VSKLA.2017.1
Berufsvorsorge
19. Oktober 2017Deutsch28 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Herbert Bracher, Fürsprecher
Klägerin
gegen
Vaudoise Leben Versicherungsgesellschaft
AG,
Place de Milan, 1001 Lausanne, vertreten durch Dr.iur. Beat
Frischkopf, Rechtsanwalt
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
(Klage vom 29. Dezember 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Per 1. April 1999 schloss A.___
(nachfolgend: Klägerin) bei den Vaudoise Versicherungen (nachfolgend: Beklagte)
die gebundene Vorsorge RHYTHMOcapital «Uno» (Säule 3a) ab (KB [Klagebeilage]
3).
1.2 Mit Verfügung vom 18. Juni 2010
wurde der Klägerin aufgrund einer fortschreitenden Multiple Sklerose mit
Wirkung ab 1. Juli 2010 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochen.
1.3 In der Folge richtete auch die
Beklagte der Klägerin Rentenzahlungen aus. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015
(V-Nr. [Akten der Vaudoise] 2) teilte die Beklagte der Klägerin mit, man habe
den Rentenanspruch überprüft und festgestellt, dass aufgrund des fehlenden
wirtschaftlichen Ausfalls im Jahr 2013 die Rentenzahlungen der Beklagten nicht
geschuldet gewesen wären. So werde der wirtschaftliche Ausfall bereits durch
die IV-Rente sowie die Rente der 2. Säule gedeckt. Es liege damit eine
Überentschädigung vor. Somit würden die Rentenleistungen per sofort eingestellt.
Zudem sei der bereits ausgerichtete Rentenbetrag für das Jahr 2013 von CHF
6‘000.00 zurückzuerstatten.
Dazu liess die Klägerin mit Schreiben
vom 5. Mai 2015 (KB 9) Stellung nehmen und ausführen, die Leistungseinstellung
sei zu Unrecht erfolgt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 (V-Nr. 3) hielt
die Beklagte im Wesentlichen an ihrer Ansicht betreffend Rentenrückforderung
bzw. Renteneinstellung fest, wobei sie eine neue Überentschädigungsberechnung
erstellte und zum Schluss kam, die Klägerin habe im Jahr 2013 zumindest einen
wirtschaftlichen Ausfall von CHF 632.00 erlitten, womit sich die
Rückforderung bzw. Überentschädigung auf CHF 5‘368.00 belaufe.
2. Am 29. Dezember 2016 lässt die
Klägerin gegen die Beklagte Klage erheben (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der
Klägerin rückwirkend per 1. Januar 2015 eine Invalidenrente gestützt auf eine
Erwerbsunfähigkeit von 50 % ausmachend jährlich CHF 6‘000.00 bis auf weiteres
auszurichten.
2. Die Rentenleistungen seien entsprechend
ihrer Fälligkeit – vierteljährlich nachschüssig – gemäss mittlerem Verfall
beginnend am 31. März 2015 zu 5 % zu verzinsen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Klageantwort vom 7. Februar
2017 (A.S. 17 ff.) stellt die Beklagte die Anträge, die Klage sei, soweit
darauf einzutreten sei, vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
4. Mit Stellungnahme vom 29. März
2017 verweist die Klägerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen
(A.S. 32 ff.) und reicht weitere Unterlagen zu den Akten.
5. Mit Stellungnahme vom 24. April
2017 lässt sich die Beklagte abschliessend vernehmen (A.S. 39 ff.).
6. Mit Verfügung vom 5. September
2017 (A.S. 53) wird der Klägerin Frist gesetzt bis 26. September 2017, dem
Versicherungsgericht Unterlagen einzureichen, welche die Höhe der der Klägerin
ab 1. Januar 2015 ausbezahlten Rentenleistungen (Rente der Invalidenversicherung
sowie Rente der 2. Säule der beruflichen Vorsorge) belegen.
7. Mit Schreiben vom 25. September
2017 (A.S. 56) reicht die Klägerin die entsprechenden Belege fristgerecht ein.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Bei der gebundenen Vorsorge im
Rahmen der Säule 3a handelt es sich um eine anerkannte und steuerlich
begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne der Art. 82 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und Art. 1 der Verordnung über die
steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)
vom 13. November 1985. Sich daraus ergebende Streitigkeiten fallen in die
Zuständigkeit der kantonalen Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 BVG; Urteil des
Bundesgerichts vom 11. Februar 2008, 163/06, E. 3.2).
1.2
Das Versicherungsgericht ist
nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und § 54 Abs. 1 des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) zur Beurteilung der
vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer Versicherten gegenüber einer
Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
2.
Gemäss den Ausführungen der
Klägerin sei es unbestritten, dass es sich bei der Erwerbsunfähigkeitsdeckung
gemäss der gebundene Vorsorge RYTHMOcapital um eine Schadensversicherung
handle. Weiter dürfte wohl unbestritten sein, dass die Erwerbsfähigkeit der
Klägerin bedingt durch ihre Erkrankung (Multiple Sklerose mit Paraparese) um 50 %
eingeschränkt sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe im
Privatversicherungsrecht jedoch kein generelles Überentschädigungsverbot. Im
vorliegenden Fall sei somit die intersystemische Koordination zwischen
Privatversicherungs- und Sozialversicherungsrecht zu diskutieren. Diesbezüglich
fänden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) keine Bestimmungen. Um eine
intersystematische Koordination zu regeln, müssten Vorsorgepolicen oder die
dazugehörenden AVB eine Subsidiaritätsklausel enthalten. Im konkreten Fall fänden
sich in den AVB der Beklagten weder eine Regelung der intra- noch der intersystemischen
Koordination. Eine Äusserung zur Koordination fehle gänzlich. Komme hinzu, dass
das Überentschädigungsverbot nicht der Privilegierung eines
Leistungspflichtigen zu Lasten des Versicherten oder der Sozialversicherungen
diene. Vielmehr habe der Versicherte gemäss dem Äquivalenzprinzip für die
Leistungen die geschuldeten Prämien bezahlt. Eine versicherte Rentenleistung
von CHF 6'000.00 bei 50%iger Erwerbsunfähigkeit vermöge den tatsächlich
entstandenen Schaden schliesslich bei Weitem nicht zu decken. Wäre der
Beklagten zu folgen, und ohne, dass im Vertrag entsprechende explizite
Ausführungen zu finden seien, immer eine Überentschädigungsberechnung
vorzunehmen, so wären derartige gebundene Vorsorgeverträge, wie der vorliegend
zur Diskussion stehende, für einen Grossteil der erwerbstätigen Bevölkerung,
nämlich für diejenigen Personen, die lediglich ein geringes oder ein
mittelmässiges Jahreseinkommen erzielten, sinn- und zwecklos, kämen sie doch
gerade bei Eintritt einer erheblichen Invalidität nicht in den Genuss von
Leistungen der privaten Vorsorge. Es sei nicht Sinn und Zweck der privaten
Vorsorge, bei Eintritt eines erheblichen Schadens gestützt auf die behauptete
Überentschädigung keine oder lediglich noch geringfügige Leistungen aus der
privat finanzierten Vorsorge zu erhalten. Des Weiteren sei erwähnt, dass sich
zur vorliegend zu entscheidenden Rechtsfrage kein einziges Urteil finde, weder
auf kantonaler noch auf Bundesebene. Daraus dürfe durchaus der Schluss gezogen
werden, dass die Rechtsauffassung der Beklagten für gewöhnlich nicht ihrer
eigenen und auch nicht derjenigen ihrer Konkurrentinnen auf dem Markt der
gebundenen Vorsorge 3a entspreche. Sodann sei dem Schreiben der Arbeitgeberin
vom 6. März 2017 zu entnehmen, dass die Klägerin als Valide 2015
hypothetisch ein Jahresbruttoeinkommen von CHF 63‘492.55 und 2016 ein solches
von CHF 64‘127.45 erzielt hätte. Werde das Jahressalär als Invalide - da
Gleiches mit Gleichem zu vergleichen sei - um die Positionen (Weihnachtsgeld
und Gratifikation) bereinigt, welche die Klägerin auch als Valide erhalten
hätte, so resultiere ein Jahresbruttoeinkommen für 2015 und 2016 von je
CHF 31‘330.00. Der krankheitsbedingte Einkommensverlust betrage 2015
CHF 32‘162.55 und 2016 CHF 32‘797.45. Da dieser Einkommensverlust auf
die aus der Multiple Sklerose resultierende Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen
sei, resultiere aus dem eingetretenen Schaden von CHF 32‘162.55 für 2015 bzw.
CHF 32‘797.45 für 2016 ein gerundeter Invaliditätsgrad von je 51 %.
Die Beklagte vertritt in ihren
Rechtschriften die Ansicht, es handle sich bei dieser gebundenen
Vorsorge-Police wohl unbestreitbar nicht um eine Summen- sondern um eine
Schadensversicherung und somit müsse sich die Klägerin jegliche Ersatzeinkommen
und jegliche Ersatzleistungen anrechnen lassen. Behaftet werde die Klägerin bei
ihrer Zusage, wonach sie die IV-Rente und die Leistungen der Vorsorgestiftung
von total CHF 21‘888.00, nämlich CHF 11‘568.00 von der IV und
CHF 10‘320.00 von der 2. Säule, damals erhalten habe. Ebenso werde
sie bei der Zusage behaftet, dass der wirtschaftliche Ausfall lediglich CHF
21‘135.00 betrage und somit kein Schaden entstanden sei, sondern eine
Überentschädigung von CHF 753.00 resultiert habe. Sodann setze
Erwerbsunfähigkeit gemäss Definition von Ziff. 2.1 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) voraus, dass nicht bloss ein Erwerbsausfall
aufgezeigt werden könne, sondern auch «ein diesem entsprechender finanzieller
Nachteil» erlitten werde. Genau daran aber scheitere ein Anspruch der Klägerin
auf Ausrichtung von Versicherungsleistungen, weil sie nämlich diesen
finanziellen Nachteil nicht habe nachweisen können. Gemäss Ziff. 2.3 der hier
massgebenden AVB gebe eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % weder
Anspruch auf Prämienbefreiung noch auf Rente. Mit anderen Worten: Die Klägerin
müsste den Nachweis dafür erbringen können, dass sie trotz der IV- und
BVG-Rente noch einen finanziellen Nachteil erleide (Ziff. 2.1 AVB), welcher
mindestens 25 % betrage (Ziff. 2.3 AVB). Glücklicherweise erleide die Klägerin
diesen finanziellen Nachteil aber nicht, indem sie durch andere
Sozialversicherer (IV und Pensionskasse, also die Säulen 1 und 2) den
finanziellen Nachteil habe abfedern können bzw. der behauptete (aber
bestrittene) Schaden zumindest nicht die erforderliche Höhe von 25 % aufweise.
Da die Voraussetzungen einer Leistungspflicht und insbesondere die Anrechenbarkeit
von Versicherungs- / Ersatzleistungen, welche einen allfälligen finanziellen
Nachteil ausgleichen würden, in den AVB explizit aufgeführt und geregelt
würden, bedürfe es keiner subsidiärer Koordinationsregeln, wie dies die
Klägerin fordere. Des Weiteren könne dem Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin
vom 6. März 2017 entnommen werden, dass es sich bei diesen Angaben um reine
Annahmen handle. Da sie diese Lohnentwicklung somit nur unverbindlich angegeben
habe, könne darauf nicht abgestellt werden. Richtig sei, dass das
Weihnachtsgeld und die Gratifikation unberücksichtigt bleiben könnten,
da diese als Gesunde wie auch als Kranke erhältlich gewesen seien und
erhältlich seien. Es bleibe somit dabei, dass der Erwerbsausfall
entsprechend der Reduktion des Arbeitspensums CHF 31‘330.00 im Jahre 2015 und
ebenso im Jahre 2016 betrage. Schliesslich ergebe sich auch indirekt aus Art.
53.
VVG, dass eine Überentschädigung nicht zulässig sei. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass die Klägerin durch den Abschluss einer gemischten
Lebensversicherung im Rahmen der gebundenen Vorsorge der Säule 3a auch an gewisse
Pflichten seitens des Bundesgesetzgebers gebunden sei, eben weil die
versicherte Person im Gegenzug Privilegien für sich in Anspruch nehmen wolle.
So könne die versicherte Person die Prämienbeiträge steuerlich in Abzug
bringen, was bei einer «normalen» gemischten Lebensversicherung nicht möglich
sei. Bei einer allfälligen Streitigkeit mit dem Versicherer würden sich der
Gerichtsstand wie auch das Verfahren (Stichwort Untersuchungsmaxime) nach
sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen richten und der Versicherte werde
vor einem teuren Prozessverfahren weitgehend verschont. Diese Tatsachen rechtfertigten
eine analoge Anwendung der Bestimmungen des ATSG und somit ein Verbot einer
Überentschädigung auch für Leistungen der gebundenen Vorsorge der Säule 3a nach
Art. 69 ATSG. Mit Sicherheit habe der Gesetzgeber nicht die Anhäufung von
Vermögen fördern wollen, wenn diese mittels Inanspruchnahme von Steuerabzügen
bewirkt werden solle und solche Steuerabzüge andern Steuerzahlern vorenthalten
seien.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob
eine Überentschädigung bei Leistungen der gebundenen Vorsorge der Säule 3a im
vorliegenden Fall unzulässig ist und bejahendenfalls, ob bei der Klägerin
tatsächlich eine Überentschädigung vorliegt.
3.
3.1
Verträge der gebundenen Vorsorge
unterstehen dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den
Versicherungsvertrag (VVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_18/2016 vom 7. Oktober 2016; BGE 141 V 405 E
3.
; BGE 138 III 416; Rudolf Küng, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag, 2001, N. 18 zu Art. 76 VVG, S. 1014;
FRANÇOIS GUISAN, Le contrat de prévoyance liée conclu avec des établissements
d'assurance, in: Prévoyance professionnelle et fiscalité, Cedidac Nr. 7, 1986,
S. 61 ff., 67).
3.2
Bei der vorliegenden gebundenen
Vorsorge handelt es sich unbestrittenermassen um eine Schadensversicherung. Die
Schadensversicherung zeichnet sich dadurch aus, dass der Versicherer den
entstandenen Schaden deckt, wobei eine Höchstsumme vereinbart sein kann. Die
Höhe des Schadens ist für die Ermittlung der geschuldeten Versicherungsleistung
das massgebende Kriterium. Die Leistung hängt davon ab, dass tatsächlich ein
Vermögensverlust eingetreten und nachgewiesen ist. Der Versicherte soll nicht
gleichzeitig Schadenersatz und Versicherungsdeckung erhalten (Yael Strub, Der
Regress des Schadensversicherers de lege lata - de lege ferenda, ZStP - Zürcher
Studien zum Privatrecht Band/Nr. 227, 2011, S. 49).
Die Schadensversicherung regelt das VVG
in den Art. 48 - 72. Sie dient konkreter Bedarfsdeckung. In ihr setzt eine
Versicherungsleistung eine durch den Eintritt des befürchteten Ereignisses
verursachte tatsächliche Vermögenseinbusse voraus, und sie entspricht maximal
der Vermögenseinbusse. Die Versicherungsleistung soll nur zum Ausgleich der
durch den Schadenfall entstandenen Vermögenseinbusse dienen und nicht zu einer
Überentschädigung führen (Felix Walter Lanz, Adverse Selection und Moral Hazard
in der Privat- und Sozialversicherung, LBR - Luzerner Beiträge zur
Rechtswissenschaft Band/Nr. 77, 2014, S. 159). Im privatversicherungsrechtlichen
Leistungsrecht können sich beim Vorliegen einer sog. Doppel- bzw.
Mehrfachversicherung gemäss Art. 71 i.V.m. Art. 53 VVG koordinationsrechtliche
Fragen stellen, indem dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr zur gleichen
Zeit bei mehreren Versicherern versichert ist, so dass das Total der
Versicherungssumme höher ausfällt als der eingetretene Schaden, womit eine sog.
Überversicherung vorliegt. Diesfalls sind die Versicherer bei Eintritt des
Versicherungsfalls nach Art. 71 Abs. 1 VVG im Verhältnis ihrer
Versicherungssummen zum Gesamtbetrag zur Leistungserbringung verpflichtet,
wobei die massgebende Überentschädigungsgrenze im tatsächlich eingetretenen
Schaden besteht (Claudia Caderas, Koordinations- und Überentschädigungsfragen
beim Zusammenfallen von Leistungen der freiwilligen Krankentaggeldversicherung
mit Erwerbsausfallentschädigungen des Sozialversicherungsrechts, HAVE
Schriftenreihe Band/Nr. 8, 2016, S. 53; vgl. Boll, BSK VVG, 2001, N 1 und N 7
zu Art. 71).
In einem aus koordinationsrechtlicher
Sicht vergleichbaren Fall gelangte das ehemalige Eidgenössische
Versicherungsgericht durch eine analoge Anwendung des VVG bzw. der zwingenden
VVG-Norm von Art. 71 Abs. 1 und jener von Art. 53 VVG zur Lösung der
Koordinationsfrage. Es stellte fest, dass die konkurrierenden Leistungen von
Pensionskassen und Taggeldversicherungen sich im Sinne von Art. 53 VVG auf den
gleichen Schaden beziehen würden. Auch die Pensionskassenleistungen (offenbar
alle, nicht nur jene im Obligatoriumsbereich) hätten den Charakter einer
Schadenversicherung und nicht einer Summen- oder Personenversicherung, wie
schon aus BGE 115 II 226 hervorgehe. Sie seien damit auch dem
Entschädigungsprinzip unterworfen. In dieser Situation sei Art. 71 Abs. 1 VVG
die adäquate Koordinationsnorm zur Regelung von Leistungskollisionen zwischen
Berufsvorsorge im Überobligatorium und einer privaten Taggeldversicherung, wo
immer beide Versicherungszweige in ihren internen Bestimmungen Vorschriften
enthielten, welche sonst zu einer Entschädigungslücke führen würden (vgl. SZS
2007.
S. 105, 114; BGE 128 V 243). Weiter wurde in BGE 128 V 243 konkretisierend
festgehalten, im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge sei, um sowohl
eine Entschädigungslücke als auch eine Überversicherung zu vermeiden, Art. 71
Abs. 1 VVG analog anzuwenden, wobei beide Versicherungsträger in ihren
allgemeinen Bedingungen ebenfalls die Möglichkeit vorsehen müssten, die
Leistungen bei einer allfälligen Überversicherung kürzen zu können.
Dies muss dementsprechend auch für den
Bereich der privaten Vorsorge gelten, womit zu prüfen ist, ob die Beklagte in
ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine solche Bestimmung enthält.
3.3
Gemäss der Gebundenen
Vorsorgepolice Nr. 00582058 8801 vom 22. Dezember 2014 (KB 3) gelten als
anwendbare Versicherungsbedingungen die Allgemeinen Bedingungen: Ausgabe 1.
Januar 1996. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, eine ausdrückliche
Regelung betreffend die Frage, ob eine Überentschädigung auch bei Leistungen
der gebundenen Vorsorge der Säule 3a unzulässig sei, finde sich darin nicht.
Dagegen vertritt die Beklagte die Ansicht, die Erwerbsunfähigkeit setze gemäss
Definition von Ziff. 2.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) voraus,
dass nicht bloss ein Erwerbsausfall aufgezeigt werden könne, sondern auch «ein
diesem entsprechender finanzieller Nachteil» erlitten werde. Genau daran aber
scheitere ein Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung von
Versicherungsleistungen, weil sie nämlich diesen finanziellen Nachteil nicht
habe nachweisen können.
Die von der Beklagten erwähnte
Bestimmung (Ziff. 2.1 AVB) lautet folgendermassen: «Erwerbsunfähigkeit liegt
vor, wenn die versicherte Person infolge medizinisch objektiv feststellbarer
Krankheit oder eines Unfalls ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere
zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben (ohne Berücksichtigung der
Arbeitsmarktlage) und sie dadurch gleichzeitig einen Erwerbsausfall oder einen
diesem entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet.»
Unbestritten ist unter den Parteien,
dass die Klägerin infolge Krankheit in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit um
50.
% eingeschränkt ist und infolgedessen grundsätzlich Anspruch auf
Leistungen der Beklagten hat. Umstritten ist dagegen, ob die zweite
Voraussetzung der vorgenannten Bestimmung – «Erwerbsausfall oder einen diesem
entsprechenden finanziellen Nachteil» – vorliegend noch erfüllt ist, nachdem
die Klägerin bereits Leistungen der Invalidenversicherung und aus der 2. Säule
erhält. Es stellt sich demnach vorweg die Frage, ob die Beklagte damit in ihren
Bestimmungen implizit auch ein Überentschädigungsverbot statuiert hat. Dies
muss im Lichte der vorgehenden Ausführungen, wonach eine Schadensversicherung
eben grundsätzlich nur den Schaden decken, aber nicht eine darüber
hinausgehende Bereicherung ermöglichen soll, grundsätzlich bejaht werden. Die
Überentschädigungsgrenze besteht im tatsächlich eingetretenen und weiter
bestehenden Schaden. Da die Klägerin bereits eine IV- und eine BVG-Rente erhält,
besteht somit die Möglichkeit, dass eine Überentschädigung gegeben ist, womit ein
Anspruch auf Leistungen der Beklagten diesfalls zu verneinen wäre.
Die vorgehend unter E. II. 3.2
dargelegte Systematik des VVG spricht ebenfalls für diese Auslegung, zumal sich
der Grundsatz des Überversicherungsverbots mittlerweile durch die meisten Versicherungszweige
zieht, wenn es auch bislang an einem ausdrücklichen Überversicherungsverbot im Privatversicherungsrecht
fehlt (vgl. Felix Walter Lanz, Adverse Selection und Moral Hazard in der Privat-
und Sozialversicherung, LBR - Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr.
77, 2014, S. 159). Hürzeler stellt sich (in: BVG und FZG, 2010, S. 496) im
Zusammenhang mit der weitergehenden Vorsorge an sich zu Recht auf den
Standpunkt, es sei zu bedenken, dass auch exzedenten Vorsorgeleistungen
durchaus schadenausgleichender Charakter zukomme, was die Frage aufwerfe, ob
richtigerweise auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge von einer
zwingenden Überentschädigungsabschöpfung auszugehen wäre, wie dies in der
Literatur vereinzelt vertreten werde. Diese Argumentation dürfte grundsätzlich
auch für die private Vorsorge Geltung haben. Für diese Auslegung spricht
schliesslich auch der Umstand, dass das Bundesgericht die gebundene Vorsorge
verschiedentlich der 2. Säule gleichgestellt und, soweit die BVV 3 keine
einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule
beigezogen hat, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
3.4
Gemäss Art. 1 Abs. 1 BVV 3 gibt
es bei der Säule 3a zwei anerkannte Vorsorgeformen: die gebundene
Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen (lit. a) und die gebundene
Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen (lit. b; vgl. dazu auch Jaques-André
Schneider, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.],
2010, N. 6 ff. zu Art. 82 BVG;HANS-ULRICH STAUFFER, BVG/FZG-Kommentar, 3. Aufl.
2013, N. 1 ff. zu Art. 82 BVG; derselbe, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S.
769.
f. Rz. 2032 ff.). Dem hier zu beurteilenden Fall liegt ein zwischen den
Parteien geschlossener Lebensversicherungsvertrag, mithin die Variante gemäss
Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3, zu Grunde (BGE 141 V 405 E. 3.1; vgl. zu den dabei
zu erfüllenden Kriterien: STEPHAN FUHRER, Schweizerisches
Privatversicherungsrecht, 2011, S. 509 f. Rz. 22.51).
Die Säule 3a, die in der bundesrätlichen
Botschaft vom 19. Dezember 1975 als «freiwillige berufliche Vorsorge»
bezeichnet und so von der «Selbstvorsorge» der Säule 3b abgegrenzt wird (BBl
1976.
I 149 ff., 215 unten Ziff. 435), ergänzt die zweite Säule (Schneider,
a.a.O., N. 1 zu Art. 82 BVG; Francine Oberson, La pratique du droit, La
prévoyance professionnelle, 2013, S. 161). Sie ist der zweiten Säule («zweite
Säule im engeren Sinne») gleichgestellt (Botschaft, a.a.O., 216 Ziff. 435) und
unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit (BGE 141
V 405 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.292/2006 vom 15. Januar 2007 E. 6.3).
Zudem hat die Säule 3a in Bezug auf die zweite Säule nicht nur ergänzende
Funktion, sondern ersetzt diese in gewissen Fällen (beispielsweise bei
Selbständigerwerbenden, die keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG
angehören; vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3; vgl. dazu Schneider, a.a.O., N. 19
ff. zu Art. 82 BVG).
Da sich die gebundene Vorsorge aus der
zweiten Säule ableitet (BGE 121 III 285 E. 1d S. 289), hat die Praxis
verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen
enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen. So hat das Bundesgericht
beispielsweise die zur zweiten Säule ergangene Rechtsprechung, wann die für
Hinterlassenenleistungen vorausgesetzte Qualifikation der Unterstützung als
erheblich in zeitlicher Hinsicht gegeben ist, auch im Bereich der Säule 3a für
Dispositiv
anwendbar erklärt (BGE 140 V 57). Weiter hat es entschieden, dass der Begriff
der Invalidität in der Säule 3a nicht weiter zu fassen ist als in der zweiten
Säule (Urteil 2A.292/2006 vom 15. Januar 2007 E. 6.4). In BGE 121 III 285
E. 3 S. 290 hat es den Grundsatz der beschränkten Pfändbarkeit der Ansprüche
aus zweiter Säule (vgl. dazu auch Art. 39 und 30b BVG) auf die Ansprüche aus
dritter Säule übertragen (BGE 141 V 405 E. 3.2; vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 und 2
BVV 3).
Gestützt auf Art. 34a Abs. 1 hat der
Bundesrat in Art. 24 Abs. 1 Verordnung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) angeordnet, dass die
Vorsorgeeinrichtung ihre Invalidenleistungen kürzen kann Stauffer, Berufliche
Vorsorge, 2. Aufl., Zürich 2012, N 971), soweit diese zusammen mit anderen
anrechenbaren Einkünften des Versicherten 90 % des mutmasslich entgangenen
Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Art. 24 Abs.
2 BVV2 Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der
anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet
werden, wie namentlich Renten oder Kapitalleistungen (mit ihrem
Rentenumwandlungswert) in- und ausländischer Sozialversicherungen resp.
Vorsorgeeinrichtungen. Im Überobligatoriumsbereich und auch in der privaten
Vorsorge können sich die Vorsorgeeinrichtungen dagegen weitgehend frei
einrichten (vgl. Art. 49 Abs. 1 BVG). Sie haben dabei aber den verfassungsmässigen
Minimalstandard (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit)
zu wahren. Im Überobligatorium gelten daher nicht Art. 34a BVG und Art. 24 BVV
2, sondern die reglementarischen Bestimmungen. Diese können auch strenger sein
als die Ordnung der BVV 2, solange die Leistungen gemäss Obligatorium eingehalten
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2010 vom 4. August 2010 E. 2.2 mit
Hinweisen). Dennoch dürfte zumindest eine sinngemässe Anwendung der
Bestimmungen auf den vorliegenden Fall im Lichte von BGE 141 V 405 gerechtfertigt
sein, soweit die AVB der Beklagten diesbezüglich keine abweichenden
Bestimmungen enthalten.
3.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten,
dass es gestützt auf Ziff. 2.1 der AVB sowie auf Art. 53 i.V.m Art. 71 VVG
sowie angesichts der Nähe der gebundenen Vorsorge zur 2. Säule gerechtfertigt
ist, im vorliegenden Fall von einem grundsätzlichen Überentschädigungsverbot
auszugehen. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob in casu tatsächlich eine
Überentschädigung gegeben ist und die Beklagte demzufolge ihre Leistungen zu
Recht eingestellt hat.
4.
4.1 Eine Überentschädigung liegt
vor, wenn derselben Person verschiedene Leistungen zum Ausgleich des durch ein
und dasselbe Ereignis verursachten Schadens für dieselbe Zeitspanne
ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den Schaden übertrifft
(Bundesgerichtsurteil 4A_116/2008 vom 13. Juni 2008, E. 4.2).
4.2 Eine Überentschädigung liegt in
analoger Anwendung von Art. 69 ATSG in dem Masse vor, als die
Versicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich
entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten
Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen
(Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt.
Unter dem mutmasslichen entgangenen Einkommen
ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person ohne
Invalidität erzielen könnte (BGE 122 V 151 E. 3c S. 154). Massgeblich ist dabei
der Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 123 V 193 E. 5a
S. 197). Vorliegend eingeklagt ist die Weiterausrichtung der Rente per 1.
Januar 2015, womit dies der massgebliche Zeitpunkt ist. Das mutmassliche
entgangene Einkommen ist rechtlich nicht mit dem versicherten Lohn oder dem
beim Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Lohn identisch; allerdings
gilt die Vermutung einer Kongruenz mit dem von der Invalidenversicherung
festgesetzten Valideneinkommen (BGE 134 V 64 E. 4.1.3 S. 70), wobei im
Einzelfall Abweichungen zulässig sind, wenn dafür ein begründeter Anlass
besteht (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts B 10/07 vom 6 Februar 2008 E.
5.3, sowie 9C_404/2008 vom 17. November 2008 E. 7).
5.
5.1 Zunächst stellt sich die Frage,
welche Leistungen in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen sind.
5.2 Es können nur solche Leistungen
koordiniert werden, die kongruent sind. Demnach müssen sich die zu
koordinierenden Leistungen auf dasselbe Ereignis beziehen und derselben Person
ausgerichtet werden. Zudem müssen die Leistungen sachlich gleich sein, was sich
nach ihrer Art und ihrem Zweck beurteilt. Grundsätzlich können nur Leistungen
kongruent sein, die in derselben Zeitspanne ausgerichtet werden, wobei die
Gerichtspraxis Ausnahmen zulässt (Grundsatz der Globalberechnung; vgl. BGE 117
V 394; Ueli Kieser, Leistungen der Sozialversicherung, Zürich 2003,
S. 94 ff.).
5.3 Vorliegend sind sich die
Parteien zu Recht darin einig, dass sowohl die Rente der Invalidenversicherung
als auch die Rente der 2. Säule der beruflichen Vorsorge in die
Überentschädigungsberechnung einzubeziehen sind. Beide Leistungen werden der
Klägerin nämlich wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen infolge der
fortschreitenden Multiple Sklerose ausgerichtet.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist
gewissermassen eine Erfolgsrechnung zu erstellen, wobei die «Einnahmen»
(Leistungen der Sozialversicherung, allfällige weiterhin erzielte
Erwerbseinkommen) den «Ausgaben» (entgehende Einkommen, zusätzliche Mehrkosten)
gegenüberzustellen sind (Art. 69 Abs. 2 ATSG; vgl. Kieser, a.a.O., S. 94 f.).
Eine solche sogenannte Globalrechnung hat auch die Beschwerdegegnerin zur
Berechnung der Überentschädigung per 2013 durchgeführt. Diese Vorgehensweise
ist im Hinblick auf die analog anzuwendende geltende Rechtsprechung des
Bundesgerichts (vgl. BGE 132 V 27 E. 3.1, 117 V 395 E. 3 m.H.) – trotz
teilweiser gegenteiliger Lehrmeinung (Schlauri, Koordinationsfragen in der
Unfallversicherung – de lege lata und ferenda, S. 235 ff.) – grundsätzlich
nicht zu beanstanden.
6.2 Als Einnahmen sind alle
kongruenten Leistungen der Sozialversicherung zu erfassen. Erzielt die
versicherte Person weiterhin ein Erwerbseinkommen, ist auch dieses
hinzuzurechnen (Kieser, a.a.O., S. 94). Bei den Ausgaben ist zusammenzustellen,
was der versicherten Person und allenfalls ihren Angehörigen wegen des eingetretenen
Risikos entgeht, bzw. wo ihr deswegen Mehrkosten entstehen (Kieser, a.a.O.
S. 94 f.).
6.3
6.3.1 Gemäss den Angaben der
Arbeitgeberin der Klägerin, der B.___, hätte die Klägerin im Jahr 2015 in einem
100 %-Pensum ein Einkommen von CHF 63'492.55 erzielt. Hierbei sind
eine allfällige Gratifikation und das «Weihnachtsgeld» nicht berücksichtigt.
Sodann erzielte die Klägerin in ihrem 50 %-Pensum im Jahr 2015 ein
Einkommen von CHF 31'330.00 wobei demnach auch hier die tatsächlich erhaltenen
Gratifikationen und das Weihnachtsgeld nicht einzurechnen sind. Damit betrug
der wirtschaftliche Ausfall im Jahr 2015 CHF 32'162.55.
Die Beklagte bringt in diesem
Zusammenhang vor, dem Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 6. März 2017
könne entnommen werden, dass es sich bei diesen Angaben um reine Annahmen
handle. Da sie diese Lohnentwicklung somit nur unverbindlich abgegeben habe,
könne darauf nicht abgestellt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich
bei den vorgenannten Lohnangaben der B.___ ab 2011 betreffend eines 100 %-Pensums
nur insofern um Annahmen handelt, weil die Klägerin bereits per November 2010
auf ein 50 %-Pensum reduziert hatte und damit die Lohnerhöhungen in einem
100 %-Pensum zwangsläufig Annahmen darstellen. Dies ist bei
Arbeitgeberauskünften im Zusammenhang mit Valideneinkommen denn auch üblich.
Hinweise, dass die im Schreiben vom 6. März 2017 von der B.___ gemachten
Angaben betreffend Lohn und Lohnerhöhungen unzutreffend wären, sind weder aus
den Akten ersichtlich noch werden solche von der Beklagten vorgebracht. Auf die
Angaben der B.___ kann somit abgestellt werden. Am Ergebnis würde sich im
Übrigen nichts ändern, wenn man entsprechend dem Standpunkt der Beklagten (vgl.
Duplik, S. 2) von einem Erwerbsausfall von CHF 31'330.00 ausginge.
6.3.2 Dem errechneten wirtschaftlichen
Ausfall (Ziff. 6.3.1 vorstehend) sind die der Klägerin im Jahr 2015
ausbezahlten Rentenleistungen der Invalidenversicherung sowie der 2. Säule der
beruflichen Vorsorge gegenüberzustellen. Gemäss Bescheinigung der C.___ vom 5.
September 2017 (A.S. 58) erhält die Klägerin von der D.___ seit April 2010 bis
auf Weiteres eine monatliche Invalidenrente von CHF 860.00, bzw. auf das
ganze Jahr aufgerechnet CHF 10'320.00. Zudem erhält sie gemäss
Bescheinigung der SVA Basel-Landschaft eine monatliche Invalidenrente von
CHF 968.00, bzw. pro Jahr CHF 11'616.00. Damit erhielt sie im Jahr 2015 von
der Invalidenversicherung sowie der 2. Säule der beruflichen Vorsorge Rentenleistungen
im Gesamtbetrag von CHF 21'936.00.
Somit entstand der Klägerin für das Jahr
2015 eine Unterdeckung von CHF 10'226.55 (CHF 32'162.55 - CHF 21'936.00).
Demnach ergibt sich auch mit dem Rentenbetrag von CHF 6'000.00, welchen die
Klägerin von der Beklagten jährlich beansprucht, keine Überentschädigung.
6.4 Schliesslich macht die Beklagte
geltend, gemäss Ziff. 2.3 der hier massgebenden AVB gebe eine
Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % weder Anspruch auf
Prämienbefreiung noch auf Rente. Somit müsste die Klägerin den Nachweis dafür
erbringen können, dass sie trotz der IV- und BVG-Rente noch einen finanziellen
Nachteil erleide (Ziff. 2.1 AVB), welcher mindestens 25 % betrage (Ziff. 2.3
AVB). Die Klägerin erleide diesen finanziellen Nachteil aber nicht, da sie
durch andere Sozialversicherer (IV und Pensionskasse, also die Säulen 1 und 2)
den finanziellen Nachteil habe abfedern können bzw. der behauptete (aber
bestrittene) Schaden zumindest nicht die erforderliche Höhe von 25 % aufweise.
Diese Auslegung der AVB überzeugt nicht.
Gemäss Ziff. 2.1 AVB der Beklagten liegt eine Erwerbsunfähigkeit vor, wenn die
versicherte Person infolge medizinisch objektiv feststellbarer Krankheit oder
eines Unfalls ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare
Erwerbstätigkeit auszuüben (ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage) und sie
dadurch gleichzeitig einen Erwerbsausfall oder einen diesem entsprechenden
finanziellen Nachteil erleidet. Dass die Beklagte nur dann leistungspflichtig
wäre, wenn dieser finanzielle Nachteil auch nach Auszahlung aller
Rentenleistungen der übrigen Sozialversicherer immer noch mindestens 25 %
beträgt, kann aus den AVB – entgegen der Ansicht der Beklagten – aber nicht
abgeleitet werden. Vielmehr ist der Grad der Erwerbsunfähigkeit durch einen
Vergleich der Erwerbseinkommen zu bestimmen. Dies ergibt sich klar aus Ziff.
21. Abs. 2 der AVB: «Der Grad der Erwerbsunfähigkeit entspricht der Differenz
zwischen dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person vor dem Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit erzielt hat, und demjenigen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt oder bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt
erzielen könnte.» Diese Definition stimmt inhaltlich mit der Bemessung des
Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG überein. Für eine Auslegung, wonach das
Invalideneinkommen um Versicherungsleistungen der 1. und 2. Säule zu erhöhen
wäre, besteht keine Grundlage. Der Argumentation der Beklagten folgend wären
die Begriffe «Erwerbsunfähigkeit», «Erwerbsausfall» und «finanzieller Nachteil»
gleichzustellen. Dies geht so aber nicht aus den AVB hervor. So spricht Ziff.
2.3 ausdrücklich und nur von einer «Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 %»,
welche weder Anspruch auf Prämienbefreiung noch auf Rente gebe. In Ziffer 2.1
AVB stellen die Begriffe «Erwerbsausfall» oder «finanzieller Nachteil» unter
dem Titel «Definition der Erwerbsunfähigkeit» lediglich einzelne Definitionskriterien
dar. Nach Ziff. 2.3 AVB muss somit in begrifflicher Hinsicht – damit ein
Anspruch auf Leistung entsteht – die Erwerbsunfähigkeit bzw. die
Arbeitsunfähigkeit 25 % betragen, nicht aber der Erwerbsausfall bzw. der
finanzielle Nachteil. Die in Ziff. 2.3 genannte Voraussetzung einer Mindesterwerbsunfähigkeit
von 25 % ist demnach nicht mit einem Erwerbsausfall oder einem finanziellen
Nachteil in der Höhe von 25 % gleichzusetzen. Die genannte
Erwerbsunfähigkeit von 25 % gilt vielmehr als «Schwelle» für den Eintritt
des Versicherungsfalls. Die Erwerbsunfähigkeit beträgt bei der Klägerin
unbestrittenermassen 50 %, womit der Versicherungsfall fraglos eingetreten
ist.
7. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Klägerin mindestens seit dem 1. Januar 2015, ab
welchem vorliegend Rentenleistungen von der Beklagten gefordert werden, eine
jährliche Unterdeckung zu verzeichnen hat, welche die von der Beklagten zu
zahlenden Rentenleistungen von jährlich CHF 6'000.00 übersteigt. Somit ist
die Klage in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte der Klägerin rückwirkend
per 1. Januar 2015 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von
50 % – ausmachend jährlich CHF 6’000.00 – auszurichten hat.
Auf Invalidenrenten der beruflichen
Vorsorge sind erst ab dem Zeitpunkt der Betreibung oder Klageanhebung
Verzugszinsen zu bezahlen (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382). Die Klägerin liess am
29. Dezember 2016 Klage erheben, womit ihr ab diesem Datum Verzugszinsen
zuzusprechen sind. Der Zinssatz beträgt 5 % (BGE 119 V 131 E. 4d
S. 135).
8. Bei diesem Verfahrensausgang
hat die Klägerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese hat sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der
Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.
Der Vertreter der Klägerin macht mit den
Kostennoten vom 2. Mai 2017 sowie vom 28. September 2017 eine
Honorarforderung von total CHF 5'472.75 geltend, wobei er den geltend gemachten
Aufwand von 14.45 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 330.00
abgerechnet hat. Gemäss § 160 Abs. 2 GebT ist bei anwaltlicher Vertretung für
den Stundenansatz zwar ein Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 möglich.
Praxisgemäss gewährt das Versicherungsgericht aber einen Ansatz von mehr als
CHF 260.00 nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen. Ein solcher liegt hier nicht
vor. Die Frage nach der Geltung eines Überentschädigungsverbots ist zwar
vergleichsweise komplex, ihr kam jedoch letztlich keine entscheidende Bedeutung
zu. Aus den rechtlichen Ausführungen des Vertreters der Klägerin geht den auch nicht
hervor, dass zur Erarbeitung der Rechtsschriften aussergewöhnlich komplexe
rechtliche Abklärungen notwendig gewesen wären. Damit erscheint ein
Stundenansatz von CHF 260.00 angemessen. Auch der geltend gemachte Aufwand
von 14.45 Stunden erscheint eher hoch, kann aber aufgrund der Schwierigkeit der
Sache noch als angemessen gelten. Somit beläuft sich die Parteientschädigung
auf CHF 4'248.00 (14.45 x CHF 260.00, zuzüglich CHF 176.35 Auslagen
und 8 % Mehrwertsteuer). Hinsichtlich der eingerechneten Auslagen ist festzuhalten,
dass gemäss § 160 Abs. 5 GebT lediglich CHF 0.50 pro Fotokopie vergütet
werden und nicht wie vom Vertreter der Klägerin geltend gemacht CHF 1.00.
9. Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG
sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Von
diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird gutgeheissen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin
rückwirkend per 1. Januar 2015 eine Invalidenrente von monatlich CHF 500.00
bzw. jährlich CHF 6’000.00 auszurichten.
3. Die Monatsrenten für Januar 2015 bis November
2016 sind ab 29. Dezember 2016, die weiteren Betreffnisse ab Ende des
jeweiligen Monats, zu 5 % zu verzinsen.
4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung
von CHF 4'248.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch