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Entscheid

VSKLA.2018.9

Beitragsforderung nach BVG

15. Oktober 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die A.___ (nachfolgend Beklagte)

schloss mit der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte (nachfolgend

Klägerin) per 1. Januar 2017 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der

beruflichen Vorsorge, ab (KB [Klagebeilage] 2 und 12).

1.2 Aufgrund ausbleibender Zahlungen

(Rechnung vom 10. September 2017: CHF 3'158.40 [KB 4]; Zahlungserinnerung

vom 18. Oktober 2017 [KB 5], Mahnung vom 7. November 2017 [KB 6]) leitete die

Klägerin am 8. Dezember 2017 die Betreibung gegen die Beklagte ein (KB 7).

Gegen den Zahlungsbefehl Nr. […] vom 11. Dezember 2017 des

Betreibungsamtes […] erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 8).

2. Am 5. September 2018 (Datum

Postaufgabe) erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin CHF 3'271.70 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 3'158.40 seit dem 9.

Dezember 2017 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. […] vom 11. Dezember 2017 des Betreibungsamtes […] sei aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beklagten.

3. Die Beklagte, zur Einreichung

einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur

Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines

Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2

Im Bereich

des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79

SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages

zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.

März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese

Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren

...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis

1997, S. 92).

1.3

Im

vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 3'271.70 zuzüglich Zins von

5.

% auf CHF 3'158.40 seit dem 9. Dezember 2017 geltend.

Diese Forderung

setzt sich zusammen aus ausstehenden Beiträgen CHF 3'158.40, einer Mahngebühr

von CHF 40.00 sowie Betreibungskosten von CHF 73.30. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts

die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als

Einzelrichter beurteilt.

2.

2.1

Durch die Anschlussvereinbarung vom 7. Juni 2016 (KB 12) ergab sich ein

Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die

gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die

Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin

angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für

die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 4

des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der

Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnung

betreffend Juli - September 2017 vom 10. September 2017 (KB 4) im Umfang von

CHF 3'158.40 ausgewiesen.

Die Beklagte liess

sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2

Gemäss Ziffer

4.

des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die verspätete

Bezahlung einen Mahnbetrag zu bezahlen. Damit ist dieser Teil der

Klageforderung (CHF 40.00) ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Die

Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig

bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei

sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach dem Reglement oder einer besonderen

Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in:

Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66

N 33 / 36).

Gemäss Ziff. 4 des

Anschlussvertrages ist bei verspäteter Bezahlung der Beiträge ein Verzugszins

gemäss OR geschuldet. Die Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins gemäss

Art. 104 Abs. 1 OR. Gemäss der 2. Mahnung vom 7. November 2017 setzte die

Klägerin der Beklagten Frist, die ausstehenden Beiträge innert 10 Tagen zu

begleichen. Am 8. Dezember 2017 leitete die Klägerin gegen die Beklagte die

Betreibung ein. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Zins von 5

% auf CHF 3'158.40 seit dem 9. Dezember 2017 verlangt.

3.2

Die

Betreibungskosten müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen werden: Diese

Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im

Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag

bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568

E. 5).

4.

Die Klage ist somit teilweise

gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes […]

im Umfang von CHF 3'158.40 nebst Zins

von 5 % seit dem 9. Dezember 2017 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Zudem hat die Beklagte der Klägerin die

vertraglich geschuldete Mahngebühr von CHF 40.00 zu bezahlen.

5.

Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder

leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei

Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein

Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen

Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt

wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine

leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum

geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch

den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat

sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten

deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das

Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht

möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die

Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe

wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

6.

Klagt

eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie

bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im

vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen

ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen

Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen

zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer

Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle

Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine

komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung

einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen

überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur

Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich

ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung

während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem

betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges

Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass der

beklagte Arbeitgeber für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht

kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der

siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat für das Klageverfahren

keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die

Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen

auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und

einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der

Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was

auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die

Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht

gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V

207.

f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund

ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung

schuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Klage wird in

dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes […] im

Umfang von CHF 3'158.40 nebst Zins von 5 % seit dem 9. Dezember 2017 die

definitive Rechtsöffnung erteilt wird.

2.

Die Beklagte hat der

Klägerin zudem Mahngebühren von CHF 40.00 zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch