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Entscheid

VSKLA.2016.6

Invalidenrente

8. Oktober 2018Deutsch57 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 5. April 2016 lässt A.___ (fortan: Klägerin), geb. 1963, beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage

gegen die Vorsorgeeinrichtung B.___ (fortan: Beklagte) erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 1

ff.):

1.

[Der Klägerin] sei mit Wirkung ab 1. Februar 2015 eine ganze

Invalidenrente der Beklagten zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zuzusprechen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.

Eventualiter: [Der Klägerin] sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts lädt am 11. April / 24. Mai 2016 die E.___

AG / F.___ Ltd. resp. deren Vorsorgeeinrichtung

C.___ in das Verfahren bei (A.S. 11 f.

/ 24 ff. / 38 f.).

2.

2.1 Die

Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 4. Mai 2016 die vollumfängliche

Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Klägerin (A.S. 31 ff.).

Die

Vizepräsidentin gewährt der Klägerin mit Verfügung vom 24. Mai 2016 ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Fürsprecher Herbert Bracher

als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Ausserdem zieht sie die IV-Akten der

Klägerin bei (A.S. 38 f.).

Die Beigeladene C.___

erklärt mit Eingabe vom 14. Juni 2016, sie lehne eine Leistungspflicht

ihrerseits vollumfänglich ab (A.S. 43 f.).

2.2 Nachdem

die Entbindung vom Arztgeheimnis vorliegt (A.S. 45 f. / 50) und die Parteien

auf Zusatzfragen verzichtet haben (A.S. 49 / 52 / 53), holt die Vizepräsidentin

mit Verfügung vom 13. September 2016 (A.S. 53 f.) bei Dr. med. G.___, der

Psychologin H.___ sowie der E.___ AG Auskünfte ein. Die fraglichen Berichte

ergehen am 14., 28. und 29. September 2016 (A.S. 58 ff. / 61 f. / 63).

Während die

Klägerin am 3. November 2016 auf eine Äusserung zu den Auskünften ausdrücklich

verzichtet (A.S. 66), lässt sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen (s. A.S.

71). Die Beigeladene C.___ wiederum lehnt mit Eingabe vom 22. November 2016

weiterhin jede Leistungspflicht ab (A.S. 69 f.).

2.3 Mit

Verfügung vom 19. Dezember 2016 stellt die Vizepräsidentin in Aussicht, bei Dr.

med. I.___ ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen (A.S. 71 f.). Während

die Klägerin am 23. Januar 2017 auf Einwände gegen die Begutachtung und den

Experten sowie auf Zusatzfragen ausdrücklich verzichtet (A.S. 75), lässt sich

die Beklagte innert Frist nicht vernehmen (s. A.S. 80). Die Beigeladene C.___

wiederum beantragt am 30. Januar 2017 die Beiladung der Vorsorgeeinrichtung D.___

(A.S. 78 f.).

Die

Vizepräsidentin lädt am 13. Februar 2017die D.___ in das Verfahren bei (A.S. 80 ff.).

Diese beantragt am 5. April 2017 die Abweisung der Klage, soweit diese gegen

sie gerichtet sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

unterliegenden Partei. Ausserdem hält sie dafür, dass sich ein

Gerichtsgutachten erübrige, während sie auf Einwände gegen Dr. med. I.___ sowie

auf Zusatzfragen verzichtet (A.S. 87 ff.).

Die

Vizepräsidentin hält mit Verfügung vom 7. April 2017 an der Begutachtung fest

und bestimmt Dr. med. I.___ als Experten (A.S. 98 f.).

2.4 Das

Gerichtsgutachten ergeht am 9. August 2017 (A.S. 102 ff.).

Die Beigeladene D.___

bekräftigt mit Eingabe vom 23. August 2017 ihre Anträge vom 5. April

2017 (A.S. 124 ff.)

Die Klägerin

begehrt am 4. September 2017, es sei eine ergänzende Stellungnahme des Experten

zum Bericht von Dr. med. J.___ vom 25. August 2017 einzuholen (A.S. 130 f.).

Die Beklagte hält

am 5. Oktober 2017 am Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin fest (A.S. 137

ff.).

Die Beigeladene C.___

verneint mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 weiterhin eine Leistungspflicht

(A.S. 141 f.).

2.5 Der

Vertreter der Klägerin reicht am 31. Oktober 2017 eine Kostennote ein

(A.S. 146 f.), welche am 6. November 2017 zur Kenntnisnahme an die übrigen

Parteien geht (A.S. 148).

Erwägungen

II.

1.

Das

Versicherungsgericht ist zur

Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer Versicherten

gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig (Art. 73

Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

2.

2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

aus beruflicher Vorsorge hat, wer im Sinne der Invalidenversicherung (fortan:

IV) zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,

deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23

lit. a BVG). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einzig der Eintritt

der relevanten Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345 f. mit

Hinweisen), unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus

ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss

nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht

notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der

Invalidität. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der

Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund für den Rentenanspruch (Art. 26

Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263; 118 V

35.

E. 5 S. 45). Umgekehrt entfällt im Anwendungsbereich von Art. 23 lit. a

BVG die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche

Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses

eintrat (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.1).

2.2

Arbeitsunfähigkeit ist die

Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20

E. 5.3 S. 27). Sie ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie

mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt

oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E.

3.

). Der Zeitpunkt des Eintritts dieser relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen sein.

Dieser Nachweis ist grundsätzlich durch echtzeitliche ärztliche Atteste zu

erbringen. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine

erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit, reichen nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung

muss vielmehr arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen

Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des

Arbeitgebers, oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich

bedingte Arbeitsausfälle etc. (Urteile des Bundesgerichts 9C_210/2018 vom 29. August

2018.

E. 2.2 und 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2).

2.3

Die Arbeitsunfähigkeit, welche während

des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, muss zur späteren Invalidität in

sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht in einem direkten und engen Zusammenhang

stehen. Der sachliche Zusammenhang ist unterbrochen, wenn die Invalidität nicht

auf den im Wesentlichen gleichen Gesundheitsschaden wie die ursprüngliche,

während des Versicherungsverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit

zurückgeht, sondern auf eine neu hinzutretende Ursache. Die zeitliche

Konnexität wiederum entfällt dann, wenn der Versicherte vorübergehend wieder

arbeitsfähig wird (BGE 120 V 112 E. 2c/aa S. 117 f.), d.h. wenn die

Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Erwerbstätigkeit während mehr als dreier

Monate unter 20 % gesunken ist (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63).

2.4

Für den Beginn des Anspruchs auf

eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gelten sinngemäss die

entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20). Der Versicherte muss demnach während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sein (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), wobei der

Rentenanspruch aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die

Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass

der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält

(Art. 26 Abs. 2 BVG).

2.5

Ein Entscheid der IV-Stelle ist

für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des

Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die

invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften

Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.

4.3.2

S. 69; 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.). Diese Bindungswirkung findet

ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1

BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die

Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die

sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den

Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69).

2.6

Von einem Gerichtsgutachten darf

nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein

solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist

oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V

351.

E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30.

August 2017 E. 3.1.3).

3.

3.1

3.1.1

Die Klägerin kündigte ihre

Anstellung bei der E.___ AG / F.___ Ltd. am 17. September 2012 per 31. Dezember

2012.

(Klagebeilage / KB-Nr. 2); in den Gesprächen mit der IV vom 2. April und

4.

Juni 2013 begründete sie dies mit Stress, Rücken- und Ellbogenschmerzen

sowie Mobbing (IV-Nr. 8 S. 1 / KB-Nr. 8). Die E.___ AG teilte dem Gericht am

14.

September 2016 mit (A.S. 58 ff.), die Klägerin habe 2012 aus

unterschiedlichen gesundheitlichen Gründen insgesamt 13 Absenzen aufgewiesen

(wobei es im November und Dezember 2012 keine Fehltage gab). Leistungseinbussen

seien nie aufgefallen, auch unter Belastung seien gute Arbeitsergebnisse

geliefert worden.

Am 3. Januar 2013 trat die Klägerin eine

neue Stelle bei der Firma K.___ Ltd. an, konnte aber bereits am nächsten Tag

nicht mehr zur Arbeit erscheinen (IV-Nr. 8 S. 1). Das Arbeitsverhältnis wurde

daraufhin per 8. Januar 2013 wieder aufgelöst wurde (KB-Nr. 3).

Gegenüber der IV erklärte die Klägerin

in der Anmeldung vom 7. März 2013 (IV-Nr. 2 S. 3 + 5) sowie im

Intakegespräch vom 2. April 2013 (IV-Nr. 8 S. 1), sie sei seit dem 3. Januar

2013.

arbeitsunfähig. Bei der Arbeitslosenversicherung wiederum, wo sie sich am

10.

April 2013 zum Taggeldbezug angemeldet hatte (Beleg D.___ / Stiftung-Nr.

10), gab sie an, vom 4. Januar bis 28. März 2013 arbeitsunfähig gewesen zu

sein (Stiftung-Nr. 4). Am 4. Juni 2013 deponierte die Klägerin gegenüber der

IV, dass sie in der Nacht vor und nach dem Arbeitsantritt bei der K.___ Ltd.

nicht gut geschlafen habe (s. Protokolleintrag in den IV-Akten, KB-Nr. 8).

3.1.2

Die IV führte berufliche

Massnahmen durch:

· Belastbarkeitstraining im Alters- und

Pflegeheim L.___, 8. Juli bis 30. September 2013 (IV-Nr. 13); Einsatz in

der Lingerie (IV-Nr. 16).

· Aufbautraining im Alters- und Pflegeheim

L.___, 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 (IV-Nr. 18). Die Klägerin war

weiterhin in der Lingerie tätig, dies teilweise auch alleine, aber das Pensum

konnte nicht auf über vier Stunden gesteigert werden (IV-Nr. 20).

· Verlängerung des Aufbautrainings bis 31. März

2014.

(IV-Nr. 22). Im Zwischenzeugnis vom 20. März 2014 wurde ein Pensum von 50

% angegeben. Die Klägerin sei sehr motiviert, pflichtbewusst und arbeite exakt.

Mit den Maschinen sei sie rasch vertraut geworden. Während der

Ferienabwesenheit einer Arbeitskollegin habe sie die Lingerie zur besten

Zufriedenheit in alleiniger Verantwortung geführt. Das Verhalten sei stets

freundlich, respektvoll und hilfsbereit (IV-Nr. 24).

· Verlängerung des Aufbautrainings bis 30. Juni

2014.

(IV-Nr. 27). Im Zwischenbericht vom 10. April 2014 wurde eine Arbeitszeit

von 4,5 Stunden angegeben, wobei man unter Berufung auf Dr. med. J.___ maximal

fünf Stunden als möglich ansah (IV-Nr. 25). Gemäss Zwischenbericht vom 28.

April 2014 wurde ein Pensum von 60 % erreicht (IV-Nr. 30).

· Verlängerung des Aufbautrainings bis

27.

Juli 2014 (IV-Nr. 37).

· Arbeitsversuch im Alters- und Pflegeheim

M.___, 28. Juli bis 31. Oktober 2014 (IV-Nrn. 40 + 42). Gemäss Zwischenbericht

vom 14. November 2014 entwickelte die Klägerin wieder körperliche Symptome,

weshalb sie ihr Pensum von 4,25 Stunden auf 3,25 Stunden senkte, dann aber

wieder auf 3,75 Stunden erhöhte. Die Arbeitsleistung wurde als nicht reduziert

bewertet (IV-Nr. 49).

· Schnuppereinsatz im Alterszentrum N.___

am 24. und 25. November 2014. Bereits nach einem halben Tag war die Klägerin

vollkommen erschöpft. Zudem litt sie unter Schwindel, Schweissausbrüchen und

Herzrasen. Eine Anstellung oder ein Arbeitsversuch an diesem Ort komme nicht in

Frage (Protokolleinträge vom 25. und 26. November 2014 in den IV-Akten, KB-Nr.

10.

f.).

· Verlängerung des Arbeitsversuchs im

Alters- und Pflegeheim M.___ bis 31. Januar 2015 (IV-Nrn. 49 + 51). Gemäss

Bericht vom 14. November 2014 (Eingang bei IV: 14. Januar 2015) erledigte die Klägerin

die ihr übertragenen Aufgaben unter Berücksichtigung ihrer Einschränkung zur

vollen Zufriedenheit (IV-Nr. 59).

· Anstellung im Alters- und Pflegeheim M.___

in der Lingerie, zwei Stunden an zwei Wochentagen, entsprechend einem Pensum

von 10 bis 15 % (IV-Nr. 61 + Nr. 66 S. 2 f.).

Mit Verfügung vom 30. April 2015 sprach

die IV der Klägerin, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, ab 1.

Februar 2015 (d.h. nach dem Auslaufen der beruflichen Massnahmen mit

Taggeldbezug) eine ganze Rente zu (IV-Nr. 67).

3.2

3.2.1

Vom 28. August 2007 bis 6. Dezember

2012.

befand sich die Klägerin in psychologischer Betreuung bei Frau H.___.

Diese erklärte im Bericht vom 29. September 2016 (A.S. 61 f.), es habe eine

Anpassungsstörung bei länger andauernder depressiver Reaktion gemischt mit

Angst vorgelegen. Die Klägerin habe sich deprimiert, verzweifelt, verängstigt

und unsicher gezeigt. Während der Behandlung sei sie ausgeglichener geworden.

Sie habe sich aus der alten belastenden Wohnsituation befreit, sei in eine

eigene Wohnung gezogen und mit ihrer neuen Lebenssituation sehr gut zurechtgekommen.

Sie habe aber weiterhin nur über ein kleines soziales Umfeld verfügt und habe Mühe

gehabt, neue Kontakte zu knüpfen. Es hätten nach wie vor hinderliche

Denkmuster, Unsicherheit und grosse Angst vor Veränderung bestanden. Bei der E.___

AG habe sich die Klägerin wegen des permanenten Zeitdrucks und Überstunden

überfordert gefühlt. Diese Situation habe zu neuer Angst, Unsicherheit sowie

depressiven und psychosomatischen Reaktionen mit negativem Einfluss auf die berufliche

Leistungsfähigkeit geführt.

3.2.2

Der Hausarzt der Klägerin, Dr.

med. G.___, Arzt für Innere Medizin FMH, erklärte im Zeugnis vom 22. Februar

2013.

(Stiftung-Nr. 3), eine weitere Beschäftigung an der neu angetretenen

Arbeitsstelle sei nicht mehr zumutbar gewesen. Im Bericht vom 22. Oktober

2014.

(IV-Nr. 45 S. 3 ff.) führte er aus, die psychosomatischen

Beschwerden auf dem Boden eines depressiven Syndroms hätten sich 2006 mit dem

Tod des Lebenspartners und nochmals im September 2012 mit dem Tod des

Schwiegervaters und den beruflichen Veränderungen verschlechtert. Die Klägerin

gebe eine rasche Überforderung u.a. mit Herzrasen und ängstlicher Stimmungslage

an. Druck am Arbeitsplatz führe zu Vergesslichkeit und Unkonzentriertheit. Nach

3,75 Stunden Arbeit sei die Klägerin erschöpft. Eine Steigerung der

aktuellen Arbeitsleistung von 40 bis 50 % sei derzeit nicht möglich. Im Bericht

an das Versicherungsgericht vom 28. September 2016 (A.S. 63) ergänzte Dr. med.

G.___, er habe von 2006 und 2013 nur wegen körperlicher Erkrankungen eine

Arbeitsunfähigkeit attestiert.

3.2.3

Vom 15. Januar bis 28. März 2013

war die Klägerin in der Privatklinik O.___ hospitalisiert. Der Austrittsbericht

vom 29. April 2013 (IV-Nr. 45 S. 6 ff.) nannte als Diagnose eine mittelgradige

depressive Episode. Die Klägerin gebe an, sie leide seit 2006 an Angstzuständen

und fehlendem Selbstbewusstsein. Am 3. Januar 2013 habe sie sich am neuen

Arbeitsplatz sofort überfordert gefühlt, nachdem es ihr schon in den Wochen

davor nicht gut gegangen sei. Sie sei zusammengebrochen und habe vier Tage

geweint. Dies hänge mit dem Tod ihres Partners vor sechs Jahren zusammen. Bei der

Entlassung präsentierten sich Konzentration und Gedächtnis, Auffassung und

Wahrnehmung, formales Denken und Psychomotorik unauffällig. Die

Schwingungsfähigkeit war erhalten. Ich-Störungen, Suizidalität oder

Schlafstörungen waren nicht vorhanden.

3.2.4

Am 11. April 2013 nahm die

Klägerin bei Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

eine Behandlung auf. Diese stellte in der Folge mehrere Arztzeugnisse aus:

·

23.

April 2013

(Stiftung-Nr. 1): Die Klägerin sei vom 4. Januar bis 4. April 2013 zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen, danach zu 0 %. Schwere Lasten seien nicht mehr möglich.

·

14.

Mai 2014

(Stiftung-Nr. 13): Die Klägerin befinde sich in einem Aufbautraining der IV.

Die Arbeitsleistung liege in einem verständnisvollen Arbeitsklima bei 60 %.

·

10.

Juni 2014

(Stiftung-Nr. 2): Die Klägerin sei seit dem 8. Januar 2013 zu 100 %

arbeitsunfähig. Ab 1. Juli 2014 sei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit

von 50 % auszugehen. Ein Tagespensum von mehr als 4,25 Stunden sei nicht

möglich.

Im Bericht vom 15. Oktober 2014 (IV-Nr.

44) stellte Dr. med. J.___ folgende Diagnosen:

· leicht- bis mittelgradige depressive

Episode (seit 2012)

· kombinierte Persönlichkeitsstörung vom

narzisstischen, selbstunsicheren und zu maniformer Abwehr tendierenden Typ

·

neurasthenische

Symptomatik

Die Klägerin sei seit dem 3. Januar 2013

zu 100 % arbeitsunfähig. Die Stelle bei der E.___ AG habe sie wegen Mobbing und

Überforderung aufgegeben. Am neuen Arbeitsplatz bei der K.___ Ltd. sei es noch

während der Probezeit zu einem Zusammenbruch gekommen. Aktuell weise die

Klägerin eine ängstliche Grundstimmung auf. Sie wolle es allen recht machen,

sei sehr verunsichert, wenig belastbar, falle oft in «schwarze Löcher» und sei

lebensmüde. Nach 3,75 Stunden Arbeit in der freien Wirtschaft fühle sie sich

todmüde. Der selbstauferlegte Druck beim Arbeitsversuch in der Wäscherei M.___

bringe sie an die Grenze, u.a. mit Zittern und Herzrasen. Derzeit liege die

Arbeitsfähigkeit bei 40 bis 45 %. Ob eine Steigerung auf 50 % möglich sei,

bleibe ungewiss. Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

erübrigten sich: Die Klägerin arbeite gerne in der Wäscherei und eine

Beschäftigung in der Produktion wie vor dem Zusammenbruch gehe nicht mehr.

3.2.5

Dr. med. P.___, Facharzt für

Allg. Medizin FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (RAD), hielt in

seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 (IV-Nr. 53 S. 2 ff.) dafür, es sei

auf die Einschätzung von Dr. med. J.___ abzustellen, welche sich mit den

Beobachtungen der am Eingliederungsprozess beteiligten Personen decke. Die

psychische Belastbarkeit sei reduziert. Zumutbar sei eine Arbeit mit möglichst

wenig Leistungsdruck. Seit dem 3. Januar 2013 bestehe für jegliche Art von

Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

3.3

Dem Gerichtsgutachten von Dr.

med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. August 2017

lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 117):

·

akzentuierte

Persönlichkeit mit asthenischen, ängstlichen Zügen (Z73.1)

·

rezidivierende

depressive Störung, aktuell remittiert (F33.4)

·

neurasthenische

Symptomatik (F48.0)

Die Klägerin gebe an, sie arbeite am

Montag-, Dienstag- und Freitagmorgen jeweils drei Stunden in der Wäscherei. Die

ersten anderthalb Stunden gingen gut, danach spüre sie schon eine Erschöpfung. Ohne

Pause leide sie u.a. unter Herzrasen, Ängsten und dem Gefühl, ohnmächtig zu

werden. Nach der Arbeit müsse sie sich den ganzen Nachmittag hinlegen, damit

sie sich für den nächsten Tag genügend erholen könne. Sie schaffe es allerdings

nicht, am Freitag und Samstagmorgen zu arbeiten und am Montag wieder zur Arbeit

zu gehen; es müssten zwei Tage dazwischen sein, um sich genügend auszuruhen.

Diese mangelnde Belastbarkeit bestehe seit dem Zusammenbruch im Januar 2013. Nach

dem Tod des Partners habe sie unter einer längeren Trauer gelitten. Ihre letzte

Anstellung habe sie wegen Stress und Mobbing gekündigt. Zwischen den

Feiertagen, d.h. Weihnacht bis Neujahr, sei es ihr zunehmend schlechter

gegangen, sie habe sich ängstlich und unwohl gefühlt. Am 3. Januar 2013 habe

sie dann am neuen Ort die Arbeit aufgenommen (A.S. 106). Abends habe sie sich im

Bett nicht mehr bewegen können sowie unter Angstzuständen und

Schweissausbrüchen gelitten. Sie habe darauf den Hausarzt angerufen, der sie

sofort einbestellt und schliesslich in eine Klinik eingewiesen habe. Nach zehn

Wochen dort sei es ihr psychisch besser gegangen, doch die körperliche

Erschöpfung habe persistiert. Danach habe sie die Behandlung bei Dr. med. J.___

aufgenommen. Aktuell gehe sie noch alle 14 Tage zu ihr. Abends nehme sie zwei

Tabletten Deanxit. Bei starken Angstzuständen oder Schlafstörungen, was alle

ein bis zwei Wochen vorkomme, benütze sie ab und zu Temesta 1 mg (S. 107).

Die Klägerin berichte, wenn sie arbeite,

stehe sie um 6:15 Uhr auf, nehme ein Frühstück ein und verrichte einige Haushaltsarbeiten.

Um 8:00 Uhr fahre sie mit dem Bus zur Arbeit. Bei Ankunft am Arbeitsplatz lege

sie eine Pause ein und erledige nach 9:00 Uhr – unterbrochen von weiteren

kurzen Pausen – ihre Arbeit. Sie verrichte sie gerne. Sie habe sehr

verständnisvolle Mitarbeiter und Vorgesetzte, mit denen sie auch Sachen

besprechen könne. Nach der Arbeit esse sie meistens noch dort. Manchmal habe

sie Angst, dass sie hinfalle oder ohnmächtig werde, weil sie derart erschöpft

sei. Sie sei dann um ca. 13:00 Uhr zu Hause und schlafe bis etwa 16 Uhr. Danach

verrichte sie Einkäufe und lege sich wieder etwas hin. Sie esse meistens kalt, so

um 17:30 Uhr. Ansonsten schaue sie abends fern. Sie gehe meistens um 21:00 Uhr

ins Bett. Oft brauche sie ein bis anderthalb Stunden zum Einschlafen. Nachts

wache sie manchmal auf und es kämen ihr Erlebnisse aus der Kindheit, mit dem kranken

Partner oder andere unglückliche Situationen in den Sinn. Sie habe auch schon

Angstträume gehabt. Wenn sie nicht arbeite, stehe sie um 7:15 Uhr auf, frühstücke

und verrichte mit Pausen Hausarbeiten. Je nach Erschöpfung setze sie sich

manchmal hin und entspanne sich. Sie gehe spazieren, ruhe sich wieder aus und kaufe

ein. Meistens nehme sie das Mittagessen in der Stadt ein, damit sie unter die

Leute komme. Sie treffe sich dann manchmal mit zwei Personen. Gegenüber

sozialen Kontakten sei sie eher zurückhaltend. Es bestehe guter Kontakt zur

Schwester des Ex-Partners, sie habe eine gute Freundin und eine Kollegin, die

sie auch heute begleitet habe (A.S. 107). Allgemein habe sie immer schon

wenig Kontakte gepflegt. Lange habe sie auch nie Zeit gehabt für Freizeitaktivitäten.

Sie lese manchmal Hefte sowie ab und zu die Zeitung. Hin und wieder zeichne

sie. Weiteren Interessen oder Hobbys gehe sie nicht nach, auch keinen

sportlichen Aktivitäten, allenfalls schwimme sie manchmal. Den Haushalt

verrichte sie selbständig ohne Hilfe. In gewissen Situationen reagiere sie

schnell nervös und unsicher, z.B. wenn etwas nicht klappe. Sie reagiere aber

nicht aggressiv und sei auch nicht ausgesprochen gereizt. Als Kämpfernatur

mache es ihr grosse Mühe, sich mit den Einschränkungen abzufinden. Sie habe

etwas Angst vor Männern, diese erinnerten sie an den sehr dominanten Vater. In

unbekannten Situationen habe sie Angst davor, nicht zu genügen. Heute noch habe

sie manchmal Angst, die Arbeit nicht zu schaffen, Herzattacken zu bekommen oder

zu schwitzen. Sie habe zweimal Panikzustände mit Herzrasen und

Atemschwierigkeiten erlebt. Die Stimmung sei eher aufgehellt und gut, auch wenn

es teilweise deprimierte Phasen gebe. Sie könne sich über einige Dinge freuen.

Nach dem Zusammenbruch habe sie nicht mehr leben wollen, dieser Lebensüberdruss

sei heute nicht mehr vorhanden. Sie habe auch schon an Suizid gedacht, aber nie

aktiv einen Versuch unternommen. Seit dem Tod des Partners im Jahr 2005 führe sie

wegen ihrer Probleme und mangels Interesse keine Beziehung mehr. Im Oktober

2012.

sei sie in die jetzige 2-Zimmerwohnung gezogen. Sie lebe von der IV-Rente,

Ergänzungsleistungen und einem geringen Verdienst durch die geschützte

Tätigkeit. Die Administration erledige sie weitgehend selbständig. Manchmal

verstehe sie gewisse Dinge wie die Briefe des Anwalts nicht, und sie könne auch

die Steuerformulare nicht selber ausfüllen. Sie wende sich dann an die

Schwester des Ex-Partners oder rufe direkt bei den entsprechenden Orten an und

lasse es sich erklären (A.S. 108).

Die Klägerin gebe an, ihr Vater sei verstorben.

Der Kontakt zur Mutter und den drei Brüdern sei abgebrochen, als sie die Beziehung

zu ihrem Ex-Partner aufgenommen habe (A.S. 108). Sie sei auf einem Bauernhof

aufgewachsen. Die Kinder hätten helfen müssen. Der Vater sei in der Erziehung

äusserst streng und bösartig gewesen. Wenn ihm etwas nicht gepasst habe, habe

er die Kinder mit der Hand geschlagen. Sie habe immer das Gefühl gehabt, die

Mutter stehe zu ihr, erst später habe sie realisiert, dass dies gar nicht der

Fall gewesen sei. Sie habe von beiden Eltern nie Wärme bekommen, sei nie von

ihnen in den Arm genommen worden. Sie habe immer das Gefühl gehabt, nicht

richtig zur Familie zu gehören. Manchmal habe sie unter Ängsten gelitten,

insbesondere davor, etwas nicht richtig gemacht zu haben und dann wieder

Schläge zu bekommen. Da sie zu Hause immer habe helfen müssen, habe kein

Kontakt zu Gleichaltrigen bestanden. Insgesamt habe sie etwa acht Jahre unter

grosse Mühe die Primarschule besucht. Die Zeit für die Hausaufgaben habe gefehlt

und ihr sei nie geholfen worden. Mit den Mitschülern habe es keine Probleme gegeben.

Die zwei Jahre Oberstufe habe sie als einigermassen ordentliche Schülerin absolviert.

Eine Lehre als Coiffeuse habe sie wegen einer Allergie auf Färbemittel beenden

müssen. Zwischen 1981 und 2009 habe sie an verschiedenen Orten gearbeitet, u.a.

in der Qualitätssicherung und als Maschinenbedienerin. Die letzte Tätigkeit ab

2009.

bei der F.___ Ltd. in der Uhrenproduktion sei den ganzen Tag durchgehend

stressig gewesen. Zudem habe sie sich gemobbt gefühlt. Irgendwann sei es nicht

mehr gegangen und sie habe gekündigt. Danach sei einzig noch der Arbeitsbeginn

am 3. Januar 2013 gewesen, wo sie nach einem Tag völlig blockiert gewesen

sei. Seither habe sie keine Tätigkeiten in der freien Wirtschaft mehr ausgeübt.

1982.

sei sie zu Hause aus und in das Haus des Freundes gezogen, wo dieser mit

seinen Eltern und seiner Schwester gelebt habe. Die Beziehung sei sehr gut

verlaufen, und auch die Familie des Freundes habe sie akzeptiert (A.S. 109).

Sie habe vollzeitlich gearbeitet und abends auf dem Bauernhof mitgeholfen.

Dadurch habe sie kaum Freizeit gehabt. Der Freund sei an einem Lungenkarzinom

erkrankt und nach 15 Monaten 2005 verstorben. Es habe sich um die bisher

einzige Beziehung in ihrem Leben gehandelt. Sie habe dann noch etwa fünf Jahre mit

der Familie des Freundes gelebt. Die Mutter des Freundes sei etwa 2004

verstorben und der Vater etwa 2015. Zur Schwester des Freundes bestehe noch

heute ein guter Kontakt. 2010 habe sie die erste eigene Wohnung bezogen, 2012

die jetzige. Da es ihr in der Trauer nach dem Tod des Freundes ziemlich

schlecht gegangen sei, sei sie bis Dezember 2012 von Frau H.___ psychologisch betreut

worden. Mit der Zeit sei es dann besser gegangen. Die Ängste seien nach dem Tod

des Freundes schon vorhanden gewesen, allerdings nicht so stark. Vor allem am

letzten Arbeitsplatz seien sie immer stärker geworden. Eine deutlich spürbare

Verschlechterung sei über Weihnachten 2012 eingetreten. Sie habe teilweise

unter Ängsten und Schweissausbrüchen gelitten. Trotz des reduzierten Zustands

habe sie am 3. Januar 2013 die Arbeit bei der K.___ Ltd. aufgenommen. Im

Prinzip habe sie am neuen Arbeitsplatz keine Probleme gehabt, sie sei dann aber

nachts im Bett völlig blockiert gewesen. Seit April 2013 stehe sie bei Dr. med.

J.___ in einer ambulanten psychiatrischen Therapie. Im Juli 2013 seien über die

IV berufliche Massnahmen erfolgt. Eine Erhöhung des Pensums auf 50 % sei

ihr dann zu viel geworden. Seit Februar 2015 arbeite sie unter geschützten

Bedingungen dreimal drei Stunden in einem Altersheim. Insgesamt verspüre sie

heute wieder vermehrt Freude und sei auch hoffnungsvoller. Es bestünden

allerdings immer noch die körperlichen Beschwerden, die je nach Situation verstärkt

auftreten würden, sowie die Ängste. Sie fühle sich wohl am jetzigen

Arbeitsplatz, wo die Leute Mitgefühl hätten und ihr zuhörten (A.S. 110). Ansonsten

unternehme sie in der Freizeit eher wenig. Sie reise nie selbständig in die

Ferien und habe kein Bedürfnis, alleine irgendwo hinzugehen. Sie habe sich nie

aktiv in Vereinen betätigt. Für die Zukunft hoffe sie, dass sich ihr Körper

besser erhole und sie nicht mehr derart derart schnell erschöpft sei. In ihrem aktuellen

Zustand fühle sie sich nicht in der Lage, in der freien Wirtschaft eine

genügende Leistung zu erbringen. Sie stehe auch jetzt an der Grenze ihrer

Leistungsfähigkeit (A.S. 111).

Zu den Untersuchungsbefunden hielt der

Experte fest, die Klägerin sei mit dem Zug zur Begutachtung gefahren und dabei

von einer Kollegin begleitet worden, da sie sich alleine überfordert gefühlt

hätte, die Praxis zu finden. Der Gang ins Untersuchungszimmer sei unauffällig.

Die Klägerin sitze problemlos während der gesamten Untersuchung in etwa

gleicher Stellung auf dem Stuhl. Es fänden sich keine Hinweise auf kognitive

Schwierigkeiten, wobei die Aufmerksamkeit nach einer Stunde deutlich nachlasse

und die Klägerin merklich passiver wirke. Sie spreche mit ziemlich kräftiger,

beinahe lauter Stimme. Es bestünden keine Hinweise auf formale und inhaltliche

Denkstörungen. Das Denken wirke in keiner Weise verlangsamt oder beschleunigt.

Die Klägerin gehe bereitwillig auf die Fragen ein, könne aber oft keine Angaben

machen. Sie wirke dadurch einfach strukturiert, ohne dass eine

Intelligenzminderung anzunehmen sei, und auf die somatische Situation fixiert,

mit etwas hypochondrisch anmutenden Befürchtungen bezüglich der verschiedenen

körperlichen Beschwerden. Sie gebe eine Angst an, unter Herzrasen etc. leiden

zu müssen, sowie die Befürchtung, in Erschöpfungszustände zu geraten.

Eigentliche Phobien seien nicht zu finden, doch bestehe eine Angst vor neuen

Situationen. Zwänge würden verneint. Stimmungsmässig wirkte die Klägerin euthym.

Sie könne auch lächeln und bestätige, dass sie Freude empfinde, Interessen

nachgehe und optimistisch sei. Es bestehe keine Beeinträchtigung der Gefühle. Die

Klägerin fühle sich zeitweise deprimiert, was aber auch von den Umständen

abhänge und nicht dauerhaft sei. Es bestehe kein Lebensüberdruss mehr, und die

in der Vergangenheit vorhandenen Suizidgedanken seien nicht mehr vorhanden.

Immer wieder leide die Klägerin unter Ängsten, insbesondere der Angst, nicht

genügen zu können. Manchmal würden auch diffuse Ängste mit verschiedenen körperlichen

Beschwerden auftreten, und zweimal sei es zu Panikzuständen gekommen. Die Klägerin

fühle sich allgemein nicht übermässig gereizt oder dysphorisch verstimmt (A.S.

111), allerdings oft innerlich unruhig. Sie äussere lnsuffizienzgefühle und eine

Verminderung des Selbstwertgefühls. Die affektive Modulation sei durchaus

vorhanden, ebenfalls die gestische und mimische Mitbeteiligung. Im Verlaufe des

Gesprächs werde die Klägerin allerdings ruhiger, und die affektive

Modulationsbandbreite vermindere sich. Die Psychomotorik sei unauffällig. Die Klägerin

wirke vor allem zu Beginn der Untersuchung innerlich eher etwas angespannt, sie

beruhige sich im Verlauf des Gesprächs aber deutlich (A.S. 112).

Subjektiv fühle sich die Klägerin in psychischer

Hinsicht nicht wesentlich beeinträchtigt, sondern vorwiegend durch die

körperliche Situation limitiert. In der Untersuchung finde sich eine im

Wesentlichen psychopathologisch unauffällige Explorandin. Es zeigten sich keine

Hinweise auf relevante kognitive, affektive und psychomotorische

Beeinträchtigungen. Allerdings mache sich nach einer Stunde eine

Ermüdungstendenz bemerkbar, indem die Klägerin dann deutlich zurückhaltender

und passiver wirke (A.S. 113). Es lägen verschiedener Berichte vor, u.a. (A.S. 113

f.):

·

Gemäss Austrittsbericht

der Privatklinik O.___ hätten beim Eintritt einige Hinweise auf einen

depressiven Zustand bestanden, während der Psychostatus beim Austritt

unauffällig gewesen sei. Der Bericht beschreibe die Persönlichkeitsstruktur

nicht näher und gebe keine entsprechenden Auffälligkeiten an.

·

Es sei davon

auszugehen, dass in den Berichten der beruflichen Eingliederung der IV vom 10. und

28.

April 2014 die Annahme bestanden habe, die Klägerin schaffe ein Arbeitspensum

von 50 %; man habe aber auch gesehen, dass sie an der Grenze der

Belastbarkeit stehe.

·

Der erste

Arztbericht von Dr. med. J.___ vom 15. Oktober 2014 enthalte zur Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung keine Begründung und zur depressiven Störung eher wenig

Angaben, sei also nicht sehr nachvollziehbar. Widersprüchlich sei, dass seit

Januar 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehen soll, die aktuelle

Arbeitsleistung aber mit 40 bis 45 % angegeben werde. In einem Arztzeugnis

von Dr. med. J.___ vom 23. April 2013 sei ab April 2013 eine

Arbeitsunfähigkeit von 0 % attestiert worden, was angesichts der damals

laufenden beruflichen Massnahmen ebenfalls widersprüchlich wirke.

·

Der Hausarzt Dr.

med. G.___ stütze sich auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin und gebe

nur pauschal ein depressives Syndrom an.

Zusammenfassend sei anzunehmen, dass sich

die eher schwierige Kindheit ungünstig auf die Persönlichkeitsentwicklung ausgewirkt

und die Klägerin eher ein ungenügendes Selbst entwickelt habe. Der Ausweg habe

in einer Beziehung zu einem liebevollen Mann bestanden; von ihm und seiner

Familie habe sich die Klägerin getragen gefühlt. Sie habe sich seit der

Kindheit über Arbeit definiert; auch in dieser Beziehung habe sie sich neben ihrer

vollen Arbeit noch auf dem Bauernhof des Partners betätigt. Mit dessen Tod im

Jahr 2005 habe die Klägerin die bisher einzige Stütze in ihrem Leben verloren. Sie

sei noch einige Jahre in der Familie des Partners geblieben, habe aber zwei

Jahre nach dessen Tod psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Die

Psychologin H.___ beschreibe die letzte Arbeitsstelle als belastend, was sich

negativ auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt habe, und berichte von einer

Verschlechterung des psychischen Zustandes im Jahr 2012, was die Klägerin bestätige,

indem sie vorwiegend während der Feiertage Ende 2012 eine subjektive

Verschlechterung verspürt habe. Sie habe zwar die neue Stelle im Januar 2013

angetreten, aber es sei ihr nicht gelungen, am anderen Tag wieder zur Arbeit zu

erscheinen, und sie habe hospitalisiert werden müssen. Dies zeige, dass eine

Verschlechterung bereits 2012 eingetreten sei (A.S. 114). Mit grosser

Wahrscheinlichkeit habe schon damals eine depressive Symptomatik bestand, wie

dann von der Privatklinik O.___ berichtet worden sei. Diese Symptomatik habe sich

allerdings, zunehmend gebessert und sei beim Austritt aus der Klinik nicht mehr

festgestellt resp. dokumentiert worden. Während der Arbeitsmassnahmen habe man bis

2014.

ebenfalls keine offensichtlichen affektiven Beschwerden festgestellt: Die Klägerin

scheine die Arbeit gut und gerne verrichtet und teilweise sogar Verantwortung

übernommen zu haben, was gegen eine relevante affektive Problematik spreche; einzig

das Arbeitspensum habe nicht über 50 % gesteigert werden können. Dr. med.

J.___ gebe im Oktober 2014 eine leichte bis mittelgradige depressive Episode

an. Im Hinblick auf den neuen Arbeitsort und die nicht genügend hohe Leistung sei

damals möglicherweise wieder eine Verschlechterung eingetreten. Eine Zunahme

der depressiven Störung werde allerdings in der Folge nicht aufgeführt. In der

heutigen Untersuchung fänden sich objektiv keine Hinweise auf eine affektive

Störung. Die Klägerin sei nicht dauerhaft in einem gedrückten Zustand. Über

gewisse Dinge könne sie sich sogar freuen. Es bestehe kein Interessenverlust

oder Freudlosigkeit. Der Antrieb sei grundsätzlich nicht vermindert, aber

subjektiv sei die Ermüdbarkeit stark erhöht, indem die Klägerin bei geringen

Anstrengungen schnell ermüde. Dies reiche allerdings nicht aus, um das Bild

einer depressiven Störung zu begründen. Die Klägerin reagiere in

Überlastungssituationen schnell mit Zittern, Herzrasen etc.; sogar die Reise

zur heutigen Untersuchung sei belastend gewesen. Dies deute eher auf eine

anderweitige Symptomatik hin. Es sei anzunehmen, dass eine hintergründige

Angstproblematik eine Rolle spiele. Die Klägerin habe grosse Mühe in neuen

Situationen, sei aber zeitlebens in der Lage gewesen, sich an neue

Arbeitssituationen anzupassen und neue Stellen zu suchen. Auch heute gelinge es

ihr z.B., selbständig irgendwohin zu gehen und in einem Restaurant zu essen. Sie

ziehe sich nicht komplett zurück, aber es bestünden sehr wenige soziale

Kontakte, weshalb die Kontaktfähigkeit eingeschränkt zu sein scheine. Im

zwischenmenschlichen Bereich würden keine gravierenden Schwierigkeiten angegeben;

bei der Arbeit fühle sich die Klägerin wohl, sie habe mit Mitarbeitern in der

Regel keine massiven Probleme. Allerdings falle auf, dass sie kaum tragende

Beziehungen pflege, gebe sie doch eine einzige Freundin, eine gute Kollegin

sowie die Schwester des verstorbenen Partners an. Beziehungen zur

Ursprungsfamilie bestünden keine mehr. Die Klägerin habe auch kein Bedürfnis

nach einer neuen intimen Beziehung und nie eine Familie gründen wollen, was sie

aber nicht sonderlich zu stören scheine. Bis anhin hätten nie gravierende

Schwierigkeiten bestanden, im beruflichen Bereich zu genügen. Die Kriterien

einer Persönlichkeitsstörung seien nicht in einem eindeutig gesicherten Ausmass

erfüllt. Es müsste sich um ein tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster

handeln, mit starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale

Lebenslagen sowie einer deutlichen Abweichung in Wahrnehmung, Denken, Fühlen

und Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster seien meist stabil, bezögen

sich auf vielfältige Bereiche. Sie gingen mit persönlichem Leiden sowie

gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Eindeutige

Hinweise auf eine deutlich gestörte soziale Funktionsweise oder

Leistungsfähigkeit fänden sich keine. Es bestünden spezifische Denkmuster, auch

ein spezifisches Wahrnehmen und Fühlen, sowie eine gewisse Auffälligkeit in

Beziehungen (A.S. 115). Daher könne eine Persönlichkeitsstörung

differentialdiagnostisch in Betracht gezogen werden, doch sei auch von

akzentuierten Persönlichkeitszügen auszugehen, da das Verhalten nicht derart

auffällig sei wie für eine Persönlichkeitsstörung gefordert. Zudem lägen kaum

fremdanamnestische Angaben vor, welche für eine Persönlichkeitsstörung sprächen.

Die behandelnde Psychiaterin begründe diese Diagnose nicht näher, während anlässlich

des Aufenthaltes in der Klinik O.___ (aber auch von der beruflichen Eingliederung

und vom Job-Coach) keine Persönlichkeitsauffälligkeiten beschrieben würden. An

den Arbeitsplätzen scheine die Klägerin nicht durch die Persönlichkeit

aufgefallen zu sein. Aus diesen Gründen müsse die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung bezweifelt werden. Bei der Tendenz zur Ängstlichkeit Asthenie

handle es sich um akzentuierte und neurotische Persönlichkeitszüge. Die Klägerin

versuche diese Unsicherheit durch einen erhöhten Perfektionismus zu

kompensieren. Sie sei darauf bedacht, eine möglichst hohe Leistung zu erbringen

und den Anforderungen zu genügen, da eine Versagensangst bestehe, was aber

wiederum eine erhöhte Spannung bewirke. Dies dürfte erklären, weswegen die Klägerin

zumindest teilweise schneller ermüde. Andererseits habe sie während der

beruflichen Massnahmen über mehrere Monate eine Leistung von 50 % erbracht.

Erst der Wechsel der Arbeitsstelle habe zu einem Leistungsabfall geführt. Deshalb

sei nicht davon auszugehen, dass eine generelle volle Arbeitsunfähigkeit für

jede Tätigkeit vorliege. Erschwerend mache sich bemerkbar, dass die Klägerin je

nach Belastung unter Herzklopfen, Zittern, Schwitzen und Ängsten leide. Daher

sei differentialdiagnostisch an eine Angststörung zu denken. Nicht typisch sei

allerdings, dass derartige Symptome in spezifischen Situationen auftreten

würden, denn dann sei eine mögliche phobische Störung in Betracht zu ziehen. Allerdings

seien es nicht die Umgebungsfaktoren, welche eine Rolle spielten, sondern dass

die Klägerin in einen Erschöpfungszustand gerate resp. sich überlastet fühle.

Diese Symptomatik sei deshalb am ehesten im Rahmen einer neurasthenischen

Problematik zu interpretieren. Für eine Erkrankung aus dem schizophrenen

Formenkreis, eine hirnorganische Beeinträchtigung, eine Beeinträchtigung der Intelligenz

oder Entwicklungsstörungen gebe es keine Hinweise. In diesem Sinne müsse

angenommen werden, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit akzentuierte

Persönlichkeitszüge vorlägen, für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung seien

die Angaben viel zu spärlich und die Symptome zu wenig ausgeprägt. Aktuell fänden

sich auch keine Hinweise auf eine affektive Störung, weswegen diese – mit

grosser Wahrscheinlichkeit schon seit längerer Zeit – als remittiert

einzustufen sei. Die teilweisen Verstimmungszustände seien mehr reaktiv oder

situativ bedingt und nicht dauerhaft vorhanden. Es persistiere eine erhöhte

Ermüdbarkeit, die im Rahmen einer Fatigue interpretiert werde. Unklar sei,

wieso die Invalidenversicherung ohne weitere Nachprüfung eine volle

Arbeitsunfähigkeit angenommen habe, obwohl die Klägerin während der

Arbeitsmassnahmen eine Leistung von 50 % erbracht habe. Es sei nicht erklärbar,

dass sie Montag und Dienstag zwei Tage hintereinander jeweils drei Stunden

arbeiten könne, sich aber nicht in der Lage fühle, dies auch am Freitag und

Samstag zu tun. Diesbezüglich bestünden deutliche Diskrepanzen, die mit den

bisherigen Erfahrungen nicht erklärt werden können. Die Klägerin zeige keine

Hinweise auf aggravatorische Komponenten. Es sei von einer eher labilen Persönlichkeitskonstellation

ohne das Vollbild einer Persönlichkeitsstörung auszugehen (A.S. 116). Die Klägerin

weise einige wenige Ressourcen auf, die sie zumindest teilweise ausnützen könnte,

andererseits sei sie durch die erhöhte Erschöpfbarkeit teilweise limitiert. Die

bisherigen Probleme in der Eingliederung seien nicht komplett durch das

psychische Zustandsbild zu erklären. Der Grund, warum die Klägerin die frühere

Leistung von 50 % an einer neuen Arbeitsstelle nicht habe beibehalten können,

sei unklar. Sie verhalte sich allgemein eher etwas passiv, ruhe sich auch viel

aus, leide dann andererseits unter Schlafstörungen, was darauf hinweise, dass

sie sich eher übermässig ausruhe. Es bestehe eine gewisse Rückzugstendenz,

möglicherweise bedingt durch hintergründige Unsicherheit und Ängste. Aus diesen

Gründen könnte der Klägerin auch mehr zugemutet werden (A.S. 117).

Im Vordergrund stehe eine

neurasthenische Problematik mit erhöhter Ermüdbarkeit und dadurch allgemein

verminderter Belastbarkeit. Die Klägerin ermüde schneller, sie stehe unter

einer erhöhten Spannung und es entwickelten sich dann Ängste. Diese Ängste müssten

im Rahmen der akzentuierten Persönlichkeitszüge interpretiert werden, wodurch

die Klägerin allgemein eher unsicher und ängstlich sei und oft das Gefühl habe,

den Anforderungen nicht zu genügen. Es bestehe daher eine Interaktion der

labilen Persönlichkeitskonstellation mit der neurasthenischen Symptomatik. Die Klägerin

habe dann die Tendenz, vermeintlich schwierige Situationen eher überzubewerten

resp. schnell das Gefühl zu haben, nicht genügen zu können, wodurch sie auch

eine eher übermässige Schonungstendenz aufweise und sich zurückziehe. Auf Grund

der heutigen Untersuchungsbefunde sei davon auszugehen, dass die Klägerin grundsätzlich

in der Lage sei, eine klar strukturierte Arbeit ohne Übernahme von

Verantwortung und ohne Zeitdruck auszuführen (A.S. 117). Routineaufgaben

sagten ihr zu, dauernd wechselnde Arbeiten mit jeweils neuer Anpassung seien zu

vermeiden. Auf Grund der Ermüdbarkeit bestehe ein erhöhter Pausenbedarf.

Nachvollziehbar wäre eine halbtägige Arbeit mit Pausen dazwischen. Begründbar

sei somit eine aktuelle Leistungseinschränkung um 50 %. Dies betreffe auch

die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in der Uhrenindustrie.

Zum Verlauf ab 2012 seien Aussagen schwierig. Auf Grund der subjektiven Angaben

sei anzunehmen, dass sich bereits gegen Ende Dezember 2012 eine

Verschlechterung abgezeichnet und sich nicht erst am 3. Januar 2013, ohne

Vorlauf, ein depressiver Zustand gebildet habe. Schon Frau H.___ dokumentiere

eine zunehmende Verschlechterung des psychischen Zustandes am letzten

Arbeitsplatz, weshalb davon auszugehen sei, dass bereits im Dezember 2012 ein

etwa mittelschwer depressiver Zustand eingetreten sei, der irgendwann dazu

geführt hätte, dass die Klägerin auch am vorgängigen Arbeitsplatz

krankheitsbedingt ausgefallen wäre. Dokumentiert werde eine Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 20 % erst ab Januar 2013 resp. seit der Hospitalisation vom 15.

Januar 2013, wobei die Klägerin vermutlich vorgängig schon vom Hausarzt als arbeitsunfähig

eingestuft worden sei. Zumindest während der Hospitalisation sei eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen worden. Für den folgenden Verlauf seien

die Angaben widersprüchlich, auch seitens der behandelnden Psychiaterin:

Einerseits schreibe diese die Klägerin ab April 2013 wieder voll arbeitsfähig, andererseits

gehe sie in einem weiteren Zeugnis von einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis Juni

2014.

aus und danach von 50 %. Im Bericht vom 15. Oktober 2014 nehme Dr.

med. J.___ eine durchgehende volle Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2013 an, was

indes nicht mit den bisherigen Erfahrungen übereinstimme, habe die Klägerin

doch im Rahmen eines Aufbauprogrammes zu 50 % gearbeitet. Nach dem Zeugnis

des Alters- und Pflegeheims L.___ vom 20. März 2014 sei von 50 %

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auf Grund der heutigen Befunde gelte dies an einem

geeigneten Arbeitsplatz auch für die folgende Zeit, obwohl der

Arbeitsplatzwechsel zu einer Reduktion der Arbeitsleistung geführt habe. Dies

würde auch die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Uhrenindustrie

betreffen, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien. Die Klägerin sei nicht in

der Lage, Verantwortung zu übernehmen, die Arbeit müsse klar vorgegeben sein

und die Arbeitsbedingungen dürften nicht dauernd wechseln. Zeitdruck sei zu

vermeiden und es sollte die Möglichkeit bestehen, Pausen einzulegen. In einer

derartigen Tätigkeit wäre eine Leistung von 50 % zu erwarten (A.S. 118).

Die Klägerin stehe in einer adäquaten

psychotherapeutischen Behandlung mit medikamentösen Massnahmen. Allenfalls

könnten vermehrt verhaltenstherapeutische Ansätze versucht werden (A.S. 118),

da die Klägerin wegen der eingeschränkten Introspektionsfähigkeit einer Psychotherapie

nur beschränkt zugänglich sei. Mit besserer Tagesstruktur könnten auch die

Erholungsmöglichkeiten verbessert und dadurch die Leistung gesteigert werden.

Prognostische Aussagen seien schwierig. Zuerst müsste die Klägerin konsequent zu

50.

% einer Arbeit nachgehen, während begleitende therapeutische Massnahmen

weitergeführt würden (A.S. 119).

3.4

Dr. med. J.___ äusserte sich in

ihrer Stellungnahme vom 25. August 2017 (KB-Nr. 9) wie folgt zum Gutachten: Im

Grossen und Ganzen stimme sie den dortigen Befunden zu, jedoch falle ihre

Interpretation etwas anders aus. Die Klägerin habe Panikattacken erlebt. Bei solchen

Patienten sei die Angst vor der Angst übermässig gross. Die Angst, nicht

genügen zu können, sei seit der Jugend sehr tief in der Persönlichkeit

verankert und werde viel zu gering gewichtet. Weil die Klägerin ihrem Vater nie

habe genügen können, ausser sie habe sehr hart gearbeitet, bewerte sie sich bis

heute nach diesem Massstab und gerate dadurch regelmässig in Dauerstress, was

zur dauernden Erschöpfung führe. Nach der Kündigung im Jahr 2013 sei dieses

System zusammengebrochen und damit auch das ganze Selbstwertgefühl. Das Ziel der

Klägerin sei gewesen, in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Sie vermöge nur

sehr schwer zu akzeptieren, dass ihr dies trotz Unterstützung durch die IV, wohlwollende

Vorgesetzte und intensiver Psychotherapie nicht gelungen sei. Bei kleinsten

Fortschritten sei bis jetzt keine berufliche Verbesserung ersichtlich.

Auch bei der Diagnose stimme sie mit Dr.

med. I.___ nicht ganz überein. Für sie leide die Klägerin eindeutig an einer

gemischten Persönlichkeitsstörung. Der massiv gestörte Selbstwert bestehe seit der

Jugend und halte bis ins Erwachsenenalter an. Die Klägerin könne sich nur ohne

Angst annehmen, solange sie gut funktioniere, was zur ständigen Überforderung

bis zum Totalzusammenbruch im Jahr 2013 geführt habe. Ein weiteres Zeichen der

Persönlichkeitsstörung sei die Reaktion der Klägerin auf das Ergebnis des

Gutachtens. Sie habe sich zurückgezogen, mit Faustschlägen traktiert und starke

Suizidimpulse verspürt. Richtig sei hingegen, dass die affektive Störung und

die neurasthenische Symptomatik zurzeit remittiert seien.

Nicht einig gehe sie mit der von Dr.

med. I.___ attestierten Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin wirke gesünder, als sie

sei. Der Arbeitsversuch mit 50 % sei abgebrochen worden, weil sie über ihre

körperlichen Grenzen hinausgegangen sei und mit körperlicher und psychischer

Erschöpfung reagiert habe. In der Wäscherei M.___ gefalle es ihr, doch habe für

sie ein eigenes Arbeitskonzept aufgestellt werden müssen. Die Ausrichtung der ganzen

Rente beruhe auf den Erfahrungen der sehr langen Wiedereingliederungsarbeit und

nicht auf ihrem Arztbericht.

4.

Die IV zog zwar die Beklagte in

das Verwaltungsverfahren bei, bevor sie der Klägerin die ganze Rente zusprach.

Dennoch entfaltet der Rentenentscheid keine Bindungswirkung, da er

offensichtlich unhaltbar ist. Die damaligen Akten enthalten keine klaren

ärztlichen Angaben zur IV-rechtlich entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit

in Verweistätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2009 vom 17. Juni 2009 E.

3.

). Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. J.___ ausdrücklich

von näheren Angaben zu diesem Punkt absah; ihre Aussage, Arbeiten in der

Produktion kämen nicht mehr in Frage, genügt nicht, da so noch verschiedene

andere Betätigungsfelder denkbar sind. Der RAD-Arzt wiederum ging von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten aus, was aber nicht auf

einer eigenen Untersuchung beruhte und in einem Spannungsverhältnis zur Aussage

im gleichen Bericht stand, zumutbar sei eine Tätigkeit mit möglichst wenig

Leistungsdruck. Der Hinweis auf die beruflichen Massnahmen ändert daran nichts,

denn es ist Sache der Fachärzte, nicht der Eingliederungsfachleute, die

massgebliche Arbeitsfähigkeit abschliessend zu bestimmen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1). Eine auf keiner

nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit

beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende

Verfügung zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24.

April 2012 E. 2.2). Somit kann das Versicherungsgericht den Sachverhalt frei

und ohne Bindung an die IV beurteilen.

5.

5.1

Im vorliegenden Fall bestehen

keine zwingenden Gründe dafür, von der Diagnose im psychiatrischen

Gerichtsgutachten des Dr. med. I.___ abzuweichen. Dieses stammt von einem

unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten studiert, die Klägerin gründlich

untersucht und seine Einschätzung überzeugend begründet hat. Der Experte stützt

sich, wie es die Rechtsprechung für eine beweiskräftige psychiatrische

Begutachtung verlangt, auf die Ergebnisse seiner klinischen Untersuchung mit

Erfassung der Symptome und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts

8C_756/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 3.3.2). Seine diagnostische Einschätzung

ist vor dem Hintergrund des erhobenen Psychostatus nachvollziehbar.

Dr. med. I.___ hat sich insbesondere auch mit den Berichten der

behandelnden Ärzte befasst und dargelegt, warum darauf nicht abgestellt werden

kann.

Zu den Arztberichten in den Vorakten ist

im Übrigen festzuhalten, dass der Hinweis auf abweichende Auffassungen

behandelnder Ärzte nicht genügt, um ein Gutachten in Zweifel zu ziehen. Der

Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes sowie der

Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten

unterscheiden sich voneinander (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24.

November 2015 E. 4.1). In diesem Zusammenhang gilt es auch die

Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des

Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014 E. 5.1.2). Zudem kann eine

psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei

erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen

gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische

Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte

lege artis vorgegangen ist. Von einer psychiatrischen Administrativ- oder

Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann abzuweichen, wenn die behandelnden Ärzte

objektiv feststellbare – also nicht rein der subjektiven Interpretation

entspringende – Gesichtspunkte vorbringen, die geeignet sind, zu einer

abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2017

vom 24. November 2017 E. 5.2.2,9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4 und

9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Dies trifft hier nicht zu. Dem

Austrittsbericht der Privatklinik O.___ lässt sich nur der Gesundheitszustand

bei der Entlassung entnehmen; für die längerfristige Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit ist er nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_76/2012 vom 11. Juni 2012 E. 2.3). Der Hausarzt Dr. med. G.___ ist

Allgemeinpraktiker und kein Psychiater, also nicht kompetent, psychische Leiden

zu beurteilen. Ausserdem ist sein Bericht recht rudimentär ausgefallen und kann

daher auch unter diesem Blickwinkel kein Gewicht beanspruchen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 9.2). Der Bericht der

behandelnden Psychiaterin Dr. med. J.___ vom 15. Oktober 2014 wiederum ist

zwar ausführlicher, entspricht aber keinesfalls einem umfassenden und

detaillierten Gutachten. Was Dr. med. J.___ aufführt, war dem Experten bekannt,

als er sein Gutachten erstattete. Auch die nachträgliche Stellungnahme der

Psychiaterin zum Gutachten vermag keine Zweifel zu erwecken. Dr. med. J.___

räumt selber ein, die Befunde des Experten seien grundsätzlich korrekt, sie

interpretiere sie einfach anders. Methodische Fehler vermag sie dem Experten

keine nachzuweisen. Dieser hat die von der Psychiaterin geschilderte Dynamik

hinter den Problemen der Klägerin, nämlich die Angst, den Anforderungen nicht

zu genügen, ebenfalls erkannt und berücksichtigt.

5.2

5.2.1

Die Klägerin macht geltend, sie

sei seit dem 3. Januar 2013 arbeitsunfähig (wie sie es auch schon in den ersten

Wochen und Monaten nach ihrem Zusammenbruch gegenüber der IV und der Arbeitslosenversicherung

erklärte hatte, s. dazu IV-Nr. 2 S. 3 Ziff. 4.4 und S. 5 Ziff. 6.3 /

IV-Nr. 8 S. 1 / Stiftung Beleg Nr. 5). Die Beklagte wiederum hält dafür, eine

berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor dem

Arbeitsantritt am 3. Januar 2013 und damit vor dem Vorsorgeverhältnis mit ihr

eingetreten.

5.2.2

Aus den Akten geht hervor, dass

bei der Klägerin schon vor dem 3. Januar 2013 eine psychische Symptomatik vorlag,

welche sich seit September 2012 verschlechtert hatte. Dies bedeutet aber nicht,

dass diese Symptomatik bereits damals eine relevante Arbeitsunfähigkeit

bewirkte. Gegen eine solche spricht einmal, dass sich 2012 im Erwerbsleben

keinerlei gesundheitsbedingte Einschränkung des Leistungsvermögens bemerkbar

machte. Aus den Auskünften der Arbeitgeberin E.___ AG geht vielmehr hervor, dass

die Klägerin durchwegs eine volle Leistung erbrachte und nicht überdurchschnittlich

oft fehlte; insbesondere gab es in den letzten beiden Arbeitsmonaten November

und Dezember gar keine Absenzen.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die

vorliegenden Arztberichte von einer Arbeitsunfähigkeit ab 3. Januar 2013

ausgehen. Bis 2. Januar 2013 ergingen keine echtzeitlichen Arztzeugnisse,

welche eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor dem Arbeitsantritt bei

der K.___ Ltd. bescheinigen würden. Auch die nachträglich eingeholten Angaben

derjenigen Personen, bei denen die Klägerin 2012 in Behandlung stand, belegen

keine solche Arbeitsunfähigkeit: Die rückblickende Feststellung von Frau H.___

vom 29. September 2017, wonach die Überforderung der Klägerin bei der E.___

AG einen negativen Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit gehabt habe (A.S.

62), ist zu unpräzis, um daraus etwas abzuleiten, fehlen doch ziffernmässige

Angaben zum Ausmass einer Leistungseinbusse. Zudem steht die von Frau H.___

postulierte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Widerspruch dazu, dass die

Klägerin während der Behandlung bei ihr eine Arbeitsleistung erbrachte, die den

Anforderungen der Arbeitgeberin genügte. Dr. med. G.___ wiederum gab auf

Nachfrage des Gerichts an, er habe zwischen dem 29. April 2006 und dem 2.

Januar 2013 nur aus somatischen Gründen Arztzeugnisse ausgestellt, dies jeweils

für einige Tage. Im Übrigen beendete die Klägerin die Therapie bei Frau H.___

am 6. Dezember 2012 (A.S. 61) und suchte erst am 4. Januar 2013 ihren Hausarzt

Dr. med. G.___ auf (s. IV-Nr. 2 S. 5 Ziff. 6.5). Sie befand sich demnach

in den letzten Wochen vor dem Arbeitsantritt bei der K.___ Ltd. in keiner

psychologisch motivierten Behandlung. Der Umstand, dass die Klägerin nicht

schon zuvor Dr. med. G.___ oder einen anderen Arzt aufsuchte, sondern sich

am 3. Januar 2013 wie geplant zur Arbeit begab, bildet ein Indiz dafür, dass bis

dahin noch keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten war. Die Aussage der Klägerin,

sie habe in der Nacht auf den 3. Januar 2013 schlecht geschlafen, ist zu

allgemein und erlaubt keineswegs den Schluss, dass der psychische Zusammenbruch

schon am Tag vor dem Arbeitsantritt erfolgt war.

Das Gerichtsgutachten schliesslich geht zwar

davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin gegen Ende Dezember

2012.

verschlechtert hat. Unmittelbar anschliessend stellte der Gutachter Dr.

med. I.___ indes fest, dass dieser mittelschwer depressive Zustand «irgendwann

dazu geführt hätte, dass die [Klägerin] auch am vorgängigen Arbeitsplatz

krankheitsbedingt ausgefallen wäre» (A.S. 118). Dies bedeutet, dass laut

Gutachten bis zum Arbeitsantritt bei der K.___ Ltd. eben noch keine

Arbeitsunfähigkeit eingetreten war.

5.2.3

Zusammenfassend ist auf Grund der

Akten als Beweisergebnis festzuhalten, dass die Klägerin mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit am 3. Januar 2013 arbeitsunfähig wurde, als sie die Stelle

bei der K.___ Ltd. angetreten hatte und bei der Beklagten versichert war. Was

den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang angeht, so macht die Beklagte zu

Recht nicht geltend, dass dieser in der Folge unterbrochen worden sei:

Einerseits ist die psychische Problematik, welche in der Persönlichkeit der

Klägerin gründet, immer noch von der grundsätzlich gleichen Natur wie am

3.

Januar 2013, andererseits war die Arbeitsunfähigkeit in der

Zwischenzeit nie unterbrochen, wie gerade auch der Verlauf der beruflichen

Eingliederung zeigt.

5.3

Was die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit angeht, so ist das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss

BGE 141 V 281 nach der neuen, am 30. November 2017 begründeten Praxis

grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden (BGE 143 V

418.

E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die

Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen

Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen

Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine

ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die

massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297):

1) Kategorie

«funktioneller Schweregrad»

a) Komplex

«Gesundheitsschädigung»

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz

-

Komorbiditäten

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

c)

Komplex «Sozialer Kontext»

2) Kategorie «Konsistenz»

(Gesichtspunkte des Verhaltens)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Das Gerichtsgutachten erging vor dieser

Praxisänderung und enthält daher keine Indikatorenprüfung. Nach dem alten

Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren indes nicht per se ihren

Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls

entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen

Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. Mithin ist in jedem einzelnen Fall

zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und / oder gerichtlichen

Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren

fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Licht der

massgeblichen Indikatoren erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom

1.

Februar 2018 E. 4.2). Dies ist hier der Fall:

5.3.1

Was die Gesundheitsschädigung betrifft,

so sind weder in psychiatrischer noch in somatischer Hinsicht relevante

Komorbiditäten zu verzeichnen. Allerdings ist die neurasthenische Symptomatik

recht stark ausgeprägt, besteht doch eine erhebliche Ermüdbarkeit, welche das

Hauptcharakteristikum des Krankheitsbildes darstellt (s. dazu ICD-10

F48.0). Diese Ermüdbarkeit wird zudem noch von Ängsten begleitet (A.S. 117

Ziff. 4).

Weiter trifft es zwar zu, dass keine

Behandlungsresistenz vorliegt: Einerseits befindet sich die frühere Depression

in Remission, andererseits sieht Dr. med. I.___ mit verhaltenstherapeutischen

Ansätzen noch Potential für eine höhere Leistungsfähigkeit. Dem stehen aber die

umfangreichen Eingliederungsbemühungen gegenüber (s. E. II. 3.1.2 hiervor), deren

Erfolge trotz einer motivierten und arbeitswilligen Klägerin deutlich hinter

den Erwartungen zurückblieben.

5.3.2

Zur Persönlichkeit ist

festzuhalten, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge als solche nicht unter

den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen, sich aber

gleichwohl negativ auf den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen auswirken

können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018

E. 5.3). Dies trifft hier zu, besteht doch laut Dr. med. I.___ eine

Wechselwirkung zwischen der «labilen Persönlichkeitskonstellation» und der

neurasthenischen Symptomatik (A.S. 117 Ziff. 4).

5.3.3

Der soziale Kontext ist eher ungünstig.

Zwar wird die Arbeit als positiv erlebt und vermittelt der Klägerin eine

gewisse Struktur. Zudem kann sie am Arbeitsplatz mit Vorgesetzten oder

Arbeitskollegen Sachen besprechen. Die Arbeitszeit füllt jedoch mit zwei mal

zwei Stunden pro Woche nur einen kleinen Teil des Alltags aus. Ausserhalb der

Arbeit verfügt die Klägerin nur über sehr wenige soziale Kontakte und kaum über

tragende Beziehungen. Von einem eigentlichen sozialen Netz, das eine stützende

Wirkung hat, kann insoweit keine Rede sein.

5.3.4

Hinsichtlich der Konsistenz ist

darauf hinweisen, dass zwischen den Angaben der Klägerin und ihrem Verhalten keine

namhaften Diskrepanzen bestehen. Sie unternimmt in der Freizeit nicht viel, was

mit der geltend gemachten reduzierten Leistungsfähigkeit korrespondiert. Ein

Vergleich mit der Situation vor dem Zusammenbruch am 3. Januar 2013 hilft nicht

weiter. Zwar besass die Klägerin schon damals keinen grossen Freundes- und

Bekanntenkreis und es waren auch keine grösseren Freizeitaktivitäten zu

verzeichnen. Dies war aber der Tatsache geschuldet, dass sie neben ihrer

Vollzeitarbeit noch auf dem Hof des Lebenspartners mithalf und ihre Zeit damit

ausgefüllt war. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die

Erkrankung zu keinem Einschnitt im Freizeit- und Sozialverhalten geführt habe.

Zum Leidensdruck ist zu bemerken, dass

die Therapie bei Dr. med. J.___ mit einer Sitzungskadenz von 14 Tagen zwar

engmaschiger sein könnte. Die Tatsache, dass sich die Klägerin kontinuierlich

behandeln lässt, deutet aber gleichwohl auf einen gewissen Leidensdruck hin.

5.3.5

In der Gesamtschau aller

Indikatoren ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht über ausreichend mobilisierbare

Ressourcen verfügt, um eine unlimitierte Arbeitsleistung zu erbringen. Die im

Gerichtsgutachten aus medizinischer Sicht attestierte Restarbeitsfähigkeit von

50.

%, welche auf einer sorgfältigen Würdigung der Untersuchungsergebnisse

beruht, erscheint vor diesem Hintergrund als plausibel. Das Gutachten entspricht

mit anderen Worten im Ergebnis den normativen Vorgaben des Bundesgerichts, weshalb

auch aus juristischer Sicht auf die dortige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt

werden kann (vgl. BGE 144 V 50 E. 6.1 S. 57 f.).

5.4

5.4.1

Für die Bestimmung der

Erwerbsunfähigkeit der Klägerin sind, analog zur beruflichen Vorsorge (s. dazu

Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG; Isabelle Vetter-Schreiber: BVG- und FZG-Kommentar,

3.

Aufl., Zürich 2013,, Art. 23 BVG N 15 S. 89), die in der

Invalidenversicherung geltenden Regeln über die Ermittlung des

Invaliditätsgrades heranzuziehen. Demnach ist das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art.

16.

ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,

dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau

ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz die Erwerbsunfähigkeit ergibt. Insoweit die fraglichen

Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie

nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so

gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs; BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53).

Validen- und Invalideneinkommen sind auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224). Im

vorliegenden Fall ist der Einkommensvergleich per 1. Februar 2015 vorzunehmen,

d.h. dem Rentenbeginn, wie ihn die Klägerin in Einklang mit der Verfügung der

IV beantragt.

5.4.2

Bei der Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was der

Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne

Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was er bestenfalls

erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit

erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der

Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst

auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V

58.

E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November

2016.

E. 3.4.1).

Im vorliegenden Fall kann nicht an die

Anstellung bei der E.___ AG angeknüpft werden, da die Klägerin diese noch vor ihrem

psychischen Zusammenbruch gekündigt hatte. Die Tätigkeit bei der K.___ Ltd. wiederum

war zu kurz, um repräsentativ zu sein. Vor diesem Hintergrund sind die

statistischen Durchschnittslöhne aus der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes

für Statistik (LSE) für das Jahr 2014 heranzuziehen. Weiter ist davon

auszugehen, dass die Klägerin im Gesundheitsfall eine der letzten Anstellung

vergleichbare Tätigkeit in der Uhrenindustrie ausgeübt hätte.

Eine Arbeitnehmerin verdiente im

Arbeitsmarktsegment Produktion / Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten,

elektronischen und optischen Erzeugnissen, Uhren, im Medianwert CHF 4'421.00

pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn (LSE 2014,

Tabelle Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen,

Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor / TA1_tirage_skill_level, Ziff. 26,

Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten], s. unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.327886.html,

alle Websites aufgerufen am 1. Oktober 2018). Dieser Medianlohn beruht auf

einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts

9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche 2014 in diesem

Arbeitsmarktsegment 40,5 Stunden betrug (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit

nach Wirtschaftsabteilungen / Ziff. 26, s. unter

Passt man das Einkommen zudem per 2015 an die Nominallohnentwicklung für

Arbeitnehmerinnen in diesem Segment an (2014: 104,1 Indexpunkte / 2015: 104,9;

Tabelle T1.2.10, Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren, Lit. C Ziff. 10 - 33,

s.

so resultiert daraus ein Valideneinkommen von CHF 54'128.00.

5.4.3

Die Klägerin schöpft mit ihrer Erwerbstätigkeit

von zwei mal zwei Stunden pro Woche die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %

nicht aus, weshalb für das Invalideneinkommen ebenfalls die LSE heranzuziehen

ist (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.). Dabei ist auf die Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 abzustellen, bezogen auf den gesamten

privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November

2015.

E. 5.1): Die Klägerin ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten,

ihre verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihr zumutbaren und ihren

Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu

stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Eine

Arbeitnehmerin verdiente 2014 in diesem Segment des Arbeitsmarktes im

Medianwert CHF 4‘300.00 pro Monat (TA1_tirage_skill_level / Total, s.

Quellenangabe unter E. II. 5.4.2 hiervor). Dieser Medianlohn ist von der

standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die

betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2014

41,7 Stunden betrug (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen / Total, s. Quellenangabe unter E. II. 5.4.2 hiervor).

Ausserdem hat eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung per 2015 zu erfolgen

(2014: 103,6 Indexpunkte / 2015: 104,1; Tabelle T1.2.10 / Total, s.

Quellenangabe unter E. II. 5.4.2 hiervor). Auf diese Weise ergibt sich mit der

zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ein Tabellenlohn von CHF 27'026.00.

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte

Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann

(a.a.O. E. 5b/aa in fine S. 80). Im vorliegenden Fall beeinflusst der

Umstand, dass die Klägerin nur noch halbtags arbeiten kann, das Lohnniveau

nicht negativ: Bei Frauen ohne Kaderfunktion fällt der monatliche

Durchschnittsbruttolohn bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 %, proportional

bezogen auf ein Vollzeitpensum, mit CHF 5'792.00 sogar höher aus als der

Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum mit CHF 5'365.00 (LSE 2014 Tabelle

T18, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher

Stellung und Geschlecht, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.5146021.html). Dasselbe gilt für das Alter der

Klägerin, da Arbeitnehmerinnen ohne Kaderfunktion zwischen 50 und 64 Jahren mit

einem Lohn von CHF 5'600.00 proportional mehr verdienen als das Total

aller Arbeitnehmerinnen mit CHF 5'180.00 (s. Tabelle TA9, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnniveau-schweiz/personenbezogene-merkmale.assetdetail.304033.html). Weiter besteht über die

Arbeitsunfähigkeit von 50 % hinaus keine zusätzliche Beeinträchtigung, welche

durch einen Abzug abgegolten werden müsste. Mit dem anrechenbaren ungekürzten Invalideneinkommen

von CHF 27'026.00 ergibt sich so gemessen am Valideneinkommen von CHF 54'128.00

ein Invaliditätsgrad von 50,07 %, der Anspruch auf eine halbe Rente begründet (s.

Art. 24 Abs. 1 BVG). Daran würde sich im Übrigen auch mit einem grosszügigen

Abzug von 15 % nichts ändern, da der Invaliditätsgrad so 57,55 % betragen

und die Anspruchsschwelle für eine Dreiviertelsrente von 60 % nicht erreicht

würde.

5.5

Zusammenfassend wird die

Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin ab 1.

Februar 2015 eine halbe Rente auszurichten.

6.

6.1

Die obsiegende Klägerin hat für

das Klageverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das

Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des

Prozesses (§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Bei teilweisem

Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,

welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft

hier nicht zu: Selbst wenn die Klägerin ihr Rechtsbegehren auf eine halbe Rente

beschränkt hätte, wäre der Aufwand ihres Vertreters nicht geringer ausgefallen,

da auch so die gesamten Akten zu würdigen gewesen wären.

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

6.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote (A.S. 146 f.) weist einen Zeitaufwand von 13,45 Stunden aus. Dies

erscheint im Hinblick auf den Umfang des Klageverfahrens mit den verschiedenen Abklärungen

als angemessen. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00

ergibt sich so ein Betrag von CHF 3'362.50. Bei den Auslagen wiederum sind

Kopien und Porti mit insgesamt CHF 318.10 zu vergüten (über den ebenfalls

in der Kostennote geltend gemachten Ersatz für die Fahrtkosten zur Begutachtung

sowie die Stellungnahme von Dr. med. J.___ wird in E. II. 7.2 f. hiernach

befunden). Einschliesslich CHF 294.45 Mehrwertsteuer (mit dem bis 31. Dezember

2017.

geltenden Satz von 8 %, da die Kostennote keine Verrichtungen nach diesem

Datum enthält) ergibt sich somit eine Entschädigung von CHF 3‘975.05.

6.3

Den

beigeladenen Vorsorgeeinrichtungen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen,

da das massgebliche kantonale Recht lediglich dem obsiegenden Versicherten

einen solchen Anspruch einräumt (s. § 7 Abs. 3 VVV.

7.

7.1

Verfahrenskosten sind keine zu

erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).

7.2

Das Gerichtsgutachten wurde

erforderlich, weil keine Bindung an den Rentenentscheid der IV besteht und die

vorhandenen Akten keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

erlaubten. Daher wäre es bereits Sache der Beklagten gewesen, weitere Abklärungen

zu treffen. Ihr sind daher die Kosten des Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (vgl.

BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 + 8 S. 271 f. /

285), welche sich auf CHF 4‘500.00 belaufen. Hinzu kommen noch die notwendigen Auslagen

der Klägerin für die Anreise zur Begutachtung über CHF 38.00.

7.3

Die Kosten der Stellungnahme zum

Gerichtsgutachten von Dr. med. J.___, welche die Klägerin eingeholt hat, sind

nicht zu vergüten. Einerseits liegt dem Gericht die fragliche Rechnung über CHF

600.

, auf die sich die Kostennote bezieht, nicht vor. Andererseits enthielt

diese Stellungnahme keine für den Entscheid relevanten Gesichtspunkte.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beklagte wird in teilweiser

Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin ab 1. Februar 2015 eine halbe

Rente auszurichten.

2. Die Beklagte hat der Klägerin eine

Parteientschädigung von CHF 3‘975.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu

bezahlen. Den übrigen Parteien werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn hat der Klägerin den Betrag von CHF 38.00 zu vergüten.

4. Der Antrag der Klägerin, es seien ihr

die Kosten der Stellungnahme von Dr. med. J.___ vom 25. August 2017 in der Höhe

von CHF 600.00 zu ersetzen, wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von

Dr. med. I.___ vom 9. August 2017 über CHF 4‘500.00 sowie die betreffenden

Auslagen der Klägerin von CHF 38.00 werden der Beklagten auferlegt und sind der

Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

6. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann