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Entscheid

VSKLA.2017.1

Berufsvorsorge

19. Oktober 2017Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Per 1. April 1999 schloss A.___

(nachfolgend: Klägerin) bei den Vaudoise Versicherungen (nachfolgend: Beklagte)

die gebundene Vorsorge RHYTHMOcapital «Uno» (Säule 3a) ab (KB [Klagebeilage]

3).

1.2 Mit Verfügung vom 18. Juni 2010

wurde der Klägerin aufgrund einer fortschreitenden Multiple Sklerose mit

Wirkung ab 1. Juli 2010 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochen.

1.3 In der Folge richtete auch die

Beklagte der Klägerin Rentenzahlungen aus. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015

(V-Nr. [Akten der Vaudoise] 2) teilte die Beklagte der Klägerin mit, man habe

den Rentenanspruch überprüft und festgestellt, dass aufgrund des fehlenden

wirtschaftlichen Ausfalls im Jahr 2013 die Rentenzahlungen der Beklagten nicht

geschuldet gewesen wären. So werde der wirtschaftliche Ausfall bereits durch

die IV-Rente sowie die Rente der 2. Säule gedeckt. Es liege damit eine

Überentschädigung vor. Somit würden die Rentenleistungen per sofort eingestellt.

Zudem sei der bereits ausgerichtete Rentenbetrag für das Jahr 2013 von CHF

6‘000.00 zurückzuerstatten.

Dazu liess die Klägerin mit Schreiben

vom 5. Mai 2015 (KB 9) Stellung nehmen und ausführen, die Leistungseinstellung

sei zu Unrecht erfolgt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 (V-Nr. 3) hielt

die Beklagte im Wesentlichen an ihrer Ansicht betreffend Rentenrückforderung

bzw. Renteneinstellung fest, wobei sie eine neue Überentschädigungsberechnung

erstellte und zum Schluss kam, die Klägerin habe im Jahr 2013 zumindest einen

wirtschaftlichen Ausfall von CHF 632.00 erlitten, womit sich die

Rückforderung bzw. Überentschädigung auf CHF 5‘368.00 belaufe.

2. Am 29. Dezember 2016 lässt die

Klägerin gegen die Beklagte Klage erheben (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der

Klägerin rückwirkend per 1. Januar 2015 eine Invalidenrente gestützt auf eine

Erwerbsunfähigkeit von 50 % ausmachend jährlich CHF 6‘000.00 bis auf weiteres

auszurichten.

2. Die Rentenleistungen seien entsprechend

ihrer Fälligkeit – vierteljährlich nachschüssig – gemäss mittlerem Verfall

beginnend am 31. März 2015 zu 5 % zu verzinsen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Klageantwort vom 7. Februar

2017 (A.S. 17 ff.) stellt die Beklagte die Anträge, die Klage sei, soweit

darauf einzutreten sei, vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

4. Mit Stellungnahme vom 29. März

2017 verweist die Klägerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen

(A.S. 32 ff.) und reicht weitere Unterlagen zu den Akten.

5. Mit Stellungnahme vom 24. April

2017 lässt sich die Beklagte abschliessend vernehmen (A.S. 39 ff.).

6. Mit Verfügung vom 5. September

2017 (A.S. 53) wird der Klägerin Frist gesetzt bis 26. September 2017, dem

Versicherungsgericht Unterlagen einzureichen, welche die Höhe der der Klägerin

ab 1. Januar 2015 ausbezahlten Rentenleistungen (Rente der Invalidenversicherung

sowie Rente der 2. Säule der beruflichen Vorsorge) belegen.

7. Mit Schreiben vom 25. September

2017 (A.S. 56) reicht die Klägerin die entsprechenden Belege fristgerecht ein.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Bei der gebundenen Vorsorge im

Rahmen der Säule 3a handelt es sich um eine anerkannte und steuerlich

begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne der Art. 82 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und Art. 1 der Verordnung über die

steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)

vom 13. November 1985. Sich daraus ergebende Streitigkeiten fallen in die

Zuständigkeit der kantonalen Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 BVG; Urteil des

Bundesgerichts vom 11. Februar 2008, 163/06, E. 3.2).

1.2

Das Versicherungsgericht ist

nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und § 54 Abs. 1 des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) zur Beurteilung der

vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer Versicherten gegenüber einer

Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

2.

Gemäss den Ausführungen der

Klägerin sei es unbestritten, dass es sich bei der Erwerbsunfähigkeitsdeckung

gemäss der gebundene Vorsorge RYTHMOcapital um eine Schadensversicherung

handle. Weiter dürfte wohl unbestritten sein, dass die Erwerbsfähigkeit der

Klägerin bedingt durch ihre Erkrankung (Multiple Sklerose mit Paraparese) um 50 %

eingeschränkt sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe im

Privatversicherungsrecht jedoch kein generelles Überentschädigungsverbot. Im

vorliegenden Fall sei somit die intersystemische Koordination zwischen

Privatversicherungs- und Sozialversicherungsrecht zu diskutieren. Diesbezüglich

fänden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) keine Bestimmungen. Um eine

intersystematische Koordination zu regeln, müssten Vorsorgepolicen oder die

dazugehörenden AVB eine Subsidiaritätsklausel enthalten. Im konkreten Fall fänden

sich in den AVB der Beklagten weder eine Regelung der intra- noch der intersystemischen

Koordination. Eine Äusserung zur Koordination fehle gänzlich. Komme hinzu, dass

das Überentschädigungsverbot nicht der Privilegierung eines

Leistungspflichtigen zu Lasten des Versicherten oder der Sozialversicherungen

diene. Vielmehr habe der Versicherte gemäss dem Äquivalenzprinzip für die

Leistungen die geschuldeten Prämien bezahlt. Eine versicherte Rentenleistung

von CHF 6'000.00 bei 50%iger Erwerbsunfähigkeit vermöge den tatsächlich

entstandenen Schaden schliesslich bei Weitem nicht zu decken. Wäre der

Beklagten zu folgen, und ohne, dass im Vertrag entsprechende explizite

Ausführungen zu finden seien, immer eine Überentschädigungsberechnung

vorzunehmen, so wären derartige gebundene Vorsorgeverträge, wie der vorliegend

zur Diskussion stehende, für einen Grossteil der erwerbstätigen Bevölkerung,

nämlich für diejenigen Personen, die lediglich ein geringes oder ein

mittelmässiges Jahreseinkommen erzielten, sinn- und zwecklos, kämen sie doch

gerade bei Eintritt einer erheblichen Invalidität nicht in den Genuss von

Leistungen der privaten Vorsorge. Es sei nicht Sinn und Zweck der privaten

Vorsorge, bei Eintritt eines erheblichen Schadens gestützt auf die behauptete

Überentschädigung keine oder lediglich noch geringfügige Leistungen aus der

privat finanzierten Vorsorge zu erhalten. Des Weiteren sei erwähnt, dass sich

zur vorliegend zu entscheidenden Rechtsfrage kein einziges Urteil finde, weder

auf kantonaler noch auf Bundesebene. Daraus dürfe durchaus der Schluss gezogen

werden, dass die Rechtsauffassung der Beklagten für gewöhnlich nicht ihrer

eigenen und auch nicht derjenigen ihrer Konkurrentinnen auf dem Markt der

gebundenen Vorsorge 3a entspreche. Sodann sei dem Schreiben der Arbeitgeberin

vom 6. März 2017 zu entnehmen, dass die Klägerin als Valide 2015

hypothetisch ein Jahresbruttoeinkommen von CHF 63‘492.55 und 2016 ein solches

von CHF 64‘127.45 erzielt hätte. Werde das Jahressalär als Invalide - da

Gleiches mit Gleichem zu vergleichen sei - um die Positionen (Weihnachtsgeld

und Gratifikation) bereinigt, welche die Klägerin auch als Valide erhalten

hätte, so resultiere ein Jahresbruttoeinkommen für 2015 und 2016 von je

CHF 31‘330.00. Der krankheitsbedingte Einkommensverlust betrage 2015

CHF 32‘162.55 und 2016 CHF 32‘797.45. Da dieser Einkommensverlust auf

die aus der Multiple Sklerose resultierende Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen

sei, resultiere aus dem eingetretenen Schaden von CHF 32‘162.55 für 2015 bzw.

CHF 32‘797.45 für 2016 ein gerundeter Invaliditätsgrad von je 51 %.

Die Beklagte vertritt in ihren

Rechtschriften die Ansicht, es handle sich bei dieser gebundenen

Vorsorge-Police wohl unbestreitbar nicht um eine Summen- sondern um eine

Schadensversicherung und somit müsse sich die Klägerin jegliche Ersatzeinkommen

und jegliche Ersatzleistungen anrechnen lassen. Behaftet werde die Klägerin bei

ihrer Zusage, wonach sie die IV-Rente und die Leistungen der Vorsorgestiftung

von total CHF 21‘888.00, nämlich CHF 11‘568.00 von der IV und

CHF 10‘320.00 von der 2. Säule, damals erhalten habe. Ebenso werde

sie bei der Zusage behaftet, dass der wirtschaftliche Ausfall lediglich CHF

21‘135.00 betrage und somit kein Schaden entstanden sei, sondern eine

Überentschädigung von CHF 753.00 resultiert habe. Sodann setze

Erwerbsunfähigkeit gemäss Definition von Ziff. 2.1 der Allgemeinen

Versicherungsbedingungen (AVB) voraus, dass nicht bloss ein Erwerbsausfall

aufgezeigt werden könne, sondern auch «ein diesem entsprechender finanzieller

Nachteil» erlitten werde. Genau daran aber scheitere ein Anspruch der Klägerin

auf Ausrichtung von Versicherungsleistungen, weil sie nämlich diesen

finanziellen Nachteil nicht habe nachweisen können. Gemäss Ziff. 2.3 der hier

massgebenden AVB gebe eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % weder

Anspruch auf Prämienbefreiung noch auf Rente. Mit anderen Worten: Die Klägerin

müsste den Nachweis dafür erbringen können, dass sie trotz der IV- und

BVG-Rente noch einen finanziellen Nachteil erleide (Ziff. 2.1 AVB), welcher

mindestens 25 % betrage (Ziff. 2.3 AVB). Glücklicherweise erleide die Klägerin

diesen finanziellen Nachteil aber nicht, indem sie durch andere

Sozialversicherer (IV und Pensionskasse, also die Säulen 1 und 2) den

finanziellen Nachteil habe abfedern können bzw. der behauptete (aber

bestrittene) Schaden zumindest nicht die erforderliche Höhe von 25 % aufweise.

Da die Voraussetzungen einer Leistungspflicht und insbesondere die Anrechenbarkeit

von Versicherungs- / Ersatzleistungen, welche einen allfälligen finanziellen

Nachteil ausgleichen würden, in den AVB explizit aufgeführt und geregelt

würden, bedürfe es keiner subsidiärer Koordinationsregeln, wie dies die

Klägerin fordere. Des Weiteren könne dem Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin

vom 6. März 2017 entnommen werden, dass es sich bei diesen Angaben um reine

Annahmen handle. Da sie diese Lohnentwicklung somit nur unverbindlich angegeben

habe, könne darauf nicht abgestellt werden. Richtig sei, dass das

Weihnachtsgeld und die Gratifikation unberücksichtigt bleiben könnten,

da diese als Gesunde wie auch als Kranke erhältlich gewesen seien und

erhältlich seien. Es bleibe somit dabei, dass der Erwerbsausfall

entsprechend der Reduktion des Arbeitspensums CHF 31‘330.00 im Jahre 2015 und

ebenso im Jahre 2016 betrage. Schliesslich ergebe sich auch indirekt aus Art.

53.

VVG, dass eine Überentschädigung nicht zulässig sei. Schliesslich sei darauf

hinzuweisen, dass die Klägerin durch den Abschluss einer gemischten

Lebensversicherung im Rahmen der gebundenen Vorsorge der Säule 3a auch an gewisse

Pflichten seitens des Bundesgesetzgebers gebunden sei, eben weil die

versicherte Person im Gegenzug Privilegien für sich in Anspruch nehmen wolle.

So könne die versicherte Person die Prämienbeiträge steuerlich in Abzug

bringen, was bei einer «normalen» gemischten Lebensversicherung nicht möglich

sei. Bei einer allfälligen Streitigkeit mit dem Versicherer würden sich der

Gerichtsstand wie auch das Verfahren (Stichwort Untersuchungsmaxime) nach

sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen richten und der Versicherte werde

vor einem teuren Prozessverfahren weitgehend verschont. Diese Tatsachen rechtfertigten

eine analoge Anwendung der Bestimmungen des ATSG und somit ein Verbot einer

Überentschädigung auch für Leistungen der gebundenen Vorsorge der Säule 3a nach

Art. 69 ATSG. Mit Sicherheit habe der Gesetzgeber nicht die Anhäufung von

Vermögen fördern wollen, wenn diese mittels Inanspruchnahme von Steuerabzügen

bewirkt werden solle und solche Steuerabzüge andern Steuerzahlern vorenthalten

seien.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob

eine Überentschädigung bei Leistungen der gebundenen Vorsorge der Säule 3a im

vorliegenden Fall unzulässig ist und bejahendenfalls, ob bei der Klägerin

tatsächlich eine Überentschädigung vorliegt.

3.

3.1

Verträge der gebundenen Vorsorge

unterstehen dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den

Versicherungsvertrag (VVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_18/2016 vom 7. Oktober 2016; BGE 141 V 405 E

3.

; BGE 138 III 416; Rudolf Küng, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den

Versicherungsvertrag, 2001, N. 18 zu Art. 76 VVG, S. 1014;

FRANÇOIS GUISAN, Le contrat de prévoyance liée conclu avec des établissements

d'assurance, in: Prévoyance professionnelle et fiscalité, Cedidac Nr. 7, 1986,

S. 61 ff., 67).

3.2

Bei der vorliegenden gebundenen

Vorsorge handelt es sich unbestrittenermassen um eine Schadensversicherung. Die

Schadensversicherung zeichnet sich dadurch aus, dass der Versicherer den

entstandenen Schaden deckt, wobei eine Höchstsumme vereinbart sein kann. Die

Höhe des Schadens ist für die Ermittlung der geschuldeten Versicherungsleistung

das massgebende Kriterium. Die Leistung hängt davon ab, dass tatsächlich ein

Vermögensverlust eingetreten und nachgewiesen ist. Der Versicherte soll nicht

gleichzeitig Schadenersatz und Versicherungsdeckung erhalten (Yael Strub, Der

Regress des Schadensversicherers de lege lata - de lege ferenda, ZStP - Zürcher

Studien zum Privatrecht Band/Nr. 227, 2011, S. 49).

Die Schadensversicherung regelt das VVG

in den Art. 48 - 72. Sie dient konkreter Bedarfsdeckung. In ihr setzt eine

Versicherungsleistung eine durch den Eintritt des befürchteten Ereignisses

verursachte tatsächliche Vermögenseinbusse voraus, und sie entspricht maximal

der Vermögenseinbusse. Die Versicherungsleistung soll nur zum Ausgleich der

durch den Schadenfall entstandenen Vermögenseinbusse dienen und nicht zu einer

Überentschädigung führen (Felix Walter Lanz, Adverse Selection und Moral Hazard

in der Privat- und Sozialversicherung, LBR - Luzerner Beiträge zur

Rechtswissenschaft Band/Nr. 77, 2014, S. 159). Im privatversicherungsrechtlichen

Leistungsrecht können sich beim Vorliegen einer sog. Doppel- bzw.

Mehrfachversicherung gemäss Art. 71 i.V.m. Art. 53 VVG koordinationsrechtliche

Fragen stellen, indem dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr zur gleichen

Zeit bei mehreren Versicherern versichert ist, so dass das Total der

Versicherungssumme höher ausfällt als der eingetretene Schaden, womit eine sog.

Überversicherung vorliegt. Diesfalls sind die Versicherer bei Eintritt des

Versicherungsfalls nach Art. 71 Abs. 1 VVG im Verhältnis ihrer

Versicherungssummen zum Gesamtbetrag zur Leistungserbringung verpflichtet,

wobei die massgebende Überentschädigungsgrenze im tatsächlich eingetretenen

Schaden besteht (Claudia Caderas, Koordinations- und Überentschädigungsfragen

beim Zusammenfallen von Leistungen der freiwilligen Krankentaggeldversicherung

mit Erwerbsausfallentschädigungen des Sozialversicherungsrechts, HAVE

Schriftenreihe Band/Nr. 8, 2016, S. 53; vgl. Boll, BSK VVG, 2001, N 1 und N 7

zu Art. 71).

In einem aus koordinationsrechtlicher

Sicht vergleichbaren Fall gelangte das ehemalige Eidgenössische

Versicherungsgericht durch eine analoge Anwendung des VVG bzw. der zwingenden

VVG-Norm von Art. 71 Abs. 1 und jener von Art. 53 VVG zur Lösung der

Koordinationsfrage. Es stellte fest, dass die konkurrierenden Leistungen von

Pensionskassen und Taggeldversicherungen sich im Sinne von Art. 53 VVG auf den

gleichen Schaden beziehen würden. Auch die Pensionskassenleistungen (offenbar

alle, nicht nur jene im Obligatoriumsbereich) hätten den Charakter einer

Schadenversicherung und nicht einer Summen- oder Personenversicherung, wie

schon aus BGE 115 II 226 hervorgehe. Sie seien damit auch dem

Entschädigungsprinzip unterworfen. In dieser Situation sei Art. 71 Abs. 1 VVG

die adäquate Koordinationsnorm zur Regelung von Leistungskollisionen zwischen

Berufsvorsorge im Überobligatorium und einer privaten Taggeldversicherung, wo

immer beide Versicherungszweige in ihren internen Bestimmungen Vorschriften

enthielten, welche sonst zu einer Entschädigungslücke führen würden (vgl. SZS

2007.

S. 105, 114; BGE 128 V 243). Weiter wurde in BGE 128 V 243 konkretisierend

festgehalten, im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge sei, um sowohl

eine Entschädigungslücke als auch eine Überversicherung zu vermeiden, Art. 71

Abs. 1 VVG analog anzuwenden, wobei beide Versicherungsträger in ihren

allgemeinen Bedingungen ebenfalls die Möglichkeit vorsehen müssten, die

Leistungen bei einer allfälligen Überversicherung kürzen zu können.

Dies muss dementsprechend auch für den

Bereich der privaten Vorsorge gelten, womit zu prüfen ist, ob die Beklagte in

ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine solche Bestimmung enthält.

3.3

Gemäss der Gebundenen

Vorsorgepolice Nr. 00582058 8801 vom 22. Dezember 2014 (KB 3) gelten als

anwendbare Versicherungsbedingungen die Allgemeinen Bedingungen: Ausgabe 1.

Januar 1996. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, eine ausdrückliche

Regelung betreffend die Frage, ob eine Überentschädigung auch bei Leistungen

der gebundenen Vorsorge der Säule 3a unzulässig sei, finde sich darin nicht.

Dagegen vertritt die Beklagte die Ansicht, die Erwerbsunfähigkeit setze gemäss

Definition von Ziff. 2.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) voraus,

dass nicht bloss ein Erwerbsausfall aufgezeigt werden könne, sondern auch «ein

diesem entsprechender finanzieller Nachteil» erlitten werde. Genau daran aber

scheitere ein Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung von

Versicherungsleistungen, weil sie nämlich diesen finanziellen Nachteil nicht

habe nachweisen können.

Die von der Beklagten erwähnte

Bestimmung (Ziff. 2.1 AVB) lautet folgendermassen: «Erwerbsunfähigkeit liegt

vor, wenn die versicherte Person infolge medizinisch objektiv feststellbarer

Krankheit oder eines Unfalls ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere

zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben (ohne Berücksichtigung der

Arbeitsmarktlage) und sie dadurch gleichzeitig einen Erwerbsausfall oder einen

diesem entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet.»

Unbestritten ist unter den Parteien,

dass die Klägerin infolge Krankheit in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit um

50.

% eingeschränkt ist und infolgedessen grundsätzlich Anspruch auf

Leistungen der Beklagten hat. Umstritten ist dagegen, ob die zweite

Voraussetzung der vorgenannten Bestimmung – «Erwerbsausfall oder einen diesem

entsprechenden finanziellen Nachteil» – vorliegend noch erfüllt ist, nachdem

die Klägerin bereits Leistungen der Invalidenversicherung und aus der 2. Säule

erhält. Es stellt sich demnach vorweg die Frage, ob die Beklagte damit in ihren

Bestimmungen implizit auch ein Überentschädigungsverbot statuiert hat. Dies

muss im Lichte der vorgehenden Ausführungen, wonach eine Schadensversicherung

eben grundsätzlich nur den Schaden decken, aber nicht eine darüber

hinausgehende Bereicherung ermöglichen soll, grundsätzlich bejaht werden. Die

Überentschädigungsgrenze besteht im tatsächlich eingetretenen und weiter

bestehenden Schaden. Da die Klägerin bereits eine IV- und eine BVG-Rente erhält,

besteht somit die Möglichkeit, dass eine Überentschädigung gegeben ist, womit ein

Anspruch auf Leistungen der Beklagten diesfalls zu verneinen wäre.

Die vorgehend unter E. II. 3.2

dargelegte Systematik des VVG spricht ebenfalls für diese Auslegung, zumal sich

der Grundsatz des Überversicherungsverbots mittlerweile durch die meisten Versicherungszweige

zieht, wenn es auch bislang an einem ausdrücklichen Überversicherungsverbot im Privatversicherungsrecht

fehlt (vgl. Felix Walter Lanz, Adverse Selection und Moral Hazard in der Privat-

und Sozialversicherung, LBR - Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr.

77, 2014, S. 159). Hürzeler stellt sich (in: BVG und FZG, 2010, S. 496) im

Zusammenhang mit der weitergehenden Vorsorge an sich zu Recht auf den

Standpunkt, es sei zu bedenken, dass auch exzedenten Vorsorgeleistungen

durchaus schadenausgleichender Charakter zukomme, was die Frage aufwerfe, ob

richtigerweise auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge von einer

zwingenden Überentschädigungsabschöpfung auszugehen wäre, wie dies in der

Literatur vereinzelt vertreten werde. Diese Argumentation dürfte grundsätzlich

auch für die private Vorsorge Geltung haben. Für diese Auslegung spricht

schliesslich auch der Umstand, dass das Bundesgericht die gebundene Vorsorge

verschiedentlich der 2. Säule gleichgestellt und, soweit die BVV 3 keine

einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule

beigezogen hat, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

3.4

Gemäss Art. 1 Abs. 1 BVV 3 gibt

es bei der Säule 3a zwei anerkannte Vorsorgeformen: die gebundene

Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen (lit. a) und die gebundene

Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen (lit. b; vgl. dazu auch Jaques-André

Schneider, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.],

2010, N. 6 ff. zu Art. 82 BVG;HANS-ULRICH STAUFFER, BVG/FZG-Kommentar, 3. Aufl.

2013, N. 1 ff. zu Art. 82 BVG; derselbe, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S.

769.

f. Rz. 2032 ff.). Dem hier zu beurteilenden Fall liegt ein zwischen den

Parteien geschlossener Lebensversicherungsvertrag, mithin die Variante gemäss

Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3, zu Grunde (BGE 141 V 405 E. 3.1; vgl. zu den dabei

zu erfüllenden Kriterien: STEPHAN FUHRER, Schweizerisches

Privatversicherungsrecht, 2011, S. 509 f. Rz. 22.51).

Die Säule 3a, die in der bundesrätlichen

Botschaft vom 19. Dezember 1975 als «freiwillige berufliche Vorsorge»

bezeichnet und so von der «Selbstvorsorge» der Säule 3b abgegrenzt wird (BBl

1976.

I 149 ff., 215 unten Ziff. 435), ergänzt die zweite Säule (Schneider,

a.a.O., N. 1 zu Art. 82 BVG; Francine Oberson, La pratique du droit, La

prévoyance professionnelle, 2013, S. 161). Sie ist der zweiten Säule («zweite

Säule im engeren Sinne») gleichgestellt (Botschaft, a.a.O., 216 Ziff. 435) und

unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit (BGE 141

V 405 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.292/2006 vom 15. Januar 2007 E. 6.3).

Zudem hat die Säule 3a in Bezug auf die zweite Säule nicht nur ergänzende

Funktion, sondern ersetzt diese in gewissen Fällen (beispielsweise bei

Selbständigerwerbenden, die keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG

angehören; vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3; vgl. dazu Schneider, a.a.O., N. 19

ff. zu Art. 82 BVG).

Da sich die gebundene Vorsorge aus der

zweiten Säule ableitet (BGE 121 III 285 E. 1d S. 289), hat die Praxis

verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen

enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen. So hat das Bundesgericht

beispielsweise die zur zweiten Säule ergangene Rechtsprechung, wann die für

Hinterlassenenleistungen vorausgesetzte Qualifikation der Unterstützung als

erheblich in zeitlicher Hinsicht gegeben ist, auch im Bereich der Säule 3a für

Dispositiv

anwendbar erklärt (BGE 140 V 57). Weiter hat es entschieden, dass der Begriff

der Invalidität in der Säule 3a nicht weiter zu fassen ist als in der zweiten

Säule (Urteil 2A.292/2006 vom 15. Januar 2007 E. 6.4). In BGE 121 III 285

E. 3 S. 290 hat es den Grundsatz der beschränkten Pfändbarkeit der Ansprüche

aus zweiter Säule (vgl. dazu auch Art. 39 und 30b BVG) auf die Ansprüche aus

dritter Säule übertragen (BGE 141 V 405 E. 3.2; vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 und 2

BVV 3).

Gestützt auf Art. 34a Abs. 1 hat der

Bundesrat in Art. 24 Abs. 1 Verordnung über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) angeordnet, dass die

Vorsorgeeinrichtung ihre Invalidenleistungen kürzen kann Stauffer, Berufliche

Vorsorge, 2. Aufl., Zürich 2012, N 971), soweit diese zusammen mit anderen

anrechenbaren Einkünften des Versicherten 90 % des mutmasslich entgangenen

Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Art. 24 Abs.

2 BVV2 Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der

anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet

werden, wie namentlich Renten oder Kapitalleistungen (mit ihrem

Rentenumwandlungswert) in- und ausländischer Sozialversicherungen resp.

Vorsorgeeinrichtungen. Im Überobligatoriumsbereich und auch in der privaten

Vorsorge können sich die Vorsorgeeinrichtungen dagegen weitgehend frei

einrichten (vgl. Art. 49 Abs. 1 BVG). Sie haben dabei aber den verfassungsmässigen

Minimalstandard (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit)

zu wahren. Im Überobligatorium gelten daher nicht Art. 34a BVG und Art. 24 BVV

2, sondern die reglementarischen Bestimmungen. Diese können auch strenger sein

als die Ordnung der BVV 2, solange die Leistungen gemäss Obligatorium eingehalten

werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2010 vom 4. August 2010 E. 2.2 mit

Hinweisen). Dennoch dürfte zumindest eine sinngemässe Anwendung der

Bestimmungen auf den vorliegenden Fall im Lichte von BGE 141 V 405 gerechtfertigt

sein, soweit die AVB der Beklagten diesbezüglich keine abweichenden

Bestimmungen enthalten.

3.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten,

dass es gestützt auf Ziff. 2.1 der AVB sowie auf Art. 53 i.V.m Art. 71 VVG

sowie angesichts der Nähe der gebundenen Vorsorge zur 2. Säule gerechtfertigt

ist, im vorliegenden Fall von einem grundsätzlichen Überentschädigungsverbot

auszugehen. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob in casu tatsächlich eine

Überentschädigung gegeben ist und die Beklagte demzufolge ihre Leistungen zu

Recht eingestellt hat.

4.

4.1 Eine Überentschädigung liegt

vor, wenn derselben Person verschiedene Leistungen zum Ausgleich des durch ein

und dasselbe Ereignis verursachten Schadens für dieselbe Zeitspanne

ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den Schaden übertrifft

(Bundesgerichtsurteil 4A_116/2008 vom 13. Juni 2008, E. 4.2).

4.2 Eine Überentschädigung liegt in

analoger Anwendung von Art. 69 ATSG in dem Masse vor, als die

Versicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich

entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten

Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen

(Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt.

Unter dem mutmasslichen entgangenen Einkommen

ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person ohne

Invalidität erzielen könnte (BGE 122 V 151 E. 3c S. 154). Massgeblich ist dabei

der Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 123 V 193 E. 5a

S. 197). Vorliegend eingeklagt ist die Weiterausrichtung der Rente per 1.

Januar 2015, womit dies der massgebliche Zeitpunkt ist. Das mutmassliche

entgangene Einkommen ist rechtlich nicht mit dem versicherten Lohn oder dem

beim Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Lohn identisch; allerdings

gilt die Vermutung einer Kongruenz mit dem von der Invalidenversicherung

festgesetzten Valideneinkommen (BGE 134 V 64 E. 4.1.3 S. 70), wobei im

Einzelfall Abweichungen zulässig sind, wenn dafür ein begründeter Anlass

besteht (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts B 10/07 vom 6 Februar 2008 E.

5.3, sowie 9C_404/2008 vom 17. November 2008 E. 7).

5.

5.1 Zunächst stellt sich die Frage,

welche Leistungen in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen sind.

5.2 Es können nur solche Leistungen

koordiniert werden, die kongruent sind. Demnach müssen sich die zu

koordinierenden Leistungen auf dasselbe Ereignis beziehen und derselben Person

ausgerichtet werden. Zudem müssen die Leistungen sachlich gleich sein, was sich

nach ihrer Art und ihrem Zweck beurteilt. Grundsätzlich können nur Leistungen

kongruent sein, die in derselben Zeitspanne ausgerichtet werden, wobei die

Gerichtspraxis Ausnahmen zulässt (Grundsatz der Globalberechnung; vgl. BGE 117

V 394; Ueli Kieser, Leistungen der Sozialversicherung, Zürich 2003,

S. 94 ff.).

5.3 Vorliegend sind sich die

Parteien zu Recht darin einig, dass sowohl die Rente der Invalidenversicherung

als auch die Rente der 2. Säule der beruflichen Vorsorge in die

Überentschädigungsberechnung einzubeziehen sind. Beide Leistungen werden der

Klägerin nämlich wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen infolge der

fortschreitenden Multiple Sklerose ausgerichtet.

6.

6.1 In einem nächsten Schritt ist

gewissermassen eine Erfolgsrechnung zu erstellen, wobei die «Einnahmen»

(Leistungen der Sozialversicherung, allfällige weiterhin erzielte

Erwerbseinkommen) den «Ausgaben» (entgehende Einkommen, zusätzliche Mehrkosten)

gegenüberzustellen sind (Art. 69 Abs. 2 ATSG; vgl. Kieser, a.a.O., S. 94 f.).

Eine solche sogenannte Globalrechnung hat auch die Beschwerdegegnerin zur

Berechnung der Überentschädigung per 2013 durchgeführt. Diese Vorgehensweise

ist im Hinblick auf die analog anzuwendende geltende Rechtsprechung des

Bundesgerichts (vgl. BGE 132 V 27 E. 3.1, 117 V 395 E. 3 m.H.) – trotz

teilweiser gegenteiliger Lehrmeinung (Schlauri, Koordinationsfragen in der

Unfallversicherung – de lege lata und ferenda, S. 235 ff.) – grundsätzlich

nicht zu beanstanden.

6.2 Als Einnahmen sind alle

kongruenten Leistungen der Sozialversicherung zu erfassen. Erzielt die

versicherte Person weiterhin ein Erwerbseinkommen, ist auch dieses

hinzuzurechnen (Kieser, a.a.O., S. 94). Bei den Ausgaben ist zusammenzustellen,

was der versicherten Person und allenfalls ihren Angehörigen wegen des eingetretenen

Risikos entgeht, bzw. wo ihr deswegen Mehrkosten entstehen (Kieser, a.a.O.

S. 94 f.).

6.3

6.3.1 Gemäss den Angaben der

Arbeitgeberin der Klägerin, der B.___, hätte die Klägerin im Jahr 2015 in einem

100 %-Pensum ein Einkommen von CHF 63'492.55 erzielt. Hierbei sind

eine allfällige Gratifikation und das «Weihnachtsgeld» nicht berücksichtigt.

Sodann erzielte die Klägerin in ihrem 50 %-Pensum im Jahr 2015 ein

Einkommen von CHF 31'330.00 wobei demnach auch hier die tatsächlich erhaltenen

Gratifikationen und das Weihnachtsgeld nicht einzurechnen sind. Damit betrug

der wirtschaftliche Ausfall im Jahr 2015 CHF 32'162.55.

Die Beklagte bringt in diesem

Zusammenhang vor, dem Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 6. März 2017

könne entnommen werden, dass es sich bei diesen Angaben um reine Annahmen

handle. Da sie diese Lohnentwicklung somit nur unverbindlich abgegeben habe,

könne darauf nicht abgestellt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich

bei den vorgenannten Lohnangaben der B.___ ab 2011 betreffend eines 100 %-Pensums

nur insofern um Annahmen handelt, weil die Klägerin bereits per November 2010

auf ein 50 %-Pensum reduziert hatte und damit die Lohnerhöhungen in einem

100 %-Pensum zwangsläufig Annahmen darstellen. Dies ist bei

Arbeitgeberauskünften im Zusammenhang mit Valideneinkommen denn auch üblich.

Hinweise, dass die im Schreiben vom 6. März 2017 von der B.___ gemachten

Angaben betreffend Lohn und Lohnerhöhungen unzutreffend wären, sind weder aus

den Akten ersichtlich noch werden solche von der Beklagten vorgebracht. Auf die

Angaben der B.___ kann somit abgestellt werden. Am Ergebnis würde sich im

Übrigen nichts ändern, wenn man entsprechend dem Standpunkt der Beklagten (vgl.

Duplik, S. 2) von einem Erwerbsausfall von CHF 31'330.00 ausginge.

6.3.2 Dem errechneten wirtschaftlichen

Ausfall (Ziff. 6.3.1 vorstehend) sind die der Klägerin im Jahr 2015

ausbezahlten Rentenleistungen der Invalidenversicherung sowie der 2. Säule der

beruflichen Vorsorge gegenüberzustellen. Gemäss Bescheinigung der C.___ vom 5.

September 2017 (A.S. 58) erhält die Klägerin von der D.___ seit April 2010 bis

auf Weiteres eine monatliche Invalidenrente von CHF 860.00, bzw. auf das

ganze Jahr aufgerechnet CHF 10'320.00. Zudem erhält sie gemäss

Bescheinigung der SVA Basel-Landschaft eine monatliche Invalidenrente von

CHF 968.00, bzw. pro Jahr CHF 11'616.00. Damit erhielt sie im Jahr 2015 von

der Invalidenversicherung sowie der 2. Säule der beruflichen Vorsorge Rentenleistungen

im Gesamtbetrag von CHF 21'936.00.

Somit entstand der Klägerin für das Jahr

2015 eine Unterdeckung von CHF 10'226.55 (CHF 32'162.55 - CHF 21'936.00).

Demnach ergibt sich auch mit dem Rentenbetrag von CHF 6'000.00, welchen die

Klägerin von der Beklagten jährlich beansprucht, keine Überentschädigung.

6.4 Schliesslich macht die Beklagte

geltend, gemäss Ziff. 2.3 der hier massgebenden AVB gebe eine

Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % weder Anspruch auf

Prämienbefreiung noch auf Rente. Somit müsste die Klägerin den Nachweis dafür

erbringen können, dass sie trotz der IV- und BVG-Rente noch einen finanziellen

Nachteil erleide (Ziff. 2.1 AVB), welcher mindestens 25 % betrage (Ziff. 2.3

AVB). Die Klägerin erleide diesen finanziellen Nachteil aber nicht, da sie

durch andere Sozialversicherer (IV und Pensionskasse, also die Säulen 1 und 2)

den finanziellen Nachteil habe abfedern können bzw. der behauptete (aber

bestrittene) Schaden zumindest nicht die erforderliche Höhe von 25 % aufweise.

Diese Auslegung der AVB überzeugt nicht.

Gemäss Ziff. 2.1 AVB der Beklagten liegt eine Erwerbsunfähigkeit vor, wenn die

versicherte Person infolge medizinisch objektiv feststellbarer Krankheit oder

eines Unfalls ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare

Erwerbstätigkeit auszuüben (ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage) und sie

dadurch gleichzeitig einen Erwerbsausfall oder einen diesem entsprechenden

finanziellen Nachteil erleidet. Dass die Beklagte nur dann leistungspflichtig

wäre, wenn dieser finanzielle Nachteil auch nach Auszahlung aller

Rentenleistungen der übrigen Sozialversicherer immer noch mindestens 25 %

beträgt, kann aus den AVB – entgegen der Ansicht der Beklagten – aber nicht

abgeleitet werden. Vielmehr ist der Grad der Erwerbsunfähigkeit durch einen

Vergleich der Erwerbseinkommen zu bestimmen. Dies ergibt sich klar aus Ziff.

21. Abs. 2 der AVB: «Der Grad der Erwerbsunfähigkeit entspricht der Differenz

zwischen dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person vor dem Eintritt der

Erwerbsunfähigkeit erzielt hat, und demjenigen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt oder bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt

erzielen könnte.» Diese Definition stimmt inhaltlich mit der Bemessung des

Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG überein. Für eine Auslegung, wonach das

Invalideneinkommen um Versicherungsleistungen der 1. und 2. Säule zu erhöhen

wäre, besteht keine Grundlage. Der Argumentation der Beklagten folgend wären

die Begriffe «Erwerbsunfähigkeit», «Erwerbsausfall» und «finanzieller Nachteil»

gleichzustellen. Dies geht so aber nicht aus den AVB hervor. So spricht Ziff.

2.3 ausdrücklich und nur von einer «Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 %»,

welche weder Anspruch auf Prämienbefreiung noch auf Rente gebe. In Ziffer 2.1

AVB stellen die Begriffe «Erwerbsausfall» oder «finanzieller Nachteil» unter

dem Titel «Definition der Erwerbsunfähigkeit» lediglich einzelne Definitionskriterien

dar. Nach Ziff. 2.3 AVB muss somit in begrifflicher Hinsicht – damit ein

Anspruch auf Leistung entsteht – die Erwerbsunfähigkeit bzw. die

Arbeitsunfähigkeit 25 % betragen, nicht aber der Erwerbsausfall bzw. der

finanzielle Nachteil. Die in Ziff. 2.3 genannte Voraussetzung einer Mindesterwerbsunfähigkeit

von 25 % ist demnach nicht mit einem Erwerbsausfall oder einem finanziellen

Nachteil in der Höhe von 25 % gleichzusetzen. Die genannte

Erwerbsunfähigkeit von 25 % gilt vielmehr als «Schwelle» für den Eintritt

des Versicherungsfalls. Die Erwerbsunfähigkeit beträgt bei der Klägerin

unbestrittenermassen 50 %, womit der Versicherungsfall fraglos eingetreten

ist.

7. Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Klägerin mindestens seit dem 1. Januar 2015, ab

welchem vorliegend Rentenleistungen von der Beklagten gefordert werden, eine

jährliche Unterdeckung zu verzeichnen hat, welche die von der Beklagten zu

zahlenden Rentenleistungen von jährlich CHF 6'000.00 übersteigt. Somit ist

die Klage in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte der Klägerin rückwirkend

per 1. Januar 2015 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von

50 % – ausmachend jährlich CHF 6’000.00 – auszurichten hat.

Auf Invalidenrenten der beruflichen

Vorsorge sind erst ab dem Zeitpunkt der Betreibung oder Klageanhebung

Verzugszinsen zu bezahlen (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382). Die Klägerin liess am

29. Dezember 2016 Klage erheben, womit ihr ab diesem Datum Verzugszinsen

zuzusprechen sind. Der Zinssatz beträgt 5 % (BGE 119 V 131 E. 4d

S. 135).

8. Bei diesem Verfahrensausgang

hat die Klägerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese hat sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der

Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.

Der Vertreter der Klägerin macht mit den

Kostennoten vom 2. Mai 2017 sowie vom 28. September 2017 eine

Honorarforderung von total CHF 5'472.75 geltend, wobei er den geltend gemachten

Aufwand von 14.45 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 330.00

abgerechnet hat. Gemäss § 160 Abs. 2 GebT ist bei anwaltlicher Vertretung für

den Stundenansatz zwar ein Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 möglich.

Praxisgemäss gewährt das Versicherungsgericht aber einen Ansatz von mehr als

CHF 260.00 nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen. Ein solcher liegt hier nicht

vor. Die Frage nach der Geltung eines Überentschädigungsverbots ist zwar

vergleichsweise komplex, ihr kam jedoch letztlich keine entscheidende Bedeutung

zu. Aus den rechtlichen Ausführungen des Vertreters der Klägerin geht den auch nicht

hervor, dass zur Erarbeitung der Rechtsschriften aussergewöhnlich komplexe

rechtliche Abklärungen notwendig gewesen wären. Damit erscheint ein

Stundenansatz von CHF 260.00 angemessen. Auch der geltend gemachte Aufwand

von 14.45 Stunden erscheint eher hoch, kann aber aufgrund der Schwierigkeit der

Sache noch als angemessen gelten. Somit beläuft sich die Parteientschädigung

auf CHF 4'248.00 (14.45 x CHF 260.00, zuzüglich CHF 176.35 Auslagen

und 8 % Mehrwertsteuer). Hinsichtlich der eingerechneten Auslagen ist festzuhalten,

dass gemäss § 160 Abs. 5 GebT lediglich CHF 0.50 pro Fotokopie vergütet

werden und nicht wie vom Vertreter der Klägerin geltend gemacht CHF 1.00.

9. Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG

sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Von

diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird gutgeheissen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin

rückwirkend per 1. Januar 2015 eine Invalidenrente von monatlich CHF 500.00

bzw. jährlich CHF 6’000.00 auszurichten.

3. Die Monatsrenten für Januar 2015 bis November

2016 sind ab 29. Dezember 2016, die weiteren Betreffnisse ab Ende des

jeweiligen Monats, zu 5 % zu verzinsen.

4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung

von CHF 4'248.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch