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Entscheid

VSKLA.2018.4

Berufsvorsorge

18. März 2020Deutsch40 min

1. Am 2. Februar 2018 lässt A.___ (fortan: Kläger), geb. 1958, beim Versicherungsgericht des

Source so.ch

Urteil vom 18. März 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Tuor

Kläger

gegen

1. B.___

vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber

2. C.___

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey

3. D.___

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge

(Klage vom 2. Februar 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 2. Februar 2018 lässt A.___ (fortan: Kläger), geb. 1958, beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die Pensionskasse B.___

(fortan: Beklagte 1), die Pensionskasse C.___ (fortan: Beklagte 2) sowie

die Vorsorgeeinrichtung D.___ (fortan: Beklagte 3) erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.

1 ff.):

1.

Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlich und

reglementarisch vorgesehenen Leistungen rückwirkend für die Zeit ab März 2015

zu gewähren, zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klageeinreichung.

2.

Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger die

gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Leistungen ab März 2015 zu

gewähren, zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klageeinreichung.

3.

Subeventualiter sei die Beklagte 3 zu verpflichten, dem Kläger die

gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Leistungen ab März 2015 zu

gewähren, zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klageeinreichung.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

2.

2.1 Die

Beklagte 2 lässt mit Klageantwort vom 5. März 2018 beantragen, die Klage gegen

sie sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (A.S. 26 ff.).

2.2 Die

Beklagte 1 lässt mit Klageantwort vom 13. März 2018 beantragen, die Klage gegen

sie sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des Klägers (A.S. 39 ff.).

2.3 Die

Beklagte 3 beantragt mit Klageantwort vom 6. April 2018, die Klage sei

abzuweisen, soweit sie die Beklagte 3 betreffe, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der unterlegenen Partei (A.S. 53 ff.).

3. Der

Kläger hält mit Replik vom 28. Mai 2018 an seinen Klagebegehren fest (A.S. 66

ff.).

4. Die

Beklagten bekräftigen in den Dupliken vom 14. Juni, 19. Juni resp. 8. August

2018 ihre Rechtsbegehren (A.S. 82 ff. / 89 ff. / 93 ff.).

5. Der

Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt E.___, verstirbt am 1. September 2018

(A.S. 110). Seine Kanzlei reicht am 17. September 2018 eine Kostennote für den bis

dahin angefallenen Aufwand ein (A.S. 114 ff.).

6. Die neu

mandatierte Vertreterin des Klägers reicht am 18. Oktober 2018 eine ergänzende

Stellungnahme (A.S. 122 ff.) sowie eine Kostennote ein (A.S. 129). Diese

Eingaben gehen am 17. Januar 2019 zur Kenntnisnahme an die Beklagten (A.S. 130).

7. Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts zieht mit Verfügung vom

17. Januar 2019 die IV-Akten des Klägers bei (A.S. 130). Deren

Eingang beim Gericht wird den Parteien am 12. Februar 2019 mitgeteilt (A.S.

132). Diese stellen in der Folge keine Gesuche um Akteneinsicht.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Versicherungsgericht ist zur

Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer versicherten Person

gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig (Art. 73

Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über

die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

1.2

Klagen in

Sozialversicherungssachen müssen eine Begründung enthalten, damit das

Versicherungsgericht darauf eintreten kann (§ 2 Abs. 2 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922).

Die Beklagte 2

hält dafür, die Klage gegen sie sei nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb

darauf nicht einzutreten sei. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Aus der

Klage ergibt sich zumindest implizit, warum der Kläger im Eventualbegehren die

Beklagte 2 für leistungspflichtig hält, sollte die massgebliche

Arbeitsunfähigkeit nicht während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1

eingetreten sein. Die Beklagte 2 war denn auch in ihrer Klageantwort in der

Lage, gegen das Klagebegehren sachgerecht Einwände zu erheben.

2.

2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat, wer im Sinne der

Invalidenversicherung (fortan: IV) zu mindestens 40 % invalid ist und bei

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,

versichert war (Art. 23 lit. a BVG). Entscheidend ist in diesem

Zusammenhang einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig

davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf

Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im

Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Entsprechend

bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen

Erlöschungsgrund für den Rentenanspruch (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario;

BGE 123 V 262 E. 1a S. 263 f.). Umgekehrt entfällt im

Anwendungsbereich von Art. 23 lit. a BVG die Leistungspflicht einer

Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor der

Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.1).

2.2

Die obligatorische Versicherung der

beruflichen Vorsorge beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses resp. – für

Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung – mit dem Tag, für den

erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Art. 10 Abs. 1 BVG).

Die obligatorische Versicherung endet grundsätzlich mit der Auflösung des

betreffenden Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 BVG); für das

Invaliditätsrisiko bleibt der Arbeitnehmer allerdings während eines Monats nach

Auflösung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht

bereits zuvor ein neues Vorsorgeverhältnis entsteht (Art. 10 Abs. 3 BVG).

2.3

Arbeitsunfähigkeit ist die

Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20

E. 5.3 S. 27). Sie ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie

mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt

oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2).

Der Zeitpunkt des Eintritts dieser relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem

im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen sein.

Dieser Nachweis ist grundsätzlich durch echtzeitliche ärztliche Atteste zu

erbringen. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine

erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit, reichen nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung

muss vielmehr arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen

Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers,

oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte

Arbeitsausfälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_210/2018 vom 29. August 2018

E. 2.2 und 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2).

2.4

Die Arbeitsunfähigkeit, welche

während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, muss zur späteren

Invalidität in sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht in einem direkten und

engen Zusammenhang stehen (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265):

Der sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn

der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen

derselbe ist, welcher während des Vorsorgeverhältnisses zur Arbeitsunfähigkeit

geführt hat (a.a.O.). Ist die bei noch bestehender Versicherungsdeckung

eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch bedingt, die Invalidität, welche Anspruch

auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet, jedoch psychisch, so wird

in der Regel nicht vorausgesetzt, dass die Arbeitsfähigkeit während der Dauer

des Vorsorgeverhältnisses (bzw. vor dem Ende der Nachdeckungsfrist für die

Risiken Tod und Invalidität) psychisch bedingt mindestens zu 20 % eingeschränkt

war. Verlangt wird, dass das Leiden sich manifestiert und das

Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägt hatte. An diesen Nachweis dürfen keine

zu geringen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich sind grundsätzlich

echtzeitliche Belege, aus denen sich allenfalls im Verbund mit späteren

fachärztlichen Berichten gewichtige Anhaltspunkte ergeben, wonach bei noch

bestehender Versicherungsdeckung psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen

auf das Krankheitsgeschehen bestanden haben (Urteil des Bundesgerichts

9C_583/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.1).

Die zeitliche Konnexität wiederum

entfällt dann, wenn die versicherte Person vorübergehend wieder arbeitsfähig

wird (BGE 120 V 112 E. 2c/aa S. 117), d.h. wenn die Arbeitsunfähigkeit in einer

angepassten Erwerbstätigkeit während mehr als drei Monaten unter 20 %

gesunken ist (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63).

2.5

Für den Beginn des Anspruchs auf

eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gelten sinngemäss die

entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

Dispositiv

(IVG, SR 831.20). Der Versicherte muss demnach während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sein (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), wobei der

Rentenanspruch aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die

Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass

der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält

(Art. 26 Abs. 2 BVG).

2.6 Ein Entscheid der IV-Stelle ist

für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des

Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war und die

invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften

Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.

4.3.2 S. 69, 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.). Diese Bindungswirkung findet

ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1

BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die

Orientierung an der IV bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen

Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69).

3.

3.1

3.1.1 Der Kläger, gelernter

Automechaniker, war seit Januar 1996 bei der F.___ (fortan: Arbeitgeberin 1) als

Mitarbeiter im Werkhof und stellvertretender Garagenchef beschäftigt (Akten der

IV-Stelle Solothurn / IV-Nr. 17 S. 2 + Nr. 20). Nachdem er am 7. Januar 2008

einen Herzinfarkt erlitten hatte, war er vorübergehend arbeitsunfähig, kehrte aber

wieder an seinen Arbeitsplatz zurück (IV-Nrn. 1 - 3 und 5).

3.1.2 Im Juni 2011 geriet der Kläger in

eine Polizeikontrolle, als er in angetrunkenem Zustand mit seinem Auto

unterwegs war, worauf man ihm seinen Führerausweis entzog (IV-Nr. 19 S. 1 f.). Die

Arbeitgeberin 1 vereinbarte mit dem Kläger am 5. Juli 2011 die Auflösung

der Anstellung per 31. Oktober 2011 (IV-Nr. 17 S. 9). Ab dem 8. Juli 2011 war dieser

vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 36), wobei er wegen einer Synkope ins G.___

eingeliefert und am 21. Juli 2011 für einen stationären Alkoholentzug in das Therapiezentrum

H.___ überwiesen wurde (IV-Nr. 13 S. 17 f. + S. 22 f.).

3.1.3 Zum Gesundheitszustand des

Klägers während dieser Phase finden sich im Wesentlichen folgende Berichte in

den Akten:

3.1.3.1 Psychiatrische Dienste [...],

8. Juni 2010 (IV-Nr. 13 S. 14 ff.): Der Kläger sei wegen seines

Alkoholabhängigkeitssyndroms vom 27. April bis 15. Mai 2010 hospitalisiert

gewesen. Er habe eine ausgeprägte, unter Medikation langsam rückläufige

Entzugssymptomatik entwickelt. Man habe ihn in eine engmaschige ambulante

psychiatrische Begleitung entlassen.

3.1.3.2 Dr. med. I.___, Arzt für Innere

Medizin FMH […], 26. Juni 2010 (IV-Nr. 88.1 S. 4): Der Kläger leide unter einer

koronaren Herzkrankheit, Nikotinabusus, Hypercholesterinämie und Aethylabusus.

3.1.3.3 Dr. med. J.___, Ärztlicher

Leiter Therapiezentrum H.___, 26. Juli 2011 (IV-Nr. 13 S. 24 ff.): Es

bestehe ein langjähriger chronischer Alkoholmissbrauch mit zumindest sozialen

Folgeproblemen. Nach einem Entzug im Sommer 1997 sei der Kläger während neun

Jahren trocken gewesen, habe aber den Alkoholkonsum nach seinem Herzinfarkt im Jahr

2008 wieder aufgenommen. In der Folge sei es bereits 2009 zu einem

Führerausweisentzug gekommen. Die psychische Situation sei auf Grund des

Alkoholentzugs resp. der erheblichen Benzodiazepin-Medikation nicht

beurteilbar. Eine 14-wöchige Entwöhnungskur sei indiziert. Für die Dauer der

Hospitalisation vom 21. Juli bis voraussichtlich 27. Oktober 2011 wurde am 3.

August 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (IV-Nr. 13 S.

27). Am 20. September 2011 ergänzte Dr. med. J.___, der Kläger sei in

beschützender Umgebung abstinent. Nach dem Therapieaufenthalt werde er

voraussichtlich zu 100 % wieder in seinem angestammten Beruf tätig sein

können (IV-Nr. 13 S. 17 f.).

3.1.3.4 Dr. med. K.___, Arzt für Allg.

Medizin FMH und Hausarzt des Klägers, 17. Oktober 2011 (Klagebeilage / KB

II Nr. 1): Der Kläger habe wegen seiner Alkoholkrankheit 1996 einen stationären

Entzug durchgeführt. Der Herzinfarkt im Jahr 2008 habe ihn aus dem

Gleichgewicht gebracht. Um die Erfahrung einer nachhaltig eingeschränkten

körperlichen Leistungsfähigkeit zu kompensieren, sei es in den nächsten Monaten

zu einem erneuten Alkoholkonsum gekommen. Der Kläger habe sich in seinem

beruflichen Alltag im gleichen Ausmass wie früher bewähren wollen. Ihm sei

bewusst gewesen, dass das Ausmass der körperlichen Belastung sowie der

zunehmende Alkoholkonsum zu einer äusserst ungünstigen gesundheitlichen und

psychosozialen Situation führen würden, habe aber aus dieser Spirale nicht

aussteigen können. Rückblickend sei die berufliche Situation in einem

erheblichen Ausmass für die gesundheitliche Entwicklung verantwortlich.

3.1.3.5 Dr. med. J.___ / lic. phil. L.___,

Psychotherapeutin, 9. November 2011 (IV-Nr. 13 S. 8 ff.): Der Kläger weise

ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender

Umgebung (F10.21), sowie passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (Z73.1) auf. Was

den Psychostatus beim Austritt betreffe, so habe sich der Allgemeinzustand

gebessert. Während der Einzeltherapiesitzungen habe sich gezeigt, dass der

Kläger durch seine Schwierigkeiten, sich bei der Arbeit, aber auch im privaten

Bereich abzugrenzen, überfordert gewesen sei. Diese Dauerbelastung habe (neben

anderen Faktoren wie Rauchen und Hypertonie) zu einem Herzinfarkt geführt und den

Kläger dazu gezwungen, einen Gang zurückzuschalten und den Arbeitsalltag

langsamer anzugehen. Dies sei für ihn schwer zu akzeptieren gewesen und habe

wiederum zu einem grösseren Arbeitseinsatz geführt. Diesen Zwiespalt habe der Kläger

mit Alkohol heruntergespült (s.a. KB II Nr. 2). In der neuropsychologischen

Testung habe er mittelmässig beeinträchtigte bis durchschnittliche Ergebnisse gezeigt.

Bei der Interpretation dieser Resultate sei zu berücksichtigen, dass der Kläger

mehrere Jahre alkoholabhängig gewesen sei, was ebenfalls zu einer verringerten

kognitiven Leistung führen könne. Mit der Abstinenz könnten sich die

Leistungseinbussen unter Umständen verkleinern. Um dies festzustellen, müsse in

ca. vier bis sechs Monaten eine erneute Testung erfolgen.

3.1.3.6 Dr. med. K.___, 2. November

2011 (IV-Nr. 13 S. 5 ff.): Es bestehe eine mittelschwere depressive

Verstimmung. Der Kläger sei seit dem 9. November 2011 zu 100 %

arbeitsunfähig. Er sei ohne Interesse, rasch überfordert und ziehe sich sozial

zurück. Die soziofamiliären Probleme müssten organisiert werden.

3.1.3.7 Dr. med. K.___, 16. Januar

2012 (IV-Nr. 24): Der Kläger sei in all den Jahren durch seinen eindrücklichen

Arbeitseifer aufgefallen. Er definiere sich in einem hohen Mass über seine

Tätigkeiten am Arbeitsplatz, aber auch in der Freizeit, könne sich nur sehr

schlecht abgrenzen und befinde sich damit immer am Rand der zumutbaren

Belastung. Der akute Myokardinfarkt habe insgesamt zu einer bleibenden

verminderten Belastbarkeit geführt. Die entsprechenden Defizite habe der Kläger

durch einen zeitlichen Mehraufwand zu kompensieren versucht. Er, der Hausarzt,

stelle sich vor, dass diese komplexe Gesamtkonstellation in den letzten Jahren

den Rückfall in den Alkoholkonsum möglich gemacht habe. Die Tatsache, dass der Kläger

von seinem kollegialen Umfeld fallen gelassen worden sei, als er seine Leistung

gesundheitlich definitiv nicht mehr habe erbringen können, habe zu einer

intensiven Kränkung und psychischen Verletzung geführt. Im Moment gebe es für den

Kläger nichts wichtigeres, als sofort wieder eine Arbeit aufzunehmen. Er, der

Hausarzt, befürchte aber, dass der Kläger in kurzer Zeit wieder unter der

gleichen überfordernden Belastung stehe. Für den Wiedereinstieg in den

Arbeitsprozess brauche es dringend Unterstützung und Begleitung.

3.1.3.8 Dr. med. K.___, 18. April 2012

(IV-Nr. 36): Der Kläger sei bis 3. April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig

gewesen und seither noch zu 50 %.

3.1.4 Am 29. März 2012 stellte der

Kläger einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. April 2012, wobei er

angab, er könne zu 50 % eines Vollpensums arbeiten (Beleg Beklagte 3 / B3 Nr.

2). In der Folge bezog er bis Januar 2014 Taggelder der

Arbeitslosenversicherung (B3 Nr. 3) und war dementsprechend bei der Beklagten 3

vorsorgeversichert.

Am 19. Juni 2012 musste sich der Kläger

einer erneuten Herzoperation unterziehen und befand sich anschliessend drei

Monate in der Rehabilitation (s. Protokolleinträge in den IV-Akten vom 1. und

5. Oktober 2012)

Am 12. April 2013 erklärte Dr. med.

K.___ (IV-Nr. 47), der Zustand sei stationär. Die bisherige Tätigkeit komme

nicht mehr in Frage, dort sei der Kläger bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu

80 % leistungsfähig. In einer anderen Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit

von 60 bis 80 % bei einer Arbeitsleistung von 80 bis 100 % zu erwarten.

Die Leistungsfähigkeit werde durch den Zustand nach Herzinfarkt sowie die

kognitiven Einschränkungen und die akzentuierte Persönlichkeit vermindert.

3.1.5 Auf Veranlassung der IV trat

der Kläger am 21. Januar 2013 bei der Eingliederungsstätte M.___ ein

Belastbarkeitstraining an (IV-Nr. 39). Gemäss Zwischenbericht vom 3. Mai 2013

(IV-Nr. 50) konnte das Arbeitspensum bis zum Ende des Trainings am 19. April

2013 in Absprache mit dem Hausarzt auf 70 % gesteigert werden. Der Kläger sei für

Metallarbeiten eingesetzt worden. In einer leitenden Position sehe man ihn nicht

mehr, da er den damit verbundenen Stress nicht mehr ertrage. Aus ihrer Sicht

könne der Kläger im ersten Arbeitsmarkt wieder gut Fuss fassen, zunächst in

einer Teilzeitstelle, sobald er dann gesundheitlich wieder fit sei auch zu 100 %.

Ab 20. April 2013 befand sich der Kläger

bei der M.___ in einem Aufbautraining (IV-Nr. 49). Dieses wurde am 14.

Juni 2013 vorzeitig beendet (IV-Nr. 52). Gemäss Abschlussbericht der Abt.

Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2014

(IV-Nr. 63) beruhte dies auf dem Verdacht eines übermässigen

Alkoholkonsums (s.a. Protokolleinträge vom 6. bis 14. Juni 2013 in den

IV-Akten). Nachdem Dr. med. K.___ (im Rahmen eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens mit der Auflage einer absoluten Alkoholabstinenz, IV-Nr.

58) am 5. und 18. September 2013 jeweils einen Laborbericht eingereicht hatte

(IV-Nr. 60 f.), bestätigte sich, dass der Kläger weiterhin Alkohol konsumierte

(s. Protokolleinträge vom 12. und 26. September 2013 sowie 5. Februar

2014 in den IV-Akten).

3.2

3.2.1 Der Kläger war ab 1. November

2013 bei der N.___ AG (fortan: Arbeitgeberin 2) mit einem Pensum von 60 %

als stellvertretender Produktionsleiter angestellt (IV-Nr. 62). Nachdem er ab

14. März 2014 psychiatrisch hospitalisiert worden und vollständig

arbeitsunfähig geworden war, sprach die Arbeitgeberin 2 am 8. April 2014 die

fristlose Kündigung aus, welche sie am 15. April 2014 in eine ordentliche Kündigung

per 31. Mai 2014 umwandelte (vgl. IV-Nr. 64 S. 2 und Nr. 88.1 S. 16 sowie Beleg

Beklagte 2 / B2 Nr. 4).

3.2.2 Zum Gesundheitszustand des

Klägers während dieser Phase finden sich folgende Berichte in den Akten:

3.2.2.1 Dr. med. K.___,

24. April 2014 (IV-Nr. 65): Es seien folgende Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit zu stellen:

· Alkoholabhängigkeitssyndrom

· Passiv-aggressive Persönlichkeitszüge

· Nacken-Schulter-Armschmerz rechts

gemischter Ursache

·

Koronare

Herzkrankheit mit Status nach Myokardinfarkt im Jahr 2008

Der Kläger sei mit seiner Anstellung zu

60 % prompt in eine Überforderung geraten und sehr rasch in einen unkontrollierten

Alkoholkonsum verfallen. Es gehe nicht um die Art oder Intensität der Arbeit,

sondern um die Umgebung. Angesichts der körperlichen Beeinträchtigungen sei

auch in einem rücksichtsvollen Klima maximal eine Anstellung von 30 bis 50 %

mit leichter körperlicher Arbeit vertretbar.

3.2.2.2 Klinik O.___, 8.

Mai 2014 (IV-Nr. 66): Der Kläger sei vom 14. März bis 6. Mai 2014

hospitalisiert gewesen. Es seien folgende Diagnosen zu stellen:

· Psychische und Verhaltensstörungen durch

Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2)

· Alter Myokardinfarkt, nicht näher

bezeichnet (I25.29)

· Reine Hypercholesterinämie (E78.0)

· Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

· Rezidivierende depressive Störung, nicht

näher bezeichnet (F33.9)

· Alter Myokardinfarkt, ein Jahr und länger

zurückliegend (I25.22)

Beim Eintrittsgespräch berichte die

Ehefrau, der Kläger sei längere Zeit stabil gewesen, jedoch seit Mitte November

wieder massiv in eine Alkoholabhängigkeit zurückgefallen. Seit 1996 sei er

trocken gewesen, habe aber nach dem Herzinfarkt 2008 einen Rückfall erlitten. Nach

der Entzugsbehandlung 2011 habe er Probleme gehabt, eine neue Arbeit zu finden.

Bei der Arbeitgeberin 2 sei er zunehmend schikaniert und wie ein Handlanger

behandelt worden, weswegen er immer wieder zum Alkohol gegriffen habe. Das sei einerseits

der Fall, wenn der Kläger sich in Konfliktsituationen nicht abgrenzen könne und

am Arbeitsplatz unter Druck stehe. Andererseits habe er auch chronische Schmerzen

und benutze den Alkohol als Schmerzmittel. Gemäss Ehefrau bestünden multiple

arthrotische Beschwerden und Sehnenscheidenentzündungen. Der Kläger habe sich

entschieden, seine Suchtproblematik in der Klinik P.___ vertieft zu bearbeiten.

Der Übertritt in diese Klinik sei am Dienstag, den 6. Mai 2014 erfolgt.

3.2.2.3 Klinik P.___,

25. Juni 2014 (IV-Nr. 69.3): Es seien folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit zu stellen:

· Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig

abstinent in beschützender Umgebung (F10.21)

· einmaliger epileptischer Anfall beim

ersten Entzug

· Tabakabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch

(F17.25)

· Eigenanamnestisch:

o Status nach Herzinfarkt und

Stent-Einlage (2) 2008, aktuell unter 2-facher Anti-koagulationstherapie

o Status nach Stent-Einlage (1) bei Angina

pectoris 2011

o Hyperlipidämie

o chronische Schulterschmerzen beidseits und

Status nach zwei Kortison-Infiltrationen links

o Status nach Carpaltunnel-Operation

rechts 1999

· Rezidivierende depressive Störung seit vier

Jahren, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), unter Cipramil 40 mg bei Eintritt

Der Kläger gebe an, während der Rehabilitation

nach dem Herzinfarkt 2008 habe er wieder Alkohol konsumiert. Eine sechswöchige

Entwöhnungstherapie im Therapiezentrum H.___ 2010 habe nicht viel gebracht, kurz

nach Austritt habe er erneut mit dem Konsum begonnen. Die Funktion des Alkohols

sei die Entspannung, er sei ein Problemtrinker. Nach dem Herzinfarkt sei es ihm

psychisch immer schlechter gegangen. Zwischen 2011 und 2013 habe er sich stark

zurückgezogen und keine Energie mehr für Hausarbeiten gehabt. Seit vier Jahren werde

er mit Antidepressiva behandelt. 2013 habe er einen Suizidversuch unternommen.

Im letzten Jahr habe er teilweise stark an Suizidgedanken gelitten. Die

Arbeitsfähigkeit werde auf somatischer, psychischer und sozialer Ebene sowohl

durch eine manifeste körperliche wie psychische Substanzabhängigkeit als auch

durch eine depressive Erkrankung erheblich beeinträchtigt. Bei weiterer

Suchtmittelabstinenz auch nach Austritt aus der Klinik sei die Prognose eher

günstig, vorausgesetzt, die depressive Restsymptomatik trete in den Hintergrund,

die Schulterschmerzen würden adäquat behandelt werden und die

Bewegungseinschränkungen könnten behoben werden.

3.2.2.4 Dr. med. Q.___,

Leitender Arzt am G.___, MRI Befund der Wirbelsäule vom 8. August 2014

(IV-Nr. 88.1 S. 15):

1) Median betonte Bandscheibenprotrusion L

4/5 mit Einengung des ventralen Subarach-noidalraumes.

2) Breitbasige Bandscheibenprotrusion

L5/S1.

3) Median betonte Bandscheibenprotrusion L

2/3.

4) Biparamediane linksbetonte

Bandscheibenprotrusion L 3/4 mit Einengung der Neuroforamina beidseits.

5) Kein Nachweis einer spinalen Stenose im

Bereich der Lendenwirbelsäule.

6) Beginnende Spondylarthrose L 4/5 und

L5/S1 beidseits.

3.2.2.5 Dr. med. R.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, 16. August 2014 (IV-Nr. 70):

Es seien folgende Diagnosen zu stellen:

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

· Chronifizierte Depression, teils schwer,

aktuell teilremittiert (F33.8), Episoden schwer abgrenzbar.

· Alkoholabhängigkeit, z.Zt. abstinent

(F10.21)

· Körperlich Schulter- und Rückenbeschwerden,

unklare Beinbeschwerden, koronare Herzkrankheit.

· Kognitive Defizite, wahrscheinlich als

Restsymptomatik von Alkohol und Depression (noch näher zu klären)

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Tabakabhängigkeit, reduziert (F17.25)

Der Kläger sei in seiner bisherigen

Tätigkeit seit dem 12. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig, dies wegen seiner kognitiven

Defizite, seiner körperlichen Beeinträchtigungen und seiner deutlich

reduzierten allgemeinen Belastbarkeit. Angesichts der Dauer und Schwere der

vielfältigen Erkrankungen sei auch eine andere Tätigkeit, ohne Stress und Druck

sowie mit genügend Pausen, zunächst höchstens zwei Stunden pro Tag möglich.

Innerhalb dieses Rahmens bestehe wahrscheinlich eine schwerwiegende

Leistungsminderung.

3.2.2.6 Dr. med. S.___,

Leitende Ärztin Orthopädische Klinik am G.___, 20. August 2014 (IV-Nr. 79

S. 5 f., s.a. Bericht vom 29. Juli 2014 / IV-Nr. 88.1 S. 12): Es seien

folgende Diagnosen zu stellen:

· Schultern beidseits: AC-Arthrosen,

aktuell links symptomatischer wie rechts

· Schmerzsyndrom bei

o chronischer Alkoholerkrankung, aktuell

abstinent, Status nach mehreren stationären Entzügen

o Karpaltunnelsyndrom (gemäss Bericht Dr. med.

T.___ 2012)

o Status nach Thoraxkontusion rechts

o bekannte tieflumbale Schmerzen, aktuell

Lumboischialgie beidseits

o Knieschmerzen beidseits

o subjektiv Hyposensibilität in beiden

Füssen

· Nebendiagnosen

o Nikotinabusus 35 pack years

o

IV-Begehren

Vordergründig seien derzeit die

Beschwerden am Rücken und in den Beinen. Am 3. Februar 2015 ergänzte Dr.

med. S.___ (IV-Nr. 88.1 S. 14), der Verlauf mit Schmerzbefreiung sei im Alltag

und für leichte Arbeiten subjektiv wie objektiv eigentlich sehr gut.

Überkopfarbeiten und schwere körperliche Arbeiten bereiteten Schmerzen, was

angesichts der radiologischen AC-Arthrosen durchaus adäquat sei.

3.2.2.7 Dr. med. U.___ /

Dr. med. V.___, Orthopädische Klinik am G.___, 27. August 2014 (IV-Nr. 79

S. 9 f.): Es seien folgende Diagnosen zu stellen:

· Verdacht auf Claudicatio spinalis oder

PAVK

· Pseudoradikuläre Schmerzen beidseits

Die frischen MRI-Bilder zeigten keine

hochgradige Spinalkanalstenose, aber einen extraforaminalen Bandscheibenprolaps

in der Höhe L3/4 links mit möglicher Kompromittierung der L3-Wurzel links sowie

eine paramediane minimale Bandscheibenprotrusion der Höhe L4/5 rechts. Die

Veränderungen der Lendenwirbelsäule könnten die Claudicatiosymptomatik nicht

erklären. Die Rückenschmerzen und teilweise die ausstrahlenden Schmerzen

könnten pseudoradikulär und facettengelenksbedingt sein. Der Kläger berichte

über eine heftige Druckdolenz über dem rechten ISG, wo man die Schmerzen auch

provozieren könne. Am 27. Januar 2015 ergänzten die beiden Ärzte (IV-Nr. 88.1

S. 13), es bestehe beidseits eine ISG-Blockade mit tieflumbalen

Rückenschmerzen.

3.2.2.8 Med. pract. W.___,

Oberärztin Klinik P.___, 29. August 2014 (IV-Nr. 72 S. 5 ff.):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig

abstinent in beschützender Umgebung, F10.21

· Einmalig epileptischer Anfall im Entzug

2010

· Rezidivierende depressive Störung seit

ca. fünf Jahren, gegenwärtig leichte Episode (F33.00), aktuell medikamentös

behandelt.

· Eigenanamnestisch Status nach zwei

Suizidversuchen mit Medikamenten, 2003

· Chronische Schulterschmerzen beidseits

· Status nach zweimaliger

Kortisoninfiltration linke Schulter, mit Bewegungseinschränkung.

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Tabakabhängigkeit, ständiger

Substanzgebrauch (F17.25)

· Status nach Herzinfarkt und zwei

Stent-Einlagen 2008, aktuell unter zweifacher Antikoagulationstherapie

· Status nach einfacher Stent-Einlage bei

Angina Pectoris 2011

· Hyperlipidämie

· Status nach

Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts 1999

Während der Alkoholentwöhnungstherapie

vom 6. Mai bis 1. Juli 2014 sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

3.2.2.9 Dr. med. X.___,

Leitender Arzt Angiologie, G.___, 8. Oktober 2014 (IV-Nr. 79 S. 2 ff.): Es

seien folgende Diagnosen zu stellen:

· Arteriosclerosis obliterans mit PAVK I

beidseits

o duplexsonographisch eher schmalkalibrig,

arteriosklerotisch veränderte Beckenstrombahn beidseits ohne relevante

Stenosierung

o Laufbandergometrie: Symptomatisch ohne

arterielle Ursache

· Dringender Verdacht auf eine Claudicatio

spinalis oder radicularis beidseits lumbal.

3.2.2.10 Dr. med. Y.___, Radiologe, 13.

Oktober 2014 (IV-Nr. 78 S. 9): Das MRT des Neurocraniums ergebe keinen

Hinweis auf eine vaskuläre Leukenzephalopathie sowie auf eine neurodegenerative,

entzündliche oder tumoröse ZNS-Erkrankung. Etwas auffallend sei die Atrophie

des Kleinhirnoberwurms.

3.2.2.11 Dr. med. Z.___,

Leitende Oberärztin Psychiatrische Dienste [...] / lic. phil. AA.___,

Neuropsychologin, 5. November 2014 (IV-Nr. 78 S. 2 ff.):

1) Leichte kognitive Beeinträchtigung, am

ehesten psychogen im Rahmen von Diagnose 2

2) Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (F33.0), aktenanamnestisch Status nach zwei

Suizidversuchen 2013

3) Alkoholabhängigkeitssyndrom,

anamnestisch abstinent seit März 2014 (F10.20)

4) Koronare Herzkrankheit

5) Verdacht auf Claudicatio-spinalis oder

PAVK

6) Pseudoradikuläre Schmerzen beidseits

Das neuropsychologische Profil mit

leichten kognitiven Beeinträchtigungen sei am besten mit einer psychogenen

Ursache vereinbar. Hinweise auf eine degenerative Demenzentwicklung oder

alkoholbedingte Schädigungen ergäben sich nicht. Die anamnestischen Angaben wiesen

auf eine langjährige rezidivierende depressive Symptomatik hin, welche sich in

der aktuellen Situation des Klägers (keine Belastung oder Stress) gebessert habe.

Man gehe von einer leichtgradigen Episode aus. Ferner bestehe eine langjährige

Alkoholabhängigkeit mit Abstinenz seit März 2014.

3.2.2.12 Dr. med. AB.___,

Arzt für Kardiologie und Innere Medizin, 3. März 2015 (IV-Nr. 88.1 S. 14

f.):

· Koronare Herzkrankheit

· Sistierter Äthylabusus

· Kompletter Rechtsschenkelblock

· Rezidivierende depressive Störung seit

2009, zwei Tentamen 2013

· Chronische Rückenschmerzen wegen

ISG-Arthrose

· Omarthrose links

·

Pathologische

Tagesmüdigkeit

Die Kontroll-Ergometrie sei trotz

fortgesetztem Nikotinabusus erfreulicherweise klinisch negativ ausgefallen. Die

ergometrische Maximalleistung habe von 128 auf 144 Watt zugenommen und

betrage jetzt immerhin 80 % der Sollarbeitskapazität. Auch der

Herzfrequenzanstieg sei unter der niedrigen Betablocker-Dosis deutlich besser

und mit 115 in der Minute akzeptabel.

3.3 Die IV sprach dem Kläger per 1.

März 2015, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 65 %, eine

Dreiviertelsrente zu (IV-Nr. 101 i.V.m. Nr. 94 und 99). Sie stützte sich dabei

auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle AC.___ vom 31. März 2015

(IV-Nr. 88.1). Diesem lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 42 f.):

Mit Einschränkung der

zumutbaren Arbeitsfähigkeit

· Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

rechtsbetont

o Wirbelsäulenfehlstatik (Skoliose,

Hyperkyphose des zervikothorakalen Übergangs mit Kopf- und Schulterprotraktion,

Abflachung der mittleren BWS)

o aktenanamnestisch beidseits Sakroiliakalgelenksblockade

(Januar 2015), aktuell beidseits symmetrisch mobile Sakroiliakalgelenke

o Sakroiliakalgelenksinfiltration (September

2014, gemäss Akten 50 bis 60%ige Verbesserung)

o keine Spinalkanalstenose, mehrsegmentale

lumbale Diskusprotrusionen, L3/4 mit leichter Einengung der Neuroforamina

rechts ohne Neurokompression (MRI August 2014)

o aktuell fehlende lumboradikuläre Reiz-

oder sensomotorische Ausfallsymptomatik, keine sicheren anamnestischen und

keine klinischen Hinweise für eine Claudicatio spinalis

· Verdacht auf subacromiales Impingement der

Schultern beidseits

o aktenanamnestisch radiologisch

objektivierte AC-Gelenksarthrose beidseits

o Infiltration AC-Gelenk rechts (2012, aktenanamnestisch

effektiv) und links (Dezember 2014, aktenanamnestisch ineffektiv)

· Verdacht auf myogenes Thoracic-Outlet-Syndrom

links

· Mittelgradige depressive Episode (F 32.1)

o nicht näher bezeichnete organische oder

symptomatische psychische Störung, neuropsychologische Defizite (F09)

o Hinweise für eine hirnorganische Ursache

vorhanden, eventuell irreversible Folgenschäden des langjährigen Alkoholkonsums

o eine andere hirnorganische Ursache im

Sinne eines MCI kann aber nicht ausgeschlossen werden

o die neuropsychologischen Defizite können

nicht alleine durch die depressive Episode erklärt werden

o persistierendes amnestisches Syndrom

(Korsakow-Syndrom) kann ausgeschlossen werden

Ohne wesentliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

· Anamnestisch Status nach operativem

Eingriff am rechten Handgelenk (ca. 2000, Ulnaplusvariante?)

· CTS-Operation rechts (1999)

· Anamnestisch Status nach konservativer

Therapie einer Tibiafraktur rechts (ca. 1995)

· Akzentuierte abhängige

Persönlichkeitszüge (Z73.1)

· Koronare Herzkrankheit

o inferoposteriorer Myokardinfarkt wegen

thrombotischem RCA-Verschluss am 7. Januar 2008

o PTCA/2DES proximale RCA am 7. Januar

2008

o Bradykardien und selbstlimitierende

Kammertachykardie am 7. Januar 2008

o initial Einschränkung der

linksventrikulären systolischen Globalfunktion, im Verlauf normalisiert

o Kontroll-Koronarangiographie am 29.

Februar 2008: gutes Resultat in der RCA, keine denovo-Stenosen

o MIBI-Szintigraphie im Juni 2012

pathologisch

o PTCA/DES mittlere RCA am 19. Februar 2012

· Risikofaktoren: sistierter

Nikotinabusus, Dyslipidämie, arterielle Hypertonie, Adipositas

Aus allgemein-internistischer Sicht ergäben

sich in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Arbeitgeberin 2 keine

Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit. Eine berufliche

Reintegration in die erlernte Tätigkeit als Automechaniker sei aus

rheumatologischer Sicht nicht sinnvoll, da sie mindestens mittelschwer und

rückenbelastend sei sowie wiederholte Arbeiten über Kopfhöhe erfordere. Für die

letzte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter finde sich in den Akten kein

exaktes Arbeitsplatzprofil. Gemäss den eigenen Angaben des Klägers habe es sich

um Reinigungsarbeiten, Überwachung der Produktion, Unterhaltsarbeiten und

kleine Reparaturen gehandelt. Hier könne aus rheumatologischer Sicht eine

quantitative Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend begründet werden. Aus

psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Klägers auf Grund der

mittelgradigen depressiven Episode alleine zu ca. 50 % eingeschränkt,

solange der Kläger dort keine Leitungsfunktionen innehaben müsse, und zu 100 %,

wenn dies der Fall gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit sei in diesen beiden

Tätigkeiten durch den reduzierten Antrieb sowie die rasch abnehmende

Konzentration und Aufmerksamkeit eingeschränkt. Zusätzlich sei die

Arbeitsfähigkeit in diesen beiden Tätigkeiten aber noch durch die leicht- bis mittelgradigen

neuropsychologischen Defizite eingeschränkt. Der Kläger könne deswegen keine

geistig mittelschweren bis schweren Tätigkeiten mehr ausführen und folglich nicht

mehr als stellvertretender Produktionsleiter mit Leitungsaufgaben arbeiten.

Eine Tätigkeit, bei der er Reinigungsarbeiten verrichten und seine Arbeit nicht

selber organisieren müsse, sei auf Grund der neuropsychologischen Defizite

dagegen nicht eingeschränkt. Polydisziplinär sei damit die psychiatrische

Beurteilung führend. Die Arbeitsfähigkeit als stellvertretender

Produktionsleiter sei zumindest seit dem 8. Mai 2014 auf Grund der damals in

der psychiatrischen Klinik in [...] zum ersten Mal gestellten Diagnose einer

mittelgradigen depressiven Episode zu 100 % eingeschränkt gewesen sei. Die

Arbeitsfähigkeit im Bereich der Reinigung sei seit dem 8. Mai 2014 zu 50 %

eingeschränkt, ebenfalls wegen der erstmaligen Diagnose einer mittelgradigen

depressiven Episode. Die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit sei jedoch ab dem

25. Juni 2014 bloss noch zu ca. 20 % eingeschränkt gewesen, weil damals

nur noch eine leichtgradige depressive Episode bestanden habe (S. 49). Seit der

Untersuchung zum vorliegenden Gutachten am 9. März 2015 bestehe erneut

eine mittelgradige depressive Episode, durch die die Arbeitsfähigkeit in dieser

Tätigkeit wieder zu 50 % eingeschränkt sei (S. 50).

Aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger

wegen der mittelgradigen depressiven Episode (nicht aber wegen der

neuropsychologischen Defizite) auch in allen anderen angepassten Tätigkeiten aktuell

zu 50 % eingeschränkt. Dies gelte zumindest seit dem 9. März 2015. Vom 8.

Mai bis 24. Juni 2014 sei die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit schon

einmal zu 50 % eingeschränkt gewesen, anschliessend, vom 25. Juni 2014 bis

zur Untersuchung am 8. März 2015, hingegen nur noch zu 20 %. In körperlich

leichten bis gelegentlich mittelschweren Berufstätigkeiten ohne schwere

rückenbelastende Arbeiten und ohne Verrichtungen mit den oberen Extremitäten

über Kopfhöhe könne eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus

rheumatologischer Sicht nicht begründet werden. Zu vermeiden seien überwiegend

oder ausschliesslich gehende, stehende und sitzende Arbeiten, längere

Wirbelsäulenzwangshaltungen, repetitive Wirbelsäulenflexionen, -extensionen und

-torsionen sowie das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg. Der Kläger solle

keine Arbeiten ausführen, die geistig mittelmässig anspruchsvoll bis

anspruchsvoll seien, bei denen er etwas organisieren und planen oder viele neue

Sachen erlernen müsse. Der Kläger könne auch keine Tätigkeiten durchführen, bei

denen er immer wieder an mehrere Sachen gleichzeitig denken oder mehrere Sachen

gleichzeitig machen müsse oder wo die Flexibilität wichtig sei. Weiter könne er

keine Aufgaben mit grosser Verantwortung ausüben, oder bei denen ein einziger

Fehler zu schweren Folgen führe. Autofahren oder das Lenken anderer

Verkehrsmittel gehe nicht mehr. Der Kläger sei auch nicht länger zu Tätigkeiten

in der Lage, bei denen er schnell denken und sich rasch auf neue Situationen

einstellen müsse. Wegen der verminderten Interferenzabwehr kämen auch keine Verrichtungen

mehr in Frage, bei denen der Kläger immer wieder abgelenkt werde. Auf Grund der

mittelgradigen depressiven Episode bestünden aber keine qualitativen

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Körperlich adaptierte Berufstätigkeiten könne

der Kläger aus rheumatologischer Sicht vollschichtig auf dem ersten

Arbeitsmarkt ausführen (S. 50).

3.4 Die IV ging in ihrer

Rentenverfügung vom 18. November 2015 davon aus, dass der Kläger seit März 2014

arbeitsunfähig war und das Wartejahr zu laufen begann, so dass der

Rentenanspruch per 1. März 2015 entstand (IV-Nr. 101 i.V.m. Nrn. 99 und 94).

Die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit wäre damit zu einer Zeit eingetreten,

als der Kläger bei der Arbeitgeberin 2 angestellt und bei der Beklagten 2

vorsorgeversichert war (aber nicht mehr bei der Beklagten 3, s. E. II. 3.1.4

hiervor). Die fragliche Rentenverfügung war jedoch lediglich der Beklagten 1 eröffnet

worden, nicht aber den Beklagten 2 und 3 (s. IV-Nr. 101 S. 2 und 4).

Vor diesem Hintergrund besteht keine Bindung der Beklagten 2 an die Beurteilung

der IV, weshalb das Versicherungsgericht frei prüft, ob die massgebliche

Arbeitsunfähigkeit tatsächlich eintrat, als der Kläger der Beklagten 2

angeschlossen war.

3.5

3.5.1 Die Parteien erheben zu Recht

keine Einwände gegen das AC.___-Gutachten, auf das die IV abstellte. Dieses Gutachten

erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung, stammt es doch von unabhängigen

Fachärzten, welche den Kläger gründlich untersucht, seine subjektiven Angaben

festgehalten sowie sich ausführlich mit den Vorakten und der Anamnese befasst

haben (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351

E. 3b/bb S. 353). Zudem wird nicht geltend gemacht, der

Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung verändert. Somit besteht

kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen.

3.5.2 Gemäss dem AC.___-Gutachten führt

die aktuell mittelgradige depressive Episode in einer den rheumatologischen

Leiden sowie den neuropsychologischen Defiziten angepassten Tätigkeit zu einer

Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Was den Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit angeht,

so stellt das Gutachten auf den Bericht der Klinik O.___ vom 8. Mai 2014

ab, worin erstmals die fachärztliche Diagnose einer depressiven Störung gestellt

wurde (s. E. II. 3.2.2.2 hiervor). Da dies im Anschluss an eine

psychiatrische Hospitalisation ab 14. März 2014 geschah, ist indes davon

auszugehen, dass die besagte Diagnose nebst der entsprechenden

Arbeitsunfähigkeit bereits ab diesem früheren Datum gilt. Was die somatischen

Leiden betrifft, so finden Beschwerden am Bewegungsapparat erstmals am 24.

April 2014 Erwähnung (s. E. II. 3.2.2.1 hiervor), also ebenfalls

während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2, während das vorbestehende

Herzleiden laut Gutachten die Arbeitsfähigkeit mittlerweile nicht mehr

beeinflusst und damit hier nicht länger von Bedeutung ist.

3.5.3 Zwischen der Arbeitsunfähigkeit,

welche wegen der Alkoholabhängigkeit im Juli 2011 eintrat, als der Kläger bei

der Beklagten 1 versichert war, und der Arbeitsunfähigkeit wegen der

depressiven Störung ab März 2014, welche zur Invalidität führte, besteht kein

enger sachlicher Zusammenhang. Nach Aktenlage wurde der Gesundheitszustand des

Klägers vor März 2014 von seiner Alkoholabhängigkeit geprägt. Die behandelnden Psychiater

sowie der Hausarzt Dr. med. K.___ diskutierten das Abhängigkeitssyndrom damals

allein in Zusammenhang mit der Verunsicherung nach dem Herzinfarkt sowie der

belastenden beruflichen Situation (s. E. II. 3.1.3.3 - 3.1.3.5

sowie 3.1.3.7 hiervor). Kein Facharzt postulierte eine depressive Störung (oder

eine andere psychische Erkrankung) als Ursache resp. Begleit- oder

Folgeerscheinung des Alkoholkonsums. Dies korrespondiert mit der Aussage im

Gutachten, die Alkoholabhängigkeit habe sich auf dem Boden der akzentuierten

Persönlichkeitszüge entwickelt (IV-Nr. 88.1 S. 28), denen im Übrigen für sich

allein genommen keine invalidisierende Wirkung zukommt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). In einigen Arztberichten,

die nach März 2014 verfasst wurden, heisst es zwar, dass bereits seit vier

resp. fünf Jahren eine Depression vorgelegen habe (E. II. 3.2.2.3 und 3.2.2.8

hiervor), doch wird diese vom Gutachten abweichende retrospektive Beurteilung

nicht näher begründet und ist daher ohne Beweiskraft. Die Einnahme von

Psychopharmaka im fraglichen Zeitraum (s. E. II. 3.2.2.3 hiervor) belegt

für sich allein keine mitprägende psychische Störung (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.2.3). Einzig Dr. med. K.___

erwähnt echtzeitlich am 2. November 2011 eine depressive Verstimmung. Dem kommt

jedoch aus verschiedenen Gründen kein Gewicht zu: Einerseits fehlen Dr. med.

K.___ als Allgemeinpraktiker die erforderlichen fachärztlichen Kenntnisse eines

Psychiaters, um psychische Leiden fundiert zu beurteilen. Andererseits fällt

auf, dass die Alkoholabhängigkeit im Bericht vom 2. November 2011 mit

keinem Wort erwähnt wird, während in den sonstigen Berichten von Dr. med. K.___

wiederum jeglicher Hinweis auf eine depressive Verstimmung fehlt; dies

bedeutet, dass die Verstimmung und die Abhängigkeit nicht miteinander verknüpft

werden. Im Übrigen würde eine depressive Verstimmung gar keinen

invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden darstellen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1), zumal Dr. med.

K.___ hier keine Kodierung nach dem Diagnosemanual ICD-10 vornahm. Ein

natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Abhängigkeitssyndrom und der

späteren depressiven Störung, die gegenwärtig eine Invalidität bewirkt, ist daher

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Ein solcher

Zusammenhang mag zwar durchaus naheliegend sein, was aber nicht genügt (vgl.

Marc Hürzeler in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter,

Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 N 25).

Neuropsychologische Defizite wiederum kamen

erstmals in einem Bericht vom 9. November 2011 in Form von mittelgradigen

Leistungseinbussen zur Sprache (s. E. II. 3.1.3.5 hiervor). Allerdings

fanden diese Defizite weder in die formellen Diagnosen des Berichts noch in die

dortige Beurteilung Eingang. Die konkreten Auswirkungen der besagten Einbussen im

Erwerbsleben wurden nicht näher umschrieben. Vor diesem Hintergrund bleibt

unklar, welches Gewicht den neuropsychologischen Defiziten damals im gesamten Krankheitsbild

des Klägers zukam. Andererseits ist nicht nachgewiesen, dass die

neuropsychologischen Defizite alkoholbedingt sind, wird diese Frage von den

beteiligten Ärzten doch nicht einheitlich beantwortet (s. E. II. 3.1.3.5

und 3.2.2.5 hiervor). Das Gutachten bestätigt zwar hirnorganische Schäden, sieht

den Alkoholkonsum aber nur als mögliche Ursache dafür an. Dies genügt nicht, um

die neuropsychologischen Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich

mit der Alkoholabhängigkeit zu verknüpfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_95/2019

vom 3. Juni 2019 E. 5.2 und 8C_242/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2).

3.5.4 Der Einwand der Beklagten 2, der

Kläger sei bereits beim Stellenantritt bei der Arbeitgeberin 2 gesundheitlich überfordert

gewesen, so dass es sich um einen blossen Arbeitsversuch gehandelt habe,

verfängt nicht. In den Akten finden sich keine Arztberichte, welche geeignet

wären, eine solche Sichtweise zu untermauern. Zwar trifft es zu, dass sich der Kläger

ab Oktober 2013, also schon vor dem Arbeitsantritt, bei Dr. med. R.___ in

Behandlung befand. Dies ändert aber nichts daran, dass Dr. med. R.___ erst

ab 12. März 2014, unmittelbar vor der Hospitalisation, eine Arbeitsunfähigkeit

attestierte (E. II. 3.2.2.5 hiervor). Aus der Bemerkung von

Dr. med. K.___, er sei hinsichtlich einer nachhaltigen

Aufrechterhaltung der Stelle eher skeptisch eingestellt (s. Protokollnotiz vom

5. Februar 2014 in den IV-Akten), lässt sich keinesfalls ableiten, dass die Beschäftigung

bei der Arbeitgeberin 2 von Anfang an zum Scheitern verurteilt war. Die fragliche

Aussage erfolgte erst drei Monate nach Stellenantritt. Einige Monate zuvor, im

April 2013, hatte Dr. med. K.___ noch erklärt, in einer angepassten

Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 80 % bei einer Arbeitsleistung

von 80 bis 100 % zu erwarten, ohne irgendwelche Vorbehalte anzubringen

(s. E. II. 3.1.4 hiervor). Hinzu kommt, dass der Kläger in der

Eingliederungsstätte M.___ nach Absprache mit Dr. med. K.___ mit einem Pensum

von 70 % tätig war, also mehr als später bei der Arbeitgeberin 2. In der

Eingliederungsstätte vertrat man sodann beim Abschluss des

Belastbarkeitstrainings die Meinung, nach einer gewissen Zeit werde der Kläger

sogar wieder eine Vollzeitstelle ausfüllen können. Der Abbruch des

anschliessenden Aufbautrainings erfolgte im Übrigen, weil der Kläger nicht

abstinent war, wobei aber nirgends vermerkt wird, er sei mit dem Training

überfordert gewesen (s. dazu Belegstellen unter E. II. 3.1.5 hiervor).

3.5.5 Zusammenfassend ist einerseits erstellt,

dass die invalidisierende, auf die depressive Störung zurückgehende

Arbeitsunfähigkeit erst im März 2014 eintrat, als der Kläger bei der Beklagten

2 versichert war; diese Arbeitsunfähigkeit wurde im Übrigen in der Folge nicht

unterbrochen, da sie laut Gutachten nie unter 20 % sank (s. BGE 144 V 58 E. 4.4

+ 4.5 S. 62 f.). Andererseits ist nicht nachgewiesen, dass die depressive

Störung resp. die neuropsychologischen Defizite das Krankheitsgeschehen schon

vor März 2014 erkennbar mitprägt hätten, so dass ein sachlicher Zusammenhang

zur Arbeitsunfähigkeit, die vor dem Eintritt bei der Beklagten 2 bestand, fehlt.

Ursache dieser früheren Arbeitsunfähigkeit war das Alkoholabhängigkeitssyndrom.

Dieses schränkt die Arbeitsfähigkeit laut Gutachten aktuell nicht mehr ein,

nachdem der Kläger seit 2014 abstinent ist (was sich im Übrigen mit der

Prognose deckt, die Dr. med. J.___ 2011 gestellt hatte, s. E. II. 3.1.3.3 in

fine hiervor). Vor diesem Hintergrund entfällt eine Leistungspflicht der

Beklagten 1 und 3, womit die Klage insoweit abzuweisen ist. Nachfolgend ist zu

prüfen, ob auf der Basis der Arbeitsunfähigkeit ab März 2014 gegenüber der

Beklagten 2 ein Rentenanspruch besteht.

3.6

3.6.1 Das Vorsorgereglement der

Beklagten 2 (B2 Nr. 9) regelt in Art. 19 ff. den Anspruch der versicherten

Personen auf eine temporäre Invalidenrente (wobei sich die Wendung «temporär»

darauf bezieht, dass der Rentenanspruch spätestens mit Erreichen des «Schlussalters»

endet, Art. 20.1). Danach muss die versicherte Person im Zeitpunkt des

Eintritts der Invalidität bei der Beklagten 2 versichert gewesen sein (Art.

19.1). Eine solche Regelung, welche den Rentenanspruch nicht vom Eintritt der

invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit abhängig macht, sondern vom Eintritt der

Erwerbsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses, ist in der weitergehenden

beruflichen Vorsorge zulässig (BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70). Im vorliegenden Fall

ist der Anspruch auf eine IV-Rente nach Ablauf der einjährigen Wartefrist per

1. März 2015 entstanden, also nach Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der

Beklagten 2. Dem Kläger könnte daher von vornherein nur eine Rente der

obligatorischen beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden.

3.6.2 Der Invaliditätsgrad ergibt sich

durch einen Vergleich der Erwerbsfähigkeit vor und nach dem Eintritt der

Invalidität (BGE 144 V 72 E. 4.3 S. 76). Dabei wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; s. Hans-Ulrich

Stauffer: Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich 2012, S. 312 Rz 859). Für

diesen Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen

(BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2015.

Versah die versicherte Person vor dem

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein Teilzeitpensum, wie es hier der Fall ist,

so ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen

Vorsorge eine entsprechende Versicherungsdeckung voraussetzt. Deren Umfang bemisst

sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren

Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 134 f.). Dies

bedeutet, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades das Valideneinkommen

auf der Basis des Teilzeitpensums massgeblich ist und keine Aufrechnung auf ein

Vollzeitpensum erfolgt (BGE 144 V 72 E. 4.3 S. 76).

3.6.3 Bei der Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie

bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige

Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn

nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten

Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom

25. November 2016 E. 3.4.1). Gemäss Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin 2

erzielte der Kläger 2014, bevor er arbeitsunfähig wurde, ein jährliches Gehalt

von CHF 43'200.00 (IV-Nr. 62). Passt man dieses Einkommen an die

Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis zum Vergleichsjahr 2015 an (Tabelle

T1.1.10 / Lit. C Ziff. 10 - 33 [Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren],

2014: 103,3 Indexpunkte / 2015: 104,0; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.8046226.html,

alle Websites zuletzt besucht am 5. März 2020), so resultiert daraus ein Validenlohn

von CHF 43'493.00.

3.6.4 Der Kläger ging nach der

Entlassung bei der Arbeitgeberin 2 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Deshalb

sind für das Invalideneinkommen die statistischen Durchschnittslöhne der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2014 heranzuziehen

(BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.). Abzustellen ist auf die Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher

oder handwerklicher Art), bezogen auf den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Der Kläger

ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende

Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden

Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit

auch tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente in diesem Segment des

Arbeitsmarktes durchschnittlich CHF 5‘312.00 pro Monat, einschliesslich

des Anteils für den 13. Monatslohn (TA1_tirage_skill_level

/ Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau

und Geschlecht, s. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.6286466.html).

Dieser Durchschnittslohn beruht auf einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die

betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im

Jahr 2014 in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug. (Tabelle

«Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.8467484.html).

Passt man das Einkommen zudem an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer

bis 2015 an (Tabelle T1.1.10 / Total, 2014: 103,2 Indexpunkte / 2015: 103,5),

so resultiert daraus, bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer

Verweistätigkeit, ein Tabellenlohn von CHF 33'323.00.

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn

Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen

werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der

Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können

(BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und

die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf

einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem

Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in fine S. 80). Im vorliegenden

Fall hat die IV einen Abzug von 10 % vorgenommen (IV-Nrn. 99 und 94), der als

angemessen erscheint und vom Kläger auch nicht beanstandet wird. Daraus ergibt

sich ein Invalideneinkommen von CHF 29'991.00 und damit ein

Invaliditätsgrad von 31,04 %, der keinen Rentenanspruch begründet. Daran würde

sich selbst mit einem sehr grosszügigen Abzug von 20 %, der zu einem

Invaliditätsgrad von 38,7 % führt, nichts ändern. Vor diesem Hintergrund

erweist sich auch die Klage gegen die Beklagte 2 als unbegründet.

3.7 Zusammenfassend wird die Klage

vom 2. Februar 2018 vollumfänglich, in Bezug auf alle drei Beklagten, abgewiesen.

4. Dem

unterlegenen Kläger steht keine Parteientschädigung zu. Den obsiegenden

Beklagten wiederum ist ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen, da das

einschlägige kantonale Verfahrensrecht lediglich der obsiegenden versicherten

Person einen solchen Anspruch einräumt (§ 7 Abs. 3 VVV). Dies deckt sich mit

der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine

Entschädigung zusteht (Stauffer, a.a.O., S. 737 Rz 1951). Eine Ausnahme von

diesem Grundsatz gilt zwar dann, wenn der Gegenpartei leichtfertige oder

mutwillige Prozessführung (im Sinne von § 7 Abs. 2 VVV) vorzuwerfen ist (SOG

2002 Nr. 42; Stauffer, a.a.O., S. 738 Rz 1952). Dies trifft jedoch beim Kläger

nicht zu, denn seine fehlende Anspruchsberechtigung gegenüber den Beklagten ist

nicht auf den ersten Blick ersichtlich, sondern ergibt sich erst nach

eingehender Prüfung.

5. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage vom 2. Februar 2018 wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann