Lexipedia

Entscheid

VSKLA.2019.1

Prämienforderung aus BVG / Beseitigung Rechtsvorschlag

21. Februar 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die B.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der A.___ (damaliger Name: C.___;

nachfolgend Klägerin) per 1. Januar 2013 einen Anschlussvertrag zur

Durchführung der beruflichen Vorsorge, ab (KB [Klagebeilage] 4).

1.2 Aufgrund ausbleibender Zahlungen

(Mahnungen vom 5. Februar und 5. März 2018, KB 28 und 30; Schlussabrechnung vom

23. Mai 2018, KB 32; Mahnung vom 22. Juni 2018, KB 33) kündigte die

Klägerin den Anschlussvertrag per 31. März 2018 (KB 31) und leitete am 13. Juli

2018 die Betreibung gegen die Beklagte ein (KB 34). Gegen den Zahlungsbefehl Nr.

[…] vom 17. Juli 2018 des Betreibungsamtes D.___ erhob die Beklagte ohne Begründung

Rechtsvorschlag (KB 35).

2. Die Klägerin lässt am 14. Januar 2019 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Klage gegen die

Beklagte erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

1.

Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 7'083.70 nebst Zins zu

6 % seit 8. Juni 2018 sowie von CHF 1‘250.00 nebst Zins zu 6 %

seit Klageinreichung sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 zu verurteilen.

2.

Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von CHF 7'083.70

nebst Zins zu 6 % seit 8. Juni 2018 in der Betreibung Nr. […] des

Betreibungsamts D.___ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung

zu gewähren.

3.

Alles unter o/e-Kostenfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten.

3. Die Beklagte, zur Einreichung

einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur

Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers

an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2

Im Bereich

des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79

SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages

zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.

März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese

Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren

...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis

1997, S. 92).

1.3

Im

vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 7'083.70 nebst Zins zu 6 %

seit 8. Juni 2018 sowie von CHF 1‘250.00 nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung

sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 geltend.

Diese Forderung setzt sich zusammen aus ausstehenden Beiträgen von CHF 6'393.70

(inkl. Zins bis 8. Juni 2018), Mahngebühren von CHF 90.00, Vertragsauflösungskosten

von CHF 300.00, Betreibungsgebühren von CHF 300.00, Betreibungskosten von

CHF 73.30 sowie Rechtsöffnungskosten von CHF 1'250.00. Damit liegt der

Streitwert unter CHF 30‘000.00,

weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.

2.

2.1

Durch die Anschlussvereinbarung vom 12. Oktober 2012 (KB Nr. 4) ergab

sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches

durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge

sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin

angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für

die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG

sowie Ziff. 4 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten

Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen,

d.h. der Kontoauszug vom 8. November 2018 (KB Nr. 8) im Umfang von CHF

6'393.70 (inkl. Zins bis 8. Juni 2018) ausgewiesen.

Die Beklagte liess

sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2

Die

Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig

bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2

Satz 2 BVG). Der Zinssatz richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen

(vgl. Jürg Brechbühl, in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas

Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 36).

Im vorliegenden

Fall ist, soweit es die Beitragsforderung von CHF 6'393.70 betrifft, der

ab 8. Juni 2018 verlangte Verzugszins nicht zu beanstanden, nachdem mit der

Schlussabrechnung eine Zahlungsfrist bis 8. Juni 2018 gesetzt worden war. Der

von der Klägerin vorgesehene Zinssatz beläuft sich auf 6 % (s. KB

Nr. 8 S. 4). Die Beklagte beanstandet weder den Beginn der

Zinspflicht noch die Höhe des Zinssatzes.

2.3

Gemäss

Kostenreglement der Klägerin (unter KB Nr. 6) hat der Arbeitgeber wie

folgt Ersatz für Verwaltungsaufwand zu leisten:

- 1. Mahnung:

CHF 20.00

- 2. Mahnung:

CHF 50.00

- Vertragsauflösung:

CHF 50.00 pro versicherte Person, mindestens CHF 300.00

- Betreibungsbegehren:

CHF 300.00

Die Beklagte

schuldet der Klägerin daher für die zwei ersten Mahnungen

(KB Nr. 28 + 30), die dritte Mahnung (KB Nr. 33), die

Vertragsauflösung mit drei Versicherten (KB Nr. 31) und ein

Betreibungsbegehren (KB Nr. 34) CHF 690.00.

Auf den Kosten ist

praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind nämlich nicht

Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als

Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der

Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1

Obligationenrecht / OR, SR 220).

Die

Betreibungskosten von CHF 73.30 müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen

werden. Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h.

sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie

zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS

2001.

S. 568 E. 5).

3.

Die Klage

ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts D.___ erhobene Rechtsvorschlag wird im

Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.

4.

Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder

leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei

Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber

Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen

Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt

wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine

leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum

geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch

den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat

sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten

deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das

Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht

möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die

Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe

wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

5.

5.1

Klagt eine

Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie dann

Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden

Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001

Nr. 35).

Das Versicherungsgericht bemisst die

Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 7 Abs. 3

Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und

über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den

Sozialversicherungen, BGS 125.922). Bei teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).

Dies trifft hier indes nicht zu, denn der

Aufwand des Gerichts wäre nur unwesentlich geringer ausgefallen, wenn die

Klägerin ihr Rechtsbegehren bezüglich der Betreibungskosten und der Verzinsung

der Gebühren angepasst hätte. Somit ist eine volle Parteientschädigung

auszurichten. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen

von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GebT,

in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).

5.2

Die vom Vertreter der Klägerin

eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von 4.5 Stunden aus. Davon ist

der Aufwand für das Studium des Urteils und den Bericht an die Klägerin dem

weitgehenden Obsiegen entsprechend um 0,5 Stunden zu kürzen, woraus sich gesamthaft ein Aufwand von 4 Stunden

ergibt. Was den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 angeht, so

wird praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen

Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 260.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt

hier nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch

sind die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung

ungewöhnlich schwierig. Mit einem Ansatz von CHF 260.00 beträgt die

Entschädigung CHF 1'040.00. Sodann sind die 209 Kopien pro Stück

nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161

GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung), und nicht mit

CHF 2.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen

reduzieren sich so auf CHF 119.80. Einschliesslich

7.7

% Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf total

CHF 1'249.10.

Gemäss

Kostenreglement schuldet der Arbeitgeber der Klägerin eine Gebühr von

CHF 1‘250.00, wenn diese eine Klage auf Rechtsöffnung erheben muss. Diese

Gebühr entfällt jedoch mit der Zusprache einer ordentlichen

Parteientschädigung, da die Klägerin sonst doppelt entschädigt würde.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beklagte B.___ wird in teilweiser

Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ den Betrag von CHF

6'393.70 nebst 6 % Zins ab 8. Juni 2018 sowie den Betrag von CHF 690.00 zu

bezahlen.

2. Der in der Betreibung Nr. […] des

Betreibungsamts D.___ erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der

zugesprochenen Forderung aufgehoben.

3. Die Beklagte hat der Klägerin für das

Klageverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'249.10 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu leisten.

4. Die Beklagte hat die Kosten des

Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch