VSKLA.2018.2
Partnerrente BVG
21. April 2020Deutsch49 min
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung B.___
Source so.ch
Urteil vom 21. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andrej Bolliger
Klägerin
gegen
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler
Beklagte
C.___ und D.___ beide vertreten durch Advokat Roman
Zeller
Beigeladene (Gegner)
betreffend Partnerrente
BVG (Klage vom 29. Januar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (fortan: Klägerin) lässt am 29. Januar
2018 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung B.___
(fortan: Beklagte) erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 1 ff.):
1.
Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin aus dem Todesfallkapital
des E.___ sel. (fortan: Verstorbener) eine Partnerrente nach Massgabe des
einschlägigen Vorsorgereglements und Vorsorgeplans zuzüglich Zins zu 5 % seit
Klageeinreichung auszubezahlen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten
der Beklagten.
1.2 Die
Beklagte lässt mit Klageantwort vom 4. April 2018 folgende Anträge stellen
(A.S. 18 ff.):
Die
Klage sei gutzuheissen, und es sei der Klägerin seit April 2017 eine jährliche Partnerrente
von CHF 21'573.00 zuzüglich Zins zu 2 % seit Klageeinleitung bzw. ab der Fälligkeit
der monatlichen Rentenzahlungen zuzusprechen.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der unterliegenden Prätendenten.
2.
2.1 Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts lädt am 6. April 2018 – dem Antrag
der Beklagten folgend – die Kinder des Verstorbenen, Herrn C.___ und Frau D.___
(fortan: Beigeladener / Beigeladene), in das Verfahren bei (A.S. 30 f.).
2.2 Die
beiden Beigeladenen lassen am 28. Mai 2018 über den gemeinsamen Vertreter folgende
Anträge stellen (A.S. 37 ff.):
1.
Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen und der Klägerin
dementsprechend keine Partnerrente zuzusprechen.
2.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Beigeladenen das
reglementarische Todesfallkapital in Höhe von CHF 305'204.00 zuzüglich Zinsen
von 2 % seit dem 30. Januar 2018 zu bezahlen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin resp. der
Beklagten.
2.3 Die Klägerin
hält in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2018 an ihrem Klagebegehren fest,
reduziert allerdings den geforderten Zins auf 2 % (A.S. 55 ff.).
2.4 Die
Beklagte bekräftigt am 12. Juli 2018 die Anträge in ihrer Klageantwort und
ergänzt, auf die Rechtsbegehren der Beigeladenen sei nicht einzutreten, soweit diese
über die Abweisung der Klage hinausgingen (A.S. 72 ff.).
2.5 Die
Beigeladenen halten in der Eingabe vom 3. Oktober 2018 an ihren Rechtsbegehren
fest (A.S. 84 ff.).
3.
3.1 Die
Vizepräsidentin lädt die Parteien mit Verfügung vom 28. Januar 2019 auf den 30.
April 2019 zu einer Instruktionsverhandlung vor. Ausserdem fordert sie die
Klägerin sowie die Beigeladenen auf, verschiedene Fragen zu beantworten und
Beweismittel vorzulegen (A.S. 94 f.). Die Klägerin sowie die Beigeladenen
kommen dem am 13. resp. 28. Februar 2019 nach, wobei die Klägerin diverse
Kontoauszüge sowie eine Auswahl an Trauerkarten einreicht (A.S. 101 + 106 ff.).
3.2 Der
Vertreter der Beklagten wird am 1. Februar 2019 antragsgemäss vom Erscheinen an
der Verhandlung dispensiert (A.S. 97 + 98).
3.3 Die
Vizepräsidentin fordert die Beigeladenen – dem Antrag der Klägerin vom
28. Februar 2019 folgend – mit Verfügung vom 7. März 2019 auf, sämtliche
Kontobelege des Verstorbenen aus den Jahren 2015 bis 2017 sowie seine Kamera
und alle seine Datenträger einzureichen (A.S. 109 f.). Dies geschieht am 12.
April 2019 (A.S. 116 f.).
4. Am 30.
April 2019 findet vor der Vizepräsidentin die Instruktionsverhandlung mit
Partei- und Zeugenbefragung statt. Von den fraglichen Aussagen werden
Tonaufnahmen erstellt, welche als CD-ROM (A.S. 122a ff.) sowie als transkribiertes
Protokoll (A.S. 123 ff.) zu den Akten genommen werden.
Die
Vizepräsidentin gibt bekannt, dass die Fotografien auf dem Laptop des
Verstorbenen sowie vom Mobiltelefon der Klägerin auf einem USB-Stick gesichert
worden seien und so zu den Akten genommen würden (A.S. 118a + 153).
Die Beigeladenen
reichen an der Verhandlung das Schreiben von Frau F.___ vom 25. April 2019
ein (A.S. 122 + 153).
5.
5.1 Die
Vizepräsidentin stellt den Parteien mit Verfügung vom 7. Mai 2019 das
Verhandlungsprotokoll zu. Sie teilt mit, das Gericht beabsichtige, dem G.___ verschiedene
Fragen vorzulegen und das vollständige Patientenaufnahmeprotokoll des Verstorbenen
vom 28. März 2017 zu edieren (A.S. 155 f.). Die Klägerin beantragt daraufhin am
28. Mai 2019 einige Zusatzfragen und reicht weitere Unterlagen ein (A.S. 160
ff.), während sich die Beklagte nicht vernehmen lässt (s. A.S. 169).
Die Beigeladenen wiederum verzichten am 19. Juni 2019 auf Zusatzfragen, reichen
aber eine Fotodokumentation ein und begehren, nach der Antwort des G.___ seien die
Herren H.___ und I.___ als Zeugen einzuvernehmen sowie die Klägerin und die
Beigeladenen nochmals zu befragen (A.S. 166 f.).
5.2 Die
Vizepräsidentin verfügt am 26. Juni 2019 im Sinne der Ankündigung vom 7. Mai
2019, wobei sie die Zusatzfragen der Klägerin bewilligt (A.S. 169 f.).
5.3 Die J.___
beantwortet die besagten Fragen am 5. und 9. August 2019
(A.S. 175 f. + 179).
6.
6.1 Die
Vizepräsidentin weist den Antrag der Beigeladenen auf eine erneute Partei- und
Zeugenbefragung am 19. August 2019 ab und gibt den Parteien Gelegenheit, sich
abschliessend zu äussern sowie Kostennoten einzureichen (A.S. 180 f.).
6.2 Die Beklagte
verzichtet am 21. August 2019 auf eine Stellungnahme und bekräftigt ihren
Antrag, die Gerichts- und Parteikosten seien dem unterliegenden Prätendenten
aufzuerlegen (A.S. 184).
6.3 Die
Beigeladenen wiederholen am 30. September 2019 ihre Rechtsbegehren vom 28. Mai
2018 (A.S. 192 ff.). Ihr Vertreter reicht ausserdem am gleichen Tag eine
Kostennote ein (A.S. 200 ff.).
6.4 Die
Klägerin lässt am 30. Oktober 2019 folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 207 ff.):
1.
Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin aus dem Todesfallkapital
des E.___ sel. eine Partnerrente nach Massgabe des einschlägigen
Vorsorgereglements und Vorsorgeplans zuzüglich Zins zu 5 % seit
Klageeinreichung auszubezahlen.
2.
Die Begehren der Beigeladenen seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten
der Beklagten, eventualiter zu Lasten der Beigeladenen.
Der Vertreter der
Klägerin reicht ausserdem am gleichen Tag eine Kostennote ein (A.S. 221
ff.).
6.5 Die
besagten Eingaben gehen am 31. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme an die jeweiligen
Gegenparteien (A.S. 229). In der Folge lässt sich keine von ihnen mehr
vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Das
Versicherungsgericht ist zur
Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche gegenüber einer
Vorsorgeeinrichtung sachlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40,
sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS
125.12). Dies gilt auch für die Forderung auf Auszahlung des Todesfallkapitals
des Verstorbenen, welche die Beigeladenen im vorliegenden Verfahren gegen die
Beklagte erheben (s. E. I. 2.2 hiervor). Dabei handelt es sich nämlich
materiell gesehen um eine eigene Klage aus beruflicher Vorsorge. Diese betrifft
den gleichen Gegenstand wie die Forderung der Klägerin, so dass beide Klagen im
selben Verfahren behandelt werden können.
Auch die örtliche Zuständigkeit
des Versicherungsgerichts ist gegeben, da sich der Betrieb, bei dem der Verstorbene
angestellt war, im Kanton Solothurn befand (Art. 73 Abs. 3 BVG),
nämlich in [...] (Klagebeilage
/ KB-Nrn. 3 + 5).
2.
2.1
Ein Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen setzt voraus, dass die verstorbene Person im Zeitpunkt
ihres Todes für die berufliche Vorsorge versichert war (Art. 18 lit. a BVG). Ist
dies der Fall, so sind von Gesetzes wegen der überlebende Ehegatte
(Art. 19 BVG), die überlebende eingetragene Partnerin resp. der
Partner (Art. 19a BVG) sowie die Kinder der verstorbenen Person (Art. 20 BVG)
anspruchsberechtigt. Daneben kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement
weitere begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen,
darunter die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren
bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat
(Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG). Die Beklagte machte von dieser gesetzlichen
Ermächtigung in Ziff. 4.5.1 ihres anwendbaren Vorsorgereglements «Vita Classic»
(fortan: Reglement) wie folgt Gebrauch (KB-Nr. 13):
Abs. 1: Stirbt eine
versicherte Person, hat der überlebende Partner Anspruch auf eine Rente.
Abs. 4: Ein Anspruch
auf Ausrichtung einer Partnerrente besteht nur dann, wenn die Stiftung
spätestens bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Todesfallkapitals gemäss Ziffer
4.5.5
vom Vorhandensein eines anspruchsberechtigten Partners in Kenntnis
gesetzt wurde (…)
Stirbt eine versicherte Person vor der
Pensionierung, haben die Hinterlassenen Anspruch auf das vorhandene
Altersguthaben, soweit dieses nicht für die Finanzierung einer Partnerrente
oder einer Rente an den geschiedenen Ehegatten benötigt wird (Ziff. 4.5.5
Reglement).
2.2
Als Partner im Sinne des
Reglements gilt u.a. die unverheiratete und mit der versicherten Person nicht
verwandte Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren
bis zu deren Tod ununterbrochen im gleichen Haushalt gelebt und eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat (s. unter Ziff. 1.1 Reglement).
Unter einer Lebensgemeinschaft ist eine
Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu
verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl
in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.
Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist
weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine
Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob
auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider
Partner auszugehen ist, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159
Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) von Ehegatten fordert (BGE 138 V 86 E. 4.1 S. 92).
2.3
Der Verstorbene, geb. 1953, war
bis zu seinem Tod am 28. März 2017 (KB-Nr. 4) bei der K.___ AG angestellt
und für die berufliche Vorsorge der Beklagten angeschlossen (KB-Nrn. 5 + 6). Aus
den Wohnsitzbescheinigungen der Einwohnergemeinde [...] (KB-Nr. 7) geht hervor,
dass die Klägerin und der Verstorbene vom 1. Juli 2011 bis zu seinem Tod am 28.
März 2017 an der gleichen Adresse wohnten, also im Haus der Klägerin. Diese war
unverheiratet und mit dem Verstorbenen nicht verwandt. Das Todesfallkapital war
zudem noch nicht ausbezahlt worden, als die Klägerin gegenüber der Beklagten eine
Partnerrente geltend machte (vgl. dazu Schreiben der Beklagten an die
Klägerin vom 8. Juni 2017 sowie der Beigeladenen an die Beklagte vom 14.
Juni 2017, KB-Nr. 14 f.). In dieser Hinsicht steht dem Rentenanspruch der
Klägerin nichts entgegen. Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin und der Verstorbene
eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bildeten.
3.
3.1
Die Parteien machten an der
Instruktionsverhandlung vom 30. April 2019 im Wesentlichen die folgenden
Beweisaussagen im Sinne von Art. 192 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272):
3.1.1
Die Klägerin führte aus, sie habe
den Verstorbenen 2004 kennengelernt. Im Juli 2011 sei er in ihr Einfamilienhaus
gezogen, weil sie mehr als eine Wochenendbeziehung gewollt habe und sie sich so
gegenseitig hätten helfen können. Der Verstorbene habe sie finanziell
unterstützt und von sich aus jeden Monat einen Pauschalbeitrag an die
Gesamtkosten für Essen etc. geleistet. Obwohl kein fester Betrag fixiert worden
sei, habe der Verstorbene meist gleich viel gegeben, aber bei Anschaffungen wie
z.B. der neuen Polstergruppe etwas mehr. Ausserdem habe er als Bürge
unterschrieben, als sie die Hypothek von einer Bank zur anderen gewechselt habe
(A.S. 124). Beim Einzug habe der Verstorbene seine Wohnwand und seinen Esstisch
mitgebracht, worauf sie ihre Sachen verkauft habe. Damals habe sie vollzeitlich
gearbeitet. Am Anfang habe man von einer Heirat gesprochen, aber der Versicherungsberater
habe wegen der Steuern davon abgeraten. Heute müsse man ja nicht unbedingt
heiraten, wenn es auch so gehe (A.S. 125). Seit Beginn der Beziehung hätten
weder sie noch der Verstorbene andere Partner gehabt (A.S. 128).
Es stimme nicht, dass sie ein
Alkoholproblem habe. Der Verstorbene habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer
Tochter L.___ gehabt. Auch das Verhältnis zwischen ihr (der Klägerin) und den
beiden Beigeladenen sei immer schön gewesen, man habe sich gegenseitig besucht
und eingeladen. Sie habe nie das Gefühl gehabt, nicht akzeptiert zu werden. Mit
dem Tod des Verstorbenen habe sich dies geändert, die Beigeladenen hätten das
mit der Pensionskasse nicht verstanden (A.S. 125).
Bis auf eine Ausnahme seien sie und der
Verstorbene jedes Jahr im Sommer zwei Wochen nach Spanien in die Ferien
gefahren, ausserdem nach Österreich zur Familie M.___. Die dortigen Ferien
seien 2016 wegen der Erkrankung ihres Vaters abgesagt worden (A.S. 126). Auf
den vorliegenden Fotografien sehe man sie und den Verstorbenen logischerweise
fast nie zusammen, denn einer von ihnen habe das Foto gemacht und der andere
sei drauf. Sie habe noch nie gern für Fotos posiert, und Selfies kämen schon gar
nicht in Frage (A.S. 128).
Davon, dass der Verstorbene an Trennung
gedacht habe, wisse sie nichts. Es sei normal, dass man mal streite, aber man
habe sich immer wieder versöhnt. Sie habe nie den Eindruck gehabt, dass mit der
Beziehung etwas nicht mehr stimme. Der Verstorbene habe nie gesagt, dass er ausziehen
wolle. Seine Knabbereien habe er im gemeinsamen Büro neben dem Schlafzimmer gelagert,
nicht in einem eigenen Zimmer. In diesem Büro habe sich auch ihr Laptop
befunden. Der Verstorbene habe dort zwei Kästen aus seiner Wohnung hineingestellt,
in denen er von Anfang an seine Kleider aufbewahrt habe (A.S. 126). Beim
Einzug habe der Verstorbene in ein leeres Zimmer im unteren Stock sein Sofa,
das kleine Bett, den Küchentisch und vier Stühle gestellt. Später, als einer
seiner Kollegen bei ihnen übernachtet habe, habe man ein «Notmaträtzlein» ins
Bett gelegt. Es sei nicht wahr, dass sich der Verstorbene von ihr in ein
eigenes Zimmer zurückgezogen habe. Er sei nie aus dem gemeinsamen Schlafzimmer
ausgezogen, man habe immer im Ehebett geschlafen (A.S. 127). Was die bei der
Inventaraufnahme gefundenen Lebensmittel angehe, so habe es sich um Kekse,
Zwieback, eventuell Schokolade gehandelt. Diese Esswaren habe der Verstorbene zur
Arbeit mitgenommen. Eigentliche Lebensmittel habe es nicht im Schrank gehabt
(A.S. 128).
Davon, dass der Verstorbene im Jahr 2012
ins Spital G.___ eingetreten sei, sei ihr nichts bekannt. Am 28. März 2017 habe
er nach dem Essen keine Luft mehr bekommen und ihre Tochter gebeten, ihn ins
Spital zu fahren. Er habe noch selber gehen können und ihrer Tochter gesagt,
sie müsse nicht im Spital warten, er werde anrufen, sobald er fertig sei (A.S.
127). Eine Stunde später habe das Spital sie (die Klägerin) angerufen und gesagt,
es sei gar nicht gut, sie sollten sofort kommen. Ihre Tochter habe sodann mit
der Beigeladenen telefoniert. Als sie im Spital angekommen seien, sei es schon
zu spät gewesen. Was die Angaben im Formular zur Patientenaufnahme betreffe, so
habe man nachträglich nichts gefragt (A.S. 128).
3.1.2
Der Beigeladene erklärte, nach
der Scheidung der Eltern im Jahr 2007 habe er mit dem Verstorbenen, seinem
Vater, in einer Männerwohngemeinschaft gelebt. Da dieser nicht über Gefühle gesprochen
habe, hätten er und seine Schwester, die Beigeladene, erst viel später von der
Beziehung zur Klägerin erfahren. Sie hätten sich mit ihr eigentlich immer
verstanden (A.S. 129).
Er habe sich schon gewundert, dass der Verstorbene
am Wochenende immer Zeit gehabt habe, z.B. um an einen Match zu gehen. Der Verstorbene
habe gesagt, er sei schon einmal verheiratet gewesen und führe jetzt sein
eigenes Leben; wenn er am nächsten Tag mit den Kollegen nach Spanien wolle,
dann mache er das (A.S. 129). Sie hätten dann festgestellt, dass etwas
anders gewesen sei. Der Verstorbene habe gesagt, die Klägerin habe Probleme mit
sich selber, aber er (der Beigeladene) habe nicht nachgefragt. Der Verstorbene habe
sich dann mehr auf sie (die Beigeladenen) konzentriert, so sei er nach der
Arbeit zuerst zur Beigeladenen und seinen Enkeln gegangen (A.S. 130). Jedes
Jahr, auch nach dem Einzug bei der Klägerin, habe der Verstorbene mit seinen
Fussballkollegen in Spanien Ferien gemacht. Sie hätten dies «Trainingslager»
genannt. Der Verstorbene habe sich dort mit Frauen ausgelebt, auch auf der
letzten Reise (A.S. 130). Anfänglich sei dies eine Vermutung gewesen, aber
später habe der Verstorbene dies ausdrücklich erwähnt (A.S. 131 f.).
Der Verstorbene habe gesagt, dass er
ausziehen wolle, und sich auch nach einer anderen Bleibe umgesehen; er habe
sich bei der Beigeladenen gemeldet, da eine Kollegin von ihr damit zu tun habe
(A.S. 130). Mit der Tochter der Klägerin habe der Verstorbene Mühe gehabt,
da diese immer zu Hause gewesen und herumgesessen sei. Irgendwann habe der Verstorbene
gesagt, er habe die Schnauze voll, es könne nicht sein, dass sie ihm die Haare
vom Kopf fresse und nicht mithelfe. Er habe auch seine Badezimmerartikel vor
ihr in Sicherheit gebracht (A.S. 130 + 132). Sie (die Beigeladenen) hätten die
Tochter der Klägerin gekannt, aber keine Beziehung zu ihr gehabt, da sie komplett
unterschiedlich seien (A.S. 130).
Als der Verstorbene zur Klägerin gezogen
sei, habe er neben dem Hausrat viele seiner selber gemachten Möbel mitgenommen
und bei ihr aufgestellt (A.S. 130). An diesen Stellen seien die Möbel dann auch
geblieben. Wenn sie (die Beigeladenen) umgezogen seien, habe der Verstorbene immer
wieder Möbelstücke übernommen – z.B. die Schrankteile – und damit im Lauf der
Zeit das untere Zimmer eingerichtet. Nach dem Tod des Verstorbenen hätten sie
bei der Klägerin die Möbel abtransportiert, die er beim Einzug mitgebracht habe
(A.S. 131).
Der Verstorbene sei beruflich in der
ganzen Schweiz unterwegs gewesen. Teils sei er um 5:00 Uhr aus dem Haus
gegangen oder um 22:00 Uhr zurückgekommen. Er habe auch an Samstagen gearbeitet
(A.S. 131).
Beim Tod des Verstorbenen sei er (der Beigeladene)
nicht direkt vom Spital benachrichtigt worden, sondern von der Beigeladenen. Für
den Verstorbenen sei klar gewesen, dass man diese anrufen müsse, wenn etwas sei.
Sie habe auch über Vollmachten für sämtliche Konti verfügt (A.S. 130). 2016 habe
der Verstorbene einen Krankenwagen auf einen Rastplatz kommen lassen, weil er
ein Ziehen verspürt und Angst gehabt habe. Der Verstorbene habe dann die
Beigeladene angerufen und gesagt, es sei alles in Ordnung (A.S. 132).
3.1.3
Die Beigeladene gab an, die
Beziehung zum Verstorbenen, ihrem Vater, sei eng gewesen. Er sei, schon wegen der
Grosskinder, viel zu ihr gekommen, zum Hüten, aber auch in der Arbeitspause
oder zum Mittagessen. Wenn er grinsend gesagt hab, er gehe weg, sei klar
gewesen, dass er eine Beziehung habe. Lange habe er sich nicht von seiner
Wohnung trennen mögen, da er das «Gebundene» nicht mehr so gewollt habe, aber da
er nicht mehr viel daheim gewesen sei, habe sie ihm gesagt, er solle zur
Klägerin ziehen. Sie habe diese gern gehabt, sei aber nie angekommen. Die Klägerin
und ihre Tochter seien anders gewesen, sie (der Verstorbene und die
Beigeladenen) hätten einen engen Zusammenhalt gehabt. Über die Jahre habe sie
gemerkt, dass sie mit den Kindern nicht so willkommen gewesen sei, weshalb der Verstorbene
dann lieber zu ihnen gekommen sei (A.S. 132). Zur Tochter der Klägerin habe sie
eigentlich keine Beziehung gehabt, diese sei immer in ihrem Zimmer gewesen. Der
Sohn der Klägerin habe sich etwas umgänglicher gezeigt, aber auch zu ihm habe
keine Beziehung bestanden (A.S. 133).
Der Verstorbene habe sich von der
Klägerin trennen wollen. Er habe ihr Fotos von der Tochter der Klägerin gezeigt.
In deren Zimmer habe der Verstorbene auf einem Brett zwei weisse Linien, eine
Karte und Alufolie gefunden. Sie (die Beigeladene) habe ihm gesagte, es handle
sich um Drogen. Der Verstorbene habe auch Fotos von verstecktem Alkohol gemacht.
Er habe erklärt, er könne das nicht mehr mit dem Alkoholproblem der Klägerin sowie
dem Alkohol- und Drogenproblem der Tochter, er suche sich eine Wohnung. Das sei
Ende 2015 gewesen. Ihre Kollegin habe ihm Vorschläge für Wohnungen geschickt. Der
Verstorbene und sie (die Beigeladene) hätten ihren Verlauf und die Fotos gelöscht;
sie habe versucht, die Daten auf ihrem Natel und Laptop von einem Spezialisten zurückholen
zu lassen, aber ohne grossen Erfolg (A.S. 133). Sie habe darauf verzichtet,
wegen der Drogen die Polizei zu benachrichtigen, um die Klägerin nicht in den
Dreck zu ziehen. Sie würde niemand wegen Drogen und vielleicht noch Dealen
hinter Gitter bringen. Der Verstorbene sei da genau wie sie gewesen (A.S. 134).
Auf den Vorhalt, der Verstorbene sei
dann doch nicht bei der Klägerin ausgezogen, erwiderte die Beigeladene, dass er
sein Leben gelebt habe und gekommen und gegangen sei, wie er es gewollt habe.
Er habe sich auch in Spanien ausgelebt. Der Verstorbene habe gemeint, er wolle
nicht mehr fest gebunden sein; sobald er pensioniert werde, gehe er, vorher
habe er zu viel Arbeit gehabt und sei immer unterwegs gewesen. Er sei einer,
der dem Frieden zuliebe dem Streit aus dem Weg gegangen sei (A.S. 134). Der
Verstorbene habe die Trennung von der Klägerin gegenüber Dritten verschwiegen,
damit es kein Geschwätz gebe und er es nicht allen habe erklären müssen. Es sei
nicht seine Art gewesen, offen zu sagen, er habe die Klägerin verlassen, weil
sie gesoffen habe (A.S. 135).
Sie habe gesehen, dass sich der Verstorbene
im Haus der Klägerin quasi eine eigene Wohnung eingerichtet habe. Sie würde
sagen, sein Zimmer habe sich oben befunden, im Büro. Dort habe er all sein
Zeugs, seine versteckten Sachen und seine Kleider aufbewahrt und im Bett
geschlafen. Das habe sie aber nicht gesehen, nur das Zimmer, in das er sich
zurückgezogen habe. Er und die Klägerin hätten sich wegen dieser Probleme
auseinandergelebt (A.S. 133). Das Zimmer, das sie als Büro bezeichne, habe
sich neben dem Schlafzimmer befunden. Sein Zimmer sei unten im Keller gewesen. Es
habe sich um sein Büro gehandelt, denn der Verstorbene habe es so bezeichnet,
und als sie nach dem Inventar seine Sachen geholt hätten, sei das Zimmer anschliessend
bis auf den Laptop der Klägerin leer gewesen (A.S. 134 + 135). Auf Wunsch der
Klägerin hätten sie die Möbel aus dem ganzen Haus mitgenommen, d.h. die Möbel
des Verstorbenen und diejenigen, welche sie (die Beigeladenen) und die Klägerin
bei der Inventaraufnahme angegeben hätten; diese habe gesagt, sie sollen den
«Scheissdreck» mitnehmen (A.S. 134). Die Möbel des Verstorbenen hätten im
ganzen Haus gestanden (A.S. 135).
Was den Todestag des Verstorbenen
angehe, so sei dieser von der Spanienreise mit seinen Kollegen zurückgekehrt.
Als sie ihn angerufen habe, habe er nicht abgenommen. Die Tochter der Klägerin
habe telefoniert, dass er in [...] im Spital sei. Sie habe dort angerufen und
vom Arzt erfahren, dass es nicht gut aussehe. Auf dem Weg ins Spital sei dann
die Nachricht gekommen, dass es vorbei sei (A.S. 133).
3.2
An der Instruktionsverhandlung
wurden mehrere Zeugen einvernommen, welche zusammengefasst folgende Angaben
machten:
3.2.1
N.___ sagte aus, die Klägerin sei
die Nachbarin von ihm und seiner Ehefrau O.___. Der Verstorbene sei bei ihr eingezogen
(A.S. 135). Man habe ein normales freundschaftliches Verhältnis gepflegt. Eingeladen
habe man sich weniger, aber man sei sich halt so über den Weg gelaufen und habe
spontan über den Zaun miteinander geredet. Als Aussenstehender habe er keine
Veränderung oder Abkühlung in der Beziehung zwischen der Klägerin und dem Verstorbene
feststellen können. Er habe die beiden als Paar wahrgenommen. Die Tochter der
Klägerin kenne er oberflächlich. Von Drogenkonsum auf dem Nachbargrundstück habe
er nichts bemerkt (A.S. 136).
3.2.2
O.___ deponierte, die Klägerin habe
schon immer auf dem angrenzenden Grundstück gelebt. Später sei dann der Verstorbene
dort eingezogen (A.S. 136). Die Beziehung zur Klägerin sei nicht eng. Es handle
sich um ein gutnachbarschaftliches Verhältnis; man hocke nicht zusammen oder treffe
sich regelmässig, aber wenn jemand etwas brauche, helfe man aus (A.S. 136 + 137).
Der Verstorbene habe viel im Garten
gearbeitet. Da dies auch ihre Aufgabe sei, habe es sich ergeben, dass sie oft
miteinander geredet hätten. Über private Dinge hätten sie sich nicht
ausgetauscht; der Verstorbene habe etwa von seinem Fussballverein erzählt und
von seinen Enkeln, mehr eigentlich nicht. Zwei bis drei Tage vor seinem Tod
seien sie beide im Garten gewesen und hätten länger geredet. Der Verstorbene sei
gerade von einem Trainingslager des Vereins zurückgekehrt. Er sei total
glücklich und aufgestellt gewesen und habe erzählt, was er im Garten alles
machen müsse. Ihr Mann habe am 27. März Geburtstag, und es sei ein schöner,
relativ warmer Tag gewesen. Der Verstorbene habe nichts angetönt, dass ihm mit
der Klägerin nicht mehr wohl sei. Er habe ganz konkrete Pläne gehabt, was er
mit den Büschen hinten im Garten noch vorhabe. Er habe beabsichtigt, aufzuräumen
und Zeug herausschneiden. Sie habe nicht den Eindruck gewonnen, dass der Verstorbene
auf dem Sprung gewesen sei und habe wegziehen wollen (A.S. 137). Man würde es
jemand anmerken, wenn er unglücklich wäre; beim Verstorbenen habe sie nichts
dergleichen bemerkt. Er sei ihr auch nicht aus dem Weg gegangen (A.S. 138).
Den Anwalt der Klägerin habe sie vor dem
Saal gegrüsst, sonst kenne sie ihn nicht. Seit dem Tod des Verstorbenen sei sie
am Geburtstag bei der Klägerin gewesen. Man sehe dieser die Belastung während der
letzten zwei Jahre an, sie könne nicht abschliessen mit der Streitigkeit hier
und dem Verlust des Verstorbenen (A.S. 137). Auf die Frage, ob sie mit der Klägerin
über das Verfahren geredet habe, antwortete die Zeugin, sie hätten mitbekommen,
dass das Haus ausgeräumt werde und die Klägerin verzweifelt gewesen sei. Man helfe
dann. Die Klägerin habe erzählt, was man ihr vorwerfe, aber nicht, was sie mit
ihrem Anwalt besprochen habe. Sie (die Zeugin) und ihr Mann hätten nicht gewusst,
was sie an dieser Verhandlung sollen (A.S. 138).
3.2.3
P.___ hielt fest, die Klägerin sei
die Nachbarin von ihm und seiner Ehefrau Q.___. Der Verstorbene sei der Freund
der Klägerin gewesen. Die Beziehung zur ihr sei gutnachbarschaftlich, aber man habe
nicht zusammengesessen. Näher gekannt hätten sie den Verstorbene nicht. Sie
hätten mit ihm ein paar Worte gewechselt, wenn man sich getroffen habe, etwa
über den Garten und die Arbeit. Es seien nicht sehr tiefe Gespräche gewesen,
wie man halt mit Nachbarn rede. Sie hätten über die Jahre hinweg keine
Veränderung in der Beziehung zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen bemerkt.
Die Beziehung sei absolut intakt gewesen, man habe nie ein lautes Wort oder
irgendetwas gehört. Die Tochter und den Sohn der Klägerin kenne er beide (A.S.
138). Man grüsse sich einfach, von einer Beziehung zu sprechen wäre
übertrieben. Näheres zur Tochter wisse er nicht. Der Verstorbene habe immer
wieder im Garten gearbeitet, den Rasen gemäht und gejätet (A.S. 139).
3.2.4
Q.___ sagte aus, sie und ihr Mann
wohnten schräg gegenüber der Klägerin. Wenn sie im Garten gearbeitet hätten, habe
man sich gesehen. Manchmal seien der Verstorbene oder die Klägerin über die
Strasse gekommen und hätten geredet. Man sei nicht zusammengesessen oder habe
sich gegenseitig eingeladen. Es nur ein nachbarschaftliches Verhältnis gewesen,
weiter gekannt habe man sich nicht gut (A.S. 139). Der Verstorbene sei viel im
Garten gewesen, mehr als die Klägerin. Man habe etwa übers Gärtnern gesprochen,
es seien nie lange Unterhaltungen gewesen. Über die Jahre hinweg sei ihr, der
Zeugin, keine Veränderung in der Beziehung zwischen dem Verstorbenen und der
Klägerin aufgefallen (A.S. 140).
3.2.5
R.___ erklärte, sie kenne die
Klägerin seit etlichen Jahren, sie sei eine gute Freundin. Sie habe auch den Verstorbenen
kennen gelernt. Ihn habe sie nicht so häufig gesehen – sie habe mit der
Klägerin mehr telefoniert – und nicht übermässig gut gekannt. Er habe aber an
allen Anlässen teilgenommen. Man sei dann zu viert gewesen und habe lustige
Gespräche geführt. 2015 sei der Verstorbene an ihrem Geburtstag dabei gewesen
(A.S. 140). Über die Jahre hinweg habe sie keine Veränderung oder Abkühlung in
der Beziehung zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen bemerkt. Sie glaube,
die Klägerin hätte ihr das gesagt, was nicht der Fall gewesen sei (A.S. 140 +
141). Sie sei auch im Haus der Klägerin gewesen, kenne aber die Räumlichkeiten unten
nicht ganz so gut. Der Verstorbene habe im Parterre ein kleines Büro gehabt,
d.h. dort drin seien nur ein Schrank und ein Pult gewesen. Die Tochter der
Klägerin sehe sie nicht so häufig. Dieser sei es manchmal nicht ganz so gut
gegangen, aber selber habe sie sie nicht in diesem Zustand gesehen. In den
Jahren 2016 und 2017 sei ihr nicht aufgefallen, dass sich der Verstorbene anders
verhalten oder nicht mehr an gemeinsamen Anlässen teilgenommen hätte. Gesagt
habe er nie etwas. Einmal habe sie ihn getroffen, wie er mit dem Velo unterwegs
gewesen sei. Er habe aufgestellt gewirkt wie immer. Das sei im Herbst 2015 oder
Frühling 2016 gewesen, auf jeden Fall nach ihrem Geburtstagsfest (A.S. 141).
3.2.6
S.___ deponierte, sie sei eine
langjährige Freundin der Klägerin. Der Verstorbene sei einmal im Jahr zusammen
mit der Klägerin zu ihr nach [...] gekommen, und sie habe die beiden einmal im
Jahr in [...] besucht. Sie habe es sehr schön gefunden, dass der Verstorbene immer
mitgekommen bzw. zugegen gewesen sei; da er berufsmässig viel unterwegs gewesen
sei, rechne sie ihm umso mehr an, dass er an seinem freien Tag mit der Klägerin
zu ihr nach [...] gefahren sei. Sie habe den Eindruck gewonnen, dass die beiden
eine gute Beziehung gelebt hätten. Sie (die Zeugin, die Klägerin und der
Verstorbene) hätten immer sehr schöne Gespräche geführt, z.B. über Ferien,
Fussball oder die Familie. Beim letzten Treffen kurz vor dem Tod des Verstorbenen,
am 19. März, hätten die beiden sie besucht. Man habe über die Pensionierung geredet.
Der Verstorbene habe gesagt, dass er sich fit fühle und sicher bis zum
AHV-Alter arbeiten werde. Besondere Pläne habe er keine geäussert, sondern gemeint,
dass er immer etwas zu tun habe und sich wegen des Ruhestands keine Sorgen
mache (A.S. 142). Alles sei wie immer gewesen (A.S. 143). Der
Verstorbene habe im Haus der Klägerin kein eigenes Zimmer gehabt. Wenn sie in [...]
zu Besuch gewesen sei, sei er eigentlich immer mit ihr und der Klägerin
zusammen gewesen (A.S. 142). Sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass sich die
Beziehung im Lauf der Zeit verändert habe. Die Klägerin habe ihr auch nie
dergleichen erzählt. Mit der Tochter der Klägerin habe sie nur manchmal ein
paar Worte gewechselt. Die Klägerin habe als junge Erwachsene psychische
Probleme entwickelt, eher in Richtung Depression. Von Alkohol- oder
Drogenproblemen wisse sie nichts. Die Klägerin und der Verstorbene hätten in
der Zeit, als sie mit ihnen zusammen gewesen sei, nie Gehässigkeit gezeigt,
z.B. indem einer dem anderen das Wort abgeschnitten hätte, auch nicht beim
letzten Treffen. Sie habe nicht das Gefühl gehabt, eine Last liege auf dem Verstorbenen
(A.S. 143).
3.2.7
T.___ erklärte, der Verstorbene sei
ihr Ex-Schwager gewesen, der Ex-Mann ihrer Schwester. Sie habe ihm sehr nahe gestanden,
woran sich nach der Scheidung nichts geändert habe. Sie hätten den Kontakt auch
wegen der Kinder weiterhin gepflegt (A.S. 143). Zur Klägerin habe sie
keine Beziehung in dem Sinne gehabt, sie habe sie nicht oft gesehen (A.S. 144).
Der Verstorbene sei beruflich viel
unterwegs gewesen, manchmal von Montag bis Freitag, aber das habe ihm nach
eigenem Bekunden nichts ausgemacht. Bezüglich der Beziehung zur Klägerin sei er
sehr wortkarg gewesen. Einmal habe er ihr gesagt, sobald er pensioniert sei,
gehe er zurück ins [...]. Sie habe ihn gefragt, warum er bis zur Pensionierung
warten wolle, aber sie habe sich nicht erkundigt, ob mit der Beziehung etwas
nicht in Ordnung sei, das sei nicht ihre Art. Sie wisse nicht mehr, in welchem
Jahr das gewesen sei, aber schon in der Nähe seiner Pensionierung. Es sei klar
gewesen, dass der Verstorbene allein zurück ins [...] gewollt habe (A.S. 144 +
147). Sie sei auch im Haus der Klägerin gewesen. Der Verstorbene habe dort oben
rechts ein Zimmer für sich gehabt, mit einem Bürotisch sowie links und rechts
davon je einen Kasten. In einem seien Kleider und Sachen der Enkel aufbewahrt
worden, im anderen Kleider, Medikamente, Tee, Esswaren und Schuhe (A.S. 144).
Gesehen habe sie Tee, Zwieback, Medikamente, ein Necessaire, Badezimmersachen
wie Duschmittel sowie Schreibutensilien. Im Keller habe der Verstorbene ein
Zimmer mit den Möbeln von früher besessen, Sofabett, Bett, ein Gestell oder
eine Wohnwand. Es habe den Anschein gemacht, dass man dort wohnte. Ob der Verstorbene
in diesem Zimmer geschlafen habe, wisse sie nicht. Es sei nicht nur ein
Abstellraum gewesen. So wie der Verstorbene den Raum eingerichtet habe, sei er
sicher oft dort gewesen. Es habe so ausgesehen, als ob er das Zimmer als
Rückzugsort betrachtet habe (A.S. 145 + 146). Von 2015 bis zum Tod des Verstorbenen
sei sie nicht im Haus der Klägerin gewesen. Die Beigeladenen hätten sie dann
gebeten, mit ihnen die Möbel des Verstorbenen abzutransportieren. Die Möbel
seien im Büro von Anfang an dort so gestanden. Es habe nicht nur im Zimmer
unten und im Büro Möbel gehabt, sondern auch den Esstisch mit Stühlen und die
Wohnwand. Sie spreche vom Büro des Verstorbenen, weil in den beiden Schränken
dort nur seine Sachen gewesen seien (A.S. 146). Es falle auf, wenn es in einem
Kleiderschrank Dinge wie Tee oder Medikamente habe, die nicht dorthin gehörten
(A.S. 146 + 147). Was das Bad angehe, so sehe sie dort nur, was auf dem
Lavabo stehe, sie mache keine Schränke auf (A.S. 146).
Auf den Vorhalt, die Klägerin solle in
einem Gespräch mit ihr gesagt haben, dass sie auf eine Rente der Pensionskasse
des Verstorbenen verzichte, antwortete die Zeugin, die Klägerin habe sie nach
der Beerdigung einmal angerufen und erzählt, wie sie sich behandelt gefühlt
habe. Sie (die Zeugin) habe ihr gesagt, dass sie sich dazu nicht äussern wolle.
Die Kinder des Verstorbenen seien ihr natürlich näher als die Klägerin; sie
habe zu ihnen ein enges Verhältnis, der Beigeladene sei ihr Göttibub. Die
Klägerin habe wissen wollen, was sie zur Situation rund um die Pensionskasse
meine, aber dazu habe sie nichts sagen wollen. Dass die Klägerin auf die Rente
verzichte, habe sie nicht selber gehört. Intensiv diskutiert habe sie die
Angelegenheit mit den Beigeladenen nicht, sie habe auch nicht immer danach
gefragt (A.S. 145). Sie habe nicht mit eigenen Ohren gehört, ob die Klägerin
gedrängt habe, auf die Todesanzeigen zu kommen (A.S. 147).
3.2.8
U.___ sagte aus, sie sei mit der
Beigeladenen bekannt. Den Verstorbenen habe sie nur an Festen oder Besuchen bei
seiner Tochter gesehen. Man habe dann schon über persönliche Dinge gesprochen, aber
von seiner Lebenssituation habe der Verstorbene nichts erzählt. Die Klägerin
kenne sie nicht wirklich (A.S. 147).
Das Haus der Klägerin habe sie erstmals
betreten, als sie nach dem Tod des Verstorbenen geholfen habe, dessen Sachen
wegzubringen (A.S. 147). Dieser habe im Haus zwei Zimmer gehabt. Oben sei ein
Büro mit Schränken gewesen, in denen er Kleider, Duschsachen und andere
Non-Food-Artikel aufbewahrt habe. Ob der Verstorbene dort auch Essen gelagert
habe, wisse sie nicht mehr. Unten habe es einen Raum mit Bett und Schränken
gehabt, wo alle seine Sachen gewesen seien. Sonst habe sie im Haus nichts von
ihm gesehen, auch nicht im Bad. Sie seien oben im Wohnbereich gewesen, als sie
die Sachen aus dem Zimmer dort geholt hätten. Gesehen hab sie das Wohnzimmer,
den Gang, den Keller und das Zimmer der Tochter. Sie habe vor Ort den Eindruck
gewonnen, der Verstorbene habe sich vor der Klägerin in sein Zimmer
zurückgezogen. Seine Sachen hätten sie nur aus diesen zwei Räumen geholt. Es habe
so ausgesehen, als ob er sich dort eingerichtet habe. Seine Sachen seien in den
Schränken und Regalen eingeräumt gewesen. Ob der Verstorbene im Bett dort
geschlafen habe, könne sie nicht sagen. Mit der Klägerin habe sie an diesem Tag
nicht geredet. Sie (die Zeugin) habe weggeräumt, was die Beigeladenen ihr gesagt
hätten. Sie sei nur in den beiden Zimmern gewesen (A.S. 148). Bei den Sachen
auf der Inventurliste habe Sie nichts gemacht; wo sich Wohnwand, Rasenmäher und
Laufband befunden hätten, wisse sie nicht. Sie habe nichts davon bemerkt, dass
an diesem Tag in der ganzen Liegenschaft Möbel weggeräumt worden seien resp.
dass die Beigeladenen noch andere Möbel und Gegenstände wegschafft hätten (A.S. 149).
Die Klägerin habe ihr nicht direkt
gesagt, dass sie auf eine Rente der Pensionskasse des Verstorbenen verzichte,
sie wisse davon nur vom Hörensagen (A.S. 148).
3.2.9
V.___ führte aus, er habe nach
dem Tod des Verstorbenen im Haus der Klägerin das Inventar aufgenommen. Er habe
die beiden schon vorher gekannt, aus dem Dorf, vom Sehen her. Die Klägerin kenne
er etwas besser, wegen seiner Arbeit als Bänker. Die Fotografien seien von den
Beigeladenen erstellt worden. Ein grosser Teil im ganzen Haus sei vom Verstorbenen
gewesen, vor allem die Möbel, die er eingebracht habe. Er glaube, im
Untergeschoss habe es so etwas wie ein Gästezimmer gehabt, dort drin habe
praktisch alles dem Verstorbenen gehört. Es habe sicher ein Bett und einen
Schrank gehabt sowie Sachen vom FC [...] (A.S. 149). Nachher sei das Haus fast
leer gewesen. Esswaren habe es im «Gästezimmer» sicher nicht gehabt, aber er
sei natürlich nicht direkt nach dem Tod dort gewesen. Einen Kühlschrank habe er
nicht bemerkt. Die Inventaraufnahme sei von beiden Seiten sehr emotional
gewesen. Seiner subjektiven Wahrnehmung nach habe die Klägerin nach Alkohol
gerochen. Ob sie alkoholisiert gewesen sei, könne er so nicht sagen; sie habe
sicher etwas gehabt, aber er wisse nicht wie viel. Auf die Frage, ob die
Klägerin desorientiert gewesen sei, antwortet der Zeuge, sie habe sich Hilfe beim
Ex-Mann und bei der Tochter geholt. Am Anfang sei es relativ gut gegangen, mit
der Zeit sei die Klägerin etwas ausfällig geworden. Man habe ihr die
Hilflosigkeit angemerkt. Einmal habe sie gesagt «nehmt alles mit». Die Stimmung
sei sehr angespannt gewesen (A.S. 150). Die Klägerin sei häufig weggelaufen und
habe die Hände verworfen, weil sie mit den Aussagen der Beigeladenen nicht
einverstanden gewesen sei. Es hätten unterschiedliche Auffassungen über die
Eigentumsverhältnisse bestanden, wobei es auf die verletzende Ebene gegangen
sei. Die Beigeladenen hätten gesagt, der Verstorbene hätte sich in den nächsten
Tagen ohnehin trennen wollen (A.S. 151). Die Klägerin habe geflucht und
sei weggelaufen. Wörtlich könne er es nicht mehr wiedergeben (A.S. 152). Die
Möbel auf der Inventarliste hätten sich im ganzen Haus inkl. Garage befunden.
Ob das Bett im «Gästezimmer» unten bezogen gewesen sei, wisse er nicht. Wenn
die Beigeladene sage, laut ihm sei das Alkoholproblem der Klägerin bekannt, so
sei dies aus dem Kontext gerissen. Im Dorf heisse es schon, dass die Klägerin
einen oder zwei getrunken habe; das sei natürlich nur Hörensagen, er selber könne
kein Alkoholproblem bestätigen. Das Inventar habe so um 17:00 oder 18:00 Uhr
stattgefunden, nach der Arbeitszeit (A.S. 151).
3.2.10
W.___ sagte aus, sie sei
Buchhalterin bei der K.___ AG und für die Personaladministration zuständig
gewesen. So habe sich auch den Verstorbenen kennen gelernt (A.S. 152). Wenn er
durchs Büro gelaufen sei, habe sie hin und wieder ein paar Worte mit ihm
gewechselt (A.S. 153). Die Klägerin sei ihr nicht bekannt, der Verstorbene habe
sie nie erwähnt. Er habe im Betrieb über kein Büro verfügt, in dem er Kleider
und Esswaren hätte lagern können. Sie arbeite in [...]. Der Versicherte habe
ihres Wissens in [...] einen Spind mit den üblichen Massen gehabt und dort die
üblichen Sachen gelagert. Diesen Spind habe sie nicht gesehen. Die Person, die die
Übergabe dieser Sachen abgewickelt habe, habe ihr keine Rückmeldung gegeben,
dass etwas spezielles oder viel drin gewesen wäre, nur ein paar Kleider. Der Verstorbene
habe grundsätzlich zu den üblichen Zeiten gearbeitet; seine Überstunden seien
in der Zeiterfassung festgehalten. Ob er 2016 und 2017 am Abend nach der Arbeit
viel auswärts gegessen habe, entziehe sich ihrer Kenntnis (A.S. 153).
3.3
Die Akten enthalten im
Wesentlichen die folgenden sachdienlichen Urkunden:
3.3.1
Was die finanzielle Seite der
Beziehung angeht, so verfügten die Klägerin und der Verstorbene von 2013 bis zu
seinem Tod bei der X.___ Bank über ein gemeinsames Sparkonto (KB-Nrn. 8 + 34)
sowie über ein Hypothekenkonto (KB-Nr. 33). Der Verstorbene leistete zudem,
wie von der Klägerin ausgesagt, finanzielle Beiträge an den gemeinsamen
Haushalt. Gemäss den vorliegenden Kontoauszügen veranlasste er in den 27
Monaten von Januar 2015 bis März 2017 die folgenden Überweisungen an die
Klägerin:
· 1 x CHF 3'250.00
· 1 x CHF 2'400.00
· 2 x CHF 2'200.00
· 20 x CHF 2'000.00
· 1 x CHF 1'550.00
· 1 x CHF 1'000.00
· 1 x CHF 900.00
Die letzte dieser 27 Überweisungen,
im Betrag von CHF 2'000.00, erfolgte am 27. März 2017. Im Übrigen waren
auch die Stromrechnungen der Liegenschaft sowohl an die Klägerin als auch an
den Versicherten adressiert (KB-Nrn. 9 + 35).
3.3.2
Gemäss Bestätigung der Familie M.___
vom 7. September 2017 waren die Klägerin und der Verstorbene dort in den
Jahren 2014 und 2015 zusammen in den Ferien (KB-Nr. 10). Die für August 2016
gebuchten Ferien wurden abgesagt, weil der Vater der Klägerin erkrankt war.
Weiter war noch vor dem Tod des Verstorbenen für die Zeit vom 26. August
bis 2. September 2017 für ihn und die Klägerin ein Doppelzimmer reserviert
worden.
3.3.3
Die Beigeladenen reichten am 3.
Oktober 2018 schriftliche Erklärungen mehrerer Personen ein:
· H.___, 13. September 2018 (Beilage 1): Er
habe in den letzten 16 Jahren die Steuererklärung des Verstorbenen erstellt und
jeweils mit ihm geplaudert. Im Frühjahr 2016 habe der Verstorbene ihn
informiert, dass er sich von seiner damaligen Partnerin getrennt habe und am
liebsten wieder ins Baselbiet ziehen würde.
· I.___, 4. September 2018 (Beilage 2): Er
habe bis Mai 2016 bei der K.___ AG gearbeitet. Zum Verstorbenen habe er ein
gutes Verhältnis gehabt, weshalb sie sich auch Dinge aus dem Privatleben
erzählt hätten. Im Januar 2016 habe ihm der Verstorbenen anvertraut, dass er
die Beziehung zu seiner damaligen Freundin beendet habe und aus der gemeinsamen
Wohnung ausziehen wolle.
· Y.___, 31. August 2018 (Beilage 3): Der Verstorbene
sei von 2013 bis 2017 Stammkunde in ihrem [...]geschäft gewesen. Sie hätten
immer wieder persönliche und private Gespräche geführt. Während dieser ganzen
Zeit habe der Verstorbene nie erwähnt, dass er eine Lebenspartnerin habe,
obwohl sie auch über Beziehungen gesprochen hätten.
· Z.___, 3. September 2018 (Beilage 4):
Der Verstorbene habe eine neue Wohnung in der Nähe seiner Kinder und seines
Arbeitsortes gesucht. Da sie damals in einer Immobilienfirma gearbeitet habe,
habe sie angeboten, eine geeignete Wohnung zu suchen.
· AA.___, 31. August 2018 (Beilage 5): Er
und der Verstorbene hätten von 1995 bis 2017 gemeinsam Fussball gespielt und
seien nach dem Training regelmässig in einer kleinen Männergruppe ausgegangen.
In der ganzen Zeit habe der Verstorbene nie erwähnt, dass er mit einer Frau in
einer Beziehung stehe.
3.3.4
Im Stammdatenblatt der J.___ für
den Verstorbenen ist als Kontaktperson an erster Stelle die Klägerin als
«Lebenspartnerin» und an zweiter Stelle der Beigeladene eingetragen (A.S. 177).
F.___, Teamleiterin in der
Notfallstation des G.___, erklärte im Schreiben vom 25. April 2019 (A.S. 122),
sie habe beim Eintritt des Verstorbenen am 28. März 2017 die Einträge in das
System der Patientenadministration vorgenommen. Da er sehr kurz nach der
Aufnahme verstorben sei, erinnere sie sich noch daran. Beim Eintritt sei wegen
der schlechten Verfassung des Verstorbenen keine Zeit gewesen, die Kontaktdaten
zu erfassen. Nach dem Tod habe die Ärzteschaft sie nach einer Kontaktperson
gefragt. Da im System keine solche eingetragen worden sei, habe sie via Telsearch
geschaut, ob unter der Adresse des Verstorbenen noch andere Personen angegeben
seien. So habe sie den Namen und die Telefonnummer der Klägerin gefunden. Dies
habe sie an die Ärzte weitergeleitet, welche die Klägerin angerufen hätten.
Anschliessend habe sie die Klägerin im System als Kontaktperson eingetragen.
Die J.___ erklärte auf Nachfrage des
Gerichts hin am 5. August 2019, F.___ habe die Daten zur Klägerin nach dem Tod
des Verstorbenen erfasst. Dieser Eintrag beruhe weder auf Angaben des Verstorbenen
selber noch auf einem früheren Aufenthalt von ihm. Die Bestätigung vom 25.
April 2019 sei von AB.___ verfasst worden, beruhe aber auf den spontanen
telefonischen Angaben von Frau F.___. Diese habe am Schreiben noch Änderungen
vorgenommen, bevor sie es datiert und unterzeichnet habe (A.S. 175. f). Am 9.
August 2019 ergänzte die J.___, der Beigeladene habe mit der Patientenaufnahme
im G.___, dem dortigen Ärztesekretariat der Inneren Medizin sowie mit Frau AB.___
vom Rechtsdienst Kontakt aufgenommen. Es hätten aber weder er noch die
Beigeladene resp. ihre Anwälte mit einer Strafanzeige gedroht oder sonst wie
Druck ausgeübt (A.S. 179).
3.3.5
Die Todesanzeige des Verstorbenen
(unter KB-Nr. 17) nennt bei den Trauernden auch die Klägerin. In den Akten
befinden sich zudem mehrere Trauerkarten, welche sich an die Klägerin allein
oder an sie und die Trauerfamilie richten. In einige dieser Karten wird die
Klägerin als Partnerin des Verstorbenen angesprochen.
3.4
Eine Gesamtwürdigung des vorstehenden
Beweismaterials führt zu folgendem Ergebnis:
3.4.1
Vorab ist festzuhalten, dass kein
Verzicht der Klägerin auf eine Partnerrente belegt ist. Auch die von den
Beigeladenen angerufenen Zeugen T.___ und U.___ vermochten dies nicht aus
eigener Anschauung zu bestätigen (E. II. 3.2.7 + 3.2.8 hiervor).
3.4.2
Die Klägerin beschrieb an der
Verhandlung ihr Verhältnis zum Verstorbenen als Partnerschaft. Man sei
zusammengezogen, um sich gegenseitig zu helfen. Es besteht kein Anlass, an dieser
Darstellung zu zweifeln, korrespondiert sie doch mit den Akten. Das Verhalten
des Verstorbenen macht deutlich, dass er mit der Klägerin eine Beziehung
pflegte und sich dafür auf verschiedene Weise engagierte. Dies beginnt im
finanziellen Bereich mit gemeinsamen Konti, regelmässigen namhaften Beiträgen
an die Haushaltskosten sowie der Beteiligung an besonderen Anschaffungen. Ausserdem
brachte der Verstorbene diverse Möbel mit, als er einzog. Diese wurden nicht
einfach nur in einem Zimmer deponiert, sondern an verschiedenen Stellen im Haus
der Klägerin aufgestellt, so namentlich auch im gemeinsamen Wohnzimmer. Das
ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Klägerin, sondern wurde vom Zeugen V.___
(E. II. 3.2.9 hiervor) sowie der Beigeladenen und der Zeugin T.___ bestätigt
(E. II. 3.1.3 + 3.2.7 hiervor). Weiter kümmerte sich der Verstorbene um den
Garten der Klägerin, wie die Zeugen O.___ sowie P.___ und Q.___ beobachteten
(E. 3.2.2 - 3.2.4 hiervor). Andererseits verbrachten die Klägerin und der
Verstorbene auch einen Teil der Freizeit zusammen, indem sie andere Leute
trafen und in die Ferien fuhren (E. 3.2.5, 3.2.6 und 3.3.2 hiervor). Im Übrigen
behauptet niemand, auch nicht die Beigeladenen, dass die Klägerin oder der
Verstorbene Beziehungen zu Dritten unterhielten.
Vor diesem Hintergrund liegt auf der
Hand, dass die Klägerin und der Verstorbene ab dessen Einzug im Jahr 2011 eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft mit gegenseitigem Beistand und
Ausschliesslichkeitscharakter führten. Die Beigeladenen machen indes geltend,
dass der Verstorbene diese Beziehung noch vor seinem Tod beendet habe. Der
Grund dafür habe im übermässigen Alkoholkonsum der Klägerin sowie im Verhalten ihrer
Tochter, die ein Alkohol- und Drogenproblem gehabt habe, gelegen (E. II.
3.1.2
+ 3.1.3 hiervor).
3.4.3
Gewisse Anhaltspunkte deuten in
der Tat darauf hin, dass der Verstorbene Ende 2015 / Anfang 2016 mit dem
Gedanken spielte, auszuziehen und die Klägerin zu verlassen. Dafür sprechen
nicht nur seine Bemerkungen gegenüber den Beigeladenen (E. II: 3.1.2
+ 3.1.3 hiervor) und der Zeugin T.___ (E. II. 3.2.7 hiervor), sondern auch der
Umstand, dass er sich nach einer eigenen Wohnung umsah. Es kann jedoch offen
bleiben, inwieweit ihm die Klägerin oder deren Tochter dazu Anlass gegeben
haben. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verstorbene in der Folge bis zu
seinem Tod, also noch mehr als ein Jahr, bei der Klägerin lebte, seine Pläne
also nicht in die Tat umsetzte. Es erscheint unglaubwürdig, dass es ihm in
dieser ganzen Zeit nicht gelungen sein soll, eine Wohnung zu finden. Die
Beigeladenen verweisen zwar auf diverse Umstände, aus denen hervorgehen soll,
dass sich der Verstorbene faktisch von der Klägerin abgewandt hatte, auch wenn
er noch unter dem gleichen Dach mit ihr lebte. Damit dringen sie indes nicht
durch:
3.4.3.1
Das nach aussen hin erkennbare
Verhalten des Verstorbenen gegenüber der Klägerin änderte sich ab 2015 nicht. Er
gab der Klägerin vielmehr bis zu seinem Tod weiterhin Geld im bisherigen Rahmen
ab (E. II. 3.3.1 hiervor). Der Verstorbene verzichtete zudem keineswegs auf
gemeinsame Unternehmungen. Er wäre mit der Klägerin auch 2016 wie bis anhin in
die Ferien gefahren, wenn diese nicht aus anderen Gründen ausgefallen wären. Im
Jahr 2017 plante man ebenfalls einen gemeinsamen Urlaub, war doch für die Zeit
vom 26. August bis 2. September bei der Familie M.___ ein Doppelzimmer
reserviert worden, was ebenfalls gegen eine Distanzierung von der Klägerin
spricht (E. II. 3.3.2 hiervor). Noch kurz vor seinem Tod begleitete der
Verstorbene die Klägerin zu deren Freundin, der Zeugin S.___, wie er das schon
immer regelmässig getan hatte. Die Zeuginnen S.___ und R.___ bemerkten im
Übrigen beim Verstorbenen keinen Unterschied zu den früheren Treffen (E. II. 3.2.5
+ 3.2.6).
Aufschlussreich ist zudem die Aussage
der Zeugin O.___ (E. II. 3.2.2 hiervor). Der Verstorbene erzählte dieser kurz
vor seinem Tod, was er noch alles im Garten der Klägerin machen wolle. Dies zeigt,
dass der Verstorbene keineswegs mit der Beziehung abgeschlossen hatte, sondern
sich nach wie vor engagierte und für die Zukunft plante.
3.4.3.2
Richtig ist, dass der Verstorbene
Wert auf einen gewissen Freiraum für sich legte und auch mit Dritten Zeit
verbrachte. So besuchte er namentlich seine Kinder und Enkel oder fuhr mit
seinen Fussballkollegen in die Ferien (s. E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor). Dies
kann aber vor dem Hintergrund seines sonstigen Verhaltens nicht als Distanzierung
von der Klägerin gewertet werden. Auch in intakten Beziehungen ist es alles
andere als ungewöhnlich, dass die Partner Zeit für sich allein beanspruchen und
ohne den anderen etwas unternehmen. Ebenso wenig erlaubt der Umstand, dass der
Verstorbene viel arbeitete, für sich allein genommen den Schluss, dass sich die
Beziehung verschlechtert hatte. Auch die Seitensprünge während den Ferien mit
den Fussballkollegen belegen nicht, dass sich der Verstorbene von der Klägerin
abgewandt hätte. Es handelte sich hier nicht um ernsthafte Beziehungen zu
anderen Frauen; der Verstorbene sah dies offenbar jeweils als eine Art Auszeit
an, welche folgenlos blieb und die Beziehung zur Klägerin nicht in Frage
stellte.
Die Beigeladenen legen grosses Gewicht
darauf, dass der Verstorbene zwar bis zu seinem Tod im Haus der Klägerin
gewohnt, sich aber in ein eigenes Zimmer zurückgezogen habe (s. E. II. 3.1.2 +
3.1.3
hiervor). Aus den Zeugenaussagen geht zwar hervor, dass der Verstorbene über
ein bis zwei Zimmer verfügte, in denen sich vor allem Sachen wie Möbel, Kleider
etc. befanden, die ihm gehörten (E. II. 3.2.7 - 3.2.9 hiervor). Dies allein
bedeutet aber nicht, dass der Verstorbene dort wie ein Untermieter lebte und getrennt
von der Klägerin sein eigenes Leben führte. Die Klägerin sagte vielmehr aus,
sie und der Verstorbene hätten stets im gleichen Bett geschlafen. Durch die
Zeugenaussagen lässt sich denn auch in der Tat nicht erhärten, dass der Verstorbene
in einem separaten Zimmer schlief. Die im Zimmer vorgefundenen Lebensmittel wie
Kekse oder Tee vermögen ebenfalls nicht zu belegen, dass sich der Verstorbene quasi
verbarrikadiert hatte, um von der Klägerin Abstand zu halten. Von einer
Kochplatte oder einem eigenen Kühlschrank ist keine Rede. Die Zeuginnen T.___
und U.___ konnten lediglich angeben, sie hätten den (subjektiven) Eindruck
gehabt, es handle sich bei den Zimmern um einen Rückzugsort (E. II. 3.2.7 +
3.2.8
hiervor), was nur einen geringen Beweiswert besitzt. Im Übrigen schliesst
eine intakte Beziehung nicht aus, dass jeder Partner seinen eigenen räumlichen Bereich
besitzt.
Schliesslich lässt sich anhand der
Zeugenaussagen auch nicht nachweisen, dass der Verstorbene an seinem
Arbeitsplatz in grösserem Umfang Kleider aufbewahrte (vgl. E. II.
3.2.10
hiervor).
3.4.3.3
Aus den schriftlichen
Erklärungen, welche die Beigeladenen beigebracht haben (E. II. 3.3.3 hiervor),
ergibt sich nichts zu ihren Gunsten. Die Behauptung der Herren H.___ und I.___,
der Verstorbene habe sich nach eigenen Angaben von der Klägerin getrennt, widersprechen
seinem Verhalten, wie es aus den Akten und den Zeugenaussagen hervorgeht. Im
Übrigen deutet die Anrede in den beiden Schreiben («Sehr geehrte D.___» resp.
«Hallo D.___») darauf hin, dass die Herren H.___ und I.___ mit der Beigeladenen
bekannt waren, was den Verdacht aufkommen lässt, die schriftlichen Erklärungen
seien aus Gefälligkeit erfolgt.
Die Feststellung von Frau Y.___ und
Herrn AA.___ wiederum, der Verstorbene habe nie etwas von einer Beziehung
erzählt, ist unbehelflich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der
Verstorbene den besagten Personen einfach nichts von seiner Beziehung erzählen
wollte. Die Beigeladenen sagten denn auch aus, der Verstorbene sei in diesem
Punkt wortkarg gewesen und sie hätten beide erst spät von der Beziehung zur Klägerin
erfahren (E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor). Wenn er sich aber schon bei
seinen Kindern derart verschlossen zeigte, so liegt nahe, dass er Dritten gegenüber
seine Beziehung zur Klägerin erst recht verschwieg.
3.4.3.4
Aus dem Vermerk in den
Patientendaten, die Klägerin sei die Kontaktperson des Verstorbenen, lässt sich
weder zu Gunsten der Klägerin noch der Beigeladenen etwas ableiten. Dieser
Eintrag beruht nämlich nicht auf den eigenen Angaben des Verstorbenen beim
Spitaleintritt am 28. März 2017 (oder einem früheren Eintritt), sondern nur auf
der Vermutung der beteiligten Spitalmitarbeiterin F.___.
3.4.3.5
Zutreffend ist, dass es an
Fotografien fehlt, welche die Klägerin und den Verstorbenen als Paar zeigen.
Dies erlaubt aber keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Qualität der
Beziehung, sondern kann durchaus andere Gründe haben. Die Klägerin hat denn auch
plausibel angegeben, dass sie sich nicht so gern fotografieren lasse und auch
kein Interesse an einem Social Media-Auftritt habe.
3.4.3.6
Der Umstand, dass die Klägerin
in der Todesanzeige unter den Trauernden erwähnt sowie in diversen Beileidskarten
als Partnerin des Verstorbenen angesprochen wird, stellt ein gewisses Indiz
dafür dar, dass die Beziehung im Todeszeitpunkt des Verstorbenen immer noch
bestand.
3.4.4
Zusammenfassend ist mit dem im
Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b) nachgewiesen, dass
die Klägerin und der Verstorbene von 2011 bis zu dessen Tod am 28. März
2017, also während mehr als fünf Jahren, durchgehend im gleichen Haushalt
lebten und eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bildeten. Die Klägerin hat daher
Anspruch auf eine Partnerrente der Beklagten. Diese anerkennt denn auch ab
April 2017 einen jährlichen Rentenanspruch von CHF 21'573.00. Da für die
Finanzierung diese Rente das gesamte Vorsorgeguthaben des Verstorbenen von CHF 305'204.00
benötigt wird (s. A.S. 24 sowie KB-Nr. 16), entfällt ein Anspruch der
Beigeladenen auf das Todesfallkapital (Ziff. 4.5.5 Abs. 1 Reglement).
Der Verzugszins auf Rentenleistungen der
Beklagten entspricht demjenigen gemäss Freizügigkeitsgesetz (Ziff. 4.2.4
Abs. 2 Reglement), beläuft sich also auf 2 % (gesetzlicher BVG-Mindestzins
– seit 1. Januar 2017 1 % – plus 1 %, s. Ziff. 9.4
Reglement). Ein Verzugszins auf Rentenzahlungen ist ab der Klageanhebung
geschuldet (BGE 119 V 131 E. 4c und 4d
S. 135), hier also ab 29. Januar 2018, resp. ab der Fälligkeit der
nachfolgenden monatlichen Rentenzahlungen.
4.
4.1
Die obsiegende Klägerin hat für
das Klageverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese Entschädigung
richtet sich nach kantonalem Recht (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche
Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 BVG N 50). Das Versicherungsgericht
bemisst sie ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 7 Abs. 3 Verordnung des
Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die
Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen
/ VVV, BGS 125.922). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem
Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter der Klägerin
eingereichte Kostennote (A.S. 221 ff.) nennt einen Zeitaufwand von 67,76
Stunden, der wie folgt zu kürzen ist:
· Nicht anzurechnen ist der gesamte
vorprozessuale Aufwand vom 23. Juni 2017 bis und mit 8. Januar 2018 von
insgesamt 9,75 Stunden (Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 73 BVG N 51).
· Die Kostennote weist für die drei
zentralen Rechtsschriften im Klageverfahren folgenden Aufwand aus:
o Klage vom 29. Januar 2018: 6,09 Stunden
(9., 18., 24., 25. und 29. Januar 2018)
o Stellungnahme vom 3. Juli 2018: 11,09
Stunden (1., 5., 8., 11. und 12. Juni sowie 2. und 3. Juli 2018)
o
Stellungnahme vom
30.
Oktober 2019: 11,5 Stunden (8., 9., 10., 24., 25. und 30. Oktober 2019)
Dieser Aufwand
erscheint einerseits als zu hoch, vor allem wenn man berücksichtigt, dass die
Klage nur acht Seiten und die Stellungnahme vom 3. Juli 2018 zehn Seiten
umfasst. Zudem konnte der Vertreter bei der Klage teilweise auf die Vorarbeiten
aus der Korrespondenz mit der Beklagten zurückgreifen (s. Schreiben vom
11.
September 2017, KB-Nr. 17). Andererseits ist im obigen Zeitaufwand
(sowie in weiteren Positionen, s. etwa 8. Mai 2019) auch reiner Kanzleiaufwand
mitenthalten, z.B. Scannen von Eingaben, Kopieren von Beilagen, Versand von
Rechtsschriften, Rücksendung von Empfangsbescheinigungen oder Erstellung von
Fristerstreckungsgesuchen ohne besondere Begründung. Dieser Aufwand ist im
Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Werden aber anwaltliche Verrichtungen und Arbeiten des Sekretariats in ein und
derselben Position zusammengefasst, so ist es nicht möglich, den Kanzleiaufwand
auszuscheiden (eine Ausnahme bildet hier nur die Position vom 28. Mai 2019 über
1,33 Stunden, welche ausschliesslich Kanzleiaufwand umfasst). Im Übrigen weist
die Kostennote auch die Kenntnisnahme von Verfügungen aus, mit denen der
Klägerin weder eine Frist gesetzt noch ein Antrag von ihr abgewiesen wurde.
Dieser Aufwand ist nach der Praxis des Versicherungsgerichts nicht zu vergüten.
Zusammenfassend erscheint es als angemessen, für den nicht anrechenbaren sowie
den unangemessen hohen Aufwand einen pauschalen Abzug von ermessensweise zehn
Stunden vorzunehmen.
· Der nachprozessuale Aufwand ist
angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu
kürzen.
Zusammenfassend verbleibt ein zu
entschädigender Aufwand von 47,51 Stunden. Was den geltend gemachten
Stundenansatz von CHF 280.00 angeht, so wird praxisgemäss nur in rechtlich oder
sachverhaltsmässig ganz aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr als CHF
260.00
gewährt. Dies würde etwa zutreffen bei ausserordentlich umfangreichen
Akten, die den üblichen Rahmen komplett sprengen, bei Rechtsfragen in einem
speziellen Gebiet, mit dem Anwälte in der Regel keine Erfahrung haben, oder bei
einer überaus komplexen und schwierigen Beweiswürdigung. Ein solcher Fall liegt
hier nicht vor. Mit dem erwähnten Stundenansatz von CHF 260.00 ergibt sich somit
eine Entschädigung von CHF 13'501.70, einschliesslich CHF 183.80
Auslagen und CHF 965.30 Mehrwertsteuer (mit dem seit 1. Januar 2018
geltenden Satz von 7,7 %).
4.3
Die Parteientschädigung im
Klageverfahren der beruflichen Vorsorge geht grundsätzlich zu Lasten der
unterliegenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. § 7 Abs. 3 VVV). In der vorliegenden
Konstellation wäre es indes nicht sachgerecht, der Beklagten Parteikosten
aufzuerlegen. Diese hatte den Anspruch der Klägerin auf eine Partnerrente
nämlich im Prinzip nie bestritten. Die Beigeladenen machten jedoch geltend,
dass das Altersguthaben des Verstorbenen ihnen zustehe. Da dieses Kapital zur
Finanzierung der Partnerrente benötigt wurde, schlossen sich die Ansprüche der
Klägerin und der Beigeladenen gegenseitig aus. Bei dieser Sachlage lehnte es
die Beklagte verständlicherweise ab, ohne gerichtliches Urteil Rentenleistungen
zu erbringen, um das Risiko einer Doppelzahlung zu vermeiden. Der vorliegende
Prozess war mit anderen Worten nur erforderlich, weil die Beigeladenen den
Anspruch der Klägerin bestritten, wobei sei mit ihrem Begehren unterlagen. Es
ist deshalb angezeigt, die Parteientschädigung der Klägerin nach dem
Verursacherprinzip den beiden Beigeladenen unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15
25.
vom 12. Juli 2016 E. 5a).
5.
Verfahrenskosten sind keine zu
erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beklagte B.___ wird verpflichtet,
der Klägerin A.___ in Gutheissung ihrer Klage vom 29. Januar 2018 ab 1. April
2017 eine Partnerrente von jährlich CHF 21'573.00 zu bezahlen, zuzüglich
Zins im Sinne der Erwägungen.
2. Die Klage der Beigeladenen C.___ und D.___
vom 28. Mai 2018 wird abgewiesen.
3. Die Beigeladenen C.___ und D.___ haben
der Klägerin A.___ unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF
13'501.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann