VSKLA.2017.3
Austrittsleistungen gemäss Ehescheidungsurteil vom 15. März 2017
18. September 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 18. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert, hier vertreten durch Rechtsanwalt
Matthias Heim
geschiedene Ehefrau
2. B.___,
geschiedener Ehemann
gegen
1. C.___
2. D.___
3. E.___
4. F.___
Freizügigkeitseinrichtungen
betreffend Austrittsleistungen
gemäss Ehescheidungsurteil vom 15. März 2017
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Richteramt Thal-Gäu
überweist dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 21. April 2017 die
Scheidungsakten in Sachen A.___ gegen B.___ zur Teilung der Austrittsleistungen
der beruflichen Vorsorge.
2. A.___ lässt dem Gericht mit
Eingabe vom 9. Mai 2017 ihre Pensionskassenunterlagen einreichen und folgende
Anträge stellen:
1. Die BVG Guthaben von A.___ und B.___
seien per 1. Januar 2017 festzustellen und gemäss Art. 122 ZGB per 1. Januar
2017 zu teilen, wobei das Versicherungsgericht ersucht werde, die
entsprechenden Anweisungen an die Vorsorgeeinrichtung der Parteien vorzunehmen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten von B.___.
3. Mit Eingaben vom 23. Juni und
25. Juli 2017 lässt A.___ dem Versicherungsgericht weitere
Pensionskassenunterlagen einreichen.
4. Mit Schreiben vom 23. August
2017 lässt sich A.___ abschliessend vernehmen und folgende Anträge stellen:
1. Die BVG-Versicherungen von B.___ seien
anzuweisen, A.___ aus den BVG-Guthaben von B.___ einen Betrag von gesamthaft
CHF 3'600.75 zu überweisen.
2. Dieser Betrag sei auf das Konto von A.___
bei der F.___ zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten von B.___.
5. B.___ reicht innert Frist keine
Anträge ein und lässt sich auch sonst nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gemäss Art. 22 FZG werden bei
Ehescheidung die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122 - 124e
des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der
Zivilprozessordnung (ZPO) geteilt; die Artikel 3 - 5 FZG sind auf den
zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.
Die zu teilende Austrittsleistung eines
Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich
allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des
Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger
Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung
und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den
Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen
und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art.
22a Abs. 1 FZG).
Bei der Teilung der Austrittsleistung
infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt
der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der
Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum
gültige BVG-Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV2 angewandt (bis 31. Dezember
2002: 4 %, 2003: 3,25 %, 2004: 2,25 %, ab 1. Januar 2005: 2,5 %,
ab 1. Januar 2008: 2,75 %, ab 1. Januar 2009: 2 %, ab 1. Januar 2012
1,5 %, ab 1. Januar 2014: 1,75 %, ab 1. Januar 2016: 1,25 %, ab 1.
Januar 2017: 1 %).
1.2
Können sich die Eheleute über
die Teilung nicht einigen und stehen die massgeblichen Guthaben und Renten
nicht fest, so entscheidet der Scheidungsrichter gemäss Art. 281 Abs. 1
ZPO nach den Vorschriften des ZGB und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17.
Dezember 1993 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122 - 124e ZGB
in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG) und überweist bei Rechtskraft des
Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem
nach dem FZG zuständigen Gericht (Art. 281 abs. 3 ZPO), d.h. im Kanton
Solothurn an das Versicherungsgericht. Dieses führt sodann nach Art. 25a Abs. 1
FZG die Teilung durch und bestimmt die massgeblichen Austrittsleistungen.
Eine Teilung der Austrittsleistungen ist
gemäss Art. 122 und 124 ZGB ausgeschlossen, wenn bei einem der Ehegatten
während der Ehe ein Vorsorgefall eintritt, z.B. indem ein Anspruch auf
Invalidenleistungen entsteht.
2.
Aus den eingereichten sowie
eingeholten Unterlagen ergeben sich folgende Vorsorgeguthaben:
2.1
B.___ war vom Februar 2011 bis
Februar 2015 bei der G.___, tätig (Auszug aus dem individuellen Konto vom 14.
Juni 2017. In dieser Zeit war er bei der H.___ versichert. Per 4. November 2015
betrug das Freizügigkeitsguthaben CHF 3'190.60. Dieser Betrag wurde von der I.___
per 4. November 2015 an die C.___ überwiesen (Schreiben der I.___ vom 28. Juni
2017.
mit Beilagen).
Das an die C.___ überwiesene
Freizügigkeitsguthaben von B.___ betrug aufgezinst per 27. Juni 2016 (Datum
Einleitung des Scheidungsverfahrens; vgl. Art. 122 ZGB) CHF 3'196.03
(Schreiben der C.___ vom 15. August 2017).
Sodann war B.___ im Rahmen seiner
Tätigkeit für die J.___ vom 1. November 2015 bis 20. September 2016 bei der D.___
versichert. Per 27. Juni 2016 (Datum Einleitung des Scheidungsverfahrens)
betrug das Freizügigkeitsguthaben CHF 1'524.75 (Schreiben der D.___ vom
28.
Juli 2017).
2.2
A.___ war vom Dezember 2010 bis
April 2013 für die K.___ tätig (Auszug aus dem individuellen Konto vom 14. Juni
2017). Im Rahmen dieser Tätigkeit war sie bei der Personalvorsorgestiftung E.___
versichert. Per 27. Juni 2016 betrug das Freizügigkeitsguthaben aufgezinst
CHF 86.15 (Schreiben der E.___ vom 23. Juni 2017).
Von Juli bis Oktober 2015 war A.___ für
die L.___ tätig. Dabei war sie bei der H.___ versichert. Per 20. Juli 2016
überwies die H.___ das Freizügigkeitsguthaben von CHF 861.15 an die C.___.
Das Freizügigkeitsguthaben betrug per 27. Juni 2016 CHF 861.33
(Schreiben der C.___ vom 21. Juni 2017).
Schliesslich überwies die C.___ das
Freizügigkeitsguthaben von A.___ im Betrag von CHF 862.65 an die F.___
(Schreiben der C.___ vom 5. Juli 2017).
3.
3.1
Das Scheidungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Thal-Gäu vom 15. März 2017 sieht vor, dass die Freizügigkeitsleistungen der
Ehegatten hälftig zu teilen sind. Dieses Urteil ist – unter anderem bezüglich
der Scheidung der Ehe und der Regelung der Teilung der Freizügigkeitsleistungen
– am 20. April 2017 in Rechtskraft erwachsen.
Seit der ab 1. Januar 2017 geltenden
Rechtslage ist zur Teilung der Austrittsleistungen das Datum der Einleitung des
Scheidungsverfahrens (vgl. Art. 122 ZGB) – vorliegend 27. Juni 2016 – relevant.
Dies gilt auch für in diesem Zeitpunkt bereits hängige Scheidungsverfahren
(vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 Art. 407b ZGB).
Die beteiligten Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge erheben gegen die Durchführung der Teilung keine Einwände,
und auch in den Akten finden sich nirgends Hinderungsgründe.
Die obligatorische Versicherung beginnt
mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit Vollendung des 17.
Altersjahres. Vorerst, bis zum Erreichen des 24. Altersjahres, decken die
Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem Alter von 25 Jahren
wird zusätzlich für die Altersrente angespart. Sowohl B.___ als auch A.___
hatten im Zeitpunkt des Eheschlusses, 6. August 2008, das 25. Altersjahr noch
nicht erreicht und demnach vor Eheschliessung noch kein Freizügigkeitsguthaben
geäufnet. Somit sind sämtliche bis und mit Einleitung des Scheidungsverfahrens
(27. Juni 2016) erworbenen Austrittsleistungen zu teilen.
3.2
Gemäss Auskunft der C.___ betrug
das Freizügigkeitsguthaben von B.___ aufgezinst per 27. Juni 2016 CHF 3'196.03.
Zudem verfügte er bei der D.___ per 27. Juni 2016 über ein
Freizügigkeitsguthaben von CHF 1'524.75. Damit hat B.___ während der Ehe
Freizügigkeitsleistungen von gesamthaft CHF 4'720.78 erworben.
Wie aus den Unterlagen der E.___
hervorgeht, betrug das Freizügigkeitsguthaben von A.___ per 27. Juni 2016 CHF
86.15
Zudem verfügt sie über ein Freizügigkeitsguthaben bei der F.___ welches
per 27. Juni 2016 CHF 861.33 betrug. Damit hat A.___ während der Ehe
Freizügigkeitsleistungen von gesamthaft CHF 947.48 erworben.
Stehen den Ehegatten gegenseitig
Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen, hier CHF 3'773.30.
Davon steht A.___ die Hälfte zu, also CHF 1'886.65; die C.___ hat diesen
Betrag vom Freizügigkeitskonto von B.___ auf das Freizügigkeitskonto von A.___
bei der F.___ zu übertragen. Diese Summe ist ab dem 28. Juni 2016, dem
Datum nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens, zu verzinsen. Der
gesetzliche Mindestzins beträgt nach Art. 12 BVV2 ab 1. Januar 2016 1,25 %.
Sollte die Überweisung nicht bereits zuvor erfolgen, so ist ab dem 31. Tag nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf der geschuldeten
Austrittsleistung einschliesslich des bis dahin aufgelaufenen Zinses ein
Verzugszins zu entrichten (BGE 129 V 258 E. 4.2 und 5), welcher dem geltenden
BVG-Mindestzinssatz plus 1 % entspricht (Art. 7 FZV).
Davon abweichend beantragt der Vertreter
von A.___ in der Stellungnahme vom 27. August 2017, A.___ sei ein Betrag
von gesamthaft CHF 3'600.75 zu überweisen. Hierbei wurde aber
offensichtlich übersehen, dass die I.___ das Freizügigkeitsguthaben CHF 3'190.60
von B.___ per 4. November 2015 an die C.___ überwiesen hatte. Dieser
Betrag wurde bei der Berechnung des Vertreters doppelt eingerechnet. Zudem hat
der Vertreter bei seiner Berechnung die Beträge nicht aufgezinst per
27.
Juni 2016 berücksichtigt.
4.
A.___ und B.___ haben im
vorliegenden Verfahren keine vom Scheidungsurteil abweichenden Anträge
gestellt. Zudem werden die Vorsorgeguthaben hälftig geteilt, was bereits im
Scheidungsurteil rechtskräftig festgelegt worden ist. Somit kann nicht gesagt
werden, eine der beiden Parteien habe gegenüber der anderen obsiegt, weshalb
die Parteikosten wettzuschlagen sind.
5.
Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das
Verfahren in Sachen beruflicher Vorsorge in der Regel kostenlos. Vorbehalten
bleiben allerdings Fälle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung (BGE
124.
V 287 E. 3a). Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt solange
nicht vor, als es einer Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als
willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen
(BGE 124 V 288 E. 3b).
B.___ ging es nicht darum, sich im
Verfahren vor dem Versicherungsgericht zur Höhe der zu teilenden
Austrittsleistung zu äussern und mit sachlichen Argumenten ein für ihn
möglichst günstiges Resultat zu erstreiten. Er blieb vielmehr passiv und zeigte
kein Interesse am Ausgang des Prozesses. Auf die Anfrage des Gerichts, bei
welchen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge er über Gelder verfüge,
reagierte er nicht, obwohl auf die Möglichkeit einer Kostenauflage bei
Missachtung der Mitwirkungspflicht ausdrücklich hingewiesen worden war.
Angesichts dieses Verhaltens muss sich B.___ den Vorwurf der mutwilligen
Prozessführung gefallen lassen (vgl. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts
vom 13. Dezember 2005, VSKLA.2005.14), weshalb ihm Verfahrenskosten in der
Höhe von CHF 250.00 zu überbinden sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die C.___ hat CHF 1'886.65 vom
Freizügigkeitskonto von B.___ auf das Freizügigkeitskonto von A.___ bei der F.___
zu überweisen, zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. B.___ hat an die Verfahrenskosten CHF
250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch