VSKLA.2016.5
Klage vom 22. März 2016
28. August 2017Deutsch14 min
Source so.ch
SOG 2017 Nr. 23
Art. 82 Abs. 2 BVG;
Art. 1 Abs. 2 BVV 3; Art. 7 Abs. 1 und 17 ATSG: Versicherungsvertrag der gebundenen
Vorsorge (Säule 3a). Eine formelle Verbindlichkeit des IV-Entscheids für die
Vorsorgeeinrichtung gibt es in Bezug auf die Säule 3a nicht. Aufgrund der
konkreten vertraglichen Regelung ist die Zulässigkeit der Rentenaufhebung nach
den für die zweite Säule geltenden, an Art. 17 ATSG angelehnten Prinzipien zu beurteilen
(vgl. BGE 141 V 405). IV-rechtlich ist von einer weiterhin bestehenden
Erwerbsunfähigkeit auszugehen, wenn sich ein verbessertes Leistungspotential
auf dem Weg der Selbsteingliederung nicht umsetzen lässt, so dass vorgängig
Eingliederungsmassnahmen angeboten werden müssen. Aufgrund der inhaltlichen
Übereinstimmung der Begriffe muss dies auch für die Beklagte gelten. Art. 88a
IVV ist jedoch nicht analog anwendbar.
Sachverhalt
Der Kläger schloss bei der
Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Versicherungsvertrag im Rahmen der Säule
3a ab. Die Versicherung begann am 1. Dezember 1995. Die versicherten
Leistungen umfassen unter anderem Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit in Form
einer Rente sowie einer Prämienbefreiung.
Mit Verfügung vom 13. November 1998
sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) dem Kläger
rückwirkend ab 1. März 1997 eine ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 70 % zu. In der Folge gelangte der Kläger an die
Beklagte und verlangte die Ausrichtung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Im
Rahmen eines entsprechenden Gerichtsverfahrens, das als Zivilprozess geführt
wurde, schlossen die Parteien vor dem Obergericht des Kantons Solothurn einen
Vergleich (vgl. Urteil vom 18. Juni 2004). Darin verpflichtete sich die
Beklagte, dem Kläger ab dem 4. Juni 1998 (bis zum 3. Juni 1998 waren
Leistungen erbracht worden) die vertraglichen Leistungen gemäss der Police vom
7. Oktober 1995 zu erbringen. Die jährliche Erwerbsausfallrente wurde auf
CHF 48‘000.00 festgelegt. Sie ist laut dem Wortlaut des Vergleichs zu
bezahlen, solange der Kläger erwerbsunfähig bleibt, längstens bis
30. November 2023.
Nach einem Rentenrevisionsverfahren hob
die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 2013 die laufende ganze IV-Rente
des Klägers mit Wirkung auf Ende Mai 2013 auf. Sie ging davon aus, der
Gesundheitszustand des Klägers habe sich erheblich verbessert, die psychischen
Leiden seien vollständig remittiert und der Kläger sei nunmehr zu 100 %
arbeitsfähig. Die IV-Stelle stützte sich bei dieser Beurteilung in erster Linie
auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von Dr. med. B., Arzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Februar 2012. Der Kläger liess
gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2013 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit
Schreiben vom 9. Juli 2013 mit, sie habe die IV-Akten beigezogen. Gemäss
dem darin enthaltenen Gutachten von Dr. med. B. sei dem Kläger die
bisherige Tätigkeit als Automechaniker/Garagist ganztags, ohne verminderte
Leistungsfähigkeit, zumutbar. Sie sehe sich deshalb veranlasst, die
Erwerbsunfähigkeitsleistungen einzustellen. Die Einstellung erfolge per Ende
November 2013. Der Kläger werde gebeten, die Beklagte zu dokumentieren, falls
sich aus dem gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2013
erhobenen Beschwerdeverfahren neue Erkenntnisse ergeben sollten.
Mit Urteil vom 20. November 2014
(VSBES.2013.139) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde gegen die
Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2013 in dem Sinne gut, als es die
angefochtene Verfügung aufhob und die Angelegenheit an die IV-Stelle
zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. In seinen Erwägungen
hielt das Gericht fest, aufgrund des Gutachtens von Dr. med. B. sei eine
erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Januar 2012, dem Datum
der Begutachtung, wieder in der Lage sei, seinen früheren Beruf, aber auch jede
andere Tätigkeit ohne Leistungseinbusse auszuüben. Da der Beschwerdeführer bei
Erlass der angefochtenen Verfügung die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen
habe, sei jedoch nach der Rechtsprechung vor deren Aufhebung zwingend zu prüfen,
ob Eingliederungsmassnahmen erforderlich sind. Diese Prüfung sei nicht
vorgenommen worden. Sie sei deshalb nachzuholen.
Die IV-Stelle führte am 14. April
2015 ein Gespräch mit dem Kläger. Dieser erklärte, er könne sich keine
Eingliederungsmassnahmen vorstellen. In der Folge hob die IV-Stelle die Rente
des Klägers mit Verfügung vom 4. November 2015 auf Ende 2015 auf und
verneinte einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. Diese Verfügung
erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 30. November 2015
gelangte der Kläger an die Beklagte. Er verlangte sinngemäss, diese habe ihm
die auf den 30. November 2013 eingestellten Leistungen ebenfalls, wie die
IV-Stelle, bis 31. Dezember 2015 auszurichten. Die Beklagte hielt mit
Schreiben vom 10. Dezember 2015 an der Leistungseinstellung per
30. November 2013 fest.
Erwägungen
4.
Im Zentrum des Rechtsstreits steht
die Frage, ob die erwähnte Beurteilung des Versicherungsgerichts, welche die
Invalidenversicherung betraf, auf das vorliegende Verfahren zu übertragen sei.
4.1
Eine formelle Verbindlichkeit des
IV-Entscheides für die Vorsorgeeinrichtung, wie sie in der beruflichen Vorsorge
unter bestimmten Voraussetzungen besteht, gibt es in Bezug auf die Säule 3a
nicht (BGE 141 V 439 E. 4.2 S. 444 f.). Die Beklagte ist damit
berechtigt, den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2013 ohne Bindung an die
IV-rechtliche Beurteilung zu prüfen.
4.2
Das Bundesgericht hat sich in BGE
141.
V 405 eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Regeln sich die
Anpassung einer Invalidenrente der Säule 3a richte. Es gelangte zum Ergebnis,
weder die BVV 3 noch das VVG enthielten eine Regelung dieser Frage. Falls
auch den konkreten Versicherungsbedingungen keine solche zu entnehmen sei,
rechtfertige es sich, subsidiär und analog die in der zweiten Säule geltenden
Grundsätze anzuwenden (BGE 141 V 405 E. 3.5 S. 410 f. am Ende; vgl.
auch BGE 141 V 439 E. 4.1 S. 444). Diese entsprechen – wiederum
mangels abweichender autonomer Regelung und mit gewissen Besonderheiten –
analog denjenigen gemäss Art. 17 ATSG (BGE 141 V 405 E. 3.6
S. 411 f.; 138 V 409; 133 V 67). Vorrang hat jedoch eine autonome Regelung
(insbesondere in den Versicherungsbedingungen und der Police), welche entweder
von einem anderen Invaliditätsbegriff ausgeht oder die Anpassung einer
laufenden Rente abweichend regelt.
5.
5.1
Die Versicherungsbedingungen der
Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) und die eingereichte Police enthalten
zum Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente und zu deren Anpassung folgende
Bestimmungen:
5.1.1
Ziffer 1.11 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen 4/1991 der Rechtsvorgängerin der Beklagten definiert
die Erwerbsunfähigkeit wie folgt:
«Der Zustand, der den Versicherten
infolge von Krankheit, Unfall oder Zerfall seiner geistigen oder körperlichen
Kräfte – aufgrund objektiver, ärztlich feststellbarer Anzeichen – hindert,
seinen Beruf oder jede andere, seiner sozialen Stellung, seinen Kenntnissen und
Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben und der ihm gleichzeitig einen
Erwerbsausfall oder einen andern gleichwertigen finanziellen Schaden
verursacht.»
5.1.2
Wird der Versicherte
erwerbsunfähig, so erbringt laut Ziffer 11.1 die Versicherung, sofern dies
vereinbart worden ist, folgende proportional zum Grad der Erwerbsunfähigkeit
stehende Leistungen:
- Befreiung des Versicherungsnehmers von
seiner Prämienzahlungspflicht für die geschuldeten Prämien
- Auszahlung der in der Police
festgesetzten Rente. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % gibt
keinen Anspruch auf eine Leistung; eine solche von 66 2/3 % oder mehr
gilt als volle Unfähigkeit.
Der Police lässt sich entnehmen, dass
die jährliche Rente auf CHF 48‘000.00 festgesetzt wurde.
5.1.3
Ziffer 11.2 statuiert eine
Wartefrist, welche in der Police definiert wird und von dem Zeitpunkt an läuft,
in welchem ein Arzt den Beginn der Erwerbstätigkeit festgestellt hat. Die
Police sieht eine Wartefrist von 720 Tagen vor.
5.1.4
Gemäss Ziffer 11.3 Satz 1 besteht
der Leistungsanspruch, solange der Versicherte ganz oder teilweise
erwerbsunfähig bleibt und die vereinbarte Deckungsdauer nicht abgelaufen ist.
5.1.5
Unter dem Titel «Nachweis des
Anspruchs auf die Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit» wird, soweit hier
interessierend, in Ziffer 22.2 Satz 1 ausgeführt, jede Änderung des Grades der
Erwerbsunfähigkeit des Versicherten müsse der Beklagten unverzüglich angezeigt
werden, «damit sie ihre Leistungen sofort der neuen Sachlage anpassen kann».
5.2
5.2.1
Das Bundesgericht hatte sich in
BGE 141 V 405 E. 3.4 S. 410 ebenfalls mit einem Anspruch auf eine
Rente zufolge Erwerbsunfähigkeit zu befassen. Nach den dort anwendbaren
Versicherungsbedingungen lag eine Erwerbsunfähigkeit vor, «wenn die versicherte
Person infolge Krankheit oder Unfall, die durch ärztlichen Befund objektiv
nachweisbar sind, ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare
Tätigkeit auszuüben, und dadurch einen Erwerbsausfall oder einen anderen
finanziellen Nachteil erleidet (lit. a). Zumutbar ist eine andere
Tätigkeit, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen
Lebensstellung der versicherten Person angemessen ist (lit. b).»
5.2.2
Diese Umschreibung der
Erwerbsunfähigkeit ist inhaltlich identisch mit der Definition der Beklagten
(vgl. E. II. 5.1.1 hiervor). Auch die Abstufung entsprechend dem Grad der
Erwerbsunfähigkeit mit einem Rentenanspruch ab 25 % und dem vollen
Rentenanspruch ab 66 2/3 % (E. II. 5.1.2 hiervor) stimmt mit der Regelung überein,
welche das Bundesgericht zu beurteilen hatte (vgl. BGE 141 V 405 E. 3.4 S.
410). Die Anzeigepflicht des Versicherten bei einer Änderung der
Erwerbsunfähigkeit zwecks Anpassung der Leistungen (E. II. 5.1.5 hiervor) fand
sich ebenfalls zwar nicht wörtlich, aber inhaltlich vergleichbar in den
dortigen Bestimmungen (vgl. BGE 141 V 405 E. 3.4 S. 410). Hier wie dort
enthielten die Versicherungsbedingungen keine darüber hinaus gehende Regelung
der Rentenanpassung.
5.2.3
In Anwendung der Regelung in den
Versicherungsbedingungen, welche sich mit der vorliegenden vergleichen lässt,
gelangte das Bundesgericht im erwähnten Urteil zum Ergebnis, die
Voraussetzungen einer Rentenanpassung richteten sich grundsätzlich,
entsprechend der zweiten Säule, nach dem für die Invalidenversicherung
geltenden, analog anwendbaren Art. 17 ATSG (BGE 141 V 405 E. 4
S. 412 ff., E. 5.1 S. 414). Es besteht kein Anlass, den
hier gegebenen Sachverhalt anders zu beurteilen. Die Zulässigkeit der
Rentenaufhebung ist somit grundsätzlich nach den für die zweite Säule
geltenden, an Art. 17 ATSG angelehnten Prinzipien zu beurteilen. Dies
entspricht insoweit dem Standpunkt der Beklagten, als diese ausführen lässt
(Klageantwort S. 14, ad 15), sie habe «aufgrund der analogen Anwendung der
Grundsätze der 2. Säule die Revisionsanforderungen zu beachten, d.h. zu
prüfen, ob eine relevante Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades eingetreten
ist».
6.
Umstritten ist weiter, ob der von der
Beklagten verwendete Begriff der Erwerbsunfähigkeit dem gleichlautenden, für
die Invalidenversicherung geltenden Begriff (Art. 7 ATSG) entspricht oder
nicht sowie welche Folgerungen sich aus der Antwort auf diese Frage ergeben.
6.1
Die Versicherung zwischen der
Beklagten und dem Kläger wurde im Jahr 1995 abgeschlossen. Damals war das ATSG,
das erst am 1. Januar 2003 in Kraft trat, noch nicht gültig. Die
Invalidität wurde für den Bereich der Invalidenversicherung in Art. 4
Abs. 1 IVG wie folgt definiert: «Als Invalidität im Sinne dieses Gesetzes
gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.» Der Begriff der
Erwerbsunfähigkeit wurde durch die Rechtsprechung umschrieben als das
Unvermögen der versicherten Person, auf dem gesamten für sie in Frage kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise wirtschaftlich zu verwerten (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.2
S. 346 f. mit Hinweis auf BGE 121 V 326 E. 3b S. 331 f.).
Diese Formulierung ist inhaltlich identisch mit dem seit 1. Januar 2003
geltenden Art. 7 ATSG. Insbesondere hat die Erwähnung der Eingliederung in
der Begriffsdefinition der Erwerbsunfähigkeit in Art. 7 Abs. 1 ATSG
zu keiner inhaltlichen Änderung geführt (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.2.1
S. 346 f. mit Hinweisen).
6.2
Inwiefern die zitierte Definition
der Erwerbsunfähigkeit als das Unvermögen der versicherten Person, auf dem
gesamten für sie in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene
Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten, inhaltlich
weiter sein sollte als diejenige gemäss Ziffer 1.11 der hier massgebenden
Versicherungsbedingungen (E. II. 5.1.1 hiervor), ist nicht ersichtlich. Beide
Formulierungen enthalten die Elemente der gesundheitlich bedingten Behinderung
in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Zumutbarkeit und der daraus
resultierenden wirtschaftlichen Einbusse. Vergleicht man die beiden
Formulierungen, geht die Regelung der Versicherungsbedingungen sogar von einem
tendenziell etwas erweiterten Begriff der Erwerbsunfähigkeit aus, was aber
vorliegend nicht von Bedeutung ist, zumal die Zusprechung der
Erwerbsunfähigkeitsrente mit der Rentenzusprechung durch die
Invalidenversicherung einherging. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
der Begriff der Erwerbsunfähigkeit werde in den Versicherungsbedingungen der
Beklagten respektive ihrer Rechtsvorgängerin grundsätzlich ebenso verwendet wie
in den entsprechenden Sozialversicherungszweigen (vgl. zur Verwendung
gebräuchlicher, definierter sozialversicherungsrechtlicher Begriffe in
Versicherungsbedingungen der gebundenen Vorsorge auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_218/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 6.2 mit Hinweis
auf BGE 115 V 208 E. 2b S. 210). Es ist somit von einer
grundsätzlichen inhaltlichen Übereinstimmung der Erwerbsunfähigkeits-Begriffe
gemäss den Versicherungsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und
gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG (respektive der inhaltlich
übereinstimmenden früheren Definition durch die Rechtsprechung) auszugehen.
6.3
Zu prüfen bleibt, was sich aus der
grundsätzlichen inhaltlichen Übereinstimmung der Regelung zur
Erwerbsunfähigkeit für die Rentenanpassung ableiten lässt.
6.3.1
Das Versicherungsgericht hob mit
seinem Urteil vom 20. November 2014 die Verfügung der IV-Stelle vom
10.
April 2013, welche (unter Beachtung von Art. 88bis
IVV) eine sofortige Aufhebung der Rente vorgesehen hatte, auf mit der
Begründung, angesichts des Rentenbezugs von mehr als 15 Jahren müssten vor der
Aufhebung der Rente Eingliederungsmassnahmen angeboten und gegebenenfalls
durchgeführt werden. Die Rechtsprechung zur sogenannten «15/55-Regel»
(E. II. 2.3 hiervor) basiert auf der Überlegung, der durch die
gesundheitliche Beeinträchtigung bewirkte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt könne bei diesem
Personenkreis auch nach einer gesundheitlichen Verbesserung regelmässig nicht
sofort auf dem Weg der Selbsteingliederung überwunden werden. Falls keine
besonders günstigen Voraussetzungen vorliegen, wird davon ausgegangen, die
Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials sei ohne vorgängige
Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der
versicherten Person nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2014
vom 18. Februar 2015 E. 5.1). Die Notwendigkeit, der versicherten
Person in dieser Konstellation befähigende Eingliederungsmassnahmen anzubieten,
besteht demnach nicht zusätzlich zu einer wieder gewonnenen Erwerbsfähigkeit,
sondern bildet deren Voraussetzung: Da der die Erwerbsunfähigkeit ausmachende
gesundheitlich bedingte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt ohne solche Massnahmen bestehen bleibt, kann eine wiedererlangte
Erwerbsfähigkeit erst angenommen werden, wenn entsprechende Massnahmen
angeboten und gegebenenfalls durchgeführt oder zumindest versucht wurden.
6.3.2
Nach dem Gesagten ist
invalidenversicherungsrechtlich von einer weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit
auszugehen, wenn sich zwar das Leistungspotenzial aus gesundheitlicher Sicht
verbessert hat, sich aber auf dem Weg der Selbsteingliederung nicht umsetzen
lässt, so dass vorgängig Eingliederungsmassnahmen angeboten werden müssen.
Während deren Durchführung besteht noch Anspruch auf die bisherige Rente.
Aufgrund der (soweit hier interessierend) inhaltlichen Übereinstimmung der
Begriffe muss dies grundsätzlich auch für die gebundene Vorsorge gelten. Der
Standpunkt des Klägers ist daher grundsätzlich begründet.
6.3.3
Damit ergibt sich allerdings das
Problem, dass das vorläufige Weiterbestehen einer Erwerbsunfähigkeit davon
abhängt, ob und wann die Invalidenversicherung der versicherten Person
Eingliederungsmassnahmen anbietet und diese gegebenenfalls durchführt. Darauf
kann die Beklagte keinen Einfluss nehmen. Dies könnte dazu führen, dass die
Beklagte im Rahmen der gebundenen Vorsorge weiterhin eine Rente ausrichten
müsste, obwohl sich die gesundheitlichen Verhältnisse verbessert haben, weil die
IV-Stelle säumig bleibt. Diesfalls muss es dem Versicherungsträger möglich
sein, seinerseits geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. zu einer analogen
Konstellation BGE 133 V 67 E. 4.3.5 S. 71). Hier ist diese
Konstellation jedoch nicht gegeben, denn die IV-Stelle hat dem Kläger nach dem
Rückweisungsurteil des Versicherungsgerichts vom 20. November 2014
innerhalb einer noch angemessenen Frist berufliche
Wiedereingliederungsmassnahmen angeboten, welche dieser an der Besprechung vom
14.
April 2015 jedoch abgelehnt hat. Eine Verzögerung, welche die Beklagte zu
einem davon unabhängigen Vorgehen berechtigt hätte, liegt nicht vor.
6.4
Zusammenfassend ist die Beklagte
verpflichtet, die Erwerbsunfähigkeitsrente auszurichten, soweit der Kläger aus
IV-rechtlicher Sicht – und damit, wie dargelegt, auch im Verhältnis zur
Beklagten – als erwerbsunfähig zu gelten hat. Dies trifft zu, solange
Wiedereingliederungsmassnahmen zur Diskussion standen, also bis zum
14.
April 2015.
6.5
Was den Zeitpunkt der
Rentenanpassung anbelangt, weicht die Regelung in den Versicherungsbedingungen
insoweit von der IV-rechtlichen Rechtslage ab, als festgehalten wird,
Änderungen des Grades der Erwerbsunfähigkeit seien der Beklagten unverzüglich
anzuzeigen, damit sie ihre Leistungen sofort anpassen könne (vgl. E.
II. 5.1.5 hiervor). In Bezug auf den Anpassungszeitpunkt weicht die
autonome Regelung somit von derjenigen in der Invalidenversicherung ab. Diese
Abweichung ist zulässig. Aufgrund der zulässigen Regelung in den Versicherungsbedingungen
führt der Wegfall der Erwerbsunfähigkeit am 14. April 2015 dazu, dass die
Beklagte die Rente per sofort einstellen konnte. Eine Verpflichtung, den
Fortgang des IV-Verfahrens (mit Erlass des Vorbescheids usw.) abzuwarten,
bestand nicht. Entsprechend allgemeinen Grundsätzen ist «sofort» im Sinne von
«auf das nächste Monatsende» zu interpretieren. Der Rentenanspruch des Klägers
gegenüber der Beklagten endete somit Ende April 2015.
Versicherungsgericht, Urteil vom 28.
August 2017 (VSKLA.2016.5)