VSKLA.2018.3
Berufsvorsorge
19. März 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 19. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Personalvorsorgestiftung der Ärzte und
Tierärzte (PAT-BVG),
vertreten durch Ausgleichskasse medisuisse
Klägerin
gegen
A.___
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
A.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der Personalvorsorgestiftung der Ärzte
und Tierärzte (nachfolgend Klägerin) per 1. Januar 2017 einen Anschlussvertrag
zur Durchführung der beruflichen Vorsorge, ab (KB [Klagebeilage] 2 und 20).
1.2 Aufgrund
ausbleibender Zahlungen (Rechnung vom 10. März 2017: CHF 7'824.00 [KB 4];
Rechnung vom 10. Juni 2017: CHF 7'824.00 [KB 7]) leitete die Klägerin am
7. Juni 2017 und 8. November 2017 Betreibungen gegen die Beklagte ein (KB
11 und 12). Gegen die Zahlungsbefehle Nrn. 527678 vom 8. Juni 2018 sowie 542521
vom 8. November 2017 des Betreibungsamtes Region Solothurn erhob die Beklagte
jeweils ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 13 und 14).
2. Am
1. Februar 2018 erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Beklagte sei zu
verpflichten, der Klägerin CHF 15'861.95 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF
7'824.00 seit dem 1. April 2017 und 5 % Zins auf CHF 7'824.00 seit dem 1. Juli
2017 zu bezahlen.
2.
Die Rechtsvorschläge
in den Betreibungen Nr. 527678 und 542521 des Betreibungsamtes Region Solothurn
seien aufzuheben.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
3. Die
Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht
vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur
Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines
Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2
Im Bereich
des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts
als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen
Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110
E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und
i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde
mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den
revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).
1.3
Im
vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhe von CHF 15'861.95 nebst Zins von 5 % auf CHF 7'824.00 seit dem 1.
April 2017 und 5 % Zins auf CHF 7'824.00 seit dem 1. Juli 2017 geltend. Diese
Forderung setzt sich zusammen aus ausstehenden Beiträgen von 2 x CHF
7'824.00, einer Mahngebühr von CHF 40.00 sowie Betreibungskosten von total
CHF 173.95. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des
Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a
GO als Einzelrichter beurteilt.
2.
2.1
Durch die Anschlussvereinbarung vom 7. Juni 2016 (KB 20) ergab sich ein
Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die
gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die
Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin
angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für
die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 4
des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der
Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die
Beitragsrechnungen betreffend Januar – März 2017 vom 10. März 2017 (KB 4) sowie
betreffend April – Juli 2017 vom 10. Juni 2017 (KB 7) im Umfang von CHF
15'648.00 (CHF 7'824.00 + CHF 7'824.00) ausgewiesen.
Die Beklagte liess
sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2
Gemäss
Ziffer 4 des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die
verspätete Bezahlung einen Mahnbetrag zu bezahlen. Damit ist dieser Teil der
Klageforderung (CHF 40.00) ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem
Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins
(Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach
dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem
Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter,
Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).
Gemäss Ziff. 4 des Anschlussvertrages ist bei
verspäteter Bezahlung der Beiträge ein Verzugszins gemäss OR geschuldet. Die
Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Gemäss
Abrechnungen vom 10. März 2017 und 10. Juni 2017 setzte die Klägerin der Beklagten
Frist bis 10. April 2017 bzw. bis 10. Juli 2017 (Zahlungseingang), die
ausstehenden Beiträge zu begleichen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Klägerin Zins von 5 % auf CHF 7'824.00 seit dem 1. April 2017 und 5 % Zins
auf CHF 7'824.00 seit dem 1. Juli 2017 verlangt.
3.2
Die
Betreibungskosten müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen werden: Diese
Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im
Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag
bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).
4.
Die Klage ist somit teilweise gutzuheissen.
Demnach ist in der Betreibung Nr. 527678 des Betreibungsamtes Region Solothurn
im Umfang von CHF 7'824.00 nebst 5 %
Verzugszins seit 1. April 2017 sowie in der Betreibung Nr. 542521 des
Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von 7'824.00 nebst Verzugszins seit
1.
Juli 2017 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Zudem hat die Beklagte der Klägerin die
vertraglich geschuldete Mahngebühr von CHF 40.00 zu bezahlen.
5.
Nach
Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der
Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder
leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei
Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein
Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung
Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens
nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen
Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt
wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine
leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum
geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch
den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat
sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten
deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das
Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht
möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die
Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe
wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).
6.
Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine
Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine
Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige
oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die
Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere
qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen
erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete
Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S.
255): Es muss sich
einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.
Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig
machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die
normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis
der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.
4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht
zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung
zusteht (BGE 127 V 208).
Die
Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung
beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders
lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin
eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte
nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der
Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie
gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen
(vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse).
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine
Parteientschädigung schuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Klage wird in
dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. 527678 des Betreibungsamtes
Region Solothurn im Umfang von CHF 7'824.00 nebst 5 % Verzugszins seit 1.
April 2017 sowie in der Betreibung Nr. 542521 des Betreibungsamtes Region
Solothurn im Umfang von 7'824.00 nebst Verzugszins seit 1. Juli 2017 die
definitive Rechtsöffnung erteilt wird.
2.
Die Beklagte hat der
Klägerin zudem Mahngebühren von CHF 40.00 zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch