VSKLA.2016.8
Hinterlassenenleistungen
12. April 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 12. April 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
1. A.___
gesetzlich vertreten durch C.___ hier vertreten durch Advokat Martin Lutz
2. C.___
vertreten durch Advokat Martin Lutz
Kläger
gegen
1. D.___
Beklagte
2. E.___
vertreten durch Jacques Butz
Beigeladene (Gegnerin)
betreffend Hinterlassenenleistungen
(Klage vom 29. April 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. F.___ sel. (fortan:
Versicherter) war seit 2007 mit Unterbrüchen für die Einzelfirma E.___, [...], tätig
(s. IK-Auszug, Klagebeilage / KB-Nr. 9). Mit seiner Partnerin C.___
(fortan: Klägerin 2) hatte er den Sohn A.___ (fortan: Kläger 1), geb.
2007 (KB-Nr. 4). Der Versicherte verstarb am 6. Mai 2011.
Die Firma E.___ war für die berufliche
Vorsorge mit Wirkung ab 1. Juli 2010 der D.___ (fortan: Beklagte) angeschlossen
(Beilage zur Klageantwort / KAB-Nr. 1).
2.
2.1 Die Klägerin 2 lässt am 29. April 2016 in ihrem eigenen Namen
sowie im Namen des Klägers 1 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
gegen die Beklagte Klage erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 1
ff.):
1.
Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 1 eine den
gesetzlichen Ansprüchen entsprechende Waisenrente ab dem 6. Mai 2011 zu
zahlen.
2.
Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 2 das
Todesfallkapital des Versicherten auszuzahlen.
3.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
4.
Eventualiter sei der Klägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege mit
dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen und es sei demzufolge von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Die Beklagte
beantragt mit Klageantwort vom 29. Juni
2016 (A.S. 31 ff.) die vollumfängliche
Abweisung der Klage unter Kostenfolge zu Lasten der Kläger, ausserdem die Beiladung
der Arbeitgeberin E.___.
2.2 Der
Präsident des Versicherungsgerichts lädt die E.___ (fortan: Beigeladene) mit Verfügung vom 15. Juli 2016 in das
Verfahren bei (A.S. 37 f.) und gewährt der Klägerin 2 mit Verfügung
vom 27. Juli 2016 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
(A.S. 40 f.).
2.3 Die
Beigeladene lässt am 5. Oktober
2016 die vollumfängliche Abweisung der
Klage unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der beiden Kläger beantragen
(A.S. 50 ff.).
2.4 Die
Vertreter der Beigeladenen sowie der beiden Kläger reichen am 24. resp. 25. Oktober 2016 jeweils eine Kostennote ein (A.S. 56
f. / 58 ff.).
Erwägungen
II.
1.
Streitigkeiten
über Ansprüche eines Versicherten gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung fallen in
die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge /
BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dieses ist auch örtlich
zuständig, da sich der Betrieb, bei dem der Versicherte angestellt war, im
Kanton Solothurn befand (Art. 73 Abs. 3 BVG).
Der Einwand der Beklagten, es sei
unklar, um welche Arbeitgeberin es sich handle, ist unzutreffend. Wohl spricht
die Klage von der E.___ GmbH (s. z.B. A.S. 3 Ziff. 2). Dies ist aber
ein offenkundiges Versehen, denn der als Klagebeilage eingereichte
Handelsregisterauszug macht deutlich, dass die Beigeladene E.___ gemeint ist
(KB-Nr. 3).
2.
2.1
Zuerst ist zu prüfen, ob der
Versicherte im Todeszeitpunkt bei der Beklagten für die berufliche Vorsorge
versichert war, da die Kläger ansonsten von vornherein keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen
haben (s. Art. 18 lit. a BVG).
2.2
Arbeitnehmer, die das 17.
Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von
(in der Zeit ab 1. Januar 2011) mehr als CHF 20‘880.00 beziehen,
unterstehen der obligatorischen Versicherung der beruflichen Vorsorge
(Art. 2 Abs. 1 BVG). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang
bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei
ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Eine
solche Regelung findet sich auch in den Allg. Bestimmungen des Reglements der
Beklagten (Art. 7 Reglement AB, Stand 1. Januar 2011, KB-Nr. 1),
wonach der für die Versicherung massgebende AHV-Jahreslohn demjenigen Lohn
entspricht, den die versicherte Person bei ganzjähriger Beschäftigung mit dem
gleichen Beschäftigungsgrad erzielen würde. Weiter sieht das Reglement vor,
dass diejenigen Personen nicht in die Versicherung aufgenommen werden, deren
Jahreslohn den gemäss BVG als Aufnahmegrenze festgesetzten Betrag nicht übersteigt
(Art. 3 Abs. 2 lit. c Reglement AB).
Nicht der obligatorischen Versicherung
unterstellt sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens
drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 lit. b Verordnung über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVV2,
SR 831.441.1). Falls indes mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim
gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen
insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate
übersteigt, ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats
versichert (Art. 1k lit. b BVV2).
2.3
Die Beklagte und die
Beigeladene bestreiten, dass der Versicherte am 6. Mai 2011 in einem
Arbeitsverhältnis stand. In der Tat haben weder die Beigeladene noch der
Versicherte die Vertragsurkunde vom 1. Mai 2011 unterzeichnet, welche eine
Anstellung vom 1. Mai bis 31. Dezember 2011 mit einer wöchentlichen
Normalarbeitszeit von 42 Stunden und einem Stundenlohn von CHF 23.00 nebst
Ferienentschädigung vorsah (s. KB-Nr. 7); laut der Beigeladenen geschah
dies deshalb, weil plötzlich unsicher war, ob es genügend Arbeit für eine längere
Beschäftigung geben würde (A.S. 51 Ziff. 2). Entscheidend ist jedoch,
dass der Versicherte ab 1. Mai 2011 tatsächlich für die Beigeladene
arbeitete, wie die Lohnabrechnung zeigt (unter KB-Nr. 12); daraus ergibt
sich zudem, dass der Versicherte in den fünf Werktagen bis 6. Mai 2011
insgesamt 79 Stunden arbeitete, also durchgehend beschäftigt war und nicht
bloss ein oder zwei einzelne Tage. Ein Arbeitsvertrag gilt auch dann als abgeschlossen,
wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren
Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Art. 320
Abs. 2 Obligationenrecht / OR, SR 220). Dies war hier der Fall,
so dass im Todeszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis vorlag.
2.4
Die Beklagte und die
Beigeladene bringen vor, es sei der von Januar bis Mai 2011 vom Versicherten
erzielte Lohn von CHF 6‘141.00 (s. IK-Auszug, KB-Nr. 9) auf ein Jahr
aufzurechnen, woraus sich CHF 18‘435.35 (A.S. 34 Ziff. 3.2) resp.
17‘341.40 (A.S. 51 Ziff. 1) ergeben. Damit würde der erforderliche
Mindestlohn nicht erreicht. Ein solches Vorgehen ist jedoch nicht zulässig. In
den Monaten Januar bis April 2011 war der Versicherte jeweils nur kurzfristig
im Zwischenverdienst für die Beigeladene tätig (KB-Nrn. 8 + 12). Das hier
interessierende Arbeitsverhältnis begann erst am 1. Mai 2011. Es war im
Übrigen nicht auf drei Monate oder weniger begrenzt: Nachdem der ursprünglich
vorgesehene Vertrag mit einer Dauer von acht Monaten nicht unterzeichnet worden
war, wurde der Versicherte bis auf weiteres beschäftigt, also ohne Befristung.
Das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen fiel damit (den Mindestlohn gemäss
Art. 2 Abs. 1 BVG vorausgesetzt) von Anfang an, ab 1. Mai 2011,
unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge; ein Anwendungsfall von
Art. 1k lit. b BVV2 lag nicht vor.
Andererseits kann auch der
Betrachtungsweise der Kläger, es sei der vom 1. bis 6. Mai 2011 erzielte
Lohn von CHF 1‘968.35 (KB-Nr. 12) hochzurechnen, nicht zugestimmt
werden. Der Versicherte arbeitete, wie bereits erwähnt, in diesen fünf Werktagen
insgesamt 79 Stunden (a.a.O.), d.h. deutlich mehr als die betriebsübliche
Normalarbeitszeit; es ist nicht davon auszugehen, dass dies über längere Zeit
so geblieben wäre. Berechnet man das jährliche Einkommen pro 2011 auf Grund einer
wöchentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden (s. dazu den nicht
unterschriebenen Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2011, KB-Nr. 7), so
ergeben sich CHF 53‘126.65 (254 Arbeitstage [s. http://www.joursouvres.ch/DE]
x 8,4 Stunden (tägliche Arbeitszeit, 42 : 5) x CHF 24.90 [CHF 23.00
Stundenlohn plus 8,33 % Ferienentschädigung, KB-Nr. 7]). Der
Versicherte hat freilich in der Vergangenheit bei der Beigeladenen nie ein
vergleichbar hohes Einkommen erzielt (s. IK-Auszug, KB-Nr. 9), was daran
zweifeln lässt, dass dies 2011 der Fall gewesen wäre. Bei einer
Durchschnittsrechnung über mehrere Jahre ist zu beachten, dass fraglich ist,
inwieweit die Jahre 2010 und 2008 repräsentativ sind: 2010 erlitt der
Versicherte einen Unfall und bezog Taggelder der Unfallversicherung
(KB-Nr. 10), 2008 war er zeitweise bei der Arbeitslosenversicherung
angemeldet und für die Beigeladene nur im Zwischenverdienst tätig
(KB-Nr. 9). Es verbleiben die Jahre 2007 (CHF 29‘061.00) und 2009
(CHF 40‘559.00), bei denen keine Einschränkungen bekannt sind, mit einem
durchschnittlichen Einkommen von CHF 34‘810.00. Nimmt man für 2011 einen
solchen Jahreslohn an, so unterlag der Versicherte im Todeszeitpunkt der obligatorischen
beruflichen Vorsorge.
3.
3.1
Die Kinder eines verstorbenen
Versicherten haben gemäss Gesetz und Reglement der Beklagten Anspruch auf eine
Waisenrente (Art. 20 BVG sowie Art. 20 Abs. 4 lit. a
Reglement AB). Deren Höhe entspricht beim Tod eines aktiven Versicherten
20.
% der Invalidenrente, auf die er Anspruch gehabt hätte (Art. 21
Abs. 1 BVG sowie Art. 20 Abs. 2 lit. a Reglement
Vorsorgeplan / AN, Stand 1. Januar 2011, KB-Nr. 2). Vor diesem
Hintergrund räumt die Beklagte zu Recht ein, dass der im Todeszeitpunkt
minderjährige Kläger 1 Anspruch auf eine Waisenrente hat, sofern sein Vater bei
ihr versichert war (A.S. 35 Ziff. 4.1). Da dies der Fall ist (s.
E. II. 2.4 hiervor), erweist sich die Klage in dieser Hinsicht als
begründet.
3.2
Die Vorsorgeeinrichtung kann
in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19, 19a und 20
BVG (überlebender Ehegatte, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Waisen) weitere
begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, darunter natürliche
Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind,
oder die Person, die mit ihm in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod
ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt
eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (Art. 20a
Abs. 1 lit. a BVG).
Die Beklagte richtet ein
Todesfallkapital aus, wenn die versicherte Person vor dem Bezug einer Alters-
oder Invalidenrente stirbt, ohne dass eine Ehegattenrente oder eine Rente für
den geschiedenen Ehegatten zur Auszahlung gelangt. Das Todesfallkapital
entspricht dem Sparguthaben, wie es am Todestag vorhanden gewesen ist
(Art. 21 Reglement AN). Anspruch auf das Kapital haben in erster Linie die
Hinterlassenen nach BVG, in zweiter Linie die Person, welche mit der
versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen
eine Lebensgemeinschaft geführt hat (s. Art. 20 Abs. 5 lit. a
und b Reglement AB).
Die Voraussetzungen für ein
Todesfallkapital sind im vorliegenden Fall erfüllt. Anspruch auf dieses hat
aber nicht, wie beantragt, die Klägerin 2. Der Kläger 1 steht nämlich
als Waise in der Anspruchskaskade eine Stufe über der Klägerin 2 als
Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten, weshalb er Anspruch auf das
gesamte Todesfallkapital hat. Das Versicherungsgericht ist nicht an die Begehren
der Parteien gebunden (§ 6 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über
das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das
Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV,
BGS 125.922), weshalb das Todesfallkapital dem Kläger 1 zugesprochen
wird.
3.3
Zusammenfassend wird die Klage
in dem Sinne gutgeheissen, als der Kläger 1 das Todesfallkapital per
6.
Mai 2011 sowie ab diesem Datum eine Waisenrente zugesprochen erhält. Da
das Klagebegehren nicht ziffernmässig bestimmt ist, wird es nun Sache der
Beklagten sein, gestützt auf die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen
den genauen Betrag von Rente und Kapital festzusetzen (vgl. BGE 129
V 450 E. 3.2 S. 453).
Nachdem das Todesfallkapital dem
Kläger 1 zugesprochen wurde, erübrigt es sich, ihm – wie von der Beklagten
vorgebracht (A.S. 32 Ziff. 4) – wegen Interessenkollision mit der
Klägerin 2 einen eigenen Vertreter zu bestellen. Das Gericht wird
allerdings die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des
Klägers 1 über die Leistungszusprache orientieren (s. Art. 443
Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs.1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210).
4.
4.1
4.1.1
Der obsiegenden Kläger 1
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme
festzusetzen (§ 7 Abs. 3 VVV). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von
CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der ab 15. Juli 2016
geltenden Fassung).
4.1.2
Die vom gemeinsamen Vertreter
eingereichte Kostennote über insgesamt CHF 7‘648.55 (A.S. 59 ff.) ist
wie folgt zu kürzen:
·
Der vorprozessuale
Aufwand entfällt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] B 23/04 vom
8.
Juli 2004; n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn VSKLA.2007.26 vom 27. März 2009 E. II. 3a). Zu
entschädigen sind nur die Verrichtungen ab 15. März 2016, als konkret mit
der Vorbereitung der Klage begonnen wurde.
·
Für Vorbereitung
und Abfassen der Klageschrift werden insgesamt 21 Stunden geltend gemacht
(15. März bis 29. April 2016). Dies erscheint als zu hoch, da der
Fall nicht überdurchschnittlich kompliziert ist und die Klageschrift lediglich acht
Seiten umfasst. Angemessen sind vielmehr zehn Stunden.
·
Im Stundenansatz
eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist der sog.
Kanzleiaufwand, d.h. Verrichtungen, die von der Kanzlei des Anwalts ausgeführt
oder vorbereitet werden können. Es betrifft dies hier die Information von Frau [...]
(Brief vom 3. Mai 2016 und E-Mail vom 30. Mai 2016: ermessensweise je
0,17 Stunden der fraglichen Sammelpositionen) sowie die Einreichung der Kostennote
(25. Oktober 2016: 0,25 Stunden).
·
Das Studium von
Verfügungen, in denen weder den Klägern eine Frist gesetzt noch ein Gesuch von
ihnen abgewiesen wurde, wird praxisgemäss nicht entschädigt (6. Juni und 11. August
2016: 0,17 + 0,25 Stunden).
Für das Verfassen der Klageschrift
wird ein Stundenansatz von CHF 150.00 verlangt, so dass sich mit einem Aufwand
von zehn Stunden ein Betrag von CHF 1‘500.00
ergibt. Für den übrigen anrechenbaren Aufwand (3. und 30. Mai 2016: 0,91
Stunden) wird demgegenüber ein Ansatz von CHF 300.00 geltend gemacht.
Praxisgemäss gewährt das Versicherungsgericht aber einen Ansatz von mehr als
CHF 260.00 nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen. Die fraglichen
Verrichtungen vom 3. und 30. Mai 2016, welche das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege betreffen, sind indes in keiner Weise aussergewöhnlich schwierig.
Mit dem massgeblichen Stundenansatz von CHF 260.00 ergeben sich so
CHF 236.60, womit sich die Entschädigung für den Zeitaufwand auf total CHF 1‘736.60
beläuft.
Was die Auslagen von CHF 327.50
angeht, so entfallen einmal die vorprozessualen, d.h. vor dem 15. März
2016.
angefallenen. Weiter sind die 17 Kopien vom 11. Oktober 2016
verfahrensfremd, da sie ein Strafverfahren betreffen. Die verbleibenden 29
Kopien sind pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 5 GebT, in der ab 15. Juli 2016 geltenden Fassung)
und nicht wie geltend gemacht mit CHF 1.50. Die Auslagen reduzieren sich
so auf CHF 39.50. Die Parteientschädigung beträgt folglich,
einschliesslich CHF 142.10 Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 1‘918.20. Dieser
Betrag ist an den anwaltlichen Vertreter Advokat Martin Lutz auszuzahlen.
4.1.3
Die Kostennote des Vertreters
unterscheidet nicht zwischen Verrichtungen für den Kläger 1 und die Klägerin 2.
Von einer Kürzung der Parteientschädigung, weil die Klägerin 2 keine
Leistungen zugesprochen erhält, ist abzusehen. Der Vertreter hätte auch dann den
gleichen Aufwand gehabt, wenn er nur den Kläger 1 vertreten hätte. Da die volle Parteientschädigung den gesamten
(anrechenbaren) Aufwand des Vertreters abdeckt, bedarf es keiner Entschädigung
im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege.
4.2
Die unterlegene Beigeladene
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
Das
Klageverfahren in der beruflichen Vorsorge ist in der Regel kostenlos
(Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV). Im vorliegenden
Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Beklagte dem Kläger A.___ folgende Leistungen
auszurichten hat:
·
Todesfallkapital
des Versicherten F.___ sel. per 6. Mai 2011
·
Waisenrente, ab
6. Mai 2011
2. Die Beklagte hat dem Kläger 1
eine Parteientschädigung von CHF 1‘918.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten, zahlbar an Advokat Martin Lutz.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann