VSKLA.2018.1
Berufsvorsorge / Lebenspartnerrente
26. April 2018Deutsch16 min
Source so.ch
Urteil vom 26. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Klägerin
gegen
Pensionskasse B.___, vertreten durch C.___
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
/ Lebenspartnerrente (Klage vom 31. Dezember 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. Juni 2017 verstarb Herr D.___,
welcher bei der Pensionskasse B.___ (nachfolgend Beklagte) versichert war. Mit
Schreiben vom 23. August 2017 (Klagebeilage 3) verlangte A.___ von der
Beklagten die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente nach Art. 39a der Statuten
der Beklagten. Mit Schreiben vom 31. August 2017 (Klagebeilage 4) teilte die
Beklagte der Klägerin mit, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die
Ausrichtung einer Lebenspartnerrente. So müsste gemäss den Statuten die
Begünstigung in schriftlicher Form hinterlegt werden. Eine mündliche Erklärung
sei nicht ausreichend. Mit Schreiben vom 23. September 2017 (Klagebeilage 5)
stellte die Klägerin den Antrag, die paritätische Verwaltungskommission gemäss
Art. 84 Abs. 1 der Statuten solle über ihr Leistungsgesuch entscheiden. Mit
Schreiben vom 16. November 2017 (Klagebeilage 8) teilte die C.___ als
Vertreterin der Beklagten der Klägerin mit, die Verwaltungskommission habe ihr
Gesuch geprüft und habe dieses abgelehnt.
2. Dagegen erhebt die Klägerin am
3. Januar 2018 Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. [Akten-Seite]
1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der Paritätischen
Verwaltungskommission sei aufzuheben.
2. Es sei ihr eine Lebenspartnerrente
gemäss Art. 39a der Statuten der Pensionskasse B.___ zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Klageantwort vom 29. Januar
2018 (A.S. 11 f.) schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.
4. Mit Schreiben vom 12. Februar
2018 (A.S. 14 f.) hält die Klägerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.
5. Mit Schreiben vom 26. Februar
2018 (A.S. 19 f.) lässt sich die Beklagte abschliessend vernehmen.
6. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Versicherungsgericht ist
nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und § 54 Abs. 1 des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) zur Beurteilung der
vorliegenden Streitsache über Ansprüche gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung
sachlich und örtlich zuständig.
2.
Gemäss Art. 73 Abs. 2
stellt der Richter – unter Mitwirkung der Parteien – den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Das schliesst eine Beweislast der Parteien im Sinne einer
Beweisführungslast notwendigerweise aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen
diese in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009, E.
5.
; BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
3.
Gemäss den Ausführungen der
Klägerin habe sie mit der eingereichten Generalvollmacht (Klagebeilage 7) die
aus Beweisgründen geforderte, durch den Verstorbenen schriftlich vorgenommene
Bezeichnung von ihr als seine Lebenspartnerin belegen können. Das zur Ablehnung
des Gesuchs vorgebrachte Argument der nicht eindeutigen Beweislage sei somit
nicht stichhaltig. Vielmehr sei diese in ihrem konkreten Einzelfall klar und
eindeutig. Auch in der Kopie des Testaments des Verstorbenen bezeichne er sie
ebenfalls ausdrücklich als seine Lebenspartnerin (Klagebeilage 9). Die Kasse
und die Kommission würden ihr Begehren einzig aufgrund derselben Formalie (Begünstigungswille
gegenüber der Kasse nicht in schriftlicher Form erklärt) ablehnen. Auf die
unbestrittenen Tatsachen (u.a. Lebenspartnerschaft während 28 Jahren bis zum
Tod des Verstorbenen, mithin Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für die
Ausrichtung einer Lebenspartnerrente nach Art. 39a der Statuten) und dem
mehrmals klar deklarierten Willen ihres Lebenspartners, mündlich gegenüber der
Kasse sowie schriftlich und notariell beglaubigt, ihr eine Lebenspartnerrente
ausrichten zu wollen, werde in keiner Weise eingegangen. Vielmehr werde im
vorliegenden Einzelfall die formale Voraussetzung der Hinterlegung eines
schriftlichen Begünstigungsschreibens bei der Kasse allzu streng und somit
überspitzt formalistisch ausgelegt. Die Formalie habe einzig sicherzustellen,
den Willen des Versicherten klar zum Ausdruck zu bringen und zu beweisen. Ihre
beigebrachten Unterlagen würden diese beiden Funktionen ebenfalls und auf
eindeutige Weise belegen (insb. notariell beglaubigter Vorsorgeauftrag, welcher
sie als Lebenspartnerin nenne, in Kombination mit der telefonischen
Willenskundgebung des Verstorbenen im Juni 2016 dem damaligen Verwalter der
Kasse gegenüber, und dem Schreiben an seine Kinder, für die Ausrichtung einer
Lebenspartnerrente zu meinen Gunsten zu sorgen). Der Wille des Verstorbenen sei
demzufolge mehrfach und klar belegt sowie durch die Urkunden bewiesen. Im
Übrigen könne sie nicht nachvollziehen, weshalb sich die Pensionskasse nie
bereit erklärt habe, die Angelegenheit im Schlichtungsverfahren und im Streben
nach einer möglichst gütlichen Regelung zwischen den Parteien gem. Art. 84 der
Statuten zu bereinigen. Gerade Streitigkeiten wie vorliegend über Anwendung und
Auslegung der Statuten sollten auf diese Weise geklärt werden. Das Vorgehen der
Pensionskasse beraube den Artikel gleichsam seiner Bedeutung. Dies erscheine
gegen Sinn und Geist von Artikel 84 der vom Departement für Bildung und Kultur
genehmigten Statuten zu sein.
Demgegenüber vertritt die Beklagte die
Ansicht, es sei unbestritten, dass sich der Verstorbene, D.___, bei der
Pensionskasse B.___ nach einer möglichen Lebenspartnerrente für seine Partnerin
erkundigt habe. Dies allein genüge jedoch nicht. Er habe trotz Hinweis der Beklagten
am 15. Juni 2016 (Beilage 1 der Beklagten) die zwingend erforderliche
Bezeichnung seiner Lebenspartnerin in schriftlicher Form gegenüber der Beklagten
nicht vorgenommen. Gemäss Art. 39a Abs. 5 der Statuten der Beklagten (Beilage
2) müsse das Mitglied die Bezeichnung seines Lebenspartners zu Lebzeiten und in
schriftlicher Form der Kasse zukommen lassen. Der überlebende Partner müsse
seinen Anspruch spätestens sechs Monate nach dem Tod des Mitglieds schriftlich
bei der Kasse geltend machen. Ansonsten entfalle der Anspruch auf die
Lebenspartnerrente. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass die verstorbene
versicherte Person der Beklagten zu Lebzeiten keine solche schriftliche
Erklärung habe zukommen lassen. Diese schriftliche Erklärung zu Lebzeiten
stelle jedoch eine Anspruchsvoraussetzung mit konstitutiver Wirkung dar und
habe somit zwingenden Charakter. Fehle die schriftliche Erklärung, bestehe kein
Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nach Art. 39a der Statuten der Beklagten.
Da die Lebenspartnerrente keine durch das BVG vorgeschriebene Rente sei, lasse
sich auch aus dem Bundesrecht keine solche Rente herleiten. Auch treffe es
nicht zu, dass damals «Ungewiss- und Unklarheiten» in Bezug auf die
Lebenspartnerrente bestanden hätte. Der damalige Verwalter der Beklagten, Herr E.___,
habe in seinem Schreiben vom 15. Juni 2016 an Herrn D.___ sel. einen
Auszug aus den neuen Pensionskassen-Statuten beigelegt und darauf hingewiesen,
dass diese ab 1. Januar 2017 gelten würden (vgl. Klagebeilage 3). Diese
Mitteilung sei klar und eindeutig.
4.
4.1
Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG kann
die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach
den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerin oder Partner)
und 20 (Waisen) als begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen
vorsehen, natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem
Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten
fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat
oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen
muss (lit. a); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder
der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 nicht
erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b); beim Fehlen von begünstigten
Personen nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss
des Gemeinwesens (lit. c).
Eine Vorsorgeeinrichtung muss nicht alle
der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann
den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben.
Denn die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur
weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2
Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind
somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie
Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich
die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie
die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher
grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis
anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit
der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im
Gesetz umschrieben (BGE 142 V 233 E. 1.1 S. 235 mit diversen Hinweisen).
4.2
Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a
BVG Gebrauch und regelte in ihren «Statuten der Pensionskasse B.___ vom 1. Januar
2017» (nachfolgend: Statuten; Beilage 2 der Beklagten) mit Art. 39a die
Anspruchsberechtigung auf eine Lebenspartnerrente wie folgt:
Art 39a Lebenspartnerrente
1.
Der Anspruch auf die
Lebenspartnerrente entsteht, wenn ein Mitglied stirbt und einen Lebenspartner
hinterlässt, der in diesem Zeitpunkt
a.
für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss oder
b.
das 45. Altersjahr zurückgelegt hat.
2.
Eine anspruchsbegründende
Lebenspartnerschaft liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Todes
a.
beide Lebenspartner unverheiratet und nicht miteinander verwandt sind und
b.
sie nicht im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare eingetragen sind und
c.
beide Lebenspartner in den letzten fünf Jahren bis zum Tod des Mitglieds
ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt geführt haben
oder der hinterbliebene Lebenspartner vom Mitglied in erheblichem Masse
unterstützt worden ist oder der hinterbliebene Lebenspartner für den Unterhalt
eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
3.
(….)
4.
(….)
5.
Das Mitglied muss die Bezeichnung
seines Lebenspartners zu Lebzeiten und in schriftlicher Form der Kasse zukommen
lassen. Der überlebende Partner muss seinen Anspruch spätestens sechs Monate
nach dem Tod des Mitglieds schriftlich bei der Kasse geltend machen. Ansonsten
entfällt der Anspruch auf die Lebenspartnerrente
4.3
Die Auslegung des Reglements
einer Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags
geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die in Bezug auf die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen geltenden Besonderheiten zu beachten,
namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach
diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter
Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb
des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln,
den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu
berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass
die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 140 V 50 E. 2.2
S. 51 f., 138 V 176 E. 6 S. 181, 131 V 27 E. 2.2 S. 29; Urteil
9C_771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 2.3).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer
Lebenspartnerrente hat. Während die Beklagte eine Berechtigung auf diese
weitergehende Hinterlassenenleistung mangels einer rechtsgültigen – namentlich
rechtzeitig eingereichten – schriftlichen Begünstigungserklärung verneint,
vertritt die Klägerin die Ansicht, die Auslegung der Beklagten sei überspitzt
formalistisch, nachdem es aufgrund der Akten (Testament des Verstorbenen vom
25.
März 1996 [Klagebeilage 9], handschriftliche Notiz des Verstorbenen [Klagebeilage
1], Generalvollmacht vom 15. Dezember 2016 [Klagebeilage 7]) erstellt sei, dass
sie seit 28 Jahren die Lebenspartnerin des Verstorbenen gewesen sei. Zudem habe
sich der Verstorbene bei der Beklagten telefonisch nach einer möglichen
Lebenspartnerrente für seine Partnerin erkundigt, was auch von der Beklagten
nicht bestritten wird.
6.
6.1
Die im vorliegenden Fall
klageweise geltend gemachte Rente an die Lebenspartnerin der versicherten
Person (Art. 39a der Statuten) setzt gemäss Art. 39a Abs. 5 der Statuten
voraus, dass der Pensionskasse die Lebenspartnerin von der versicherten Person
zu Lebzeiten in schriftlicher Form mitgeteilt worden sind.
6.2
Das Vorliegen einer
Lebensgemeinschaft bedeutet nicht zwangsläufig, dass die versicherte Person den
Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen will. Im Gegensatz zu den
obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden
eingetragenen Partners hat die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft
eine Wahlmöglichkeit (BGE 137 V 105 E. 8.2 am Ende S. 111). Diese Autonomie
dürfte u.a. ein wichtiger Grund dafür sein, dass manche Paare die (nichteheliche)
Lebensgemeinschaft der Ehe vorziehen. Die Meldung ist demnach unmissverständlicher
Ausdruck dafür, dass eine Begünstigung gewollt ist. Dabei kann es keinen
Unterschied machen, in welcher Form die Willenserklärung abzugeben ist, ob in
Gestalt einer expliziten Begünstigungserklärung oder eines schriftlichen Unterstützungsvertrags
oder aber in der einfachen Meldung der Lebenspartnerschaft bzw. des
Lebenspartners. Auf die Abgabe einer verbalisierten Willenserklärung kommt es
an (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4.2). Darüber
hinaus bleibt auch ihr Sinn und Zweck – unabhängig von der Form – der gleiche:
Die Lebenspartnerrente stellt eine neue Leistung dar. Sie wird ohne
Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung hat daher ein
schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche
Leistungen auslösen können. Überdies möchte sie in beweisrechtlicher Hinsicht
grösstmögliche Klarheit in Bezug auf die Person des Begünstigten. Es ist ihr
deshalb grundsätzlich erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-)
Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und
Fristen zu knüpfen (BGE 142 V 233 E. 2.2 S. 237 f. mit Hinweisen; vgl.
auch Esther Amstutz, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, Diss.
Zürich 2014, S. 234 Rz. 629, S. 236 Rz. 635, S. 238 Rz. 640 und S. 239 Rz.
642).
7.
7.1
Art. 39a des Reglements sieht in
Abs. 5 u.a. vor, dass die schriftliche Begünstigungserklärung zu Lebzeiten der
versicherten Person, bei der Pensionskasse eingegangen sein muss. Dies ist
vorliegend unbestrittenermassen nicht geschehen.
7.2
Das Bundesgericht hat sich
bereits mehrfach zu den Voraussetzungen in Bezug auf die Ausrichtung
reglementarischer Hinterlassenenleistungen (Lebenspartnerrente, Todesfallkapital)
geäussert. Letztmals wurde in BGE 142 V 233 unter Hinweis auf die Rechtsprechung
bekräftigt, dass sowohl die Anordnung, eine von der versicherten Person
verfasste Begünstigungserklärung, d.h. die schriftliche Meldung über eine bestehende
Lebenspartnerschaft und die Bezeichnung der anderen daran beteiligten Person
als Anspruchsberechtigte/r, sei zu Lebzeiten der Pensionskasse einzureichen,
als auch die Regelung, wonach die entsprechende Begünstigungserklärung der Pensionskasse
noch innert einer bestimmten Zeit nach dem Tod der versicherten Person eingereicht
werden kann, zulässige Varianten reglementarisch verlangter Begünstigungserklärungen
darstellen. Sie bilden nicht blosse Beweisvorschriften mit Ordnungscharakter,
sondern mit Art. 20a BVG vereinbare formelle Anspruchserfordernisse mit
konstitutiver Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2017 vom 24. Mai 2017 E.
5.2
; BGE 142 V 233 E. 2.1 S. 236 f.).
7.3
Dies gilt auch für die
vorliegende Konstellation. Wie hiervor dargelegt, ist die Begünstigtenordnung
Bestandteil der überobligatorischen, rein vorsorgevertraglich geregelten
Vorsorge. Das Vertragsrecht lässt die Vereinbarung einer Frist, innert der ein
Anspruch geltend zu machen ist, ohne Weiteres zu. Demnach wird auch im Kontext
der Regelung der Hinterlassenenleistungen die reglementarische Einführung einer
angemessenen Verwirkungsfrist regelmässig als statthaft angesehen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_85/2017 E. 5.2.2; vgl. Kurt C. Schweizer, Abwicklungsprobleme
bei Hinterbliebenenleistungen, in: BVG-Tagung 2009, Aktuelle Fragen der
beruflichen Vorsorge, S. 135 ff., insb. S. 148 Ziff. 3.7.2 am Ende). Es sind
keine Anhaltspunkte erkennbar, weshalb bei der hier zu beurteilenden
Ausrichtung eines Todesfallkapitals die reglementarische Voraussetzung der
Einreichung der schriftlichen Begünstigungserklärung zu Lebzeiten unzulässig
sein sollte. Namentlich ist im entsprechenden formellen Erfordernis weder eine
unangebrachte Formstrenge noch überspitzter Formalismus im Sinne von Art. 29
Abs. 1 BV zu sehen, dient es doch der Beweisabnahme und -sicherheit (Vermeiden
von Doppelzahlungsrisiken) sowie der zügigen Erledigung der Versicherungsfälle.
Gerade beim Nachweis einer qualifizierten Lebensgemeinschaft, die naturgemäss
nicht formalisiert ist, bieten sich formelle Zusatzerfordernisse – wie das
(fristgerechte, schriftliche) Erklären des Begünstigungswillens – an (vgl. das
bereits zitierte, eine sehr ähnlich gelagerte Konstellation betreffende Urteil
9C_85/2017 E. 5.2.2). Von einem dadurch bewirkten überspitzten Formalismus kann
nach der Rechtsprechung nicht gesprochen werden. Ebenso wenig wird der bei der
Ansetzung von Fristen insbesondere zu beachtende Grundsatz der Verhältnismässigkeit
gemäss Art. 5 Abs. 2 BV verletzt. Die Anweisung, die schriftliche Begünstigungserklärung
vor dem Todeszeitpunkt bei der Pensionskasse einzureichen, lässt sich von
Versicherten und Begünstigten ohne grosse Formalitäten und aufwändiges
Prozedere befolgen und führt nicht zu einer unangemessenen Erschwerung der
Geltendmachung von Ansprüchen. Auch handelt es sich weder um eine unklare noch ungewöhnliche
Regelung (zitiertes Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2017 E. 5.2.2).
7.4
Es ist somit von einer nicht fristgerecht eingereichten Erklärung
betreffend Bezeichnung der Lebenspartnerin zu Lebzeiten des Verstorbenen
auszugehen, nachdem weder eine telefonische Anfrage des Verstorbenen noch die
Erwähnung der Klägerin als Lebenspartnerin im Testament den zulässigen
Formvorschriftgen gemäss Art. 39a Abs. 5 der Statuten entspricht. Vor diesem
Hintergrund braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob die anderen
Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente gemäss Art. 39a
Abs. 1 und 2 der Statuten erfüllt sind.
8.
8.1
Die Klägerin vermag ferner auch
nichts aus dem Umstand abzuleiten, dass die Möglichkeit einer Lebenspartnerrente
erst mit der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung der Statuten eingeführt wurde
(vgl. Statuten der Beklagten vom 2. Mai 2013, gültig bis 31. Dezember 2016
[Beilage 3 der Beklagten]).
8.2
So wurde dem Verstorbenen am 15.
Juni 2016 von der Beklagten ein
persönlicher Brief geschickt, worin ausdrücklich auf die neuen
Pensionskassen-Statuten hingewiesen wurde, welche erst ab 1. Januar 2017 gelten
würden (Beilage 1 der Beklagten). Zudem erhielt der Verstorbene mit diesem
Schreiben einen Auszug eines Statuten-Entwurfs, worin u.a. Art. 39a der
Statuten enthalten war. Diese im Statuten-Entwurf enthaltene Bestimmung hatte
zwar teilweise noch einen anderen Wortlaut als in den schliesslich per 1.
Januar 2017 in Kraft getretenen Statuten. Der vorliegend hauptsächlich
interessierende Absatz 5 von Art. 39a der Statuten war jedoch bereits im Statuten-Entwurf
in identischem Wortlaut enthalten.
8.3
Der Verstorbene hatte somit
Kenntnis von den geänderten
reglementarischen Bestimmungen, namentlich den ab 1. Januar 2017 massgebenden
formellen Anforderungen an eine Begünstigungserklärung. Es wäre ihm möglich
gewesen, in der verbliebenen Zeit bis zu seinem Tod am 21. Juni 2017 eine dem
neuen Reglement entsprechende Begünstigung kundzutun (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_85/2017 E. 6.2.1,9C_3/2010 vom 31. März 2010 E. 3.3, nicht
publ. in: BGE 136 V 127, aber in: SVR 2010 BVG Nr. 44 S. 167, und 9C_710/2007
vom 28. November 2008 E. 5.2, in: SVR 2009 BVG Nr. 18 S. 65).
8.4
Zusammenfassend hat der
Verstorbene gewusst (oder hätte zumindest wissen müssen), dass die Beklagte für
die Begünstigung seiner Lebenspartnerin eine den reglementarischen
Anforderungen genügende Begünstigungserklärung verlangt. Er hätte, bei
entsprechendem Willen, ausreichend Zeit gehabt, der Vorsorgeeinrichtung eine
Begünstigung der Klägerin formgerecht mitzuteilen. Die undatierte handschriftliche
Notiz des Verstorbenen, welche offenbar an seine Töchter gerichtet war (vgl.
Klage, Ziff. 1), wonach diese nach seinem Ableben abklären sollen, ob der
Klägerin eine Rente der Beklagten nach langjähriger Partnerschaft zustehe
(Klagebeilage 1), belegt denn auch, dass er sich der Thematik durchaus bewusst
gewesen war (vgl. auch dazu das Urteil 9C_85/2017 E. 6.2.2). Eine vollkommen
aussergewöhnliche Konstellation, welche ein Abweichen von der statutarischen
Ordnung verlangen würde, liegt nicht vor.
9.
Demnach ist die Klage
abzuweisen.
9.1
Da die Klägerin unterlegen ist,
hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2
Der obsiegenden Beklagten ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben
(Art. 73 Abs. 2 BVG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch