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Entscheid

VSKLA.2018.7

Beiträge BVG

24. September 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die A.___ (nachfolgend Beklagte)

schloss mit der Sammelstiftung Vita (nachfolgend Klägerin) per 1. April 2015

einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (KB

[Klagebeilage] 1 und 4).

1.2 Aufgrund ausbleibender Zahlungen

(KB 6, 10, 11, 12, 14) kündigte die Klägerin per 31. Mai 2017 den

Anschlussvertrag (KB 13) und leitete am 3. Januar 2018 eine Betreibung gegen

die Beklagte ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. […] vom 3. Januar 2018 des

Betreibungsamtes Region […] erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag

(KB 15).

2. Am 26. Juli 2018 erhebt die

Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der

Klägerin den Beitragsausstand von CHF 26'206.55 nebst Zins zu 5 % seit

dem 1. Dezember 2017, zuzüglich CHF 1'078.30 Zins bis 30. November

2017 und vertragliche Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen.

2. Es sei der in der Betreibung Nr. […] des

Betreibungsamtes Region […] erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu

beseitigen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

3. Die Beklagte, zur Einreichung

einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung

der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an

eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2

Im Bereich

des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79

SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages

zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.

März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese

Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren

...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis

1997, S. 92).

1.3

Im

vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 26'206.55 nebst Zins zu 5 %

seit dem 1. Dezember 2017, zuzüglich CHF 1'078.30 Zins bis 30. November 2017

und vertragliche Inkassomassnahmenkosten geltend.

Diese Forderung setzt sich zusammen aus ausstehenden Beiträgen von CHF 19'242.05

(per 31. Dezember 2016), CHF 7'162.90 (vom 1. Januar 2017 bis 31. Mai

2017), abzüglich Altersausgleich von CHF 1'298.40, Vertragsauflösungskosten von

CHF 500.00 und Inkassomassnahmen bzw. Mahngebühren von CHF 600.00 (vgl. KB

14) sowie Inkassomassnahmenkosten bzw. Betreibungsgebühren von CHF 300.00.

Damit liegt der Streitwert unter

CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die

Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter

beurteilt.

2.

2.1

Durch die Anschlussvereinbarung vom 13. Mai 2015 (KB 1) ergab sich ein

Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die

gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die

Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin

angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für

die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff.

10.

des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der

Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Aufstellung der

Ausstände der Jahre 2016 / 2017 (KB 6), Verzeichnis der Kosten 2016 und

Verzeichnis der Kosten 2017 (KB 7 und 8) sowie Schlussabrechnung vom 6. Juli

2017.

(KB 14), ausgewiesen.

Die Beklagte liess

sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2

Gemäss

Ziffer 12 des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die verspätete

bzw. nicht erfolgte Bezahlung Mahnkosten und Inkassomassnahmenkosten zu

bezahlen. Diese richten sich nach dem Kostenreglement der Klägerin. Gemäss

Kostenreglement werden pro Mahnung CHF 100.00 sowie pro Betreibungsbegehren

CHF 300.00 in Rechnung gestellt, womit dieser Teil der Klageforderung

(CHF 600.00) ebenfalls nicht zu beanstanden ist, nachdem die Klägerin die

Beklagte dreimal schriftlich gemahnt hat (KB 10, 11, 12).

3.

3.1

Die

Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig

bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei

sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach dem Reglement oder einer besonderen

Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in:

Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66

N 33 / 36).

Gemäss Ziff. 12

des Anschlussvertrages ist bei verspäteter Bezahlung der Beiträge ein

Verzugszins geschuldet. Die Beiträge sind jeweils Ende Jahr (31. Dezember)

fällig (Ziff. 10 des Anschlussvertrages). Die Klägerin fordert den

gesetzlichen Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Es ist somit nicht

zu beanstanden, dass die Klägerin Zins von 5 % seit dem 1. Dezember 2017

zuzüglich Zins von CHF 1'078.30 bis 30. November 2017 verlangt.

3.2

Die

Betreibungskosten von CHF 300.00 müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen

werden: Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h.

sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie

zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS

2001.

S. 568 E. 5).

4.

Die Klage ist somit teilweise

gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes

Region […] im Umfang von CHF 26'206.55 nebst

5.

% Verzugszins seit dem 1. Dezember 2017 zuzüglich Zins von CHF 1'078.30

bis 30. November 2017 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

5.

Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder

leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei

Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein

Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen

Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt

wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine

leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum

geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch

den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat

sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten

deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das

Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht

möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die

Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe

wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

6.

Klagt

eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie

bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im

vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen

ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen

Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen

zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer

Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle

Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine

komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die

Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen

dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei

zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat;

erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B.

erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt.

Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der

Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.

4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht

zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung

zusteht (BGE 127 V 208)

Die Klägerin hat für das Klageverfahren

keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die

Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen

auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und

einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der

Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was

auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die

Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht

gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V

207.

f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund

ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung

schuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Klage wird in

dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes

Region […] im Umfang von CHF 26'206.55 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1.

Dezember 2017 zuzüglich Zins von CHF 1'078.30 bis 30. November 2017 die

definitive Rechtsöffnung erteilt wird.

2.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch