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Entscheid

VSKLA.2016.8

Hinterlassenenleistungen

12. April 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. F.___ sel. (fortan:

Versicherter) war seit 2007 mit Unterbrüchen für die Einzelfirma E.___, [...], tätig

(s. IK-Auszug, Klagebeilage / KB-Nr. 9). Mit seiner Partnerin C.___

(fortan: Klägerin 2) hatte er den Sohn A.___ (fortan: Kläger 1), geb.

2007 (KB-Nr. 4). Der Versicherte verstarb am 6. Mai 2011.

Die Firma E.___ war für die berufliche

Vorsorge mit Wirkung ab 1. Juli 2010 der D.___ (fortan: Beklagte) angeschlossen

(Beilage zur Klageantwort / KAB-Nr. 1).

2.

2.1 Die Klägerin 2 lässt am 29. April 2016 in ihrem eigenen Namen

sowie im Namen des Klägers 1 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

gegen die Beklagte Klage erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 1

ff.):

1.

Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 1 eine den

gesetzlichen Ansprüchen entsprechende Waisenrente ab dem 6. Mai 2011 zu

zahlen.

2.

Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 2 das

Todesfallkapital des Versicherten auszuzahlen.

3.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

4.

Eventualiter sei der Klägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege mit

dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen und es sei demzufolge von

der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Die Beklagte

beantragt mit Klageantwort vom 29. Juni

2016 (A.S. 31 ff.) die vollumfängliche

Abweisung der Klage unter Kostenfolge zu Lasten der Kläger, ausserdem die Beiladung

der Arbeitgeberin E.___.

2.2 Der

Präsident des Versicherungsgerichts lädt die E.___ (fortan: Beigeladene) mit Verfügung vom 15. Juli 2016 in das

Verfahren bei (A.S. 37 f.) und gewährt der Klägerin 2 mit Verfügung

vom 27. Juli 2016 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

(A.S. 40 f.).

2.3 Die

Beigeladene lässt am 5. Oktober

2016 die vollumfängliche Abweisung der

Klage unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der beiden Kläger beantragen

(A.S. 50 ff.).

2.4 Die

Vertreter der Beigeladenen sowie der beiden Kläger reichen am 24. resp. 25. Oktober 2016 jeweils eine Kostennote ein (A.S. 56

f. / 58 ff.).

Erwägungen

II.

1.

Streitigkeiten

über Ansprüche eines Versicherten gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung fallen in

die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge /

BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dieses ist auch örtlich

zuständig, da sich der Betrieb, bei dem der Versicherte angestellt war, im

Kanton Solothurn befand (Art. 73 Abs. 3 BVG).

Der Einwand der Beklagten, es sei

unklar, um welche Arbeitgeberin es sich handle, ist unzutreffend. Wohl spricht

die Klage von der E.___ GmbH (s. z.B. A.S. 3 Ziff. 2). Dies ist aber

ein offenkundiges Versehen, denn der als Klagebeilage eingereichte

Handelsregisterauszug macht deutlich, dass die Beigeladene E.___ gemeint ist

(KB-Nr. 3).

2.

2.1

Zuerst ist zu prüfen, ob der

Versicherte im Todeszeitpunkt bei der Beklagten für die berufliche Vorsorge

versichert war, da die Kläger ansonsten von vornherein keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen

haben (s. Art. 18 lit. a BVG).

2.2

Arbeitnehmer, die das 17.

Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von

(in der Zeit ab 1. Januar 2011) mehr als CHF 20‘880.00 beziehen,

unterstehen der obligatorischen Versicherung der beruflichen Vorsorge

(Art. 2 Abs. 1 BVG). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang

bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei

ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Eine

solche Regelung findet sich auch in den Allg. Bestimmungen des Reglements der

Beklagten (Art. 7 Reglement AB, Stand 1. Januar 2011, KB-Nr. 1),

wonach der für die Versicherung massgebende AHV-Jahreslohn demjenigen Lohn

entspricht, den die versicherte Person bei ganzjähriger Beschäftigung mit dem

gleichen Beschäftigungsgrad erzielen würde. Weiter sieht das Reglement vor,

dass diejenigen Personen nicht in die Versicherung aufgenommen werden, deren

Jahreslohn den gemäss BVG als Aufnahmegrenze festgesetzten Betrag nicht übersteigt

(Art. 3 Abs. 2 lit. c Reglement AB).

Nicht der obligatorischen Versicherung

unterstellt sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens

drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 lit. b Verordnung über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVV2,

SR 831.441.1). Falls indes mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim

gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen

insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate

übersteigt, ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats

versichert (Art. 1k lit. b BVV2).

2.3

Die Beklagte und die

Beigeladene bestreiten, dass der Versicherte am 6. Mai 2011 in einem

Arbeitsverhältnis stand. In der Tat haben weder die Beigeladene noch der

Versicherte die Vertragsurkunde vom 1. Mai 2011 unterzeichnet, welche eine

Anstellung vom 1. Mai bis 31. Dezember 2011 mit einer wöchentlichen

Normalarbeitszeit von 42 Stunden und einem Stundenlohn von CHF 23.00 nebst

Ferienentschädigung vorsah (s. KB-Nr. 7); laut der Beigeladenen geschah

dies deshalb, weil plötzlich unsicher war, ob es genügend Arbeit für eine längere

Beschäftigung geben würde (A.S. 51 Ziff. 2). Entscheidend ist jedoch,

dass der Versicherte ab 1. Mai 2011 tatsächlich für die Beigeladene

arbeitete, wie die Lohnabrechnung zeigt (unter KB-Nr. 12); daraus ergibt

sich zudem, dass der Versicherte in den fünf Werktagen bis 6. Mai 2011

insgesamt 79 Stunden arbeitete, also durchgehend beschäftigt war und nicht

bloss ein oder zwei einzelne Tage. Ein Arbeitsvertrag gilt auch dann als abgeschlossen,

wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren

Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Art. 320

Abs. 2 Obligationenrecht / OR, SR 220). Dies war hier der Fall,

so dass im Todeszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis vorlag.

2.4

Die Beklagte und die

Beigeladene bringen vor, es sei der von Januar bis Mai 2011 vom Versicherten

erzielte Lohn von CHF 6‘141.00 (s. IK-Auszug, KB-Nr. 9) auf ein Jahr

aufzurechnen, woraus sich CHF 18‘435.35 (A.S. 34 Ziff. 3.2) resp.

17‘341.40 (A.S. 51 Ziff. 1) ergeben. Damit würde der erforderliche

Mindestlohn nicht erreicht. Ein solches Vorgehen ist jedoch nicht zulässig. In

den Monaten Januar bis April 2011 war der Versicherte jeweils nur kurzfristig

im Zwischenverdienst für die Beigeladene tätig (KB-Nrn. 8 + 12). Das hier

interessierende Arbeitsverhältnis begann erst am 1. Mai 2011. Es war im

Übrigen nicht auf drei Monate oder weniger begrenzt: Nachdem der ursprünglich

vorgesehene Vertrag mit einer Dauer von acht Monaten nicht unterzeichnet worden

war, wurde der Versicherte bis auf weiteres beschäftigt, also ohne Befristung.

Das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen fiel damit (den Mindestlohn gemäss

Art. 2 Abs. 1 BVG vorausgesetzt) von Anfang an, ab 1. Mai 2011,

unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge; ein Anwendungsfall von

Art. 1k lit. b BVV2 lag nicht vor.

Andererseits kann auch der

Betrachtungsweise der Kläger, es sei der vom 1. bis 6. Mai 2011 erzielte

Lohn von CHF 1‘968.35 (KB-Nr. 12) hochzurechnen, nicht zugestimmt

werden. Der Versicherte arbeitete, wie bereits erwähnt, in diesen fünf Werktagen

insgesamt 79 Stunden (a.a.O.), d.h. deutlich mehr als die betriebsübliche

Normalarbeitszeit; es ist nicht davon auszugehen, dass dies über längere Zeit

so geblieben wäre. Berechnet man das jährliche Einkommen pro 2011 auf Grund einer

wöchentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden (s. dazu den nicht

unterschriebenen Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2011, KB-Nr. 7), so

ergeben sich CHF 53‘126.65 (254 Arbeitstage [s. http://www.joursouvres.ch/DE]

x 8,4 Stunden (tägliche Arbeitszeit, 42 : 5) x CHF 24.90 [CHF 23.00

Stundenlohn plus 8,33 % Ferienentschädigung, KB-Nr. 7]). Der

Versicherte hat freilich in der Vergangenheit bei der Beigeladenen nie ein

vergleichbar hohes Einkommen erzielt (s. IK-Auszug, KB-Nr. 9), was daran

zweifeln lässt, dass dies 2011 der Fall gewesen wäre. Bei einer

Durchschnittsrechnung über mehrere Jahre ist zu beachten, dass fraglich ist,

inwieweit die Jahre 2010 und 2008 repräsentativ sind: 2010 erlitt der

Versicherte einen Unfall und bezog Taggelder der Unfallversicherung

(KB-Nr. 10), 2008 war er zeitweise bei der Arbeitslosenversicherung

angemeldet und für die Beigeladene nur im Zwischenverdienst tätig

(KB-Nr. 9). Es verbleiben die Jahre 2007 (CHF 29‘061.00) und 2009

(CHF 40‘559.00), bei denen keine Einschränkungen bekannt sind, mit einem

durchschnittlichen Einkommen von CHF 34‘810.00. Nimmt man für 2011 einen

solchen Jahreslohn an, so unterlag der Versicherte im Todeszeitpunkt der obligatorischen

beruflichen Vorsorge.

3.

3.1

Die Kinder eines verstorbenen

Versicherten haben gemäss Gesetz und Reglement der Beklagten Anspruch auf eine

Waisenrente (Art. 20 BVG sowie Art. 20 Abs. 4 lit. a

Reglement AB). Deren Höhe entspricht beim Tod eines aktiven Versicherten

20.

% der Invalidenrente, auf die er Anspruch gehabt hätte (Art. 21

Abs. 1 BVG sowie Art. 20 Abs. 2 lit. a Reglement

Vorsorgeplan / AN, Stand 1. Januar 2011, KB-Nr. 2). Vor diesem

Hintergrund räumt die Beklagte zu Recht ein, dass der im Todeszeitpunkt

minderjährige Kläger 1 Anspruch auf eine Waisenrente hat, sofern sein Vater bei

ihr versichert war (A.S. 35 Ziff. 4.1). Da dies der Fall ist (s.

E. II. 2.4 hiervor), erweist sich die Klage in dieser Hinsicht als

begründet.

3.2

Die Vorsorgeeinrichtung kann

in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19, 19a und 20

BVG (überlebender Ehegatte, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Waisen) weitere

begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, darunter natürliche

Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind,

oder die Person, die mit ihm in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod

ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt

eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (Art. 20a

Abs. 1 lit. a BVG).

Die Beklagte richtet ein

Todesfallkapital aus, wenn die versicherte Person vor dem Bezug einer Alters-

oder Invalidenrente stirbt, ohne dass eine Ehegattenrente oder eine Rente für

den geschiedenen Ehegatten zur Auszahlung gelangt. Das Todesfallkapital

entspricht dem Sparguthaben, wie es am Todestag vorhanden gewesen ist

(Art. 21 Reglement AN). Anspruch auf das Kapital haben in erster Linie die

Hinterlassenen nach BVG, in zweiter Linie die Person, welche mit der

versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen

eine Lebensgemeinschaft geführt hat (s. Art. 20 Abs. 5 lit. a

und b Reglement AB).

Die Voraussetzungen für ein

Todesfallkapital sind im vorliegenden Fall erfüllt. Anspruch auf dieses hat

aber nicht, wie beantragt, die Klägerin 2. Der Kläger 1 steht nämlich

als Waise in der Anspruchskaskade eine Stufe über der Klägerin 2 als

Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten, weshalb er Anspruch auf das

gesamte Todesfallkapital hat. Das Versicherungsgericht ist nicht an die Begehren

der Parteien gebunden (§ 6 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über

das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das

Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV,

BGS 125.922), weshalb das Todesfallkapital dem Kläger 1 zugesprochen

wird.

3.3

Zusammenfassend wird die Klage

in dem Sinne gutgeheissen, als der Kläger 1 das Todesfallkapital per

6.

Mai 2011 sowie ab diesem Datum eine Waisenrente zugesprochen erhält. Da

das Klagebegehren nicht ziffernmässig bestimmt ist, wird es nun Sache der

Beklagten sein, gestützt auf die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen

den genauen Betrag von Rente und Kapital festzusetzen (vgl. BGE 129

V 450 E. 3.2 S. 453).

Nachdem das Todesfallkapital dem

Kläger 1 zugesprochen wurde, erübrigt es sich, ihm – wie von der Beklagten

vorgebracht (A.S. 32 Ziff. 4) – wegen Interessenkollision mit der

Klägerin 2 einen eigenen Vertreter zu bestellen. Das Gericht wird

allerdings die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des

Klägers 1 über die Leistungszusprache orientieren (s. Art. 443

Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs.1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210).

4.

4.1

4.1.1

Der obsiegenden Kläger 1

hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme

festzusetzen (§ 7 Abs. 3 VVV). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von

CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler

Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der ab 15. Juli 2016

geltenden Fassung).

4.1.2

Die vom gemeinsamen Vertreter

eingereichte Kostennote über insgesamt CHF 7‘648.55 (A.S. 59 ff.) ist

wie folgt zu kürzen:

·

Der vorprozessuale

Aufwand entfällt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] B 23/04 vom

8.

Juli 2004; n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn VSKLA.2007.26 vom 27. März 2009 E. II. 3a). Zu

entschädigen sind nur die Verrichtungen ab 15. März 2016, als konkret mit

der Vorbereitung der Klage begonnen wurde.

·

Für Vorbereitung

und Abfassen der Klageschrift werden insgesamt 21 Stunden geltend gemacht

(15. März bis 29. April 2016). Dies erscheint als zu hoch, da der

Fall nicht überdurchschnittlich kompliziert ist und die Klageschrift lediglich acht

Seiten umfasst. Angemessen sind vielmehr zehn Stunden.

·

Im Stundenansatz

eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist der sog.

Kanzleiaufwand, d.h. Verrichtungen, die von der Kanzlei des Anwalts ausgeführt

oder vorbereitet werden können. Es betrifft dies hier die Information von Frau [...]

(Brief vom 3. Mai 2016 und E-Mail vom 30. Mai 2016: ermessensweise je

0,17 Stunden der fraglichen Sammelpositionen) sowie die Einreichung der Kostennote

(25. Oktober 2016: 0,25 Stunden).

·

Das Studium von

Verfügungen, in denen weder den Klägern eine Frist gesetzt noch ein Gesuch von

ihnen abgewiesen wurde, wird praxisgemäss nicht entschädigt (6. Juni und 11. August

2016: 0,17 + 0,25 Stunden).

Für das Verfassen der Klageschrift

wird ein Stundenansatz von CHF 150.00 verlangt, so dass sich mit einem Aufwand

von zehn Stunden ein Betrag von CHF 1‘500.00

ergibt. Für den übrigen anrechenbaren Aufwand (3. und 30. Mai 2016: 0,91

Stunden) wird demgegenüber ein Ansatz von CHF 300.00 geltend gemacht.

Praxisgemäss gewährt das Versicherungsgericht aber einen Ansatz von mehr als

CHF 260.00 nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen. Die fraglichen

Verrichtungen vom 3. und 30. Mai 2016, welche das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege betreffen, sind indes in keiner Weise aussergewöhnlich schwierig.

Mit dem massgeblichen Stundenansatz von CHF 260.00 ergeben sich so

CHF 236.60, womit sich die Entschädigung für den Zeitaufwand auf total CHF 1‘736.60

beläuft.

Was die Auslagen von CHF 327.50

angeht, so entfallen einmal die vorprozessualen, d.h. vor dem 15. März

2016.

angefallenen. Weiter sind die 17 Kopien vom 11. Oktober 2016

verfahrensfremd, da sie ein Strafverfahren betreffen. Die verbleibenden 29

Kopien sind pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 5 GebT, in der ab 15. Juli 2016 geltenden Fassung)

und nicht wie geltend gemacht mit CHF 1.50. Die Auslagen reduzieren sich

so auf CHF 39.50. Die Parteientschädigung beträgt folglich,

einschliesslich CHF 142.10 Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 1‘918.20. Dieser

Betrag ist an den anwaltlichen Vertreter Advokat Martin Lutz auszuzahlen.

4.1.3

Die Kostennote des Vertreters

unterscheidet nicht zwischen Verrichtungen für den Kläger 1 und die Klägerin 2.

Von einer Kürzung der Parteientschädigung, weil die Klägerin 2 keine

Leistungen zugesprochen erhält, ist abzusehen. Der Vertreter hätte auch dann den

gleichen Aufwand gehabt, wenn er nur den Kläger 1 vertreten hätte. Da die volle Parteientschädigung den gesamten

(anrechenbaren) Aufwand des Vertreters abdeckt, bedarf es keiner Entschädigung

im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege.

4.2

Die unterlegene Beigeladene

hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.

Das

Klageverfahren in der beruflichen Vorsorge ist in der Regel kostenlos

(Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV). Im vorliegenden

Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Beklagte dem Kläger A.___ folgende Leistungen

auszurichten hat:

·

Todesfallkapital

des Versicherten F.___ sel. per 6. Mai 2011

·

Waisenrente, ab

6. Mai 2011

2. Die Beklagte hat dem Kläger 1

eine Parteientschädigung von CHF 1‘918.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

auszurichten, zahlbar an Advokat Martin Lutz.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann