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Entscheid

VSKLA.2019.3

Berufsvorsorge / Forderungen gemäss Art. 73 BVG

21. Mai 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die A.___ (nachfolgend Beklagte)

schloss mit der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte (nachfolgend

Klägerin) per 1. Januar 2017 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der

beruflichen Vorsorge, ab (KB [Klagebeilage] 2).

1.2

1.2.1 Aufgrund ausbleibender Zahlungen für

die Periode Januar – März 2018 (Rechnung vom 10. März 2018: CHF 6'269.00

[KB 4]; Zahlungserinnerung vom 17. April 2018 [KB 5], Mahnung vom 16.

August 2018 [KB 7]) leitete die Klägerin am 4. September 2018 die Betreibung

gegen die Beklagte ein (KB 17). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 6.

September 2018 des Betreibungsamtes B.___ erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag

(KB 21).

1.2.2 Sodann wurde die Periode April –

Juni 2018 in Rechnung gestellt und gemahnt (Rechnung vom 10. Juni 2018: CHF

6'268.60 [KB 8]; Zahlungserinnerung vom 17. Juli 2018 [KB 9], Mahnung vom 16.

August 2018 [KB 10]). Aufgrund ausbleibender Zahlungen leitete die Klägerin am

11. Oktober 2018 die Betreibung gegen die Beklagte ein (KB 18). Gegen

den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 16. Oktober 2018 des Betreibungsamtes B.___

erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 22).

1.2.3 Aufgrund ausbleibender Zahlungen

für den Monat Juli 2018 (Rechnung vom 10. Juli 2018: CHF 2'089.60 [KB

11]; Zahlungserinnerung vom 22. August 2018 [KB 12], Mahnung vom 11. September

2018 [KB 13]) leitete die Klägerin am 4. September 2018 die Betreibung gegen

die Beklagte ein (KB 17). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 16. Oktober

2018 des Betreibungsamtes B.___ erhob die Beklagte ohne Begründung

Rechtsvorschlag (KB 23).

1.2.4 Schliesslich wurde der Monat

August 2018 in Rechnung gestellt und gemahnt (Rechnung vom 10. August 2018: CHF

2'089.60 [KB 14]; Zahlungserinnerung vom 20. September 2018 [KB 15],

Mahnung vom 11. Oktober 2018 [KB 16]). Aufgrund ausbleibender Zahlungen leitete

die Klägerin am 29. November 2018 die Betreibung gegen die Beklagte ein (KB

20). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 30. November 2018 des

Betreibungsamtes B.___ erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB

24).

2. Am 25. März 2019 (Datum

Postaufgabe) erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin CHF 17'140.00 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 6'269.00 seit dem 5.

September 2018, 5 % Zins auf CHF 8'693.35 seit dem 12. Oktober 2018 und 5 %

Zins auf CHF 2'238.75 seit dem 30. November 2018 zu bezahlen.

2. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen

Nr. [...], [...], [...] und [...] des Betreibungsamtes B.___ seien aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beklagten.

3. Die Beklagte, zur Einreichung

einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur

Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines

Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2

Im Bereich

des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79

SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages

zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.

März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese

Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren

...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis

1997, S. 92).

1.3

Im

vorliegenden Fall macht die Klägerin insgesamt eine Forderung in der Höhe von CHF 17'140.00 zuzüglich Zins von 5 %

auf CHF 6'269.00 seit dem 5. September 2018, 5 % Zins auf CHF 8'693.35 seit dem

12.

Oktober 2018 und 5 % Zins auf CHF 2'238.75 seit dem 30. November 2018 geltend. Diese Forderung setzt sich zusammen aus

ausstehenden Beiträgen von CHF 16'716.80, Mahngebühren von CHF 130.00

sowie Betreibungskosten von CHF 293.20. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30'000.00, weshalb der Präsident

des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.

2.

2.1

Durch die Anschlussvereinbarung vom 7. Juni 2016 (KB 35) ergab sich ein

Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die

gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die

Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin

angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für

die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 4

des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der

Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnungen

vom 10. März 2018 [KB 4], 10. Juni 2018, 10. Juli 2018 [KB 11] und 10. August

2018.

[KB 14] im Umfang von CHF 16'716.80 ausgewiesen.

Die Beklagte liess

sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2

Gemäss

Ziffer 4 des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die verspäteten

Bezahlungen einen Mahnbetrag zu bezahlen. Damit ist dieser Teil der

Klageforderung (CHF 130.00; CHF 40.00 + 40.00 + 50.00) ebenfalls nicht zu

beanstanden.

3.

3.1

Die

Betreibungskosten müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen werden: Diese

Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im

Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag

bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568

E. 5).

3.2

Die

Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig

bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei

sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach dem Reglement oder einer besonderen

Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in:

Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66

N 33 / 36).

Gemäss Ziff. 4 des

Anschlussvertrages ist bei verspäteter Bezahlung der Beiträge ein Verzugszins

gemäss OR geschuldet. Die Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins gemäss

Art. 104 Abs. 1 OR. Teilweise verlangt die Klägerin aber auch auf die

Betreibungskosten Zins, wofür im vorliegenden Verfahren keine Rechtsöffnung zu

erteilen ist (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Dagegen ist es nicht zu beanstanden,

dass die Klägerin bei drei der vier ausstehenden Prämienforderungen den

Verzugszins ab dem 1. des Monats nach der Rechnungsstellung bis zum Datum der

Einreichung des Betreibungsbegehrens bereits in den zu verzinsenden Betrag mit

eingerechnet hat. Der Einfachheit halber wird die Verzinsung bei der

nachfolgend erteilten Rechtsöffnung jeweils ab diesem Datum berechnet.

4.

Die Klage ist somit teilweise gutzuheissen.

Demnach ist in folgenden Betreibungen die definitive Rechtsöffnung im

nachgenannten Umfang zu gewähren:

- in der Betreibung Nr. [...] im Umfang

von CHF 6'269.00 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF

6'269.00 seit dem 5. September 2018 (hier hat die Klägerin die Verzinsung erst

ab dem Tag nach der Einreichung des Betreibungsbegehrens verlangt, weshalb das

Versicherungsgericht nicht darüber hinausgeht);

- in der Betreibung Nr. [...] im Umfang

von 6'268.60 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 6'268.60 seit dem 1. Juli

2018;

- in der Betreibung Nr. [...] im Umfang

von 2'089.60 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 2'089.60 seit dem 1. August

2018.

- in der Betreibung Nr. [...] im Umfang

von 2'089.60 zuzüglich Zins von 5 % auf den Betrag von CHF 2'089.60 seit 1.

September 2018

Zudem hat die Beklagte der Klägerin die

vertraglich geschuldeten Mahngebühren von gesamthaft CHF 130.00 zu

bezahlen.

5.

Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder

leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei

Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein

Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt

abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste,

dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder

mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen

bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter

beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat

sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten

deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das

Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht

möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die

Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe

wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

6.

Klagt

eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie

bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im

vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen

ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen

Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen

zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer

Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle

Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine

komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die

Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen

dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei

zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat;

erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B.

erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt.

Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der

Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.

4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht

zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung

zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat für das Klageverfahren

keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die

Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen

auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und

einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der

Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was

auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die

Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht

gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V

207.

f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund

ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung

schuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Klage wird in

dem Sinne gutgeheissen, als in folgenden Betreibungen die definitive

Rechtsöffnung im nachgenannten Umfang erteilt wird:

- in der Betreibung Nr. [...] im Umfang

von CHF 6'269.00 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 6'269.00

seit dem 5. September 2018;

- in der Betreibung Nr. [...] im Umfang von

6'268.60 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 6'268.60 seit dem 1. Juli 2018;

- in der Betreibung Nr. [...] im Umfang von

2'089.60 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 2'089.60 seit dem 1. August 2018

- in der Betreibung Nr. [...] im Umfang

von 2'089.60 zuzüglich Zins von 5 % auf den Betrag von CHF 2'089.60 seit

1. September 2018

2.

Die Beklagte hat der

Klägerin zudem Mahngebühren von CHF 130.00 zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

9C_434/2019 vom 10. Juli 2019 nicht ein.