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Entscheid

VSKLA.2017.3

Austrittsleistungen gemäss Ehescheidungsurteil vom 15. März 2017

18. September 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Das Richteramt Thal-Gäu

überweist dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 21. April 2017 die

Scheidungsakten in Sachen A.___ gegen B.___ zur Teilung der Austrittsleistungen

der beruflichen Vorsorge.

2. A.___ lässt dem Gericht mit

Eingabe vom 9. Mai 2017 ihre Pensionskassenunterlagen einreichen und folgende

Anträge stellen:

1. Die BVG Guthaben von A.___ und B.___

seien per 1. Januar 2017 festzustellen und gemäss Art. 122 ZGB per 1. Januar

2017 zu teilen, wobei das Versicherungsgericht ersucht werde, die

entsprechenden Anweisungen an die Vorsorgeeinrichtung der Parteien vorzunehmen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten von B.___.

3. Mit Eingaben vom 23. Juni und

25. Juli 2017 lässt A.___ dem Versicherungsgericht weitere

Pensionskassenunterlagen einreichen.

4. Mit Schreiben vom 23. August

2017 lässt sich A.___ abschliessend vernehmen und folgende Anträge stellen:

1. Die BVG-Versicherungen von B.___ seien

anzuweisen, A.___ aus den BVG-Guthaben von B.___ einen Betrag von gesamthaft

CHF 3'600.75 zu überweisen.

2. Dieser Betrag sei auf das Konto von A.___

bei der F.___ zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten von B.___.

5. B.___ reicht innert Frist keine

Anträge ein und lässt sich auch sonst nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gemäss Art. 22 FZG werden bei

Ehescheidung die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122 - 124e

des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der

Zivilprozessordnung (ZPO) geteilt; die Artikel 3 - 5 FZG sind auf den

zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.

Die zu teilende Austrittsleistung eines

Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich

allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des

Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger

Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung

und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den

Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen

und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art.

22a Abs. 1 FZG).

Bei der Teilung der Austrittsleistung

infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt

der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der

Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum

gültige BVG-Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV2 angewandt (bis 31. Dezember

2002: 4 %, 2003: 3,25 %, 2004: 2,25 %, ab 1. Januar 2005: 2,5 %,

ab 1. Januar 2008: 2,75 %, ab 1. Januar 2009: 2 %, ab 1. Januar 2012

1,5 %, ab 1. Januar 2014: 1,75 %, ab 1. Januar 2016: 1,25 %, ab 1.

Januar 2017: 1 %).

1.2

Können sich die Eheleute über

die Teilung nicht einigen und stehen die massgeblichen Guthaben und Renten

nicht fest, so entscheidet der Scheidungsrichter gemäss Art. 281 Abs. 1

ZPO nach den Vorschriften des ZGB und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17.

Dezember 1993 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122 - 124e ZGB

in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG) und überweist bei Rechtskraft des

Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem

nach dem FZG zuständigen Gericht (Art. 281 abs. 3 ZPO), d.h. im Kanton

Solothurn an das Versicherungsgericht. Dieses führt sodann nach Art. 25a Abs. 1

FZG die Teilung durch und bestimmt die massgeblichen Austrittsleistungen.

Eine Teilung der Austrittsleistungen ist

gemäss Art. 122 und 124 ZGB ausgeschlossen, wenn bei einem der Ehegatten

während der Ehe ein Vorsorgefall eintritt, z.B. indem ein Anspruch auf

Invalidenleistungen entsteht.

2.

Aus den eingereichten sowie

eingeholten Unterlagen ergeben sich folgende Vorsorgeguthaben:

2.1

B.___ war vom Februar 2011 bis

Februar 2015 bei der G.___, tätig (Auszug aus dem individuellen Konto vom 14.

Juni 2017. In dieser Zeit war er bei der H.___ versichert. Per 4. November 2015

betrug das Freizügigkeitsguthaben CHF 3'190.60. Dieser Betrag wurde von der I.___

per 4. November 2015 an die C.___ überwiesen (Schreiben der I.___ vom 28. Juni

2017.

mit Beilagen).

Das an die C.___ überwiesene

Freizügigkeitsguthaben von B.___ betrug aufgezinst per 27. Juni 2016 (Datum

Einleitung des Scheidungsverfahrens; vgl. Art. 122 ZGB) CHF 3'196.03

(Schreiben der C.___ vom 15. August 2017).

Sodann war B.___ im Rahmen seiner

Tätigkeit für die J.___ vom 1. November 2015 bis 20. September 2016 bei der D.___

versichert. Per 27. Juni 2016 (Datum Einleitung des Scheidungsverfahrens)

betrug das Freizügigkeitsguthaben CHF 1'524.75 (Schreiben der D.___ vom

28.

Juli 2017).

2.2

A.___ war vom Dezember 2010 bis

April 2013 für die K.___ tätig (Auszug aus dem individuellen Konto vom 14. Juni

2017). Im Rahmen dieser Tätigkeit war sie bei der Personalvorsorgestiftung E.___

versichert. Per 27. Juni 2016 betrug das Freizügigkeitsguthaben aufgezinst

CHF 86.15 (Schreiben der E.___ vom 23. Juni 2017).

Von Juli bis Oktober 2015 war A.___ für

die L.___ tätig. Dabei war sie bei der H.___ versichert. Per 20. Juli 2016

überwies die H.___ das Freizügigkeitsguthaben von CHF 861.15 an die C.___.

Das Freizügigkeitsguthaben betrug per 27. Juni 2016 CHF 861.33

(Schreiben der C.___ vom 21. Juni 2017).

Schliesslich überwies die C.___ das

Freizügigkeitsguthaben von A.___ im Betrag von CHF 862.65 an die F.___

(Schreiben der C.___ vom 5. Juli 2017).

3.

3.1

Das Scheidungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Thal-Gäu vom 15. März 2017 sieht vor, dass die Freizügigkeitsleistungen der

Ehegatten hälftig zu teilen sind. Dieses Urteil ist – unter anderem bezüglich

der Scheidung der Ehe und der Regelung der Teilung der Freizügigkeitsleistungen

– am 20. April 2017 in Rechtskraft erwachsen.

Seit der ab 1. Januar 2017 geltenden

Rechtslage ist zur Teilung der Austrittsleistungen das Datum der Einleitung des

Scheidungsverfahrens (vgl. Art. 122 ZGB) – vorliegend 27. Juni 2016 – relevant.

Dies gilt auch für in diesem Zeitpunkt bereits hängige Scheidungsverfahren

(vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 Art. 407b ZGB).

Die beteiligten Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge erheben gegen die Durchführung der Teilung keine Einwände,

und auch in den Akten finden sich nirgends Hinderungsgründe.

Die obligatorische Versicherung beginnt

mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit Vollendung des 17.

Altersjahres. Vorerst, bis zum Erreichen des 24. Altersjahres, decken die

Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem Alter von 25 Jahren

wird zusätzlich für die Altersrente angespart. Sowohl B.___ als auch A.___

hatten im Zeitpunkt des Eheschlusses, 6. August 2008, das 25. Altersjahr noch

nicht erreicht und demnach vor Eheschliessung noch kein Freizügigkeitsguthaben

geäufnet. Somit sind sämtliche bis und mit Einleitung des Scheidungsverfahrens

(27. Juni 2016) erworbenen Austrittsleistungen zu teilen.

3.2

Gemäss Auskunft der C.___ betrug

das Freizügigkeitsguthaben von B.___ aufgezinst per 27. Juni 2016 CHF 3'196.03.

Zudem verfügte er bei der D.___ per 27. Juni 2016 über ein

Freizügigkeitsguthaben von CHF 1'524.75. Damit hat B.___ während der Ehe

Freizügigkeitsleistungen von gesamthaft CHF 4'720.78 erworben.

Wie aus den Unterlagen der E.___

hervorgeht, betrug das Freizügigkeitsguthaben von A.___ per 27. Juni 2016 CHF

86.15

Zudem verfügt sie über ein Freizügigkeitsguthaben bei der F.___ welches

per 27. Juni 2016 CHF 861.33 betrug. Damit hat A.___ während der Ehe

Freizügigkeitsleistungen von gesamthaft CHF 947.48 erworben.

Stehen den Ehegatten gegenseitig

Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen, hier CHF 3'773.30.

Davon steht A.___ die Hälfte zu, also CHF 1'886.65; die C.___ hat diesen

Betrag vom Freizügigkeitskonto von B.___ auf das Freizügigkeitskonto von A.___

bei der F.___ zu übertragen. Diese Summe ist ab dem 28. Juni 2016, dem

Datum nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens, zu verzinsen. Der

gesetzliche Mindestzins beträgt nach Art. 12 BVV2 ab 1. Januar 2016 1,25 %.

Sollte die Überweisung nicht bereits zuvor erfolgen, so ist ab dem 31. Tag nach

Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf der geschuldeten

Austrittsleistung einschliesslich des bis dahin aufgelaufenen Zinses ein

Verzugszins zu entrichten (BGE 129 V 258 E. 4.2 und 5), welcher dem geltenden

BVG-Mindestzinssatz plus 1 % entspricht (Art. 7 FZV).

Davon abweichend beantragt der Vertreter

von A.___ in der Stellungnahme vom 27. August 2017, A.___ sei ein Betrag

von gesamthaft CHF 3'600.75 zu überweisen. Hierbei wurde aber

offensichtlich übersehen, dass die I.___ das Freizügigkeitsguthaben CHF 3'190.60

von B.___ per 4. November 2015 an die C.___ überwiesen hatte. Dieser

Betrag wurde bei der Berechnung des Vertreters doppelt eingerechnet. Zudem hat

der Vertreter bei seiner Berechnung die Beträge nicht aufgezinst per

27.

Juni 2016 berücksichtigt.

4.

A.___ und B.___ haben im

vorliegenden Verfahren keine vom Scheidungsurteil abweichenden Anträge

gestellt. Zudem werden die Vorsorgeguthaben hälftig geteilt, was bereits im

Scheidungsurteil rechtskräftig festgelegt worden ist. Somit kann nicht gesagt

werden, eine der beiden Parteien habe gegenüber der anderen obsiegt, weshalb

die Parteikosten wettzuschlagen sind.

5.

Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das

Verfahren in Sachen beruflicher Vorsorge in der Regel kostenlos. Vorbehalten

bleiben allerdings Fälle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung (BGE

124.

V 287 E. 3a). Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt solange

nicht vor, als es einer Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als

willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen

(BGE 124 V 288 E. 3b).

B.___ ging es nicht darum, sich im

Verfahren vor dem Versicherungsgericht zur Höhe der zu teilenden

Austrittsleistung zu äussern und mit sachlichen Argumenten ein für ihn

möglichst günstiges Resultat zu erstreiten. Er blieb vielmehr passiv und zeigte

kein Interesse am Ausgang des Prozesses. Auf die Anfrage des Gerichts, bei

welchen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge er über Gelder verfüge,

reagierte er nicht, obwohl auf die Möglichkeit einer Kostenauflage bei

Missachtung der Mitwirkungspflicht ausdrücklich hingewiesen worden war.

Angesichts dieses Verhaltens muss sich B.___ den Vorwurf der mutwilligen

Prozessführung gefallen lassen (vgl. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts

vom 13. Dezember 2005, VSKLA.2005.14), weshalb ihm Verfahrenskosten in der

Höhe von CHF 250.00 zu überbinden sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die C.___ hat CHF 1'886.65 vom

Freizügigkeitskonto von B.___ auf das Freizügigkeitskonto von A.___ bei der F.___

zu überweisen, zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. B.___ hat an die Verfahrenskosten CHF

250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch