (IV-Nr. 79.4) hielt Kreisarzt Dr. med. T.___ fest, bei

der heutigen Untersuchung bestätige sich das Vorliegen eines CRPS der rechten

Oberextremität mit chronischer Schwellung der Hand und radiologisch

objektivierter Lunatummalazie nach einem Quetschtrauma im Jahr 1997. Zusätzlich

bestehe auch der früher schon beschriebene grobschlägige Tremor der rechten

Oberextremität.

5.2.33

In seinem Schreiben vom 14.

Dezember 2010 (IV-Nr. 78) führte Kreisarzt Dr. med. T.___ aus, es bestehe

ein Status nach Fingerquetschtrauma am 23. September 1997 mit einer

Teilamputation der Endglieder Dig. II und grossem palmarem Defekt der

Endglieder III und IV. Danach sehr protrahierter Verlauf mit Schwellneigung der

Hand, die primär als hypostatisches Ödem interpretiert worden sei. Am 16. Juni

2004.

habe Dr. med. AB.___ (Suva-Nr. 134) ein komplettes Schmerzsyndrom mit

unklaren neurologischen Symptomen und psychischer Überlastung diagnostiziert.

Am 27. September 2004 habe die Rheumatologin Dr. med. Q.___ ein Complex

regional pain-Syndrom Typ 1 festgestellt, aufgetreten nach Medianusneurolyse

postoperativ am 17. M.z 2002 (recte: 2003). Erst diese Operation habe zur

Dekompensation mit zunehmender Schmerzsymptomatik und Arbeitsunfähigkeit

geführt. Am 3. Juni 2008 habe ein kontrastmittelverstärktes MRT (Suva-Nr.

242) des rechten Handgelenks eine Lunatum Malazie Stadium 1 nach Lechtmann

gezeigt, begleitet von einer perilunären Synovitis. Ferner bestehe ein unklarer

Intertionstremor. Bei der letzten Kreisarztuntersuchung am 3. November 2010

habe sich wiederum eine massive Schwellung der Hand und am Vorderarm gezeigt.

Das CRPS bestehe weiterhin. Der Patient habe zusätzlich über Schmerzen im Arm,

Nackenbereich, Hinterkopf sowie in der Lumbalwirbelsäule mit Ausstrahlung ins

linke Bein geklagt. Diese Ausweitung der Schmerzlokalisation sei nicht als

unfallkausal angesehen worden.

5.2.34

In seinem Arztbericht vom 9.

Februar 2011 (IV-Nr. 82 S. 2) diagnostiziert der behandelnde Psychiater, Dr. med.

H.___, eine zur Chronifizierung neigende reaktive Depression mittleren Grades,

zu klassifizieren unter «längerdauernde depressive Anpassungsstörung mit

Beeinträchtigung von anderen Gefühlen», ICD-10 F43.23. Aus rein psychiatrischer

Sicht bestehe seit ca. 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 - 50 %.

5.2.35

Im handchirurgischen Gutachten

des D.___ vom 24. Juni 2011 (IV-Nr. 86, S. 2) werden folgende Diagnosen

gestellt:

- CRPS Typ I/II der rechten oberen

Extremität

- Morbus Kienböck rechts Stadium II nach

Lichtmann

- St. n. Quetschtrauma Hand rechts mit

palmarbetonten Pulpadefekten der Endglieder II-IV vom 23. September 1997

- Rezidivierende depressive Episoden ohne

psychiatrische Diagnosen

- Diskretes Karpaltunnelsydnrom links

Zur Beurteilung wird festgehalten, wie

in den Unterlagen dokumentiert seien die aktuellen Beschwerden nach

durchgeführter Karpaltunnelspaltung rechts im Jahr 2003 aufgetreten. Vor dieser

Operation und nach dem Arbeitsunfall aus dem Jahr 1997 seien keinerlei Symptome

beschrieben worden, die auf das Vorliegen eines CRPS bereits vor dieser

Karpaltunnelspaltung schliessen lassen würden. Neben den trophischen Störungen

und den vom Kläger beklagten Schmerzen falle ein neurologisch nicht fassbarer

Tremor der rechten oberen Extremität auf, der nach der Karpaltunnelspaltung im

Jahr 2003 erstmalig aufgetreten sei. Die sich fortsetzende und ausbreitende

Schmerzsymptomatik in der Schulter, des Nackens und des Rückens könne als

aufsteigende Schmerzausstrahlung und Verarbeitungsstörung der Beschwerden

gesehen werden. Auch sei die Schmerzentstehung durch degenerative Prozesse der

Wirbelsäule denkbar. Eine Lunatummalazie Stadium I werde erstmalig in der MRT

Untersuchung der Hand aus dem Jahr 2008 beschrieben. Alleine eine

Lunatummalazie könne Beschwerden verursachen, die ein bestehendes CRPS unterhalten

könnten. Hypothetisch sei es denkbar, dass sich der protrahierte Verlauf

dadurch erklären lasse. Beweisend sei das aber nicht. In Anbetracht der

Aktenlage und des klinischen Verlaufes lasse sich kein Zusammenhang zwischen

dem Unfallereignis vom 23. September 1997 und der erstmals diagnostizierten

Lunatummalazie ableiten. Sodann führen die Gutachter hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit aus, da bereits bei der handchirurgischen Untersuchung eine

funktionsunfähige rechte obere Extremität habe festgestellt werden müssen, bei

der bereits kleinste Bewegungen eine Zunahme der Schmerzen bedeutet hätten, sei

auf einen Belastungsparcours verzichtet worden. Der Kläger sei funktionell als

Einhänder zu betrachten, da die rechte obere Extremität zum gegenwärtigen

Zeitpunkt nicht einsetzbar sei. Tätigkeiten, welche ausschliesslich mit der

linken Hand ausgeübt würden, könnten dem Kläger aber zugemutet werden. Das

Pensum einer solchen angepassten Tätigkeit werde nur durch die

Schmerzausweitung eingeschränkt.

5.2.36

In seiner Stellungnahme vom 2.

Dezember 2011 (IV-Nr. 89) hielt Dr. med. AC.___ vom RAD folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Zur Chronifizierung neigende reaktive

Depression mittleren Grades, zu klassifizieren unter «länger dauernde

depressive Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen» (gemäss

ICD 10 bestehe heute nach so langer Dauer ein Stadium der andauernden

Persönlichkeitsveränderung).

- Zustand nach Quetschtrauma der rechten

Hand 1997 mit palmar betonten Pulpadefekten der Endglieder II-IV

- CRPS Grad I/II der rechten oberen

Extremität nach operativer Medianus-Dekompression

- Morbus Kienböck rechts Stadium II nach

Lichtmann (Lunatummalazie)

Zur Beurteilung führte Dr. med. AC.___

aus, in Übereinstimmung mit dem Hausarzt sowie den Psychiatern Dr. med. I.___

und Dr. med. H.___ bestehe eine Verschlechterung der psychischen

Gesundheitssituation ab 2004. Des Weiteren werde die somatische Situation

sowohl vom Hausarzt als auch vom überzeugenden Gutachten des D.___ im Vergleich

zum Gutachten von 2006 anders beurteilt. Das Gutachten des D.___ von 2011

stelle einwandfrei an der rechten Oberextremität ein somatisch begründetes

Schmerz- und Schwellungssyndrom mit Handtremor fest. Aus den Akten werde klar

ersichtlich, dass es sich bereits im Anschluss an die Karpaltunneloperation am

17.

Februar 2003 um ein somatisch begründetes CRPS gehandelt habe. Die

Lunatummalazie habe dann 2008 das CRPS weiter unterhalten oder noch

verschlimmert. In der angestammten Tätigkeit als Maschinist sei der Kläger aus

psychischen und somatischen Gründen ab dem 17. März 2013 nicht mehr

arbeitsfähig. In einer Verweistätigkeit sei der Kläger aus psychischen Gründen

2.

x 2.5 Stunden pro Tag mit einer Leistungseinschränkung von 25 %

arbeitsfähig ab 2004. Aus somatischen Gründen sei eine ganztägige, einhändige

Arbeit mit der nicht dominanten linken Hand unter Beachtung des

Zumutbarkeitsprofils möglich. Eine Verschlechterung sei sicher ab 2008 gegeben.

6.

Für den Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an

funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Der zeitliche

Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für

den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung

beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in

einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit

(BGE 134 V 20 E. 5.3).

Bezüglich des vorliegenden Falles ist

demnach folgendes festzuhalten: Für den Eintritt der relevanten

Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % ist die Arbeitsunfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter in der Produktion der B.___ relevant. Eine

solche ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen zweifellos gegeben, nachdem der

Kläger im weiteren Verlauf nach dem Unfallereignis vom 23. September 1997 bei

der B.___ nur noch in angepassten Tätigkeiten eingesetzt werden konnte. Ob die

Arbeitsunfähigkeit danach bis zum Eintritt der Invalidität im Jahr 2010

unterbrochen war, also längere Zeit weniger als 20 % betrug, beurteilt sich

dagegen, wie vorgehend ausgeführt, nach der Arbeitsunfähigkeit in einer

Verweistätigkeit.

7.

Die Annahme eines engen

zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,

nicht während längerer Zeit wieder voll arbeitsfähig war. Bei der Prüfung

dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu

berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen

prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die

versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit

veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten

Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung

tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über

längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der

Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die

gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit.

Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit

kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser

Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei

Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand

während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien

gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als

objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine

Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn

die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als

Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen

des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung

unwahrscheinlich war (Urteil des Bundesgerichts 9C_944/2012 vom 10. Juli 2013,

E. 1.1.3, BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).

8.

Der Kläger stellt sich hinsichtlich

der psychischen Beschwerden auf den Standpunkt, bereits ab 2004 sei er aufgrund

der psychischen Probleme nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Eine

Unterbrechung sei seither nicht erfolgt. Diesbezüglich verweist der Kläger auf

die Berichte der Psychiater Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___.

In diesem Zusammenhang wurde bereits im

Urteil des Versicherungsgerichts vom 11. September 2014 (VSBES.2013.146) darauf

hingewiesen, dass gemäss C.___-Gutachten vom 9. Oktober 2007 sowohl im

Zeitpunkt des Gutachtens als auch vorher keine krankheitswertige psychische

Störung vorgelegen habe. Dieses Gutachten wurde zudem mit Urteil des

Versicherungsgerichts vom 2. April 2009 (VSBES.2008.72; IV-Nr. 79.10, S.

13) betreffend das parallel laufende Unfallversicherungsverfahren als

beweiswertig anerkannt, was in der Folge auch durch das Bundesgericht gestützt

wurde (Urteil 8C_416/2009 vom 3. Juli 2009; IV-Nr. 79.10, S. 1). Dem Gutachten

lässt sich schlüssig entnehmen, dass möglicherweise im Jahre 2003 eine

Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion vorgelegen habe, die

allerdings keine eigenständige Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % oder

mehr nach sich gezogen hätte. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven

Episode sei durch eine Psychopathologie oder eine entsprechende Verlaufsbeobachtung

während der stationären Rehabilitation in [...] nicht nachvollziehbar begründet

worden. Vielmehr seien bereits im Arztbericht der E.___ krankheitsfremde

Faktoren genannt worden. Aus den Unterlagen würden sich weder Hinweise auf

wiederkehrende Episoden einer depressiven Erkrankung im Sinne von ICD-10, also

einer rezidivierenden depressiven Störung, ergeben noch könnte eine «depressive

Episode» der Grund sein, einem Patienten während der Rehabilitationsbehandlung

Ferien zu gewähren. Ebenfalls könne eine anderweitige psychische Störung

ausgeschlossen werden. Der Versicherte leide weder unter einer Angsterkrankung

noch einer somatoformen Störung. Für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

seien die entsprechenden Kriterien nicht erfüllt. Aus versicherungspsychiatrischer

Sicht sei kein eigenständiger psychischer Gesundheitsschaden festzustellen.

Vielmehr seien die krankheitsfremden Faktoren eindeutig nachzuvollziehen.

An dieser beweiswertigen Beurteilung

vermögen auch die retrospektiv erstellten Berichte von Dr. med. H.___ vom 9.

November 2011 und Dr. med. I.___ vom 31. August 2010 nichts zu ändern. Der

RAD-Arzt, Dr. med. AC. ___, erachtete es in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember

2011.

(IV-Nr. 89) aufgrund der vorgenannten Berichte von Dr. med. H.___ und Dr.

med. I.___ zwar als wahrscheinlich, dass ab 2004 eine Verschlechterung der

psychischen Gesundheitssituation bestehe. Bei diesen Berichten handelt es sich aber

eben um retrospektive Beurteilungen, welche diesbezüglich zudem unzureichend

begründet sind. Dr. med. I.___ hielt diesbezüglich lediglich fest, die

kognitiven Einbussen seien nicht so ausgeprägt, aber doch auffallend, zumal

auch im Vergleich zu seinem noch erinnerlichen Eindruck von 2004. Damals habe

der Kläger als belesen und literarisch interessiert beeindruckt, jetzt zeige er

sich thematisch maximal eingeengt auf seine Gequältheit durch Ohnmacht und

Verzweiflung, wodurch er nicht in der Lage zu sein scheine, sich auf anderes zu

konzentrieren. Und Dr. H.___ schloss gestützt auf die Akten ohne eingehende

Begründung, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe seit ca. 2004 eine Arbeitsunfähigkeit

von 40 - 50 %. Zudem fehlt es an echtzeitlichen Berichten, die eine mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits während des Arbeitsverhältnisses bei

der B.___ vorliegende relevante psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

beweiswertig begründen. In ihrem Bericht vom 15. April 2005 führten Dr. med. I.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie, und lic. phil. Y.___, Psychotherapeutin SPV/ASP,

dipl. analyt. Psychologin, [...], aus, dass der Patient zu Beginn der

Psychotherapie sehr depressiv gewesen sei. Die durch sein Leiden bedingte

Arbeitsunfähigkeit und die daraus offensichtlich folgenden familiären und

partnerschaftlichen Probleme hätten ihn gänzlich in Besitz genommen. Seit

Januar 2005 komme er nun regelmässig zur Psychotherapie. Seine Depression sei

zeitweise etwas aufgehellt. Gelegentlich sei er etwas aktiver, gehe mehr aus

dem Haus, treffe Freunde und interessiere sich, soweit es sein Zustand zulasse,

für deren Aktivitäten. Zum Schweregrad der Depression oder der allfälligen

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht jedoch keine

Informationen entnehmen. Auch die bereits im Bericht der E.___ vom 29.

September 2003 diagnostizierten rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10

F33.0) lassen sich aufgrund der vorgehend aufgeführten schlüssigen Ausführungen

im C.___-Gutachten vom 9. Oktober 2007 nicht halten, zumal auch die Ärzte

der E.___ ganztägige leichte Arbeiten für den Kläger als zumutbar erachteten.

Zusammenfassend ist demnach

festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine bereits während

des Arbeitsverhältnisses bei der B.___ (bzw. während des Vorsorgeverhältnisses,

d.h. vor dem 30. November 2006) bestehende wesentliche Arbeitsunfähigkeit aus

psychischen Gründen von mindestens 20 % nicht erstellt ist. Damit besteht

für den Kläger bezüglich der später eingetretenen Invalidität, was den

psychischen Anteil anbelangt, gegenüber der Beklagten kein Leistungsanspruch.

9.

Bezüglich der somatischen Beschwerden

ist den Akten zu entnehmen, dass der Kläger nach dem Unfall vom 23. September

1997.

bis 16. November 1997 zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab 17. November

1997.

nahm er seine Tätigkeit bei der B.___ wieder in einem 50 %-Pensum auf

(IV-Nr. 7.12, S. 15). Ab 22. Dezember 1997 war der Kläger wieder in einem

vollen Pensum arbeitstätig (IV-Nr. 7.12, S. 14 und S. 7). Die Suva

richtete dem Kläger in der Folge eine 15%ige-Rente aus, welche sich daraus

ergab, dass die B.___ dem Kläger einen Soziallohn bezahlte, der 15 % über der

tatsächlich noch erbrachten Leistung lag (vgl. IV-Nr. 7.7, S. 11). Es kann

demnach davon ausgegangen werden, dass beim Kläger in der Folge bis Ende 2002

keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % bestand, zumal es sich

bei der nach dem Unfall ausgeübten Tätigkeit bei der B.___ trotz Anpassung wohl

nicht um eine den Beschwerden ideal angepasste Tätigkeit gehandelt hat.

Sodann stellt sich der Kläger auf den

Standpunkt, bereits ab dem 17. März 2003 sei die rechte Oberextremität nur noch

sehr limitiert einsetzbar gewesen. Der RAD sei zudem korrekterweise der Ansicht

gewesen, dass eine Neubeurteilung ab 2003 hätte erfolgen sollen, da diverse

Ärzte nachvollziehbar dargelegt hätten, dass die bisherigen Annahmen nicht

korrekt gewesen seien. Die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei

somit zweifellos eingetreten, als der Kläger noch bei der Beklagten versichert

gewesen sei.

Den Akten ist hierzu zu entnehmen, dass

der Kläger aufgrund seiner geschwollenen und schmerzenden Hand seit dem 12.

Februar 2003 nicht mehr gearbeitet hat und ihm von seinem Hausarzt, Dr. med. G.___,

ab 13. Februar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (IV-Nrn.

7.

, 16, 39). In der Folge wurde am 17. März 2003 eine Dekompression und

Neurolyse des Nervus medianus und des Karpaltunnels rechts durchgeführt (IV-Nr.

7.

, S. 77) und der Kläger war vom 26. Juni 2003 bis 16. Juli 2003

sowie vom 20. August 2003 bis 10. September 2003 in der E.___ hospitalisiert. Die

Ärzte der E.___ kamen in ihrem Austrittsbericht vom 29. September 2003 (IV-Nr.

16, S. 18) zum Schluss, für den Kläger seien ganztägige leichte Arbeiten

zumutbar, wogegen ihm grobmotorische Tätigkeiten mit kräftigem Einsatz der

rechten Hand nicht zuzumuten seien. Auch feinmotorische Arbeiten, die eine gute

Sensibilität an den Fingerkuppen erfordern würden, seien nicht möglich. Ebenso

wenig seien Vibrationen und Schläge auf die rechte Hand wie auch Arbeiten auf

Leitern und Gerüsten zumutbar. Im Kreisarztbericht vom 20. Oktober 2003

(IV-Nr. 7.3, S. 19) hielt Dr. med. F.___ sodann fest, der Kläger sehe

sich keineswegs in der Lage, mit seiner rechten Hand bzw. dem rechten Arm

irgendeine brauchbare Tätigkeit auszuführen. Dementsprechend sei in seiner

angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei

mit einem Stellenverlust gerechnet werde. Dr. med. Q.___ diagnostizierte am 27.

September 2004 ein Complex regional pain-Syndrom Typ I, aufgetreten nach der

Medianusneurolyse, sowie ein Quetschtrauma der rechten Hand mit Teilamputation

der Endglieder II-IV rechts. Es handle sich um eine unvollständige, atypische

Form eines CRPS I. Bei einer genauen Erhebung der Anamnese sei augenfällig,

dass die frühere Arbeitsleistung initial trotz langwierigen unbefriedigenden

Verlaufs wenigstens annähernd habe erbracht werden können. Erst die

Medianusneurolyse im Jahr 2002 (recte: 2003) habe zu einer

Dekompensation mit zunehmender Schmerzsymptomatik und Arbeitsunfähigkeit

geführt (Suva-Nr. 149). In dem am 28. Dezember 2005 erstellten

orthopädischen Gutachten (IV-Nr. 37, S. 3), hielt Dr. med. X.___ fest, er

sei nicht in der Lage, die Ursache des weitgehend invalidisierenden subjektiven

Beschwerdebildes nachzuweisen; dieses sei vermutungsweise nicht organischer

Ursache, sondern Konsequenz eines psychisch induzierten, maladaptiven Umgangs

mit den Unfallfolgen. Gegenüber der Abschlussuntersuchung vom 21. Dezember 1998

liege derzeit keine erhebliche Verschlimmerung der organischen Unfallfolgen

vor, die die damalige Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. die Schätzung des

Integritätsschadens entscheidend beeinflussen könnte. Darauf stützte sich

schliesslich auch Kreisarzt Dr. med. T.___ in seiner ärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 2. Februar 2006 (IV-Nr. 40, S. 2) ab.

Aufgrund dieser

Unterlagen erscheint es bereits fraglich, ob während des Vorsorgeverhältnisses

bei der Beklagten (bis November 2006) in einer angepassten Tätigkeit zumindest

vorübergehend eine relevante Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 %

vorgelegen hat. Dies kann jedoch offen bleiben, da spätestens ab der vorgenannten

gutachterlichen Beurteilung von Dr. med. X.___ vom 28. Dezember 2005 wieder

eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 20 % vorgelegen hat. Dies wurde in

der Folge auch mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 2. April 2009 (VSBES.2008.72)

sowie durch das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2009 (8C_416/2009)

bestätigt und rechtskräftig entschieden. Darin hatten die Gerichte den

Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. Januar 2008 zu

beurteilen. Da für diesen Zeitraum auch im vorliegenden Verfahren keine neuen relevanten

ärztlichen Berichte vorliegen, hat die Beweiswürdigung und das Urteil des

Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2009 grundsätzlich auch für das vorliegende

Verfahren Geltung. Darin wurde festgehalten, es sei aufgrund der fachärztlichen, mithin massgebenden

Einschätzung davon auszugehen, dass dem Versicherten in

medizinisch-theoretischer Hinsicht eine ganztägige, seinen Leiden angepasste

Arbeitstätigkeit uneingeschränkt zuzumuten sei; zumindest hätten die

medizinischen Experten stipuliert, dass im Vergleich zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung

vom 21. Dezember 1998 derzeit keine erhebliche Verschlimmerung der organischen

Unfallfolgen vorliege, die zu einer entscheidenden Änderung der damaligen

Beurteilung über die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit führen würde. Vielmehr

seien im Rahmen der fachärztlichen Beurteilungen auch krankheitsfremde Faktoren

sowie das Fehlen eines organischen Korrelats für die im weiteren

Krankheitsverlauf aufgetretenen Symptome deutlich geworden. Die sich allenfalls

ergebenden Abweichungen in den Beurteilungen der Ärzte der E.___ sowie jener

von Dr. med. Q.___ seien mit Blick auf die entsprechenden,

nachvollziehbaren Ausführungen der beiden Gutachter, Dres. med. X.___ und AA.___,

als aufgelöst zu bezeichnen (VSBES.2008.72 E. 5.a).

Damit steht fest,

dass die aus ärztlicher Sicht wiedererlangte Arbeitsfähigkeit in der Folge mehr

als drei Monate und auch über die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses per

30.

November 2006 hinaus andauerte, womit eine wesentliche Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit vorliegt

(vgl. E. II. 7 hiervor). Demnach ist der Konnex zu der später

eingetretenen Invalidität nicht mehr gegeben. Damit besteht auch aus

somatischer Sicht kein Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten.

10.

10.1

Zusammengefasst ergibt sich

somit, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Eintritt der

Invalidität geführt hat, bis zum tatsächlichen Eintritt der Invalidität

wesentlich unterbrochen wurde und während des Vorsorgeverhältnisses mit der

Beklagten (Ende November 2006) nicht wieder in einem wesentlichen Ausmass

eingetreten war. Die Beklagte ist damit nicht leistungspflichtig, weshalb die

Klage abzuweisen ist.

10.2

Da der Kläger unterlegen ist, hat

er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.3

Der obsiegenden Beklagten ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben

(Art. 73 Abs. 2 BVG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch