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Entscheid

VSKLA.2018.6

Konventionalstrafe wegen Nichteinreichen der Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2013 und 2015

28. Februar 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (fortan: Beklagter) war

vom 26. November 2012 bis zur Löschung am 2. Februar 2018 als Inhaber der

Einzelfirma B.___ im Handelsregister eingetragen. Als Zweck der Firma wurde das

«Erbringen von Baudienstleistungen aller Art» angegeben (Klagebeilage / KB-Nr.

4)

2. Am 24. Mai 2018 erhebt die Vorsorgeeinrichtung Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt

im Bauhauptgewerbe (fortan: Klägerin) beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen den Beklagten und stellt folgende Rechtsbegehren (Aktenseite

/ A.S. 1 ff.):

1.

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Konventionalstrafen

wegen Nichteinreichen der Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2013 und 2015 in

Höhe von CHF 4‘500.00, die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 und die

Betreibungskosten von CHF 73.30 zu bezahlen.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

Der Beklagte

reicht innert Frist keine Klageantwort ein und lässt sich auch sonst nicht

vernehmen (s. A.S. 17).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Streitigkeiten

über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber, welche

die berufliche Vorsorge betreffen, fallen in die sachliche Zuständigkeit des

Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dies gilt für

die obligatorische berufliche Vorsorge ebenso wie für die weitergehende, über

das gesetzliche Minimum hinausgehende (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Zu den

Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge gehören auch Beitragsforderungen der Klägerin

(Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.2). Die

Konventionalstrafen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden,

betreffen das Nichteinreichen der Lohnsummenmeldungen, welche zur

Beitragsberechnung notwendig sind (s. E. II. 2.3 und 3.2.3 hiernach). Die

Konventionalstrafen dienen mit anderen Worten der Durchführung der Versicherung

und betreffen damit das spezifisch berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zwischen

der Klägerin und dem Beklagten (s. Ulrich Meyer / Laurence Uttinger, in:

Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter (Hrsg.), Handkommentar

zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 N 52). Die sachliche Zuständigkeit des

Versicherungsgerichts ist daher zu bejahen.

Mit dem Wohnsitz

des Beklagten im Kanton Solothurn ist zudem auch die örtliche Zuständigkeit des

Versicherungsgerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Da sich das vorliegende

Klagebegehren auf eine Forderung von insgesamt CHF 5'573.30 richtet, ist die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Der Schweizerische Baumeisterverband (fortan: SBV) sowie die Gewerkschaften

Bau & Industrie GBI (heute: UNIA) und SYNA schlossen am 12. November 2002 den

Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe ab (fortan:

GAV FAR), dem später der Verband Baukader

Schweiz beitrat. Dieser Vertrag wurde mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003

(s. BBl 2003 S. 4039 ff.) per 1. Juli 2003 teilweise allgemeinverbindlich

erklärt, d.h. anwendbar auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des

betreffenden Wirtschaftszweigs oder Berufs, die am Vertrag nicht beteiligt

waren. Die Geltung des GAV FAR kann sich daher entweder direkt aus diesem Vertrag

oder aber aus dem Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung (fortan:

AVE GAV FAR) ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2011 vom 9. Dezember

2011.

E. 5.2).

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall geht es um Pflichtverletzungen des

Beklagten, welche die Jahre 2013 und 2015 betreffen, sowie um die

Konventionalstrafen, welche die Klägerin diesbezüglich fordert (s. E. II. 3.1.2

hiernach). Die Bestimmungen des GAV FAR und des AVE GAV FAR haben, soweit für

die Beurteilung des hiesigen Sachverhalts von Bedeutung, in der Zwischenzeit

keine Änderungen erfahren.

2.2

Seiner Präambel nach bezweckt

der GAV FAR, dem Baustellenpersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung

zu ermöglichen, um «der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im

Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im

Alter zu lindern». Mit anderen Worten: Diejenigen Arbeitnehmer, welche im

Bauhauptgewerbe (d.h. auf Baustellen oder in Hilfsbetrieben der Baubetriebe,

Art. 3 Abs. 1 GAV FAR) jahrelang körperlich anstrengende und der Gesundheit

abträgliche Tätigkeiten verrichtet haben, sollen von der Möglichkeit

profitieren können, sich schon vor dem AHV-Alter pensionieren zu lassen;

konsequenterweise sind denn auch weniger belastete Arbeitnehmer wie

kaufmännische Angestellte ausdrücklich vom vorzeitigen Altersrücktritt

ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 GAV FAR und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Der

betriebliche Geltungsbereich umfasst namentlich alle Betriebe in den Bereichen Hoch-, Tief-, Untertag- und

Strassenbau, Aushub und Abbruch, Fassadenbau und -isolation, Abdichtung und

Isolation an der Gebäudehülle, Betoninjektion und -sanierung sowie

Asphaltierungen und Unterlagsböden (Art. 2 Abs. 1 GAV FAR und Art. 2

Abs. 4 AVE GAV FAR). Der persönliche Geltungsbereich wiederum umfasst die in

den besagten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere Poliere und

Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Bauarbeiter mit und ohne Fachkenntnisse

sowie Spezialisten wie Maschinisten etc. (Art. 3 Abs. 1 GAV FAR und Art. 2 Abs.

5.

AVE GAV FAR). Bei Betrieben, welche mehrere, nur zum Teil dem GAV FAR resp.

AVE GAV FAR unterstehende Tätigkeiten ausführen, ist massgeblich, welche

Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge gibt, sofern nicht klar unterschiedliche

Betriebsteile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_614/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2).

Die Durchführung des GAV FAR obliegt der

Klägerin, einschliesslich der Befugnis, die

notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen sowie im

eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m.

Art. 23 Abs. 1 GAV FAR). Für die Verwaltung ist der Stiftungsrat der Klägerin verantwortlich

(Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GAV FAR). Dieser hat ein Leistungs-

und Beitragsreglement erlassen (fortan: Reglement, s. KB-Nr. 2). Es gilt für

diejenigen Betriebe und Arbeitnehmerkategorien, die dem GAV FAR unterstehen

oder für die er durch die Allgemeinverbindlicherklärung anwendbar ist

(Art. 3 Abs. 1 Reglement).

2.3

Die Leistungen der Klägerin

werden namentlich mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem

massgeblichen – d.h. AHV-pflichtigen – Lohn finanziert (Art. 1 AVE GAV FAR

i.V.m. Art. 7 und 8 GAV FAR). Der Arbeitgeber hat der Klägerin spätestens am

31.

Januar für das vergangene Kalenderjahr eine Lohnbescheinigung der dem

GAV FAR unterstellten Personen einzureichen (Art. 6 Abs. 2 Reglement, KB-Nr. 2).

3.

3.1

3.1.1

Nachdem die Einzelfirma des Beklagten

am 26. November 2012 im Handelsregister eingetragen worden war, teilte ihm die Klägerin

mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 mit, zur Abklärung, ob er unter den

Geltungsbereich des GAV FAR falle, habe er den beiliegenden Fragebogen bis 16.

Januar 2013 auszufüllen und zurückschicken (KB-Nr. 5). Da dies unterblieb,

mahnte die Klägerin den Beklagten am 18. Januar 2013 und setzte ihm eine neue

Frist bis 1. Februar 2013, verbunden mit der Ankündigung, man werde andernfalls

auf Grund der vorliegenden Informationen beschliessen (KB-Nr. 6).

Da der Fragebogen trotz dieser Mahnung nicht

retourniert wurde, stellte die Klägerin am 13. Februar 2013 fest, dass die

Firma B.___ sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen

Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle. Weiter wies die Klägerin den Beklagten

darauf hin, dass er gegen diesen «Entscheid» innert 14 Tagen «Einsprache»

erheben könne (KB-Nr. 7). Da der Beklagte diesen eingeschriebenen Brief auf der

Post nicht abholte, wurde er ihm am 5. März 2013 per A-Post zugeschickt (KB-Nr.

8). In der Folge gingen bei der Klägerin keine Einwände gegen die Beitragspflicht

nach AVE GAV FAR ein.

3.1.2

Der Beklagte reichte am 6. Mai

2015.

für das Jahr 2014 eine Lohnsummenmeldung ein, wobei er angab, dass keine Löhne

ausgerichtet worden seien (KB-Nr. 9). Für die Jahre 2012 bis 2013 sowie

2015.

bis 2017 erfolgten demgegenüber keine solchen Lohnmeldungen.

Am 30. September 2014 forderte die

Klägerin vom Beklagten eine Konventionalstrafe von CHF 3‘000.00 zuzüglich CHF

500.00

Verfahrenskosten, da er die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2013 nicht eingereicht

habe (KB-Nr. 10).

Am 9. September 2016 verlangte die

Klägerin vom Beklagten eine weitere Konventionalstrafe von CHF 1‘500.00

zuzüglich CHF 500.00 Verfahrenskosten, da die Lohnsummenmeldung für das Jahr

2015.

nicht eingereicht worden sei (KB-Nr. 11).

3.1.3

Der Beklagte bezahlte die beiden Konventionalstrafen

nicht, weshalb die Klägerin am 15. Februar 2018 ein Betreibungsbegehren über

den Betrag von insgesamt CHF 5'500.00 stellte (KB-Nr. 12). Gegen den am 13.

März 2018 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag

(KB-Nr. 13).

3.2

Die Klägerin geht zu Recht davon aus, dass für

den Beklagten als Arbeitgeber im hier interessierenden Zeitraum der AVE GAV FAR

galt:

3.2.1

Da der Beklagte nicht Mitglied des SBV war und sich dem GAV FAR auch nicht

angeschlossen hatte, kann sich die Anwendbarkeit des GAV FAR nur aus dem AVE

GAV FAR ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_1033/2009 vom 30. April 2010

E. 2.2).

3.2.2

Der AVE GAV FAR gilt für die ganze Schweiz, mit

Ausnahme des Kantons Wallis und einiger anderer hier nicht interessierender Territorien

(Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR). Da die Firma B.___ ihr Domizil im Kanton [...]

hatte (s. KB-Nr. 4), fiel sie unter den räumlichen

Geltungsbereich des AVE GAV FAR.

Die allgemeinverbindlichen Bestimmungen des GAV FAR gelten

für die Betriebe, welche im Bauhauptgewerbe tätig sind, z.B. auf dem Gebiet des

Hoch- und Tiefbaus (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Die B.___ beschäftigte sich

gemäss Handelsregistereintrag mit Baudienstleistungen

aller Art. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass ihre Tätigkeit zum

Bauhauptgewerbe im vorstehenden Sinne gehörte und unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fiel. Dies

muss umso mehr gelten, als der Beklagte in all den Jahren weder Unterlagen

beibrachte, welche ein anderes Betätigungsfeld der Firma belegen, noch jemals

die Anwendbarkeit des AVE GAV FAR bestritten hat. Für das Jahr 2014 reichte er

sogar eine Lohnsummenmeldung ein, was darauf hindeutet, dass er die Anwendbarkeit

grundsätzlich anerkannte. Im Übrigen ist auch nirgends ersichtlich, dass die

Firma B.___ aus verschiedenen Betriebsteilen bestand.

3.2.3

Der

Beklagte missachtete seine Pflicht als dem AVE GAV FAR unterstehender

Arbeitgeber, der Klägerin für die Jahre 2013 und 2015 jeweils eine

Lohnsummenmeldung abzugehen (s. E. II. 2.3 hiervor). Diese Pflicht galt unabhängig

davon, ob der Beklagte in diesen Jahren überhaupt Arbeitnehmer beschäftigte,

welche vom persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst wurden.

Entscheidend ist allein, dass ein Betrieb im Baugewerbe tätig ist und deshalb grundsätzlich

dem GAV FAR resp. AVE GAV FAR untersteht. Diesfalls ist die Klägerin als

Durchführungsorgan berechtigt (und verpflichtet) abzuklären, ob

beitragspflichtiger Lohn ausgerichtet wurde oder nicht (vgl. E. II. 2.2

hiervor).

Der Stiftungsrat

der Klägerin kann Verletzungen von Pflichten aus dem GAV FAR mit Konventionalstrafen

von bis zu CHF 50'000.00 ahnden sowie den Fehlbaren die Kontroll- und

Verfahrenskosten überbinden (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 25 Abs. 1 GAV

FAR). Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der

Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher

ausgesprochener Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GAV FAR). Die Klägerin hat zur Bemessung

von Konventionalstrafen interne Richtlinien erlassen. Danach werden sowohl das Nichteinreichen der

provisorischen Lohnsummenmeldung (wenn noch keine früheren Lohnsummenangaben

vorhanden sind) als auch das Nichteinreichen der «Lohnbescheinigung» resp. «Lohnsummenmeldung

/ Beitragsabrechnung» mit CHF 3‘000.00 sowie im Wiederholungsfall mit CHF

5'000.00 sanktioniert; handelt es sich um einen unterstellten Betrieb ohne GAV

FAR-pflichtige Arbeitnehmer, so beträgt die Konventionalstrafe jeweils die

Hälfte (s. Richtlinien Ziff. 2.1 und 2.2, KB-Nr. 15). Die Klägerin war demnach berechtigt, den Beklagten

für das Nichteinreichen der Lohnsummenmeldung pro 2013 und 2015 jeweils mit einer

Konventionalstrafe zu belegen:

·

Bezüglich des Jahres 2013 ist zu beachten, dass bis dahin keine Angaben

des Beklagten über die Lohnsumme vorlagen. Die Klägerin hat daher zu Recht

Ziff. 2.1.1 Abs. 1 und 2.1.2 Abs. 1 der Richtlinien angewandt und die

Konventionalstrafe für eine erstmalige Pflichtverletzung auf CHF 3'000.00

festgesetzt.

·

Bezüglich des Jahres 2015 handelt es sich ebenfalls um eine erstmalige

Pflichtverletzung, dies in dem Sinne, als der Beklagte für das Vorjahr 2014 die

Lohnmeldung abgegeben hatte und nunmehr ein Fall von Ziff. 2.2.1 Abs. 1 der Richtlinien

vorlag. Die Klägerin ging zu Gunsten des Beklagten davon aus, dass 2015 wie

schon 2014 keine GAV FAR-pflichtigen Angestellten beschäftigt wurden, und sprach

gemäss Ziff. 2.2.2 Abs. 2 der Richtlinien eine halbe Konventionalstrafe von CHF

1'500.00 aus.

Mit CHF 3'000.00

und 1'500.00 blieb die Klägerin im untersten Bereich des Rahmens, den der GAV

FAR für eine Konventionalstrafe vorgibt, so dass auch unter diesem Blickwinkel nicht

gesagt werden kann, es seien unangemessen hohe Beträge festgesetzt worden. Weiter

war die Klägerin berechtigt, pro Pflichtverletzung Kosten von jeweils CHF

500.00

in Rechnung zu stellen (Richtlinien Ziff. 9, KB-Nr. 16).

3.2.4

Die

Betreibungskosten von CHF 73.30 müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen

werden: Diese Kosten werden nämlich von den Zahlungen des Beklagten vorab

erhoben, d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und der Beklagte

muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält

(vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).

3.3

Zusammenfassend

wird der Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der

Klägerin den Betrag von insgesamt CHF 5'500.00 (3'000 + 1'500 + 2 x 500) zu

bezahlen.

Der in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird

im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben. Dies wird zwar in der Klage

nicht ausdrücklich beantragt, doch ist das Versicherungsgericht nicht an die

Begehren der Parteien gebunden (§ 6 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das

Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das

Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV,

BGS 125.922).

4.

Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht

ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings

die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287),

welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt,

wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der

Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden

Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.).

Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor,

als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich

erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285

E. 3b S. 288). Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung vor dem

Versicherungsgericht ist eine Spruchgebühr von CHF 50.00 bis 600.00 zu erheben

(s. § 148 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11)

Der Beklagte bezahlte die in Rechnung gestellten

Konventionalstrafen nicht. Als er dafür betrieben wurde, beglich er weder die

Forderung noch bestritt er diese substanziiert, sondern erhob vielmehr

Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen. Im Prozess vor dem

Versicherungsgericht wiederum reichte er keine Klageantwort ein. Mit diesem

Verhalten macht der Beklagte deutlich, dass es ihm nicht darum geht, die Sach-

und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern er will

lediglich seine Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb

rechtfertigt es sich, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem

Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00

festgesetzt.

5.

Klagt

eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie

bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im

vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen

ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen

Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen

zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer

Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle

Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG und FZG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N

56): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert

handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand

notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne

üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen

Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein

Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während

einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen

Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu

bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte

Arbeitgeber für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist,

lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen

Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 205 E. 4c S. 208).

Die Klägerin hat

für das Klageverfahren keinen Anwalt oder eine andere externe Fachperson mit

der Vertretung beauftragt, sondern durch ihr eigenes Personal gehandelt. Die

Streitsache war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht besonders kompliziert.

Die Klägerin verfasste zwar eine Klageschrift von immerhin 14 Seiten, doch

hätte diese im Hinblick auf die konkrete Streitsache auch kürzer ausfallen

können. Insgesamt sprengte der angemessene Aufwand nicht den Rahmen dessen, was

auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung u.ä. in der Regel erforderlich ist.

Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor

Gericht gehen muss, um ihre Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 205 V E. 4c

S. 207 f., betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund hat Klägerin

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Beklagte A.___ wird in teilweiser

Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Stiftung flexibler

Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe FAR den Betrag von CHF 5'500.00 zu bezahlen.

2. Der in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.

3. Der Klägerin wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des

Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann