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Entscheid

VSKLA.2016.7

Prämienforderung aus BVG, Beseitigung Rechtsvorschlag

25. Oktober 2016Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Pensionskasse Pro

(fortan: Klägerin) lässt am 21. April

2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Klage gegen die A.___

(fortan: Beklagte) erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

1.

Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 14‘198.95 nebst Zins zu 6 %

seit 1. September 2015 sowie von CHF 1‘250.00 nebst Zins zu 6 %

seit Klageinreichung sowie Betreibungskosten von CHF 103.30 zu verurteilen.

2.

Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von CHF 14‘198.95

nebst Zins zu 6 % seit 1. September 2015 in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamts Olten-Gösgen der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die

Rechtsöffnung zu gewähren.

3.

Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

2. Die

Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 27. Juni 2016 (A.S. 15), die Forderung

der Klägerin sei auf CHF 6‘934.30 zu reduzieren.

Die Klägerin

hält mit Replik vom 23. August 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 18

ff.). Die Beklagte reicht innert Frist weder die Mutationsformulare ein, welche

der Präsident des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 24. August 2016

(A.S. 24 f.) verlangt hat, noch gibt sie eine Duplik ab (s. A.S. 26).

Der Vertreter

der Klägerin reicht am 27. September 2016 eine Kostennote ein (A.S. 29

ff.), welche zur Kenntnisnahme an die Beklagte geht (A.S. 32).

Erwägungen

II.

1.

Streitigkeiten über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung

gegenüber einem Arbeitgeber fallen in die sachliche Zuständigkeit des

Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40;

§ 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz

über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Mit dem Sitz der Beklagten im Kanton Solothurn ist zudem auch die

örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis

zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. a GO). Das vorliegende Klagebegehren erreicht diese

Grenze nicht, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung

der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Der

Arbeitgeber, der obligatorisch nach BVG zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt,

muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung

errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG).

Die Beklagte ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie mit der Klägerin

am 18. / 21. Februar 2013 per 1. Januar 2013 einen

Anschlussvertrag einging (Klagebeilage / KB Nr. 3). Damals beschäftigte

die Beklagte nur einen Arbeitnehmer, nämlich B.___ (s. unter KB Nr. 8). Per

1.

Oktober 2013 trat sodann mit C.___ ein weiterer Arbeitnehmer in die

Klägerin ein (s. Vorsorgeausweis, unter KB Nr. 10).

Auf dem

Prämienkontokorrent der Beklagten war per 31. Dezember 2014 ein Beitragsausstand

von CHF 11‘563.95 aufgelaufen (KB Nr. 7). Die Klägerin mahnte die

Beklagte dafür am 5. Februar sowie 5. März 2015 und auferlegte ihr

eine Gebühr von CHF 20.00 resp. 50.00 (KB Nr. 14 + 15). Ausserdem

stellte die Klägerin der Beklagten am 6. März 2015 die Beitragsabrechnung

pro 2015 zu, wobei nur noch für C.___ Beiträge erhoben wurden (KB Nr. 16).

Da die Beklagte

keine Zahlungen leistete, kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag am

26.

März 2015 per 31. März 2015 (KB Nr. 17) und forderte mit

Schlussabrechnung vom 31. Juli 2015 den Betrag von CHF 15‘465.65,

zahlbar bis 21. August 2015 (KB Nr. 18). Nachdem innert Frist keine

Zahlung erfolgt war, erging am 7. September 2015 eine Mahnung mit einer Gebühr

von CHF 20.00 (KB Nr. 19), welche indes ohne Erfolg blieb. Die

Klägerin stellte daraufhin am 29. September 2015 ein Betreibungsbegehren

über CHF 15‘785.65 nebst Zins zu 6 % ab 21. August 2015 (KB Nr. 20).

Gegen den Zahlungsbefehl vom 30. September 2015 erhob die Beklagte am 9. Oktober

2015.

Rechtsvorschlag, welcher sich auf die gesamte Forderung bezog (KB Nr. 21).

Auf die Anfrage der Klägerin vom 19. Oktober 2015, ob sie den

Rechtsvorschlag zurückziehe (KB Nr. 22), reagierte die Beklagte nicht.

2.2

2.2.1

Durch die

Anschlussvereinbarung vom 18. / 21. Februar 2013 ergab sich ein

Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die

gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die

Bestimmungen des Anschlussvertrages nebst Vorsorge- und Kostenreglement (KB Nr. 4

+ 5) geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die

Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66

Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 5.1 Vorsorgereglement, Fassung per

1.

Januar 2014, KB Nr. 4). Aus dem Kontoauszug der Klägerin (KB Nr. 7)

ergibt sich per 31. März 2015 ein Beitragsforderung ohne Kosten über

CHF 13‘612.25 (14‘302.25 ./. 690.00).

Die Beklagte hat

macht geltend, der Arbeitnehmer B.___ sei 2014 gar nicht mehr bei der Beklagten

beschäftigt gewesen, während sich der Lohn von C.___ verringert habe. Eine

entsprechende Meldung der Beklagten ist jedoch nicht aktenkundig, sondern der

Einwand erfolgte erstmals in der Klageantwort. Die Klägerin teilte der

Beklagten daraufhin am 4. Juli 2016 mit, sie sei – ohne Anerkennung einer

Rechtspflicht – bereit, die entsprechenden Änderungen rückwirkend vorzunehmen,

wenn die Beklagte die dafür vorgesehenen Mutationsformulare ausfülle (KB

Nr. 23). Dies unterblieb jedoch, worauf das Versicherungsgericht der Beklagten

am 24. August 2016 Frist setzte, die besagten Formulare bis

14.

September 2016 einzureichen, andernfalls auf Grund der Akten

entschieden werde (A.S. 24). Da die Beklagten diese Frist unbenutzt

verstreichen liess, stellt das Versicherungsgericht wie angekündigt auf die

vorliegenden Akten ab, d.h. es sieht die Beitragsforderung von CHF 13‘612.25

als erstellt an.

2.2.2

Die

Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig

bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2

BVG). Der Zinssatz richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen (vgl. Jürg

Brechbühl, in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter

[Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 36).

Im vorliegenden Fall ist, soweit es die

Beitragsforderung von CHF 13‘612.25 betrifft, der ab 1. September

2015.

verlangte Verzugszins nicht zu beanstanden, nachdem mit der

Schlussabrechnung eine Zahlungsfrist bis 21. August 2015 gesetzt worden

war. Der von der Klägerin vorgesehene Zinssatz beläuft sich auf 6 % (s. KB

Nr. 7 S. 2). Die Beklagte beanstandet weder den Beginn der

Zinspflicht noch die Höhe des Zinssatzes.

2.2.3

Gemäss

Kostenreglement der Klägerin (unter KB Nr. 5) hat der Arbeitgeber wie

folgt Ersatz für Verwaltungsaufwand zu leisten:

- 1. Mahnung:

CHF 20.00

- 2. Mahnung:

CHF 50.00

- Vertragsauflösung:

CHF 50.00 pro versicherte Person, mindestens CHF 300.00

- Betreibungsbegehren:

CHF 300.00

Die Beklagte

schuldet der Klägerin daher für die zwei ersten Mahnungen (KB Nr. 14 + 19),

die zweite Mahnung (KB Nr. 15), die Vertragsauflösung mit zwei

Versicherten (KB Nr. 17) und ein Betreibungsbegehren (KB Nr. 20)

CHF 690.00.

Auf den Kosten

ist praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind nämlich

nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als

Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der

Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 Obligationenrecht /

OR, SR 220).

Die

Betreibungskosten von CHF 103.30 müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen

werden. Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h.

sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich

zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568

E. 5).

2.3

Die Klage

ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Olten-Gösgen erhobene Rechtsvorschlag

wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.

3.

Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht

ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt

allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285

E. 3a S. 287), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen

Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen

nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des

anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V

285.

E. 4b S. 289 f.). Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder

mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten,

nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu

lassen (BGE 124 V 285 E. 3b S. 288).

Die Beklagte kam ihren Beitragspflichten trotz

Zahlungsaufforderung nicht nach. Als sie für den Beitragsausstand betrieben

wurde, beglich sie weder die Forderung noch bestritt sie diese substanziiert,

sondern erhob vielmehr Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen. Im Prozess

vor dem Versicherungsgericht reichte sie zwar eine Klageantwort ein und

verlangte eine Reduktion der Beitragsforderung. Auf das Angebot der Klägerin,

sie werde die erforderlichen rückwirkenden Mutationen vornehmen, wenn sie das

ausgefüllte Formular dafür einreiche, ging die Beklagte aber nicht ein, auch dann

nicht, als das Gericht ihr dazu nochmals Frist setzte. Mit diesem Verhalten macht

die Beklagte deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage

durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht

möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die

Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe

wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 Kantonaler Gebührentarif /

GebT, BGS 615.11, in der ab 15. Juli 2016 geltenden Fassung).

4.

4.1

Klagt

eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie

dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im vorliegenden

Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001

Nr. 35).

Das Versicherungsgericht bemisst die

Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 7 Abs. 3

Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und

über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen,

BGS 125.922). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit

zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht,

den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom

17.

Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier indes nicht zu,

denn der Aufwand des Gerichts wäre nur

unwesentlich geringer ausgefallen, wenn die Klägerin ihr Rechtsbegehren

bezüglich der Betreibungskosten und der Verzinsung der Gebühren angepasst hätte.

Somit ist eine volle Parteientschädigung auszurichten. Der anwaltliche

Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160

Abs. 2 i.V.m. § 161 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).

4.2

Die vom Vertreter der Klägerin

eingereichte Kostennote (A.S. 30 f.) weist einen Zeitaufwand von 7,25 Stunden

aus. Darin sind jedoch auch reine Kanzleiarbeiten

enthalten, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht

separat zu vergüten ist. Es betrifft dies einerseits die Einreichung der

Kostennote (0,25 Stunden), andererseits – analog zu Klientenbriefen – die

in verschiedenen Positionen mitenthaltene E-Mail-Orientierung der Klägerin über

eingegangene Verfügungen etc. (pauschal 0,25 Stunden). Nicht zu

vergüten ist ausserdem die Durchsicht der Verfügungen des Versicherungsgerichts

vom 22. April, 23. Mai, 21. Juni und 24. August 2016 (4 x

0,25 Stunden), in denen der Klägerin keine Frist gesetzt wurde. Schliesslich

ist der Aufwand für das Studium des Urteils und den Bericht an die Klägerin dem

weitgehenden Obsiegen entsprechend um 0,5 Stunden zu kürzen. Zusammenfassend ist ein Zeitaufwand von insgesamt

5,25 Stunden anzurechnen. Was den geltend gemachten Stundenansatz von

CHF 280.00 angeht, so wird praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig

aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 260.00 gewährt. Ein

solcher Fall liegt hier nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte

Rechtsfragen noch sind die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die

Beweiswürdigung ungewöhnlich schwierig. Mit einem Ansatz von CHF 260.00 beträgt

die Entschädigung CHF 1‘365.00.

Was die Auslagen über CHF 359.00

betrifft, so sind die 168 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160

Abs. 5 i.V.m. § 161 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden

Fassung), und nicht mit CHF 2.00, wie in der Kostennote geltend gemacht

wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 107.00. Einschliesslich CHF 117.75 Mehrwertsteuer

beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf total CHF 1‘589.75.

Gemäss

Kostenreglement schuldet der Arbeitgeber der Klägerin eine Gebühr von

CHF 1‘250.00, wenn diese eine Klage auf Rechtsöffnung erheben muss. Diese

Gebühr entfällt jedoch mit der Zusprache einer ordentlichen Parteientschädigung,

da die Klägerin sonst doppelt entschädigt würde.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beklagte A.___ wird in teilweiser

Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Pensionskasse Pro den Betrag von CHF 13‘612.25 nebst 6 %

Zins ab 1. September 2015 sowie den Betrag von CHF 690.00 zu bezahlen.

2. Der in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Olten-Gösgen erhobene

Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.

3. Die Beklagte hat

der Klägerin für das Klageverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘589.75

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu leisten.

4. Die Beklagte hat

die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann