Lexipedia

Entscheid

VSKLA.2018.2

Partnerrente BVG

21. April 2020Deutsch49 min

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung B.___

Source so.ch

Urteil vom 21. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andrej Bolliger

Klägerin

gegen

B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler

Beklagte

C.___ und D.___ beide vertreten durch Advokat Roman

Zeller

Beigeladene (Gegner)

betreffend Partnerrente

BVG (Klage vom 29. Januar 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (fortan: Klägerin) lässt am 29. Januar

2018 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung B.___

(fortan: Beklagte) erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 1 ff.):

1.

Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin aus dem Todesfallkapital

des E.___ sel. (fortan: Verstorbener) eine Partnerrente nach Massgabe des

einschlägigen Vorsorgereglements und Vorsorgeplans zuzüglich Zins zu 5 % seit

Klageeinreichung auszubezahlen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten

der Beklagten.

1.2 Die

Beklagte lässt mit Klageantwort vom 4. April 2018 folgende Anträge stellen

(A.S. 18 ff.):

Die

Klage sei gutzuheissen, und es sei der Klägerin seit April 2017 eine jährliche Partnerrente

von CHF 21'573.00 zuzüglich Zins zu 2 % seit Klageeinleitung bzw. ab der Fälligkeit

der monatlichen Rentenzahlungen zuzusprechen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der unterliegenden Prätendenten.

2.

2.1 Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts lädt am 6. April 2018 – dem Antrag

der Beklagten folgend – die Kinder des Verstorbenen, Herrn C.___ und Frau D.___

(fortan: Beigeladener / Beigeladene), in das Verfahren bei (A.S. 30 f.).

2.2 Die

beiden Beigeladenen lassen am 28. Mai 2018 über den gemeinsamen Vertreter folgende

Anträge stellen (A.S. 37 ff.):

1.

Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen und der Klägerin

dementsprechend keine Partnerrente zuzusprechen.

2.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Beigeladenen das

reglementarische Todesfallkapital in Höhe von CHF 305'204.00 zuzüglich Zinsen

von 2 % seit dem 30. Januar 2018 zu bezahlen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin resp. der

Beklagten.

2.3 Die Klägerin

hält in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2018 an ihrem Klagebegehren fest,

reduziert allerdings den geforderten Zins auf 2 % (A.S. 55 ff.).

2.4 Die

Beklagte bekräftigt am 12. Juli 2018 die Anträge in ihrer Klageantwort und

ergänzt, auf die Rechtsbegehren der Beigeladenen sei nicht einzutreten, soweit diese

über die Abweisung der Klage hinausgingen (A.S. 72 ff.).

2.5 Die

Beigeladenen halten in der Eingabe vom 3. Oktober 2018 an ihren Rechtsbegehren

fest (A.S. 84 ff.).

3.

3.1 Die

Vizepräsidentin lädt die Parteien mit Verfügung vom 28. Januar 2019 auf den 30.

April 2019 zu einer Instruktionsverhandlung vor. Ausserdem fordert sie die

Klägerin sowie die Beigeladenen auf, verschiedene Fragen zu beantworten und

Beweismittel vorzulegen (A.S. 94 f.). Die Klägerin sowie die Beigeladenen

kommen dem am 13. resp. 28. Februar 2019 nach, wobei die Klägerin diverse

Kontoauszüge sowie eine Auswahl an Trauerkarten einreicht (A.S. 101 + 106 ff.).

3.2 Der

Vertreter der Beklagten wird am 1. Februar 2019 antragsgemäss vom Erscheinen an

der Verhandlung dispensiert (A.S. 97 + 98).

3.3 Die

Vizepräsidentin fordert die Beigeladenen – dem Antrag der Klägerin vom

28. Februar 2019 folgend – mit Verfügung vom 7. März 2019 auf, sämtliche

Kontobelege des Verstorbenen aus den Jahren 2015 bis 2017 sowie seine Kamera

und alle seine Datenträger einzureichen (A.S. 109 f.). Dies geschieht am 12.

April 2019 (A.S. 116 f.).

4. Am 30.

April 2019 findet vor der Vizepräsidentin die Instruktionsverhandlung mit

Partei- und Zeugenbefragung statt. Von den fraglichen Aussagen werden

Tonaufnahmen erstellt, welche als CD-ROM (A.S. 122a ff.) sowie als transkribiertes

Protokoll (A.S. 123 ff.) zu den Akten genommen werden.

Die

Vizepräsidentin gibt bekannt, dass die Fotografien auf dem Laptop des

Verstorbenen sowie vom Mobiltelefon der Klägerin auf einem USB-Stick gesichert

worden seien und so zu den Akten genommen würden (A.S. 118a + 153).

Die Beigeladenen

reichen an der Verhandlung das Schreiben von Frau F.___ vom 25. April 2019

ein (A.S. 122 + 153).

5.

5.1 Die

Vizepräsidentin stellt den Parteien mit Verfügung vom 7. Mai 2019 das

Verhandlungsprotokoll zu. Sie teilt mit, das Gericht beabsichtige, dem G.___ verschiedene

Fragen vorzulegen und das vollständige Patientenaufnahmeprotokoll des Verstorbenen

vom 28. März 2017 zu edieren (A.S. 155 f.). Die Klägerin beantragt daraufhin am

28. Mai 2019 einige Zusatzfragen und reicht weitere Unterlagen ein (A.S. 160

ff.), während sich die Beklagte nicht vernehmen lässt (s. A.S. 169).

Die Beigeladenen wiederum verzichten am 19. Juni 2019 auf Zusatzfragen, reichen

aber eine Fotodokumentation ein und begehren, nach der Antwort des G.___ seien die

Herren H.___ und I.___ als Zeugen einzuvernehmen sowie die Klägerin und die

Beigeladenen nochmals zu befragen (A.S. 166 f.).

5.2 Die

Vizepräsidentin verfügt am 26. Juni 2019 im Sinne der Ankündigung vom 7. Mai

2019, wobei sie die Zusatzfragen der Klägerin bewilligt (A.S. 169 f.).

5.3 Die J.___

beantwortet die besagten Fragen am 5. und 9. August 2019

(A.S. 175 f. + 179).

6.

6.1 Die

Vizepräsidentin weist den Antrag der Beigeladenen auf eine erneute Partei- und

Zeugenbefragung am 19. August 2019 ab und gibt den Parteien Gelegenheit, sich

abschliessend zu äussern sowie Kostennoten einzureichen (A.S. 180 f.).

6.2 Die Beklagte

verzichtet am 21. August 2019 auf eine Stellungnahme und bekräftigt ihren

Antrag, die Gerichts- und Parteikosten seien dem unterliegenden Prätendenten

aufzuerlegen (A.S. 184).

6.3 Die

Beigeladenen wiederholen am 30. September 2019 ihre Rechtsbegehren vom 28. Mai

2018 (A.S. 192 ff.). Ihr Vertreter reicht ausserdem am gleichen Tag eine

Kostennote ein (A.S. 200 ff.).

6.4 Die

Klägerin lässt am 30. Oktober 2019 folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 207 ff.):

1.

Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin aus dem Todesfallkapital

des E.___ sel. eine Partnerrente nach Massgabe des einschlägigen

Vorsorgereglements und Vorsorgeplans zuzüglich Zins zu 5 % seit

Klageeinreichung auszubezahlen.

2.

Die Begehren der Beigeladenen seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten

der Beklagten, eventualiter zu Lasten der Beigeladenen.

Der Vertreter der

Klägerin reicht ausserdem am gleichen Tag eine Kostennote ein (A.S. 221

ff.).

6.5 Die

besagten Eingaben gehen am 31. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme an die jeweiligen

Gegenparteien (A.S. 229). In der Folge lässt sich keine von ihnen mehr

vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Das

Versicherungsgericht ist zur

Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche gegenüber einer

Vorsorgeeinrichtung sachlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40,

sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS

125.12). Dies gilt auch für die Forderung auf Auszahlung des Todesfallkapitals

des Verstorbenen, welche die Beigeladenen im vorliegenden Verfahren gegen die

Beklagte erheben (s. E. I. 2.2 hiervor). Dabei handelt es sich nämlich

materiell gesehen um eine eigene Klage aus beruflicher Vorsorge. Diese betrifft

den gleichen Gegenstand wie die Forderung der Klägerin, so dass beide Klagen im

selben Verfahren behandelt werden können.

Auch die örtliche Zuständigkeit

des Versicherungsgerichts ist gegeben, da sich der Betrieb, bei dem der Verstorbene

angestellt war, im Kanton Solothurn befand (Art. 73 Abs. 3 BVG),

nämlich in [...] (Klagebeilage

/ KB-Nrn. 3 + 5).

2.

2.1

Ein Anspruch auf

Hinterlassenenleistungen setzt voraus, dass die verstorbene Person im Zeitpunkt

ihres Todes für die berufliche Vorsorge versichert war (Art. 18 lit. a BVG). Ist

dies der Fall, so sind von Gesetzes wegen der überlebende Ehegatte

(Art. 19 BVG), die überlebende eingetragene Partnerin resp. der

Partner (Art. 19a BVG) sowie die Kinder der verstorbenen Person (Art. 20 BVG)

anspruchsberechtigt. Daneben kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement

weitere begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen,

darunter die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren

bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat

(Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG). Die Beklagte machte von dieser gesetzlichen

Ermächtigung in Ziff. 4.5.1 ihres anwendbaren Vorsorgereglements «Vita Classic»

(fortan: Reglement) wie folgt Gebrauch (KB-Nr. 13):

Abs. 1: Stirbt eine

versicherte Person, hat der überlebende Partner Anspruch auf eine Rente.

Abs. 4: Ein Anspruch

auf Ausrichtung einer Partnerrente besteht nur dann, wenn die Stiftung

spätestens bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Todesfallkapitals gemäss Ziffer

4.5.5

vom Vorhandensein eines anspruchsberechtigten Partners in Kenntnis

gesetzt wurde (…)

Stirbt eine versicherte Person vor der

Pensionierung, haben die Hinterlassenen Anspruch auf das vorhandene

Altersguthaben, soweit dieses nicht für die Finanzierung einer Partnerrente

oder einer Rente an den geschiedenen Ehegatten benötigt wird (Ziff. 4.5.5

Reglement).

2.2

Als Partner im Sinne des

Reglements gilt u.a. die unverheiratete und mit der versicherten Person nicht

verwandte Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren

bis zu deren Tod ununterbrochen im gleichen Haushalt gelebt und eine

eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat (s. unter Ziff. 1.1 Reglement).

Unter einer Lebensgemeinschaft ist eine

Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu

verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl

in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.

Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist

weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine

Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob

auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider

Partner auszugehen ist, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159

Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) von Ehegatten fordert (BGE 138 V 86 E. 4.1 S. 92).

2.3

Der Verstorbene, geb. 1953, war

bis zu seinem Tod am 28. März 2017 (KB-Nr. 4) bei der K.___ AG angestellt

und für die berufliche Vorsorge der Beklagten angeschlossen (KB-Nrn. 5 + 6). Aus

den Wohnsitzbescheinigungen der Einwohnergemeinde [...] (KB-Nr. 7) geht hervor,

dass die Klägerin und der Verstorbene vom 1. Juli 2011 bis zu seinem Tod am 28.

März 2017 an der gleichen Adresse wohnten, also im Haus der Klägerin. Diese war

unverheiratet und mit dem Verstorbenen nicht verwandt. Das Todesfallkapital war

zudem noch nicht ausbezahlt worden, als die Klägerin gegenüber der Beklagten eine

Partnerrente geltend machte (vgl. dazu Schreiben der Beklagten an die

Klägerin vom 8. Juni 2017 sowie der Beigeladenen an die Beklagte vom 14.

Juni 2017, KB-Nr. 14 f.). In dieser Hinsicht steht dem Rentenanspruch der

Klägerin nichts entgegen. Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin und der Verstorbene

eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bildeten.

3.

3.1

Die Parteien machten an der

Instruktionsverhandlung vom 30. April 2019 im Wesentlichen die folgenden

Beweisaussagen im Sinne von Art. 192 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272):

3.1.1

Die Klägerin führte aus, sie habe

den Verstorbenen 2004 kennengelernt. Im Juli 2011 sei er in ihr Einfamilienhaus

gezogen, weil sie mehr als eine Wochenendbeziehung gewollt habe und sie sich so

gegenseitig hätten helfen können. Der Verstorbene habe sie finanziell

unterstützt und von sich aus jeden Monat einen Pauschalbeitrag an die

Gesamtkosten für Essen etc. geleistet. Obwohl kein fester Betrag fixiert worden

sei, habe der Verstorbene meist gleich viel gegeben, aber bei Anschaffungen wie

z.B. der neuen Polstergruppe etwas mehr. Ausserdem habe er als Bürge

unterschrieben, als sie die Hypothek von einer Bank zur anderen gewechselt habe

(A.S. 124). Beim Einzug habe der Verstorbene seine Wohnwand und seinen Esstisch

mitgebracht, worauf sie ihre Sachen verkauft habe. Damals habe sie vollzeitlich

gearbeitet. Am Anfang habe man von einer Heirat gesprochen, aber der Versicherungsberater

habe wegen der Steuern davon abgeraten. Heute müsse man ja nicht unbedingt

heiraten, wenn es auch so gehe (A.S. 125). Seit Beginn der Beziehung hätten

weder sie noch der Verstorbene andere Partner gehabt (A.S. 128).

Es stimme nicht, dass sie ein

Alkoholproblem habe. Der Verstorbene habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer

Tochter L.___ gehabt. Auch das Verhältnis zwischen ihr (der Klägerin) und den

beiden Beigeladenen sei immer schön gewesen, man habe sich gegenseitig besucht

und eingeladen. Sie habe nie das Gefühl gehabt, nicht akzeptiert zu werden. Mit

dem Tod des Verstorbenen habe sich dies geändert, die Beigeladenen hätten das

mit der Pensionskasse nicht verstanden (A.S. 125).

Bis auf eine Ausnahme seien sie und der

Verstorbene jedes Jahr im Sommer zwei Wochen nach Spanien in die Ferien

gefahren, ausserdem nach Österreich zur Familie M.___. Die dortigen Ferien

seien 2016 wegen der Erkrankung ihres Vaters abgesagt worden (A.S. 126). Auf

den vorliegenden Fotografien sehe man sie und den Verstorbenen logischerweise

fast nie zusammen, denn einer von ihnen habe das Foto gemacht und der andere

sei drauf. Sie habe noch nie gern für Fotos posiert, und Selfies kämen schon gar

nicht in Frage (A.S. 128).

Davon, dass der Verstorbene an Trennung

gedacht habe, wisse sie nichts. Es sei normal, dass man mal streite, aber man

habe sich immer wieder versöhnt. Sie habe nie den Eindruck gehabt, dass mit der

Beziehung etwas nicht mehr stimme. Der Verstorbene habe nie gesagt, dass er ausziehen

wolle. Seine Knabbereien habe er im gemeinsamen Büro neben dem Schlafzimmer gelagert,

nicht in einem eigenen Zimmer. In diesem Büro habe sich auch ihr Laptop

befunden. Der Verstorbene habe dort zwei Kästen aus seiner Wohnung hineingestellt,

in denen er von Anfang an seine Kleider aufbewahrt habe (A.S. 126). Beim

Einzug habe der Verstorbene in ein leeres Zimmer im unteren Stock sein Sofa,

das kleine Bett, den Küchentisch und vier Stühle gestellt. Später, als einer

seiner Kollegen bei ihnen übernachtet habe, habe man ein «Notmaträtzlein» ins

Bett gelegt. Es sei nicht wahr, dass sich der Verstorbene von ihr in ein

eigenes Zimmer zurückgezogen habe. Er sei nie aus dem gemeinsamen Schlafzimmer

ausgezogen, man habe immer im Ehebett geschlafen (A.S. 127). Was die bei der

Inventaraufnahme gefundenen Lebensmittel angehe, so habe es sich um Kekse,

Zwieback, eventuell Schokolade gehandelt. Diese Esswaren habe der Verstorbene zur

Arbeit mitgenommen. Eigentliche Lebensmittel habe es nicht im Schrank gehabt

(A.S. 128).

Davon, dass der Verstorbene im Jahr 2012

ins Spital G.___ eingetreten sei, sei ihr nichts bekannt. Am 28. März 2017 habe

er nach dem Essen keine Luft mehr bekommen und ihre Tochter gebeten, ihn ins

Spital zu fahren. Er habe noch selber gehen können und ihrer Tochter gesagt,

sie müsse nicht im Spital warten, er werde anrufen, sobald er fertig sei (A.S.

127). Eine Stunde später habe das Spital sie (die Klägerin) angerufen und gesagt,

es sei gar nicht gut, sie sollten sofort kommen. Ihre Tochter habe sodann mit

der Beigeladenen telefoniert. Als sie im Spital angekommen seien, sei es schon

zu spät gewesen. Was die Angaben im Formular zur Patientenaufnahme betreffe, so

habe man nachträglich nichts gefragt (A.S. 128).

3.1.2

Der Beigeladene erklärte, nach

der Scheidung der Eltern im Jahr 2007 habe er mit dem Verstorbenen, seinem

Vater, in einer Männerwohngemeinschaft gelebt. Da dieser nicht über Gefühle gesprochen

habe, hätten er und seine Schwester, die Beigeladene, erst viel später von der

Beziehung zur Klägerin erfahren. Sie hätten sich mit ihr eigentlich immer

verstanden (A.S. 129).

Er habe sich schon gewundert, dass der Verstorbene

am Wochenende immer Zeit gehabt habe, z.B. um an einen Match zu gehen. Der Verstorbene

habe gesagt, er sei schon einmal verheiratet gewesen und führe jetzt sein

eigenes Leben; wenn er am nächsten Tag mit den Kollegen nach Spanien wolle,

dann mache er das (A.S. 129). Sie hätten dann festgestellt, dass etwas

anders gewesen sei. Der Verstorbene habe gesagt, die Klägerin habe Probleme mit

sich selber, aber er (der Beigeladene) habe nicht nachgefragt. Der Verstorbene habe

sich dann mehr auf sie (die Beigeladenen) konzentriert, so sei er nach der

Arbeit zuerst zur Beigeladenen und seinen Enkeln gegangen (A.S. 130). Jedes

Jahr, auch nach dem Einzug bei der Klägerin, habe der Verstorbene mit seinen

Fussballkollegen in Spanien Ferien gemacht. Sie hätten dies «Trainingslager»

genannt. Der Verstorbene habe sich dort mit Frauen ausgelebt, auch auf der

letzten Reise (A.S. 130). Anfänglich sei dies eine Vermutung gewesen, aber

später habe der Verstorbene dies ausdrücklich erwähnt (A.S. 131 f.).

Der Verstorbene habe gesagt, dass er

ausziehen wolle, und sich auch nach einer anderen Bleibe umgesehen; er habe

sich bei der Beigeladenen gemeldet, da eine Kollegin von ihr damit zu tun habe

(A.S. 130). Mit der Tochter der Klägerin habe der Verstorbene Mühe gehabt,

da diese immer zu Hause gewesen und herumgesessen sei. Irgendwann habe der Verstorbene

gesagt, er habe die Schnauze voll, es könne nicht sein, dass sie ihm die Haare

vom Kopf fresse und nicht mithelfe. Er habe auch seine Badezimmerartikel vor

ihr in Sicherheit gebracht (A.S. 130 + 132). Sie (die Beigeladenen) hätten die

Tochter der Klägerin gekannt, aber keine Beziehung zu ihr gehabt, da sie komplett

unterschiedlich seien (A.S. 130).

Als der Verstorbene zur Klägerin gezogen

sei, habe er neben dem Hausrat viele seiner selber gemachten Möbel mitgenommen

und bei ihr aufgestellt (A.S. 130). An diesen Stellen seien die Möbel dann auch

geblieben. Wenn sie (die Beigeladenen) umgezogen seien, habe der Verstorbene immer

wieder Möbelstücke übernommen – z.B. die Schrankteile – und damit im Lauf der

Zeit das untere Zimmer eingerichtet. Nach dem Tod des Verstorbenen hätten sie

bei der Klägerin die Möbel abtransportiert, die er beim Einzug mitgebracht habe

(A.S. 131).

Der Verstorbene sei beruflich in der

ganzen Schweiz unterwegs gewesen. Teils sei er um 5:00 Uhr aus dem Haus

gegangen oder um 22:00 Uhr zurückgekommen. Er habe auch an Samstagen gearbeitet

(A.S. 131).

Beim Tod des Verstorbenen sei er (der Beigeladene)

nicht direkt vom Spital benachrichtigt worden, sondern von der Beigeladenen. Für

den Verstorbenen sei klar gewesen, dass man diese anrufen müsse, wenn etwas sei.

Sie habe auch über Vollmachten für sämtliche Konti verfügt (A.S. 130). 2016 habe

der Verstorbene einen Krankenwagen auf einen Rastplatz kommen lassen, weil er

ein Ziehen verspürt und Angst gehabt habe. Der Verstorbene habe dann die

Beigeladene angerufen und gesagt, es sei alles in Ordnung (A.S. 132).

3.1.3

Die Beigeladene gab an, die

Beziehung zum Verstorbenen, ihrem Vater, sei eng gewesen. Er sei, schon wegen der

Grosskinder, viel zu ihr gekommen, zum Hüten, aber auch in der Arbeitspause

oder zum Mittagessen. Wenn er grinsend gesagt hab, er gehe weg, sei klar

gewesen, dass er eine Beziehung habe. Lange habe er sich nicht von seiner

Wohnung trennen mögen, da er das «Gebundene» nicht mehr so gewollt habe, aber da

er nicht mehr viel daheim gewesen sei, habe sie ihm gesagt, er solle zur

Klägerin ziehen. Sie habe diese gern gehabt, sei aber nie angekommen. Die Klägerin

und ihre Tochter seien anders gewesen, sie (der Verstorbene und die

Beigeladenen) hätten einen engen Zusammenhalt gehabt. Über die Jahre habe sie

gemerkt, dass sie mit den Kindern nicht so willkommen gewesen sei, weshalb der Verstorbene

dann lieber zu ihnen gekommen sei (A.S. 132). Zur Tochter der Klägerin habe sie

eigentlich keine Beziehung gehabt, diese sei immer in ihrem Zimmer gewesen. Der

Sohn der Klägerin habe sich etwas umgänglicher gezeigt, aber auch zu ihm habe

keine Beziehung bestanden (A.S. 133).

Der Verstorbene habe sich von der

Klägerin trennen wollen. Er habe ihr Fotos von der Tochter der Klägerin gezeigt.

In deren Zimmer habe der Verstorbene auf einem Brett zwei weisse Linien, eine

Karte und Alufolie gefunden. Sie (die Beigeladene) habe ihm gesagte, es handle

sich um Drogen. Der Verstorbene habe auch Fotos von verstecktem Alkohol gemacht.

Er habe erklärt, er könne das nicht mehr mit dem Alkoholproblem der Klägerin sowie

dem Alkohol- und Drogenproblem der Tochter, er suche sich eine Wohnung. Das sei

Ende 2015 gewesen. Ihre Kollegin habe ihm Vorschläge für Wohnungen geschickt. Der

Verstorbene und sie (die Beigeladene) hätten ihren Verlauf und die Fotos gelöscht;

sie habe versucht, die Daten auf ihrem Natel und Laptop von einem Spezialisten zurückholen

zu lassen, aber ohne grossen Erfolg (A.S. 133). Sie habe darauf verzichtet,

wegen der Drogen die Polizei zu benachrichtigen, um die Klägerin nicht in den

Dreck zu ziehen. Sie würde niemand wegen Drogen und vielleicht noch Dealen

hinter Gitter bringen. Der Verstorbene sei da genau wie sie gewesen (A.S. 134).

Auf den Vorhalt, der Verstorbene sei

dann doch nicht bei der Klägerin ausgezogen, erwiderte die Beigeladene, dass er

sein Leben gelebt habe und gekommen und gegangen sei, wie er es gewollt habe.

Er habe sich auch in Spanien ausgelebt. Der Verstorbene habe gemeint, er wolle

nicht mehr fest gebunden sein; sobald er pensioniert werde, gehe er, vorher

habe er zu viel Arbeit gehabt und sei immer unterwegs gewesen. Er sei einer,

der dem Frieden zuliebe dem Streit aus dem Weg gegangen sei (A.S. 134). Der

Verstorbene habe die Trennung von der Klägerin gegenüber Dritten verschwiegen,

damit es kein Geschwätz gebe und er es nicht allen habe erklären müssen. Es sei

nicht seine Art gewesen, offen zu sagen, er habe die Klägerin verlassen, weil

sie gesoffen habe (A.S. 135).

Sie habe gesehen, dass sich der Verstorbene

im Haus der Klägerin quasi eine eigene Wohnung eingerichtet habe. Sie würde

sagen, sein Zimmer habe sich oben befunden, im Büro. Dort habe er all sein

Zeugs, seine versteckten Sachen und seine Kleider aufbewahrt und im Bett

geschlafen. Das habe sie aber nicht gesehen, nur das Zimmer, in das er sich

zurückgezogen habe. Er und die Klägerin hätten sich wegen dieser Probleme

auseinandergelebt (A.S. 133). Das Zimmer, das sie als Büro bezeichne, habe

sich neben dem Schlafzimmer befunden. Sein Zimmer sei unten im Keller gewesen. Es

habe sich um sein Büro gehandelt, denn der Verstorbene habe es so bezeichnet,

und als sie nach dem Inventar seine Sachen geholt hätten, sei das Zimmer anschliessend

bis auf den Laptop der Klägerin leer gewesen (A.S. 134 + 135). Auf Wunsch der

Klägerin hätten sie die Möbel aus dem ganzen Haus mitgenommen, d.h. die Möbel

des Verstorbenen und diejenigen, welche sie (die Beigeladenen) und die Klägerin

bei der Inventaraufnahme angegeben hätten; diese habe gesagt, sie sollen den

«Scheissdreck» mitnehmen (A.S. 134). Die Möbel des Verstorbenen hätten im

ganzen Haus gestanden (A.S. 135).

Was den Todestag des Verstorbenen

angehe, so sei dieser von der Spanienreise mit seinen Kollegen zurückgekehrt.

Als sie ihn angerufen habe, habe er nicht abgenommen. Die Tochter der Klägerin

habe telefoniert, dass er in [...] im Spital sei. Sie habe dort angerufen und

vom Arzt erfahren, dass es nicht gut aussehe. Auf dem Weg ins Spital sei dann

die Nachricht gekommen, dass es vorbei sei (A.S. 133).

3.2

An der Instruktionsverhandlung

wurden mehrere Zeugen einvernommen, welche zusammengefasst folgende Angaben

machten:

3.2.1

N.___ sagte aus, die Klägerin sei

die Nachbarin von ihm und seiner Ehefrau O.___. Der Verstorbene sei bei ihr eingezogen

(A.S. 135). Man habe ein normales freundschaftliches Verhältnis gepflegt. Eingeladen

habe man sich weniger, aber man sei sich halt so über den Weg gelaufen und habe

spontan über den Zaun miteinander geredet. Als Aussenstehender habe er keine

Veränderung oder Abkühlung in der Beziehung zwischen der Klägerin und dem Verstorbene

feststellen können. Er habe die beiden als Paar wahrgenommen. Die Tochter der

Klägerin kenne er oberflächlich. Von Drogenkonsum auf dem Nachbargrundstück habe

er nichts bemerkt (A.S. 136).

3.2.2

O.___ deponierte, die Klägerin habe

schon immer auf dem angrenzenden Grundstück gelebt. Später sei dann der Verstorbene

dort eingezogen (A.S. 136). Die Beziehung zur Klägerin sei nicht eng. Es handle

sich um ein gutnachbarschaftliches Verhältnis; man hocke nicht zusammen oder treffe

sich regelmässig, aber wenn jemand etwas brauche, helfe man aus (A.S. 136 + 137).

Der Verstorbene habe viel im Garten

gearbeitet. Da dies auch ihre Aufgabe sei, habe es sich ergeben, dass sie oft

miteinander geredet hätten. Über private Dinge hätten sie sich nicht

ausgetauscht; der Verstorbene habe etwa von seinem Fussballverein erzählt und

von seinen Enkeln, mehr eigentlich nicht. Zwei bis drei Tage vor seinem Tod

seien sie beide im Garten gewesen und hätten länger geredet. Der Verstorbene sei

gerade von einem Trainingslager des Vereins zurückgekehrt. Er sei total

glücklich und aufgestellt gewesen und habe erzählt, was er im Garten alles

machen müsse. Ihr Mann habe am 27. März Geburtstag, und es sei ein schöner,

relativ warmer Tag gewesen. Der Verstorbene habe nichts angetönt, dass ihm mit

der Klägerin nicht mehr wohl sei. Er habe ganz konkrete Pläne gehabt, was er

mit den Büschen hinten im Garten noch vorhabe. Er habe beabsichtigt, aufzuräumen

und Zeug herausschneiden. Sie habe nicht den Eindruck gewonnen, dass der Verstorbene

auf dem Sprung gewesen sei und habe wegziehen wollen (A.S. 137). Man würde es

jemand anmerken, wenn er unglücklich wäre; beim Verstorbenen habe sie nichts

dergleichen bemerkt. Er sei ihr auch nicht aus dem Weg gegangen (A.S. 138).

Den Anwalt der Klägerin habe sie vor dem

Saal gegrüsst, sonst kenne sie ihn nicht. Seit dem Tod des Verstorbenen sei sie

am Geburtstag bei der Klägerin gewesen. Man sehe dieser die Belastung während der

letzten zwei Jahre an, sie könne nicht abschliessen mit der Streitigkeit hier

und dem Verlust des Verstorbenen (A.S. 137). Auf die Frage, ob sie mit der Klägerin

über das Verfahren geredet habe, antwortete die Zeugin, sie hätten mitbekommen,

dass das Haus ausgeräumt werde und die Klägerin verzweifelt gewesen sei. Man helfe

dann. Die Klägerin habe erzählt, was man ihr vorwerfe, aber nicht, was sie mit

ihrem Anwalt besprochen habe. Sie (die Zeugin) und ihr Mann hätten nicht gewusst,

was sie an dieser Verhandlung sollen (A.S. 138).

3.2.3

P.___ hielt fest, die Klägerin sei

die Nachbarin von ihm und seiner Ehefrau Q.___. Der Verstorbene sei der Freund

der Klägerin gewesen. Die Beziehung zur ihr sei gutnachbarschaftlich, aber man habe

nicht zusammengesessen. Näher gekannt hätten sie den Verstorbene nicht. Sie

hätten mit ihm ein paar Worte gewechselt, wenn man sich getroffen habe, etwa

über den Garten und die Arbeit. Es seien nicht sehr tiefe Gespräche gewesen,

wie man halt mit Nachbarn rede. Sie hätten über die Jahre hinweg keine

Veränderung in der Beziehung zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen bemerkt.

Die Beziehung sei absolut intakt gewesen, man habe nie ein lautes Wort oder

irgendetwas gehört. Die Tochter und den Sohn der Klägerin kenne er beide (A.S.

138). Man grüsse sich einfach, von einer Beziehung zu sprechen wäre

übertrieben. Näheres zur Tochter wisse er nicht. Der Verstorbene habe immer

wieder im Garten gearbeitet, den Rasen gemäht und gejätet (A.S. 139).

3.2.4

Q.___ sagte aus, sie und ihr Mann

wohnten schräg gegenüber der Klägerin. Wenn sie im Garten gearbeitet hätten, habe

man sich gesehen. Manchmal seien der Verstorbene oder die Klägerin über die

Strasse gekommen und hätten geredet. Man sei nicht zusammengesessen oder habe

sich gegenseitig eingeladen. Es nur ein nachbarschaftliches Verhältnis gewesen,

weiter gekannt habe man sich nicht gut (A.S. 139). Der Verstorbene sei viel im

Garten gewesen, mehr als die Klägerin. Man habe etwa übers Gärtnern gesprochen,

es seien nie lange Unterhaltungen gewesen. Über die Jahre hinweg sei ihr, der

Zeugin, keine Veränderung in der Beziehung zwischen dem Verstorbenen und der

Klägerin aufgefallen (A.S. 140).

3.2.5

R.___ erklärte, sie kenne die

Klägerin seit etlichen Jahren, sie sei eine gute Freundin. Sie habe auch den Verstorbenen

kennen gelernt. Ihn habe sie nicht so häufig gesehen – sie habe mit der

Klägerin mehr telefoniert – und nicht übermässig gut gekannt. Er habe aber an

allen Anlässen teilgenommen. Man sei dann zu viert gewesen und habe lustige

Gespräche geführt. 2015 sei der Verstorbene an ihrem Geburtstag dabei gewesen

(A.S. 140). Über die Jahre hinweg habe sie keine Veränderung oder Abkühlung in

der Beziehung zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen bemerkt. Sie glaube,

die Klägerin hätte ihr das gesagt, was nicht der Fall gewesen sei (A.S. 140 +

141). Sie sei auch im Haus der Klägerin gewesen, kenne aber die Räumlichkeiten unten

nicht ganz so gut. Der Verstorbene habe im Parterre ein kleines Büro gehabt,

d.h. dort drin seien nur ein Schrank und ein Pult gewesen. Die Tochter der

Klägerin sehe sie nicht so häufig. Dieser sei es manchmal nicht ganz so gut

gegangen, aber selber habe sie sie nicht in diesem Zustand gesehen. In den

Jahren 2016 und 2017 sei ihr nicht aufgefallen, dass sich der Verstorbene anders

verhalten oder nicht mehr an gemeinsamen Anlässen teilgenommen hätte. Gesagt

habe er nie etwas. Einmal habe sie ihn getroffen, wie er mit dem Velo unterwegs

gewesen sei. Er habe aufgestellt gewirkt wie immer. Das sei im Herbst 2015 oder

Frühling 2016 gewesen, auf jeden Fall nach ihrem Geburtstagsfest (A.S. 141).

3.2.6

S.___ deponierte, sie sei eine

langjährige Freundin der Klägerin. Der Verstorbene sei einmal im Jahr zusammen

mit der Klägerin zu ihr nach [...] gekommen, und sie habe die beiden einmal im

Jahr in [...] besucht. Sie habe es sehr schön gefunden, dass der Verstorbene immer

mitgekommen bzw. zugegen gewesen sei; da er berufsmässig viel unterwegs gewesen

sei, rechne sie ihm umso mehr an, dass er an seinem freien Tag mit der Klägerin

zu ihr nach [...] gefahren sei. Sie habe den Eindruck gewonnen, dass die beiden

eine gute Beziehung gelebt hätten. Sie (die Zeugin, die Klägerin und der

Verstorbene) hätten immer sehr schöne Gespräche geführt, z.B. über Ferien,

Fussball oder die Familie. Beim letzten Treffen kurz vor dem Tod des Verstorbenen,

am 19. März, hätten die beiden sie besucht. Man habe über die Pensionierung geredet.

Der Verstorbene habe gesagt, dass er sich fit fühle und sicher bis zum

AHV-Alter arbeiten werde. Besondere Pläne habe er keine geäussert, sondern gemeint,

dass er immer etwas zu tun habe und sich wegen des Ruhestands keine Sorgen

mache (A.S. 142). Alles sei wie immer gewesen (A.S. 143). Der

Verstorbene habe im Haus der Klägerin kein eigenes Zimmer gehabt. Wenn sie in [...]

zu Besuch gewesen sei, sei er eigentlich immer mit ihr und der Klägerin

zusammen gewesen (A.S. 142). Sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass sich die

Beziehung im Lauf der Zeit verändert habe. Die Klägerin habe ihr auch nie

dergleichen erzählt. Mit der Tochter der Klägerin habe sie nur manchmal ein

paar Worte gewechselt. Die Klägerin habe als junge Erwachsene psychische

Probleme entwickelt, eher in Richtung Depression. Von Alkohol- oder

Drogenproblemen wisse sie nichts. Die Klägerin und der Verstorbene hätten in

der Zeit, als sie mit ihnen zusammen gewesen sei, nie Gehässigkeit gezeigt,

z.B. indem einer dem anderen das Wort abgeschnitten hätte, auch nicht beim

letzten Treffen. Sie habe nicht das Gefühl gehabt, eine Last liege auf dem Verstorbenen

(A.S. 143).

3.2.7

T.___ erklärte, der Verstorbene sei

ihr Ex-Schwager gewesen, der Ex-Mann ihrer Schwester. Sie habe ihm sehr nahe gestanden,

woran sich nach der Scheidung nichts geändert habe. Sie hätten den Kontakt auch

wegen der Kinder weiterhin gepflegt (A.S. 143). Zur Klägerin habe sie

keine Beziehung in dem Sinne gehabt, sie habe sie nicht oft gesehen (A.S. 144).

Der Verstorbene sei beruflich viel

unterwegs gewesen, manchmal von Montag bis Freitag, aber das habe ihm nach

eigenem Bekunden nichts ausgemacht. Bezüglich der Beziehung zur Klägerin sei er

sehr wortkarg gewesen. Einmal habe er ihr gesagt, sobald er pensioniert sei,

gehe er zurück ins [...]. Sie habe ihn gefragt, warum er bis zur Pensionierung

warten wolle, aber sie habe sich nicht erkundigt, ob mit der Beziehung etwas

nicht in Ordnung sei, das sei nicht ihre Art. Sie wisse nicht mehr, in welchem

Jahr das gewesen sei, aber schon in der Nähe seiner Pensionierung. Es sei klar

gewesen, dass der Verstorbene allein zurück ins [...] gewollt habe (A.S. 144 +

147). Sie sei auch im Haus der Klägerin gewesen. Der Verstorbene habe dort oben

rechts ein Zimmer für sich gehabt, mit einem Bürotisch sowie links und rechts

davon je einen Kasten. In einem seien Kleider und Sachen der Enkel aufbewahrt

worden, im anderen Kleider, Medikamente, Tee, Esswaren und Schuhe (A.S. 144).

Gesehen habe sie Tee, Zwieback, Medikamente, ein Necessaire, Badezimmersachen

wie Duschmittel sowie Schreibutensilien. Im Keller habe der Verstorbene ein

Zimmer mit den Möbeln von früher besessen, Sofabett, Bett, ein Gestell oder

eine Wohnwand. Es habe den Anschein gemacht, dass man dort wohnte. Ob der Verstorbene

in diesem Zimmer geschlafen habe, wisse sie nicht. Es sei nicht nur ein

Abstellraum gewesen. So wie der Verstorbene den Raum eingerichtet habe, sei er

sicher oft dort gewesen. Es habe so ausgesehen, als ob er das Zimmer als

Rückzugsort betrachtet habe (A.S. 145 + 146). Von 2015 bis zum Tod des Verstorbenen

sei sie nicht im Haus der Klägerin gewesen. Die Beigeladenen hätten sie dann

gebeten, mit ihnen die Möbel des Verstorbenen abzutransportieren. Die Möbel

seien im Büro von Anfang an dort so gestanden. Es habe nicht nur im Zimmer

unten und im Büro Möbel gehabt, sondern auch den Esstisch mit Stühlen und die

Wohnwand. Sie spreche vom Büro des Verstorbenen, weil in den beiden Schränken

dort nur seine Sachen gewesen seien (A.S. 146). Es falle auf, wenn es in einem

Kleiderschrank Dinge wie Tee oder Medikamente habe, die nicht dorthin gehörten

(A.S. 146 + 147). Was das Bad angehe, so sehe sie dort nur, was auf dem

Lavabo stehe, sie mache keine Schränke auf (A.S. 146).

Auf den Vorhalt, die Klägerin solle in

einem Gespräch mit ihr gesagt haben, dass sie auf eine Rente der Pensionskasse

des Verstorbenen verzichte, antwortete die Zeugin, die Klägerin habe sie nach

der Beerdigung einmal angerufen und erzählt, wie sie sich behandelt gefühlt

habe. Sie (die Zeugin) habe ihr gesagt, dass sie sich dazu nicht äussern wolle.

Die Kinder des Verstorbenen seien ihr natürlich näher als die Klägerin; sie

habe zu ihnen ein enges Verhältnis, der Beigeladene sei ihr Göttibub. Die

Klägerin habe wissen wollen, was sie zur Situation rund um die Pensionskasse

meine, aber dazu habe sie nichts sagen wollen. Dass die Klägerin auf die Rente

verzichte, habe sie nicht selber gehört. Intensiv diskutiert habe sie die

Angelegenheit mit den Beigeladenen nicht, sie habe auch nicht immer danach

gefragt (A.S. 145). Sie habe nicht mit eigenen Ohren gehört, ob die Klägerin

gedrängt habe, auf die Todesanzeigen zu kommen (A.S. 147).

3.2.8

U.___ sagte aus, sie sei mit der

Beigeladenen bekannt. Den Verstorbenen habe sie nur an Festen oder Besuchen bei

seiner Tochter gesehen. Man habe dann schon über persönliche Dinge gesprochen, aber

von seiner Lebenssituation habe der Verstorbene nichts erzählt. Die Klägerin

kenne sie nicht wirklich (A.S. 147).

Das Haus der Klägerin habe sie erstmals

betreten, als sie nach dem Tod des Verstorbenen geholfen habe, dessen Sachen

wegzubringen (A.S. 147). Dieser habe im Haus zwei Zimmer gehabt. Oben sei ein

Büro mit Schränken gewesen, in denen er Kleider, Duschsachen und andere

Non-Food-Artikel aufbewahrt habe. Ob der Verstorbene dort auch Essen gelagert

habe, wisse sie nicht mehr. Unten habe es einen Raum mit Bett und Schränken

gehabt, wo alle seine Sachen gewesen seien. Sonst habe sie im Haus nichts von

ihm gesehen, auch nicht im Bad. Sie seien oben im Wohnbereich gewesen, als sie

die Sachen aus dem Zimmer dort geholt hätten. Gesehen hab sie das Wohnzimmer,

den Gang, den Keller und das Zimmer der Tochter. Sie habe vor Ort den Eindruck

gewonnen, der Verstorbene habe sich vor der Klägerin in sein Zimmer

zurückgezogen. Seine Sachen hätten sie nur aus diesen zwei Räumen geholt. Es habe

so ausgesehen, als ob er sich dort eingerichtet habe. Seine Sachen seien in den

Schränken und Regalen eingeräumt gewesen. Ob der Verstorbene im Bett dort

geschlafen habe, könne sie nicht sagen. Mit der Klägerin habe sie an diesem Tag

nicht geredet. Sie (die Zeugin) habe weggeräumt, was die Beigeladenen ihr gesagt

hätten. Sie sei nur in den beiden Zimmern gewesen (A.S. 148). Bei den Sachen

auf der Inventurliste habe Sie nichts gemacht; wo sich Wohnwand, Rasenmäher und

Laufband befunden hätten, wisse sie nicht. Sie habe nichts davon bemerkt, dass

an diesem Tag in der ganzen Liegenschaft Möbel weggeräumt worden seien resp.

dass die Beigeladenen noch andere Möbel und Gegenstände wegschafft hätten (A.S. 149).

Die Klägerin habe ihr nicht direkt

gesagt, dass sie auf eine Rente der Pensionskasse des Verstorbenen verzichte,

sie wisse davon nur vom Hörensagen (A.S. 148).

3.2.9

V.___ führte aus, er habe nach

dem Tod des Verstorbenen im Haus der Klägerin das Inventar aufgenommen. Er habe

die beiden schon vorher gekannt, aus dem Dorf, vom Sehen her. Die Klägerin kenne

er etwas besser, wegen seiner Arbeit als Bänker. Die Fotografien seien von den

Beigeladenen erstellt worden. Ein grosser Teil im ganzen Haus sei vom Verstorbenen

gewesen, vor allem die Möbel, die er eingebracht habe. Er glaube, im

Untergeschoss habe es so etwas wie ein Gästezimmer gehabt, dort drin habe

praktisch alles dem Verstorbenen gehört. Es habe sicher ein Bett und einen

Schrank gehabt sowie Sachen vom FC [...] (A.S. 149). Nachher sei das Haus fast

leer gewesen. Esswaren habe es im «Gästezimmer» sicher nicht gehabt, aber er

sei natürlich nicht direkt nach dem Tod dort gewesen. Einen Kühlschrank habe er

nicht bemerkt. Die Inventaraufnahme sei von beiden Seiten sehr emotional

gewesen. Seiner subjektiven Wahrnehmung nach habe die Klägerin nach Alkohol

gerochen. Ob sie alkoholisiert gewesen sei, könne er so nicht sagen; sie habe

sicher etwas gehabt, aber er wisse nicht wie viel. Auf die Frage, ob die

Klägerin desorientiert gewesen sei, antwortet der Zeuge, sie habe sich Hilfe beim

Ex-Mann und bei der Tochter geholt. Am Anfang sei es relativ gut gegangen, mit

der Zeit sei die Klägerin etwas ausfällig geworden. Man habe ihr die

Hilflosigkeit angemerkt. Einmal habe sie gesagt «nehmt alles mit». Die Stimmung

sei sehr angespannt gewesen (A.S. 150). Die Klägerin sei häufig weggelaufen und

habe die Hände verworfen, weil sie mit den Aussagen der Beigeladenen nicht

einverstanden gewesen sei. Es hätten unterschiedliche Auffassungen über die

Eigentumsverhältnisse bestanden, wobei es auf die verletzende Ebene gegangen

sei. Die Beigeladenen hätten gesagt, der Verstorbene hätte sich in den nächsten

Tagen ohnehin trennen wollen (A.S. 151). Die Klägerin habe geflucht und

sei weggelaufen. Wörtlich könne er es nicht mehr wiedergeben (A.S. 152). Die

Möbel auf der Inventarliste hätten sich im ganzen Haus inkl. Garage befunden.

Ob das Bett im «Gästezimmer» unten bezogen gewesen sei, wisse er nicht. Wenn

die Beigeladene sage, laut ihm sei das Alkoholproblem der Klägerin bekannt, so

sei dies aus dem Kontext gerissen. Im Dorf heisse es schon, dass die Klägerin

einen oder zwei getrunken habe; das sei natürlich nur Hörensagen, er selber könne

kein Alkoholproblem bestätigen. Das Inventar habe so um 17:00 oder 18:00 Uhr

stattgefunden, nach der Arbeitszeit (A.S. 151).

3.2.10

W.___ sagte aus, sie sei

Buchhalterin bei der K.___ AG und für die Personaladministration zuständig

gewesen. So habe sich auch den Verstorbenen kennen gelernt (A.S. 152). Wenn er

durchs Büro gelaufen sei, habe sie hin und wieder ein paar Worte mit ihm

gewechselt (A.S. 153). Die Klägerin sei ihr nicht bekannt, der Verstorbene habe

sie nie erwähnt. Er habe im Betrieb über kein Büro verfügt, in dem er Kleider

und Esswaren hätte lagern können. Sie arbeite in [...]. Der Versicherte habe

ihres Wissens in [...] einen Spind mit den üblichen Massen gehabt und dort die

üblichen Sachen gelagert. Diesen Spind habe sie nicht gesehen. Die Person, die die

Übergabe dieser Sachen abgewickelt habe, habe ihr keine Rückmeldung gegeben,

dass etwas spezielles oder viel drin gewesen wäre, nur ein paar Kleider. Der Verstorbene

habe grundsätzlich zu den üblichen Zeiten gearbeitet; seine Überstunden seien

in der Zeiterfassung festgehalten. Ob er 2016 und 2017 am Abend nach der Arbeit

viel auswärts gegessen habe, entziehe sich ihrer Kenntnis (A.S. 153).

3.3

Die Akten enthalten im

Wesentlichen die folgenden sachdienlichen Urkunden:

3.3.1

Was die finanzielle Seite der

Beziehung angeht, so verfügten die Klägerin und der Verstorbene von 2013 bis zu

seinem Tod bei der X.___ Bank über ein gemeinsames Sparkonto (KB-Nrn. 8 + 34)

sowie über ein Hypothekenkonto (KB-Nr. 33). Der Verstorbene leistete zudem,

wie von der Klägerin ausgesagt, finanzielle Beiträge an den gemeinsamen

Haushalt. Gemäss den vorliegenden Kontoauszügen veranlasste er in den 27

Monaten von Januar 2015 bis März 2017 die folgenden Überweisungen an die

Klägerin:

· 1 x CHF 3'250.00

· 1 x CHF 2'400.00

· 2 x CHF 2'200.00

· 20 x CHF 2'000.00

· 1 x CHF 1'550.00

· 1 x CHF 1'000.00

· 1 x CHF 900.00

Die letzte dieser 27 Überweisungen,

im Betrag von CHF 2'000.00, erfolgte am 27. März 2017. Im Übrigen waren

auch die Stromrechnungen der Liegenschaft sowohl an die Klägerin als auch an

den Versicherten adressiert (KB-Nrn. 9 + 35).

3.3.2

Gemäss Bestätigung der Familie M.___

vom 7. September 2017 waren die Klägerin und der Verstorbene dort in den

Jahren 2014 und 2015 zusammen in den Ferien (KB-Nr. 10). Die für August 2016

gebuchten Ferien wurden abgesagt, weil der Vater der Klägerin erkrankt war.

Weiter war noch vor dem Tod des Verstorbenen für die Zeit vom 26. August

bis 2. September 2017 für ihn und die Klägerin ein Doppelzimmer reserviert

worden.

3.3.3

Die Beigeladenen reichten am 3.

Oktober 2018 schriftliche Erklärungen mehrerer Personen ein:

· H.___, 13. September 2018 (Beilage 1): Er

habe in den letzten 16 Jahren die Steuererklärung des Verstorbenen erstellt und

jeweils mit ihm geplaudert. Im Frühjahr 2016 habe der Verstorbene ihn

informiert, dass er sich von seiner damaligen Partnerin getrennt habe und am

liebsten wieder ins Baselbiet ziehen würde.

· I.___, 4. September 2018 (Beilage 2): Er

habe bis Mai 2016 bei der K.___ AG gearbeitet. Zum Verstorbenen habe er ein

gutes Verhältnis gehabt, weshalb sie sich auch Dinge aus dem Privatleben

erzählt hätten. Im Januar 2016 habe ihm der Verstorbenen anvertraut, dass er

die Beziehung zu seiner damaligen Freundin beendet habe und aus der gemeinsamen

Wohnung ausziehen wolle.

· Y.___, 31. August 2018 (Beilage 3): Der Verstorbene

sei von 2013 bis 2017 Stammkunde in ihrem [...]geschäft gewesen. Sie hätten

immer wieder persönliche und private Gespräche geführt. Während dieser ganzen

Zeit habe der Verstorbene nie erwähnt, dass er eine Lebenspartnerin habe,

obwohl sie auch über Beziehungen gesprochen hätten.

· Z.___, 3. September 2018 (Beilage 4):

Der Verstorbene habe eine neue Wohnung in der Nähe seiner Kinder und seines

Arbeitsortes gesucht. Da sie damals in einer Immobilienfirma gearbeitet habe,

habe sie angeboten, eine geeignete Wohnung zu suchen.

· AA.___, 31. August 2018 (Beilage 5): Er

und der Verstorbene hätten von 1995 bis 2017 gemeinsam Fussball gespielt und

seien nach dem Training regelmässig in einer kleinen Männergruppe ausgegangen.

In der ganzen Zeit habe der Verstorbene nie erwähnt, dass er mit einer Frau in

einer Beziehung stehe.

3.3.4

Im Stammdatenblatt der J.___ für

den Verstorbenen ist als Kontaktperson an erster Stelle die Klägerin als

«Lebenspartnerin» und an zweiter Stelle der Beigeladene eingetragen (A.S. 177).

F.___, Teamleiterin in der

Notfallstation des G.___, erklärte im Schreiben vom 25. April 2019 (A.S. 122),

sie habe beim Eintritt des Verstorbenen am 28. März 2017 die Einträge in das

System der Patientenadministration vorgenommen. Da er sehr kurz nach der

Aufnahme verstorben sei, erinnere sie sich noch daran. Beim Eintritt sei wegen

der schlechten Verfassung des Verstorbenen keine Zeit gewesen, die Kontaktdaten

zu erfassen. Nach dem Tod habe die Ärzteschaft sie nach einer Kontaktperson

gefragt. Da im System keine solche eingetragen worden sei, habe sie via Telsearch

geschaut, ob unter der Adresse des Verstorbenen noch andere Personen angegeben

seien. So habe sie den Namen und die Telefonnummer der Klägerin gefunden. Dies

habe sie an die Ärzte weitergeleitet, welche die Klägerin angerufen hätten.

Anschliessend habe sie die Klägerin im System als Kontaktperson eingetragen.

Die J.___ erklärte auf Nachfrage des

Gerichts hin am 5. August 2019, F.___ habe die Daten zur Klägerin nach dem Tod

des Verstorbenen erfasst. Dieser Eintrag beruhe weder auf Angaben des Verstorbenen

selber noch auf einem früheren Aufenthalt von ihm. Die Bestätigung vom 25.

April 2019 sei von AB.___ verfasst worden, beruhe aber auf den spontanen

telefonischen Angaben von Frau F.___. Diese habe am Schreiben noch Änderungen

vorgenommen, bevor sie es datiert und unterzeichnet habe (A.S. 175. f). Am 9.

August 2019 ergänzte die J.___, der Beigeladene habe mit der Patientenaufnahme

im G.___, dem dortigen Ärztesekretariat der Inneren Medizin sowie mit Frau AB.___

vom Rechtsdienst Kontakt aufgenommen. Es hätten aber weder er noch die

Beigeladene resp. ihre Anwälte mit einer Strafanzeige gedroht oder sonst wie

Druck ausgeübt (A.S. 179).

3.3.5

Die Todesanzeige des Verstorbenen

(unter KB-Nr. 17) nennt bei den Trauernden auch die Klägerin. In den Akten

befinden sich zudem mehrere Trauerkarten, welche sich an die Klägerin allein

oder an sie und die Trauerfamilie richten. In einige dieser Karten wird die

Klägerin als Partnerin des Verstorbenen angesprochen.

3.4

Eine Gesamtwürdigung des vorstehenden

Beweismaterials führt zu folgendem Ergebnis:

3.4.1

Vorab ist festzuhalten, dass kein

Verzicht der Klägerin auf eine Partnerrente belegt ist. Auch die von den

Beigeladenen angerufenen Zeugen T.___ und U.___ vermochten dies nicht aus

eigener Anschauung zu bestätigen (E. II. 3.2.7 + 3.2.8 hiervor).

3.4.2

Die Klägerin beschrieb an der

Verhandlung ihr Verhältnis zum Verstorbenen als Partnerschaft. Man sei

zusammengezogen, um sich gegenseitig zu helfen. Es besteht kein Anlass, an dieser

Darstellung zu zweifeln, korrespondiert sie doch mit den Akten. Das Verhalten

des Verstorbenen macht deutlich, dass er mit der Klägerin eine Beziehung

pflegte und sich dafür auf verschiedene Weise engagierte. Dies beginnt im

finanziellen Bereich mit gemeinsamen Konti, regelmässigen namhaften Beiträgen

an die Haushaltskosten sowie der Beteiligung an besonderen Anschaffungen. Ausserdem

brachte der Verstorbene diverse Möbel mit, als er einzog. Diese wurden nicht

einfach nur in einem Zimmer deponiert, sondern an verschiedenen Stellen im Haus

der Klägerin aufgestellt, so namentlich auch im gemeinsamen Wohnzimmer. Das

ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Klägerin, sondern wurde vom Zeugen V.___

(E. II. 3.2.9 hiervor) sowie der Beigeladenen und der Zeugin T.___ bestätigt

(E. II. 3.1.3 + 3.2.7 hiervor). Weiter kümmerte sich der Verstorbene um den

Garten der Klägerin, wie die Zeugen O.___ sowie P.___ und Q.___ beobachteten

(E. 3.2.2 - 3.2.4 hiervor). Andererseits verbrachten die Klägerin und der

Verstorbene auch einen Teil der Freizeit zusammen, indem sie andere Leute

trafen und in die Ferien fuhren (E. 3.2.5, 3.2.6 und 3.3.2 hiervor). Im Übrigen

behauptet niemand, auch nicht die Beigeladenen, dass die Klägerin oder der

Verstorbene Beziehungen zu Dritten unterhielten.

Vor diesem Hintergrund liegt auf der

Hand, dass die Klägerin und der Verstorbene ab dessen Einzug im Jahr 2011 eine

eheähnliche Lebensgemeinschaft mit gegenseitigem Beistand und

Ausschliesslichkeitscharakter führten. Die Beigeladenen machen indes geltend,

dass der Verstorbene diese Beziehung noch vor seinem Tod beendet habe. Der

Grund dafür habe im übermässigen Alkoholkonsum der Klägerin sowie im Verhalten ihrer

Tochter, die ein Alkohol- und Drogenproblem gehabt habe, gelegen (E. II.

3.1.2

+ 3.1.3 hiervor).

3.4.3

Gewisse Anhaltspunkte deuten in

der Tat darauf hin, dass der Verstorbene Ende 2015 / Anfang 2016 mit dem

Gedanken spielte, auszuziehen und die Klägerin zu verlassen. Dafür sprechen

nicht nur seine Bemerkungen gegenüber den Beigeladenen (E. II: 3.1.2

+ 3.1.3 hiervor) und der Zeugin T.___ (E. II. 3.2.7 hiervor), sondern auch der

Umstand, dass er sich nach einer eigenen Wohnung umsah. Es kann jedoch offen

bleiben, inwieweit ihm die Klägerin oder deren Tochter dazu Anlass gegeben

haben. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verstorbene in der Folge bis zu

seinem Tod, also noch mehr als ein Jahr, bei der Klägerin lebte, seine Pläne

also nicht in die Tat umsetzte. Es erscheint unglaubwürdig, dass es ihm in

dieser ganzen Zeit nicht gelungen sein soll, eine Wohnung zu finden. Die

Beigeladenen verweisen zwar auf diverse Umstände, aus denen hervorgehen soll,

dass sich der Verstorbene faktisch von der Klägerin abgewandt hatte, auch wenn

er noch unter dem gleichen Dach mit ihr lebte. Damit dringen sie indes nicht

durch:

3.4.3.1

Das nach aussen hin erkennbare

Verhalten des Verstorbenen gegenüber der Klägerin änderte sich ab 2015 nicht. Er

gab der Klägerin vielmehr bis zu seinem Tod weiterhin Geld im bisherigen Rahmen

ab (E. II. 3.3.1 hiervor). Der Verstorbene verzichtete zudem keineswegs auf

gemeinsame Unternehmungen. Er wäre mit der Klägerin auch 2016 wie bis anhin in

die Ferien gefahren, wenn diese nicht aus anderen Gründen ausgefallen wären. Im

Jahr 2017 plante man ebenfalls einen gemeinsamen Urlaub, war doch für die Zeit

vom 26. August bis 2. September bei der Familie M.___ ein Doppelzimmer

reserviert worden, was ebenfalls gegen eine Distanzierung von der Klägerin

spricht (E. II. 3.3.2 hiervor). Noch kurz vor seinem Tod begleitete der

Verstorbene die Klägerin zu deren Freundin, der Zeugin S.___, wie er das schon

immer regelmässig getan hatte. Die Zeuginnen S.___ und R.___ bemerkten im

Übrigen beim Verstorbenen keinen Unterschied zu den früheren Treffen (E. II. 3.2.5

+ 3.2.6).

Aufschlussreich ist zudem die Aussage

der Zeugin O.___ (E. II. 3.2.2 hiervor). Der Verstorbene erzählte dieser kurz

vor seinem Tod, was er noch alles im Garten der Klägerin machen wolle. Dies zeigt,

dass der Verstorbene keineswegs mit der Beziehung abgeschlossen hatte, sondern

sich nach wie vor engagierte und für die Zukunft plante.

3.4.3.2

Richtig ist, dass der Verstorbene

Wert auf einen gewissen Freiraum für sich legte und auch mit Dritten Zeit

verbrachte. So besuchte er namentlich seine Kinder und Enkel oder fuhr mit

seinen Fussballkollegen in die Ferien (s. E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor). Dies

kann aber vor dem Hintergrund seines sonstigen Verhaltens nicht als Distanzierung

von der Klägerin gewertet werden. Auch in intakten Beziehungen ist es alles

andere als ungewöhnlich, dass die Partner Zeit für sich allein beanspruchen und

ohne den anderen etwas unternehmen. Ebenso wenig erlaubt der Umstand, dass der

Verstorbene viel arbeitete, für sich allein genommen den Schluss, dass sich die

Beziehung verschlechtert hatte. Auch die Seitensprünge während den Ferien mit

den Fussballkollegen belegen nicht, dass sich der Verstorbene von der Klägerin

abgewandt hätte. Es handelte sich hier nicht um ernsthafte Beziehungen zu

anderen Frauen; der Verstorbene sah dies offenbar jeweils als eine Art Auszeit

an, welche folgenlos blieb und die Beziehung zur Klägerin nicht in Frage

stellte.

Die Beigeladenen legen grosses Gewicht

darauf, dass der Verstorbene zwar bis zu seinem Tod im Haus der Klägerin

gewohnt, sich aber in ein eigenes Zimmer zurückgezogen habe (s. E. II. 3.1.2 +

3.1.3

hiervor). Aus den Zeugenaussagen geht zwar hervor, dass der Verstorbene über

ein bis zwei Zimmer verfügte, in denen sich vor allem Sachen wie Möbel, Kleider

etc. befanden, die ihm gehörten (E. II. 3.2.7 - 3.2.9 hiervor). Dies allein

bedeutet aber nicht, dass der Verstorbene dort wie ein Untermieter lebte und getrennt

von der Klägerin sein eigenes Leben führte. Die Klägerin sagte vielmehr aus,

sie und der Verstorbene hätten stets im gleichen Bett geschlafen. Durch die

Zeugenaussagen lässt sich denn auch in der Tat nicht erhärten, dass der Verstorbene

in einem separaten Zimmer schlief. Die im Zimmer vorgefundenen Lebensmittel wie

Kekse oder Tee vermögen ebenfalls nicht zu belegen, dass sich der Verstorbene quasi

verbarrikadiert hatte, um von der Klägerin Abstand zu halten. Von einer

Kochplatte oder einem eigenen Kühlschrank ist keine Rede. Die Zeuginnen T.___

und U.___ konnten lediglich angeben, sie hätten den (subjektiven) Eindruck

gehabt, es handle sich bei den Zimmern um einen Rückzugsort (E. II. 3.2.7 +

3.2.8

hiervor), was nur einen geringen Beweiswert besitzt. Im Übrigen schliesst

eine intakte Beziehung nicht aus, dass jeder Partner seinen eigenen räumlichen Bereich

besitzt.

Schliesslich lässt sich anhand der

Zeugenaussagen auch nicht nachweisen, dass der Verstorbene an seinem

Arbeitsplatz in grösserem Umfang Kleider aufbewahrte (vgl. E. II.

3.2.10

hiervor).

3.4.3.3

Aus den schriftlichen

Erklärungen, welche die Beigeladenen beigebracht haben (E. II. 3.3.3 hiervor),

ergibt sich nichts zu ihren Gunsten. Die Behauptung der Herren H.___ und I.___,

der Verstorbene habe sich nach eigenen Angaben von der Klägerin getrennt, widersprechen

seinem Verhalten, wie es aus den Akten und den Zeugenaussagen hervorgeht. Im

Übrigen deutet die Anrede in den beiden Schreiben («Sehr geehrte D.___» resp.

«Hallo D.___») darauf hin, dass die Herren H.___ und I.___ mit der Beigeladenen

bekannt waren, was den Verdacht aufkommen lässt, die schriftlichen Erklärungen

seien aus Gefälligkeit erfolgt.

Die Feststellung von Frau Y.___ und

Herrn AA.___ wiederum, der Verstorbene habe nie etwas von einer Beziehung

erzählt, ist unbehelflich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der

Verstorbene den besagten Personen einfach nichts von seiner Beziehung erzählen

wollte. Die Beigeladenen sagten denn auch aus, der Verstorbene sei in diesem

Punkt wortkarg gewesen und sie hätten beide erst spät von der Beziehung zur Klägerin

erfahren (E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor). Wenn er sich aber schon bei

seinen Kindern derart verschlossen zeigte, so liegt nahe, dass er Dritten gegenüber

seine Beziehung zur Klägerin erst recht verschwieg.

3.4.3.4

Aus dem Vermerk in den

Patientendaten, die Klägerin sei die Kontaktperson des Verstorbenen, lässt sich

weder zu Gunsten der Klägerin noch der Beigeladenen etwas ableiten. Dieser

Eintrag beruht nämlich nicht auf den eigenen Angaben des Verstorbenen beim

Spitaleintritt am 28. März 2017 (oder einem früheren Eintritt), sondern nur auf

der Vermutung der beteiligten Spitalmitarbeiterin F.___.

3.4.3.5

Zutreffend ist, dass es an

Fotografien fehlt, welche die Klägerin und den Verstorbenen als Paar zeigen.

Dies erlaubt aber keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Qualität der

Beziehung, sondern kann durchaus andere Gründe haben. Die Klägerin hat denn auch

plausibel angegeben, dass sie sich nicht so gern fotografieren lasse und auch

kein Interesse an einem Social Media-Auftritt habe.

3.4.3.6

Der Umstand, dass die Klägerin

in der Todesanzeige unter den Trauernden erwähnt sowie in diversen Beileidskarten

als Partnerin des Verstorbenen angesprochen wird, stellt ein gewisses Indiz

dafür dar, dass die Beziehung im Todeszeitpunkt des Verstorbenen immer noch

bestand.

3.4.4

Zusammenfassend ist mit dem im

Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b) nachgewiesen, dass

die Klägerin und der Verstorbene von 2011 bis zu dessen Tod am 28. März

2017, also während mehr als fünf Jahren, durchgehend im gleichen Haushalt

lebten und eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bildeten. Die Klägerin hat daher

Anspruch auf eine Partnerrente der Beklagten. Diese anerkennt denn auch ab

April 2017 einen jährlichen Rentenanspruch von CHF 21'573.00. Da für die

Finanzierung diese Rente das gesamte Vorsorgeguthaben des Verstorbenen von CHF 305'204.00

benötigt wird (s. A.S. 24 sowie KB-Nr. 16), entfällt ein Anspruch der

Beigeladenen auf das Todesfallkapital (Ziff. 4.5.5 Abs. 1 Reglement).

Der Verzugszins auf Rentenleistungen der

Beklagten entspricht demjenigen gemäss Freizügigkeitsgesetz (Ziff. 4.2.4

Abs. 2 Reglement), beläuft sich also auf 2 % (gesetzlicher BVG-Mindestzins

– seit 1. Januar 2017 1 % – plus 1 %, s. Ziff. 9.4

Reglement). Ein Verzugszins auf Rentenzahlungen ist ab der Klageanhebung

geschuldet (BGE 119 V 131 E. 4c und 4d

S. 135), hier also ab 29. Januar 2018, resp. ab der Fälligkeit der

nachfolgenden monatlichen Rentenzahlungen.

4.

4.1

Die obsiegende Klägerin hat für

das Klageverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese Entschädigung

richtet sich nach kantonalem Recht (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche

Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 BVG N 50). Das Versicherungsgericht

bemisst sie ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 7 Abs. 3 Verordnung des

Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die

Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen

/ VVV, BGS 125.922). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem

Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter der Klägerin

eingereichte Kostennote (A.S. 221 ff.) nennt einen Zeitaufwand von 67,76

Stunden, der wie folgt zu kürzen ist:

· Nicht anzurechnen ist der gesamte

vorprozessuale Aufwand vom 23. Juni 2017 bis und mit 8. Januar 2018 von

insgesamt 9,75 Stunden (Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 73 BVG N 51).

· Die Kostennote weist für die drei

zentralen Rechtsschriften im Klageverfahren folgenden Aufwand aus:

o Klage vom 29. Januar 2018: 6,09 Stunden

(9., 18., 24., 25. und 29. Januar 2018)

o Stellungnahme vom 3. Juli 2018: 11,09

Stunden (1., 5., 8., 11. und 12. Juni sowie 2. und 3. Juli 2018)

o

Stellungnahme vom

30.

Oktober 2019: 11,5 Stunden (8., 9., 10., 24., 25. und 30. Oktober 2019)

Dieser Aufwand

erscheint einerseits als zu hoch, vor allem wenn man berücksichtigt, dass die

Klage nur acht Seiten und die Stellungnahme vom 3. Juli 2018 zehn Seiten

umfasst. Zudem konnte der Vertreter bei der Klage teilweise auf die Vorarbeiten

aus der Korrespondenz mit der Beklagten zurückgreifen (s. Schreiben vom

11.

September 2017, KB-Nr. 17). Andererseits ist im obigen Zeitaufwand

(sowie in weiteren Positionen, s. etwa 8. Mai 2019) auch reiner Kanzleiaufwand

mitenthalten, z.B. Scannen von Eingaben, Kopieren von Beilagen, Versand von

Rechtsschriften, Rücksendung von Empfangsbescheinigungen oder Erstellung von

Fristerstreckungsgesuchen ohne besondere Begründung. Dieser Aufwand ist im

Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.

Werden aber anwaltliche Verrichtungen und Arbeiten des Sekretariats in ein und

derselben Position zusammengefasst, so ist es nicht möglich, den Kanzleiaufwand

auszuscheiden (eine Ausnahme bildet hier nur die Position vom 28. Mai 2019 über

1,33 Stunden, welche ausschliesslich Kanzleiaufwand umfasst). Im Übrigen weist

die Kostennote auch die Kenntnisnahme von Verfügungen aus, mit denen der

Klägerin weder eine Frist gesetzt noch ein Antrag von ihr abgewiesen wurde.

Dieser Aufwand ist nach der Praxis des Versicherungsgerichts nicht zu vergüten.

Zusammenfassend erscheint es als angemessen, für den nicht anrechenbaren sowie

den unangemessen hohen Aufwand einen pauschalen Abzug von ermessensweise zehn

Stunden vorzunehmen.

· Der nachprozessuale Aufwand ist

angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu

kürzen.

Zusammenfassend verbleibt ein zu

entschädigender Aufwand von 47,51 Stunden. Was den geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 280.00 angeht, so wird praxisgemäss nur in rechtlich oder

sachverhaltsmässig ganz aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr als CHF

260.00

gewährt. Dies würde etwa zutreffen bei ausserordentlich umfangreichen

Akten, die den üblichen Rahmen komplett sprengen, bei Rechtsfragen in einem

speziellen Gebiet, mit dem Anwälte in der Regel keine Erfahrung haben, oder bei

einer überaus komplexen und schwierigen Beweiswürdigung. Ein solcher Fall liegt

hier nicht vor. Mit dem erwähnten Stundenansatz von CHF 260.00 ergibt sich somit

eine Entschädigung von CHF 13'501.70, einschliesslich CHF 183.80

Auslagen und CHF 965.30 Mehrwertsteuer (mit dem seit 1. Januar 2018

geltenden Satz von 7,7 %).

4.3

Die Parteientschädigung im

Klageverfahren der beruflichen Vorsorge geht grundsätzlich zu Lasten der

unterliegenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. § 7 Abs. 3 VVV). In der vorliegenden

Konstellation wäre es indes nicht sachgerecht, der Beklagten Parteikosten

aufzuerlegen. Diese hatte den Anspruch der Klägerin auf eine Partnerrente

nämlich im Prinzip nie bestritten. Die Beigeladenen machten jedoch geltend,

dass das Altersguthaben des Verstorbenen ihnen zustehe. Da dieses Kapital zur

Finanzierung der Partnerrente benötigt wurde, schlossen sich die Ansprüche der

Klägerin und der Beigeladenen gegenseitig aus. Bei dieser Sachlage lehnte es

die Beklagte verständlicherweise ab, ohne gerichtliches Urteil Rentenleistungen

zu erbringen, um das Risiko einer Doppelzahlung zu vermeiden. Der vorliegende

Prozess war mit anderen Worten nur erforderlich, weil die Beigeladenen den

Anspruch der Klägerin bestritten, wobei sei mit ihrem Begehren unterlagen. Es

ist deshalb angezeigt, die Parteientschädigung der Klägerin nach dem

Verursacherprinzip den beiden Beigeladenen unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15

25.

vom 12. Juli 2016 E. 5a).

5.

Verfahrenskosten sind keine zu

erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beklagte B.___ wird verpflichtet,

der Klägerin A.___ in Gutheissung ihrer Klage vom 29. Januar 2018 ab 1. April

2017 eine Partnerrente von jährlich CHF 21'573.00 zu bezahlen, zuzüglich

Zins im Sinne der Erwägungen.

2. Die Klage der Beigeladenen C.___ und D.___

vom 28. Mai 2018 wird abgewiesen.

3. Die Beigeladenen C.___ und D.___ haben

der Klägerin A.___ unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF

13'501.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann