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Entscheid

VSKLA.2016.5

Klage vom 22. März 2016

28. August 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Kläger schloss bei der

Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Versicherungsvertrag im Rahmen der Säule

3a ab. Die Versicherung begann am 1. Dezember 1995. Die versicherten

Leistungen umfassen unter anderem Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit in Form

einer Rente sowie einer Prämienbefreiung.

Mit Verfügung vom 13. November 1998

sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) dem Kläger

rückwirkend ab 1. März 1997 eine ganze Invalidenrente bei einem

Invaliditätsgrad von 70 % zu. In der Folge gelangte der Kläger an die

Beklagte und verlangte die Ausrichtung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Im

Rahmen eines entsprechenden Gerichtsverfahrens, das als Zivilprozess geführt

wurde, schlossen die Parteien vor dem Obergericht des Kantons Solothurn einen

Vergleich (vgl. Urteil vom 18. Juni 2004). Darin verpflichtete sich die

Beklagte, dem Kläger ab dem 4. Juni 1998 (bis zum 3. Juni 1998 waren

Leistungen erbracht worden) die vertraglichen Leistungen gemäss der Police vom

7. Oktober 1995 zu erbringen. Die jährliche Erwerbsausfallrente wurde auf

CHF 48‘000.00 festgelegt. Sie ist laut dem Wortlaut des Vergleichs zu

bezahlen, solange der Kläger erwerbsunfähig bleibt, längstens bis

30. November 2023.

Nach einem Rentenrevisionsverfahren hob

die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 2013 die laufende ganze IV-Rente

des Klägers mit Wirkung auf Ende Mai 2013 auf. Sie ging davon aus, der

Gesundheitszustand des Klägers habe sich erheblich verbessert, die psychischen

Leiden seien vollständig remittiert und der Kläger sei nunmehr zu 100 %

arbeitsfähig. Die IV-Stelle stützte sich bei dieser Beurteilung in erster Linie

auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von Dr. med. B., Arzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Februar 2012. Der Kläger liess

gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2013 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit

Schreiben vom 9. Juli 2013 mit, sie habe die IV-Akten beigezogen. Gemäss

dem darin enthaltenen Gutachten von Dr. med. B. sei dem Kläger die

bisherige Tätigkeit als Automechaniker/Garagist ganztags, ohne verminderte

Leistungsfähigkeit, zumutbar. Sie sehe sich deshalb veranlasst, die

Erwerbsunfähigkeitsleistungen einzustellen. Die Einstellung erfolge per Ende

November 2013. Der Kläger werde gebeten, die Beklagte zu dokumentieren, falls

sich aus dem gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2013

erhobenen Beschwerdeverfahren neue Erkenntnisse ergeben sollten.

Mit Urteil vom 20. November 2014

(VSBES.2013.139) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde gegen die

Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2013 in dem Sinne gut, als es die

angefochtene Verfügung aufhob und die Angelegenheit an die IV-Stelle

zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. In seinen Erwägungen

hielt das Gericht fest, aufgrund des Gutachtens von Dr. med. B. sei eine

erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und es sei davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Januar 2012, dem Datum

der Begutachtung, wieder in der Lage sei, seinen früheren Beruf, aber auch jede

andere Tätigkeit ohne Leistungseinbusse auszuüben. Da der Beschwerdeführer bei

Erlass der angefochtenen Verfügung die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen

habe, sei jedoch nach der Rechtsprechung vor deren Aufhebung zwingend zu prüfen,

ob Eingliederungsmassnahmen erforderlich sind. Diese Prüfung sei nicht

vorgenommen worden. Sie sei deshalb nachzuholen.

Die IV-Stelle führte am 14. April

2015 ein Gespräch mit dem Kläger. Dieser erklärte, er könne sich keine

Eingliederungsmassnahmen vorstellen. In der Folge hob die IV-Stelle die Rente

des Klägers mit Verfügung vom 4. November 2015 auf Ende 2015 auf und

verneinte einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. Diese Verfügung

erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 30. November 2015

gelangte der Kläger an die Beklagte. Er verlangte sinngemäss, diese habe ihm

die auf den 30. November 2013 eingestellten Leistungen ebenfalls, wie die

IV-Stelle, bis 31. Dezember 2015 auszurichten. Die Beklagte hielt mit

Schreiben vom 10. Dezember 2015 an der Leistungseinstellung per

30. November 2013 fest.

Erwägungen

4.

Im Zentrum des Rechtsstreits steht

die Frage, ob die erwähnte Beurteilung des Versicherungsgerichts, welche die

Invalidenversicherung betraf, auf das vorliegende Verfahren zu übertragen sei.

4.1

Eine formelle Verbindlichkeit des

IV-Entscheides für die Vorsorgeeinrichtung, wie sie in der beruflichen Vorsorge

unter bestimmten Voraussetzungen besteht, gibt es in Bezug auf die Säule 3a

nicht (BGE 141 V 439 E. 4.2 S. 444 f.). Die Beklagte ist damit

berechtigt, den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2013 ohne Bindung an die

IV-rechtliche Beurteilung zu prüfen.

4.2

Das Bundesgericht hat sich in BGE

141.

V 405 eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Regeln sich die

Anpassung einer Invalidenrente der Säule 3a richte. Es gelangte zum Ergebnis,

weder die BVV 3 noch das VVG enthielten eine Regelung dieser Frage. Falls

auch den konkreten Versicherungsbedingungen keine solche zu entnehmen sei,

rechtfertige es sich, subsidiär und analog die in der zweiten Säule geltenden

Grundsätze anzuwenden (BGE 141 V 405 E. 3.5 S. 410 f. am Ende; vgl.

auch BGE 141 V 439 E. 4.1 S. 444). Diese entsprechen – wiederum

mangels abweichender autonomer Regelung und mit gewissen Besonderheiten –

analog denjenigen gemäss Art. 17 ATSG (BGE 141 V 405 E. 3.6

S. 411 f.; 138 V 409; 133 V 67). Vorrang hat jedoch eine autonome Regelung

(insbesondere in den Versicherungsbedingungen und der Police), welche entweder

von einem anderen Invaliditätsbegriff ausgeht oder die Anpassung einer

laufenden Rente abweichend regelt.

5.

5.1

Die Versicherungsbedingungen der

Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) und die eingereichte Police enthalten

zum Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente und zu deren Anpassung folgende

Bestimmungen:

5.1.1

Ziffer 1.11 der Allgemeinen

Versicherungsbedingungen 4/1991 der Rechtsvorgängerin der Beklagten definiert

die Erwerbsunfähigkeit wie folgt:

«Der Zustand, der den Versicherten

infolge von Krankheit, Unfall oder Zerfall seiner geistigen oder körperlichen

Kräfte – aufgrund objektiver, ärztlich feststellbarer Anzeichen – hindert,

seinen Beruf oder jede andere, seiner sozialen Stellung, seinen Kenntnissen und

Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben und der ihm gleichzeitig einen

Erwerbsausfall oder einen andern gleichwertigen finanziellen Schaden

verursacht.»

5.1.2

Wird der Versicherte

erwerbsunfähig, so erbringt laut Ziffer 11.1 die Versicherung, sofern dies

vereinbart worden ist, folgende proportional zum Grad der Erwerbsunfähigkeit

stehende Leistungen:

- Befreiung des Versicherungsnehmers von

seiner Prämienzahlungspflicht für die geschuldeten Prämien

- Auszahlung der in der Police

festgesetzten Rente. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % gibt

keinen Anspruch auf eine Leistung; eine solche von 66 2/3 % oder mehr

gilt als volle Unfähigkeit.

Der Police lässt sich entnehmen, dass

die jährliche Rente auf CHF 48‘000.00 festgesetzt wurde.

5.1.3

Ziffer 11.2 statuiert eine

Wartefrist, welche in der Police definiert wird und von dem Zeitpunkt an läuft,

in welchem ein Arzt den Beginn der Erwerbstätigkeit festgestellt hat. Die

Police sieht eine Wartefrist von 720 Tagen vor.

5.1.4

Gemäss Ziffer 11.3 Satz 1 besteht

der Leistungsanspruch, solange der Versicherte ganz oder teilweise

erwerbsunfähig bleibt und die vereinbarte Deckungsdauer nicht abgelaufen ist.

5.1.5

Unter dem Titel «Nachweis des

Anspruchs auf die Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit» wird, soweit hier

interessierend, in Ziffer 22.2 Satz 1 ausgeführt, jede Änderung des Grades der

Erwerbsunfähigkeit des Versicherten müsse der Beklagten unverzüglich angezeigt

werden, «damit sie ihre Leistungen sofort der neuen Sachlage anpassen kann».

5.2

5.2.1

Das Bundesgericht hatte sich in

BGE 141 V 405 E. 3.4 S. 410 ebenfalls mit einem Anspruch auf eine

Rente zufolge Erwerbsunfähigkeit zu befassen. Nach den dort anwendbaren

Versicherungsbedingungen lag eine Erwerbsunfähigkeit vor, «wenn die versicherte

Person infolge Krankheit oder Unfall, die durch ärztlichen Befund objektiv

nachweisbar sind, ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare

Tätigkeit auszuüben, und dadurch einen Erwerbsausfall oder einen anderen

finanziellen Nachteil erleidet (lit. a). Zumutbar ist eine andere

Tätigkeit, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen

Lebensstellung der versicherten Person angemessen ist (lit. b).»

5.2.2

Diese Umschreibung der

Erwerbsunfähigkeit ist inhaltlich identisch mit der Definition der Beklagten

(vgl. E. II. 5.1.1 hiervor). Auch die Abstufung entsprechend dem Grad der

Erwerbsunfähigkeit mit einem Rentenanspruch ab 25 % und dem vollen

Rentenanspruch ab 66 2/3 % (E. II. 5.1.2 hiervor) stimmt mit der Regelung überein,

welche das Bundesgericht zu beurteilen hatte (vgl. BGE 141 V 405 E. 3.4 S.

410). Die Anzeigepflicht des Versicherten bei einer Änderung der

Erwerbsunfähigkeit zwecks Anpassung der Leistungen (E. II. 5.1.5 hiervor) fand

sich ebenfalls zwar nicht wörtlich, aber inhaltlich vergleichbar in den

dortigen Bestimmungen (vgl. BGE 141 V 405 E. 3.4 S. 410). Hier wie dort

enthielten die Versicherungsbedingungen keine darüber hinaus gehende Regelung

der Rentenanpassung.

5.2.3

In Anwendung der Regelung in den

Versicherungsbedingungen, welche sich mit der vorliegenden vergleichen lässt,

gelangte das Bundesgericht im erwähnten Urteil zum Ergebnis, die

Voraussetzungen einer Rentenanpassung richteten sich grundsätzlich,

entsprechend der zweiten Säule, nach dem für die Invalidenversicherung

geltenden, analog anwendbaren Art. 17 ATSG (BGE 141 V 405 E. 4

S. 412 ff., E. 5.1 S. 414). Es besteht kein Anlass, den

hier gegebenen Sachverhalt anders zu beurteilen. Die Zulässigkeit der

Rentenaufhebung ist somit grundsätzlich nach den für die zweite Säule

geltenden, an Art. 17 ATSG angelehnten Prinzipien zu beurteilen. Dies

entspricht insoweit dem Standpunkt der Beklagten, als diese ausführen lässt

(Klageantwort S. 14, ad 15), sie habe «aufgrund der analogen Anwendung der

Grundsätze der 2. Säule die Revisionsanforderungen zu beachten, d.h. zu

prüfen, ob eine relevante Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades eingetreten

ist».

6.

Umstritten ist weiter, ob der von der

Beklagten verwendete Begriff der Erwerbsunfähigkeit dem gleichlautenden, für

die Invalidenversicherung geltenden Begriff (Art. 7 ATSG) entspricht oder

nicht sowie welche Folgerungen sich aus der Antwort auf diese Frage ergeben.

6.1

Die Versicherung zwischen der

Beklagten und dem Kläger wurde im Jahr 1995 abgeschlossen. Damals war das ATSG,

das erst am 1. Januar 2003 in Kraft trat, noch nicht gültig. Die

Invalidität wurde für den Bereich der Invalidenversicherung in Art. 4

Abs. 1 IVG wie folgt definiert: «Als Invalidität im Sinne dieses Gesetzes

gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge

von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.» Der Begriff der

Erwerbsunfähigkeit wurde durch die Rechtsprechung umschrieben als das

Unvermögen der versicherten Person, auf dem gesamten für sie in Frage kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise wirtschaftlich zu verwerten (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.2

S. 346 f. mit Hinweis auf BGE 121 V 326 E. 3b S. 331 f.).

Diese Formulierung ist inhaltlich identisch mit dem seit 1. Januar 2003

geltenden Art. 7 ATSG. Insbesondere hat die Erwähnung der Eingliederung in

der Begriffsdefinition der Erwerbsunfähigkeit in Art. 7 Abs. 1 ATSG

zu keiner inhaltlichen Änderung geführt (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.2.1

S. 346 f. mit Hinweisen).

6.2

Inwiefern die zitierte Definition

der Erwerbsunfähigkeit als das Unvermögen der versicherten Person, auf dem

gesamten für sie in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene

Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten, inhaltlich

weiter sein sollte als diejenige gemäss Ziffer 1.11 der hier massgebenden

Versicherungsbedingungen (E. II. 5.1.1 hiervor), ist nicht ersichtlich. Beide

Formulierungen enthalten die Elemente der gesundheitlich bedingten Behinderung

in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Zumutbarkeit und der daraus

resultierenden wirtschaftlichen Einbusse. Vergleicht man die beiden

Formulierungen, geht die Regelung der Versicherungsbedingungen sogar von einem

tendenziell etwas erweiterten Begriff der Erwerbsunfähigkeit aus, was aber

vorliegend nicht von Bedeutung ist, zumal die Zusprechung der

Erwerbsunfähigkeitsrente mit der Rentenzusprechung durch die

Invalidenversicherung einherging. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,

der Begriff der Erwerbsunfähigkeit werde in den Versicherungsbedingungen der

Beklagten respektive ihrer Rechtsvorgängerin grundsätzlich ebenso verwendet wie

in den entsprechenden Sozialversicherungszweigen (vgl. zur Verwendung

gebräuchlicher, definierter sozialversicherungsrechtlicher Begriffe in

Versicherungsbedingungen der gebundenen Vorsorge auch das Urteil des

Bundesgerichts 9C_218/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 6.2 mit Hinweis

auf BGE 115 V 208 E. 2b S. 210). Es ist somit von einer

grundsätzlichen inhaltlichen Übereinstimmung der Erwerbsunfähigkeits-Begriffe

gemäss den Versicherungsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und

gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG (respektive der inhaltlich

übereinstimmenden früheren Definition durch die Rechtsprechung) auszugehen.

6.3

Zu prüfen bleibt, was sich aus der

grundsätzlichen inhaltlichen Übereinstimmung der Regelung zur

Erwerbsunfähigkeit für die Rentenanpassung ableiten lässt.

6.3.1

Das Versicherungsgericht hob mit

seinem Urteil vom 20. November 2014 die Verfügung der IV-Stelle vom

10.

April 2013, welche (unter Beachtung von Art. 88bis

IVV) eine sofortige Aufhebung der Rente vorgesehen hatte, auf mit der

Begründung, angesichts des Rentenbezugs von mehr als 15 Jahren müssten vor der

Aufhebung der Rente Eingliederungsmassnahmen angeboten und gegebenenfalls

durchgeführt werden. Die Rechtsprechung zur sogenannten «15/55-Regel»

(E. II. 2.3 hiervor) basiert auf der Überlegung, der durch die

gesundheitliche Beeinträchtigung bewirkte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf

dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt könne bei diesem

Personenkreis auch nach einer gesundheitlichen Verbesserung regelmässig nicht

sofort auf dem Weg der Selbsteingliederung überwunden werden. Falls keine

besonders günstigen Voraussetzungen vorliegen, wird davon ausgegangen, die

Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials sei ohne vorgängige

Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der

versicherten Person nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2014

vom 18. Februar 2015 E. 5.1). Die Notwendigkeit, der versicherten

Person in dieser Konstellation befähigende Eingliederungsmassnahmen anzubieten,

besteht demnach nicht zusätzlich zu einer wieder gewonnenen Erwerbsfähigkeit,

sondern bildet deren Voraussetzung: Da der die Erwerbsunfähigkeit ausmachende

gesundheitlich bedingte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt ohne solche Massnahmen bestehen bleibt, kann eine wiedererlangte

Erwerbsfähigkeit erst angenommen werden, wenn entsprechende Massnahmen

angeboten und gegebenenfalls durchgeführt oder zumindest versucht wurden.

6.3.2

Nach dem Gesagten ist

invalidenversicherungsrechtlich von einer weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit

auszugehen, wenn sich zwar das Leistungspotenzial aus gesundheitlicher Sicht

verbessert hat, sich aber auf dem Weg der Selbsteingliederung nicht umsetzen

lässt, so dass vorgängig Eingliederungsmassnahmen angeboten werden müssen.

Während deren Durchführung besteht noch Anspruch auf die bisherige Rente.

Aufgrund der (soweit hier interessierend) inhaltlichen Übereinstimmung der

Begriffe muss dies grundsätzlich auch für die gebundene Vorsorge gelten. Der

Standpunkt des Klägers ist daher grundsätzlich begründet.

6.3.3

Damit ergibt sich allerdings das

Problem, dass das vorläufige Weiterbestehen einer Erwerbsunfähigkeit davon

abhängt, ob und wann die Invalidenversicherung der versicherten Person

Eingliederungsmassnahmen anbietet und diese gegebenenfalls durchführt. Darauf

kann die Beklagte keinen Einfluss nehmen. Dies könnte dazu führen, dass die

Beklagte im Rahmen der gebundenen Vorsorge weiterhin eine Rente ausrichten

müsste, obwohl sich die gesundheitlichen Verhältnisse verbessert haben, weil die

IV-Stelle säumig bleibt. Diesfalls muss es dem Versicherungsträger möglich

sein, seinerseits geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. zu einer analogen

Konstellation BGE 133 V 67 E. 4.3.5 S. 71). Hier ist diese

Konstellation jedoch nicht gegeben, denn die IV-Stelle hat dem Kläger nach dem

Rückweisungsurteil des Versicherungsgerichts vom 20. November 2014

innerhalb einer noch angemessenen Frist berufliche

Wiedereingliederungsmassnahmen angeboten, welche dieser an der Besprechung vom

14.

April 2015 jedoch abgelehnt hat. Eine Verzögerung, welche die Beklagte zu

einem davon unabhängigen Vorgehen berechtigt hätte, liegt nicht vor.

6.4

Zusammenfassend ist die Beklagte

verpflichtet, die Erwerbsunfähigkeitsrente auszurichten, soweit der Kläger aus

IV-rechtlicher Sicht – und damit, wie dargelegt, auch im Verhältnis zur

Beklagten – als erwerbsunfähig zu gelten hat. Dies trifft zu, solange

Wiedereingliederungsmassnahmen zur Diskussion standen, also bis zum

14.

April 2015.

6.5

Was den Zeitpunkt der

Rentenanpassung anbelangt, weicht die Regelung in den Versicherungsbedingungen

insoweit von der IV-rechtlichen Rechtslage ab, als festgehalten wird,

Änderungen des Grades der Erwerbsunfähigkeit seien der Beklagten unverzüglich

anzuzeigen, damit sie ihre Leistungen sofort anpassen könne (vgl. E.

II. 5.1.5 hiervor). In Bezug auf den Anpassungszeitpunkt weicht die

autonome Regelung somit von derjenigen in der Invalidenversicherung ab. Diese

Abweichung ist zulässig. Aufgrund der zulässigen Regelung in den Versicherungsbedingungen

führt der Wegfall der Erwerbsunfähigkeit am 14. April 2015 dazu, dass die

Beklagte die Rente per sofort einstellen konnte. Eine Verpflichtung, den

Fortgang des IV-Verfahrens (mit Erlass des Vorbescheids usw.) abzuwarten,

bestand nicht. Entsprechend allgemeinen Grundsätzen ist «sofort» im Sinne von

«auf das nächste Monatsende» zu interpretieren. Der Rentenanspruch des Klägers

gegenüber der Beklagten endete somit Ende April 2015.

Versicherungsgericht, Urteil vom 28.

August 2017 (VSKLA.2016.5)