VSKLA.2018.7
Beiträge BVG
24. September 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 24. September 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Sammelstiftung Vita
Klägerin
gegen
A.___
Beklagte
betreffend Beiträge
BVG Klage vom 26. Juli 2018
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die A.___ (nachfolgend Beklagte)
schloss mit der Sammelstiftung Vita (nachfolgend Klägerin) per 1. April 2015
einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (KB
[Klagebeilage] 1 und 4).
1.2 Aufgrund ausbleibender Zahlungen
(KB 6, 10, 11, 12, 14) kündigte die Klägerin per 31. Mai 2017 den
Anschlussvertrag (KB 13) und leitete am 3. Januar 2018 eine Betreibung gegen
die Beklagte ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. […] vom 3. Januar 2018 des
Betreibungsamtes Region […] erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag
(KB 15).
2. Am 26. Juli 2018 erhebt die
Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der
Klägerin den Beitragsausstand von CHF 26'206.55 nebst Zins zu 5 % seit
dem 1. Dezember 2017, zuzüglich CHF 1'078.30 Zins bis 30. November
2017 und vertragliche Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. […] des
Betreibungsamtes Region […] erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu
beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
3. Die Beklagte, zur Einreichung
einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung
der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an
eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2
Im Bereich
des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79
SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages
zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.
März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese
Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren
...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis
1997, S. 92).
1.3
Im
vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 26'206.55 nebst Zins zu 5 %
seit dem 1. Dezember 2017, zuzüglich CHF 1'078.30 Zins bis 30. November 2017
und vertragliche Inkassomassnahmenkosten geltend.
Diese Forderung setzt sich zusammen aus ausstehenden Beiträgen von CHF 19'242.05
(per 31. Dezember 2016), CHF 7'162.90 (vom 1. Januar 2017 bis 31. Mai
2017), abzüglich Altersausgleich von CHF 1'298.40, Vertragsauflösungskosten von
CHF 500.00 und Inkassomassnahmen bzw. Mahngebühren von CHF 600.00 (vgl. KB
14) sowie Inkassomassnahmenkosten bzw. Betreibungsgebühren von CHF 300.00.
Damit liegt der Streitwert unter
CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die
Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter
beurteilt.
2.
2.1
Durch die Anschlussvereinbarung vom 13. Mai 2015 (KB 1) ergab sich ein
Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die
gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die
Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin
angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für
die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff.
10.
des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der
Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Aufstellung der
Ausstände der Jahre 2016 / 2017 (KB 6), Verzeichnis der Kosten 2016 und
Verzeichnis der Kosten 2017 (KB 7 und 8) sowie Schlussabrechnung vom 6. Juli
2017.
(KB 14), ausgewiesen.
Die Beklagte liess
sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2
Gemäss
Ziffer 12 des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die verspätete
bzw. nicht erfolgte Bezahlung Mahnkosten und Inkassomassnahmenkosten zu
bezahlen. Diese richten sich nach dem Kostenreglement der Klägerin. Gemäss
Kostenreglement werden pro Mahnung CHF 100.00 sowie pro Betreibungsbegehren
CHF 300.00 in Rechnung gestellt, womit dieser Teil der Klageforderung
(CHF 600.00) ebenfalls nicht zu beanstanden ist, nachdem die Klägerin die
Beklagte dreimal schriftlich gemahnt hat (KB 10, 11, 12).
3.
3.1
Die
Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig
bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei
sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach dem Reglement oder einer besonderen
Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in:
Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66
N 33 / 36).
Gemäss Ziff. 12
des Anschlussvertrages ist bei verspäteter Bezahlung der Beiträge ein
Verzugszins geschuldet. Die Beiträge sind jeweils Ende Jahr (31. Dezember)
fällig (Ziff. 10 des Anschlussvertrages). Die Klägerin fordert den
gesetzlichen Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Es ist somit nicht
zu beanstanden, dass die Klägerin Zins von 5 % seit dem 1. Dezember 2017
zuzüglich Zins von CHF 1'078.30 bis 30. November 2017 verlangt.
3.2
Die
Betreibungskosten von CHF 300.00 müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen
werden: Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h.
sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie
zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS
2001.
S. 568 E. 5).
4.
Die Klage ist somit teilweise
gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes
Region […] im Umfang von CHF 26'206.55 nebst
5.
% Verzugszins seit dem 1. Dezember 2017 zuzüglich Zins von CHF 1'078.30
bis 30. November 2017 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
5.
Nach
Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der
Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder
leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei
Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein
Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung
Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens
nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen
Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt
wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine
leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum
geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch
den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat
sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten
deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das
Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht
möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die
Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe
wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).
6.
Klagt
eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie
bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im
vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen
ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen
Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen
zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer
Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle
Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine
komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die
Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen
dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei
zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat;
erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B.
erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt.
Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der
Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.
4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht
zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung
zusteht (BGE 127 V 208)
Die Klägerin hat für das Klageverfahren
keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die
Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen
auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und
einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der
Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was
auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die
Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht
gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V
207.
f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund
ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung
schuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Klage wird in
dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes
Region […] im Umfang von CHF 26'206.55 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1.
Dezember 2017 zuzüglich Zins von CHF 1'078.30 bis 30. November 2017 die
definitive Rechtsöffnung erteilt wird.
2.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch