VSKLA.2018.4
Berufsvorsorge
18. März 2020Deutsch40 min
1. Am 2. Februar 2018 lässt A.___ (fortan: Kläger), geb. 1958, beim Versicherungsgericht des
Source so.ch
Urteil vom 18. März 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Tuor
Kläger
gegen
1. B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber
2. C.___
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey
3. D.___
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
(Klage vom 2. Februar 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 2. Februar 2018 lässt A.___ (fortan: Kläger), geb. 1958, beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die Pensionskasse B.___
(fortan: Beklagte 1), die Pensionskasse C.___ (fortan: Beklagte 2) sowie
die Vorsorgeeinrichtung D.___ (fortan: Beklagte 3) erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.
1 ff.):
1.
Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlich und
reglementarisch vorgesehenen Leistungen rückwirkend für die Zeit ab März 2015
zu gewähren, zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klageeinreichung.
2.
Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger die
gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Leistungen ab März 2015 zu
gewähren, zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klageeinreichung.
3.
Subeventualiter sei die Beklagte 3 zu verpflichten, dem Kläger die
gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Leistungen ab März 2015 zu
gewähren, zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klageeinreichung.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
2.
2.1 Die
Beklagte 2 lässt mit Klageantwort vom 5. März 2018 beantragen, die Klage gegen
sie sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (A.S. 26 ff.).
2.2 Die
Beklagte 1 lässt mit Klageantwort vom 13. März 2018 beantragen, die Klage gegen
sie sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Klägers (A.S. 39 ff.).
2.3 Die
Beklagte 3 beantragt mit Klageantwort vom 6. April 2018, die Klage sei
abzuweisen, soweit sie die Beklagte 3 betreffe, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der unterlegenen Partei (A.S. 53 ff.).
3. Der
Kläger hält mit Replik vom 28. Mai 2018 an seinen Klagebegehren fest (A.S. 66
ff.).
4. Die
Beklagten bekräftigen in den Dupliken vom 14. Juni, 19. Juni resp. 8. August
2018 ihre Rechtsbegehren (A.S. 82 ff. / 89 ff. / 93 ff.).
5. Der
Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt E.___, verstirbt am 1. September 2018
(A.S. 110). Seine Kanzlei reicht am 17. September 2018 eine Kostennote für den bis
dahin angefallenen Aufwand ein (A.S. 114 ff.).
6. Die neu
mandatierte Vertreterin des Klägers reicht am 18. Oktober 2018 eine ergänzende
Stellungnahme (A.S. 122 ff.) sowie eine Kostennote ein (A.S. 129). Diese
Eingaben gehen am 17. Januar 2019 zur Kenntnisnahme an die Beklagten (A.S. 130).
7. Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts zieht mit Verfügung vom
17. Januar 2019 die IV-Akten des Klägers bei (A.S. 130). Deren
Eingang beim Gericht wird den Parteien am 12. Februar 2019 mitgeteilt (A.S.
132). Diese stellen in der Folge keine Gesuche um Akteneinsicht.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Versicherungsgericht ist zur
Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer versicherten Person
gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig (Art. 73
Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über
die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
1.2
Klagen in
Sozialversicherungssachen müssen eine Begründung enthalten, damit das
Versicherungsgericht darauf eintreten kann (§ 2 Abs. 2 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922).
Die Beklagte 2
hält dafür, die Klage gegen sie sei nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb
darauf nicht einzutreten sei. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Aus der
Klage ergibt sich zumindest implizit, warum der Kläger im Eventualbegehren die
Beklagte 2 für leistungspflichtig hält, sollte die massgebliche
Arbeitsunfähigkeit nicht während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1
eingetreten sein. Die Beklagte 2 war denn auch in ihrer Klageantwort in der
Lage, gegen das Klagebegehren sachgerecht Einwände zu erheben.
2.
2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat, wer im Sinne der
Invalidenversicherung (fortan: IV) zu mindestens 40 % invalid ist und bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert war (Art. 23 lit. a BVG). Entscheidend ist in diesem
Zusammenhang einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig
davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf
Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im
Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Entsprechend
bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen
Erlöschungsgrund für den Rentenanspruch (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario;
BGE 123 V 262 E. 1a S. 263 f.). Umgekehrt entfällt im
Anwendungsbereich von Art. 23 lit. a BVG die Leistungspflicht einer
Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor der
Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.1).
2.2
Die obligatorische Versicherung der
beruflichen Vorsorge beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses resp. – für
Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung – mit dem Tag, für den
erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Art. 10 Abs. 1 BVG).
Die obligatorische Versicherung endet grundsätzlich mit der Auflösung des
betreffenden Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 BVG); für das
Invaliditätsrisiko bleibt der Arbeitnehmer allerdings während eines Monats nach
Auflösung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht
bereits zuvor ein neues Vorsorgeverhältnis entsteht (Art. 10 Abs. 3 BVG).
2.3
Arbeitsunfähigkeit ist die
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20
E. 5.3 S. 27). Sie ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie
mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt
oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2).
Der Zeitpunkt des Eintritts dieser relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen sein.
Dieser Nachweis ist grundsätzlich durch echtzeitliche ärztliche Atteste zu
erbringen. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine
erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit, reichen nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung
muss vielmehr arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen
Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers,
oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte
Arbeitsausfälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_210/2018 vom 29. August 2018
E. 2.2 und 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2).
2.4
Die Arbeitsunfähigkeit, welche
während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, muss zur späteren
Invalidität in sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht in einem direkten und
engen Zusammenhang stehen (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265):
Der sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn
der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen
derselbe ist, welcher während des Vorsorgeverhältnisses zur Arbeitsunfähigkeit
geführt hat (a.a.O.). Ist die bei noch bestehender Versicherungsdeckung
eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch bedingt, die Invalidität, welche Anspruch
auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet, jedoch psychisch, so wird
in der Regel nicht vorausgesetzt, dass die Arbeitsfähigkeit während der Dauer
des Vorsorgeverhältnisses (bzw. vor dem Ende der Nachdeckungsfrist für die
Risiken Tod und Invalidität) psychisch bedingt mindestens zu 20 % eingeschränkt
war. Verlangt wird, dass das Leiden sich manifestiert und das
Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägt hatte. An diesen Nachweis dürfen keine
zu geringen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich sind grundsätzlich
echtzeitliche Belege, aus denen sich allenfalls im Verbund mit späteren
fachärztlichen Berichten gewichtige Anhaltspunkte ergeben, wonach bei noch
bestehender Versicherungsdeckung psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen
auf das Krankheitsgeschehen bestanden haben (Urteil des Bundesgerichts
9C_583/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.1).
Die zeitliche Konnexität wiederum
entfällt dann, wenn die versicherte Person vorübergehend wieder arbeitsfähig
wird (BGE 120 V 112 E. 2c/aa S. 117), d.h. wenn die Arbeitsunfähigkeit in einer
angepassten Erwerbstätigkeit während mehr als drei Monaten unter 20 %
gesunken ist (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63).
2.5
Für den Beginn des Anspruchs auf
eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gelten sinngemäss die
entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
Dispositiv
(IVG, SR 831.20). Der Versicherte muss demnach während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sein (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), wobei der
Rentenanspruch aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die
Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass
der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält
(Art. 26 Abs. 2 BVG).
2.6 Ein Entscheid der IV-Stelle ist
für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des
Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war und die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften
Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.
4.3.2 S. 69, 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.). Diese Bindungswirkung findet
ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1
BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die
Orientierung an der IV bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen
Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69).
3.
3.1
3.1.1 Der Kläger, gelernter
Automechaniker, war seit Januar 1996 bei der F.___ (fortan: Arbeitgeberin 1) als
Mitarbeiter im Werkhof und stellvertretender Garagenchef beschäftigt (Akten der
IV-Stelle Solothurn / IV-Nr. 17 S. 2 + Nr. 20). Nachdem er am 7. Januar 2008
einen Herzinfarkt erlitten hatte, war er vorübergehend arbeitsunfähig, kehrte aber
wieder an seinen Arbeitsplatz zurück (IV-Nrn. 1 - 3 und 5).
3.1.2 Im Juni 2011 geriet der Kläger in
eine Polizeikontrolle, als er in angetrunkenem Zustand mit seinem Auto
unterwegs war, worauf man ihm seinen Führerausweis entzog (IV-Nr. 19 S. 1 f.). Die
Arbeitgeberin 1 vereinbarte mit dem Kläger am 5. Juli 2011 die Auflösung
der Anstellung per 31. Oktober 2011 (IV-Nr. 17 S. 9). Ab dem 8. Juli 2011 war dieser
vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 36), wobei er wegen einer Synkope ins G.___
eingeliefert und am 21. Juli 2011 für einen stationären Alkoholentzug in das Therapiezentrum
H.___ überwiesen wurde (IV-Nr. 13 S. 17 f. + S. 22 f.).
3.1.3 Zum Gesundheitszustand des
Klägers während dieser Phase finden sich im Wesentlichen folgende Berichte in
den Akten:
3.1.3.1 Psychiatrische Dienste [...],
8. Juni 2010 (IV-Nr. 13 S. 14 ff.): Der Kläger sei wegen seines
Alkoholabhängigkeitssyndroms vom 27. April bis 15. Mai 2010 hospitalisiert
gewesen. Er habe eine ausgeprägte, unter Medikation langsam rückläufige
Entzugssymptomatik entwickelt. Man habe ihn in eine engmaschige ambulante
psychiatrische Begleitung entlassen.
3.1.3.2 Dr. med. I.___, Arzt für Innere
Medizin FMH […], 26. Juni 2010 (IV-Nr. 88.1 S. 4): Der Kläger leide unter einer
koronaren Herzkrankheit, Nikotinabusus, Hypercholesterinämie und Aethylabusus.
3.1.3.3 Dr. med. J.___, Ärztlicher
Leiter Therapiezentrum H.___, 26. Juli 2011 (IV-Nr. 13 S. 24 ff.): Es
bestehe ein langjähriger chronischer Alkoholmissbrauch mit zumindest sozialen
Folgeproblemen. Nach einem Entzug im Sommer 1997 sei der Kläger während neun
Jahren trocken gewesen, habe aber den Alkoholkonsum nach seinem Herzinfarkt im Jahr
2008 wieder aufgenommen. In der Folge sei es bereits 2009 zu einem
Führerausweisentzug gekommen. Die psychische Situation sei auf Grund des
Alkoholentzugs resp. der erheblichen Benzodiazepin-Medikation nicht
beurteilbar. Eine 14-wöchige Entwöhnungskur sei indiziert. Für die Dauer der
Hospitalisation vom 21. Juli bis voraussichtlich 27. Oktober 2011 wurde am 3.
August 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (IV-Nr. 13 S.
27). Am 20. September 2011 ergänzte Dr. med. J.___, der Kläger sei in
beschützender Umgebung abstinent. Nach dem Therapieaufenthalt werde er
voraussichtlich zu 100 % wieder in seinem angestammten Beruf tätig sein
können (IV-Nr. 13 S. 17 f.).
3.1.3.4 Dr. med. K.___, Arzt für Allg.
Medizin FMH und Hausarzt des Klägers, 17. Oktober 2011 (Klagebeilage / KB
II Nr. 1): Der Kläger habe wegen seiner Alkoholkrankheit 1996 einen stationären
Entzug durchgeführt. Der Herzinfarkt im Jahr 2008 habe ihn aus dem
Gleichgewicht gebracht. Um die Erfahrung einer nachhaltig eingeschränkten
körperlichen Leistungsfähigkeit zu kompensieren, sei es in den nächsten Monaten
zu einem erneuten Alkoholkonsum gekommen. Der Kläger habe sich in seinem
beruflichen Alltag im gleichen Ausmass wie früher bewähren wollen. Ihm sei
bewusst gewesen, dass das Ausmass der körperlichen Belastung sowie der
zunehmende Alkoholkonsum zu einer äusserst ungünstigen gesundheitlichen und
psychosozialen Situation führen würden, habe aber aus dieser Spirale nicht
aussteigen können. Rückblickend sei die berufliche Situation in einem
erheblichen Ausmass für die gesundheitliche Entwicklung verantwortlich.
3.1.3.5 Dr. med. J.___ / lic. phil. L.___,
Psychotherapeutin, 9. November 2011 (IV-Nr. 13 S. 8 ff.): Der Kläger weise
ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender
Umgebung (F10.21), sowie passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (Z73.1) auf. Was
den Psychostatus beim Austritt betreffe, so habe sich der Allgemeinzustand
gebessert. Während der Einzeltherapiesitzungen habe sich gezeigt, dass der
Kläger durch seine Schwierigkeiten, sich bei der Arbeit, aber auch im privaten
Bereich abzugrenzen, überfordert gewesen sei. Diese Dauerbelastung habe (neben
anderen Faktoren wie Rauchen und Hypertonie) zu einem Herzinfarkt geführt und den
Kläger dazu gezwungen, einen Gang zurückzuschalten und den Arbeitsalltag
langsamer anzugehen. Dies sei für ihn schwer zu akzeptieren gewesen und habe
wiederum zu einem grösseren Arbeitseinsatz geführt. Diesen Zwiespalt habe der Kläger
mit Alkohol heruntergespült (s.a. KB II Nr. 2). In der neuropsychologischen
Testung habe er mittelmässig beeinträchtigte bis durchschnittliche Ergebnisse gezeigt.
Bei der Interpretation dieser Resultate sei zu berücksichtigen, dass der Kläger
mehrere Jahre alkoholabhängig gewesen sei, was ebenfalls zu einer verringerten
kognitiven Leistung führen könne. Mit der Abstinenz könnten sich die
Leistungseinbussen unter Umständen verkleinern. Um dies festzustellen, müsse in
ca. vier bis sechs Monaten eine erneute Testung erfolgen.
3.1.3.6 Dr. med. K.___, 2. November
2011 (IV-Nr. 13 S. 5 ff.): Es bestehe eine mittelschwere depressive
Verstimmung. Der Kläger sei seit dem 9. November 2011 zu 100 %
arbeitsunfähig. Er sei ohne Interesse, rasch überfordert und ziehe sich sozial
zurück. Die soziofamiliären Probleme müssten organisiert werden.
3.1.3.7 Dr. med. K.___, 16. Januar
2012 (IV-Nr. 24): Der Kläger sei in all den Jahren durch seinen eindrücklichen
Arbeitseifer aufgefallen. Er definiere sich in einem hohen Mass über seine
Tätigkeiten am Arbeitsplatz, aber auch in der Freizeit, könne sich nur sehr
schlecht abgrenzen und befinde sich damit immer am Rand der zumutbaren
Belastung. Der akute Myokardinfarkt habe insgesamt zu einer bleibenden
verminderten Belastbarkeit geführt. Die entsprechenden Defizite habe der Kläger
durch einen zeitlichen Mehraufwand zu kompensieren versucht. Er, der Hausarzt,
stelle sich vor, dass diese komplexe Gesamtkonstellation in den letzten Jahren
den Rückfall in den Alkoholkonsum möglich gemacht habe. Die Tatsache, dass der Kläger
von seinem kollegialen Umfeld fallen gelassen worden sei, als er seine Leistung
gesundheitlich definitiv nicht mehr habe erbringen können, habe zu einer
intensiven Kränkung und psychischen Verletzung geführt. Im Moment gebe es für den
Kläger nichts wichtigeres, als sofort wieder eine Arbeit aufzunehmen. Er, der
Hausarzt, befürchte aber, dass der Kläger in kurzer Zeit wieder unter der
gleichen überfordernden Belastung stehe. Für den Wiedereinstieg in den
Arbeitsprozess brauche es dringend Unterstützung und Begleitung.
3.1.3.8 Dr. med. K.___, 18. April 2012
(IV-Nr. 36): Der Kläger sei bis 3. April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen und seither noch zu 50 %.
3.1.4 Am 29. März 2012 stellte der
Kläger einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. April 2012, wobei er
angab, er könne zu 50 % eines Vollpensums arbeiten (Beleg Beklagte 3 / B3 Nr.
2). In der Folge bezog er bis Januar 2014 Taggelder der
Arbeitslosenversicherung (B3 Nr. 3) und war dementsprechend bei der Beklagten 3
vorsorgeversichert.
Am 19. Juni 2012 musste sich der Kläger
einer erneuten Herzoperation unterziehen und befand sich anschliessend drei
Monate in der Rehabilitation (s. Protokolleinträge in den IV-Akten vom 1. und
5. Oktober 2012)
Am 12. April 2013 erklärte Dr. med.
K.___ (IV-Nr. 47), der Zustand sei stationär. Die bisherige Tätigkeit komme
nicht mehr in Frage, dort sei der Kläger bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu
80 % leistungsfähig. In einer anderen Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit
von 60 bis 80 % bei einer Arbeitsleistung von 80 bis 100 % zu erwarten.
Die Leistungsfähigkeit werde durch den Zustand nach Herzinfarkt sowie die
kognitiven Einschränkungen und die akzentuierte Persönlichkeit vermindert.
3.1.5 Auf Veranlassung der IV trat
der Kläger am 21. Januar 2013 bei der Eingliederungsstätte M.___ ein
Belastbarkeitstraining an (IV-Nr. 39). Gemäss Zwischenbericht vom 3. Mai 2013
(IV-Nr. 50) konnte das Arbeitspensum bis zum Ende des Trainings am 19. April
2013 in Absprache mit dem Hausarzt auf 70 % gesteigert werden. Der Kläger sei für
Metallarbeiten eingesetzt worden. In einer leitenden Position sehe man ihn nicht
mehr, da er den damit verbundenen Stress nicht mehr ertrage. Aus ihrer Sicht
könne der Kläger im ersten Arbeitsmarkt wieder gut Fuss fassen, zunächst in
einer Teilzeitstelle, sobald er dann gesundheitlich wieder fit sei auch zu 100 %.
Ab 20. April 2013 befand sich der Kläger
bei der M.___ in einem Aufbautraining (IV-Nr. 49). Dieses wurde am 14.
Juni 2013 vorzeitig beendet (IV-Nr. 52). Gemäss Abschlussbericht der Abt.
Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2014
(IV-Nr. 63) beruhte dies auf dem Verdacht eines übermässigen
Alkoholkonsums (s.a. Protokolleinträge vom 6. bis 14. Juni 2013 in den
IV-Akten). Nachdem Dr. med. K.___ (im Rahmen eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens mit der Auflage einer absoluten Alkoholabstinenz, IV-Nr.
58) am 5. und 18. September 2013 jeweils einen Laborbericht eingereicht hatte
(IV-Nr. 60 f.), bestätigte sich, dass der Kläger weiterhin Alkohol konsumierte
(s. Protokolleinträge vom 12. und 26. September 2013 sowie 5. Februar
2014 in den IV-Akten).
3.2
3.2.1 Der Kläger war ab 1. November
2013 bei der N.___ AG (fortan: Arbeitgeberin 2) mit einem Pensum von 60 %
als stellvertretender Produktionsleiter angestellt (IV-Nr. 62). Nachdem er ab
14. März 2014 psychiatrisch hospitalisiert worden und vollständig
arbeitsunfähig geworden war, sprach die Arbeitgeberin 2 am 8. April 2014 die
fristlose Kündigung aus, welche sie am 15. April 2014 in eine ordentliche Kündigung
per 31. Mai 2014 umwandelte (vgl. IV-Nr. 64 S. 2 und Nr. 88.1 S. 16 sowie Beleg
Beklagte 2 / B2 Nr. 4).
3.2.2 Zum Gesundheitszustand des
Klägers während dieser Phase finden sich folgende Berichte in den Akten:
3.2.2.1 Dr. med. K.___,
24. April 2014 (IV-Nr. 65): Es seien folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit zu stellen:
· Alkoholabhängigkeitssyndrom
· Passiv-aggressive Persönlichkeitszüge
· Nacken-Schulter-Armschmerz rechts
gemischter Ursache
·
Koronare
Herzkrankheit mit Status nach Myokardinfarkt im Jahr 2008
Der Kläger sei mit seiner Anstellung zu
60 % prompt in eine Überforderung geraten und sehr rasch in einen unkontrollierten
Alkoholkonsum verfallen. Es gehe nicht um die Art oder Intensität der Arbeit,
sondern um die Umgebung. Angesichts der körperlichen Beeinträchtigungen sei
auch in einem rücksichtsvollen Klima maximal eine Anstellung von 30 bis 50 %
mit leichter körperlicher Arbeit vertretbar.
3.2.2.2 Klinik O.___, 8.
Mai 2014 (IV-Nr. 66): Der Kläger sei vom 14. März bis 6. Mai 2014
hospitalisiert gewesen. Es seien folgende Diagnosen zu stellen:
· Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2)
· Alter Myokardinfarkt, nicht näher
bezeichnet (I25.29)
· Reine Hypercholesterinämie (E78.0)
· Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
· Rezidivierende depressive Störung, nicht
näher bezeichnet (F33.9)
· Alter Myokardinfarkt, ein Jahr und länger
zurückliegend (I25.22)
Beim Eintrittsgespräch berichte die
Ehefrau, der Kläger sei längere Zeit stabil gewesen, jedoch seit Mitte November
wieder massiv in eine Alkoholabhängigkeit zurückgefallen. Seit 1996 sei er
trocken gewesen, habe aber nach dem Herzinfarkt 2008 einen Rückfall erlitten. Nach
der Entzugsbehandlung 2011 habe er Probleme gehabt, eine neue Arbeit zu finden.
Bei der Arbeitgeberin 2 sei er zunehmend schikaniert und wie ein Handlanger
behandelt worden, weswegen er immer wieder zum Alkohol gegriffen habe. Das sei einerseits
der Fall, wenn der Kläger sich in Konfliktsituationen nicht abgrenzen könne und
am Arbeitsplatz unter Druck stehe. Andererseits habe er auch chronische Schmerzen
und benutze den Alkohol als Schmerzmittel. Gemäss Ehefrau bestünden multiple
arthrotische Beschwerden und Sehnenscheidenentzündungen. Der Kläger habe sich
entschieden, seine Suchtproblematik in der Klinik P.___ vertieft zu bearbeiten.
Der Übertritt in diese Klinik sei am Dienstag, den 6. Mai 2014 erfolgt.
3.2.2.3 Klinik P.___,
25. Juni 2014 (IV-Nr. 69.3): Es seien folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit zu stellen:
· Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig
abstinent in beschützender Umgebung (F10.21)
· einmaliger epileptischer Anfall beim
ersten Entzug
· Tabakabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch
(F17.25)
· Eigenanamnestisch:
o Status nach Herzinfarkt und
Stent-Einlage (2) 2008, aktuell unter 2-facher Anti-koagulationstherapie
o Status nach Stent-Einlage (1) bei Angina
pectoris 2011
o Hyperlipidämie
o chronische Schulterschmerzen beidseits und
Status nach zwei Kortison-Infiltrationen links
o Status nach Carpaltunnel-Operation
rechts 1999
· Rezidivierende depressive Störung seit vier
Jahren, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), unter Cipramil 40 mg bei Eintritt
Der Kläger gebe an, während der Rehabilitation
nach dem Herzinfarkt 2008 habe er wieder Alkohol konsumiert. Eine sechswöchige
Entwöhnungstherapie im Therapiezentrum H.___ 2010 habe nicht viel gebracht, kurz
nach Austritt habe er erneut mit dem Konsum begonnen. Die Funktion des Alkohols
sei die Entspannung, er sei ein Problemtrinker. Nach dem Herzinfarkt sei es ihm
psychisch immer schlechter gegangen. Zwischen 2011 und 2013 habe er sich stark
zurückgezogen und keine Energie mehr für Hausarbeiten gehabt. Seit vier Jahren werde
er mit Antidepressiva behandelt. 2013 habe er einen Suizidversuch unternommen.
Im letzten Jahr habe er teilweise stark an Suizidgedanken gelitten. Die
Arbeitsfähigkeit werde auf somatischer, psychischer und sozialer Ebene sowohl
durch eine manifeste körperliche wie psychische Substanzabhängigkeit als auch
durch eine depressive Erkrankung erheblich beeinträchtigt. Bei weiterer
Suchtmittelabstinenz auch nach Austritt aus der Klinik sei die Prognose eher
günstig, vorausgesetzt, die depressive Restsymptomatik trete in den Hintergrund,
die Schulterschmerzen würden adäquat behandelt werden und die
Bewegungseinschränkungen könnten behoben werden.
3.2.2.4 Dr. med. Q.___,
Leitender Arzt am G.___, MRI Befund der Wirbelsäule vom 8. August 2014
(IV-Nr. 88.1 S. 15):
1) Median betonte Bandscheibenprotrusion L
4/5 mit Einengung des ventralen Subarach-noidalraumes.
2) Breitbasige Bandscheibenprotrusion
L5/S1.
3) Median betonte Bandscheibenprotrusion L
2/3.
4) Biparamediane linksbetonte
Bandscheibenprotrusion L 3/4 mit Einengung der Neuroforamina beidseits.
5) Kein Nachweis einer spinalen Stenose im
Bereich der Lendenwirbelsäule.
6) Beginnende Spondylarthrose L 4/5 und
L5/S1 beidseits.
3.2.2.5 Dr. med. R.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, 16. August 2014 (IV-Nr. 70):
Es seien folgende Diagnosen zu stellen:
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
· Chronifizierte Depression, teils schwer,
aktuell teilremittiert (F33.8), Episoden schwer abgrenzbar.
· Alkoholabhängigkeit, z.Zt. abstinent
(F10.21)
· Körperlich Schulter- und Rückenbeschwerden,
unklare Beinbeschwerden, koronare Herzkrankheit.
· Kognitive Defizite, wahrscheinlich als
Restsymptomatik von Alkohol und Depression (noch näher zu klären)
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Tabakabhängigkeit, reduziert (F17.25)
Der Kläger sei in seiner bisherigen
Tätigkeit seit dem 12. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig, dies wegen seiner kognitiven
Defizite, seiner körperlichen Beeinträchtigungen und seiner deutlich
reduzierten allgemeinen Belastbarkeit. Angesichts der Dauer und Schwere der
vielfältigen Erkrankungen sei auch eine andere Tätigkeit, ohne Stress und Druck
sowie mit genügend Pausen, zunächst höchstens zwei Stunden pro Tag möglich.
Innerhalb dieses Rahmens bestehe wahrscheinlich eine schwerwiegende
Leistungsminderung.
3.2.2.6 Dr. med. S.___,
Leitende Ärztin Orthopädische Klinik am G.___, 20. August 2014 (IV-Nr. 79
S. 5 f., s.a. Bericht vom 29. Juli 2014 / IV-Nr. 88.1 S. 12): Es seien
folgende Diagnosen zu stellen:
· Schultern beidseits: AC-Arthrosen,
aktuell links symptomatischer wie rechts
· Schmerzsyndrom bei
o chronischer Alkoholerkrankung, aktuell
abstinent, Status nach mehreren stationären Entzügen
o Karpaltunnelsyndrom (gemäss Bericht Dr. med.
T.___ 2012)
o Status nach Thoraxkontusion rechts
o bekannte tieflumbale Schmerzen, aktuell
Lumboischialgie beidseits
o Knieschmerzen beidseits
o subjektiv Hyposensibilität in beiden
Füssen
· Nebendiagnosen
o Nikotinabusus 35 pack years
o
IV-Begehren
Vordergründig seien derzeit die
Beschwerden am Rücken und in den Beinen. Am 3. Februar 2015 ergänzte Dr.
med. S.___ (IV-Nr. 88.1 S. 14), der Verlauf mit Schmerzbefreiung sei im Alltag
und für leichte Arbeiten subjektiv wie objektiv eigentlich sehr gut.
Überkopfarbeiten und schwere körperliche Arbeiten bereiteten Schmerzen, was
angesichts der radiologischen AC-Arthrosen durchaus adäquat sei.
3.2.2.7 Dr. med. U.___ /
Dr. med. V.___, Orthopädische Klinik am G.___, 27. August 2014 (IV-Nr. 79
S. 9 f.): Es seien folgende Diagnosen zu stellen:
· Verdacht auf Claudicatio spinalis oder
PAVK
· Pseudoradikuläre Schmerzen beidseits
Die frischen MRI-Bilder zeigten keine
hochgradige Spinalkanalstenose, aber einen extraforaminalen Bandscheibenprolaps
in der Höhe L3/4 links mit möglicher Kompromittierung der L3-Wurzel links sowie
eine paramediane minimale Bandscheibenprotrusion der Höhe L4/5 rechts. Die
Veränderungen der Lendenwirbelsäule könnten die Claudicatiosymptomatik nicht
erklären. Die Rückenschmerzen und teilweise die ausstrahlenden Schmerzen
könnten pseudoradikulär und facettengelenksbedingt sein. Der Kläger berichte
über eine heftige Druckdolenz über dem rechten ISG, wo man die Schmerzen auch
provozieren könne. Am 27. Januar 2015 ergänzten die beiden Ärzte (IV-Nr. 88.1
S. 13), es bestehe beidseits eine ISG-Blockade mit tieflumbalen
Rückenschmerzen.
3.2.2.8 Med. pract. W.___,
Oberärztin Klinik P.___, 29. August 2014 (IV-Nr. 72 S. 5 ff.):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig
abstinent in beschützender Umgebung, F10.21
· Einmalig epileptischer Anfall im Entzug
2010
· Rezidivierende depressive Störung seit
ca. fünf Jahren, gegenwärtig leichte Episode (F33.00), aktuell medikamentös
behandelt.
· Eigenanamnestisch Status nach zwei
Suizidversuchen mit Medikamenten, 2003
· Chronische Schulterschmerzen beidseits
· Status nach zweimaliger
Kortisoninfiltration linke Schulter, mit Bewegungseinschränkung.
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Tabakabhängigkeit, ständiger
Substanzgebrauch (F17.25)
· Status nach Herzinfarkt und zwei
Stent-Einlagen 2008, aktuell unter zweifacher Antikoagulationstherapie
· Status nach einfacher Stent-Einlage bei
Angina Pectoris 2011
· Hyperlipidämie
· Status nach
Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts 1999
Während der Alkoholentwöhnungstherapie
vom 6. Mai bis 1. Juli 2014 sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
3.2.2.9 Dr. med. X.___,
Leitender Arzt Angiologie, G.___, 8. Oktober 2014 (IV-Nr. 79 S. 2 ff.): Es
seien folgende Diagnosen zu stellen:
· Arteriosclerosis obliterans mit PAVK I
beidseits
o duplexsonographisch eher schmalkalibrig,
arteriosklerotisch veränderte Beckenstrombahn beidseits ohne relevante
Stenosierung
o Laufbandergometrie: Symptomatisch ohne
arterielle Ursache
· Dringender Verdacht auf eine Claudicatio
spinalis oder radicularis beidseits lumbal.
3.2.2.10 Dr. med. Y.___, Radiologe, 13.
Oktober 2014 (IV-Nr. 78 S. 9): Das MRT des Neurocraniums ergebe keinen
Hinweis auf eine vaskuläre Leukenzephalopathie sowie auf eine neurodegenerative,
entzündliche oder tumoröse ZNS-Erkrankung. Etwas auffallend sei die Atrophie
des Kleinhirnoberwurms.
3.2.2.11 Dr. med. Z.___,
Leitende Oberärztin Psychiatrische Dienste [...] / lic. phil. AA.___,
Neuropsychologin, 5. November 2014 (IV-Nr. 78 S. 2 ff.):
1) Leichte kognitive Beeinträchtigung, am
ehesten psychogen im Rahmen von Diagnose 2
2) Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (F33.0), aktenanamnestisch Status nach zwei
Suizidversuchen 2013
3) Alkoholabhängigkeitssyndrom,
anamnestisch abstinent seit März 2014 (F10.20)
4) Koronare Herzkrankheit
5) Verdacht auf Claudicatio-spinalis oder
PAVK
6) Pseudoradikuläre Schmerzen beidseits
Das neuropsychologische Profil mit
leichten kognitiven Beeinträchtigungen sei am besten mit einer psychogenen
Ursache vereinbar. Hinweise auf eine degenerative Demenzentwicklung oder
alkoholbedingte Schädigungen ergäben sich nicht. Die anamnestischen Angaben wiesen
auf eine langjährige rezidivierende depressive Symptomatik hin, welche sich in
der aktuellen Situation des Klägers (keine Belastung oder Stress) gebessert habe.
Man gehe von einer leichtgradigen Episode aus. Ferner bestehe eine langjährige
Alkoholabhängigkeit mit Abstinenz seit März 2014.
3.2.2.12 Dr. med. AB.___,
Arzt für Kardiologie und Innere Medizin, 3. März 2015 (IV-Nr. 88.1 S. 14
f.):
· Koronare Herzkrankheit
· Sistierter Äthylabusus
· Kompletter Rechtsschenkelblock
· Rezidivierende depressive Störung seit
2009, zwei Tentamen 2013
· Chronische Rückenschmerzen wegen
ISG-Arthrose
· Omarthrose links
·
Pathologische
Tagesmüdigkeit
Die Kontroll-Ergometrie sei trotz
fortgesetztem Nikotinabusus erfreulicherweise klinisch negativ ausgefallen. Die
ergometrische Maximalleistung habe von 128 auf 144 Watt zugenommen und
betrage jetzt immerhin 80 % der Sollarbeitskapazität. Auch der
Herzfrequenzanstieg sei unter der niedrigen Betablocker-Dosis deutlich besser
und mit 115 in der Minute akzeptabel.
3.3 Die IV sprach dem Kläger per 1.
März 2015, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 65 %, eine
Dreiviertelsrente zu (IV-Nr. 101 i.V.m. Nr. 94 und 99). Sie stützte sich dabei
auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle AC.___ vom 31. März 2015
(IV-Nr. 88.1). Diesem lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 42 f.):
Mit Einschränkung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit
· Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
rechtsbetont
o Wirbelsäulenfehlstatik (Skoliose,
Hyperkyphose des zervikothorakalen Übergangs mit Kopf- und Schulterprotraktion,
Abflachung der mittleren BWS)
o aktenanamnestisch beidseits Sakroiliakalgelenksblockade
(Januar 2015), aktuell beidseits symmetrisch mobile Sakroiliakalgelenke
o Sakroiliakalgelenksinfiltration (September
2014, gemäss Akten 50 bis 60%ige Verbesserung)
o keine Spinalkanalstenose, mehrsegmentale
lumbale Diskusprotrusionen, L3/4 mit leichter Einengung der Neuroforamina
rechts ohne Neurokompression (MRI August 2014)
o aktuell fehlende lumboradikuläre Reiz-
oder sensomotorische Ausfallsymptomatik, keine sicheren anamnestischen und
keine klinischen Hinweise für eine Claudicatio spinalis
· Verdacht auf subacromiales Impingement der
Schultern beidseits
o aktenanamnestisch radiologisch
objektivierte AC-Gelenksarthrose beidseits
o Infiltration AC-Gelenk rechts (2012, aktenanamnestisch
effektiv) und links (Dezember 2014, aktenanamnestisch ineffektiv)
· Verdacht auf myogenes Thoracic-Outlet-Syndrom
links
· Mittelgradige depressive Episode (F 32.1)
o nicht näher bezeichnete organische oder
symptomatische psychische Störung, neuropsychologische Defizite (F09)
o Hinweise für eine hirnorganische Ursache
vorhanden, eventuell irreversible Folgenschäden des langjährigen Alkoholkonsums
o eine andere hirnorganische Ursache im
Sinne eines MCI kann aber nicht ausgeschlossen werden
o die neuropsychologischen Defizite können
nicht alleine durch die depressive Episode erklärt werden
o persistierendes amnestisches Syndrom
(Korsakow-Syndrom) kann ausgeschlossen werden
Ohne wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
· Anamnestisch Status nach operativem
Eingriff am rechten Handgelenk (ca. 2000, Ulnaplusvariante?)
· CTS-Operation rechts (1999)
· Anamnestisch Status nach konservativer
Therapie einer Tibiafraktur rechts (ca. 1995)
· Akzentuierte abhängige
Persönlichkeitszüge (Z73.1)
· Koronare Herzkrankheit
o inferoposteriorer Myokardinfarkt wegen
thrombotischem RCA-Verschluss am 7. Januar 2008
o PTCA/2DES proximale RCA am 7. Januar
2008
o Bradykardien und selbstlimitierende
Kammertachykardie am 7. Januar 2008
o initial Einschränkung der
linksventrikulären systolischen Globalfunktion, im Verlauf normalisiert
o Kontroll-Koronarangiographie am 29.
Februar 2008: gutes Resultat in der RCA, keine denovo-Stenosen
o MIBI-Szintigraphie im Juni 2012
pathologisch
o PTCA/DES mittlere RCA am 19. Februar 2012
· Risikofaktoren: sistierter
Nikotinabusus, Dyslipidämie, arterielle Hypertonie, Adipositas
Aus allgemein-internistischer Sicht ergäben
sich in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Arbeitgeberin 2 keine
Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit. Eine berufliche
Reintegration in die erlernte Tätigkeit als Automechaniker sei aus
rheumatologischer Sicht nicht sinnvoll, da sie mindestens mittelschwer und
rückenbelastend sei sowie wiederholte Arbeiten über Kopfhöhe erfordere. Für die
letzte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter finde sich in den Akten kein
exaktes Arbeitsplatzprofil. Gemäss den eigenen Angaben des Klägers habe es sich
um Reinigungsarbeiten, Überwachung der Produktion, Unterhaltsarbeiten und
kleine Reparaturen gehandelt. Hier könne aus rheumatologischer Sicht eine
quantitative Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend begründet werden. Aus
psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Klägers auf Grund der
mittelgradigen depressiven Episode alleine zu ca. 50 % eingeschränkt,
solange der Kläger dort keine Leitungsfunktionen innehaben müsse, und zu 100 %,
wenn dies der Fall gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit sei in diesen beiden
Tätigkeiten durch den reduzierten Antrieb sowie die rasch abnehmende
Konzentration und Aufmerksamkeit eingeschränkt. Zusätzlich sei die
Arbeitsfähigkeit in diesen beiden Tätigkeiten aber noch durch die leicht- bis mittelgradigen
neuropsychologischen Defizite eingeschränkt. Der Kläger könne deswegen keine
geistig mittelschweren bis schweren Tätigkeiten mehr ausführen und folglich nicht
mehr als stellvertretender Produktionsleiter mit Leitungsaufgaben arbeiten.
Eine Tätigkeit, bei der er Reinigungsarbeiten verrichten und seine Arbeit nicht
selber organisieren müsse, sei auf Grund der neuropsychologischen Defizite
dagegen nicht eingeschränkt. Polydisziplinär sei damit die psychiatrische
Beurteilung führend. Die Arbeitsfähigkeit als stellvertretender
Produktionsleiter sei zumindest seit dem 8. Mai 2014 auf Grund der damals in
der psychiatrischen Klinik in [...] zum ersten Mal gestellten Diagnose einer
mittelgradigen depressiven Episode zu 100 % eingeschränkt gewesen sei. Die
Arbeitsfähigkeit im Bereich der Reinigung sei seit dem 8. Mai 2014 zu 50 %
eingeschränkt, ebenfalls wegen der erstmaligen Diagnose einer mittelgradigen
depressiven Episode. Die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit sei jedoch ab dem
25. Juni 2014 bloss noch zu ca. 20 % eingeschränkt gewesen, weil damals
nur noch eine leichtgradige depressive Episode bestanden habe (S. 49). Seit der
Untersuchung zum vorliegenden Gutachten am 9. März 2015 bestehe erneut
eine mittelgradige depressive Episode, durch die die Arbeitsfähigkeit in dieser
Tätigkeit wieder zu 50 % eingeschränkt sei (S. 50).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger
wegen der mittelgradigen depressiven Episode (nicht aber wegen der
neuropsychologischen Defizite) auch in allen anderen angepassten Tätigkeiten aktuell
zu 50 % eingeschränkt. Dies gelte zumindest seit dem 9. März 2015. Vom 8.
Mai bis 24. Juni 2014 sei die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit schon
einmal zu 50 % eingeschränkt gewesen, anschliessend, vom 25. Juni 2014 bis
zur Untersuchung am 8. März 2015, hingegen nur noch zu 20 %. In körperlich
leichten bis gelegentlich mittelschweren Berufstätigkeiten ohne schwere
rückenbelastende Arbeiten und ohne Verrichtungen mit den oberen Extremitäten
über Kopfhöhe könne eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
rheumatologischer Sicht nicht begründet werden. Zu vermeiden seien überwiegend
oder ausschliesslich gehende, stehende und sitzende Arbeiten, längere
Wirbelsäulenzwangshaltungen, repetitive Wirbelsäulenflexionen, -extensionen und
-torsionen sowie das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg. Der Kläger solle
keine Arbeiten ausführen, die geistig mittelmässig anspruchsvoll bis
anspruchsvoll seien, bei denen er etwas organisieren und planen oder viele neue
Sachen erlernen müsse. Der Kläger könne auch keine Tätigkeiten durchführen, bei
denen er immer wieder an mehrere Sachen gleichzeitig denken oder mehrere Sachen
gleichzeitig machen müsse oder wo die Flexibilität wichtig sei. Weiter könne er
keine Aufgaben mit grosser Verantwortung ausüben, oder bei denen ein einziger
Fehler zu schweren Folgen führe. Autofahren oder das Lenken anderer
Verkehrsmittel gehe nicht mehr. Der Kläger sei auch nicht länger zu Tätigkeiten
in der Lage, bei denen er schnell denken und sich rasch auf neue Situationen
einstellen müsse. Wegen der verminderten Interferenzabwehr kämen auch keine Verrichtungen
mehr in Frage, bei denen der Kläger immer wieder abgelenkt werde. Auf Grund der
mittelgradigen depressiven Episode bestünden aber keine qualitativen
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Körperlich adaptierte Berufstätigkeiten könne
der Kläger aus rheumatologischer Sicht vollschichtig auf dem ersten
Arbeitsmarkt ausführen (S. 50).
3.4 Die IV ging in ihrer
Rentenverfügung vom 18. November 2015 davon aus, dass der Kläger seit März 2014
arbeitsunfähig war und das Wartejahr zu laufen begann, so dass der
Rentenanspruch per 1. März 2015 entstand (IV-Nr. 101 i.V.m. Nrn. 99 und 94).
Die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit wäre damit zu einer Zeit eingetreten,
als der Kläger bei der Arbeitgeberin 2 angestellt und bei der Beklagten 2
vorsorgeversichert war (aber nicht mehr bei der Beklagten 3, s. E. II. 3.1.4
hiervor). Die fragliche Rentenverfügung war jedoch lediglich der Beklagten 1 eröffnet
worden, nicht aber den Beklagten 2 und 3 (s. IV-Nr. 101 S. 2 und 4).
Vor diesem Hintergrund besteht keine Bindung der Beklagten 2 an die Beurteilung
der IV, weshalb das Versicherungsgericht frei prüft, ob die massgebliche
Arbeitsunfähigkeit tatsächlich eintrat, als der Kläger der Beklagten 2
angeschlossen war.
3.5
3.5.1 Die Parteien erheben zu Recht
keine Einwände gegen das AC.___-Gutachten, auf das die IV abstellte. Dieses Gutachten
erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung, stammt es doch von unabhängigen
Fachärzten, welche den Kläger gründlich untersucht, seine subjektiven Angaben
festgehalten sowie sich ausführlich mit den Vorakten und der Anamnese befasst
haben (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351
E. 3b/bb S. 353). Zudem wird nicht geltend gemacht, der
Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung verändert. Somit besteht
kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen.
3.5.2 Gemäss dem AC.___-Gutachten führt
die aktuell mittelgradige depressive Episode in einer den rheumatologischen
Leiden sowie den neuropsychologischen Defiziten angepassten Tätigkeit zu einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Was den Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit angeht,
so stellt das Gutachten auf den Bericht der Klinik O.___ vom 8. Mai 2014
ab, worin erstmals die fachärztliche Diagnose einer depressiven Störung gestellt
wurde (s. E. II. 3.2.2.2 hiervor). Da dies im Anschluss an eine
psychiatrische Hospitalisation ab 14. März 2014 geschah, ist indes davon
auszugehen, dass die besagte Diagnose nebst der entsprechenden
Arbeitsunfähigkeit bereits ab diesem früheren Datum gilt. Was die somatischen
Leiden betrifft, so finden Beschwerden am Bewegungsapparat erstmals am 24.
April 2014 Erwähnung (s. E. II. 3.2.2.1 hiervor), also ebenfalls
während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2, während das vorbestehende
Herzleiden laut Gutachten die Arbeitsfähigkeit mittlerweile nicht mehr
beeinflusst und damit hier nicht länger von Bedeutung ist.
3.5.3 Zwischen der Arbeitsunfähigkeit,
welche wegen der Alkoholabhängigkeit im Juli 2011 eintrat, als der Kläger bei
der Beklagten 1 versichert war, und der Arbeitsunfähigkeit wegen der
depressiven Störung ab März 2014, welche zur Invalidität führte, besteht kein
enger sachlicher Zusammenhang. Nach Aktenlage wurde der Gesundheitszustand des
Klägers vor März 2014 von seiner Alkoholabhängigkeit geprägt. Die behandelnden Psychiater
sowie der Hausarzt Dr. med. K.___ diskutierten das Abhängigkeitssyndrom damals
allein in Zusammenhang mit der Verunsicherung nach dem Herzinfarkt sowie der
belastenden beruflichen Situation (s. E. II. 3.1.3.3 - 3.1.3.5
sowie 3.1.3.7 hiervor). Kein Facharzt postulierte eine depressive Störung (oder
eine andere psychische Erkrankung) als Ursache resp. Begleit- oder
Folgeerscheinung des Alkoholkonsums. Dies korrespondiert mit der Aussage im
Gutachten, die Alkoholabhängigkeit habe sich auf dem Boden der akzentuierten
Persönlichkeitszüge entwickelt (IV-Nr. 88.1 S. 28), denen im Übrigen für sich
allein genommen keine invalidisierende Wirkung zukommt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). In einigen Arztberichten,
die nach März 2014 verfasst wurden, heisst es zwar, dass bereits seit vier
resp. fünf Jahren eine Depression vorgelegen habe (E. II. 3.2.2.3 und 3.2.2.8
hiervor), doch wird diese vom Gutachten abweichende retrospektive Beurteilung
nicht näher begründet und ist daher ohne Beweiskraft. Die Einnahme von
Psychopharmaka im fraglichen Zeitraum (s. E. II. 3.2.2.3 hiervor) belegt
für sich allein keine mitprägende psychische Störung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.2.3). Einzig Dr. med. K.___
erwähnt echtzeitlich am 2. November 2011 eine depressive Verstimmung. Dem kommt
jedoch aus verschiedenen Gründen kein Gewicht zu: Einerseits fehlen Dr. med.
K.___ als Allgemeinpraktiker die erforderlichen fachärztlichen Kenntnisse eines
Psychiaters, um psychische Leiden fundiert zu beurteilen. Andererseits fällt
auf, dass die Alkoholabhängigkeit im Bericht vom 2. November 2011 mit
keinem Wort erwähnt wird, während in den sonstigen Berichten von Dr. med. K.___
wiederum jeglicher Hinweis auf eine depressive Verstimmung fehlt; dies
bedeutet, dass die Verstimmung und die Abhängigkeit nicht miteinander verknüpft
werden. Im Übrigen würde eine depressive Verstimmung gar keinen
invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden darstellen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1), zumal Dr. med.
K.___ hier keine Kodierung nach dem Diagnosemanual ICD-10 vornahm. Ein
natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Abhängigkeitssyndrom und der
späteren depressiven Störung, die gegenwärtig eine Invalidität bewirkt, ist daher
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Ein solcher
Zusammenhang mag zwar durchaus naheliegend sein, was aber nicht genügt (vgl.
Marc Hürzeler in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter,
Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 N 25).
Neuropsychologische Defizite wiederum kamen
erstmals in einem Bericht vom 9. November 2011 in Form von mittelgradigen
Leistungseinbussen zur Sprache (s. E. II. 3.1.3.5 hiervor). Allerdings
fanden diese Defizite weder in die formellen Diagnosen des Berichts noch in die
dortige Beurteilung Eingang. Die konkreten Auswirkungen der besagten Einbussen im
Erwerbsleben wurden nicht näher umschrieben. Vor diesem Hintergrund bleibt
unklar, welches Gewicht den neuropsychologischen Defiziten damals im gesamten Krankheitsbild
des Klägers zukam. Andererseits ist nicht nachgewiesen, dass die
neuropsychologischen Defizite alkoholbedingt sind, wird diese Frage von den
beteiligten Ärzten doch nicht einheitlich beantwortet (s. E. II. 3.1.3.5
und 3.2.2.5 hiervor). Das Gutachten bestätigt zwar hirnorganische Schäden, sieht
den Alkoholkonsum aber nur als mögliche Ursache dafür an. Dies genügt nicht, um
die neuropsychologischen Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich
mit der Alkoholabhängigkeit zu verknüpfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_95/2019
vom 3. Juni 2019 E. 5.2 und 8C_242/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2).
3.5.4 Der Einwand der Beklagten 2, der
Kläger sei bereits beim Stellenantritt bei der Arbeitgeberin 2 gesundheitlich überfordert
gewesen, so dass es sich um einen blossen Arbeitsversuch gehandelt habe,
verfängt nicht. In den Akten finden sich keine Arztberichte, welche geeignet
wären, eine solche Sichtweise zu untermauern. Zwar trifft es zu, dass sich der Kläger
ab Oktober 2013, also schon vor dem Arbeitsantritt, bei Dr. med. R.___ in
Behandlung befand. Dies ändert aber nichts daran, dass Dr. med. R.___ erst
ab 12. März 2014, unmittelbar vor der Hospitalisation, eine Arbeitsunfähigkeit
attestierte (E. II. 3.2.2.5 hiervor). Aus der Bemerkung von
Dr. med. K.___, er sei hinsichtlich einer nachhaltigen
Aufrechterhaltung der Stelle eher skeptisch eingestellt (s. Protokollnotiz vom
5. Februar 2014 in den IV-Akten), lässt sich keinesfalls ableiten, dass die Beschäftigung
bei der Arbeitgeberin 2 von Anfang an zum Scheitern verurteilt war. Die fragliche
Aussage erfolgte erst drei Monate nach Stellenantritt. Einige Monate zuvor, im
April 2013, hatte Dr. med. K.___ noch erklärt, in einer angepassten
Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 80 % bei einer Arbeitsleistung
von 80 bis 100 % zu erwarten, ohne irgendwelche Vorbehalte anzubringen
(s. E. II. 3.1.4 hiervor). Hinzu kommt, dass der Kläger in der
Eingliederungsstätte M.___ nach Absprache mit Dr. med. K.___ mit einem Pensum
von 70 % tätig war, also mehr als später bei der Arbeitgeberin 2. In der
Eingliederungsstätte vertrat man sodann beim Abschluss des
Belastbarkeitstrainings die Meinung, nach einer gewissen Zeit werde der Kläger
sogar wieder eine Vollzeitstelle ausfüllen können. Der Abbruch des
anschliessenden Aufbautrainings erfolgte im Übrigen, weil der Kläger nicht
abstinent war, wobei aber nirgends vermerkt wird, er sei mit dem Training
überfordert gewesen (s. dazu Belegstellen unter E. II. 3.1.5 hiervor).
3.5.5 Zusammenfassend ist einerseits erstellt,
dass die invalidisierende, auf die depressive Störung zurückgehende
Arbeitsunfähigkeit erst im März 2014 eintrat, als der Kläger bei der Beklagten
2 versichert war; diese Arbeitsunfähigkeit wurde im Übrigen in der Folge nicht
unterbrochen, da sie laut Gutachten nie unter 20 % sank (s. BGE 144 V 58 E. 4.4
+ 4.5 S. 62 f.). Andererseits ist nicht nachgewiesen, dass die depressive
Störung resp. die neuropsychologischen Defizite das Krankheitsgeschehen schon
vor März 2014 erkennbar mitprägt hätten, so dass ein sachlicher Zusammenhang
zur Arbeitsunfähigkeit, die vor dem Eintritt bei der Beklagten 2 bestand, fehlt.
Ursache dieser früheren Arbeitsunfähigkeit war das Alkoholabhängigkeitssyndrom.
Dieses schränkt die Arbeitsfähigkeit laut Gutachten aktuell nicht mehr ein,
nachdem der Kläger seit 2014 abstinent ist (was sich im Übrigen mit der
Prognose deckt, die Dr. med. J.___ 2011 gestellt hatte, s. E. II. 3.1.3.3 in
fine hiervor). Vor diesem Hintergrund entfällt eine Leistungspflicht der
Beklagten 1 und 3, womit die Klage insoweit abzuweisen ist. Nachfolgend ist zu
prüfen, ob auf der Basis der Arbeitsunfähigkeit ab März 2014 gegenüber der
Beklagten 2 ein Rentenanspruch besteht.
3.6
3.6.1 Das Vorsorgereglement der
Beklagten 2 (B2 Nr. 9) regelt in Art. 19 ff. den Anspruch der versicherten
Personen auf eine temporäre Invalidenrente (wobei sich die Wendung «temporär»
darauf bezieht, dass der Rentenanspruch spätestens mit Erreichen des «Schlussalters»
endet, Art. 20.1). Danach muss die versicherte Person im Zeitpunkt des
Eintritts der Invalidität bei der Beklagten 2 versichert gewesen sein (Art.
19.1). Eine solche Regelung, welche den Rentenanspruch nicht vom Eintritt der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit abhängig macht, sondern vom Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses, ist in der weitergehenden
beruflichen Vorsorge zulässig (BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70). Im vorliegenden Fall
ist der Anspruch auf eine IV-Rente nach Ablauf der einjährigen Wartefrist per
1. März 2015 entstanden, also nach Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der
Beklagten 2. Dem Kläger könnte daher von vornherein nur eine Rente der
obligatorischen beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden.
3.6.2 Der Invaliditätsgrad ergibt sich
durch einen Vergleich der Erwerbsfähigkeit vor und nach dem Eintritt der
Invalidität (BGE 144 V 72 E. 4.3 S. 76). Dabei wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; s. Hans-Ulrich
Stauffer: Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich 2012, S. 312 Rz 859). Für
diesen Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen
(BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2015.
Versah die versicherte Person vor dem
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein Teilzeitpensum, wie es hier der Fall ist,
so ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen
Vorsorge eine entsprechende Versicherungsdeckung voraussetzt. Deren Umfang bemisst
sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 134 f.). Dies
bedeutet, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades das Valideneinkommen
auf der Basis des Teilzeitpensums massgeblich ist und keine Aufrechnung auf ein
Vollzeitpensum erfolgt (BGE 144 V 72 E. 4.3 S. 76).
3.6.3 Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie
bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige
Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn
nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten
Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom
25. November 2016 E. 3.4.1). Gemäss Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin 2
erzielte der Kläger 2014, bevor er arbeitsunfähig wurde, ein jährliches Gehalt
von CHF 43'200.00 (IV-Nr. 62). Passt man dieses Einkommen an die
Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis zum Vergleichsjahr 2015 an (Tabelle
T1.1.10 / Lit. C Ziff. 10 - 33 [Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren],
2014: 103,3 Indexpunkte / 2015: 104,0; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.8046226.html,
alle Websites zuletzt besucht am 5. März 2020), so resultiert daraus ein Validenlohn
von CHF 43'493.00.
3.6.4 Der Kläger ging nach der
Entlassung bei der Arbeitgeberin 2 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Deshalb
sind für das Invalideneinkommen die statistischen Durchschnittslöhne der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2014 heranzuziehen
(BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.). Abzustellen ist auf die Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher
oder handwerklicher Art), bezogen auf den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Der Kläger
ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende
Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden
Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit
auch tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente in diesem Segment des
Arbeitsmarktes durchschnittlich CHF 5‘312.00 pro Monat, einschliesslich
des Anteils für den 13. Monatslohn (TA1_tirage_skill_level
/ Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau
und Geschlecht, s. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.6286466.html).
Dieser Durchschnittslohn beruht auf einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die
betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im
Jahr 2014 in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug. (Tabelle
«Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.8467484.html).
Passt man das Einkommen zudem an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer
bis 2015 an (Tabelle T1.1.10 / Total, 2014: 103,2 Indexpunkte / 2015: 103,5),
so resultiert daraus, bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer
Verweistätigkeit, ein Tabellenlohn von CHF 33'323.00.
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn
Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können
(BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und
die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem
Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in fine S. 80). Im vorliegenden
Fall hat die IV einen Abzug von 10 % vorgenommen (IV-Nrn. 99 und 94), der als
angemessen erscheint und vom Kläger auch nicht beanstandet wird. Daraus ergibt
sich ein Invalideneinkommen von CHF 29'991.00 und damit ein
Invaliditätsgrad von 31,04 %, der keinen Rentenanspruch begründet. Daran würde
sich selbst mit einem sehr grosszügigen Abzug von 20 %, der zu einem
Invaliditätsgrad von 38,7 % führt, nichts ändern. Vor diesem Hintergrund
erweist sich auch die Klage gegen die Beklagte 2 als unbegründet.
3.7 Zusammenfassend wird die Klage
vom 2. Februar 2018 vollumfänglich, in Bezug auf alle drei Beklagten, abgewiesen.
4. Dem
unterlegenen Kläger steht keine Parteientschädigung zu. Den obsiegenden
Beklagten wiederum ist ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen, da das
einschlägige kantonale Verfahrensrecht lediglich der obsiegenden versicherten
Person einen solchen Anspruch einräumt (§ 7 Abs. 3 VVV). Dies deckt sich mit
der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine
Entschädigung zusteht (Stauffer, a.a.O., S. 737 Rz 1951). Eine Ausnahme von
diesem Grundsatz gilt zwar dann, wenn der Gegenpartei leichtfertige oder
mutwillige Prozessführung (im Sinne von § 7 Abs. 2 VVV) vorzuwerfen ist (SOG
2002 Nr. 42; Stauffer, a.a.O., S. 738 Rz 1952). Dies trifft jedoch beim Kläger
nicht zu, denn seine fehlende Anspruchsberechtigung gegenüber den Beklagten ist
nicht auf den ersten Blick ersichtlich, sondern ergibt sich erst nach
eingehender Prüfung.
5. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage vom 2. Februar 2018 wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann