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Entscheid

VSKLA.2018.3

Berufsvorsorge

19. März 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

A.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der Personalvorsorgestiftung der Ärzte

und Tierärzte (nachfolgend Klägerin) per 1. Januar 2017 einen Anschlussvertrag

zur Durchführung der beruflichen Vorsorge, ab (KB [Klagebeilage] 2 und 20).

1.2 Aufgrund

ausbleibender Zahlungen (Rechnung vom 10. März 2017: CHF 7'824.00 [KB 4];

Rechnung vom 10. Juni 2017: CHF 7'824.00 [KB 7]) leitete die Klägerin am

7. Juni 2017 und 8. November 2017 Betreibungen gegen die Beklagte ein (KB

11 und 12). Gegen die Zahlungsbefehle Nrn. 527678 vom 8. Juni 2018 sowie 542521

vom 8. November 2017 des Betreibungsamtes Region Solothurn erhob die Beklagte

jeweils ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 13 und 14).

2. Am

1. Februar 2018 erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Beklagte sei zu

verpflichten, der Klägerin CHF 15'861.95 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF

7'824.00 seit dem 1. April 2017 und 5 % Zins auf CHF 7'824.00 seit dem 1. Juli

2017 zu bezahlen.

2.

Die Rechtsvorschläge

in den Betreibungen Nr. 527678 und 542521 des Betreibungsamtes Region Solothurn

seien aufzuheben.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

3. Die

Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht

vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur

Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines

Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2

Im Bereich

des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts

als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen

Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110

E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und

i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde

mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den

revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

1.3

Im

vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhe von CHF 15'861.95 nebst Zins von 5 % auf CHF 7'824.00 seit dem 1.

April 2017 und 5 % Zins auf CHF 7'824.00 seit dem 1. Juli 2017 geltend. Diese

Forderung setzt sich zusammen aus ausstehenden Beiträgen von 2 x CHF

7'824.00, einer Mahngebühr von CHF 40.00 sowie Betreibungskosten von total

CHF 173.95. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des

Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a

GO als Einzelrichter beurteilt.

2.

2.1

Durch die Anschlussvereinbarung vom 7. Juni 2016 (KB 20) ergab sich ein

Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die

gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die

Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin

angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für

die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 4

des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der

Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die

Beitragsrechnungen betreffend Januar – März 2017 vom 10. März 2017 (KB 4) sowie

betreffend April – Juli 2017 vom 10. Juni 2017 (KB 7) im Umfang von CHF

15'648.00 (CHF 7'824.00 + CHF 7'824.00) ausgewiesen.

Die Beklagte liess

sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2

Gemäss

Ziffer 4 des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die

verspätete Bezahlung einen Mahnbetrag zu bezahlen. Damit ist dieser Teil der

Klageforderung (CHF 40.00) ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem

Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins

(Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach

dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem

Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter,

Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss Ziff. 4 des Anschlussvertrages ist bei

verspäteter Bezahlung der Beiträge ein Verzugszins gemäss OR geschuldet. Die

Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Gemäss

Abrechnungen vom 10. März 2017 und 10. Juni 2017 setzte die Klägerin der Beklagten

Frist bis 10. April 2017 bzw. bis 10. Juli 2017 (Zahlungseingang), die

ausstehenden Beiträge zu begleichen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass

die Klägerin Zins von 5 % auf CHF 7'824.00 seit dem 1. April 2017 und 5 % Zins

auf CHF 7'824.00 seit dem 1. Juli 2017 verlangt.

3.2

Die

Betreibungskosten müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen werden: Diese

Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im

Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag

bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).

4.

Die Klage ist somit teilweise gutzuheissen.

Demnach ist in der Betreibung Nr. 527678 des Betreibungsamtes Region Solothurn

im Umfang von CHF 7'824.00 nebst 5 %

Verzugszins seit 1. April 2017 sowie in der Betreibung Nr. 542521 des

Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von 7'824.00 nebst Verzugszins seit

1.

Juli 2017 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Zudem hat die Beklagte der Klägerin die

vertraglich geschuldete Mahngebühr von CHF 40.00 zu bezahlen.

5.

Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder

leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei

Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein

Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen

Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt

wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine

leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum

geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch

den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat

sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten

deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das

Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht

möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die

Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe

wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

6.

Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine

Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine

Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige

oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die

Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere

qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen

erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete

Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S.

255): Es muss sich

einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.

Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig

machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die

normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich

beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis

der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.

4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht

zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung

zusteht (BGE 127 V 208).

Die

Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung

beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders

lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin

eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte

nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der

Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie

gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen

(vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse).

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine

Parteientschädigung schuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Klage wird in

dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. 527678 des Betreibungsamtes

Region Solothurn im Umfang von CHF 7'824.00 nebst 5 % Verzugszins seit 1.

April 2017 sowie in der Betreibung Nr. 542521 des Betreibungsamtes Region

Solothurn im Umfang von 7'824.00 nebst Verzugszins seit 1. Juli 2017 die

definitive Rechtsöffnung erteilt wird.

2.

Die Beklagte hat der

Klägerin zudem Mahngebühren von CHF 40.00 zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch