VSKLA.2018.9
Beitragsforderung nach BVG
15. Oktober 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 15. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Personalvorsorgestiftung der Ärzte und
Tierärzte (PAT-BVG),
vertreten durch Ausgleichskasse medisuisse
Klägerin
gegen
A.___
Beklagte
betreffend Beitragsforderung
nach BVG (Klage vom 4. September 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die A.___ (nachfolgend Beklagte)
schloss mit der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte (nachfolgend
Klägerin) per 1. Januar 2017 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der
beruflichen Vorsorge, ab (KB [Klagebeilage] 2 und 12).
1.2 Aufgrund ausbleibender Zahlungen
(Rechnung vom 10. September 2017: CHF 3'158.40 [KB 4]; Zahlungserinnerung
vom 18. Oktober 2017 [KB 5], Mahnung vom 7. November 2017 [KB 6]) leitete die
Klägerin am 8. Dezember 2017 die Betreibung gegen die Beklagte ein (KB 7).
Gegen den Zahlungsbefehl Nr. […] vom 11. Dezember 2017 des
Betreibungsamtes […] erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 8).
2. Am 5. September 2018 (Datum
Postaufgabe) erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin CHF 3'271.70 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 3'158.40 seit dem 9.
Dezember 2017 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. […] vom 11. Dezember 2017 des Betreibungsamtes […] sei aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beklagten.
3. Die Beklagte, zur Einreichung
einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur
Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines
Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2
Im Bereich
des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79
SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages
zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.
März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese
Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren
...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis
1997, S. 92).
1.3
Im
vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 3'271.70 zuzüglich Zins von
5.
% auf CHF 3'158.40 seit dem 9. Dezember 2017 geltend.
Diese Forderung
setzt sich zusammen aus ausstehenden Beiträgen CHF 3'158.40, einer Mahngebühr
von CHF 40.00 sowie Betreibungskosten von CHF 73.30. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts
die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als
Einzelrichter beurteilt.
2.
2.1
Durch die Anschlussvereinbarung vom 7. Juni 2016 (KB 12) ergab sich ein
Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die
gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die
Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin
angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für
die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 4
des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der
Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnung
betreffend Juli - September 2017 vom 10. September 2017 (KB 4) im Umfang von
CHF 3'158.40 ausgewiesen.
Die Beklagte liess
sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2
Gemäss Ziffer
4.
des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die verspätete
Bezahlung einen Mahnbetrag zu bezahlen. Damit ist dieser Teil der
Klageforderung (CHF 40.00) ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Die
Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig
bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei
sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach dem Reglement oder einer besonderen
Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in:
Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66
N 33 / 36).
Gemäss Ziff. 4 des
Anschlussvertrages ist bei verspäteter Bezahlung der Beiträge ein Verzugszins
gemäss OR geschuldet. Die Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins gemäss
Art. 104 Abs. 1 OR. Gemäss der 2. Mahnung vom 7. November 2017 setzte die
Klägerin der Beklagten Frist, die ausstehenden Beiträge innert 10 Tagen zu
begleichen. Am 8. Dezember 2017 leitete die Klägerin gegen die Beklagte die
Betreibung ein. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Zins von 5
% auf CHF 3'158.40 seit dem 9. Dezember 2017 verlangt.
3.2
Die
Betreibungskosten müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen werden: Diese
Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im
Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag
bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568
E. 5).
4.
Die Klage ist somit teilweise
gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes […]
im Umfang von CHF 3'158.40 nebst Zins
von 5 % seit dem 9. Dezember 2017 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Zudem hat die Beklagte der Klägerin die
vertraglich geschuldete Mahngebühr von CHF 40.00 zu bezahlen.
5.
Nach
Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der
Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder
leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei
Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein
Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung
Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens
nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen
Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt
wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine
leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum
geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch
den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat
sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten
deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das
Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht
möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die
Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe
wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).
6.
Klagt
eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie
bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im
vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen
ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen
Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen
zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer
Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle
Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine
komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung
einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen
überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur
Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich
ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung
während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem
betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges
Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass der
beklagte Arbeitgeber für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht
kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der
siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).
Die Klägerin hat für das Klageverfahren
keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die
Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen
auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und
einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der
Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was
auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die
Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht
gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V
207.
f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund
ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung
schuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Klage wird in
dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes […] im
Umfang von CHF 3'158.40 nebst Zins von 5 % seit dem 9. Dezember 2017 die
definitive Rechtsöffnung erteilt wird.
2.
Die Beklagte hat der
Klägerin zudem Mahngebühren von CHF 40.00 zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch