VSKLA.2018.6
Konventionalstrafe wegen Nichteinreichen der Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2013 und 2015
28. Februar 2019Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 28. Februar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
Stiftung für den flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe FAR, Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich
Klägerin
gegen
A.___
Beklagter
betreffend
Konventionalstrafe wegen Nichteinreichen der Lohnsummenmeldungen für die
Jahre 2013 und 2015
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (fortan: Beklagter) war
vom 26. November 2012 bis zur Löschung am 2. Februar 2018 als Inhaber der
Einzelfirma B.___ im Handelsregister eingetragen. Als Zweck der Firma wurde das
«Erbringen von Baudienstleistungen aller Art» angegeben (Klagebeilage / KB-Nr.
4)
2. Am 24. Mai 2018 erhebt die Vorsorgeeinrichtung Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt
im Bauhauptgewerbe (fortan: Klägerin) beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen den Beklagten und stellt folgende Rechtsbegehren (Aktenseite
/ A.S. 1 ff.):
1.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Konventionalstrafen
wegen Nichteinreichen der Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2013 und 2015 in
Höhe von CHF 4‘500.00, die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 und die
Betreibungskosten von CHF 73.30 zu bezahlen.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Der Beklagte
reicht innert Frist keine Klageantwort ein und lässt sich auch sonst nicht
vernehmen (s. A.S. 17).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Streitigkeiten
über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber, welche
die berufliche Vorsorge betreffen, fallen in die sachliche Zuständigkeit des
Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dies gilt für
die obligatorische berufliche Vorsorge ebenso wie für die weitergehende, über
das gesetzliche Minimum hinausgehende (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Zu den
Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge gehören auch Beitragsforderungen der Klägerin
(Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.2). Die
Konventionalstrafen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden,
betreffen das Nichteinreichen der Lohnsummenmeldungen, welche zur
Beitragsberechnung notwendig sind (s. E. II. 2.3 und 3.2.3 hiernach). Die
Konventionalstrafen dienen mit anderen Worten der Durchführung der Versicherung
und betreffen damit das spezifisch berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zwischen
der Klägerin und dem Beklagten (s. Ulrich Meyer / Laurence Uttinger, in:
Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter (Hrsg.), Handkommentar
zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 N 52). Die sachliche Zuständigkeit des
Versicherungsgerichts ist daher zu bejahen.
Mit dem Wohnsitz
des Beklagten im Kanton Solothurn ist zudem auch die örtliche Zuständigkeit des
Versicherungsgerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).
1.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Da sich das vorliegende
Klagebegehren auf eine Forderung von insgesamt CHF 5'573.30 richtet, ist die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Der Schweizerische Baumeisterverband (fortan: SBV) sowie die Gewerkschaften
Bau & Industrie GBI (heute: UNIA) und SYNA schlossen am 12. November 2002 den
Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe ab (fortan:
GAV FAR), dem später der Verband Baukader
Schweiz beitrat. Dieser Vertrag wurde mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003
(s. BBl 2003 S. 4039 ff.) per 1. Juli 2003 teilweise allgemeinverbindlich
erklärt, d.h. anwendbar auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des
betreffenden Wirtschaftszweigs oder Berufs, die am Vertrag nicht beteiligt
waren. Die Geltung des GAV FAR kann sich daher entweder direkt aus diesem Vertrag
oder aber aus dem Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung (fortan:
AVE GAV FAR) ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2011 vom 9. Dezember
2011.
E. 5.2).
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall geht es um Pflichtverletzungen des
Beklagten, welche die Jahre 2013 und 2015 betreffen, sowie um die
Konventionalstrafen, welche die Klägerin diesbezüglich fordert (s. E. II. 3.1.2
hiernach). Die Bestimmungen des GAV FAR und des AVE GAV FAR haben, soweit für
die Beurteilung des hiesigen Sachverhalts von Bedeutung, in der Zwischenzeit
keine Änderungen erfahren.
2.2
Seiner Präambel nach bezweckt
der GAV FAR, dem Baustellenpersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung
zu ermöglichen, um «der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im
Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im
Alter zu lindern». Mit anderen Worten: Diejenigen Arbeitnehmer, welche im
Bauhauptgewerbe (d.h. auf Baustellen oder in Hilfsbetrieben der Baubetriebe,
Art. 3 Abs. 1 GAV FAR) jahrelang körperlich anstrengende und der Gesundheit
abträgliche Tätigkeiten verrichtet haben, sollen von der Möglichkeit
profitieren können, sich schon vor dem AHV-Alter pensionieren zu lassen;
konsequenterweise sind denn auch weniger belastete Arbeitnehmer wie
kaufmännische Angestellte ausdrücklich vom vorzeitigen Altersrücktritt
ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 GAV FAR und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Der
betriebliche Geltungsbereich umfasst namentlich alle Betriebe in den Bereichen Hoch-, Tief-, Untertag- und
Strassenbau, Aushub und Abbruch, Fassadenbau und -isolation, Abdichtung und
Isolation an der Gebäudehülle, Betoninjektion und -sanierung sowie
Asphaltierungen und Unterlagsböden (Art. 2 Abs. 1 GAV FAR und Art. 2
Abs. 4 AVE GAV FAR). Der persönliche Geltungsbereich wiederum umfasst die in
den besagten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere Poliere und
Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Bauarbeiter mit und ohne Fachkenntnisse
sowie Spezialisten wie Maschinisten etc. (Art. 3 Abs. 1 GAV FAR und Art. 2 Abs.
5.
AVE GAV FAR). Bei Betrieben, welche mehrere, nur zum Teil dem GAV FAR resp.
AVE GAV FAR unterstehende Tätigkeiten ausführen, ist massgeblich, welche
Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge gibt, sofern nicht klar unterschiedliche
Betriebsteile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_614/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2).
Die Durchführung des GAV FAR obliegt der
Klägerin, einschliesslich der Befugnis, die
notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen sowie im
eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m.
Art. 23 Abs. 1 GAV FAR). Für die Verwaltung ist der Stiftungsrat der Klägerin verantwortlich
(Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GAV FAR). Dieser hat ein Leistungs-
und Beitragsreglement erlassen (fortan: Reglement, s. KB-Nr. 2). Es gilt für
diejenigen Betriebe und Arbeitnehmerkategorien, die dem GAV FAR unterstehen
oder für die er durch die Allgemeinverbindlicherklärung anwendbar ist
(Art. 3 Abs. 1 Reglement).
2.3
Die Leistungen der Klägerin
werden namentlich mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem
massgeblichen – d.h. AHV-pflichtigen – Lohn finanziert (Art. 1 AVE GAV FAR
i.V.m. Art. 7 und 8 GAV FAR). Der Arbeitgeber hat der Klägerin spätestens am
31.
Januar für das vergangene Kalenderjahr eine Lohnbescheinigung der dem
GAV FAR unterstellten Personen einzureichen (Art. 6 Abs. 2 Reglement, KB-Nr. 2).
3.
3.1
3.1.1
Nachdem die Einzelfirma des Beklagten
am 26. November 2012 im Handelsregister eingetragen worden war, teilte ihm die Klägerin
mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 mit, zur Abklärung, ob er unter den
Geltungsbereich des GAV FAR falle, habe er den beiliegenden Fragebogen bis 16.
Januar 2013 auszufüllen und zurückschicken (KB-Nr. 5). Da dies unterblieb,
mahnte die Klägerin den Beklagten am 18. Januar 2013 und setzte ihm eine neue
Frist bis 1. Februar 2013, verbunden mit der Ankündigung, man werde andernfalls
auf Grund der vorliegenden Informationen beschliessen (KB-Nr. 6).
Da der Fragebogen trotz dieser Mahnung nicht
retourniert wurde, stellte die Klägerin am 13. Februar 2013 fest, dass die
Firma B.___ sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen
Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle. Weiter wies die Klägerin den Beklagten
darauf hin, dass er gegen diesen «Entscheid» innert 14 Tagen «Einsprache»
erheben könne (KB-Nr. 7). Da der Beklagte diesen eingeschriebenen Brief auf der
Post nicht abholte, wurde er ihm am 5. März 2013 per A-Post zugeschickt (KB-Nr.
8). In der Folge gingen bei der Klägerin keine Einwände gegen die Beitragspflicht
nach AVE GAV FAR ein.
3.1.2
Der Beklagte reichte am 6. Mai
2015.
für das Jahr 2014 eine Lohnsummenmeldung ein, wobei er angab, dass keine Löhne
ausgerichtet worden seien (KB-Nr. 9). Für die Jahre 2012 bis 2013 sowie
2015.
bis 2017 erfolgten demgegenüber keine solchen Lohnmeldungen.
Am 30. September 2014 forderte die
Klägerin vom Beklagten eine Konventionalstrafe von CHF 3‘000.00 zuzüglich CHF
500.00
Verfahrenskosten, da er die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2013 nicht eingereicht
habe (KB-Nr. 10).
Am 9. September 2016 verlangte die
Klägerin vom Beklagten eine weitere Konventionalstrafe von CHF 1‘500.00
zuzüglich CHF 500.00 Verfahrenskosten, da die Lohnsummenmeldung für das Jahr
2015.
nicht eingereicht worden sei (KB-Nr. 11).
3.1.3
Der Beklagte bezahlte die beiden Konventionalstrafen
nicht, weshalb die Klägerin am 15. Februar 2018 ein Betreibungsbegehren über
den Betrag von insgesamt CHF 5'500.00 stellte (KB-Nr. 12). Gegen den am 13.
März 2018 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag
(KB-Nr. 13).
3.2
Die Klägerin geht zu Recht davon aus, dass für
den Beklagten als Arbeitgeber im hier interessierenden Zeitraum der AVE GAV FAR
galt:
3.2.1
Da der Beklagte nicht Mitglied des SBV war und sich dem GAV FAR auch nicht
angeschlossen hatte, kann sich die Anwendbarkeit des GAV FAR nur aus dem AVE
GAV FAR ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_1033/2009 vom 30. April 2010
E. 2.2).
3.2.2
Der AVE GAV FAR gilt für die ganze Schweiz, mit
Ausnahme des Kantons Wallis und einiger anderer hier nicht interessierender Territorien
(Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR). Da die Firma B.___ ihr Domizil im Kanton [...]
hatte (s. KB-Nr. 4), fiel sie unter den räumlichen
Geltungsbereich des AVE GAV FAR.
Die allgemeinverbindlichen Bestimmungen des GAV FAR gelten
für die Betriebe, welche im Bauhauptgewerbe tätig sind, z.B. auf dem Gebiet des
Hoch- und Tiefbaus (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Die B.___ beschäftigte sich
gemäss Handelsregistereintrag mit Baudienstleistungen
aller Art. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass ihre Tätigkeit zum
Bauhauptgewerbe im vorstehenden Sinne gehörte und unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fiel. Dies
muss umso mehr gelten, als der Beklagte in all den Jahren weder Unterlagen
beibrachte, welche ein anderes Betätigungsfeld der Firma belegen, noch jemals
die Anwendbarkeit des AVE GAV FAR bestritten hat. Für das Jahr 2014 reichte er
sogar eine Lohnsummenmeldung ein, was darauf hindeutet, dass er die Anwendbarkeit
grundsätzlich anerkannte. Im Übrigen ist auch nirgends ersichtlich, dass die
Firma B.___ aus verschiedenen Betriebsteilen bestand.
3.2.3
Der
Beklagte missachtete seine Pflicht als dem AVE GAV FAR unterstehender
Arbeitgeber, der Klägerin für die Jahre 2013 und 2015 jeweils eine
Lohnsummenmeldung abzugehen (s. E. II. 2.3 hiervor). Diese Pflicht galt unabhängig
davon, ob der Beklagte in diesen Jahren überhaupt Arbeitnehmer beschäftigte,
welche vom persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst wurden.
Entscheidend ist allein, dass ein Betrieb im Baugewerbe tätig ist und deshalb grundsätzlich
dem GAV FAR resp. AVE GAV FAR untersteht. Diesfalls ist die Klägerin als
Durchführungsorgan berechtigt (und verpflichtet) abzuklären, ob
beitragspflichtiger Lohn ausgerichtet wurde oder nicht (vgl. E. II. 2.2
hiervor).
Der Stiftungsrat
der Klägerin kann Verletzungen von Pflichten aus dem GAV FAR mit Konventionalstrafen
von bis zu CHF 50'000.00 ahnden sowie den Fehlbaren die Kontroll- und
Verfahrenskosten überbinden (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 25 Abs. 1 GAV
FAR). Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der
Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher
ausgesprochener Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GAV FAR). Die Klägerin hat zur Bemessung
von Konventionalstrafen interne Richtlinien erlassen. Danach werden sowohl das Nichteinreichen der
provisorischen Lohnsummenmeldung (wenn noch keine früheren Lohnsummenangaben
vorhanden sind) als auch das Nichteinreichen der «Lohnbescheinigung» resp. «Lohnsummenmeldung
/ Beitragsabrechnung» mit CHF 3‘000.00 sowie im Wiederholungsfall mit CHF
5'000.00 sanktioniert; handelt es sich um einen unterstellten Betrieb ohne GAV
FAR-pflichtige Arbeitnehmer, so beträgt die Konventionalstrafe jeweils die
Hälfte (s. Richtlinien Ziff. 2.1 und 2.2, KB-Nr. 15). Die Klägerin war demnach berechtigt, den Beklagten
für das Nichteinreichen der Lohnsummenmeldung pro 2013 und 2015 jeweils mit einer
Konventionalstrafe zu belegen:
·
Bezüglich des Jahres 2013 ist zu beachten, dass bis dahin keine Angaben
des Beklagten über die Lohnsumme vorlagen. Die Klägerin hat daher zu Recht
Ziff. 2.1.1 Abs. 1 und 2.1.2 Abs. 1 der Richtlinien angewandt und die
Konventionalstrafe für eine erstmalige Pflichtverletzung auf CHF 3'000.00
festgesetzt.
·
Bezüglich des Jahres 2015 handelt es sich ebenfalls um eine erstmalige
Pflichtverletzung, dies in dem Sinne, als der Beklagte für das Vorjahr 2014 die
Lohnmeldung abgegeben hatte und nunmehr ein Fall von Ziff. 2.2.1 Abs. 1 der Richtlinien
vorlag. Die Klägerin ging zu Gunsten des Beklagten davon aus, dass 2015 wie
schon 2014 keine GAV FAR-pflichtigen Angestellten beschäftigt wurden, und sprach
gemäss Ziff. 2.2.2 Abs. 2 der Richtlinien eine halbe Konventionalstrafe von CHF
1'500.00 aus.
Mit CHF 3'000.00
und 1'500.00 blieb die Klägerin im untersten Bereich des Rahmens, den der GAV
FAR für eine Konventionalstrafe vorgibt, so dass auch unter diesem Blickwinkel nicht
gesagt werden kann, es seien unangemessen hohe Beträge festgesetzt worden. Weiter
war die Klägerin berechtigt, pro Pflichtverletzung Kosten von jeweils CHF
500.00
in Rechnung zu stellen (Richtlinien Ziff. 9, KB-Nr. 16).
3.2.4
Die
Betreibungskosten von CHF 73.30 müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen
werden: Diese Kosten werden nämlich von den Zahlungen des Beklagten vorab
erhoben, d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und der Beklagte
muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält
(vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).
3.3
Zusammenfassend
wird der Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der
Klägerin den Betrag von insgesamt CHF 5'500.00 (3'000 + 1'500 + 2 x 500) zu
bezahlen.
Der in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird
im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben. Dies wird zwar in der Klage
nicht ausdrücklich beantragt, doch ist das Versicherungsgericht nicht an die
Begehren der Parteien gebunden (§ 6 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das
Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV,
BGS 125.922).
4.
Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht
ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings
die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287),
welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt,
wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der
Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden
Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.).
Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor,
als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich
erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285
E. 3b S. 288). Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung vor dem
Versicherungsgericht ist eine Spruchgebühr von CHF 50.00 bis 600.00 zu erheben
(s. § 148 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11)
Der Beklagte bezahlte die in Rechnung gestellten
Konventionalstrafen nicht. Als er dafür betrieben wurde, beglich er weder die
Forderung noch bestritt er diese substanziiert, sondern erhob vielmehr
Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen. Im Prozess vor dem
Versicherungsgericht wiederum reichte er keine Klageantwort ein. Mit diesem
Verhalten macht der Beklagte deutlich, dass es ihm nicht darum geht, die Sach-
und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern er will
lediglich seine Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb
rechtfertigt es sich, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem
Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00
festgesetzt.
5.
Klagt
eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie
bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im
vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen
ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen
Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen
zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer
Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle
Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG und FZG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N
56): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert
handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand
notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne
üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen
Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein
Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während
einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen
Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu
bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte
Arbeitgeber für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist,
lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen
Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 205 E. 4c S. 208).
Die Klägerin hat
für das Klageverfahren keinen Anwalt oder eine andere externe Fachperson mit
der Vertretung beauftragt, sondern durch ihr eigenes Personal gehandelt. Die
Streitsache war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht besonders kompliziert.
Die Klägerin verfasste zwar eine Klageschrift von immerhin 14 Seiten, doch
hätte diese im Hinblick auf die konkrete Streitsache auch kürzer ausfallen
können. Insgesamt sprengte der angemessene Aufwand nicht den Rahmen dessen, was
auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung u.ä. in der Regel erforderlich ist.
Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor
Gericht gehen muss, um ihre Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 205 V E. 4c
S. 207 f., betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund hat Klägerin
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Beklagte A.___ wird in teilweiser
Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Stiftung flexibler
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe FAR den Betrag von CHF 5'500.00 zu bezahlen.
2. Der in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.
3. Der Klägerin wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des
Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann