VSKLA.2016.7
Prämienforderung aus BVG, Beseitigung Rechtsvorschlag
25. Oktober 2016Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 25. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
Pensionskasse Pro, Bahnhofstrasse 4, 6431 Schwyz,
vertreten durch Advokat Thomas Käslin,
Klägerin
gegen
A.___
Beklagte
betreffend Prämienforderung
aus BVG, Beseitigung Rechtsvorschlag
(Klage vom
21. April 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Pensionskasse Pro
(fortan: Klägerin) lässt am 21. April
2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Klage gegen die A.___
(fortan: Beklagte) erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1.
Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 14‘198.95 nebst Zins zu 6 %
seit 1. September 2015 sowie von CHF 1‘250.00 nebst Zins zu 6 %
seit Klageinreichung sowie Betreibungskosten von CHF 103.30 zu verurteilen.
2.
Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von CHF 14‘198.95
nebst Zins zu 6 % seit 1. September 2015 in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamts Olten-Gösgen der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die
Rechtsöffnung zu gewähren.
3.
Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
2. Die
Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 27. Juni 2016 (A.S. 15), die Forderung
der Klägerin sei auf CHF 6‘934.30 zu reduzieren.
Die Klägerin
hält mit Replik vom 23. August 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 18
ff.). Die Beklagte reicht innert Frist weder die Mutationsformulare ein, welche
der Präsident des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 24. August 2016
(A.S. 24 f.) verlangt hat, noch gibt sie eine Duplik ab (s. A.S. 26).
Der Vertreter
der Klägerin reicht am 27. September 2016 eine Kostennote ein (A.S. 29
ff.), welche zur Kenntnisnahme an die Beklagte geht (A.S. 32).
Erwägungen
II.
1.
Streitigkeiten über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung
gegenüber einem Arbeitgeber fallen in die sachliche Zuständigkeit des
Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40;
§ 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz
über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Mit dem Sitz der Beklagten im Kanton Solothurn ist zudem auch die
örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).
Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis
zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. a GO). Das vorliegende Klagebegehren erreicht diese
Grenze nicht, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Der
Arbeitgeber, der obligatorisch nach BVG zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt,
muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung
errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG).
Die Beklagte ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie mit der Klägerin
am 18. / 21. Februar 2013 per 1. Januar 2013 einen
Anschlussvertrag einging (Klagebeilage / KB Nr. 3). Damals beschäftigte
die Beklagte nur einen Arbeitnehmer, nämlich B.___ (s. unter KB Nr. 8). Per
1.
Oktober 2013 trat sodann mit C.___ ein weiterer Arbeitnehmer in die
Klägerin ein (s. Vorsorgeausweis, unter KB Nr. 10).
Auf dem
Prämienkontokorrent der Beklagten war per 31. Dezember 2014 ein Beitragsausstand
von CHF 11‘563.95 aufgelaufen (KB Nr. 7). Die Klägerin mahnte die
Beklagte dafür am 5. Februar sowie 5. März 2015 und auferlegte ihr
eine Gebühr von CHF 20.00 resp. 50.00 (KB Nr. 14 + 15). Ausserdem
stellte die Klägerin der Beklagten am 6. März 2015 die Beitragsabrechnung
pro 2015 zu, wobei nur noch für C.___ Beiträge erhoben wurden (KB Nr. 16).
Da die Beklagte
keine Zahlungen leistete, kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag am
26.
März 2015 per 31. März 2015 (KB Nr. 17) und forderte mit
Schlussabrechnung vom 31. Juli 2015 den Betrag von CHF 15‘465.65,
zahlbar bis 21. August 2015 (KB Nr. 18). Nachdem innert Frist keine
Zahlung erfolgt war, erging am 7. September 2015 eine Mahnung mit einer Gebühr
von CHF 20.00 (KB Nr. 19), welche indes ohne Erfolg blieb. Die
Klägerin stellte daraufhin am 29. September 2015 ein Betreibungsbegehren
über CHF 15‘785.65 nebst Zins zu 6 % ab 21. August 2015 (KB Nr. 20).
Gegen den Zahlungsbefehl vom 30. September 2015 erhob die Beklagte am 9. Oktober
2015.
Rechtsvorschlag, welcher sich auf die gesamte Forderung bezog (KB Nr. 21).
Auf die Anfrage der Klägerin vom 19. Oktober 2015, ob sie den
Rechtsvorschlag zurückziehe (KB Nr. 22), reagierte die Beklagte nicht.
2.2
2.2.1
Durch die
Anschlussvereinbarung vom 18. / 21. Februar 2013 ergab sich ein
Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die
gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die
Bestimmungen des Anschlussvertrages nebst Vorsorge- und Kostenreglement (KB Nr. 4
+ 5) geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die
Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66
Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 5.1 Vorsorgereglement, Fassung per
1.
Januar 2014, KB Nr. 4). Aus dem Kontoauszug der Klägerin (KB Nr. 7)
ergibt sich per 31. März 2015 ein Beitragsforderung ohne Kosten über
CHF 13‘612.25 (14‘302.25 ./. 690.00).
Die Beklagte hat
macht geltend, der Arbeitnehmer B.___ sei 2014 gar nicht mehr bei der Beklagten
beschäftigt gewesen, während sich der Lohn von C.___ verringert habe. Eine
entsprechende Meldung der Beklagten ist jedoch nicht aktenkundig, sondern der
Einwand erfolgte erstmals in der Klageantwort. Die Klägerin teilte der
Beklagten daraufhin am 4. Juli 2016 mit, sie sei – ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht – bereit, die entsprechenden Änderungen rückwirkend vorzunehmen,
wenn die Beklagte die dafür vorgesehenen Mutationsformulare ausfülle (KB
Nr. 23). Dies unterblieb jedoch, worauf das Versicherungsgericht der Beklagten
am 24. August 2016 Frist setzte, die besagten Formulare bis
14.
September 2016 einzureichen, andernfalls auf Grund der Akten
entschieden werde (A.S. 24). Da die Beklagten diese Frist unbenutzt
verstreichen liess, stellt das Versicherungsgericht wie angekündigt auf die
vorliegenden Akten ab, d.h. es sieht die Beitragsforderung von CHF 13‘612.25
als erstellt an.
2.2.2
Die
Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig
bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2
BVG). Der Zinssatz richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen (vgl. Jürg
Brechbühl, in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter
[Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 36).
Im vorliegenden Fall ist, soweit es die
Beitragsforderung von CHF 13‘612.25 betrifft, der ab 1. September
2015.
verlangte Verzugszins nicht zu beanstanden, nachdem mit der
Schlussabrechnung eine Zahlungsfrist bis 21. August 2015 gesetzt worden
war. Der von der Klägerin vorgesehene Zinssatz beläuft sich auf 6 % (s. KB
Nr. 7 S. 2). Die Beklagte beanstandet weder den Beginn der
Zinspflicht noch die Höhe des Zinssatzes.
2.2.3
Gemäss
Kostenreglement der Klägerin (unter KB Nr. 5) hat der Arbeitgeber wie
folgt Ersatz für Verwaltungsaufwand zu leisten:
- 1. Mahnung:
CHF 20.00
- 2. Mahnung:
CHF 50.00
- Vertragsauflösung:
CHF 50.00 pro versicherte Person, mindestens CHF 300.00
- Betreibungsbegehren:
CHF 300.00
Die Beklagte
schuldet der Klägerin daher für die zwei ersten Mahnungen (KB Nr. 14 + 19),
die zweite Mahnung (KB Nr. 15), die Vertragsauflösung mit zwei
Versicherten (KB Nr. 17) und ein Betreibungsbegehren (KB Nr. 20)
CHF 690.00.
Auf den Kosten
ist praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind nämlich
nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als
Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der
Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 Obligationenrecht /
OR, SR 220).
Die
Betreibungskosten von CHF 103.30 müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen
werden. Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h.
sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich
zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568
E. 5).
2.3
Die Klage
ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Olten-Gösgen erhobene Rechtsvorschlag
wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.
3.
Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht
ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt
allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285
E. 3a S. 287), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen
Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen
nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des
anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V
285.
E. 4b S. 289 f.). Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder
mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten,
nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu
lassen (BGE 124 V 285 E. 3b S. 288).
Die Beklagte kam ihren Beitragspflichten trotz
Zahlungsaufforderung nicht nach. Als sie für den Beitragsausstand betrieben
wurde, beglich sie weder die Forderung noch bestritt sie diese substanziiert,
sondern erhob vielmehr Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen. Im Prozess
vor dem Versicherungsgericht reichte sie zwar eine Klageantwort ein und
verlangte eine Reduktion der Beitragsforderung. Auf das Angebot der Klägerin,
sie werde die erforderlichen rückwirkenden Mutationen vornehmen, wenn sie das
ausgefüllte Formular dafür einreiche, ging die Beklagte aber nicht ein, auch dann
nicht, als das Gericht ihr dazu nochmals Frist setzte. Mit diesem Verhalten macht
die Beklagte deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage
durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht
möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die
Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe
wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 Kantonaler Gebührentarif /
GebT, BGS 615.11, in der ab 15. Juli 2016 geltenden Fassung).
4.
4.1
Klagt
eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie
dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im vorliegenden
Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001
Nr. 35).
Das Versicherungsgericht bemisst die
Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 7 Abs. 3
Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und
über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen,
BGS 125.922). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit
zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht,
den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom
17.
Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier indes nicht zu,
denn der Aufwand des Gerichts wäre nur
unwesentlich geringer ausgefallen, wenn die Klägerin ihr Rechtsbegehren
bezüglich der Betreibungskosten und der Verzinsung der Gebühren angepasst hätte.
Somit ist eine volle Parteientschädigung auszurichten. Der anwaltliche
Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160
Abs. 2 i.V.m. § 161 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).
4.2
Die vom Vertreter der Klägerin
eingereichte Kostennote (A.S. 30 f.) weist einen Zeitaufwand von 7,25 Stunden
aus. Darin sind jedoch auch reine Kanzleiarbeiten
enthalten, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht
separat zu vergüten ist. Es betrifft dies einerseits die Einreichung der
Kostennote (0,25 Stunden), andererseits – analog zu Klientenbriefen – die
in verschiedenen Positionen mitenthaltene E-Mail-Orientierung der Klägerin über
eingegangene Verfügungen etc. (pauschal 0,25 Stunden). Nicht zu
vergüten ist ausserdem die Durchsicht der Verfügungen des Versicherungsgerichts
vom 22. April, 23. Mai, 21. Juni und 24. August 2016 (4 x
0,25 Stunden), in denen der Klägerin keine Frist gesetzt wurde. Schliesslich
ist der Aufwand für das Studium des Urteils und den Bericht an die Klägerin dem
weitgehenden Obsiegen entsprechend um 0,5 Stunden zu kürzen. Zusammenfassend ist ein Zeitaufwand von insgesamt
5,25 Stunden anzurechnen. Was den geltend gemachten Stundenansatz von
CHF 280.00 angeht, so wird praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig
aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 260.00 gewährt. Ein
solcher Fall liegt hier nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte
Rechtsfragen noch sind die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die
Beweiswürdigung ungewöhnlich schwierig. Mit einem Ansatz von CHF 260.00 beträgt
die Entschädigung CHF 1‘365.00.
Was die Auslagen über CHF 359.00
betrifft, so sind die 168 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160
Abs. 5 i.V.m. § 161 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden
Fassung), und nicht mit CHF 2.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 107.00. Einschliesslich CHF 117.75 Mehrwertsteuer
beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf total CHF 1‘589.75.
Gemäss
Kostenreglement schuldet der Arbeitgeber der Klägerin eine Gebühr von
CHF 1‘250.00, wenn diese eine Klage auf Rechtsöffnung erheben muss. Diese
Gebühr entfällt jedoch mit der Zusprache einer ordentlichen Parteientschädigung,
da die Klägerin sonst doppelt entschädigt würde.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beklagte A.___ wird in teilweiser
Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Pensionskasse Pro den Betrag von CHF 13‘612.25 nebst 6 %
Zins ab 1. September 2015 sowie den Betrag von CHF 690.00 zu bezahlen.
2. Der in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Olten-Gösgen erhobene
Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.
3. Die Beklagte hat
der Klägerin für das Klageverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘589.75
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu leisten.
4. Die Beklagte hat
die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann