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Entscheid

VSKLA.2018.1

Berufsvorsorge / Lebenspartnerrente

26. April 2018Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 21. Juni 2017 verstarb Herr D.___,

welcher bei der Pensionskasse B.___ (nachfolgend Beklagte) versichert war. Mit

Schreiben vom 23. August 2017 (Klagebeilage 3) verlangte A.___ von der

Beklagten die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente nach Art. 39a der Statuten

der Beklagten. Mit Schreiben vom 31. August 2017 (Klagebeilage 4) teilte die

Beklagte der Klägerin mit, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die

Ausrichtung einer Lebenspartnerrente. So müsste gemäss den Statuten die

Begünstigung in schriftlicher Form hinterlegt werden. Eine mündliche Erklärung

sei nicht ausreichend. Mit Schreiben vom 23. September 2017 (Klagebeilage 5)

stellte die Klägerin den Antrag, die paritätische Verwaltungskommission gemäss

Art. 84 Abs. 1 der Statuten solle über ihr Leistungsgesuch entscheiden. Mit

Schreiben vom 16. November 2017 (Klagebeilage 8) teilte die C.___ als

Vertreterin der Beklagten der Klägerin mit, die Verwaltungskommission habe ihr

Gesuch geprüft und habe dieses abgelehnt.

2. Dagegen erhebt die Klägerin am

3. Januar 2018 Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. [Akten-Seite]

1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid der Paritätischen

Verwaltungskommission sei aufzuheben.

2. Es sei ihr eine Lebenspartnerrente

gemäss Art. 39a der Statuten der Pensionskasse B.___ zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Klageantwort vom 29. Januar

2018 (A.S. 11 f.) schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.

4. Mit Schreiben vom 12. Februar

2018 (A.S. 14 f.) hält die Klägerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.

5. Mit Schreiben vom 26. Februar

2018 (A.S. 19 f.) lässt sich die Beklagte abschliessend vernehmen.

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Versicherungsgericht ist

nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und § 54 Abs. 1 des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) zur Beurteilung der

vorliegenden Streitsache über Ansprüche gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung

sachlich und örtlich zuständig.

2.

Gemäss Art. 73 Abs. 2

stellt der Richter – unter Mitwirkung der Parteien – den Sachverhalt

von Amtes wegen fest. Das schliesst eine Beweislast der Parteien im Sinne einer

Beweisführungslast notwendigerweise aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen

diese in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009, E.

5.

; BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

3.

Gemäss den Ausführungen der

Klägerin habe sie mit der eingereichten Generalvollmacht (Klagebeilage 7) die

aus Beweisgründen geforderte, durch den Verstorbenen schriftlich vorgenommene

Bezeichnung von ihr als seine Lebenspartnerin belegen können. Das zur Ablehnung

des Gesuchs vorgebrachte Argument der nicht eindeutigen Beweislage sei somit

nicht stichhaltig. Vielmehr sei diese in ihrem konkreten Einzelfall klar und

eindeutig. Auch in der Kopie des Testaments des Verstorbenen bezeichne er sie

ebenfalls ausdrücklich als seine Lebenspartnerin (Klagebeilage 9). Die Kasse

und die Kommission würden ihr Begehren einzig aufgrund derselben Formalie (Begünstigungswille

gegenüber der Kasse nicht in schriftlicher Form erklärt) ablehnen. Auf die

unbestrittenen Tatsachen (u.a. Lebenspartnerschaft während 28 Jahren bis zum

Tod des Verstorbenen, mithin Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für die

Ausrichtung einer Lebenspartnerrente nach Art. 39a der Statuten) und dem

mehrmals klar deklarierten Willen ihres Lebenspartners, mündlich gegenüber der

Kasse sowie schriftlich und notariell beglaubigt, ihr eine Lebenspartnerrente

ausrichten zu wollen, werde in keiner Weise eingegangen. Vielmehr werde im

vorliegenden Einzelfall die formale Voraussetzung der Hinterlegung eines

schriftlichen Begünstigungsschreibens bei der Kasse allzu streng und somit

überspitzt formalistisch ausgelegt. Die Formalie habe einzig sicherzustellen,

den Willen des Versicherten klar zum Ausdruck zu bringen und zu beweisen. Ihre

beigebrachten Unterlagen würden diese beiden Funktionen ebenfalls und auf

eindeutige Weise belegen (insb. notariell beglaubigter Vorsorgeauftrag, welcher

sie als Lebenspartnerin nenne, in Kombination mit der telefonischen

Willenskundgebung des Verstorbenen im Juni 2016 dem damaligen Verwalter der

Kasse gegenüber, und dem Schreiben an seine Kinder, für die Ausrichtung einer

Lebenspartnerrente zu meinen Gunsten zu sorgen). Der Wille des Verstorbenen sei

demzufolge mehrfach und klar belegt sowie durch die Urkunden bewiesen. Im

Übrigen könne sie nicht nachvollziehen, weshalb sich die Pensionskasse nie

bereit erklärt habe, die Angelegenheit im Schlichtungsverfahren und im Streben

nach einer möglichst gütlichen Regelung zwischen den Parteien gem. Art. 84 der

Statuten zu bereinigen. Gerade Streitigkeiten wie vorliegend über Anwendung und

Auslegung der Statuten sollten auf diese Weise geklärt werden. Das Vorgehen der

Pensionskasse beraube den Artikel gleichsam seiner Bedeutung. Dies erscheine

gegen Sinn und Geist von Artikel 84 der vom Departement für Bildung und Kultur

genehmigten Statuten zu sein.

Demgegenüber vertritt die Beklagte die

Ansicht, es sei unbestritten, dass sich der Verstorbene, D.___, bei der

Pensionskasse B.___ nach einer möglichen Lebenspartnerrente für seine Partnerin

erkundigt habe. Dies allein genüge jedoch nicht. Er habe trotz Hinweis der Beklagten

am 15. Juni 2016 (Beilage 1 der Beklagten) die zwingend erforderliche

Bezeichnung seiner Lebenspartnerin in schriftlicher Form gegenüber der Beklagten

nicht vorgenommen. Gemäss Art. 39a Abs. 5 der Statuten der Beklagten (Beilage

2) müsse das Mitglied die Bezeichnung seines Lebenspartners zu Lebzeiten und in

schriftlicher Form der Kasse zukommen lassen. Der überlebende Partner müsse

seinen Anspruch spätestens sechs Monate nach dem Tod des Mitglieds schriftlich

bei der Kasse geltend machen. Ansonsten entfalle der Anspruch auf die

Lebenspartnerrente. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass die verstorbene

versicherte Person der Beklagten zu Lebzeiten keine solche schriftliche

Erklärung habe zukommen lassen. Diese schriftliche Erklärung zu Lebzeiten

stelle jedoch eine Anspruchsvoraussetzung mit konstitutiver Wirkung dar und

habe somit zwingenden Charakter. Fehle die schriftliche Erklärung, bestehe kein

Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nach Art. 39a der Statuten der Beklagten.

Da die Lebenspartnerrente keine durch das BVG vorgeschriebene Rente sei, lasse

sich auch aus dem Bundesrecht keine solche Rente herleiten. Auch treffe es

nicht zu, dass damals «Ungewiss- und Unklarheiten» in Bezug auf die

Lebenspartnerrente bestanden hätte. Der damalige Verwalter der Beklagten, Herr E.___,

habe in seinem Schreiben vom 15. Juni 2016 an Herrn D.___ sel. einen

Auszug aus den neuen Pensionskassen-Statuten beigelegt und darauf hingewiesen,

dass diese ab 1. Januar 2017 gelten würden (vgl. Klagebeilage 3). Diese

Mitteilung sei klar und eindeutig.

4.

4.1

Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG kann

die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach

den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerin oder Partner)

und 20 (Waisen) als begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen

vorsehen, natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem

Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten

fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat

oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen

muss (lit. a); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder

der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 nicht

erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b); beim Fehlen von begünstigten

Personen nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss

des Gemeinwesens (lit. c).

Eine Vorsorgeeinrichtung muss nicht alle

der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann

den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben.

Denn die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur

weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2

Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind

somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie

Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich

die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie

die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher

grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis

anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit

der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im

Gesetz umschrieben (BGE 142 V 233 E. 1.1 S. 235 mit diversen Hinweisen).

4.2

Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a

BVG Gebrauch und regelte in ihren «Statuten der Pensionskasse B.___ vom 1. Januar

2017» (nachfolgend: Statuten; Beilage 2 der Beklagten) mit Art. 39a die

Anspruchsberechtigung auf eine Lebenspartnerrente wie folgt:

Art 39a Lebenspartnerrente

1.

Der Anspruch auf die

Lebenspartnerrente entsteht, wenn ein Mitglied stirbt und einen Lebenspartner

hinterlässt, der in diesem Zeitpunkt

a.

für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss oder

b.

das 45. Altersjahr zurückgelegt hat.

2.

Eine anspruchsbegründende

Lebenspartnerschaft liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Todes

a.

beide Lebenspartner unverheiratet und nicht miteinander verwandt sind und

b.

sie nicht im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft

gleichgeschlechtlicher Paare eingetragen sind und

c.

beide Lebenspartner in den letzten fünf Jahren bis zum Tod des Mitglieds

ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt geführt haben

oder der hinterbliebene Lebenspartner vom Mitglied in erheblichem Masse

unterstützt worden ist oder der hinterbliebene Lebenspartner für den Unterhalt

eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

3.

(….)

4.

(….)

5.

Das Mitglied muss die Bezeichnung

seines Lebenspartners zu Lebzeiten und in schriftlicher Form der Kasse zukommen

lassen. Der überlebende Partner muss seinen Anspruch spätestens sechs Monate

nach dem Tod des Mitglieds schriftlich bei der Kasse geltend machen. Ansonsten

entfällt der Anspruch auf die Lebenspartnerrente

4.3

Die Auslegung des Reglements

einer Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags

geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die in Bezug auf die

Allgemeinen Versicherungsbedingungen geltenden Besonderheiten zu beachten,

namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach

diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter

Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb

des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln,

den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu

berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass

die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 140 V 50 E. 2.2

S. 51 f., 138 V 176 E. 6 S. 181, 131 V 27 E. 2.2 S. 29; Urteil

9C_771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 2.3).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer

Lebenspartnerrente hat. Während die Beklagte eine Berechtigung auf diese

weitergehende Hinterlassenenleistung mangels einer rechtsgültigen – namentlich

rechtzeitig eingereichten – schriftlichen Begünstigungserklärung verneint,

vertritt die Klägerin die Ansicht, die Auslegung der Beklagten sei überspitzt

formalistisch, nachdem es aufgrund der Akten (Testament des Verstorbenen vom

25.

März 1996 [Klagebeilage 9], handschriftliche Notiz des Verstorbenen [Klagebeilage

1], Generalvollmacht vom 15. Dezember 2016 [Klagebeilage 7]) erstellt sei, dass

sie seit 28 Jahren die Lebenspartnerin des Verstorbenen gewesen sei. Zudem habe

sich der Verstorbene bei der Beklagten telefonisch nach einer möglichen

Lebenspartnerrente für seine Partnerin erkundigt, was auch von der Beklagten

nicht bestritten wird.

6.

6.1

Die im vorliegenden Fall

klageweise geltend gemachte Rente an die Lebenspartnerin der versicherten

Person (Art. 39a der Statuten) setzt gemäss Art. 39a Abs. 5 der Statuten

voraus, dass der Pensionskasse die Lebenspartnerin von der versicherten Person

zu Lebzeiten in schriftlicher Form mitgeteilt worden sind.

6.2

Das Vorliegen einer

Lebensgemeinschaft bedeutet nicht zwangsläufig, dass die versicherte Person den

Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen will. Im Gegensatz zu den

obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden

eingetragenen Partners hat die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft

eine Wahlmöglichkeit (BGE 137 V 105 E. 8.2 am Ende S. 111). Diese Autonomie

dürfte u.a. ein wichtiger Grund dafür sein, dass manche Paare die (nichteheliche)

Lebensgemeinschaft der Ehe vorziehen. Die Meldung ist demnach unmissverständlicher

Ausdruck dafür, dass eine Begünstigung gewollt ist. Dabei kann es keinen

Unterschied machen, in welcher Form die Willenserklärung abzugeben ist, ob in

Gestalt einer expliziten Begünstigungserklärung oder eines schriftlichen Unterstützungsvertrags

oder aber in der einfachen Meldung der Lebenspartnerschaft bzw. des

Lebenspartners. Auf die Abgabe einer verbalisierten Willenserklärung kommt es

an (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4.2). Darüber

hinaus bleibt auch ihr Sinn und Zweck – unabhängig von der Form – der gleiche:

Die Lebenspartnerrente stellt eine neue Leistung dar. Sie wird ohne

Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung hat daher ein

schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche

Leistungen auslösen können. Überdies möchte sie in beweisrechtlicher Hinsicht

grösstmögliche Klarheit in Bezug auf die Person des Begünstigten. Es ist ihr

deshalb grundsätzlich erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-)

Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und

Fristen zu knüpfen (BGE 142 V 233 E. 2.2 S. 237 f. mit Hinweisen; vgl.

auch Esther Amstutz, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, Diss.

Zürich 2014, S. 234 Rz. 629, S. 236 Rz. 635, S. 238 Rz. 640 und S. 239 Rz.

642).

7.

7.1

Art. 39a des Reglements sieht in

Abs. 5 u.a. vor, dass die schriftliche Begünstigungserklärung zu Lebzeiten der

versicherten Person, bei der Pensionskasse eingegangen sein muss. Dies ist

vorliegend unbestrittenermassen nicht geschehen.

7.2

Das Bundesgericht hat sich

bereits mehrfach zu den Voraussetzungen in Bezug auf die Ausrichtung

reglementarischer Hinterlassenenleistungen (Lebenspartnerrente, Todesfallkapital)

geäussert. Letztmals wurde in BGE 142 V 233 unter Hinweis auf die Rechtsprechung

bekräftigt, dass sowohl die Anordnung, eine von der versicherten Person

verfasste Begünstigungserklärung, d.h. die schriftliche Meldung über eine bestehende

Lebenspartnerschaft und die Bezeichnung der anderen daran beteiligten Person

als Anspruchsberechtigte/r, sei zu Lebzeiten der Pensionskasse einzureichen,

als auch die Regelung, wonach die entsprechende Begünstigungserklärung der Pensionskasse

noch innert einer bestimmten Zeit nach dem Tod der versicherten Person eingereicht

werden kann, zulässige Varianten reglementarisch verlangter Begünstigungserklärungen

darstellen. Sie bilden nicht blosse Beweisvorschriften mit Ordnungscharakter,

sondern mit Art. 20a BVG vereinbare formelle Anspruchserfordernisse mit

konstitutiver Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2017 vom 24. Mai 2017 E.

5.2

; BGE 142 V 233 E. 2.1 S. 236 f.).

7.3

Dies gilt auch für die

vorliegende Konstellation. Wie hiervor dargelegt, ist die Begünstigtenordnung

Bestandteil der überobligatorischen, rein vorsorgevertraglich geregelten

Vorsorge. Das Vertragsrecht lässt die Vereinbarung einer Frist, innert der ein

Anspruch geltend zu machen ist, ohne Weiteres zu. Demnach wird auch im Kontext

der Regelung der Hinterlassenenleistungen die reglementarische Einführung einer

angemessenen Verwirkungsfrist regelmässig als statthaft angesehen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_85/2017 E. 5.2.2; vgl. Kurt C. Schweizer, Abwicklungsprobleme

bei Hinterbliebenenleistungen, in: BVG-Tagung 2009, Aktuelle Fragen der

beruflichen Vorsorge, S. 135 ff., insb. S. 148 Ziff. 3.7.2 am Ende). Es sind

keine Anhaltspunkte erkennbar, weshalb bei der hier zu beurteilenden

Ausrichtung eines Todesfallkapitals die reglementarische Voraussetzung der

Einreichung der schriftlichen Begünstigungserklärung zu Lebzeiten unzulässig

sein sollte. Namentlich ist im entsprechenden formellen Erfordernis weder eine

unangebrachte Formstrenge noch überspitzter Formalismus im Sinne von Art. 29

Abs. 1 BV zu sehen, dient es doch der Beweisabnahme und -sicherheit (Vermeiden

von Doppelzahlungsrisiken) sowie der zügigen Erledigung der Versicherungsfälle.

Gerade beim Nachweis einer qualifizierten Lebensgemeinschaft, die naturgemäss

nicht formalisiert ist, bieten sich formelle Zusatzerfordernisse – wie das

(fristgerechte, schriftliche) Erklären des Begünstigungswillens – an (vgl. das

bereits zitierte, eine sehr ähnlich gelagerte Konstellation betreffende Urteil

9C_85/2017 E. 5.2.2). Von einem dadurch bewirkten überspitzten Formalismus kann

nach der Rechtsprechung nicht gesprochen werden. Ebenso wenig wird der bei der

Ansetzung von Fristen insbesondere zu beachtende Grundsatz der Verhältnismässigkeit

gemäss Art. 5 Abs. 2 BV verletzt. Die Anweisung, die schriftliche Begünstigungserklärung

vor dem Todeszeitpunkt bei der Pensionskasse einzureichen, lässt sich von

Versicherten und Begünstigten ohne grosse Formalitäten und aufwändiges

Prozedere befolgen und führt nicht zu einer unangemessenen Erschwerung der

Geltendmachung von Ansprüchen. Auch handelt es sich weder um eine unklare noch ungewöhnliche

Regelung (zitiertes Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2017 E. 5.2.2).

7.4

Es ist somit von einer nicht fristgerecht eingereichten Erklärung

betreffend Bezeichnung der Lebenspartnerin zu Lebzeiten des Verstorbenen

auszugehen, nachdem weder eine telefonische Anfrage des Verstorbenen noch die

Erwähnung der Klägerin als Lebenspartnerin im Testament den zulässigen

Formvorschriftgen gemäss Art. 39a Abs. 5 der Statuten entspricht. Vor diesem

Hintergrund braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob die anderen

Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente gemäss Art. 39a

Abs. 1 und 2 der Statuten erfüllt sind.

8.

8.1

Die Klägerin vermag ferner auch

nichts aus dem Umstand abzuleiten, dass die Möglichkeit einer Lebenspartnerrente

erst mit der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung der Statuten eingeführt wurde

(vgl. Statuten der Beklagten vom 2. Mai 2013, gültig bis 31. Dezember 2016

[Beilage 3 der Beklagten]).

8.2

So wurde dem Verstorbenen am 15.

Juni 2016 von der Beklagten ein

persönlicher Brief geschickt, worin ausdrücklich auf die neuen

Pensionskassen-Statuten hingewiesen wurde, welche erst ab 1. Januar 2017 gelten

würden (Beilage 1 der Beklagten). Zudem erhielt der Verstorbene mit diesem

Schreiben einen Auszug eines Statuten-Entwurfs, worin u.a. Art. 39a der

Statuten enthalten war. Diese im Statuten-Entwurf enthaltene Bestimmung hatte

zwar teilweise noch einen anderen Wortlaut als in den schliesslich per 1.

Januar 2017 in Kraft getretenen Statuten. Der vorliegend hauptsächlich

interessierende Absatz 5 von Art. 39a der Statuten war jedoch bereits im Statuten-Entwurf

in identischem Wortlaut enthalten.

8.3

Der Verstorbene hatte somit

Kenntnis von den geänderten

reglementarischen Bestimmungen, namentlich den ab 1. Januar 2017 massgebenden

formellen Anforderungen an eine Begünstigungserklärung. Es wäre ihm möglich

gewesen, in der verbliebenen Zeit bis zu seinem Tod am 21. Juni 2017 eine dem

neuen Reglement entsprechende Begünstigung kundzutun (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_85/2017 E. 6.2.1,9C_3/2010 vom 31. März 2010 E. 3.3, nicht

publ. in: BGE 136 V 127, aber in: SVR 2010 BVG Nr. 44 S. 167, und 9C_710/2007

vom 28. November 2008 E. 5.2, in: SVR 2009 BVG Nr. 18 S. 65).

8.4

Zusammenfassend hat der

Verstorbene gewusst (oder hätte zumindest wissen müssen), dass die Beklagte für

die Begünstigung seiner Lebenspartnerin eine den reglementarischen

Anforderungen genügende Begünstigungserklärung verlangt. Er hätte, bei

entsprechendem Willen, ausreichend Zeit gehabt, der Vorsorgeeinrichtung eine

Begünstigung der Klägerin formgerecht mitzuteilen. Die undatierte handschriftliche

Notiz des Verstorbenen, welche offenbar an seine Töchter gerichtet war (vgl.

Klage, Ziff. 1), wonach diese nach seinem Ableben abklären sollen, ob der

Klägerin eine Rente der Beklagten nach langjähriger Partnerschaft zustehe

(Klagebeilage 1), belegt denn auch, dass er sich der Thematik durchaus bewusst

gewesen war (vgl. auch dazu das Urteil 9C_85/2017 E. 6.2.2). Eine vollkommen

aussergewöhnliche Konstellation, welche ein Abweichen von der statutarischen

Ordnung verlangen würde, liegt nicht vor.

9.

Demnach ist die Klage

abzuweisen.

9.1

Da die Klägerin unterlegen ist,

hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2

Der obsiegenden Beklagten ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben

(Art. 73 Abs. 2 BVG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch