VSKLA.2016.6
Invalidenrente
8. Oktober 2018Deutsch57 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Oktober 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Klägerin
gegen
B.___
Beklagte
1. C.___
2. D.___
Beigeladene (Gegnerinnen)
betreffend Invalidenrente
(Klage vom 5. April 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 5. April 2016 lässt A.___ (fortan: Klägerin), geb. 1963, beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage
gegen die Vorsorgeeinrichtung B.___ (fortan: Beklagte) erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 1
ff.):
1.
[Der Klägerin] sei mit Wirkung ab 1. Februar 2015 eine ganze
Invalidenrente der Beklagten zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zuzusprechen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.
Eventualiter: [Der Klägerin] sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts lädt am 11. April / 24. Mai 2016 die E.___
AG / F.___ Ltd. resp. deren Vorsorgeeinrichtung
C.___ in das Verfahren bei (A.S. 11 f.
/ 24 ff. / 38 f.).
2.
2.1 Die
Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 4. Mai 2016 die vollumfängliche
Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Klägerin (A.S. 31 ff.).
Die
Vizepräsidentin gewährt der Klägerin mit Verfügung vom 24. Mai 2016 ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Fürsprecher Herbert Bracher
als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Ausserdem zieht sie die IV-Akten der
Klägerin bei (A.S. 38 f.).
Die Beigeladene C.___
erklärt mit Eingabe vom 14. Juni 2016, sie lehne eine Leistungspflicht
ihrerseits vollumfänglich ab (A.S. 43 f.).
2.2 Nachdem
die Entbindung vom Arztgeheimnis vorliegt (A.S. 45 f. / 50) und die Parteien
auf Zusatzfragen verzichtet haben (A.S. 49 / 52 / 53), holt die Vizepräsidentin
mit Verfügung vom 13. September 2016 (A.S. 53 f.) bei Dr. med. G.___, der
Psychologin H.___ sowie der E.___ AG Auskünfte ein. Die fraglichen Berichte
ergehen am 14., 28. und 29. September 2016 (A.S. 58 ff. / 61 f. / 63).
Während die
Klägerin am 3. November 2016 auf eine Äusserung zu den Auskünften ausdrücklich
verzichtet (A.S. 66), lässt sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen (s. A.S.
71). Die Beigeladene C.___ wiederum lehnt mit Eingabe vom 22. November 2016
weiterhin jede Leistungspflicht ab (A.S. 69 f.).
2.3 Mit
Verfügung vom 19. Dezember 2016 stellt die Vizepräsidentin in Aussicht, bei Dr.
med. I.___ ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen (A.S. 71 f.). Während
die Klägerin am 23. Januar 2017 auf Einwände gegen die Begutachtung und den
Experten sowie auf Zusatzfragen ausdrücklich verzichtet (A.S. 75), lässt sich
die Beklagte innert Frist nicht vernehmen (s. A.S. 80). Die Beigeladene C.___
wiederum beantragt am 30. Januar 2017 die Beiladung der Vorsorgeeinrichtung D.___
(A.S. 78 f.).
Die
Vizepräsidentin lädt am 13. Februar 2017die D.___ in das Verfahren bei (A.S. 80 ff.).
Diese beantragt am 5. April 2017 die Abweisung der Klage, soweit diese gegen
sie gerichtet sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
unterliegenden Partei. Ausserdem hält sie dafür, dass sich ein
Gerichtsgutachten erübrige, während sie auf Einwände gegen Dr. med. I.___ sowie
auf Zusatzfragen verzichtet (A.S. 87 ff.).
Die
Vizepräsidentin hält mit Verfügung vom 7. April 2017 an der Begutachtung fest
und bestimmt Dr. med. I.___ als Experten (A.S. 98 f.).
2.4 Das
Gerichtsgutachten ergeht am 9. August 2017 (A.S. 102 ff.).
Die Beigeladene D.___
bekräftigt mit Eingabe vom 23. August 2017 ihre Anträge vom 5. April
2017 (A.S. 124 ff.)
Die Klägerin
begehrt am 4. September 2017, es sei eine ergänzende Stellungnahme des Experten
zum Bericht von Dr. med. J.___ vom 25. August 2017 einzuholen (A.S. 130 f.).
Die Beklagte hält
am 5. Oktober 2017 am Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin fest (A.S. 137
ff.).
Die Beigeladene C.___
verneint mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 weiterhin eine Leistungspflicht
(A.S. 141 f.).
2.5 Der
Vertreter der Klägerin reicht am 31. Oktober 2017 eine Kostennote ein
(A.S. 146 f.), welche am 6. November 2017 zur Kenntnisnahme an die übrigen
Parteien geht (A.S. 148).
Erwägungen
II.
1.
Das
Versicherungsgericht ist zur
Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer Versicherten
gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig (Art. 73
Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
2.
2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
aus beruflicher Vorsorge hat, wer im Sinne der Invalidenversicherung (fortan:
IV) zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23
lit. a BVG). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einzig der Eintritt
der relevanten Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345 f. mit
Hinweisen), unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus
ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss
nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht
notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der
Invalidität. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der
Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund für den Rentenanspruch (Art. 26
Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263; 118 V
35.
E. 5 S. 45). Umgekehrt entfällt im Anwendungsbereich von Art. 23 lit. a
BVG die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche
Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses
eintrat (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.1).
2.2
Arbeitsunfähigkeit ist die
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20
E. 5.3 S. 27). Sie ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie
mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt
oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E.
3.
). Der Zeitpunkt des Eintritts dieser relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen sein.
Dieser Nachweis ist grundsätzlich durch echtzeitliche ärztliche Atteste zu
erbringen. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine
erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit, reichen nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung
muss vielmehr arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen
Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des
Arbeitgebers, oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich
bedingte Arbeitsausfälle etc. (Urteile des Bundesgerichts 9C_210/2018 vom 29. August
2018.
E. 2.2 und 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2).
2.3
Die Arbeitsunfähigkeit, welche während
des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, muss zur späteren Invalidität in
sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht in einem direkten und engen Zusammenhang
stehen. Der sachliche Zusammenhang ist unterbrochen, wenn die Invalidität nicht
auf den im Wesentlichen gleichen Gesundheitsschaden wie die ursprüngliche,
während des Versicherungsverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit
zurückgeht, sondern auf eine neu hinzutretende Ursache. Die zeitliche
Konnexität wiederum entfällt dann, wenn der Versicherte vorübergehend wieder
arbeitsfähig wird (BGE 120 V 112 E. 2c/aa S. 117 f.), d.h. wenn die
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Erwerbstätigkeit während mehr als dreier
Monate unter 20 % gesunken ist (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63).
2.4
Für den Beginn des Anspruchs auf
eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gelten sinngemäss die
entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20). Der Versicherte muss demnach während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sein (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), wobei der
Rentenanspruch aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die
Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass
der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält
(Art. 26 Abs. 2 BVG).
2.5
Ein Entscheid der IV-Stelle ist
für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des
Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften
Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.
4.3.2
S. 69; 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.). Diese Bindungswirkung findet
ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1
BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die
Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die
sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den
Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69).
2.6
Von einem Gerichtsgutachten darf
nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein
solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist
oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
351.
E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30.
August 2017 E. 3.1.3).
3.
3.1
3.1.1
Die Klägerin kündigte ihre
Anstellung bei der E.___ AG / F.___ Ltd. am 17. September 2012 per 31. Dezember
2012.
(Klagebeilage / KB-Nr. 2); in den Gesprächen mit der IV vom 2. April und
4.
Juni 2013 begründete sie dies mit Stress, Rücken- und Ellbogenschmerzen
sowie Mobbing (IV-Nr. 8 S. 1 / KB-Nr. 8). Die E.___ AG teilte dem Gericht am
14.
September 2016 mit (A.S. 58 ff.), die Klägerin habe 2012 aus
unterschiedlichen gesundheitlichen Gründen insgesamt 13 Absenzen aufgewiesen
(wobei es im November und Dezember 2012 keine Fehltage gab). Leistungseinbussen
seien nie aufgefallen, auch unter Belastung seien gute Arbeitsergebnisse
geliefert worden.
Am 3. Januar 2013 trat die Klägerin eine
neue Stelle bei der Firma K.___ Ltd. an, konnte aber bereits am nächsten Tag
nicht mehr zur Arbeit erscheinen (IV-Nr. 8 S. 1). Das Arbeitsverhältnis wurde
daraufhin per 8. Januar 2013 wieder aufgelöst wurde (KB-Nr. 3).
Gegenüber der IV erklärte die Klägerin
in der Anmeldung vom 7. März 2013 (IV-Nr. 2 S. 3 + 5) sowie im
Intakegespräch vom 2. April 2013 (IV-Nr. 8 S. 1), sie sei seit dem 3. Januar
2013.
arbeitsunfähig. Bei der Arbeitslosenversicherung wiederum, wo sie sich am
10.
April 2013 zum Taggeldbezug angemeldet hatte (Beleg D.___ / Stiftung-Nr.
10), gab sie an, vom 4. Januar bis 28. März 2013 arbeitsunfähig gewesen zu
sein (Stiftung-Nr. 4). Am 4. Juni 2013 deponierte die Klägerin gegenüber der
IV, dass sie in der Nacht vor und nach dem Arbeitsantritt bei der K.___ Ltd.
nicht gut geschlafen habe (s. Protokolleintrag in den IV-Akten, KB-Nr. 8).
3.1.2
Die IV führte berufliche
Massnahmen durch:
· Belastbarkeitstraining im Alters- und
Pflegeheim L.___, 8. Juli bis 30. September 2013 (IV-Nr. 13); Einsatz in
der Lingerie (IV-Nr. 16).
· Aufbautraining im Alters- und Pflegeheim
L.___, 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 (IV-Nr. 18). Die Klägerin war
weiterhin in der Lingerie tätig, dies teilweise auch alleine, aber das Pensum
konnte nicht auf über vier Stunden gesteigert werden (IV-Nr. 20).
· Verlängerung des Aufbautrainings bis 31. März
2014.
(IV-Nr. 22). Im Zwischenzeugnis vom 20. März 2014 wurde ein Pensum von 50
% angegeben. Die Klägerin sei sehr motiviert, pflichtbewusst und arbeite exakt.
Mit den Maschinen sei sie rasch vertraut geworden. Während der
Ferienabwesenheit einer Arbeitskollegin habe sie die Lingerie zur besten
Zufriedenheit in alleiniger Verantwortung geführt. Das Verhalten sei stets
freundlich, respektvoll und hilfsbereit (IV-Nr. 24).
· Verlängerung des Aufbautrainings bis 30. Juni
2014.
(IV-Nr. 27). Im Zwischenbericht vom 10. April 2014 wurde eine Arbeitszeit
von 4,5 Stunden angegeben, wobei man unter Berufung auf Dr. med. J.___ maximal
fünf Stunden als möglich ansah (IV-Nr. 25). Gemäss Zwischenbericht vom 28.
April 2014 wurde ein Pensum von 60 % erreicht (IV-Nr. 30).
· Verlängerung des Aufbautrainings bis
27.
Juli 2014 (IV-Nr. 37).
· Arbeitsversuch im Alters- und Pflegeheim
M.___, 28. Juli bis 31. Oktober 2014 (IV-Nrn. 40 + 42). Gemäss Zwischenbericht
vom 14. November 2014 entwickelte die Klägerin wieder körperliche Symptome,
weshalb sie ihr Pensum von 4,25 Stunden auf 3,25 Stunden senkte, dann aber
wieder auf 3,75 Stunden erhöhte. Die Arbeitsleistung wurde als nicht reduziert
bewertet (IV-Nr. 49).
· Schnuppereinsatz im Alterszentrum N.___
am 24. und 25. November 2014. Bereits nach einem halben Tag war die Klägerin
vollkommen erschöpft. Zudem litt sie unter Schwindel, Schweissausbrüchen und
Herzrasen. Eine Anstellung oder ein Arbeitsversuch an diesem Ort komme nicht in
Frage (Protokolleinträge vom 25. und 26. November 2014 in den IV-Akten, KB-Nr.
10.
f.).
· Verlängerung des Arbeitsversuchs im
Alters- und Pflegeheim M.___ bis 31. Januar 2015 (IV-Nrn. 49 + 51). Gemäss
Bericht vom 14. November 2014 (Eingang bei IV: 14. Januar 2015) erledigte die Klägerin
die ihr übertragenen Aufgaben unter Berücksichtigung ihrer Einschränkung zur
vollen Zufriedenheit (IV-Nr. 59).
· Anstellung im Alters- und Pflegeheim M.___
in der Lingerie, zwei Stunden an zwei Wochentagen, entsprechend einem Pensum
von 10 bis 15 % (IV-Nr. 61 + Nr. 66 S. 2 f.).
Mit Verfügung vom 30. April 2015 sprach
die IV der Klägerin, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, ab 1.
Februar 2015 (d.h. nach dem Auslaufen der beruflichen Massnahmen mit
Taggeldbezug) eine ganze Rente zu (IV-Nr. 67).
3.2
3.2.1
Vom 28. August 2007 bis 6. Dezember
2012.
befand sich die Klägerin in psychologischer Betreuung bei Frau H.___.
Diese erklärte im Bericht vom 29. September 2016 (A.S. 61 f.), es habe eine
Anpassungsstörung bei länger andauernder depressiver Reaktion gemischt mit
Angst vorgelegen. Die Klägerin habe sich deprimiert, verzweifelt, verängstigt
und unsicher gezeigt. Während der Behandlung sei sie ausgeglichener geworden.
Sie habe sich aus der alten belastenden Wohnsituation befreit, sei in eine
eigene Wohnung gezogen und mit ihrer neuen Lebenssituation sehr gut zurechtgekommen.
Sie habe aber weiterhin nur über ein kleines soziales Umfeld verfügt und habe Mühe
gehabt, neue Kontakte zu knüpfen. Es hätten nach wie vor hinderliche
Denkmuster, Unsicherheit und grosse Angst vor Veränderung bestanden. Bei der E.___
AG habe sich die Klägerin wegen des permanenten Zeitdrucks und Überstunden
überfordert gefühlt. Diese Situation habe zu neuer Angst, Unsicherheit sowie
depressiven und psychosomatischen Reaktionen mit negativem Einfluss auf die berufliche
Leistungsfähigkeit geführt.
3.2.2
Der Hausarzt der Klägerin, Dr.
med. G.___, Arzt für Innere Medizin FMH, erklärte im Zeugnis vom 22. Februar
2013.
(Stiftung-Nr. 3), eine weitere Beschäftigung an der neu angetretenen
Arbeitsstelle sei nicht mehr zumutbar gewesen. Im Bericht vom 22. Oktober
2014.
(IV-Nr. 45 S. 3 ff.) führte er aus, die psychosomatischen
Beschwerden auf dem Boden eines depressiven Syndroms hätten sich 2006 mit dem
Tod des Lebenspartners und nochmals im September 2012 mit dem Tod des
Schwiegervaters und den beruflichen Veränderungen verschlechtert. Die Klägerin
gebe eine rasche Überforderung u.a. mit Herzrasen und ängstlicher Stimmungslage
an. Druck am Arbeitsplatz führe zu Vergesslichkeit und Unkonzentriertheit. Nach
3,75 Stunden Arbeit sei die Klägerin erschöpft. Eine Steigerung der
aktuellen Arbeitsleistung von 40 bis 50 % sei derzeit nicht möglich. Im Bericht
an das Versicherungsgericht vom 28. September 2016 (A.S. 63) ergänzte Dr. med.
G.___, er habe von 2006 und 2013 nur wegen körperlicher Erkrankungen eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert.
3.2.3
Vom 15. Januar bis 28. März 2013
war die Klägerin in der Privatklinik O.___ hospitalisiert. Der Austrittsbericht
vom 29. April 2013 (IV-Nr. 45 S. 6 ff.) nannte als Diagnose eine mittelgradige
depressive Episode. Die Klägerin gebe an, sie leide seit 2006 an Angstzuständen
und fehlendem Selbstbewusstsein. Am 3. Januar 2013 habe sie sich am neuen
Arbeitsplatz sofort überfordert gefühlt, nachdem es ihr schon in den Wochen
davor nicht gut gegangen sei. Sie sei zusammengebrochen und habe vier Tage
geweint. Dies hänge mit dem Tod ihres Partners vor sechs Jahren zusammen. Bei der
Entlassung präsentierten sich Konzentration und Gedächtnis, Auffassung und
Wahrnehmung, formales Denken und Psychomotorik unauffällig. Die
Schwingungsfähigkeit war erhalten. Ich-Störungen, Suizidalität oder
Schlafstörungen waren nicht vorhanden.
3.2.4
Am 11. April 2013 nahm die
Klägerin bei Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
eine Behandlung auf. Diese stellte in der Folge mehrere Arztzeugnisse aus:
·
23.
April 2013
(Stiftung-Nr. 1): Die Klägerin sei vom 4. Januar bis 4. April 2013 zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen, danach zu 0 %. Schwere Lasten seien nicht mehr möglich.
·
14.
Mai 2014
(Stiftung-Nr. 13): Die Klägerin befinde sich in einem Aufbautraining der IV.
Die Arbeitsleistung liege in einem verständnisvollen Arbeitsklima bei 60 %.
·
10.
Juni 2014
(Stiftung-Nr. 2): Die Klägerin sei seit dem 8. Januar 2013 zu 100 %
arbeitsunfähig. Ab 1. Juli 2014 sei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit
von 50 % auszugehen. Ein Tagespensum von mehr als 4,25 Stunden sei nicht
möglich.
Im Bericht vom 15. Oktober 2014 (IV-Nr.
44) stellte Dr. med. J.___ folgende Diagnosen:
· leicht- bis mittelgradige depressive
Episode (seit 2012)
· kombinierte Persönlichkeitsstörung vom
narzisstischen, selbstunsicheren und zu maniformer Abwehr tendierenden Typ
·
neurasthenische
Symptomatik
Die Klägerin sei seit dem 3. Januar 2013
zu 100 % arbeitsunfähig. Die Stelle bei der E.___ AG habe sie wegen Mobbing und
Überforderung aufgegeben. Am neuen Arbeitsplatz bei der K.___ Ltd. sei es noch
während der Probezeit zu einem Zusammenbruch gekommen. Aktuell weise die
Klägerin eine ängstliche Grundstimmung auf. Sie wolle es allen recht machen,
sei sehr verunsichert, wenig belastbar, falle oft in «schwarze Löcher» und sei
lebensmüde. Nach 3,75 Stunden Arbeit in der freien Wirtschaft fühle sie sich
todmüde. Der selbstauferlegte Druck beim Arbeitsversuch in der Wäscherei M.___
bringe sie an die Grenze, u.a. mit Zittern und Herzrasen. Derzeit liege die
Arbeitsfähigkeit bei 40 bis 45 %. Ob eine Steigerung auf 50 % möglich sei,
bleibe ungewiss. Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
erübrigten sich: Die Klägerin arbeite gerne in der Wäscherei und eine
Beschäftigung in der Produktion wie vor dem Zusammenbruch gehe nicht mehr.
3.2.5
Dr. med. P.___, Facharzt für
Allg. Medizin FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (RAD), hielt in
seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 (IV-Nr. 53 S. 2 ff.) dafür, es sei
auf die Einschätzung von Dr. med. J.___ abzustellen, welche sich mit den
Beobachtungen der am Eingliederungsprozess beteiligten Personen decke. Die
psychische Belastbarkeit sei reduziert. Zumutbar sei eine Arbeit mit möglichst
wenig Leistungsdruck. Seit dem 3. Januar 2013 bestehe für jegliche Art von
Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.3
Dem Gerichtsgutachten von Dr.
med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. August 2017
lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 117):
·
akzentuierte
Persönlichkeit mit asthenischen, ängstlichen Zügen (Z73.1)
·
rezidivierende
depressive Störung, aktuell remittiert (F33.4)
·
neurasthenische
Symptomatik (F48.0)
Die Klägerin gebe an, sie arbeite am
Montag-, Dienstag- und Freitagmorgen jeweils drei Stunden in der Wäscherei. Die
ersten anderthalb Stunden gingen gut, danach spüre sie schon eine Erschöpfung. Ohne
Pause leide sie u.a. unter Herzrasen, Ängsten und dem Gefühl, ohnmächtig zu
werden. Nach der Arbeit müsse sie sich den ganzen Nachmittag hinlegen, damit
sie sich für den nächsten Tag genügend erholen könne. Sie schaffe es allerdings
nicht, am Freitag und Samstagmorgen zu arbeiten und am Montag wieder zur Arbeit
zu gehen; es müssten zwei Tage dazwischen sein, um sich genügend auszuruhen.
Diese mangelnde Belastbarkeit bestehe seit dem Zusammenbruch im Januar 2013. Nach
dem Tod des Partners habe sie unter einer längeren Trauer gelitten. Ihre letzte
Anstellung habe sie wegen Stress und Mobbing gekündigt. Zwischen den
Feiertagen, d.h. Weihnacht bis Neujahr, sei es ihr zunehmend schlechter
gegangen, sie habe sich ängstlich und unwohl gefühlt. Am 3. Januar 2013 habe
sie dann am neuen Ort die Arbeit aufgenommen (A.S. 106). Abends habe sie sich im
Bett nicht mehr bewegen können sowie unter Angstzuständen und
Schweissausbrüchen gelitten. Sie habe darauf den Hausarzt angerufen, der sie
sofort einbestellt und schliesslich in eine Klinik eingewiesen habe. Nach zehn
Wochen dort sei es ihr psychisch besser gegangen, doch die körperliche
Erschöpfung habe persistiert. Danach habe sie die Behandlung bei Dr. med. J.___
aufgenommen. Aktuell gehe sie noch alle 14 Tage zu ihr. Abends nehme sie zwei
Tabletten Deanxit. Bei starken Angstzuständen oder Schlafstörungen, was alle
ein bis zwei Wochen vorkomme, benütze sie ab und zu Temesta 1 mg (S. 107).
Die Klägerin berichte, wenn sie arbeite,
stehe sie um 6:15 Uhr auf, nehme ein Frühstück ein und verrichte einige Haushaltsarbeiten.
Um 8:00 Uhr fahre sie mit dem Bus zur Arbeit. Bei Ankunft am Arbeitsplatz lege
sie eine Pause ein und erledige nach 9:00 Uhr – unterbrochen von weiteren
kurzen Pausen – ihre Arbeit. Sie verrichte sie gerne. Sie habe sehr
verständnisvolle Mitarbeiter und Vorgesetzte, mit denen sie auch Sachen
besprechen könne. Nach der Arbeit esse sie meistens noch dort. Manchmal habe
sie Angst, dass sie hinfalle oder ohnmächtig werde, weil sie derart erschöpft
sei. Sie sei dann um ca. 13:00 Uhr zu Hause und schlafe bis etwa 16 Uhr. Danach
verrichte sie Einkäufe und lege sich wieder etwas hin. Sie esse meistens kalt, so
um 17:30 Uhr. Ansonsten schaue sie abends fern. Sie gehe meistens um 21:00 Uhr
ins Bett. Oft brauche sie ein bis anderthalb Stunden zum Einschlafen. Nachts
wache sie manchmal auf und es kämen ihr Erlebnisse aus der Kindheit, mit dem kranken
Partner oder andere unglückliche Situationen in den Sinn. Sie habe auch schon
Angstträume gehabt. Wenn sie nicht arbeite, stehe sie um 7:15 Uhr auf, frühstücke
und verrichte mit Pausen Hausarbeiten. Je nach Erschöpfung setze sie sich
manchmal hin und entspanne sich. Sie gehe spazieren, ruhe sich wieder aus und kaufe
ein. Meistens nehme sie das Mittagessen in der Stadt ein, damit sie unter die
Leute komme. Sie treffe sich dann manchmal mit zwei Personen. Gegenüber
sozialen Kontakten sei sie eher zurückhaltend. Es bestehe guter Kontakt zur
Schwester des Ex-Partners, sie habe eine gute Freundin und eine Kollegin, die
sie auch heute begleitet habe (A.S. 107). Allgemein habe sie immer schon
wenig Kontakte gepflegt. Lange habe sie auch nie Zeit gehabt für Freizeitaktivitäten.
Sie lese manchmal Hefte sowie ab und zu die Zeitung. Hin und wieder zeichne
sie. Weiteren Interessen oder Hobbys gehe sie nicht nach, auch keinen
sportlichen Aktivitäten, allenfalls schwimme sie manchmal. Den Haushalt
verrichte sie selbständig ohne Hilfe. In gewissen Situationen reagiere sie
schnell nervös und unsicher, z.B. wenn etwas nicht klappe. Sie reagiere aber
nicht aggressiv und sei auch nicht ausgesprochen gereizt. Als Kämpfernatur
mache es ihr grosse Mühe, sich mit den Einschränkungen abzufinden. Sie habe
etwas Angst vor Männern, diese erinnerten sie an den sehr dominanten Vater. In
unbekannten Situationen habe sie Angst davor, nicht zu genügen. Heute noch habe
sie manchmal Angst, die Arbeit nicht zu schaffen, Herzattacken zu bekommen oder
zu schwitzen. Sie habe zweimal Panikzustände mit Herzrasen und
Atemschwierigkeiten erlebt. Die Stimmung sei eher aufgehellt und gut, auch wenn
es teilweise deprimierte Phasen gebe. Sie könne sich über einige Dinge freuen.
Nach dem Zusammenbruch habe sie nicht mehr leben wollen, dieser Lebensüberdruss
sei heute nicht mehr vorhanden. Sie habe auch schon an Suizid gedacht, aber nie
aktiv einen Versuch unternommen. Seit dem Tod des Partners im Jahr 2005 führe sie
wegen ihrer Probleme und mangels Interesse keine Beziehung mehr. Im Oktober
2012.
sei sie in die jetzige 2-Zimmerwohnung gezogen. Sie lebe von der IV-Rente,
Ergänzungsleistungen und einem geringen Verdienst durch die geschützte
Tätigkeit. Die Administration erledige sie weitgehend selbständig. Manchmal
verstehe sie gewisse Dinge wie die Briefe des Anwalts nicht, und sie könne auch
die Steuerformulare nicht selber ausfüllen. Sie wende sich dann an die
Schwester des Ex-Partners oder rufe direkt bei den entsprechenden Orten an und
lasse es sich erklären (A.S. 108).
Die Klägerin gebe an, ihr Vater sei verstorben.
Der Kontakt zur Mutter und den drei Brüdern sei abgebrochen, als sie die Beziehung
zu ihrem Ex-Partner aufgenommen habe (A.S. 108). Sie sei auf einem Bauernhof
aufgewachsen. Die Kinder hätten helfen müssen. Der Vater sei in der Erziehung
äusserst streng und bösartig gewesen. Wenn ihm etwas nicht gepasst habe, habe
er die Kinder mit der Hand geschlagen. Sie habe immer das Gefühl gehabt, die
Mutter stehe zu ihr, erst später habe sie realisiert, dass dies gar nicht der
Fall gewesen sei. Sie habe von beiden Eltern nie Wärme bekommen, sei nie von
ihnen in den Arm genommen worden. Sie habe immer das Gefühl gehabt, nicht
richtig zur Familie zu gehören. Manchmal habe sie unter Ängsten gelitten,
insbesondere davor, etwas nicht richtig gemacht zu haben und dann wieder
Schläge zu bekommen. Da sie zu Hause immer habe helfen müssen, habe kein
Kontakt zu Gleichaltrigen bestanden. Insgesamt habe sie etwa acht Jahre unter
grosse Mühe die Primarschule besucht. Die Zeit für die Hausaufgaben habe gefehlt
und ihr sei nie geholfen worden. Mit den Mitschülern habe es keine Probleme gegeben.
Die zwei Jahre Oberstufe habe sie als einigermassen ordentliche Schülerin absolviert.
Eine Lehre als Coiffeuse habe sie wegen einer Allergie auf Färbemittel beenden
müssen. Zwischen 1981 und 2009 habe sie an verschiedenen Orten gearbeitet, u.a.
in der Qualitätssicherung und als Maschinenbedienerin. Die letzte Tätigkeit ab
2009.
bei der F.___ Ltd. in der Uhrenproduktion sei den ganzen Tag durchgehend
stressig gewesen. Zudem habe sie sich gemobbt gefühlt. Irgendwann sei es nicht
mehr gegangen und sie habe gekündigt. Danach sei einzig noch der Arbeitsbeginn
am 3. Januar 2013 gewesen, wo sie nach einem Tag völlig blockiert gewesen
sei. Seither habe sie keine Tätigkeiten in der freien Wirtschaft mehr ausgeübt.
1982.
sei sie zu Hause aus und in das Haus des Freundes gezogen, wo dieser mit
seinen Eltern und seiner Schwester gelebt habe. Die Beziehung sei sehr gut
verlaufen, und auch die Familie des Freundes habe sie akzeptiert (A.S. 109).
Sie habe vollzeitlich gearbeitet und abends auf dem Bauernhof mitgeholfen.
Dadurch habe sie kaum Freizeit gehabt. Der Freund sei an einem Lungenkarzinom
erkrankt und nach 15 Monaten 2005 verstorben. Es habe sich um die bisher
einzige Beziehung in ihrem Leben gehandelt. Sie habe dann noch etwa fünf Jahre mit
der Familie des Freundes gelebt. Die Mutter des Freundes sei etwa 2004
verstorben und der Vater etwa 2015. Zur Schwester des Freundes bestehe noch
heute ein guter Kontakt. 2010 habe sie die erste eigene Wohnung bezogen, 2012
die jetzige. Da es ihr in der Trauer nach dem Tod des Freundes ziemlich
schlecht gegangen sei, sei sie bis Dezember 2012 von Frau H.___ psychologisch betreut
worden. Mit der Zeit sei es dann besser gegangen. Die Ängste seien nach dem Tod
des Freundes schon vorhanden gewesen, allerdings nicht so stark. Vor allem am
letzten Arbeitsplatz seien sie immer stärker geworden. Eine deutlich spürbare
Verschlechterung sei über Weihnachten 2012 eingetreten. Sie habe teilweise
unter Ängsten und Schweissausbrüchen gelitten. Trotz des reduzierten Zustands
habe sie am 3. Januar 2013 die Arbeit bei der K.___ Ltd. aufgenommen. Im
Prinzip habe sie am neuen Arbeitsplatz keine Probleme gehabt, sie sei dann aber
nachts im Bett völlig blockiert gewesen. Seit April 2013 stehe sie bei Dr. med.
J.___ in einer ambulanten psychiatrischen Therapie. Im Juli 2013 seien über die
IV berufliche Massnahmen erfolgt. Eine Erhöhung des Pensums auf 50 % sei
ihr dann zu viel geworden. Seit Februar 2015 arbeite sie unter geschützten
Bedingungen dreimal drei Stunden in einem Altersheim. Insgesamt verspüre sie
heute wieder vermehrt Freude und sei auch hoffnungsvoller. Es bestünden
allerdings immer noch die körperlichen Beschwerden, die je nach Situation verstärkt
auftreten würden, sowie die Ängste. Sie fühle sich wohl am jetzigen
Arbeitsplatz, wo die Leute Mitgefühl hätten und ihr zuhörten (A.S. 110). Ansonsten
unternehme sie in der Freizeit eher wenig. Sie reise nie selbständig in die
Ferien und habe kein Bedürfnis, alleine irgendwo hinzugehen. Sie habe sich nie
aktiv in Vereinen betätigt. Für die Zukunft hoffe sie, dass sich ihr Körper
besser erhole und sie nicht mehr derart derart schnell erschöpft sei. In ihrem aktuellen
Zustand fühle sie sich nicht in der Lage, in der freien Wirtschaft eine
genügende Leistung zu erbringen. Sie stehe auch jetzt an der Grenze ihrer
Leistungsfähigkeit (A.S. 111).
Zu den Untersuchungsbefunden hielt der
Experte fest, die Klägerin sei mit dem Zug zur Begutachtung gefahren und dabei
von einer Kollegin begleitet worden, da sie sich alleine überfordert gefühlt
hätte, die Praxis zu finden. Der Gang ins Untersuchungszimmer sei unauffällig.
Die Klägerin sitze problemlos während der gesamten Untersuchung in etwa
gleicher Stellung auf dem Stuhl. Es fänden sich keine Hinweise auf kognitive
Schwierigkeiten, wobei die Aufmerksamkeit nach einer Stunde deutlich nachlasse
und die Klägerin merklich passiver wirke. Sie spreche mit ziemlich kräftiger,
beinahe lauter Stimme. Es bestünden keine Hinweise auf formale und inhaltliche
Denkstörungen. Das Denken wirke in keiner Weise verlangsamt oder beschleunigt.
Die Klägerin gehe bereitwillig auf die Fragen ein, könne aber oft keine Angaben
machen. Sie wirke dadurch einfach strukturiert, ohne dass eine
Intelligenzminderung anzunehmen sei, und auf die somatische Situation fixiert,
mit etwas hypochondrisch anmutenden Befürchtungen bezüglich der verschiedenen
körperlichen Beschwerden. Sie gebe eine Angst an, unter Herzrasen etc. leiden
zu müssen, sowie die Befürchtung, in Erschöpfungszustände zu geraten.
Eigentliche Phobien seien nicht zu finden, doch bestehe eine Angst vor neuen
Situationen. Zwänge würden verneint. Stimmungsmässig wirkte die Klägerin euthym.
Sie könne auch lächeln und bestätige, dass sie Freude empfinde, Interessen
nachgehe und optimistisch sei. Es bestehe keine Beeinträchtigung der Gefühle. Die
Klägerin fühle sich zeitweise deprimiert, was aber auch von den Umständen
abhänge und nicht dauerhaft sei. Es bestehe kein Lebensüberdruss mehr, und die
in der Vergangenheit vorhandenen Suizidgedanken seien nicht mehr vorhanden.
Immer wieder leide die Klägerin unter Ängsten, insbesondere der Angst, nicht
genügen zu können. Manchmal würden auch diffuse Ängste mit verschiedenen körperlichen
Beschwerden auftreten, und zweimal sei es zu Panikzuständen gekommen. Die Klägerin
fühle sich allgemein nicht übermässig gereizt oder dysphorisch verstimmt (A.S.
111), allerdings oft innerlich unruhig. Sie äussere lnsuffizienzgefühle und eine
Verminderung des Selbstwertgefühls. Die affektive Modulation sei durchaus
vorhanden, ebenfalls die gestische und mimische Mitbeteiligung. Im Verlaufe des
Gesprächs werde die Klägerin allerdings ruhiger, und die affektive
Modulationsbandbreite vermindere sich. Die Psychomotorik sei unauffällig. Die Klägerin
wirke vor allem zu Beginn der Untersuchung innerlich eher etwas angespannt, sie
beruhige sich im Verlauf des Gesprächs aber deutlich (A.S. 112).
Subjektiv fühle sich die Klägerin in psychischer
Hinsicht nicht wesentlich beeinträchtigt, sondern vorwiegend durch die
körperliche Situation limitiert. In der Untersuchung finde sich eine im
Wesentlichen psychopathologisch unauffällige Explorandin. Es zeigten sich keine
Hinweise auf relevante kognitive, affektive und psychomotorische
Beeinträchtigungen. Allerdings mache sich nach einer Stunde eine
Ermüdungstendenz bemerkbar, indem die Klägerin dann deutlich zurückhaltender
und passiver wirke (A.S. 113). Es lägen verschiedener Berichte vor, u.a. (A.S. 113
f.):
·
Gemäss Austrittsbericht
der Privatklinik O.___ hätten beim Eintritt einige Hinweise auf einen
depressiven Zustand bestanden, während der Psychostatus beim Austritt
unauffällig gewesen sei. Der Bericht beschreibe die Persönlichkeitsstruktur
nicht näher und gebe keine entsprechenden Auffälligkeiten an.
·
Es sei davon
auszugehen, dass in den Berichten der beruflichen Eingliederung der IV vom 10. und
28.
April 2014 die Annahme bestanden habe, die Klägerin schaffe ein Arbeitspensum
von 50 %; man habe aber auch gesehen, dass sie an der Grenze der
Belastbarkeit stehe.
·
Der erste
Arztbericht von Dr. med. J.___ vom 15. Oktober 2014 enthalte zur Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung keine Begründung und zur depressiven Störung eher wenig
Angaben, sei also nicht sehr nachvollziehbar. Widersprüchlich sei, dass seit
Januar 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehen soll, die aktuelle
Arbeitsleistung aber mit 40 bis 45 % angegeben werde. In einem Arztzeugnis
von Dr. med. J.___ vom 23. April 2013 sei ab April 2013 eine
Arbeitsunfähigkeit von 0 % attestiert worden, was angesichts der damals
laufenden beruflichen Massnahmen ebenfalls widersprüchlich wirke.
·
Der Hausarzt Dr.
med. G.___ stütze sich auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin und gebe
nur pauschal ein depressives Syndrom an.
Zusammenfassend sei anzunehmen, dass sich
die eher schwierige Kindheit ungünstig auf die Persönlichkeitsentwicklung ausgewirkt
und die Klägerin eher ein ungenügendes Selbst entwickelt habe. Der Ausweg habe
in einer Beziehung zu einem liebevollen Mann bestanden; von ihm und seiner
Familie habe sich die Klägerin getragen gefühlt. Sie habe sich seit der
Kindheit über Arbeit definiert; auch in dieser Beziehung habe sie sich neben ihrer
vollen Arbeit noch auf dem Bauernhof des Partners betätigt. Mit dessen Tod im
Jahr 2005 habe die Klägerin die bisher einzige Stütze in ihrem Leben verloren. Sie
sei noch einige Jahre in der Familie des Partners geblieben, habe aber zwei
Jahre nach dessen Tod psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Die
Psychologin H.___ beschreibe die letzte Arbeitsstelle als belastend, was sich
negativ auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt habe, und berichte von einer
Verschlechterung des psychischen Zustandes im Jahr 2012, was die Klägerin bestätige,
indem sie vorwiegend während der Feiertage Ende 2012 eine subjektive
Verschlechterung verspürt habe. Sie habe zwar die neue Stelle im Januar 2013
angetreten, aber es sei ihr nicht gelungen, am anderen Tag wieder zur Arbeit zu
erscheinen, und sie habe hospitalisiert werden müssen. Dies zeige, dass eine
Verschlechterung bereits 2012 eingetreten sei (A.S. 114). Mit grosser
Wahrscheinlichkeit habe schon damals eine depressive Symptomatik bestand, wie
dann von der Privatklinik O.___ berichtet worden sei. Diese Symptomatik habe sich
allerdings, zunehmend gebessert und sei beim Austritt aus der Klinik nicht mehr
festgestellt resp. dokumentiert worden. Während der Arbeitsmassnahmen habe man bis
2014.
ebenfalls keine offensichtlichen affektiven Beschwerden festgestellt: Die Klägerin
scheine die Arbeit gut und gerne verrichtet und teilweise sogar Verantwortung
übernommen zu haben, was gegen eine relevante affektive Problematik spreche; einzig
das Arbeitspensum habe nicht über 50 % gesteigert werden können. Dr. med.
J.___ gebe im Oktober 2014 eine leichte bis mittelgradige depressive Episode
an. Im Hinblick auf den neuen Arbeitsort und die nicht genügend hohe Leistung sei
damals möglicherweise wieder eine Verschlechterung eingetreten. Eine Zunahme
der depressiven Störung werde allerdings in der Folge nicht aufgeführt. In der
heutigen Untersuchung fänden sich objektiv keine Hinweise auf eine affektive
Störung. Die Klägerin sei nicht dauerhaft in einem gedrückten Zustand. Über
gewisse Dinge könne sie sich sogar freuen. Es bestehe kein Interessenverlust
oder Freudlosigkeit. Der Antrieb sei grundsätzlich nicht vermindert, aber
subjektiv sei die Ermüdbarkeit stark erhöht, indem die Klägerin bei geringen
Anstrengungen schnell ermüde. Dies reiche allerdings nicht aus, um das Bild
einer depressiven Störung zu begründen. Die Klägerin reagiere in
Überlastungssituationen schnell mit Zittern, Herzrasen etc.; sogar die Reise
zur heutigen Untersuchung sei belastend gewesen. Dies deute eher auf eine
anderweitige Symptomatik hin. Es sei anzunehmen, dass eine hintergründige
Angstproblematik eine Rolle spiele. Die Klägerin habe grosse Mühe in neuen
Situationen, sei aber zeitlebens in der Lage gewesen, sich an neue
Arbeitssituationen anzupassen und neue Stellen zu suchen. Auch heute gelinge es
ihr z.B., selbständig irgendwohin zu gehen und in einem Restaurant zu essen. Sie
ziehe sich nicht komplett zurück, aber es bestünden sehr wenige soziale
Kontakte, weshalb die Kontaktfähigkeit eingeschränkt zu sein scheine. Im
zwischenmenschlichen Bereich würden keine gravierenden Schwierigkeiten angegeben;
bei der Arbeit fühle sich die Klägerin wohl, sie habe mit Mitarbeitern in der
Regel keine massiven Probleme. Allerdings falle auf, dass sie kaum tragende
Beziehungen pflege, gebe sie doch eine einzige Freundin, eine gute Kollegin
sowie die Schwester des verstorbenen Partners an. Beziehungen zur
Ursprungsfamilie bestünden keine mehr. Die Klägerin habe auch kein Bedürfnis
nach einer neuen intimen Beziehung und nie eine Familie gründen wollen, was sie
aber nicht sonderlich zu stören scheine. Bis anhin hätten nie gravierende
Schwierigkeiten bestanden, im beruflichen Bereich zu genügen. Die Kriterien
einer Persönlichkeitsstörung seien nicht in einem eindeutig gesicherten Ausmass
erfüllt. Es müsste sich um ein tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster
handeln, mit starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale
Lebenslagen sowie einer deutlichen Abweichung in Wahrnehmung, Denken, Fühlen
und Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster seien meist stabil, bezögen
sich auf vielfältige Bereiche. Sie gingen mit persönlichem Leiden sowie
gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Eindeutige
Hinweise auf eine deutlich gestörte soziale Funktionsweise oder
Leistungsfähigkeit fänden sich keine. Es bestünden spezifische Denkmuster, auch
ein spezifisches Wahrnehmen und Fühlen, sowie eine gewisse Auffälligkeit in
Beziehungen (A.S. 115). Daher könne eine Persönlichkeitsstörung
differentialdiagnostisch in Betracht gezogen werden, doch sei auch von
akzentuierten Persönlichkeitszügen auszugehen, da das Verhalten nicht derart
auffällig sei wie für eine Persönlichkeitsstörung gefordert. Zudem lägen kaum
fremdanamnestische Angaben vor, welche für eine Persönlichkeitsstörung sprächen.
Die behandelnde Psychiaterin begründe diese Diagnose nicht näher, während anlässlich
des Aufenthaltes in der Klinik O.___ (aber auch von der beruflichen Eingliederung
und vom Job-Coach) keine Persönlichkeitsauffälligkeiten beschrieben würden. An
den Arbeitsplätzen scheine die Klägerin nicht durch die Persönlichkeit
aufgefallen zu sein. Aus diesen Gründen müsse die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung bezweifelt werden. Bei der Tendenz zur Ängstlichkeit Asthenie
handle es sich um akzentuierte und neurotische Persönlichkeitszüge. Die Klägerin
versuche diese Unsicherheit durch einen erhöhten Perfektionismus zu
kompensieren. Sie sei darauf bedacht, eine möglichst hohe Leistung zu erbringen
und den Anforderungen zu genügen, da eine Versagensangst bestehe, was aber
wiederum eine erhöhte Spannung bewirke. Dies dürfte erklären, weswegen die Klägerin
zumindest teilweise schneller ermüde. Andererseits habe sie während der
beruflichen Massnahmen über mehrere Monate eine Leistung von 50 % erbracht.
Erst der Wechsel der Arbeitsstelle habe zu einem Leistungsabfall geführt. Deshalb
sei nicht davon auszugehen, dass eine generelle volle Arbeitsunfähigkeit für
jede Tätigkeit vorliege. Erschwerend mache sich bemerkbar, dass die Klägerin je
nach Belastung unter Herzklopfen, Zittern, Schwitzen und Ängsten leide. Daher
sei differentialdiagnostisch an eine Angststörung zu denken. Nicht typisch sei
allerdings, dass derartige Symptome in spezifischen Situationen auftreten
würden, denn dann sei eine mögliche phobische Störung in Betracht zu ziehen. Allerdings
seien es nicht die Umgebungsfaktoren, welche eine Rolle spielten, sondern dass
die Klägerin in einen Erschöpfungszustand gerate resp. sich überlastet fühle.
Diese Symptomatik sei deshalb am ehesten im Rahmen einer neurasthenischen
Problematik zu interpretieren. Für eine Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis, eine hirnorganische Beeinträchtigung, eine Beeinträchtigung der Intelligenz
oder Entwicklungsstörungen gebe es keine Hinweise. In diesem Sinne müsse
angenommen werden, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit akzentuierte
Persönlichkeitszüge vorlägen, für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung seien
die Angaben viel zu spärlich und die Symptome zu wenig ausgeprägt. Aktuell fänden
sich auch keine Hinweise auf eine affektive Störung, weswegen diese – mit
grosser Wahrscheinlichkeit schon seit längerer Zeit – als remittiert
einzustufen sei. Die teilweisen Verstimmungszustände seien mehr reaktiv oder
situativ bedingt und nicht dauerhaft vorhanden. Es persistiere eine erhöhte
Ermüdbarkeit, die im Rahmen einer Fatigue interpretiert werde. Unklar sei,
wieso die Invalidenversicherung ohne weitere Nachprüfung eine volle
Arbeitsunfähigkeit angenommen habe, obwohl die Klägerin während der
Arbeitsmassnahmen eine Leistung von 50 % erbracht habe. Es sei nicht erklärbar,
dass sie Montag und Dienstag zwei Tage hintereinander jeweils drei Stunden
arbeiten könne, sich aber nicht in der Lage fühle, dies auch am Freitag und
Samstag zu tun. Diesbezüglich bestünden deutliche Diskrepanzen, die mit den
bisherigen Erfahrungen nicht erklärt werden können. Die Klägerin zeige keine
Hinweise auf aggravatorische Komponenten. Es sei von einer eher labilen Persönlichkeitskonstellation
ohne das Vollbild einer Persönlichkeitsstörung auszugehen (A.S. 116). Die Klägerin
weise einige wenige Ressourcen auf, die sie zumindest teilweise ausnützen könnte,
andererseits sei sie durch die erhöhte Erschöpfbarkeit teilweise limitiert. Die
bisherigen Probleme in der Eingliederung seien nicht komplett durch das
psychische Zustandsbild zu erklären. Der Grund, warum die Klägerin die frühere
Leistung von 50 % an einer neuen Arbeitsstelle nicht habe beibehalten können,
sei unklar. Sie verhalte sich allgemein eher etwas passiv, ruhe sich auch viel
aus, leide dann andererseits unter Schlafstörungen, was darauf hinweise, dass
sie sich eher übermässig ausruhe. Es bestehe eine gewisse Rückzugstendenz,
möglicherweise bedingt durch hintergründige Unsicherheit und Ängste. Aus diesen
Gründen könnte der Klägerin auch mehr zugemutet werden (A.S. 117).
Im Vordergrund stehe eine
neurasthenische Problematik mit erhöhter Ermüdbarkeit und dadurch allgemein
verminderter Belastbarkeit. Die Klägerin ermüde schneller, sie stehe unter
einer erhöhten Spannung und es entwickelten sich dann Ängste. Diese Ängste müssten
im Rahmen der akzentuierten Persönlichkeitszüge interpretiert werden, wodurch
die Klägerin allgemein eher unsicher und ängstlich sei und oft das Gefühl habe,
den Anforderungen nicht zu genügen. Es bestehe daher eine Interaktion der
labilen Persönlichkeitskonstellation mit der neurasthenischen Symptomatik. Die Klägerin
habe dann die Tendenz, vermeintlich schwierige Situationen eher überzubewerten
resp. schnell das Gefühl zu haben, nicht genügen zu können, wodurch sie auch
eine eher übermässige Schonungstendenz aufweise und sich zurückziehe. Auf Grund
der heutigen Untersuchungsbefunde sei davon auszugehen, dass die Klägerin grundsätzlich
in der Lage sei, eine klar strukturierte Arbeit ohne Übernahme von
Verantwortung und ohne Zeitdruck auszuführen (A.S. 117). Routineaufgaben
sagten ihr zu, dauernd wechselnde Arbeiten mit jeweils neuer Anpassung seien zu
vermeiden. Auf Grund der Ermüdbarkeit bestehe ein erhöhter Pausenbedarf.
Nachvollziehbar wäre eine halbtägige Arbeit mit Pausen dazwischen. Begründbar
sei somit eine aktuelle Leistungseinschränkung um 50 %. Dies betreffe auch
die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in der Uhrenindustrie.
Zum Verlauf ab 2012 seien Aussagen schwierig. Auf Grund der subjektiven Angaben
sei anzunehmen, dass sich bereits gegen Ende Dezember 2012 eine
Verschlechterung abgezeichnet und sich nicht erst am 3. Januar 2013, ohne
Vorlauf, ein depressiver Zustand gebildet habe. Schon Frau H.___ dokumentiere
eine zunehmende Verschlechterung des psychischen Zustandes am letzten
Arbeitsplatz, weshalb davon auszugehen sei, dass bereits im Dezember 2012 ein
etwa mittelschwer depressiver Zustand eingetreten sei, der irgendwann dazu
geführt hätte, dass die Klägerin auch am vorgängigen Arbeitsplatz
krankheitsbedingt ausgefallen wäre. Dokumentiert werde eine Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 20 % erst ab Januar 2013 resp. seit der Hospitalisation vom 15.
Januar 2013, wobei die Klägerin vermutlich vorgängig schon vom Hausarzt als arbeitsunfähig
eingestuft worden sei. Zumindest während der Hospitalisation sei eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen worden. Für den folgenden Verlauf seien
die Angaben widersprüchlich, auch seitens der behandelnden Psychiaterin:
Einerseits schreibe diese die Klägerin ab April 2013 wieder voll arbeitsfähig, andererseits
gehe sie in einem weiteren Zeugnis von einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis Juni
2014.
aus und danach von 50 %. Im Bericht vom 15. Oktober 2014 nehme Dr.
med. J.___ eine durchgehende volle Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2013 an, was
indes nicht mit den bisherigen Erfahrungen übereinstimme, habe die Klägerin
doch im Rahmen eines Aufbauprogrammes zu 50 % gearbeitet. Nach dem Zeugnis
des Alters- und Pflegeheims L.___ vom 20. März 2014 sei von 50 %
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auf Grund der heutigen Befunde gelte dies an einem
geeigneten Arbeitsplatz auch für die folgende Zeit, obwohl der
Arbeitsplatzwechsel zu einer Reduktion der Arbeitsleistung geführt habe. Dies
würde auch die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Uhrenindustrie
betreffen, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien. Die Klägerin sei nicht in
der Lage, Verantwortung zu übernehmen, die Arbeit müsse klar vorgegeben sein
und die Arbeitsbedingungen dürften nicht dauernd wechseln. Zeitdruck sei zu
vermeiden und es sollte die Möglichkeit bestehen, Pausen einzulegen. In einer
derartigen Tätigkeit wäre eine Leistung von 50 % zu erwarten (A.S. 118).
Die Klägerin stehe in einer adäquaten
psychotherapeutischen Behandlung mit medikamentösen Massnahmen. Allenfalls
könnten vermehrt verhaltenstherapeutische Ansätze versucht werden (A.S. 118),
da die Klägerin wegen der eingeschränkten Introspektionsfähigkeit einer Psychotherapie
nur beschränkt zugänglich sei. Mit besserer Tagesstruktur könnten auch die
Erholungsmöglichkeiten verbessert und dadurch die Leistung gesteigert werden.
Prognostische Aussagen seien schwierig. Zuerst müsste die Klägerin konsequent zu
50.
% einer Arbeit nachgehen, während begleitende therapeutische Massnahmen
weitergeführt würden (A.S. 119).
3.4
Dr. med. J.___ äusserte sich in
ihrer Stellungnahme vom 25. August 2017 (KB-Nr. 9) wie folgt zum Gutachten: Im
Grossen und Ganzen stimme sie den dortigen Befunden zu, jedoch falle ihre
Interpretation etwas anders aus. Die Klägerin habe Panikattacken erlebt. Bei solchen
Patienten sei die Angst vor der Angst übermässig gross. Die Angst, nicht
genügen zu können, sei seit der Jugend sehr tief in der Persönlichkeit
verankert und werde viel zu gering gewichtet. Weil die Klägerin ihrem Vater nie
habe genügen können, ausser sie habe sehr hart gearbeitet, bewerte sie sich bis
heute nach diesem Massstab und gerate dadurch regelmässig in Dauerstress, was
zur dauernden Erschöpfung führe. Nach der Kündigung im Jahr 2013 sei dieses
System zusammengebrochen und damit auch das ganze Selbstwertgefühl. Das Ziel der
Klägerin sei gewesen, in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Sie vermöge nur
sehr schwer zu akzeptieren, dass ihr dies trotz Unterstützung durch die IV, wohlwollende
Vorgesetzte und intensiver Psychotherapie nicht gelungen sei. Bei kleinsten
Fortschritten sei bis jetzt keine berufliche Verbesserung ersichtlich.
Auch bei der Diagnose stimme sie mit Dr.
med. I.___ nicht ganz überein. Für sie leide die Klägerin eindeutig an einer
gemischten Persönlichkeitsstörung. Der massiv gestörte Selbstwert bestehe seit der
Jugend und halte bis ins Erwachsenenalter an. Die Klägerin könne sich nur ohne
Angst annehmen, solange sie gut funktioniere, was zur ständigen Überforderung
bis zum Totalzusammenbruch im Jahr 2013 geführt habe. Ein weiteres Zeichen der
Persönlichkeitsstörung sei die Reaktion der Klägerin auf das Ergebnis des
Gutachtens. Sie habe sich zurückgezogen, mit Faustschlägen traktiert und starke
Suizidimpulse verspürt. Richtig sei hingegen, dass die affektive Störung und
die neurasthenische Symptomatik zurzeit remittiert seien.
Nicht einig gehe sie mit der von Dr.
med. I.___ attestierten Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin wirke gesünder, als sie
sei. Der Arbeitsversuch mit 50 % sei abgebrochen worden, weil sie über ihre
körperlichen Grenzen hinausgegangen sei und mit körperlicher und psychischer
Erschöpfung reagiert habe. In der Wäscherei M.___ gefalle es ihr, doch habe für
sie ein eigenes Arbeitskonzept aufgestellt werden müssen. Die Ausrichtung der ganzen
Rente beruhe auf den Erfahrungen der sehr langen Wiedereingliederungsarbeit und
nicht auf ihrem Arztbericht.
4.
Die IV zog zwar die Beklagte in
das Verwaltungsverfahren bei, bevor sie der Klägerin die ganze Rente zusprach.
Dennoch entfaltet der Rentenentscheid keine Bindungswirkung, da er
offensichtlich unhaltbar ist. Die damaligen Akten enthalten keine klaren
ärztlichen Angaben zur IV-rechtlich entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit
in Verweistätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2009 vom 17. Juni 2009 E.
3.
). Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. J.___ ausdrücklich
von näheren Angaben zu diesem Punkt absah; ihre Aussage, Arbeiten in der
Produktion kämen nicht mehr in Frage, genügt nicht, da so noch verschiedene
andere Betätigungsfelder denkbar sind. Der RAD-Arzt wiederum ging von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten aus, was aber nicht auf
einer eigenen Untersuchung beruhte und in einem Spannungsverhältnis zur Aussage
im gleichen Bericht stand, zumutbar sei eine Tätigkeit mit möglichst wenig
Leistungsdruck. Der Hinweis auf die beruflichen Massnahmen ändert daran nichts,
denn es ist Sache der Fachärzte, nicht der Eingliederungsfachleute, die
massgebliche Arbeitsfähigkeit abschliessend zu bestimmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1). Eine auf keiner
nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit
beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende
Verfügung zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24.
April 2012 E. 2.2). Somit kann das Versicherungsgericht den Sachverhalt frei
und ohne Bindung an die IV beurteilen.
5.
5.1
Im vorliegenden Fall bestehen
keine zwingenden Gründe dafür, von der Diagnose im psychiatrischen
Gerichtsgutachten des Dr. med. I.___ abzuweichen. Dieses stammt von einem
unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten studiert, die Klägerin gründlich
untersucht und seine Einschätzung überzeugend begründet hat. Der Experte stützt
sich, wie es die Rechtsprechung für eine beweiskräftige psychiatrische
Begutachtung verlangt, auf die Ergebnisse seiner klinischen Untersuchung mit
Erfassung der Symptome und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts
8C_756/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 3.3.2). Seine diagnostische Einschätzung
ist vor dem Hintergrund des erhobenen Psychostatus nachvollziehbar.
Dr. med. I.___ hat sich insbesondere auch mit den Berichten der
behandelnden Ärzte befasst und dargelegt, warum darauf nicht abgestellt werden
kann.
Zu den Arztberichten in den Vorakten ist
im Übrigen festzuhalten, dass der Hinweis auf abweichende Auffassungen
behandelnder Ärzte nicht genügt, um ein Gutachten in Zweifel zu ziehen. Der
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes sowie der
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
unterscheiden sich voneinander (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24.
November 2015 E. 4.1). In diesem Zusammenhang gilt es auch die
Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des
Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014 E. 5.1.2). Zudem kann eine
psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei
erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen
gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte
lege artis vorgegangen ist. Von einer psychiatrischen Administrativ- oder
Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann abzuweichen, wenn die behandelnden Ärzte
objektiv feststellbare – also nicht rein der subjektiven Interpretation
entspringende – Gesichtspunkte vorbringen, die geeignet sind, zu einer
abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2017
vom 24. November 2017 E. 5.2.2,9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4 und
9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Dies trifft hier nicht zu. Dem
Austrittsbericht der Privatklinik O.___ lässt sich nur der Gesundheitszustand
bei der Entlassung entnehmen; für die längerfristige Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit ist er nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_76/2012 vom 11. Juni 2012 E. 2.3). Der Hausarzt Dr. med. G.___ ist
Allgemeinpraktiker und kein Psychiater, also nicht kompetent, psychische Leiden
zu beurteilen. Ausserdem ist sein Bericht recht rudimentär ausgefallen und kann
daher auch unter diesem Blickwinkel kein Gewicht beanspruchen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 9.2). Der Bericht der
behandelnden Psychiaterin Dr. med. J.___ vom 15. Oktober 2014 wiederum ist
zwar ausführlicher, entspricht aber keinesfalls einem umfassenden und
detaillierten Gutachten. Was Dr. med. J.___ aufführt, war dem Experten bekannt,
als er sein Gutachten erstattete. Auch die nachträgliche Stellungnahme der
Psychiaterin zum Gutachten vermag keine Zweifel zu erwecken. Dr. med. J.___
räumt selber ein, die Befunde des Experten seien grundsätzlich korrekt, sie
interpretiere sie einfach anders. Methodische Fehler vermag sie dem Experten
keine nachzuweisen. Dieser hat die von der Psychiaterin geschilderte Dynamik
hinter den Problemen der Klägerin, nämlich die Angst, den Anforderungen nicht
zu genügen, ebenfalls erkannt und berücksichtigt.
5.2
5.2.1
Die Klägerin macht geltend, sie
sei seit dem 3. Januar 2013 arbeitsunfähig (wie sie es auch schon in den ersten
Wochen und Monaten nach ihrem Zusammenbruch gegenüber der IV und der Arbeitslosenversicherung
erklärte hatte, s. dazu IV-Nr. 2 S. 3 Ziff. 4.4 und S. 5 Ziff. 6.3 /
IV-Nr. 8 S. 1 / Stiftung Beleg Nr. 5). Die Beklagte wiederum hält dafür, eine
berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor dem
Arbeitsantritt am 3. Januar 2013 und damit vor dem Vorsorgeverhältnis mit ihr
eingetreten.
5.2.2
Aus den Akten geht hervor, dass
bei der Klägerin schon vor dem 3. Januar 2013 eine psychische Symptomatik vorlag,
welche sich seit September 2012 verschlechtert hatte. Dies bedeutet aber nicht,
dass diese Symptomatik bereits damals eine relevante Arbeitsunfähigkeit
bewirkte. Gegen eine solche spricht einmal, dass sich 2012 im Erwerbsleben
keinerlei gesundheitsbedingte Einschränkung des Leistungsvermögens bemerkbar
machte. Aus den Auskünften der Arbeitgeberin E.___ AG geht vielmehr hervor, dass
die Klägerin durchwegs eine volle Leistung erbrachte und nicht überdurchschnittlich
oft fehlte; insbesondere gab es in den letzten beiden Arbeitsmonaten November
und Dezember gar keine Absenzen.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die
vorliegenden Arztberichte von einer Arbeitsunfähigkeit ab 3. Januar 2013
ausgehen. Bis 2. Januar 2013 ergingen keine echtzeitlichen Arztzeugnisse,
welche eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor dem Arbeitsantritt bei
der K.___ Ltd. bescheinigen würden. Auch die nachträglich eingeholten Angaben
derjenigen Personen, bei denen die Klägerin 2012 in Behandlung stand, belegen
keine solche Arbeitsunfähigkeit: Die rückblickende Feststellung von Frau H.___
vom 29. September 2017, wonach die Überforderung der Klägerin bei der E.___
AG einen negativen Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit gehabt habe (A.S.
62), ist zu unpräzis, um daraus etwas abzuleiten, fehlen doch ziffernmässige
Angaben zum Ausmass einer Leistungseinbusse. Zudem steht die von Frau H.___
postulierte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Widerspruch dazu, dass die
Klägerin während der Behandlung bei ihr eine Arbeitsleistung erbrachte, die den
Anforderungen der Arbeitgeberin genügte. Dr. med. G.___ wiederum gab auf
Nachfrage des Gerichts an, er habe zwischen dem 29. April 2006 und dem 2.
Januar 2013 nur aus somatischen Gründen Arztzeugnisse ausgestellt, dies jeweils
für einige Tage. Im Übrigen beendete die Klägerin die Therapie bei Frau H.___
am 6. Dezember 2012 (A.S. 61) und suchte erst am 4. Januar 2013 ihren Hausarzt
Dr. med. G.___ auf (s. IV-Nr. 2 S. 5 Ziff. 6.5). Sie befand sich demnach
in den letzten Wochen vor dem Arbeitsantritt bei der K.___ Ltd. in keiner
psychologisch motivierten Behandlung. Der Umstand, dass die Klägerin nicht
schon zuvor Dr. med. G.___ oder einen anderen Arzt aufsuchte, sondern sich
am 3. Januar 2013 wie geplant zur Arbeit begab, bildet ein Indiz dafür, dass bis
dahin noch keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten war. Die Aussage der Klägerin,
sie habe in der Nacht auf den 3. Januar 2013 schlecht geschlafen, ist zu
allgemein und erlaubt keineswegs den Schluss, dass der psychische Zusammenbruch
schon am Tag vor dem Arbeitsantritt erfolgt war.
Das Gerichtsgutachten schliesslich geht zwar
davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin gegen Ende Dezember
2012.
verschlechtert hat. Unmittelbar anschliessend stellte der Gutachter Dr.
med. I.___ indes fest, dass dieser mittelschwer depressive Zustand «irgendwann
dazu geführt hätte, dass die [Klägerin] auch am vorgängigen Arbeitsplatz
krankheitsbedingt ausgefallen wäre» (A.S. 118). Dies bedeutet, dass laut
Gutachten bis zum Arbeitsantritt bei der K.___ Ltd. eben noch keine
Arbeitsunfähigkeit eingetreten war.
5.2.3
Zusammenfassend ist auf Grund der
Akten als Beweisergebnis festzuhalten, dass die Klägerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit am 3. Januar 2013 arbeitsunfähig wurde, als sie die Stelle
bei der K.___ Ltd. angetreten hatte und bei der Beklagten versichert war. Was
den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang angeht, so macht die Beklagte zu
Recht nicht geltend, dass dieser in der Folge unterbrochen worden sei:
Einerseits ist die psychische Problematik, welche in der Persönlichkeit der
Klägerin gründet, immer noch von der grundsätzlich gleichen Natur wie am
3.
Januar 2013, andererseits war die Arbeitsunfähigkeit in der
Zwischenzeit nie unterbrochen, wie gerade auch der Verlauf der beruflichen
Eingliederung zeigt.
5.3
Was die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit angeht, so ist das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss
BGE 141 V 281 nach der neuen, am 30. November 2017 begründeten Praxis
grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden (BGE 143 V
418.
E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die
Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen
Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die
massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297):
1) Kategorie
«funktioneller Schweregrad»
a) Komplex
«Gesundheitsschädigung»
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz
-
Komorbiditäten
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
c)
Komplex «Sozialer Kontext»
2) Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Das Gerichtsgutachten erging vor dieser
Praxisänderung und enthält daher keine Indikatorenprüfung. Nach dem alten
Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren indes nicht per se ihren
Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls
entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. Mithin ist in jedem einzelnen Fall
zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und / oder gerichtlichen
Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren
fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Licht der
massgeblichen Indikatoren erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom
1.
Februar 2018 E. 4.2). Dies ist hier der Fall:
5.3.1
Was die Gesundheitsschädigung betrifft,
so sind weder in psychiatrischer noch in somatischer Hinsicht relevante
Komorbiditäten zu verzeichnen. Allerdings ist die neurasthenische Symptomatik
recht stark ausgeprägt, besteht doch eine erhebliche Ermüdbarkeit, welche das
Hauptcharakteristikum des Krankheitsbildes darstellt (s. dazu ICD-10
F48.0). Diese Ermüdbarkeit wird zudem noch von Ängsten begleitet (A.S. 117
Ziff. 4).
Weiter trifft es zwar zu, dass keine
Behandlungsresistenz vorliegt: Einerseits befindet sich die frühere Depression
in Remission, andererseits sieht Dr. med. I.___ mit verhaltenstherapeutischen
Ansätzen noch Potential für eine höhere Leistungsfähigkeit. Dem stehen aber die
umfangreichen Eingliederungsbemühungen gegenüber (s. E. II. 3.1.2 hiervor), deren
Erfolge trotz einer motivierten und arbeitswilligen Klägerin deutlich hinter
den Erwartungen zurückblieben.
5.3.2
Zur Persönlichkeit ist
festzuhalten, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge als solche nicht unter
den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen, sich aber
gleichwohl negativ auf den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen auswirken
können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018
E. 5.3). Dies trifft hier zu, besteht doch laut Dr. med. I.___ eine
Wechselwirkung zwischen der «labilen Persönlichkeitskonstellation» und der
neurasthenischen Symptomatik (A.S. 117 Ziff. 4).
5.3.3
Der soziale Kontext ist eher ungünstig.
Zwar wird die Arbeit als positiv erlebt und vermittelt der Klägerin eine
gewisse Struktur. Zudem kann sie am Arbeitsplatz mit Vorgesetzten oder
Arbeitskollegen Sachen besprechen. Die Arbeitszeit füllt jedoch mit zwei mal
zwei Stunden pro Woche nur einen kleinen Teil des Alltags aus. Ausserhalb der
Arbeit verfügt die Klägerin nur über sehr wenige soziale Kontakte und kaum über
tragende Beziehungen. Von einem eigentlichen sozialen Netz, das eine stützende
Wirkung hat, kann insoweit keine Rede sein.
5.3.4
Hinsichtlich der Konsistenz ist
darauf hinweisen, dass zwischen den Angaben der Klägerin und ihrem Verhalten keine
namhaften Diskrepanzen bestehen. Sie unternimmt in der Freizeit nicht viel, was
mit der geltend gemachten reduzierten Leistungsfähigkeit korrespondiert. Ein
Vergleich mit der Situation vor dem Zusammenbruch am 3. Januar 2013 hilft nicht
weiter. Zwar besass die Klägerin schon damals keinen grossen Freundes- und
Bekanntenkreis und es waren auch keine grösseren Freizeitaktivitäten zu
verzeichnen. Dies war aber der Tatsache geschuldet, dass sie neben ihrer
Vollzeitarbeit noch auf dem Hof des Lebenspartners mithalf und ihre Zeit damit
ausgefüllt war. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die
Erkrankung zu keinem Einschnitt im Freizeit- und Sozialverhalten geführt habe.
Zum Leidensdruck ist zu bemerken, dass
die Therapie bei Dr. med. J.___ mit einer Sitzungskadenz von 14 Tagen zwar
engmaschiger sein könnte. Die Tatsache, dass sich die Klägerin kontinuierlich
behandeln lässt, deutet aber gleichwohl auf einen gewissen Leidensdruck hin.
5.3.5
In der Gesamtschau aller
Indikatoren ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht über ausreichend mobilisierbare
Ressourcen verfügt, um eine unlimitierte Arbeitsleistung zu erbringen. Die im
Gerichtsgutachten aus medizinischer Sicht attestierte Restarbeitsfähigkeit von
50.
%, welche auf einer sorgfältigen Würdigung der Untersuchungsergebnisse
beruht, erscheint vor diesem Hintergrund als plausibel. Das Gutachten entspricht
mit anderen Worten im Ergebnis den normativen Vorgaben des Bundesgerichts, weshalb
auch aus juristischer Sicht auf die dortige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt
werden kann (vgl. BGE 144 V 50 E. 6.1 S. 57 f.).
5.4
5.4.1
Für die Bestimmung der
Erwerbsunfähigkeit der Klägerin sind, analog zur beruflichen Vorsorge (s. dazu
Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG; Isabelle Vetter-Schreiber: BVG- und FZG-Kommentar,
3.
Aufl., Zürich 2013,, Art. 23 BVG N 15 S. 89), die in der
Invalidenversicherung geltenden Regeln über die Ermittlung des
Invaliditätsgrades heranzuziehen. Demnach ist das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art.
16.
ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz die Erwerbsunfähigkeit ergibt. Insoweit die fraglichen
Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so
gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53).
Validen- und Invalideneinkommen sind auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224). Im
vorliegenden Fall ist der Einkommensvergleich per 1. Februar 2015 vorzunehmen,
d.h. dem Rentenbeginn, wie ihn die Klägerin in Einklang mit der Verfügung der
IV beantragt.
5.4.2
Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was der
Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne
Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was er bestenfalls
erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit
erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der
Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst
auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V
58.
E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November
2016.
E. 3.4.1).
Im vorliegenden Fall kann nicht an die
Anstellung bei der E.___ AG angeknüpft werden, da die Klägerin diese noch vor ihrem
psychischen Zusammenbruch gekündigt hatte. Die Tätigkeit bei der K.___ Ltd. wiederum
war zu kurz, um repräsentativ zu sein. Vor diesem Hintergrund sind die
statistischen Durchschnittslöhne aus der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für Statistik (LSE) für das Jahr 2014 heranzuziehen. Weiter ist davon
auszugehen, dass die Klägerin im Gesundheitsfall eine der letzten Anstellung
vergleichbare Tätigkeit in der Uhrenindustrie ausgeübt hätte.
Eine Arbeitnehmerin verdiente im
Arbeitsmarktsegment Produktion / Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten,
elektronischen und optischen Erzeugnissen, Uhren, im Medianwert CHF 4'421.00
pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn (LSE 2014,
Tabelle Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor / TA1_tirage_skill_level, Ziff. 26,
Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten], s. unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.327886.html,
alle Websites aufgerufen am 1. Oktober 2018). Dieser Medianlohn beruht auf
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts
9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche 2014 in diesem
Arbeitsmarktsegment 40,5 Stunden betrug (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen / Ziff. 26, s. unter
Passt man das Einkommen zudem per 2015 an die Nominallohnentwicklung für
Arbeitnehmerinnen in diesem Segment an (2014: 104,1 Indexpunkte / 2015: 104,9;
Tabelle T1.2.10, Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren, Lit. C Ziff. 10 - 33,
s.
so resultiert daraus ein Valideneinkommen von CHF 54'128.00.
5.4.3
Die Klägerin schöpft mit ihrer Erwerbstätigkeit
von zwei mal zwei Stunden pro Woche die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %
nicht aus, weshalb für das Invalideneinkommen ebenfalls die LSE heranzuziehen
ist (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.). Dabei ist auf die Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 abzustellen, bezogen auf den gesamten
privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November
2015.
E. 5.1): Die Klägerin ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten,
ihre verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihr zumutbaren und ihren
Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu
stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Eine
Arbeitnehmerin verdiente 2014 in diesem Segment des Arbeitsmarktes im
Medianwert CHF 4‘300.00 pro Monat (TA1_tirage_skill_level / Total, s.
Quellenangabe unter E. II. 5.4.2 hiervor). Dieser Medianlohn ist von der
standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die
betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2014
41,7 Stunden betrug (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen / Total, s. Quellenangabe unter E. II. 5.4.2 hiervor).
Ausserdem hat eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung per 2015 zu erfolgen
(2014: 103,6 Indexpunkte / 2015: 104,1; Tabelle T1.2.10 / Total, s.
Quellenangabe unter E. II. 5.4.2 hiervor). Auf diese Weise ergibt sich mit der
zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ein Tabellenlohn von CHF 27'026.00.
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte
Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(a.a.O. E. 5b/aa in fine S. 80). Im vorliegenden Fall beeinflusst der
Umstand, dass die Klägerin nur noch halbtags arbeiten kann, das Lohnniveau
nicht negativ: Bei Frauen ohne Kaderfunktion fällt der monatliche
Durchschnittsbruttolohn bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 %, proportional
bezogen auf ein Vollzeitpensum, mit CHF 5'792.00 sogar höher aus als der
Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum mit CHF 5'365.00 (LSE 2014 Tabelle
T18, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher
Stellung und Geschlecht, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.5146021.html). Dasselbe gilt für das Alter der
Klägerin, da Arbeitnehmerinnen ohne Kaderfunktion zwischen 50 und 64 Jahren mit
einem Lohn von CHF 5'600.00 proportional mehr verdienen als das Total
aller Arbeitnehmerinnen mit CHF 5'180.00 (s. Tabelle TA9, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnniveau-schweiz/personenbezogene-merkmale.assetdetail.304033.html). Weiter besteht über die
Arbeitsunfähigkeit von 50 % hinaus keine zusätzliche Beeinträchtigung, welche
durch einen Abzug abgegolten werden müsste. Mit dem anrechenbaren ungekürzten Invalideneinkommen
von CHF 27'026.00 ergibt sich so gemessen am Valideneinkommen von CHF 54'128.00
ein Invaliditätsgrad von 50,07 %, der Anspruch auf eine halbe Rente begründet (s.
Art. 24 Abs. 1 BVG). Daran würde sich im Übrigen auch mit einem grosszügigen
Abzug von 15 % nichts ändern, da der Invaliditätsgrad so 57,55 % betragen
und die Anspruchsschwelle für eine Dreiviertelsrente von 60 % nicht erreicht
würde.
5.5
Zusammenfassend wird die
Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin ab 1.
Februar 2015 eine halbe Rente auszurichten.
6.
6.1
Die obsiegende Klägerin hat für
das Klageverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das
Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Prozesses (§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Bei teilweisem
Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,
welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft
hier nicht zu: Selbst wenn die Klägerin ihr Rechtsbegehren auf eine halbe Rente
beschränkt hätte, wäre der Aufwand ihres Vertreters nicht geringer ausgefallen,
da auch so die gesamten Akten zu würdigen gewesen wären.
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
6.2
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote (A.S. 146 f.) weist einen Zeitaufwand von 13,45 Stunden aus. Dies
erscheint im Hinblick auf den Umfang des Klageverfahrens mit den verschiedenen Abklärungen
als angemessen. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00
ergibt sich so ein Betrag von CHF 3'362.50. Bei den Auslagen wiederum sind
Kopien und Porti mit insgesamt CHF 318.10 zu vergüten (über den ebenfalls
in der Kostennote geltend gemachten Ersatz für die Fahrtkosten zur Begutachtung
sowie die Stellungnahme von Dr. med. J.___ wird in E. II. 7.2 f. hiernach
befunden). Einschliesslich CHF 294.45 Mehrwertsteuer (mit dem bis 31. Dezember
2017.
geltenden Satz von 8 %, da die Kostennote keine Verrichtungen nach diesem
Datum enthält) ergibt sich somit eine Entschädigung von CHF 3‘975.05.
6.3
Den
beigeladenen Vorsorgeeinrichtungen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen,
da das massgebliche kantonale Recht lediglich dem obsiegenden Versicherten
einen solchen Anspruch einräumt (s. § 7 Abs. 3 VVV.
7.
7.1
Verfahrenskosten sind keine zu
erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).
7.2
Das Gerichtsgutachten wurde
erforderlich, weil keine Bindung an den Rentenentscheid der IV besteht und die
vorhandenen Akten keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
erlaubten. Daher wäre es bereits Sache der Beklagten gewesen, weitere Abklärungen
zu treffen. Ihr sind daher die Kosten des Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (vgl.
BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 + 8 S. 271 f. /
285), welche sich auf CHF 4‘500.00 belaufen. Hinzu kommen noch die notwendigen Auslagen
der Klägerin für die Anreise zur Begutachtung über CHF 38.00.
7.3
Die Kosten der Stellungnahme zum
Gerichtsgutachten von Dr. med. J.___, welche die Klägerin eingeholt hat, sind
nicht zu vergüten. Einerseits liegt dem Gericht die fragliche Rechnung über CHF
600.
, auf die sich die Kostennote bezieht, nicht vor. Andererseits enthielt
diese Stellungnahme keine für den Entscheid relevanten Gesichtspunkte.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beklagte wird in teilweiser
Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin ab 1. Februar 2015 eine halbe
Rente auszurichten.
2. Die Beklagte hat der Klägerin eine
Parteientschädigung von CHF 3‘975.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
bezahlen. Den übrigen Parteien werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn hat der Klägerin den Betrag von CHF 38.00 zu vergüten.
4. Der Antrag der Klägerin, es seien ihr
die Kosten der Stellungnahme von Dr. med. J.___ vom 25. August 2017 in der Höhe
von CHF 600.00 zu ersetzen, wird abgewiesen.
5. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von
Dr. med. I.___ vom 9. August 2017 über CHF 4‘500.00 sowie die betreffenden
Auslagen der Klägerin von CHF 38.00 werden der Beklagten auferlegt und sind der
Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
6. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann