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Entscheid

VSKLA.2017.4

Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a)

3. September 2018Deutsch60 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Per 1. Juni 2001 schloss A.___

(nachfolgend: Kläger), geb. 1972, bei der Vaudoise Leben

Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Beklagte) die gebundene Vorsorge [...]

(Säule 3a) mit Versicherungsbeginn 1. Juni 2001 und Ablauf 31. Mai 2037 ab (KB

[Klagebeilage] 1). Versichert im Rahmen dieses Versicherungsvertrages ist bei

Erwerbsunfähigkeit eine Rente von jährlich CHF 12'000.00, zahlbar nach

einer Wartefrist von 24 Monaten, sowie eine Prämienbefreiung bei

Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartefrist von 3 Monaten.

1.2 Mit Verfügung vom 10. Oktober

2013 wurde dem Kläger aufgrund einer paranoiden Schizophrenie mit Wirkung ab

Juni 2013 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 79

% zugesprochen (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 68).

1.3 Mit Formular vom 28. Juli 2014

wurde der Beklagten durch Frau Dr. med. B.___, FMH Praktische Ärztin, sowie dem

Formular vom 7. August 2014 durch den Kläger zur Kenntnis gebracht, dass der

Kläger seit Juni 2012 an einer «Psychose» leide (KB 5).

Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 (KB 6)

teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe festgestellt, dass der Kläger

bereits vor Vertragsabschluss an einem Psycho Organischen Syndrom (POS)

gelitten habe. Auf der Gesundheitserklärung vom 22. Mai 2001 (KB 4) habe der

Kläger zwar die Fragen 2, 3, 5 und 7 mit «ja» beantwortet, doch das POS nicht

angegeben, obwohl er schon an einem bekannten POS im Jahre 1995 gelitten

habe. Daraufhin erklärte die Beklagte, dass sie von einer

Anzeigepflichtverletzung ausgehe und den Versicherungsvertrag im Sinne von

Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom

2. April 1908 kündige. Es folgten weitere Schriftenwechsel zwischen den

Parteien (KB 12 - 16), wobei die Beklagte an ihrer Kündigung

festhielt.

2. Am 5. Juli 2017 lässt der

Kläger gegen die Beklagte Klage erheben (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger mit Wirkung ab 11. Juni 2014 eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente bei

einem Invaliditätsgrad von 79 %, ausmachend CHF 12'000.00 pro Jahr,

zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen

Rentenbetreffnissen auszurichten.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger mit Wirkung ab dem 11. September 2012 die Prämienbefreiung des gesamten

Vertrages zu gewähren.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

3. Mit Klageantwort vom 3. Oktober

2017 (A.S. 21 ff.) stellt die Beklagte den Antrag, es sei die Klage

vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Klägers.

4. Mit Replik vom 27. November

2017 (A.S. 58 ff.) verweist der Kläger im Wesentlichen auf seine bisherigen

Ausführungen und reicht weitere Unterlagen zu den Akten.

5. Mit Duplik vom 22. Januar 2018

(A.S. 78 ff.) lässt sich die Beklagte abschliessend vernehmen und reicht

ebenfalls weitere Unterlagen ein.

6. Mit Triplik vom 12. März 2018

(A.S. 99 ff.) lässt sich der Kläger abschliessend vernehmen.

7. Mit Verfügung vom 26. März 2018

(A.S. 115) werden die IV-Akten betreffend den Kläger eingeholt.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Bei der gebundenen Vorsorge im

Rahmen der Säule 3a handelt es sich um eine anerkannte und steuerlich

begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne der Art. 82 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und Art. 1 der Verordnung über die

steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV

3) vom 13. November 1985. Sich daraus ergebende Streitigkeiten fallen in die

Zuständigkeit der kantonalen Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 BVG; Urteil des

Bundesgerichts vom 11. Februar 2008, 163/06, E. 3.2).

1.2

Das Versicherungsgericht ist

nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und § 54 Abs. 1 des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) zur Beurteilung der

vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer Versicherten gegenüber einer

Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

2.

2.1

Gemäss den Ausführungen des Klägers in seiner Klageschrift

sei er seit dem 11. Juni 2012 nachweislich und dauerhaft in seiner

Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Beklagte stütze ihre

Leistungsverweigerung und Vertragskündigung darauf, dass er in der

Gesundheitserklärung vom 22. Mai 2001 das POS nicht angegeben habe, obwohl er

schon an einem bekannten POS im Jahre 1995 gelitten habe. Dadurch habe er eine

Anzeigepflichtverletzung begangen. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei

im Schreiben von Dr. med. C.___ vom 2. Juli 2015 jedoch nicht die Rede

davon, dass der Kläger bereits im Jahre 1995 an einem bekannten POS gelitten

habe. Vielmehr zeige das Schreiben auf, dass der Kläger vor 2001 nicht in

psychiatrischer Behandlung gestanden habe. Die Beklagte habe somit von der von

ihr dem Kläger angelasteten Beeinträchtigung wohl durch eine andere Quelle

Kenntnis erhalten. Insbesondere führe sie an, sie habe die IV-Akten

angefordert. Gemäss Art. 6 VVG habe der Versicherer binnen vier Wochen, nachdem

er von der (vermeintlichen) Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten

habe, vom Vertrag zurückzutreten. Massgebend sei somit vorliegend, dass sich

die Beklagte wohl auf Anhaltspunkte in den IV-Akten berufe und somit bereits

mit deren Erhalt Kenntnis über die Diagnose POS erlangt habe. Daher habe die

Beklagte offenzulegen, wann sie Kenntnis der IV-Akten erlangt habe, da dies für

die Frage, ob die vierwöchige Frist gemäss Art. 6 VVG eingehalten worden sei,

massgebend sei. Fristauslösend könne unter diesen Umständen jedenfalls nicht

das Schreiben von Dr. med. C.___ vom 2. Juli 2015 sein. Sodann könne

vorliegend nicht von einer Anzeigepflichtverletzung gesprochen werden, da die

Anzeigepflicht des Antragsstellers gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

keinen umfassenden Charakter aufweise. Sie beschränke sich auf die Angabe jener

Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger

Art gefragt habe, weshalb der Antragssteller ohne entsprechende Fragen nicht

verpflichtet sei, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE

136.

III 334 E. 2.3). Das Bundesgericht habe ferner festgehalten, wenn – wie im

Falle des Klägers – ohne Erklärungen nach «gesundheitlichen Störungen» gefragt

werde, darunter nach der Unklarheitsregel nur solche mit Krankheitswert

verstanden würden. Es müsse sich somit um gesundheitliche Störungen handeln,

denen der Antragssteller nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter

beimessen müsse. Hinsichtlich des Wissens des Antragsstellers sei auf die

konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere auf seine

persönlichen Eigenschaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und seine

persönlichen Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2013 vom 11. September

2013). Vorliegend könne daher dem Kläger keine Anzeigepflichtverletzung

vorgeworfen werden, da er zum einen das POS nicht als Krankheit habe verstehen

können und müssen, an welchem er im Zeitpunkt der Gesundheitsdeklaration

(gegenwärtig) gelitten habe, da das POS einerseits Jahre vor Unterzeichnung des

Versicherungsvertrages lediglich beiläufig angeführt worden sei und dies zudem

nur zusammen mit der vom Kläger deklarierten Epilepsie und nicht mit absoluter

Sicherheit, und anderseits das POS weder eine Behandlungsbedürftigkeit noch

eine Arbeitsunfähigkeit ausgelöst habe. Da keine Anzeigepflichtverletzung

vorliege, sei die von der Beklagten ausgesprochene Vertragskündigung nicht

rechtsgültig. Dass das POS, welches weder jemals zu einer

Behandlungsbedürftigkeit noch zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt gehabt habe,

und bereits Jahre vor dem Ausfüllen der Gesundheitserklärung nur beiläufig

erwähnt worden sei, nicht unter die Fragestellungen gemäss Ziff. B.2. - B.5.

des Fragebogens «Gesundheitserklärung» falle, sei augenscheinlich. So habe die

Beklagte nicht etwa nach aktuellen und früheren gesundheitlichen Störungen gefragt,

sondern nach gesundheitlichen Störungen, an welchen der Antragssteller

gegenwärtig leide. Generell habe der Kläger nach dem subjektiven

Verständnishorizont nicht davon ausgehen können, dass das ADS eine Krankheit

darstelle, welche deklarationspflichtig wäre, habe er doch in guten Treuen vom

Gegenteil ausgehen dürfen, zumal das ADS weder eine Behandlung erforderlich

gemacht noch seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt habe (vgl. hierzu auch das

Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2013 vom 11. September 2013). Zudem habe

es sich ohnehin nicht um eine Krankheit gehandelt, an welcher er «gegenwärtig

litt». Wenn die Beklagte den von ihr bereitgestellten Fragebogen nunmehr anders

verstehen wolle, übersehe sie, dass die erhebliche Unklarheit desselben nicht

dem Antragssteller, mithin dem Kläger, angelastet werden könne. Sodann könne

der Versicherer gemäss Art. 8 Ziff. 5 VVG den Vertrag trotz

Anzeigepflichtverletzung nicht kündigen, wenn er auf das Kündigungsrecht

verzichtet habe. Wenngleich vorliegend, wie soeben dargestellt, von einer

Anzeigepflichtverletzung des Klägers nicht gesprochen werden könne, so

vermöchte sich die Beklagte aufgrund ihrer Zustellung der Prämienrechnung für

die Periode vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 nicht auf ihr

Kündigungsrecht zu berufen, da sie auf dieses verzichtet habe. So liege nach

herrschender Lehre ein stillschweigender Verzicht nach Kenntnisnahme der

Anzeigepflichtverletzung insbesondere vor, wenn der Versicherer vorbehaltlos

Prämien für eine neue Versicherungsperiode entgegennehme (vgl. NEF URS Ch.,

Kommentar zu Art. 8 VVG, Rz 30 m.w.H., in: Basler Kommentar zum VVG,

Basel/Genf/München 2001). Dies treffe vorliegend zu, da die Beklagte die

Prämienrechnung an den Kläger beinahe ein Jahr nach ihrem Schreiben vom 21.

Juli 2015 erliess und vorbehaltlos und uneingeschränkt die Prämien für die

Versicherungsperiode vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Mai 2017 geltend mache.

Damit habe die Beklagte unmissverständlich kundgetan, dass sie an der

Fortsetzung des unter der Police-Nr. […] geführten Versicherungsvertrages

festhalten wolle. Da es sich hierbei um ein rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht

handle (vgl. NEF URS, a.a.O., Rz 28), sei dieses bedingungsfeindlich und

unwiderruflich. Da die Beklagte dem Kläger die Erwerbsunfähigkeitsrenten mit

Wirkung ab 1. September 2014 im Umfange einer vollen Rente schulde, wie dies

aus Ziff. 2.3. der AVB folge, habe sie dem Kläger auf den angefallenen

Rentenbetreffnissen ab dem Zeitpunkt der Klageanhebung zudem einen Verzugszins

von 5 % zu leisten (BGE 119 V 131; Urteil des Bundesgerichts

9C_222/2014 vom 6. Mai 2014, E. 3.2).

2.2

Demgegenüber vertritt die Beklagte in der Klageantwort die

Ansicht, von Bedeutung für den vorliegenden Fall seien die Ausführungen des

Bundesgerichts im Urteil 9C_83/2016 vom 19. Oktober 2016, worin über den

Anspruch des Klägers gegenüber der Pensionskasse Convitus Sammelstiftung für

Personalvorsorge befunden worden sei. Zum einen habe das Bundesgericht darin

festgehalten, der Kläger leide mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit seiner

Kindheit/Jugend an einem leichten und im Verlauf stationären POS (Psychoorganisches

Syndrom) bzw. AD(H)S (Aufmerksamkeitsdefizit-[Hyperaktivitäts-]Störung). Zum

andern habe das Gericht gefolgert, es erscheine ebenfalls überwiegend

wahrscheinlich, dass die beim Kläger seit Kindheit/Jugend vorhandenen

psychischen Beeinträchtigungen im Verlauf durch eine paranoide Schizophrenie

bzw. schizophreniforme psychotische Störung abgelöst bzw. überlagert worden seien,

welche die Arbeitsunfähigkeit erhöht habe. Zwar habe das Gericht betont, dass

der Gesundheitsschaden, welcher letztendlich die Invalidität bewirkt habe, von

seiner Art her nicht derselbe sei, auf welchem die (vorbestehende)

Arbeitsunfähigkeit beruht habe, aber es habe auf die Tatsache verwiesen, wonach

sich auch eine (paranoide) Schizophrenie in der Regel schleichend ab

Jugend/Adoleszenz über Jahre entwickeln und oft erst retrospektiv

diagnostiziert werden könne. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der

Kläger am Ende des Formulars «Gesundheitserklärung» klar darauf aufmerksam

gemacht worden sei, dass seine Angaben nicht nur wahr, sondern auch vollständig

zu sein hätten, sofern damit irgendwelche Auswirkungen auf den

Gesundheitszustand verknüpft sein könnten. Von der Epilepsie abgesehen, fänden

sich in der Erklärung indessen keine Hinweise auf gesundheitliche

Beeinträchtigungen psychischer Natur, obschon solche schon längst zu Tage

getreten seien und Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit und -tätigkeit

gezeitigt hätten. Zur Frage C.7 habe er als Erklärungen lediglich die

Nierenprobleme sowie Verbrennungen angegeben. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der

Kündigung sei sodann Folgendes festzuhalten: Die Beklagte habe das vom Kläger

unterzeichnete und vom 7. August 2014 datierte Formular mit den «Erklärungen des

Versicherten bei Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit» erhalten, in welchem dieser

mitgeteilt habe, dass er seit Juni 2012 an einer Psychose leide, begleitet vom

Arztzeugnis von Fr. Dr. B.___ vom 28. Juli 2014, mit welchem die Diagnose

paranoide Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) gestellt worden sei. Nach Eingang der

vorerwähnten Erklärung sowie des Arztzeugnisses und einer Vorprüfung des Falles

habe sich die Beklagte entschlossen, die IV-Akten beizuziehen. Die Akten seien

der Beklagten mit Schreiben vom 26. November 2014 auf einer CD übermittelt

worden; das Schreiben sei der Beklagten am 28. November 2014 zugegangen. Nach

dem Studium der Akten habe sich die Beklagte an den beratenden Arzt Dr. med. D.___

gewandt, welcher mit Schreiben vom 12. Februar 2015 an Frau Dr. med. B.___

gelangt sei, um von ihr medizinische Informationen einzuholen. Diese habe die

Anfrage mit Schreiben vom 4. März 2015 beantwortet. Da Frau Dr. med. B.___ den

beratenden Arzt der Beklagten für die Zeit vor Mai 2001 auf den Hausarzt des

Klägers, Herrn Dr. C.___, verwiesen habe, sei man an diesen gelangt. Dr. med. C.___

habe sich am 2. Juli 2015 schriftlich geäussert. Erst nach Kenntnisnahme und

eingehender Analyse sämtlicher medizinischer, beruflicher und persönlicher

Akten sei die Beklagte in der Lage gewesen, zum Schluss zu gelangen, dass eine

Anzeigepflichtverletzung vorliege, welche sie zum Rücktritt vom Vertrag

berechtigt habe. Dies habe sie dem Kläger in der gesetzlich vorgeschriebenen

Form mit dem besagten Schreiben vom 21. Juli 2015 mitgeteilt. Die Frist seit

Kenntnisnahme einer Anzeigepflichtverletzung beginne nach herrschender Lehre

und Rechtsprechung dann zu laufen, wenn der Versicherer vollständig über alle

Tatsachen, welche die Verletzung der Anzeigepflicht betreffen würden,

orientiert sei oder zuverlässige Kunde von Tatsachen erhalte, aus denen sich

der sichere Schluss auf Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lasse. Indem am

21.

Juli 2015, also weniger als vier Wochen nach Eingang dieses Schreibens die

Kündigung ausgesprochen worden sei, habe die Beklagte die gesetzlich statuierte

Rücktrittsfrist gewahrt. Wie vorstehend geschildert worden sei, habe die

Beklagte ihre Schlussfolgerung, welche zur Kündigung des Versicherungsvertrages

infolge Anzeigepflichtverletzung gemäss Art. 6 Abs. 1 WG geführt habe, nicht

anhand eines einzelnen Dokumentes, sondern gestützt auf die Gesamtheit der

Akten zur gesundheitlichen Entwicklung sowie zu den schulischen und beruflichen

Verhältnissen des Klägers gezogen. Insofern sei die Bemerkung im

Kündigungsschreiben vom 21. Juli 2015, wonach der ärztliche Bericht von Dr.

med. C.___ vom 2. Juli 2015 ausschlaggebend gewesen sei, unglücklich gewählt.

Der Hinweis auf eine frühkindliche Hirnschädigung (ADS oder POS) in jenem

Bericht habe lediglich gleichsam das letzte Mosaikteilchen dargestellt, welches

das Gesamtbild abgerundet und die Bestätigung für den zuvor erweckten Verdacht

ergeben habe. Des Weiteren sei zu der vom Kläger behaupteten Kündigungsrücknahme

festzuhalten, dass das Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 2016 insoweit

missverständlich sei, als darin nicht nur Bezug auf die Überschussbeteiligung

genommen, sondern sogar eine neue Prämienrechnung zur Zahlung unterbreitet

worden sei. Dies sei irrtümlicherweise geschehen, und zwar deshalb, weil

aufgrund einer entsprechenden Programmierung der EDV bei der Beklagten in allen

Fällen automatisch eine Prämienrechnung generiert werde, solange der

betreffende Vertrag noch nicht endgültig liquidiert worden sei. Letzteres sei

eben noch nicht erfolgt, da die Vertragsbeendigung strittig geblieben und der

Rückkaufswert noch nicht habe überwiesen werden können. Angesichts der

Tatsache, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2016 (Klagebellage

13) aber ausdrücklich am Vertragsrücktritt festgehalten habe, habe der

klägerische Rechtsvertreter nicht ernsthaft annehmen dürfen, dass die Beklagte

das Vertragsverhältnis weiterzuführen gedacht habe. Mit ihrem Antwortschreiben

vom 7. Juli 2016 (vgl. Klagebeilage 16) habe die Beklagte den Irrtum

klargestellt und sich bereit erklärt, den Vertrag ohne das lnvaliditätsrisiko

mit herabgesetzter Prämie je fortzuführen. Sodann sei zur Krankheitsgeschichte

und der beruflichen Ausbildung des Klägers festzuhalten, dass die schwere

psychotische Störung, welche beim Kläger im Jahre 2012 diagnostiziert worden

sei, keineswegs aus heiterem Himmel gefallen sei, sondern dass diese eine

lange, dem Kläger durchaus bekannte Vorgeschichte habe. Dabei sei in erster

Linie der massgebliche Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2001 ins Auge zu

fassen und zu ermitteln, was der Kläger in jenem Zeitpunkt von seinen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewusst habe bzw. hätte wissen müssen. In

den Akten entdecke man Hinweise, dass das ADS oder POS schon sehr früh

diagnostiziert oder behandelt worden sei. So finde sich im Arztbericht von Frau

Dr. B.___ zuhanden der Beklagten vom 4. März 2015 die Bemerkung, wonach

der Kläger nach eigenen Angaben im Alter von ca. 10 Jahren in einer

neurologischen Praxis in Basel behandelt worden sei. Sehr viel später, wann

genau gebe die Ärztin nicht an, sei ihm durch seinen Hausarzt, Dr. med. C.___,

Ritalin verschrieben worden. Dieses Medikament habe er bis zu seinem

Klinikeintritt am 11. Juni 2012 regelmässig eingenommen. Sodann werde aus dem

EEG-Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, aus dem Jahre

1995.

ersichtlich, dass der Kläger im Jahre 1995 wegen epileptischer Anfälle,

offenbar auf Zuweisung von Dr. med. C.___, von Dr. med. E.___ untersucht worden

sei. Dessen Bericht vom 10. April 1995 vermerke unter den klinischen Angaben

einleitend «Bekanntes POS». Im Schreiben von Dr. med. E.___ vom 11. August

2015.

habe dieser angegeben, dass die Diagnose POS in einem Bericht von Dr. F.___

vom 15. Dezember 1987 erwähnt worden sei. Darin stehe, dass dieser vom Kläger

erstmals bereits im November 1978, also im Alter von rund 6 Jahren, wegen einer

fraglichen Störung der Grobmotorik und Retardierung in der Sprachentwicklung

aufgesucht worden sei und dass dessen Mutter ihm mitgeteilt habe, bei ihrem

Sohn sei ein POS diagnostiziert worden. Zudem habe Dr. med. G.___ im Bericht

vom 5. April 1994 festgehalten, dass sich die seit Kindheit offenkundigen

Teilleistungsschwächen (mit Entwicklungsstörung, gestörter Grobmotorik etc.)

später in der beruflichen Ausbildung, bei der Lehre als Schreiner, sowohl am

Arbeitsplatz wie auch in der Gewerbeschule bemerkbar gemacht hätten. Dort seien

Probleme bei der räumlichen und zeitlichen Orientierung, der Übersicht bei

serialen Abläufen, beim Einhalten des Arbeitstempos sowie bei der Entwicklung

von Lösungsstrategien zu Tage getreten. In der Folge habe die Schreinerlehre

abgebrochen werden müssen. Die Auffälligkeit der Entwicklung lasse sich somit

bis in die früheste Kindheit verfolgen, weshalb von der Annahme eines

frühkindlichen POS ausgegangen werden müsse. In der Folge sei vom

Neuropsychologen H.___ am Institut für Logopädie eine Abklärung gemacht worden.

Im Bericht vom 10. August 1994 habe dieser festgehalten, beim Kläger lägen eine

leichtgradige bis mässig schwere psychomotorische und kognitive Verlangsamung

sowie Minderung in den Aufmerksamkeitsteilfunktionen der Kapazität/geteilten

Aufmerksamkeit und der Flexibilität vor. Die Diagnose von Dr. G.___ könne

bestätigt und ausdifferenziert werden: Es liege eine frühkindlich erlittene

Hirnschädigung mit präfrontaler/frontodorso-lateraler Teilleistungsschwäche

vor. Zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe sich der Gutachter

dahingehend geäussert, dass der Kläger zwar in zeitlicher Hinsicht 100 %

arbeitsfähig sei, infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung aber nur zu

etwa 50 bis 75 % leistungsfähig sei. Des Weiteren würden im Verlaufsprotokoll

der VEBO und im Schlussbericht vom 15. November 1999 über Defizite berichtet,

zudem habe der Kläger die praktische Lehrabschlussprüfung erneut nicht

bestanden. Später habe er ein Ausbildungsverhältnis als Pflegeassistent bei der

Stiftung I.___, [...], für ein Jahr vom 30. August 2004 bis 30. August 2005

begonnen. Wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung habe das Arbeitsverhältnis

per 12. November 2005 gekündigt werden müssen, was zum Abbruch der Ausbildung

geführt habe. Am 6. Februar 2006 sei eine Untersuchung durch Frau Prof.

Dr. J.___ an der Psychiatrischen Poliklinik des K.___ erfolgt. In Ihrem

Befundbericht zur Überprüfung des Vorliegens einer ADHS habe die Gutachterin

anamnetisch nochmals festgehalten, dass der Kläger seit seinem 15. Lebensjahr

bei Dr. med. C.___ in Behandlung stehe, nachdem sich in der Kindheit und der

Schulzeit massive Probleme bemerkbar gemacht hätten, die im Bericht auf Angabe

des Klägers beschrieben würden. Nach der Durchführung verschiedener Tests sei

die Gutachterin zum Ergebnis gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens

einer ADHS im Erwachsenenalter als gross anzusehen sei, zumal die Diagnose ja

schon früher gestellt worden sei. Abschliessend sei somit festzuhalten, dass

der Kläger an einem Geburtsgebrechen, nämlich dem psychoorganischen Syndrom

(POS) bzw. der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) gelitten

habe und aufgrund dieser Krankheit in seiner Motorik und vor allem in seiner

Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt gewesen sei, was sich seit frühester

Kindheit ununterbrochen bemerkbar gemacht habe. Die gesundheitliche

Beeinträchtigung habe bereits in der Schule, besonders aber im Verlauf der

beruflichen Ausbildung und im späteren Berufsleben gravierende Auswirkungen

gezeitigt. Die Problematik der Überforderung habe schliesslich im Zusammenbruch,

den der Kläger im Juni 2012 erlitten habe, kulminiert. Der Kläger selbst sei

insbesondere in den Neunzigerjahren ständig mit seinen Defiziten konfrontiert

gewesen, da sie ihm den Abschluss einer ordentlichen Ausbildung erschwert

hätten. Es könne unter den geschilderten Umständen ausgeschlossen werden, dass

er sich seiner offenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren

Krankheitswert sowie der manifesten Auswirkungen gerade auf die Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit nicht bewusst gewesen sein solle, als er am 22. Mai 2001

die Gesundheitserklärung abgeben habe, ohne bei den entsprechenden Fragen der

Beklagten darauf hinzuweisen. Dass die gesundheitliche Beeinträchtigung, welche

das POS zur Folge habe, im Rahmen des Abschlusses einer Vorsorgeversicherung

mit Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit eine Gefahrtatsache darstelle, verstehe

sich von selbst und sei vom Kläger auch nicht bestritten worden. Das POS sei

offensichtlich eine Tatsache, welche geeignet sei die Gefahr, namentlich

diejenige der Erwerbsunfähigkeit hervorzurufen, oder zu steigern, was die

Krankengeschichte des Klägers eindrücklich beweise. Dabei komme im vorliegenden

Fall der Frage, inwieweit die im Jahre 2012 ausgebrochene Psychose tatsächlich

als direkte oder indirekte Folge des POS zu qualifizieren sei, keine

entscheidende Bedeutung zu. Aufgrund der langen Krankengeschichte und des

schwierigen beruflichen Werdegangs des Klägers könne jedenfalls nicht

zweifelhaft sein, dass das POS selbst als erheblicher Risikofaktor zu gelten

habe. Jeder Versicherer würde einen entsprechenden Vorbehalt bei der Deckung

von Versicherungsrisiken in den Vertrag aufnehmen, wenn er vom Vorliegen eines

POS oder ADHS Kenntnis hätte. Nach dem Gesagten stehe aber auch fest, dass dem

Kläger, auch wenn er selbstverständlich medizinischer Laie sei und

möglicherweise höchstens durchschnittliche Intelligenz besitze, bewusst gewesen

sei oder jedenfalls hätte bewusst sein müssen, dass er an einem

Geburtsgebrechen gelitten habe, welches erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen

zur Folge gehabt habe bzw. gehabt haben könnte und deshalb Krankheitswert

aufweise. Hätte er ernsthaft über die ihm gestellten Fragen zu seiner

gesundheitlichen Verfassung nachgedacht, hätte er darauf hinweisen, oder aber

gegebenenfalls von fachkundiger Seite Aufschlüsse einholen oder mindestens beim

Versicherer rückfragen müssen, wenn er sich nicht ganz im Klaren gewesen sein

sollte. Konkret hätte er, wie die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben vom 21.

Juli 2015 moniert habe, auf den dafür vorgesehen Linien im Fragebogen der

Gesundheitserklärung insbesondere bei der Frage B.2 auf das POS bzw. ADHS

hinweisen müssen, bei der Frage B.3 die regelmässige Einnahme von Ritalin und

bei der Frage B.5 die verschiedenen Untersuchungen und Abklärungen erwähnen

müssen sowie zur Frage C.7a die Behandlung durch Dr. C.___ wegen Problemen

seiner Psyche angeben müssen. Vor allem falle hier ins Gewicht, dass die

abzuschliessende Versicherung Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit vorgesehen

habe. Da der Kläger ja selbst jahrelang mit der Tatsache zu kämpfen gehabt

habe, dass die gesundheitlichen Beschränkungen seine wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit geschmälert hätten, habe er sich auch darüber im Klaren sein

müssen, dass diese Tatsache für die Beurteilung des Versicherungsrisikos von

ausschlaggebender Bedeutung und deshalb zweifellos eine Gefahrtatsache im Sinne

von Art. 4 VVG gewesen sei. Zudem sei festzuhalten, dass in casu eine typische

Schadenversicherung vorliege, bei welcher die Versicherungsleistung nach dem

Willen der Parteien dazu bestimmt sei, einen Schaden, der als Folge eines

Versicherungsereignisses eingetreten sei, ganz oder teilweise auszugleichen.

Somit sei eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit selbst dann nicht geschuldet, wenn

zwar ein unfallbedingter Erwerbsausfall eingetreten sei, dieser aber in

irgendeiner Form, namentlich durch Leistungen einer anderen

Versicherungseinrichtung, gedeckt werde. In diesem Fall liege nämlich kein

Schaden im Sinne einer Vermögensdifferenz vor. In der Schadenversicherung gelte

das Entschädigungsprinzip. Sei eine Personenversicherung als Schadenversicherung

ausgestaltet, solle die Versicherungsleistung nur einen Schaden im rechtlichen

Sinne kompensieren und eine tatsächlich eingetretene Vermögenseinbusse

ausgleichen. Die Ausrichtung von zusätzlichen Versicherungs- und

Erwerbsersatzleistungen würde dagegen zu einer (verpönten) Überentschädigung

führen. Dies solle nach den Intentionen des Gesetzgebers verhindert werden,

denn ein Anspruchsberechtigter solle durch ein Schadenereignis keinen

wirtschaftlichen Vorteil ziehen und sich nicht durch Kumulation von Ansprüchen

ungerechtfertigt bereichern können (Urteil des Bundesgerichts vom 19. April

2006,5C.243/2006, E. 3.3; vgl. dazu auch Boll, Kommentar VVG, Art. 53 N 1).

Damit unterscheide sich die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit bzw. des Erwerbsunfähigkeitsgrades

von derjenigen, welche die IV vornehme bzw. in diesem Fall vorgenommen

habe und welche von hypothetischen Einkommen ausgehe. Das

Valideneinkommen sei aufgrund der vorliegenden Akten erstellt. Was das

Invalideneinkommen anbetreffe, so seien dafür nicht nur der vom Arbeitgeber

ausbezahlte Lohn, sondern auch die IV-Leistungen massgebend, weil diese

Ersatzeinkommen darstellen würden, welches zur Ermittlung des finanziellen

Nachteils hinzuzurechnen sei, denn der Kläger dürfe nicht besser gestellt

werden, als vor dem Schadensereignis. Der Beklagten würden die massgeblichen

Dokumente für den fraglichen Zeitraum ab 1. September 2014, welche es gestatten

würden, den finanziellen Nachteil des Klägers zu berechnen, nicht vorliegen. Es

sei aber Sache des Klägers, die entsprechenden Unterlagen beizubringen, um

seinen Anspruch zu belegen.

2.3

Weiter hält der Kläger in seiner Replik fest, mit

Austrittsbericht der L.___ vom 16. Oktober 2012 sei nebst der Diagnose

einer paranoiden Schizophrenie erwähnt worden, der Kläger werde seit fünf

Jahren wegen eines ADHS mit Ritalin behandelt. Hieraus erhelle bereits, dass

die Behandlung des Klägers mit Ritalin, welche die Beklagte nunmehr ebenfalls

als zentrale Begründung einer Anzeigepflichtverletzung vorbringe, erst im Jahre

2007.

– und somit 6 Jahre nach der Gesundheitsdeklaration an die Beklagte –

begonnen worden sei. Sodann könne die Beklagte dem Kläger nun nicht, wie sie

dies in der Klageantwort über weite Teile tue, medizinische Erkenntnisse

entgegenhalten, welche lange Zeit, z.T. erst viele Jahre, nach der

Gesundheitsdeklaration durch den Kläger ergangen seien. Des Weiteren habe die

Beklagte nach eigenen Angaben bereits zuvor aufgrund der eingeholten Akten die

nunmehr geltend gemachten Erkenntnisse gehabt, wobei ihr auch der nunmehrige

Hinweis darauf, die Bemerkung im Kündigungsschreiben vom 21. Juli 2015

betreffend den ärztlichen Bericht von Dr. C.___ sei «unglücklich gewählt»,

nicht helfe. Vielmehr habe diese unglücklich gewählte Formulierung wohl einzig

dazu gedient, die eigene Fristversäumnis zu verschleiern. Folglich sei daran

festzuhalten, dass die Kündigung durch die Beklagte verspätet erfolgt sei und

somit keine Rechtswirkungen zeitige. Dass beim Kläger stets die gehörig

deklarierte Epilepsie im Zentrum gestanden habe, zeige auch die Antwort, welche

Dr. med. E.___ dem Vertrauensarzt der Beklagten mit Schreiben vom 11. August

2015.

gegeben habe: So habe er die Frage «Kann man davon ausgehen, dass der

Versicherte sich einer Erkrankung wie POS und/oder minimale frühkindliche

Hirnschädigung mit verzögerter Entwicklung bewusst war?» unmissverständlich mit

«Nein» beantwortet. Auch die Frage, ob dem Versicherten die Diagnose mitgeteilt

worden sei, habe Dr. med. E.___ mit «Ist mir nicht bekannt, ich sehe keine

entsprechenden Angaben in meinen Akten» beantwortet. Somit habe der Kläger (wie

in der Klage vom 5. Juli 2017, 5. 8 f., angeführt) nach seinem

Verständnishorizont den beiläufigen Erwähnungen eines POS keine Bedeutung in

dem Sinne zumessen müssen, dass es sich hierbei um eine Krankheit gehandelt

haben sollte, an welcher er im Jahr 2001 «gegenwärtig» gelitten habe. Zudem

zeige der von der Beklagten angeführte Bericht von lic. phil. H.___ nicht auf,

dass der Kläger sich der Diagnose eines POS als Krankheit, an welcher er im

Jahr 2001 «gegenwärtig» gelitten habe, hätte bewusst sein müssen. Vielmehr sei

in diesem Bericht festgehalten worden, die neuropsychologische Abklärung habe

beim Kläger eine leichte bis mässig schwere psychomotorische/kognitive

Verlangsamung ergeben sowie eine ebenso leichtgradige bis mässig schwere

Minderung in den Aufmerksamkeitsteilfunktionen der Kapazität/geteilten

Aufmerksamkeit und der Flexibilität aufgezeigt. Lic. phil. H.___ sei alsdann

zum Schluss gelangt, das neuropsychologische Befundbild entspreche bei dieser

Datenlage jenem, das bei leichtgradig präfrontalen, fronto-dorso-lateralen

Hirnfunktionensstörungen in der Regel beobachtet werden könne. Der Bericht

lasse jedoch nicht erkennen, dass hier eine klare Diagnose POS bzw. ADS

gestellt worden wäre, die dem Kläger hätte bewusst sein müssen. Die Beklagte

habe vorliegend sowohl hinsichtlich der gesundheitlichen Störungen als auch der

ärztlichen Behandlung sowie der Einnahme von Medikamenten nach der

«gegenwärtigen» Situation gefragt. Dies bringe mit sich, dass der

Antragssteller nicht auf gesundheitliche Störungen etc. Bezug nehmen müsse,

welche bereits längere Zeit, ggf. sogar Jahre, zurückliegen würden. Zu ergänzen

seien die rechtlichen Darlegungen der Beklagten dahingehend, dass dem

Versicherungsnehmer der Beweis offenstehe, dass eine Angabe über die Tatsache

den Willensentschluss des Versicherers im konkreten Fall in Wirklichkeit nicht

beeinflusst habe, m.a.W. dass der Versicherer den Vertrag so, wie er zustande

gekommen sei, auch dann abgeschlossen hätte, wenn die Angabe über die

betreffende Tatsache gefehlt oder anders gelautet hätte (vgl. BGE 99 II 67 E.

4e sowie MAURER ALFRED, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl.,

Bern 1995, 5. 252 f.). Der Kläger habe die Beklagte bereits im Vorfeld des

Gerichtsverfahrens darauf aufmerksam gemacht, dass der Argumentation, die

Beklagte hätte den Vertrag bei Kenntnis des POS nicht abgeschlossen, obwohl sie

ausdrücklich in Kenntnis der Epilepsie gewesen sei, nicht ernstlich gefolgt

werden könne. Der Kläger ersuche daher das Gericht höflich, sich von der

Beklagten edieren zu lassen, dass POS bzw. AD(H)S bei ihr stets zur Ablehnung

von Lebensversicherungsverträgen der gebunden Säule 3a führe und geführt habe.

Die Beklagte solle dies anhand ihrer Underwriting Richtlinien, wie sie im Jahre

2001.

Geltung gehabt hätten, sowie anhand der sicherlich beizubringenden

bisherigen Anwendungsfälle aufzeigen. Sofern dies die Beklagte nicht tue bzw.

nicht tun könne, müsse davon ausgegangen werden, dass sie den

Versicherungsvertrag auch dann abgeschlossen hätte, wenn der Kläger nicht nur

die Epilepsie deklariert, sondern ebenso «POS» auf dem Gesundheitsbogen

angegeben hätte. Damit gelinge dem Kläger der Beweis, dass eine

Anzeigepflichtverletzung, welche die Beklagte zur Kündigung des Vertrages sowie

zur Verweigerung der Leistungen berechtigt hätte, nicht vorliege. Des Weiteren

könne der von der Beklagten dargestellten Feststellung des massgebenden

Invaliditätsgrades nicht gefolgt werden, wenn sich die Beklagte auf den

Standpunkt stelle, das Invalideneinkommen umfasse auch die Leistungen der Eidg.

Invalidenversicherung. Die Bemessung des Erwerbsunfähigkeitsgrades ergebe sich

aus Ziff. 2.1 Abs. 1 der AVB der Beklagten, wonach der Erwerbsunfähigkeitsgrad

der Differenz zwischen dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person vor dem

Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt habe und demjenigen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erziele oder bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, entspreche. Für eine

Anrechnung der IV-Leistungen im Rahmen des Invalideneinkommens bleibe dabei,

entgegen der Darstellung der Beklagten, kein Raum. Entgegen

der Behauptung der Beklagten sei eine Berücksichtigung von Ersatzeinkommen beim

Invalideneinkommen in den AVB der Beklagten nicht vorgesehen. Hätte sie eine

solche eher ungewöhnliche Regelung angewendet haben wollen, hätte es zumindest

einer klaren und unzweideutigen Grundlage im Versicherungsvertrag bedurft. Auch

eine Anrechnung der Sozialversicherungsleistungen (IV-Taggelder, IV-Rente) zur

Vermeidung einer Überentschädigung, wie sie die Beklagte offensichtlich geltend

machen möchte, sei vorliegend mangels einer vertraglichen Grundlage bzw. einer

Grundlage in den AVB ausgeschlossen, ergebe sich doch aus keiner Regelung in

den AVB, dass die Beklagte befugt wäre, Sozialversicherungsleistungen in

Anrechnung zu bringen.

2.4

In ihrer Duplik hält die Beklagte fest, sie nehme zur

Kenntnis, dass der Kläger offenbar erst seit dem Jahre 2007 mit Ritalin

behandelt worden sei. Das ändere aber nichts an der Tatsache, dass sich bei ihm

schon seit frühester Kindheit Anzeichen des Psychoorganischen Syndroms (POS)

bzw. ADS manifestiert hätten, was von sämtlichen mit dem Kläger befassten

Spezialärzten ab 1987 übereinstimmend diagnostiziert worden sei. Richtig sei,

dass der Kläger in der Gesundheitserklärung die Epilepsie erwähnt habe. Diese

sei aber in jenem Zeitpunkt dank Einnahme von Medikamenten weitgehend unter

Kontrolle gewesen. Dem Kläger habe aufgrund des Gesagten aber bewusst sein

müssen, dass er infolge der sich im Alltag, in der Schule und in der

beruflichen Ausbildung deutlich manifestierenden Einschränkungen an

gesundheitlichen Störungen gelitten habe, und er hätte deshalb in Ziff. A.2, 4

und 5 der Gesundheitserklärung unbedingt darauf hinweisen und die

entsprechenden Beschwerden erwähnen müssen, selbst wenn er nicht unbedingt eine

Krankheit hätte benennen können. Dies gelte umso mehr, als er in der

beruflichen Ausbildung und Tätigkeit permanent mit seinen Defiziten

konfrontiert gewesen sei. Wie die Arztberichte zeigten, sei der Kläger denn

auch in der Schulzeit keineswegs nur wegen der Epilepsie untersucht worden,

sondern man habe dabei namentlich auch das POS festgestellt. Des Weiteren sei

festzuhalten, dass es nicht so sehr darum gehe, ob der Bericht von Dr. med. C.___

vom Juli 2015 tatsächlich die entscheidenden Erkenntnisse geliefert habe,

sondern dass sein Bericht abzuwarten notwendig gewesen sei, um das Gesamtbild

zu erhalten und sich in diesem Punkt festlegen zu können, unabhängig davon, wie

er ausfallen würde. Schliesslich sei aufgrund der Akten ersichtlich geworden,

dass es sich bei ihm um denjenigen Arzt gehandelt habe, der den Kläger aufgrund

seiner sehr langjährigen Behandlung zweifellos am besten gekannt habe, was ja

der Kläger selbst in seiner Gesundheitserklärung geschrieben habe. Die Beklagte

halte sodann daran fest, dass sie keinen derartigen Versicherungsvertrag mit

Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit mit dem Kläger geschlossen hätte, wenn sie

gewusst hätte, dass neben der Epilepsie auch noch ein POS bzw. ADS vorgelegen

habe. Entsprechende Underwriting-Richtlinien aus der betreffenden Zeit seien

nicht mehr verfügbar, doch brauche auch gar nicht darauf zurückgegriffen zu

werden. Es sei nämlich offenkundig, dass die Kombination dieser

gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Kläger zu einer erheblichen

Beeinträchtigung seiner Arbeits- und damit auch seiner Erwerbsunfähigkeit

geführt habe und damit eine natürliche Gefahrtatsache für die beantragte

Versicherung bilde. Für diese Art von Gefahrtatsachen müsse also vermutet

werden, dass sie von der Beklagten als erheblich erachtet worden seien. Das Gesundheitsrisiko,

welches mit der Epilepsie allein verbunden gewesen sei, habe für die Beklagte

keinen Grund dargestellt, einen Vorbehalt anzubringen, weil es aufgrund der

damals vorliegenden Akten verhältnismässig gering erschienen sei. Schliesslich

seien Anfälle nur in geringer Zahl aufgetreten. Dafür habe die Beklagte denn

auch eine höhere Prämie verlangt. Des Weiteren habe Dr. med. C.___ selbst das

Vorliegen eines POS bestätigt. Er habe ja auch im März 1999 das ärztliche

Zeugnis für den Kläger zu Handen der Prüfungsexperten erstellt, in welchem er

ausdrücklich nicht nur auf die Epilepsie, sondern auch auf das psychoorganische

Syndrom hingewiesen habe.

2.5

Schliesslich führt der Kläger mit der Triplik abschliessend

an, die Beklagte habe in der Gesundheitsdeklaration vom 22. Mai 2001 danach

gefragt, ob «gegenwärtig» gesundheitliche Störungen vorlägen, welche

«gegenwärtig» eine ärztliche Behandlung erfordern oder «gegenwärtig» die

Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Das POS habe aber zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses weder eine Behandlungsbedürftigkeit noch eine

Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach sich gezogen. Allein schon die

Fragestellung durch die Beklagte, für welche diese die Verantwortung trage,

hätte es somit nicht erforderlich gemacht, frühere ärztliche «Annahmen», welche

neben der Hauptdiagnose der Epilepsie getroffen worden seien und ohne aktuelle

Auswirkungen gewesen seien, deklarieren zu müssen, selbst wenn – was nicht

zutreffe – der Kläger in Kenntnis gewesen wäre. Der Kläger habe die Epilepsie,

welche ihn seit Jahren vor Vertragsschluss mit der Beklagten belastet und

eingeschränkt habe und aufgrund welcher er in medizinischer Abklärung gestanden

sei, gegenüber der Beklagten deklariert. Für weitere Auskünfte habe er die

Beklagte an Dr. med. C.___ verwiesen. Wenn dieser der Beklagten damals

nicht sämtliche Dokumente eingereicht gehabt habe, welche die Beklagte nun

heute gerne eingesehen hätte, könne dies nicht zum Nachteil des Klägers

gereichen, da keine Anzeigepflichtverletzung des Klägers daraus konstruiert

werden könne. Der Kläger habe die Fragen der Beklagten nach «gegenwärtig

bestehenden Leiden», welche «gegenwärtig» eine Behandlungsbedürftigkeit nach

sich zögen und «gegenwärtig» eine Arbeitsunfähigkeit hervorriefen, nach seinem

besten Wissen und Gewissen beantwortet. Es sei belegt, dass dem

unterdurchschnittlich intelligenten und befähigten Kläger, welcher keinerlei medizinische

Kenntnisse aufweise, aufgrund seines subjektiven Verständnishorizontes keine

Anzeigepflichtverletzung zur Last gelegt werden könne.

2.6

Streitig und zu prüfen ist somit

einerseits, ob die Beklagte aufgrund der von ihr behaupteten

Anzeigepflichtverletzung des Klägers zu Recht vom Versicherungsvertrag

zurückgetreten ist und somit den Anspruch auf Rentenleistungen des Klägers zur

Recht verneint hat sowie andererseits, ob die Beklagte dem Kläger ab 11. September

2012.

Prämienbefreiung zu gewähren hat.

3.

3.1

Verträge der gebundenen Vorsorge

unterstehen dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den

Versicherungsvertrag (VVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_18/2016 vom 7. Oktober 2016; BGE 141 V 405 E

3.

, BGE 138 III 416; Rudolf Küng, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den

Versicherungsvertrag, 2001, N. 18 zu Art. 76 VVG, S. 1014; FRANÇOIS

GUISAN, Le contrat de prévoyance liée conclu avec des établissements

d'assurance, in: Prévoyance professionnelle et fiscalité, Cedidac Nr. 7, 1986,

S. 61 ff., 67).

3.2

Die Verletzung der

Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen

Vorsorge beurteilen sich nach den statutarischen und reglementarischen

Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Fehlen solche wie im vorliegenden Fall,

dann kommen analogieweise Art. 4 ff. VVG zur Anwendung. Danach kann die

Vorsorgeeinrichtung innert vier Wochen (Art. 6 VVG) seit Kenntnis der

Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag zurücktreten, wobei es sich um

eine Verwirkungsfrist handelt, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen

werden kann (BGE 130 V 11 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 4 VVG hat der

Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges

schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen

Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder

bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind

diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des

Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen

abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2).

3.3.2

Gefahrstatsachen im Sinne des Art.

4.

VVG sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht

fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr

aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die

Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das

Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers

weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr

auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich

und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne

entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren

Auskunft zu geben. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Anzeige- bzw.

Nachmeldepflicht auch auf (erhebliche) Gefahrstatsachen, die zwar nach

Einreichung des Antrages, aber vor Abschluss des Vertrages entstehen,

unabhängig davon, ob die Vertragswirkungen früher oder später einsetzen. Hat

der Antragsteller beim Abschluss einer Versicherung eine für ihn erkennbare

erhebliche Gefahrstatsache im soeben dargelegten Sinn, nach der er ausdrücklich

und in unzweideutiger Art gefragt worden war, unrichtig beantwortet oder

verschwiegen, so steht dem Versicherer nach Art. 6 VVG (in der bis Ende 2005

gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung; vgl. ab 1. Januar 2006: Art. 6 Abs.

1.

und 2 VVG) das Recht zu, binnen vier Wochen seit Kenntnis der Verletzung der

Anzeigepflicht vom Vertrag zurückzutreten (BGE 116 V 218 E. 5a S. 226 f. mit

zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; vgl. auch BGE 118 II 333 E.

2a S. 336, BGE 116 II 338 E. 1a S. 339, je mit Hinweisen; SZS 1998 S. 375, E.

3a, B 42/96). Entscheidend für die Beurteilung ist diejenige Fassung, welche beim

Abschluss des Vertrages in Kraft war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_54/2011

vom 27. April 2011, E. 2.4, BGE 136 III 335 f. E. 2.2).

In diesem Zusammenhang ist ergänzend

festzuhalten, dass unter der Herrschaft von aArt. 6 VVG für das Vorliegen einer

Anzeigepflichtverletzung das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der

unrichtig mitgeteilten oder verschwiegenen Gefahrstatsache und dem

eingetretenen Schadensereignis – anders als im aktuell geltenden Art. 6 Abs. 3

VVG – noch nicht erforderlich war (Nef, a.a.O., N. 5 zu Art. 6 VVG). Der

Kausalzusammenhang ist unter den Parteien denn auch nicht umstritten und somit

nicht weiter zu prüfen.

3.3.3

Im Gegensatz zum vertraglich

vereinbarten Rechtsnachteil bei der Verletzung einer Obliegenheit gemäss Art.

45.

Abs. 1 VVG fällt die Frage nach dem Verschulden im Bereiche des Art. 6 VVG

ausser Betracht. Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich

verschuldensunabhängig nach subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien.

Denn nach dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG hat der Antragsteller dem

Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich

bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen

mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt

das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den

konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch

die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften

(Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des

Antragstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und

inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und

gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine

Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner

Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen

auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er

über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 118 II 333 E. 2b S.

337, BGE 116 II 338 E. 1c S. 341, BGE 116 V 218 E. 5b S. 227 f.; SZS 1998

S. 375 f., E. 3b, B 42/96).

3.3.4

Gemäss Art. 4 Abs. 3 VVG gilt

eine Vermutung dafür, dass die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen

Fragen des Versicherers «in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind»,

erheblich sind. Damit stellt das Gesetz eine widerlegbare Rechtsvermutung für

die Erheblichkeit derjenigen Tatsachen auf, über die der Versicherer mit den

schriftlichen Fragen Auskunft verlangt (ALFRED MAURER, Schweizerisches

Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 253; vgl. URS CH. NEF, in:

Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über den

Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, N. 50 zu Art. 4 VVG). Der Sinn und die

Tragweite der gestellten Fragen sind jedoch nach denselben

Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, wie sie für Verträge gelten, somit normativ

nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) sowie unter

Berücksichtigung der speziell für den Versicherungsvertrag im Gesetz (Art. 4

Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der

Fragenformulierung. Danach verletzt ein Versicherter die Anzeigepflicht, wenn

er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu den bei ihm bestehenden

oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen verneint, denen er nach der ihm

zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen müsste. Hingegen würde es zu

weit führen, wenn der Aufnahmebewerber vereinzelt aufgetretene

Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als belanglose, vorübergehende

Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachten darf und bei der

gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen eines ernsthafteren Leidens

beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das Verschweigen derartiger

geringfügiger Gesundheitsstörungen vermag keine Verletzung der Anzeigepflicht

zu begründen (BGE 106 V 170 E. 3b S. 174 betreffend Art. 5 Abs. 3 des bis 31.

Dezember 1994 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die

Krankenversicherung [KUVG], das eine dem Art. 4 VVG weitgehend analoge,

allerdings verschuldensabhängige Regelung der Anzeigepflichtverletzung kannte;

vgl. auch BGE 116 II 338 E. 1b S. 340).

4.

4.1

Dass das vorliegend vom Kläger

nicht deklarierte POS/ADS/ADHS eine Gefahrtatsache im vorgenannten Sinne

darstellt, bedarf kaum grosser Weiterungen. POS ist die ursprüngliche

Bezeichnung für chronische Störungen durch diffuse Hirnschädigung. In der

Schweiz ist es zudem eine gängige Bezeichnung für ADHS (vgl.

www.pschyrembel.de). ADHS ist eine psychische Störung im Kindes-, Jugend- und

Erwachsenenalter mit Leitsymptomen Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität und

Impulsivität, die in einem für den Entwicklungsstand des Betroffenen abnormen

Ausmass situationsübergreifend auftritt (vgl. www.pschyrembel.de). Gemäss

Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2013 vom 11. September 2013 E. 2 handelt es

sich bei einem POS um eine Krankheit bzw. Störung der (psychischen) Gesundheit.

In diesem Urteil wurde das POS denn auch als Gefahrstatsache im Sinne von Art.

4.

VVG anerkannt.

4.2

Des Weiteren ist auf die

Argumentation des Klägers einzugehen, wonach die Beklagte den Vertrag bei

Kenntnis des POS dennoch abgeschlossen hätte, zumal sie den Vertrag auch in Kenntnis

der Epilepsie abgeschlossen habe.

Wohl ist von den in der

Gesundheitserklärung enthaltenen Fragen zu vermuten, mit ihnen wolle der

Versicherer Umstände ermitteln, die für ihn erheblich sind (Art. 4 Abs. 3 VVG).

Indessen ist es dem Versicherungsnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen,

eine nicht wahrheitsgemäss angegebene Tatsache sei nicht erheblich, weil der

Versicherer den Vertrag zu denselben Konditionen auch abgeschlossen hätte, wenn

er den zutreffenden Sachverhalt gekannt hätte. Anders als durch Schlüsse, die

insbesondere aus dem Verhalten des Versicherers gezogen werden, lässt sich

dieser Beweis in der Regel nicht erbringen (vgl. BGE 99 II 67 E. 4e, 131 III

542.

nicht publ. E. 2.4; Urteil 5C.104/2001 vom 21. August 2001, E. 3b).

Vorliegend vermag der Kläger diesen

Beweis nicht zu erbringen. Er forderte zwar die Beklagte auf, sie solle dies

anhand ihrer Underwriting Richtlinien, wie sie im Jahre 2001 Geltung gehabt

hätten, sowie anhand der bisherigen Anwendungsfälle aufzeigen. Die Beklagte gab

jedoch an, über keine solchen Unterlagen zu verfügen, weshalb es unterbleiben

kann, die Beklagte – wie vom Kläger gefordert – diesbezüglich noch einmal

aufzufordern. Zudem kann auch aus dem Umstand, dass die Beklagte den

Versicherungsvertrag trotz bekannter Epilepsie genehmigt hat, nicht ohne

weiteres geschlossen werden, die Beklagte wäre den Vertrag auch bei zusätzlich

bekanntem POS eingegangen, zumal die Epilepsie im Zeitpunkt des

Vertragsschlusses offensichtlich gut behandelt war und nur sehr selten auftrat.

So hielt Dr. med. C.___ diesbezüglich im Bericht «Epilepsie» vom 13. Juni 2001

(Duplikbeilage 1) zuhanden der Beklagten fest, in den Jahren 1994 + 1995

sei es zu zwei GM-Anfällen, jeweils nach extremer sportlicher Belastung,

gekommen. Zudem habe der Kläger im Jahr 2000 einen Schlafanfall gehabt,

unmittelbar nach ESWL eines linkseitigen Nierenkonkrements. Seit 1996 werde der

Kläger mit Depakine Chrono 500 mg 2 x 1 behandelt. Damit bleibt die Behauptung des

Klägers, die Beklagte hätte den Vertrag auch bei Kenntnis des POS abgeschlossen,

unbewiesen. Zudem ist in diesem Zusammenhang weniger die Frage wesentlich, ob

die Beklagte den Vertrag auch bei Kenntnis des POS so abgeschlossen hätte,

sondern vielmehr, ob sie den Vertrag auch bei Kenntnis der daraus

resultierenden erheblichen aktenkundigen Teilleistungsschwächen so abgeschlossen

hätte. So betrachtet kann diese Frage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint

werden. Denn hätte die Beklagte über das POS entsprechend Bescheid gewusst, so

ist davon auszugehen, dass sie diesbezüglich weitere Abklärungen getroffen

hätte, wie sie dies auch bezüglich der Epilepsie getan hat (vgl. Bericht von

Dr. med. C.___ vom 13. Juni 2001, Duplikbeilagen 1 und 2). Sie wäre damit

hinsichtlich der diesbezüglichen Leistungseinschränkungen (vgl. E. II 5.3.1

hiernach) entsprechend dokumentiert gewesen und hätte den Vertrag wohl

entsprechend mit einem Gesundheitsvorbehalt modifiziert oder gar nicht

abgeschlossen.

5.

5.1

Entscheidend ist sodann, ob der

Kläger wusste bzw. hätte wissen müssen, dass bei ihm im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses im Mai 2001 eine gesundheitliche Störung, Unfallfolgen,

Krankheit oder Geburtsgebrechen bestanden haben bzw. dass ein allenfalls in

diesem Zeitpunkt immer noch bestehendes POS eine solche Störung darstellt

(Gesundheitserklärung Fragen B2, B6) und/oder dass das POS bzw. allenfalls im

Zusammenhang damit stehende Beeinträchtigungen zu Untersuchungen oder

Behandlungen in den letzten 10 Jahren vor Vertragsschluss geführt haben (Gesundheitserklärung

Frage C7), so dass er dies in der Gesundheitserklärung vom 22. Mai 2001 (KB 4)

unter den von den Beklagten gestellten Fragen hätte anzeigen müssen.

5.2

In der

Gesundheitserklärung vom 22. Mai 2001 (KB 4) kreuzte der Kläger folgende Fragen

mit «ja» an:

B2. «Leiden

Sie gegenwärtig an gesundheitlichen Störungen oder an den Folgen eines

Unfalles, einer Krankheit oder an einem Geburtsgebrechen?»

B3. «Sind

Sie gegenwärtig in ärztlicher Behandlung oder unter ärztlicher Kontrolle,

nehmen oder nahmen Sie regelmässig Medikamente ein?»

B5. «Wurden

Untersuchungen vorgenommen (Röntgen, EKG, Aids-Test, Urin- oder Blutanalyse,

usw.) die zu keinem normalen Ergebnis geführt haben?»

Dagegen verneinte er folgende Frage:

B4. «Ist

ihre Arbeitsfähigkeit gegenwärtig eingeschränkt oder haben Sie ihre berufliche

Tätigkeit in den letzten 5 Jahren aus gesundheitlichen Gründen länger als 4

Wochen unterbrechen müssen?».

Nach B5 wird angeführt: «Wurde auf eine

der Fragen von 2 bis 5 mit JA geantwortet, bitte ausführlich erklären». Zu B2

und B3 gab der Kläger Nierenprobleme an, welche geheilt seien. Bezüglich B3

erwähnte der Kläger seine Epilepsie, weswegen er immer noch bei Dr. med. C.___

in Behandlung sei.

Unter Ziffer B6 standen auf dem

Gesundheitsfragebogen 4 Zeilen für «BEMERKUNGEN, AUSFÜHRUNGEN ODER ZUSÄTZLICHE

MITTEILUNGEN DEN GESUNDHEITSZUSTAND BETREFFEND, Adressen des behandelnden

Arztes oder der konsultierten Ärzte» zur Verfügung. Der Kläger liess diese

Zeilen leer.

Bei Frage C7 «Wurden Sie im Laufe der

letzten 10 Jahre von einem Arzt, Psychiater, Chiropraktiker oder

Psychotherapeuten untersucht oder behandelt» bejahte der Kläger folgende

Punkte: «a) wegen Krankheiten»; «b) wegen Unfällen?»; «c) wegen Operationen?».

Nach C7 wurde wiederum nach weiteren

Details gefragt: «Wurde auf eine der Fragen von 5 bis 7 mit JA geantwortet,

bitte ausführlich erklären». Dort gab der Kläger Nierenoperationen,

Verbrennungen und Nierensteinzertrümmern an, wobei er auf das M.___ sowie Dr.

med. C.___ verwies.

5.3

Wie vorgehend festgehalten,

wurde in Frage B2 der Gesundheitserklärung gefragt, ob der Kläger «gegenwärtig»

an gesundheitlichen Störungen oder an den Folgen eines Unfalles, einer

Krankheit oder an einem Geburtsgebrechen leide. Während unter den Parteien

unbestritten ist, dass ein POS als gesundheitliche Störung, Krankheit und/oder

Geburtsgebrechen gilt, ist strittig, ob der Kläger dieses im Zeitpunkt des

Vertragsschlusses im Mai 2001 als «gegenwärtig» hätte ansehen und entsprechend

erwähnen müssen. Es sind in diesem Zusammenhang im Wesentlichen folgende

Unterlagen von Belang:

5.3.1
5.3.1.1

Im Bericht von Dr. med. G.___,

Spezialarzt FMH für Pädiatrie speziell Neuropädiatrie, vom 5. April 1994

(IV-Nr. 1, S. 64) wurde festgehalten, beim inzwischen rund 22jährigen Kläger

seien bereits im Kleinkindesalter klare Anzeigen einer Entwicklungsstörung (später

Gehbeginn, retardierte Sprachentwicklung) beobachtet worden. Diese habe sich

später in Form eines starken Bewegungsdrangs, einer ungeschickten Grobmotorik,

einer retardierten Entwicklung der zeichnerischen Kompetenzen, von mangelhafter

Flexibilität sowie einer Perseverationstendenz akzentuiert. Im Zusammenhang mit

den individuellen Besonderheiten sei der Kläger in eine [...]-Schule

eingeschult worden, wo auf seine individuellen Defizite Rücksicht habe genommen

werden können. Er habe Schwierigkeiten im Übernehmen und Umsetzen von Formen

und mit der Schrift bekundet, ungeschickt und langsam agiert; ausserdem sei er

von den Mitschülern schlecht akzeptiert worden. Im Rahmen der beruflichen

Ausbildung (Schreinerlehre) hätten sich die von früher bekannten Teilleistungsschwächen

wieder bemerkbar gemacht, sowohl am Arbeitsplatz wie auch in der Gewerbeschule.

Es zeigten sich Probleme bei der räumlichen und zeitlichen Orientierung, der

Übersicht bei serialen Abläufen, beim Einhalten des Arbeitstempos sowie bei der

Entwicklung von Lösungsstrategien. In der Folge sei der Lehrvertrag aufgelöst

worden. Die Auffälligkeit der Entwicklung lasse sich somit bis in die früheste

Kindheit verfolgen. Es sei anzunehmen, dass beim Kläger das Zustandsbild nach

frühkindlichem POS mit verschiedenen Teilleistungsschwächen vorliege.

5.3.1.2

Am 28. April 1994 (IV-Nr. 1,

S. 77) meldete sich der Kläger zum Bezug von Leistungen bei der

Invalidenversicherung an. Als Grund für die Anmeldung wurden «Wahrnehmungsstörungen»

genannt.

5.3.1.3

Im Bericht der Regionalstelle

für berufliche Eingliederung an die IV-Kommission vom 13. Mai 1994 (IV-Nr. 1,

S. 121) wurde festgehalten, es seien berufsberaterische und leistungsmessende

Tests durchgeführt worden, wobei sich recht massive Teilleistungsschwächen und

eine enorme Verlangsamung ergeben hätten, die eine Fortführung einer normalen

Ausbildung in der freien Wirtschaft undenkbar erscheinen liessen. Zudem habe

sich gezeigt, dass der Kläger nebst Problemen in der Planung und Umsetzung von

Plänen eine auffallende Vergesslichkeit und Unselbständigkeit aufgewiesen habe.

Nach Rücksprache mit Dr. med. G.___ sei eine neuropsychologische

Begutachtung durch das M.___ anzuordnen.

5.3.1.4

Im neuropsychologischen

Gutachten von lic. phil. H.___ vom 10. August 1994 (IV-Nr. 1, S. 51) wurde

ausgeführt, beim Kläger lägen eine leichtgradige bis mässig schwere

psychomotorische und kognitive Verlangsamung sowie Minderung in den

Aufmerksamkeitsteilfunktionen der Kapazität/geteilten Aufmerksamkeit und der

Flexibilität vor. Je nach Art und Schwierigkeit der ihm gestellten Aufgaben

trete eine leichtgradige bis mässig ausgeprägte allgemeine Leistungseinbusse zu

Tage, vor allem bei neuartigen und komplexeren Aufgabestellungen. Das

Befundbild entspreche jenem, das bei leichtgradigen präfrontalen,

fronto-dorso-lateralen Hirnfunktionsstörungen in der Regel beobachtet werde.

Die Diagnose von Dr. med. G.___ könne bestätigt und ausdifferenziert werden: Es

liege eine frühkindlich erlittene Hirnschädigung mit präfrontaler/frontodorso-lateraler

Teilleistungsschwäche vor. Der Kläger sei zwar in zeitlicher Hinsicht 100 %

arbeitsfähig, infolge seiner Teilleistungsschwäche bei vertrauten

Routinearbeiten aber zu ¾ leistungsfähig. Bei selbständigen Arbeiten, die ein

höheres Mass an Planung und Handlungskoordination erfordern dürften, werde er

etwa ½ der durchschnittlich vorauszusetzenden Leistung erreichen können. In

einem ausgesuchten Beruf mit klaren, relativ einfachen, vorgegebenen

Handlungsabläufen, die einer hohen Routinisierung unterlägen, die Sorgfalt,

aber keine übermässige Genauigkeit wie gewöhnliche handwerkliche Berufe

erforderten, könne seine Arbeitsfähigkeit möglicherweise verbessert werden,

wobei eine derartige Ausbildung nur an einem geschützten Lehrstellenplatz

stattfinden könne.

5.3.1.5

Im Verlaufsprotokoll der

VEBO zum Abklärungsbericht vom 5. April 1995 (IV-Nr. 1, S. 131 ff.) wurde ausgeführt,

vertraute Aufgaben habe der Kläger sofort aufgenommen und sorgfältig umgesetzt.

Bei mehreren zugleich erteilten Aufträgen, vor allem bei Unvertrautem, sei er

nervös geworden und habe mehrere Instruktionen benötigt. Seine Leistung sei

dabei stark abgesunken und er habe dabei auch oft einen Arbeitsgang oder einen

ganzen Auftrag vergessen. Die Leistung sei stark vom Vertrautheitsgrad

abhängig. Vertraute und serielle Arbeiten habe er mit einer Leistung von 80 %,

kurzzeitig auch 100 %, erledigt. Nichtvertrautes oder Eigenkonstruktionen

hätten ihn sehr gefordert und die Leistung sei teilweise bis auf 10 %

abgesunken. Es sei besprochen worden, dass der Kläger bis 13. August 1995 ein

Arbeitstraining und wenn möglich anschliessend die Ausbildung zum Koch antreten

werde.

5.3.1.6

Im EEG-Bericht von Dr. med.

E.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 7. April 1995 (Klageantwortbeilage

7) wurde unter den klinischen Angaben ein «Bekanntes POS» erwähnt. Weiter wurde

angeführt, der Kläger habe schon im Vorschulalter epileptische Anfälle gehabt,

sei später jahrelang ohne Therapie anfallsfrei geblieben, worauf er am 16.

September 1994 sowie am 11. März 1995 jeweils nach sportlicher Betätigung einen

typischen Grand mal-Anfall erlitten habe.

5.3.1.7

Am 8. November 1995 (IV-Nr.

8) meldete sich der Kläger erneut zum Bezug von IV-Leistungen an, wobei er als

Grund für die Anmeldung ein «ADS-Syndrom» sowie Epilepsie nannte.

5.3.1.8

Im Austrittsbericht des

Kantonsspitals […] vom 5. Februar 1998 (Duplikbeilage 4), wo der Kläger wegen

Verbrennung am Fussrücken rechts Grad II hospitalisiert war, wurden folgende

Diagnosen erwähnt:

1.

Verbrennung Fussrücken rechts Grad II am

20.

Januar 1998

2.

Konstitutives perifokales Oedem

Fussrücken, Innen- und Aussenknöchel, DD entzündlich, TVT rechts

3.

Grand-mal-Epilepsie

4.

POS

5.

St.n. Urthralabgangsstenose 88

6.

St.n. Bandnaht OSG rechts 94

5.3.1.9

Im Hinblick auf die

Lehrabschlussprüfung hatte Dr. med. Peter C.___, der Hausarzt des Klägers, am

30.

März 1999 (IV-Nr. 20.3) zu Handen der Prüfungsexperten ein ärztliches

Zeugnis verfasst, in dem er bestätigte, dass der Kläger an einer Epilepsie und

einem psychoorganischen Syndrom leide. Der Kläger sei psychomotorisch und in

extremen Stresssituationen in seiner Leistung beeinträchtigt und Fehlern

unterworfen. Die intellektuelle Leistung des Klägers sei durch die Diagnosen

nicht beeinträchtigt. Er, Dr. med. C.___, werde versuchen, den Kläger auf die

Prüfungssituation vorzubereiten und erwarte, dass die Experten die

geschilderten Gegebenheiten angemessen berücksichtigten.

5.3.1.10

In seinem Schreiben vom 13.

April 1999 an die Aufsichtskommission der gewerblich-industriellen

Lehrabschlussprüfung (IV-Nr. 20.2) führte lic. phil. N.___, Psychologe FSP und

Berufsberater, IV-Stelle Solothurn, mit Verweis auf das Arztzeugnis von

Dr. med. C.___ aus, der Kläger sei psychomotorisch beeinträchtigt. Die

Behinderung könne sich in extremen Stresssituationen, wie Prüfungen,

manifestieren. Aus diesem Grund werde gebeten, dem Kläger gemäss Art. 19 BBG

bei der Lehrabschlussprüfung Erleichterungen zu gewähren.

5.3.1.11

Im Verlaufsprotokoll sowie

im Schlussbericht der VEBO […] zum letzten Lehrjahr (1998-1999) vom 15.

November 1999 (IV-Nr. 4) wurde auf die Einschränkungen bezüglich der

Lernfähigkeit, namentlich der deutlichen Abnahme der Leistungsfähigkeit bei

unvertrauten Arbeiten, zeitlichem Druck und ganz allgemein bei grösserer

Belastung, hingewiesen. Es wurde festgehalten, dass der Kläger in

Drucksituationen bzw. bei erhöhten Anforderungen regelmässig

Überforderungssymptome und Koordinationsprobleme zeige. Seine Leistungen seien

bei ca. 80 - 90 % gelegen. In Drucksituationen sei die Leistung sichtlich unter

60.

% gesunken. Der Kläger habe die Lehrabschlussprüfung in den Fächern

Allgemeinbildung und Berufskenntnisse mit einem Notendurchschnitt von 4,7

abgeschlossen. Die praktische Prüfung habe er leider erneut nicht bestanden. Trotz

mehreren Interventionen sei es nur bedingt gelungen, den grossen Prüfungsdruck

bzw. die -angst zu verringern.

5.3.1.12

Im Arztbericht von Frau Dr. B.___

zuhanden der Beklagten vom 4. März 2015 (Klageantwortbeilage 4) wurde

festgehalten, der Kläger sei nach eigenen Angaben im Alter von ca. 10 Jahren in

einer neurologischen Praxis in Basel behandelt worden sei.

5.3.1.13

Im Bericht vom 11. August

2015.

(Klageantwortbeilage 9) führte Dr. med. E.___ aus, die Diagnose POS sei in

einem Bericht von Dr. med. F.___ vom 15. Dezember 1987 erwähnt worden. Darin

stehe, dass dieser vom Kläger erstmals bereits im November 1978, also im Alter

von rund 6 Jahren, wegen einer fraglichen Störung der Grobmotorik und

Retardierung in der Sprachentwicklung aufgesucht worden sei und dass dessen

Mutter ihm mitgeteilt habe, bei ihrem Sohn sei ein POS diagnostiziert worden.

Es hätten sich auch diskrete neurologische Befunde ergeben.

5.3.2

Ob der Kläger die

POS-Problematik und die damit zusammenhängende Teilleistungsschwäche als

«gegenwärtige» gesundheitliche Störung hätte ansehen und demnach auf der

Gesundheitserklärung deklarieren müssen, beurteilt sich, wie erwähnt, nicht nur

auf den objektiven Standpunkt bezogen, sondern auch einzelfallbezogen, indem

die persönlichen Eigenschaften des Klägers wie Intelligenz, Bildungsgrad und

Erfahrung sowie seine persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

Aufgrund der vorgehend aufgeführten

Akten ist diesbezüglich festzuhalten, dass beim Kläger bereits im Kindesalter

das Geburtsgebrechen POS bzw. Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS/ADS) diagnostiziert wurde. Weiter ist aktenkundig, dass er aufgrund

dieser Krankheit in seiner Motorik und vor allem in seiner Leistungsfähigkeit

deutlich eingeschränkt gewesen ist, was sich sowohl in der Schulzeit als auch

bei der späteren Ausbildung ununterbrochen ausgewirkt hat. So konnte der Kläger

seine Ausbildung nur im geschützten Rahmen absolvieren, wobei er die Ausbildung

aufgrund nichtbestandener Prüfungen jeweils nicht abschliessen konnte. Der

Kläger war deswegen, wie aus den Akten ersichtlich, insbesondere in den

Neunzigerjahren ständig mit seinen Defiziten konfrontiert. Wie die Beklagte

diesbezüglich nachvollziehbar festgehalten hat, kann somit aus den geschilderten

Umständen nicht darauf geschlossen werden, dass er sich seiner offenkundigen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Krankheitswert sowie der

manifesten Auswirkungen gerade auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht

bewusst gewesen sein sollte, als er am 22. Mai 2001 die Gesundheitserklärung abgegeben

hat, ohne bei den entsprechenden Fragen der Beklagten darauf hinzuweisen.

Spätestens seit der Begutachtung durch lic. phil. H.___ von 1994 musste er sich

auch der entsprechenden Diagnose bewusst sein, auch wenn lic. phil. H.___ nicht

von einem POS, sondern von einer frühkindlich erlittenen Hirnschädigung mit

präfrontaler/frontodorso-lateraler Teilleistungsschwäche gesprochen hat. Es

musste vom Kläger denn auch nicht erwartet werden, dass er die exakte

Diagnosebezeichnung eines POS/ADHS oder ähnliches im Gesundheitsfragebogen

erwähnt, denn diese Diagnose an sich findet sich in den medizinischen

Unterlagen tatsächlich nicht allzu oft. Aber immerhin hat der Kläger bei der

IV-Anmeldung vom 8. November 1995 als Grund für sein Leistungsbegehren ein

«ADS-Syndrom» genannt. Zudem durfte der Kläger spätestens nach dem Gutachten

von lic. phil. H.___ nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Einschränkungen,

welche seine Schul- und Ausbildung über fast zwei Jahrzehnte erheblich

beeinflussten, als Gefahrstatsache im Zusammenhang mit dem Gesundheitsfragebogen

nicht von Belang seien. Auch wenn er diesbezüglich keine exakte Diagnose hätte

angeben können, standen ihm unter Ziffer B6 auf dem Gesundheitsfragebogen 4

Zeilen für «BEMERKUNGEN, AUSFÜHRUNGEN ODER ZUSÄTZLICHE MITTEILUNGEN DEN

GESUNDHEITSZUSTAND BETREFFEND, Adressen des behandelnden Arztes oder der

konsultierten Ärzte» zur Verfügung, wo er entsprechende Ausführungen zu seiner

Teilleistungsschwäche bzw. seinen erheblichen Problemen bei der Ausbildung

hätte machen können. Diese Zeilen liess der Kläger jedoch leer.

Der Kläger bringt in diesem Zusammenhang

als Argument vor, die Frage nach einem «gegenwärtigen» Leiden sei bezüglich des

POS nicht unzweideutig. So habe die Beklagte nicht nach aktuellen

gesundheitlichen Störungen gefragt, sondern danach, an welchen gesundheitlichen

Störungen der Kläger «gegenwärtig» leide. Da das ADS bis 2001 nie eine

Behandlung erforderlich gemacht habe noch seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt

habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass das POS keine Krankheit darstelle.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass beim Kläger bis 1999 erhebliche

Einschränkungen aktenkundig sind, welche unter anderem in einer zum

wiederholten Mal nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung resultierten. Dass die

diesbezügliche Frage in der Gesundheitserklärung so zu verstehen wäre, dass nur

gesundheitliche Beeinträchtigungen aufzuführen sind, die ein gegenwärtig

spürbares (körperliches) Leiden verursachen, durfte der Kläger nicht ernsthaft

und in gutem Glauben annehmen. Ebenso kann nicht behauptet werden, der Kläger habe

an seinen mit dem POS in Zusammenhang stehenden Teilleistungsschwächen und den

dadurch verursachten erheblichen Problemen in Schule und Ausbildung nicht

gelitten. Zudem verfasste sein Hausarzt, Dr. med. C.___, vor den Lehrabschlussprüfungen

am 30. März 1999 ein Arztzeugnis, worin er die Prüfungskommission unter anderem

ausdrücklich auf das Psychoorganische Syndrom des Klägers hinwies und eine

Prüfungserleichterung erbat. Dass sich der Kläger im Lichte dessen seiner

diesbezüglichen Leistungseinschränkung bzw. dem POS im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses im Jahr 2001 nicht mehr hätte bewusst sein sollen bzw.

nicht hätte bewusst sein müssen, ist auszuschliessen. Entgegen seiner Ansicht

war seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch das POS zudem teilweise

erheblich eingeschränkt. So wurde seine Leistungsfähigkeit sowohl im Gutachten

von lic. phil. H.___ als auch in den Berichten der VEBO jeweils klar als

eingeschränkt beurteilt. Bei derart erheblichen Einschränkungen kann im

Zusammenhang mit dem POS nicht mehr von vereinzelt aufgetretenen

Unpässlichkeiten gesprochen werden, welche der Kläger im Zeitpunkt des

Vertragsschlusses im Jahr 2001 in guten Treuen als belanglose, vorübergehende

Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens hätte betrachten dürfen (vgl.

E. II 3.3.4 hiervor; BGE 106 V 170 E. 3b S. 174). Angesichts der noch im

Jahr 1999 aktenkundigen Teilleistungsschwäche konnte dies der Kläger im Jahr

bei der Frage nach gegenwärtigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ernsthaft

verneinen, zumal nur eine Ausbildung im geschützten Rahmen möglich gewesen war.

Auch bei der Prüfung der persönlichen

Verhältnisse ergibt sich kein anderes Resultat, zumal aufgrund der Akten nicht

erstellt ist, dass der Kläger unterdurchschnittlich intelligent ist, wie dies

von seinem Vertreter geltend gemacht wird (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. C.___

vom 30. März 1999 sowie die Prüfungsresultate theoretischer Teil). Hier kann

ebenfalls auf die treffenden Ausführungen der Beklagten verwiesen werden.

Selbst als medizinischer Laie und mit durchschnittlicher Intelligenz, hätte es

dem Kläger bewusst sein müssen, dass er an einem Geburtsgebrechen leidet,

welches erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge gehabt hat bzw.

gehabt haben könnte und deshalb Krankheitswert aufweist. Hätte er ernsthaft

über die ihm gestellten Fragen zu seiner gesundheitlichen Verfassung nachgedacht,

hätte er darauf hinweisen oder aber gegebenenfalls von fachkundiger Seite

Aufschlüsse einholen oder mindestens beim Versicherer rückfragen müssen, wenn

er sich nicht ganz im Klaren gewesen sein sollte. Bei Unklarheiten durfte der

Kläger nicht einfach «nichts» schreiben bzw. die entsprechenden Zeilen offen

lassen. Nach dem Gesagten ist es schliesslich auch nicht nachvollziehbar,

weshalb der behandelnde Neurologe des Klägers, Dr. med. E.___, in seinem

Schreiben vom 10. August 2015 die Frage der Beklagten «Kann man davon ausgehen,

dass der Versicherte sich einer Erkrankung wie POS und/oder minimale

frühkindliche Hirnschädigung mit verzögerter Entwicklung bewusst war?» mit

«Nein» beantwortete. Wieso sich der Kläger dessen – entgegen der vorgehenden

Erwägungen – angesichts der offensichtlichen Defizite nicht hätte bewusst sein

sollen, wird von Dr. med. E.___ zudem nicht weiter begründet.

Schliesslich kann der Kläger auch nichts

aus dem von ihm angerufenen Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2013 vom 11.

September 2013 zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Fall ging es ebenfalls um

eine allfällige Anzeigepflichtverletzung wegen eines nicht deklarierten POS,

welche vom Bundesgericht in der Folge verneint wurde. Anders als im

vorliegenden Fall wurde in der Gesundheitserklärung der dortigen Versicherung

lediglich nach «gegenwärtigen gesundheitlichen Störungen» gefragt. Das

Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dieser Begriff sei weit und umfassend.

Ohne nähere Erklärung sei für den Antragssteller namentlich nicht klar,

inwiefern sich der Begriff der gesundheitlichen Störung von jenem der Krankheit

unterscheide. Unter

Berufung auf die Unklarheitsregel kommt es zum Schluss, dass der Antragsteller

nur diejenigen gesundheitlichen Störungen, denen Krankheitswert zukommt,

anzeigen müsse. Im Anschluss an die erste dieser Untersuchungen habe eine

Entwicklungsneurologin des Kinderspitals den Eltern die Diagnose POS eröffnet

und dabei erklärt, dass es sich nicht um eine Krankheit, sondern um eine

Entwicklungs- oder eine Hirnfunktionsstörung handle, die sich mit der Pubertät

auswachsen könne. Das Bundesgericht schliesst daraus, dass die Eltern in guten

Treuen davon ausgehen durften, dass es sich beim POS nicht um eine ernsthafte

Gesundheitsstörung handle.

Im vorliegenden Fall fragte die Beklagte

dagegen danach, ob der Kläger gegenwärtig

an gesundheitlichen Störungen oder an Folgen eines Unfalles, einer Krankheit

oder einem Geburtsgebrechen leide. Indem sowohl «gesundheitliche Störung» als

auch «Krankheit» genannt wurden und erhebliche Einschränkungen aktenkundig sind,

kann sich der Kläger vorliegend nicht darauf berufen, er habe dem POS keinen

Krankheitswert beigemessen und dieses deshalb in der Gesundheitserklärung nicht

erwähnt. Wie zudem Stephan Fuhrer in seinem Kommentar zum vorgenannten Urteil

des Bundesgerichts (in: Haftpflicht- und Privatversicherungsrecht –

Entwicklungen 2013, njus.ch, 2014, S. 94 ff.) nachvollziehbar kritisch

ausführte, hätte man sich gut auch einen anderen Ausgang dieses Prozesses

vorstellen können. «Dafür hätte auch der Umstand gesprochen, dass die

mehrjährigen Probleme des Versicherten, die immer wieder auch medizinische

Abklärungen erforderlich machten, nur schwer als gesundheitlich störungsfreie

Zeit verstanden werden können.» Dazu kam, dass das Antragsformular in dem vom

Bundesgericht zu beurteilenden Fall – anders als im vorliegenden Fall – keinen

Platz vorsah, um allfällige Unsicherheiten in Bezug auf mögliche

gesundheitliche Störungen zum Ausdruck zu bringen.

5.4

Selbst wenn man davon ausginge,

dass der Kläger das POS bzw. die damit zusammenhängenden Einschränkungen nicht

als «gegenwärtig» hätte einstufen müssen, so hätte er die POS-Problematik

zumindest in Frage C7 erwähnen müssen, worin Folgendes gefragt wurde: «Wurden Sie im Laufe der letzten 10

Jahre von einem Arzt, Psychiater, Chiropraktiker oder Psychotherapeuten

untersucht oder behandelt». Der Kläger bejahte folgende Punkte: «a) wegen

Krankheiten», «b) wegen Unfällen?», «c) wegen Operationen?». Diesbezüglich

hätte er die neuropsychologische Untersuchung und Begutachtung durch lic. phil.

H.___ vom 10. August 1994 (IV-Nr. 1, S. 51) erwähnen müssen, zumal darin

erhebliche Leistungseinschränkungen genannt wurden. Daran ändert auch der

Umstand nichts, dass eine Behandlung mit Ritalin offenbar erst nach

Vertragsschluss im Jahr 2001 erfolgte (vgl. Austrittsbericht der L.___ vom 16. Oktober 2012, IV-Nr. 54).

5.5

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass der Kläger das POS bzw. die damit im Zusammenhang stehenden

Leistungseinschränkungen auf der Gesundheitserklärung vom 5. Mai 2001 hätte

erwähnen müssen. Insbesondere

den Umstand, dass er im Jahr 1994 durch lic. phil. H.___ neurospychologisch

untersucht wurde, hätte er nicht verschweigen dürfen. Zudem gab er in der

IV-Anmeldung von 1995 ausdrücklich ein ADS-Syndrom an. Des Weiteren erfolgte

1999.

ein Zeugnis zuhanden der Prüfungskommission wegen POS. Dieses wird der

Hausarzt nicht ohne das Wissen des Klägers ausgestellt haben. Der Kläger war

damals bereits 27 Jahre alt und es ist davon auszugehen, dass er sich des

Inhalts des Arztzeugnisses bewusst war. Von einer Minderintelligenz ist zudem

aufgrund der Akten nicht auszugehen. Sodann zeigt auch der Schlussbericht der

VEBO vom 15. November 1999 Teilleistungsschwächen auf, zumal der Kläger die

Lehrabschlussprüfung wiederum nicht bestand. Wenn der Kläger zwei Jahre später

die Gesundheitserklärung ausfüllte, durfte er dies nicht unterschlagen. Zudem

erfolgten genau aus diesem Grund eine IV-Anmeldung und mehrjährige berufliche

Massnahmen bzw. Ausbildungen im geschützten Rahmen bei der VEBO von 1995 -

1999.

Zwischen den Jahren 1999 - 2004 gibt es in den Akten zwar keine Informationen

zur beruflichen Weiterentwicklung. Immerhin zeigt das Praktikumsprotokoll des I.___

von 2005 aber auf, dass weiterhin Defizite bestanden. So wurde das

Arbeitsverhältnis wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung per

12.

November 2005 gekündigt, was zum Abbruch der Ausbildung geführt hat

(Klageantwortbeilagen 25 und 26). Somit kann nicht davon ausgegangen werden,

die Leistungseinschränkungen hätten sich bis zum Vertragsabschluss im Jahr 2001

erheblich gebessert und es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der

Kläger davon hätte ausgehen dürfen.

6.

6.1

Nachdem feststeht, dass die

Beklagte aufgrund der Anzeigepflichtverletzung des Klägers die Kündigung

grundsätzlich zu Recht ausgesprochen hat, ist weiter zu prüfen und strittig, ob

die Beklagte den Versicherungsvertrag fristgerecht gekündigt hat. Wie erwähnt,

kann die Vorsorgeeinrichtung innert vier Wochen (Art. 6 VVG) seit Kenntnis der

Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag zurücktreten, wobei es sich um

eine Verwirkungsfrist handelt, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen

werden kann (BGE 130 V 11 E. 2.1 mit Hinweisen).

Der Kläger stellt sich auf den

Standpunkt, die Beklagte habe mit dem Hinweis auf den Bericht von Dr. med. C.___

vom 2. Juli 2015 in ihrem Kündigungsschreiben vom 21. Juli 2015 zu verschleiern

versucht, dass sie die Kündigungsfrist versäumt habe. So sei davon auszugehen,

dass sie bereits mit dem Beizug der IV-Akten am 28. November 2014 (vgl.

Klageantwortbeilage 2) bezüglich des POS Kenntnis gehabt habe. Dieser

Argumentation ist entgegenzuhalten, dass die 4-wöchige Frist nicht bereits dann

zu laufen beginnt, wenn der Versicherer erste Hinweise auf einen Sachverhalt

hat, zu deren Anzeige der Versicherungsnehmer verpflichtet gewesen wäre.

Vielmehr ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Zeitpunkt relevant,

an welchem der Versicherer vollständig über alle Tatsachen, welche die

Verletzung der Anzeigepflicht betreffen, orientiert ist oder zuverlässige Kunde

von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung der

Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosser Verdacht, Vermutungen, Zweifel oder

Gerüchte, welche den Versicherer dazu veranlassen könnten, die Angaben der

versicherten Person näher zu überprüfen, lösen den Fristenlauf nicht aus. Der

Versicherer ist somit nicht verpflichtet, bei einem allgemeinen Verdacht einer

Anzeigepflichtverletzung entsprechende Nachforschungen anzustellen (Urteil des

Bundesgerichts 4A 285/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 3.1, Urteil des

Bundesgerichts 9C 671/2008 vom 6. März 2009 E. 4.2.1; BGE 119 V 287, 116 V 229;

BSK VVG-Nef Art. 6 N 22 f. m.w.H.). Wie die Beklagte in diesem Zusammenhang

überzeugend ausführt, ist

es nicht wesentlich, ob der Bericht von Dr. med. C.___ vom 2. Juli 2015

tatsächlich die entscheidenden Erkenntnisse geliefert hat, sondern dass es

notwendig gewesen ist, seinen Bericht abzuwarten, um das Gesamtbild zu erhalten

und sich in diesem Punkt festlegen zu können, unabhängig davon, wie er

ausfallen würde. So ist aufgrund der Akten ersichtlich geworden, dass es sich

bei Dr. med. C.___ um denjenigen Arzt gehandelt hat, der den Kläger aufgrund

seiner langjährigen Behandlung zweifellos am besten gekannt hat, was ja der

Kläger selbst in seiner Gesundheitserklärung geschrieben hatte. Im Lichte dessen ist es nachvollziehbar

und nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bericht von Dr. med. C.___

abgewartet hat, um erst nach dessen Vorliegen gestützt auf eine liquide

Entscheidgrundlage darüber befinden zu können, ob tatsächlich eine

Anzeigepflichtverletzung und dementsprechend ein Kündigungsgrund vorliegt. Auch

wenn aus den IV-Akten bereits die Diagnose POS ersichtlich war, musste die

Beklagte diesbezüglich nicht gleich auf eine Anzeigepflichtverletzung

schliessen. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes war sie verpflichtet, den

diesbezüglichen Sachverhalt entsprechend abzuklären. Sie hat denn auch nach Eingang

der IV-Akten bei einer weiteren behandelnden Ärztin einen Bericht eingeholt

(vgl. Klageantwortbeilagen 3 und 4). Der Bericht von Dr. med. C.___ war

demnach ein notwendiger Bestandteil, um abschliessend darüber entscheiden zu

können. Dass daraus nun keine weiterführenden Informationen hervorgingen, war

für die Beklagte nicht vorhersehbar und vermag am Fristenlauf ab Eingang des

Berichts von Dr. med. C.___ vom 2. Juli 2015 nichts zu ändern. Die Kündigung

vom 21. Juli 2015 ist demnach rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen

Kündigungsfrist gemäss aArt. 6 VVG ausgesprochen worden.

6.2

Schliesslich macht der Kläger

geltend, die Beklagte könne gemäss Art. 8 Ziff. 5 VVG den Vertrag trotz

Anzeigepflichtverletzung nicht kündigen, wenn sie wie vorliegend auf das

Kündigungsrecht verzichtet habe. So habe die Beklagte dem Kläger trotz

Kündigung am 9. Mai 2016 die Prämienrechnung für die Periode vom 1. Juni

2016.

bis 31. Mai 2017 zugestellt.

Wie der Kläger korrekt ausgeführt hat,

kann der Versicherer nicht (mehr) vom Vertrage zurücktreten kann, wenn er auf

das Rücktrittsrecht verzichtet hat (Art. 8 Ziff. 5 VVG). Die Verzichtserklärung

kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen. Als stillschweigender

Verzicht gilt eine Handlung des Versicherers jedoch nur, wenn dieser damit nach

Treu und Glauben zum Ausdruck bringt, er wolle trotz gegebenem Rücktrittsrecht

vorbehaltlos am Vertrag festhalten. Es muss ein schlüssiger Verzichtsakt

vorliegen, was z.B. dann anzunehmen ist, wenn der Versicherer trotz Kenntnis

der Anzeigepflichtverletzung den Versicherungsfall anerkennt, Leistungen

auszahlt oder vorbehaltlos Prämien für eine neue Versicherungsperiode

entgegennimmt (vgl. BSK VVG-Nef Art. 8 N 30). Im vorliegenden Fall hat die

Beklagte jedoch nicht vorbehaltlos Prämien für eine neue Versicherungsperiode

entgegengenommen, sondern lediglich eine Prämienrechnung zugestellt, welche

gemäss ihren Ausführungen aufgrund einer entsprechenden Programmierung der EDV

automatisch generiert worden sei. Dass es sich hierbei nicht um einen bewussten

Rücktritt von der Kündigung gehandelt hat, zeigt auch das Schreiben der

Beklagten vom 10. Mai 2016 (B 13), worin sie unter anderem festhielt, dass sie

bei Kenntnis der Diagnose POS den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Zudem wies

die Beklagte mit 7. Juli 2016 (B 16) darauf hin, dass die Prämienrechnung vom

9.

Mai 2016 irrtümlich versandt worden sei. Es ist denn auch gerichtsnotorisch,

dass Prämienrechnungen von Versicherern mittlerweile automatisch durch

EDV-Programmierung generiert werden und es deswegen immer wieder zu solchen

«Überschneidungen» kommt. Im Übrigen war der Kläger bereits damals juristisch

vertreten und durfte deshalb nicht ernsthaft davon ausgehen, dass es sich

hierbei um einen Rücktritt von der Kündigung handelt.

7.

7.1

Zusammenfassend ist es somit

nicht zu beanstanden, dass die Beklagte aufgrund der Anzeigepflichtverletzung

des Klägers vom Versicherungsvertrag zurücktrat. Demzufolge hat der Kläger auch

keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. Dementsprechend hat sie dem

Kläger nicht – wie von diesem gefordert – ab 11. September 2012 Prämienbefreiung

zu gewähren. Somit ist die Klage abzuweisen.

7.2

Da der Kläger unterlegen ist,

hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.3

Der obsiegenden Beklagten ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben

(Art. 73 Abs. 2 BVG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_702/2018 vom 16. Mai 2019 bestätigt.